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{'item': 'LVwG-AB-14-0948'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum24.07.2014 GeschäftszahlLVwG-AB-14-0948 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durc

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. 2.2. Verwaltungsgerichtshofsgesetz 1985: § 25a.

(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(2)Eine Revision ist nicht zulässig gegen:
  1. Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;
  2. Beschlüsse gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, 3, 8 und 9;
  3. Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;
  4. Beschlüsse gemäß Paragraph 30 b, Absatz 3,;
  5. Beschlüsse gemäß § 61 Abs.
  6. Beschlüsse gemäß Paragraph 61, Absatz 2,
(3)Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …
(5)Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen. 2.3. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG: § 34.
(1)Das Verwaltungsorgan, das eine Verhandlung, Vernehmung, einen Augenschein oder eine Beweisaufnahme leitet, hat für die Aufrechterhaltung der Ordnung und für die Wahrung des Anstandes zu sorgen.Paragraph 34,
(1)Das Verwaltungsorgan, das eine Verhandlung, Vernehmung, einen Augenschein oder eine Beweisaufnahme leitet, hat für die Aufrechterhaltung der Ordnung und für die Wahrung des Anstandes zu sorgen.
(2)Personen, die die Amtshandlung stören oder durch ungeziemendes Benehmen den Anstand verletzen, sind zu ermahnen; bleibt die Ermahnung erfolglos, so kann ihnen nach vorausgegangener Androhung das Wort entzogen, ihre Entfernung verfügt und ihnen die Bestellung eines Bevollmächtigten aufgetragen werden oder gegen sie eine Ordnungsstrafe bis 726 Euro verhängt werden.
(3)Die gleichen Ordnungsstrafen können von der Behörde gegen Personen verhängt werden, die sich in schriftlichen Eingaben einer beleidigenden Schreibweise bedienen. § 59.
(1)Der Spruch hat die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Läßt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.Paragraph 59,
(1)Der Spruch hat die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Läßt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.
(2)Wird die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen, so ist im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen.
  1. Würdigung: 3.
  2. Zu Spruchpunkt 1: 3.1.1 Zur Verhängung einer Ordnungsstrafe wegen beleidigender Schreibweise ist diejenige Institution zuständig, die die Angelegenheit, in der die Eingabe eingebracht worden ist, zu erledigen hat (VwSlg. 4.073 A und 7.641 A). Im vorliegenden Fall war die Beschwerde gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gerichtet, sodass dieses die zur Verhängung der gegenständlichen Strafe zuständige Institution ist. Unter einer Eingabe im Sinne des § 34 Abs. 3 AVG ist ein schriftliches Anbringen im Sinne des § 13 AVG 1991 zu verstehen, wobei Voraussetzung für die Strafbefugnis der Behörde ist, dass das AVG auf die betreffende Eingabe überhaupt Anwendung findet und sich auf eine mit Bescheid zu erledigende Angelegenheit bezieht (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG I, 2004, Rz 15 zu § 34). Gegenstand der Beschwerde des Herrn *** vom *** ist ein von den Baubehörden der mitbeteiligten Stadtgemeinde *** erteilter Baupolizeilicher Auftrag, bei dem das Verfahrensregime des AVG anzuwenden ist.Unter einer Eingabe im Sinne des Paragraph 34, Absatz 3, AVG ist ein schriftliches Anbringen im Sinne des Paragraph 13, AVG 1991 zu verstehen, wobei Voraussetzung für die Strafbefugnis der Behörde ist, dass das AVG auf die betreffende Eingabe überhaupt Anwendung findet und sich auf eine mit Bescheid zu erledigende Angelegenheit bezieht vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG römisch eins, 2004, Rz 15 zu Paragraph 34,). Gegenstand der Beschwerde des Herrn *** vom *** ist ein von den Baubehörden der mitbeteiligten Stadtgemeinde *** erteilter Baupolizeilicher Auftrag, bei dem das Verfahrensregime des AVG anzuwenden ist. 3.1.
  3. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH vom
  4. Mai 1992, Zl. 92/02/0098 und vom
  5. November 1998, Zl. 98/02/0320) soll mit der Pönalisierung der beleidigenden Schreibweise in § 34 Abs. 3 AVG nicht die Möglichkeit einer Person beschnitten werden, sachlich Kritik am Vorgehen oder Verhalten eines Behördenorgans zu äußern. Die Bestrafung nach dieser Gesetzesstelle wendet sich also nicht gegen den Inhalt des Vorbringens, sondern gegen die Form, in der dieses erfolgt. Niemand ist daran gehindert, einen Missstand, der nach seiner Meinung bei einer Behörde (oder einem Behördenorgan) besteht, der Oberbehörde (oder dem Dienstvorgesetzten des Organs) zur Kenntnis zu bringen, damit sie Abhilfe schaffen. Er muss sich dabei aber in den Grenzen der Sachlichkeit halten und soll dadurch der in einem Staat durchaus erforderlichen und berechtigten Kritik eine Grenze gesetzt und der Anstand gewahrt werden (vgl. VwGH vom
  6. Oktober 2009, Zl. 2008/09/0344). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa VwGH vom
  7. Mai 1992, Zl. 92/02/0098 und vom
  8. November 1998, Zl. 98/02/0320) soll mit der Pönalisierung der beleidigenden Schreibweise in Paragraph 34, Absatz 3, AVG nicht die Möglichkeit einer Person beschnitten werden, sachlich Kritik am Vorgehen oder Verhalten eines Behördenorgans zu äußern. Die Bestrafung nach dieser Gesetzesstelle wendet sich also nicht gegen den Inhalt des Vorbringens, sondern gegen die Form, in der dieses erfolgt. Niemand ist daran gehindert, einen Missstand, der nach seiner Meinung bei einer Behörde (oder einem Behördenorgan) besteht, der Oberbehörde (oder dem Dienstvorgesetzten des Organs) zur Kenntnis zu bringen, damit sie Abhilfe schaffen. Er muss sich dabei aber in den Grenzen der Sachlichkeit halten und soll dadurch der in einem Staat durchaus erforderlichen und berechtigten Kritik eine Grenze gesetzt und der Anstand gewahrt werden vergleiche VwGH vom
  9. Oktober 2009, Zl. 2008/09/0344). Die Strafbestimmung des § 34 Abs. 3 AVG stellt zwar einen Eingriff in das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung im Sinne der Art. 13 StGG und Art. 10 EMRK dar, sie ist aber als solche zur Aufrechterhaltung der Ordnung in der demokratischen Gesellschaft notwendig und daher im Hinblick auf den Gesetzesvorbehalt des Art. 13 StGG und des Art. 10 EMRK unbedenklich. Allerdings ist der § 34 Abs. 3 AVG bei der bescheidförmigen Verhängung einer solchen Ordnungsstrafe im Einzelfall - bei sonstiger Gesetzes- und Grundrechtswidrigkeit des Bescheides - im Lichte dieses Vorbehaltes und des darin normierten Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auszulegen. Der Zweck dieser Bestimmung ist die Spezialprävention, also die Absicht, die betreffende Person von der Setzung eines ordnungswidrigen Verhaltens abzuhalten und damit den Anstand im schriftlichen Verkehr mit den Behörden zu wahren (vgl. Hengstschläger/Leeb, aaO, Rz 17 zu § 34).Die Strafbestimmung des Paragraph 34, Absatz 3, AVG stellt zwar einen Eingriff in das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung im Sinne der Artikel 13, StGG und Artikel 10, EMRK dar, sie ist aber als solche zur Aufrechterhaltung der Ordnung in der demokratischen Gesellschaft notwendig und daher im Hinblick auf den Gesetzesvorbehalt des Artikel 13, StGG und des Artikel 10, EMRK unbedenklich. Allerdings ist der Paragraph 34, Absatz 3, AVG bei der bescheidförmigen Verhängung einer solchen Ordnungsstrafe im Einzelfall - bei sonstiger Gesetzes- und Grundrechtswidrigkeit des Bescheides - im Lichte dieses Vorbehaltes und des darin normierten Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auszulegen. Der Zweck dieser Bestimmung ist die Spezialprävention, also die Absicht, die betreffende Person von der Setzung eines ordnungswidrigen Verhaltens abzuhalten und damit den Anstand im schriftlichen Verkehr mit den Behörden zu wahren vergleiche Hengstschläger/Leeb, aaO, Rz 17 zu Paragraph 34,). 3.1.
  10. Ob eine Schreibweise beleidigend ist, ist nach objektiven Kriterien (vgl. VwGH vom
  11. Mai 1994, Zl. 92/10/0469) und nach dem Gesamtinhalt der Eingabe (vgl. VwSlg 1.737 A) zu beurteilen; der Zweck, der mit der Eingabe verfolgt wird, ist irrelevant (vgl. VwSlg. 7.699 A). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine beleidigende Schreibweise vor, wenn eine Eingabe ein unsachliches Vorbringen enthält, das in einer Art gehalten ist, die ein ungeziemendes Verhalten gegenüber der Behörde darstellt. Dabei ist es ohne Belang, ob sich die beleidigende Schreibweise gegen die Behörde, gegen das Verwaltungsorgan oder gegen eine einzige Amtshandlung richtet.Ob eine Schreibweise beleidigend ist, ist nach objektiven Kriterien vergleiche VwGH vom
  12. Mai 1994, Zl. 92/10/0469) und nach dem Gesamtinhalt der Eingabe vergleiche VwSlg 1.737 A) zu beurteilen; der Zweck, der mit der Eingabe verfolgt wird, ist irrelevant vergleiche VwSlg. 7.699 A). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine beleidigende Schreibweise vor, wenn eine Eingabe ein unsachliches Vorbringen enthält, das in einer Art gehalten ist, die ein ungeziemendes Verhalten gegenüber der Behörde darstellt. Dabei ist es ohne Belang, ob sich die beleidigende Schreibweise gegen die Behörde, gegen das Verwaltungsorgan oder gegen eine einzige Amtshandlung richtet. Zum Tatbestand der „beleidigenden Schreibweise“ nach § 34 Abs. 3 AVG gehört somit, dass die Ausdrucksweise objektiv beleidigend ist. Das Gebot des Maßhaltens im Verkehr mit staatlichen Behörden und des Anstandes überhaupt verlangt, dass sich die Kritik an der Behörde auf die Sache beschränkt. Was als Verletzung des gebotenen Anstandes gilt, wird in Anlehnung an das zu Art VIII EGVG 1950 ergangene Erkenntnis des VwGH vom
  13. März 1968, 1400/67 A, dahingehend umschrieben, dass darunter ein Verstoß gegen die Grundsätze der Schicklichkeit (der guten Sitten) zu verstehen ist, die jedermann zu beachten hat, wenn er aus dem Privatleben in die Öffentlichkeit tritt, wozu auch der Verkehr mit der Behörde gehört. Die beleidigende Schreibweise ist anzunehmen, wenn Vorwürfe oder Anschuldigungen gegenüber einem Verwaltungsorgan oder einer Behörde erhoben werden, die sich nicht auf die Sache beschränken und nicht in einer den Mindestforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht werden (vgl. VwGH vom
  14. März 1968, 1400/67 A).Zum Tatbestand der „beleidigenden Schreibweise“ nach Paragraph 34, Absatz 3, AVG gehört somit, dass die Ausdrucksweise objektiv beleidigend ist. Das Gebot des Maßhaltens im Verkehr mit staatlichen Behörden und des Anstandes überhaupt verlangt, dass sich die Kritik an der Behörde auf die Sache beschränkt. Was als Verletzung des gebotenen Anstandes gilt, wird in Anlehnung an das zu Artikel römisch acht, EGVG 1950 ergangene Erkenntnis des VwGH vom
  15. März 1968, 1400/67 A, dahingehend umschrieben, dass darunter ein Verstoß gegen die Grundsätze der Schicklichkeit (der guten Sitten) zu verstehen ist, die jedermann zu beachten hat, wenn er aus dem Privatleben in die Öffentlichkeit tritt, wozu auch der Verkehr mit der Behörde gehört. Die beleidigende Schreibweise ist anzunehmen, wenn Vorwürfe oder Anschuldigungen gegenüber einem Verwaltungsorgan oder einer Behörde erhoben werden, die sich nicht auf die Sache beschränken und nicht in einer den Mindestforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht werden vergleiche VwGH vom
  16. März 1968, 1400/67 A). Für die Strafbarkeit nach § 34 Abs. 3 AVG reicht es hin, dass die in der schriftlichen Eingabe verwendete Ausdrucksweise den Mindestanforderungen des Anstands nicht gerecht werden und damit objektiv beleidigenden Charakter hat; auf das Vorliegen einer Beleidigungsabsicht kommt es hingegen nicht an (vgl. VwGH vom
  17. Juli 1990, Zl. 90/19/0299). Auch die Überzeugung, die Kritik sei berechtigt, vermag eine beleidigende Schreibweise nicht zu entschuldigten (vgl. VwGH vom
  18. November 1993, Zl. 91/07/0084, und vom
  19. März 1996, Zl. 95/05/0029). Die Einhaltung der Mindestanforderungen des Anstandes ist auch von einem rechtlich nicht geschulten Einschreiter zu verlangen, weil es für die Einhaltung dieser Mindestanforderungen keiner rechtlichen Kenntnisse bedarf (vgl. VwGH vom
  20. September 1988, Zl. 87/03/0237).Für die Strafbarkeit nach Paragraph 34, Absatz 3, AVG reicht es hin, dass die in der schriftlichen Eingabe verwendete Ausdrucksweise den Mindestanforderungen des Anstands nicht gerecht werden und damit objektiv beleidigenden Charakter hat; auf das Vorliegen einer Beleidigungsabsicht kommt es hingegen nicht an vergleiche VwGH vom
  21. Juli 1990, Zl. 90/19/0299). Auch die Überzeugung, die Kritik sei berechtigt, vermag eine beleidigende Schreibweise nicht zu entschuldigten vergleiche VwGH vom
  22. November 1993, Zl. 91/07/0084, und vom
  23. März 1996, Zl. 95/05/0029). Die Einhaltung der Mindestanforderungen des Anstandes ist auch von einem rechtlich nicht geschulten Einschreiter zu verlangen, weil es für die Einhaltung dieser Mindestanforderungen keiner rechtlichen Kenntnisse bedarf vergleiche VwGH vom
  24. September 1988, , Zl. 87/03/0237). 3.1.
  25. Gemessen an den oben zitierten Kriterien an eine zulässige Kritik ist anzumerken, das es im konkreten Fall bereits an einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form fehlt, sodass selbst ein Beweis der Kritik des Einschreiters nicht mehr rechtfertigen könnte (vgl. VwGH vom
  26. Dezember 1985, Zl. 84/03/0155, und vom
  27. September 1995, Zl. 94/10/0099 u.a.). Gemessen an den oben zitierten Kriterien an eine zulässige Kritik ist anzumerken, das es im konkreten Fall bereits an einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form fehlt, sodass selbst ein Beweis der Kritik des Einschreiters nicht mehr rechtfertigen könnte vergleiche VwGH vom
  28. Dezember 1985, Zl. 84/03/0155, und vom
  29. September 1995, Zl. 94/10/0099 u.a.). Aufgrund der gewählten Formulierungen in der Beschwerde von Herrn ***, wie etwa „Schnapsidee“, „Zeichner dieses Unsinns“, „Denkmodell eines völlig ahnungslosen + verantwortungslosen Zeichners, … leider auch mit gedankenloser Unterstützung einer sorglosen Behörde, die so eine Unsinn seinerzeit bewilligt hatte“, „Diesen technischen + bauvorschriftswidrigen Unsinn hat die Baubehörde
  30. Instanz offensichtlich in mangelnder Überprüfung und selbst in gedankenloser Form in scheinbar amikaler Weise … genehmigt“, „Schwachsinn des baubehördlich genehmigten Planes“ oder „Alles im vollen Bewusstsein dessen, dass amikale Deckung seitens der örtlich zuständigen Verantwortlichen diesen Schwindel höflich ausgedrückt so lange decken, bis er alle Wohnungen verkauft hat“ steht fest, dass sich dieser einer beleidigenden Schreibweise bedient hat. Diese in der Beschwerde allgemein gehaltenen Vorwürfe wie Manipulation, Unterstellung einer Schädigungsabsicht und Korruption unterstellen eine niedrige Gesinnung und eine nach der Sittenordnung verpönte Vorgangsweise bzw. teilweise auch ein gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßendes Verhalten und sind als beleidigende Schreibweise iSd § 34 Abs. 3 AVG 1991 anzusehen.Aufgrund der gewählten Formulierungen in der Beschwerde von Herrn ***, wie etwa „Schnapsidee“, „Zeichner dieses Unsinns“, „Denkmodell eines völlig ahnungslosen + verantwortungslosen Zeichners, … leider auch mit gedankenloser Unterstützung einer sorglosen Behörde, die so eine Unsinn seinerzeit bewilligt hatte“, „Diesen technischen + bauvorschriftswidrigen Unsinn hat die Baubehörde
  31. Instanz offensichtlich in mangelnder Überprüfung und selbst in gedankenloser Form in scheinbar amikaler Weise … genehmigt“, „Schwachsinn des baubehördlich genehmigten Planes“ oder „Alles im vollen Bewusstsein dessen, dass amikale Deckung seitens der örtlich zuständigen Verantwortlichen diesen Schwindel höflich ausgedrückt so lange decken, bis er alle Wohnungen verkauft hat“ steht fest, dass sich dieser einer beleidigenden Schreibweise bedient hat. Diese in der Beschwerde allgemein gehaltenen Vorwürfe wie Manipulation, Unterstellung einer Schädigungsabsicht und Korruption unterstellen eine niedrige Gesinnung und eine nach der Sittenordnung verpönte Vorgangsweise bzw. teilweise auch ein gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßendes Verhalten und sind als beleidigende Schreibweise iSd Paragraph 34, Absatz 3, AVG 1991 anzusehen. Auch kann der Betroffene das ordnungswidrige Verhalten nicht damit entschuldigen, dass die mit Ordnungsstrafe geahndete Äußerung eine "angemessene Entrüstung" auf das Handeln der Behörde zum Ausdruck bringen sollte (vgl. VwGH vom
  32. Juli 1990, Zl. 90/19/0299). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.Auch kann der Betroffene das ordnungswidrige Verhalten nicht damit entschuldigen, dass die mit Ordnungsstrafe geahndete Äußerung eine "angemessene Entrüstung" auf das Handeln der Behörde zum Ausdruck bringen sollte vergleiche VwGH vom
  33. Juli 1990, Zl. 90/19/0299). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.1.
  34. Gemäß § 34 Abs. 3 AVG besteht keine Verpflichtung, auf Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Betroffenen Bedacht zu nehmen; vielmehr ist für das Ausmaß einer Ordnungsstrafe die Überlegung maßgebend, welche Strafhöhe innerhalb des gesetzlichen Rahmens eine Änderung des Fehlverhaltens erwarten lässt (vgl. VwGH vom
  35. April 2012, Zl. 2010/04/0133). Eine Verpflichtung, auf diese Umstände Bedacht zu nehmen, folgt aber auch nicht aus den allgemeinen Vorschriften des AVG über das Ermittlungsverfahren, weil sie nicht zu dem "für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt" (vgl. § 37 AVG 1991) gehören. Die Vorschriften des AVG über das Ermittlungsverfahren kommen bei der Anordnung von Ordnungsstrafen somit nicht zur Anwendung (vgl. VwGH vom
  36. November 1998, Zl. 98/02/0320).Gemäß Paragraph 34, Absatz 3, AVG besteht keine Verpflichtung, auf Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Betroffenen Bedacht zu nehmen; vielmehr ist für das Ausmaß einer Ordnungsstrafe die Überlegung maßgebend, welche Strafhöhe innerhalb des gesetzlichen Rahmens eine Änderung des Fehlverhaltens erwarten lässt vergleiche VwGH vom
  37. April 2012, Zl. 2010/04/0133). Eine Verpflichtung, auf diese Umstände Bedacht zu nehmen, folgt aber auch nicht aus den allgemeinen Vorschriften des AVG über das Ermittlungsverfahren, weil sie nicht zu dem "für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt" vergleiche Paragraph 37, AVG 1991) gehören. Die Vorschriften des AVG über das Ermittlungsverfahren kommen bei der Anordnung von Ordnungsstrafen somit nicht zur Anwendung vergleiche VwGH vom
  38. November 1998, Zl. 98/02/0320). Unter Bedachtnahme auf das mehrfache Vorkommen von Ausfällen in der Ausdrucksweise in der genannten Eingabe vom *** und deren Schwere war eine Ordnungsstrafe von € 300,- zu verhängen. Eine Ordnungsstrafe in dieser Höhe ist geeignet, eine Änderung des Verhaltes des Betroffenen gegenüber Behörden zu bewirken. 3.1.
  39. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil der maßgebliche Sachverhalt bereits aus den vorgelegten Verwaltungsakten ersichtlich war und eine Verhandlung zur weiteren Klärung nichts hätte beitragen können. Auch Art. 6 EMRK steht dem nicht entgegen, weil es sich bei einer Ordnungsstrafe nicht um eine strafrechtliche Sanktion im Sinne der EMRK, sondern ihrer Natur nach eher um ein "Disziplinarvergehen" handelt und auch die Strafandrohung (ohne Möglichkeit einer primären oder Ersatzfreiheitsstrafe) wegen ihrer geringen Höhe nicht in den strafrechtlichen Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen (vgl. die Urteile des EGMR Putz, ÖJZ 1996, 434 ff und Ravnsborg ÖJZ 1994, 706 ff; siehe auch Hengstschläger-Leeb, AVG I, 2004, Rz 27 zu § 34 und die dort referierte Literatur und Rechtsprechung).Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil der maßgebliche Sachverhalt bereits aus den vorgelegten Verwaltungsakten ersichtlich war und eine Verhandlung zur weiteren Klärung nichts hätte beitragen können. Auch Artikel 6, EMRK steht dem nicht entgegen, weil es sich bei einer Ordnungsstrafe nicht um eine strafrechtliche Sanktion im Sinne der EMRK, sondern ihrer Natur nach eher um ein "Disziplinarvergehen" handelt und auch die Strafandrohung (ohne Möglichkeit einer primären oder Ersatzfreiheitsstrafe) wegen ihrer geringen Höhe nicht in den strafrechtlichen Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK fallen vergleiche die Urteile des EGMR Putz, ÖJZ 1996, 434 ff und Ravnsborg ÖJZ 1994, 706 ff; siehe auch Hengstschläger-Leeb, AVG römisch eins, 2004, Rz 27 zu Paragraph 34 und die dort referierte Literatur und Rechtsprechung). 3.
  40. Zu Spruchpunkt 2: Gemäß § 59 Abs. 2 AVG war gleichzeitig eine angemessene Erfüllungsfrist zur Herstellung des angeordneten Zustandes (i.e. die Bezahlung der verhängten Ordnungsstrafe) festzusetzen (vgl. dazu VwGH vom
  41. Oktober 1989, Zl. 87/17/0170).Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, AVG war gleichzeitig eine angemessene Erfüllungsfrist zur Herstellung des angeordneten Zustandes (i.e. die Bezahlung der verhängten Ordnungsstrafe) festzusetzen vergleiche dazu VwGH vom
  42. Oktober 1989, , Zl. 87/17/0170). 3.
  43. Zu Spruchpunkt 3 – Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.AB.14.0948

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