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RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum11.07.2014 GeschäftszahlLVwG-AB-14-0140 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Stellner als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, betreffend Waffenverbot, zu Recht erkannt: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Stellner als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, betreffend Waffenverbot, zu Recht erkannt:

  1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
  2. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, VwGVG als unbegründet abgewiesen.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer der Besitz von Waffen und Munition mit sofortiger Wirkung verboten. Begründet wurde dies damit, dass der Beschwerdeführer eine andere Person am Körper verletzt habe und dieser im Landesklinikum behandelt habe werden müssen. Dieser Handlung habe eine Auseinandersetzung zugrunde gelegen, welche eskaliert sei und ferner habe er den Versuch unternommen, das Opfer mit den Worten „Ja keine Polizei, ich finde dich. Sonst tut es dir leid und wir sehen weiter“ von der Erstattung einer Anzeige abzuhalten. Auf Grund dieses Sachverhaltes ist die Behörde zum Schluss gelangt, dass eine gerechtfertigte Annahme der Gefahr eines Missbrauches von Waffen vorliege. Latente Neigung zur Gewalttätigkeiten oder Aggressionshandlungen reichten für diese Annahme aus. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung habe man den vorliegenden Sachverhalt als erwiesen angesehen. In der dagegen erhobenen Beschwerde bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass die von der beteiligten Person vorgebrachten Beschuldigungen, wonach er ihm zweimal mit der Faust ins Gesicht geschlagen habe, nicht den Tatsachen entspreche. Vielmehr habe die beteiligte Person seinen PKW mit den Fäusten attackiert. Weiters besitze er gar keine Waffen und habe auch keine besessen und werde auch keine anschaffen. Das Verwaltungsgericht hat erwogen: Von folgendem Sachverhalt ist auszugehen: Am *** kam es zwischen dem Beschwerdeführer und einer weiteren Person in *** nach einer heftigen Diskussion zu einer Auseinandersetzung, im Zuge derer er dem Fußgänger Verletzungen am Körper, nämlich eine Zerrung im Halsbereich sowie eine Gesichtsprellung zufügte, indem er ihm mit der Faust zumindest zweimal ins Gesicht schlug. Das Opfer musste im Krankenhaus behandelt werden. Wegen des gegenständlichen Vorfalls wurde der Beschwerdeführer vom Bezirksgericht *** mit Urteil vom *** rechtskräftig verurteilt. Auf Grund der strafgerichtlichen Verurteilung ist somit von einem erwiesenen Sachverhalt auszugehen. Rechtlich ist dieser Sachverhalt wie folgt zu beurteilen: Gemäß § 12 Abs. 1 Waffengesetz hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.Gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Die gerechtfertigte Annahme der Gefahr eines Missbrauches reicht hiefür aus. Im gegenständlichen Fall ist der Beschwerdeführer im Affekt gewaltsam gegen einen anderen Menschen vorgegangen. Eine grundsätzlich latente Neigung zu Gewalttätigkeiten oder Aggressionshandlungen wurde auf Grund dessen von der Behörde zu Recht angenommen. Tatsächlich lässt der Sachverhalt somit die Annahme zu, dass der Beschwerdeführer – wie von der Behörde ausgeführt – eine Gefahr für einen möglichen Missbrauch von Waffen darstellt. Grundsätzlich ist ein Waffenverbot bereits auf Grund des festgestellten Sachverhaltes im Zusammenhang mit den dargestellten Annahmen zu verhängen, wobei es unerheblich ist, ob die Person tatsächlich im Besitz von Waffen ist oder nicht. Das diesbezügliche Vorbringen, der Beschwerdeführer verfüge über gar keine Waffe und werde sich auch keine anschaffen, ist daher in diesem Zusammenhang unerheblich. Zusammenfassend ergibt sich, dass der angefochtene Bescheid zu Recht ergangen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen war. Zu Spruchpunkt 2.: Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angesehene Sachverhalt eindeutig ist und die in diesem Verfahren zu lösende Rechtsfrage einfach war und im gegenständlichen Verfahren zudem keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird; die zu lösende Rechtsfrage ist somit durch die bisherige Rechtsprechung und der eindeutigen Gesetzeslage klargestellt. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angesehene Sachverhalt eindeutig ist und die in diesem Verfahren zu lösende Rechtsfrage einfach war und im gegenständlichen Verfahren zudem keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird; die zu lösende Rechtsfrage ist somit durch die bisherige Rechtsprechung und der eindeutigen Gesetzeslage klargestellt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.AB.14.0140

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.