← Österreich

{'item': 'LVwG-AB-14-0883'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum29.07.2014 GeschäftszahlLVwG-AB-14-0883 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Dusatko als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn ***, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, betreffend die Stilllegung der Kammerselche, zu Recht erkannt: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Dusatko als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn ***, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, betreffend die Stilllegung der Kammerselche, zu Recht erkannt:

  1. Der angefochtene Bescheid wird behoben
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe: Mit dem angefochtenen Bescheid vom ***, ***, hat die Bezirkshauptmannschaft X folgendes verfügt:Mit dem angefochtenen Bescheid vom ***, ***, hat die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn folgendes verfügt: „Die Bezirkshauptmannschaft X verfügt die Stilllegung der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, genehmigten Kammerselche, da das mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom *** genehmigte Sanierungskonzept zur Erreichung des hinreichenden Interessenschutzes und der Begrenzung der der Emissionen von Luftschadstoffen nicht umgesetzt wurde.“„Die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn verfügt die Stilllegung der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, genehmigten Kammerselche, da das mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom *** genehmigte Sanierungskonzept zur Erreichung des hinreichenden Interessenschutzes und der Begrenzung der der Emissionen von Luftschadstoffen nicht umgesetzt wurde.“ Als Rechtsgrundlangen war § 360 Abs. 4 und 5 der Gewerbeordnung 1994 (GewO) angeführt. Als Rechtsgrundlangen war Paragraph 360, Absatz 4 und 5 der Gewerbeordnung 1994 (GewO) angeführt. In der Begründung hat die Bezirkshauptmannschaft X näher ausgeführt, dass im Zuge einer am *** durchgeführten Überprüfung vom Amtssachverständigen für Luftreinhaltetechnik festgestellt worden sei, dass die Umbauten, wie sie im mit Bescheid vom ***, ***, genehmigten Sanierungskonzept festgelegt worden seien, noch nicht umgesetzt worden seien. An der Situation, die bereits zu einer bescheidmäßigen Sperre der Selche mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom *** geführt habe, habe sich nichts geändert. Dieser Bescheid sei gemäß § 360 Abs. 5 GewO ex lege mit *** außer Kraft getreten. Die Voraussetzungen für die Sperre der Selche lägen weiterhin vor. In der Begründung hat die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn näher ausgeführt, dass im Zuge einer am *** durchgeführten Überprüfung vom Amtssachverständigen für Luftreinhaltetechnik festgestellt worden sei, dass die Umbauten, wie sie im mit Bescheid vom ***, ***, genehmigten Sanierungskonzept festgelegt worden seien, noch nicht umgesetzt worden seien. An der Situation, die bereits zu einer bescheidmäßigen Sperre der Selche mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom *** geführt habe, habe sich nichts geändert. Dieser Bescheid sei gemäß Paragraph 360, Absatz 5, GewO ex lege mit *** außer Kraft getreten. Die Voraussetzungen für die Sperre der Selche lägen weiterhin vor. Der Beschwerdeführer hat dagegen eine als „Widerspruch“ bezeichnete Beschwerde erhoben und sinngemäß die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, jedenfalls aber die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung beantragt. Begründend hat er ausgeführt, dass die Stilllegung der Selche auf den Hochrechnungen und Schätzungen des Amtssachverständigen für Luftreinhaltetechnik basieren würden, die auch die Grundlage für die erste Stilllegung (Bescheid vom ***) gewesen seien und auf die sich das Gutachten des Amtsarztes beziehe. Die angenommenen Werte würden nicht der Realität entsprechen; es werde weit weniger Material verwendet als angenommen. Leider sei die Firma *** vom Vertrag zurückgetreten. Aktuell würde er an einer neuen technischen Lösung arbeiten, über die er die Bezirkshauptmannschaft X schnellstmöglich informieren werde. Bis dahin ersuche er um Aufschub des Bescheides. Der Beschwerdeführer hat dagegen eine als „Widerspruch“ bezeichnete Beschwerde erhoben und sinngemäß die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, jedenfalls aber die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung beantragt. Begründend hat er ausgeführt, dass die Stilllegung der Selche auf den Hochrechnungen und Schätzungen des Amtssachverständigen für Luftreinhaltetechnik basieren würden, die auch die Grundlage für die erste Stilllegung (Bescheid vom ***) gewesen seien und auf die sich das Gutachten des Amtsarztes beziehe. Die angenommenen Werte würden nicht der Realität entsprechen; es werde weit weniger Material verwendet als angenommen. Leider sei die Firma *** vom Vertrag zurückgetreten. Aktuell würde er an einer neuen technischen Lösung arbeiten, über die er die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn schnellstmöglich informieren werde. Bis dahin ersuche er um Aufschub des Bescheides. Die Bezirkshauptmannschaft X hat den Verfahrensakt vorgelegt. Daraus ergibt sich folgendes:Die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn hat den Verfahrensakt vorgelegt. Daraus ergibt sich folgendes: Mit Bescheid vom ***, ***, hat die Bezirkshauptmannschaft X dem Beschwerdeführer hinsichtlich der mit Bescheid vom ***, ***, genehmigten Kammerselche zur Erreichung des hinreichenden Interessenschutzes und der Begrenzung der Emissionen von Luftschadstoffen nach dem Stand der Technik die Vorlage eines Sanierungskonzeptes bis *** aufgetragen. Das Sanierungskonzept habe sich an den Vorgaben der „Technischen Grundlage für die Beurteilung von Einwirkungen, die beim Betrieb von Koch-, Selch-, Brat- und Backanlagen auftreten können und Abhilfemaßnahmen (Technische Gerüche) – 2009“ zu orientieren. Als Rechtsgrundlage für diesen Bescheid war § 79 Abs. 3 GewO angeführt. Begründend wurde das Gutachten des luftreinhalte-technischen Amtssachverständigen vom *** zitiert. Dieser habe am *** und *** Lokalaugenscheine durchgeführt. Der luftreinhaltetechnische Amtssachverständige hat in seinem Gutachten ausgeführt, dass die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, genehmigte Selche nicht mehr dem Stand der Technik entspreche und geeignet sei, durch die von ihr ausgehenden Emissionen die Wohnnachbarschaft unzumutbar zu belästigen. Er hat ausgeführt, welche Stoffe die Gasphase bzw. die Aerosolphase enthalten würden. Die zahlreichen organischen Einzelverbindungen würden sich in Summe primär durch ihren als unangenehm empfundenen Geruch bemerkbar machen. Um eine überschlägige Abschätzung einer möglichen Beeinträchtigung der Wohnnachbarschaft anstellen zu können, habe er auf olfaktorische Messdaten der facheinschlägigen Literatur (Messungen der Geruchemission verschiedener Selchanlagen) zurückgegriffen. Demnach seien Geruchsemissionen von 10.000 bis 100.000 GE/m³ gemessen worden. Bei der Annahme, dass innerhalb von 24 h etwa 30 kg Sägespäne und Scheitholz ohne Luftüberschuss verbrannt würden, errechne sich ein Abgasvolumenstrom von ca. 5,6 m³, somit eine Geruchsemission von 56.000 bis 560.000 GE/h. Unter Anwendung eines adaptierten Ausbreitungsrechenmodells (Gauss – Modell „Screen 3 D“) für Quellentfernungen < 100 m könne das Immissionsmaximum in ca. 30 m Entfernung mit ca. 0,2 – 2 GE/m³ als Stundenmittelwert ermittelt werden. Kurzzeitspitzen könnten dabei erfahrungsgemäß durchaus um den Faktor 10 höher, also bei bis zu 20 GE/m³ liegen. Auftreten würden diese Maxima bei vergleichsweise niedrigen Windgeschwindigkeiten (< 2m/s), stabilen und Inversions-Wetterlagen, wie sie häufig in den Tagesrandzeiten und auch in der kalten Jahreszeit auftreten könnten. Eine Geruchseinheit pro Kubikmeter (1GE/m³) entspreche definitionsgemäß der Geruchsstoffkonzentration an der Wahrnehmungsschwelle. Ab einer Geruchsstoffkonzentration von etwa 3GE/m³ könnten Gerüche auch zugeordnet werden. Mit Bescheid vom ***, ***, hat die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn dem Beschwerdeführer hinsichtlich der mit Bescheid vom ***, ***, genehmigten Kammerselche zur Erreichung des hinreichenden Interessenschutzes und der Begrenzung der Emissionen von Luftschadstoffen nach dem Stand der Technik die Vorlage eines Sanierungskonzeptes bis *** aufgetragen. Das Sanierungskonzept habe sich an den Vorgaben der „Technischen Grundlage für die Beurteilung von Einwirkungen, die beim Betrieb von Koch-, Selch-, Brat- und Backanlagen auftreten können und Abhilfemaßnahmen (Technische Gerüche) – 2009“ zu orientieren. Als Rechtsgrundlage für diesen Bescheid war Paragraph 79, Absatz 3, GewO angeführt. Begründend wurde das Gutachten des luftreinhalte-technischen Amtssachverständigen vom *** zitiert. Dieser habe am *** und *** Lokalaugenscheine durchgeführt. Der luftreinhaltetechnische Amtssachverständige hat in seinem Gutachten ausgeführt, dass die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, genehmigte Selche nicht mehr dem Stand der Technik entspreche und geeignet sei, durch die von ihr ausgehenden Emissionen die Wohnnachbarschaft unzumutbar zu belästigen. Er hat ausgeführt, welche Stoffe die Gasphase bzw. die Aerosolphase enthalten würden. Die zahlreichen organischen Einzelverbindungen würden sich in Summe primär durch ihren als unangenehm empfundenen Geruch bemerkbar machen. Um eine überschlägige Abschätzung einer möglichen Beeinträchtigung der Wohnnachbarschaft anstellen zu können, habe er auf olfaktorische Messdaten der facheinschlägigen Literatur (Messungen der Geruchemission verschiedener Selchanlagen) zurückgegriffen. Demnach seien Geruchsemissionen von 10.000 bis 100.000 GE/m³ gemessen worden. Bei der Annahme, dass innerhalb von 24 h etwa 30 kg Sägespäne und Scheitholz ohne Luftüberschuss verbrannt würden, errechne sich ein Abgasvolumenstrom von ca. 5,6 m³, somit eine Geruchsemission von 56.000 bis 560.000 GE/h. Unter Anwendung eines adaptierten Ausbreitungsrechenmodells (Gauss – Modell „Screen 3 D“) für Quellentfernungen < 100 m könne das Immissionsmaximum in ca. 30 m Entfernung mit ca. 0,2 – 2 GE/m³ als Stundenmittelwert ermittelt werden. Kurzzeitspitzen könnten dabei erfahrungsgemäß durchaus um den Faktor 10 höher, also bei bis zu 20 GE/m³ liegen. Auftreten würden diese Maxima bei vergleichsweise niedrigen Windgeschwindigkeiten (< 2m/s), stabilen und Inversions-Wetterlagen, wie sie häufig in den Tagesrandzeiten und auch in der kalten Jahreszeit auftreten könnten. Eine Geruchseinheit pro Kubikmeter (1GE/m³) entspreche definitionsgemäß der Geruchsstoffkonzentration an der Wahrnehmungsschwelle. Ab einer Geruchsstoffkonzentration von etwa 3GE/m³ könnten Gerüche auch zugeordnet werden. Der medizinische Amtssachverständige habe dazu in seinem Gutachten vom *** ausgeführt, dass der einschlägige Grenzwert der Zumutbarkeit von 3GE/m³ mit Spitzenwerten von bis zu 20 GE/m³ deutlich überschritten werde. Gleichzeitig würden Substanzen wie Teerstoffe, Formaldehyd und polyzyklische Aromate freigesetzt. Letztere würden mit der Leitsubstanz Benzo-a-pyren zu den inhalations-kanzerogenen Stoffen zählen. Es sei eine Gesundheitsgefährdung durch stochastische Auslösung von z.B. Bronchialkarzinomen ableitbar. Mit Bescheid vom ***, ***, hat die Bezirkshauptmannschaft X dem Beschwerdeführer die gewerbebehördliche Genehmigung für die Sanierung der Kammerselche entsprechend einer näher ausgeführten Projektbeschreibung und unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Als Rechtsgrundlage war § 79 Abs. 3 GewO angeführt. Eine Fristsetzung für die Umsetzung der Maßnahmen findet sich im Bescheid vom *** nicht; im Anschluss an den Spruch findet sich folgender Hinweis:Mit Bescheid vom ***, ***, hat die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn dem Beschwerdeführer die gewerbebehördliche Genehmigung für die Sanierung der Kammerselche entsprechend einer näher ausgeführten Projektbeschreibung und unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Als Rechtsgrundlage war Paragraph 79, Absatz 3, GewO angeführt. Eine Fristsetzung für die Umsetzung der Maßnahmen findet sich im Bescheid vom *** nicht; im Anschluss an den Spruch findet sich folgender Hinweis: „Bis längstens Ende Juli *** ist der Bezirkshauptmannschaft X, Fachgebiet Anlagenrecht, eine verbindliche Auftragsbestätigung der Firma *** vorzulegen. Weiters ist von der Fa. *** bekannt zu geben, innerhalb welcher Frist die Umsetzung der Maßnahmen realisiert werden kann.“ „Bis längstens Ende Juli *** ist der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn, Fachgebiet Anlagenrecht, eine verbindliche Auftragsbestätigung der Firma *** vorzulegen. Weiters ist von der Fa. *** bekannt zu geben, innerhalb welcher Frist die Umsetzung der Maßnahmen realisiert werden kann.“ Mit Bescheid vom ***, ***, hat die Bezirkshauptmannschaft X die Stilllegung der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, genehmigten Kammerselche verfügt, da das mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom *** genehmigte Sanierungskonzept zur Erreichung des hinreichenden Interessenschutzes und der Begrenzung der Emissionen von Luftschadstoffen nicht umgesetzt worden sei. Als Rechtsgrundlage sind die § 360 Abs. 4 und 5 GewO angeführt. Dieser Bescheid ist zwischenzeitlich gemäß § 360 Abs. 5 GewO außer Wirksamkeit getreten. Mit Bescheid vom ***, ***, hat die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn die Stilllegung der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, genehmigten Kammerselche verfügt, da das mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom *** genehmigte Sanierungskonzept zur Erreichung des hinreichenden Interessenschutzes und der Begrenzung der Emissionen von Luftschadstoffen nicht umgesetzt worden sei. Als Rechtsgrundlage sind die Paragraph 360, Absatz 4 und 5 GewO angeführt. Dieser Bescheid ist zwischenzeitlich gemäß Paragraph 360, Absatz 5, GewO außer Wirksamkeit getreten. Die Bezirkshauptmannschaft X hat am *** eine örtliche Überprüfung unter Beiziehung eines bautechnischen, eines maschinenbautechnischen und eines luftreinhaltetechnischen Amtssachverständigen durchgeführt. In der Verhandlungsschrift ist dazu folgendes ausgeführt:Die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn hat am *** eine örtliche Überprüfung unter Beiziehung eines bautechnischen, eines maschinenbautechnischen und eines luftreinhaltetechnischen Amtssachverständigen durchgeführt. In der Verhandlungsschrift ist dazu folgendes ausgeführt: „Nach durchgeführtem Lokalaugenschein kann Folgendes festgehalten werden: Die Selche war nicht in Betrieb. Umbauten, wie sie etwa im genehmigten Sanierungskonzept festgelegt wurden, wurden noch nicht umgesetzt. An der Situation, die zur bescheidmäßigen Sperre der Selche geführt haben, wurde noch nichts geändert. Im Zuge der Verhandlung wurden verschiedene Möglichkeiten zur Sanierung der Selche erörtert. Weiters wurden die Berechnungen im Schreiben des ASV für Luftreinhaltung vom *** insoferne in Frage gestellt, als in der gegenständlichen Selche innerhalb von 24 Stunden nicht 30 kg sondern etwa nur 20 kg Holz in Form von Sägespänen und Scheiten verheizt werden. Mit dieser reduzierten Menge wird eine neue vereinfachte Immissionsberechnung durchgeführt. Sollten detaillierte Angaben zur Betriebszeit vorgelegt werden, so kann damit auch eine Immissionsprognose mit einem Lagrange-Modell erfolgen.“ Daraufhin hat die Bezirkshauptmannschaft X am *** den angefochtenen Bescheid erlassen.Daraufhin hat die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn am *** den angefochtenen Bescheid erlassen. Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat dazu folgendes erwogen: Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. § 360 Abs. 4 GewO bestimmt folgendes: Paragraph 360, Absatz 4, GewO bestimmt folgendes: Um die durch eine diesem Bundesgesetz unterliegende Tätigkeit oder durch Nichtbeachtung von Anforderungen an Maschinen, Geräte und Ausrüstungen (§ 71) verursachte Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für das Eigentum abzuwehren oder um die durch eine nicht genehmigte Betriebsanlage verursachte unzumutbare Belästigung der Nachbarn abzustellen, hat die Behörde, entsprechend dem Ausmaß der Gefährdung oder Belästigung, mit Bescheid die gänzliche oder teilweise Schließung des Betriebes, die Stillegung von Maschinen, Geräten oder Ausrüstungen oder deren Nichtverwendung oder sonstige die Anlage betreffende Sicherheitsmaßnahmen oder Vorkehrungen zu verfügen. Hat die Behörde Grund zur Annahme, daß zur Gefahrenabwehr Sofortmaßnahmen an Ort und Stelle erforderlich sind, so darf sie nach Verständigung des Betriebsinhabers, seines Stellvertreters oder des Eigentümers der Anlage oder, wenn eine Verständigung dieser Person nicht möglich ist, einer Person, die tatsächlich die Betriebsführung wahrnimmt, solche Maßnahmen auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides an Ort und Stelle treffen; hierüber ist jedoch binnen eines Monats ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffene Maßnahme als aufgehoben gilt. Der Bescheid gilt auch dann als erlassen, wenn er gemäß § 19 des Zustellgesetzes wegen Unzustellbarkeit an die Behörde zurückgestellt worden ist.Um die durch eine diesem Bundesgesetz unterliegende Tätigkeit oder durch Nichtbeachtung von Anforderungen an Maschinen, Geräte und Ausrüstungen (Paragraph 71,) verursachte Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für das Eigentum abzuwehren oder um die durch eine nicht genehmigte Betriebsanlage verursachte unzumutbare Belästigung der Nachbarn abzustellen, hat die Behörde, entsprechend dem Ausmaß der Gefährdung oder Belästigung, mit Bescheid die gänzliche oder teilweise Schließung des Betriebes, die Stillegung von Maschinen, Geräten oder Ausrüstungen oder deren Nichtverwendung oder sonstige die Anlage betreffende Sicherheitsmaßnahmen oder Vorkehrungen zu verfügen. Hat die Behörde Grund zur Annahme, daß zur Gefahrenabwehr Sofortmaßnahmen an Ort und Stelle erforderlich sind, so darf sie nach Verständigung des Betriebsinhabers, seines Stellvertreters oder des Eigentümers der Anlage oder, wenn eine Verständigung dieser Person nicht möglich ist, einer Person, die tatsächlich die Betriebsführung wahrnimmt, solche Maßnahmen auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides an Ort und Stelle treffen; hierüber ist jedoch binnen eines Monats ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffene Maßnahme als aufgehoben gilt. Der Bescheid gilt auch dann als erlassen, wenn er gemäß Paragraph 19, des Zustellgesetzes wegen Unzustellbarkeit an die Behörde zurückgestellt worden ist. Im konkreten Fall hat die Bezirkshauptmannschaft X am Vortag der Erlassung des angefochtenen Bescheides eine örtliche Überprüfung durchgeführt, in der festgestellt wurde, dass die Kammerselche derzeit nicht in Betrieb ist. Allfällige Feststellungen über konkrete Betriebszeiten finden sich in dieser Verhandlungsschrift nicht. Die Stilllegung einer Anlage, die nicht betrieben wird, ist aber schon rein faktisch nicht möglich. Eine präventive Stilllegung, das heißt die Verfügung einer Stilllegung für den Fall, dass eine Anlage künftig betrieben werde, sieht die GewO nicht vor. Nach Rechtsansicht des Landesverwaltungsgerichtes NÖ ist eine Stilllegung einer zu einem Überprüfungszeitpunkt nicht betriebenen Anlage nur dann möglich, wenn die Überprüfung außerhalb der festgestellten (z. B. durch nachvollziehbare Angaben des Betreibers und/oder der Nachbarn) Betriebszeiten stattgefunden hat. Derartige Feststellungen zu Betriebszeiten finden sich aber im weder im angefochtenen Bescheid noch in der Verhandlungsschrift vom ***. Im konkreten Fall hat die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn am Vortag der Erlassung des angefochtenen Bescheides eine örtliche Überprüfung durchgeführt, in der festgestellt wurde, dass die Kammerselche derzeit nicht in Betrieb ist. Allfällige Feststellungen über konkrete Betriebszeiten finden sich in dieser Verhandlungsschrift nicht. Die Stilllegung einer Anlage, die nicht betrieben wird, ist aber schon rein faktisch nicht möglich. Eine präventive Stilllegung, das heißt die Verfügung einer Stilllegung für den Fall, dass eine Anlage künftig betrieben werde, sieht die GewO nicht vor. Nach Rechtsansicht des Landesverwaltungsgerichtes NÖ ist eine Stilllegung einer zu einem Überprüfungszeitpunkt nicht betriebenen Anlage nur dann möglich, wenn die Überprüfung außerhalb der festgestellten (z. B. durch nachvollziehbare Angaben des Betreibers und/oder der Nachbarn) Betriebszeiten stattgefunden hat. Derartige Feststellungen zu Betriebszeiten finden sich aber im weder im angefochtenen Bescheid noch in der Verhandlungsschrift vom ***. Da es sich bei dem Verfahren nach § 360 Abs. 4 GewO um ein amtswegig zu führendes Verfahren handelt, kann die Prüfkompetenz des Landesverwaltungs-gerichtes NÖ nur soweit gehen, dass es festzustellen hat, ob die Anordnung der angefochtenen Maßnahme zu Recht erfolgte. Da es sich bei dem Verfahren nach Paragraph 360, Absatz 4, GewO um ein amtswegig zu führendes Verfahren handelt, kann die Prüfkompetenz des Landesverwaltungs-gerichtes NÖ nur soweit gehen, dass es festzustellen hat, ob die Anordnung der angefochtenen Maßnahme zu Recht erfolgte. Der angefochtene Bescheid war daher ersatzlos zu beheben. Eine Entscheidung auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erübrigt sich daher. Für die allfällige Anordnung einer neuerlichen Maßnahme nach § 360 Abs. 4 GewO im Wiederbetriebsfall weist das Landesverwaltungsgericht NÖ auf folgendes hin: Für die allfällige Anordnung einer neuerlichen Maßnahme nach Paragraph 360, Absatz 4, GewO im Wiederbetriebsfall weist das Landesverwaltungsgericht NÖ auf folgendes hin: Die vom luftreinhaltetechnischen Amtssachverständigen festgestellten Emissionen und Immissionen sind aufgrund der vom luftreinhaltetechnischen Amtssach-verständigen angenommenen Mengen an verwendetem Material errechnet. Der Beschwerdeführer hat dazu offenbar schon in der mündlichen Verhandlung vom *** vorgebracht, dass und in welchem Ausmaß er weniger Material verwendet. Dazu wäre entsprechend nachvollziehbar zu begründen, von welchen Mengen die Bezirkshauptmannschaft X nunmehr ausgeht, bei allenfalls geringeren Mengen wäre festzustellen, wie sich das auf die Emissions- bzw. Immissionssituation auswirkt. Die vom luftreinhaltetechnischen Amtssachverständigen festgestellten Emissionen und Immissionen sind aufgrund der vom luftreinhaltetechnischen Amtssach-verständigen angenommenen Mengen an verwendetem Material errechnet. Der Beschwerdeführer hat dazu offenbar schon in der mündlichen Verhandlung vom *** vorgebracht, dass und in welchem Ausmaß er weniger Material verwendet. Dazu wäre entsprechend nachvollziehbar zu begründen, von welchen Mengen die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn nunmehr ausgeht, bei allenfalls geringeren Mengen wäre festzustellen, wie sich das auf die Emissions- bzw. Immissionssituation auswirkt. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Von einer – im Übrigen nicht beantragten - mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 VwGVG Abstand genommen werden, weil es im vorliegenden Fall nicht um Fragen der Beweiswürdigung oder strittige Tatsachenfeststellungen geht, sondern Verfahrensgegenstand nur die Lösung von Rechtsfragen ist, weshalb Art. 6 EMRK und Art. 47 der Grundrechtecharta der Europäischen Union dem Unterbleiben der mündlichen Verhandlung nicht entgegensteht (vgl. zur mit § 24 Abs. 4 VwGVG vergleichbaren Bestimmung des § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG das Erkenntnis des VwGH vom
  3. April 2014, Zl. 2013/04/0157).Von einer – im Übrigen nicht beantragten - mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, VwGVG Abstand genommen werden, weil es im vorliegenden Fall nicht um Fragen der Beweiswürdigung oder strittige Tatsachenfeststellungen geht, sondern Verfahrensgegenstand nur die Lösung von Rechtsfragen ist, weshalb Artikel 6, EMRK und Artikel 47, der Grundrechtecharta der Europäischen Union dem Unterbleiben der mündlichen Verhandlung nicht entgegensteht vergleiche zur mit Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG das Erkenntnis des VwGH vom
  4. April 2014, Zl. 2013/04/0157). Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision : Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung, wie oben dargestellt, nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung, wie oben dargestellt, nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.AB.14.0883

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.