O 1994. Dies wurde allen Beteiligten der Besprechung mitgeteilt.“Rechtlich wurde ausgeführt, dass die Familie *** als Nachbarn im Sinne der GewO zu schützen ist. Ihnen wurde eine Betriebswohnstätte von der Marktgemeinde *** mit Bescheid vom *** bewilligt. Die Vorschreibung von zusätzlichen Auflagen erscheint denkbar
Paragraph 79, Absatz eins, GewO 1994. Dies wurde allen Beteiligten der Besprechung mitgeteilt.“, Am *** hat die Bezirkshauptmannschaft X unter Zuziehung des lärmtechnischen Amtssachverständigen *** und der medizinischen Amtssachverständigen *** sowie im Beisein eines Vertreters der *** und der Beschwerdeführer einen Lokalaugenschein durchgeführt. Am *** hat die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn unter Zuziehung des lärmtechnischen Amtssachverständigen *** und der medizinischen Amtssachverständigen *** sowie im Beisein eines Vertreters der *** und der Beschwerdeführer einen Lokalaugenschein durchgeführt. Die medizinische Amtssachverständige hat am *** ausgeführt, dass sich mit hoher Wahrscheinlichkeit die bereits bestehende Erkrankung von Frau *** durch die weitere Lärmeinwirkung verschlechtern wird. In weiterer Folge hat die *** einen Prüfbericht der *** vom *** betreffend die Lanze des Hochdruckreinigers mit neuer Düse vorgelegt. *** hat einen Schalltechnischen Messbericht der *** vom *** über die durch den Betrieb der *** in der nächstgelegenen Wohnnachbarschaft auftretenden Schallimmissionen vorgelegt. Die Beschwerdeführerin *** hat überdies Messergebnisse der *** betreffend Messungen am *** vorgelegt. In ihrem Gutachten vom *** kam die medizinische Amtssachverständige *** zu dem Schluss, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit sich der Gesundheitszustand von Frau *** durch eine andauernde massive Lärmbelastung weiter verschlechtern werde. Die ergriffenen therapeutischen Interventionen seien bei Fortbestehen der belastenden Situation kaum ausreichend wirksam. Die beschriebene Problematik beziehe sich jedoch ausschließlich auf Frau *** und ihre bestehende Erkrankung, durch die sie auf Lärmeinwirkung besonders sensibilisiert sei. Das subjektive Empfinden für Lärmeinwirkung sei sehr unterschiedlich und werde von einem gesunden normal empfindenden Erwachsenen sicherlich nicht so gravierend als Belastung wahrgenommen. Mit Schreiben vom *** wurde der *** sowie den Beschwerdeführern *** und *** mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, der *** die Vorlage eines Sanierungskonzeptes aufzutragen, welches eine detaillierte und nachvollziehbare Darstellung der Maßnahmen, die zur Einhaltung eines Beurteilungspegels des Hochdruckreinigers an den exponiertesten Immissionspunkten der Liegenschaft *** von 65 dB führen zu enthalten haben. Mit Schreiben vom *** haben die Beschwerdeführer *** und *** vorgebracht, dass aus dem Genehmigungsbescheid vom *** nicht ersichtlich sei, welche Betriebszeiten und Tätigkeiten für die *** genehmigt seien. Die Betriebsanlage werde außerhalb des genehmigten Umfanges betrieben. Es sei nur ein Hochdruckreiniger mit 75 dB genehmigt. Weiters ist in dem Schreiben folgendes angeführt: „Im Bescheid der Marktgemeinde *** vom *** (gemeint wohl: ***) wurde ein Haus mit Garten genehmigt. Das Haus wurde von mir von *** – *** bewohnt. Zwischen Ende *** und Sommer *** war ich zwar fast täglich vor Ort habe aber nicht hier gewohnt. Ab Sommer *** habe ich wieder dauerhaft dort gewohnt.“ Es sei bei der Parteistellung der Betriebsanlagengenehmigung im Jahr *** kein Einspruch erhoben worden, da weder Emissionswerte die Nachbarschaft betreffend, noch die verwendeten Düsen Teil des damaligen Genehmigungsverfahrens waren. Mit Bescheid vom ***, ***, hat die Bezirkshauptmannschaft X der *** aufgetragen, innerhalb eines Monats ab Rechtskraft des Bescheides der Behörde ein Sanierungskonzept für die Verwendung des Hochdruckreinigers im Freien im Standort ***, ***, zur Genehmigung vorzulegen. Im Spruch dieses behördlichen Auftrages ist noch folgendes angeführt: „Ziel dieses Sanierungskonzeptes ist eine Begrenzung der Schallimmissionen des Hochdruckreinigers beim exponiertesten Immissionspunkt der Liegenschaft *** auf den Wert von 65 dB.“ Als Rechtsgrundlagen wurden die §§ 74 Abs. 2, 77, 79 Abs. 3, 79a und 333 der Gewerbeordnung 1994 (GewO) angeführt.Mit Bescheid vom ***, ***, hat die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn der *** aufgetragen, innerhalb eines Monats ab Rechtskraft des Bescheides der Behörde ein Sanierungskonzept für die Verwendung des Hochdruckreinigers im Freien im Standort ***, ***, zur Genehmigung vorzulegen. Im Spruch dieses behördlichen Auftrages ist noch folgendes angeführt: „Ziel dieses Sanierungskonzeptes ist eine Begrenzung der Schallimmissionen des Hochdruckreinigers beim exponiertesten Immissionspunkt der Liegenschaft *** auf den Wert von 65 dB.“ Als Rechtsgrundlagen wurden die Paragraphen 74, Absatz 2, 77, 79, Absatz 3, 79 a und 333 der Gewerbeordnung 1994 (GewO) angeführt. In der Begründung dieses Bescheides ist unter anderem folgendes ausgeführt: „Der *** wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der gewerblichen Betriebsanlage durch einen Umbau des Betriebsgebäudes und Betrieb desselben im Standort ***, ***, Parz. Nr. ***, KG ***, erteilt. Genehmigt wurden unter anderem ein Waschplatz im Freien und ein Hochdruckreiniger.„Der *** wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der gewerblichen Betriebsanlage durch einen Umbau des Betriebsgebäudes und Betrieb desselben im Standort ***, ***, Parz. Nr. ***, KG ***, erteilt. Genehmigt wurden unter anderem ein Waschplatz im Freien und ein Hochdruckreiniger. Aufgrund von Beschwerden von Frau *** über Lärmbelästigungen durch die Verwendung des Hochdruckreinigers im Freibereich durch die *** wurden der Bezirkshauptmannschaft X schalltechnische Messberichte der ***, beauftragt durch Frau ***, vorgelegt der Bezirkshauptmannschaft X am *** und der ***, vorgelegt der Bezirkshauptmannschaft X am *** sowie ein Prüfbericht der *** beauftragt von der ***, über die durch den Betrieb der Fa. *** in der nächstgelegenen Wohnnachbarschaft auftretende Schallimmissionen vorgelegt.“Aufgrund von Beschwerden von Frau *** über Lärmbelästigungen durch die Verwendung des Hochdruckreinigers im Freibereich durch die *** wurden der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn schalltechnische Messberichte der ***, beauftragt durch Frau ***, vorgelegt der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn am *** und der ***, vorgelegt der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn am *** sowie ein Prüfbericht der *** beauftragt von der ***, über die durch den Betrieb der Fa. *** in der nächstgelegenen Wohnnachbarschaft auftretende Schallimmissionen vorgelegt.“ Die Bezirkshauptmannschaft X ist in diesem Bescheid davon ausgegangen, dass Frau *** ebenso wie Herr *** als Nachbar anzusehen sei. Die Nachbareigenschaft sei von allfälligen privatrechtlichen Bindungen zwischen Frau *** und Herrn *** (dem baubehördlichen Bewilligungsinhaber der Betriebswohnung) unabhängig (VwGH vom 13.11.1984, 84/04/0181)Die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn ist in diesem Bescheid davon ausgegangen, dass Frau *** ebenso wie Herr *** als Nachbar anzusehen sei. Die Nachbareigenschaft sei von allfälligen privatrechtlichen Bindungen zwischen Frau *** und Herrn *** (dem baubehördlichen Bewilligungsinhaber der Betriebswohnung) unabhängig (VwGH vom 13.11.1984, 84/04/0181) Dieser Bescheid wurde den Beschwerdeführern Herrn *** und Frau *** jeweils am *** durch Hinterlegung zugestellt. Eine Berufung dagegen erfolgte nicht. Mit Schreiben vom *** hat die NÖ Umweltanwaltschaft ein medizinisches Gutachten von *** vorgelegt. Dieser ist von dem von der *** vorgelegten schalltechnischen Gutachten der *** und von dem Messgutachten der NÖ Umweltschutzanstalt, das von Frau *** vorgelegt wurde, die im wesentlichen übereinstimmen würden, von Betriebsgeräuschen der ***, die im Bereich des Wohnhauses *** Immissionen von ca. 72 dB(A) als energieäquivalenten Dauerschallpegel im Bereich des Erdgeschosses (außen) und Schallpegelspitzen von ca. 84 dB (A) verursachen würden, ausgegangen. Konkret hat *** in seinem Gutachten folgendes ausgeführt („Punkt 9 Medizinische Begutachtung der im gegenständlichen Fall aus lärmtechnischer Sicht prognostizierten Schallimmissionssituation“) : „Grundlage für eine diesbezügliche Beurteilung ist ein entsprechender Prognosebericht, in welchem Art, Intensität und Dauer der zu erwartenden Immissionen aus immissionstechnischer Sicht beschrieben worden ist. Die für das betreffende Verfahren aus lärmtechnischer Sicht erzielten Schallimmissionsprognoseberichte und die darauf bezogenen Beurteilungsergebnisse haben ihren Niederschlag im schalltechnischen Messbericht der *** vom *** und im schalltechnischen Gutachten der *** vom *** gefunden und können diese nunmehr als Grundlage für die gegenständliche lärmmedizinische Begutachtung herangezogen werden. Im Hinblick auf die derzeit vorherrschende Schallimmissionssituation konnte im betreffenden Fall aus lärmtechnischer Sicht zusammenfassend folgendes Beurteilungsergebnis erzielt werden: Die diesbezüglichen Untersuchungsergebnisse haben gezeigt, dass bei Betrieb des Hochdruckreinigers in der Nachbarschaft energieäquivalente Dauerschallpegel von 71bis 73 dB und kennzeichnende Schallspitzenpegel von 84 bis 85 dB auftreten. Als weitere Grundlage für die gegenständliche lärmmedizinische Begutachtung dienen die aus der Forschung über die Lärmwirkung auf den Menschen bisher erzielten Erkenntnisse und somit die Ergebnisse über die Auswirkungen von schallbedingten Immissionen auf Gesundheit und Wohlbefinden entsprechend der internationalmedizinisch-wissenschaftlichen Fachliteratur und der darauf basierte Grenzwert des vorbeugenden Gesundheitsschutzes der WHO für Schallimmissionen in Bezug auf die Tag- Abend- und Nachtzelt (55 dB für die Tagzeit, 50 dB für die Abendzeit und 45 dB für die Nachtzeit, wobei aber der betreffende nachtzeitbezogene Grenzwert aufgrund aktueller Lärmwirkungsforschungsergebnisse und der darauf basierenden Empfehlung von Seiten der WHO von 45 dB nunmehr auf 40 abgesenkt werden sollte) sowie der Richtwert für die Beurteilung der Zumutbarkeit
der alten ÖAL-Richtlinie 3/1aus dem Jahre 1986 (Grundgeräuschpegel+ bis zu 10 dB für die Tagzeit) sowie der in der aktuellen ÖAL- Richtlinie 3/1vom 1. März 2008 festgelegte Grenzwert - in der betreffenden Richtlinie wurde im Hinblick auf die lärmbezogene Grenzwertsituation insbesondere dargelegt, dass bei Vorliegen eines Beurteilungspegels der spezifischen Schallimmission zur Tagzeit (06:00- 19:00 Uhr) größer als 65 dB, zur Abendzeit (19:00-22:00 Uhr) größer als 60 dB und zur Nachtzeit (22:00- 06:00 Uhr) größer als 55 dB die absolute Obergrenze für Planungen darstellt, da auf Grund der medizinischen Lärmwirkungsforschung ab diesen Werten bei längerer Einwirkung von Schallimmissionen negative gesundheitliche Auswirkungen beiden betroffenen Personen zu erwarten sind. Wenn man nunmehr die aus lärmtechnischer Sicht in diesen Zusammenhang prognostizierten Beurteilungsparameter in der angegebenen Größenordnung (betriebskausaler energieäquivalenter Dauerschallpegel= 71 bis 73 dB und kennzeichnender Spitzenpegel= 84 bis 85 dB),bezogen auf den beurteilungsrelevanten Anrainerstandort in der *** in *** im Bereich des Wohnhauses von Frau *** vor dem geöffneten südwestlichen Wohnzimmerfenster und vor dem geöffneten südwestlichen Schlafzimmerfenster, mit dem im vorigen Absatz erwähnten Grenzwert
der aktuellen ÖAL- Richtlinie 3/1vom 1. März 2008 in Bezug auf die Tagzeit von 06:00 bis 19:00 Uhr (65 dB) vergleicht, so sieht man, dass dieser (Grenzwert) beträchtlich, daher um bis zu 6 bis 8 dB überschritten wird. Ein weiterer Vergleich des betreffenden energieäquivalenten Dauerschallpegel-wertes mit dem Grenzwert des vorbeugenden Gesundheitsschutzes der WHO in Bezug auf die Tagzeit von 06:00-19:00 Uhr (55 dB) zeigt, dass dieser in einem noch vielbeträchtlicherem Ausmaß als der Grenzwert
der aktuellen ÖAL- Richtlinie 3/1überschritten wird und zwar um bis zu 16 bis 18 dB. Eine massive Überschreitungssituation ergibt sich schließlich auch für den Richtwert für die Beurteilung der Zumutbarkeit
der ÖAL- Richtlinie 3/1vom Jahr 1986 (Grundgeräuschpegel plus bis zu 10 dB in Bezug auf die Tagzeit),wonach der Basispegel vom betriebskausalen energieäquivalenten Dauerschallpegel um mindestens 30 dB überschritten wird und eine Überschreitung des Richtwertes
der ÖAL- Richtlinie 3/1vom Jahr 1986 in Bezug auf die Tagzeit von 06:00 bis 18:00 (max. bis zu 75 dB) kann auch für den Schallspitzenpegel konstatiert werden (um bis zu 9 bis 10 dB). Basierend auf den in schalltechnischer Hinsicht im gegenständlichen Fall insgesamt erzielten Prognoseberechnungen und Immissionsabschätzungen und der aus den anschließend angestellten Vergleichen mit den derzeit geltenden Grenz- und Richtwerten für Schallimmissionen zum Schutz der menschlichen Gesundheit resultierenden massiven Überschreitungsproblematik lässt sich in umwelthygienischer Hinsicht nunmehr ein Beurteilungsbild konstruieren, im Rahmen dessen nicht nur erhebliche Belästigungen und Störungen des Wohlbefindens beider in Betracht kommenden Wohnnachbarin bewirkt werden, sondern sogar eine Gesundheitsgefährdung erwarten lassen und somit das in diesem Zusammenhang erzielte lärmtechnische Untersuchungs- und Beurteilungsergebnis eindeutig als negativ zu qualifizieren ist. Im Rahmen der gegenständlichen Begutachtungssituation ist insbesondere noch darauf hinzuweisen, dass als Bezugspunkt für die diesbezügliche medizinische Beurteilung der Auswirkungen von Lärm auf die als beurteilungsrelevant erachteten Wohnnachbarn und dies gilt auch für die medizinische Begutachtung außerhalb des Lärms angesiedelter lmmissionskomponenten, der gesunde, normal empfindende Mensch und das gesunde, normal empfindende Kind ohne besondere Überempfindlichkeit anzusehen ist. Wenn schließlich versucht wird, dass im Rahmen der gegenständlichen lärmmedizinischen Begutachtung erzielte Beurteilungsergebnis und die im vorigen Absatz des betreffenden Gutachtens dargelegte Feststellung auf die in der gutachterliehen Stellungnahme der Amtsärztin, Frau *** vom *** zum Ausdruck gebrachte Bemerkung, wonach das subjektive Empfinden für Lärmeinwirkungen sehr unterschiedlich ist und von einem gesunden normal empfindenden Erwachsenen sicherlich nicht so gravierend als Belastung wahrgenommen wird, in Beziehung zu setzen, so kann daraus zweifelsfrei die Feststellung getroffen werden, dass die Behauptung" die betreffenden Lärmeinwirkungen würden von einem gesunden, normal empfindenden Erwachsenen sicherlich nicht so gravierend als Belastung wahrgenommen" eindeutig als unrichtig zu bezeichnen ist, daher eine Grenz- und Richtwertüberschreitung in der im betreffenden Fall dargelegten Dimension jedenfalls auch für einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen eine gravierende und somit gesundheitsbedenkliche Belastung darzustellen vermag, wenngleich auch die in diesem Zusammenhang gemachte weitere Bemerkung in der betreffenden gutachterliehen Stellungnahme vom ***,dass das subjektive Empfinden für Lärmbelastungen sehr unterschiedlich sei, zuzutreffen scheint.“ Mit Schreiben vom *** hat die *** ein Sanierungskonzept vorgelegt. Am *** hat der medizinische Amtssachverständige *** ein Gutachten zur Frage einer Gesundheitsgefährdung bzw. unzumutbaren Belästigung durch den von der *** verursachten Lärm erstattet Konkret hat er darin unter anderem folgendes ausgeführt: „Befund Das Betriebsgeräusch der Waschanlage in unmittelbarer Nähe des Wohnobjekts der Farn. *** wurde durch zwei unabhängig voneinander erfolgte Messungen ermittelt. Dabei konnten sehr ähnliche Schallpegelwerte erhoben werden, es ist daher davon auszugehen, dass bei Betrieb der Waschanlage auf Höhe Wohnzimmer rund 70 dB und auf Höhe Obergeschoss rund 73 dB als LA,eq einwirken, bei Spitzenpegel bis 85 dB. Messungen der sonstigen Betriebsgeräusche sind nicht erfolgt. Die Tatsache, dass die *** unangekündigt gemessen hat und sofort zu messen beginnen konnte zeigt, dass dieses spezielle Waschgeräusch sehr oft auftritt, ein Umstand der auch beim vorgenommenen Lokalaugenschein wahrzunehmen war. Ortsaugenschein mit Hörprobe Am *** erfolgte in der Zeit von 8:25 bis 8:50 ein Ortsaugenschein mit Hörprobe im Bereich des Betriebsstandortes. Auf dem Radweg entlang des *** waren schon aus einer gewissen Entfernung Betriebsgeräusche aus dem Bereich der Firma *** zu vernehmen. Es handelte sich um metallische Geräusche sowie um Fahrgeräusch eines Staplers. Im direkten Nahbereich der Firma *** waren diese Geräusche auch wahrzunehmen. Anfangs war die Waschanlage nicht in Betrieb, als die Waschanlage in Betrieb genommen wurde, dominierte dieses Geräusch sofort den Höreindruck. Das Geräusch der Waschanlage ist im Bereich hinter der Firma (Bereich Kanal), auf dem Gehweg zwischen der Firma *** und der Firma *** und auf dem Platz vor der Firma *** deutlich hörbar und es ist Bereich des Weges als laut zu charakterisieren. Es handelt sich um ein hochfrequentes Geräusch das alle anderen Betriebs- und sonstigen Geräusche übertönt. Der Waschvorgang der während des Lokalaugenscheins zu hören war dauerte rund 15 Minuten, dabei war das Geräusch immer deutlich hörbar, schwankte kaum und andere Geräusche waren in dieser Zeit nicht wahrzunehmen. ln den Phasen wo keine Betriebsgeräusche der Firma *** einwirkten war es relativ ruhig, Verkehrsgeräusche waren im Bereich des Radweges nicht hörbar, erst im Bereich Eingang ***, vor dem Betriebsgebäude der Bauspenglerei *** konnten Verkehrsgeräusche der östlich vorbeiführenden Straße wahrgenommen werden. Aber auch in diesem Bereich dominierte das Waschgeräusch den Höreindruck, wenn der Hochdruckreiniger in Betrieb war. Im Bereich des Radweges war in den ruhigen Phasen Wasserrauschen vom *** zu hören, da unmittelbar nördlich der Grundstücksgrenze des Wohnobjekts *** eine Stufe im Kanal eingebaut ist über die das Wasser nach unten stürzt. Gegen Ende des Lokalaugenscheins konnte das Geräusch eines Rückfahrwarner ausgehend vom Werksgelände der Firma *** über eine längere Zeit deutlich wahrgenommen werden.“ Dem Befund war eine Fotodokumentation angeschlossen, in der die Umgebung des Betriebsgeländes, das Wohnobjekt *** und die Betriebsanlage der Firma *** ersichtlich sind. „Gutachten Zur Frage inwieweit Lärm die Gesundheit von Menschen gefährdet wird aus bestehenden Regelwerken und aus Fachinformationen zitiert. Aus der Arbeitsmedizin ist bekannt, dass es ab energieäquivalenten Dauerschall-pegeln von 85 dB, über viele Jahre während der Arbeitszeit einwirkend, zu einer Minderung der Gehörleistung kommen kann. Schwerhörigkeit verursacht durch Arbeitslärm ist eine anerkannte Berufskrankheit. Zur Vermeidung derartiger negativer gesundheitlicher Auswirkungen sind
VOLV (Verordnung Lärm und Vibrationen) Grenzwerte festgelegt, die für gehörgefährdenden Lärm: LA.EX.8h = 85 dB betragen bzw. für den Spitzenpegel Lc,peak = 137 dB. Als Auslösewert für gehörgefährdenden Lärm gilt LA,Ex 8h = 80 dB bzw. für den Spitzenpegel Lc.peak = 135 dB. Arbeitnehmer sollten höheren Pegelwerten als diesen Auslösewerten, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist, nicht ausgesetzt sein. Werden die Auslösewerte dennoch überschritten sind jedenfalls Maßnahmen zu ergreifen, diese reichen von der Behebung der Ursache bei der Quelle (aktive Schallreduktion) bis zur Bereitstellung persönlicher Schutzausrüstung (passiver Schallschutz beim Betroffenen). Bei Lärmbelastungen über 80 dB wird der Schallschutzreflex im Mittelohr ausgelöst. Ln diesem Pegelbereich beginnen reversible Vertäubungen, die mit dem Schallpegel und der Einwirkdauer zunehmen. Durch andauernde oder häufige Schalleinwirkungen hoher Intensität ohne ausreichende Erholungspausen für das Gehör bildet sich so eine permanente Anhebung der Hörschwelle aus (Schwerhörigkeit). Der Mechanismus dieser Hörschwellenverschiebung (hin zur Schwerhörigkeit) beruht überwiegend auf einer energetischen Überlastung der Haarzellen im lnnenohr. Andererseits können Schalldruckspitzen mit Spitzenpegeln über 150 dBpeak einen plötzlichen Hörverlust und ein Knalltrauma durch mechanische Schädigungen der Haarzellen verursachen. Weiters werden in der VOLV Grenzwerte für bestimmte Räume angeführt. So soll der Lärm in Räumen folgenden Beurteilungspegel nicht überschreiten, wobei von außen einwirkende Geräusche, wie Lärm aus anderen Räumen, Nachbarschaftslärm, Verkehrslärm, Fluglärm, Lärm von einer Baustelle, in die Bewertung einzubeziehen sind: LA,r = 50 dB in Räumen, in denen überwiegend geistige Tätigkeiten ausgeführt werden; LA.r = 65 dB in Räumen, in denen einfache Bürotätigkeiten oder vergleichbare Tätigkeiten ausgeführt werden. Vergleichbare Grenzwerte gibt es in Österreich für Umweltlärm bzw. Anlagenlärm nicht. ln der ÖAL Richtlinie Nr. 3 Blatt 1, Ausgabe 2008-03-01.,Beurteilung von Schallimmissionen im Nachbarschaftsbereich" werden Obergrenzen für die Planung festgelegt. Diese nehmen Bezug auf Aspekte der Gesundheit. Der Übergangsbereich zur Gesundheitsgefährdung bei langjähriger Einwirkung wird bei einem Beurteilungspegel von 65 dB während der Tagzeit und 55 dB während der Nachtzeit festgelegt. Dies ergibt sich vor allem aus Kenntnissen über die Auswirkungen von Schallimmissionen des Straßenverkehrs. Es gilt mehrere Ebenen der Lärmwirkung zu unterscheiden. Grundsätzlich gilt, dass jeder hörbare Schall Störungen verursachen und als Belästigung erlebt werden kann. Mit steigendem Pegel ist im Allgemeinen eine Zunahme der Beeinträchtigung zu beobachten. Schall ist ein physikalischer Reiz, bei der Interpretation eines Schallereignisses als Lärm ist dieser jedoch nicht nur ein physikalischer Reiz sondern ein individuelles Erlebnis. So kann die Information des störenden Schalls wichtiger sein als die Höhe des Schallpegels. Hierzu ein Beispiel: ln einem Hotelzimmer kann ein Gast nicht schlafen, da Verkehrsgeräusche deutlich hörbar sind. Der Ärger über diese Störung erschwert sein Einschlafen zusätzlich. ln der nächsten Nacht gibt es ein Unwetter. Der Regen prasselt gegen die Fensterscheiben und der Gast fühlt sich geborgen in seinem trockenen und warmen Zimmer. Da die Regengeräusche die Verkehrsgeräusche überdecken fühlt er sich ungestört und schläft bald ein, obwohl der Schallpegel höher ist als die Nacht zuvor. Bei konzentrierter, geistiger Arbeit stört intermittierender (unterbrochener, unregelmäßiger) Lärm besonders stark, da keine Kontrolle über den Lärmverursacher gegeben ist und es nicht klar ist, wann wieder mit einer Lärmbelästigung zu rechnen ist. Für Kommunikationsstörungen durch Lärm ist das Pegelverhältnis zwischen Störschall und Nutzschall (Schallpegel des Sprechenden) ausschlaggebend. Bei einer lauten Umgebung hat man erhöhten Stimmaufwand, man muss lauter sprechen und eine gesteigerte Konzentration beim Zuhören aufwenden, was einer erhöhte Anstrengung bedingt und bei einem Teil der Betroffenen zu Stressreaktionen führt. Eine direkte physiologische Lärmwirkung in Form von Veränderungen der allgemeinen Aktivierung mit Beeinflussung vegetativer (autonomer) Funktionen des menschlichen Körpers wird beim wachen Menschen ab Maximalpegel von ca. 60 dB ausgelöst. Ein unerwartetes Schallereignis löst in der Regel eine Aktivierungsreaktion aus. Es kommt zu einer Hinwendung, Voraussetzungen für eine verstärkte Reizaufnahme werden getroffen (.,ist es wichtig?"). Ist es nicht wichtig, dann legt sich diese Aktivierungsreaktion sehr schnell wieder. Überschreitet die Intensität eines Reizes eine Grenze, die für Maximalpegel bei ca. 95 dB liegt, so kommt es zu einer verstärkten Aktivierung (Defensivreaktion), die mit einer erhöhten Ausscheidung von Stresshormonen einhergeht (Bereit-machen für die Kampf oder Fluchtreaktion, Bereitstellen von Energiereserven). Die beschriebene Reaktion ist sinnvoll und hat prinzipiell keine gesundheitliche Bedeutung. Eine solche Reaktion ist erwünscht und erforderlich wenn ein solcher Reiz eintrifft, ein "Nicht auf diesen Reiz reagieren" wäre hier als inadäquat anzusehen. Bedenklich wird es dann, wenn derartige Aktivierungen zu einer Überaktivierung führen bzw. eine nachhaltige Störung der für ein Individuum bedeutsamen Bio- und Soziorhythmen eintritt (z.B. Störung des Nachtschlafes). Untersuchungen zeigen, dass bei Schallpegel unter 90 dB lärmbedingte Stresshormonausschüttungen auftreten können, sofern Aktivitäten wie Konzentrationsarbeit und Kommunikation gestört werden. Solche Störungen führen auch zu einer Erhöhung von Belästigungen und zu psychischen Störungen, wobei hier von besonderer Bedeutung der Schlaf ist. Zu definierten körperlichen Auswirkungen (Risiko eines erhöhten Blutdrucks, Herzinfarktrisiko) gibt es Studien was den Verkehrslärm betrifft. Hierzu ist festzuhalten, dass Verkehrslärm nicht akut gesundheitsschädigend ist, da Pegel, die das Gehör schädigen, durch Verkehrslärm nicht erzeugt werden. Zur Klärung von sogenannten Langzeitwirkungen bedarf es epidemiologischer Untersuchungen, wobei hier klar zu sagen ist, dass eine Extrapolation der Wirkungen aus dem Hoch-Dosis-Bereich (Arbeitslärm) in den Niedrig-Dosis-Bereich (Verkehrslärm) -anders als vielleicht bei kanzerogenen Umweltnoxen- nicht möglich ist, da Lärmwirkungen nicht nur pegelabhängig sind, sondern Lärm in Abhängigkeit von Zeitstruktur (Quelle), Aktivität, Tageszeit und Ruheerwartung sehr unterschiedlich wirkt. Die Datenlage zum Herzinfarktrisiko lässt, obwohl die Ergebnisse der Einzelstudien zumeist nicht signifikant sind, relativ einheitliche Trends erkennen. Danach ist zu erkennen, dass das relative Risiko für derartige Herzerkrankungen bei Personen aus Wohngebieten mit Verkehrslärmimmissionspegeln von tagsüber mehr als 65 dB leicht erhöht ist und zwar in einer Größenordnung von 20 - 30 Prozent. Bei üblichen Stadtstraßen beträgt der Unterschied zwischen dem Tages-Immissionspegel (Mittelung 6-22 Uhr) und dem Nacht-Immissionspegel (Mittelung 22-6 Uhr) relativ unabhängig vom 24 Std Gesamtverkehrsaufkommen im Mittel 7- 10 dB. Damit betragen die einwirkenden Pegel die das Risiko für einen Herzinfarkt erhöhen untertags mehr als 65 dB und nachts mehr als 55 dB. Somit kann die konkrete Frage der Behörde wie folgt beantwortet werden. Als Gesundheitsgefährdung gilt
den Ausführungen von *** in den Mitteilungen der Österreichischen Sanitätsverwaltung (***) eine Einwirkung (Immission), durch die, nach den Erfahrungen der medizinischen Wissenschaft, die Möglichkeit besteht, dass Krankheitszustände, Organschäden oder unerwünschte organische oder funktionelle Veränderungen, die die situationsgemäße Variationsbreite von Körper- oder Organformen bzw. -funktionen signifikant überschreiten, entweder bei der Allgemeinbevölkerung oder auch nur bei bestimmten Bevölkerungsgruppen bzw. auch Einzelpersonen eintreten können. Die Gesundheitsgefährdung ist also die Erwartbarkeit eines Gesundheitsschadens oder eines hohen Gesundheitsrisikos, die mit den Mitteln der wissenschaftlichen Prognose zu belegen ist oder mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht ausgeschlossen werden kann. Eine akute Gefährdung der Gesundheit oder eine Gesundheitsschädigung ist ausgeschlossen, da sich die ermittelten Maximalpegel des Betriebsgeräusches im Bereich von 85 dB bewegen und daher nicht in der Lage sind akute Schädigungen des Gehörs zu verursachen. Eine chronische Gefährdung der Gesundheit ist dann auszuschließen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass der Lärm aus der Betriebsanlage nicht dauernd im Bereich des Betriebswohnobjekts *** einwirkt. Wie oben ausgeführt legt der Stand des Wissens nahe, dass bei lang einwirkenden Tagespegeln über 65 dB (6:00 bis 22:00 Uhr) und Nachtpegel über 55 dB (22:00 bis 06:00 Uhr) eine gewisse Anzahl an Betroffenen gravierende Auswirkungen auf die Gesundheit zu erwarten haben (Herzinfarkt), bzw. diese Auswirkungen nicht mit der nötigen hohen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden können. Von der Behörde wurde mitgeteilt, dass für das Betriebsobjekt ***, *** keine Betriebszeiten festgelegt sind. Ausgehend vom Lokalaugenschein nimmt der Amtssachverständige für Medizin an, dass im Bereich der Firma *** und zwar speziell für den Waschplatz von einer Betriebszeit von 06:00 bis 19:00 Uhr Montag bis Freitag, möglicherweise auch Samstag (bis in den frühen Nachmittag hinein) auszugehen ist. ln den Abend- und Nachtstunden (19:00 bis 06:00) sowie an Sonn- und Feiertagen ist mit keinem Betrieb des Waschplatzes zu rechnen. Einen Hinweis hierzu liefert auch der nichtamtliche medizinische Sach-verständige, wenn er in seinen Grenzwertvergleichen schreibt: ..... ,mit dem im vorigen Absatz erwähnten Grenzwert
der aktuellen ÖAL -Richtlinie 311 vom 1. März 2008 in Bezug auf die Tagzeit von 06:00 bis 19:00 Uhr (65 dB) vergleicht, ..." Trifft das zu (wobei eine Überprüfung leicht möglich erscheint, da ein längerer Betrieb des Waschplatzes wohleinen Schichtbetrieb bedingen würde), dann sind die sensiblen Abend und Nachtstunden sowie die Sonn- und Feiertage frei von störendem Betriebslärm. Das bedeutet im Bereich des Betriebswohnobjekts Kammerzelt, dass mit einem Schallpegel von 40-41 dB zu rechnen sein wird (siehe Messbericht ***). Ein Umgebungsgeräuschpegel in dieser Größenordnung ist als leise anzusehen. Unter Berücksichtigung dieses (betriebs-)lärmfreien Zeitenraums ist nicht davon auszugehen, dass bei langfristigem Einwirken eines Betriebslärms in der ermittelten Größe mit einer Gesundheitsgefährdung der Wohnnachbar zu rechnen sein wird. Zu diesem Schluss kommt ja auch der von der Umweltanwaltschaft beigezogene Sachverständige, wenn er in seinem Gutachten schreibt, dass die Grenze des Übergangs zu gesundheitsgefährdenden Auswirkungen bei lang andauernder Einwirkung bei T/N Lr 65/55 dB, LA,max 90-95/80-85 dB erreicht ist (T/N sind die Abkürzungen für Tag und Nacht, auf eine Seitenzahl kann nicht verwiesen werden, da der Gutachter sein Gutachten nicht durchnummeriert hat). Der Nachtzeitraum wird vom Gutachter *** angeführt, da der Nachtzeitraum essentiell für die Gesundheitsgefährdung ist. So ist zum Schlaf anzuführen, dass dieser für den Menschen ein essentieller Zustand ist. Kurzfristige Schlafstörungen beeinträchtigen das subjektive Befinden und mit einer individuellen Latenz die qualitative bzw. quantitative Leistungs-fähigkeit. ln chronischer Form sind Schlafstörungen, wie sie z.B. durch nächtlichen Lärm hervorgerufen werden, als Gesundheitsrisiko einzustufen. Zur Frage des Sich-Belästigt-Fühlens, der Beeinträchtigung des Wohlbefindens wird auf die Ausführungen von *** in den Mitteilungen der Österreichischen Sanitätsverwaltung (***) hingewiesen. Dort findet sich folgende Definition: ,Bei Belästigung, Störung des Wohlbefindens, Beeinträchtigung des Wohlbefindens handelt es sich weitgehend um subjektive Wahrnehmungsqualitäten. Jede Immission - vorausgesetzt, dass sie überhaupt wahrgenommen wird- kann vom gesunden, normal empfindenden Menschen im konkreten Fall als Belästigung empfunden werden und damit ein Störung des Wohlbefindens bewirken. Das Empfinden einer Belästigung ist inter- und intraindividuell sehr unterschiedlich (zwischen verschiedenen Menschen unterschiedlich, aber auch ein und dieselbe Person kann unterschiedlich auf gleiche Lärmreize reagieren). Die Wahrnehmung einer Immission an sich stellt noch keine Belästigung dar. Zum Belästigungserleben kommt es insbesondere, wenn die Immission emotional negativ bewertet wird. Einzuschließen in diese Kategorien wären auch Störungen bestimmter höherer Funktionen und Leistungen - wie etwa der geistigen Arbeit, der Lern- und Konzentrationsfähigkeit, der Sprachkommunikation etc. Es sei an dieser Stelle ausdrücklich betont, dass solche Funktions- und Leistungsstörungen über einen längeren Zeitraum hinweg sehr wohl zu einer Gesundheitsgefährdung werden können. Da es offenbar weder möglich noch wünschenswert ist, Maßnahmen gegen jedwede geringste subjektiv empfundene Störung zu ergreifen, muss eine Unterscheidung zwischen zurnutbarer Belästigung und unzumutbarer Belästigung getroffen werden. Unzumutbar ist eine Belästigung, wenn sie zu erheblichen Störungen des Wohlbefindens, zu psychosomatischen Beschwerden bzw. zu funktionellen oder organischen Veränderungen führen kann, oder über das ortsübliche Ausmaß hinausgeht, wobei in diesem Fall auch die für die Widmung von Liegenschaften maßgebenden Vorschriften zu berücksichtigten sind." Belästigung und Beanspruchung sind eng miteinander verbunden. Belästigung drückt sich z.B. aus durch Unwohlsein, Angst, Bedrohung, Ärger, Ungewissheit, eingeschränktes Freiheitserleben, Erregbarkeit oder Wehrlosigkeit. ln das Belästigungsurteil gehen sowohl schallbezogene Variablen als auch individuelle Variablen ein (sogenannte Moderatoren). Lärmwirkungen können nicht allein durch den Grad der akustischen Belastung beschrieben werden. Das gelingt mit Hilfe von Moderatorvariablen, d.h. unter Berücksichtigung von situativen, personalen und sozialen Faktoren, die die Wirkung der akustischen Belastung auf eine Person moderieren, ohne selbst wesentlich durch die akustische Belastung beeinflusst zu werden. Zu den wichtigste situativen Moderatorvariablen gehört der Tageszeitpunkt der akustischen Belastung. So zeigen Untersuchungen, dass Anwohner von Lärmquellen Ruhe vor allem in der Nacht, in den späten Abendstunden und am Wochenende wünschen. Zu den wichtigsten personalen Moderatorvariablen gehört der Grad der individuellen Lärmempfindlichkeit. Personelle und soziale Moderatorvariablen sind zum Beispiel: • die generelle Bewertung einer Lärmquelle • Vertrauen in die für Lärm und Lärmschutz Verantwortlichen • die Geschichte der Lärmexposition • Erwartungen der Anwohnerinnen und Anwohner Als bewusster Wahrnehmungsprozess zeigt sich die Belästigung mit unterschiedlicher Intensität in den emotionellen Reaktionen und somit als Veränderung im vegetativen und hormonellen Regulationsprozess. Eine lang anhaltende starke Belästigung ist daher als Gesundheitsrisiko einzustufen. Im konkreten Fall ist aufgrund der ermittelten Schallpegelwerte im Bereich *** von einer erheblichen Belästigung auszugehen. Ein einwirkender energieäquivalenter Dauerschallpegel in der Höhe von 70 bis 73 dB ist in der Lage die Kommunikation von Menschen im Gartenbereich des Betriebswohnobjekts nachhaltig zu stören. Auch im Innenbereich des Betriebswohnobjekts ist bei gekippten oder offenen Fenstern mit einer Störwirkung bei geistigen Tätigkeiten zu rechnen. Inwieweit für dieses .,Betriebswohnobjekt" aber ein Schutzanspruch besteht kann aus medizinischer Sicht nicht beantwortet werden. Auch kann nicht beurteilt werden, ob im konkreten Fall die Ortsüblichkeit zu berücksichtigen ist, bzw. ob die tatsächlich vorliegende Umgebungsgeräusch-situation das ortsübliche Ausmaß widerspiegelt oder ob in diesem Fall die Widmung der Liegenschaften das Maß der Ortsüblichkeit bestimmt. Aus medizinischer Sicht ist den Ausführungen des Sachverständigen der Umweltanwaltschaft Herrn *** in dem Punkt zu folgen, in dem er anführt, dass ab einem LAeq von 65-70 dB eine vegetative Übersteuerung möglich ist und ab einem LA,eq von 70 - 75 dB eine Überbeanspruchung möglich ist. Im konkreten Fall soll daher das Betriebsgeräusch der Firma *** im Bereich des Betriebswohnobjekts *** einen Wert von Lr = 65 dB nicht übersteigen. Da es sich bei dem Geräusch der Waschanlage um ein lästiges Geräusch handelt ist der Anpassungswert von 5 dB (genereller Anpassungswert
ÖAL Richtlinie 3 Blatt 1 für Anlagengeräusche) zu berücksichtigen. Damit darf das Betriebsgeräusch der Firma *** messtechnisch nur mit einem maximalen LA.eq von 60 dB im Bereich des Betriebswohnobjekts *** einwirken. Es ist daher offensichtlich, dass aus medizinischer Sicht beim gegenwärtigen Betriebszustand ein Sanierungsbedarf besteht. Bei Einhaltung des Pegelwertes Lr = 65 dB (unter Berücksichtigung eines Anpassungswertes von 5 dB) sind Belästigungen der Wohnnachbarn zwar nicht ausgeschlossen, jedenfalls ausgeschlossen sind aber solchen Funktions- und Leistungsstörungen bei einem gesunden, normal empfindenden Kind und einem gesunden, normal empfindenden Erwachsenen, die über einen längeren Zeitraum hinweg zu einer Gesundheitsgefährdung führen könnten. Setzt die Aufsichtsbehörde das Schutzziel höher an, dann müssen Sanierungs-schritte erfolgen, die das einwirkende Betriebsgeräusch in den Bereich des messbaren Umgebungsgeräusches zu bringen haben.“ Die beiden medizinischen Gutachten wurden den Beschwerdeführern *** und *** und der *** übermittelt. Mit E-Mail vom *** hat die Marktgemeinde *** der Bezirkshauptmannschaft X mitgeteilt, dass die Baubewilligung *** für die Betriebswohnstätte an Herrn *** und Frau *** erging. *** sei vom *** bis *** mit Hauptwohnsitz an der Adresse *** gemeldet, seit *** nur als Zweitwohnsitz. Seit damals sei sie mit Hauptwohnsitz an der Adresse ***, ***, gemeldet. Laut Standesamtsdaten sei sie seit *** vom Inhaber der Betriebswohnung, Herrn ***, geschieden. Mit E-Mail vom *** hat die Marktgemeinde *** der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn mitgeteilt, dass die Baubewilligung *** für die Betriebswohnstätte an Herrn *** und Frau *** erging. *** sei vom *** bis *** mit Hauptwohnsitz an der Adresse *** gemeldet, seit *** nur als Zweitwohnsitz. Seit damals sei sie mit Hauptwohnsitz an der Adresse ***, ***, gemeldet. Laut Standesamtsdaten sei sie seit *** vom Inhaber der Betriebswohnung, Herrn ***, geschieden. Mit Schreiben vom *** hat die Beschwerdeführerin *** zum Gutachten von *** eine Stellungnahme abgegeben. Die Reinigungslanze SP 300-MB sei nicht genehmigt, ebensowenig die Reinigung im Freien mit dieser Lanze. Die Anwendung des § 79 GewO durch die Behörde sei daher nicht nachvollziehbar. Aus der technischen Beschreibung der Betriebsanlagen-genehmigung vom *** und der Maschinenliste ergebe sich nicht, dass eine Genehmigung für eine Reinigung mittels Hochdruckreiniger im Freien vorliege. Die Reinigung werde laut Bericht der *** vom *** mit einer „Lanze Hammelmann SP 300-MB, max 3000 bar“ durchgeführt. Die Reinigungslanze sei in der genehmigten Maschinenbeschreibung nicht vorgesehen. Die Reinigungslanze weise einen Druck von 3.000 bar auf, der genehmigte Hochdruckreiniger von maximal 1.000 bar. Die Reinigungslanze verursache auch noch 1 m neben dem Gerät einen Schallpegel von über 100dB, während der genehmigte Hochdruckreiniger nur max. 75 dB verursache. Mit Schreiben vom *** hat die Beschwerdeführerin *** zum Gutachten von *** eine Stellungnahme abgegeben. Die Reinigungslanze SP 300-MB sei nicht genehmigt, ebensowenig die Reinigung im Freien mit dieser Lanze. Die Anwendung des Paragraph 79, GewO durch die Behörde sei daher nicht nachvollziehbar. Aus der technischen Beschreibung der Betriebsanlagen-genehmigung vom *** und der Maschinenliste ergebe sich nicht, dass eine Genehmigung für eine Reinigung mittels Hochdruckreiniger im Freien vorliege. Die Reinigung werde laut Bericht der *** vom *** mit einer „Lanze Hammelmann SP 300-MB, max 3000 bar“ durchgeführt. Die Reinigungslanze sei in der genehmigten Maschinenbeschreibung nicht vorgesehen. Die Reinigungslanze weise einen Druck von 3.000 bar auf, der genehmigte Hochdruckreiniger von maximal 1.000 bar. Die Reinigungslanze verursache auch noch 1 m neben dem Gerät einen Schallpegel von über 100dB, während der genehmigte Hochdruckreiniger nur max. 75 dB verursache. Die Vorlage eines Sanierungskonzeptes sei nicht das adäquate Mittel, um den derzeit bestehenden konsenswidrigen Zustand zu beseitigen. Die Behörde habe sich vielmehr Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen zu bedienen, um den konsensgemäßen Zustand wiederherzustellen. Bereits in der fachlichen Beurteilung der Amtsärztin *** vom *** seien die näher angeführten massiven lärmbedingten Symptome der Beschwerdeführerin *** festgestellt worden. Diese habe betreffend der Beschwerdeführerin *** eine sofortige Änderung der Situation für angezeigt gehalten. Zusätzlich habe ***, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie weitere näher angeführte Symptome der Beschwerdeführerin dargestellt. *** führe aus, dass sich ihre medizinische Beurteilung nur auf die Beschwerdeführerin *** beziehe. Es würden allerdings die beschriebenen, durch die Betriebsanlage kausal bedingten Auswirkungen zu 100% mit jenen gesundheitlichen Auswirkungen übereinstimmen, wie sie in den entsprechenden Regelwerken angesprochen würden und beispielsweise im Gutachten von *** wiedergegeben worden seien. Nach dem von *** zitierten OECD-Bericht sei bei einem daueräquivalenten Lärmpegel von 65 dB mit erhöhten Gesundheitsstörungen zu rechnen. Tatsächlich komme es laut *** zu einer massiven Überschreitungsproblematik, im Rahmen derer nicht nur eine erhebliche Störung des Wohlbefindens bei der Beschwerdeführerin ***, sondern sogar eine Gesundheitsgefährdung zu erwarten sei. Laut dem Gutachten *** sei eine chronische Gefährdung dann auszuschließen, wenn davon ausgegangen werden könne, dass der Lärm aus der Betriebsanlage nicht dauernd im Bereich des Betriebswohnobjektes *** einwirke. Bei lang anhaltenden Tagespegeln über 65 dB seien für eine gewissen Anzahl an Betroffenen gravierende Auswirkungen auf die Gesundheit zu erwarten. Obwohl der Schallpegel deutlich über dem Wert von 65 dB zu liegen kommt, komme *** überraschend zu dem Schluss, dass mit einer Gesundheitsgefährdung der Nachbarn nicht zu rechnen sei. Offensichtlich gehe der Sachverständige davon aus, dass das Unterschreiten der Pegel von 55 dB in der Nacht sowie am Wochenende völlig ausreiche, um sich von der permanenten Überschreitung während der Tageszeit zu erholen. Gleichzeitig folge *** aber wiederum den Angaben von ***, wonach bei Lärmpegeln von 65 – 70 dB eine vegetative Übersteuerung möglich sei und bei 70 – 75 dB eine Überbeanspruchung möglich sei. Eine lang anhaltende starke Belästigung sei aber auch nach *** als Gesundheitsrisiko einzustufen. Wenn diese Symptome mit –Krankheitswert bei der Beschwerdeführerin tatsächlich auftreten würden, so sei umso weniger verständlich, warum *** eine Gesundheitsgefährdung ausschließe. Wenn der Gutachter meine, er könne sich auf die Beurteilung anhand eines gesunden und normal empfindenden Erwachsenen (bzw. Kind) zurückziehen, so sei ihm entgegen zu halten, dass dies nur der Bewertungsmaßstab für die Beurteilung der Zumutbarkeit einer Lärmbelästigung sei. Bei der Beurteilung der Gesundheitsgefährdung sei zwar ebenfalls ein objektiver Maßstab anzuwenden, allerdings nicht gemessen an der Maßfigur, sondern auch unter Berücksichtigung von kranken und sensibilisierten Menschen. Damit hätte in die sachverständige Beurteilung der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin einzufließen gehabt und anhand dessen die Beurteilung getroffen werden müssen, ob bei der bereits vorliegenden Vorbelastung von einer weiteren Gesundheitsgefährdung auszugehen sei. Bei der Vorschreibung der Sanierung der Betriebsanlage gelte der Grundsatz der Angemessenheit. Die ständige Überschreitung des zulässigen Lärmpegels sei schon vor Monaten objektiviert worden. Insoferne sei dies der Anlageninhaberin bekannt. Diese sei aber bislang untätig geblieben. Das Interesse am Schutz der Gesundheit überwiege ein rein wirtschaftliches Interesse. Selbst wenn die Behörde von einer genehmigten Anlage ausgehe, seien kürzere Fristen zur Sanierung vorzusehen, anderenfalls sei eine Betriebseinstellung zu verfügen. Am *** hat die Bezirkshauptmannschaft X eine mündliche Verhandlung zur Beurteilung des von der *** vorgelegten Sanierungskonzeptes durchgeführt. An dieser Verhandlung haben auch die Beschwerdeführer teilgenommen. Am *** hat die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn eine mündliche Verhandlung zur Beurteilung des von der *** vorgelegten Sanierungskonzeptes durchgeführt. An dieser Verhandlung haben auch die Beschwerdeführer teilgenommen. In der mündlichen Verhandlung hat auch ein Vertreter der NÖ Umweltanwaltschaft teilgenommen. In der Verhandlung wurde ein im Auftrag der NÖ Umweltanwaltschaft erstelltes Gutachten des *** (***, *** und ***) vom *** vorgelegt. Diese haben ihr Gutachten basierend auf dem schalltechnischen Gutachten der *** vom ***, des Schalltechnischen Prüfberichtes der *** vom *** und des schalltechnischen Gutachtens der *** vom ***, der amtsärztlichen Stellungnahme *** vom *** sowie der amtsärztlichen Stellungnahme *** vom *** erstellt. Konkret haben sie folgendes ausgeführt: „Wir konnten aufgrund der kurzen Vorbereitungszeit nicht selbst einen Ortsaugenschein durchführen. Es liegen aber ausreichende Beschreibungen der Schallsituation aus zwei Quellen vor, sodass wir diese Befunde gemeinsam mit unseren Erfahrungen als Grundlage heranziehen können. Die Geräuschimmissionen, verursacht durch die Waschanlage in unmittelbarer Nähe des Wohnobjekts der Familie ***, wurden durch zwei unabhängig voneinander erfolgte Messungen ermittelt. Die dabei ermittelten Dauerschallpegel von über 70 dB(A) als auch die Spitzenpegel um 85 dB(A) sind als hoch zu bezeichnen. Besonders im Zusammenhang mit der beschriebenen Geräuschcharakteristik (hochfrequentes Zischen) und der Dauer der Einwirkung (werktags frühmorgens bis abends) ist die Schallsituation als lärmmedizinisch bedenklich anzusehen. Es kommt einerseits zu Hinwendungsreaktionen und andererseits zu Störungen mentaler Funktionen wie Konzentrationsfähigkeit, Gedächtnis und Kommunikation. Wie der medizinische Sachverständige ausgeführt hat, ist eine erhebliche Belästigung bzw. eine Beeinträchtigung des Wohlbefindens gegeben. Angesichts der fachärztlich attestierten gesundheitlichen Vorgeschichte von Frau ***, der Gefahr einer Progredienz der Symptome bei anhaltender Exposition ist allerdings auch eine Gesundheitsgefährdung nicht auszuschließen. Aber auch unabhängig von einer spezifischen Gefährdung von Frau *** ist festzuhalten, dass eine derartige Einwirkung hinsichtlich der Intensität, Dauer und Spezifität bzgl. der Frequenzverteilung eine hohe Gefahr einer Sensibilisierung in sich birgt, sodass einerseits die Stärke der psychovegetativen Reaktion zunehmen und andererseits die Schwelle für das Auslösen der Reaktion abnehmen wird. Die Ruhezeiten in den Abend- und Nachtstunden sowie an Wochenenden lassen diese Einwirkung zwar vorübergehend tolerabel erscheinen, die Folgen einer langjährigen Exposition können durch diese Ruhezeiten aber zunehmend nicht mehr kompensiert werden. Daher sind dringend und zeitnah Maßnahmen zur Lärmreduktion zu ergreifen. Im schalltechnischen Gutachten der *** sind die notwendigen Maßnahmen beschrieben. Eine Einhausung und gegebenenfalls die zusätzliche Anwendung einer anderen Lanzendüse sind dringend erforderlich.“ Das in dieser Verhandlung vorgelegte Projekt war im Verhältnis zum nunmehr genehmigten Sanierungskonzept noch bautechnisch zu adaptieren. Die Einhausung des Waschplatzes sowie die technischen Daten des Hochdruckreinigers waren in diesem Projekt aber bereits wie im nunmehr genehmigten Sanierungskonzept vorgesehen. Der medizinische Amtssachverständige *** hat dazu folgendes ausgeführt: „Gegenstand der heutigen Verhandlung ist ein Projekt der Firma ***. Geplant ist die Einhausung des Waschplatzes. Das ist erforderlich, da der Waschplatz im Freien momentan sehr laute Lärmimmissionen am Grundstück der Fam. *** bewirkt und zwar wirken momentan Schallimmissionen im Bereich von rund 70 bis 73 dB als energieäquivalenter Dauerschallpegel ein. Damit besteht aus medizinischer Sicht Handlungsbedarf. Im heute vorgelegten Projekt ist die Errichtung einer Waschhalle vorgesehen. Diese werden die Immissionen im Bereich des Wohnobjekts *** deutlich reduzieren.
dem vorgelegten Projekt der *** (***) ist ein Pegel von 48,2 dB als energieäquivalenter Dauerschallpegel an der Fassade SW EG und 1.OG zu erwarten. Im Bereich Garten werden 43,0 dB einwirken. Aus medizinischer Sicht ist hierzu festzuhalten, dass die nunmehr zu erwartenden Betriebspegel im Bereich des Wohnobjekts *** eine sehr deutliche Verbesserung der Ist-Situation darstellen. Dies wird so auch vom heute anwesenden medizinischen Gutachter der Med Uni Wien Herrn *** gesehen (dieser wurde im Auftrag der Umweltanwaltschaft beigezogen). Pegel in dieser Höhe liegen unter dem Vorsorgewert den die WHO für den Tagbereich angibt. Dieser WHO Wert liegt für die Tagzeit bei 55 dB. Aus medizinischer Sicht sind Beurteilungspegel von 55 dB für die Tagzeit (6:00 bis 19:00 Uhr) und 50 dB für den Abendzeitraum (19:00 bis 22:00 Uhr) zu fordern, derartige Pegelwerte sind für den Nachbarschaftsschutz als ausreichend anzusehen. Im Zuge der heutigen Verhandlung gibt die Firma *** an, dass die Regelarbeitszeit für diese Waschtätigkeiten werktags von 6:00 bis 19:00 Uhr beträgt. Aufgrund betrieblicher Notwendigkeiten können Wascharbeiten darüber hinaus erforderlich sein, es werden dann Waschtätigkeiten bis 22:00 durchgeführt. Darüber hinaus sind keine Waschtätigkeiten vorgesehen. Aus fachlicher Sicht ist hierzu festzuhalten, dass Pegelwerte im Bereich von 43 bis 48 dB als nicht gesundheitsgefährdend anzusehen sind. Schallpegel in dieser Höhe werden auf dem Grundstück des Wohnobjekts *** hörbar sein, eine erhebliche Belästigung ist bei 43,0 dB im Gartenbereich aber nicht zu erwarten. Die Fassadenwerte, die mit 48,2 dB im Bereich EG und 1.OG angegeben werden, können im Innenbereich des Wohnobjekts mit rund 34 bis 42 dB einwirken (Berücksichtigung einer Reduktion des einwirkenden Schallpegels um 7 bis 15 dB bei gekipptem Fenster). Pegelwerte von 34 bis 42 dB werden im Innenbereich zu keinerlei Einschränkungen diverser Aktivitäten im Wohnbereich führen. Daher ist jedenfalls für den Tag- und Abendzeitzeitraum mit keiner erheblichen Belästigung zu rechnen. Da momentan keine Betriebszeiten für den Waschplatz festgelegt sind wird der Behörde empfohlen für die zukünftig geplante Waschhalle eine Betriebszeit von 6:00 bis 22:00 Uhr werktags per Bescheid vorzuschreiben. Auflagenempfehlung: Die Waschhalle darf Montag bis Freitags nur von 6:00 bis 22:00 und am Samstag von 6:00 bis 15:00 betrieben werden. Weiters wird empfohlen, die Schallpegel nach Errichtung der Halle am Grundstück der Familie *** messen zu lassen. Damit ist sichergestellt, dass keine höheren Schallpegel im Bereich des Grundstücks ankommen als
Projekt vorgesehen. Für den Tagzeitraum kann ein etwas höherer Pegel von 55 dB toleriert werden. Im Zuge der Messungen ist zu überprüfen inwieweit das einwirkende Geräusch tonhaltig ist. Sollte es tonhaltig sein so sind Zuschläge
den einschlägigen Vorschriften einzubeziehen. Aus medizinischer Sicht besteht Sanierungsbedarf. Dieser Sanierungsbedarf ergibt sich aus den momentan sehr hohen Schallpegelwerten auf dem Grundstück der Familie ***. Das vorgelegte Projekt ist in der Lage diesen Missstand nachhaltig zu sanieren. Daher muss dieses Projekt zügig umgesetzt werden. Die Umsetzung und die damit verbundene Einhaltung der projektgemäß vorgesehen Schallpegel auf dem Grundstück der Familie *** sollte jedenfalls bis Ende November *** erfolgen. Eine längere Verzögerung wäre aus medizinischer Sicht als sehr kritisch anzusehen, da mit einer solchen Verzögerung anhaltende Einwirkungen der oben zitierten hohen Schallpegel verbunden sind, die jedenfalls erheblich belästigend auf die Anrainer einwirken und langfristig mit einer Gefährdung der Gesundheit verbunden sind.“ Mit e-mail vom *** hat die Beschwerdeführerin *** vorgebracht, dass die Betriebszeiten nicht eingehalten würden. Nach mittlerweile 5 Jahren sei von einem lang andauernden Zeitraum und von einer bestehenden Gesundheitsgefährdung auszugehen. Auch die Gutachter ***, *** und *** kämen zu dem Schluss, dass im Zusammenhang mit der beschriebenen Geräuschcharakteristik (hochfrequentes Zischen) und der Dauer der Einwirkung (werktags frühmorgens bis abends) die Schallsituation als lärmmedizinisch bedenklich anzusehen sei. Angesichts der fachärztlich attestierten gesundheitlichen Vorgeschichte der Beschwerdeführerin, der Gefahr einer Progredienz der Symptome bei anhaltender Exposition sei allerdings auch eine Gesundheitsgefährdung nicht auszuschließen. Aber auch unabhängig von einer spezifischen Gefährdung der Beschwerdeführerin berge eine derartige Einwirkung hinsichtlich ihrer Intensität, Dauer und Spezifität bezüglich der Frequenzverteilung eine hohe Gefahr einer Sensibilisierung in sich, sodass einerseits die Stärke der psychovegetativen Reaktion zunehme und andererseits die Schwelle für das Auslösen der Reaktion abnehmen würde. Ruhezeiten in den Abend- und Nachtstunden sowie an Wochenenden würden diese Einwirkungen zwar vorübergehend tolerabel erscheinen lassen, die Folgen einer langjährigen Exposition könnten durch diese Ruhezeiten aber zunehmend nicht mehr kompensiert werden. Es seien daher dringend zeitnahe Maßnahmen zur Lärmreduktion zu ergreifen. Faktisch seien aber derartige Ruhezeiten nicht vorhanden. Aufgrund des Gutachtens ***, das in der Verhandlung vom *** vorgelegt worden sei, sei das Gutachten *** nochmals zu überarbeiten. Arbeitszeiten von 06.00 bis 22.00 Uhr wochentags und Samstags von 06.00 bis 15.00 Uhr würden nicht ihre Zustimmung finden. Der Anpassungswert von 5 dB sei nicht berücksichtigt worden. Mit Schreiben vom *** hat die *** ein abgeändertes Sanierungskonzept vorgelegt. Am *** wurde dazu noch eine Ergänzung vorgelegt. Am *** hat die Bezirkshauptmannschaft X dazu eine mündliche Verhandlung durchgeführt, an der auch die Beschwerdeführer *** und *** sowie deren Rechtsvertretung teilgenommen haben. Der maschinenbautechnische und der lärmschutztechnische Amtssachverständige haben das Sanierungsprojekt wie im angefochtenen Bescheid angeführt beschrieben. Am *** hat die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn dazu eine mündliche Verhandlung durchgeführt, an der auch die Beschwerdeführer *** und *** sowie deren Rechtsvertretung teilgenommen haben. Der maschinenbautechnische und der lärmschutztechnische Amtssachverständige haben das Sanierungsprojekt wie im angefochtenen Bescheid angeführt beschrieben. In seinem Gutachten in der mündlichen Verhandlung hat der lärmschutztechnische Amtssachverständige folgendes ausgeführt: „Am heutigen Tag wurde ausgehend von den geometrischen Abmessungen eine überschlägige, an die ÖNORM 9613-2 angelehnte Ausbreitungsrechnung durchgeführt. Daraus ergeben sich im Bereich der Grundgrenze zur Liegenschaft KG ***, Grst. Nr. *** und *** bei Waschbetrieb energieäquivalente Immissionen von 46 dB (+/-2 dB).“ Weiters hat der lärmtechnische Amtssachverständige die Vorschreibung folgender Auflage gefordert: „Auf Anforderung der Behörde ist ein messtechnischer Nachweis durch ein technisches Büro oder einen Ziviltechniker entsprechender Fachrichtung über die Einhaltung des im Projekt vorgesehenen Schalldruckpegels von 55 dB in einem Meter Entfernung zu jedem Punkt der Oberfläche der Waschbox, der Türen sowie der Zuluft- und Abluftöffnung bei Waschbetrieb von Schalungssystemen nachzuweisen.“ Diese Auflage wurde als Auflage 4 im angefochtenen Bescheid vorgeschrieben. Der medizinische Amtssachverständige *** hat in der mündlichen Verhandlung nachstehendes Gutachten abgegeben: „Gegenstand der heutigen Verhandlung ist ein Projekt der Firma *** zur Reduktion von Betriebslärmimmissionen im Bereich des Nachbargrundstückes der Familie ***. Geplant sind Veränderungen was die Waschtätigkeiten betrifft. Die sehr lärmintensiven Waschtätigkeiten mit dem 1000 bar Hochdruckreiniger sollen zukünftig auf einem anderen Standort stattfinden. An diesem Standort (siehe Planbeilage, Bezeichnung Waschbox für Hochdruckreiniger) wird die lärmintensive Waschtätigkeit mit dem Hochdruckreiniger ausschließlich in einem noch zu errichtenden Gebäude durchgeführt und das jedenfalls immer bei geschlossenen Toren. Die aus den Tätigkeiten in der Waschbox resultierenden Schallpegel wurden vom lärmtechnischen Amtssachverständigen ermittelt bzw. überprüft und werden im Bereich des Grundstückes *** mit rund 46 dB einwirken. Ein Schalldruckpegel in dieser Höhe liegt unter dem Vorsorgewert den die WHO für den Tagesbereich angibt. Dieser WHO Schallpegelwert liegt für die Tagzeit bei 55 dB.
WHO ist die Tagzeit der Bereich von 6:00 bis 22:00 Uhr. Mit Realisierung dieser Lösung ist daher zu erwarten, dass es zukünftig zu keiner erheblichen Belästigung im Bereich der Wohnnachbarn *** kommen wird. Gesundheitsgefährdungen bei Immissionspegel in dieser Größenordnung sind jedenfalls auszuschließen. Eine Hörbarkeit ist möglich, eine Störwirkung aber nicht zu erwarten. Das bezieht sich auf den Außenbereich der Wohnnachbarschaft der Fam. ***. Im Wohnhaus selbst wird es bei gekipptem Fenster noch zu einer weiteren Reduktion des einwirkenden Schallpegels kommen. Somit sind dort jedenfalls Pegel unter 45 dB zu erwarten. Im Bereich des heute bestehenden Waschplatzes ist eine Nutzung des lärmintensiven Hochdruckreinigers mit Lanze nicht mehr möglich, ebenso ist zukünftig eine Nutzung dieses Gerätes im Freien oder in der noch zu errichtenden Waschbox bei geöffneten Türen nicht möglich. Betreffend eine schalltechnische Überprüfung wird auf die Ausführungen des Amtssachverständigen für Lärmtechnik verwiesen. Dieser hat hierzu eine Auflage formuliert, die auch aus medizinischer Sicht als sinnvoll anzusehen ist und es wird der Behörde daher empfohlen diese in einen allfälligen Bewilligungsbescheid aufzunehmen.“ Die Beschwerdeführer *** und *** haben durch ihre Rechtsvertretung in der mündlichen Verhandlung vom *** folgende Stellungnahme abgegeben: „Ich spreche mich gegen die seitens der Antragstellerin avisierten Betriebszeiten aus. Diese sind in der vorliegenden Form nicht ortsüblich. Im gegenständlichen Fall ist auf die Vorschriften betr. Das Betriebsbauland Bedacht zu nehmen und der Umstand zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin in ein bestehendes Gewerbegebiet zugezogen ist. Ortsüblich war und ist eine Betriebszeit von 7:00 - 17.00 Uhr werktags, Samstag und Sonntag war und ist kein Betrieb. Bei er Prüfung ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Waschtätigkeiten auch mit An- und Abfahrten von LKW verbunden sind und auch hierdurch Lärmemissionen verursacht werden. Auf die Bestimmung des § 16 ROG wird verwiesen.“„Ich spreche mich gegen die seitens der Antragstellerin avisierten Betriebszeiten aus. Diese sind in der vorliegenden Form nicht ortsüblich. Im gegenständlichen Fall ist auf die Vorschriften betr. Das Betriebsbauland Bedacht zu nehmen und der Umstand zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin in ein bestehendes Gewerbegebiet zugezogen ist. Ortsüblich war und ist eine Betriebszeit von 7:00 - 17.00 Uhr werktags, Samstag und Sonntag war und ist kein Betrieb. Bei er Prüfung ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Waschtätigkeiten auch mit An- und Abfahrten von LKW verbunden sind und auch hierdurch Lärmemissionen verursacht werden. Auf die Bestimmung des Paragraph 16, ROG wird verwiesen.“ Mit Bescheid vom ***, ***, hat die Bezirkshauptmannschaft X der *** bis zur Realisierung des Sanierungskonzeptes näher genannte Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen
O vorgeschrieben.Mit Bescheid vom ***, ***, hat die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn der *** bis zur Realisierung des Sanierungskonzeptes näher genannte Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen
Paragraph 360, Absatz 4, GewO vorgeschrieben. Am *** hat die Bezirkshauptmannschaft X den angefochtenen Bescheid erlassen.Am *** hat die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn den angefochtenen Bescheid erlassen. Die Bezirkshauptmannschaft X hat dem Landesverwaltungsgericht NÖ den verfahrensgegenständlichen Akt vorgelegt. Die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn hat dem Landesverwaltungsgericht NÖ den verfahrensgegenständlichen Akt vorgelegt. Eine Einsichtnahme in das für das Landesverwaltungsgericht NÖ online verfügbare Zentrale Melderegister hat folgendes ergeben: Der Beschwerdeführer *** ist seit *** an der Adresse ***, ***, aufrecht gemeldet. Die Beschwerdeführerin *** war vom *** bis *** mit Hauptwohnsitz, vom *** bis *** mit Nebenwohnsitz und seit *** wieder mit Hauptwohnsitz an der Adresse ***, ***, aufrecht gemeldet. Eine Einsichtnahme in das für das Landesverwaltungsgericht NÖ online verfügbare Grundbuch hat ergeben, dass der Adresse *** das Grundstück Nr. ***, KG ***, zugeordnet ist. Dieses steht im Eigentum des Beschwerdeführers *** und der ***, wobei den jeweiligen Anteilen Wohnungseigentum an näher bezeichneten Wohnräumlichkeiten bzw. Betriebsräumlichkeiten bzw. Autoabstellplätzen zugewiesen sind. Eine Einsichtnahme in das Firmenbuch des Landesgerichtes *** hat ergeben, dass die *** unter FN *** eingetragen ist. *** ist seit *** selbständig vertretungsbefugte handelsrechtliche Geschäftsführerin und Alleingesellschafterin. Nördlich an das Betriebsgrundstück der *** (Grst. Nr. ***) angrenzend befindet sich das Grundstück Nr. ***. Zwischen den beiden Grundstücken befindet sich ein Weg (Grst. Nr. ***). Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat dazu folgendes erwogen:
51 Z 8 B-VG wurde mit
Jänner 2014 u.a. der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesem anhängigen Verfahren ging auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich über.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Zur Frage der Nachbareigenschaft der Beschwerdeführer: § 75 Abs. 2 GewO bestimmt folgendes:Paragraph 75, Absatz 2, GewO bestimmt folgendes:
2 wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind, so hat die Behörde die nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen (§ 77 Abs. 1) vorzuschreiben; die Auflagen haben gegebenenfalls auch die zur Erreichung dieses Schutzes erforderliche Beseitigung eingetretener Folgen von Auswirkungen der Anlage zu umfassen; die Behörde hat festzulegen, daß bestimmte Auflagen erst nach Ablauf einer angemessenen, höchstens drei Jahre, in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen (zB bei Betriebsübernahmen) höchstens fünf Jahre, betragenden Frist eingehalten werden müssen, wenn der Inhaber der Betriebsanlage nachweist, daß ihm (zB wegen der mit der Übernahme des Betriebes verbundenen Kosten) die Einhaltung dieser Auflagen erst innerhalb dieser Frist wirtschaftlich zumutbar ist, und gegen die Fristeinräumung keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen bestehen. Die Behörde hat solche Auflagen nicht vorzuschreiben, wenn sie unverhältnismäßig sind, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Auflagen verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit den Auflagen angestrebten Erfolg steht. Dabei sind insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Anlage ausgehenden Emissionen und der von ihr verursachten Immissionen sowie die Nutzungsdauer und die technischen Besonderheiten der Anlage zu berücksichtigen.
Paragraph 74, Absatz 2, wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind, so hat die Behörde die nach dem Stand der Technik (Paragraph 71 a,) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen (Paragraph 77, Absatz eins,) vorzuschreiben; die Auflagen haben gegebenenfalls auch die zur Erreichung dieses Schutzes erforderliche Beseitigung eingetretener Folgen von Auswirkungen der Anlage zu umfassen; die Behörde hat festzulegen, daß bestimmte Auflagen erst nach Ablauf einer angemessenen, höchstens drei Jahre, in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen (zB bei Betriebsübernahmen) höchstens fünf Jahre, betragenden Frist eingehalten werden müssen, wenn der Inhaber der Betriebsanlage nachweist, daß ihm (zB wegen der mit der Übernahme des Betriebes verbundenen Kosten) die Einhaltung dieser Auflagen erst innerhalb dieser Frist wirtschaftlich zumutbar ist, und gegen die Fristeinräumung keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen bestehen. Die Behörde hat solche Auflagen nicht vorzuschreiben, wenn sie unverhältnismäßig sind, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Auflagen verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit den Auflagen angestrebten Erfolg steht. Dabei sind insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Anlage ausgehenden Emissionen und der von ihr verursachten Immissionen sowie die Nutzungsdauer und die technischen Besonderheiten der Anlage zu berücksichtigen. 3) Könnte der hinreichende Schutz der
2 wahrzunehmenden Interessen nach Abs. 1 oder 2 nur durch die Vorschreibung solcher anderer oder zusätzlicher Auflagen erreicht werden, durch die die genehmigte Betriebsanlage in ihrem Wesen verändert würde, so hat die Behörde dem Inhaber der Anlage mit Bescheid aufzutragen, zur Erreichung des hinreichenden Interessenschutzes und der Begrenzung der Emissionen von Luftschadstoffen nach dem Stand der Technik innerhalb einer dem hiefür erforderlichen Zeitaufwand angemessenen Frist ein Sanierungskonzept für die Anlage zur Genehmigung vorzulegen; für dieses Sanierungskonzept ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Abs. 1) maßgebend. Im Bescheid, mit dem die Sanierung genehmigt wird, hat die Behörde, erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter Auflagen, eine dem Zeitaufwand für die vorgesehenen Sanierungsmaßnahmen entsprechende Frist zur Durchführung der Sanierung festzulegen. § 81 Abs. 1 ist auf diese Sanierung nicht anzuwenden.3) Könnte der hinreichende Schutz der
Paragraph 74, Absatz 2, wahrzunehmenden Interessen nach Absatz eins, oder 2 nur durch die Vorschreibung solcher anderer oder zusätzlicher Auflagen erreicht werden, durch die die genehmigte Betriebsanlage in ihrem Wesen verändert würde, so hat die Behörde dem Inhaber der Anlage mit Bescheid aufzutragen, zur Erreichung des hinreichenden Interessenschutzes und der Begrenzung der Emissionen von Luftschadstoffen nach dem Stand der Technik innerhalb einer dem hiefür erforderlichen Zeitaufwand angemessenen Frist ein Sanierungskonzept für die Anlage zur Genehmigung vorzulegen; für dieses Sanierungskonzept ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Absatz eins,) maßgebend. Im Bescheid, mit dem die Sanierung genehmigt wird, hat die Behörde, erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter Auflagen, eine dem Zeitaufwand für die vorgesehenen Sanierungsmaßnahmen entsprechende Frist zur Durchführung der Sanierung festzulegen. Paragraph 81, Absatz eins, ist auf diese Sanierung nicht anzuwenden.
O haben im Verfahren betreffend die Vorschreibung anderer oder zusätzlicher Auflagen (§79 Abs. 1 GewO) sowie im Verfahren betreffend die Genehmigung der Sanierung (§79 Abs. 3 GewO) jene Nachbarn Parteistellung, deren Parteistellung im Verfahren
Absatz 1 aufrecht geblieben ist.
Paragraph 356, Absatz 3, GewO haben im Verfahren betreffend die Vorschreibung anderer oder zusätzlicher Auflagen (§79 Absatz eins, GewO) sowie im Verfahren betreffend die Genehmigung der Sanierung (§79 Absatz 3, GewO) jene Nachbarn Parteistellung, deren Parteistellung im Verfahren
Absatz 1 aufrecht geblieben ist. § 356 Abs. 1 GewO zum Zeitpunkt der Durchführung der letzten gewerberechtlichen Verhandlung vor der Genehmigung der betreffenden Änderung der Anlage hat wie folgt gelautet:Paragraph 356, Absatz eins, GewO zum Zeitpunkt der Durchführung der letzten gewerberechtlichen Verhandlung vor der Genehmigung der betreffenden Änderung der Anlage hat wie folgt gelautet: „
1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung
1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde. Eine Kundmachungsform ist geeignet, wenn sie sicherstellt, daß ein Beteiligter von der Anberaumung der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.“„Wurde eine mündliche Verhandlung
Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung
Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde. Eine Kundmachungsform ist geeignet, wenn sie sicherstellt, daß ein Beteiligter von der Anberaumung der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.“ Im vorliegenden Fall hat die Bezirkshauptmannschaft X die Beschwerdeführer *** und *** zur mündlichen Verhandlung für den *** nicht persönlich geladen. Die Anberaumung der Verhandlung, die einen Hinweis auf den Verlust der Parteistellung enthalten hat und die Voraussetzungen für den Erhalt der Parteistellung dargestellt hat, war aber an der Amtstafel der Marktgemeinde *** vom *** bis zum *** angeschlagen. Die Marktgemeinde *** hat überdies damals den Beschwerdeführer *** persönlich geladen. Eine persönliche Ladung der Beschwerdeführerin *** musste nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes NÖ damals nicht erfolgen, da es zum damaligen Zeitpunkt weder für die Bezirkshauptmannschaft X noch für die Marktgemeinde *** durch die Nebenwohnsitzmeldung von *** einen Hinweis auf einen dauernden Aufenthalt an der Adresse *** gegeben hat. Die Beschwerdeführer haben auch gegenüber der später zuständigen Sachbearbeiterin der Bezirkshauptmannschaft X zugestanden, zu Beginn an der mündlichen Verhandlung teilgenommen zu haben und damals keine Einwendungen erhoben zu haben. Im Schreiben vom *** haben sie auch bestätigt, dass und warum sie keine Einwendungen erhoben haben. Durch die Nichterhebung von Einwendungen im ursprünglichen Genehmigungs-verfahren wären die Beschwerdeführer *** und *** daher grundsätzlich präkludiert und hätten auch in Verfahren zur Vorschreibung anderer oder zusätzlicher Auflagen (§ 79 Abs. 1 GewO bzw. im Verfahren betreffend die Genehmigung der Sanierung (§79 Abs. 3 GewO) keine Parteistellung mehr. Im vorliegenden Fall hat die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn die Beschwerdeführer *** und *** zur mündlichen Verhandlung für den *** nicht persönlich geladen. Die Anberaumung der Verhandlung, die einen Hinweis auf den Verlust der Parteistellung enthalten hat und die Voraussetzungen für den Erhalt der Parteistellung dargestellt hat, war aber an der Amtstafel der Marktgemeinde *** vom *** bis zum *** angeschlagen. Die Marktgemeinde *** hat überdies damals den Beschwerdeführer *** persönlich geladen. Eine persönliche Ladung der Beschwerdeführerin *** musste nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes NÖ damals nicht erfolgen, da es zum damaligen Zeitpunkt weder für die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn noch für die Marktgemeinde *** durch die Nebenwohnsitzmeldung von *** einen Hinweis auf einen dauernden Aufenthalt an der Adresse *** gegeben hat. Die Beschwerdeführer haben auch gegenüber der später zuständigen Sachbearbeiterin der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn zugestanden, zu Beginn an der mündlichen Verhandlung teilgenommen zu haben und damals keine Einwendungen erhoben zu haben. Im Schreiben vom *** haben sie auch bestätigt, dass und warum sie keine Einwendungen erhoben haben. Durch die Nichterhebung von Einwendungen im ursprünglichen Genehmigungs-verfahren wären die Beschwerdeführer *** und *** daher grundsätzlich präkludiert und hätten auch in Verfahren zur Vorschreibung anderer oder zusätzlicher Auflagen (Paragraph 79, Absatz eins, GewO bzw. im Verfahren betreffend die Genehmigung der Sanierung (§79 Absatz 3, GewO) keine Parteistellung mehr. § 79a im hier relevanten Umfang sieht folgendes vor:Paragraph 79 a, im hier relevanten Umfang sieht folgendes vor:
Paragraph 79, Absatz eins, von Amts wegen oder .... nach Maßgabe des Absatz 3, auf Antrag eines Nachbarn einzuleiten.
Abs. 1 glaubhaft machen, daß er als Nachbar vor den Auswirkungen der Betriebsanlage nicht hinreichend geschützt ist, und nachweisen, daß er bereits im Zeitpunkt der Genehmigung der Betriebsanlage oder der betreffenden Betriebsanlagenänderung Nachbar im Sinne des § 75 Abs. 2 und 3 war.
Absatz eins, glaubhaft machen, daß er als Nachbar vor den Auswirkungen der Betriebsanlage nicht hinreichend geschützt ist, und nachweisen, daß er bereits im Zeitpunkt der Genehmigung der Betriebsanlage oder der betreffenden Betriebsanlagenänderung Nachbar im Sinne des Paragraph 75, Absatz 2 und 3 war.
Paragraph 76, Absatz eins, AVG zur Kostentragung verpflichtet, wenn auf Grund seines Antrages andere oder zusätzliche Auflagen vorgeschrieben wurden. Fraglich ist, ob die Beschwerdeführer *** und *** einen entsprechenden Antrag gestellt haben. Nach Rechtsansicht des Landesverwaltungsgerichtes NÖ lässt sich eine entsprechende Antragstellung im Sinne des § 79a GewO aber nicht aus den Eingaben und Vorbringen der Beschwerdeführer bis zur Erlassung des Bescheides vom ***, mit dem das Sanierungskonzept vorgeschrieben wurde, ableiten. Selbst wenn man entsprechend der Rechtsprechung des VwGH (VwGH vom 18.10.2006, Zl. 2005/04/0283) das Vorbringen der Beschwerdeführer nach seinem Sinn würdigt, lässt sich daraus kein Antrag nach Vorschreibung zusätzlicher Auflagen ableiten. Die zeitweilig durch einen Rechtsanwalt (insbesondere in einer Besprechung bei der Bezirkshauptmannschaft X am *** sowie im Schreiben vom ***) vertretenen Beschwerdeführer haben vielmehr die Meinung vertreten, dass die von der *** verwendete Düse nicht genehmigt sei. Die formale Antragstellung mag den Beschwerdeführern allenfalls auch nicht zwingend notwendig erschienen sein, zumal die Bezirkshauptmannschaft X bereits nach der ersten Vorsprache der Beschwerdeführerin *** signalisiert hat, dass eine Vorschreibung zusätzlicher Auflagen möglich wäre und ein entsprechendes Verfahren eingeleitet hat. Dass die Bezirkshauptmannschaft X in ihrem Bescheid vom ***, mit dem die Vorlage eines Sanierungskonzeptes aufgetragen wurde, als Rechtsgrundlage unter anderem den § 79a GewO angeführt hat, ändert daran nichts, wenn keine entsprechende Antragstellung vorliegt. Die Beschwerden der beiden Beschwerdeführer *** und *** waren daher bereits aus diesem Grund mangels Parteistellung im Verfahren
O zurückzuweisen.Fraglich ist, ob die Beschwerdeführer *** und *** einen entsprechenden Antrag gestellt haben. Nach Rechtsansicht des Landesverwaltungsgerichtes NÖ lässt sich eine entsprechende Antragstellung im Sinne des Paragraph 79 a, GewO aber nicht aus den Eingaben und Vorbringen der Beschwerdeführer bis zur Erlassung des Bescheides vom ***, mit dem das Sanierungskonzept vorgeschrieben wurde, ableiten. Selbst wenn man entsprechend der Rechtsprechung des VwGH (VwGH vom 18.10.2006, Zl. 2005/04/0283) das Vorbringen der Beschwerdeführer nach seinem Sinn würdigt, lässt sich daraus kein Antrag nach Vorschreibung zusätzlicher Auflagen ableiten. Die zeitweilig durch einen Rechtsanwalt (insbesondere in einer Besprechung bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn am *** sowie im Schreiben vom ***) vertretenen Beschwerdeführer haben vielmehr die Meinung vertreten, dass die von der *** verwendete Düse nicht genehmigt sei. Die formale Antragstellung mag den Beschwerdeführern allenfalls auch nicht zwingend notwendig erschienen sein, zumal die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn bereits nach der ersten Vorsprache der Beschwerdeführerin *** signalisiert hat, dass eine Vorschreibung zusätzlicher Auflagen möglich wäre und ein entsprechendes Verfahren eingeleitet hat. Dass die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn in ihrem Bescheid vom ***, mit dem die Vorlage eines Sanierungskonzeptes aufgetragen wurde, als Rechtsgrundlage unter anderem den Paragraph 79 a, GewO angeführt hat, ändert daran nichts, wenn keine entsprechende Antragstellung vorliegt. Die Beschwerden der beiden Beschwerdeführer *** und *** waren daher bereits aus diesem Grund mangels Parteistellung im Verfahren
Paragraph 79, Absatz 3, GewO zurückzuweisen. Selbst wenn man eine Antragstellung im Sinne des §79a GewO und damit eine Parteistellung der Beschwerdeführer annehmen würde, so stellt sich die Frage, welcher inhaltliche Rechtsanspruch sich aus dieser Parteistellung ergäbe. Ziel des § 79 Abs. 1 GewO ist ein „hinreichender Schutz“ der „
O wahrzunehmenden Interessen“. Selbst wenn man eine Antragstellung im Sinne des §79a GewO und damit eine Parteistellung der Beschwerdeführer annehmen würde, so stellt sich die Frage, welcher inhaltliche Rechtsanspruch sich aus dieser Parteistellung ergäbe. Ziel des Paragraph 79, Absatz eins, GewO ist ein „hinreichender Schutz“ der „
Paragraph 74, Absatz 2, GsdewO wahrzunehmenden Interessen“. Was ein hinreichender Schutz ist ergibt sich indirekt aus der Genehmigungsbestimmung des § 77 GewO:Was ein hinreichender Schutz ist ergibt sich indirekt aus der Genehmigungsbestimmung des Paragraph 77, GewO:
O zu begründen. Es wäre sachlich nicht gerechtfertigt und daher gleichheitswidrig, wenn durch die Vorschreibung oder Genehmigung eines Sanierungskonzeptes die regulären Genehmigungsbestimmungen der GewO unter Ausschluss der in der GewO vorgesehenen Nachbarbeteiligungsmöglichkeiten umgangen werden würde. Zutreffend ist das Vorbringen der Beschwerdeführer, dass der lärmerzeugende Hochdruckreiniger in der betriebenen Form nicht genehmigt war. Der Hochdruckreiniger laut der Projektbeschreibung zum Bescheid vom *** (Position 10) weist einen Schalldruckpegel von 75 dB auf. Nicht geklärt ist, welcher Schallpegel bei dieser Emission noch an den exponiertesten Immissionspunkten der Liegenschaft, auf der die Beschwerdeführer wohnen, auftrifft. Dies wäre allenfalls durch Einholung eines lärmtechnischen Gutachtens zu klären gewesen. Ein Vorbringen dahingehend, dass durch die Genehmigung des Sanierungskonzeptes ein mehr an Einwirkungen genehmigt wird als im ursprünglichen Genehmigungsbescheid vorgesehen, ist nach Rechtsansicht des Landesverwaltungsgericht NÖ grundsätzlich seinem Inhalt nach schon geeignet, eine Parteistellung eines Nachbarn im Verfahren
Paragraph 79, Absatz 3, GewO zu begründen. Es wäre sachlich nicht gerechtfertigt und daher gleichheitswidrig, wenn durch die Vorschreibung oder Genehmigung eines Sanierungskonzeptes die regulären Genehmigungsbestimmungen der GewO unter Ausschluss der in der GewO vorgesehenen Nachbarbeteiligungsmöglichkeiten umgangen werden würde. Zutreffend ist das Vorbringen der Beschwerdeführer, dass der lärmerzeugende Hochdruckreiniger in der betriebenen Form nicht genehmigt war. Der Hochdruckreiniger laut der Projektbeschreibung zum Bescheid vom *** (Position 10) weist einen Schalldruckpegel von 75 dB auf. Nicht geklärt ist, welcher Schallpegel bei dieser Emission noch an den exponiertesten Immissionspunkten der Liegenschaft, auf der die Beschwerdeführer wohnen, auftrifft. Dies wäre allenfalls durch Einholung eines lärmtechnischen Gutachtens zu klären gewesen. In ihrer Berufung haben die Beschwerdeführer inhaltlich dazu aber nur vorgebracht, dass die genehmigten Betriebszeiten nicht ortsüblich waren. Das Landesverwaltung NÖ vertritt die Rechtsansicht, dass, wenn eine Betriebsanlagengenehmigung keine besonderen Betriebszeiten aufweist, ein Betrieb rund um die Uhr als genehmigt gilt. Im vorliegenden Fall wies der Bescheid vom *** keine Betriebszeiten auf. Es durfte daher bislang rund um die Uhr gewaschen werden. Die nunmehrigen Betriebszeiten laut Genehmigung des Sanierungskonzeptes bedeuten daher eine Einschränkung der bisherigen Betriebszeiten zugunsten der Beschwerdeführer. Ihre Beschwerde hinsichtlich dieses Punktes war daher abzuweisen. Eine allfällige damalige Ortsunüblichkeit von Betriebszeiten rund um die Uhr ist aus folgenden Gründen unerheblich: Die Gewerbebehörde hat die Genehmigungsfähigkeit einer Betriebsanlage, ausgehend von dem sich im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides ergebenden relevanten Sachverhalt ausschließlich nach den hiefür in Betracht kommenden gewerberechtlichen Vorschriften zu beurteilen. Ein allfälliger Verstoß gegen die Bauordnung, gegen die Raumordnungsprogramme des Landes und gegen Flächenwidmungspläne, oder das rechtswidrige Zustandekommen dieser ist daher für die gewerberechtliche Genehmigung irrelevant (vgl. z.B. VwGH-Erkenntnis vom 24.06.1998, Zl. 95/04/0234; vom 09.09.1998, Zl. 96/04/0022 sowie vom 22.04.1997, Zl. 96/04/0119). Ein allfälliger Verstoß gegen Widmungsvorschriften ist daher im vorliegenden Verfahren irrelevant.Die Gewerbebehörde hat die Genehmigungsfähigk
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.