GVG) stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren
G) i.V.m. § 38 VwGVG eingestellt.Der Beschwerde wird
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG eingestellt. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Entscheidungsgründe: Im angefochtenen Straferkenntnis der X vom ***, Zl. ***, ist der Beschwerdeführerin die Begehung einer Übertretung nach § 14 Abs. 4 i.V.m. § 13c Abs. 1 Z 3, § 13c Abs. 2 Z 4 und § 13a Abs. 1 bis 3 des Bundesgesetzes über das Herstellen und das in Verkehr bringen von Tabakerzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und den Nichtraucherschutz (Tabakgesetz) zur Last gelegt.
4 erster Strafsatz Tabakgesetz wurde eine Geldstrafe von € 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden) verhängt und ihr die Tragung eines anteiligen Kostenbeitrages zum Verfahren der Behörde in der Höhe von € 50,-- auferlegt. Im angefochtenen Straferkenntnis der römisch zehn vom ***, , Zl. ***, ist der Beschwerdeführerin die Begehung einer Übertretung nach Paragraph 14, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 13 c, Absatz 2, Ziffer 4 und Paragraph 13 a, Absatz eins bis 3 des Bundesgesetzes über das Herstellen und das in Verkehr bringen von Tabakerzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und den Nichtraucherschutz (Tabakgesetz) zur Last gelegt.
Paragraph 14, Absatz 4, erster Strafsatz Tabakgesetz wurde eine Geldstrafe von € 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden) verhängt und ihr die Tragung eines anteiligen Kostenbeitrages zum Verfahren der Behörde in der Höhe von € 50,-- auferlegt. Im Spruch dieses Straferkenntnisses ist der Beschuldigten im Wesentlichen zur Last gelegt, als handelsrechtliche Geschäftsführerin einer näher angeführten jur Person, als Inhaberin eines näher bezeichneten Gastronomiebetriebes, zu näher angegebener Zeit, dass mehr als die Hälfte der für die Verabreichung von Speisen und Getränken vorgesehenen Verabreichungsplätze in Räumen gelegen sind,. in denen das Rauchen nicht gestattet ist. Der Hauptteil des Lokals ist für Raucher, ein kleiner Nebenraum ist für Nichtraucher reserviert. Auf Grund der – fristgerecht – erhobenen Berufung – nunmehr Beschwerde-, in der die Tatanlastung bestritten ist, wird festgestellt.
51 Z 8 B-VG ist die Zuständigkeit zur Weiterführung dieses mit Ablauf des 31.12.2013 beim Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ anhängigen Verfahrens auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übergegangen und die eingebrachte Berufung als Beschwerde zu behandeln.
, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG ist die Zuständigkeit zur Weiterführung dieses mit Ablauf des 31.12.2013 beim Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ anhängigen Verfahrens auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übergegangen und die eingebrachte Berufung als Beschwerde zu behandeln. Der angefochtene Rechtsakt ist ausgehend von der Sach- und Rechtslage – § 1 Abs. 1 und 2 VStG – zum Zeitpunkt seiner Erlassung auf seine Richtigkeit zu überprüfen.Der angefochtene Rechtsakt ist ausgehend von der Sach- und Rechtslage – Paragraph eins, Absatz eins und 2 VStG – zum Zeitpunkt seiner Erlassung auf seine Richtigkeit zu überprüfen. Die relevanten Bestimmungen des Tabakgesetzes lauten: §1: Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als
O), BGBl. Nr. 194/1994, in der geltenden Fassung, der Betriebe des Gastgewerbes
Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer 2, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, in der geltenden Fassung, 2. der Betriebe des Gastgewerbes mit einer Berechtigung zur Beherbergung von Gästen
O, der Betriebe des Gastgewerbes mit einer Berechtigung zur Beherbergung von Gästen
Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz 2, Ziffer 2, oder 4 der GewO, 3. der Betriebe
O. der Betriebe
Paragraph 2, Absatz 9, oder Paragraph 111, Absatz 2, Ziffer 3, oder 5 der GewO.
Abs. 1 gilt ferner nicht, wenn nur ein für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeigneter Raum zur Verfügung steht, und
Absatz eins, gilt ferner nicht, wenn nur ein für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeigneter Raum zur Verfügung steht, und
Abs. 1 nicht gilt, nur gestattet werden, wenn für den Betrieb ein Kollektivvertrag gilt, wonach
Absatz eins, nicht gilt, nur gestattet werden, wenn für den Betrieb ein Kollektivvertrag gilt, wonach
,Räumen für Unterrichts- oder Fortbildungszwecke oder für schulsportliche Betätigung
Paragraph 12,, 2. Räumen eines öffentlichen Ortes
,Räumen eines öffentlichen Ortes
Paragraph 13,, 3. Betrieben
1,Betrieben
Paragraph 13 a, Absatz eins,, haben für die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 12 bis 13b einschließlich einer
4 erlassenen Verordnung Sorge zu tragen.haben für die Einhaltung der Bestimmungen der Paragraphen 12 bis 13 b einschließlich einer
Paragraph 13 b, Absatz 4, erlassenen Verordnung Sorge zu tragen. Abs. 2: Jeder Inhaber
Abs. 1 hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dassAbsatz 2 :, Jeder Inhaber
Absatz eins, hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass 1. in einem Raum
1 nicht geraucht wird;in einem Raum
Paragraph 12, Absatz eins, nicht geraucht wird; 2. in einem Raum
2, soweit Rauchverbot gilt, nicht geraucht wird;in einem Raum
Paragraph 12, Absatz 2,, soweit Rauchverbot gilt, nicht geraucht wird; 3. in den Räumen eines öffentlichen Ortes, soweit nicht die Ausnahme
2 zum Tragen kommt, nicht geraucht wird;in den Räumen eines öffentlichen Ortes, soweit nicht die Ausnahme
Paragraph 13, Absatz 2, zum Tragen kommt, nicht geraucht wird; 4. in den Räumen der Betriebe
1, soweit Rauchverbot besteht oder das Rauchen
4 nicht gestattet werden darf, weil für den Betrieb ein Kollektivvertrag
4 Z 1 bis 4 nicht gilt, nicht geraucht wird;in den Räumen der Betriebe
Paragraph 13 a, Absatz eins,, soweit Rauchverbot besteht oder das Rauchen
Paragraph 13 a, Absatz 4, nicht gestattet werden darf, weil für den Betrieb ein Kollektivvertrag
Paragraph 13 a, Absatz 4, Ziffer eins bis 4 nicht gilt, nicht geraucht wird; 5. in jenen Räumen der Betriebe
1, in denen das Rauchverbot wegen Vorliegens einer der Voraussetzungen
2 oder 3 nicht gilt, das Rauchen nur gestattet wird, wenn für den Betrieb ein Kollektivvertrag
4 Z 1 bis 4 gilt;in jenen Räumen der Betriebe
Paragraph 13 a, Absatz eins,, in denen das Rauchverbot wegen Vorliegens einer der Voraussetzungen
Paragraph 13 a, Absatz 2, oder 3 nicht gilt, das Rauchen nur gestattet wird, wenn für den Betrieb ein Kollektivvertrag
Paragraph 13 a, Absatz 4, Ziffer eins bis 4 gilt;
oder einer
5 erlassenen Verordnung entsprochen wird.der Kennzeichnungspflicht
Paragraph 13 b, oder einer
Paragraph 13, Absatz 5, erlassenen Verordnung entsprochen wird.
4 Tabakgesetz begeht, wer als Inhaber
1 gegen eine der im § 13c Abs. 2 festgelegten Obliegenheiten verstößt, sofern die Tat nicht in den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu € 2.000,--, im Wiederholungsfall bis zu € 10.000,-- zu bestrafen.
Paragraph 14, Absatz 4, Tabakgesetz begeht, wer als Inhaber
Paragraph 13 c, Absatz eins, gegen eine der im Paragraph 13 c, Absatz 2, festgelegten Obliegenheiten verstößt, sofern die Tat nicht in den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu € 2.000,--, im Wiederholungsfall bis zu € 10.000,-- zu bestrafen. Gem. § 44a Abs. 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, dies als erwiesen angenommene Tat – in verbaler Umschreibung – zu enthalten.Gem. Paragraph 44 a, Absatz eins, VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, dies als erwiesen angenommene Tat – in verbaler Umschreibung – zu enthalten. Demnach ist es rechtlich geboten, dass die Strafbehörde im Spruch eines Straferkenntnisses die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben hat, dass eine eindeutige Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und die Identität der Tat nach Ort und Zeit unverwechselbar feststeht. „Unverwechselbares Feststehen der Identität der Tat“ bedeutet, dass im Spruch eines Straferkenntnisses, genauer in dessen Tatumschreibung, dem Beschuldigten die Tat insoweit in konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf zu machen ist, dass diese in rechtlicher Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um diesen widerlegen zu können und muss er geschützt werden, wegen selbigen Verhalten nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Das Ausmaß der gesetzlich gebotenen Konkretheit des Spruches eines Straferkenntnisses ist nicht als isoliert zu betrachten und hängt vom einzelnen Tatbild und den Gegebenheiten des Falles ab. Dem Gebot des § 44a Z1 VStG ist immanent, dass die Strafbehörde einen Sachverhalt, der strafrechtlich geahndet werden soll, unmissverständlich in verbaler Umschreibung im Spruch eines Strafbescheides darlegt. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgeführt hat (vgl. ua VwGH 2011/11/250 u.a.) hat der Inhaber von Räumlichkeiten im Sinne von § 13c Abs. 1 Z 3 leg.cit, sohin auch in solchen, die im § 13a Abs. 1leg.cit. näher geregelt sind, Sorge dafür zu tragen, dass in solchen Räumen, soweit nicht eine Ausnahme im Sinne von § 13a Abs. 2 leg.cit zum Tragen kommt, nicht geraucht wird und setzt die Erfüllung des Tatbestandes voraus, dass zum einen, dies entgegen einem Rauchverbot, geraucht wurde und zum anderen, dass keine Sorge für die Einhaltung des Rauchverbotes getragen wurde. Die Erfüllung eines dieser Tatbestandsmerkmale für sich allein gesehen ist im Sinne einer Übertretung des § 13c Abs. 2 Z 4 Tabakgesetz nicht tatbildlich.Demnach ist es rechtlich geboten, dass die Strafbehörde im Spruch eines Straferkenntnisses die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben hat, dass eine eindeutige Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und die Identität der Tat nach Ort und Zeit unverwechselbar feststeht. „Unverwechselbares Feststehen der Identität der Tat“ bedeutet, dass im Spruch eines Straferkenntnisses, genauer in dessen Tatumschreibung, dem Beschuldigten die Tat insoweit in konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf zu machen ist, dass diese in rechtlicher Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um diesen widerlegen zu können und muss er geschützt werden, wegen selbigen Verhalten nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Das Ausmaß der gesetzlich gebotenen Konkretheit des Spruches eines Straferkenntnisses ist nicht als isoliert zu betrachten und hängt vom einzelnen Tatbild und den Gegebenheiten des Falles ab. Dem Gebot des Paragraph 44 a, Z1 VStG ist immanent, dass die Strafbehörde einen Sachverhalt, der strafrechtlich geahndet werden soll, unmissverständlich in verbaler Umschreibung im Spruch eines Strafbescheides darlegt. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgeführt hat vergleiche ua VwGH 2011/11/250 u.a.) hat der Inhaber von Räumlichkeiten im Sinne von Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 3, leg.cit, sohin auch in solchen, die im Paragraph 13 a, Absatz eins l, e, g, Punkt c, i, t, näher geregelt sind, Sorge dafür zu tragen, dass in solchen Räumen, soweit nicht eine Ausnahme im Sinne von Paragraph 13 a, Absatz 2, leg.cit zum Tragen kommt, nicht geraucht wird und setzt die Erfüllung des Tatbestandes voraus, dass zum einen, dies entgegen einem Rauchverbot, geraucht wurde und zum anderen, dass keine Sorge für die Einhaltung des Rauchverbotes getragen wurde. Die Erfüllung eines dieser Tatbestandsmerkmale für sich allein gesehen ist im Sinne einer Übertretung des Paragraph 13 c, Absatz 2, Ziffer 4, Tabakgesetz nicht tatbildlich. Diesen Anforderungen entspricht der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nicht, ist das in verbaler Umschreibung der Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten nach dem Tabakgesetz nicht tatbildlich. Das Tabakgesetz lässt vielmehr hinsichtlich der Betriebe der Gastronomie nach § 13a Abs. 2 und 3 leg. cit Ausnahmen vom allgemeinen, grundsätzlich auch die Gastronomie betreffenden, Rauchverbot zu. Ein gesetzliches Gebot, Raucher- und Nichtraucherbgereiche in Gastronomiebetrieben einzurichten, besteht nicht. Vielmehr sind nach § 13a Tabakgesetz, dies unter den näheren Konditionen des § 13a leg. cit, die Inhaber von Gastronomiebetrieben berechtigt, unter bestimmten Voraussetzungen in den in § 13a Abs. 1 leg. cit. genannten Räumen ein Rauchen zu gestatten. Dass, worauf es aber bei einer Tatbildverwirklichung nach § 14 Abs. 2 Z 4 leg. cit ankäme, im Hauptraum – vgl. dazu VwGH – tatsächlich zur angerlasteten Zeit geraucht wurde, bzw. inwiefern nicht, als von der Beschwerdeführerin als Haftungspflichtige zu vertreten, dort nicht Sorge für das Nichtrauchen getragen worden ist, wurde nicht angelastet. Diesen Anforderungen entspricht der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nicht, ist das in verbaler Umschreibung der Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten nach dem Tabakgesetz nicht tatbildlich. Das Tabakgesetz lässt vielmehr hinsichtlich der Betriebe der Gastronomie nach Paragraph 13 a, Absatz 2 und 3 leg. cit Ausnahmen vom allgemeinen, grundsätzlich auch die Gastronomie betreffenden, Rauchverbot zu. Ein gesetzliches Gebot, Raucher- und Nichtraucherbgereiche in Gastronomiebetrieben einzurichten, besteht nicht. Vielmehr sind nach Paragraph 13 a, Tabakgesetz, dies unter den näheren Konditionen des Paragraph 13 a, leg. cit, die Inhaber von Gastronomiebetrieben berechtigt, unter bestimmten Voraussetzungen in den in Paragraph 13 a, Absatz eins, leg. cit. genannten Räumen ein Rauchen zu gestatten. Dass, worauf es aber bei einer Tatbildverwirklichung nach Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 4, leg. cit ankäme, im Hauptraum – vergleiche dazu VwGH – tatsächlich zur angerlasteten Zeit geraucht wurde, bzw. inwiefern nicht, als von der Beschwerdeführerin als Haftungspflichtige zu vertreten, dort nicht Sorge für das Nichtrauchen getragen worden ist, wurde nicht angelastet. Da innerhalb der Frist des § 31 Abs. VStG eine Verfolgungshandlung iS von § 32 VStG nach dem Strafakt nicht nachzuvollziehen war, durch welche der Sachverhalt mit der für eine Subsumtion unter die angelastete Übertretungsnorm geforderten Konkretheit gedeckt wäre, so auch nicht nach der Begründung der angefochtenen Entscheidung, ist im Gegenstand Verfolgungsverjährung eingetreten und war dem erkennenden Gericht eine Spruchabänderung verwehrt. Da innerhalb der Frist des Paragraph 31, Abs. VStG eine Verfolgungshandlung iS von Paragraph 32, VStG nach dem Strafakt nicht nachzuvollziehen war, durch welche der Sachverhalt mit der für eine Subsumtion unter die angelastete Übertretungsnorm geforderten Konkretheit gedeckt wäre, so auch nicht nach der Begründung der angefochtenen Entscheidung, ist im Gegenstand Verfolgungsverjährung eingetreten und war dem erkennenden Gericht eine Spruchabänderung verwehrt.
GVG entfiel eine öffentliche mündliche Verhandlung, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.
Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG entfiel eine öffentliche mündliche Verhandlung, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war. Zur Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.BL.13.0018
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.