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{'item': 'LVwG-MD-13-1379'}

Obsah (8)§ 28§ 64§ 9§ 3§ 23§ 27§ 52§ 44

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum08.07.2014 GeschäftszahlLVwG-MD-13-1379 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Hollerer über d

§ 28Abs.

2 Z 1 AZG zu Spruchpunkt

  1. eine Geldstrafe von € 200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 20 Stunden) und zu den Spruchpunkten
  2. bis
  3. eine Geldstrafe von jeweils € 100,-- (Ersatzfreiheitsstrafe je 12 Stunden) verhängt.
  4. bis
  5. Paragraph 9, Absatz eins, AZG wurde

Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, AZG zu Spruchpunkt

  1. eine Geldstrafe von € 200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 20 Stunden) und zu den Spruchpunkten
  2. bis
  3. eine Geldstrafe von jeweils € 100,-- (Ersatzfreiheitsstrafe je 12 Stunden) verhängt.

§ 64Abs. 2 VSt

G wurden € 60,-- als Kostenbeitrag für das verwaltungsbehördliche Verfahren festgesetzt.

Paragraph 64, Absatz 2, VStG wurden € 60,-- als Kostenbeitrag für das verwaltungsbehördliche Verfahren festgesetzt. In der dagegen eingebrachten Berufung führt der Beschuldigte im Wesentlichen aus, dass in der Rechtfertigung vom *** eine verantwortliche Beauftragte

§ 9Abs. 2 VSt

G für den Zuständigkeitsbereich ***, *** namhaft gemacht worden sei. Ein verantwortlicher Beauftragter übernehme mit der Zustimmung zu der Bestellung die Funktion des Arbeitgebers. Die Verantwortung als Vorstandsmitglied der *** für die Einhaltung der ArbeitnehmerInnenschutzvorschriften sei auf den bestellten verantwortlichen Beauftragten übertragen worden. Nach § 44a VStG habe der Beschuldigte ein rechtliches Interesse, dass ihm sowohl die erwiesene Tat als auch die Verwaltungsvorschrift, die durch die Interessen verletzt worden ist, im Straferkenntnis richtig und vollständig vorgehalten werde. In der dagegen eingebrachten Berufung führt der Beschuldigte im Wesentlichen aus, dass in der Rechtfertigung vom *** eine verantwortliche Beauftragte

Paragraph 9, Absatz 2, VStG für den Zuständigkeitsbereich ***, *** namhaft gemacht worden sei. Ein verantwortlicher Beauftragter übernehme mit der Zustimmung zu der Bestellung die Funktion des Arbeitgebers. Die Verantwortung als Vorstandsmitglied der *** für die Einhaltung der ArbeitnehmerInnenschutzvorschriften sei auf den bestellten verantwortlichen Beauftragten übertragen worden. Nach Paragraph 44 a, VStG habe der Beschuldigte ein rechtliches Interesse, dass ihm sowohl die erwiesene Tat als auch die Verwaltungsvorschrift, die durch die Interessen verletzt worden ist, im Straferkenntnis richtig und vollständig vorgehalten werde. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hiezu erwogen: Die Bezirkshauptmannschaft X hat den Verwaltungsstrafakt und die Berufung dem Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ vorgelegt. Die unabhängigen Verwaltungssenate wurden mit Ablauf des 31.12.2013 aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Entscheidung ist mit 01.01.2014 auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übergegangen (Art. 151 Abs. 51 Z 8. Bundes-Verfassungsgesetz). Dieses führt das Verfahren

§ 3Abs. 7 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (Vw

Gbk-ÜG) weiter und hat dabei das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) bzw. Verfahrensvorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) und des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) anzuwenden (§§ 17 und 38 VwGVG). Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Art. 130 Abs. 1 Z 1. B-VG).Die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn hat den Verwaltungsstrafakt und die Berufung dem Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ vorgelegt. Die unabhängigen Verwaltungssenate wurden mit Ablauf des 31.12.2013 aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Entscheidung ist mit 01.01.2014 auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übergegangen (Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, Bundes-Verfassungsgesetz). Dieses führt das Verfahren

Paragraph 3, Absatz 7, Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) weiter und hat dabei das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) bzw. Verfahrensvorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) und des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) anzuwenden (Paragraphen 17 und 38 VwGVG). Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG). Nach der Anzeige des Arbeitsinspektorates für den *** Aufsichtsbezirk wurden bei der Kontrolle der Aufzeichnungen über die von den ArbeitnehmerInnen geleisteten Arbeitsstunden in der *** Filiale in ***, ***, festgestellt, dass bei insgesamt 5 namentlich angeführten ArbeitnehmerInnen die täglichen Arbeitszeiten bzw. die wöchentliche Arbeitszeit überschritten worden sind. Der Anzeige wurden zwei Bestellungen zu verantwortlichen Beauftragten für diese Filiale beigeschlossen. Demnach war ein Arbeitnehmer für die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes für die Mitarbeiter im Bereich der Fleischabteilung zuständig und ein Arbeitnehmer für die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes für die sonstigen Mitarbeiter zuständig. Unbestritten ist der Beschwerdeführer Vorstandsmitglied der *** mit Sitz in *** ist. Er vertritt die Firma nach außen und ist

§ 9Abs. 1 VSt

G verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Unbestritten ist der Beschwerdeführer Vorstandsmitglied der *** mit Sitz in *** ist. Er vertritt die Firma nach außen und ist

Paragraph 9, Absatz eins, VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

§ 9Abs. 1 VSt

G ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften für juristische Personen oder eingetragenen Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

Paragraph 9, Absatz eins, VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften für juristische Personen oder eingetragenen Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

§ 9Abs. 2 VSt

G 1991 sind die zur Vertretung nach außen Berufenen berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.

Paragraph 9, Absatz 2, VStG 1991 sind die zur Vertretung nach außen Berufenen berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.

§ 9Abs. 4 VSt

G kann verantwortlicher Beauftragter nur eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist. Das Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland gilt nicht für Staatsangehörige von EWR-Vertragsstaaten, falls Zustellungen im Verwaltungsstrafverfahren durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes des verantwortlichen Beauftragten oder auf andere Weise sichergestellt sind.

Paragraph 9, Absatz 4, VStG kann verantwortlicher Beauftragter nur eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist. Das Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland gilt nicht für Staatsangehörige von EWR-Vertragsstaaten, falls Zustellungen im Verwaltungsstrafverfahren durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes des verantwortlichen Beauftragten oder auf andere Weise sichergestellt sind.

§ 9Abs. 6 VSt

G bleiben die zur Vertretung nach außen berufenen Personen im Sinne des Abs. 1 sowie Personen im Sinne des Abs. 3 trotz Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten – unbeschadet der Fälle des § 7 – strafrechtlich verantwortlich, wenn sie die Tat vorsätzlich nicht verhindert haben.

Paragraph 9, Absatz 6, VStG bleiben die zur Vertretung nach außen berufenen Personen im Sinne des Absatz eins, sowie Personen im Sinne des Absatz 3, trotz Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten – unbeschadet der Fälle des Paragraph 7, – strafrechtlich verantwortlich, wenn sie die Tat vorsätzlich nicht verhindert haben.

§ 23Abs. 1 Arbeitsinspektionsgesetz (Arb

IG) wird die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten

§ 9Abs.

2 und 3 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften und für die Einhaltung dieses Bundesgesetzes erst wirksam, nachdem beim zuständigen Arbeitsinspektorat eine schriftliche Mitteilung über die Bestellung samt einem Nachweis der Zustimmung des/der Bestellten eingelangt ist.

Paragraph 23, Absatz eins, Arbeitsinspektionsgesetz (ArbIG) wird die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten

Paragraph 9, Absatz 2 und 3 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften und für die Einhaltung dieses Bundesgesetzes erst wirksam, nachdem beim zuständigen Arbeitsinspektorat eine schriftliche Mitteilung über die Bestellung samt einem Nachweis der Zustimmung des/der Bestellten eingelangt ist. Unbestritten ist, dass beim zuständigen Arbeitsinspektorat für den *** Aufsichtsbezirk vor dem Tatzeitpunkt eine Bestellung von verantwortlichen Beauftragten eingelangt ist. Die verantwortlichen Beauftragten haben der Bestellung zugestimmt. Es ist daher von einer rechtswirksamen Bestellung von verantwortlichen Beauftragten auszugehen und befreien diese den Arbeitgeber von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit.

§ 27Abs. 1 VSt

G ist die Behörde örtlich zuständig, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt es für den Bereich des Verwaltungsstrafgesetzes in Sachen, die sich auf den Betrieb eines Unternehmens beziehen, für die örtliche Zuständigkeit der einschreitenden Strafbehörde grundsätzlich nicht auf den Ort an, an dem das Unternehmen betrieben wird, also nicht auf den Ort des Filialbetriebes. Der Tatort liegt vielmehr dort, wo die Dispositionen und Anweisungen (Vorsorgehandlungen) zur Vermeidung von Verstößen gegen arbeitnehmerschutzrechtliche Bestimmungen hätten gesetzt werden müssen. Dies ist im Zweifel der Sitz des Unternehmens des Arbeitgebers, denn von dort aus wären in der Regel die gebotenen Vorsorgehandlungen zu setzen um Verstöße gegen arbeitnehmerschutzrechtliche Bestimmungen in den Filialen oder auf Baustellen zu vermeiden. Wenn aber etwa für einen Filialbetrieb ein verantwortlicher Beauftragter im Sinne des 2. Satzes des § 9 Abs. 2 VStG bestellt ist, dann liegt der Tatort einer von diesem zu verantwortenden Verwaltungsübertretung nicht am Sitz der zentralen Unternehmungsleitung. Der Ort, wo der verantwortliche beauftragte Filialleiter die Dispositionen und Anweisungen zur Vermeidung von Verstößen hätte setzen müssen, ist eben der Standort dieser Filiale (siehe VwGH vom 19.04.1994, Zl. 94/11/0055).

Paragraph 27, Absatz eins, VStG ist die Behörde örtlich zuständig, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt es für den Bereich des Verwaltungsstrafgesetzes in Sachen, die sich auf den Betrieb eines Unternehmens beziehen, für die örtliche Zuständigkeit der einschreitenden Strafbehörde grundsätzlich nicht auf den Ort an, an dem das Unternehmen betrieben wird, also nicht auf den Ort des Filialbetriebes. Der Tatort liegt vielmehr dort, wo die Dispositionen und Anweisungen (Vorsorgehandlungen) zur Vermeidung von Verstößen gegen arbeitnehmerschutzrechtliche Bestimmungen hätten gesetzt werden müssen. Dies ist im Zweifel der Sitz des Unternehmens des Arbeitgebers, denn von dort aus wären in der Regel die gebotenen Vorsorgehandlungen zu setzen um Verstöße gegen arbeitnehmerschutzrechtliche Bestimmungen in den Filialen oder auf Baustellen zu vermeiden. Wenn aber etwa für einen Filialbetrieb ein verantwortlicher Beauftragter im Sinne des 2. Satzes des Paragraph 9, Absatz 2, VStG bestellt ist, dann liegt der Tatort einer von diesem zu verantwortenden Verwaltungsübertretung nicht am Sitz der zentralen Unternehmungsleitung. Der Ort, wo der verantwortliche beauftragte Filialleiter die Dispositionen und Anweisungen zur Vermeidung von Verstößen hätte setzen müssen, ist eben der Standort dieser Filiale (siehe VwGH vom 19.04.1994, Zl. 94/11/0055). Aus der fehlenden Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers für die Filiale in *** ergibt sich auch (zusätzlich) die örtliche Unzuständigkeit der belangten Behörde. Es war sohin das Verfahren spruchgemäß einzustellen. Auf die weiteren Beschwerdeausführungen war nicht näher einzugehen.

§ 52Abs. 8 Vw

GVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, weil der Beschwerde Folge gegeben worden ist.

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, weil der Beschwerde Folge gegeben worden ist. Die Durchführung der für den *** anberaumten öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 44Abs. 2 Vw

GVG entfallen, weil seitens des Arbeitsinspektorates das Einlangen der Bestellungsurkunden bestätigt worden ist und sohin der angefochtene Bescheid aufgehoben werden konnte. Der Beschwerdeführer hat den Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zurückgezogen. Die Durchführung der für den *** anberaumten öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG entfallen, weil seitens des Arbeitsinspektorates das Einlangen der Bestellungsurkunden bestätigt worden ist und sohin der angefochtene Bescheid aufgehoben werden konnte. Der Beschwerdeführer hat den Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zurückgezogen. Diese Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab und ist daher eine Revision auch deshalb unzulässig, weil sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.Diese Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab und ist daher eine Revision auch deshalb unzulässig, weil sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.MD.13.1379

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.