← Österreich

{'item': 'LVwG-AB-14-0292'}

Obsah (6)Art. 133§ 35§ 33§ 60§ 19§ 59

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum28.07.2014 GeschäftszahlLVwG-AB-14-0292 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durc

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision

, Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 28 Abs. 2 Z. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG§ 59 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, Paragraph 59, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Aufgrund der vorgelegten Akten steht folgender Sachverhalt fest: Herr *** und Herr *** (im Folgenden Beschwerdeführer) sind je Hälfteeigentümer des Grundstücks Nr. *** der KG *** im Gemeindegebiet von ***. Das Grundstück weist seit jeher die Widmungsart Grünland – Land- und Forstwirtschaft auf. Alleinige Voreigentümerin war seit dem Jahr *** Frau *** (im Folgenden Voreigentümerin). Von *** bis *** war die Voreigentümerin Miteigentümerin neben Frau ***. Von *** bis *** war Herr *** Eigentümer dieses Grundstücks. Bis *** waren *** und *** je Hälfteeigentümer dieses Grundstücks. Auf diesem Grundstück befindet sich eine im Jahr *** errichtete Jagdhütte. Mit an Herrn *** gerichtetem Vermerk vom *** wurde für den Bürgermeister der damaligen Gemeinde *** eine Bestätigung darüber ausgestellt, dass gegen die Errichtung einer Jagdhütte aus Ziegel und Holz mit dem Einverständnis der damaligen Grundbesitzer *** und *** keine Einwände bestünden. Mit an die Marktgemeinde *** gerichtetem Ansuchen vom *** suchte die Voreigentümerin um baubehördliche Bewilligung zur Errichtung eines nicht unterkellerten Jagdhauses und eines Erdkellers auf diesem Grundstück an. Das Ansuchen wurde von der damaligen Miteigentümerin *** mitunterschrieben. Dem Ansuchen waren eine kurze Baubeschreibung sowie Einreichpläne angeschlossen, denen zufolge ein Koch- und Essraum, ein Aufenthaltsraum, ein Zimmer und ein Waschraum mit Senkgrube sowie ein Erdkeller geplant seien. Mit Schreiben des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom *** retournierte der Bürgermeister der Voreigentümerin das Ansuchen vom *** samt Beilagen formlos im Original mit der Begründung, dass aufgrund der gesetzlichen Lage keine Bauführung möglich sei. Eine ausdrückliche Zurückziehung des Ansuchens vom *** oder ein Antrag der Voreigentümerin oder der Beschwerdeführer auf bescheidmäßige Erledigung des Ansuchens vom *** liegt im Akt nicht auf. Mit Bescheid vom *** erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** der Voreigentümerin den auf die §§ 35 Abs. 2 Z. 1 und 3 NÖ Bauordnung 1996 gestützten baupolizeilichen Auftrag zum Abbruch der Jagdhütte wegen fehlender Baubewilligung sowie wegen gutachterlich bescheinigter Einsturzgefahr, die selbst im Fall einer allfällig gegebenen raumordnungsrechtlichen Erforderlichkeit einer nachträglichen Bewilligung entgegenstünde.Mit Bescheid vom *** erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** der Voreigentümerin den auf die Paragraphen 35, Absatz 2, Ziffer eins und 3 NÖ Bauordnung 1996 gestützten baupolizeilichen Auftrag zum Abbruch der Jagdhütte wegen fehlender Baubewilligung sowie wegen gutachterlich bescheinigter Einsturzgefahr, die selbst im Fall einer allfällig gegebenen raumordnungsrechtlichen Erforderlichkeit einer nachträglichen Bewilligung entgegenstünde. Gleichzeitig wurde einer allfälligen Berufung wegen Gefahr im Verzug die aufschiebende Wirkung aberkannt. Mit gegen diesen Bescheid gerichteter Berufung vom *** ersuchte die Voreigentümerin unter Ankündigung einer bis Mitte November *** geplanten Sanierung um positive Erledigung. Vom vormaligen Bürgermeister sei ihr zugesichert worden, dass ihr diese Jagdhütte erhalten bleiben werde. Mit Schreiben vom *** teilte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** der Voreigentümerin formlos mit, dass der Gemeindevorstand die Abweisung der Berufung beschlossen habe, da das Gutachten des Bausachverständigen durch die Berufung nicht entkräftet worden sei. Gleichzeitig forderte er die Voreigentümerin zur Stellungnahme dazu auf und kündigte für den Fall des Unterbleibens die Zustellung eines Bescheides an. Am *** gab die Voreigentümerin bei der Baubehörde zu Protokoll, dass die Schäden an der Jagdhütte keine Gefährdung darstellten und sie zum Beweis dazu binnen 4 Wochen ein Gegengutachten vorlegen werde. In weiterer Folge brachte die Voreigentümerin ein Gutachten eines Bausachverständigen vom *** bei, in dem zusammengefasst die Frage nach unmittelbarer Einsturzgefahr – „noch“ – verneint wird. Es bestehe jedoch Handlungsbedarf, wobei die Sanierung in zwei näher dargestellten Varianten denkbar sei. Anlässlich einer Vorsprache der Voreigentümerin bei der Baubehörde am *** wurde ihr zum Zweck der Vorbereitung eines „Grünlandgutachtens“ die Kontaktaufnahme mit dem landwirtschaftlichen Amtssachverständigen empfohlen. Ohne über die Berufung der Voreigentümerin bescheidmäßig abgesprochen zu haben, trug der Bürgermeister der Marktgemeinde *** aufgrund einer Anzeige im Jahr *** neuerlich den Abbruch der Jagdhütte mit Bescheid auf, der aufgrund des Erkenntnisses des VwGH vom 28. Mai 2013, Zl. 2013/05/0048, wegen des erfolgten Eintritts der Beschwerdeführer in das offene Berufungsverfahren gegen den Bescheid vom *** aufzuheben war. Mit Schreiben vom *** teilte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** den Beschwerdeführern deren Eintritt in das offene Berufungsverfahren gegen den Bescheid vom *** mit und forderte sie in Fortsetzung des der Voreigentümerin gewährten Parteiengehörs dazu auf, das anlässlich deren Vorsprache vom *** empfohlene positive „Grünlandgutachten“ vom Gebietsbauamt *** bis spätestens *** nachzureichen. Diese Frist wurde gegenüber den seit spätestens *** bevollmächtigten Beschwerdevertretern auf *** erstreckt. Mit Schreiben vom *** gaben die Beschwerdeführer über ihre Vertreter im Wesentlichen folgende Stellungnahme ab: Das Gebietsbauamt stelle für Privatpersonen keine Grünlandgutachten aus sondern werde nur im Behördenauftrag tätig. Es werde daher beantragt, dass die Baubehörde vom Gebietsbauamt ein Grünlandgutachten anfordern möge, dem die Beschwerdeführer zuversichtlich entgegensähen. Zum Bauzustand seien seitens der Beschwerdeführer zwei bautechnische Sachverständige involviert worden, die beide aktuell keine Baufälligkeit/Einsturzgefahr festgestellt hätten. Zur Vorlage eines schriftlichen Sachverständigengutachtens darüber werde um Fristverlängerung um drei Wochen ersucht. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung der Beschwerdeführer als unbegründet mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch der Baubehörde erster Instanz wie folgt lautet: „Der Bürgermeister als Baubehörde I. Instanz erteilt Ihnen als Eigentümer„Der Bürgermeister als Baubehörde römisch eins. Instanz erteilt Ihnen als Eigentümer (Rechtsnachfolger von Frau ***) der „Jagdhütte“ in *** ***, Grundstücks Nr. ***, EZ ***, KG ***,

§ 35Abs 2 Z 3 1.

Fall NÖ Bauordnung 1996 den baupolizeiliehen Auftrag zumgemäß Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, 1. Fall NÖ Bauordnung 1996 den baupolizeiliehen Auftrag zum Abbruch des angeführten Bauwerks II.römisch zwei. Die im angefochtenen Bescheid genannte Jagdhütte befindet sich auf Parz. *** (EZ. ***) der KG *** und weist folgende Ausführung lt. Gutachten *** auf: Das Gebäude (ca. 75 m2) weist einen unterdurchschnittlichen Bauzustand auf. Die Fundierung und die Außenwände wurden sichtlich einfachst ausgeführt und die Stützmauer nach Süden wurde augenscheinlich nicht nach den statischen Erfordernissen ausgeführt. Ebenso ist die Feuchtigkeitsabdichtung mangelhaft. Ein mangelhafter Erhaltungszustand zeigt sich durch schwere Risse (Rissbreite bis zu 4 cm) und Sprüngen an den Außenwänden sowie der Stützmauer. III.römisch drei.

§ 35Abs.

2 Z. 3 leg. cit. wird Ihnen die Entfernung der gegenständlichen Jagdhütte spätestens 3 Monate ab Rechtskraft dieser Entscheidung vorgeschrieben. Sollte dieser Termin nicht eingehalten werden, wird die Entfernung der Jagdhütte im Wege der Ersatzvornahme durch die zuständige Bezirkshauptmannschaft auf Ihre Kosten veranlasst werden.“

Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, leg. cit. wird Ihnen die Entfernung der gegenständlichen Jagdhütte spätestens 3 Monate ab Rechtskraft dieser Entscheidung vorgeschrieben. Sollte dieser Termin nicht eingehalten werden, wird die Entfernung der Jagdhütte im Wege der Ersatzvornahme durch die zuständige Bezirkshauptmannschaft auf Ihre Kosten veranlasst werden.“ Begründend führt die belangte Behörde dazu zusammengefasst Folgendes aus: Die Gemeinde könne ein Grünlandgutachten beim Gebietsbauamt nur aufgrund eines bis dato nicht vorliegenden Ansuchens mit Einreichunterlagen anfordern. Schon der Voreigentümerin sei bereits im Jahr *** mitgeteilt worden, dass aufgrund der – seit damals unveränderten – Rechtslage eine Baubewilligung im Grünland nicht gewährt werden könne. Da weder die Voreigentümerin noch die Beschwerdeführer jemals behauptet hätten, Landwirte oder Jagdausübungsberechtigte zu sein, habe eine nachträgliche Bewilligung nicht erteilt werden können. Alle übrigen von der Voreigentümerin vorgebrachten Berufungsgründe, nämlich die Zusicherung einer Sanierung der Schäden durch einen Baumeister sowie jene des vormaligen Bürgermeisters über den Fortbestand der Jagdhütte, seien rechtlich irrelevant. Dass für die Jagdhütte niemals eine bescheidmäßige Baubewilligung erteilt worden sei, sei letztlich auch vom VwGH bestätigt worden. Der Abbruchauftrag sei daher mit der vorgenommenen Abänderung zu bestätigen gewesen. Spruchpunkt II sei durch die von der Rechtsprechung auferlegte Verpflichtung zur exakten Beschreibung der abzubrechenden Baulichkeiten begründet. Diese Beschreibung sei aufgrund unwiderlegbarer Fakten nicht dem Parteigehör zuzuführen gewesen.Spruchpunkt römisch zwei sei durch die von der Rechtsprechung auferlegte Verpflichtung zur exakten Beschreibung der abzubrechenden Baulichkeiten begründet. Diese Beschreibung sei aufgrund unwiderlegbarer Fakten nicht dem Parteigehör zuzuführen gewesen. Mit Spruchpunkt III sei eine neue Erfüllungsfrist angemessen vorzuschreiben gewesen.Mit Spruchpunkt römisch drei sei eine neue Erfüllungsfrist angemessen vorzuschreiben gewesen. Dagegen bringen die Beschwerdeführer Folgendes vor: Unter dem Gesichtspunkt wesentlicher Verfahrensmängel sei zu der unter Spruchpunkt II erfolgten Beschreibung der Jagdhütte keineswegs von unwiderlegbaren Fakten auszugehen. Gerade die Beschreibung des Bauzustandes sei widerlegbar. Risse im Außenbereich müssten z.B. nicht zwangsläufig auf einen schlechten Erhaltungszustand hindeuten; sie könnten für die Erhaltung völlig irrelevant sein; dass etwas „einfach“ ausgeführt sei, bedeute nicht zugleich einen Baumangel. Der von der belangten Behörde eingeschaltete Sachverständige habe das Gebäude nach den Informationen der Beschwerdeführer nie im Inneren besichtigt und habe eine Besichtigung nur von außen aus einiger Entfernung durchführen können. Den Beschwerdeführern sei nie die Beurteilung durch einen Sachverständigen zur Stellungnahme vorgelegt worden. Die Beschwerdeführer hätten daher sehr wohl Gelegenheit haben müssen, ihr Parteiengehör wahrzunehmen und hätten mit dieser Beurteilung konfrontiert werden müssen, weil sie zur Grundlage der Entscheidung der belangten Behörde gemacht worden sei. Die belangte Behörde nenne nicht einmal in der Begründung des Bescheids den Sachverständigen, der die Besichtigung vorgenommen habe, geschweige denn, wann er die Besichtigung des Gebäudes vorgenommen habe. An anderer Stelle sei von einem Gutachten aus *** die Rede. Schon alleine dies lasse die Einhaltung grundlegender rechtsstaatlicher Prinzipien vermissen. Vor allem aber hätte die belangte Behörde die Beschwerdeführer mit einer sachverständigen Meinung in dieser Form konfrontieren müssen, damit sie dem – durch Beweisanträge oder mit einem selbst eingeholten Gutachten – entgegentreten können.Unter dem Gesichtspunkt wesentlicher Verfahrensmängel sei zu der unter Spruchpunkt römisch zwei erfolgten Beschreibung der Jagdhütte keineswegs von unwiderlegbaren Fakten auszugehen. Gerade die Beschreibung des Bauzustandes sei widerlegbar. Risse im Außenbereich müssten z.B. nicht zwangsläufig auf einen schlechten Erhaltungszustand hindeuten; sie könnten für die Erhaltung völlig irrelevant sein; dass etwas „einfach“ ausgeführt sei, bedeute nicht zugleich einen Baumangel. Der von der belangten Behörde eingeschaltete Sachverständige habe das Gebäude nach den Informationen der Beschwerdeführer nie im Inneren besichtigt und habe eine Besichtigung nur von außen aus einiger Entfernung durchführen können. Den Beschwerdeführern sei nie die Beurteilung durch einen Sachverständigen zur Stellungnahme vorgelegt worden. Die Beschwerdeführer hätten daher sehr wohl Gelegenheit haben müssen, ihr Parteiengehör wahrzunehmen und hätten mit dieser Beurteilung konfrontiert werden müssen, weil sie zur Grundlage der Entscheidung der belangten Behörde gemacht worden sei. Die belangte Behörde nenne nicht einmal in der Begründung des Bescheids den Sachverständigen, der die Besichtigung vorgenommen habe, geschweige denn, wann er die Besichtigung des Gebäudes vorgenommen habe. An anderer Stelle sei von einem Gutachten aus *** die Rede. Schon alleine dies lasse die Einhaltung grundlegender rechtsstaatlicher Prinzipien vermissen. Vor allem aber hätte die belangte Behörde die Beschwerdeführer mit einer sachverständigen Meinung in dieser Form konfrontieren müssen, damit sie dem – durch Beweisanträge oder mit einem selbst eingeholten Gutachten – entgegentreten können. Vor allem hätte die belangte Behörde ein aktuelles Gutachten einholen müssen, weil sie sich nicht auf ein Gutachten aus dem Jahr *** stützen könne. Die Südwand sei nämlich bereits beseitigt und durch eine Holzkonstruktion ersetzt worden. Diesbezüglich könne kein Mangel mehr vorliegen. Alleine die Tatsache, dass im Jahr *** schon massive Baumängel von der belangten Behörde behauptet worden seien und sich diese bis in das Jahr *** in keiner Weise ausgewirkt hätten, also das Gebäude nicht eingestürzt sei oder es andere gravierende Vorfälle gegeben habe, zeige, dass diese Beurteilung nicht zutreffen könne. Ein aktuelles Gutachten hätte ebenfalls gezeigt, dass aus bautechnischer Sicht keine Einsturzgefahr bestehe und das Gebäude sehr wohl die erforderliche Standsicherheit

§ 33

NÖ Bauordnung 1996 aufweise.Vor allem hätte die belangte Behörde ein aktuelles Gutachten einholen müssen, weil sie sich nicht auf ein Gutachten aus dem Jahr *** stützen könne. Die Südwand sei nämlich bereits beseitigt und durch eine Holzkonstruktion ersetzt worden. Diesbezüglich könne kein Mangel mehr vorliegen. Alleine die Tatsache, dass im Jahr *** schon massive Baumängel von der belangten Behörde behauptet worden seien und sich diese bis in das Jahr *** in keiner Weise ausgewirkt hätten, also das Gebäude nicht eingestürzt sei oder es andere gravierende Vorfälle gegeben habe, zeige, dass diese Beurteilung nicht zutreffen könne. Ein aktuelles Gutachten hätte ebenfalls gezeigt, dass aus bautechnischer Sicht keine Einsturzgefahr bestehe und das Gebäude sehr wohl die erforderliche Standsicherheit

Paragraph 33, NÖ Bauordnung 1996 aufweise. Die Beschwerdeführer hätten nunmehr selbst ein bautechnisches Gutachten von einem unabhängigen gerichtlich beeideten Sachverständigen anfertigen lassen, das ausführe, dass alleine mit Verfüllung der südlich ausragenden Fundamentplatte eine genügend hohe Frostsicherheit hergestellt werden könne. Die Stützmauer könne abgetragen werden. Zur Herstellung einer ausreichend hohen Wärmedämmung sei laut dem Sachverständigen eine Holzvorsatzschale empfehlenswert. Es bestehe derzeit keine Einsturzgefahr. Nach Beseitigung der schweren Südwandkonstruktion wirkten nunmehr keinerlei schädliche Zugkräfte auf das Bauwerk. Bauwerkschädliche Momentkräfte seien ebenfalls nicht erkennbar. Der Sachverständige sehe alle Mängel als geringfügig an und weise darauf hin, dass die Behebung dieser durch einfache Baumaßnahmen erreicht werden könne, da sie größtenteils durch übliche Verwitterungsvorgänge hervorgerufen worden seien. Insgesamt befände sich das Gebäude laut dem Sachverständigen in einem guten Zustand. Bereits die Voreigentümerin habe der belangten Behörde das Gutachten vom *** vorgelegt, wonach die Standfestigkeit gegeben sei. Die Beschreibung der Jagdhütte, wie sie die belangte Behörde vorgenommen habe, sei durch dieses Gutachten leicht zu widerlegen. Zumindest müsse ein Amtssachverständiger mit diesem Gutachten konfrontiert werden. Dies sei entscheidungsrelevant. Wie bereits in der Stellungnahme vorgebracht, könne das Gebietsbauamt für Privatpersonen keine Grünlandgutachten ausstellen. Das Gebietsbauamt *** sowie jedes andere Gebietsbauamt könne nur tätig werden, wenn eine Behörde einen entsprechenden Auftrag an das Gebietsbauamt übermittle. Die Beschwerdeführer hätten dies ausdrücklich beantragt. Die belangte Behörde habe allerdings kein solches Grünlandgutachten eingeholt und damit einen Verfahrensfehler verwirklicht, der für die Entscheidungsfindung von wesentlicher Bedeutung sei. Dass das gegenständliche Gebäude zwischenzeitlich nicht tiefgreifend saniert worden sei, sei nur darauf zurückzuführen, dass seit mindestens dem Jahr *** Rechtsunsicherheit darüber bestehe, ob das Gebäude abgerissen werden müsse oder nicht. Es könne wohl nicht von den Beschwerdeführern verlangt werden, dass sie Investitionen in ein Gebäude tätigen, das von einem Abbruchbescheid bedroht sei. Der Sachverständige habe festgestellt, dass die Behebung des vorliegenden Bauschadens, der viel geringer ausfalle als von der belangten Behörde festgestellt, wirtschaftlich vertretbar sei und innerhalb einer angemessenen Frist umsetzbar sei. Unter dem Gesichtspunkt eines ergänzungsbedürftigen Sachverhalts sei festzuhalten, dass die belangte Behörde nicht ausdrücklich erhoben habe, in welchem Jahr die Jagdhütte errichtet worden sei. Da dies für die Rechtsfigur des vermuteten Konsenses ausschlaggebend sei, sei der Sachverhalt in dieser Hinsicht jedenfalls ergänzungsbedürftig geblieben. Ferner habe die belangte Behörde nicht festgestellt, dass der Erstbeschwerdeführer sich am *** der

§ 60

des NÖ Jagdgesetzes 1974 erforderlichen Prüfung unterzogen habe und von der Prüfungskommission als zur Erlangung einer Jagdkarte geeignet befunden worden sei. Er halte sich regelmäßig als Jagdgast in der Umgebung auf und verwende das gegenständliche Gebäude tatsächlich als Jagdhütte. Er lagere dort Jagdutensilien. Dieser Umstand sei entscheidungswesentlich gewesen. Es sei aufgrund dieses Umstandes nämlich für den Erstbeschwerdeführer möglich, eine nachträgliche Bewilligung für das gegenständliche Bauwerk von der Baubehörde zu erlangen, sodass die Voraussetzung des § 35 Abs. 2 Z 3 1. Fall der NÖ Bauordnung 1996 bei entsprechender Berücksichtigung dieses Umstands im Sachverhalt nicht erfüllt sei – vor allem weil kein Widerspruch zu § 20 Abs. 1 der NÖ Bauordnung 1996 gegeben sei.Ferner habe die belangte Behörde nicht festgestellt, dass der Erstbeschwerdeführer sich am *** der

Paragraph 60, des NÖ Jagdgesetzes 1974 erforderlichen Prüfung unterzogen habe und von der Prüfungskommission als zur Erlangung einer Jagdkarte geeignet befunden worden sei. Er halte sich regelmäßig als Jagdgast in der Umgebung auf und verwende das gegenständliche Gebäude tatsächlich als Jagdhütte. Er lagere dort Jagdutensilien. Dieser Umstand sei entscheidungswesentlich gewesen. Es sei aufgrund dieses Umstandes nämlich für den Erstbeschwerdeführer möglich, eine nachträgliche Bewilligung für das gegenständliche Bauwerk von der Baubehörde zu erlangen, sodass die Voraussetzung des Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, 1. Fall der NÖ Bauordnung 1996 bei entsprechender Berücksichtigung dieses Umstands im Sachverhalt nicht erfüllt sei – vor allem weil kein Widerspruch zu Paragraph 20, Absatz eins, der NÖ Bauordnung 1996 gegeben sei. Außerdem sei die vormals instabile (weil schwere) Südwand bereits beseitigt und durch eine Holzkonstruktion ersetzt worden. Damit sei die Stabilität des Gebäudes wiederhergestellt. Die belangte Behörde habe dies nicht festgestellt, weil sie sich offensichtlich auf ein Gutachten aus dem Jahr *** beziehe. Der Sachverhalt sei daher auch in dieser Hinsicht ergänzungsbedürftig geblieben, weil die belangte Behörde für ihre Bescheidbegründung und im Spruch einfach den alten Zustand herangezogen habe. Nach den Informationen der Beschwerdeführer habe die Voreigentümerin sehr wohl ein Ansuchen um eine Baubewilligung gestellt, das aber nicht erledigt worden sei. Auch diesbezüglich sei eine Ergänzung des Sachverhalts notwendig, weil in diesem Fall sehr wohl ein Grünlandgutachten beim Gebietsbauamt von der belangten Behörde angefordert werden könne. Insbesondere im Zusammenhalt mit der Jagdberechtigung des Erstbeschwerdeführers sei dem Abbruchbescheid daher die Grundlage jedenfalls entzogen. Auch die Beschwerdeführer würden unverzüglich unter Hinweis auf die Jagdberechtigung einen Antrag auf nachträgliche Erteilung der Baubewilligung samt Einreichunterlagen stellen und sei kein Hindernis für deren nachträgliche Erteilung erkennbar. Unter dem Gesichtspunkt einer mangelhaften Beweiswürdigung sei darauf hinzuweisen, dass sich die belangte Behörde in keiner Weise mit dem von der Voreigentümerin vorgelegten Gutachten vom *** auseinandergesetzt habe. Dieses habe eine Einsturzgefahr verneint und Sanierungsmöglichkeiten bejaht. Die belangte Behörde habe sich allerdings in ihrem Bescheid nicht einmal mit einem Wort mit diesem Gutachten auseinandergesetzt. Aufgrund der Diskrepanzen in der sachverständigen Beurteilung hätte die belangte Behörde allerdings in ihrer Beweiswürdigung ausführlich begründen müssen, warum sie dennoch zum Ergebnis gelangt, dass ein unterdurchschnittlicher Bauzustand vorliegt. Unter dem Gesichtspunkt einer mangelhaften Begründung sei es unzutreffend, wenn die belangte Behörde ausführe, dass der VwGH mit der bisherigen Beurteilung der belangten Behörde in den Bescheiden aus *** offensichtlich konform gehe und der Bescheid nur wegen des unerledigten Abbruchsbescheids gegen die Voreigentümerin aufgehoben worden sei und ansonsten – wie zwischen den Zeilen zu lesen sei – kein Grund für eine Aufhebung bestanden hätte. Zwar stimme es, dass der VwGH darauf hingewiesen habe, dass die Erledigung vom *** jedenfalls keine Bescheidqualität aufweise. Mit der sonstigen Beurteilung habe sich der VwGH in keiner Weise auseinandergesetzt, weil eben der Bescheid schon ohne weitere Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen aufzuheben gewesen sei. Daher könne sich die belangte Behörde zur Begründung ihres Bescheids nicht einfach darauf zurückziehen, dass der Bescheid vom VwGH nur aufgrund des gegen die Voreigentümerin existierenden Abbruchbescheides aufgehoben worden sei. Indem sich die belangte Behörde mit den sonstigen Voraussetzungen und den Ausführungen in der Stellungnahme der Beschwerdeführer nicht auseinandergesetzt habe, liege eine mangelhafte Begründung des angefochtenen Bescheids vor. Unter dem Gesichtspunkt materieller Rechtswidrigkeit wird vorgebracht, die belangte Behörde habe nicht berücksichtigt, dass die Rechtsfigur des sogenannten „vermuteten Konsens“ für das gegenständliche Jagdhaus anzuwenden sei. Ein vermuteter Konsens dürfe angenommen werden, wenn es sich um ein seit vielen Jahrzehnten bestehendes Gebäude handle. Die gegenständliche Jagdhütte sei nach den vorliegenden Unterlagen im Jahr *** errichtet worden. Es handle sich dabei um einen Zeitraum, der bereits die Voraussetzung für die Anwendung des vermuteten Konsenses erfüllt. Die belangte Behörde habe im Beseitigungsverfahren nicht ausreichend geprüft, ob ein vermuteter Konsens angenommen werden müsse. Eine Baubewilligung hätte, da die Grundeigentümer sehr wohl Landwirte gewesen seien und die Jagdhütte auch der Landwirtschaft diene, durchaus erteilt werden können. Eine lückenlose Auffindbarkeit aller Baugenehmigungen in der Umgebung habe die Berufungsbehörde nicht behauptet, sondern nur drei Beispiele vorgelegt. Die erste baubehördliche Beanstandung habe nach dem Wissen der Beschwerdeführer erst *** stattgefunden. In diesem Umstand sei eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des Bescheides zu erblicken, weil nach ausreichender Prüfung der Voraussetzungen die belangte Behörde zum Ergebnis hätte gelangen müssen, dass ein solcher vermuteter Konsens anzuwenden sei und daher eine Beseitigung wie die aufgetragene nicht in Frage komme. Aufgrund des nun vorliegenden bautechnischen Gutachtens müsse daher bei richtiger Beurteilung der Beschwerde Folge gegeben werden, weil angesichts des Zustandes des Gebäudes jedenfalls kein Abbruch gerechtfertigt sei. Die Beschwerdeführer seien noch immer bereit, die Jagdhütte in angemessener Frist entsprechend zu sanieren. Sie könnten dies nur nicht in Angriff nehmen, bevor nicht geklärt sei, ob sie tatsächlich einen Abbruch zu befürchten hätten oder nicht. Es könne ihnen nicht zugemutet werden, doch nicht unbeträchtliche Beträge in das Gebäude zu investieren, wenn über eine Berufung gegen einen Abbruchbescheid nicht abschließend entschieden sei. Zusammen mit dem Umstand, dass der Erstbeschwerdeführer die Jagdbefähigung besitze, bestehe daher bei richtiger rechtlicher Beurteilung keine Grundlage dafür, einen Abbruchauftrag für das gegenständliche Gebäude zu erteilen. Beantragt werde daher die ersatzlose Behebung des Bescheides sowie für den Fall einer behördlichen Vorgehensweise nach § 13 VwGVG die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.Beantragt werde daher die ersatzlose Behebung des Bescheides sowie für den Fall einer behördlichen Vorgehensweise nach Paragraph 13, VwGVG die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Rechtslage: § 35 NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200 lautet wie folgt:Paragraph 35, NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200 lautet wie folgt: „§ 35 Sicherungsmaßnahmen und Abbruchauftrag

(1)Die Baubehörde hat alle Sicherungsmaßnahmen, die zum Schutz von Personen und Sachen erforderlich sind, insbesonders die Räumung von Gebäuden oder deren Teilen anzuordnen.
(2)Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks anzuordnen, wenn
  1. mehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Gebäudes durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und gesundheits-, bau- oder feuerpolizeiliche Mißstände vorliegen oder
  2. die Behebung des Baugebrechens unwirtschaftlich ist und der Eigentümer innerhalb der ihm nach § 33 Abs. 2 gewährten Frist die Mißstände nicht behoben hat oderdie Behebung des Baugebrechens unwirtschaftlich ist und der Eigentümer innerhalb der ihm nach Paragraph 33, Absatz 2, gewährten Frist die Mißstände nicht behoben hat oder
  3. für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt undfür das Bauwerk keine Baubewilligung (Paragraph 23,) oder Anzeige (Paragraph 15,) vorliegt und das Bauwerk unzulässig ist (§ 15 Abs. 3 und § 23 Abs. 1) oderdas Bauwerk unzulässig ist (Paragraph 15, Absatz 3 und Paragraph 23, Absatz eins,) oder der Eigentümer den für die fehlende Bewilligung erforderlichen Antrag oder die Anzeige nicht innerhalb der von der Baubehörde bestimmten Frist ab der Zustellung der Aufforderung hiezu eingebracht hat. Für andere Vorhaben gilt Z. 3 sinngemäß.Für andere Vorhaben gilt Ziffer 3, sinngemäß.
(3)Wenn es zur Vermeidung von Gefahren für Menschen und Sachen oder von unzumutbaren Belästigungen notwendig ist, hat die Baubehörde die Nutzung eines Bauwerks zu einem anderen als dem bewilligten oder aus der Anzeige (§ 15) zu ersehenden Verwendungszweck zu verbieten.“
(3)Wenn es zur Vermeidung von Gefahren für Menschen und Sachen oder von unzumutbaren Belästigungen notwendig ist, hat die Baubehörde die Nutzung eines Bauwerks zu einem anderen als dem bewilligten oder aus der Anzeige (Paragraph 15,) zu ersehenden Verwendungszweck zu verbieten.“ § 19 Abs. 2 Z. 1a und Abs. 4 NÖ Raumordnungsgesetz 1976 (NÖ ROG 1976), LGBl. 8000, lauten:Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer eins a und Absatz 4, NÖ Raumordnungsgesetz 1976 (NÖ ROG 1976), Landesgesetzblatt 8000, lauten: „§ 19 Grünland
(1)...
(2)Das Grünland ist entsprechend den örtlichen Erfordernissen und naturräumlichen Gegebenheiten in folgende Widmungsarten zu gliedern: 1a. Land- und Forstwirtschaft: Flächen, die der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung dienen. Auf diesen ist die Errichtung und Abänderung von Bauwerken für die Ausübung der Land- und Forstwirtschaft einschließlich deren Nebengewerbe im Sinne der Gewerbeordnung sowie für die Ausübung des Buschenschankes im Sinne des NÖ Buschenschankgesetzes, LGBl. 7045, zulässig. Bei den im Hofverband bestehenden Wohngebäuden sind Zubauten und bauliche Abänderungen für folgende Zwecke zulässig:Bewirtschaftung dienen. Auf diesen ist die Errichtung und Abänderung von Bauwerken für die Ausübung der Land- und Forstwirtschaft einschließlich deren Nebengewerbe im Sinne der Gewerbeordnung sowie für die Ausübung des Buschenschankes im Sinne des NÖ Buschenschankgesetzes, Landesgesetzblatt 7045, zulässig. Bei den im Hofverband bestehenden Wohngebäuden sind Zubauten und bauliche Abänderungen für folgende Zwecke zulässig: zur Befriedigung der familieneigenen Wohnbedürfnisse des Betriebsinhabers, für die Privatzimmervermietung durch die Mitglieder des eigenen Haushaltes als häusliche Nebenbeschäftigung bis höchstens 10 Gästebetten.
(3)
(4)Im Grünland ist ein bewilligungs- oder anzeigepflichtiges Bauvorhaben

der NÖ Bauordnung 1996 nur dann und nur in jenem Umfang zulässig, als dies für eine Nutzung

Abs. 2 erforderlich ist und in den Fällen des Abs. 2 Z. 1a und 1b eine nachhaltige Bewirtschaftung erfolgt. Bei der Erforderlichkeitsprüfung ist darauf Bedacht zu nehmen, ob für das beabsichtigte Bauvorhaben geeignete Standorte im gewidmeten Bauland auf Eigengrund zur Verfügung stehen.“

(4)Im Grünland ist ein bewilligungs- oder anzeigepflichtiges Bauvorhaben

der NÖ Bauordnung 1996 nur dann und nur in jenem Umfang zulässig, als dies für eine Nutzung

Absatz 2, erforderlich ist und in den Fällen des Absatz 2, Ziffer eins a und eins b eine nachhaltige Bewirtschaftung erfolgt. Bei der Erforderlichkeitsprüfung ist darauf Bedacht zu nehmen, ob für das beabsichtigte Bauvorhaben geeignete Standorte im gewidmeten Bauland auf Eigengrund zur Verfügung stehen.“ Erwägungen: Einleitend ist festzuhalten, dass die belangte Behörde durch die auf § 35 Abs. 2 Z. 3

  1. Fall NÖ Bauordnung 1996 eingeschränkte Rechtsgrundlage die gesamte beschwerdegegenständliche Entscheidung ausschließlich auf das Fehlen einer Baubewilligung sowie darauf abstellt, dass das Bauwerk unzulässig ist.Einleitend ist festzuhalten, dass die belangte Behörde durch die auf Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3,
  2. Fall NÖ Bauordnung 1996 eingeschränkte Rechtsgrundlage die gesamte beschwerdegegenständliche Entscheidung ausschließlich auf das Fehlen einer Baubewilligung sowie darauf abstellt, dass das Bauwerk unzulässig ist. Schon aus diesem Grund geht das gesamte Beschwerdevorbringen, soweit es sich auf den baulichen Zustand der Jagdhütte und die Verfahrensschritte zu dessen Feststellung bezieht, von vornherein ins Leere. Einzig rechtlich relevant ist demnach im ersten Schritt die Frage, ob eine gesetzliche Bewilligungspflicht und gegebenenfalls eine Baubewilligung vorliegen. Ausgehend von der unbestrittenen Tatsache, dass es sich bei der Jagdhütte um ein Bauwerk mit mindestens zwei Wänden und einem Dach handelt, war deren Errichtung

folgender Rechtsvorschriften durchgehend seit *** baurechtlich jedenfalls bewilligungspflichtig: § 16 Abs. 1 Bauordnung für Niederösterreich 1883Paragraph 16, Absatz eins, Bauordnung für Niederösterreich 1883 § 92 Abs. 1 Z. 1 NÖ Bauordnung 1969Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ Bauordnung 1969 § 92 Abs. 1 Z. 1 NÖ Bauordnung 1976Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ Bauordnung 1976 § 14 Z. 1 NÖ Bauordnung 1996Paragraph 14, Ziffer eins, NÖ Bauordnung 1996 Zur Urkunde vom *** hat der VwGH im zitierten Vorverfahren festgehalten, dass diese nach ihrem objektiven Erklärungswert nicht als Baubewilligungsbescheid verstanden werden kann. Ergänzend ist dazu anzumerken, dass der Adressat dieser Urkunde, Herr ***, deren Inhalt sowie dem im Akt aufliegenden Beschluss des Bezirksgerichts *** vom ***, TZ ***, zufolge erst im Jahr *** erstmals Grundeigentümer am gegenständlichen Grundstück wurde. Zum Vorbringen der Beschwerdeführer hinsichtlich eines zu vermutenden Konsenses ist auf die Rechtsprechung dazu hinzuweisen, der zufolge die Rechtmäßigkeit des Bestandes nur dann vermutet werden darf, wenn der Zeitpunkt der Erbauung so weit zurückliegt, dass auch bei ordnungsgemäß geführten Archiven die Wahrscheinlichkeit, noch entsprechende Unterlagen auffinden zu können, erfahrungsgemäß nicht mehr besteht. Ein Zeitraum von ungefähr dreißig bis vierzig Jahren ist zu kurz, um die auf eine bloße Vermutung zu stützende Annahme zu rechtfertigen, die Baulichkeiten sind, trotz Fehlens einer schriftlichen Baubewilligung, baubehördlich bewilligt worden. Dies muss vor allem dann gelten, wenn es sich um ein Gebiet handelt, von dem amtsbekannt ist, dass für Bauführungen aus dieser Zeit entsprechende Unterlagen bei der Behörde aufliegen (VwGH 19.9.1991, 91/06/0057). Im vorliegenden Fall ist aktenkundig, dass für vergleichbare Bauführungen Akten über ordnungsgemäß geführte Bauverfahren und erlassene Bescheide aus dieser Zeit und Gegend aufliegen. Eine Baubewilligung für die gegenständliche Jagdhütte wurde somit bis dato zu keinem Zeitpunkt erteilt. Dazu kommt, dass das Vorliegen eines konsensgemäßen Zustandes grundsätzlich nur vermutet werden darf, wenn keine Anhaltspunkte für eine gegenteilige Annahme vorliegen (VwGH 20.12.2001, 2000/06/0066). Im vorliegenden Fall ist jedoch aktenkundig, dass die Baubehörde bereits mit Schreiben vom *** anlässlich eines Feststellungsantrags der beiden damaligen Grundeigentümerinnen zur Vorlage von Einreichunterlagen aufforderte, woraus ersichtlich ist, dass die Baubehörde bereits damals von einem konsenslosen Zustand ausging. Somit steht fest, dass im Zeitpunkt des Ansuchens um Baubewilligung vom *** keine Baubewilligung vorlag und auch nicht zu vermuten war und ist. Weder der Akteninhalt noch das Parteienvorbringen ergeben einen Hinweis darauf, dass seither eine Baubewilligung erteilt worden wäre. Ein weiteres Ansuchen um Baubewilligung liegt weder im Akt auf noch wird ein solches von den Beschwerdeführern behauptet. Ebenso wenig wird von den Beschwerdeführern oder von der belangten Behörde behauptet, dass das Ansuchen vom *** jemals ausdrücklich zurückgezogen worden sei. Wenngleich

der Rechtsprechung sowie

dem seit der Novelle 1998 geltenden § 13 Abs. 7 AVG die Zurückziehung dieses Antrags zulässig gewesen wäre, hätte diese jedoch einer ausdrücklichen Erklärung bedurft (VwSlg. 9133 A). Mangels einer solchen sind die Beschwerdeführer in dieses offene Bewilligungsverfahren in der Rechtsnachfolge der Voreigentümerin eingetreten.

§ 19Abs.

4 NÖ Raumordnungsgesetz 1976 hat die Baubehörde im Rahmen dieses offenen Bewilligungsverfahrens eine Prüfung vorzunehmen, ob die Errichtung der beantragten Jagdhütte nach dem Maßstab einer nachhaltigen Bewirtschaftung erforderlich ist. Demnach ist für eine landwirtschaftliche Nutzung das Vorliegen betrieblicher Merkmale, d.h. eine planvolle, grundsätzlich auf die Erzielung von Einnahmen gerichtete nachhaltige Tätigkeit wesentlich, die zumindest die Annahme eines nebenberuflichen landwirtschaftlichen (d.h. der Urproduktion dienenden) Betriebes rechtfertigt. Die beabsichtigte landwirtschaftliche Nutzung ist an Hand eines konkreten, von den Gegebenheiten im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde ausgehenden Betriebskonzeptes zu beurteilen. Im Rahmen des eingereichten Bauprojektes muss daher die geplante landwirtschaftliche Nutzung im Rahmen eines solchen Betriebskonzeptes dargelegt werden; das Vorliegen einer land- und forstwirtschaftlichen Nutzung ist streng an Hand dieses Betriebskonzeptes zu prüfen. Um beurteilen zu können, ob wenigstens eine auf einen land- und forstwirtschaftlichen Nebenerwerb gerichtete Tätigkeit vorliegt, hat also ein solches Betriebskonzept konkrete Anhaltspunkte über Umfang und Art des Landwirtschaftsbetriebes dahingehend zu enthalten, dass vom Sachverständigen beurteilt werden kann, ob sich aus der beabsichtigten Betriebsführung wenigstens mittelfristig ein Gewinn erzielen lässt. Erst wenn also eine landwirtschaftliche Nutzung dem Grunde nach zu bejahen ist, ist die Erforderlichkeit des konkreten Gebäudes im Zweifel unter Heranziehung eines agrartechnischen Sachverständigen zu klären (VwGH 19.1.2010, 2009/05/0079). Die Erforderlichkeit eines Bauvorhabens für land- und forstwirtschaftliche Zwecke im Sinne des § 19 Abs. 4 NÖ Raumordnungsgesetz 1976 ist nicht schon dann zu bejahen, wenn eine solche Tätigkeit beabsichtigt ist. Der Bauwerber hat vielmehr im Rahmen des eingereichten Bauprojektes die geplante land- und forstwirtschaftliche Nutzung konkret darzulegen. Es genügt also nicht, wenn die bloße Absicht zu einer solchen Nutzung im Verwaltungsverfahren ins Treffen geführt wird. Bei Beantwortung der Frage, ob eine Baulichkeit für die landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Nutzung erforderlich ist, ist an die hierfür maßgeblichen Kriterien ein strenger Maßstab anzulegen, soll doch verhindert werden, dass die Bestimmungen über die Flächenwidmung dadurch umgangen werden könnten, dass jemand lediglich einem Hobby und nicht einer zumindest nebenberuflichen landwirtschaftlichen Tätigkeit nachgeht und auf diese Weise die für die Landwirtschaft bestimmten Grundflächen zersiedelt. Ob ein landwirtschaftlicher Nebenbetrieb vorliegt, hängt einerseits von der Betriebsgröße, aber auch von dem erzielbaren Bewirtschaftungserfolg ab. Der Bewirtschaftungserfolg kann vor allem in jenen Fällen, in denen nicht schon die Betriebsgröße auf das Vorliegen landwirtschaftlicher Nutzung schließen lässt, d.h. vor allem im Grenzbereich vom landwirtschaftlichen Nebenbetrieb zum (reinen) "Hobby", ein Indiz dafür sein, ob eine über einen bloßen Zeitvertreib hinausgehende landwirtschaftliche Nutzung im hier maßgebenden Sinne vorliegt. Wenn in einem solchen Fall von vornherein ausgeschlossen ist, dass die aus der geplanten Tätigkeit zu erwartenden Einnahmen auf Dauer über den damit zusammenhängenden Ausgaben bleiben, kann dies gegen die Annahme eines landwirtschaftlichen Nebenbetriebes sprechen (VwGH 16.9.2003, 2002/05/1013).Somit steht fest, dass im Zeitpunkt des Ansuchens um Baubewilligung vom *** keine Baubewilligung vorlag und auch nicht zu vermuten war und ist. Weder der Akteninhalt noch das Parteienvorbringen ergeben einen Hinweis darauf, dass seither eine Baubewilligung erteilt worden wäre. Ein weiteres Ansuchen um Baubewilligung liegt weder im Akt auf noch wird ein solches von den Beschwerdeführern behauptet. Ebenso wenig wird von den Beschwerdeführern oder von der belangten Behörde behauptet, dass das Ansuchen vom *** jemals ausdrücklich zurückgezogen worden sei. Wenngleich

der Rechtsprechung sowie

dem seit der Novelle 1998 geltenden Paragraph 13, Absatz 7, AVG die Zurückziehung dieses Antrags zulässig gewesen wäre, hätte diese jedoch einer ausdrücklichen Erklärung bedurft (VwSlg. 9133 A). Mangels einer solchen sind die Beschwerdeführer in dieses offene Bewilligungsverfahren in der Rechtsnachfolge der Voreigentümerin eingetreten.

Paragraph 19, Absatz 4, NÖ Raumordnungsgesetz 1976 hat die Baubehörde im Rahmen dieses offenen Bewilligungsverfahrens eine Prüfung vorzunehmen, ob die Errichtung der beantragten Jagdhütte nach dem Maßstab einer nachhaltigen Bewirtschaftung erforderlich ist. Demnach ist für eine landwirtschaftliche Nutzung das Vorliegen betrieblicher Merkmale, d.h. eine planvolle, grundsätzlich auf die Erzielung von Einnahmen gerichtete nachhaltige Tätigkeit wesentlich, die zumindest die Annahme eines nebenberuflichen landwirtschaftlichen (d.h. der Urproduktion dienenden) Betriebes rechtfertigt. Die beabsichtigte landwirtschaftliche Nutzung ist an Hand eines konkreten, von den Gegebenheiten im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde ausgehenden Betriebskonzeptes zu beurteilen. Im Rahmen des eingereichten Bauprojektes muss daher die geplante landwirtschaftliche Nutzung im Rahmen eines solchen Betriebskonzeptes dargelegt werden; das Vorliegen einer land- und forstwirtschaftlichen Nutzung ist streng an Hand dieses Betriebskonzeptes zu prüfen. Um beurteilen zu können, ob wenigstens eine auf einen land- und forstwirtschaftlichen Nebenerwerb gerichtete Tätigkeit vorliegt, hat also ein solches Betriebskonzept konkrete Anhaltspunkte über Umfang und Art des Landwirtschaftsbetriebes dahingehend zu enthalten, dass vom Sachverständigen beurteilt werden kann, ob sich aus der beabsichtigten Betriebsführung wenigstens mittelfristig ein Gewinn erzielen lässt. Erst wenn also eine landwirtschaftliche Nutzung dem Grunde nach zu bejahen ist, ist die Erforderlichkeit des konkreten Gebäudes im Zweifel unter Heranziehung eines agrartechnischen Sachverständigen zu klären (VwGH 19.1.2010, 2009/05/0079). Die Erforderlichkeit eines Bauvorhabens für land- und forstwirtschaftliche Zwecke im Sinne des Paragraph 19, Absatz 4, NÖ Raumordnungsgesetz 1976 ist nicht schon dann zu bejahen, wenn eine solche Tätigkeit beabsichtigt ist. Der Bauwerber hat vielmehr im Rahmen des eingereichten Bauprojektes die geplante land- und forstwirtschaftliche Nutzung konkret darzulegen. Es genügt also nicht, wenn die bloße Absicht zu einer solchen Nutzung im Verwaltungsverfahren ins Treffen geführt wird. Bei Beantwortung der Frage, ob eine Baulichkeit für die landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Nutzung erforderlich ist, ist an die hierfür maßgeblichen Kriterien ein strenger Maßstab anzulegen, soll doch verhindert werden, dass die Bestimmungen über die Flächenwidmung dadurch umgangen werden könnten, dass jemand lediglich einem Hobby und nicht einer zumindest nebenberuflichen landwirtschaftlichen Tätigkeit nachgeht und auf diese Weise die für die Landwirtschaft bestimmten Grundflächen zersiedelt. Ob ein landwirtschaftlicher Nebenbetrieb vorliegt, hängt einerseits von der Betriebsgröße, aber auch von dem erzielbaren Bewirtschaftungserfolg ab. Der Bewirtschaftungserfolg kann vor allem in jenen Fällen, in denen nicht schon die Betriebsgröße auf das Vorliegen landwirtschaftlicher Nutzung schließen lässt, d.h. vor allem im Grenzbereich vom landwirtschaftlichen Nebenbetrieb zum (reinen) "Hobby", ein Indiz dafür sein, ob eine über einen bloßen Zeitvertreib hinausgehende landwirtschaftliche Nutzung im hier maßgebenden Sinne vorliegt. Wenn in einem solchen Fall von vornherein ausgeschlossen ist, dass die aus der geplanten Tätigkeit zu erwartenden Einnahmen auf Dauer über den damit zusammenhängenden Ausgaben bleiben, kann dies gegen die Annahme eines landwirtschaftlichen Nebenbetriebes sprechen (VwGH 16.9.2003, 2002/05/1013). Im vorliegenden Fall wurde im gesamten seit *** offenen Bewilligungsverfahren weder eine auf Gewinn ausgerichtete haupt- oder nebenberufliche landwirtschaftliche Tätigkeit behauptet noch ein Betriebskonzept vorgelegt. Die Beschwerdeführer legen erstmals mit ihrer Beschwerde das Zeugnis über die vom Erstbeschwerdeführer im Jahr *** bestandene Jagdprüfung vor, bringen in diesem Zusammenhang jedoch lediglich vor, dieser halte sich regelmäßig als Jagdgast in der Umgebung auf und verwende das gegenständliche Gebäude tatsächlich als Jagdhütte, indem er dort Jagdutensilien lagere. Vom gesetzmäßigen Nachweis einer Erforderlichkeit im Rahmen einer landwirtschaftlichen Nutzung ist dieses Vorbringen so weit entfernt, dass den Baubehörden nicht entgegengetreten werden kann, wenn sie von der Unzulässigkeit der Jagdhütte ausgegangen sind, ohne zuvor ein „Grünlandgutachten“ eingeholt zu haben. Selbst die Beschwerdeführer behaupten im Zusammenhang mit ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine durch den sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides zu befürchtende landwirtschaftsbetriebliche Auswirkung, führen sie als einzige Konsequenzen doch nur die unwiederbringliche Zerstörung des Bauwerks sowie die dadurch frustrierten Kosten seiner Errichtung sowie der eigenen Rechtsvertretung ins Treffen. Im Ergebnis konnte daher hinsichtlich des angefochtenen Bescheides kein Eingriff in subjektiv-öffentliche Rechte der Beschwerdeführer festgestellt werden, weshalb der Beschwerde der Erfolg zu versagen war. Sollte – wie in der Beschwerde angekündigt – tatsächlich ein Antrag auf nachträgliche Baubewilligung samt Einreichunterlagen gestellt werden, so wäre die darüber zu treffende Entscheidung der Baubehörde allenfalls im Vollstreckungsverfahren, nicht jedoch im gegenständlichen Verfahren zu berücksichtigen. Angemerkt wird, dass die Baubehörde einen solchen Antrag als Abänderung des offenen Antrags vom *** zu behandeln hätte.

§ 59Abs.

2 AVG ist beim Ausspruch einer Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen.

Paragraph 59, Absatz 2, AVG ist beim Ausspruch einer Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ist somit einerseits aufgrund der durch diese Bestimmung verfügten Untrennbarkeit seiner Sachentscheidung im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG von der Bestimmung einer Ausführungsfrist und andererseits aufgrund der seit Erlassung des angefochtenen Bescheides verstrichenen Zeit zur Festsetzung einer neuen Leistungsfrist verpflichtet. Für die Festsetzung war ausschlaggebend, dass die Beschwerdeführer die von der belangten Behörde gesetzte Frist nicht als zur Durchführung des angefochtenen Auftrages unangemessen kurz angefochten haben, weshalb es als ausreichend angesehen wird, die Frist um die Dauer des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zu verlängern.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ist somit einerseits aufgrund der durch diese Bestimmung verfügten Untrennbarkeit seiner Sachentscheidung im Sinne des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG von der Bestimmung einer Ausführungsfrist und andererseits aufgrund der seit Erlassung des angefochtenen Bescheides verstrichenen Zeit zur Festsetzung einer neuen Leistungsfrist verpflichtet. Für die Festsetzung war ausschlaggebend, dass die Beschwerdeführer die von der belangten Behörde gesetzte Frist nicht als zur Durchführung des angefochtenen Auftrages unangemessen kurz angefochten haben, weshalb es als ausreichend angesehen wird, die Frist um die Dauer des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zu verlängern. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Da eine öffentliche mündliche Verhandlung weder beantragt wurde noch eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt, konnte von einer Verhandlung abgesehen werden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.AB.14.0292

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.