GVG) Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wegen Unzuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft X aufgehoben.1. Der Beschwerde wird
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wegen Unzuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn aufgehoben. 2. Gegen diesen Beschluss ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.2. Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Entscheidungsgründe: 1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführer der Übertretung des § 21 Abs. 1 Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 (AWEG) für schuldig erkannt und über ihn
1 AWEG eine Geldstrafe in der Höhe Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführer der Übertretung des Paragraph 21, Absatz eins, Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 (AWEG) für schuldig erkannt und über ihn
Paragraph 21, Absatz eins, AWEG eine Geldstrafe in der Höhe von 50,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) verhängt, weil er am *** Waren der Position 3004, und zwar 14 Stück „Sildenafil“, zur Verbringung in den freien Verkehr nach Österreich via Flughafen *** ohne erforderliche Einfuhrbescheinigung nach den Bestimmungen des Arzneiwareneinfuhrgesetzes eingeführt hat, obwohl die Einfuhr von Waren der Position 3004 im Sinne des § 3 Abs. 1 Arzneiwareneinfuhrgesetz in das Bundesgebiet in Aufmachung für den Kleinverkehr nur zulässig ist, wenn dafür eine Einfuhrbescheinigung erteilt wurde. (Am ***, um 8.25 Uhr wurde die Postsendung am Postamt *** kontrolliert. Dabei wurden in der Postsendung die oben angeführten Arzneiwaren vorgefunden). von 50,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) verhängt, weil er am *** Waren der Position 3004, und zwar 14 Stück „Sildenafil“, zur Verbringung in den freien Verkehr nach Österreich via Flughafen *** ohne erforderliche Einfuhrbescheinigung nach den Bestimmungen des Arzneiwareneinfuhrgesetzes eingeführt hat, obwohl die Einfuhr von Waren der Position 3004 im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Arzneiwareneinfuhrgesetz in das Bundesgebiet in Aufmachung für den Kleinverkehr nur zulässig ist, wenn dafür eine Einfuhrbescheinigung erteilt wurde. (Am ***, um 8.25 Uhr wurde die Postsendung am Postamt *** kontrolliert. Dabei wurden in der Postsendung die oben angeführten Arzneiwaren vorgefunden).
51 Z. 8 B-VG wurde mit 01.01.2014 u. a. der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei diesem anhängigen Verfahren ging auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich über.
a. der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei diesem anhängigen Verfahren ging auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich über.
GVG sind in Verfahren in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des VStG (…), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 38, VwGVG sind in Verfahren in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des VStG (…), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Die bezughabenden Vorschriften des Arzneiwareneinfuhrgesetzes 2010 – AWEG 2010 lauten wie folgt: § 1
Medizinproduktegesetz, BGBl. Nr. 657/1996, einzustufen sind.
Medizinproduktegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 657 aus 1996,, einzustufen sind. Begriffsbestimmungen: § 2 Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet:Paragraph 2, Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet: 1. Arzneiwaren: nachstehende Waren im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, ABl. Nr. L 256 vom 07.09.1987, S 1:
Nr. 185/1983, zu übermitteln sind, unter Verwendung der entsprechenden Formulare zu erfolgen, die vom Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen auf dessen Website zu veröffentlichen sind.
Paragraph 81 a, Arzneimittelgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1983,, zu übermitteln sind, unter Verwendung der entsprechenden Formulare zu erfolgen, die vom Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen auf dessen Website zu veröffentlichen sind.
Paragraph 5, Absatz eins, 2 und 4, zu enthalten. Ausnahmen: § 11
unterlässt oder Arzneiwaren ohne Meldung entgegen §§ 7, 8 oder 9 verbringt, oder 2. bei Arzneiwaren die nachträgliche Meldung des Verbringens
Paragraph 6, unterlässt oder Arzneiwaren ohne Meldung entgegen Paragraphen 7, 8, oder 9 verbringt, oder
7 unterlässt oder Blutprodukte ohne Meldung entgegen § 14 Abs. 1 verbringt, oder 4. bei Blutprodukten die nachträgliche Meldung des Verbringens
Paragraph 14, Absatz 7, unterlässt oder Blutprodukte ohne Meldung entgegen Paragraph 14, Absatz eins, verbringt, oder
3 oder § 11 Abs. 5 oder den Verpflichtungen
den Aufzeichnungspflichten
Paragraph 10, Absatz 3, oder Paragraph 11, Absatz 5, oder den Verpflichtungen
Paragraph 15, zuwiderhandelt, oder
2 Arzneiwareneinfuhrgesetz 2002 als Einfuhr der Import aus einem Staat außerhalb der Europäischen Union in das Bundesgebiet in Form der Überführung in den zollrechtlichen freien Verkehr zur aktiven Veredelung, zum Umwandlungsverfahren oder zur vorübergehenden Verwendung iSd Art. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom
Paragraph 2, Absatz 2, Arzneiwareneinfuhrgesetz 2002 als Einfuhr der Import aus einem Staat außerhalb der Europäischen Union in das Bundesgebiet in Form der Überführung in den zollrechtlichen freien Verkehr zur aktiven Veredelung, zum Umwandlungsverfahren oder zur vorübergehenden Verwendung iSd Artikel 4, der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom
zolltariflicher Nomenklatur korrekt eingestuft wurde und dem Zoll eine Einfuhr- bzw. eine Verkehrsfähigkeitsbescheinigung des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen (BASG) vorgelegt werden kann. Fragen über die Einstufung einer Ware nach dem gemeinschaftlichen Zolltarif sind an das Bundesministerium für Finanzen (zentrale Zollauskunftsstelle) zu richten und werden verbindlich beantwortet. Das BASG kann wegen fehlender Zuständigkeit keine Auskünfte darüber geben. Im Zweifel hat sich der Antragsteller an den Zoll zu wenden. Erst danach sollte beim BASG ein Antrag auf Einfuhrbescheinigung oder Verkehrsfähigkeitsbescheinigung gestellt werden. Eine Verwaltungsübertretung begeht nach § 21 Abs. 1 AWEG, wer Arzneiwaren entgegen § 3 ohne Einfuhrbescheinigung einführt. Es ist sohin darauf abzustellen, ob die Einfuhr ohne Einfuhrbescheinigung erfolgt, kommt es für die Frage, ob eine Ware als Arzneiware gilt oder nicht, auf die zolltarifliche Einstufung an. Der Geltungsbereich des AWEG ist, wie bereits erwähnt, über die zolltarifliche Nomenklatur geregelt. Voraussetzung für die Freigabe einer Ware für den innergemeinschaftlichen Verkehr ist, dass die Ware
zolltarifliche Nomenklatur korrekt eingestuft wurde und dem Zoll eine Einfuhr- bzw. Verkehrsfähigkeitsbescheinigung vorgelegt werden kann. Eine Verwaltungsübertretung begeht nach Paragraph 21, Absatz eins, AWEG, wer Arzneiwaren entgegen Paragraph 3, ohne Einfuhrbescheinigung einführt. Es ist sohin darauf abzustellen, ob die Einfuhr ohne Einfuhrbescheinigung erfolgt, kommt es für die Frage, ob eine Ware als Arzneiware gilt oder nicht, auf die zolltarifliche Einstufung an. Der Geltungsbereich des AWEG ist, wie bereits erwähnt, über die zolltarifliche Nomenklatur geregelt. Voraussetzung für die Freigabe einer Ware für den innergemeinschaftlichen Verkehr ist, dass die Ware
zolltarifliche Nomenklatur korrekt eingestuft wurde und dem Zoll eine Einfuhr- bzw. Verkehrsfähigkeitsbescheinigung vorgelegt werden kann. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts ist sohin der Tatbestand des Einführens nicht bereits mit der Bestellung der Ware verwirklicht, sondern kommt es für den Tatbestand des Einführens auf die zollrechtliche Klassifizierung der Ware an und den Umstand, ob eine Einfuhrbescheinigung vorliegt oder nicht, an. Nach § 2 Z 4 AWEG bedeutet Einfuhr die Beförderung von Arzneiwaren, Blutprodukten oder Produkten natürlicher Heilvorkommen aus Staaten, die nicht Vertragsparteien des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) sind, in das Bundesgebiet mit Ausnahme der nachweislichen Durchfuhr.Nach Paragraph 2, Ziffer 4, AWEG bedeutet Einfuhr die Beförderung von Arzneiwaren, Blutprodukten oder Produkten natürlicher Heilvorkommen aus Staaten, die nicht Vertragsparteien des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) sind, in das Bundesgebiet mit Ausnahme der nachweislichen Durchfuhr.
1 AWEG ist der Bezug von Arzneiwaren und Blutprodukten, die im Fernabsatz bestellt wurden, durch Personen, die nicht zur Antragstellung auf Ausstellung einer Einfuhrbescheinigung oder einer Verkehrsfähigkeitsbescheinigung oder zur Meldung berechtigt sind, verboten.
Paragraph 17, Absatz eins, AWEG ist der Bezug von Arzneiwaren und Blutprodukten, die im Fernabsatz bestellt wurden, durch Personen, die nicht zur Antragstellung auf Ausstellung einer Einfuhrbescheinigung oder einer Verkehrsfähigkeitsbescheinigung oder zur Meldung berechtigt sind, verboten. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts erfolgt die Einfuhr durch Verbringen ins Bundesgebiet über die Einfuhrzollstelle, die sich verfahrensgegenständlich beim Zollamt, ***, in ***, befindet. Schließlich hätte auch dort die zollrechtliche Freigabe erfolgen können, falls eine Einfuhrbescheinigung vorgelegen wäre. Mit einer Bestellung eines Produkts im Internet ist die Tathandlung der Einfuhr nach Österreich bzw. in den EWR nicht gesetzt. Die Bestellung hätte nachträglich storniert werden können, hätte es mangels Lieferbarkeit gar nicht dazu kommen müssen, dass diese Ware in das österreichische Hoheitsgebiet verbracht wird. Für die verfahrensgegenständliche Tathandlung kommt es auf den Vorgang durch Verbringen einer Arzneiware ohne Vorliegen einer Einfuhrbescheinigung nach Österreich an. Zumal erst bei der Zollstelle in *** festgestellt wurde, dass die Ware ohne Einfuhrbescheinigung nach Österreich eingeführt wurde, ist nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich die Tathandlung, die Verwaltungsübertretung nach § 21
G ist jene Behörde örtlich zuständig, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist. Da die Tathandlung in Wien gesetzt wurde, ist der Magistrat Wien zur Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens örtlich zuständig.
Paragraph 27, Absatz eins, VStG ist jene Behörde örtlich zuständig, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist. Da die Tathandlung in Wien gesetzt wurde, ist der Magistrat Wien zur Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens örtlich zuständig. Auch § 58 Abs. 1 lit. a Finanzstrafgesetz normiert, dass zur Durchführung des verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahrens als Finanzstrafbehörden erster Instanz, für Finanzvergehen, die bei oder in Zusammenhang mit der Ein-, Aus- oder Durchfuhr von Waren begangen werden und für Finanzvergehen, durch welche sonst Abgaben oder Monopolvorschriften oder andere Rechtsvorschriften, deren Handhabung oder der Zollverwaltung oder ihren Organen obliegt, verletzt worden sind, jenes Zollamt zuständig ist, in dessen Bereich diese Finanzvergehen begangen oder entdeckt worden sind.Auch Paragraph 58, Absatz eins, Litera a, Finanzstrafgesetz normiert, dass zur Durchführung des verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahrens als Finanzstrafbehörden erster Instanz, für Finanzvergehen, die bei oder in Zusammenhang mit der Ein-, Aus- oder Durchfuhr von Waren begangen werden und für Finanzvergehen, durch welche sonst Abgaben oder Monopolvorschriften oder andere Rechtsvorschriften, deren Handhabung oder der Zollverwaltung oder ihren Organen obliegt, verletzt worden sind, jenes Zollamt zuständig ist, in dessen Bereich diese Finanzvergehen begangen oder entdeckt worden sind. Zumal die Verwaltungsübertretung nach § 21 AWEG im Bereich des Magistratischen Bezirksamtes für den *** begangen worden ist, ist das Magistratische Bezirksamt für den *** zur Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens örtlich zuständig. Die Bezirkshauptmannschaft X hat daher als unzuständige Behörde entschieden, weshalb das Straferkenntnis aufzuheben war.Zumal die Verwaltungsübertretung nach Paragraph 21, AWEG im Bereich des Magistratischen Bezirksamtes für den *** begangen worden ist, ist das Magistratische Bezirksamt für den *** zur Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens örtlich zuständig. Die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn hat daher als unzuständige Behörde entschieden, weshalb das Straferkenntnis aufzuheben war. 5. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, da zur Frage des Tatortes der Einfuhr im Wege des Fernabsatzes nach dem AWEG keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, da zur Frage des Tatortes der Einfuhr im Wege des Fernabsatzes nach dem AWEG keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.WU.13.0139
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.