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LVwG-BN-14-0094

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum04.08.2014 GeschäftszahlLVwG-BN-14-0094 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde des *** gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, wegen Bestrafung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959, zu Recht erkannt: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde des *** gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, wegen Bestrafung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959, zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben.römisch eins. Der Beschwerde wird Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben. II. Das Verwaltungsstrafverfahren wird eingestellt.römisch zwei. Das Verwaltungsstrafverfahren wird eingestellt. III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 44 und 50 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.)Paragraphen 44 und 50 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, i.d.g.F.) §§ 25 Abs. 1, 44a und 45 Abs. 1 VStG (Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 i.d.g.F.)Paragraphen 25, Absatz eins, 44 a und 45 Absatz eins, VStG (Verwaltungsstrafgesetz 1991, , Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, i.d.g.F.) §§ 137 Abs. 1 Z 17 und 39 WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 i.d.g.F.)Paragraphen 137, Absatz eins, Ziffer 17 und 39 WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, i.d.g.F.) §§ 1091, 1096 Abs. 1 und 1098 ABGB (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811 i.d.g.F.)Paragraphen 1091, 1096, Absatz eins und 1098 ABGB (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946 aus 1811, i.d.g.F.) § 25a VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F.)Paragraph 25 a, VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, i.d.g.F.) Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F.)Artikel 133, Absatz 4, B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, i.d.g.F.) Entscheidungsgründe

  1. Verfahren der Strafbehörde und angefochtenes Straferkenntnis Auf Grund einer Anzeige, wonach *** in der Zeit vom *** bis *** im Zuge der Errichtung eines Reitplatzes in der KG *** (richtig: ***) ein Drainage verlegt hätte, deren Wässer auf das nicht in seinem Eigentum stehende Grundstück Nr. ***, KG *** (richtig: Nr. ***, KG ***) abgeleitet würden, und dadurch die natürlichen Abflussverhältnisse verändert hätte, leitete die Verwaltungsstrafbehörde ein Strafverfahren ein. Sie erließ zunächst eine Strafverfügung, gegen die *** mit der Begründung Einspruch erhob, dass zwar eine Drainage verlegt worden sei, jedoch das darin befindliche Wasser nicht über ein Grundstück, das sich nicht in seinem Besitz befände, abgeleitet würde. Das Wasser würde über ein Auffangbecken und eine humusierte Versickerungsmulde auf Eigengrund versickert. Außerdem wies der Einspruchswerber auf die unrichtige Bezeichnung des angeblich betroffenen Grundstücks hin. Die Bezirksverwaltungsbehörde erließ in weiterer Folge das nunmehr in Beschwerde gezogene Straferkenntnis vom ***, ***, worin sie begründend ausführte, dass der strafbare Tatbestand durch das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens erwiesen sei und der Bestrafte sich trotz entsprechender Aufforderung nicht gerechtfertigt hätte. Eine Subsumtion des angenommenen Sachverhalts unter die angewendete gesetzliche Bestimmung findet sich im Straferkenntnis nicht.
  2. Beschwerde und Verfahren des Landesverwaltungsgerichts Dagegen erhob *** rechtzeitig Beschwerde, worin er unter anderem darlegt, dass er die natürlichen Abflussverhältnisse nicht eigenmächtig geändert hätte, da er damals im Besitz des Grundstückes ***, KG ***, gewesen sei und dieses auf eigene Rechnung bewirtschaftete. Außerdem hätte er auf Eigengrund eine Versickerungsmulde errichtet, die sich seit August *** noch nicht gefüllt hätte, weshalb es auch nicht möglich sei, dass sich die Abflussverhältnisse zum Nachteil anderer verändert hätten. Im Zuge einer mündlichen Verhandlung des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich am *** bestritt der Beschwerdeführer die Errichtung einer Drainage im Bereich seines Reitplatzes sowie deren Ausmündung auf das Grundstück ***, KG ***, in Bezug auf den im vorgeworfenen Tatzeitraum nicht. Er brachte jedoch vor, dass er damals Pächter und Bewirtschafter des betreffenden Grundstückes gewesen und seiner Ansicht nach demnach berechtigt gewesen sei, die Drainagewässer dorthin abzuleiten. Mittlerweile hätte er die Drainage so umgebaut, dass die Versickerung ausschließlich auf Eigengrund erfolge. Das Pachtverhältnis hinsichtlich der in Rede stehenden Grundparzelle sei im Zeitraum vom November *** bis Mai *** unterbrochen gewesen, nunmehr aber wieder aufrecht. Auch im Unterbrechungszeitraum sei das Grundstück nur von ihm genutzt worden. Der mit den Grundeigentümern *** abgeschlossene Pachtvertrag enthielte keine besonderen Bestimmungen in Bezug auf die Ableitung von Niederschlagswässern. Er basiere auf einem allgemeinen Pachtvertragsmuster, wie es die Landwirtschafts-kammer zur Verfügung stellt. Die Eigentümer des Grundstücks Nr. ***, KG ***, *** und *** sagten als Zeugen aus, dass im Tatzeitraum Drainagen mit Ausmündung auf ihr Grundstück bestanden hätten. Sie bestätigten auch den Bestand des Pachtverhältnisses für Juli ***. Der Pachtvertrag sei allerdings bereits vor Juli *** gekündigt worden. Der Zeuge *** legte überdies das diesbezügliche Kündigungsschreiben vom *** vor und bestätigte im Übrigen das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass das Pachtverhältnis in Folge der Kündigung im November *** ausgelaufen sei. Den Pachtvertrag selbst konnten weder der Beschwerdeführer noch die Zeugen vorlegen, jedoch wurde von keiner Seite behauptet, dass der Pachtvertrag spezielle Regelungen in Bezug auf eine Niederschlagswasserversickerung enthielte.
  3. Erwägungen des Gerichts Das Gericht hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen: 3.
  4. Anzuwendende Rechtsvorschriften WRG § 137.

(1)Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist, sofern die Tat nicht nach Abs. 2, 3 oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 3 630 € zu bestrafen, wer Paragraph 137,
(1)Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist, sofern die Tat nicht nach Absatz 2, 3, oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 3 630 € zu bestrafen, wer (…)
  1. eigenmächtig die natürlichen Abflußverhältnisse ändert (§ 39 Abs. 1 und 2);
  2. eigenmächtig die natürlichen Abflußverhältnisse ändert (Paragraph 39, Absatz eins und 2); (…) § 39.
(1)Der Eigentümer eines Grundstückes darf den natürlichen Abfluß der darauf sich ansammelnden oder darüber fließenden Gewässer zum Nachteile des unteren Grundstückes nicht willkürlich ändern.Paragraph 39,
(1)Der Eigentümer eines Grundstückes darf den natürlichen Abfluß der darauf sich ansammelnden oder darüber fließenden Gewässer zum Nachteile des unteren Grundstückes nicht willkürlich ändern.
(2)Dagegen ist auch der Eigentümer des unteren Grundstückes nicht befugt, den natürlichen Ablauf solcher Gewässer zum Nachteile des oberen Grundstückes zu hindern.
(3)Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für eine Änderung der Ablaufverhältnisse, die durch die ordnungsmäßige Bearbeitung eines landwirtschaftlichen Grundstückes notwendigerweise bewirkt wird.
(3)Die Absatz eins und 2 gelten nicht für eine Änderung der Ablaufverhältnisse, die durch die ordnungsmäßige Bearbeitung eines landwirtschaftlichen Grundstückes notwendigerweise bewirkt wird. VStG § 25.
(1)Verwaltungsübertretungen sind mit Ausnahme des Falles des § 56 von Amts wegen zu verfolgen.Paragraph 25,
(1)Verwaltungsübertretungen sind mit Ausnahme des Falles des Paragraph 56, von Amts wegen zu verfolgen.
(2)Die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände sind in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die belastenden. § 44a. Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten: Paragraph 44 a, Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:
  1. die als erwiesen angenommene Tat;
  2. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;
  3. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;
  4. den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche;
  5. im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten. § 45.
(1)Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn Paragraph 45,
(1)Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
  1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;
  2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen; 3.Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen; (…) VwGVG § 44.
(1)Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 44,
(1)Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (…) § 50. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.Paragraph 50, Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. VwGG § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (…) B-VG Art. 133
(4)Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.Artikel 133,
(4)Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. ABGB § 1091. Der Bestandvertrag wird, wenn sich die in Bestand gegebene Sache ohne weitere Bearbeitung gebrauchen läßt, ein Miethvertrag; wenn sie aber nur durch Fleiß und Mühe benützt werden kann, ein Pachtvertrag genannt. Werden durch einen Vertrag Sachen von der ersten und zweyten Art zugleich in Bestand gegeben; so ist der Vertrag nach der Beschaffenheit der Hauptsache zu beurtheilen.Paragraph 1091, Der Bestandvertrag wird, wenn sich die in Bestand gegebene Sache ohne weitere Bearbeitung gebrauchen läßt, ein Miethvertrag; wenn sie aber nur durch Fleiß und Mühe benützt werden kann, ein Pachtvertrag genannt. Werden durch einen Vertrag Sachen von der ersten und zweyten Art zugleich in Bestand gegeben; so ist der Vertrag nach der Beschaffenheit der Hauptsache zu beurtheilen. § 1096
(1)Vermieter und Verpächter sind verpflichtet, das Bestandstück auf eigene Kosten in brauchbarem Stande zu übergeben und zu erhalten und die Bestandinhaber in dem bedungenen Gebrauche oder Genusse nicht zu stören. Ist das Bestandstück bei der Übergabe derart mangelhaft oder wird es während der Bestandzeit ohne Schuld des Bestandnehmers derart mangelhaft, daß es zu dem bedungenen Gebrauche nicht taugt, so ist der Bestandnehmer für die Dauer und in dem Maße der Unbrauchbarkeit von der Entrichtung des Zinses befreit. Auf diese Befreiung kann bei der Miete unbeweglicher Sachen im voraus nicht verzichtet werden.Paragraph 1096,
(1)Vermieter und Verpächter sind verpflichtet, das Bestandstück auf eigene Kosten in brauchbarem Stande zu übergeben und zu erhalten und die Bestandinhaber in dem bedungenen Gebrauche oder Genusse nicht zu stören. Ist das Bestandstück bei der Übergabe derart mangelhaft oder wird es während der Bestandzeit ohne Schuld des Bestandnehmers derart mangelhaft, daß es zu dem bedungenen Gebrauche nicht taugt, so ist der Bestandnehmer für die Dauer und in dem Maße der Unbrauchbarkeit von der Entrichtung des Zinses befreit. Auf diese Befreiung kann bei der Miete unbeweglicher Sachen im voraus nicht verzichtet werden. (…) §
  1. Mieter und Pächter sind berechtiget, die Miet- und Pachtstücke dem Vertrage gemäß durch die bestimmte Zeit zu gebrauchen und zu benützen, oder auch in Afterbestand zu geben, wenn es ohne Nachteil des Eigentümers geschehen kann und im Vertrage nicht ausdrücklich untersagt worden ist.Paragraph 1098, Mieter und Pächter sind berechtiget, die Miet- und Pachtstücke dem Vertrage gemäß durch die bestimmte Zeit zu gebrauchen und zu benützen, oder auch in Afterbestand zu geben, wenn es ohne Nachteil des Eigentümers geschehen kann und im Vertrage nicht ausdrücklich untersagt worden ist. 3.
  2. Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung Der von der belangten Behörde angenommene Sachverhalt, nämlich die Verlegung von Drainagen im Bereich eines Reitplatzes und deren Ableitung zum Grundstück Nr. ***, KG ***, im Tatzeitraum *** bis *** werden vom Beschwerdeführer nicht bestritten und sind daher als feststehend anzusehen. Auf Grund der insoweit übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers und der Zeugen *** und *** hält es das Gericht für erwiesen, dass im fraglichen Zeitraum ein zwar gekündigtes, aber im Rahmen der Kündigungsfrist noch aufrechtes Pachtverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und den beiden Zeugen bestanden hat. Der Pachtvertrag hat die im gegenständlichen Fall interessierende Angelegenheit, nämlich die Ableitung von Niederschlagswässern nicht ausdrücklich geregelt. Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführer deswegen bestraft, weil er nach ihrer Ansicht als Eigentümer der Grundstücke Nr. ***, *** und ***, KG ***, durch Errichtung einer Drainage und Ableitung der darin anfallenden Wässer auf das Grundstück Nr. ***, KG ***, welches nicht in seinem Eigentum stünde, die Abflussverhältnisse willkürlich zum Nachteil des letztgenannten Grundstückes geändert hätte. Es kann dahingestellt bleiben, ob die gegenständliche Fallkonstellation, nämlich die Drainagierung eines Reitplatzes, überhaupt die übrigen Tatbestandsmerkmale des § 39 Abs. 1 WRG 1959 erfüllt, fehlt es doch jedenfalls am Kriterium der „Willkür“. Eine willkürliche Veränderung der natürlichen Abflussverhältnisse liegt nämlich dann nicht vor, wenn ein privatrechtlicher Titel dazu berechtigt (VwGH 07.03.1989, 85/07/0059).Es kann dahingestellt bleiben, ob die gegenständliche Fallkonstellation, nämlich die Drainagierung eines Reitplatzes, überhaupt die übrigen Tatbestandsmerkmale des Paragraph 39, Absatz eins, WRG 1959 erfüllt, fehlt es doch jedenfalls am Kriterium der „Willkür“. Eine willkürliche Veränderung der natürlichen Abflussverhältnisse liegt nämlich dann nicht vor, wenn ein privatrechtlicher Titel dazu berechtigt (VwGH 07.03.1989, 85/07/0059). Im vorliegenden Fall kann sich der Beschwerdeführer auf einen solchen Privatrechtstitel, nämlich einen zum Tatzeitpunkt noch aufrechten Pachtvertrag berufen. Gemäß § 1098 ABGB ist nämlich der Pächter berechtigt, das „Pachtstück“ dem Vertrag gemäß durch die bestimmte Zeit zu gebrauchen. Er ist gemäß § 1096 Abs. 1 ABGB allerdings dazu verpflichtet, das Grundstück im brauchbaren Stande zu erhalten.Im vorliegenden Fall kann sich der Beschwerdeführer auf einen solchen Privatrechtstitel, nämlich einen zum Tatzeitpunkt noch aufrechten Pachtvertrag berufen. Gemäß Paragraph 1098, ABGB ist nämlich der Pächter berechtigt, das „Pachtstück“ dem Vertrag gemäß durch die bestimmte Zeit zu gebrauchen. Er ist gemäß Paragraph 1096, Absatz eins, ABGB allerdings dazu verpflichtet, das Grundstück im brauchbaren Stande zu erhalten. Auf Grund des Umstande, dass der Pachtvertrag nach den Aussagen der beteiligten diesbezüglich keine besonderen Regelungen trifft und weiters davon auszugehen ist, dass die Ableitung von Wässern aus einer Drainage, zumindest für den vorgeworfenen Zeitraum, das Pachtgrundstück nicht über die Laufzeit des Pachtvertrags hinaus unbrauchbar macht, ergibt sich für das Gericht der Schluss, dass der Beschwerdeführer als Pächter des Grundstücks ***, KG ***, zu der ihm von der belangten Behörde vorgeworfenen Maßnahme unter zivilrechtlichen Gesichtspunkten berechtigt war. Das Tatbestandsmerkmal der willkürlichen Änderung im Sinne des § 39 Abs. 1 WRG 1959 ist daher nicht erfüllt.Auf Grund des Umstande, dass der Pachtvertrag nach den Aussagen der beteiligten diesbezüglich keine besonderen Regelungen trifft und weiters davon auszugehen ist, dass die Ableitung von Wässern aus einer Drainage, zumindest für den vorgeworfenen Zeitraum, das Pachtgrundstück nicht über die Laufzeit des Pachtvertrags hinaus unbrauchbar macht, ergibt sich für das Gericht der Schluss, dass der Beschwerdeführer als Pächter des Grundstücks ***, KG ***, zu der ihm von der belangten Behörde vorgeworfenen Maßnahme unter zivilrechtlichen Gesichtspunkten berechtigt war. Das Tatbestandsmerkmal der willkürlichen Änderung im Sinne des Paragraph 39, Absatz eins, WRG 1959 ist daher nicht erfüllt. Damit hat der Beschuldigte – jedenfalls im Tatzeitraum, das nachfolgende Verhalten, insbesondere nach Ablauf des Pachtvertrags hat das Gericht nicht zu beurteilen – die Bestimmung des § 39 Abs. 1 WRG 1959 nicht übertreten hat, weshalb er auch dafür nicht bestraft werden darf.Damit hat der Beschuldigte – jedenfalls im Tatzeitraum, das nachfolgende Verhalten, insbesondere nach Ablauf des Pachtvertrags hat das Gericht nicht zu beurteilen – die Bestimmung des Paragraph 39, Absatz eins, WRG 1959 nicht übertreten hat, weshalb er auch dafür nicht bestraft werden darf. Deshalb war der Beschwerde Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis zu beheben sowie das Strafverfahren einzustellen. Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, da keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war, zumal diese Entscheidung im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht und diese auch nicht uneinheitlich ist. 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