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LVwG-ME-14-0042

Obsah (6)§ 28§ 25aArt. 133§ 49§ 71§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum25.07.2014 GeschäftszahlLVwG-ME-14-0042 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durc

§ 28Abs.1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - Vw

GVG keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.1. Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft X dem Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung des Einspruchs gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft X vom *** zur Zl. *** keine Folge gegeben.Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn dem Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung des Einspruchs gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom *** zur Zl. *** keine Folge gegeben. Begründend führte die Erstbehörde, nach Wiedergabe des Verfahrensverlaufes und der gesetzlichen Grundlagen, im Wesentlichen aus, dass keiner der im § 71 Abs. 1 AVG angeführten Wiedereinsetzungsgründe gegeben war. Zitiert wurde ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, welches sich auf Fristvormerke bezieht.Begründend führte die Erstbehörde, nach Wiedergabe des Verfahrensverlaufes und der gesetzlichen Grundlagen, im Wesentlichen aus, dass keiner der im Paragraph 71, Absatz eins, AVG angeführten Wiedereinsetzungsgründe gegeben war. Zitiert wurde ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, welches sich auf Fristvormerke bezieht. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom ***, in welcher ausgeführt ist wie folgt: „In umseits bezeichneter Rechtssache erhebt der Beschuldigte durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung nach der am *** erfolgten Zustellung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft X vom *** zur Zahl ***, mit welchem dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend die Versäumung der Frist zur Erhebung des Einspruches gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft X vom *** zur Zahl *** keine Folge gegebenen wurde, innerhalb offener Frist nachstehende„In umseits bezeichneter Rechtssache erhebt der Beschuldigte durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung nach der am *** erfolgten Zustellung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom *** zur Zahl ***, mit welchem dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend die Versäumung der Frist zur Erhebung des Einspruches gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom *** zur Zahl *** keine Folge gegebenen wurde, innerhalb offener Frist nachstehende Beschwerde An das zuständige Landesverwaltungsgericht. Als Beschwerdegründe werden unrichtige zeitliche rechtliche Beurteilung und Feststellungsmängel geltend gemacht, zumal die Erstbehörde den gegenständlichen Bescheid in völliger Verkennung der Sach- und Rechtslage erlassen hat. Die Erstbehörde geht in der Bescheidbegründung in keinster Weise auf den zur Begründung des gestellten Antrages auf Wiedereinsetzung geschilderten Sachverhalt ein und wird das gegenständlich vorliegende Problem in der Bescheidbegründung nicht auch nur ansatzweise behandelt. Die Erstbehörde entfernt sich in der rechtlichen Beurteilung vielmehr überhaupt vom geschilderten Sachverhalt, sodass an sich eine Nichtbegründung des Bescheides vorliegend ist und die Rechtsmäßigkeit desselben auch nicht überprüfbar ist. Die erstinstanzliche Bescheidbegründung erschöpft sich im Wesentlichen in der Anführung eines vom VwGH zur Zahl 99/17/0202 aufgestellten Rechtssatzes, wobei auch völlig unklar bleibt, aufgrund welcher Überlegungen die Behörde gegenständlich zum rechtlichen Schluss kommt, dass das zitierte Erkenntnis des VwGH vom 16.02.2004 analog anzuwenden sein soll. Der vom VwGH im angeführten Verfahren zu beurteilende Sachverhalt ist mit dem gegenständlich vorliegenden Sachverhalt in keinster Weise vergleichbar. Die Erstbehörde übersieht diesbezüglich, dass der Kanzleileiterin gegenständlich weder die Vormerkung der Fristen ausschließlich übertragen wurde, noch eine lediglich stichprobenartige Kontrolle der Tagespost durchgeführt wird. Entgegen der augenscheinlichen Annahme der Erstbehörde wird die Tagespost in der Kanzlei der Beschuldigtenvertretung vielmehr tagtäglich gemeinsam mit Frau *** kontrollierend durchgegangen, wie dies auch erstinstanzlich vorgebracht wurde. Im Übrigen ist festzuhalten, dass die zu wahrende Frist gegenständlich völlig korrekt vorgemerkt und im Fristenbuch eingetragen wurde. Der gegen die Strafverfügung gerichtete Einspruch wurde zudem völlig fristgerecht zur Post gegeben, sodass schon aus diesem Grund eine analoge Anwendung des zitierten Erkenntnisses des VwGH ausscheidet. Wie bereits im Widereinsetzungsantrag vorgebracht wurde, wird in der Kanzlei der Beschuldigtenvertretung die Anwaltssoftware Advokat verwendet. Bei der Generierung der Schriftstücke ist diesbezüglich ein Adressat auszuwählen, wobei es aus einem unerklärlichen Grund unterlassen wurde, die tatsächlich richtige Bezirkshauptmannschaft X auszuwählen, was auch im Zuge des kontrollierenden Durchgehens der Tagespost mit Frau *** nicht aufgefallen ist.Wie bereits im Widereinsetzungsantrag vorgebracht wurde, wird in der Kanzlei der Beschuldigtenvertretung die Anwaltssoftware Advokat verwendet. Bei der Generierung der Schriftstücke ist diesbezüglich ein Adressat auszuwählen, wobei es aus einem unerklärlichen Grund unterlassen wurde, die tatsächlich richtige Bezirkshauptmannschaft römisch zehn auszuwählen, was auch im Zuge des kontrollierenden Durchgehens der Tagespost mit Frau *** nicht aufgefallen ist. Es handelt sich jedenfalls um ein unabwendbares und unvorhergesehenes Ereignis, an dessen Eintritt die Beschuldigtenvertretung – wenn überhaupt – ein lediglich minderer Grad des Versehens trifft. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird diesbezüglich zur näheren Begründung auf das Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag vollinhaltlich verwiesen. Alles in allem wäre sohin dem gestellten Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wider die Versäumung der Frist zur Erhebung des Einspruches aufgrund des Vorliegens sämtlicher Voraussetzungen bereits erstinstanzlich stattzugeben gewesen. Bescheinigungsmittel: - vorgelegte eidesstättige Erklärung der *** vom *** - vorgelegte Kopie des gegenständlichen Aufgabenscheins an die BH X vom ***- vorgelegte Kopie des gegenständlichen Aufgabenscheins an die BH römisch zehn vom *** - weitere Bescheinigungsmittel vorbehalten Aus all diesen Gründen stellt der Beschuldigte sohin die Anträge, der Beschwerde Folge zu geben und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung des Einspruches gegen die Strafverfügung vom *** zur zahl *** zu bewilligen; in eventu den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom *** zur Zahl *** zu beheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an die Erstbehörde zurückzuverweisen.den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom *** zur Zahl *** zu beheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an die Erstbehörde zurückzuverweisen. ***“ Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hierzu wie folgt erwogen: Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, wurde der Beschwerdeführer einer Verwaltungsübertretung nach dem KFG 1967 schuldig erkannt. Diese Strafverfügung wurde am *** zugestellt.Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, wurde der Beschwerdeführer einer Verwaltungsübertretung nach dem KFG 1967 schuldig erkannt. Diese Strafverfügung wurde am *** zugestellt. Mit diesem Datum begann die zweiwöchige Einspruchsfrist zu laufen und endete demnach am ***. Mit Schriftsatz vom ***, adressiert an das Bezirksgericht ***, ***, ***, erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsanwältin Einspruch gegen die Strafverfügung. Der Einspruch langte am *** beim Bezirksgericht *** ein und wurde als Irrläufer an die Bezirkshauptmannschaft X weitergeleitet, wo er am *** einlangte.Der Einspruch langte am *** beim Bezirksgericht *** ein und wurde als Irrläufer an die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn weitergeleitet, wo er am *** einlangte. Mit Bescheid vom *** hat die Bezirkshauptmannschaft X den Einspruch als verspätet zurückgewiesen.Mit Bescheid vom *** hat die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn den Einspruch als verspätet zurückgewiesen. Mit Schreiben vom *** beantragte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der First zur Erhebung des Einspruches mit folgender Begründung: „Der Beschuldigte hat erstmals am *** aufgrund der Zustellung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, mit welchem der gegen die Strafverfügung vom *** erhobene Einspruch wegen Verspätung zurückgewiesen wurde, Kenntnis davon erlangt, dass der Einspruch aus Versehen an das Bezirksgericht *** adressiert gewesen ist, von wo er an die Bezirkshauptmannschaft X weitergeleitet wurde.„Der Beschuldigte hat erstmals am *** aufgrund der Zustellung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, mit welchem der gegen die Strafverfügung vom *** erhobene Einspruch wegen Verspätung zurückgewiesen wurde, Kenntnis davon erlangt, dass der Einspruch aus Versehen an das Bezirksgericht *** adressiert gewesen ist, von wo er an die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn weitergeleitet wurde. Festzuhalten ist, dass in der Kanzlei der Beschuldigtenvertretung zur Generierung des Schriftverkehrs die Anwaltssoftware Advokat zur Anwendung kommt. Im Rahmen der Verwendung dieser Software ist es notwendig, den Empfänger des Schriftstückes auszuwählen. In der Kanzlei der Beschuldigtenvertretung ist für die Abwicklung des Behördenschriftverkehrs die langjährige Mitarbeiterin und Kanzleileiterin *** zuständig. Frau *** ist seit *** in der Kanzlei *** – ***, infolge Kanzleitrennung ab *** in der Kanzlei der Beschuldigtenvertretung beschäftigt, die Kanzleileitung hat Frau *** seit August *** inne und kümmert sich seither insbesondere auch um den Behördenschriftverkehr. Bis dato hat es mit Frau *** noch nie ein Problem gegeben, die ihr obliegenden Aufgaben insbesondere auch im Zusammenhang mit der Abwicklung des Behördenschriftverkehrs erledigt die Kanzleileiterin immer stets gewissenhaft und fehlerlos. Frau *** ist stets zuverlässig und gab es bis dato noch nie Grund zu einer Beanstandung, insbesondere ist es auch nie vorgekommen, dass ein Schriftstück in einem Verfahren an eine unzuständige Behörde übermittelt worden ist. Gegenständlich hat Frau *** jedoch aus einem ihr selbst unerklärlichen, nicht vorhersehbaren Versehen unterlassen, das im Zuge der Erstellung des Einspruchs ausgewählte Bezirskgericht *** auf die Bezirkshauptmannschaft X mit der entsprechenden Adresse umzuschreiben und auszubessern.Gegenständlich hat Frau *** jedoch aus einem ihr selbst unerklärlichen, nicht vorhersehbaren Versehen unterlassen, das im Zuge der Erstellung des Einspruchs ausgewählte Bezirskgericht *** auf die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn mit der entsprechenden Adresse umzuschreiben und auszubessern. Bis dato ist eine derartige versehentliche Unterlassung der Richtigstellung des Adressaten in der Kanzlei der Beschuldigtenvertretung noch nie passiert. Die zur Post zu gebenden Schriftstücke des Tages werden in einer eigenen Unterschriftenmappe samt dazugehörigen Kuverts und gegebenenfalls Einschreibzetteln gesammelt und am Abend im Zuge der Unterfertigung der Schriftstücke durch Frau *** gemeinsam mit dieser noch einmal kontrollierend durchgegangen. Gegenständlich ist festzuhalten, dass Frau *** im Ordner der gesammelten Tagespost das Kuvert für den abzuschickenden Einspruch pflichtgemäß bereits mit dem Einschreibzettel versehen hatte, sodass nach Unterfertigung des Schriftsatzes nur mehr die Kuvertierung zu erledigen war. Auf dem dazugehörigen Aufgabenschein hatte Frau *** richtigerweise die Bezirkshauptmannschaft X als Empfänger des Schriftstückes vermerkt.Gegenständlich ist festzuhalten, dass Frau *** im Ordner der gesammelten Tagespost das Kuvert für den abzuschickenden Einspruch pflichtgemäß bereits mit dem Einschreibzettel versehen hatte, sodass nach Unterfertigung des Schriftsatzes nur mehr die Kuvertierung zu erledigen war. Auf dem dazugehörigen Aufgabenschein hatte Frau *** richtigerweise die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn als Empfänger des Schriftstückes vermerkt. Aufgrund des Umstandes, dass auf dem angefertigten Aufgabeschein als Adressat des Schriftstückes die Bezirkshauptmannschaft X aufscheint, dürfte die versehentliche Anführung des Bezirksgerichtes *** auf dem Schriftsatz selbst in weiterer Folge auch beim Durchgehen der Tagespost mit Frau *** nicht aufgefallen sein.Aufgrund des Umstandes, dass auf dem angefertigten Aufgabeschein als Adressat des Schriftstückes die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn aufscheint, dürfte die versehentliche Anführung des Bezirksgerichtes *** auf dem Schriftsatz selbst in weiterer Folge auch beim Durchgehen der Tagespost mit Frau *** nicht aufgefallen sein. Alles in allem war die versehentliche Unterlassung der Anführung der Bezirkshauptmannschaft X als Empfänger des Einspruchs bzw. das Nichtauffallen dieses Umstandes im gegenständlichen Fall völlig unvorhersehbar und stellt jedenfalls auch ein unabwendbares Ereignis dar.Alles in allem war die versehentliche Unterlassung der Anführung der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn als Empfänger des Einspruchs bzw. das Nichtauffallen dieses Umstandes im gegenständlichen Fall völlig unvorhersehbar und stellt jedenfalls auch ein unabwendbares Ereignis dar. Aufgrund der geschilderten Umstände ist darüber hinaus davon auszugehen, dass gegenständlich – wenn überhaupt – allenfalls ein lediglich minderer Grad des Versehens vorliegend war, sodass die Voraussetzungen zur Bewilligung der Wiedereinsetzung jedenfalls vorliegend sind.“ Beigelegt war dem Antrag eine eidesstattliche Erklärung der Mitarbeiterin und die Kopie des Aufgabescheins. In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen:

§ 49Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VSt

G) kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

Paragraph 49, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

§ 71Abs.

1 AVG ist auf Antrag der Partei gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:

Paragraph 71, Absatz eins, AVG ist auf Antrag der Partei gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:

  1. die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder
  2. die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.

§ 71Abs.

2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

Paragraph 71, Absatz 2, AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

§ 71Abs.

3 AVG hat die Partei im Fall der Versäumung einer Frist die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.

Paragraph 71, Absatz 3, AVG hat die Partei im Fall der Versäumung einer Frist die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen. Der Wiedereinsetzungsantrag hat ein Vorbringen über seine Rechtzeitigkeit und die Angabe zu enthalten, aus welchem Grund die Antragstellerin den Tatbestand des § 71 Abs. 1 AVG als erfüllt ansieht. Dabei trifft sie die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das sie an der Einhaltung der Frist gehindert hat, und diesen behaupteten Wiedereinsetzungsgrund bereits im Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft zu machen, was auch ein entsprechendes tatsachenbezogenes Antragsvorbringen voraussetzt (VwGH 08.09.2000, Zl. 98/19/0167, u.a.).Der Wiedereinsetzungsantrag hat ein Vorbringen über seine Rechtzeitigkeit und die Angabe zu enthalten, aus welchem Grund die Antragstellerin den Tatbestand des Paragraph 71, Absatz eins, AVG als erfüllt ansieht. Dabei trifft sie die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das sie an der Einhaltung der Frist gehindert hat, und diesen behaupteten Wiedereinsetzungsgrund bereits im Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft zu machen, was auch ein entsprechendes tatsachenbezogenes Antragsvorbringen voraussetzt (VwGH 08.09.2000, Zl. 98/19/0167, u.a.). „Unabwendbar“ ist ein Ereignis dann, wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann; „unvorhergesehen“ ist es hingegen, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und seinen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte (VwGH vom 22.09.1992, 92/04/0194, u.a.). Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt, d.h. die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (VwGH 10.02.1994, Zl. 94/18/0038, u.a.).Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt, d.h. die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (VwGH 10.02.1994, Zl. 94/18/0038, u.a.). Außer Streit steht, dass die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft X vom *** am *** zugestellt wurde, weshalb die zweiwöchige Einspruchsfrist am *** endete.Außer Streit steht, dass die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom *** am *** zugestellt wurde, weshalb die zweiwöchige Einspruchsfrist am *** endete. Ebenfalls unbestritten ist, dass der Einspruch vom *** an das Bezirksgericht *** adressiert war, dort am *** einlangte und erst am ***, also nach Ablauf der zweiwöchigen Einspruchsfrist, bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft X einlangte.Ebenfalls unbestritten ist, dass der Einspruch vom *** an das Bezirksgericht *** adressiert war, dort am *** einlangte und erst am ***, also nach Ablauf der zweiwöchigen Einspruchsfrist, bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft römisch zehn einlangte. Der Beschwerdeführer vermeint jedoch, dass die versehentliche Unterlassung der Anführung der Bezirkshauptmannschaft X als Empfänger des Einspruchs bzw. das Nichtauffallen dieses Umstandes im gegenständlichen Fall völlig unvorhersehbar gewesen sei und jedenfalls auch ein unabwendbares Ereignis darstelle. Es liege – wenn überhaupt – allenfalls lediglich ein minderer Grad des Versehens vor, weshalb die Voraussetzungen zur Bewilligung der Wiedereinsetzung vorliegend seien.Der Beschwerdeführer vermeint jedoch, dass die versehentliche Unterlassung der Anführung der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn als Empfänger des Einspruchs bzw. das Nichtauffallen dieses Umstandes im gegenständlichen Fall völlig unvorhersehbar gewesen sei und jedenfalls auch ein unabwendbares Ereignis darstelle. Es liege – wenn überhaupt – allenfalls lediglich ein minderer Grad des Versehens vor, weshalb die Voraussetzungen zur Bewilligung der Wiedereinsetzung vorliegend seien. Der Verwaltungsgerichtshof führt in seinem Erkenntnis vom 09.09.1999, Zl. 99/06/0132 aus: „Im Beschwerdefall war nicht nur das die Vorstellung beinhaltende Kuvert an die falsche Adresse, nämlich das Amt der Steiermärkischen Landesregierung gerichtet, sondern auch auf der ersten Seite des Schriftsatzes als Adressat der Vorstellung das Amt der Landesregierung angeführt; der Beschwerdevertreter unterfertigte den Schriftsatz. Der Sachverhalt gleicht insofern jenem, der dem E 25.4.1995, 95/05/0084, zugrunde lag. In diesem E hat es der Verwaltungsgerichtshof dahingestellt lassen, ob der Beschwerdevertreter einer Mitarbeiterin im Diktat den Auftrag erteilte, die Vorstellung an die Gemeinde zu richten, weil die Unterfertigung vom einschreitenden Rechtsvertreter selbst auf dem Schriftsatz auf derselben Seite erfolgte, auf der die falsche Adressierung angebracht war. Der Beschwerdevertreter hätte schon bei Aufwendung eines Mindestmaßes an Aufmerksamkeit nicht übersehen dürfen, dass die Adressierung auch auf dem Schriftsatz unrichtig war. Wenn der Beschwerdevertreter, ohne offenbar selbst zu lesen, was deutlich sichtbar auf der ersten Seite des Schriftsatzes angebracht gewesen sei, diesen unterfertigt habe, so könne ihm kein minderer Grad des Versehens zugebilligt werden (Hinweis auf den B 22.10.1992, 92/06/0202). Auch in seinem E 8.10.1990, 90/15/0134, sowie im B 19.1.1990, 89/18/0202, 0203, sowie im B 18.1.1994, 93/14/0199, habe der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass dann, wenn ein berufsmäßiger Parteienvertreter einen Schriftsatz unterfertigt, ohne ihn zu lesen, dies nicht als minderer Grad des Versehens zu qualifizieren sei. An dieser Beurteilung vermag auch der Hinweis des Beschwerdevertreters nichts zu ändern, dass seine Sekretärin "offensichtlich" (eine genaue Angabe kann er über den tatsächlichen Hergang somit nicht machen) "selbständig" gearbeitet hätte. Es ist für die Frage, ob den Beschwerdevertreter nur ein minderer Grad des Versehens trifft, nicht maßgeblich, ob die Erstellung des Deckblattes nach seinen Angaben erfolgte oder von der Sekretärin selbst (inhaltlich) vorgenommen wurde. Gerade in letzterem Fall hätte der Beschwerdevertreter anlässlich der Unterfertigung besonderes Augenmerk auch auf die inhaltliche Richtigkeit der möglicherweise nicht von ihm diktierten Angaben auf dem Schriftsatz richten müssen. Hat er dies nicht getan, kann ihm kein minderer Grad des Versehens zugebilligt werden. Die Tatsache, dass der Beschwerdevertreter in der beschwerdegegenständlichen Bauangelegenheit bereits mehrere Vorstellungen richtig (an die Gemeinde adressiert) eingebracht hat, dokumentiert zwar, dass es sich um ein ausnahmsweises Versehen handelt, ändert aber nichts daran, dass es sich um ein Versehen anlässlich der Unterfertigung des Schriftsatzes handelt, welches sich der Beschwerdevertreter zurechnen lassen muss und hinsichtlich dessen ihm im Lichte der zitierten Rechtsprechung kein minderer Grad des Versehens zugute kommen kann.“ Auch im gegenständlichen Fall war die Adressierung auch auf dem Schriftsatz unrichtig, weshalb – im Sinne der zitierten Verwaltungsgerichtshofsentscheidung – dieser Umstand schon bei Aufwendung eines Mindestmaßes an Aufmerksamkeit hätte auffallen müssen. Es liegt daher kein minderer Grad des Versehens vor, weshalb der angefochtene Bescheid zu Recht ergangen ist. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Vw

GVG Abstand genommen werden, da eine Verhandlung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließ, war doch der Sachverhalt unstrittig.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, VwGVG Abstand genommen werden, da eine Verhandlung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließ, war doch der Sachverhalt unstrittig. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.ME.14.0042

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.