Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz weitergeleitet und beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eingelangt am ***, unter anderem den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gestellt, das Bundesverwaltungsgericht (nunmehr das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich) wolle der Auftraggeberin bis zur rechtskräftigen Erledigung des Nachprüfungsverfahrens sämtliche Handlungen untersagen.Die ***, FN ***, vertreten durch Rechtsanwältin *** und Rechtsanwalt ***, ***, ***, hat betreffend das öffentliche Vergabeverfahren „***, Landesklinikum, 2.BA/2.BE Baulos 4 Haus *** - ***, *** - Sprinkleranlagen“ mit Schriftsatz vom ***, zunächst adressiert an das Bundesverwaltungsgericht, dort eingelangt am *** und vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom ***, ***,
Paragraph 6, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz weitergeleitet und beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eingelangt am ***, unter anderem den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gestellt, das Bundesverwaltungsgericht (nunmehr das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich) wolle der Auftraggeberin bis zur rechtskräftigen Erledigung des Nachprüfungsverfahrens sämtliche Handlungen untersagen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter dem Vorsitz von Senatsvorsitzenden Richter Mag. Allraun im Beisein der Richterinnen Dr. Grassinger-Höfler (Berichterin) und MMag. Dr. Cervenka-Ehrenstrasser über diesen Antrag denDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter dem Vorsitz von Senatsvorsitzenden Richter Mag. Allraun im Beisein der Richterinnen , Dr. Grassinger-Höfler (Berichterin) und MMag. Dr. Cervenka-Ehrenstrasser über diesen Antrag den BESCHLUSS gefasst: Der Antrag der ***, FN ***, vertreten durch Rechtsanwältin *** und Rechtsanwalt ***, ***, ***, laut Schriftsatz vom ***, das erkennende Gericht wolle „der Auftraggeberin bis zur rechtskräftigen Erledigung des Nachprüfungsverfahrens sämtliche Handlungen untersagen, da – sollte dem Antrag der Antragstellerin stattgegeben werden – und zwischenzeitliche Handlungen seitens des Auftraggebers gesetzt werden, der Antragstellerin jedenfalls Schadenersatzansprüche zustehen“ wird als unzulässig zurückgewiesen. Rechtsgrundlagen: §§ 4 Abs. 2 Z 1, 7 Abs. 5, 11, 13 und 17 Abs. 1 und 2 sowie § 19 Abs. 9 NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz, LGBl. 7200/0 in der Fassung LGBl. 7200/3Paragraphen 4, Absatz 2, Ziffer eins, 7, Absatz 5, 11, 13 und 17 Absatz eins und 2 sowie Paragraph 19, Absatz 9, NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz, LGBl. 7200/0 in der Fassung LGBl. 7200/3 Die ordentliche Revision wird nicht zugelassen. Rechtsgrundlagen: § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) iVmParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) iVm Art. 133 Abs. 4 und 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Artikel 133, Absatz 4 und 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) Begründung: Im Vergabeverfahren „***, Landesklinikum, 2.BA/2.BE Baulos 4 Haus *** - ***, *** – Sprinkleranlagen“, welches von der ***, ***, *** (im Folgenden kurz: AG) in einem offenen Verfahren nach vorheriger EU-weiter Bekanntmachung im Oberschwellenbereich (Bauauftrag) durchgeführt wird, hat die ***, FN ***, ***, *** (im Folgenden kurz: AST), mit (verbessertem) Schriftsatz vom ***, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am ***, die Anträge gestellt, das Bundesverwaltungsgericht wolle die Bekanntgabe der Ausscheidung für das Bauvorhaben Landesklinikum *** – 2.BA/2.BE Baulos 4 Haus *** - *** betreffend Ausschreibungsgegenstand ***-Sprinkleranlagen für nichtig erklären, weiters dem Antrag auf Nachprüfung der Bekanntgabe der Zuschlagserteilung für das Bauvorhaben Landesklinikum *** – 2.BA/2.BE Baulos 4 Haus *** - *** betreffend Ausschreibungsgegenstand ***-Sprinkleranlagen stattgeben und der Antragstellerin den Ersatz der Kosten der Beteiligung zusprechen.Im Vergabeverfahren „***, Landesklinikum, 2.BA/2.BE Baulos 4 Haus *** - ***, *** – Sprinkleranlagen“, welches von der ***, ***, *** (im Folgenden , kurz: AG) in einem offenen Verfahren nach vorheriger EU-weiter Bekanntmachung im Oberschwellenbereich (Bauauftrag) durchgeführt wird, hat die ***, FN ***, ***, *** (im Folgenden kurz: AST), mit (verbessertem) Schriftsatz vom ***, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am ***, die Anträge gestellt, das Bundesverwaltungsgericht wolle die Bekanntgabe der Ausscheidung für das Bauvorhaben Landesklinikum *** – 2.BA/2.BE Baulos 4 Haus *** - *** betreffend Ausschreibungsgegenstand ***-Sprinkleranlagen für nichtig erklären, weiters dem Antrag auf Nachprüfung der Bekanntgabe der Zuschlagserteilung für das Bauvorhaben Landesklinikum *** – 2.BA/2.BE Baulos 4 Haus *** - *** betreffend Ausschreibungsgegenstand ***-Sprinkleranlagen stattgeben und der Antragstellerin den Ersatz der Kosten der Beteiligung zusprechen. Gleichzeitig hat die Antragstellerin mit demselben Schriftsatz den in der gegenständlichen Entscheidung zu behandelnden Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung mit dem oben ausgeführten Begehren gestellt. Im Antrag auf Nichtigerklärung und auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung in der Fassung vom *** ist ausgeführt: „ I.)„ römisch eins.) ln umseits näher bezeichneter Rechtssache gibt die Antragstellerin bekannt, dass sie die umseits rubrizierten Rechtsanwälte ***, ***, ***, ***, mit ihrer rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt hat. Die gefertigten Rechtsanwälte berufen sich auf die ihnen erteilte Vollmacht. II.)römisch zwei.) Durch ihre ausgewiesenen rechtsfreundlichen Vertreter erhebt die Antragstellerin, ***, FN ***, mail: ***, fax: ***,
G 2006 iVm mit § 322 BVergG zum Bauvorhaben Landesklinikum *** - 2.BA /2.BE Baulos 4 Haus *** + ** nachstehendenDurch ihre ausgewiesenen rechtsfreundlichen Vertreter erhebt die Antragstellerin, ***, FN ***, mail: ***, fax: ***,
Paragraph 325, BVergG 2006 in Verbindung mit mit Paragraph 322, BVergG zum Bauvorhaben Landesklinikum *** - 2.BA /2.BE Baulos 4 Haus *** + ** nachstehenden NACHPRÜFUNGSANTRAG und wird ausgeführt wie folgt:
G in Zusammenschau mit § 321 BVergG 2006 sind Anträge auf Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung bei einer Übermittlung der Entscheidung auf elektronischem Weg oder mittels Telefax, sowie bei einer Bekanntmachung einer Entscheidung, binnen 10 Tagen einzubringen (Stillhaltefrist).
Paragraph 322, BVergG in Zusammenschau mit Paragraph 321, BVergG 2006 sind Anträge auf Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung bei einer Übermittlung der Entscheidung auf elektronischem Weg oder mittels Telefax, sowie bei einer Bekanntmachung einer Entscheidung, binnen 10 Tagen einzubringen (Stillhaltefrist). Dazu normiert § 320 Abs. 1 BVergG, dass ein Unternehmer bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zur Widerrufserklärung der Nachprüfung eine gesondert anfechtbare Entscheidung des Auftraggebers im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen kann, sofern er ein Interesse am Abschluss eines dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Vertrages behauptet und ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.Dazu normiert Paragraph 320, Absatz eins, BVergG, dass ein Unternehmer bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zur Widerrufserklärung der Nachprüfung eine gesondert anfechtbare Entscheidung des Auftraggebers im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen kann, sofern er ein Interesse am Abschluss eines dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Vertrages behauptet und ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Gegenständlich wurde der Antragstellerin die Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung am *** übermittelt, wobei das Ende der Stillhaltefrist mit *** endet. Gegenständlich handelt es sich um eine gesondert anfechtbare und nach außen hin in Erscheinung tretende Entscheidung im Sinne des § 2 Z 16a BVergG, weshalb die Erhebung des Antrages jedenfalls als zulässig zu erklären ist.Gegenständlich handelt es sich um eine gesondert anfechtbare und nach außen hin in Erscheinung tretende Entscheidung im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 16 a, BVergG, weshalb die Erhebung des Antrages jedenfalls als zulässig zu erklären ist. 3. Rechtzeitigkeit: Die Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung
G 2006 zum Vergabeverfahren Landesklinikum ***, betreffend Ausschreibungsgegenstand *** – Sprinkleranlagen wurde der Antragstellerin am *** im elektronischen Wege (Fax Nr. ***)
den Bestimmungen des BVergG übermittelt; zumal die Ende der Stillhaltefrist am *** (!)endet, liegt somit der gegenständliche Antrag auf Nachprüfung jedenfalls innerhalb der 10-Tagesfrist
den gesetzlichen Bestimmungen des BVergG.Die Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung
Paragraph 131, BVergG 2006 zum Vergabeverfahren Landesklinikum ***, betreffend Ausschreibungsgegenstand *** – Sprinkleranlagen wurde der Antragstellerin am *** im elektronischen Wege (Fax Nr. ***)
den Bestimmungen des BVergG übermittelt; zumal die Ende der Stillhaltefrist am *** (!)endet, liegt somit der gegenständliche Antrag auf Nachprüfung jedenfalls innerhalb der 10-Tagesfrist
den gesetzlichen Bestimmungen des BVergG.
des § 325 BVergG vor.Bereits aufgrund des unrichtigen Datums liegt ein Nichtigkeitsgrund
des Paragraph 325, BVergG vor. 5.1.
1, die Gründe für die Ablehnung ihres Angebotes, der Gesamtpreis sowie die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes bekannt zu geben, sofern nicht die Bekanntgabe dieser Informationen öffentlichen Interessen oder den berechtigten Geschäftsinteressen von Unternehmern widersprechen oder dem freien und lauteren Wettbewerb schaden würde. (BGBI I 2012/10)
Paragraph 132, Absatz eins,, die Gründe für die Ablehnung ihres Angebotes, der Gesamtpreis sowie die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes bekannt zu geben, sofern nicht die Bekanntgabe dieser Informationen öffentlichen Interessen oder den berechtigten Geschäftsinteressen von Unternehmern widersprechen oder dem freien und lauteren Wettbewerb schaden würde. (BGBI römisch eins 2012/10) Gegenständlicher Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung haftet ein eklatanter Begründungsmangel im Sinne des § 131 BVergG 2006 an, zumal in der Zuschlagsentscheidung weder angeführt wurde, wer·den Zuschlag erhalten hat, der Gesamtpreis sowie die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes.Gegenständlicher Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung haftet ein eklatanter Begründungsmangel im Sinne des Paragraph 131, BVergG 2006 an, zumal in der Zuschlagsentscheidung weder angeführt wurde, wer·den Zuschlag erhalten hat, der Gesamtpreis sowie die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes. Ebenso mangelt es an einer objektivierten Begründung welche Anforderungen des Leistungsverzeichnisses gefehlt haben sollten. Es fehlt einfach an Qualitätssubkriterien, die eine ausreichende, dem Gesetz nach ausreichende Begründung hinsichtlich des Angebotes des Zuschlagsempfängers darstellen müssen. Für die Antragstellerin ist es nicht nachvollziehbar, ob die Qualität des Leistungsverzeichnisses des Zuschlagsempfängers, der darüberhinaus auch nicht bekanntgegeben wurde, qualitativ besser ist oder nicht. Es ist somit nicht nachvollziehbar, auf welchen Kriterien die Vergabe erfolgt hat, und somit die berechtigte Wahrung von Geschäftsinteressen nicht erfolgt ist. Es ist auch aus der Zuschlagsentscheidung nicht ersichtlich, aus welchen detaillierten Gründen das Anbot der Antragstellerin unberücksichtigt geblieben ist, es wurden auch nicht die Merkmale und die Vorteile des erfolgreichen Angebotes offengelegt, es ist somit nicht objektiviert erkennbar, auf welchen Grundlagen die Zuschlagserteilung erfolgt ist. 6.) Anträge: Aus den Darlegungen im Einzelnen werden nachstehende ANTRÄGE gestellt: 1.) Das Bundesverwaltungsgericht wolle die Bekanntgabe der Ausscheidung für das Bauvorhoben Landesklinikum *** – 2.BA/2.BE Baulos 4 Haus *** betreffend Ausschreibungsgegenstand ***-Sprinkleranlagen für nichtig erklären; 2.) Weiters wolle das Bundesverwaltungsgericht dem Antrag auf Nachprüfung der Bekanntgabe der Zuschlagserteilung für das Bauvorhoben Landesklinikum *** - 2.BA/2.BE Baulos 4 Haus *** betreffend Ausschreibungsgegenstand ***-Sprinkleranlagen stattgeben: 3.) Und der Antragstellerin den Ersatz der Kosten der Beteiligung
G 2006 zuzusprechen.Und der Antragstellerin den Ersatz der Kosten der Beteiligung
, Paragraph 337, BVergG 2006 zuzusprechen. Unter einem wird gestellt nachstehende Einstweilige Verfügung und wird ausgeführt wie folgt: Das Bundesverwaltungsgericht wolle der Auftraggeberin bis zur rechtskräftigen Erledigung des Nachprüfungsverfahrens sämtliche Handlungen untersagen, da – sollte dem Antrag der Antragstellerin stattgegeben werden – und zwischenzeitliche Handlungen seitens des Auftraggebers gesetzt werden, stehen der Antragstellerin jedenfalls Schadenersatzansprüche zu. ***, am *** ***“ Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom ***, ***, wurde der Nachprüfungsantrag
G iVm § 6 AVG an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich weitergeleitet und die Revision
4 B-VG für zulässig erklärt.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom ***, ***, wurde der Nachprüfungsantrag
Paragraph 311, BVergG in Verbindung mit Paragraph 6, AVG an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich weitergeleitet und die Revision
Im Wesentlichen begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die *** zu 100 % im Eigentum der *** (offenes Firmenbuch zu FN ***) steht. Weiters steht die *** zu 100 % im Eigentum der *** (offenes Firmenbuch zu FN ***). Die *** ist zu FN *** im Firmenbuch eingetragen. Ihre Aktien stehen zu 70,49 % im Eigentum der *** und zu 29,51 % im Eigentum der ***, die wiederum zu 100 % im Eigentum der *** steht (Auskunft der Auftraggeberin). Die *** steht zu 100 % im Eigentum der *** (offenes Firmenbuch zu FN ***). Die *** steht zu 100 % im Eigentum des *** (offenes Firmenbuch zu FN ***). Bereits in der Bekanntmachung der Ausschreibung des gegenständlichen Vergabeverfahrens wurde von der AG angegeben, dass der UVS Niederösterreich und die NÖ Schlichtungsstelle für die Nachprüfung zuständig sind. Der wiedergegebenen Darstellung der Eigentumsverhältnisse ist zu entnehmen, dass die AG mittelbar im Eigentum des *** steht. Es handelt sich um eine Unternehmung im Sinne des Art. 126b Abs. 2 B-VG, für deren Auftragsvergabe die Vollziehung
2 Z 2 lit.c B-VG Landessache ist.Der wiedergegebenen Darstellung der Eigentumsverhältnisse ist zu entnehmen, dass die AG mittelbar im Eigentum des *** steht. Es handelt sich um eine Unternehmung im Sinne des Artikel 126 b, Absatz 2, B-VG, für deren Auftragsvergabe die Vollziehung
Damit ist das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich
2 NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz für die Behandlung der Nachprüfungsanträge zuständig.Damit ist das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich
, Paragraph 4, Absatz 2, NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz für die Behandlung der Nachprüfungsanträge zuständig. Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes auf Weiterleitung
AVG ist mit den Nachprüfungsunterlagen am *** beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eingelangt.Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes auf Weiterleitung
Paragraph 6, AVG ist mit den Nachprüfungsunterlagen am *** beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eingelangt. Mit Schriftsatz vom ***, LVwG-AB-14-0905 und LVwG-AB-14-0909, hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Antragstellerin aufgefordert, innerhalb einer gleichzeitig gesetzten Frist die
NÖ Vergabe-Pauschalgebührenverordnung, LGBl. 7200/2-0, mit der Einbringung des Antrages (einlangend beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich) fällig gewordene Pauschalgebühr für den Antrag auf Nichtigerklärung (
1 Z 7 NÖ Vergabe-Pauschalgebührenverordnung € 2.500,--) und für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung (
Vm § 1 Abs. 1 Z 7 NÖ Vergabe-Pauschalgebührenverordnung € 1.250,--) zu zahlen.Mit Schriftsatz vom ***, LVwG-AB-14-0905 und LVwG-AB-14-0909, hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Antragstellerin aufgefordert, innerhalb einer gleichzeitig gesetzten Frist die
NÖ Vergabe-Pauschalgebührenverordnung, LGBl. 7200/2-0, mit der Einbringung des Antrages (einlangend beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich) fällig gewordene Pauschalgebühr für den Antrag auf Nichtigerklärung (
Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7, , NÖ Vergabe-Pauschalgebührenverordnung € 2.500,--) und für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung (
Paragraph 19, Absatz 3, NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7, NÖ Vergabe-Pauschalgebührenverordnung € 1.250,--) zu zahlen. Die noch offenen Pauschalgebühren im Sinne obiger Ausführungen, somit auch die für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung mit dem Einlangen dieses Antrages zu entrichtende Pauschalgebühr, wurden von der AST trotz der oben bezeichneten schriftlichen Aufforderung des erkennenden Gerichtes vom ***, LVwG-AB-14-0905 und LVwG-AB-14-0909, bis dato nicht eingezahlt.
10 NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz ist der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung unzulässig, wenn trotz Aufforderung zur Verbesserung die Pauschalgebühr
nicht ordnungsgemäß entrichtet wurde.
Paragraph 13, Absatz 10, NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz ist der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung unzulässig, wenn trotz Aufforderung zur Verbesserung die Pauschalgebühr
Paragraph 19, nicht ordnungsgemäß entrichtet wurde. Da von der AST innerhalb der ihr vom erkennenden Gericht gesetzten Frist die Pauschalgebühr in der Höhe von € 1.250,-- nicht eingezahlt wurde, war der zu Grunde liegende Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung schon aus diesem Grund als unzulässig zurückzuweisen. Darüber hinaus ist zur Frage der Rechtzeitigkeit der Einbringung diese Antrages festzustellen, dass im gegenständlichen Vergabeverfahren die AG mit Schriftsatz vom „***“, laut Telefax-Sendeprotokoll übermittelt am ***, mit Schriftsatz an die AST unter dem Betreff „Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung
G 2006 zum Vergabeverfahren“ für das Bezug habende Vergabeverfahren mitteilte, dass im Zuge der Angebotsprüfung festgestellt wurde, dass das Angebot der AST vom *** laut Bundesvergabegesetz Mängel aufweise, welche zum Ausscheiden ihres Angebotes führten.Darüber hinaus ist zur Frage der Rechtzeitigkeit der Einbringung diese Antrages festzustellen, dass im gegenständlichen Vergabeverfahren die AG mit Schriftsatz vom „***“, laut Telefax-Sendeprotokoll übermittelt am ***, mit Schriftsatz an die AST unter dem Betreff „Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung
Paragraph 131, BVergG 2006 zum Vergabeverfahren“ für das Bezug habende Vergabeverfahren mitteilte, dass im Zuge der Angebotsprüfung festgestellt wurde, dass das Angebot der AST vom *** laut Bundesvergabegesetz Mängel aufweise, welche zum Ausscheiden ihres Angebotes führten. Das Angebot entspreche nicht den Anforderungen des Leistungsverzeichnisses. Das Angebot sei daher
1 Z 7 auszuscheiden.Das Angebot sei daher
Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 7, auszuscheiden. Das Ende der Stillhaltefrist wurde mit „***“ angegeben. Im Schreiben wurde weiters konkretisierend angeführt „(10 Tage ab Erhalt dieses Schreibens bei elektronischer Versendung oder Versendung per Mail, wie im Gesetz vorgesehen. Sollte ausnahmsweise eine Versendung auf dem Postweg erfolgen, gilt die Versendung als das fristauslösende Ereignis).“ Der erste Nachprüfungsantrag (der noch nicht den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung beinhaltete) vom *** ist entsprechend dem vorliegenden Aktenkonvolut am *** beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. Der weitere Nachprüfungsantrag (der auch den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung enthielt) laut Schriftsatz vom *** ist am *** beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. Der Nachprüfungsantrag der AST vom *** wurde entsprechend dem Sendeprotokoll laut vorliegendem Akt dem Bundesverwaltungsgericht mit E-Mail am ***, 15:02, übermittelt. Das Kuvert, das die Weiterleitung der Vergaberechtsunterlagen an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich enthielt, enthält keinen Hinweis auf das Datum der Postaufgabe. Es ist jedenfalls davon auszugehen, dass die Vergaberechtsunterlagen am *** beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eingelangt sind. Festgestellt wird, dass der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes, mit welchem der Nachprüfungsantrag (einschließlich des Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung)
AVG an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich weitergeleitet wurde, das Datum *** trägt.Festgestellt wird, dass der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes, mit welchem der Nachprüfungsantrag (einschließlich des Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung)
Paragraph 6, AVG an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich weitergeleitet wurde, das Datum *** trägt. Die AG hat im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich das FAX-Sende-Protokoll betreffend den Schriftsatz „***“ vorgelegt, aus welchem sich eine Übermittlung des Schriftsatzes an die AST mit „***, 14:42“ ergibt. Die Antragstellerin hat in ihrem Schriftsatz vom *** zur Rechtzeitigkeit selbst ausgeführt, dass „die Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung
G 2006 zum Vergabeverfahren Landesklinikum *** betreffend Ausschreibungsgegenstand ***-Sprinkleranlagen der Antragstellerin am *** im elektronischen Weg (FAX Nr. ***)
den Bestimmungen des Bundes-Vergabegesetzes übermittelt worden sei. Die Antragstellerin hat in ihrem Schriftsatz vom *** zur Rechtzeitigkeit selbst ausgeführt, dass „die Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung
Paragraph 131, BVergG 2006 zum Vergabeverfahren Landesklinikum *** betreffend Ausschreibungsgegenstand ***-Sprinkleranlagen der Antragstellerin am *** im elektronischen Weg (FAX Nr. ***)
den Bestimmungen des Bundes-Vergabegesetzes übermittelt worden sei. Darüber hinaus hat die AST ausgeführt, dass, zumal das Ende der Stillhaltefrist am *** (!) ende, somit der gegenständliche Antrag auf Nachprüfung jedenfalls innerhalb der 10-Tagesfrist
den gesetzlichen Bestimmungen des Bundes-Vergabegesetzes liege. In rechtlicher Hinsicht wurde hierüber erwogen:
1 NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz (NÖVNG) regelt dieses Gesetz die Nachprüfung von Entscheidungen eines Auftraggebers im Sinne der Vorschriften im Bereich des öffentlichen Auftragswesens (Art. 14b Abs. 1 und 5 B-VG) in einem Vergabeverfahren, das
2 B-VG in den Vollziehungsbereich des Landes fällt.
Paragraph eins, Absatz eins, NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz (NÖVNG) regelt dieses Gesetz die Nachprüfung von Entscheidungen eines Auftraggebers im Sinne der Vorschriften im Bereich des öffentlichen Auftragswesens (Artikel 14 b, Absatz eins und 5 B-VG) in einem Vergabeverfahren, das
2 Z2 lit.c B-VG Landessache ist.Wie bereits oben ausgeführt, handelt es sich bei der AG um ein Unternehmen im Sinne des Artikel 126 b, Absatz 2, B-VG, für deren Auftragsvergabe die Vollziehung
G NÖ zur Entscheidung über den gegenständlichen Antrag ist somit gegeben. Zufolge § 7 Abs. 5 NÖVNG sind Parteien des Verfahrens zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung der Antragsteller und der Auftraggeber.Zufolge Paragraph 7, Absatz 5, NÖVNG sind Parteien des Verfahrens zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung der Antragsteller und der Auftraggeber. § 13 NÖVNG bestimmt:Paragraph 13, NÖVNG bestimmt: „
Paragraph 19, nicht ordnungsgemäß entrichtet wurde.
Abs. 1 zu entrichtenden Gebühren unter Bedachtnahme auf den durch den Antrag bewirkten Verfahrensaufwand, den für den Antragsteller zu erzielenden Nutzen und die in den Vorschriften des Bundes im Bereich des öffentlichen Auftragswesens (Art. 14b Abs. 1 und 5 B-VG) enthaltenen Abstufungen mit Verordnung festzusetzen.
Absatz eins, zu entrichtenden Gebühren unter Bedachtnahme auf den durch den Antrag bewirkten Verfahrensaufwand, den für den Antragsteller zu erzielenden Nutzen und die in den Vorschriften des Bundes im Bereich des öffentlichen Auftragswesens (Artikel 14 b, Absatz eins und 5 B-VG) enthaltenen Abstufungen mit Verordnung festzusetzen.
Abs. 4 reduzierten Gebühr zu entrichten. Wird ein Antrag nach Kundmachung der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, aber vor Durchführung der mündlichen Verhandlung zurückgezogen, so ist lediglich eine Gebühr in der Höhe von 80% der für den jeweiligen Antrag festgesetzten oder
Abs. 4 reduzierten Gebühr zu entrichten. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind rückzuerstatten.
Absatz 4, reduzierten Gebühr zu entrichten. Wird ein Antrag nach Kundmachung der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, aber vor Durchführung der mündlichen Verhandlung zurückgezogen, so ist lediglich eine Gebühr in der Höhe von 80% der für den jeweiligen Antrag festgesetzten oder
Absatz 4, reduzierten Gebühr zu entrichten. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind rückzuerstatten.
Abs. 1 entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz seiner
Abs. 1 entrichteten Gebühren, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.
Absatz eins, entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz seiner
Absatz eins, entrichteten Gebühren, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.
1 Z 7 NÖ Pauschalgebührenverordnung € 2.500,-- sowie für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung € 1.250,--) wurden von der AST beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich innerhalb der ihr gesetzten Frist nicht entrichtet.Die für die gegenständlichen Anträge auf Einleitung des Nachprüfungsverfahrens und auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zu leistenden Pauschalgebühren (für den Antrag auf Nichtigerklärung
Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7, NÖ Pauschalgebührenverordnung € 2.500,-- sowie für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung € 1.250,--) wurden von der AST beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich innerhalb der ihr gesetzten Frist nicht entrichtet.
1 NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz sind Anträge auf Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung bei einer Übermittlung der Entscheidung auf elektronischem Weg oder mittels Telefax sowie bei einer Bekanntmachung der Entscheidung binnen zehn Tagen einzubringen, bei einer Übermittlung auf brieflichem Weg binnen 15 Tagen. Die Frist beginnt mit der Absendung der Entscheidung bzw. mit der erstmaligen Verfügbarkeit der Bekanntmachung.
Paragraph 11, Absatz eins, NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz sind Anträge auf Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung bei einer Übermittlung der Entscheidung auf elektronischem Weg oder mittels Telefax sowie bei einer Bekanntmachung der Entscheidung binnen zehn Tagen einzubringen, bei einer Übermittlung auf brieflichem Weg binnen 15 Tagen. Die Frist beginnt mit der Absendung der Entscheidung bzw. mit der erstmaligen Verfügbarkeit der Bekanntmachung.
1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.
Paragraph 6, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen. Die Weiterleitung nach § 6 Abs. 1 AVG erfolgt „auf Gefahr des Einschreiters“. Das heißt, dass z.B. das Risiko einer Fristversäumnis derjenige trägt, der sich an die unzuständige Behörde (das unzuständige Gericht) gewandt hat.Die Weiterleitung nach Paragraph 6, Absatz eins, AVG erfolgt „auf Gefahr des Einschreiters“. Das heißt, dass z.B. das Risiko einer Fristversäumnis derjenige trägt, der sich an die unzuständige Behörde (das unzuständige Gericht) gewandt hat. Dass gegenständlich die Mitteilung der Entscheidung der AG an die AST am *** erfolgte, wird durch die Tatsache des Vorliegens des Fax-Protokolles belegt. Die AST hat diesen Sachverhalt auch nicht bestritten, vielmehr in ihren Anträgen selbst wiedergegeben, dass ihr die Entscheidung des AG am *** zugestellt wurde. Festgestellt wird, dass im Hinblick auf diesen festzustellenden Sachverhalt die irrtümliche Anführung des Datums mit „***“ im Schreiben der AG an die AST keine Rechtswirkungen entfalten konnte, es sich somit lediglich um eine „falsa demonstratio“ handelte. Die gegenständliche Auftraggeberentscheidung vom *** wurde der AST mittels Fax zugestellt, weshalb von einer Zustellung im elektronischen Rechtsverkehr auszugehen war.
1 NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz beträgt die Frist für den Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens und der entsprechenden Anträge zehn Tage ab Zustellung der Auftraggeberentscheidung mittels elektronischem Rechtsverkehrs.
Paragraph 11, Absatz eins, NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz beträgt die Frist für den Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens und der entsprechenden Anträge zehn Tage ab Zustellung der Auftraggeberentscheidung mittels elektronischem Rechtsverkehrs.
GVG nichts anderes bestimmt ist, die Bestimmungen des AVG 1991 in Bezug auf die Berechnung des Fristenlaufs anzuwenden.
Paragraph 4, Absatz 7, NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz sind, soweit in diesem Gesetz und im VwGVG nichts anderes bestimmt ist, die Bestimmungen des AVG 1991 in Bezug auf die Berechnung des Fristenlaufs anzuwenden. Die Frist begann damit mit *** zu laufen und endete mit Ablauf des ***, 24.00 Uhr. Am *** hat die AST ihre Anträge auf Einleitung des Nachprüfungsverfahrens und auf Nichtigerklärung an das unzuständige Gericht, nämlich das Bundesverwaltungsgericht, gerichtet. Die zehntägige Frist zur Einbringung der entsprechenden Anträge auf Nachprüfung, Nichtigerklärung und Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist somit im Zeitpunkt des Einlangens der Nachprüfungsanträge und somit auch des Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich abgelaufen und wurden diese Anträge erst nach Ablauf der gesetzlich vorgesehenen 10-tägigen Frist für die Einbringung der Nachprüfungsanträge vom Bundesverwaltungsgericht zur Post gegeben und langten (unter Ausrechnung des Weges des Postlaufs) weit nach Ablauf der Frist von 10 Tagen, nämlich am ***, beim zuständigen Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ein. Da im gegenständlichen Vergabeverfahren die mit der Einbringung des Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung fällig gewordene Pauschalgebühr trotz Aufforderung durch das erkennende Gericht nicht entrichtet wurde, war der diesbezügliche Antrag spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen. Da weiters der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung laut Schriftsatz vom *** von der AST mittels E-Mails an die AG übermittelt wurde, mit Ablauf des *** die 10-tägige Frist zur Einbringung der Anträge
1 NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz ablief und die Anträge auf Nachprüfung, somit auch der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, vom Bundesverwaltungsgericht erst im Juli *** zur Post gegeben wurden und am *** beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eingelangt sind, war darüber hinaus auch von einer verspäteten Einbringung (auch) des Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung auszugehen.Da weiters der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung laut Schriftsatz vom *** von der AST mittels E-Mails an die AG übermittelt wurde, mit Ablauf des *** die 10-tägige Frist zur Einbringung der Anträge
, Paragraph 11, Absatz eins, NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz ablief und die Anträge auf Nachprüfung, somit auch der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, vom Bundesverwaltungsgericht erst im Juli *** zur Post gegeben wurden und am *** beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eingelangt sind, war darüber hinaus auch von einer verspäteten Einbringung (auch) des Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung auszugehen. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des , Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.AB.14.0905
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.