RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum15.07.2014 GeschäftszahlLVwG-AB-14-0779 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Gibisch als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn ***, vertreten durch Herrn RA ***, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, betreffend Anordnung einer Ersatzvornahme, denDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Gibisch als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn ***, vertreten durch Herrn RA ***, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, betreffend Anordnung einer Ersatzvornahme, den BESCHLUSS gefasst:
- Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
- Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 9 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG Paragraph 9, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 13 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVGParagraph 13, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, wurde gegenüber Herrn *** (im Folgenden Beschwerdeführer) die Ersatzvornahme hinsichtlich eines rechtskräftigen Abbruchauftrages angeordnet.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, wurde gegenüber Herrn *** (im Folgenden Beschwerdeführer) die Ersatzvornahme hinsichtlich eines rechtskräftigen Abbruchauftrages angeordnet. Innerhalb offener Rechtsmittelfrist brachte der Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft X ein Email mit folgendem Wortlaut ein:Innerhalb offener Rechtsmittelfrist brachte der Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn ein Email mit folgendem Wortlaut ein: „Hiermit erhebe ich ***, geb. am *** (Anmerkung: gemeint offenbar: ***) in *** ***, Beschwerde zum Bescheid *** über die Anordnung einer Ersatzvornahme und über die Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme, betreffend Abbruch des Gebäudes Gst.Nr.***, KG ***.„Hiermit erhebe ich ***, geb. am *** (Anmerkung: gemeint offenbar: ***) in *** ***, Beschwerde zum Bescheid , *** über die Anordnung einer Ersatzvornahme und über die Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme, betreffend Abbruch des Gebäudes Gst.Nr.***, KG ***. Ich appelliere noch einmal auf das Verständnis des Herrn Bürgermeister ***, ersuche nochmals um Amnestie und Erwirkung einer nachträglichen Baugenehmigung. Weiters ersuche ich Sie wie bereits im E-Mail vom *** sich ein Bild vom Umfeld der in den letzten Jahren entstandenen und gewachsenen Siedlung *** (diverse Neubauten) zu machen. Mein Haus ist architektonisches nicht störend und integriert sich in das Gesamtumfeld der Siedlung. Im voraus besten Dank für Ihre Bemühung.“ Mit Verbesserungsauftrag des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom *** wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens die Beschwerde um eine Begründung für die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides sowie um ein Begehren schriftlich zu ergänzen und wurde darauf hingewiesen, dass im Falle der Nichtbefolgung dieser Aufforderung die Beschwerde zurückzuweisen ist. Der Verbesserungsauftrag wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers nachweislich am *** zugestellt. Er vertritt den Beschwerdeführer im Vollstreckungsverfahren seit zumindest ***. Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer im Wege seines Vertreters zugestellt und ist diesem somit vollinhaltlich bekannt. Mit Schreiben vom *** ersuchte der Beschwerdeführer im Wege seines Vertreters um „Erstreckung der Frist zur Beschwerde“ um zwei Wochen und begründete dies mit einem seit *** laufenden stationären Aufenthalt im Sanatorium ***. Dem Ersuchen ist eine nicht unterschriebene Aufenthaltsbestätigung des Sanatoriums *** vom ***, ausgestellt auf den Namen des Beschwerdeführers, beigelegt. Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat wie folgt erwogen: § 13 Abs. 3 AVG bestimmt:Paragraph 13, Absatz 3, AVG bestimmt: Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Die Beschwerde enthält nicht die gemäß § 9 VwGVG zwingenden Bestandteile.Die Beschwerde enthält nicht die gemäß Paragraph 9, VwGVG zwingenden Bestandteile. Der Verbesserungsauftrag räumte mit zwei Wochen eine angemessene Frist ein. Eine Erstreckung dieser angemessenen Frist erscheint nicht begründet, da der Beschwerdeführer durch den bloßen Aufenthalt in einem Sanatorium nicht daran gehindert ist, seine mangelhafte Beschwerde im Wege seines Vertreters, der in der Sache seit mehr als drei Monaten sachlich informiert ist, zu verbessern. Umstände, die dies im vorliegenden Fall binnen der gesetzten Frist unzumutbar erscheinen lassen, hat der Beschwerdeführer nicht behauptet. Da dem Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen wurde, war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Es ist daher nur die außerordentliche Revision zulässig.Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Es ist daher nur die außerordentliche Revision zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.AB.14.0779