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{'item': 'LVwG-AB-14-0384'}

Obsah (9)§ 28§ 25aArt. 133§ 6§ 1§ 3§ 31§§ 5§ 33

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum08.07.2014 GeschäftszahlLVwG-AB-14-0384 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durc

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.1. Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.

Entscheidungsgründe: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, wurde der Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers auf Zulassung als Bieter zu der erneuten Versteigerung der Liegenschaft in ***, ***, EZ ***, Grundstück Nr. ***, KG ***, beim Bezirksgerichtes ***, Kennzeichen ***, abgewiesen.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, wurde der Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers auf Zulassung als Bieter zu der erneuten Versteigerung der Liegenschaft in ***, ***, EZ ***, Grundstück Nr. ***, KG ***, beim Bezirksgerichtes ***, Kennzeichen ***, abgewiesen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer kein Landwirt im Sinne des NÖ Grundverkehrsgesetzes sei, einerseits habe er keine Einkommensziele erwähnt und andererseits lasse die Bewirtschaftung des gegenständlichen Grundstückes durch den Beschwerdeführer keine planvolle auf Erzielung von Einnahmen gerichtete Landwirtschaft erwarten. Gegen diesen Bescheid hat *** rechtzeitig Beschwerde erhoben und einerseits Verfahrensmängel bzw. Verletzung des Parteiengehörs und unzutreffende rechtliche Würdigung geltend gemacht und den Antrag gestellt, der Beschwerde gegen den Bescheid stattzugeben und ihn als Bieter für die gegenständliche Liegenschaft zuzulassen. Begründend führt der Beschwerdeführer aus, dass die Bezirkshauptmannschaft ihre Manuduktionspflicht verletzt habe, in dem sie auf die Verfahrensbesonderheit nämlich, auf Grund der verkürzten Frist zur Entscheidung den Antragsteller ein erhöhtes Maß der Mitwirkungspflicht treffe, nicht ausdrücklich hingewiesen habe. Freilich habe die Bezirkshauptmannschaft nicht die Aufgabe, die Partei zu beraten welches materielle Vorbringen sie zur Wahrung ihrer Rechte zu erstatten habe, sehr wohl aber habe sie die Aufgabe darüber aufzuklären, von den Bestimmungen über die Wahrung des Parteiengehörs abzuweichen und die sich daraus für die Vorlage von Beweisen ergebenden Konsequenzen. Die Bezirkshauptmannschaft führe nicht aus, ob und inwieweit der Bescheidwerber dem behaupteten erhöhten Maß der Mitwirkungspflicht entsprochen habe oder durch welche Handlung oder Unterlassung dieser Mitwirkungspflicht nicht entsprochen worden sei. Es wäre der ermittelten Behörde freigestanden, die Frist zur Stellungnahme knapp, also mit einer Woche zu limitieren. Die termingerechte Nutzung einer derartig knapp bemessenen Frist wäre als erhöhtes Maß der Mitwirkung des Bescheidwerbers anzusehen gewesen. Durch die Rechtsverkürzung der Nichteinräumung der Gelegenheit vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen, habe der Bescheidwerber weder die Möglichkeit die Begründung der Ablehnung des Antrages durch die Bezirksbauernkammer in Erfahrung zu bringen und dazu Stellung zu nehmen, noch das Gutachten des Amtssachverständigen zu kommentieren und allfällige Unterlagen nachzuliefern. Wenngleich es der Bezirkshauptmannschaft unbenommen bleibe die zweckdienlichen Beweismittel selbst festzulegen, so wäre es in diesem Fall – Zucht von Speisetrüffelpilzen – der mit traditionellen landwirtschaftlichen Maßstäben nicht zu vergleichen sei, zweckdienlich gewesen, den Antragsteller im Zuge des Ermittlungsverfahrens zu laden, um die schriftlich vorgelegten Unterlagen mündlich zu erläutern oder gegebenenfalls zu ergänzen. Soweit die Ausführungen des Sachverständigen im Bescheid wiedergebeben worden wären, ließe sich erkennen, dass der Sachverständige in Ermangelung einschlägiger fachlicher Kenntnisse zur Anlage und Führung von Kulturanlagen die der Zucht von Trüffelpilzen dienen, keine Aussage gemacht habe. In diesem Fall hätte entweder ein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt werden müssen oder dem Bescheidwerber Gelegenheit gegeben werden müssen, den Sachverhalt noch eingehender zu erläutern. Dies sei unterlassen worden. Die Bezirkshauptmannschaft wolle trotz mangelhaftem Ermittlungsverfahren erkannt haben, dass die Erteilung der Genehmigung der Zielsetzung des § 1 Abs. 2 NÖ GVG 2007 widersprechen würde. Das sei allerdings zu bestreiten. Die Bezirkshauptmannschaft wolle trotz mangelhaftem Ermittlungsverfahren erkannt haben, dass die Erteilung der Genehmigung der Zielsetzung des Paragraph eins, Absatz 2, NÖ GVG 2007 widersprechen würde. Das sei allerdings zu bestreiten. Die ermittelnde Behörde habe also zu beurteilen, ob mit der Genehmigung eines Rechtsgeschäftes den Zielsetzungen des Gesetzes entsprochen werde. Die Prioritätenreihung solle dabei insofern leitend sein, als die Beziehung der Abs. 1 und 2 des § 1 zum Ausdruck bringen sollte, dass ein Rechtsgeschäft nicht den Zielsetzungen des NÖ Grundverkehrsgesetzes 2007 entsprechen würde, wenn es zwar den Zielsetzungen des Abs. 2 entsprechen, aber gleichzeitig den Zielsetzungen des Abs. 1 widersprechen würde. Würde sich aus dem Rechtsgeschäft kein Einfluss auf die Zielsetzungen des Abs. 1 ergeben, wäre zu beurteilen, ob die Zielsetzung des Abs. 2 erfüllt sei oder zumindest nicht beeinträchtigt werde.Die ermittelnde Behörde habe also zu beurteilen, ob mit der Genehmigung eines Rechtsgeschäftes den Zielsetzungen des Gesetzes entsprochen werde. Die Prioritätenreihung solle dabei insofern leitend sein, als die Beziehung der Absatz eins und 2 des Paragraph eins, zum Ausdruck bringen sollte, dass ein Rechtsgeschäft nicht den Zielsetzungen des NÖ Grundverkehrsgesetzes 2007 entsprechen würde, wenn es zwar den Zielsetzungen des Absatz 2, entsprechen, aber gleichzeitig den Zielsetzungen des Absatz eins, widersprechen würde. Würde sich aus dem Rechtsgeschäft kein Einfluss auf die Zielsetzungen des Absatz eins, ergeben, wäre zu beurteilen, ob die Zielsetzung des Absatz 2, erfüllt sei oder zumindest nicht beeinträchtigt werde. Neben dieser lex generalis im § 1 fände sich im § 6 NÖ GVG eine Art „lex specialis“, da in diesem Paragrafen auf die der Genehmigung zu Grunde zu legenden materiellen Rechtsinhalte eingegangen werde. Neben dieser lex generalis im Paragraph eins, fände sich im Paragraph 6, NÖ GVG eine Art „lex specialis“, da in diesem Paragrafen auf die der Genehmigung zu Grunde zu legenden materiellen Rechtsinhalte eingegangen werde. Die ermittelnde Behörde hätte zuerst prüfen müssen, ob einer oder mehrerer konkreter Versagungsgründe vorgelegen hätten. Schon ein einzelner dieser Versagungsgründe wäre ausreichend, dem Rechtsgeschäft keine Genehmigung zu erteilen. Selbstverständlich habe die zur Entscheidung berufene Behörde den Sachverhalt genau zu ermitteln und ihre Entscheidung nachvollziehbar zu begründen. Die Bezirkshauptmannschaft habe in dem hiermit bekämpften Bescheid keinen der Versagungsgründe des § 6 Abs. 2 NÖ GVG 2007 explizit angeführt. Es wäre sohin zu prüfen, ob der erste oder der zweite Satz des § 6 Abs. 2 NÖ GVG erfüllt sei, wobei die Kriterien „Erhaltung“, der „Stärkung“ und der „Schaffung“ gleichwertig nebeneinander stünden. Die Bezirkshauptmannschaft habe in dem hiermit bekämpften Bescheid keinen der Versagungsgründe des Paragraph 6, Absatz 2, NÖ GVG 2007 explizit angeführt. Es wäre sohin zu prüfen, ob der erste oder der zweite Satz des Paragraph 6, Absatz 2, NÖ GVG erfüllt sei, wobei die Kriterien „Erhaltung“, der „Stärkung“ und der „Schaffung“ gleichwertig nebeneinander stünden. Der Gesetzgeber habe die Schaffung und dies inkludiere die Neuschaffung eines landwirtschaftlichen Betriebes ausdrücklich vorgesehen und sich somit gegen eine Versteinerung des landwirtschaftlichen Betriebswesens gestellt. Dem Wesen der Schaffung sei es gemein, Neuerungen verschiedenster Natur anzustreben und umzusetzen. Landwirtschaft werde somit nicht als etwas Folkloristisches angesehen sondern als Bestandteil des wirtschaftlichen Gemeinwesens, der es zu eigen sei, dass die Schaffung von landwirtschaftlichem Grundbesitz vorausgehe, ja vorausgehen müsse, wobei die Beifügung „wirtschaftlich gesund“ eine Zielvorstellung formuliere, der man im Kontext dieses Gesetzes unterstellen könne, eher idealistischer denn streng betriebswirtschaftlicher Natur zu sein. Der Gesetzgeber hätte ansonsten in anzunehmender Weise seine Vorstellungen von „wirtschaftlich gesund“ näher ausgeführt. Ferner enthalte das Gesetz keine Bestimmung bis wann, innerhalb welchen Zeitraumes, dieses Ziel „wirtschaftlich gesund“ zu erreichen sei. Mit gutem Grund: Je nach Art der Bewirtschaftung seien völlig unterschiedliche Zeithorizonte anzusetzen, wobei der Gesetzgeber - Land- und Fortwirtschaft diesbezüglich als einheitlich zu betrachten - bestimmt habe. „Wirtschaftlich gesund“ im Sinne der Erwirtschaftung von Überschüssen, die die in den Jahren davor getätigten Aufwendungen übersteigen würden, könne keine Betriebsform nach Ablauf von kurzer Zeit unter Annahme der landwirtschaftliche Betrieb sei neu geschaffen worden, sein. Es bedürfe daher in dieser Zeit an Einkünften, genauer Überschüssen anderer Herkunftsart – ob aus landwirtschaftlicher oder sonstiger wirtschaftlicher Tätigkeit. Trüffelplantagen würden Erträge ab dem siebenten Jahr erwarten lassen, stabile Ertragssituationen könnten ab dem zehnten Jahr erwartet werden. Es sei von einem durchschnittlichen ha-Ertrag von € 12.000,-- mit steigender Tendenz ab dem neunten Jahr auszugehen. Abzüglich aller Aufwendungen (vor allem für die Vermarktung) und Abschreibungen, sollte sich ein ha-Überschuss von € 5.000,-- erwirtschaften lassen. Dieses Verhältnis sei mit keinem anderen dem Beschwerdeführer bekannten landwirtschaftlichen Produkt zu erzielen. Die Betonung der Schaffung eines bäuerlichen landwirtschaftlichen Betriebes sei vermutlich zur Unterscheidung von industriellem Landbau im Gesetz verankert worden. Unter bäuerlichem Landbau zur Unterscheidung von industriellem Landbau sei vor allem die persönliche Bindung, die persönliche Bewirtschaftung, das unmittelbare wirtschaftliche Risiko des bäuerlichen Landwirtes zu sehen, weniger die unmittelbare Größe des Betriebes oder das Ausmaß der bewirtschafteten Flächen. Die Bezirkshauptmannschaft habe es unterlassen, bei Ermittlung auf das konkrete Grundstück und dessen wirtschaftliche bzw. landwirtschaftliche Eignung für die Betriebsführung des Bescheidwerbers einzugehen. Aus der Aktenlage gehe hervor, dass es sich um ein mit vereinzelten Obstbäumen bewachsenes Wiesengrundstück von etwa über 0,6 ha handle, das in der Vergangenheit vermutlich bereits zur Versteigerung angeboten worden sei, aber mangels Attraktivität keinen Käufer gefunden hätte. Es sei daher nach Art und Form offenbar nicht geeignet, in einen bestehenden landwirtschaftlichen Betrieb integriert zu werden – wirtschaftlich zum Schaden des Verpflichteten und seiner Gläubiger. Es wäre von der Bezirkshauptmannschaft zu beurteilen gewesen, ob die Liegenschaft grundsätzlich geeignet sei, den landwirtschaftlichen Zielsetzungen des Bescheidwerbers dienlich zu sein. Auf diesen Zusammenhang sei im Ermittlungsverfahren nicht eingegangen worden. Das sei insofern zu kritisieren als sich gezeigt hätte, dass die Liegenschaft für den Bescheidwerber von Nutzen wäre, ohne dass dadurch andere Liegenschaftseigentümer, Anrainer, Nachbarn, Nachteile erwachsen wären. Der Bezirkshauptmannschaft sei in vollem Umfang die diesjährige landwirtschaftliche Tätigkeit des Antragstellers offen gelegt worden. Dabei sei dargestellt worden, dass der Ankauf und die Bewirtschaftung dislozierter Flächen Bestandteil des Unternehmenskonzeptes darstellen würde. Die Bezirkshauptmannschaft meine darin ein Merkmal erkennen zu können, das gegen eine landwirtschaftliche Tätigkeit spreche. Die Bezirkshauptmannschaft übersehe dabei, dass die Dislozierung eine notwendige Maßnahme darstelle um betriebliche Risiken zu reduzieren, um Ertragsschwankungen auszugleichen, um die von Standort zu Standort gegebenen Unterschiede in der Bodenchemie, der Hydrologie und des Mikroklimas auszubalancieren, die somit unterschiedliche Pflegemaßnahmen notwendig machen würden. Die künstliche Aufzucht von Trüffeln sei in Österreich an der Universität für Bodenkultur kein Gegenstand von Forschung und Lehre. In den Lehrplänen der einschlägigen Fachschulen und höheren Schulen sei zu diesem Thema ebenso nichts zu finden. Es bleibe daher der Experimentierfreude und der Risikobereitschaft des Einzelnen überlassen, diese Pilzgattung zum Gegenstand landwirtschaftlicher Tätigkeit werden zu lassen. Dazu zähle nach Überzeugung des Bescheidwerbers die Notwendigkeit an unterschiedlichsten Standorten Kulturführungen zu versuchen. Sollte an einem Standort der gewünschte Erfolg nicht zu Tage treten, werde zumindest Biomasse produziert, die dementsprechend verwertet werden könne. Zur näheren Erläuterung der Trüffelplantage führte der Beschwerdeführer aus: Verschiedene Baumarten wie Hainbuche, Hasel, Eiche, Schwarzföhre würden im frühen Aufzuchtstadium (ersten Jahr) mit Pilzmyzel, einer für den menschlichen Verzehr geeigneten Trüffelsorte von der angenommen werden könne, dass die heimischen klimatischen Verhältnisse eine Ausbreitung zulassen, beimpft werden. Nach dieser Beimpfung würde der Pflanze Zeit gegeben, um die Myzel Bildung zu intensivieren. Im nächsten Schritte würden die jungen Bäumchen nach vorangegangener mikroskopischer Kontrolle von Fäden der Wurzelballen in den vorbereiteten Boden verpflanzt werden, wobei Pflanzenabstand, Breite der Kulturgassen und Breite der Fahrgassen sehr unterschiedlich gehandhabt werden würden. Nach Planung des Beschwerdeführers sehe die traditionelle Pflanzung im Abstand von vier mal vier Meter reihenversetzt vor. Bei der Bodenaufbereitung sei vor allem auf die Lockerung bis eine Tiefe von 30 cm, besser noch tiefer, sowie die Beseitigung und laufende Vermeidung von Bodenverdichtungen zu achten. Daraus ergebe sich die Einschränkung der zur Verwendung geeigneten Gerätschaften. Im Allgemeinen könnten Geräte, die für den Weinbau geeignet wären, wie z.B. leichte Traktoren bei Trüffelplantagen zum Einsatz kommen. Ähnlichkeiten seien bei der Ernte zu sehen. Trüffel könnten ausschließlich händisch geerntet werden. Aus diesem Grund habe sich der Beschwerdeführer einen Schlepper der Marke Ferrari Raptor 40 d (890 kg Eigenmasse, 38 PS – gebraucht) ebenso angeschafft, wie einen Spatenflug, einen hydraulisch verstellbaren Federzinkengrubber und eine Umkehrfräse sowie eine von Hand zu bedienende Motorhacke. In Beschaffung seien ein Häufelpflug, sowie ein Tiefengrubber. Im März sei ein hydraulisch seitenverstellbares Mulchgerät in Auftrag gegeben worden. Um die Ortsunabhängigkeit zu ermöglichen, um die Geräte an verschiedenen Orten zum Einsatz bringen zu können, seien zwei PKW Anhänger angeschafft worden. Als Zugfahrzeug diene ein Klein-LKW. Aus diesem Grund habe sich der Beschwerdeführer einen Schlepper der Marke Ferrari Raptor 40 d (890 kg Eigenmasse, 38 PS – gebraucht) ebenso angeschafft, wie einen Spatenflug, einen hydraulisch verstellbaren Federzinkengrubber und eine Umkehrfräse sowie eine von Hand zu bedienende Motorhacke. In Beschaffung seien ein Häufelpflug, sowie ein Tiefengrubber. Im März sei ein hydraulisch seitenverstellbares Mulchgerät in Auftrag gegeben worden. Um die Ortsunabhängigkeit zu ermöglichen, um die Geräte an verschiedenen Orten zum Einsatz bringen zu können, seien zwei PKW Anhänger angeschafft worden. Als Zugfahrzeug diene ein , Klein-LKW. Trüffelplantagen würden von wüchsigen Baumreihen gemischten Bestandes gebildet und seien weder auf - den Fruchtkörper wachstumsfördernd wirkende - Düngemittel noch auf Herbizide oder Fungizide angewiesen. Die Freihaltung der Baumscheiben vor Verunkrautung erfolge in den ersten Jahren mechanisch, in den weiteren Jahren sorge die Beschattung der Bäume für die Offenhaltung des Bodens. Versäuerungen durch Laub- und Grasmulch würden durch mäßige Düngekalkgaben ausgeglichen. Dem Betrachter biete sich ein Bild eines sehr harmonischen Mischwaldes, der dadurch sowohl gegen Schadinsekten resident und gegen Witterungsauswirkungen besser geschützt wäre, als eine lediglich aus einer Baumart bestehende Forstkultur. Die Bezirkshauptmannschaft deute an, es handle sich lediglich um eine Hobbytätigkeit. Tatsache sei, dass Grundeinkommen außerhalb der Landwirtschaft verdient werde und für die Investitionen auf Rücklagen, nicht jedoch auf Fremdmittel zurückgegriffen werde. Es sei wie oben dargestellt, für einen in Schaffung befindlichen bzw. zu schaffenden Betrieb notwendig, nicht nur die Produktionsmittel, Geld- und Wirtschaftsgüter beizustellen, sondern auch die Arbeitskraft. Das Merkmal der bäuerlichen Tätigkeit seit nicht nur die Bindung an Grund und Boden, sondern auch die Unmittelbarkeit in der Arbeitsleistung, die Tragung des wirtschaftlichen Risikos und schlussendlich die Vermarktung des Produktes. Bäuerliche Betriebe seien über den eigenen Betrieb hinaus als Dienstleister für Private ebenso wie für die öffentliche Hand tätig, um Investitionen in Maschinen gewinnbringend umzusetzen. Bäuerliche Betriebe hätten in den letzten 25 Jahren die Bedeutung der Eigenvermarktung und die Bedeutung eigener Produktmarken erkannt. Es sei daher nur naheliegend, wie vom Beschwerdeführer auch mittels Homepage „***“ verlautbart, diese Ansätze der Betriebsführung von Anbeginn an zu berücksichtigen und bäuerliche Dienstleistungen dementsprechend als Unternehmensbestandteil vorzusehen. Auch hier gelte das Prinzip des stufenweisen Auf- und Ausbaues. Die Bezirkshauptmannschaft werte die „***“ angebotene Tätigkeit als Tätigkeit mit gewerblichem Charakter im Sinne der Unterscheidung von landwirtschaftlicher Tätigkeit, ohne jedoch sich festzulegen wie denn genau landwirtschaftliche Tätigkeit auszusehen hätte, um den Vorstellungen der Bezirkshauptmannschaft in Anwendung des NÖ Grundverkehrsgesetzes zu entsprechen. Es sei eine sehr subtile Zirkelargumentation der Bezirkshauptmannschaft dem Beschwerdeführer die Möglichkeit des Erwerbes eines sehr wahrscheinlich geeigneten Grundstückes, das dem Wohnsitz näher liege, vorzuenthalten mit dem Hinweis, er bewirtschafte weit voneinander entfernte Liegenschaften, weswegen nicht von einer landwirtschaftlichen Tätigkeit gesprochen werden könne. Auffallend sei ferner die Gegensätzlichkeit der Entscheidungsfindungen zweier gleichgelagerten Behörden. Die vom Beschwerdeführer bislang im Burgenland erworbenen Flächen hätten vor ein- und demselben sachlichen Hintergrund wie in diesem Rechtsfall anstandslos die Zustimmung der zuständigen Grundverkehrskommission erhalten. Niederösterreich biete an vielen Stellen gute Voraussetzungen für die Zucht von Trüffeln, wobei die geeigneten Böden sehr selten zum Kauf und nur zu unverhältnismäßig hohen Beträgen angeboten werden würden. Für die Anlage von Trüffelplantagen würden sich Flächen anbieten, die von der üblichen hochmechanisierten Landwirtschaft nicht rentabel bewirtschaftet werden könnten und die sich für ein zum Kernbetrieb eines derartigen landwirtschaftlichen Betriebes passendes Nischenprodukt nicht eignen würden. Mit der Tätigkeit des Beschwerdeführers könne er einen Beitrag leisten um die Zielvorstellungen des NÖ Grundverkehrsgesetzes vollinhaltlich zu erfüllen.

§ 6Abs.

2 NÖ Grundverkehrsgesetz seien jedenfalls die Voraussetzungen gegeben, dem Antrag die Genehmigung zu erteilen, da das Rechtsgeschäft dem Interesse an der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines wirtschaftlich gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes nicht widerspreche. Die jedenfalls zu beachtenden Ausschließungsgründe würden nicht vorliegen. Sofern die Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft nicht als „de facto Schutz“ eines Bieters eines vorangegangenen Versteigerungsverfahrens zu verstehen sei, könne vor einer Versteigerung nicht über das Vorhandensein eines Interessenten abgesprochen werden; es würde außerdem eine unzulässige wirtschaftliche Benachteiligung des Verpflichtenden und seiner Gläubiger darstellen, wenn nicht der Verkehrswert geboten werden könnte und könnte somit Gegenstand eines Amtshaftungsverfahrens werden.

Paragraph 6, Absatz 2, NÖ Grundverkehrsgesetz seien jedenfalls die Voraussetzungen gegeben, dem Antrag die Genehmigung zu erteilen, da das Rechtsgeschäft dem Interesse an der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines wirtschaftlich gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes nicht widerspreche. Die jedenfalls zu beachtenden Ausschließungsgründe würden nicht vorliegen. Sofern die Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft nicht als „de facto Schutz“ eines Bieters eines vorangegangenen Versteigerungsverfahrens zu verstehen sei, könne vor einer Versteigerung nicht über das Vorhandensein eines Interessenten abgesprochen werden; es würde außerdem eine unzulässige wirtschaftliche Benachteiligung des Verpflichtenden und seiner Gläubiger darstellen, wenn nicht der Verkehrswert geboten werden könnte und könnte somit Gegenstand eines Amtshaftungsverfahrens werden. Das Interesse an der Schaffung eines bäuerlichen Betriebes sei dargelegt worden. Die Darlegung des Beschwerdeführers lasse erkennen, dass die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung zu erwarten sei und auch das Grundstück dieser Nutzung nicht entzogen werden würde. Es liege im Wesen einer Feilbietung, dass sich der Preis nicht am ortsüblichen Verkehrsort orientiere, sondern auf Grund besonderer Liebhaberei oder spekulativer Erwartungen erheblich davon entfernt sei. Dem beugt das NÖ Grundverkehrsgesetz vor und die Behörde wäre verhalten, bei unzulässigen Überboten zu intervenieren. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass das Höchstbot nicht oder nur geringfügig vom Verkehrswert abweiche.

§ 6Abs.

2 NÖ Grundverkehrsgesetz sei die Genehmigung eines Rechtsgeschäftes zu erteilen, wenn es dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung, der Stärkung oder Schaffung eines leistungsfähigen Bauernstandes nicht widerspreche. Ein Widerspruch zum allgemeinen Interesse sei dem Beschwerdeführer nicht bekannt gemacht worden. Ein widersprechendes allgemeines Interesse könne aus der unbegründeten Ablehnung der Bezirksbauernkammer nicht abgeleitet werden, da die Stichhaltigkeit fehle. Die Zielrichtung der Aktivitäten des Beschwerdeführers, die einen Beitrag zur Schaffung eines leistungsfähigen Bauernstandes darstelle, sei ausführlich dargestellt worden. Soweit nach § 6 Abs. 2 NÖ Grundverkehrsgesetz ein solches Interesse im Einzelfall nicht bestehe, sei die Genehmigung auch dann zu erteilen, wenn das Rechtsgeschäft im Interesse an der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines wirtschaftlich gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes nicht widerspreche. Das verfahrensgegenständliche Rechtsgeschäft entspreche wie umfassend dargestellt dem Interesse an der Schaffung eines wirtschaftlich gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes.

Paragraph 6, Absatz 2, NÖ Grundverkehrsgesetz sei die Genehmigung eines Rechtsgeschäftes zu erteilen, wenn es dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung, der Stärkung oder Schaffung eines leistungsfähigen Bauernstandes nicht widerspreche. Ein Widerspruch zum allgemeinen Interesse sei dem Beschwerdeführer nicht bekannt gemacht worden. Ein widersprechendes allgemeines Interesse könne aus der unbegründeten Ablehnung der Bezirksbauernkammer nicht abgeleitet werden, da die Stichhaltigkeit fehle. Die Zielrichtung der Aktivitäten des Beschwerdeführers, die einen Beitrag zur Schaffung eines leistungsfähigen Bauernstandes darstelle, sei ausführlich dargestellt worden. Soweit nach Paragraph 6, Absatz 2, NÖ Grundverkehrsgesetz ein solches Interesse im Einzelfall nicht bestehe, sei die Genehmigung auch dann zu erteilen, wenn das Rechtsgeschäft im Interesse an der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines wirtschaftlich gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes nicht widerspreche. Das verfahrensgegenständliche Rechtsgeschäft entspreche wie umfassend dargestellt dem Interesse an der Schaffung eines wirtschaftlich gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes. Auf Grund dieses Beschwerdevorbringens sowie auf Grund des Inhaltes des verwaltungsbehördlichen Aktes, hat der Grundverkehrssenat 2 in Entsprechung der Bestimmung des § 44 VwGVG eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der durch Verlesung des verwaltungsbehördlichen Aktes, einschließlich des Antrages des Beschwerdeführers auf Zulassung als Bieter vom *** mit den diesem Antrag angeschlossenen Unterlagen (Bescheid über Beiträge und Abgaben von Land- und Forstwirtschaftlichen Betrieben vom ***, Firmenbuchbeschluss betreffend der Eintragung der Firma ***, FN ***, Einkommenssteuerbescheid vom *** betreffend der Einkommenssteuer für das Jahr ***), der Stellungnahme der Bezirksbauernkammer *** und der eingeholten agrartechnischen Stellungnahme vom ***, Beweis erhoben wurde. Weiters wurde Beweis erhoben durch Einvernahme des Beschwerdeführers, und ergänzender Erstattung von Befund und Gutachten durch die agrartechnische Amtssachverständige zu den Fragestellungen, ob es aus agrarfachlicher Sicht aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers im Zusammenhalt mit seinem Vorbringen im Verfahren und dem in der Verhandlung erläuterten Betriebskonzept möglich ist, das in Rede stehende Grundstück als selbstständige Wirtschaftseinheit landwirtschaftlich zu bewirtschaften bzw. welche Gewinne aus der Bewirtschaftung dieses Grundstückes nach dem vorgelegten Betriebskonzept zu erwarten sind und in welchem Zeitraum Gewinne erwirtschaftet werden können.Auf Grund dieses Beschwerdevorbringens sowie auf Grund des Inhaltes des verwaltungsbehördlichen Aktes, hat der Grundverkehrssenat 2 in Entsprechung der Bestimmung des Paragraph 44, VwGVG eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der durch Verlesung des verwaltungsbehördlichen Aktes, einschließlich des Antrages des Beschwerdeführers auf Zulassung als Bieter vom *** mit den diesem Antrag angeschlossenen Unterlagen (Bescheid über Beiträge und Abgaben von Land- und Forstwirtschaftlichen Betrieben vom ***, Firmenbuchbeschluss betreffend der Eintragung der Firma ***, FN ***, Einkommenssteuerbescheid vom *** betreffend der Einkommenssteuer für das Jahr ***), der Stellungnahme der Bezirksbauernkammer *** und der eingeholten agrartechnischen Stellungnahme vom ***, Beweis erhoben wurde. Weiters wurde Beweis erhoben durch Einvernahme des Beschwerdeführers, und ergänzender Erstattung von Befund und Gutachten durch die agrartechnische Amtssachverständige zu den Fragestellungen, ob es aus agrarfachlicher Sicht aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers im Zusammenhalt mit seinem Vorbringen im Verfahren und dem in der Verhandlung erläuterten Betriebskonzept möglich ist, das in Rede stehende Grundstück als selbstständige Wirtschaftseinheit landwirtschaftlich zu bewirtschaften bzw. welche Gewinne aus der Bewirtschaftung dieses Grundstückes nach dem vorgelegten Betriebskonzept zu erwarten sind und in welchem Zeitraum Gewinne erwirtschaftet werden können. Auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens steht folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt fest: Das Bezirksgericht *** hat mit Beschluss vom ***, Kennzeichen ***, die erneute Versteigerung der Liegenschaft in ***, ***, EZ ***, Grundstück Nr. ***, KG ***, für den *** anberaumt. Mit Eingabe vom *** hat der nunmehrige Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Zulassung als Bieter in diesem gerichtlichen Zwangsversteigerungs-verfahren gestellt und ein schriftliches Betriebskonzept vorgelegt. In dem seitens der Bezirkshauptmannschaft X geführten Verfahren hat sich die Bezirksbauernkammer *** in ihrer Stellungnahme vom *** ebenso gegen die Zulassung ausgesprochen wie auch die Amtssachverständige für Agrartechnik in ihrer Stellungnahme vom ***, da die Landwirteeigenschaft im Sinne des NÖ Grundverkehrgesetzes nicht gegeben ist.Mit Eingabe vom *** hat der nunmehrige Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Zulassung als Bieter in diesem gerichtlichen Zwangsversteigerungs-verfahren gestellt und ein schriftliches Betriebskonzept vorgelegt. In dem seitens der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn geführten Verfahren hat sich die Bezirksbauernkammer *** in ihrer Stellungnahme vom *** ebenso gegen die Zulassung ausgesprochen wie auch die Amtssachverständige für Agrartechnik in ihrer Stellungnahme vom ***, da die Landwirteeigenschaft im Sinne des NÖ Grundverkehrgesetzes nicht gegeben ist. Das verfahrensgegenständliche Grundstück Nr. ***, KG ***, mit der Flächenwidmung Grünland/Land- und Forstwirtschaft stellt eine land- und forstwirtschaftliche Liegenschaft im Sinne des NÖ Grundverkehrsgesetzes 2007 (NÖ GVG) dar. Es hat eine Katasterfläche von 6.816 m2, liegt im Ortsgebiet von ***, südwestlich der Bundesstraße ***. Es ist annähernd trapezförmig, eben und in der Natur Wiese. Im westlichen Bereich ist es mit Forstgehölz bestockt. Der Beschwerdeführer, der in *** lebt, ist von Beruf Beamter des Magistrates der Stadt *** und verdient aus nichtselbstständiger Tätigkeit als Beamter netto im Monat € 2.300,--14 mal im Jahr. Darüber hinaus hat er ein Einkommen aus selbständiger Tätigkeit und zwar als Fluglehrer, wobei die Einkünfte aus dieser Tätigkeit mit „minus € 135,--“ angegeben wurden. Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist ausgebildete Molkereimeisterin. Sie war im Bereich der Pflege tätig und erhält aus dieser Tätigkeit eine monatliche Pension. Der Beschwerdeführer beabsichtigt auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück eine Trüffelplantage zu errichten. Dabei werden verschiedene Baumarten wie Hainbuche, Hasel, Eiche, Schwarzföhre mit dem Pilzmyzel einer für den menschlichen Verzehr geeigneten Trüffelsorte, von der angenommen werden kann, dass die heimischen klimatischen Verhältnisse eine Ausbreitung zulasse, beimpft. Nach dieser Beimpfung wird der Pflanze Zeit gegeben um die Myzelbildung zu intensivieren. Im nächsten Schritt werden diese jungen Bäumchen nach vorangegangen mikroskopischer Kontrolle von Fäden der Wurzelballen in den vorbereiteten Boden verpflanzt, wobei Pflanzabstand, Breite der Kulturgasse und Breite der Fahrgassen sehr unterschiedlich gehandhabt werden. Traditionell ist eine Pflanzung im Abstand von vier mal vier Meter reihenversetzt. Im Allgemeinen können Geräte, die auch für den Weinbau geeignet sind, wie beispielsweise ein Schlepper der Marke Ferrari Raptor 40 d, ein Spartenpflug, ein hydraulisch verstellbarer Federzinkengrubber, eine Umkehrfräse und eine Motorhacke verwendet werden. Diese Geräte wurden bereits angeschafft. Um die Geräte an verschiedenen Orten zum Einsatz bringen zu können, wurden zwei PKW-Anhänger angeschafft. Als Zugfahrzeug dient ein Klein-LKW. Je nach Feuchtigkeit des Bodens ist eine Befeuchtung oder Drainagierung eine notwendige Maßnahme. Auch nach der Art der Trüffel gibt es unterschiedliche begünstigende Voraussetzungen bei der Belichtung, das heißt dementsprechend weiter oder enger werden dann die mit dem Trüffelmyzel beimpften Bäume gesetzt. Die Vorhersehbarkeit, ob ein Grundstück für das Züchten einer bestimmten Art von Trüffel geeignet ist, ist schwer zu prognostizieren. Es gibt diesbezüglich gewisse Rahmenbedingungen wie beispielsweise die jährliche Feuchtigkeit, die Kalkhaltigkeit des Bodens und der damit in Verbindung stehende PH-Wert, die begünstigenden oder benachteiligenden Einfluss haben. Das in Rede stehende Grundstück wäre möglicherweise für die Périgord-Trüffel, eine höherwertige Trüffelart geeignet. Voraussetzung ist eine Bodenanalyse und eine Standortanalyse, diese wurde jedoch noch nicht gemacht. Erst nach Zulassung zum Bieterverfahren wird der Beschwerdeführer das Grundstück ansehen und den derzeitigen Verfügungsbefugten ersuchen eine Bodenprobe nehmen zu können. Der Beschwerdeführer selbst ist nur in der Lage einen Vortest zu machen, eine kostenpflichtige detaillierte Untersuchung würde dann durch die ARGES erfolgen. Wenn der Boden nicht geeignet ist, dann würde der Beschwerdeführer das Gebot niedriger ansetzen, da möglicherweise der zu erwartende Ertrag niedriger ist. Geplant ist, die Trüffel mit regionalen Abnehmern frisch auf den Markt zu bringen, dann in Kooperation mit diesen Abnehmern zu treten, sodass Kosten für Lagerräume, Kühlräume usw. nicht anfallen sollten. Die beimpften Bäume werden zugekauft. Beimpfte Bäume selbst sollen nicht verkauft werden, da das Wissen für die erfolgreiche Beimpfung dem Beschwerdeführer fehlt. Grundsätzlich zielt die technische Ausrüstung und Flexibilität in der Betriebsorganisation darauf ab, auf allen zu bewirtschaftenden Flächen selbst agieren zu können, und soll mit zwei PKW-Anhänger mit entsprechender Ladekapazität auch die entsprechende Gerätschaft mittels Anhänger vor Ort gebracht werden. Wenn dies aber nicht möglich ist, sollen vor Ort Landwirte gefunden werden, die die Betreuung übernehmen. Aufwendungen in den ersten sieben Jahren sind unter anderem Kauf der Liegenschaft, € 2.000,-- pro Jahr für Gerätschaften, Fixkosten für Zaun, usw. (anteilige Arbeiten für das Fällen, Bodenbearbeitungen, Ankauf, Einarbeitung von Kalkschotter, Kauf, Transport und Einarbeitung von Stroh, Bepflanzen mit entsprechenden Bäumen), insgesamt rechnerisch pro Hektar € 12.000,--– dies ohne Kosten für Bewässerung bzw. Drainagierung. Nach sieben bis acht Jahren ist mit den ersten Erträgen zu rechnen. Nach zwölf Jahren sollte die Plantage zur Gänze in Produktion sein. Zwischen dem siebenten und dem zehnten Jahr hofft der Beschwerdeführer die Investitionskosten ohne Grundkosten abgedeckt zu haben, unter Einrechnung des Grundstückskaufes kann erst nach dem zwölften bzw. dreizehnten Jahr ein Gewinn erwirtschaftet werden. Eine konkrete Gewinnerwartung in Zahlen ist nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf langen Zeitraum und im Hinblick darauf, dass sich erst nach dem siebenten Jahr zeigt, ob das Betriebskonzept überhaupt funktioniert. Bei Zugrundelegung günstigster Verhältnisse ist ein Gewinn von € 5.000,-- ab dem neunten bzw. zehnten Jahr pro Hektar möglich. Der Preis wird allerdings dann von der Menge der Nachfrage und von der Qualität bestimmt. Dabei handelt es sich um eine Zukunftsprognose. Für die gegenständliche Fläche von 6.816 m2 ergibt sich somit ein Gewinn von rund € 3.400,-- pro Jahr. Bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung hat der Beschwerdeführer zwei Plantagen im *** angelegt, eine in ***, ca. 6000 m², wobei derzeit ca. 1500 m² für die Trüffelzucht verwendet werden, und eine zweite in ***, wo derzeit der Boden für die Bepflanzung aufbereitet wird. Auf beiden Plantagen werden bzw. sollen die Burgunder-Trüffel gezogen werden. Einkünfte aus dieser landwirtschaftlichen Tätigkeit bestehen derzeit noch nicht. Der Beschwerdeführer selbst hat keine formelle Ausbildung im Sinne eines Abschlusses einer landwirtschaftlichen Fachschule, einer höheren Schule oder einer Universität. Sein Wissen hat er sich außerhalb dieser traditionellen Bildungswege angeeignet. Er hat praktische Erfahrungen in seiner Jugend in landwirtschaftlichen Betrieben durch Mitarbeit gesammelt. Dies indem er seine Wochenenden auf dem landwirtschaftlichen Betrieb bzw. auch die Ferien in den Jahren von *** bis *** verbracht hat. Zwischen *** und *** war er landwirtschaftlich in *** tätig. Dies jedoch ebenfalls lediglich an den Wochenenden. Zusätzlich hat der Beschwerdeführer ein Seminar bei dem pauschalierten Landwirtschaftsbetrieb „***“ besucht und an Tagungen, die sich mit Trüffelerzeugung auseinandergesetzt haben, in *** bzw. in *** teilgenommen. Der Beschwerdeführer wird auch in weiterer Folge Fortbildungen besuchen, um sein Wissen zu vertiefen. Der Beschwerdeführer will auch über sein im Herbst *** gegründetes Unternehmen „***“ für Interessierte Trüffelplantagen anlegen, bzw. dabei beratend tätig sein. Aus dieser Unternehmung gibt es derzeit ebenfalls keine Einkünfte. Bisher gab es diesbezüglich lediglich Aufwendungen. Der Beschwerdeführer ist nicht im Gewerberegister eingetragen und nicht Mitglied bei der Wirtschaftskammer. Nicht feststellbar waren - insbesondere aufgrund der Unsicherheit im Hinblick auf die letztlich zum Einsatz gelangenden Trüffelarten (Burgunder-Trüffel, Périgord-Trüffel,….) – die konkret zu erzielenden Preise. Auch die zu erwartenden Kosten für die zu tätigenden Aufwendungen waren aufgrund der ungenauen Angaben des Beschwerdeführers, der sein Vorhaben selbst als risikoreiches Projekt bezeichnet hat, nicht feststellbar. Letztlich war somit auch die Höhe des zu erwartenden Gewinnes nicht vorherzusagen. Dies nicht zuletzt auch aufgrund der Unkenntnis der Bodenbeschaffenheit des Grundstückes und der Dauer des Projektes bis zum Vollertrag. Zu diesen Feststellungen gelangte der erkennende Grundverkehrssenat des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich auf Grund der umfassenden Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung sowie aufgrund seiner Ausführungen in der Beschwerde vom *** im Zusammenhalt mit dem in der Verhandlung erstatteten Gutachten der agrartechnischen Amtssachverständigen, welches im Wesentlichen auf den Angaben des Beschwerdeführers aufbaut und welches in sich widerspruchsfrei und schlüssig ist. Die Berechnung des Rohertrages stützt sich auf die Schätzungen des Beschwerdeführers, der konkrete Angaben zur Gewinnermittlung, die einer Berechnung zugrunde gelegt hätten werden können, im Hinblick auf den Umstand, dass sich das Funktionieren des Betriebskonzeptes erst nach sieben Jahren zeigt, schuldig geblieben ist. Nach seinen eigenen Angaben hängt ein allfälliger Gewinn vom Standort und dessen Bodenbeschaffenheit ab, wobei im vorliegenden Fall zu berücksichtigen ist, dass diesbezüglich mangels Entnahme und Begutachtung von Bodenproben konkrete Aussagen nicht getroffen werden können. Wenn der Beschwerdeführer selbst darauf verweist, dass gewisse Bedingungen wie beispielsweise Feuchtigkeit oder Gründigkeit des Bodens, Kalkhaltigkeit und damit in Verbindung stehend der ph-Wert des Bodens bei der Zucht von Trüffeln eine Rolle spielen würden, aber gleichzeitig in seiner Berechnung der auflaufenden Kosten weder eine Drainagierung noch eine Beregnung miteinkalkuliert hat und diese Umstände auch dem Sachverständigengutachten zugrunde gelegt werden mussten, ist ohnedies eine Beurteilung der Frage der zu erwartenden Gewinne zugunsten des Beschwerdeführers insoweit vorgenommen worden, als allfällige Kosten in diesem Zusammenhang nicht in die Berechnung eingeflossen sind. Darüberhinaus räumt der Beschwerdeführer selbst ein, dass es sich bei diesem Projekt um ein risikoreiches Vorhaben handelt, wobei es hier außer Betracht bleiben muss, dass er bei einem Scheitern des Projektes allfällige Verluste selbst trägt. Hinsichtlich des außerlandwirtschaftlichen Einkommens des Beschwerdeführers stützt sich das erkennende Gericht ausschließlich auf dessen glaubwürdigen Angaben. Was die für die Bewirtschaftung des Grundstückes erforderlichen Fähigkeiten des Beschwerdeführers anlangt, stützt sich das Gericht ebenfalls auf die Angaben des Beschwerdeführers, der einräumt, keine formelle Ausbildung im Sinne des Abschlusses einer landwirtschaftlichen Fachschule, einer höheren Schule oder einer Universität genossen zu haben und sein Wissen außerhalb dieser traditionellen Bildungswege (insbesondere durch Mitarbeit in landwirtschaftlichen Betrieben in den Ferien und an Wochenenden als Jugendlicher) angeeignet zu haben. Rechtlich gelangen folgende Bestimmungen zur Anwendung:

§ 1NÖ Grundverkehrsgesetz LGBl.

6800-4 (NÖ GVG) ist Ziel dieses Gesetzes:

Paragraph eins, NÖ Grundverkehrsgesetz Landesgesetzblatt 6800-4 (NÖ GVG) ist Ziel dieses Gesetzes: Z 1 primär die Erhaltung, Stärkung und Schaffung einer leistungsfähigen bäuerlichen Land- und Forstwirtschaft entsprechend den natürlichen und strukturellen Gegebenheiten des Landes Niederösterreich;Ziffer eins, primär die Erhaltung, Stärkung und Schaffung einer leistungsfähigen bäuerlichen Land- und Forstwirtschaft entsprechend den natürlichen und strukturellen Gegebenheiten des Landes Niederösterreich; Z 2 sekundär die Erhaltung, Stärkung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes;Ziffer 2, sekundär die Erhaltung, Stärkung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes; Z 3 die Beschränkung von Rechtserwerben an Grundstücken durch ausländische Personen.Ziffer 3, die Beschränkung von Rechtserwerben an Grundstücken durch ausländische Personen.

§ 3

NÖ Z 2 GVG gelten als Landwirte oder Landwirtinnen (im Voll-, Zu- oder Nebenerwerb):

Paragraph 3, NÖ Ziffer 2, GVG gelten als Landwirte oder Landwirtinnen (im Voll-, Zu- oder Nebenerwerb):

  1. a)wer einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb allein oder zusammen mit Familienangehörigen und/oder landwirtschaftlichen Dienstnehmern oder Dienstnehmerinnen bewirtschaftet und daraus den eigenen und den Lebensunterhalt der Familie zumindest zu einem erheblichen Teil bestreitet oder
  2. b)wer nach Erwerb eines land- und forstwirtschaftlichen Grundstücks einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb als selbständige Wirtschaftseinheit allein oder zusammen mit Familienangehörigen und/oder landwirtschaftlichen Dienstnehmern oder Dienstnehmerinnen bewirtschaften und daraus den eigenen und den Lebensunterhalt der Familie zumindest zu einem erheblichen Teil bestreiten will, und * diese Absicht durch ausreichende Gründe und * aufgrund fachlicher Ausbildung und praktischer Tätigkeit die dazu erforderlichen Fähigkeiten belegt.

§ 3

Z 3 NÖ GVG gilt als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb jede selbständige wirtschaftliche Einheit, mit der land- und forstwirtschaftliche Grundstücke in der Absicht nachhaltiger Gewinnerzielung bewirtschaftet werden.

Paragraph 3, Ziffer 3, NÖ GVG gilt als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb jede selbständige wirtschaftliche Einheit, mit der land- und forstwirtschaftliche Grundstücke in der Absicht nachhaltiger Gewinnerzielung bewirtschaftet werden.

§ 3

Z 5 NÖ GVG gilt als wirtschaftlich gesunder land- und forstwirtschaftlicher Grundbesitz, Grundbesitz, bei dem die land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnisse erwerbsorientiert über den Eigenbedarf hinausgehend gewonnen werden, dessen Bewirtschaftung zumindest kostendeckend ist und der in seinem Ausmaß den natürlichen und strukturellen Gegebenheiten des Landes Niederösterreich entspricht.

Paragraph 3, Ziffer 5, NÖ GVG gilt als wirtschaftlich gesunder land- und forstwirtschaftlicher Grundbesitz, Grundbesitz, bei dem die land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnisse erwerbsorientiert über den Eigenbedarf hinausgehend gewonnen werden, dessen Bewirtschaftung zumindest kostendeckend ist und der in seinem Ausmaß den natürlichen und strukturellen Gegebenheiten des Landes Niederösterreich entspricht.

§ 6Abs.

2 NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde einem Rechtsgeschäft die Genehmigung zu erteilen, wenn es dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines leistungsfähigen Bauernstandes nicht widerspricht. Soweit ein solches Interesse im Einzelfall nicht besteht, ist die Genehmigung auch dann zu erteilen, wenn das Rechtsgeschäft dem Interesse an der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines wirtschaftlich gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes nicht widerspricht. Die Genehmigung ist insbesondere nicht zu erteilen, wennGemäß Paragraph 6, Absatz 2, NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde einem Rechtsgeschäft die Genehmigung zu erteilen, wenn es dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines leistungsfähigen Bauernstandes nicht widerspricht. Soweit ein solches Interesse im Einzelfall nicht besteht, ist die Genehmigung auch dann zu erteilen, wenn das Rechtsgeschäft dem Interesse an der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines wirtschaftlich gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes nicht widerspricht. Die Genehmigung ist insbesondere nicht zu erteilen, wenn 1. der Rechtserwerber oder die Rechtserwerberin kein Landwirt oder keine Landwirtin ist und zumindest ein Interessent oder eine Interessentin vorhanden ist; 2. das Interesse an der Stärkung oder Schaffung eines oder mehrerer bäuerlicher Betriebe das Interesse an der Verwendung aufgrund des vorliegenden Vertrages überwiegt; 3. Gründe zur Annahme vorliegen, dass eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des land- und forstwirtschaftlichen Grundstücks nicht zu erwarten ist oder dass dieses ohne wichtigen Grund der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung entzogen wird oder 4. die Gegenleistung den ortsüblichen Verkehrswert ohne ausreichende Begründung erheblich übersteigt.

§ 31Abs.

1 NÖ GVG dürfen für die erneute Versteigerung als Bieter oder Bieterin nur Personen zugelassen werden, die dem Exekutionsgericht eine rechtskräftige Entscheidung

Abs. 2 oder eine Mitteilung nach Abs. 3 letzter Satz vorlegen.

Paragraph 31, Absatz eins, NÖ GVG dürfen für die erneute Versteigerung als Bieter oder Bieterin nur Personen zugelassen werden, die dem Exekutionsgericht eine rechtskräftige Entscheidung

Absatz 2, oder eine Mitteilung nach Absatz 3, letzter Satz vorlegen.

§ 31Abs.

2 NÖ GVG ist ein Antrag auf Zulassung innerhalb von vier Wochen nach der Bekanntmachung des neuen Versteigerungstermins einzubringen. Beruft sich jemand auf das Vorliegen einer Genehmigungsfreiheit

§§ 5Abs.

1 oder 18 Abs. 1, hat die Behörde eine Zulassungsbestätigung auszustellen. Die Behörde hat über Anträge ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen zehn Wochen nach dem Einlangen eines vollständigen Antrages zu entscheiden.

Paragraph 31, Absatz 2, NÖ GVG ist ein Antrag auf Zulassung innerhalb von vier Wochen nach der Bekanntmachung des neuen Versteigerungstermins einzubringen. Beruft sich jemand auf das Vorliegen einer Genehmigungsfreiheit

Paragraphen 5, Absatz eins, oder 18 Absatz eins,, hat die Behörde eine Zulassungsbestätigung auszustellen. Die Behörde hat über Anträge ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen zehn Wochen nach dem Einlangen eines vollständigen Antrages zu entscheiden.

§ 31Abs.

3 NÖ GVG gilt, wird von der Behörde innerhalb dieser Frist keine Entscheidung gefällt, die Zulassung als erteilt. Hierüber hat die Behörde der antragstellenden Person eine zur Vorlage an das Exekutionsgericht geeignete Mitteilung auszustellen, damit sie als Bieter oder Bieterin auftreten kann.

Paragraph 31, Absatz 3, NÖ GVG gilt, wird von der Behörde innerhalb dieser Frist keine Entscheidung gefällt, die Zulassung als erteilt. Hierüber hat die Behörde der antragstellenden Person eine zur Vorlage an das Exekutionsgericht geeignete Mitteilung auszustellen, damit sie als Bieter oder Bieterin auftreten kann.

§ 31Abs.

4 NÖ GVG muss zwischen der Bekanntmachung des neuen Versteigerungstermins und der Versteigerung ein Zeitraum von mindestens sechs Monaten liegen.

Paragraph 31, Absatz 4, NÖ GVG muss zwischen der Bekanntmachung des neuen Versteigerungstermins und der Versteigerung ein Zeitraum von mindestens sechs Monaten liegen.

§ 31Abs.

5 NÖ GVG richtet sich bei der erneuten Versteigerung das geringste Gebot stets nach § 151 Abs. 1 der Exekutionsordnung, soweit nicht § 30 Abs. 5 anzuwenden ist.

Paragraph 31, Absatz 5, NÖ GVG richtet sich bei der erneuten Versteigerung das geringste Gebot stets nach Paragraph 151, Absatz eins, der Exekutionsordnung, soweit nicht Paragraph 30, Absatz 5, anzuwenden ist.

§ 31Abs.

6 NÖ GVG hat die Behörde, treten innerhalb der Frist von vier Wochen (Abs. 2) bei der Behörde keine Personen um eine Zulassung auf, das Exekutionsgericht unverzüglich zu verständigen; dies gilt in gleicher Weise für Anträge auf Ausstellung einer Grundverkehrsbestätigung.

Paragraph 31, Absatz 6, NÖ GVG hat die Behörde, treten innerhalb der Frist von vier Wochen (Absatz 2,) bei der Behörde keine Personen um eine Zulassung auf, das Exekutionsgericht unverzüglich zu verständigen; dies gilt in gleicher Weise für Anträge auf Ausstellung einer Grundverkehrsbestätigung.

§ 31Abs.

7 NÖ GVG hat das Exekutionsgericht, im Fall des Abs. 6 oder wenn im erneuten Versteigerungsverfahren kein Bieter oder keine Bieterin (Abs. 1) auftritt oder keine gültigen Angebote abgegeben werden, den Beschluss über die Erteilung des Zuschlages an den Meistbietenden oder die Meistbietende des ersten Versteigerungstermins für wirksam zu erklären, auszufertigen, zu verlautbaren und die Behörde hievon zu verständigen.

Paragraph 31, Absatz 7, NÖ GVG hat das Exekutionsgericht, im Fall des Absatz 6, oder wenn im erneuten Versteigerungsverfahren kein Bieter oder keine Bieterin (Absatz eins,) auftritt oder keine gültigen Angebote abgegeben werden, den Beschluss über die Erteilung des Zuschlages an den Meistbietenden oder die Meistbietende des ersten Versteigerungstermins für wirksam zu erklären, auszufertigen, zu verlautbaren und die Behörde hievon zu verständigen.

§ 33

NÖ GVG gelten für das Verfahren der Grundverkehrsbehörden im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens die Bestimmungen für den rechtsgeschäftlichen Erwerb sinngemäß. Für die Entscheidung

§ 31Abs.

2 finden jedoch die Bestimmungen des § 6 Abs. 2 Z. 1 und 4 keine Anwendung.

Paragraph 33, NÖ GVG gelten für das Verfahren der Grundverkehrsbehörden im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens die Bestimmungen für den rechtsgeschäftlichen Erwerb sinngemäß. Für die Entscheidung

Paragraph 31, Absatz 2, finden jedoch die Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins und 4 keine Anwendung. Zunächst ist zum Beschwerdevorbringen betreffend Verletzung des Parteiengehörs festzuhalten, dass die vor Erlassung des angefochtenen Bescheides dem Beschwerdeführer vorenthaltene Stellungnahme der Bezirksbauernkammer ***, sowie die agrartechnische Stellungnahme vom *** in der Begründung des bekämpften Bescheides enthalten sind und dem Beschwerdeführer in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Kenntnis gebracht worden sind. Mit der damit eingeräumten und auch beanspruchten Stellungnahme ist dieser Verfahrensmangel als saniert anzusehen. Dies umso mehr, als es sich bei den beiden schriftlichen Stellungnahmen vom Umfang her um überschaubare Ausführungen handelt, die wie bereits dargelegt, im angefochtenen Bescheid vom *** bereits enthalten waren, sodass bis zur Beschwerdeverhandlung am *** ausreichend Zeit gegeben gewesen ist, sich damit auseinanderzusetzen. Die in der Beschwerde diesbezüglich monierte Verletzung des § 13a AVG (Manuduktionspflicht), ist ebenfalls durch die ausführliche Erörterung des Betriebskonzeptes in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht gegeben gewesen. Die in der Beschwerde diesbezüglich monierte Verletzung des Paragraph 13 a, AVG (Manuduktionspflicht), ist ebenfalls durch die ausführliche Erörterung des Betriebskonzeptes in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht gegeben gewesen. Soweit der Rechtsmittelwerber eine inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend macht, ist, bezogen auf den vorliegenden Fall, von folgenden Überlegungen auszugehen: Nach der Bestimmung des § 3 Z 2 lit. a NÖ GVG gilt als Landwirt nur derjenige, der einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb allein oder zusammen mit Familienangehörigen und/oder landwirtschaftlichen Dienstnehmern oder Dienstnehmerinnen bewirtschaftet und daraus den eigenen und den Lebensunterhalt der Familie zumindest zu einem erheblichen Teil bestreitet.Nach der Bestimmung des Paragraph 3, Ziffer 2, Litera a, NÖ GVG gilt als Landwirt nur derjenige, der einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb allein oder zusammen mit Familienangehörigen und/oder landwirtschaftlichen Dienstnehmern oder Dienstnehmerinnen bewirtschaftet und daraus den eigenen und den Lebensunterhalt der Familie zumindest zu einem erheblichen Teil bestreitet. Trotz der vom Beschwerdeführer im *** bewirtschafteten landwirtschaftlichen Flächen, aufgrund derer er bereits Beiträge und Abgaben (von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) an das Finanzamt entrichtet und trotz vorgeschriebener Landwirtschaftskammerbeiträge, ist der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall dennoch kein Landwirt im Sinne des NÖ Grundverkehrsgesetzes, gibt er doch selbst an keine Einkünfte aus dieser „Landwirtschaft“ zu erzielen. Ein Einkommen aus der Landwirtschaft ist aber nach der oben zitierten Bestimmung des § Z 2 lit. a NÖ GVG eine elementare Voraussetzung, um von einem Landwirt im Sinne des Grundverkehrsgesetzes sprechen zu können. Da es genau an diesem Einkommen fehlt, und dies wurde vom Beschwerdeführer ausdrücklich zugestanden, kann er entgegen seinem Vorbringen - derzeit noch - nicht als Landwirt im Sinne des Grundverkehrsgesetzes eingestuft werden. Ein Einkommen aus der Landwirtschaft ist aber nach der oben zitierten Bestimmung des Paragraph Ziffer 2, Litera a, NÖ GVG eine elementare Voraussetzung, um von einem Landwirt im Sinne des Grundverkehrsgesetzes sprechen zu können. Da es genau an diesem Einkommen fehlt, und dies wurde vom Beschwerdeführer ausdrücklich zugestanden, kann er entgegen seinem Vorbringen - derzeit noch - nicht als Landwirt im Sinne des Grundverkehrsgesetzes eingestuft werden. Bemerkt wird aber in diesem Zusammenhang, dass im Hinblick auf die Liegenschaftsverkehrsfreiheit eine Bevorzugung der ausübenden Landwirte gegenüber Landwirten, die durch den Erwerb erst Landwirte werden, sohin den Betrieb einer Landwirtschaft ernsthaft vorhaben, ohnehin verfassungsrechtlich bedenklich wäre. Die Gleichbehandlung ist verfassungsrechtlich schon deshalb geboten, weil bei der Landwirteeigenschaft das Abstellen darauf, ob eine Person bereits ausübender Landwirt ist, zu einer mit Art. 6 Staatsgrundgesetz (StGG) unvereinbaren Bevorrechtung einer Berufsgruppe führen würde. Andererseits dürfte es aber auch nicht zu einer Bevorzugung der Noch-Nicht-Landwirte gegenüber den ausübenden Landwirten kommen. Bemerkt wird aber in diesem Zusammenhang, dass im Hinblick auf die Liegenschaftsverkehrsfreiheit eine Bevorzugung der ausübenden Landwirte gegenüber Landwirten, die durch den Erwerb erst Landwirte werden, sohin den Betrieb einer Landwirtschaft ernsthaft vorhaben, ohnehin verfassungsrechtlich bedenklich wäre. Die Gleichbehandlung ist verfassungsrechtlich schon deshalb geboten, weil bei der Landwirteeigenschaft das Abstellen darauf, ob eine Person bereits ausübender Landwirt ist, zu einer mit Artikel 6, Staatsgrundgesetz (StGG) unvereinbaren Bevorrechtung einer Berufsgruppe führen würde. Andererseits dürfte es aber auch nicht zu einer Bevorzugung der Noch-Nicht-Landwirte gegenüber den ausübenden Landwirten kommen. Seitens des Grundverkehrssenates 2 des Landesverwaltungsgerichtes NÖ ist daher zu prüfen, ob und inwieweit der Beschwerdeführer durch den Erwerb der gegenständlichen Liegenschaft unter Einbeziehung seines Betriebskonzeptes Landwirt im Sinne des Grundverkehrsgesetzes wird. Nach der Bestimmung des § 3 NÖ Z 2 GVG gilt als werdender Landwirt (im Voll-, Zu- oder Nebenerwerb) derjenige, der nach Erwerb eines land- und forstwirtschaftlichen Grundstücks einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb als selbständige Wirtschaftseinheit allein oder zusammen mit Familienangehörigen und/oder landwirtschaftlichen Dienstnehmern oder Dienstnehmerinnen bewirtschaftet und daraus den eigenen und den Lebensunterhalt der Familie zumindest zu einem erheblichen Teil bestreiten will, undNach der Bestimmung des Paragraph 3, NÖ Ziffer 2, GVG gilt als werdender Landwirt (im Voll-, Zu- oder Nebenerwerb) derjenige, der nach Erwerb eines land- und forstwirtschaftlichen Grundstücks einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb als selbständige Wirtschaftseinheit allein oder zusammen mit Familienangehörigen und/oder landwirtschaftlichen Dienstnehmern oder Dienstnehmerinnen bewirtschaftet und daraus den eigenen und den Lebensunterhalt der Familie zumindest zu einem erheblichen Teil bestreiten will, und * diese Absicht durch ausreichende Gründe und * aufgrund fachlicher Ausbildung und praktischer Tätigkeit die dazu erforderlichen Fähigkeiten belegt. Diesbezüglich hat die Grundverkehrsbehörde eine Prognose anhand objektivierter Indizien anzustellen. Bei der Beurteilung der Frage, ob der Rechtsmittelwerber einen bäuerlichen Betrieb (im Nebenerwerb) ernsthaft vorhat, genügt es nicht, lediglich auf das Betriebskonzept und die Planung Rücksicht zu nehmen, sondern ist ebenso auf die Realisierbarkeit abzustellen. Eine solche Planung muss zwangsläufig eine Reihe von Komponenten berücksichtigen, wie etwa die Wirtschaftlichkeit, Finanzierbarkeit, technische Realisierbarkeit, Möglichkeit eines Zukaufs weiterer Grundstücke, etc., welche auch zukünftige Entwicklungen beinhalten. Dass eine solche Planung nicht mit absoluter Sicherheit gewährleisten kann, dass das Grundstück dem bestimmten Zweck letztlich auch tatsächlich zugeführt wird, liegt in der Natur jeder Planung. Es ist aber auf die derzeitigen Verhältnisse Bedacht zu nehmen, wobei die Absicht auch die Bestreitung des Lebensunterhalts aus einer bäuerlichen land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit umfassen muss. Wesentlichen Indizien sind die Behauptungen des noch nicht Landwirtes im Antrag und deren Konkretisierung sowie seine Befähigung, einen bäuerlichen landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betrieb zu führen und diesen ordnungsgemäß zu bewirtschaften. Die Befähigung des zukünftigen Landwirtes ist aufgrund seiner einschlägigen fachlichen Ausbildung und seiner praktischen Tätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft zu beurteilen. Bei der oben angeführten Prognoseentscheidung trifft den zukünftigen Landwirt eine besondere Mitwirkungspflicht. Dementsprechend vermag ein bloß zum maßgeblichen Entscheidungszeitraum nicht hinreichend präzisiertes Vorhaben des Erwerbers die Landwirteeigenschaft nicht zu begründen, was nichts anderes bedeutet, dass im Rahmen eines sogenannten „Betriebskonzeptes“ das Vorhaben konkret beschrieben sein muss und der Noch-Nicht-Landwirt in der Lage sein muss, dazu die erforderlichen Beweise anzubieten. Davon ausgehend hat im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seinem Betriebskonzept und den in der Beschwerdeverhandlung getroffenen Ergänzungen wesentliche Fragen (konkrete Angaben über die zu erzielenden Preise – so wird ein Erlös von € 200,-- bis € 1.000,-- pro Kilo Trüffel angegeben, Angaben betreffend benötigter Investitionen – Bewässerung bzw. Drainagierung, benötigte Maschinen und Geräte, Angaben betreffend das erwartete Einkommen und Angaben betreffend der Eignung des Bodens – wurden doch bisher keine Bodenuntersuchungen durchgeführt) unbeantwortet gelassen. Im Hinblick auf die einem werdenden Landwirt zuzumutende erhöhte Mitwirkungspflicht waren diesbezüglich weder von der Behörde noch vom Landesverwaltungsgericht weitere Erkundungen einzuholen. Soweit das vorgelegte Betriebskonzept und dessen Erörterung vor dem erkennenden Gericht erhellen soll, dass der Beschwerdeführer aus der Bewirtschaftung des in Rede stehenden Grundstückes als selbstständige Wirtschaftseinheit den eigenen und den Lebensunterhalt der Familie zumindest zu einem erheblichen Teil bestreiten können soll, ist ihm zunächst vorzuhalten, dass er selbst in seiner Kalkulation von durchschnittlich € 12.000 pro Hektar und Jahr als Ertrag ausgeht. Abzüglich aller Aufwendungen und Abschreibungen rechnet er mit einem Überschuss von € 5.000,-- pro Hektar pro Jahr. Umgerechnet auf die verfahrensgegenständliche Fläche von 6.816 m² ergibt sich daher daraus ein Einkommen von rund € 3.400 pro Jahr, wobei dieser Ertrag frühestens nach sieben Jahren zu erwarten ist. Stellt man nun diesem landwirtschaftlichen Einkommen, unabhängig davon, dass dieses ohnehin nur auf einer Schätzung beruht und erst frühestens nach dem siebenten Jahr zum Tragen kommt, das außerlandwirtschaftliche Einkommen des Beschwerdeführers - von € 2.300 netto 14x pro Jahr, sohin € 32.200,-- pro Jahr gegenüber – so kann im vorliegenden Fall keine Rede davon sein, dass der Beschwerdeführer nach dem Erwerb des in Rede stehenden land- und forstwirtschaftlichen Grundstückes einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb als selbstständige Wirtschaftseinheit bewirtschaftet und daraus den eigenen und den Lebensunterhalt der Familie zumindest zu einem erheblichen Teil bestreiten kann, liegt der Anteil doch nur knapp über 10 % des außerlandwirtschaftlichen Einkommens. Dementsprechend geht der Beschwerdeführer offenbar selbst davon aus, dass er sein „Grundeinkommen“, sohin den erheblichen Teil seines Lebensunterhaltes außerhalb der Landwirtschaft verdienen wird. Mit dem angenommenen Gewinn von nur knapp über 10 % aus der landwirtschaftlichen Tätigkeit, bezogen auf das außerlandwirtschaftliche Einkommen, liegt der Beschwerdeführer deutlich unter dem im Motivenbericht zum NÖ Grundverkehrsgesetz 2007 genannten 25% des Gesamteinkommens (der Familie), wobei bei dieser Berechnung zu seinen Gunsten die Einkünfte seiner Gattin, die seinen Angaben nach aus einer Pflegtätigkeit eine Pension erhält, nicht eingerechnet worden sind. Maßstab für die Beurteilung ist in diesem Zusammenhang auch ausschließlich der Zeitpunkt der Entscheidung, wobei es nicht nur auf eine in der Zukunft gelegene theoretische Erzielbarkeit von land- und forstwirtschaftlichen Erträgnissen ankommt. Vielmehr kommt es darauf an, ob aus der Sicht des möglichen Erwerbers solche Erträge zur Bestreitung des Lebensunterhaltes aktuell und nicht nur potenziell erzielt werden, was wiederum im Hinblick auf den erst in zehn Jahren zu erwartenden stabilen Ertrag problematisch erscheint. Auch ein sukzessiver Zukauf weiterer land- und forstwirtschaftlicher Flächen, wie vom Beschwerdeführer angedacht – würde die Landwirteeigenschaft nicht begründen können (vgl. VfGH vom 23.9.2008, B 2038/07).Maßstab für die Beurteilung ist in diesem Zusammenhang auch ausschließlich der Zeitpunkt der Entscheidung, wobei es nicht nur auf eine in der Zukunft gelegene theoretische Erzielbarkeit von land- und forstwirtschaftlichen Erträgnissen ankommt. Vielmehr kommt es darauf an, ob aus der Sicht des möglichen Erwerbers solche Erträge zur Bestreitung des Lebensunterhaltes aktuell und nicht nur potenziell erzielt werden, was wiederum im Hinblick auf den erst in zehn Jahren zu erwartenden stabilen Ertrag problematisch erscheint. Auch ein sukzessiver Zukauf weiterer land- und forstwirtschaftlicher Flächen, wie vom Beschwerdeführer angedacht – würde die Landwirteeigenschaft nicht begründen können vergleiche VfGH vom 23.9.2008, B 2038/07). Zudem konnte der Beschwerdeführer auch die im Gesetz von einem werdenden Landwirt verlangte Fähigkeit einen landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betrieb führen zu können und diesen ordnungsgemäß bewirtschaften zu können mangels fachlicher Ausbildung und praktische Tätigkeit, nicht belegen, hat er doch, wie er selbst angibt, eine formelle Ausbildung im Sinne eines Abschlusses einer landwirtschaftlichen Fachschule oder höheren Schule bzw. Universität nicht abgeschlossen und sich sein Wissen außerhalb traditioneller Bildungswege angeeignet. Weder sein Hinweis auf die Mitarbeit in landwirtschaftlichen Betrieben in der Jugend an Wochenenden (in den Jahren *** bis *** bzw. *** bis ***) noch die Tatsache, dass seine Frau über eine landwirtschaftliche Ausbildung als Molkereimeisterin mit Tierhaltung und Fütterungslehre verfügt, vermögen daran etwas zu ändern. Unabhängig davon, dass die Ausbildung der Ehefrau keinesfalls als einschlägig im Hinblick auf die Trüffelzucht zu bewerten ist und diese den Beschwerdeführer bei seiner Tätigkeit lediglich unterstützen wird, soll der eigentliche Betrieb vom Beschwerdeführer selbst geführt werden, weshalb auch er über die erforderlichen Fähigkeiten – aufgrund fachlicher Ausbildung und praktischer Tätigkeit - verfügen muss. Zusammenfassend ist daher aufgrund der im Gegenstande erzielten Beweisergebnisse davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch kein Landwirt im Sinne der Bestimmung § 3 Z 2 lit. b NÖ GVG ist, da die im Verfahren zu treffen gewesene Prognoseentscheidung auch unter der Annahme für den Beschwerdeführer günstiger Parameter nicht annähernd zu dem Ergebnis geführt hat, dass er nach dem Erwerb der gegenständlichen Liegenschaft und der Bewirtschaftung derselben nach dem vorgelegten und im Verfahren erörterten Betriebskonzept daraus den eigenen und den Lebensunterhalt der Familie zumindest zu einem erheblichen Teil bestreiten kann und fehlt es am Nachweis der dazu erforderlichen Fähigkeiten.Zusammenfassend ist daher aufgrund der im Gegenstande erzielten Beweisergebnisse davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch kein Landwirt im Sinne der Bestimmung Paragraph 3, Ziffer 2, Litera b, NÖ GVG ist, da die im Verfahren zu treffen gewesene Prognoseentscheidung auch unter der Annahme für den Beschwerdeführer günstiger Parameter nicht annähernd zu dem Ergebnis geführt hat, dass er nach dem Erwerb der gegenständlichen Liegenschaft und der Bewirtschaftung derselben nach dem vorgelegten und im Verfahren erörterten Betriebskonzept daraus den eigenen und den Lebensunterhalt der Familie zumindest zu einem erheblichen Teil bestreiten kann und fehlt es am Nachweis der dazu erforderlichen Fähigkeiten. Mangels Landwirteeigenschaft war daher der Beschwerde nicht stattzugeben und diese abzuweisen. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung fehlt, war doch vor der Einrichtung der Landesverwaltungsgerichte eine Anrufung des Verwaltungs-gerichtshofes nach Entscheidungen der Grundverkehrslandeskommission nicht zulässig. Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung fehlt, war doch vor der Einrichtung der Landesverwaltungsgerichte eine Anrufung des Verwaltungs-gerichtshofes nach Entscheidungen der Grundverkehrslandeskommission nicht zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.AB.14.0384

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