GVG wird der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Paragraph 50, VwGVG wird der angefochtene Bescheid aufgehoben. 2. Das Verwaltungsstrafverfahren wird
G eingestellt.Das Verwaltungsstrafverfahren wird
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Entscheidungsgründe: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe als Verantwortlicher der Kurzentrum ***, mit Sitz in ***, zu verantworten, dass am *** um 16.30 Uhr im Thermen Cafe, somit einem Gastronomiebetrieb im Sinne des Tabakgesetzes nicht dafür Sorge getragen wurde, dass in einem Raum, der der Verabreichung von Speisen und Getränken an Gäste diente, nicht geraucht wurde. Es wurde auf die Bestimmungen des Tabakgesetzes hingewiesen und festgestellt, dass im ganzen Lokal geraucht wurde. Dagegen erhob der Beschuldigte Berufung und brachte darin im Wesentlichen vor, dass übersehen worden sei, dass Ausnahmeregelungen zur Anwendung kämen. Das Kurzentrum verfüge nämlich über einen großen Gastronomiebereich, welcher mehrere Räumlichkeiten umfasse. Für den Großteil des Gastronomiebereiches gelte Rauchverbot. Die Behörde habe diesbezüglich keine Feststellungen getroffen, sodass die Anwendung der Ausnahmeregelungen nicht beurteilt werden könne. Die für die Anwendung der Ausnahmeregelung maßgeblichen Umstände habe er ausführlich dargelegt. Diesbezüglich hätte ein Ortsaugenschein durchgeführt werden müssen. Das Verwaltungsgericht hat erwogen: Von folgendem Sachverhalt ist auszugehen: Zum Tatzeitpunkt wurde von einem Kurgast festgestellt, dass im sogenannten Thermen Cafe anlässlich des Begrüßungscocktails geraucht wurde. Die wenigen Tische ohne Aschenbecher hätten unmittelbar neben den für die Raucher vorgesehenen Tischen gestanden. Rechtlich ist der Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:
2 Z 4 Tabakgesetz haben Inhaber
Abs. 1 (Inhaber von Gastronomiebetrieben) insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass in den Räumen der Betriebe, soweit Rauchverbot besteht, nicht geraucht wird.
Paragraph 13 c, Absatz 2, Ziffer 4, Tabakgesetz haben Inhaber
Absatz eins, (Inhaber von Gastronomiebetrieben) insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass in den Räumen der Betriebe, soweit Rauchverbot besteht, nicht geraucht wird. § 13a Abs. 2 Tabakgesetz sieht insoweit eine Ausnahme vom Verbot des Abs. 1 vor, als in Betrieben, die über mehr als eine für die Verabreichung von Speisen und Getränken an Gäste geeignete Räumlichkeiten verfügen, Räume bezeichnet werden können, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird. Es muss jedoch der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehene Hauptraum vom Rauchverbot umfasst sein, und es darf nicht mehr als die Hälfte der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehenen Verabreichungsplätze in Räumen gelegen sein, in denen das Rauchen gestattet wird.Paragraph 13 a, Absatz 2, Tabakgesetz sieht insoweit eine Ausnahme vom Verbot des Absatz eins, vor, als in Betrieben, die über mehr als eine für die Verabreichung von Speisen und Getränken an Gäste geeignete Räumlichkeiten verfügen, Räume bezeichnet werden können, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird. Es muss jedoch der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehene Hauptraum vom Rauchverbot umfasst sein, und es darf nicht mehr als die Hälfte der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehenen Verabreichungsplätze in Räumen gelegen sein, in denen das Rauchen gestattet wird. Zum gegenständlichen Fall liegen tatsächlich wesentliche Feststellungen nicht vor, um beurteilen zu können, ob Ausnahmen vom Rauchverbot zum Tatzeitpunkt vorgelegen haben oder nicht. Fest steht lediglich, dass der Gastronomiebetrieb tatsächlich über mehrere Räumlichkeiten verfügt und auch, dass zum Tatzeitpunkt im sogenannten Thermen Cafe geraucht wurde. Es liegen jedoch keine Feststellungen vor, ob zum Tatzeitpunkt darüber hinaus auch noch andere Räume für die Verabreichung von Speisen und Getränken zur Verfügung standen und in diesen Rauchverbot bestand oder nicht. Diese Feststellungen wären aber erforderlich gewesen, um beurteilen zu können, ob die Ausnahmeregelung zum Tatzeitpunkt zur Anwendung gelangte oder nicht. Insoweit der Beschwerdeführer die Durchführung eines Ortsaugenscheines beantragte, so ist dem entgegen zu halten, dass der Ortsaugenschein lediglich über die grundsätzliche Raumaufteilung Auskunft geben würde, nicht jedoch über die Verhältnisse zum Tatzeitpunkt. Auch wenn der Gastronomiebetrieb nämlich über mehrere Räume verfügt, in denen Rauchverbot besteht und lediglich im Thermen Cafe das Rauchen gestattet ist, so bedeutet dies noch nicht automatisch, dass dies dem gesetzlichen Zustand entsprechen würde. Wenn nämlich tatsächlich Speisen und Getränke lediglich im Thermen Cafe verabreicht werden und die übrigen Räume nicht konkret für den Konsum zur Verfügung stehen, so würde dies de facto eine Umgehung des Rauchverbotes bedeuten, was im Sinn des § 13a Abs. 2 Tabakgesetz ausdrücklich die Anwendung der Ausnahme vom Rauchverbot ausschließt. Insoweit der Beschwerdeführer die Durchführung eines Ortsaugenscheines beantragte, so ist dem entgegen zu halten, dass der Ortsaugenschein lediglich über die grundsätzliche Raumaufteilung Auskunft geben würde, nicht jedoch über die Verhältnisse zum Tatzeitpunkt. Auch wenn der Gastronomiebetrieb nämlich über mehrere Räume verfügt, in denen Rauchverbot besteht und lediglich im Thermen Cafe das Rauchen gestattet ist, so bedeutet dies noch nicht automatisch, dass dies dem gesetzlichen Zustand entsprechen würde. Wenn nämlich tatsächlich Speisen und Getränke lediglich im Thermen Cafe verabreicht werden und die übrigen Räume nicht konkret für den Konsum zur Verfügung stehen, so würde dies de facto eine Umgehung des Rauchverbotes bedeuten, was im Sinn des Paragraph 13 a, Absatz 2, Tabakgesetz ausdrücklich die Anwendung der Ausnahme vom Rauchverbot ausschließt. Da aber diesbezügliche Feststellungen für den Tatzeitpunkt nicht vorliegen und diese auch im Rahmen eines nunmehr durchgeführten Ortsaugenscheins nicht nachgeholt werden könnten, kann somit zusammenfassend nicht abschließend beurteilt werden, ob eine Anwendung der Ausnahmebestimmungen für den Tatzeitpunkt in Betracht kommt oder nicht. Eine Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes lässt sich daher nicht mit der für das Strafverfahren erforderlichen Sicherheit nachweisen, sodass das Verfahren – zumindest im Zweifel für den Beschuldigten – einzustellen war. Zur ordentlichen Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses/Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses/Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angesehene Sachverhalt eindeutig ist und die in diesem Verfahren zu lösende Rechtsfrage einfach war und im gegenständlichen Verfahren zudem keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird; die zu lösende Rechtsfrage ist somit durch die bisherige Rechtsprechung und der eindeutigen Gesetzeslage klargestellt. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angesehene Sachverhalt eindeutig ist und die in diesem Verfahren zu lösende Rechtsfrage einfach war und im gegenständlichen Verfahren zudem keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird; die zu lösende Rechtsfrage ist somit durch die bisherige Rechtsprechung und der eindeutigen Gesetzeslage klargestellt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.BL.13.0012
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.