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{'item': 'LVwG-WU-13-0291'}

Obsah (16)§ 50§ 45§ 25aArt. 133§ 52§ 4Artikel 267Art. 151§ 15§ 38Art. 130§ 1§ 25§ 56§ 2§ 168

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum15.07.2014 GeschäftszahlLVwG-WU-13-0291 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durc

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben.1. Der Beschwerde wird

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben. 2. Das Verwaltungsstrafverfahren wird

§ 45Abs. 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VSt

G) iVm § 38 VwGVG eingestellt.2. Das Verwaltungsstrafverfahren wird

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG eingestellt. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.

Entscheidungsgründe Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, wurde Herrn *** angelastet, dass er zumindest vom *** bis zum *** in ***, ***, als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma *** mit Sitz in ***, ***, zu verantworten habe, dass sich diese Gesellschaft als Unternehmerin zur Teilnahme vom Inland aus an verbotenen Ausspielungen in Form von Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, wurde Herrn *** angelastet, dass er zumindest vom *** bis zum *** in ***, ***, als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma *** mit Sitz in ***, ***, zu verantworten habe, dass sich diese Gesellschaft als Unternehmerin zur Teilnahme vom Inland aus an verbotenen Ausspielungen in Form von

  1. virtuellen Walzenspielen
  2. virtuellen Hunderennen und
  3. virtuellen Walzenspielen mit vorgeschaltetem Würfelspiel, für die eine Konzession oder Bewilligung nach dem Glücksspielgesetz nicht erteilt worden sei und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen seien, beteiligt habe, da die Entscheidung über das Spielergebnis vorwiegend oder ausschließlich vom Zufall abhänge, da diese Gesellschaft die für die Durchführung von Glücksspielen in Form von verbotenen Ausspielungen notwendigen Glücksspielgeräte gegen Entgelt zur Verfügung gestellt habe und dadurch selbstständig und nachhaltig eine Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen entfaltet und somit als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 GSpG gehandelt habe.für die eine Konzession oder Bewilligung nach dem Glücksspielgesetz nicht erteilt worden sei und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen seien, beteiligt habe, da die Entscheidung über das Spielergebnis vorwiegend oder ausschließlich vom Zufall abhänge, da diese Gesellschaft die für die Durchführung von Glücksspielen in Form von verbotenen Ausspielungen notwendigen Glücksspielgeräte gegen Entgelt zur Verfügung gestellt habe und dadurch selbstständig und nachhaltig eine Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen entfaltet und somit als Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, GSpG gehandelt habe. Die Unternehmer *** sowie *** hätten vom Lokal der *** in ***, ***, aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG veranstaltet, die von Herrn *** unternehmerisch zugänglich gemacht worden seien.Die Unternehmer *** sowie *** hätten vom Lokal der *** in ***, ***, aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG veranstaltet, die von Herrn *** unternehmerisch zugänglich gemacht worden seien. Mit den Glücksspielgeräten - Mainvision, Maingame I (Gerät Nr. 1), Seriennummer ***,- Mainvision, Maingame römisch eins (Gerät Nr. 1), Seriennummer ***, - Tipomat Y-Line (Gerät Nr. 2), - JJ-Maingame I (Gerät Nr. 3), Seriennummer ***,- JJ-Maingame römisch eins (Gerät Nr. 3), Seriennummer ***, - Mainvision, Maingame I (Gerät Nr. 4), Seriennummer ***,- Mainvision, Maingame römisch eins (Gerät Nr. 4), Seriennummer ***, - Mainvision, Maingame I (Gerät Nr. 5), Seriennummer *** und- Mainvision, Maingame römisch eins (Gerät Nr. 5), Seriennummer *** und - Tipomat Y-Line (Gerät Nr. 6) seien verbotene Ausspielungen veranstaltet worden. Zu den Geräten Nr. 2 und 6 (virtuelle Hunderennen) wurde festgehalten, dass nach Eingabe von Geld für das Spielguthaben, Auswahl des gewünschten Spieleinsatzes und nach Festlegen eines vermuteten Rennergebnisses die Wette durch Betätigung einer entsprechenden virtuellen Bildschirmtaste abgeschlossen werden könne. Über Wunsch werde ein Wettschein ausgedruckt. Die aufgezeichneten, bereits in der Vergangenheit stattgefundenen, allenfalls nur mit einer fortlaufenden Nummerierung gekennzeichneten Rennen würden am Bildschirm dargestellt. Nach dem Zieleinlauf würden die ersten Drei in Zeitlupe oder mit Standbild noch einmal kurz gezeigt. Beim Gerät Nr. 2 sei im Testspiel ein Mindesteinsatz von 1,-- Euro bei einem dazu in Aussicht gestellten Höchstgewinn von 42,50 Euro festgestellt worden. Beim Gerät Nr. 6 sei im Testspiel ein Mindesteinsatz von 1,-- Euro bei einem dazu in Aussicht gestellten Höchstgewinn von 42,50 Euro festgestellt worden. Zu den virtuellen Walzenspielen (Gerät Nr. 1) bzw. virtuellen Walzenspielen mit vorgeschaltetem Würfelspiel (Geräte Nr. 3, 4 und 5) wurde festgehalten, dass mit den angeführten Glücksspielgeräten nach der Eingabe von Geld für das Spielguthaben, Auswahl des Spieles und Aufrufen zur Durchführung ein Spieleinsatz ausgewählt werden könne, dem jeweils ein entsprechender Gewinnplan mit den in Aussicht gestellten, unterschiedlich hohen Gewinnen in Verbindung mit bestimmten Symbolkombinationen zugeordnet sei. Das Spiel werde mit der Start-Taste ausgelöst, damit werde zunächst der gewählte Einsatzbetrag vom Spielguthaben abgezogen und danach das Walzenspiel ausgelöst. Dabei würden die in senkrechten Reihen angeordneten Symbole so in ihrer Lage verändert, dass der optische Eindruck von rotierenden Walzen entstünde. Auf die vorgeschalteten Würfelspiele könne nicht verzichtet werden, wenn um entsprechend hohe in Aussicht gestellte Gewinne gespielt werden solle. Dieses Würfelspiel könne auch nicht gesondert für sich alleine ausgewählt und zur Durchführung aufgerufen werden. Beim Gerät Nr. 1 sei im Testspiel ein Mindesteinsatz von 0,30 Euro bei einem dazu in Aussicht gestellten Höchstgewinn von 20 Euro + 28 Spielguthaben und ein Maximaleinsatz von 9,50 Euro bei einem dazu in Aussicht gestellten Höchstgewinn von 20 Euro + 998 Spielguthaben festgestellt worden. Beim Gerät Nr. 3 sei im Testspiel ein Mindesteinsatz von 0,30 Euro bei einem dazu in Aussicht gestellten Höchstgewinn von 20 Euro + 28 Spielguthaben und ein Maximaleinsatz von 10,50 Euro bei einem dazu in Aussicht gestellten Höchstgewinn von 20 Euro + 998 Spielguthaben festgestellt worden. Beim Gerät Nr. 4 sei im Testspiel ein Mindesteinsatz von 0,30 Euro bei einem dazu in Aussicht gestellten Höchstgewinn von 20 Euro + 28 Spielguthaben und ein Maximaleinsatz von 11,50 Euro bei einem dazu in Aussicht gestellten Höchstgewinn von 20 Euro + 998 Spielguthaben festgestellt worden. Beim Gerät Nr. 5 sei im Testspiel ein Mindesteinsatz von 0,30 Euro bei einem dazu in Aussicht gestellten Höchstgewinn von 20 Euro + 28 Spielguthaben und ein Maximaleinsatz von 9,-- Euro bei einem dazu in Aussicht gestellten Höchstgewinn von 20 Euro + 998 Spielguthaben festgestellt worden. Wegen Übertretung der Rechtsvorschrift des § 1 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1, 2, 3 und 4 iVm § 52 Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSpG) wurde über Herrn *** eine Geldstrafe in der Höhe von 15.000 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 230 Stunden)

§ 52Abs. 1 Z 1 GSp

G verhängt.Wegen Übertretung der Rechtsvorschrift des Paragraph eins, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, 2, 3 und 4 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz (GSpG) wurde über Herrn *** eine Geldstrafe in der Höhe von 15.000 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 230 Stunden)

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG verhängt. In der Begründung wurde dazu ausgeführt, dass sich das Straferkenntnis auf das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens auf Grund einer Anzeige des Finanzamtes *** vom *** gründe. Der verfahrenswesentliche Sachverhalt sei von Organen der Finanzpolizei anlässlich einer Kontrolle am *** festgestellt worden. Auf Grund der ausführlichen Dokumentation der gegenständlichen Glücksspiele in Form verbotener Ausspielungen durch die Organe des Finanzamtes stehe eindeutig fest, dass Glücksspiele im Sinne des Glücksspielgesetzes vorliegen würden, da die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängig sei. Eine Konzession oder eine Bewilligung nach dem Glücksspielgesetz sei nicht erteilt worden, noch liege eine Ausnahme

§ 4GSp

G vor. In der Begründung wurde dazu ausgeführt, dass sich das Straferkenntnis auf das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens auf Grund einer Anzeige des Finanzamtes *** vom *** gründe. Der verfahrenswesentliche Sachverhalt sei von Organen der Finanzpolizei anlässlich einer Kontrolle am *** festgestellt worden. Auf Grund der ausführlichen Dokumentation der gegenständlichen Glücksspiele in Form verbotener Ausspielungen durch die Organe des Finanzamtes stehe eindeutig fest, dass Glücksspiele im Sinne des Glücksspielgesetzes vorliegen würden, da die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängig sei. Eine Konzession oder eine Bewilligung nach dem Glücksspielgesetz sei nicht erteilt worden, noch liege eine Ausnahme

Paragraph 4, GSpG vor. Die *** (bzw. ***) habe die für die Durchführung von Glücksspielen in Form von verbotenen Ausspielungen notwendigen Aufstellflächen für die Eingriffsgegenstände gegen Entgelt zur Verfügung gestellt und dadurch selbstständig und nachhaltig eine Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen entfaltet und somit als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 GSpG gehandelt. Die Firma habe damit eine Verwaltungsübertretung gem. § 52 Abs. 1 Z. 1 viertes Tatbild begangen, welche von Herrn *** als handelsrechtlichem Geschäftsführer zu verantworten sei.Die *** (bzw. ***) habe die für die Durchführung von Glücksspielen in Form von verbotenen Ausspielungen notwendigen Aufstellflächen für die Eingriffsgegenstände gegen Entgelt zur Verfügung gestellt und dadurch selbstständig und nachhaltig eine Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen entfaltet und somit als Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, GSpG gehandelt. Die Firma habe damit eine Verwaltungsübertretung gem. Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, viertes Tatbild begangen, welche von Herrn *** als handelsrechtlichem Geschäftsführer zu verantworten sei. Herr *** habe als Tankstellenpächter äußerst beschränkte Entscheidungsbefugnis hinsichtlich der Tankstelle bzw. hinsichtlich der Aufstellung der Glücksspielgeräte gehabt. Aus dem Rahmenvertrag gehe hervor, dass die *** zu 30% direkt am Nettoertrag beteiligt gewesen sei. Außerdem habe ein Zusammenhang zwischen der Höhe des Pachtzinses, den Herr *** zu zahlen hatte, und den Einnahmen aus der Vermietung für Flächen von Glücksspielgeräten bestanden, wie aus der Einvernahme von Herrn *** hervorgehe. Durch dieses Umgehungskonstrukt sei versucht worden, die unternehmerische Beteiligung der *** an den verbotenen Ausspielungen zu verschleiern. In der Liste über die Umsatzziele für das Planjahr *** vom *** seien „sonstige Einnahmen“ in der Höhe von € 70.000.-- angeführt, wobei es sich laut Herrn *** um Einnahmen aus der Raumvermietung für die Spielautomaten handle. Die Vermietung an die Firma *** sei somit im wirtschaftlichen Interesse der *** gelegen. Ähnlich verhalte es sich hinsichtlich der beiden Tipomaten, wo ebenfalls durch einen Rahmenvertrag, diesmal mit der ***, dokumentiert sei, dass die *** 20% vom Nettoertrag der Einnahmen aus diesen Geräten erhalte. Es sei somit von einer unternehmerischen Beteiligung der *** an allen verbotenen Ausspielungen im Sinne des § 52 Abs. 4 GSpG auszugehen.Es sei somit von einer unternehmerischen Beteiligung der *** an allen verbotenen Ausspielungen im Sinne des Paragraph 52, Absatz 4, GSpG auszugehen. Dagegen hat der Beschuldigte, vertreten durch die ***, fristgerecht Berufung erhoben und vorgebracht, dass bei den von *** (***) angebotenen Wetten auf aufgezeichnete Hunde- und Pferderennen österreichweit ausnahmslos Einsätze von über € 10,-- möglich waren. Eine Beschränkung von Wetteinsätzen bei Wetten auf aufgezeichnete Hunde- und Pferderennen wäre auch wirtschaftlich nicht sinnvoll. Zum Beweis dafür wurde die Einvernahme des Zeugen ***, Gebietsleiter Österreich, beantragt und u.a. auf diverse der Berufung beiliegende Erkenntnisse bzw. Bescheide des Verfassungsgerichtshofs und des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Vorarlberg verwiesen. Auch bei den übrigen angelasteten Geräten seien Einsatzmöglichkeiten von über € 10,-- gegeben gewesen bzw. Serienspiele möglich gewesen, sodass eine die Verwaltungsdelikte ausschließende gerichtliche Strafbarkeit anzunehmen sei. Schließlich wurde bestritten, dass es sich überhaupt um virtuelle Hunderennen handle. Die Hunderennen würden von einem englischen Unternehmen eingekauft, das als Buchmacher die entsprechenden Quoten lege. Grundlage für diese Quoten seien Informationen über die an den Rennen teilnehmenden Hunde, deren Leistungskurven in den letzten 5 Rennen. Aufgrund dieser für den Wettkunden abrufbaren Informationen könne dieser eine Einschätzung des Rennens vornehmen. Keinesfalls würden zufällig nach Einsatzleistung irgendwelche Rennen gestartet, zu denen keine Informationen vorliegen würden. Es handle sich sohin um Wetten auf aufgezeichnete Hunderennen. Die Strafbemessung wurde als nicht nachvollziehbar angefochten. Weiters wurde auf das beim EuGH anhängige Vorabentscheidungsverfahren

Artikel 267

AEUV verwiesen, welches über Antrag des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Oberösterreich mit Schriftsatz vom *** gestellt worden sei. Es wurde beantragt, nach Abhaltung einer mündlichen Berufungsverhandlung der Berufung Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, allenfalls aber auch die Strafe erheblich herabzusetzen. Mit Schreiben vom *** hat die Bezirkshauptmannschaft X die Berufung und den Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ mit dem Ersuchen um Entscheidung vorgelegt.Mit Schreiben vom *** hat die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn die Berufung und den Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ mit dem Ersuchen um Entscheidung vorgelegt.

Art. 151Abs.

51 Z 8 B-VG werden mit

  1. Jänner 2014 die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern aufgelöst und geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
  2. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte über.

Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG werden mit 1.

Jänner 2014 die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern aufgelöst und geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des

  1. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte über. Somit hat nunmehr das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich über die als Beschwerde zu behandelnde Berufung zu entscheiden. Mit Schreiben vom *** wurde dem zuständigen Finanzamt die Möglichkeit gegeben, zu dieser Berufung Stellung zu nehmen. Das zuständige Finanzamt hat in der Stellungnahme vom *** darauf hingewiesen, dass aufgrund des in § 1 Abs. 2 VStG normierten Günstigkeitsprinzips nunmehr § 52 in der Fassung ab
  2. März 2014 zu Anwendung komme. Hinsichtlich der beiden Tipomaten wurde auf die Judikatur des VwGH vom 15.3.2012, 2012/17/0042 und vom 27.4.2012, 2008/17/0175 hingewiesen, hinsichtlich der europarechtlichen Bedenken wurde auf die Entscheidungen VwGH 2011/17/0068 vom 28.6.2011 und 2011/17/0097 vom 20.7.2011 verwiesen.Das zuständige Finanzamt hat in der Stellungnahme vom *** darauf hingewiesen, dass aufgrund des in Paragraph eins, Absatz 2, VStG normierten Günstigkeitsprinzips nunmehr Paragraph 52, in der Fassung ab
  3. März 2014 zu Anwendung komme. Hinsichtlich der beiden Tipomaten wurde auf die Judikatur des VwGH vom 15.3.2012, 2012/17/0042 und vom 27.4.2012, 2008/17/0175 hingewiesen, hinsichtlich der europarechtlichen Bedenken wurde auf die Entscheidungen VwGH 2011/17/0068 vom 28.6.2011 und 2011/17/0097 vom 20.7.2011 verwiesen. Es wurde daher die Abweisung der Berufung beantragt. Am *** hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung in den Verfahren LVwG-WU-13-1020, LVwG-WU-12-1026, LVwG-WU-12-1039, LVwG-WU-12-1019, LVwG-WU-12-1044, LVwG-WU-13-1028, LVwG-WU-13-1029, LVwG-WU-13-1031, LVwG-WU-13-1032, LVwG-WU-13-1033, LVwG-WU-13-0291, LVwG-WU-13-0292 und LVwG-WU-13-0293 durchgeführt, zu der Seitens der Bezirkshauptmannschaft X kein Vertreter entsandt wurde.Am *** hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung in den Verfahren LVwG-WU-13-1020, LVwG-WU-12-1026, LVwG-WU-12-1039, LVwG-WU-12-1019, LVwG-WU-12-1044, LVwG-WU-13-1028, LVwG-WU-13-1029, LVwG-WU-13-1031, LVwG-WU-13-1032, LVwG-WU-13-1033, LVwG-WU-13-0291, LVwG-WU-13-0292 und LVwG-WU-13-0293 durchgeführt, zu der Seitens der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn kein Vertreter entsandt wurde. In dieser Verhandlung wurde der Beschluss gefasst, dass die Verhandlung in den Verfahren LVwG-WU-13-1020, LVwG-WU-12-1026, LVwG-WU-12-1039, LVwG-WU-12-1019, LVwG-WU-12-1044, LVwG-WU-13-1028, LVwG-WU-13-1029, LVwG-WU-13-1031, LVwG-WU-13-1032, LVwG-WU-13-1033, LVwG-WU-13-0291, LVwG-WU-13-0292 und LVwG-WU-13-0293 auf Grund des sachlichen Zusammenhangs

§ 15

NÖ Landesverwaltungsgerichtsgesetz gemeinsam durchgeführt wird.In dieser Verhandlung wurde der Beschluss gefasst, dass die Verhandlung in den Verfahren LVwG-WU-13-1020, LVwG-WU-12-1026, LVwG-WU-12-1039, LVwG-WU-12-1019, LVwG-WU-12-1044, LVwG-WU-13-1028, LVwG-WU-13-1029, LVwG-WU-13-1031, LVwG-WU-13-1032, LVwG-WU-13-1033, LVwG-WU-13-0291, LVwG-WU-13-0292 und LVwG-WU-13-0293 auf Grund des sachlichen Zusammenhangs

Paragraph 15, NÖ Landesverwaltungsgerichtsgesetz gemeinsam durchgeführt wird. In der Verhandlung wurde Beweis aufgenommen durch Verlesung der Akten der Bezirkshauptmannschaft X und des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich. Es handelt sich dabei um folgende Akten:In der Verhandlung wurde Beweis aufgenommen durch Verlesung der Akten der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn und des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich. Es handelt sich dabei um folgende Akten: - *** bzw. der dazugehörige Akt LVwG-WU-13-1029 (***), - *** bzw. der dazugehörige Akt LVwG-WU-13-1029 , (***), - *** bzw. der dazugehörige Akt LVwG-WU-13-1032 (***), - *** bzw. der dazugehörige Akt LVwG-WU-13-1032 , (***), - *** bzw. der dazugehörige Akt LVwG-WU-13-1031 (***), - *** bzw. der dazugehörige Akt LVwG-WU-13-1031 , (***), - *** bzw. der dazugehörige Akt LVwG-WU-13-1028 (***), - *** bzw. der dazugehörige Akt LVwG-WU-13-1028 , (***), - *** bzw. der dazugehörige Akt LVwG-WU-13-1020 (***), - *** bzw. der dazugehörige Akt LVwG-WU-13-1020 , (***), - *** bzw. der dazugehörige Akt LVwG-WU-12-1019 (***), - *** bzw. der dazugehörige Akt LVwG-WU-12-1019 , (***), - *** bzw. der dazugehörige Akt LVwG-WU-13-0293 (***), - *** bzw. der dazugehörige Akt LVwG-WU-13-0293 , (***), - *** bzw. der dazugehörige Akt LVwG-WU-13-0292 (***), - *** bzw. der dazugehörige Akt LVwG-WU-13-0292 , (***), - *** bzw. der dazugehörige Akt LVwG-WU-13-0291 (***), - *** bzw. der dazugehörige Akt LVwG-WU-13-0291 , (***), - *** bzw. der dazugehörige Akt LVwG-WU-12-1044 (***), - *** bzw. der dazugehörige Akt LVwG-WU-12-1044 , (***), - *** bzw. der dazugehörige Akt LVwG-WU-12-1039 (***), - *** bzw. der dazugehörige Akt LVwG-WU-12-1039 , (***), - *** bzw. der dazugehörige Akt LVwG-WU-12-1026 (***), - *** bzw. der dazugehörige Akt LVwG-WU-12-1026 , (***), - *** bzw. der dazugehörige Akt LVwG-WU-13-1033 (***), - *** bzw. der dazugehörige Akt LVwG-WU-13-1033 , (***), In der Verhandlung gab der Zeuge *** an, dass er sich an die gegenständliche Kontrolle vom *** noch ungefähr erinnern könne. Die Geräte seien betriebsbereit gewesen. Zu den virtuellen Walzenspielen führte er aus, dass alle vier Geräte über ein vorgeschaltetes Würfelspiel verfügen würden. Damit könne man den Einsatz über 50 Cent hinaussteigern. Die Höhe der Einsatzsteigerung hänge vom jeweiligen Programm ab. Es sei auch möglich, dass man damit über 10,-- Euro hinaus den Einsatz steigern könne. Dies sei jedenfalls bei den Geräten 3 und 4 möglich gewesen. Bei allen vier Geräten sei auch die Automatik-Start-Taste funktionstüchtig gewesen. Wenn die Gamble-Funktion auf dem Formular GSp26 angekreuzt sei, dann sei dies auch möglich gewesen. Beim Gamblen werde der erzielte Gewinn gleich wieder als Einsatz für ein neues Spiel verwendet, wobei der dann erzielte neue Gewinn wieder durch neues Gamblen eingesetzt werden könne. Die sogenannten Supergames kämen im Zusammenhang mit erzielbaren Höchstgewinnen vor. Jedes Supergame sei 10,-- Euro wert. Wenn zum Beispiel als Höchstgewinn 20,-- Euro + 998 Supergames erzielbar seien, dann könne man in Wahrheit 20,-- Euro + 9.980,-- Euro erzielen. Dies sei allerdings nur mit dem festgestellten Höchsteinsatz möglich. Die Supergames seien eigentlich eine Verschlüsselung des erzielbaren Gewinns, so wie das vorgeschaltete Würfelspiel eine Verschlüsselung des Einsatzes sei. Die Auto-Start-Taste sei im Zusammenhang mit dem Probespiel ausprobiert worden. Diese sei im Normfall bei allen installierten Walzenspielen funktionsfähig und würde dem Spieler das Spiel erleichtern, da er dann auf mehreren Geräten gleichzeitig spielen könne und nicht immer hin und her laufen müsse. Zu den Hunderennen gab er an, dass die Höchsteinsätze deshalb nicht festgestellt worden seien, da allgemein bekannt sei, dass hier auch Einsätze über 10,-- Euro gespielt werden könnten. Nach der Judikatur des VwGH handle es sich eben dabei um verbotene Ausspielungen. Der Spieler bekomme für ein bestimmtes Rennen eine bestimmte Quote und könne auf einen bestimmten Hund oder eine Kombination von maximal drei Hunden setzen. Zusätzlich erfahre er das Ergebnis des von ihm favorisierten Hundes in den vergangenen Rennen. Der Kunde wüsste nur, wann das nächste Rennen beginnen würde, wo dieses stattgefunden habe, wüsste er seines Wissens nach nicht. Er wüsste nicht, ob der Kunde Bescheid wisse über den Gesundheitszustand der Hunde, den Zustand der Rennbahn oder die Wetterverhältnisse. Dass es sich um aufgezeichnete Hunderennen handle, sei bei Geräten der Firma *** allgemein bekannt. Außerdem sei am Bildschirm ersichtlich, wann die nächsten Rennen stattfinden würden. Wenn hier zum Beispiel angegeben werde, dass das nächste Rennen in 270 Sekunden und dann in 220 Sekunden stattfinden werde, könne es sich nur um ein aufgezeichnetes Rennen handeln, da ja sonst die Häufigkeit der Rennen nicht bekannt sei. Man könne die Ergebnisse der Hunde in den vergangenen Rennen überprüfen, aus diesen Ergebnissen ergebe sich auch die Quote. In diesem Pool seien mehrere hundert Rennen. Der Zeuge ***, p.A. ***, gab in der Verhandlung an, dass es sich bei den Hunderennen auf den Geräten der Type Tipomat Y-Line um echte Hunderennen handle, die tatsächlich stattgefunden hätten und die aufgezeichnet worden seien. Der Kunde könne auf dem Gerät eine bestimmte Art von Rennen auswählen. Auf den beiden konkreten Geräten seien nur Hunderennen abrufbar gewesen. Der Kunde sehe ein Quotenblatt und die Ergebnisse der letzten fünf Rennen sowie die folgenden drei Rennen. Er habe die Möglichkeit, Statistikdaten aufzurufen über die Ergebnisse der letzten fünf Rennen des jeweiligen Hundes. Er könne die Platzierungen der Hunde, welche im nächsten Rennen starten würden, für die vergangenen fünf Rennen abrufen und zwar für jeden einzelnen Hund, der starten werde. Ein Rennen dauere ca. eine Minute bis eineinhalb Minuten, zwischen den Rennen würden ca. vier Minuten Pause liegen. Für die nächsten drei Rennen gebe es pro Hund eine Tendenzkurve, die aus den vergangenen Rennen die wahrscheinliche Tendenz berechne. Aus den Wettbestimmungen, die vor Ort aufliegen würden, sei ersichtlich, dass die Rennen aufgezeichnet seien. Er gehe davon aus, dass in diesen Wettbestimmungen auch der konkrete Austragungsort der Rennen genannt werde. Mindesteinsatz sei immer 1,-- Euro, nach oben würde es im Prinzip der Buchmacher entscheiden, es gäbe eigentlich keine Beschränkung. Die Rennen würden zentral gestartet, sodass überall dort, wo die Rennen angeboten würden, genau das gleiche Rennen auch ablaufe. Der Kunde habe die Möglichkeit, sich allgemein Informationen über die Rennbahn über das Internet zu beschaffen, zumal jede Rennbahn eine eigene Homepage im Internet habe. Die gegenständlichen Wetten auf die Hunderennen würden von *** veranstaltet, Eigentümer der beiden gegenständlichen Tipomaten sei die ***, welche im Auftrag der *** die jeweiligen Standorte betreue. Sie sei auch zuständig für Service und Reparaturen der Geräte. Die *** betreibe selbst nicht Wetten oder ähnliches, sie sei ein reines Dienstleistungsunternehmen, eben im Auftrag der ***. In der Verhandlung wurde vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bekannt gegeben, dass die vier Geräte, auf denen virtuelle Walzenspiele angeboten worden seien, im Eigentum der *** stünden. Der Rechtsvertreter *** gab in der Verhandlung an, dass der Pool mit Rennen immer wieder mit neuen Rennen nachgespeist worden sei. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hiezu wie folgt erwogen: Folgende Feststellungen sind entscheidungsrelevant: Virtuelle Walzenspiele: Im Zeitraum vom *** bis zum Zeitpunkt der Kontrolle am *** um 9:30 Uhr waren im Lokal mit der Bezeichnung ***, ***, ***, folgende Glücksspielgeräte betriebsbereit aufgestellt:

  1. Mainvision, Maingame I, Seriennummer *** (Finanzamt-Geräte Nummer 1),
  2. Mainvision, Maingame römisch eins, Seriennummer *** (Finanzamt-Geräte Nummer 1),
  3. JJ-Maingame I, Seriennummer *** (Finanzamt-Geräte Nummer 3),
  4. JJ-Maingame römisch eins, Seriennummer *** (Finanzamt-Geräte Nummer 3),
  5. Mainvision, Maingame I, Seriennummer *** (Finanzamt-Geräte Nummer 4),
  6. Mainvision, Maingame römisch eins, Seriennummer *** (Finanzamt-Geräte Nummer 4),
  7. Mainvision, Maingame I, Seriennummer *** (Finanzamt-Geräte Nr. 5).
  8. Mainvision, Maingame römisch eins, Seriennummer *** (Finanzamt-Geräte Nr. 5). Auf den Geräten wurden virtuelle Walzenspiele gespielt, die im Wesentlichen derart ablaufen, dass nach der Eingabe des jeweiligen Geldbetrages für das Spielguthaben, Auswahl des Spiels und Aufrufung zur Durchführung ein Spieleinsatz ausgewählt werden kann, dem jeweils ein entsprechender Gewinnplan mit den in Aussicht gestellten, unterschiedlich hohen Gewinnen in Verbindung mit bestimmten Symbolkombinationen zugeordnet ist. Das Spiel wird mit der Start-Taste ausgelöst, damit wird zunächst der gewählte Einsatzbetrag vom Spielguthaben abgezogen und danach das Walzenspiel ausgelöst. Dabei werden die am Bildschirm dargestellten Symbole auf den virtuellen Walzen ausgetauscht oder in ihrer Lage verändert, sodass der optische Eindruck von rotierenden, senkrecht ablaufenden Walzen entsteht. Nach etwa einer Sekunde kommt der Walzenlauf zum Stillstand und ergibt ein Vergleich der nun neu zusammengesetzten Symbole mit den im Gewinnplan angeführten gewinnbringenden Symbolkombinationen einen Gewinn oder Verlust des Einsatzes. Der Spieler hat keine Möglichkeit, gezielt Einfluss auf das Zustandekommen gewinnbringender Symbolkombinationen zu nehmen, sondern ist das jeweilige Spielergebnis zufallsabhängig. Die Einsatzsteigerung erfolgt durch Betätigung einer entsprechenden mechanischen oder einer virtuellen Bildschirmtaste. Ab einem gewählten Spieleinsatz von 50 Cent kann durch fortgesetzte Bedienung dieser Taste der Einsatz in Stufen weiter bis zum programmbedingt höchst möglichen Einsatz gesteigert werden. Wird der Einsatz über den Betrag von 50 Cent hinaus erhöht, werden mit jeder Tastenbetätigung in einem der kleinen, nebeneinander angeordneten Felder in unmittelbarer Nähe des Einsatzbetragsfeldes am Bildschirm „Augen“ bis zu einer bestimmten Höchstanzahl eingeblendet. Nach der „Augendarstellung“ bewirkt die weitere Tastenbedienung das Einblenden eines oder mehrerer Symbole. Damit wird dem Spieler der verschlüsselte ausgewählte Einsatzwert angezeigt. Wurde ein solcher Art verschlüsselter Einsatz von mehr als 50 Cent vorgewählt, muss die Start-Taste solange wiederholt hintereinander betätigt werden, bis der vorgewählte Einsatzbetrag in mehreren Teileinsatzbeträgen vollständig vom Spielguthaben abgezogen worden ist, um das Spiel sodann auszulösen. Alle vier Geräte verfügten über eine Automatik-Start-Taste. Durch Drücken dieser Taste können die Abläufe kontinuierlich hintereinander ablaufen, sodass der wechselnde Vorgang von Einsatzabbuchung vom Spielguthaben und Walzenlauf solange fortgesetzt nacheinander erfolgt, bis das Spielguthaben verbraucht ist, der Einsatz höher als das Spielguthaben ist oder die Taste erneut betätigt wird. Auch im Rahmen des Automatik-Modus bestand für den Spieler keine Möglichkeit, gezielt Einfluss auf das Zustandekommen bestimmter Symbolkombinationen zu nehmen. Damit waren bei allen auf den Geräten installierten Spielen Serienspiele möglich. Außerdem verfügten die Geräte auch über eine Gamble-Funktion, die es den Spielern ermöglichte, einen erzielten Gewinn in voller Höhe bei einem weiteren Gamble-Spiel einzusetzen, mit der Möglichkeit, entweder den Einsatz zu verlieren oder den Gewinn zu verdoppeln. Dieses Spiel wird durch Drücken der Gamble-Taste ausgelöst Damit wurden Rahmenbedingungen geschaffen, die einen Spieler dazu verleiten, dass die Summe der von ihm im Verlauf einer ganzen Spielveranstaltung eingesetzten Vermögenswerte nicht mehr gering ist und ist daher davon auszugehen, dass vorsätzlich Serienspiele veranlasst werden sollten. Auf den Geräten waren folgende Spiele installiert: Scatter of Stars, Fruit Fever, Stars on Fire, Sizzling Fruits, Fruitrunner, Mystery of Ra, Fruit Cup, Fort Knox, Fiesta Mexicana, Circus Goldoni, David vs. Goliath, Lady Love, Fruit Brothers, Casino und Poker. Beim Gerät mit der Finanzamt-Geräte Nr. 1 wurde das Spiel „Sizzling Fruits“ probebespielt und ein Mindesteinsatz von 0,30 Euro bei einem dazu in Aussicht gestellten Höchstgewinn von 20,-- Euro + 28 Supergames und ein Höchsteinsatz von 9,50 Euro bei einem dazu in Aussicht gestellten Höchstgewinn von 20,-- Euro + 998 Supergames festgestellt. Beim Gerät mit der Finanzamt-Geräte Nr. 3 wurde beim Probespiel „Sizzling Fruits“ ein Mindesteinsatz von 0,30 Euro bei einem dazu in Aussicht gestellten Höchstgewinn von 20,-- Euro + 28 Supergames und ein Maximaleinsatz von 10,50 Euro bei einem dazu in Aussicht gestellten Höchstgewinn von 20,-- Euro + 998 Supergames festgestellt. Beim Gerät mit der Finanzamt-Geräte Nr. 4 wurde beim Probespiel „Sizzling Fruits“ ein Mindesteinsatz von 0,30 Euro bei einem dazu in Aussicht gestellten Höchstgewinn von 20,-- Euro + 28 Supergames und ein Höchsteinsatz von 11,50 Euro bei einem dazu in Aussicht gestellten Höchstgewinn von 20,-- Euro + 998 Supergames festgestellt. Beim Gerät mit der Finanzamt-Geräte Nr. 5 wurde beim Probespiel „Sizzling Fruits“ ein Mindesteinsatz von 0,30 Euro bei einem dazu in Aussicht gestellten Höchstgewinn von 20,-- Euro + 28 Supergames und ein Höchsteinsatz von 9,-- Euro bei einem dazu in Aussicht gestellten Höchstgewinn von 20,-- Euro + 998 Supergames festgestellt. Welche (Höchst)Einsätze sonst bei den auf den Geräten installierten Spielen möglich waren, kann nicht mehr festgestellt werden. Aufgezeichnete Hunderennen: Im Zeitraum vom zumindest *** bis zum Zeitpunkt der Kontrolle am *** um 9:30 Uhr war im gegenständlichen Lokal der *** weiters folgendes Gerät betriebsbereit aufgestellt: - Tipomat Y-Line (Finanzamt-Geräte Nr. 2). Im Zeitraum vom *** bis zum Zeitpunkt der Kontrolle am *** um 9:30 Uhr war schließlich im gegenständlichen Lokal noch folgendes Gerät betriebsbereit aufgestellt: - Tipomat Y-Line (Finanzamt-Geräte Nr. 6). Auf den beiden Geräten der Type Tipomat Y-Line wurden Glücksspiele in Form von Wetten auf den Ausgang von in der Vergangenheit aufgezeichneten Hunderennen durchgeführt, die im Wesentlichen derart ablaufen, dass nach der Eingabe von Geld für das Spielguthaben, des Spieleinsatzes und nach Festlegen des vermuteten Rennergebnisses die Wette durch Betätigung einer Taste abgeschlossen werden kann. Der Wettkunde kann in den nächsten drei Rennen auf einen Hund oder auf eine Kombination von höchstens drei Hunden setzen, wobei jedem möglichen Einlaufergebnis eine bestimmte Quote zugeordnet ist, welche am Gerätebildschirm in einem Quotenblatt dargestellt wird. Die Hunderennen werden aus einem Pool von ca. 1.000 Rennen durch einen Zufallsgenerator ausgewählt. Der Kunde kann die Ergebnisse der letzten fünf Rennen des jeweiligen Hundes aufrufen, und zwar für jeden einzelnen Hund, welcher starten wird. Er erhält keine Informationen über den Gesundheitszustand des Hundes, den Rennort, den Zustand der Rennbahn oder die Wetterverhältnisse. Zwischen den einzelnen Rennen liegen etwa 4 min. Pause, wobei ein Rennen ca. 1 min. bis 1,5 min. dauert. In diesem Zeitraum vor dem Abspielen des Starts des Rennens war es dem Kunden möglich, anhand einer für jeden Hund ersichtlichen Kurve die Tendenz auf Basis der Platzierungen der Hunde in den letzten fünf vorangegangen Rennen einzusehen. Nach erfolgter Wiedergabe des Rennens konnte der Kunde auf dem Bildschirm des Gerätes selbst den Gewinn oder den Verlust des Einsatzes ablesen. Der Ausgang des Spiels hing jedenfalls davon ab, welches bereits stattgefundene Spiel vom Zufallsgenerator ausgewählt wurde, und war also zumindest vorwiegend vom Zufall abhängig. Mindesteinsatz bei aufgezeichneten Hunderennen ist 1,-- Euro, nach oben gibt es keine betragsmäßige Beschränkung. Bei den beiden gegenständlichen Geräten der Type Tipomat Y-Line wurden jedenfalls Einsätze über 10,-- Euro geleistet. Pächter und somit Betreiber der gegenständlichen *** in ***, ***, ist Herr ***. Die gegenständlichen Geräte, auf denen virtuelle Walzenspiele angeboten wurden, stehen im Eigentum der ***. Am *** wurde zwischen der *** (nunmehr ***) und der *** ein Rahmenvertrag über die Aufstellung von Glücksspielautomaten mit sofortiger Wirkung geschlossen, welcher mit *** abläuft. Auf Grund dieses Vertrages ist eine Bonifikation vom Nettoertrag der Geldspielautomaten in der Höhe von 30% für die ***, 25% für den Tankstellenpächter und 45% für die *** vorgesehen. Weiters wurde zwischen der *** und der ***, ***, ***, ***, vereinbart, dass für die Überlassung einer Fläche im Ausmaß von 3 m² im Tankstellenbereich ein Gesamtentgelt in der Höhe von 8.000 Euro (exkl. Mehrwertsteuer) pro Monat zu entrichten ist, welches aus dem Grundentgelt für die Verkaufsfläche sowie dem verhältnismäßigen Anteil an den Betriebskosten und öffentlichen Abgaben, der Strom- und Internetbenutzung besteht. Inbegriffen sind auch die Kosten für Elektro-, Gas-, Internet- und Wasserlieferungen sowie für die treuhändige Entleerung der dezentralen Eingabeterminals. Dieser Vertrag wurde am *** auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Die Pachtzahlungen von Herrn *** an die *** wurden von ursprünglich € 2000 netto/Monat im Jahr *** auf € 6.500 netto/Monat ab *** und € 11.250 netto/Monat ab *** erhöht und ab *** wegen geringerer Treibstoffpreise auf € 10.225 netto/Monat herabgesetzt. Schließlich wurde ein Wettvermittlungsvertrag zwischen ***, ***, ***, ***, *** und der ***, vertreten durch Herrn ***, am *** geschlossen. Auf Grund dieser Vereinbarung eröffnet der Wettervermittler, das ist Herr ***, eine offizielle Wettvermittlungsannahmestelle der Firma ***, wobei die Geräte an ihn von der *** geliefert werden. Die *** sorgt für alle zum Betrieb der Wett-Terminals notwendigen Konzessionen bzw. Anmeldungen und liefert dem Wettvermittler ab Inkrafttreten des Vertrages mittels Internetanbindung die notwendige Software sowie die damit verbundene Plattform für den Betrieb der installierten Geräte. Die *** liefert den zum Betrieb notwendigen Support (Service, Administration, etc.). Dieser Vertrag wurde ebenfalls auf unbestimmte Zeit geschlossen. Grundlage der Abrechnung bildet der sogenannte „Hold“ (Wetteinsätze abzüglich Pauschalaufwandsersatz und Auszahlungen) der jeweiligen Produkte, die am Standort angeboten und vermittelt werden. Vom jeweiligen bereinigten Hold erhält der Wettvermittler, das ist Herr *** als Pächter der gegenständlichen Tankstelle, einen prozentuellen Anteil (Vergütung) in Höhe von 40%. Der restliche Gewinn kam der *** zu. Auch zwischen der *** und der *** wurde ein Rahmenvertrag über die Aufstellung von Sportwettenterminals österreichweit geschlossen, wobei die Höhe der Beteiligung am Nettoertrag der *** sowie das konkrete Datum des Vertragsabschlusses nicht festgestellt werden können. Die Geräte, mit denen Ausspielungen in Form von virtuellen Walzenspielen veranstaltet wurden, stehen im Eigentum der ***, Eigentümerin der beiden Tipomaten (Finanzamt-Gerätenummer 2 und 6) ist die ***. Nachdem das erste Gerät durch die Firma *** im Jahr *** aufgestellt worden war, hat Herr *** den Gebietsleiter der Firma ***, Herrn ***, telefonisch kontaktiert, welcher ihm bestätigt habe, dass das in Ordnung gehe. Die Aufstellung der weiteren Automaten ist ohne Rückfrage erfolgt. Seit der Aufstellung der sechs Geräte waren diese während den Öffnungszeiten des Lokals ständig spiel- und betriebsbereit. Für die in Niederösterreich mittels der verfahrensgegenständlichen Geräte stattfindenden Ausspielungen lagen weder Bewilligungen noch Konzessionen nach dem GSpG oder dem NÖ Spielautomatengesetz vor. Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf Grund nachstehender Beweiswürdigung: Die finanzielle Beteiligung der *** (bzw. ***) bzw. der *** und Herrn *** durch die Aufstellung von Glücksspielautomaten an der gegenständlichen Tankstelle ergibt sich unstrittig aus dem Rahmenvertrag ***-*** vom ***. Im Akt der Bezirkshauptmannschaft X, ***, ist eine Kündigung dieses Rahmenvertrages enthalten, wonach der Rahmenvertrag rückwirkend mit Wirkung zum *** beendet wurde. Diese Kündigung des Rahmenvertrages erfolgt zwischen der *** und der ***, und ist mit *** datiert. Da diese Kündigung somit nicht von der ***, sondern einer anderen zum *** gehörenden Gesellschaft erfolgt ist, geht das erkennende Gericht davon aus, dass sie keinerlei rechtliche Auswirkungen auf den tatsächlichen Rahmenvertrag zwischen der *** und der *** entfaltet hat. Die finanzielle Beteiligung der *** (bzw. ***) bzw. der *** und Herrn *** durch die Aufstellung von Glücksspielautomaten an der gegenständlichen Tankstelle ergibt sich unstrittig aus dem Rahmenvertrag ***-*** vom ***. Im Akt der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn, ***, ist eine Kündigung dieses Rahmenvertrages enthalten, wonach der Rahmenvertrag rückwirkend mit Wirkung zum *** beendet wurde. Diese Kündigung des Rahmenvertrages erfolgt zwischen der *** und der ***, und ist mit *** datiert. Da diese Kündigung somit nicht von der ***, sondern einer anderen zum *** gehörenden Gesellschaft erfolgt ist, geht das erkennende Gericht davon aus, dass sie keinerlei rechtliche Auswirkungen auf den tatsächlichen Rahmenvertrag zwischen der *** und der *** entfaltet hat. Hinsichtlich der Höhe der Pachtzahlungen folgt das erkennende Gericht der Aussage des Tankstellenpächters anlässlich seiner Einvernahme am ***. Dass Herr *** für die Überlassung einer Fläche im Ausmaß von 3 m² im Tankstellenbereich zur Aufstellung der Geräte 8.000,-- Euro von der *** erhalten hat, geht unstrittig aus dem dieser Vereinbarung zu Grunde liegenden Vertrag vom *** hervor, welcher ebenfalls im Akt der Bezirkshauptmannschaft X, ***, enthalten ist. Dass Herr *** für die Überlassung einer Fläche im Ausmaß von 3 m² im Tankstellenbereich zur Aufstellung der Geräte 8.000,-- Euro von der *** erhalten hat, geht unstrittig aus dem dieser Vereinbarung zu Grunde liegenden Vertrag vom *** hervor, welcher ebenfalls im Akt der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn, ***, enthalten ist. Im Akt der Bezirkshauptmannschaft X, ***, ist der Wettvermittlungsvertrag zwischen der *** und der *** an der Adresse ***, ***, vom *** enthalten, woraus sich ergibt, dass an der Wettvermittlungsannahmestelle, eben der ***, Wettterminals durch die *** im Auftrag der *** aufgestellt wurden. Aus diesem Vertrag geht auch hervor, dass Herr *** als Wettvermittler einen prozentuellen Anteil in der Höhe von 40% des jeweiligen Holds bekommt (Punkt 5.2 des genannten Vertrages). Ergänzt wird dieser Wettvermittlungsvertrag noch durch die Vereinbarung, Leihstellung, Ausstattung Wettannahmestelle zwischen der *** und der ***, ***, ***, vertreten durch Herrn ***, vom ***, welche ebenfalls im Akt der Bezirkshauptmannschaft X, ***, enthalten ist.Im Akt der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn, ***, ist der Wettvermittlungsvertrag zwischen der *** und der *** an der Adresse ***, ***, vom *** enthalten, woraus sich ergibt, dass an der Wettvermittlungsannahmestelle, eben der ***, Wettterminals durch die *** im Auftrag der *** aufgestellt wurden. Aus diesem Vertrag geht auch hervor, dass Herr *** als Wettvermittler einen prozentuellen Anteil in der Höhe von 40% des jeweiligen Holds bekommt (Punkt 5.2 des genannten Vertrages). Ergänzt wird dieser Wettvermittlungsvertrag noch durch die Vereinbarung, Leihstellung, Ausstattung Wettannahmestelle zwischen der *** und der ***, ***, ***, vertreten durch Herrn ***, vom ***, welche ebenfalls im Akt der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn, ***, enthalten ist. Weiters ist im Akt der Bezirkshauptmannschaft X, ***, ein weiterer Rahmenvertrag ***-*** betreffend die Aufstellung von Sportwettenterminals zwischen der *** und der *** enthalten. Dieser Vertrag ist von keiner Seite unterzeichnet und auch nicht datiert. Laut Anzeige vom *** im Akt der Bezirkshauptmannschaft X, ***, ist dieser Rahmenvertrag laut Auskunft der *** nach wie vor aufrecht. Wer diese Auskunft erteilt hat, wird allerdings nicht angeführt. Damit lässt sich nicht feststellen, ob dieser Vertrag überhaupt gültig zustande gekommen ist, da dazu keine Beweisergebnisse vorliegen, und geht das erkennende Gericht davon aus, dass es sich hier um ein Konzept handelt. In diesem Vertragskonzept ist jedenfalls folgende Bonifikation vom Nettoertrag der Sportwettenterminals vorgesehen: 20% für die ***, 40% für den Pächter, also Herrn ***, und 40% für die Auftragnehmerin, das ist die ***. Auch wenn nicht festgestellt werden kann, mit welchem Inhalt genau ein Vertrag zwischen der *** bzw. der *** und der *** geschlossen wurde, ist jedenfalls nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen, dass die Tipomaten nicht aufgestellt wurden, ohne dass beide Vertragspartner am Nettoertrag beteiligt waren, ob nun in der Höhe wie im Vertragskonzept vorgesehen oder in einer ähnlichen Höhe.Weiters ist im Akt der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn, ***, ein weiterer Rahmenvertrag ***-*** betreffend die Aufstellung von Sportwettenterminals zwischen der *** und der *** enthalten. Dieser Vertrag ist von keiner Seite unterzeichnet und auch nicht datiert. Laut Anzeige vom *** im Akt der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn, ***, ist dieser Rahmenvertrag laut Auskunft der *** nach wie vor aufrecht. Wer diese Auskunft erteilt hat, wird allerdings nicht angeführt. Damit lässt sich nicht feststellen, ob dieser Vertrag überhaupt gültig zustande gekommen ist, da dazu keine Beweisergebnisse vorliegen, und geht das erkennende Gericht davon aus, dass es sich hier um ein Konzept handelt. In diesem Vertragskonzept ist jedenfalls folgende Bonifikation vom Nettoertrag der Sportwettenterminals vorgesehen: 20% für die ***, 40% für den Pächter, also Herrn ***, und 40% für die Auftragnehmerin, das ist die ***. Auch wenn nicht festgestellt werden kann, mit welchem Inhalt genau ein Vertrag zwischen der *** bzw. der *** und der *** geschlossen wurde, ist jedenfalls nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen, dass die Tipomaten nicht aufgestellt wurden, ohne dass beide Vertragspartner am Nettoertrag beteiligt waren, ob nun in der Höhe wie im Vertragskonzept vorgesehen oder in einer ähnlichen Höhe. Dass die gegenständlichen vier Geräte, auf denen Walzenspiele mit vorgeschaltetem Würfelspiel veranstaltet wurden, im Eigentum der *** stehen, wurde in der Verhandlung vom *** vom Rechtsvertreter der *** ausdrücklich zugestanden, ebenso wurde vom Rechtsvertreter der *** ausdrücklich zugestanden, dass diese Eigentümerin der Geräte ist, auf denen aufgezeichnete Hunderennen veranstaltet wurden. Dass auf den Geräten mit der Finanzamt-Geräte Nr. 1, 3, 4 und 5 Ausspielungen in Form virtueller Walzenspiele veranstaltet wurden, ergibt sich aus dem Akt der Bezirkshauptmannschaft X, ***, insbesondere aus der Anzeige vom ***, in der die durchgeführten Testspiele aufgelistet werden. Der Ablauf der virtuellen Walzenspiele, der Einsatzsteigerung durch ein vorgeschaltetes Würfelspiel und der Funktion der Automatik-Start-Taste ist dem erkennenden Gericht aus zahlreichen Vorverfahren amtsbekannt und ist dies auch in der Anzeige vom *** dokumentiert. Dass die Geräte über eine funktionsfähige Automatik-Start-Taste verfügt haben, geht insbesondere aus dem Formular GSp26 hervor, wo bei jedem Gerät das Feld Auto-Start-Taste funktionsfähig angekreuzt ist. Aus diesem Formular geht auch zweifelsfrei hervor, dass sämtliche vier Geräte über ein vorgeschaltetes Würfelspiel verfügen. Weiters geht aus dem GSp26 hervor, dass bei dem durchgeführten Testspiel das Gamblen möglich war, also das Einsetzen des erzielten Gewinns als neuerlichen Einsatz bei einem neuerlichen Spiel. Ergänzt wird dies durch die Aussage des Zeugen *** in der Verhandlung vom ***. Schließlich geht aus diesem Formular GSp26 auch die Art der installierten Spiele auf den vier Geräten hervor sowie die Probespiele und die dabei festgestellten Einsätze und Gewinne. Dass auf den Geräten mit der Finanzamt-Geräte Nr. 1, 3, 4 und 5 Ausspielungen in Form virtueller Walzenspiele veranstaltet wurden, ergibt sich aus dem Akt der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn, ***, insbesondere aus der Anzeige vom ***, in der die durchgeführten Testspiele aufgelistet werden. Der Ablauf der virtuellen Walzenspiele, der Einsatzsteigerung durch ein vorgeschaltetes Würfelspiel und der Funktion der Automatik-Start-Taste ist dem erkennenden Gericht aus zahlreichen Vorverfahren amtsbekannt und ist dies auch in der Anzeige vom *** dokumentiert. Dass die Geräte über eine funktionsfähige Automatik-Start-Taste verfügt haben, geht insbesondere aus dem Formular GSp26 hervor, wo bei jedem Gerät das Feld Auto-Start-Taste funktionsfähig angekreuzt ist. Aus diesem Formular geht auch zweifelsfrei hervor, dass sämtliche vier Geräte über ein vorgeschaltetes Würfelspiel verfügen. Weiters geht aus dem GSp26 hervor, dass bei dem durchgeführten Testspiel das Gamblen möglich war, also das Einsetzen des erzielten Gewinns als neuerlichen Einsatz bei einem neuerlichen Spiel. Ergänzt wird dies durch die Aussage des Zeugen *** in der Verhandlung vom ***. Schließlich geht aus diesem Formular GSp26 auch die Art der installierten Spiele auf den vier Geräten hervor sowie die Probespiele und die dabei festgestellten Einsätze und Gewinne. Dass bei den Geräten mit der Finanzamt-Geräte Nr. 2 und 6 aufgezeichnete Hunderennen veranstaltet wurden, ergibt sich ebenfalls aus dem Akt der Bezirkshauptmannschaft X, ***. Die Feststellungen zum Spielablauf ergeben sich aus der Dokumentation der Organe des Finanzamtes, aus dem Rechtsgutachten von ***, welches vom Rechtsvertreter der *** im Verfahren vor der Bezirkshauptmannschaft X, ***, vorgelegt wurde, sowie aus den Aussagen der Zeugen *** und ***, die im Wesentlichen diesbezüglich inhaltlich übereinstimmen. Aus den Aussagen der Zeugen sowie aus dem Gutachten von *** ergibt sich insbesondere auch, dass die Rennen zufallsabhängig aus einem Pool von mehreren 100 Rennen ausgewählt wurden. Dass bei den Hunderennen Einsätze von über 10,-- Euro möglich sind, wurde von beiden Zeugen übereinstimmend ausgesagt, ebenso dass es hier keine Begrenzung der Einsätze in der Höhe gibt. Auch aus der Urkundenvorlage zur Berufung im gegenständlichen Verfahren geht hervor, dass bei den beiden Geräten Einsätze in unterschiedlichster Höhe getätigt wurden, so etwa beim Gerät mit der Finanzamt-Geräte Nr. 1 ein Einsatz von 53,50 Euro am *** um 10:49 Uhr oder von 120,-- Euro am *** um 11:46 Uhr. Dass beim Gerät mit der Finanzamt-Geräte Nr. 6 ein Einsatz zum Beispiel in der Höhe von 19,-- Euro möglich war, geht ebenfalls aus der Gerätebuchhaltung hervor, wo ein derartiger Einsatz am *** um 15:17 Uhr dokumentiert ist. Im Übrigen ist auch der Ablauf von aufgezeichneten Hunderennen und die Möglichkeit von Einsätzen über € 10,-- dem erkennenden Gericht aus zahlreichen Vorverfahren, auch noch aus der Zeit des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich, amtsbekannt.Dass bei den Geräten mit der Finanzamt-Geräte Nr. 2 und 6 aufgezeichnete Hunderennen veranstaltet wurden, ergibt sich ebenfalls aus dem Akt der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn, ***. Die Feststellungen zum Spielablauf ergeben sich aus der Dokumentation der Organe des Finanzamtes, aus dem Rechtsgutachten von ***, welches vom Rechtsvertreter der *** im Verfahren vor der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn, ***, vorgelegt wurde, sowie aus den Aussagen der Zeugen *** und ***, die im Wesentlichen diesbezüglich inhaltlich übereinstimmen. Aus den Aussagen der Zeugen sowie aus dem Gutachten von *** ergibt sich insbesondere auch, dass die Rennen zufallsabhängig aus einem Pool von mehreren 100 Rennen ausgewählt wurden. Dass bei den Hunderennen Einsätze von über 10,-- Euro möglich sind, wurde von beiden Zeugen übereinstimmend ausgesagt, ebenso dass es hier keine Begrenzung der Einsätze in der Höhe gibt. Auch aus der Urkundenvorlage zur Berufung im gegenständlichen Verfahren geht hervor, dass bei den beiden Geräten Einsätze in unterschiedlichster Höhe getätigt wurden, so etwa beim Gerät mit der Finanzamt-Geräte Nr. 1 ein Einsatz von 53,50 Euro am *** um 10:49 Uhr oder von 120,-- Euro am *** um 11:46 Uhr. Dass beim Gerät mit der Finanzamt-Geräte Nr. 6 ein Einsatz zum Beispiel in der Höhe von 19,-- Euro möglich war, geht ebenfalls aus der Gerätebuchhaltung hervor, wo ein derartiger Einsatz am *** um 15:17 Uhr dokumentiert ist. Im Übrigen ist auch der Ablauf von aufgezeichneten Hunderennen und die Möglichkeit von Einsätzen über € 10,-- dem erkennenden Gericht aus zahlreichen Vorverfahren, auch noch aus der Zeit des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich, amtsbekannt. Dass alle sechs Geräte während des gesamten Tatzeitraums grundsätzlich betriebsbereit aufgestellt waren, ergibt sich aus der niederschriftlichen Einvernahme von Herrn *** anlässlich der Kontrolle am ***, wonach es bei den vier Geräten betreffend die virtuellen Walzenspiele lediglich einen einstündigen allgemeinen Internetausfall gegeben habe, bei den beiden Tipomaten habe es lediglich beim zweiten Gerät in der ersten Woche noch Probleme mit der Datenleitung gegeben, ansonsten würden auch diese Geräte durchgehend funktionieren. Dass weder eine Bewilligung noch eine Konzession für derartige Ausspielungen vorlag, wurde vom Beschwerdeführer gar nicht behauptet, sodass hier mit einer Negativfeststellung vorzugehen war. In rechtlicher Hinsicht wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wie folgt erwogen:

§ 38Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VSt

G, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 38, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VSt

G, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des römisch zwei. Teiles, ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Folgende rechtliche Bestimmungen kommen zur Anwendung: Ein Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

§ 1Abs. 1 GSp

G ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt.Ein Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

Paragraph eins, Absatz eins, GSpG ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt. § 2 Abs. 1, 2 und 4 GSpG lauten wie folgt:Paragraph 2, Absatz eins, 2 und 4 GSpG lauten wie folgt:

(1)Ausspielungen sind Glücksspiele,
  1. die ein Unternehmer veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich macht und
  2. bei denen Spieler oder andere eine vermögenswerte Leistung in Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringen (Einsatz) und
  3. bei denen vom Unternehmer, von Spielern oder von anderen eine vermögenswerte Leistung in Aussicht gestellt wird (Gewinn).
(2)Unternehmer ist, wer selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein. Wenn von unterschiedlichen Personen in Absprache miteinander Teilleistungen zur Durchführung von Glücksspielen mit vermögenswerten Leistungen im Sinne der Z 2 und 3 des Abs. 1 an einem Ort angeboten werden, so liegt auch dann Unternehmereigenschaft aller an der Durchführung des Glücksspiels unmittelbar beteiligten Personen vor, wenn bei einzelnen von ihnen die Einnahmenerzielungsabsicht fehlt oder sie an der Veranstaltung, Organisation oder dem Angebot des Glücksspiels nur beteiligt sind.Wenn von unterschiedlichen Personen in Absprache miteinander Teilleistungen zur Durchführung von Glücksspielen mit vermögenswerten Leistungen im Sinne der Ziffer 2 und 3 des Absatz eins, an einem Ort angeboten werden, so liegt auch dann Unternehmereigenschaft aller an der Durchführung des Glücksspiels unmittelbar beteiligten Personen vor, wenn bei einzelnen von ihnen die Einnahmenerzielungsabsicht fehlt oder sie an der Veranstaltung, Organisation oder dem Angebot des Glücksspiels nur beteiligt sind.
(4)Verbotene Ausspielungen sind Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes

§ 4ausgenommen sind.

(4)Verbotene Ausspielungen sind Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes

Paragraph 4, ausgenommen sind. § 4 Abs. 1 GSpG lautet:Paragraph 4, Absatz eins, GSpG lautet: Glücksspiele unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes, wenn sie 1. nicht in Form einer Ausspielung im Sinne des § 2 Abs. 1 und1. nicht in Form einer Ausspielung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, und 2.

  1. a)bloß zum Zeitvertreib und um geringe Beträge oder
  2. b)nur einmalig zur Veräußerung eines körperlichen Vermögensgegenstandes durchgeführt werden.
  3. b)nur einmalig zur Veräußerung eines körperlichen Vermögensgegenstandes, durchgeführt werden. § 52 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 und Abs. 3 GSpG in der geltenden Fassung (BGBl. I Nr. 13/2014) lauten:Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2 und Absatz 3, GSpG in der geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014,) lauten:

(1)Absatz eins,Es begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde in den Fällen der Z 1 mit einer Geldstrafe von bis zu 60 000 Euro und in den Fällen der Z 2 bis 11 mit bis zu 22 000 Euro zu bestrafen,Es begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde in den Fällen der Ziffer eins, mit einer Geldstrafe von bis zu 60 000 Euro und in den Fällen der Ziffer 2 bis 11 mit bis zu 22 000 Euro zu bestrafen, 1.Ziffer eins wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 daran beteiligt;wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, daran beteiligt;
(2)Absatz 2,Bei Übertretung des Abs. 1 Z 1 mit bis zu drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen ist für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe in der Höhe von 1 000 Euro bis zu 10 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, bei Übertretung mit mehr als drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 6 000 Euro bis zu 60 000 Euro zu verhängen.Bei Übertretung des Absatz eins, Ziffer eins, mit bis zu drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen ist für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe in der Höhe von 1 000 Euro bis zu 10 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, bei Übertretung mit mehr als drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 6 000 Euro bis zu 60 000 Euro zu verhängen.
(3)Absatz 3,Ist durch eine Tat sowohl der Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 52 als auch der Tatbestand des § 168 StGB verwirklicht, so ist nur nach den Verwaltungsstrafbestimmungen des § 52 zu bestrafen.Ist durch eine Tat sowohl der Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 52, als auch der Tatbestand des Paragraph 168, StGB verwirklicht, so ist nur nach den Verwaltungsstrafbestimmungen des Paragraph 52, zu bestrafen. § 52 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 in der zum Kontrollzeitpunkt geltenden Fassung (BGBl I Nr. 111/2010) lautet:Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, in der zum Kontrollzeitpunkt geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,) lautet:
(1)Es begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe bis zu 22 000 Euro zu bestrafen,
  1. wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 daran beteiligt;
  2. wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, daran beteiligt;
  3. wer gewerbsmäßig ohne Berechtigung Spielanteile eines von diesem Bundesgesetz erfassten Glücksspieles oder Urkunden, durch welche solche Spielanteile zum Eigentum oder zum Gewinnbezug übertragen werden, veräußert oder an andere überlässt;
  4. wer die Bewilligungsbedingungen eines genehmigten Glücksspieles nicht einhält;
  5. wer die Auflagen des § 5 nicht einhält oder ein Glücksspiel trotz Untersagung oder nach Zurücknahme der Spielbewilligung durchführt;
  6. wer die Auflagen des Paragraph 5, nicht einhält oder ein Glücksspiel trotz Untersagung oder nach Zurücknahme der Spielbewilligung durchführt;
  7. wer gegen eine Bestimmung der in § 2 Abs. 3 vorgesehenen Verordnung, gegen die Auflageverpflichtung von Spielbeschreibungen, die Anzeigeverpflichtung

§ 4Abs.

6 oder eine Duldungs- oder Mitwirkungspflicht nach § 50 Abs. 4 verstößt;5. wer gegen eine Bestimmung der in Paragraph 2, Absatz 3, vorgesehenen Verordnung, gegen die Auflageverpflichtung von Spielbeschreibungen, die Anzeigeverpflichtung

Paragraph 4, Absatz 6, oder eine Duldungs- oder Mitwirkungspflicht nach Paragraph 50, Absatz 4, verstößt;

  1. wer die Teilnahme an verbotenen Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 – insbesondere durch die Vermittlung der Spielteilnahme, das Bereithalten von anderen Eingriffsgegenständen als Glücksspielautomaten oder die unternehmerische Schaltung von Internet-Links – fördert oder ermöglicht;
  2. wer die Teilnahme an verbotenen Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, – insbesondere durch die Vermittlung der Spielteilnahme, das Bereithalten von anderen Eingriffsgegenständen als Glücksspielautomaten oder die unternehmerische Schaltung von Internet-Links – fördert oder ermöglicht;
  3. wer technische Hilfsmittel (z.B. eine entsprechend geeignete Fernbedienung) bereit hält, mit sich führt oder einsetzt, die geeignet sind, sich selbst oder anderen einen unlauteren Spielvorteil zu verschaffen oder den Spielablauf zu beeinflussen;
  4. wer die Pflichten der Geldwäschevorbeugung

§ 25Abs.

6 und 7 oder § 25a verletzt;8. wer die Pflichten der Geldwäschevorbeugung

Paragraph 25, Absatz 6 und 7 oder Paragraph 25 a, verletzt; 9. wer verbotene Ausspielungen (§ 2 Abs. 4) im Inland bewirbt oder deren Bewerbung ermöglicht, es sei denn es liegt eine Bewilligung des Bundesministers für Finanzen

§ 56Abs.

2 vor;9. wer verbotene Ausspielungen (Paragraph 2, Absatz 4,) im Inland bewirbt oder deren Bewerbung ermöglicht, es sei denn es liegt eine Bewilligung des Bundesministers für Finanzen

Paragraph 56, Absatz 2, vor;

  1. wer als Kreditinstitut wissentlich die vermögenswerte Leistung eines Spielers an den Veranstalter oder Anbieter verbotener Ausspielungen weiterleitet, wenn dies im vorsätzlichen unmittelbaren Zusammenwirken mit dem Veranstalter oder Anbieter geschieht;
  2. wer bei der Durchführung von Ausspielungen Trinkgelder direkt annimmt.

(2)Werden in Zusammenhang mit der Teilnahme an Ausspielungen vermögenswerte Leistungen für ein Spiel von über 10 Euro von Spielern oder anderen geleistet, so handelt es sich nicht mehr um geringe Beträge und tritt insoweit eine allfällige Strafbarkeit nach diesem Bundesgesetz hinter eine allfällige Strafbarkeit nach § 168 StGB zurück. Die Befugnisse der Organe der öffentlichen Aufsicht

§ 50Abs. 2 sowie die Befugnisse im Rahmen der behördlichen Sicherungsmaßnahmen nach §§ 53, 54 und 56a bleiben davon unberührt.

(2)Werden in Zusammenhang mit der Teilnahme an Ausspielungen vermögenswerte Leistungen für ein Spiel von über 10 Euro von Spielern oder anderen geleistet, so handelt es sich nicht mehr um geringe Beträge und tritt insoweit eine allfällige Strafbarkeit nach diesem Bundesgesetz hinter eine allfällige Strafbarkeit nach Paragraph 168, StGB zurück. Die Befugnisse der Organe der öffentlichen Aufsicht

Paragraph 50, Absatz 2, sowie die Befugnisse im Rahmen der behördlichen Sicherungsmaßnahmen nach Paragraphen 53, 54 und 56 a bleiben davon unberührt. § 168 Abs. 1 StGB lautet:Paragraph 168, Absatz eins, StGB lautet: Wer ein Spiel, bei dem Gewinn und Verlust ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängen oder das ausdrücklich verboten ist, veranstaltet oder eine zur Abhaltung eines solchen Spieles veranstaltete Zusammenkunft fördert, um aus dieser Veranstaltung oder Zusammenkunft sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zuzuwenden, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen, es sei denn, daß bloß zu gemeinnützigen Zwecken oder bloß zum Zeitvertreib und um geringe Beträge gespielt wird. § 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) lautet:Paragraph eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) lautet:

(1)Als Verwaltungsübertretung kann eine Tat (Handlung oder Unterlassung) nur bestraft werden, wenn sie vor ihrer Begehung mit Strafe bedroht war.
(2)Die Strafe richtet sich nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht in seiner Gesamtauswirkung für den Täter günstiger wäre. Dem Beschuldigten wurde angelastet, dass er zumindest vom *** bis zum *** in ***, ***, als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma *** zu verantworten habe, dass sich diese Gesellschaft als Unternehmerin zur Teilnahme vom Inland aus an verbotenen Ausspielungen in Form von virtuellen Walzenspielen, virtuellen Hunderennen und virtuellen Walzenspielen mit vorgeschaltetem Würfelspiel, für die eine Konzession oder Bewilligung nach dem Glücksspielgesetz nicht erteilt worden sei und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen seien, beteiligt habe und selbstständig und nachhaltig eine Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen entfaltet und somit als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 GSpG gehandelt habe.Dem Beschuldigten wurde angelastet, dass er zumindest vom *** bis zum *** in ***, ***, als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma *** zu verantworten habe, dass sich diese Gesellschaft als Unternehmerin zur Teilnahme vom Inland aus an verbotenen Ausspielungen in Form von virtuellen Walzenspielen, virtuellen Hunderennen und virtuellen Walzenspielen mit vorgeschaltetem Würfelspiel, für die eine Konzession oder Bewilligung nach dem Glücksspielgesetz nicht erteilt worden sei und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen seien, beteiligt habe und selbstständig und nachhaltig eine Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen entfaltet und somit als Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, GSpG gehandelt habe. Der am
  1. März 2014 in Kraft getretene § 52 Abs. 3 GSpG (idF BGBl I Nr. 13/2014) sieht für das Glücksspielrecht entgegen der zum Kontrollzeitpunkt geltenden Gesetzeslage eine umgekehrte Subsidiaritätsregel wie folgt vor: Der am
  2. März 2014 in Kraft getretene Paragraph 52, Absatz 3, GSpG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014,) sieht für das Glücksspielrecht entgegen der zum Kontrollzeitpunkt geltenden Gesetzeslage eine umgekehrte Subsidiaritätsregel wie folgt vor: „Ist durch eine Tat sowohl der Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 52 als auch der Tatbestand des § 168 StGB verwirklicht, so ist nur nach den Verwaltungsstrafbestimmungen des § 52 zu bestrafen." Bis zum
  3. März 2014 waren dagegen Verwaltungsübertretungen nach dem § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG jedenfalls subsidiär gegenüber dem Straftatbestand des § 168 StGB. In Bezug auf Tatzeiträume bis zum
  4. März 2014 verwirklichte daher ein Täter im Rechtssinn allein den einschlägigen Kriminalstraftatbestand. Der Wegfall der Strafbarkeit des primär heranzuziehenden Kriminalstraftatbestandes (etwa wegen Strafaufhebungsgründen wie z. B. Verjährung) kann die Anwendbarkeit des subsidiären Tatbestandes nicht neu begründen und lässt damit die Verdrängung des verwaltungsstrafrechtlichen Tatbestandes bestehen (vgl. bereits VwGH 22.3.1999, Zl. 98/17/0134 und jüngst mwN VwGH 7.10.2013, Zl. 2012/17/0507). Folgerichtig vermag auch die nachträgliche gesetzliche Umkehrung der Subsidiaritätsregel an der in der Vergangenheit eingetretenen Verdrängung des Verwaltungsdeliktes nichts zu ändern. Eine einmal für einen bestimmten Tatzeitpunkt eingetretene Subsidiarität kann nicht rückwirkend aufgehoben werden (vgl. LVwG Oberösterreich, 15.4.2014, LVwG-410274/3/WEI/BZ).„Ist durch eine Tat sowohl der Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 52, als auch der Tatbestand des Paragraph 168, StGB verwirklicht, so ist nur nach den Verwaltungsstrafbestimmungen des Paragraph 52, zu bestrafen." Bis zum
  5. März 2014 waren dagegen Verwaltungsübertretungen nach dem Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG jedenfalls subsidiär gegenüber dem Straftatbestand des Paragraph 168, StGB. In Bezug auf Tatzeiträume bis zum
  6. März 2014 verwirklichte daher ein Täter im Rechtssinn allein den einschlägigen Kriminalstraftatbestand. Der Wegfall der Strafbarkeit des primär heranzuziehenden Kriminalstraftatbestandes (etwa wegen Strafaufhebungsgründen wie z. B. Verjährung) kann die Anwendbarkeit des subsidiären Tatbestandes nicht neu begründen und lässt damit die Verdrängung des verwaltungsstrafrechtlichen Tatbestandes bestehen vergleiche bereits VwGH 22.3.1999, Zl. 98/17/0134 und jüngst mwN VwGH 7.10.2013, Zl. 2012/17/0507). Folgerichtig vermag auch die nachträgliche gesetzliche Umkehrung der Subsidiaritätsregel an der in der Vergangenheit eingetretenen Verdrängung des Verwaltungsdeliktes nichts zu ändern. Eine einmal für einen bestimmten Tatzeitpunkt eingetretene Subsidiarität kann nicht rückwirkend aufgehoben werden vergleiche LVwG Oberösterreich, 15.4.2014, LVwG-410274/3/WEI/BZ). Die gegenständliche gerichtlich strafbare Anlasstat war mit der Beschlagnahme am *** abgeschlossen und im Hinblick auf die Strafbarkeitsverjährungsfrist des § 57 Abs 3 StGB (1 Jahr) schon vor dem Inkrafttreten des § 52 Abs 3 GSpG idF BGBl I Nr. 13/2014 verjährt. Aus verfassungsrechtlichen Gründen wäre es unzulässig, eine bereits verjährte Tat wieder verfolgbar/strafbar zu machen (vgl. Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG § 1 Rz. 17 mit Hinweis auf VfSlg 11.212/1987).Die gegenständliche gerichtlich strafbare Anlasstat war mit der Beschlagnahme am *** abgeschlossen und im Hinblick auf die Strafbarkeitsverjährungsfrist des Paragraph 57, Absatz 3, StGB (1 Jahr) schon vor dem Inkrafttreten des Paragraph 52, Absatz 3, GSpG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, verjährt. Aus verfassungsrechtlichen Gründen wäre es unzulässig, eine bereits verjährte Tat wieder verfolgbar/strafbar zu machen vergleiche Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG Paragraph eins, Rz. 17 mit Hinweis auf VfSlg 11.212 aus 1987,). Im Sinne des in § 1 Abs. 2 VStG normierten Günstigkeitsprinzips ist daher davon auszugehen, dass auf den gegenständlichen Sachverhalt die Bestimmungen des § 52 GSpG in der zum Kontrollzeitpunkt geltenden Fassung zur Anwendung kommen.Im Sinne des in Paragraph eins, Absatz 2, VStG normierten Günstigkeitsprinzips ist daher davon auszugehen, dass auf den gegenständlichen Sachverhalt die Bestimmungen des , Paragraph 52, GSpG in der zum Kontrollzeitpunkt geltenden Fassung zur Anwendung kommen. Zu den virtuellen Walzenspielen (Geräte mit der Finanzamt-Geräte Nr. 1, 3, 4 und 5): Auf den gegenständlichen Geräten wurden virtuelle Walzenspiele angeboten, wobei die Entscheidung über das Spielergebnis rein vom Zufall abhing. Nach der höchstgerichtlichen Judikatur sind derartige Walzenspiele eindeutig Glücksspiele und ist deren legale Durchführung nur mit einer Konzession nach dem Glücksspielgesetz und nur in Glücksspielhallen zulässig (VwGH 21.12.2012, 2012/17/0417 etc.). Es ist irrelevant, ob ein Glücksspielautomat, ein Gerät zur Teilnahme an einer elektronischen Lotterie oder ein sonstiger Eingriffsgegenstand vorliegt, insbesondere bildet dies kein Tatbestandselement. Relevant ist lediglich die Verwirklichung des Tatbildes der verbotenen Ausspielung

§ 2Abs. 4 GSp

G. Der Anknüpfungspunkt für ein nach § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG verwaltungsstrafrechtlich strafbares Verhalten ist ausschließlich die Frage, ob eine konzessions- bzw. bewilligungslose und somit verbotene Ausspielung

§ 2Abs. 4 GSp

G gegeben ist. Es ist rechtlich auch völlig unerheblich, ob die verbotene Ausspielung mittels Glücksspielautomaten oder eben in Form einer elektronischen Lotterie erfolgt. Auf den gegenständlichen Geräten wurden virtuelle Walzenspiele angeboten, wobei die Entscheidung über das Spielergebnis rein vom Zufall abhing. Nach der höchstgerichtlichen Judikatur sind derartige Walzenspiele eindeutig Glücksspiele und ist deren legale Durchführung nur mit einer Konzession nach dem Glücksspielgesetz und nur in Glücksspielhallen zulässig (VwGH 21.12.2012, 2012/17/0417 etc.). Es ist irrelevant, ob ein Glücksspielautomat, ein Gerät zur Teilnahme an einer elektronischen Lotterie oder ein sonstiger Eingriffsgegenstand vorliegt, insbesondere bildet dies kein Tatbestandselement. Relevant ist lediglich die Verwirklichung des Tatbildes der verbotenen Ausspielung

Paragraph 2, Absatz 4, GSpG. Der Anknüpfungspunkt für ein nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG verwaltungsstrafrechtlich strafbares Verhalten ist ausschließlich die Frage, ob eine konzessions- bzw. bewilligungslose und somit verbotene Ausspielung

Paragraph 2, Absatz 4, GSpG gegeben ist. Es ist rechtlich auch völlig unerheblich, ob die verbotene Ausspielung mittels Glücksspielautomaten oder eben in Form einer elektronischen Lotterie erfolgt. Wie oben festgestellt, wurden die auf den Geräten angebotenen Spiele durch Leistung eines entsprechenden Einsatzes gestartet und wurde je nach Höhe des Einsatzes ein damit korrespondierender Gewinn in Aussicht gestellt. Nach der Judikatur des VwGH ist davon auszugehen, dass ein Inaussichtstellen einer Gegenleistung für die vermögensrechtliche Leistung der Spieler bereits dann vorliegt, wenn das Glücksspielgerät in betriebsbereitem Zustand aufgestellt ist oder aus den Umständen hervorgeht, dass jedem potenziellen Interessenten die Inbetriebnahme des Gerätes ermöglicht wird (VwGH 20.12.1996, Zl. 93/17/0815). Wie oben festgestellt, waren alle vier Geräte am Tag der Kontrolle und im gesamten Tatzeitraum grundsätzlich in betriebsbereitem Zustand. Dies bedeutet, dass im gegenständlichen Fall grundsätzlich vom Vorliegen verbotener Ausspielungen auszugehen ist, dies auch unter dem Gesichtspunkt, dass keine Bewilligung oder Konzession nach dem GSpG oder dem NÖ Spielautomatengesetz vorliegt. Aufgrund des Rahmenvertrages zwischen der *** (nunmehr ***) und der *** über die Aufstellung von Glücksspielautomaten hat die *** (bzw. ***) eine Bonifikation vom Nettoertrag der Geldspielautomaten in der Höhe von 30% erhalten. Es ist somit davon auszugehen, dass sie selbstständig und nachhaltig eine Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen entfaltet hat und somit als Unternehmerin im Sinne des § 2 Abs. 2 GSpG gehandelt hat:Aufgrund des Rahmenvertrages zwischen der *** (nunmehr ***) und der *** über die Aufstellung von Glücksspielautomaten hat die *** (bzw. ***) eine Bonifikation vom Nettoertrag der Geldspielautomaten in der Höhe von 30% erhalten. Es ist somit davon auszugehen, dass sie selbstständig und nachhaltig eine Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen entfaltet hat und somit als Unternehmerin im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, GSpG gehandelt hat: Da es jedoch bei den Geräten möglich war, durch Drücken der jeweils an diesen Geräten angebrachten und funktionsfähigen Automatik-Start-Taste insofern die Abläufe kontinuierlich hintereinander ablaufen zu lassen, als der wechselnde Vorgang von Einsatzbuchung vom Spielguthaben und Walzenlauf so lange fortgesetzt nacheinander erfolgt, bis das Spielguthaben verbraucht ist, der Einsatz höher als das Spielguthaben ist oder die Taste erneut betätigt wird, ist in diesem Zusammenhang auf die Grundsatzentscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom

  1. Juni 2013, Zl. B 422/2013-9, zu verweisen, welcher sich auch der Verwaltungsgerichtshof erstmals in seinem Erkenntnis vom
  2. Juli 2013, Zl. 2012/17/0249-5, angeschlossen hat, woraus sich ergibt, dass bei Ausspielungen, die entweder mit Einsätzen über € 10,-- pro Spiel gespielt werden können oder im Rahmen derer Serienspiele möglich sind, eine gerichtliche Strafbarkeit nach § 168 StGB anzunehmen ist.Da es jedoch bei den Geräten möglich war, durch Drücken der jeweils an diesen Geräten angebrachten und funktionsfähigen Automatik-Start-Taste insofern die Abläufe kontinuierlich hintereinander ablaufen zu lassen, als der wechselnde Vorgang von Einsatzbuchung vom Spielguthaben und Walzenlauf so lange fortgesetzt nacheinander erfolgt, bis das Spielguthaben verbraucht ist, der Einsatz höher als das Spielguthaben ist oder die Taste erneut betätigt wird, ist in diesem Zusammenhang auf die Grundsatzentscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom
  3. Juni 2013, Zl. B 422/2013-9, zu verweisen, welcher sich auch der Verwaltungsgerichtshof erstmals in seinem Erkenntnis vom
  4. Juli 2013, Zl. 2012/17/0249-5, angeschlossen hat, woraus sich ergibt, dass bei Ausspielungen, die entweder mit Einsätzen über € 10,-- pro Spiel gespielt werden können oder im Rahmen derer Serienspiele möglich sind, eine gerichtliche Strafbarkeit nach Paragraph 168, StGB anzunehmen ist. Der Zusammenhang zwischen der Bestimmung des § 168 StGB, wonach von einer Strafbarkeit nach dieser Norm unter anderem dann auszugehen ist, wenn nicht „bloß zum Zeitvertreib“ gespielt wird, und dem Begriff des „Serienspieles“ wurde sowohl vom Obersten Gerichtshof (z. B. OGH 3.10.2002, 12 Os 49/02; 2.7.1992, 15 Os 21/92; 22.8.1991, 15 Os 27/91) als auch vom Verwaltungsgerichtshof (z. B. VwGH 22.3.1999, 98/17/0134) dahingehend hergestellt, dass jedenfalls dann nicht mehr bloß zum Zeitvertreib gespielt wird, wenn der Spielveranstalter Serienspiele veranlasst oder zu solchen Gelegenheit bietet, und zwar dies eben unabhängig von der Einsatzhöhe, also auch bei Einsatzleistungen von unter € 10 pro Einzelspiel. Sobald demnach Spielgeräte über eine funktionsfähige Automatik-Start-Taste samt den damit verbundenen Automatik-Start-Funktionen verfügen, werden vom Spielveranstalter die Möglichkeiten derartiger Serienspiele geboten.Der Zusammenhang zwischen der Bestimmung des Paragraph 168, StGB, wonach von einer Strafbarkeit nach dieser Norm unter anderem dann auszugehen ist, wenn nicht „bloß zum Zeitvertreib“ gespielt wird, und dem Begriff des „Serienspieles“ wurde sowohl vom Obersten Gerichtshof (z. B. OGH 3.10.2002, 12 Os 49/02; 2.7.1992, , 15 Os 21/92; 22.8.1991, 15 Os 27/91) als auch vom Verwaltungsgerichtshof (z. B. VwGH 22.3.1999, 98/17/0134) dahingehend hergestellt, dass jedenfalls dann nicht mehr bloß zum Zeitvertreib gespielt wird, wenn der Spielveranstalter Serienspiele veranlasst oder zu solchen Gelegenheit bietet, und zwar dies eben unabhängig von der Einsatzhöhe, also auch bei Einsatzleistungen von unter € 10 pro Einzelspiel. Sobald demnach Spielgeräte über eine funktionsfähige Automatik-Start-Taste samt den damit verbundenen Automatik-Start-Funktionen verfügen, werden vom Spielveranstalter die Möglichkeiten derartiger Serienspiele geboten. Dazu wurde festgestellt, dass die Automatik-Start-Taste die Möglichkeit gab, die Walzenabläufe nach einmaliger Betätigung sehr rasch und kontinuierlich hintereinander ablaufen zu lassen. Der wechselnde Vorgang von Einsatzabbuchung von Spielguthaben und der Walzenlauf erfolgt so lange fortgesetzt nacheinander, bis das Spielguthaben verbraucht, der Einsatz höher als das Spielguthaben ist oder die Taste erneut betätigt wird. Das erkennende Gericht geht somit davon aus, dass der Unterhaltungswert hier zu Gunsten des Gewinnstrebens völlig in den Hintergrund tritt, wird der Blick des Spielers bei den im Sekundentakt monoton ablaufenden Walzenspielen vorwiegend auf den sich verändernden Stand des Spielguthabens gelenkt. Unter Betracht der Relation zwischen Einsatz und Gewinn - beim Probespiel Sizzling Fruits wird etwa bei einem Mindesteinsatz 0,30 Euro ein Höchstgewinn von 20 Euro + 28 Supergames und bei einem Höchsteinsatz von € 9 (Gerät mit der Finanzamt Geräte Nr. 5) bzw. € 9,50 (Gerät mit der Finanzamt Geräte Nr. 1) ein Höchstgewinn von € 20 + 998 Supergames in Aussicht gestellt - ergibt sich somit, dass gerade im Wege der Automatik-Start-Taste die Möglichkeit eines besonderen Anreizes mit gewinnsüchtiger Absicht gegeben ist, dies umso mehr unter zusätzlicher Berücksichtigung des festgestellten vorgeschalteten Würfelspieles und der Gamble-Funktion, also des neuerlichen Einsetzens eines erzielten, noch nicht ausbezahlten Gewinnes.Unter Betracht der Relation zwischen Einsatz und Gewinn - beim Probespiel Sizzling Fruits wird etwa bei einem Mindesteinsatz 0,30 Euro ein Höchstgewinn von 20 Euro + 28 Supergames und bei einem Höchsteinsatz von € 9 (Gerät mit der Finanzamt Geräte Nr. 5) bzw. € 9,50 (Gerät mit der Finanzamt Geräte Nr. 1) ein Höchstgewinn von € 20 + 998 Supergames in Aussicht gestellt - ergibt sich somit, dass gerade im Wege der Automatik-Start-Taste die Möglichkeit eines besonderen Anreizes mit gewinnsüchtiger Absicht gegeben ist, dies umso mehr unter zusätzlicher Berücksichtigung des festgestellten vorgeschalteten Würfelspieles und der , Gamble-Funktion, also des neuerlichen Einsetzens eines erzielten, noch nicht ausbezahlten Gewinnes. Damit wurden Rahmenbedingungen geschaffen, die einen Spieler dazu verleiten, dass die Summe der von ihm im Verlaufe einer ganzen Spielveranstaltung eingesetzten Vermögenswerte nicht mehr gering ist und ist daher davon auszugehen, dass Spieler vorsätzlich zu „Serienspielen“ veranlasst werden sollen (vgl. VwGH 7.10.2013, 2013/17/0210).Damit wurden Rahmenbedingungen geschaffen, die einen Spieler dazu verleiten, dass die Summe der von ihm im Verlaufe einer ganzen Spielveranstaltung eingesetzten Vermögenswerte nicht mehr gering ist und ist daher davon auszugehen, dass Spieler vorsätzlich zu „Serienspielen“ veranlasst werden sollen vergleiche VwGH 7.10.2013, 2013/17/0210). All diese Umstände waren dem Beschwerdeführer auch zumindest bekannt und hat er sich damit abgefunden, sodass wohl von zumindest bedingt vorsätzlichem Handeln des Beschwerdeführers auszugehen ist. Mit der Grundsatzentscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom
  5. Juni 2013, B 422/2013-9, welcher sich der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
  6. Juli 2013, 2012/17/0249-5, angeschlossen hat, hat der Verfassungsgerichtshof ausgeführt, dass die Strafbarkeit nicht an das Verhalten des konkreten Spielers, also daran, ob dieser im Einzelfall einen Einsatz von höchstens oder unter 10,-- Euro an einem Glücksspielautomaten tatsächlich leistet, anknüpft, sondern auf das Verhalten jener Person abstellt, die einem Spieler verbotene Ausspielungen ermöglicht. Es ist also lediglich zu prüfen, ob eine Glücksspielveranstaltung (also das Veranstalten, Organisieren, Anbieten oder unternehmerisch Zugänglichmachen von verbotenen Ausspielungen mit Spielautomaten über einen bestimmten Zeitraum) mit einem Einsatz von über 10,-- Euro pro Spiel bzw. mit der Möglichkeit zu einem Serienspiel ermöglicht wird. Unter Berücksichtigung dieser höchstgerichtlichen Judikatur geht nun das erkennende Gericht davon aus, dass bei den vier Geräten betreffend virtuelle Walzenspiele eine gerichtlich strafbare Handlung

§ 168St

GB vorliegt, bestand doch bei jeder einzelnen Ausspielung zumindest die Möglichkeit eines Serienspiels und wurde somit bei jeder einzelnen Ausspielung zumindest der Versuch einer gerichtlich strafbaren Handlung

§ 168St

GB gesetzt. Darüber hinaus wurde bei den Geräten mit der Finanzamt-Geräte Nr. 3 und mit der Finanzamt-Geräte Nr. 4 festgestellt, dass Einsätze über 10,-- Euro möglich waren. Dies war dem Beschwerdeführer zumindest bekannt und hat er sich damit abgefunden, sodass zumindest der strafbare Versuch einer

§ 168St

GB mit gerichtlicher Strafe bedrohten Tathandlung, demnach die ausschließliche Gerichtszuständigkeit, vorliegt.Unter Berücksichtigung dieser höchstgerichtlichen Judikatur geht nun das erkennende Gericht davon aus, dass bei den vier Geräten betreffend virtuelle Walzenspiele eine gerichtlich strafbare Handlung

Paragraph 168, StGB vorliegt, bestand doch bei jeder einzelnen Ausspielung zumindest die Möglichkeit eines Serienspiels und wurde somit bei jeder einzelnen Ausspielung zumindest der Versuch einer gerichtlich strafbaren Handlung

Paragraph 168, StGB gesetzt. Darüber hinaus wurde bei den Geräten mit der Finanzamt-Geräte Nr. 3 und mit der Finanzamt-Geräte Nr. 4 festgestellt, dass Einsätze über 10,-- Euro möglich waren. Dies war dem Beschwerdeführer zumindest bekannt und hat er sich damit abgefunden, sodass zumindest der strafbare Versuch einer

Paragraph 168, StGB mit gerichtlicher Strafe bedrohten Tathandlung, demnach die ausschließliche Gerichtszuständigkeit, vorliegt. Zu den aufgezeichneten Hunderennen (Finanzamt-Geräte Nr. 2 und 6): Wie oben festgestellt, hing der Ausgang des Spiels davon ab, welches bereits stattgefundene Rennen ausgewählt wurde. Im Hinblick auf die kurze Zeitspanne zwischen den Rennen bleibt die Möglichkeit, Informationen über die Platzierung der anderen Konkurrenten des vom Spieler favorisierten Hundes einzuholen, theoretisch, sodass der Spieler sich vorwiegend an der Trendenzkurve orientieren wird. Zusätzliche Informationen wie Trainingsverfassung und Gesundheitszustand der Hunde, Zustand der Rennbahn, Wetterverhältnisse bzw. die jeweilige Stärke des Tieres bei diesen Wetterverhältnissen etc. sind ihm nicht zugänglich. Der Verwaltungsgerichtshof hat deshalb das Vorliegen von Glücksspielen im Sinne von Ausspielungen

§ 2Abs. 1 GSp

G bei Hundewettautomaten bejaht, wenn bei dem gegenständlichen Spielprogramm nicht auf ein künftiges sportliches Ereignis gewettet werden konnte, sondern der Ausgang des Spieles davon abhing, welches bereits stattgefundene Rennen nach bzw. vor dem Setzen ausgewählt wurde (vgl. VwGH 25.9.2012, 2011/17/0296; 27.2.2013, 2012/17/0352)Der Verwaltungsgerichtshof hat deshalb das Vorliegen von Glücksspielen im Sinne von Ausspielungen

Paragraph 2, Absatz eins, GSpG bei Hundewettautomaten bejaht, wenn bei dem gegenständlichen Spielprogramm nicht auf ein künftiges sportliches Ereignis gewettet werden konnte, sondern der Ausgang des Spieles davon abhing, welches bereits stattgefundene Rennen nach bzw. vor dem Setzen ausgewählt wurde vergleiche VwGH 25.9.2012, 2011/17/0296; 27.2.2013, 2012/17/0352) Bei „Wetten“ auf aufgezeichnete Hunderennen, welche von einem Zufallsgenerator ausgewählt werden, handelt es sich somit um ein Glücksspiel. Auch wenn der konkret abgeschlossenen Rahmenvertrag zwischen der *** und der *** bzw. der *** dem Gericht nicht vorliegt, ist, wie oben festgestellt, aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung und dem im Akt der Bezirkshauptmannschaft X, ***, inneliegenden Vertragsentwurf davon auszugehen, dass die *** am Nettoertrag der beiden Tipomaten finanziell beteiligt war. Es ist somit davon auszugehen, dass sie selbstständig und nachhaltig eine Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen entfaltet hat und somit als Unternehmerin im Sinne des § 2 Abs. 2 GSpG gehandelt hat, was der Beschuldigte als handelsrechtlicher Geschäftsführer der *** zu verantworten hat.Auch wenn der konkret abgeschlossenen Rahmenvertrag zwischen der *** und der *** bzw. der *** dem Gericht nicht vorliegt, ist, wie oben festgestellt, aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung und dem im Akt der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn, ***, inneliegenden Vertragsentwurf davon auszugehen, dass die *** am Nettoertrag der beiden Tipomaten finanziell beteiligt war. Es ist somit davon auszugehen, dass sie selbstständig und nachhaltig eine Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen entfaltet hat und somit als Unternehmerin im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, GSpG gehandelt hat, was der Beschuldigte als handelsrechtlicher Geschäftsführer der *** zu verantworten hat. Wie oben festgestellt wurde, sind die Einsätze bei den Geräten mit der Finanzamt-Geräte Nr. 2 und 6 nach oben nicht begrenzt und wurden auch tatsächlich Spiele mit Einsätzen weit über 10,-- Euro gespielt. Dies war dem Beschwerdeführer auch zumindest bekannt und hat er sich damit abgefunden, sodass von zumindest bedingt vorsätzlichem Handeln des Beschwerdeführers auszugehen ist. Im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (Erkenntnis vom 23. Juli 2013, 2012/17/0249-5) in Folge des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs vom 13. Juni 2013, B 422/2013-9, ist bei Ausspielungen, die eben entweder mit Einsätzen über 10,-- Euro pro Spiel gespielt werden können oder im Rahmen derer Serienspiele möglich sind, eine gerichtliche Strafbarkeit nach § 168 StGB anzunehmen.Im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (Erkenntnis vom 23. Juli 2013, 2012/17/0249-5) in Folge des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs vom 13. Juni 2013, B 422/2013-9, ist bei Ausspielungen, die eben entweder mit Einsätzen über 10,-- Euro pro Spiel gespielt werden können oder im Rahmen derer Serienspiele möglich sind, eine gerichtliche Strafbarkeit nach Paragraph 168, StGB anzunehmen. Somit liegt auch hinsichtlich der beiden Geräte betreffend die aufgezeichneten Hunderennen zumindest der strafbare Versuch einer

§ 168St

GB mit gerichtlicher Strafe bedrohten Tathandlung, demnach die ausschließliche Gerichtszuständigkeit, vor.Somit liegt auch hinsichtlich der beiden Geräte betreffend die aufgezeichneten Hunderennen zumindest der strafbare Versuch einer

Paragraph 168, StGB mit gerichtlicher Strafe bedrohten Tathandlung, demnach die ausschließliche Gerichtszuständigkeit, vor. Eine Bestrafung des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren würde demzufolge einen Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot bedeuten, auf Grund dessen das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren

§ 45Abs. 1 Z. 1 VSt

G einzustellen war. Eine Bestrafung des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren würde demzufolge einen Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot bedeuten, auf Grund dessen das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG einzustellen war.

§ 52Abs. 8 Vw

GVG waren daher dem Beschwerdeführer auch keine Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG waren daher dem Beschwerdeführer auch keine Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Im Hinblick darauf, dass somit bereits aus diesem Grund das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen war, erübrigt es sich auch, auf die europarechtlichen Einwände des Beschwerdeführers einzugehen. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Vom erkennenden Gericht war im Konkreten insbesondere die wesentliche Rechtsfrage zu beurteilen, inwieweit unter Zugrundelegung des Günstigkeitsprinzips nach § 1 Abs. 2 VStG die Rechtslage zum Zeitpunkt der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Tathandlung bzw. zum Kontrollzeitpunkt anzuwenden ist. Dazu liegt (noch) keine Rechtsprechung vor, sodass die ordentliche Revision zuzulassen war.Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Vom erkennenden Gericht war im Konkreten insbesondere die wesentliche Rechtsfrage zu beurteilen, inwieweit unter Zugrundelegung des Günstigkeitsprinzips nach Paragraph eins, Absatz 2, VStG die Rechtslage zum Zeitpunkt der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Tathandlung bzw. zum Kontrollzeitpunkt anzuwenden ist. Dazu liegt (noch) keine Rechtsprechung vor, sodass die ordentliche Revision zuzulassen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.WU.13.0291

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.