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{'item': 'LVwG-BN-14-0019'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum29.07.2014 GeschäftszahlLVwG-BN-14-0019 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durc

79 Abs 3 Z 9 AWG 2002 idF BGBl I 9/2011“ geändert.

  1. Die Übertretungsnormen zu den Spruchpunkten
  2. bis
  3. werden auf, „§§ 61 Absatz eins, in Verbindung mit 79 Absatz 3, Ziffer 9, AWG 2002 in der Fassung BGBl römisch eins 9/2011“ geändert.
  4. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 360 Euro zu leisten.
  5. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
  6. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß , Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 50 und 52 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraphen 50 und 52 Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG §§ 19, 22 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStGParagraphen 19, 22, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Zahlungshinweis: Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass der Strafbetrag sowie die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens, sohin der Gesamtbetrag von 2.340 Euro, gemäß § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen bei der Bezirkshauptmannschaft X zu bezahlen sind.Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass der Strafbetrag sowie die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens, sohin der Gesamtbetrag von 2.340 Euro, gemäß Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG binnen zwei Wochen bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn zu bezahlen sind. Entscheidungsgründe:
  7. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführer wie folgt für schuldig befunden:Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführer wie folgt für schuldig befunden: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Zeit: siehe unten Ort: Gemeinde ***, KG ***, Gst. Nr. ***, *** und *** Tatbeschreibung:
  8. Sie haben am Standort KG ***, GstNr.***, *** und *** bei der Bodenaushubdeponie (festgestellt bei der Begehung am ***) in den Deponieabschnitt 2 und 3 ca. 1700 m³ Bodenaushub inkl. 2 LKW Fuhren Felsen und Betonbruch im Zeitraum *** bis *** eingebracht ohne die gemäß § 61 Abs.1 AWG vorgeschriebene Kollaudierungsanzeige erstattet zu haben und ohne die Überprüfung der Anlage und der Maßnahmen gemäß § 63 Abs. 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 durchgeführt zu haben.
  9. Sie haben am Standort KG ***, GstNr.***, *** und *** bei der Bodenaushubdeponie (festgestellt bei der Begehung am ***) in den Deponieabschnitt 2 und 3 ca. 1700 m³ Bodenaushub inkl. 2 LKW Fuhren Felsen und Betonbruch im Zeitraum *** bis *** eingebracht ohne die gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AWG vorgeschriebene Kollaudierungsanzeige erstattet zu haben und ohne die Überprüfung der Anlage und der Maßnahmen gemäß Paragraph 63, Absatz eins, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 durchgeführt zu haben.
  10. Sie haben am Standort KG ***, GstNr.***, *** und *** bei der Bodenaushubdeponie (festgestellt bei der Begehung am ***) in den Deponieabschnitt 2 und 3 ca.600 m³ Bodenaushub im Zeitraum *** bis *** eingebracht ohne die gemäß § 61 Abs.1 AWG vorgeschriebene Kollaudierungsanzeige erstattet zu haben und ohne die Überprüfung der Anlage und der Maßnahmen gemäß § 63 Abs. 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 durchgeführt zu haben.
  11. Sie haben am Standort KG ***, GstNr.***, *** und *** bei der Bodenaushubdeponie (festgestellt bei der Begehung am ***) in den Deponieabschnitt 2 und 3 ca.600 m³ Bodenaushub im Zeitraum *** bis *** eingebracht ohne die gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AWG vorgeschriebene Kollaudierungsanzeige erstattet zu haben und ohne die Überprüfung der Anlage und der Maßnahmen gemäß Paragraph 63, Absatz eins, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 durchgeführt zu haben.
  12. Sie haben am Standort KG ***, GstNr.***, *** und *** bei der Bodenaushubdeponie (festgestellt bei der Begehung am ***) im Abbauabschnitt 2 eine LKW Fuhre Bodenaushub und im Abbauabschnitt 3 eine LKW Fuhre Aste und Zweige im Zeitraum *** bis *** eingebracht ohne die gemäß § 61 Abs.1 AWG vorgeschriebene Kollaudierungsanzeige erstattet zu haben und ohne die Überprüfung der Anlage und der Maßnahmen gemäß § 63 Abs. 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 durchgeführt zu haben.
  13. Sie haben am Standort KG ***, GstNr.***, *** und *** bei der Bodenaushubdeponie (festgestellt bei der Begehung am ***) im Abbauabschnitt 2 eine LKW Fuhre Bodenaushub und im Abbauabschnitt 3 eine LKW Fuhre Aste und Zweige im Zeitraum *** bis *** eingebracht ohne die gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AWG vorgeschriebene Kollaudierungsanzeige erstattet zu haben und ohne die Überprüfung der Anlage und der Maßnahmen gemäß Paragraph 63, Absatz eins, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 durchgeführt zu haben.
  14. Sie haben am Standort KG ***, GstNr.***, *** und *** bei der Bodenaushubdeponie (festgestellt bei der Begehung am ***) im Abbauabschnitt 1 - 3 Ablagerungen (ca. 200m3 + 2 LKW Fuhren Abfall) im Zeitraum *** bis *** eingebracht ohne die gemäß§ 61 Abs.1 AWG vorgeschriebene Kollaudierungsanzeige erstattet zu haben und ohne die Überprüfung der Anlage und der Maßnahmen gemäß § 63 Abs. 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 durchgeführt zu haben.
  15. Sie haben am Standort KG ***, GstNr.***, *** und *** bei der Bodenaushubdeponie (festgestellt bei der Begehung am ***) im Abbauabschnitt 1 - 3 Ablagerungen (ca. 200m3 + 2 LKW Fuhren Abfall) im Zeitraum *** bis *** eingebracht ohne die gemäß§ 61 Absatz eins, AWG vorgeschriebene Kollaudierungsanzeige erstattet zu haben und ohne die Überprüfung der Anlage und der Maßnahmen gemäß Paragraph 63, Absatz eins, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 durchgeführt zu haben.
  16. Sie haben am Standort KG ***, GstNr.***, *** und *** bei der Bodenaushubdeponie (festgestellt bei der Begehung am ***) in den Abbauabschnitten 1-3 Ablagerungen im Zeitraum *** bis *** eingebracht ohne die gemäß § 61 Abs.1 AWG vorgeschriebene Kollaudierungsanzeige erstattet zu haben und ohne die Überprüfung der Anlage und der Maßnahmen gemäß § 63 Abs. 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 durchgeführt zu haben.
  17. Sie haben am Standort KG ***, GstNr.***, *** und *** bei der Bodenaushubdeponie (festgestellt bei der Begehung am ***) in den Abbauabschnitten 1-3 Ablagerungen im Zeitraum *** bis *** eingebracht ohne die gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AWG vorgeschriebene Kollaudierungsanzeige erstattet zu haben und ohne die Überprüfung der Anlage und der Maßnahmen gemäß Paragraph 63, Absatz eins, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 durchgeführt zu haben.
  18. Sie haben am Standort KG ***, GstNr.***, *** und *** bei der Bodenaushubdeponie (festgestellt bei der Begehung am ***) im Deponieabschnitt 1 und im Abbauabschnitt 2 Abfallablagerungen im Zeitraum *** bis *** eingebracht ohne die gemäß§ 61 Abs.1 AWG vorgeschriebene Kollaudierungsanzeige erstattet zu haben und ohne die Überprüfung der Anlage und der Maßnahmen gemäß § 63 Abs. 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 durchgeführt zu haben.
  19. Sie haben am Standort KG ***, GstNr.***, *** und *** bei der Bodenaushubdeponie (festgestellt bei der Begehung am ***) im Deponieabschnitt 1 und im Abbauabschnitt 2 Abfallablagerungen im Zeitraum *** bis *** eingebracht ohne die gemäß§ 61 Absatz eins, AWG vorgeschriebene Kollaudierungsanzeige erstattet zu haben und ohne die Überprüfung der Anlage und der Maßnahmen gemäß Paragraph 63, Absatz eins, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 durchgeführt zu haben. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: zu
  20. § 63 Abs.

§ 61

Abs.

§ 79Abs.3 Z.9 Abfallwirtschaftsgesetz 2002zu 1.

Paragraph 63, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz 3, Ziffer 9, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 zu 2. § 63 Abs.

§ 61

Abs.

§ 79Abs.3 Z.9 Abfallwirtschaftsgesetz 2002zu 2.

Paragraph 63, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz 3, Ziffer 9, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 zu 3. § 63 Abs.

§ 61

Abs.

§ 79Abs.3 Z.9 Abfallwirtschaftsgesetz 2002zu 3.

Paragraph 63, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz 3, Ziffer 9, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 zu 4. § 63 Abs.

§ 61

Abs.

§ 79Abs.3 Z.9 Abfallwirtschaftsgesetz 2002zu 4.

Paragraph 63, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz 3, Ziffer 9, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 zu 5. § 63 Abs.

§ 61

Abs.

§ 79Abs.3 Z.9 Abfallwirtschaftsgesetz 2002zu 5.

Paragraph 63, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz 3, Ziffer 9, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 zu 6. § 63 Abs.

§ 61

Abs.

§ 79Abs.3 Z.9 Abfallwirtschaftsgesetz 2002zu 6.

Paragraph 63, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz 3, Ziffer 9, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: zu

  1. Geldstrafe von € 300,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 34 Stunden gemäß § 79 Abs. 3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002zu
  2. Geldstrafe von € 300,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 34 Stunden gemäß Paragraph 79, Absatz 3, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 zu
  3. Geldstrafe von € 300,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 34 Stunden gemäß § 79 Abs. 3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002zu
  4. Geldstrafe von € 300,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 34 Stunden gemäß Paragraph 79, Absatz 3, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 zu
  5. Geldstrafe von € 300,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 34 Stunden gemäß § 79 Abs. 3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002zu
  6. Geldstrafe von € 300,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 34 Stunden gemäß Paragraph 79, Absatz 3, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 zu
  7. Geldstrafe von € 300,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 34 Stunden gemäß § 79 Abs. 3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002zu
  8. Geldstrafe von € 300,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 34 Stunden gemäß Paragraph 79, Absatz 3, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 zu
  9. Geldstrafe von € 300,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 34 Stunden gemäß § 79 Abs. 3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002zu
  10. Geldstrafe von € 300,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 34 Stunden gemäß Paragraph 79, Absatz 3, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 zu
  11. Geldstrafe von € 300,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 34 Stunden gemäß § 79 Abs. 3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002zu
  12. Geldstrafe von € 300,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 34 Stunden gemäß Paragraph 79, Absatz 3, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 Weiters wurden dem Beschuldigten die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens auferlegt. In ihrer Begründung verwies die Verwaltungsbehörde auf die Anzeige, sowie auf die Sonderberichte der Deponieaufsicht. Die Behörde ging nicht mit den Ausführungen des Beschuldigten in seiner Rechtsfertigung konform, dass es sich bei dem angelieferten Material bloß um die für die bescheidkonforme Errichtung der einzelnen Deponieabschnitte notwendige Zufuhr an Materialien handelt. Ein Entlastungsbeweis sei nicht gelungen. Zur Strafhöhe führte die belangte Behörde aus, dass keine mildernde und auch keine erschwerenden Umstände im gegenständlichen Fall zu berücksichtigen seien. Die Verhängung der Geldstrafe sei sowohl aus spezial- als auch generalpräventiven Gründen angemessen.
  13. Zum Beschwerdevorbringen: In seiner rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde vom *** beantragte der Rechtsmittelwerber die Aufhebung des Straferkenntnisses und begründet wie folgt: „Zu Punkt 1 der Tatbeschreibung: Bei den 1700m³ handelt es sich um 1000m³ Material vom Bauvorhaben ***, welches lt. Gutachten der Firma *** vom *** die Qualität A1 gem. BAWPL aufweist, sowie um 700m³ vom BVH ***, welches lt. Gutachten der Fa. *** vom *** die Qualität A2 gem. BAWPL aufweist. Das A1-Material wird zur Rekultivierung verwendet und das A2-Material für die Herstellung der Deponiebasis. Es handelt sich daher nicht um eine Einbringung von Abfall sondern um eine Anlieferung von Baumaterial, welche dem bescheidmäßigen Konsens entspricht. Bei den Felsen sowie dem Betonabbruch handelt es sich um Material, welches für die Herstellung von Baustraßen innerhalb der Deponie Verwendung findet. zu Punkt 2 der Tatbeschreibung: Es handelt sich dabei um rd. 200m³ vom BVH ***, welches lt. Gutachten der Firma *** vom *** als Material der Qualität A2 gem. BAWPL einzustufen ist, sowie um rd. 200 m³ vom BVH ***, welches lt. Gutachten der Fa. *** als Material der Qualität A2 gem. BAWPL einzustufen ist und um rd . 200 m³ vom BVH ***, welches lt. Gutachten der Fa. *** vom *** als Material der Qualität A1 gem. BAWPL einzustufen ist. Das A1-Material wird für die Rekultivierung verwendet und das A2-Material für die Herstellung der Deponiebasis. Es handelt sich daher nicht um eine Einbringung von Abfall sondern um eine AnIieferung von Baumaterial, welche dem bescheidmäßigen Konsens entspricht. Zu Punkt 3 der Tatbeschreibung: Es handelt sich dabei um 1 Fuhre Aushubmaterial vom BVH ***, ***, welche lt. Gutachten der Firma *** vom *** als Material der Qualität A2 gem. BAWPL einzustufen ist. Die Fuhre Äste und Zweige stammt von Abstockungsmaßnahmen im Bereich der Erdwälle des gegenständlichen Betriebsareales. Das A2-Material wird für die Herstellung der Deponiebasis verwendet und die Zweige und Äste werden von Mitarbeitern der Firma *** als Brennstoff in den privaten Haushalten verwendet. Es handelt sich daher nicht um eine Einbringung von Abfall sondern um eine Anlieferung von Baumaterial, welche dem bescheidmäßigen Konsens entspricht bzw. eine ZwischenIagerung von Material aus laufenden Erhaltungsmaßnahmen an den bescheidmäßig vorgeschriebenen Infrastruktureinrichtungen der Deponie (Randwälle). Zu Punkt 4 der Tatbeschreibung: Es handelt sich dabei um rd. 200 m³ Aushubmaterial vom BVH ***. Die 2 Fuhren, welche als "Abfall" angeführt werden, stammen einerseits (1 Fuhre) vom BVH *** - diese Fuhre wurde bereits entsorgt und die entsprechenden Entsorgungsnachweise wurden mit Schreiben vom *** bereits der Abt. RU4 vorgelegt und andererseits (1 Fuhre) vom BVH *** - diese Fuhre wurdeEs handelt sich dabei um rd. 200 m³ Aushubmaterial vom BVH ***. Die , 2 Fuhren, welche als "Abfall" angeführt werden, stammen einerseits (1 Fuhre) vom BVH *** - diese Fuhre wurde bereits entsorgt und die entsprechenden Entsorgungsnachweise wurden mit Schreiben vom *** bereits der Abt. RU4 vorgelegt und andererseits (1 Fuhre) vom BVH *** - diese Fuhre wurde ebenfalls bereits entsorgt. zu Punkt 5 der Tatbeschreibung: Es handelt sich dabei um rd. 180m³ vom BVH *** (dieses Material wurde bereits entfernt - Entsorgungsscheine mit Schreiben *** der Abt. RU4 vorgelegt). Rd. 80 m³ vom BVH ***, welches lt. Gutachten der Fa. *** vom *** als A2-Material eingestuft wurde. Rd. 400-500 m³ vom BVH ***, welches lt. Gutachten der Fa. *** vom *** als A2-Material eingestuft wurde. Rd. 250-300 m³ Betonrecycling, welches für die Befestigung der Fahrwege beim Infrastrukturbau innerhalb der Deponie verwendet wird. 3 Fuhren vom BVH *** (dieses Material wurde bereits entfernt - Entsorgungsnachweise mit Schreiben vom *** der Abt. RU4 vorgelegt). 1 Fuhre vom BVH *** (dieses Material wurde bereits entfernt - Entsorgungsnachweise mit Schreiben vom *** der Abt. RU4 vorgelegt). Das A2-Material der Baustellen *** und *** wird für die Herstellung der Deponiebasis verwendet. Es handelt sich daher nicht um eine Einbringung von Abfall, sondern um eine AnIieferung von Baumaterrial, welche dem bescheidmäßigen Konsens entspricht. Zu Punkt 6 der Tatbeschreibung: Es handelt sich dabei um 120-180 m³ vom BVH *** welches lt. Gutachten der Fa. *** vom *** als A2-Material eingestuft wurde. 120-180 m³ vom BVH ***, welches lt. Gutachten der Fa. *** vom *** als A2-Material eingestuft wurde. Rd. 250m³ Betonrecycling, welches für die Befestigung der Fahrwege beim Infrastrukturbau innerhalb der Deponie verwendet wird. Das A2-Material der Baustellen *** und *** wird für die Herstellung der Deponiebasis verwendet. Das Betonrecycling für die Errichtung der lnfrastruktureinrichtungen. Es handelt sich daher nicht um eine Einbringung von Abfall sondern um eine Anlieferung von Baumaterial, welche dem bescheidmäßigen Konsens entspricht. Wir erlauben uns darauf hinzuweisen, dass sämtliche wieder aus dem Grubenbereich entfernten Materialien unter dem Gesichtspunkt der Wiederverwendung für Bauzwecke innerhalb des Deponieareals angeliefert wurden, jedoch es sich im Nachhinein herausstellte, dass eine entsprechende chemische Beurteilung der Materialien entgegen den Aussagen unserer Auftraggeber nicht vorhanden war und eine Beprobung auf unserem Areal wirtschaftlich in keiner Relation zur Entsorgung stand. Daher wurde eine Entsorgung des Materials vorgenommen.“
  14. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Über die Beschwerde wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung am *** abgehalten, bei welcher Beweis erhoben wurde durch die Einvernahme des Beschwerdeführers, des Zeugen ***, sowie Einholung eines Gutachtens des im Verfahren bestellten Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz. Aufgrund des sachlichen Zusammenhanges wurde die öffentliche mündliche Verhandlung in den Verfahren LVwG-AB-13-0107, LVwG-AB-13-0108, LVwG-AB-0236, LVwG-BN-14-0019, LVwG-AB-14-0081, LVwG-AB-14-0530 und LVwG-AB-0689 gemäß § 15 NÖ LVGG gemeinsam durchgeführt.Aufgrund des sachlichen Zusammenhanges wurde die öffentliche mündliche Verhandlung in den Verfahren LVwG-AB-13-0107, LVwG-AB-13-0108, LVwG-AB-0236, LVwG-BN-14-0019, LVwG-AB-14-0081, LVwG-AB-14-0530 und LVwG-AB-0689 gemäß Paragraph 15, NÖ LVGG gemeinsam durchgeführt. Verlesen wurden der Akt des Landeshauptmannes von NÖ, ***, die Akten der Bezirkshauptmannschaft X *** und ***, sowie die Akten des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich LVwG-AB-13-0107, LVwG-AB-13-0108, LVwG-AB-0236, LVwG-BN-14-0019, LVwG-AB-14-0081, LVwG-AB-14-0530 und LVwG-AB-14-0689.Verlesen wurden der Akt des Landeshauptmannes von NÖ, ***, die Akten der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn *** und ***, sowie die Akten des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich LVwG-AB-13-0107, LVwG-AB-13-0108, LVwG-AB-0236, LVwG-BN-14-0019, LVwG-AB-14-0081, LVwG-AB-14-0530 und LVwG-AB-14-
  15. Feststellungen: Mit Bescheid des Landeshauptmannes von NÖ vom ***, ***, wurde der *** die abfallrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Bodenaushubdeponie auf den Grundstücken Nr. ***, *** und ***, ***, Marktgemeinde ***, auf einer bergrechtlich genehmigten Abbaustätte erteilt. In der Genehmigungsverhandlung wurde von der *** beantragt, vor Einbau des Materials die angelieferten und zum Einbau vorgesehenen Materialien im jeweiligen Verfüllabschnitt zwischenzulagern und erst nach Freigabe einzubauen. Eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 24 Abs 4 Deponieverordnung 1996, wonach keine Eingangskontrolle am Deponieareal zu errichten ist, wurde im Genehmigungsbescheid letztlich nicht erteilt. Auch wurde im Genehmigungsbescheid kein Konsens für die Errichtung und den Betrieb eines Zwischenlagers auf der Deponie erteilt.In der Genehmigungsverhandlung wurde von der *** beantragt, vor Einbau des Materials die angelieferten und zum Einbau vorgesehenen Materialien im jeweiligen Verfüllabschnitt zwischenzulagern und erst nach Freigabe einzubauen. Eine Ausnahmegenehmigung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, Deponieverordnung 1996, wonach keine Eingangskontrolle am Deponieareal zu errichten ist, wurde im Genehmigungsbescheid letztlich nicht erteilt. Auch wurde im Genehmigungsbescheid kein Konsens für die Errichtung und den Betrieb eines Zwischenlagers auf der Deponie erteilt. Im Jahr *** wurden auf der verfahrensgegenständlichen Deponie konsenslose Zwischenlagerungen mit Bodenaushubmaterial mit einem Volumen von ca 55.000 m³ im Bereich der Deponieabschnitte VA01 und VA02 errichtet. Die Errichtung des Deponieabschnittes VA01 erfolgte nur in Teilbereichen und nur schleppend. Seit *** ist Konsensinhaber dieser Bodenaushubdeponie ***. Dieser begann in weiterer Folge, weiteres Fremdmaterial in der verfahrensgegenständlichen Mineralgewinnungsstätte zwischenzulagern. Dabei handelt es sich überwiegend um Bodenaushubmaterial, welches bei den von *** durchgeführten Abbruch- und Erdbauarbeiten auf diversen Baustellen in *** und *** angefallen ist. Diese Materialien wurden von *** von diversen Baustellen abtransportiert um die Verwirklichung der Bauvorhaben nicht zu behindern. Die Deponieerrichtung des Deponieabschnittes VA01 wurde nur langsam vorangetrieben. Vielmehr wurden die angelieferten Abfälle unterschiedlicher Materialqualität ohne Qualitätsnachweis am gesamten Deponieareal verteilt zwischengelagert, überwiegend mit der Begründung, dass die gelagerten Abfälle für die Errichtung des Deponierohplanums, sowie der Adsorptionsschicht für die Deponie benötigt werden. Mit Schreiben vom *** wurde der Abfallrechtsbehörde vom Deponieaufsichtsorgan mitgeteilt, welche Unterlagen/Nachweise für die Kollaudierung eines Teilbereiches des Verfüllabschnittes VA01 noch ausständig sind (Standsicherheitsgutachten, Nachweis über Verdichtung des Rohplanums und der Adsorptionsschicht, Informationstafel, Mobiles WC, Namhaftmachung eines Stellvertreters der Eingangskontrolle, Grundwasseranalysen ***). Diese Mängel wurden in der Verhandlung vom *** mit dem Konsensinhaber und dessen Rechtsvertreter erörtert und wurde in Aussicht gestellt, die Kollaudierungsanzeige ehestmöglich zu erstatten. Mit Schreiben vom *** wurde der Kollaudierungsbericht für den Teilbereich des Deponieabschnittes VA01 durch das Aufsichtsorgan vorgelegt. Der Verfüllabschnitt VA01 wurde lediglich teilausgebaut, die Adsorptionsschicht wurde auf einer Fläche von rund 4.800 m² fertiggestellt, die zugehörige Deponieinfrastruktur wurde großteils eingerichtet. Bei den Begehungen des Deponieaufsichtsorgans am ***, am ***, am ***, am ***, am ***, sowie am *** konnten folgende konsenslosen Zwischenlagerungen festgestellt und in Sonderberichten und Fotodokumentationen festgehalten werden:
  16. Bei der Begehung am *** rd. 1700 m³ Bodenaushub inkl. 2 LKW Fuhren Felsen und Betonbruch in den Abbauabschnitt 2 und 3 (= Deponieabschnitte 3 – 6).
  17. Bei der Begehung am *** rd. 1700 m³ Bodenaushub inkl. 2 LKW Fuhren Felsen und Betonbruch in den Abbauabschnitt 2 und 3 , (= Deponieabschnitte 3 – 6).
  18. Bei der Begehung am *** 600 m³ Bodenaushub in den Abbauabschnitten 2 und 3 (= Deponieabschnitte 3 – 6).
  19. Bei der Begehung am *** 1 LKW Fuhre Bodenaushub im Abbauabschnitt 2 (=Deponieabschnitt 3 und 4) und 1 LKW – Fuhre Äste und Zweige im Abbauabschnitt 3 (= Deponieabschnitt 5 und 6).
  20. Bei der Begehung am *** rd. 200 m³ Bodenaushub und 2 LKW Fuhren Baurestmassen in den Abbauabschnitten 1 - 3 (= Deponieabschnitte 1 – 6).
  21. Bei der Begehung am *** rd. 200 m³ Bodenaushub und 2 LKW Fuhren Baurestmassen in den Abbauabschnitten 1 - 3 , (= Deponieabschnitte 1 – 6).
  22. Bei der Begehung am *** 750 m³ Bodenaushub und 250 m³ Betonbruch in den Abbauabschnitten 1 -
  23. Bei der Begehung am *** zumindest 240 m³ Bodenausbub im Deponieabschnitt 1 und im Abbauabschnitt 2 (= Deponieabschnitte 3 und 4). Im Frühjahr *** wurde ein Teil der zwischengelagerten Materialien im ausgebauten Teilabschnitt abgelagert, obwohl das Kollaudierungsverfahren noch nicht abgeschlossen werden konnte. In der Verhandlung vom *** wurde festgehalten, dass die Qualitätsnachweise für die Eignung des eingesetzten Recyclingasphaltes für die Fahrwege noch nachzureichen sind, die Sonden nicht beschriftet waren, die Dichtheitsprüfung des Abwasserbehälters und des Schachtes mangelhaft durchgeführt und noch keine Kollaudierungsanzeige erstattet wurde. In der Verhandlung vom *** wurde zu den vorgelegten Kollaudierungsunterlagen betreffend einen Teilbereich des Deponieabschnittes VA01 im Ausmaß von 4.800 m² festgehalten, dass die Mineralölbeständigkeit, sowie die Flüssigkeitsdichtheit des Betankungsplatzes noch nachzuweisen ist, die Sonden noch nicht beschriftet sind, dass die Materialprüfung der bei der Errichtung der innerbetrieblichen Fahrwege verwendeten Materialien noch nicht vorgelegt und noch keine Kollaudierungsanzeige erstattet wurde. Eine Kollaudierungsanzeige gemäß § 61 Abs 1 AWG 2002 wurde bis dato für keinen einzigen Abschnitt bzw. Teilabschnitt bei der Behörde eingebracht. Auch wurde die Errichtung eines Abschnittes bzw eines Teilbereiches der Deponie aufgrund des derzeitigen Standes des Kollaudierungsverfahrens von der Behörde bescheidmäßig nicht kollaudiert, und somit für den Schüttbetrieb nicht freigegeben.Eine Kollaudierungsanzeige gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AWG 2002 wurde bis dato für keinen einzigen Abschnitt bzw. Teilabschnitt bei der Behörde eingebracht. Auch wurde die Errichtung eines Abschnittes bzw eines Teilbereiches der Deponie aufgrund des derzeitigen Standes des Kollaudierungsverfahrens von der Behörde bescheidmäßig nicht kollaudiert, und somit für den Schüttbetrieb nicht freigegeben. *** ist gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig.
  24. Beweiswürdigung: Sämtliche Feststellungen ergeben sich aus den in der Verhandlung vom *** verlesenen Akten der Verwaltungsbehörden, der Einvernahme des ***, des Zeugen ***, sowie aus dem Gutachten des im Verfahren bestellten Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz.
  25. Rechtslage: § 79 Abs 3 Z 9 AWG 2002 idF BGBl I 9/2011 sieht Folgendes vor:Paragraph 79, Absatz 3, Ziffer 9, AWG 2002 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 9 aus 2011, sieht Folgendes vor: Wer entgegen § 27 Abs. 1 oder 2, § 61 Abs. 1 oder § 76 Abs. 3 der Anzeigepflicht nicht nachkommt, begeht - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist - eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 2 910 € zu bestrafen ist.Wer entgegen Paragraph 27, Absatz eins, oder 2, Paragraph 61, Absatz eins, oder Paragraph 76, Absatz 3, der Anzeigepflicht nicht nachkommt, begeht - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist - eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 2 910 € zu bestrafen ist. Gemäß § 2 Abs 1 Z 1 und 2 AWG 2002 sind Abfälle bewegliche Sachen, derer sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs 3) nicht zu beeinträchtigen. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 2 AWG 2002 sind Abfälle bewegliche Sachen, derer sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist um die öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) nicht zu beeinträchtigen. Nach § 1 Abs 3 AWG 2002 ist im öffentlichen Interesse die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall dann erforderlich, wenn allenfallsNach Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002 ist im öffentlichen Interesse die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall dann erforderlich, wenn allenfalls
  26. die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen bewirken können,
  27. Gefahren für Wasser, Luft, Boden, Tiere oder Pflanzen und deren natürlichen Lebensbedingungen verursacht werden können,
  28. die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann,
  29. die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann,
  30. Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden können,
  31. Geräusche oder Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können,
  32. das Auftreten oder die Vermehrung von Krankheitserregern begünstigt werden können,
  33. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann oder
  34. Orts- und Landschaftsbild sowie Kulturgüter erheblich beeinträchtigt werden können. Die festgestellten Zwischenlagerungen bestehen aus Materialien unterschiedlicher Qualität und Herkunft und wurden von den Auftraggebern des Beschwerdeführers ihm in Entledigungsabsicht übergeben. Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgend ist eine Sache als Abfall zu beurteilen, wenn bei irgendeinem Voreigentümer oder Vorinhaber die Entledigungsabsicht bestanden hat (vgl VwGH vom 15.09.2005, 2003/07/0022 mwN). Die festgestellten Zwischenlagerungen bestehen aus Materialien unterschiedlicher Qualität und Herkunft und wurden von den Auftraggebern des Beschwerdeführers ihm in Entledigungsabsicht übergeben. Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgend ist eine Sache als Abfall zu beurteilen, wenn bei irgendeinem Voreigentümer oder Vorinhaber die Entledigungsabsicht bestanden hat vergleiche VwGH vom 15.09.2005, 2003/07/0022 mwN). Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind unter „Eigentümer oder Inhaber“ einer Sache nicht nur die (zeitlich gesehen) letzten Inhaber einer Sache zu sehen, sondern sämtliche aktuellen wie historischen Eigentümer oder Inhaber dieser Sache. Besteht bei einem Voreigentümer oder Vorinhaberin – im konkreten Fall bei den Auftraggebern des Rechtmittelwerbers – Entledigungsabsicht, dann wird die Sache zum Abfall und verliert diese Eigenschaft erst wieder durch eine zulässige Verwertung (vgl VwGH vom 25.2.2009, 2008/07/0182, VwGH vom 15.11.2001, 2000/07/0087, VwGH vom 21.03.1995, 93/04/0241).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind unter „Eigentümer oder Inhaber“ einer Sache nicht nur die (zeitlich gesehen) letzten Inhaber einer Sache zu sehen, sondern sämtliche aktuellen wie historischen Eigentümer oder Inhaber dieser Sache. Besteht bei einem Voreigentümer oder Vorinhaberin – im konkreten Fall bei den Auftraggebern des Rechtmittelwerbers – Entledigungsabsicht, dann wird die Sache zum Abfall und verliert diese Eigenschaft erst wieder durch eine zulässige Verwertung vergleiche VwGH vom 25.2.2009, 2008/07/0182, VwGH vom 15.11.2001, 2000/07/0087, VwGH vom 21.03.1995, 93/04/0241). Bei den zwischengelagerten Materialien ist somit der subjektive Abfallbegriff erfüllt und sind diese daher als Abfall anzusprechen. Ist der subjektive Abfallbegriff erfüllt, bedarf es keinerlei Auseinandersetzung mit dem objektiven Abfallbegriff mehr (VwGH vom 11.09.1997, 96/07/0223). Das erkennende Gericht unterlässt deshalb in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Judikatur eine Auseinandersetzung mit dem objektiven Abfallbegriff. § 61 AWG 2002 lautet wie folgt:Paragraph 61, AWG 2002 lautet wie folgt:

(1)Absatz eins,Der Inhaber der Deponie hat die Errichtung einer Deponie oder eines Deponieabschnittes der Behörde anzuzeigen. Er darf erst nach einer Überprüfung der Anlagen und Maßnahmen (§ 63 Abs. 1) Abfälle in die Deponie oder den Deponieabschnitt einbringen. Der Inhaber der Deponie hat den jeweiligen Stand der Technik, gegebenenfalls unter Berücksichtigung zugelassener Abweichungen (§ 43 Abs. 5), einzuhalten.Der Inhaber der Deponie hat die Errichtung einer Deponie oder eines Deponieabschnittes der Behörde anzuzeigen. Er darf erst nach einer Überprüfung der Anlagen und Maßnahmen (Paragraph 63, Absatz eins,) Abfälle in die Deponie oder den Deponieabschnitt einbringen. Der Inhaber der Deponie hat den jeweiligen Stand der Technik, gegebenenfalls unter Berücksichtigung zugelassener Abweichungen (Paragraph 43, Absatz 5,), einzuhalten.
(2)Absatz 2,Der Inhaber der Deponie hat jede Zurückweisung eines Abfalls, den er in seiner Deponie nicht annehmen darf, unverzüglich der für die Überwachung zuständigen Behörde zu melden.
(3)Absatz 3,Der Inhaber der Deponie hat alle erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt, die durch die Mess- und Überwachungsverfahren (§ 47 Abs. 2 Z 2) festgestellt werden, unverzüglich der für die Überwachung zuständigen Behörde zu melden.Der Inhaber der Deponie hat alle erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt, die durch die Mess- und Überwachungsverfahren (Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer 2,) festgestellt werden, unverzüglich der für die Überwachung zuständigen Behörde zu melden. Gemäß § 37 Abs 1 AWG 2002 bedarf die Errichtung, der Betrieb und die wesentlicheGemäß Paragraph 37, Absatz eins, AWG 2002 bedarf die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen der Genehmigung des Landeshauptmannes. Eine Behandlungsanlage ist eine ortsfeste oder mobile Einrichtung, in der Abfälle behandelt werden, einschließlich der damit unmittelbar verbundenen, in einem technischen Zusammenhang stehenden Anlagenteile (§ 2 Abs 7 Z 1 AWG 2002).Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen der Genehmigung des Landeshauptmannes. Eine Behandlungsanlage ist eine ortsfeste oder mobile Einrichtung, in der Abfälle behandelt werden, einschließlich der damit unmittelbar verbundenen, in einem technischen Zusammenhang stehenden Anlagenteile (Paragraph 2, Absatz 7, Ziffer eins, AWG 2002). Eine abfallrechtliche Behandlung im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 ist jedes Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren, einschließlich der Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung (§ 2 Abs 5 Z 1 AWG 2002). Jedenfalls sind als abfallrechtliche Behandlung die in Anhang 2 zum Abfallwirtschaftsgesetz 2002 angeführten Verwertungs- und Behandlungsverfahren zu verstehen. Eine abfallrechtliche Behandlung im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 ist jedes Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren, einschließlich der Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung (Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer eins, AWG 2002). Jedenfalls sind als abfallrechtliche Behandlung die in Anhang 2 zum Abfallwirtschaftsgesetz 2002 angeführten Verwertungs- und Behandlungsverfahren zu verstehen. Zu den Beseitigungsverfahren zählen die Ablagerungen in oder auf dem Boden (zB Deponien usw.) [D1 gemäß Anhang 2 zum Abfallwirtschaftsgesetz 2002]. Auch ist die Lagerung von Abfällen ist gemäß R13 und D13 dieses Anhanges als Behandlungsverfahren einzustufen. Zu den Beseitigungsverfahren zählen die Ablagerungen in oder auf dem Boden , (zB Deponien usw.) [D1 gemäß Anhang 2 zum Abfallwirtschaftsgesetz 2002]. Auch ist die Lagerung von Abfällen ist gemäß R13 und D13 dieses Anhanges als Behandlungsverfahren einzustufen. Gemäß § 34 Abs 2 DeponieVO 2008 ist ein Lagern oder Zwischenlagern von Abfällen, einschließlich ein kurzzeitiges Lagern vor oder nach einer Behandlung, nur in einer dafür genehmigten anderen Anlage innerhalb des Deponiebereichs oder in einem Zwischenlager gemäß § 33 Abs 1 oder bei Abfällen zur Deponierung im Zuge der Eingangskontrolle entsprechend § 18 Abs 2 im Ablagerungsbereich des Deponiekörpers zulässig. Gemäß Paragraph 34, Absatz 2, DeponieVO 2008 ist ein Lagern oder Zwischenlagern von Abfällen, einschließlich ein kurzzeitiges Lagern vor oder nach einer Behandlung, nur in einer dafür genehmigten anderen Anlage innerhalb des Deponiebereichs oder in einem Zwischenlager gemäß Paragraph 33, Absatz eins, oder bei Abfällen zur Deponierung im Zuge der Eingangskontrolle entsprechend Paragraph 18, Absatz 2, im Ablagerungsbereich des Deponiekörpers zulässig. Unbestritten wurde *** aufgrund der Dinglichkeit des Bewilligungsbescheides die abfallrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Bodenaushubdeponie durch den Bescheid vom ***, ***, erteilt. Zumindest seit Inkrafttreten der DeponieVO 2008 stellt ein Zwischenlager auf einer Deponie eine „andere Anlage“ im Sinne des § 34 Abs 2 leg cit dar, und ist somit genehmigungspflichtig.Unbestritten wurde *** aufgrund der Dinglichkeit des Bewilligungsbescheides die abfallrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Bodenaushubdeponie durch den Bescheid vom ***, ***, erteilt. Zumindest seit Inkrafttreten der DeponieVO 2008 stellt ein Zwischenlager auf einer Deponie eine „andere Anlage“ im Sinne des Paragraph 34, Absatz 2, leg cit dar, und ist somit genehmigungspflichtig. Zum Beschwerdevorbringen zu § 5 Abs 1 AWG 2002 ist festzuhalten, dass nach § 2 Abs 4 Z 1 AWG 2002 „Altstoffe“ nur Abfälle sein können, welche getrennt von anderen Abfällen gesammelt werden, oder Stoffe, die durch eine Behandlung aus Abfällen gewonnen werden, um diese Abfälle nachweislich einer zulässigen Verwertung zuzuführen. Eine solche zulässige Verwertung liegt allerdings nur dann vor, wenn dadurch nicht dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (oder anderen Normen) zuwidergehandelt wird (vgl VwGH vom 21.10.2010, 2008/07/0202). Bei der konsenslosen Errichtung von Zwischenlagern kann somit bezüglich der verwendeten Materialien kein Abfallende erreicht werden.Zum Beschwerdevorbringen zu Paragraph 5, Absatz eins, AWG 2002 ist festzuhalten, dass nach , Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, AWG 2002 „Altstoffe“ nur Abfälle sein können, welche getrennt von anderen Abfällen gesammelt werden, oder Stoffe, die durch eine Behandlung aus Abfällen gewonnen werden, um diese Abfälle nachweislich einer zulässigen Verwertung zuzuführen. Eine solche zulässige Verwertung liegt allerdings nur dann vor, wenn dadurch nicht dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (oder anderen Normen) zuwidergehandelt wird vergleiche VwGH vom 21.10.2010, 2008/07/0202). Bei der konsenslosen Errichtung von Zwischenlagern kann somit bezüglich der verwendeten Materialien kein Abfallende erreicht werden. Auch wenn der Einschreiter die verfahrensinkriminierten Materialien am Deponiekörper in den angelasteten Tatzeiträumen lediglich lagern wollte, also nicht auf Dauer ablagern, so hat er dennoch Abfälle in die Deponie eingebracht, nämlich in die Anlage „hineingebracht“. Verwaltungsstrafrechtlich relevant ist, dass er diese Handlungen gesetzt hat ohne die Errichtung des fertiggestellten Teilbereiches der Deponie gemäß § 61 Abs 1 AWG 2002 der Abfallrechtsbehörde anzuzeigen. Durch die Verletzung der ihn treffenden Anzeigepflicht hat der Beschwerdeführer den objektiven Tatbestand des § 79 Abs 3 Z 9 AWG 2002 idF BGBl I 9/2011 in den ihn angelasteten Tatzeiträumen verwirklicht. Auch wenn der Einschreiter die verfahrensinkriminierten Materialien am Deponiekörper in den angelasteten Tatzeiträumen lediglich lagern wollte, also nicht auf Dauer ablagern, so hat er dennoch Abfälle in die Deponie eingebracht, nämlich in die Anlage „hineingebracht“. Verwaltungsstrafrechtlich relevant ist, dass er diese Handlungen gesetzt hat ohne die Errichtung des fertiggestellten Teilbereiches der Deponie gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AWG 2002 der Abfallrechtsbehörde anzuzeigen. Durch die Verletzung der ihn treffenden Anzeigepflicht hat der Beschwerdeführer den objektiven Tatbestand des Paragraph 79, Absatz 3, Ziffer 9, AWG 2002 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 9 aus 2011, in den ihn angelasteten Tatzeiträumen verwirklicht. Was die subjektive Tatseite betrifft ist festzuhalten, dass es sich hier gegenständlich um ein Ungehorsamsdelikt handelt. Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Was die subjektive Tatseite betrifft ist festzuhalten, dass es sich hier gegenständlich um ein Ungehorsamsdelikt handelt. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Eine derartige Glaubhaftmachung ist gegenständlich dem Beschwerdeführer nicht gelungen und wurde auch ein entsprechendes Vorbringen nicht erstattet, sodass von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen ist und somit vom Rechtsmittelwerber auch die Verwirklichung des subjektiven Tatbestandes zu verantworten ist. Von der belangten Behörde wurden dem Einschreiter aber nicht nur die Einbringung der Abfälle ohne die Erstattung der gemäß § 61 Abs 1 AWG 2002 vorgeschriebenen Kollaudierungsanzeige vorgeworfen. Ihm wurde bei allen sechs Tathandlungen auch angelastet, die Einbringung „ohne die Überprüfung der Anlage und der Maßnahmen gemäß § 63 Abs 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 durchgeführt zu haben.“Von der belangten Behörde wurden dem Einschreiter aber nicht nur die Einbringung der Abfälle ohne die Erstattung der gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AWG 2002 vorgeschriebenen Kollaudierungsanzeige vorgeworfen. Ihm wurde bei allen sechs Tathandlungen auch angelastet, die Einbringung „ohne die Überprüfung der Anlage und der Maßnahmen gemäß Paragraph 63, Absatz eins, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 durchgeführt zu haben.“ Bei diesem Tatvorwurf dürfte die Verwaltungsbehörde eine Bestrafung nach § 79 Abs 2 Z 17 AWG 2002 idF BGBl I 9/2011 verfolgt haben, welcher wie folgt lautet:Bei diesem Tatvorwurf dürfte die Verwaltungsbehörde eine Bestrafung nach , Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 17, AWG 2002 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 9 aus 2011, verfolgt haben, welcher wie folgt lautet: Wer entgegen § 63 Abs. 1 oder 4 oder § 76 Abs. 8 in Verbindung mit Abs. 9 Abfälle auf einer Deponie einbringt begeht - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist - eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 450 € bis 8 400 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 2 100 € bedroht.Wer entgegen Paragraph 63, Absatz eins, oder 4 oder Paragraph 76, Absatz 8, in Verbindung mit Absatz 9, Abfälle auf einer Deponie einbringt begeht - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist - eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 450 € bis 8 400 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 2 100 € bedroht. § 63 Abs 1 AWG 2002 bestimmt Folgendes:Paragraph 63, Absatz eins, AWG 2002 bestimmt Folgendes: Unmittelbar nach erfolgter Errichtung der Deponie oder eines Teilbereichs der Deponie und vor Einbringung der Abfälle hat die Behörde die Übereinstimmung der Anlage und der Maßnahmen mit der erteilten Genehmigung zu überprüfen. Parteistellung in diesem Verfahren hat der Antragsteller und der von einer Abweichung in seinen Rechten Betroffene. Über das Ergebnis dieser Überprüfung ist bescheidmäßig abzusprechen und die Behebung der dabei etwa wahrgenommenen Mängel und Abweichungen ist zu veranlassen. Die Einbringung von Abfällen in die Deponie oder den Teilbereich der Deponie ist erst nach Behebung der wahrgenommenen Mängel oder Abweichungen zulässig. Geringfügige Abweichungen, die den gemäß § 43 wahrzunehmenden Interessen nicht widersprechen oder denen der von der Abweichung in seinen Rechten Betroffene zustimmt, dürfen im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt werden.Unmittelbar nach erfolgter Errichtung der Deponie oder eines Teilbereichs der Deponie und vor Einbringung der Abfälle hat die Behörde die Übereinstimmung der Anlage und der Maßnahmen mit der erteilten Genehmigung zu überprüfen. Parteistellung in diesem Verfahren hat der Antragsteller und der von einer Abweichung in seinen Rechten Betroffene. Über das Ergebnis dieser Überprüfung ist bescheidmäßig abzusprechen und die Behebung der dabei etwa wahrgenommenen Mängel und Abweichungen ist zu veranlassen. Die Einbringung von Abfällen in die Deponie oder den Teilbereich der Deponie ist erst nach Behebung der wahrgenommenen Mängel oder Abweichungen zulässig. Geringfügige Abweichungen, die den gemäß Paragraph 43, wahrzunehmenden Interessen nicht widersprechen oder denen der von der Abweichung in seinen Rechten Betroffene zustimmt, dürfen im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt werden. Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes handelt es sich bei § 79 Abs 2 Z 17 AWG 2002 und bei § 79 Abs 3 Z 9 AWG 2002 um zwei verschiedene Tatbilder, die einander nicht ausschließen, weil jedes für sich allein und beide gleichzeitig verwirklicht werden können. Durch die Nichtbefolgung der ihn nach § 61 Abs 1 AWG 2002 treffenden Anzeigepflicht und durch die Einbringung von Abfällen in die Deponie ohne Abwarten der behördlichen Überprüfung bzw ohne Behebung der bei der behördlichen Überprüfung wahrgenommenen Mängel, also entgegen § 63 Abs 1 AWG 2002, hat der Einschreiter nämlich zwei Verwaltungsübertretungen begangen, für welche gemäß § 22 Abs 1 VStG die Strafen nebeneinander zu verhängen wären.Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes handelt es sich bei Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 17, AWG 2002 und bei Paragraph 79, Absatz 3, Ziffer 9, AWG 2002 um zwei verschiedene Tatbilder, die einander nicht ausschließen, weil jedes für sich allein und beide gleichzeitig verwirklicht werden können. Durch die Nichtbefolgung der ihn nach Paragraph 61, Absatz eins, AWG 2002 treffenden Anzeigepflicht und durch die Einbringung von Abfällen in die Deponie ohne Abwarten der behördlichen Überprüfung bzw ohne Behebung der bei der behördlichen Überprüfung wahrgenommenen Mängel, also entgegen Paragraph 63, Absatz eins, AWG 2002, hat der Einschreiter nämlich zwei Verwaltungsübertretungen begangen, für welche gemäß Paragraph 22, Absatz eins, VStG die Strafen nebeneinander zu verhängen wären. Die belangte Behörde hat somit das Kumulationsprinzip verletzt, weil sie irrtümlich – trotz zweier verwirklichter Übertretungen – eine einheitliche Strafe verhängt hat. Im Rahmen seiner Entscheidungsbefugnis kann das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die rechtliche Qualifikation insoweit ändern, als das Verhalten von einer rechtzeitig durch die Strafbehörde gesetzte Verfolgungshandlung erfasst ist und es nicht zu einem „Austausch der Tat“ kommt, da „Sache“ des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nur sein kann, welche Tat die Behörde als erwiesen angenommen hat (vgl Köhler in Raschauer/Wessely, Verwaltungsstraf-gesetz, § 51ff Rz 6 mwN). Die belangte Behörde hat somit das Kumulationsprinzip verletzt, weil sie irrtümlich – trotz zweier verwirklichter Übertretungen – eine einheitliche Strafe verhängt hat. Im Rahmen seiner Entscheidungsbefugnis kann das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die rechtliche Qualifikation insoweit ändern, als das Verhalten von einer rechtzeitig durch die Strafbehörde gesetzte Verfolgungshandlung erfasst ist und es nicht zu einem „Austausch der Tat“ kommt, da „Sache“ des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nur sein kann, welche Tat die Behörde als erwiesen angenommen hat vergleiche Köhler in Raschauer/Wessely, Verwaltungsstraf-gesetz, Paragraph 51 f, f, Rz 6 mwN). Nunmehr hat die Strafbehörde beide Tathandlungen dem Beschuldigten angelastet, sodass kein Verstoß der reformatio in peius vorliegen würde, wenn das erkennende Gericht in Abänderung des Straferkenntnisses richtigerweise für beide angelasteten Verwaltungsübertretungen zwei Strafen statt einer „Gesamtstrafe“ (pro Spruchpunkt) verhängt, sofern die Summe der beiden Strafen die Höhe der Gesamtstrafe nicht übersteigt (vgl VwGH vom 27.1.1995, 94/02/0383 mwN). Nunmehr hat die Strafbehörde beide Tathandlungen dem Beschuldigten angelastet, sodass kein Verstoß der reformatio in peius vorliegen würde, wenn das erkennende Gericht in Abänderung des Straferkenntnisses richtigerweise für beide angelasteten Verwaltungsübertretungen zwei Strafen statt einer „Gesamtstrafe“ (pro Spruchpunkt) verhängt, sofern die Summe der beiden Strafen die Höhe der Gesamtstrafe nicht übersteigt vergleiche VwGH vom 27.1.1995, 94/02/0383 mwN). Im gegenständlichen Fall wurde dem Einschreiter die Betretung des § 79 Abs 2 Z 17 AWG 2002 aber dadurch vorgeworfen, als er in den angelasteten Tatzeiträumen Abfälle in die Deponie eingebracht hat, „ohne die Überprüfung der Anlage und der Maßnahmen gemäß § 63 Abs 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 durchgeführt zu haben.“Im gegenständlichen Fall wurde dem Einschreiter die Betretung des Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 17, AWG 2002 aber dadurch vorgeworfen, als er in den angelasteten Tatzeiträumen Abfälle in die Deponie eingebracht hat, „ohne die Überprüfung der Anlage und der Maßnahmen gemäß Paragraph 63, Absatz eins, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 durchgeführt zu haben.“ Eine Verwaltungsübertretung nach dieser Norm liegt vor, „wenn entgegen des § 63 Abs. 1 Abfälle auf einer Deponie eingebracht werden“. Richtigweise kann eine Bestrafung nach dieser Übertretungsnorm nur dann erfolgen, wenn dem Beschuldigten ein Verhalten entgegen dieser Rechtsregel vorwerfbar ist, welches er zu verantworten hat. Von der Verwaltungsbehörde wurde dem Beschwerdeführer angelastet, ohne Durchführung der Überprüfung der Anlage und Maßnahmen nach § 63 Abs 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 Abfälle eingebracht zu haben. Es wurde ihm also vorgeworfen, er hätte die Überprüfung der Anlage und der Maßnahmen vorzunehmen gehabt. Das Kollaudierungsverfahren nach dieser Gesetzesstelle ist aber von der Abfallrechtsbehörde durchzuführen und hat der Deponiebetreiber vor Einbringung von Abfällen die behördliche Überprüfung abzuwarten bzw nach einer solchen etwaig wahrgenommene Mängel oder Abweichungen zu beheben. Verwaltungsstrafrechtlich relevant kann also nur das Einbringen ohne Abwarten der behördlichen Überprüfung oder das Einbringen ohne Behebung der bei der Kollaudierung wahrgenommenen Mängel oder Abweichungen sein. Die dem Einschreiter von der Behörde vorgeworfene Tat bildet demnach gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG keine Verwaltungsübertretung. Eine Verwaltungsübertretung nach dieser Norm liegt vor, „wenn entgegen des , Paragraph 63, Absatz eins, Abfälle auf einer Deponie eingebracht werden“. Richtigweise kann eine Bestrafung nach dieser Übertretungsnorm nur dann erfolgen, wenn dem Beschuldigten ein Verhalten entgegen dieser Rechtsregel vorwerfbar ist, welches er zu verantworten hat. Von der Verwaltungsbehörde wurde dem Beschwerdeführer angelastet, ohne Durchführung der Überprüfung der Anlage und Maßnahmen nach , Paragraph 63, Absatz eins, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 Abfälle eingebracht zu haben. Es wurde ihm also vorgeworfen, er hätte die Überprüfung der Anlage und der Maßnahmen vorzunehmen gehabt. Das Kollaudierungsverfahren nach dieser Gesetzesstelle ist aber von der Abfallrechtsbehörde durchzuführen und hat der Deponiebetreiber vor Einbringung von Abfällen die behördliche Überprüfung abzuwarten bzw nach einer solchen etwaig wahrgenommene Mängel oder Abweichungen zu beheben. Verwaltungsstrafrechtlich relevant kann also nur das Einbringen ohne Abwarten der behördlichen Überprüfung oder das Einbringen ohne Behebung der bei der Kollaudierung wahrgenommenen Mängel oder Abweichungen sein. Die dem Einschreiter von der Behörde vorgeworfene Tat bildet demnach gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG keine Verwaltungsübertretung. Die Strafbehörde hat dem Beschwerdeführer in sechs Spruchpunkten gleichartige Verwaltungsübertretungen angelastet. Vom erkennenden Gericht liegt im zu entscheidenden Fall kein fortgesetztes Delikt vor, weil im konkreten Fall kein einheitlicher Willensentschluss gefasst wurde: Der Beschwerdeführer verharrt – trotz unzähliger Hinweise durch die Abfallrechtsbehörde – im Glauben eines rechtmäßigen Handelns, sodass aus diesem Vorgehen abgeleitet werden kann, dass der Einschreiter bis auf weiteres bzw so lange wie möglich aus den gleichartigen Verwaltungsübertretungen Vorteile zu lukrieren versucht. Auch setzt sich das konsenslose Weitereinbringen von Abfällen in die Deponie ohne Kollaudierungsanzeige bzw Abschluss des Verfahrens nach § 63 Abs 1 AWG 2002 dadurch fort, als im Auftrag des *** immer weitere Materialanlieferungen erfolgen, wofür für jeden dieser Anordnungen ein neuerlicher Willensentschluss notwendig ist. (vgl Raschauer in Raschauer/Wessely, Verwaltungsstrafgesetz, § 22 Rz 11 mwN). In der Verhängung einer Geldstrafe für jeden Tatzeitraum kann deshalb keine Rechtswidrigkeit erkannt werden.Die Strafbehörde hat dem Beschwerdeführer in sechs Spruchpunkten gleichartige Verwaltungsübertretungen angelastet. Vom erkennenden Gericht liegt im zu entscheidenden Fall kein fortgesetztes Delikt vor, weil im konkreten Fall kein einheitlicher Willensentschluss gefasst wurde: Der Beschwerdeführer verharrt – trotz unzähliger Hinweise durch die Abfallrechtsbehörde – im Glauben eines rechtmäßigen Handelns, sodass aus diesem Vorgehen abgeleitet werden kann, dass der Einschreiter bis auf weiteres bzw so lange wie möglich aus den gleichartigen Verwaltungsübertretungen Vorteile zu lukrieren versucht. Auch setzt sich das konsenslose Weitereinbringen von Abfällen in die Deponie ohne Kollaudierungsanzeige bzw Abschluss des Verfahrens nach Paragraph 63, Absatz eins, AWG 2002 dadurch fort, als im Auftrag des *** immer weitere Materialanlieferungen erfolgen, wofür für jeden dieser Anordnungen ein neuerlicher Willensentschluss notwendig ist. vergleiche Raschauer in Raschauer/Wessely, Verwaltungsstrafgesetz, Paragraph 22, Rz 11 mwN). In der Verhängung einer Geldstrafe für jeden Tatzeitraum kann deshalb keine Rechtswidrigkeit erkannt werden. 7.Ziffer 7 Strafhöhe: § 19 VStG lautet wie folgt:Paragraph 19, VStG lautet wie folgt:
(1)Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2)Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
(2)Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Von der Verwaltungsbehörde wurden keine Milderungsgründe und Erschwerungsgründe bei der Strafbemessung berücksichtigt, sondern unter Berücksichtigung eines Einkommens von 1.800,-- Euro, keiner Sorgepflichten und keines Vermögen eine Geldstrafe von € 300,-- je Verwaltungsübertretung verhängt. Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes war im konkreten Fall die Verletzung der vom Gesetz geschützten Interessen in nicht unerheblichem Ausmaß gegeben. Die Notwendigkeit zum Betreiben einer Deponie nur nach positiver behördlicher Überprüfung der Deponieerrichtungen, insbesondere des Deponierohplanumes, ist damit begründet, dass eine Behandlung von Abfällen nach den Zielen und Grundsätzen des Abfallwirtschaftsrechtes nur so sichergestellt wird, insbesondere weil nur dadurch garantiert ist, dass die Deponie vor Aufnahme des Schüttbetriebes dem Stand der Technik entsprechend ausgestattet ist. Ein mangelndes Verschulden für den konsenswidrigen Deponiebetrieb konnte der Beschuldigte nicht glaubhaft machen. Vielmehr vermittelte der Einschreiter beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Eindruck, als wolle er trotz laufender Überprüfungen durch die Abfallrechtsbehörde die Rechtslage negieren. Der Strafsatz des § 79 Abs 3 AWG 2002 sieht – im Gegensatz zu der Strafnormen des § 79 Abs 1 und 2 - keine qualifizierte Begehungsform im Bereich der Abfallwirtschaft vor. Demnach ist die vom Einschreiter festgestellte, zu verantwortende gewerbsmäßige Begehung im Bereich der Abfallwirtschaft im gegenständlichen Verfahren als erschwerender Umstand zu werten. Auch wäre angesichts der Dauer des konsenswidrigen Deponiebetriebes nach Ansicht des erkennenden Gerichtes eine höhe Strafe gerechtfertigt gewesen. Der Strafsatz des Paragraph 79, Absatz 3, AWG 2002 sieht – im Gegensatz zu der Strafnormen des Paragraph 79, Absatz eins und 2 - keine qualifizierte Begehungsform im Bereich der Abfallwirtschaft vor. Demnach ist die vom Einschreiter festgestellte, zu verantwortende gewerbsmäßige Begehung im Bereich der Abfallwirtschaft im gegenständlichen Verfahren als erschwerender Umstand zu werten. Auch wäre angesichts der Dauer des konsenswidrigen Deponiebetriebes nach Ansicht des erkennenden Gerichtes eine höhe Strafe gerechtfertigt gewesen. Im Hinblick auf die Bestimmung des § 42 VwGVG, wonach aufgrund einer vom Beschuldigten erhobenen Beschwerde in einem Erkenntnis keine höhere Strafe verhängt werden darf als im angefochtenen Bescheid, kann im Beschwerdeverfahren trotz Überwiegen der Erschwerungsgründe keine höhere Strafe verhängt werden.Im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 42, VwGVG, wonach aufgrund einer vom Beschuldigten erhobenen Beschwerde in einem Erkenntnis keine höhere Strafe verhängt werden darf als im angefochtenen Bescheid, kann im Beschwerdeverfahren trotz Überwiegen der Erschwerungsgründe keine höhere Strafe verhängt werden. Aus diesem Grund konnte aber auch eine außerordentliche Milderung der Strafe gemäß § 20 VStG im konkreten Fall nicht vorgenommen werden.Aus diesem Grund konnte aber auch eine außerordentliche Milderung der Strafe gemäß Paragraph 20, VStG im konkreten Fall nicht vorgenommen werden. Auch die Anwendung des § 45 Abs 1 letzter Satz VStG schied aus, da von keinem geringen Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen ist.Auch die Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG schied aus, da von keinem geringen Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen ist. Zur Vornahme der Korrektur des Spruches war das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nach § 44a Z 1 VStG verpflichtet. Zur Vornahme der Korrektur des Spruches war das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nach Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG verpflichtet. Die Konkretisierung der eingebrachten Abfälle bzw deren Lage befand sich innerhalb der Grenzen der Sanierbarkeit, zumal der Beschwerdeführer dadurch weder in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt, noch der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist und im Übrigen in seinem Beschwerdevorbringen auf entsprechende Abfalllagerungen eingegangen wurde. Zur Richtigstellung der Übertretungsnorm ist das erkennende Gericht berechtigt, weil dem Beschuldigten kein anderer Sachverhalt zur Last gelegt wird. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. 8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einheitlich beantwortet wird. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.BN.14.0019

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