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{'item': 'LVwG-AV-405/002-2014'}

Obsah (18)§ 28§ 25aArt. 133§§ 30§§ 76§ 77§ 1§ 66§ 92§ 111§ 119Art. 130§ 2§ 110§ 4§ 14§ 33§ 9

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum30.07.2014 GeschäftszahlLVwG-AV-405/002-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 28Abs. 2 Z. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz - Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.1. Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz - VwGVG als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw

GG eine ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG eine ordentliche Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe: Im Zuge einer am *** durchgeführten baubehördlichen Überprüfung auf den Grundstücken Nrn. ***, *** und ***, ***, ***, wurde u.a. festgehalten, dass im Hof im Abstand von 20 m von der Grundstücksgrenze ein Schuppen im Ausmaß von rund 10 m x 7 m in Massivbauweise errichtet worden sei. Die Raumhöhe des Schuppens betrage im Mittel 1,75 m und weise der Schuppen als Dachkonstruktion ein Pultdach mit Bitumeneindeckung mit einer Neigung von 10° auf. In diesem Schuppen seien Abteilungen für Hunde eingebaut. Die Raumhöhe würde den bautechnischen Vorschriften nicht entsprechen und sei die Dachkonstruktion derart desolat, dass die Gefahr des Einsturzes bei Schnee- und Windbelastung gegeben sei. Schließlich wurde festgehalten, dass bei Durchsicht des Bauaktes festgestellt hätte werden können, dass für diesen keine Baubewilligung erteilt worden sei und dass dieser abzutragen sein werde, da die Instandsetzung unwirtschaftlich sei. Es könne an dessen Stelle aber auch für einen neuen Schuppen, der den rechtlichen Vorschriften entsprechen würde, um die Erteilung einer Baubewilligung angesucht werden. Mit Schreiben vom *** beantragte sodann der damalige Eigentümer des verfahrensgegenständlichen Grundstückes, Herr ***, bei der Baubehörde der Stadtgemeinde *** die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung eines eingeschossigen Geräteschuppens im Ausmaß von rund 56 m² mit einem Satteldach, wobei gleichzeitig ein Teil des bestehenden Schuppens im Ausmaß von 3 m abgebrochen werden soll. In der Bauverhandlung vom *** wurde u.a. festgehalten, dass am *** festgestellt worden sei, dass im Hof des Baugrundstückes ein Schuppen ohne Baubewilligung errichtet worden sei, wobei die Aufforderung ergangen sei, eine Baubewilligung zu erwirken. Der bestehende Schuppen werde insofern abgeändert, als dieser Schuppen im seitlichen Abstand von 3 m zum Nachbarn *** abgetragen werde; weiters werde die komplette Dachkonstruktion abgetragen. Die Traufenhöhe werde auf 2,80 m angehoben und es soll eine Satteldachkonstruktion mit einer Dachneigung von 25° und einer Dachziegeleindeckung hergestellt werden. Somit würde sich ein Ausmaß von 7,25 m x m 7,75 m ergeben. Mit Bescheid vom ***, Zl. ***, erteilte der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** Herrn *** sodann die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung dieses Geräteschuppens sowie den Abbruch des bestehenden Schuppens. In der Auflage Nr. 11 wurde vorgeschrieben, dass mit den Arbeiten binnen zwei Jahren nach Rechtskraft des Bewilligungsbescheides zu beginnen sei. Der Baubeginn sei der Baubehörde anzuzeigen. Sollte bis zum Ablauf der Ausführungsfrist das Bauvorhaben nicht fertiggestellt sein, sei unter Angabe einer Begründung vor Bescheidablauf um Verlängerung des Baubescheides anzusuchen. In der Auflage Nr. 12 wurde vorgeschrieben, dass der Baubehörde ein Elektroattest über die ordnungsgemäße Ausführung der Elektroinstallationen vorzulegen sei. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Im Zuge einer baubehördlichen Überprüfung am *** auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück wurde u.a. festgestellt, dass am bestehenden Schuppen noch keine Arbeiten, auch keine Abbrucharbeiten, durchgeführt worden seien. Mit Vertrag vom *** haben Frau *** und Herr *** (im Folgenden: Beschwerdeführer) das verfahrensgegenständliche Grundstück *** mit den darauf befindlichen Bauwerken käuflich erworben und sind je zur Hälfte Miteigentümer dieses Grundstückes. Mit Schreiben vom *** teilte die Baubehörde der Stadtgemeinde *** den beiden Beschwerdeführern mit, dass ihr Rechtsvorgänger, Herr ***, mit Bescheid vom *** die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Geräteschuppens sowie für den Abbruch des bestehenden Schuppens auf ihrem Grundstück *** erwirkt hätte. Da der gegenständliche Schuppen bereits von ihnen benützt werde, sei bei der Baubehörde entsprechend dem Baubewilligungsbescheid die Fertigstellung anzuzeigen. Die Baubehörde forderte die beiden Beschwerdeführer daher auf, ihr bis zum *** eine Fertigstellungsanzeige

der NÖ Bauordnung 1996 (im Folgenden: NÖ BO 1996) über die bewilligungsgemäße Ausführung des Bauwerks vorzulegen. Dieser Bescheinigung sei weiters ein Sicherheitsprotokoll für die Elektroinstallationen anzuschließen. Sollten sie diesem Auftrag nicht nachkommen, sei sie verpflichtet, auf ihrem Grundstück eine Überprüfung

§§ 30

und 33 der NÖ BO 1996 durchzuführen und ihnen die Kosten eines derartigen Verfahrens in Rechnung zu stellen.Mit Schreiben vom *** teilte die Baubehörde der Stadtgemeinde *** den beiden Beschwerdeführern mit, dass ihr Rechtsvorgänger, Herr ***, mit Bescheid vom *** die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Geräteschuppens sowie für den Abbruch des bestehenden Schuppens auf ihrem Grundstück *** erwirkt hätte. Da der gegenständliche Schuppen bereits von ihnen benützt werde, sei bei der Baubehörde entsprechend dem Baubewilligungsbescheid die Fertigstellung anzuzeigen. Die Baubehörde forderte die beiden Beschwerdeführer daher auf, ihr bis zum *** eine Fertigstellungsanzeige

der NÖ Bauordnung 1996 , (im Folgenden: NÖ BO 1996) über die bewilligungsgemäße Ausführung des Bauwerks vorzulegen. Dieser Bescheinigung sei weiters ein Sicherheitsprotokoll für die Elektroinstallationen anzuschließen. Sollten sie diesem Auftrag nicht nachkommen, sei sie verpflichtet, auf ihrem Grundstück eine Überprüfung

, Paragraphen 30 und 33 der NÖ BO 1996 durchzuführen und ihnen die Kosten eines derartigen Verfahrens in Rechnung zu stellen. Am *** langte bei der Baubehörde der Stadtgemeinde *** eine Fertigstellungsanzeige der beiden Beschwerdeführer betreffend das mit Bescheid vom *** bewilligte Bauvorhaben ein. Dieser Anzeige waren keine Befunde oder Bescheinigungen angeschlossen. Aufgrund dieser Fertigstellungsanzeige führte die Baubehörde der Stadtgemeinde *** am *** auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück in Person des bautechnischen Amtssachverständigen *** und der Schriftführerin, Frau ***, eine Überprüfung durch, um festzustellen, ob der mit Bescheid vom *** genehmigte Schuppen sowie der Abbruch entsprechend der Bewilligung ausgeführt worden seien. Hierzu wurde festgestellt, dass die Arbeiten im Wesentlichen plan- und beschreibungsgemäß erfolgt seien. Vom Rechtsvorgänger der beiden Beschwerdeführer sei jedoch eine Montagegrube eingebaut worden. Diese weise eine Tiefe von ca. 1,60 m auf. Der Amtssachverständige führte sodann aus, dass der Baubehörde noch ein Elektroattest, ausgestellt von einem konzessionierten Unternehmen, vorzulegen sei und sei die Tiefe der Montagegrube noch so zu verringern, dass keine mechanische Entlüftung notwendig werde (1,40 m). Nach Behebung dieser Mängel könne die Fertigstellung zur Kenntnis genommen werden. Des Weiteren wurden auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück weitere vom Rechtsvorgänger der beiden Beschwerdeführer konsenslos errichtete Bauwerke (ein Abstellraum, eine Dachüberdeckung des Hasenauslaufes sowie zwei überdachte Unterstellplätze) entdeckt und in die Niederschrift aufgenommen. Abschließend wurde festgehalten, dass die beiden Amtsorgane 2/2 Stunden tätig gewesen seien und wurde die Niederschrift über diese Überprüfung auch von den beiden anwesenden Beschwerdeführern eigenhändig unterfertigt. Mit Bescheid vom ***, Zl. ***, schrieb der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz den beiden Beschwerdeführern als Miteigentümer des Grundstückes ***, ***, Grundstücke Nrn. ***, *** und ***, je KG ***, für die Abhaltung des Lokalaugenscheines am *** auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück

§ 30Abs. 3 i

Vm § 33 Abs. 2 der NÖ BO 1996 betreffend die Überprüfung des Schuppens auf die bewilligungsgemäße Ausführung

§§ 76

und 77 AVG Verfahrenskosten in der Höhe von € 144,70 vor, wobei dieser Betrag mittels beiliegendem Zahlschein binnen 14 Tagen zur Einzahlung zu bringen sei. Begründend führte er aus, dass die Baubehörde die beiden Beschwerdeführer schriftlich aufgefordert habe, die Fertigstellung des mit Bescheid vom *** genehmigten Vorhabens anzuzeigen. Von diesen sei der Baubehörde am *** die Fertigstellung des gegenständlichen Bauvorhabens angezeigt worden. Seitens der Baubehörde I. Instanz sei daher eine Überprüfung

§§ 30und 33 der NÖ BO 1996 abzuhalten gewesen.

Sei eine Amtshandlung von Amts wegen angeordnet worden, würden die Kosten den Beteiligten dann belasten, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sei.

§ 77

AVG könnten von der Behörde für Amtshandlungen außerhalb des Amtes Kommissionsgebühren eingehoben werden.

§ 1

der Gemeinde-Kommissionsgebührenverordnung 1978 sei für die von einer Gemeindebehörde außerhalb des Gemeindeamtes geführten Amtshandlungen für jede angefangene halbe Stunde und je Amtsorgan ein Betrag von € 13,80 zu entrichten. Aufgrund der Teilnahme von zwei Amtsorganen und der Verhandlungsdauer von 2/2 Stunden sei daher ein Betrag von je € 13,80, somit ein Gesamtbetrag von € 55,20, in Rechnung zu stellen.

Tarifpost 36 iVm Tarifpost 29 der NÖ Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 1973 sei für die baubehördliche Überprüfung von Bauwerken auf die bewilligungsgemäße Ausführung ein Betrag von € 89,50 in Rechnung zu stellen. Die Verfahrenskosten, welche sich aus den Kommissionsgebühren in der Höhe von € 55,20 und den Gemeindeverwaltungsabgaben in der Höhe von € 89,50 zusammensetzen würden, würden demnach € 144,70 betragen, weswegen spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.Mit Bescheid vom ***, Zl. ***, schrieb der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** als Baubehörde römisch eins. Instanz den beiden Beschwerdeführern als Miteigentümer des Grundstückes ***, ***, Grundstücke Nrn. ***, *** und ***, je KG ***, für die Abhaltung des Lokalaugenscheines am *** auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück

Paragraph 30, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz 2, der NÖ BO 1996 betreffend die Überprüfung des Schuppens auf die bewilligungsgemäße Ausführung

Paragraphen 76 und 77 AVG Verfahrenskosten in der Höhe von € 144,70 vor, wobei dieser Betrag mittels beiliegendem Zahlschein binnen 14 Tagen zur Einzahlung zu bringen sei. Begründend führte er aus, dass die Baubehörde die beiden Beschwerdeführer schriftlich aufgefordert habe, die Fertigstellung des mit Bescheid vom *** genehmigten Vorhabens anzuzeigen. Von diesen sei der Baubehörde am *** die Fertigstellung des gegenständlichen Bauvorhabens angezeigt worden. Seitens der Baubehörde römisch eins. Instanz sei daher eine Überprüfung

Paragraphen 30 und 33 der NÖ BO 1996 abzuhalten gewesen. Sei eine Amtshandlung von Amts wegen angeordnet worden, würden die Kosten den Beteiligten dann belasten, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sei.

Paragraph 77, AVG könnten von der Behörde für Amtshandlungen außerhalb des Amtes Kommissionsgebühren eingehoben werden.

Paragraph eins, der Gemeinde-Kommissionsgebührenverordnung 1978 sei für die von einer Gemeindebehörde außerhalb des Gemeindeamtes geführten Amtshandlungen für jede angefangene halbe Stunde und je Amtsorgan ein Betrag von € 13,80 zu entrichten. Aufgrund der Teilnahme von zwei Amtsorganen und der Verhandlungsdauer von 2/2 Stunden sei daher ein Betrag von je € 13,80, somit ein Gesamtbetrag von € 55,20, in Rechnung zu stellen.

Tarifpost 36 in Verbindung mit Tarifpost 29 der NÖ Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 1973 sei für die baubehördliche Überprüfung von Bauwerken auf die bewilligungsgemäße Ausführung ein Betrag von € 89,50 in Rechnung zu stellen. Die Verfahrenskosten, welche sich aus den Kommissionsgebühren in der Höhe von € 55,20 und den Gemeindeverwaltungsabgaben in der Höhe von € 89,50 zusammensetzen würden, würden demnach € 144,70 betragen, weswegen spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei. In der dagegen erhobenen Berufung behaupteten die beiden Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass nicht objektiv feststellbar sei, dass sie die Durchführung des Lokalaugenscheines vom *** verschuldet hätten, weshalb eine sachliche Begründung für die Vorschreibung dieser Kosten nicht gegeben sei. Auslöser für die Notwendigkeit des Lokalaugenscheins seien vielmehr grobe Versäumnisse des Bauamtes *** gewesen, das nach Erteilung der Baubewilligung für den Abriss eines bestehenden Gebäudes und die Neuerrichtung eines Geräteschuppens vom *** trotz – laut Verhandlungsschrift vom *** - vorgeschriebener Beibringung einer Fertigstellungsanzeige innerhalb von 2 Jahren über einen Zeitraum von mehr als 23 Jahren verabsäumt habe, diese vom bereits verstorbenen Rechtsvorgänger, Herrn ***, einzufordern. Der Umstand, dass sie von den Erben des verstorbenen Rechtsvorgängers das gegenständliche Grundstück erworben hätten, sei ihrer Ansicht nach nicht geeignet, ihnen die Verantwortung dafür aufzuerlegen, dass die Einholung von Nachweisen seitens des Bauamtes *** über einen exorbitant langen Zeitraum verabsäumt worden sei, zumal im mit den Erben am *** aufgenommenen und vom Notar *** abgewickelten Kaufvertrag bestätigt worden sei, dass für das Grundstück sämtliche Bewilligungen und Genehmigungen vorliegen würden. Mit Bescheid vom ***, Zl. ***, wies der Stadtrat der Stadtgemeine *** die Berufung der beiden Beschwerdeführer

§ 66Abs.

4 AVG als unbegründet ab und bestätigte er den angefochtenen Bescheid. Hinsichtlich ihres Vorbringens betreffend den Inhalt des Kaufvertrages vom *** wurden sie auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Nach Darstellung des Sachverhaltes führte er im Wesentlichen begründend aus, dass bei der Einsichtnahme in den Bauakt des verfahrensgegenständlichen Grundstückes *** festgestellt worden sei, dass bereits aufgrund einer baupolizeilichen Überprüfung vom *** aktenkundig geworden sei, dass im Hof des Grundstückes im Abstand von ca. 20 m von der Grundgrenze ein Schuppen in der Größenordnung von 10 m x 7 m in Massivbauweise errichtet worden sei, für welchen zum damaligen Zeitpunkt der Überprüfung keine baubehördliche Bewilligung vorgelegen sei. Die Raumhöhe des Schuppens habe zum Zeitpunkt der Überprüfung vom *** im Mittel 1,75 m aufgewiesen und sei ein Pultdach mit Bitumeneindeckung ausgeführt worden. Laut den Aufzeichnungen des Protokolls vom *** sei die Dachkonstruktion des gegenständlichen Schuppens zum Zeitpunkt des Lokalaugenscheines derart desolat gewesen, dass die Gefahr des Einsturzes bei Schneebelastung und Windangriff gegeben gewesen sei. Weiters habe die Durchgangshöhe von ca. 1,70 m im Widerspruch zu den Bestimmungen der NÖ Bauordnung 1976 (im Folgenden: NÖ BO 1976) gestanden. Dem Rechtsvorgänger der beiden Beschwerdeführer sei zum damaligen Zeitpunkt die Benützung des gegenständlichen Schuppens untersagt worden. Vom Rechtsvorgänger sei am *** ein Antrag um die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung eines Schuppens auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück eingebracht worden und sei mit Bescheid vom ***

§ 92

Z. 1 und 7 der NÖ BO 1976 die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Schuppens sowie für den Abbruch des bestehenden Schuppens erteilt worden. Aus der Verhandlungsschrift vom ***, welche einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides gebildet habe, gehe hervor, dass das aufgrund der Verhandlungsschrift vom *** bekannte bestehende Bauwerk insofern abgeändert werden sollte, als der Schuppen zum Anrainer *** 3 m im seitlichen Abstand abgetragen werden sollte. Weiters sei laut dem Projekt die komplette Dachkonstruktion abgetragen worden. Die Traufenhöhe sei auf 2,80 m angehoben und eine Satteldachkonstruktion mit 25° Neigung mit einer Dachziegeleindeckung zur Ausführung gebracht worden. Somit ergebe sich eine Größe von 7,25 m x 7, 75 m, wobei der neue Schuppen laut Verhandlungsschrift vom *** als Geräteschuppen verwendet werden sollte. Im Auflagenpunkt

  1. sei vorgeschrieben worden, dass mit den Arbeiten binnen zwei Jahren nach Rechtskraft des Bewilligungsbescheides zu beginnen sei. Der Baubeginn sei der Baubehörde schriftlich anzuzeigen. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass vom Rechtsvorgänger der beiden Beschwerdeführer bei der Baubehörde der Baubeginn des mit Bescheid vom *** bewilligten Vorhabens nicht angezeigt worden sei. Weiters sei im Auflagenpunkt
  2. des Bescheides vom *** vorgeschrieben worden, dass für den Fall, dass bis zum Ablauf der Ausführungsfrist das Bauvorhaben nicht fertiggestellt sein sollte, unter Angabe einer Begründung vor Bescheidablauf um Verlängerung des Baubescheides anzusuchen sei. Auch in dieser Hinsicht sei festzuhalten, dass vom Rechtsvorgänger der beiden Beschwerdeführer bei der Baubehörde kein Antrag um Verlängerung der Ausführungsfrist für das mit Bescheid vom *** bewilligte Vorhaben eingebracht worden sei. Aus der Aktenlage des gegenständlichen Bauaktes gehe weiters hervor, dass anlässlich einer baupolizeilichen Überprüfung am *** auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück vom bautechnischen Amtssachverständigen festgestellt worden sei, dass beim Schuppen noch keinerlei Arbeiten durchgeführt worden wären. Auch die im Plan ausgewiesene Abtragung von Teilen des Schuppens sei laut Verhandlungsschrift vom *** noch nicht durchgeführt gewesen. Binnen zwei Jahren nach Rechtskraft des Baubewilligungsbescheides vom *** sei somit weder eine Baubeginnanzeige erstattet noch eine Verlängerung der Ausführungsfristen beantragt worden.

den Bestimmungen des § 110 Abs. 1 der NÖ BO 1976 hätte der Bewilligungswerber der Baubehörde in den Fällen der §§ 92 und 93 die Vollendung der Ausführung des Vorhabens anzuzeigen gehabt. In den Fällen des § 92 Abs. 1 Z. 1, 2, 4, 5 und 6 hätte er gleichzeitig den Antrag auf Erteilung der Benützungsbewilligung zu stellen gehabt. Bei Einsichtnahme in den Bauakt sei festzustellen, dass vom Rechtsvorgänger der beiden Beschwerdeführer bei der Baubehörde weder eine Fertigstellungsanzeige noch ein Antrag um die Erteilung der Benützungsbewilligung für das mit Bescheid vom *** baubehördlich bewilligte Vorhaben eingebracht worden sei. Zu den Ausführungen der beiden Beschwerdeführer, dass die Erben des gegenständlichen Grundstückes und deren beauftragter Notar *** im Zuge der Kaufvertragserrichtung bestätigt hätten, dass für das Grundstück sämtliche Bewilligungen und Genehmigungen vorliegen würden, sei auszuführen, dass im Bauakt des gegenständlichen Grundstückes keine schriftliche Anfrage über den Aktenstand des Bauaktes durch das Notariat *** einliege. Es existiere lediglich in der Finanzverwaltung ein Übergabeprotokoll über den Besitzwechsel, in welchem die Zählerstandnummern und Bankdaten der alten und nunmehrigen Besitzer des gegenständlichen Grundstückes aufscheinen würden. Dieses Übergabeprotokoll in der Finanzverwaltung sei von den Erben des Grundstückes und den beiden Beschwerdeführern unterfertigt. Im Zuge eines Datenabgleiches zwischen dem Adress-, Gebäude- und Wohnungsregister mit den Daten der Finanzverwaltung und dem Bauakt des gegenständlichen Grundstückes sei festgestellt worden, dass auf dem gegenständlichen Grundstück ein Nebengebäude bestehe, für welches bei der Baubehörde keine Fertigstellungsanzeige eingebracht worden sei und kein Antrag um Erteilung der Benützungsbewilligung vorliege. Eine Benützungsbewilligung

§ 111der NÖ BO 1976 für den Schuppen sei daher nicht gegeben.

Allen Bescheiden nach der NÖ BO 1976 komme

§ 119

NÖ BO 1976 insofern eine dingliche Bescheidwirkung zu, als daraus erwachsende Rechte auch vom Rechtsnachfolger im Grundeigentum geltend gemacht werden könnten und daraus erwachsende Pflichten auch vom Rechtsnachfolger im Grundeigentum zu erfüllen seien. Der Rechtsvorgänger sei

§ 119

NÖ BO 1976 verpflichtet, dem Rechtsnachfolger alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und alle bezüglichen Unterlagen auszuhändigen. Die beiden Beschwerdeführer seien daher von der Baubehörde aufgefordert worden, die Fertigstellung des mit Bescheid vom *** baubehördlich bewilligten Vorhabens anzuzeigen, wobei einer solchen Anzeige je nach Art des Vorhabens Rauchfang- und sonstige technische Befunde (Gas- und Elektroinstallationsbefunde) anzuschließen seien. Die beiden Beschwerdeführer hätten der Baubehörde am *** die Fertigstellung dieses Vorhabens angezeigt. Das im Baubewilligungsbescheid bedungene Elektroattest sei nicht vorgelegt worden. Aufgrund dieser Fertigstellungsanzeige sei seitens der Baubehörde I. Instanz die Übereinstimmung des Vorhabens auf die projekts- und bewilligungsgemäße Ausführung durch einen bautechnischen Amtssachverständigen zu veranlassen gewesen. Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so habe dafür

§ 76Abs.

1 AVG, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen seien, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt habe. Sei eine Amtshandlung von Amts wegen angeordnet worden, würden die Kosten den Beteiligten dann belasten, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden seien.

§ 77

AVG könnten von der Behörde für Amtshandlungen außerhalb des Amtes Kommissionsgebühren eingehoben werden.

§ 1

der Gemeinde-Kommissionsgebührenverordnung 1978 sei für die von einer Gemeindebehörde außerhalb des Gemeindeamtes geführten Amtshandlungen für jede angefangene halbe Stunde und je Amtsorgan ein Betrag von € 13,80 zu entrichten. Aufgrund der Teilnahme von zwei Amtsorganen und der Verhandlungsdauer von 2/2 Stunden sei daher ein Betrag von je € 13,80, somit ein Gesamtbetrag von € 55,20, in Rechnung zu stellen.

Tarifpost 36 iVm Tarifpost 29 der NÖ Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 1973 sei für die baubehördliche Überprüfung von Bauwerken auf die bewilligungsgemäße Ausführung ein Betrag von € 89,50 in Rechnung zu stellen. Die Verfahrenskosten, welche sich aus den Kommissionsgebühren in der Höhe von € 55,20 und den Gemeindeverwaltungsabgaben in der Höhe von € 89,50 zusammensetzen würden, würden demnach € 144,70 betragen. Aufgrund der durchgeführten Ermittlungen werde nach Einsicht in den Bauakt des gegenständlichen Grundstückes festgestellt, dass seitens der Baubehörde I. Instanz für das mit Bescheid vom *** baubehördlich bewilligte Vorhaben aufgrund der dinglichen Bescheidwirkung und der Fertigstellungsanzeige der beiden Beschwerdeführer eine Überprüfung des Vorhabens auf die projekts- und bewilligungsgemäße Ausführung durchzuführen gewesen sei, wobei die Kosten eines derartigen Verfahrens aufgrund der dinglichen Bescheidwirkung von den beiden Beschwerdeführern als Miteigentümer des gegenständlichen Grundstückes zu tragen seien. Zum Vorbringen betreffend den Kaufvertrag wurde festgehalten, dass der Kaufvertrag des Notars *** vom *** beinhalte, dass das Kaufobjekt übergeben und übernommen werde mit allen Rechten und Pflichten, mit denen die verkaufende Partei das Kaufobjekt besitze oder zu besitzen und benützen berechtigt gewesen sei, samt allem tatsächlichen und rechtlichen Zubehör, ohne jedes Inventar, so wie alles liege und stehe, wie besichtigt. Weiters beinhalte der Punkt IV des Kaufvertrages, dass die verkaufende Partei erkläre, dass für das Kaufobjekt alle behördlichen Genehmigungen vorliegen würden, keine unerledigten Aufträge bekannt seien sowie keine Abgabenrückstände bestehen würden. Es sei darauf hinzuweisen, dass der Kaufvertrag vom *** ein zivilrechtlicher Vertrag zwischen den Käufern und Verkäufern sei. Die beiden Beschwerdeführer als nunmehrige Grundstückseigentümer seien daher hinsichtlich ihrer Behauptungen betreffend den Kaufvertragsinhalt auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.Mit Bescheid vom ***, Zl. ***, wies der Stadtrat der Stadtgemeine *** die Berufung der beiden Beschwerdeführer

Paragraph 66, Absatz 4, AVG als unbegründet ab und bestätigte er den angefochtenen Bescheid. Hinsichtlich ihres Vorbringens betreffend den Inhalt des Kaufvertrages vom *** wurden sie auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Nach Darstellung des Sachverhaltes führte er im Wesentlichen begründend aus, dass bei der Einsichtnahme in den Bauakt des verfahrensgegenständlichen Grundstückes *** festgestellt worden sei, dass bereits aufgrund einer baupolizeilichen Überprüfung vom *** aktenkundig geworden sei, dass im Hof des Grundstückes im Abstand von ca. 20 m von der Grundgrenze ein Schuppen in der Größenordnung von 10 m x 7 m in Massivbauweise errichtet worden sei, für welchen zum damaligen Zeitpunkt der Überprüfung keine baubehördliche Bewilligung vorgelegen sei. Die Raumhöhe des Schuppens habe zum Zeitpunkt der Überprüfung vom *** im Mittel 1,75 m aufgewiesen und sei ein Pultdach mit Bitumeneindeckung ausgeführt worden. Laut den Aufzeichnungen des Protokolls vom *** sei die Dachkonstruktion des gegenständlichen Schuppens zum Zeitpunkt des Lokalaugenscheines derart desolat gewesen, dass die Gefahr des Einsturzes bei Schneebelastung und Windangriff gegeben gewesen sei. Weiters habe die Durchgangshöhe von ca. 1,70 m im Widerspruch zu den Bestimmungen der NÖ Bauordnung 1976 (im Folgenden: NÖ BO 1976) gestanden. Dem Rechtsvorgänger der beiden Beschwerdeführer sei zum damaligen Zeitpunkt die Benützung des gegenständlichen Schuppens untersagt worden. Vom Rechtsvorgänger sei am *** ein Antrag um die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung eines Schuppens auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück eingebracht worden und sei mit Bescheid vom ***

Paragraph 92, Ziffer eins und 7 der NÖ BO 1976 die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Schuppens sowie für den Abbruch des bestehenden Schuppens erteilt worden. Aus der Verhandlungsschrift vom ***, welche einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides gebildet habe, gehe hervor, dass das aufgrund der Verhandlungsschrift vom *** bekannte bestehende Bauwerk insofern abgeändert werden sollte, als der Schuppen zum Anrainer *** 3 m im seitlichen Abstand abgetragen werden sollte. Weiters sei laut dem Projekt die komplette Dachkonstruktion abgetragen worden. Die Traufenhöhe sei auf 2,80 m angehoben und eine Satteldachkonstruktion mit 25° Neigung mit einer Dachziegeleindeckung zur Ausführung gebracht worden. Somit ergebe sich eine Größe von 7,25 m x 7, 75 m, wobei der neue Schuppen laut Verhandlungsschrift vom *** als Geräteschuppen verwendet werden sollte. Im Auflagenpunkt

  1. sei vorgeschrieben worden, dass mit den Arbeiten binnen zwei Jahren nach Rechtskraft des Bewilligungsbescheides zu beginnen sei. Der Baubeginn sei der Baubehörde schriftlich anzuzeigen. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass vom Rechtsvorgänger der beiden Beschwerdeführer bei der Baubehörde der Baubeginn des mit Bescheid vom *** bewilligten Vorhabens nicht angezeigt worden sei. Weiters sei im Auflagenpunkt
  2. des Bescheides vom *** vorgeschrieben worden, dass für den Fall, dass bis zum Ablauf der Ausführungsfrist das Bauvorhaben nicht fertiggestellt sein sollte, unter Angabe einer Begründung vor Bescheidablauf um Verlängerung des Baubescheides anzusuchen sei. Auch in dieser Hinsicht sei festzuhalten, dass vom Rechtsvorgänger der beiden Beschwerdeführer bei der Baubehörde kein Antrag um Verlängerung der Ausführungsfrist für das mit Bescheid vom *** bewilligte Vorhaben eingebracht worden sei. Aus der Aktenlage des gegenständlichen Bauaktes gehe weiters hervor, dass anlässlich einer baupolizeilichen Überprüfung am *** auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück vom bautechnischen Amtssachverständigen festgestellt worden sei, dass beim Schuppen noch keinerlei Arbeiten durchgeführt worden wären. Auch die im Plan ausgewiesene Abtragung von Teilen des Schuppens sei laut Verhandlungsschrift vom *** noch nicht durchgeführt gewesen. Binnen zwei Jahren nach Rechtskraft des Baubewilligungsbescheides vom *** sei somit weder eine Baubeginnanzeige erstattet noch eine Verlängerung der Ausführungsfristen beantragt worden.

den Bestimmungen des Paragraph 110, Absatz eins, der NÖ BO 1976 hätte der Bewilligungswerber der Baubehörde in den Fällen der Paragraphen 92 und 93 die Vollendung der Ausführung des Vorhabens anzuzeigen gehabt. In den Fällen des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4, 5 und 6 hätte er gleichzeitig den Antrag auf Erteilung der Benützungsbewilligung zu stellen gehabt. Bei Einsichtnahme in den Bauakt sei festzustellen, dass vom Rechtsvorgänger der beiden Beschwerdeführer bei der Baubehörde weder eine Fertigstellungsanzeige noch ein Antrag um die Erteilung der Benützungsbewilligung für das mit Bescheid vom *** baubehördlich bewilligte Vorhaben eingebracht worden sei. Zu den Ausführungen der beiden Beschwerdeführer, dass die Erben des gegenständlichen Grundstückes und deren beauftragter Notar *** im Zuge der Kaufvertragserrichtung bestätigt hätten, dass für das Grundstück sämtliche Bewilligungen und Genehmigungen vorliegen würden, sei auszuführen, dass im Bauakt des gegenständlichen Grundstückes keine schriftliche Anfrage über den Aktenstand des Bauaktes durch das Notariat *** einliege. Es existiere lediglich in der Finanzverwaltung ein Übergabeprotokoll über den Besitzwechsel, in welchem die Zählerstandnummern und Bankdaten der alten und nunmehrigen Besitzer des gegenständlichen Grundstückes aufscheinen würden. Dieses Übergabeprotokoll in der Finanzverwaltung sei von den Erben des Grundstückes und den beiden Beschwerdeführern unterfertigt. Im Zuge eines Datenabgleiches zwischen dem Adress-, Gebäude- und Wohnungsregister mit den Daten der Finanzverwaltung und dem Bauakt des gegenständlichen Grundstückes sei festgestellt worden, dass auf dem gegenständlichen Grundstück ein Nebengebäude bestehe, für welches bei der Baubehörde keine Fertigstellungsanzeige eingebracht worden sei und kein Antrag um Erteilung der Benützungsbewilligung vorliege. Eine Benützungsbewilligung

Paragraph 111, der NÖ BO 1976 für den Schuppen sei daher nicht gegeben. Allen Bescheiden nach der NÖ BO 1976 komme

Paragraph 119, NÖ BO 1976 insofern eine dingliche Bescheidwirkung zu, als daraus erwachsende Rechte auch vom Rechtsnachfolger im Grundeigentum geltend gemacht werden könnten und daraus erwachsende Pflichten auch vom Rechtsnachfolger im Grundeigentum zu erfüllen seien. Der Rechtsvorgänger sei

Paragraph 119, NÖ BO 1976 verpflichtet, dem Rechtsnachfolger alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und alle bezüglichen Unterlagen auszuhändigen. Die beiden Beschwerdeführer seien daher von der Baubehörde aufgefordert worden, die Fertigstellung des mit Bescheid vom *** baubehördlich bewilligten Vorhabens anzuzeigen, wobei einer solchen Anzeige je nach Art des Vorhabens Rauchfang- und sonstige technische Befunde (Gas- und Elektroinstallationsbefunde) anzuschließen seien. Die beiden Beschwerdeführer hätten der Baubehörde am *** die Fertigstellung dieses Vorhabens angezeigt. Das im Baubewilligungsbescheid bedungene Elektroattest sei nicht vorgelegt worden. Aufgrund dieser Fertigstellungsanzeige sei seitens der Baubehörde römisch eins. Instanz die Übereinstimmung des Vorhabens auf die projekts- und bewilligungsgemäße Ausführung durch einen bautechnischen Amtssachverständigen zu veranlassen gewesen. Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so habe dafür

Paragraph 76, Absatz eins, AVG, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen seien, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt habe. Sei eine Amtshandlung von Amts wegen angeordnet worden, würden die Kosten den Beteiligten dann belasten, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden seien.

Paragraph 77, AVG könnten von der Behörde für Amtshandlungen außerhalb des Amtes Kommissionsgebühren eingehoben werden.

Paragraph eins, der Gemeinde-Kommissionsgebührenverordnung 1978 sei für die von einer Gemeindebehörde außerhalb des Gemeindeamtes geführten Amtshandlungen für jede angefangene halbe Stunde und je Amtsorgan ein Betrag von € 13,80 zu entrichten. Aufgrund der Teilnahme von zwei Amtsorganen und der Verhandlungsdauer von 2/2 Stunden sei daher ein Betrag von je € 13,80, somit ein Gesamtbetrag von € 55,20, in Rechnung zu stellen.

Tarifpost 36 in Verbindung mit Tarifpost 29 der NÖ Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 1973 sei für die baubehördliche Überprüfung von Bauwerken auf die bewilligungsgemäße Ausführung ein Betrag von € 89,50 in Rechnung zu stellen. Die Verfahrenskosten, welche sich aus den Kommissionsgebühren in der Höhe von € 55,20 und den Gemeindeverwaltungsabgaben in der Höhe von € 89,50 zusammensetzen würden, würden demnach € 144,70 betragen. Aufgrund der durchgeführten Ermittlungen werde nach Einsicht in den Bauakt des gegenständlichen Grundstückes festgestellt, dass seitens der Baubehörde römisch eins. Instanz für das mit Bescheid vom *** baubehördlich bewilligte Vorhaben aufgrund der dinglichen Bescheidwirkung und der Fertigstellungsanzeige der beiden Beschwerdeführer eine Überprüfung des Vorhabens auf die projekts- und bewilligungsgemäße Ausführung durchzuführen gewesen sei, wobei die Kosten eines derartigen Verfahrens aufgrund der dinglichen Bescheidwirkung von den beiden Beschwerdeführern als Miteigentümer des gegenständlichen Grundstückes zu tragen seien. Zum Vorbringen betreffend den Kaufvertrag wurde festgehalten, dass der Kaufvertrag des Notars *** vom *** beinhalte, dass das Kaufobjekt übergeben und übernommen werde mit allen Rechten und Pflichten, mit denen die verkaufende Partei das Kaufobjekt besitze oder zu besitzen und benützen berechtigt gewesen sei, samt allem tatsächlichen und rechtlichen Zubehör, ohne jedes Inventar, so wie alles liege und stehe, wie besichtigt. Weiters beinhalte der Punkt römisch vier des Kaufvertrages, dass die verkaufende Partei erkläre, dass für das Kaufobjekt alle behördlichen Genehmigungen vorliegen würden, keine unerledigten Aufträge bekannt seien sowie keine Abgabenrückstände bestehen würden. Es sei darauf hinzuweisen, dass der Kaufvertrag vom *** ein zivilrechtlicher Vertrag zwischen den Käufern und Verkäufern sei. Die beiden Beschwerdeführer als nunmehrige Grundstückseigentümer seien daher hinsichtlich ihrer Behauptungen betreffend den Kaufvertragsinhalt auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. In der gegen diesen Bescheid erhobenen als Beschwerde zu behandelnde Vorstellung behaupteten die beiden Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass seitens der Baubehörde stets argumentiert werde, dass sie mit dem Kauf des verfahrensgegenständlichen Grundstückes alle Rechte und Pflichten übernommen hätten und es in diesem Bereich keine Verjährungsfristen geben würde. Somit sei es legitim, von ihnen als Rechtsnachfolger die Versäumnisse der Vergangenheit einzufordern. lm Berufungsbescheid werde eine aus der Aktenlage ersichtliche baupolizeiliche Überprüfung vom *** erwähnt, bei der festgestellt worden sei, dass mit den Arbeiten für das mit Bescheid vom *** bewilligte Vorhaben noch in keinerlei Weise begonnen worden sei. Dem soll am *** eine baupolizeiliche Überprüfung vorangegangen sein, bei der beim vorher an dieser Stelle befindlichen Schuppen Einsturzgefahr festgestellt worden sei. Aus ihrer Sicht lasse es sich deshalb nicht schlüssig erklären, warum trotz dieser Vorgeschichte die Baubehörde der Stadtgemeinde *** in den darauffolgenden 24 Jahren untätig geblieben sein soll und sich nicht noch ein weiteres Mal davon überzeugt habe, ob der beantragte und bewilligte Abbruch eines bestehenden Gebäudes und die Errichtung eines neuen Schuppens nicht doch erfolgt seien, zumal die Baubehörde damals anscheinend Gefahr im Verzug angenommen habe. Dem Rechtsvorgänger *** seien zwei Jahre für die Durchführung der beantragten Bauarbeiten eingeräumt worden. Laut den Ausführungen im Berufungsbescheid sei noch vor Ablauf dieser Frist eine Überprüfung durch bautechnische Amtssachverständige erfolgt. Es erscheine ihnen deshalb weder logisch noch wahrscheinlich, dass danach keine weiteren Amtshandlungen in diese Richtung gesetzt worden seien. Daraus folge, dass die Möglichkeit bestehe, dass der Rechtsvorgänger *** ohnehin alle erforderlichen Schritte gesetzt und die Fertigstellungsanzeige mit sämtlichen geforderten Befunden eingebracht habe und ihm in Folge dessen auch eine Benützungsbewilligung erteilt worden sei. Diese Vermutung erhärte sich durch mehrere Auffälligkeiten, die sich einerseits aus den Ausführungen der Baubehörde und andererseits aus ihren eigenen Wahrnehmungen und wieder hervorgekehrten Erinnerungen an die Verkaufsverhandlungen im Frühjahr *** ergeben würden. Die im Berufungsbescheid erwähnte Verhandlungsschrift vom *** sei ihnen nicht bekannt, obwohl sie im April *** vom Bauamt *** eine Kopie des kompletten Bauaktes angefordert hätten. In den ihnen damals übermittelten Unterlagen sei diese Verhandlungsschrift nicht enthalten gewesen. Es stelle sich deshalb die Frage, woher diese Verhandlungsschrift plötzlich komme, da sie eigentlich der Annahme gewesen seien, dass sie den vollständigen Akt erhalten hätten. Im Zuge der Kaufverhandlungen im Frühjahr *** mit den von den Erben des verstorbenen Vorbesitzers Herrn *** beauftragten lmmobilienbüro *** hätten sie Herrn *** ersucht, ihnen sämtliche Baupläne des Hauses zur Verfügung zu stellen, da sie in den Verkaufsunterlagen nur teilweise vorhanden gewesen seien. Herr *** hätte ihnen versprochen, diese vom Bauamt *** anzufordern, doch habe er ihnen sodann mitgeteilt, dass es zu seiner Überraschung nicht mehr gäbe als jene, die ohnehin bereits vorliegen würden. Überrascht sei er deshalb gewesen, da er die vorhandenen Pläne für das Bauamt als unzureichend erachtet habe. Vor diesem Hintergrund erhärte sich bei ihnen der Verdacht und die Vermutung, dass Teile des ihr Grundstück betreffenden Bauaktes im Laufe der Zeit verloren gegangen oder verreiht worden seien, da der Bauakt ihrer Ansicht nach eindeutige Hinweise auf Unvollständigkeit aufweise. Ohne nähere Kenntnisse von der Qualität der Aktenführung im Bauamt *** zu besitzen, sei diese Möglichkeit schon alleine durch den langen Zeitraum, den dieser Akt mittlerweile bereits geführt werde, als realistisch zu betrachten und seien derartige Vorfälle auch schon im Bereich anderer Behörden aufgetreten. Ihres Erachtens wäre es ein gravierendes Versäumnis des Bauamtes ***, über einen Zeitraum von 24 Jahren trotz aktenkundiger Gefahr im Verzug keine weiteren Schritte mehr gesetzt zu haben. Dadurch werde das derzeitige Vorgehen umso mehr ad absurdum geführt und die gegen ihnen gesetzten Amtshandlungen als Schikanen und Willkürakte entlarvt, da, wie sich der bautechnische Amtssachverständige *** überzeugen hätte können, nunmehr ein vom Rechtsvorgänger *** errichtetes stabiles und solides Bauwerk vorhanden sei. Das Landesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu Spruchpunkt 1.:

§ 28Abs. 2 Z. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.

Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.

§ 2

Z. 5 der NÖ BO 1976 war ein Bauwerk ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert hatte und mit dem Boden kraftschlüssig verbunden war; hatte ein Bauwerk ein Dach und wenigstens zwei Wände enthalten, konnte es von Menschen betreten werden und war es dazu bestimmt, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen, dann war es ein Gebäude, ansonsten war es eine bauliche Anlage.

Paragraph 2, Ziffer 5, der NÖ BO 1976 war ein Bauwerk ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert hatte und mit dem Boden kraftschlüssig verbunden war; hatte ein Bauwerk ein Dach und wenigstens zwei Wände enthalten, konnte es von Menschen betreten werden und war es dazu bestimmt, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen, dann war es ein Gebäude, ansonsten war es eine bauliche Anlage.

§ 92Abs.

1 Z. 1 der NÖ BO 1976 bedurften Neu-, Zu und Umbauten von Gebäuden einer Bewilligung der Baubehörde.

Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer eins, der NÖ BO 1976 bedurften Neu-, Zu und Umbauten von Gebäuden einer Bewilligung der Baubehörde.

§ 92Abs.

1 Z. 4 der NÖ BO 1976 bedurften die Instandsetzung und die Abänderung von Bauwerken einer Bewilligung der Baubehörde, wenn die Festigkeit tragender Bauteile, die Brandsicherheit, die sanitären Verhältnisse, das Orts- und Landschaftsbild beeinträchtigt oder Rechte der Nachbarn verletzt werden konnten.

Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, der NÖ BO 1976 bedurften die Instandsetzung und die Abänderung von Bauwerken einer Bewilligung der Baubehörde, wenn die Festigkeit tragender Bauteile, die Brandsicherheit, die sanitären Verhältnisse, das Orts- und Landschaftsbild beeinträchtigt oder Rechte der Nachbarn verletzt werden konnten.

§ 110Abs.

1 der NÖ BO 1976 hatte der Bewilligungswerber der Baubehörde in den Fällen des §§ 92 und 93 die Vollendung der Ausführung des Vorhabens anzuzeigen. In den Fällen des § 92 Abs. 1 Z. 1, 2, 4, 5 und 6 hatte er gleichzeitig den Antrag auf Erteilung der Benützungsbewilligung zu stellen, ausgenommen der Fall des § 100 Abs. 8. Nach Art des Vorhabens waren der Anzeige Rauchfang- und sonstige technische Befunde (Gas- und Elektroinstallationen u. dgl.) anzuschließen.

Paragraph 110, Absatz eins, der NÖ BO 1976 hatte der Bewilligungswerber der Baubehörde in den Fällen des Paragraphen 92 und 93 die Vollendung der Ausführung des Vorhabens anzuzeigen. In den Fällen des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4, 5 und 6 hatte er gleichzeitig den Antrag auf Erteilung der Benützungsbewilligung zu stellen, ausgenommen der Fall des Paragraph 100, Absatz 8, Nach Art des Vorhabens waren der Anzeige Rauchfang- und sonstige technische Befunde (Gas- und Elektroinstallationen u. dgl.) anzuschließen.

§ 111Abs.

1 der NÖ BO 1976 hatte die Behörde in den Fällen des § 92 Abs. 1 Z. 1, 2, 4, 5 und 6 die Benützungsbewilligung zu erteilen, wenn bei der Endbeschau festgestellt worden war, dass die Ausführung des Vorhabens der erteilten Baubewilligung entsprochen hatte. Sie konnte bei geringfügigen Abweichungen unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, wenn die Abweichungen nicht den gesundheits-, feuer- oder baupolizeilichen Zustand betroffen haben.

Paragraph 111, Absatz eins, der NÖ BO 1976 hatte die Behörde in den Fällen des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4, 5 und 6 die Benützungsbewilligung zu erteilen, wenn bei der Endbeschau festgestellt worden war, dass die Ausführung des Vorhabens der erteilten Baubewilligung entsprochen hatte. Sie konnte bei geringfügigen Abweichungen unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, wenn die Abweichungen nicht den gesundheits-, feuer- oder baupolizeilichen Zustand betroffen haben.

§ 4

Z. 3 der NÖ BO 1996 ist ein Bauwerk ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist.

Paragraph 4, Ziffer 3, der NÖ BO 1996 ist ein Bauwerk ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist.

§ 4

Z. 7 der NÖ BO 1996 ist ein Gebäude ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens zwei Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen.

Paragraph 4, Ziffer 7, der NÖ BO 1996 ist ein Gebäude ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens zwei Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen.

§ 14

Z. 1 der NÖ BO 1996 bedürfen Neu- und Zubauten von Gebäuden einer Baubewilligung.

Paragraph 14, Ziffer eins, der NÖ BO 1996 bedürfen Neu- und Zubauten von Gebäuden einer Baubewilligung.

§ 14

Z. 4 der NÖ BO 1996 bedarf die Abänderung von Bauwerken einer Baubewilligung, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz oder die hygienischen Verhältnisse beeinträchtigt, ein Widerspruch zum Ortsbild (§ 56) entstehen oder Rechte nach § 6 verletzt werden könnten.

Paragraph 14, Ziffer 4, der NÖ BO 1996 bedarf die Abänderung von Bauwerken einer Baubewilligung, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz oder die hygienischen Verhältnisse beeinträchtigt, ein Widerspruch zum Ortsbild (Paragraph 56,) entstehen oder Rechte nach Paragraph 6, verletzt werden könnten. Ist ein bewilligtes Bauvorhaben (§ 23) fertiggestellt, hat der Bauherr dies der Baubehörde

§ 30Abs.

1 der NÖ BO 1996 anzuzeigen. Anzeigepflichtige Abweichungen (§ 15) sind in dieser Anzeige anzuführen. Die Fertigstellung eines Teiles eines bewilligten Bauvorhabens darf dann angezeigt werden, wenn dieser Teil für sich allein dem bewilligten Verwendungszweck, den Vorschriften dieses Gesetzes und der NÖ Bautechnikverordnung 1997, LGBl. 8200/7, und dem Bebauungsplan entspricht.Ist ein bewilligtes Bauvorhaben (Paragraph 23,) fertiggestellt, hat der Bauherr dies der Baubehörde

Paragraph 30, Absatz eins, der NÖ BO 1996 anzuzeigen. Anzeigepflichtige Abweichungen (Paragraph 15,) sind in dieser Anzeige anzuführen. Die Fertigstellung eines Teiles eines bewilligten Bauvorhabens darf dann angezeigt werden, wenn dieser Teil für sich allein dem bewilligten Verwendungszweck, den Vorschriften dieses Gesetzes und der NÖ Bautechnikverordnung 1997, LGBl. 8200/7, und dem Bebauungsplan entspricht. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle sind der Anzeige nach Abs. 1 anzuschließen:Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle sind der Anzeige nach Absatz eins, anzuschließen:

  1. bei einem Neu- oder Zubau eines Gebäudes (ausgenommen Aufstockung und Dachausbau) ein Lageplan mit der Bescheinigung des Bauführers oder der Eintragung der Vermessungsergebnisse über die lagerichtige Ausführung (§ 21 Abs. 6) des Bauvorhabens (2-fach),
  2. bei einem Neu- oder Zubau eines Gebäudes (ausgenommen Aufstockung und Dachausbau) ein Lageplan mit der Bescheinigung des Bauführers oder der Eintragung der Vermessungsergebnisse über die lagerichtige Ausführung (Paragraph 21, Absatz 6,) des Bauvorhabens (2-fach),
  3. bei anzeigepflichtigen Abweichungen (§ 15) ein Bestandsplan (2-fach),
  4. bei anzeigepflichtigen Abweichungen (Paragraph 15,) ein Bestandsplan (2-fach),
  5. eine Bescheinigung des Bauführers (§ 25 Abs. 2) über die bewilligungsgemäße Ausführung (auch Eigenleistung) des Bauwerks,
  6. eine Bescheinigung des Bauführers (Paragraph 25, Absatz 2,) über die bewilligungsgemäße Ausführung (auch Eigenleistung) des Bauwerks,
  7. die in der Baubewilligung vorgeschriebenen Befunde und Bescheinigungen. Wird keine Bescheinigung nach Abs. 2 Z. 3 vorgelegt, hat die Baubehörde nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle eine Überprüfung des Bauwerks auf seine bewilligungsgemäße Ausführung durchzuführen. § 33 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.Wird keine Bescheinigung nach Absatz 2, Ziffer 3, vorgelegt, hat die Baubehörde nach Absatz 3, dieser Gesetzesstelle eine Überprüfung des Bauwerks auf seine bewilligungsgemäße Ausführung durchzuführen. Paragraph 33, Absatz 2 und 3 gilt sinngemäß.

§ 33Abs.

1 der NÖ BO 1996 hat der Eigentümer eines Bauwerks dafür zu sorgen, dass dieses in einem der Bewilligung (§ 23) oder der Anzeige (§ 15) entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten wird. Er hat Baugebrechen zu beheben.

Paragraph 33, Absatz eins, der NÖ BO 1996 hat der Eigentümer eines Bauwerks dafür zu sorgen, dass dieses in einem der Bewilligung (Paragraph 23,) oder der Anzeige (Paragraph 15,) entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten wird. Er hat Baugebrechen zu beheben. Nach Abs. 2 erster Satz dieser Gesetzesstelle hat die Baubehörde nach Überprüfung des Bauwerks, unter Gewährung einer angemessenen Frist, die Behebung des Baugebrechens zu verfügen, wenn der Eigentümer eines Bauwerks seiner Verpflichtung nach Abs. 1 nicht nachkommt.Nach Absatz 2, erster Satz dieser Gesetzesstelle hat die Baubehörde nach Überprüfung des Bauwerks, unter Gewährung einer angemessenen Frist, die Behebung des Baugebrechens zu verfügen, wenn der Eigentümer eines Bauwerks seiner Verpflichtung nach Absatz eins, nicht nachkommt. Wie bereits im Sachverhalt dieses Erkenntnisses dargelegt, wurde der verfahrensgegenständliche Geräteschuppen im Ausmaß von rund 56 m² mit Bescheid vom *** baubehördlich bewilligt und wurde dieser vom Rechtsvorgänger der beiden Beschwerdeführer auch errichtet. Allerdings wurde für diesen bis zum Kauf des verfahrensgegenständlichen Grundstückes durch die beiden Beschwerdeführer weder um die Erteilung einer Benützungsbewilligung nach §§ 110 und 111 der NÖ BO 1976 angesucht noch wurde für diesen eine Fertigstellungsanzeige

§ 30der NÖ BO 1996 erstattet.

In diesem Zusammenhang ist zur Behauptung der beiden Beschwerdeführer betreffend das Vorliegen eines diesbezüglichen vermuteten Konsenses in Bezug auf die Erteilung der Benützungsbewilligung bzw. der Fertigstellungsanzeige zunächst darauf hinzuweisen, dass die Rechtskonstruktion des vermuteten Konsenses – auch in Bezug auf das Vorliegen einer Benützungsbewilligung oder einer Fertigstellungsanzeige - bei alten Bauwerken nur auf solche Bauwerke anwendbar ist, für die – abgesehen von anderen Voraussetzungen – keine Bau- oder auch Benützungsbewilligung bzw. Fertigstellungsanzeige existiert und eine solche nicht mehr auffindbar ist. Die Rechtsvermutung der Konsensmäßigkeit eines alten Bauwerks kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom

  1. März 1983, Zl. 82/05/0152) nur dann Platz greifen, wenn der Zeitpunkt der Errichtung und der Fertigstellung des Altbestandes so weit zurückliegt, dass die Erteilung der Bau- oder auch der Benützungsbewilligung bzw. der Erstattung der Fertigstellungsanzeige fraglich scheint, oder bestimmte Indizien dafür sprechen, dass trotz des Fehlens behördlicher Unterlagen von der Erteilung einer Baubewilligung oder der Benützungsbewilligung bzw. der Erstattung der Fertigstellungsanzeige auszugehen ist. Die Rechtmäßigkeit des Bestandes bzw. der Benützung soll nur dann vermutet werden, wenn der Zeitpunkt der Errichtung und der Fertigstellung des Altbestandes also so weit zurückliegt, dass, von besonders gelagerten Einzelfällen abgesehen, auch bei ordnungsgemäß geführten Archiven die Wahrscheinlichkeit, noch entsprechende Unterlagen auffinden zu können, erfahrungsgemäß nicht mehr besteht (vgl. u.a. VwGH vom
  2. September 1991, Zl. 91/06/0057), wobei die Vermutung der Konsensmäßigkeit und der Benützung von Altbeständen nur jenen Bauwerken zukommt, die nach der zur Zeit ihrer Herstellung und der Benützung geltenden Bauordnung dem Gesetz entsprochen haben (vgl. u.a. VwGH vom
  3. Juni 1994, Zl. 94/17/0002). Das Vorliegen eines konsensgemäßen Zustandes kann aber grundsätzlich nur vermutet werden, wenn keine Anhaltspunkte für eine gegenteilige Annahme vorliegen (vgl. u.a. VwGH vom
  4. Dezember 2001, Zl. 2000/06/0066), wobei auch der Partei bei der Prüfung, ob für ein bestimmtes Bauwerk eine Baubewilligung oder eine Benützungsbewilligung erteilt bzw. eine Fertigstellungsanzeige erstattet wurde, eine Mitwirkungspflicht trifft. Gerade bei der Feststellung des konsensgemäßen Zustandes kommt der Partei besondere Bedeutung zu, weil es in der Regel der Eigentümer eines Bauwerks ist, der zielführende Hinweise über das Vorliegen einer Baubewilligung geben kann (vgl. u.a. VwGH vom
  5. Mai 2002, Zl. 2001/05/0835). Da die Erstattung der Fertigstellungsanzeige erst mit dem Inkrafttreten der NÖ BO 1996, also seit dem
  6. Jänner 1997, möglich ist, ist dieser Zeitraum zu kurz, um in dieser Hinsicht die Annahme der Unvollständigkeit des verfahrensgegenständlichen Bauaktes anzunehmen und von der Vermutung des Bestehens einer Fertigstellungsanzeige auszugehen. Das Landesverwaltungsgericht hegt aber auch hinsichtlich des Fehlens der Benützungsbewilligung für den verfahrensgegenständlichen Geräteschuppen seit dem Ende der 80iger Jahre bzw. seit Anfang der 90iger Jahre des vorigen Jahrhunderts keine Bedenken und ist von der Vollständigkeit und Richtigkeit des verfahrensgegenständlichen Bauaktes überzeugt. Aus der Einsichtnahme in den verfahrensgegenständlichen Bauakt ergibt sich, dass dieser Dokumente im Original ab dem Jahr *** beinhaltet. Zwar sind aus dem betreffenden Bauakt im Zeitraum vom Lokalaugenschein am *** bis zu einem Bauansuchen vom *** keine weiteren Amtshandlungen oder Anträge ersichtlich, daraus kann aber noch nicht der Schluss gezogen werden, dass Eingaben von ihrem Rechtsvorgänger, Herrn ***, oder einer anderen Person bzw. Schriftstücke über von Amts wegen durchgeführte Amtshandlungen verloren gegangen oder verreiht sein sollen, zumal es durchaus der allgemeinen Erfahrung entspricht, dass in einem Bauakt fünf Jahre lang keine Eingaben bzw. Amtshandlungen erfolgen. Auch entspricht es der Erfahrung, dass Baubehörden ihre Verfahren, auch wenn etwa Gefahr im Verzug vorliegen sollte, manchmal nicht sofort weiterführen und zu Ende bringen. Ebenso vermag der Hinweis der beiden Beschwerdeführer, dass sie vom Bauamt der Stadtgemeinde *** eine Kopie des gesamten Bauaktes angefordert hätten und die ihnen übermittelten Kopien die Niederschrift über den Lokalaugenschein vom *** nicht beinhaltet hätten, an dieser Ansicht nichts zu ändern, zumal von der unvollständigen Übermittlung eines Aktes in Kopie an ihnen nicht geschlossen werden kann, dass dadurch der Bauakt nicht ordentlich geführt worden sei bzw. geführt würde oder unvollständig sei. Auch die von ihnen behauptete Verwunderung des Herrn *** über die wenigen vorhandenen Unterlagen für das verfahrensgegenständliche Grundstück steht dieser Ansicht nicht entgegen, zumal der Inhalt eines Bauaktes von Grundstück zu Grundstück verschieden sein kann und vom Umfang des einen Bauaktes nicht auf den erforderlichen Umfang des anderen Bauaktes geschlossen werden kann. Dazu kommt, dass der Bauakt sämtliche für die auf diesem Grundstück durchgeführten Bauverfahren erforderlichen Einreichpläne enthält. Die belangte Behörde durfte daher zu Recht von der Vollständigkeit des verfahrensgegenständlichen Bauaktes und somit vom Fehlen einer Benützungsbewilligung bzw. vom Fehlen einer Fertigstellungsanzeige ausgehen und konnte auch von den beiden Beschwerdeführern der Nachweis nicht erbracht werden, dass die Benützungsbewilligung tatsächlich erteilt worden ist (vgl. u.a. VwGH vom
  7. Dezember 2006, Zl. 2005/05/0284). Daraus folgt, dass die Baubehörde der Stadtgemeinde *** – auch im Hinblick darauf, dass die beiden Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Geräteschuppen nutzen - zu Recht die Erstattung einer Fertigstellungsanzeige für diesen Geräteschuppen eingefordert hat, um den gesetzeskonformen Zustand herzustellen.Wie bereits im Sachverhalt dieses Erkenntnisses dargelegt, wurde der verfahrensgegenständliche Geräteschuppen im Ausmaß von rund 56 m² mit Bescheid vom *** baubehördlich bewilligt und wurde dieser vom Rechtsvorgänger der beiden Beschwerdeführer auch errichtet. Allerdings wurde für diesen bis zum Kauf des verfahrensgegenständlichen Grundstückes durch die beiden Beschwerdeführer weder um die Erteilung einer Benützungsbewilligung nach Paragraphen 110 und 111 der NÖ BO 1976 angesucht noch wurde für diesen eine Fertigstellungsanzeige

Paragraph 30, der NÖ BO 1996 erstattet. In diesem Zusammenhang ist zur Behauptung der beiden Beschwerdeführer betreffend das Vorliegen eines diesbezüglichen vermuteten Konsenses in Bezug auf die Erteilung der Benützungsbewilligung bzw. der Fertigstellungsanzeige zunächst darauf hinzuweisen, dass die Rechtskonstruktion des vermuteten Konsenses – auch in Bezug auf das Vorliegen einer Benützungsbewilligung oder einer Fertigstellungsanzeige - bei alten Bauwerken nur auf solche Bauwerke anwendbar ist, für die – abgesehen von anderen Voraussetzungen – keine Bau- oder auch Benützungsbewilligung bzw. Fertigstellungsanzeige existiert und eine solche nicht mehr auffindbar ist. Die Rechtsvermutung der Konsensmäßigkeit eines alten Bauwerks kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. VwGH vom

  1. März 1983, Zl. 82/05/0152) nur dann Platz greifen, wenn der Zeitpunkt der Errichtung und der Fertigstellung des Altbestandes so weit zurückliegt, dass die Erteilung der Bau- oder auch der Benützungsbewilligung bzw. der Erstattung der Fertigstellungsanzeige fraglich scheint, oder bestimmte Indizien dafür sprechen, dass trotz des Fehlens behördlicher Unterlagen von der Erteilung einer Baubewilligung oder der Benützungsbewilligung bzw. der Erstattung der Fertigstellungsanzeige auszugehen ist. Die Rechtmäßigkeit des Bestandes bzw. der Benützung soll nur dann vermutet werden, wenn der Zeitpunkt der Errichtung und der Fertigstellung des Altbestandes also so weit zurückliegt, dass, von besonders gelagerten Einzelfällen abgesehen, auch bei ordnungsgemäß geführten Archiven die Wahrscheinlichkeit, noch entsprechende Unterlagen auffinden zu können, erfahrungsgemäß nicht mehr besteht vergleiche u.a. VwGH vom
  2. September 1991, Zl. 91/06/0057), wobei die Vermutung der Konsensmäßigkeit und der Benützung von Altbeständen nur jenen Bauwerken zukommt, die nach der zur Zeit ihrer Herstellung und der Benützung geltenden Bauordnung dem Gesetz entsprochen haben vergleiche u.a. VwGH vom
  3. Juni 1994, Zl. 94/17/0002). Das Vorliegen eines konsensgemäßen Zustandes kann aber grundsätzlich nur vermutet werden, wenn keine Anhaltspunkte für eine gegenteilige Annahme vorliegen vergleiche u.a. VwGH vom
  4. Dezember 2001, Zl. 2000/06/0066), wobei auch der Partei bei der Prüfung, ob für ein bestimmtes Bauwerk eine Baubewilligung oder eine Benützungsbewilligung erteilt bzw. eine Fertigstellungsanzeige erstattet wurde, eine Mitwirkungspflicht trifft. Gerade bei der Feststellung des konsensgemäßen Zustandes kommt der Partei besondere Bedeutung zu, weil es in der Regel der Eigentümer eines Bauwerks ist, der zielführende Hinweise über das Vorliegen einer Baubewilligung geben kann , vergleiche u.a. VwGH vom
  5. Mai 2002, Zl. 2001/05/0835). Da die Erstattung der Fertigstellungsanzeige erst mit dem Inkrafttreten der NÖ BO 1996, also seit dem
  6. Jänner 1997, möglich ist, ist dieser Zeitraum zu kurz, um in dieser Hinsicht die Annahme der Unvollständigkeit des verfahrensgegenständlichen Bauaktes anzunehmen und von der Vermutung des Bestehens einer Fertigstellungsanzeige auszugehen. Das Landesverwaltungsgericht hegt aber auch hinsichtlich des Fehlens der Benützungsbewilligung für den verfahrensgegenständlichen Geräteschuppen seit dem Ende der 80iger Jahre bzw. seit Anfang der 90iger Jahre des vorigen Jahrhunderts keine Bedenken und ist von der Vollständigkeit und Richtigkeit des verfahrensgegenständlichen Bauaktes überzeugt. Aus der Einsichtnahme in den verfahrensgegenständlichen Bauakt ergibt sich, dass dieser Dokumente im Original ab dem Jahr *** beinhaltet. Zwar sind aus dem betreffenden Bauakt im Zeitraum vom Lokalaugenschein am *** bis zu einem Bauansuchen vom *** keine weiteren Amtshandlungen oder Anträge ersichtlich, daraus kann aber noch nicht der Schluss gezogen werden, dass Eingaben von ihrem Rechtsvorgänger, Herrn ***, oder einer anderen Person bzw. Schriftstücke über von Amts wegen durchgeführte Amtshandlungen verloren gegangen oder verreiht sein sollen, zumal es durchaus der allgemeinen Erfahrung entspricht, dass in einem Bauakt fünf Jahre lang keine Eingaben bzw. Amtshandlungen erfolgen. Auch entspricht es der Erfahrung, dass Baubehörden ihre Verfahren, auch wenn etwa Gefahr im Verzug vorliegen sollte, manchmal nicht sofort weiterführen und zu Ende bringen. Ebenso vermag der Hinweis der beiden Beschwerdeführer, dass sie vom Bauamt der Stadtgemeinde *** eine Kopie des gesamten Bauaktes angefordert hätten und die ihnen übermittelten Kopien die Niederschrift über den Lokalaugenschein vom *** nicht beinhaltet hätten, an dieser Ansicht nichts zu ändern, zumal von der unvollständigen Übermittlung eines Aktes in Kopie an ihnen nicht geschlossen werden kann, dass dadurch der Bauakt nicht ordentlich geführt worden sei bzw. geführt würde oder unvollständig sei. Auch die von ihnen behauptete Verwunderung des Herrn *** über die wenigen vorhandenen Unterlagen für das verfahrensgegenständliche Grundstück steht dieser Ansicht nicht entgegen, zumal der Inhalt eines Bauaktes von Grundstück zu Grundstück verschieden sein kann und vom Umfang des einen Bauaktes nicht auf den erforderlichen Umfang des anderen Bauaktes geschlossen werden kann. Dazu kommt, dass der Bauakt sämtliche für die auf diesem Grundstück durchgeführten Bauverfahren erforderlichen Einreichpläne enthält. Die belangte Behörde durfte daher zu Recht von der Vollständigkeit des verfahrensgegenständlichen Bauaktes und somit vom Fehlen einer Benützungsbewilligung bzw. vom Fehlen einer Fertigstellungsanzeige ausgehen und konnte auch von den beiden Beschwerdeführern der Nachweis nicht erbracht werden, dass die Benützungsbewilligung tatsächlich erteilt worden ist vergleiche u.a. VwGH vom
  7. Dezember 2006, Zl. 2005/05/0284). Daraus folgt, dass die Baubehörde der Stadtgemeinde *** – auch im Hinblick darauf, dass die beiden Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Geräteschuppen nutzen - zu Recht die Erstattung einer Fertigstellungsanzeige für diesen Geräteschuppen eingefordert hat, um den gesetzeskonformen Zustand herzustellen. Aus den im gegenständlichen Bauakt befindlichen Einreichplänen ist ebenso ersichtlich, dass eine Montagegrube im gegenständlichen Geräteschuppen von der Baubewilligung vom *** nicht umfasst ist und dass für diese auch sonst keine Baubewilligung vorhanden ist, sodass diese konsenslos errichtet worden ist. Beim Einbau dieser Montagegrube in den gegenständlichen Geräteschuppen handelte und handelt es sich zweifellos um eine baubehördlich bewilligungspflichtige Abänderung (Umbau) dieses Bauwerkes im Sinne des § 92 Abs. 1 Z. 1 und 4 der NÖ BO 1976 bzw. des § 14 Z. 4 der NÖ BO 1996, zumal durch diesen Einbau die Standsicherheit tragender Bauteile oder auch der Brandschutz beeinträchtigt werden könnten. Aus den im gegenständlichen Bauakt befindlichen Einreichplänen ist ebenso ersichtlich, dass eine Montagegrube im gegenständlichen Geräteschuppen von der Baubewilligung vom *** nicht umfasst ist und dass für diese auch sonst keine Baubewilligung vorhanden ist, sodass diese konsenslos errichtet worden ist. Beim Einbau dieser Montagegrube in den gegenständlichen Geräteschuppen handelte und handelt es sich zweifellos um eine baubehördlich bewilligungspflichtige Abänderung (Umbau) dieses Bauwerkes im Sinne des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer eins und 4 der , NÖ BO 1976 bzw. des Paragraph 14, Ziffer 4, der NÖ BO 1996, zumal durch diesen Einbau die Standsicherheit tragender Bauteile oder auch der Brandschutz beeinträchtigt werden könnten. Zur Behauptung der beiden Beschwerdeführer, dass sie das verfahrensgegenständliche Grundstück erst im Jahre *** käuflich erworben hätten und sie daher für die Versäumnisse und Untätigkeit der Baubehörde und ihres Rechtsvorgängers nicht zur Verantwortung gezogen werden könnten, ist zunächst auf die dingliche Wirkung von Bescheiden hinzuweisen.

§ 119

der NÖ BO 1976 kommt allen Bescheiden nach der NÖ BO 1976 – ausgenommen jenen nach Abschnitt IX – insofern eine dingliche Wirkung zu, als daraus erwachsende Rechte auch vom Rechtsnachfolger im Grundeigentum geltend gemacht werden können und daraus erwachsende Pflichten auch vom Rechtsnachfolger im Grundeigentum zu erfüllen sind. Der Rechtsvorgänger ist verpflichtet, dem Rechtsnachfolger alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und alle bezüglichen Unterlagen auszuhändigen.

Paragraph 119, der NÖ BO 1976 kommt allen Bescheiden nach der NÖ BO 1976 – ausgenommen jenen nach Abschnitt römisch neun – insofern eine dingliche Wirkung zu, als daraus erwachsende Rechte auch vom Rechtsnachfolger im Grundeigentum geltend gemacht werden können und daraus erwachsende Pflichten auch vom Rechtsnachfolger im Grundeigentum zu erfüllen sind. Der Rechtsvorgänger ist verpflichtet, dem Rechtsnachfolger alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und alle bezüglichen Unterlagen auszuhändigen.

§ 77Abs.

1 zweiter Satz der NÖ BO 1996 bleiben im Zeitpunkt des Inkrafttretens der NÖ Bauordnung 1997 am 1. Jänner 1997 sämtliche baubehördliche Bescheide bestehen.

Paragraph 77, Absatz eins, zweiter Satz der NÖ BO 1996 bleiben im Zeitpunkt des Inkrafttretens der NÖ Bauordnung 1997 am 1. Jänner 1997 sämtliche baubehördliche Bescheide bestehen. Allen Bescheiden nach der NÖ BO 1996 sowie allen Erkenntnissen und Beschlüssen des Landesverwaltungsgerichtes, die nicht nur verfahrensleitend sind, in den Angelegenheiten dieses Gesetzes – ausgenommen jenen nach § 37 – kommt

§ 9Abs.

1 der NÖ BO 1996 insofern eine dingliche Wirkung zu, als daraus erwachsende Rechte oder Pflichten auch vom Rechtsnachfolger geltend gemacht werden dürfen oder zu erfüllen sind.Allen Bescheiden nach der NÖ BO 1996 sowie allen Erkenntnissen und Beschlüssen des Landesverwaltungsgerichtes, die nicht nur verfahrensleitend sind, in den Angelegenheiten dieses Gesetzes – ausgenommen jenen nach Paragraph 37, – kommt

Paragraph 9, Absatz eins, der NÖ BO 1996 insofern eine dingliche Wirkung zu, als daraus erwachsende Rechte oder Pflichten auch vom Rechtsnachfolger geltend gemacht werden dürfen oder zu erfüllen sind. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesbestimmung richtet sich die Rechtsnachfolge nach dem Eigentum am Bauwerk oder am Grundstück, je nachdem, ob das eine oder das andere Gegenstand der Entscheidung ist.Nach Absatz 2, dieser Gesetzesbestimmung richtet sich die Rechtsnachfolge nach dem Eigentum am Bauwerk oder am Grundstück, je nachdem, ob das eine oder das andere Gegenstand der Entscheidung ist. Nach Abs. 3 dieser Gesetzesbestimmung hat der Rechtsvorgänger dem Rechtsnachfolger alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und alle bezüglichen Unterlagen auszuhändigen.Nach Absatz 3, dieser Gesetzesbestimmung hat der Rechtsvorgänger dem Rechtsnachfolger alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und alle bezüglichen Unterlagen auszuhändigen. Zur dinglichen (in rem-) Wirkung von Bescheiden ist zunächst festzuhalten, dass es sich dabei um solche Bescheide handelt, die zwar an bestimmte Personen ergehen, ihrer Rechtsnatur nach – ungeachtet der persönlichen Eigenschaften des Bescheidadressaten – nur auf Eigenschaften der Sache abstellen (vgl. u.a. VwGH vom

  1. Oktober 1991, Zlen. 91/09/0047, 0108). Die Entscheidung bezieht sich derart auf eine bestimmte Sache, dass es lediglich auf die Eigenschaft der Sache und nicht auf eine solche einer Person ankommt. Die durch diese Bescheide begründeten Rechte und Pflichten haften also an der Sache und werden durch einen Wechsel in der Person des Eigentümers nicht berührt. Dingliche Bescheide wirken gegenüber jedem, der entsprechende Rechte an der betreffenden Sache hat (vgl. u.a. VwGH vom
  2. April 1999, Zl. 98/07/0078), sodass in dieser Hinsicht auch die Rechtsnachfolge von Bedeutung ist. Insbesondere Baubewilligungen und baupolizeiliche Aufträge nach den Bestimmungen der NÖ BO 1976 und der NÖ BO 1996 sind dingliche Berechtigungen bzw. Verpflichtungen, d.h. diesen Bescheiden kommt dingliche Wirkung zu, unabhängig vom jeweiligen Grund- bzw. Bauwerkseigentümer. In Verwaltungsrechtssachen, die sich auf ein unbewegliches Gut (z.B. auf ein Grundstück oder Bauwerk) beziehen, muss sich der Erwerber des Grundstückes bzw. des Bauwerks Verfahrenshandlungen seines Rechtsvorgängers im Verwaltungsverfahren, die das Grundstück bzw. das Bauwerk betreffen oder betroffen haben, zurechnen lassen (vgl. u.a. VwGH vom
  3. Oktober 1994, Zl. 91/06/0033). Der Rechtsnachfolger tritt daher unmittelbar in die Rechtsstellung des Voreigentümers mit den gleichen Rechten und Pflichten ein, wie sie dem Rechtsvorgänger zugestanden sind, weswegen der Rechtsnachfolger auch von den Pflichten eines dinglichen Verwaltungsrechtsverhältnisses unabhängig von dessen Kenntnis betroffen wird. Dem Rechtsvorgänger können nach dem Übergang des Eigentums keine Verpflichtungen z.B. durch einen baupolizeilichen Auftrag mehr aufgetragen werden. Eine Dispositionsmöglichkeit über die Rechte und Pflichten dergestalt, dass die Rechtsnachfolge in Anspruch genommen wird, kann nur in den Fällen in Betracht kommen, in denen das Gesetz den Personen überlässt, die Tätigkeit der Behörde in Anspruch zu nehmen (vgl. u.a. VwGH vom
  4. Oktober 2000, Zl. 2000/05/0020). Zur dinglichen (in rem-) Wirkung von Bescheiden ist zunächst festzuhalten, dass es sich dabei um solche Bescheide handelt, die zwar an bestimmte Personen ergehen, ihrer Rechtsnatur nach – ungeachtet der persönlichen Eigenschaften des Bescheidadressaten – nur auf Eigenschaften der Sache abstellen vergleiche u.a. VwGH vom
  5. Oktober 1991, Zlen. 91/09/0047, 0108). Die Entscheidung bezieht sich derart auf eine bestimmte Sache, dass es lediglich auf die Eigenschaft der Sache und nicht auf eine solche einer Person ankommt. Die durch diese Bescheide begründeten Rechte und Pflichten haften also an der Sache und werden durch einen Wechsel in der Person des Eigentümers nicht berührt. Dingliche Bescheide wirken gegenüber jedem, der entsprechende Rechte an der betreffenden Sache hat , vergleiche u.a. VwGH vom
  6. April 1999, Zl. 98/07/0078), sodass in dieser Hinsicht auch die Rechtsnachfolge von Bedeutung ist. Insbesondere Baubewilligungen und baupolizeiliche Aufträge nach den Bestimmungen der NÖ BO 1976 und der , NÖ BO 1996 sind dingliche Berechtigungen bzw. Verpflichtungen, d.h. diesen Bescheiden kommt dingliche Wirkung zu, unabhängig vom jeweiligen Grund- bzw. Bauwerkseigentümer. In Verwaltungsrechtssachen, die sich auf ein unbewegliches Gut (z.B. auf ein Grundstück oder Bauwerk) beziehen, muss sich der Erwerber des Grundstückes bzw. des Bauwerks Verfahrenshandlungen seines Rechtsvorgängers im Verwaltungsverfahren, die das Grundstück bzw. das Bauwerk betreffen oder betroffen haben, zurechnen lassen vergleiche u.a. VwGH vom
  7. Oktober 1994, , Zl. 91/06/0033). Der Rechtsnachfolger tritt daher unmittelbar in die Rechtsstellung des Voreigentümers mit den gleichen Rechten und Pflichten ein, wie sie dem Rechtsvorgänger zugestanden sind, weswegen der Rechtsnachfolger auch von den Pflichten eines dinglichen Verwaltungsrechtsverhältnisses unabhängig von dessen Kenntnis betroffen wird. Dem Rechtsvorgänger können nach dem Übergang des Eigentums keine Verpflichtungen z.B. durch einen baupolizeilichen Auftrag mehr aufgetragen werden. Eine Dispositionsmöglichkeit über die Rechte und Pflichten dergestalt, dass die Rechtsnachfolge in Anspruch genommen wird, kann nur in den Fällen in Betracht kommen, in denen das Gesetz den Personen überlässt, die Tätigkeit der Behörde in Anspruch zu nehmen vergleiche u.a. VwGH vom ,
  8. Oktober 2000, Zl. 2000/05/0020). Aus diesen Ausführungen folgt, dass die dingliche Wirkung eines Bescheides, wie z.B. der Baubewilligung oder des baupolizeilichen Auftrages, die Erstreckung der Bescheidwirkungen auf die Rechtsnachfolger bedeutet, sodass es belanglos ist, wer die Bauführung aus welchen Motiven eigenmächtig vorgenommen oder wer eine Bewilligung aus welchen Motiven nicht erwirkt hat. Der Rechtsnachfolger haftet auch für den vom Rechtsvorgänger geschaffenen Zustand eines Bauwerks oder Grundstücks (vgl. u.a. VwSlg. 3390 A, sowie VwSlg. 8022 A). Die Verpflichtung zur Beseitigung eines vorschriftwidrigen Bauwerks bzw. die Einhaltung einer Baubewilligung samt deren Auflagen sowie die der rechtlichen Bestimmungen betreffend die Benützung eines Bauwerks trifft somit den jeweiligen Eigentümer, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob er selbst oder seine Rechtsvorgänger den rechtswidrigen Zustand durch ein schuldhaftes Verhalten herbeigeführt haben, sodass es weder auf die Frage des Verschuldens noch auf die Frage der Verursachung ankommt (vgl. u.a. VwGH vom 3.November 1975, Zl. 967/75, sowie VwGH vom
  9. November 1975, Zl. 1259/75). Der Umstand, dass es die Rechtsnachfolger verabsäumt haben, sich vor dem Kauf des Grundstückes über das Bestehen oder Fehlen baurechtlicher Bewilligungen und über das Bestehen baupolizeilicher Aufträge in Bezug auf den auf dem erworbenen Grundstück befindlichen Bauwerksbestand vollständig und persönlich – etwa durch eine Einsichtnahme in den betreffenden Bauakt – zu informieren, kann nicht zu Lasten der – wenn auch in bestimmten Bereichen säumigen – Baubehörde gehen (vgl. u.a. VwGH vom
  10. Juli 2010, Zl. 2009/05/0004). Die Verpflichtung zur Einholung einer Benützungsbewilligung bzw. – seit dem
  11. Jänner 1997 – zur Erstattung der Fertigstellungsanzeige für den verfahrensgegenständlichen Geräteschuppen traf den Rechtsvorgänger der beiden Beschwerdeführer bzw. seit ihrem Kauf des verfahrensgegenständlichen Grundstückes mitsamt den darauf befindlichen Bauwerken sodann also die beiden Beschwerdeführer selbst, zumal sich diese Verpflichtung bereits aus der NÖ BO 1976 bzw. der NÖ BO 1996 ergibt. Die Einholung der erforderlichen Bau- und Benützungsbewilligung bzw. die Erstattung der Fertigstellunganzeige hat also der jeweilige Eigentümer zu veranlassen und wird das Fehlen der Bau- und der Benützungsbewilligung bzw. der Fertigstellungsanzeige somit auch durch den jeweiligen Eigentümer verursacht, der seiner Verpflichtung nicht nachkommt, wobei darin wohl auch ein Verschulden des jeweiligen Eigentümers zu sehen ist. Daran vermag auch die Untätigkeit der Baubehörde der Stadtgemeinde *** nichts zu ändern. Ein Tätigwerden der Baubehörde der Stadtgemeinde *** nach rund 24 Jahren stellt daher eine rechtskonforme Amtshandlung dar und kann im gegenständlichen Vorgehen der Baubehörde zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes jedenfalls keine Schikane oder mutwillige Rechtsausübung erblickt werden. Insofern geht der Vorwurf der Untätigkeit der Baubehörde der Stadtgemeinde *** durch die beiden Beschwerdeführer an der Rechtslage vorbei und vermochten sie auch in dieser Hinsicht eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun. In diesem Zusammenhang ist auch noch darauf hinzuweisen, dass eine Baubewilligung bzw. eine Benützung eines Bauwerks oder auch die Erfüllung einer Auflage durch eine Art konkludentes („Stillschweigen“) Verhalten der Baubehörde nicht begründet werden kann (vgl. u.a. VwGH vom
  12. Februar 1967, Zl. 437/65) und können diese auch nicht ersessen werden, da die Bestimmungen der NÖ BO 1976 und der NÖ BO 1996 das Rechtsinstitut der Ersitzung nicht kennen. Aus diesen Ausführungen folgt, dass die dingliche Wirkung eines Bescheides, wie z.B. der Baubewilligung oder des baupolizeilichen Auftrages, die Erstreckung der Bescheidwirkungen auf die Rechtsnachfolger bedeutet, sodass es belanglos ist, wer die Bauführung aus welchen Motiven eigenmächtig vorgenommen oder wer eine Bewilligung aus welchen Motiven nicht erwirkt hat. Der Rechtsnachfolger haftet auch für den vom Rechtsvorgänger geschaffenen Zustand eines Bauwerks oder Grundstücks vergleiche u.a. VwSlg. 3390 A, sowie VwSlg. 8022 A). Die Verpflichtung zur Beseitigung eines vorschriftwidrigen Bauwerks bzw. die Einhaltung einer Baubewilligung samt deren Auflagen sowie die der rechtlichen Bestimmungen betreffend die Benützung eines Bauwerks trifft somit den jeweiligen Eigentümer, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob er selbst oder seine Rechtsvorgänger den rechtswidrigen Zustand durch ein schuldhaftes Verhalten herbeigeführt haben, sodass es weder auf die Frage des Verschuldens noch auf die Frage der Verursachung ankommt vergleiche u.a. VwGH vom 3.November 1975, Zl. 967/75, sowie VwGH vom
  13. November 1975, Zl. 1259/75). Der Umstand, dass es die Rechtsnachfolger verabsäumt haben, sich vor dem Kauf des Grundstückes über das Bestehen oder Fehlen baurechtlicher Bewilligungen und über das Bestehen baupolizeilicher Aufträge in Bezug auf den auf dem erworbenen Grundstück befindlichen Bauwerksbestand vollständig und persönlich – etwa durch eine Einsichtnahme in den betreffenden Bauakt – zu informieren, kann nicht zu Lasten der – wenn auch in bestimmten Bereichen säumigen – Baubehörde gehen vergleiche u.a. VwGH vom
  14. Juli 2010, Zl. 2009/05/0004). Die Verpflichtung zur Einholung einer Benützungsbewilligung bzw. – seit dem
  15. Jänner 1997 – zur Erstattung der Fertigstellungsanzeige für den verfahrensgegenständlichen Geräteschuppen traf den Rechtsvorgänger der beiden Beschwerdeführer bzw. seit ihrem Kauf des verfahrensgegenständlichen Grundstückes mitsamt den darauf befindlichen Bauwerken sodann also die beiden Beschwerdeführer selbst, zumal sich diese Verpflichtung bereits aus der NÖ BO 1976 bzw. der NÖ BO 1996 ergibt. Die Einholung der erforderlichen Bau- und Benützungsbewilligung bzw. die Erstattung der Fertigstellunganzeige hat also der jeweilige Eigentümer zu veranlassen und wird das Fehlen der Bau- und der Benützungsbewilligung bzw. der Fertigstellungsanzeige somit auch durch den jeweiligen Eigentümer verursacht, der seiner Verpflichtung nicht nachkommt, wobei darin wohl auch ein Verschulden des jeweiligen Eigentümers zu sehen ist. Daran vermag auch die Untätigkeit der Baubehörde der Stadtgemeinde *** nichts zu ändern. Ein Tätigwerden der Baubehörde der Stadtgemeinde *** nach rund 24 Jahren stellt daher eine rechtskonforme Amtshandlung dar und kann im gegenständlichen Vorgehen der Baubehörde zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes jedenfalls keine Schikane oder mutwillige Rechtsausübung erblickt werden. Insofern geht der Vorwurf der Untätigkeit der Baubehörde der Stadtgemeinde *** durch die beiden Beschwerdeführer an der Rechtslage vorbei und vermochten sie auch in dieser Hinsicht eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun. In diesem Zusammenhang ist auch noch darauf hinzuweisen, dass eine Baubewilligung bzw. eine Benützung eines Bauwerks oder auch die Erfüllung einer Auflage durch eine Art konkludentes („Stillschweigen“) Verhalten der Baubehörde nicht begründet werden kann vergleiche u.a. VwGH vom
  16. Februar 1967, Zl. 437/65) und können diese auch nicht ersessen werden, da die Bestimmungen der NÖ BO 1976 und der NÖ BO 1996 das Rechtsinstitut der Ersitzung nicht kennen. Aus diesen Ausführungen ergibt sich somit, dass die beiden Beschwerdeführer als Miteigentümer des verfahrensgegenständlichen Grundstückes und der darauf befindlichen Bauwerke zum einen die Erstattung der Fertigstellungsanzeige

§ 30

der NÖ BO 1996 vorzunehmen hatten und zum anderen auch für die rechtswidrigen – konsenslosen – Baumaßnahmen ihres Rechtsvorgängers gegenüber der Baubehörde verantwortlich sind. Aus diesen Ausführungen ergibt sich somit, dass die beiden Beschwerdeführer als Miteigentümer des verfahrensgegenständlichen Grundstückes und der darauf befindlichen Bauwerke zum einen die Erstattung der Fertigstellungsanzeige

Paragraph 30, der NÖ BO 1996 vorzunehmen hatten und zum anderen auch für die rechtswidrigen – konsenslosen – Baumaßnahmen ihres Rechtsvorgängers gegenüber der Baubehörde verantwortlich sind. Aufgrund dieser Ausführungen hält das Landesverwaltungsgericht zur verfahrensgegenständlichen Vorschreibung der Kosten in der Höhe von insgesamt € 144,70 folgendes fest: Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, nach § 76 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, nach Paragraph 76, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen nach § 76 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind.Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen nach Paragraph 76, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind. Für Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes können

§ 77Abs.

1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG Kommissionsgebühren eingehoben werden. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühren ist § 76 sinngemäß anzuwenden.Für Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes können

Paragraph 77, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG Kommissionsgebühren eingehoben werden. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühren ist Paragraph 76, sinngemäß anzuwenden. Die Kommissionsgebühren sind nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) oder, soweit keine Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, als Barauslagen nach § 76 aufzurechnen. Die Pauschalbeträge (Tarife) sind nach der für die Amtshandlung aufgewendeten Zeit, nach der Entfernung des Ortes der Amtshandlung vom Amt oder nach der Zahl der notwendigen Amtsorgane festzusetzen.Die Kommissionsgebühren sind nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) oder, soweit keine Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, als Barauslagen nach Paragraph 76, aufzurechnen. Die Pauschalbeträge (Tarife) sind nach der für die Amtshandlung aufgewendeten Zeit, nach der Entfernung des Ortes der Amtshandlung vom Amt oder nach der Zahl der notwendigen Amtsorgane festzusetzen. Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle erfolgt die Festsetzung der Pauschalbeträge (Tarife) durch Verordnung der Bundesregierung, für die Behörden der Länder und Gemeinden durch Verordnung der Landesregierung.Nach Absatz 3, dieser Gesetzesstelle erfolgt die Festsetzung der Pauschalbeträge (Tarife) durch Verordnung der Bundesregierung, für die Behörden der Länder und Gemeinden durch Verordnung der Landesregierung. Nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle sind die Kommissionsgebühren von der Behörde, die die Amtshandlung vorgenommen hat, einzuheben und fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand dieser Behörde zu tragen hat.Nach Absatz 4, dieser Gesetzesstelle sind die Kommissionsgebühren von der Behörde, die die Amtshandlung vorgenommen hat, einzuheben und fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand dieser Behörde zu tragen hat.

§ 1Abs.

1 der Gemeinde-Kommissionsgebühren-Verordnung 1978, LGBl. 3860/2-5, werden die Kommissionsgebühren, die

§ 76und § 77 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl.

Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010, von den Beteiligten für die von einer Gemeindebehörde außerhalb des Gemeindeamtes (Stadtamtes, Magistrates) geführten Amtshandlungen zu entrichten sind, für jede angefangene halbe Stunde und je Amtsorgan mit € 13,80 festgesetzt.

Paragraph eins, Absatz eins, der Gemeinde-Kommissionsgebühren-Verordnung 1978, LGBl. 3860/2-5, werden die Kommissionsgebühren, die

Paragraph 76 und Paragraph 77, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, von den Beteiligten für die von einer Gemeindebehörde außerhalb des Gemeindeamtes (Stadtamtes, Magistrates) geführten Amtshandlungen zu entrichten sind, für jede angefangene halbe Stunde und je Amtsorgan mit € 13,80 festgesetzt.

Tarifpost 36 der Gemeinde-Verwaltungsabgaben-Verordnung 1973, LGBl. 3800/2-6, iVm § 2 Abs. 5 des NÖ Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetzes, LGBl. 3800-7, iVm dem NÖ Gemeinde-Verwaltungsabgabentarif 2013, LGBl. 3800-7, richtet sich das Ausmaß für die Verwaltungsabgaben für die baubehördliche Überprüfung von Bauwerken auf ihre bewilligungsgemäße Ausführung nach Tarifpost 29 für die baubehördliche Bewilligung für Neu- und Zubauten, wonach für jeden Quadratmeter der neuen Geschossfläche je € 0,50, mindestens jedoch € 89,50 vorzuschreiben sind.

Tarifpost 36 der Gemeinde-Verwaltungsabgaben-Verordnung 1973, LGBl. 3800/2-6, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 5, des NÖ Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetzes, Landesgesetzblatt 3800-7, in Verbindung mit dem NÖ Gemeinde-Verwaltungsabgabentarif 2013, Landesgesetzblatt 3800-7, richtet sich das Ausmaß für die Verwaltungsabgaben für die baubehördliche Überprüfung von Bauwerken auf ihre bewilligungsgemäße Ausführung nach Tarifpost 29 für die baubehördliche Bewilligung für Neu- und Zubauten, wonach für jeden Quadratmeter der neuen Geschossfläche je € 0,50, mindestens jedoch € 89,50 vorzuschreiben sind. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom

  1. März 1985, Zl. 84/05/0235, sowie VwGH vom
  2. Juni 1987, Zl. 86/06/0073) ist die Vorschreibung von Kommissionsgebühren für eine im Zuge von Baukontrollen durchgeführte Augenscheinsverhandlung berechtigt, wenn zum einen ein kausaler Zusammenhang zwischen dem schuldhaften Verhalten des Beteiligten und der mit Kosten verbundenen Amtshandlung besteht und zum anderen diese zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes erforderlich ist und z.B. Baugebrechen, auch in Form von konsenslos errichteten Bauwerken, festgestellt wurden, wobei Kosten für Amtshandlungen von Behörden im Sinne der §§ 76 bis 78 AVG in der Regel einen Beteiligten nur dann belasten, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind (vgl. u.a. VwGH vom
  3. September 1992, Zl. 92/04/0172, sowie VwGH vom
  4. Jänner 1996, Zl. 93/05/0137). Zum Vorliegen des Verschuldens ist festzuhalten, dass in der Erstattung nicht genügend fundierter Anzeigen, die den Anlass zur Durchführung einer Amtshandlung gegeben haben, ebenso ein Verschulden im Sinne des § 76 Abs. 2 AVG erblickt werden muss wie im Verstoß gegen die baubehördliche Erhaltungspflicht oder im Verstoß gegen die Errichtung konsensloser Bauwerke (vgl. u.a. BGHSlg. 382 A/1935, sowie VwGH vom
  5. März 1985, Zl. 84/05/0253), insbesondere dann, wenn der Eigentümer des Bauwerks eine Initiative zur Beseitigung der Baugebrechen nicht ergriffen hat, sondern abgewartet hat, bis die Baubehörde einschreitet (vgl. u.a. VwGH vom
  6. Mai 1956, Zl. 2991/54, sowie VwGH vom
  7. November 1966, Zl. 807/64, sowie VwGH vom
  8. März 1985, Zl. 84/05/0235).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. VwGH vom
  9. März 1985, Zl. 84/05/0235, sowie VwGH vom
  10. Juni 1987, Zl. 86/06/0073) ist die Vorschreibung von Kommissionsgebühren für eine im Zuge von Baukontrollen durchgeführte Augenscheinsverhandlung berechtigt, wenn zum einen ein kausaler Zusammenhang zwischen dem schuldhaften Verhalten des Beteiligten und der mit Kosten verbundenen Amtshandlung besteht und zum anderen diese zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes erforderlich ist und z.B. Baugebrechen, auch in Form von konsenslos errichteten Bauwerken, festgestellt wurden, wobei Kosten für Amtshandlungen von Behörden im Sinne der Paragraphen 76 bis 78 AVG in der Regel einen Beteiligten nur dann belasten, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind vergleiche u.a. VwGH vom
  11. September 1992, Zl. 92/04/0172, sowie VwGH vom
  12. Jänner 1996, Zl. 93/05/0137). Zum Vorliegen des Verschuldens ist festzuhalten, dass in der Erstattung nicht genügend fundierter Anzeigen, die den Anlass zur Durchführung einer Amtshandlung gegeben haben, ebenso ein Verschulden im Sinne des Paragraph 76, Absatz 2, AVG erblickt werden muss wie im Verstoß gegen die baubehördliche Erhaltungspflicht oder im Verstoß gegen die Errichtung konsensloser Bauwerke vergleiche u.a. BGHSlg. 382 A/1935, sowie VwGH vom
  13. März 1985, Zl. 84/05/0253), insbesondere dann, wenn der Eigentümer des Bauwerks eine Initiative zur Beseitigung der Baugebrechen nicht ergriffen hat, sondern abgewartet hat, bis die Baubehörde einschreitet vergleiche u.a. VwGH vom
  14. Mai 1956, Zl. 2991/54, sowie VwGH vom
  15. November 1966, Zl. 807/64, sowie VwGH vom
  16. März 1985, Zl. 84/05/0235). Nach der Bestimmung des § 30 Abs. 3 der NÖ BO 1996 hat die Baubehörde eine Überprüfung des Bauwerks auf seine bewiligungsgemäße Ausführung durchzuführen, wenn mit der Fertigstellungsanzeige keine Bescheinigung des Bauführers über die bewilligungsgemäße Ausführung des Bauwerks vorgelegt wird. Da die beiden Beschwerdeführer ihre Fertigstellungsanzeige in Folge des Fehlens von Bescheinigungen durch einen Bauführer nicht ordnungsgemäß erstattet bzw. belegt haben, war die Baubehörde daher bereits von Gesetzes wegen verpflichtet, den verfahrensgegenständlichen Geräteschuppen auf seine bewilligungsgemäße Ausführung zu überprüfen, wobei dies nicht anders als im Rahmen eines Lokalaugenscheines erfolgen konnte, weshalb die Durchführung des Lokalaugenscheines bereits aus diesem Grund gerechtfertigt war. Dazu kommt, dass die Baubehörde im Zuge dieser Überprüfungsverhandlung, wie bereits im Sachverhalt dieses Erkenntnis dargestellt worden ist, weitere konsenslose Bauwerke auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück festgestellt hat. Aus diesen Gründen ergibt sich, dass die Vorschreibung der verfahrensgegenständlichen Kommissionsgebühren in der Höhe von € 55,20 für die Amtshandlung außerhalb des Amtes für zwei Amtsorgane (bautechnischer Amtssachverständiger und Schriftführerin der Stadtgemeinde ***) in der Dauer von einer Stunde – unter Zugrundelegung der obzitierten Judikatur betreffend das Verschulden der beiden Beschwerdeführer - zu Recht erfolgt ist. Nach der Bestimmung des Paragraph 30, Absatz 3, der NÖ BO 1996 hat die Baubehörde eine Überprüfung des Bauwerks auf seine bewiligungsgemäße Ausführung durchzuführen, wenn mit der Fertigstellungsanzeige keine Bescheinigung des Bauführers über die bewilligungsgemäße Ausführung des Bauwerks vorgelegt wird. Da die beiden Beschwerdeführer ihre Fertigstellungsanzeige in Folge des Fehlens von Bescheinigungen durch einen Bauführer nicht ordnungsgemäß erstattet bzw. belegt haben, war die Baubehörde daher bereits von Gesetzes wegen verpflichtet, den verfahrensgegenständlichen Geräteschuppen auf seine bewilligungsgemäße Ausführung zu überprüfen, wobei dies nicht anders als im Rahmen eines Lokalaugenscheines erfolgen konnte, weshalb die Durchführung des Lokalaugenscheines bereits aus diesem Grund gerechtfertigt war. Dazu kommt, dass die Baubehörde im Zuge dieser Überprüfungsverhandlung, wie bereits im Sachverhalt dieses Erkenntnis dargestellt worden ist, weitere konsenslose Bauwerke auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück festgestellt hat. Aus diesen Gründen ergibt sich, dass die Vorschreibung der verfahrensgegenständlichen Kommissionsgebühren in der Höhe von € 55,20 für die Amtshandlung außerhalb des Amtes für zwei Amtsorgane (bautechnischer Amtssachverständiger und Schriftführerin der Stadtgemeinde ***) in der Dauer von einer Stunde – unter Zugrundelegung der obzitierten Judikatur betreffend das Verschulden der beiden Beschwerdeführer - zu Recht erfolgt ist. Da die Baubehörde aufgrund des Fehlens der Bescheinigung des Bauführers über die bewilligungsgemäße Ausführung des verfahrensgegenständlichen Geräteschuppens diese Überprüfung selbst vornehmen musste, kommt im gegenständlichen Verfahren

Tarifpost 36 iVm Tarifpost 29 der Gemeinde-Verwaltungsabgaben-Verordnung 1973 iVm Tarifpost 36 iVm Tarifpost 29 des NÖ Gemeinde-Verwaltungsabgabentarifs 2013 iVm § 2 Abs. 5 des NÖ Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetzes daher auch die Vorschreibung der Verwaltungsabgaben für die baubehördliche Überprüfung der bewilligungsgemäße Ausführung des Geräteschuppens mit einer Fläche von rund 56 m² zur Vorschreibung, wobei hiefür für jeden Quadratmeter der neuen Geschoßfläche ein Betrag von € 0,50, mindestens jedoch ein Betrag von € 89,50 vorgesehen ist. Da der verfahrensgegenständliche Geräteschuppen eine Fläche von rund 56 m² aufweist, kommt bei dieser Fläche der Mindestbetrag von € 89,50 zur Vorschreibung.Da die Baubehörde aufgrund des Fehlens der Bescheinigung des Bauführers über die bewilligungsgemäße Ausführung des verfahrensgegenständlichen Geräteschuppens diese Überprüfung selbst vornehmen musste, kommt im gegenständlichen Verfahren

Tarifpost 36 in Verbindung mit Tarifpost 29 der Gemeinde-Verwaltungsabgaben-Verordnung 1973 in Verbindung mit Tarifpost 36 in Verbindung mit Tarifpost 29 des NÖ Gemeinde-Verwaltungsabgabentarifs 2013 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 5, des NÖ Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetzes daher auch die Vorschreibung der Verwaltungsabgaben für die baubehördliche Überprüfung der bewilligungsgemäße Ausführung des Geräteschuppens mit einer Fläche von rund 56 m² zur Vorschreibung, wobei hiefür für jeden Quadratmeter der neuen Geschoßfläche ein Betrag von € 0,50, mindestens jedoch ein Betrag von € 89,50 vorgesehen ist. Da der verfahrensgegenständliche Geräteschuppen eine Fläche von rund 56 m² aufweist, kommt bei dieser Fläche der Mindestbetrag von € 89,50 zur Vorschreibung. Aufgrund dieser Ausführungen ergibt sich, dass die Baubehörde den beiden Beschwerdeführern zu Recht den Betrag von € 144,70 (€ 55,20 und € 89,50) vorgeschrieben hat, sodass sie durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten nicht verletzt worden sind. Abschließend ist festzuhalten, dass die beiden Beschwerdeführer mit ihrem Vorbringen betreffend den Inhalt des Kaufvertrages zu Recht auf den Zivilrechtsweg verwiesen wurden, zumal dieses Vorbringen in den Bestimmungen der NÖ BO 1996 keine Deckung findet. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchpunkt 2.:

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angesehene Sachverhalt eindeutig ist und die in diesem Verfahren zu lösende Rechtsfrage einfach war und im gegenständlichen Verfahren zudem keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird; die zu lösende Rechtsfrage ist somit durch die bisherige Rechtsprechung und der eindeutigen Gesetzeslage klargestellt. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angesehene Sachverhalt eindeutig ist und die in diesem Verfahren zu lösende Rechtsfrage einfach war und im gegenständlichen Verfahren zudem keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird; die zu lösende Rechtsfrage ist somit durch die bisherige Rechtsprechung und der eindeutigen Gesetzeslage klargestellt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.AV.405.002.2014

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