TG zulässigen Mitverwendung, und bestand auch keine Ausnahmegenehmigung des Bürgermeisters. (Verwaltungsübertretung
1, § 40 Abs. 1 Z 3 Pyrotechnikgesetz 2010); Geldstrafe: 100 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 20 Stunden;1. Einen pyrotechnische Gegenstand der Kategorie F2 (zylinderförmiger Böller) im Ortsgebiet verwendet und war dies nicht im Rahmen einer
Paragraph 28, Absatz 4, oder 32 Absatz 3, PyroTG zulässigen Mitverwendung, und bestand auch keine Ausnahmegenehmigung des Bürgermeisters. (Verwaltungsübertretung
Paragraph 38, Absatz eins,, Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 3, Pyrotechnikgesetz 2010); Geldstrafe: 100 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 20 Stunden; 2. Durch die Verwendung des Böllers (Knallgeräusch) ungebührlicherweise störenden Lärm erregt. (Verwaltungsübertretung
a NÖ Polizeistrafgesetz); Geldstrafe: 100 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 20 Stunden.“2. Durch die Verwendung des Böllers (Knallgeräusch) ungebührlicherweise störenden Lärm erregt. (Verwaltungsübertretung
Paragraph eins, Litera a, NÖ Polizeistrafgesetz); Geldstrafe: 100 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 20 Stunden.“ Der Kostenbeitrag zum verwaltungsbehördlichen Verfahren wurde mit 20 Euro festgesetzt. Das Straferkenntnis stützt sich auf eine Anzeige der Polizeiinspektion *** vom ***, basierend auf einer Privatanzeige, wonach der Beschwerdeführer mehrere Knallkörper (pyrotechnische Gegenstände der Klasse 3 mit tschechischer Aufschrift) von seinem Fenster aus geworfen habe. In seiner rechtzeitig dagegen erhobenen Berufung beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des Straferkenntnisses, da er die vorgeworfene Tat nicht begangen und auch die Polizei nichts gefunden habe. Die Behörde hat ihren Akt mit der Berufung dem Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich vorgelegt. Die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Berufung, die nunmehr als Beschwerde
1 Z. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) gilt, ist mit 1.1.2014 auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übergegangen (Art. 151 Abs. 51 Z. 8 B-VG). Dieses führt das anhängige Berufungsverfahren
Gbk-ÜG) als Beschwerdeverfahren weiter und hat dabei die Verfahrensvorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) bzw. des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) und des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) anzuwenden (§ 17 und § 38 VwGVG).Die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Berufung, die nunmehr als Beschwerde
Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) gilt, ist mit 1.1.2014 auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übergegangen (Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG). Dieses führt das anhängige Berufungsverfahren
Paragraph 3, Absatz 7, Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) als Beschwerdeverfahren weiter und hat dabei die Verfahrensvorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) bzw. des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) und des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) anzuwenden (Paragraph 17 und Paragraph 38, VwGVG). Aufgrund der Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichtes sind für Übertretungen des Pyrotechnikgesetzes 2010 (Spruchpunkt
a NÖ Polizeistrafgesetz begeht eine Verwaltungsübertretung, wer ungebührlicherweise störenden Lärm erregt.
Paragraph eins, Litera a, NÖ Polizeistrafgesetz begeht eine Verwaltungsübertretung, wer ungebührlicherweise störenden Lärm erregt. Nach der ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte stellen die auf den Lärm bezughabenden Bestimmungen der Polizeigesetze der Länder reine „Auffangtatbestände“ dar und sind auf jene Maßnahmen der Lärmabwehr beschränkt, die aus sicherheitspolizeilichen – nicht jedoch aus auf andere Verwaltungsmaterien bezogenen – Rücksichten notwendig sind. Somit kommt die zitierte Bestimmung nur dort zur Anwendung, wo die Erregung von störendem Lärm nicht nach den Vorschriften einzelner Verwaltungsmaterien, z.B. des Verkehrswesens (Verkehrslärm), der Gewerbe- und Industrieangelegenheiten (Betriebslärm) oder des Bauwesens (Baulärm) zu beurteilen ist, und betrifft nur die Abwehr von nicht bereichsspezifischem Lärm („Wohnlärm“, „Freizeitlärm“). Die der Lärmbekämpfung dienenden Gesetzesvorschriften regeln sohin keineswegs umfassend und abschließend die Bekämpfung ungebührlicherweise erregten störenden Lärms. Sie enthalten grundsätzlich den – unausgesprochenen – Vorbehalt, nur soweit zu gelten, als nicht andere Vorschriften anderes regeln. Sie treten also gegenüber allen auf den einzelnen Gebieten erlassenen Lärmschutzvorschriften zurück (siehe zu alledem z.B. die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes mit den Sammlungsnummern 8155/1977 und 10614/1985).Nach der ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte stellen die auf den Lärm bezughabenden Bestimmungen der Polizeigesetze der Länder reine „Auffangtatbestände“ dar und sind auf jene Maßnahmen der Lärmabwehr beschränkt, die aus sicherheitspolizeilichen – nicht jedoch aus auf andere Verwaltungsmaterien bezogenen – Rücksichten notwendig sind. Somit kommt die zitierte Bestimmung nur dort zur Anwendung, wo die Erregung von störendem Lärm nicht nach den Vorschriften einzelner Verwaltungsmaterien, z.B. des Verkehrswesens (Verkehrslärm), der Gewerbe- und Industrieangelegenheiten (Betriebslärm) oder des Bauwesens (Baulärm) zu beurteilen ist, und betrifft nur die Abwehr von nicht bereichsspezifischem Lärm („Wohnlärm“, „Freizeitlärm“). Die der Lärmbekämpfung dienenden Gesetzesvorschriften regeln sohin keineswegs umfassend und abschließend die Bekämpfung ungebührlicherweise erregten störenden Lärms. Sie enthalten grundsätzlich den – unausgesprochenen – Vorbehalt, nur soweit zu gelten, als nicht andere Vorschriften anderes regeln. Sie treten also gegenüber allen auf den einzelnen Gebieten erlassenen Lärmschutzvorschriften zurück (siehe zu alledem z.B. die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes mit den Sammlungsnummern 8155 aus 1977, und 10614 aus 1985,). Wie sich aus den Bestimmungen des Pyrotechnikgesetzes 2010 ergibt, dienen diese nicht nur der Vermeidung von Gefährdungen von Leben, Gesundheit und Eigentum von Menschen oder der öffentlichen Sicherheit, sondern auch von unzumutbaren Lärmbelästigungen (siehe z.B. dessen §§ 11, 12, 13, 21, 28, 29, 32, 37, 38 und 39). – In Spruchpunkt
GVG sind Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, da der Beschwerde Folge gegeben worden ist.
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG sind Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, da der Beschwerde Folge gegeben worden ist.
GVG entfiel eine öffentliche mündliche Verhandlung, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG entfiel eine öffentliche mündliche Verhandlung, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ab, und die dazu vorliegende höchstgerichtliche Rechtsprechung ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ab, und die dazu vorliegende höchstgerichtliche Rechtsprechung ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.ZT.13.3021
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.