GVG) insoweit Folge gegeben, als die Geldstrafe mit € 1.200,-- neu festgesetzt wird. Der Beschwerde, die auf das Ausmaß der verhängten Strafe und auf das Ausmaß der Verfahrenskosten eingeschränkt wurde, wird
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insoweit Folge gegeben, als die Geldstrafe mit € 1.200,-- neu festgesetzt wird.
G) wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens der Behörde mit € 120,-- neu festgesetzt. Sonst wird der angefochtene Bescheid hinsichtlich seines Strafausspruches (Ersatzfreiheitsstrafe) bestätigt.
Paragraph 64, Absatz eins und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens der Behörde mit € 120,-- neu festgesetzt. Sonst wird der angefochtene Bescheid hinsichtlich seines Strafausspruches (Ersatzfreiheitsstrafe) bestätigt.
2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) sind der Strafbetrag und der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens der Behörde innerhalb von zwei Wochen ab der Zustellung dieser Entscheidung zu bezahlen.
Paragraph 59, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) sind der Strafbetrag und der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens der Behörde innerhalb von zwei Wochen ab der Zustellung dieser Entscheidung zu bezahlen.
GG) ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Im Spruch des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, ist dem Beschwerdeführer zur Last gelegt:Im Spruch des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, ist dem Beschwerdeführer zur Last gelegt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Tatbeschreibung: Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma *** zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Inhaberin des reglementierten Gewerbes „Gastgewerbe
O 1973 Betriebsart: Restaurant“ im Standort ***, ***, ***, *** („***“) nicht dafür Sorge getragen hat, dass am *** gegen 15:50 Uhr im o.a. Standort die Bestimmungen des Tabakgesetzes eingehalten wurden.Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma *** zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Inhaberin des reglementierten Gewerbes „Gastgewerbe
Paragraph 189, Absatz eins, Ziffer 2, - 4 GewO 1973 Betriebsart: Restaurant“ im Standort ***, ***, ***, *** („***“) nicht dafür Sorge getragen hat, dass am *** gegen 15:50 Uhr im o.a. Standort die Bestimmungen des Tabakgesetzes eingehalten wurden. Es wurde unterlassen, dafür Sorge zu tragen, durch Herstellung einer gesetzeskonformen räumlichen Trennung des Nichtraucher- und Raucherbereiches den Vorgaben des § 13a Tabakgesetz betreffend Nichtraucherschutz in Räumen der Gastronomie zu entsprechen.Es wurde unterlassen, dafür Sorge zu tragen, durch Herstellung einer gesetzeskonformen räumlichen Trennung des Nichtraucher- und Raucherbereiches den Vorgaben des Paragraph 13 a, Tabakgesetz betreffend Nichtraucherschutz in Räumen der Gastronomie zu entsprechen. Im Restaurant gibt es keinen abgetrennten Nichtraucherbereich. Lediglich die Verabreichungsplätze außerhalb des Lokals sind aufgrund des ohnehin bestehenden Rauchverbots in diesem Bereich der *** Nichtraucherplätze. Der Raucherbereich im Lokal ist größer als 50m². Es waren dort Aschenbecher aufgestellt und zahlreiche Personen haben geraucht. Das WC ist nicht ohne Durchqueren des Raucherraumes erreichbar. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 14 Abs. 4 iVm § 13c Abs. 1 Z. 3 iVm § 13c Abs. 2 Z. 4 iVm § 13a Abs. 1 und 2 TabakgesetzParagraph 14, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 13 c, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 13 a, Absatz eins und 2 Tabakgesetz Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist,
Ersatzfreiheitsstrafe von € 1.500,00 50 Stunden §14 Abs. 4 Tabakgesetz€ 1.500,00 50 Stunden §14 Absatz 4, Tabakgesetz Vorgeschriebener Kostenbeitrag
G), das sind 10% derStrafe, mindestens jedoch 10 Euro € 150,00Vorgeschriebener Kostenbeitrag
Paragraph 64, Absatz 2, , Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der, Strafe, mindestens jedoch 10 Euro € 150,00 Gesamtbetrag: € 1.650,00 Zahlungsfrist: Wenn Sie kein Rechtsmittel einbringen, haben Sie den Geldbetrag binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Bei Verzug müssen Sie damit rechnen, dass Mahngebühren in der Höhe von € 5,00 anfallen, der Betrag zwangsweise eingetrieben und im Fall seiner Uneinbringlichkeit die Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt wird.“ Auf Grund der – fristgerecht – wegen Schuld und Strafe erhobenen Beschwerde hat das erkennende Gericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und in dieser, dies neben der Einsichtnahme und Verlesung des zur Entscheidung der Beschwerde vorgelegten Akteninhaltes, Beweis durch die Einvernahme des Zeugen *** und des Beschwerdeführers selbst erhoben. Der Beschwerdeführer hat das wegen Schuld und Strafe erhobene Rechtsmittel im Beweisverfahren als ausschließlich gegen das Strafausmaß gerichtet eingeschränkt. Es wird festgestellt: Der angefochtene Verwaltungsakt ist ausgehend von der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Erlassung auf seine Richtigkeit zu überprüfen und ist hinsichtlich des anzuwendenden Strafrechtes auf den Zeitpunkt der Tatanlastung – § 1 VStG – abzustellen.Der angefochtene Verwaltungsakt ist ausgehend von der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Erlassung auf seine Richtigkeit zu überprüfen und ist hinsichtlich des anzuwendenden Strafrechtes auf den Zeitpunkt der Tatanlastung – Paragraph eins, VStG – abzustellen. Folgende Bestimmungen des Tabakgesetzes sind für die Entscheidung relevant: § 13:Paragraph 13 :
O), BGBl. Nr. 194/1994, in der geltenden Fassung,1. der Betriebe des Gastgewerbes
Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer 2, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, in der geltenden Fassung, 2. der Betriebe des Gastgewerbes mit einer Berechtigung zur Beherbergung von Gästen
O,2. der Betriebe des Gastgewerbes mit einer Berechtigung zur Beherbergung von Gästen
Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz 2, Ziffer 2, oder 4 der GewO, 3. der Betriebe
O.3. der Betriebe
Paragraph 2, Absatz 9, oder Paragraph 111, Absatz 2, Ziffer 3, oder 5 der GewO.
Abs. 1 gilt ferner nicht, wenn nur ein für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeigneter Raum zur Verfügung steht, und
Absatz eins, gilt ferner nicht, wenn nur ein für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeigneter Raum zur Verfügung steht, und
Abs. 1 nicht gilt, nur gestattet werden, wenn für den Betrieb ein Kollektivvertrag gilt, wonach
Absatz eins, nicht gilt, nur gestattet werden, wenn für den Betrieb ein Kollektivvertrag gilt, wonach
,Räumen für Unterrichts- oder Fortbildungszwecke oder für schulsportliche Betätigung
Paragraph 12,, 2. Räumen eines öffentlichen Ortes
,Räumen eines öffentlichen Ortes
Paragraph 13,, 3. Betrieben
1,Betrieben
Paragraph 13 a, Absatz eins,, haben für die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 12 bis 13b einschließlich einer
4 erlassenen Verordnung Sorge zu tragen.haben für die Einhaltung der Bestimmungen der Paragraphen 12 bis 13 b einschließlich einer
Paragraph 13 b, Absatz 4, erlassenen Verordnung Sorge zu tragen.
Abs. 1 hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass
Absatz eins, hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass 1. in einem Raum
1 nicht geraucht wird;in einem Raum
Paragraph 12, Absatz eins, nicht geraucht wird; 2. in einem Raum
2, soweit Rauchverbot gilt, nicht geraucht wird;in einem Raum
Paragraph 12, Absatz 2,, soweit Rauchverbot gilt, nicht geraucht wird; 3. in den Räumen eines öffentlichen Ortes, soweit nicht die Ausnahme
2 zum Tragen kommt, nicht geraucht wird;in den Räumen eines öffentlichen Ortes, soweit nicht die Ausnahme
Paragraph 13, Absatz 2, zum Tragen kommt, nicht geraucht wird; 4. in den Räumen der Betriebe
1, soweit Rauchverbot besteht oder das Rauchen
4 nicht gestattet werden darf, weil für den Betrieb ein Kollektivvertrag
4 Z 1 bis 4 nicht gilt, nicht geraucht wird;in den Räumen der Betriebe
Paragraph 13 a, Absatz eins,, soweit Rauchverbot besteht oder das Rauchen
Paragraph 13 a, Absatz 4, nicht gestattet werden darf, weil für den Betrieb ein Kollektivvertrag
Paragraph 13 a, Absatz 4, Ziffer eins bis 4 nicht gilt, nicht geraucht wird; 5. in jenen Räumen der Betriebe
1, in denen das Rauchverbot wegen Vorliegens einer der Voraussetzungen
2 oder 3 nicht gilt, das Rauchen nur gestattet wird, wenn für den Betrieb ein Kollektivvertrag
4 Z 1 bis 4 gilt;in jenen Räumen der Betriebe
Paragraph 13 a, Absatz eins,, in denen das Rauchverbot wegen Vorliegens einer der Voraussetzungen
Paragraph 13 a, Absatz 2, oder 3 nicht gilt, das Rauchen nur gestattet wird, wenn für den Betrieb ein Kollektivvertrag
Paragraph 13 a, Absatz 4, Ziffer eins bis 4 gilt;
oder einer
5 erlassenen Verordnung entsprochen wird.der Kennzeichnungspflicht
Paragraph 13 b, oder einer
Paragraph 13, Absatz 5, erlassenen Verordnung entsprochen wird. § 14:Paragraph 14 :
verstößt odergegen die Meldepflicht
Paragraph 8, verstößt oder 3. entgegen § 11 Werbung oder Sponsoring betreibt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 7 260 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 14 530 Euro zu bestrafen.entgegen Paragraph 11, Werbung oder Sponsoring betreibt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 7 260 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 14 530 Euro zu bestrafen.
1 gegen eine der im § 13c Abs. 2 festgelegten Obliegenheiten verstößt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.
Paragraph 13 c, Absatz eins, gegen eine der im Paragraph 13 c, Absatz 2, festgelegten Obliegenheiten verstößt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.
den §§ 12 Abs. 1 oder 2, 13 Abs. 1 oder 13a Abs. 1 Rauchverbot besteht oder an dem das Rauchen vom Inhaber nicht gestattet wird, raucht, begeht, sofern der Ort
1 bis 4 oder einer
4 erlassenen Verordnung gekennzeichnet ist und die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 100 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 1 000 Euro zu bestrafen.
den Paragraphen 12, Absatz eins, oder 2, 13 Absatz eins, oder 13a Absatz eins, Rauchverbot besteht oder an dem das Rauchen vom Inhaber nicht gestattet wird, raucht, begeht, sofern der Ort
Paragraph 13 b, Absatz eins bis 4 oder einer
Paragraph 13 b, Absatz 4, erlassenen Verordnung gekennzeichnet ist und die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 100 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 1 000 Euro zu bestrafen. Auf Grund der Ergebnisse des im Gegenstand durchgeführten Beweisverfahrens ist von einer Tatbildverwirklichung in angelasteter Form auszugehen. Die Strafdrohung dient dem Schutz der Einhaltung der Bestimmungen des Tabakgesetzes und damit dem Nichtraucherschutz in Räumen der Gastronomie. Auszugehen ist somit nach der Tatanlastung davon, dass in einem nur hinsichtlich eines Raumes iS von § 13a Abs.1 Tabakgesetz unter § 13a Abs. 1 Z1 subsumierbaren Betriebes zur angelasteten Zeit für die Einhaltung des Nichtraucherschutzes nach dem Tabakgesetz nicht Sorge getragen wurde, dort Rauchverbot herrschte, weil § 13 Abs. 3 leg. cit nicht zur Anwendung kam, und der Beschwerdeführer strafrechtlich iS von § 9 Abs. 1 VStG verantwortlich war. Es ist im gegenständlichen Fall die Intensität der Beeinträchtigung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes als nicht unbedeutend einzustufen. Zu berücksichtigen ist aber, dass bezüglich eines nicht unwesentlichen Teiles der gesamten Gastronomiefläche der in einem Einkaufszentrum gelegenen – näher umschriebenen – Lokalität Rauchverbot, wenn auch nach einer anderen gesetzlichen Grundlage – weil in einem Raum öffentlichen Ortes, in der Mall, gelegen – galt. Nach den Verfahrensergebnissen ist von der Verschuldensform eines des bedingten Vorsatzes -und einer erkannten Möglichkeit der Tatbildverwirklichung, dies nach den zahlreichen einschlägigen Vormerkungen - auszugehen. Es liegen zahlreiche einschlägige, rechtskräftige und nicht getilgte Vormerkungen nach dem Tabakgesetz vor, wovon eine als strafsatzerhöhend und die übrigen als erschwerend zu werten waren. Als mildernd konnte das geständige Verhalten gewertet werden, das über das Zugeben von Festgestelltem hinausging, zumal eine objektivierte Feststellung der Raumgröße, auf welche es ankäme, nicht erfolgt ist. Auf Grund der Ergebnisse des im Gegenstand durchgeführten Beweisverfahrens ist von einer Tatbildverwirklichung in angelasteter Form auszugehen. Die Strafdrohung dient dem Schutz der Einhaltung der Bestimmungen des Tabakgesetzes und damit dem Nichtraucherschutz in Räumen der Gastronomie. Auszugehen ist somit nach der Tatanlastung davon, dass in einem nur hinsichtlich eines Raumes iS von Paragraph 13 a, Absatz eins, Tabakgesetz unter Paragraph 13 a, Absatz eins, Z1 subsumierbaren Betriebes zur angelasteten Zeit für die Einhaltung des Nichtraucherschutzes nach dem Tabakgesetz nicht Sorge getragen wurde, dort Rauchverbot herrschte, weil Paragraph 13, Absatz 3, leg. cit nicht zur Anwendung kam, und der Beschwerdeführer strafrechtlich iS von Paragraph 9, Absatz eins, VStG verantwortlich war. Es ist im gegenständlichen Fall die Intensität der Beeinträchtigung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes als nicht unbedeutend einzustufen. Zu berücksichtigen ist aber, dass bezüglich eines nicht unwesentlichen Teiles der gesamten Gastronomiefläche der in einem Einkaufszentrum gelegenen – näher umschriebenen – Lokalität Rauchverbot, wenn auch nach einer anderen gesetzlichen Grundlage – weil in einem Raum öffentlichen Ortes, in der Mall, gelegen – galt. Nach den Verfahrensergebnissen ist von der Verschuldensform eines des bedingten Vorsatzes -und einer erkannten Möglichkeit der Tatbildverwirklichung, dies nach den zahlreichen einschlägigen Vormerkungen - auszugehen. Es liegen zahlreiche einschlägige, rechtskräftige und nicht getilgte Vormerkungen nach dem Tabakgesetz vor, wovon eine als strafsatzerhöhend und die übrigen als erschwerend zu werten waren. Als mildernd konnte das geständige Verhalten gewertet werden, das über das Zugeben von Festgestelltem hinausging, zumal eine objektivierte Feststellung der Raumgröße, auf welche es ankäme, nicht erfolgt ist. Unter Einbeziehung dieser Erwägungen, der vom Beschwerdeführer angegebenen persönlichen Verhältnissen, welchen Angaben das erkennende Gericht Glauben schenkt, wird festgestellt, dass die nunmehr neu festgesetzte Geldstrafe der Schuld- und Tatangemessenheit entspricht. Die durch die Behörde festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe entspricht den Strafzumessungskriterien nach § 16 Abs. 1 und 2 sowie § 19 Abs. 1 und 2 VStG. Neben spezialpräventiven Gründen, um den Beschwerdeführer in Hinkunft zur genaueren Beachtung des geschützten Rechtsgutes zu veranlassen, sind die Strafen insbesondere notwendig, um potentielle Täter von der Begehung gleicher oder ähnlicher Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Da ein Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen dem Gewicht – sohin dem Unwertgehalt der Tat nach-nicht vorliegt, lagen nicht die Voraussetzungen für ein allfälliges Vorgehen nach § 20 VStG vor. Das tatbildmäßige Verhalten des Beschwerdeführers war nicht als weit hinter dem in der Strafdrohung typisierten Schuld- und Unrechtsgehalt zurückbleibend zu erachten, wie die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat nicht als unbedeutend einzustufen waren, weshalb nicht die Voraussetzungen für ein etwaiges Vorgehen nach § 45 Abs. 1 Z 4 iVm § 45 Abs. 1, Schlusssatz VStG, Unter Einbeziehung dieser Erwägungen, der vom Beschwerdeführer angegebenen persönlichen Verhältnissen, welchen Angaben das erkennende Gericht Glauben schenkt, wird festgestellt, dass die nunmehr neu festgesetzte Geldstrafe der Schuld- und Tatangemessenheit entspricht. Die durch die Behörde festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe entspricht den Strafzumessungskriterien nach Paragraph 16, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 19, Absatz eins und 2 VStG. Neben spezialpräventiven Gründen, um den Beschwerdeführer in Hinkunft zur genaueren Beachtung des geschützten Rechtsgutes zu veranlassen, sind die Strafen insbesondere notwendig, um potentielle Täter von der Begehung gleicher oder ähnlicher Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Da ein Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen dem Gewicht – sohin dem Unwertgehalt der Tat nach-nicht vorliegt, lagen nicht die Voraussetzungen für ein allfälliges Vorgehen nach Paragraph 20, VStG vor. Das tatbildmäßige Verhalten des Beschwerdeführers war nicht als weit hinter dem in der Strafdrohung typisierten Schuld- und Unrechtsgehalt zurückbleibend zu erachten, wie die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat nicht als unbedeutend einzustufen waren, weshalb nicht die Voraussetzungen für ein etwaiges Vorgehen nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins,, Schlusssatz VStG, (Absehen von der Bestrafung -Ermahnung) vorlagen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zur Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine solchen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Frage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine solchen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Frage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.MD.14.0019
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.