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{'item': 'LVwG-KO-13-1021'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum05.08.2014 GeschäftszahlLVwG-KO-13-1021 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin Mag. Steger über die als Beschwerde zu behandelnde Berufung der Frau ***, vertreten durch Rechtsanwalt ***, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Glücksspielgesetz (GSpG) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin Mag. Steger über die als Beschwerde zu behandelnde Berufung der Frau ***, vertreten durch Rechtsanwalt ***, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Glücksspielgesetz (GSpG) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: I.römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß § 50 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben. II.römisch zwei. Das Verwaltungsstrafverfahren wird gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) iVm § 38 VwGVG eingestellt.Das Verwaltungsstrafverfahren wird gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG eingestellt. III.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) zulässig. Entscheidungsgründe Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, wurde Frau *** zur Last gelegt, dass sie es in ihrer Eigenschaft als handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit als das gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der *** mit Sitz in ***, ***, zu verantworten habe, dass sich diese Gesellschaft als Unternehmerin und Inhaberin der Banknoteneinzüge in der Zeit von *** bis *** im Lokal mit der Bezeichnung „***“ in ***, ***, an den veranstalteten Glücksspielen in Form von verbotenen Ausspielungen, an denen vom Inland aus hätte teilgenommen werden können, unter Verwendung folgender Glücksspielgeräte beteiligt hätte:Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, wurde Frau *** zur Last gelegt, dass sie es in ihrer Eigenschaft als handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit als das gemäß Paragraph 9, VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der *** mit Sitz in ***, ***, zu verantworten habe, dass sich diese Gesellschaft als Unternehmerin und Inhaberin der Banknoteneinzüge in der Zeit von *** bis *** im Lokal mit der Bezeichnung „***“ in ***, ***, an den veranstalteten Glücksspielen in Form von verbotenen Ausspielungen, an denen vom Inland aus hätte teilgenommen werden können, unter Verwendung folgender Glücksspielgeräte beteiligt hätte:

  1. Gerät mit der Seriennummer ***, FA-Kennnummer 1, Gehäusebezeichnung „Kajot, Type ***“,
  2. Gerät mit der Seriennummer ***, FA-Kennnummer 2, Gehäusebezeichnung „Auftragsterminal, Type ***“ und
  3. Gerät mit der Seriennummer ***, FA-Kennnummer 3, Gehäusebezeichnung „Auftragsterminal, Type ***“. Die Beschuldigte habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 52 Abs. 1 Z 1 iVm §§ 1, 2 Abs. 1, 2 und 4 iVm § 4 GSpG verletzt und wurde über sie eine Geldstrafe in der Höhe von € 5.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden) verhängt und ihr die Tragung eines anteiligen Kostenbeitrages gemäß § 64 Abs. 2 VStG in der Höhe von € 500,-- auferlegt.Die Beschuldigte habe dadurch die Rechtsvorschrift des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraphen eins, 2, Absatz eins, 2 und 4 in Verbindung mit Paragraph 4, GSpG verletzt und wurde über sie eine Geldstrafe in der Höhe von € 5.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden) verhängt und ihr die Tragung eines anteiligen Kostenbeitrages gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG in der Höhe von € 500,-- auferlegt. In der dagegen seitens des damals ausgewiesenen Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin erhobenen Berufung vom *** – welche nunmehr als Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 des B-VG zu gelten hat – wurde beantragt, die Berufungsbehörde – nunmehr Landesverwaltungsgericht Niederösterreich – wolle das angefochtene Straferkenntnis abändern und erkennen, dass das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen ist, in eventu wolle das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Ermittlungsverfahren ergänzt werden und werde weiters beantragt, dass die verhängte Strafe herabzusetzen ist, da das von der Behörde erster Instanz verhängte Strafausmaß weder der Einkommens- und Vermögenslage der Beschwerdeführerin entspreche, noch durch den geringen Schuldgehalt der Tat gerechtfertigt erscheine. Überdies werde der Antrag gestellt, von der Verhängung einer Strafe abzusehen, da das Verschulden der Beschwerdeführerin gering sei und allfällige Folgen der Übertretung unbedeutend bzw. nicht vorhanden seien; allenfalls wolle das außerordentliche Milderungsrecht angewendet werden, zumal die gesetzlichen Vorrausetzungen hierfür vorliegen würden.In der dagegen seitens des damals ausgewiesenen Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin erhobenen Berufung vom *** – welche nunmehr als Beschwerde im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, des B-VG zu gelten hat – wurde beantragt, die Berufungsbehörde – nunmehr Landesverwaltungsgericht Niederösterreich – wolle das angefochtene Straferkenntnis abändern und erkennen, dass das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen ist, in eventu wolle das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Ermittlungsverfahren ergänzt werden und werde weiters beantragt, dass die verhängte Strafe herabzusetzen ist, da das von der Behörde erster Instanz verhängte Strafausmaß weder der Einkommens- und Vermögenslage der Beschwerdeführerin entspreche, noch durch den geringen Schuldgehalt der Tat gerechtfertigt erscheine. Überdies werde der Antrag gestellt, von der Verhängung einer Strafe abzusehen, da das Verschulden der Beschwerdeführerin gering sei und allfällige Folgen der Übertretung unbedeutend bzw. nicht vorhanden seien; allenfalls wolle das außerordentliche Milderungsrecht angewendet werden, zumal die gesetzlichen Vorrausetzungen hierfür vorliegen würden. Begründend wurde hierzu im Wesentlichen ausgeführt, dass der Verwaltungsbehörde eine Vielzahl von Begründungsmängeln vorzuwerfen sei, insbesondere sei eine Sachverhaltsdarstellung der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses überhaupt nicht bzw. nicht in ausreichendem Maß zu entnehmen. Weiters habe die Verwaltungsbehörde so gut wie keine Feststellungen über den technischen Ablauf der angeblichen Glücksspiele getroffen. Warum die Behörde der Meinung sei, es handle sich um Glücksspielautomaten, sei der Bescheidbegründung nicht einmal annähernd zu entnehmen. Unter Wiedergabe von insgesamt 83 Fragen unter anderem zum technischen Aufbau, zum Betrieb und zu den Spielprogrammen der Glücksspielgeräte wurde vorgebracht, die Verwaltungsbehörde hätte diese Fragen selbst oder durch einen Sachverständigen zu lösen gehabt und die entsprechenden Feststellungen treffen müssen. Wenn die Behörde Ermittlungstätigkeiten durchgeführt hätte, dann wäre sie zu dem Schluss gekommen, dass es sich nicht einmal mehr um Eingabeterminals handle. Die verfahrensgegenständlichen Eingabeterminals seien weder Glücksspielautomaten noch elektronische Lotterie. Die Eingabeterminals würden lediglich dazu dienen, Aufträge verschiedener Art an die Firma *** weiterzugeben. Die *** sei ein Dienstleistungsunternehmen, dass neben anderen Serviceleistungen auch Glücksspiele durchführen würde, sodass die Firma *** kein Glücksspielanbieter, sondern vielmehr Spieler sei. Es scheide schon aus diesem Grund die Involvierung der Firma *** in ein Verwaltungsstrafverfahren von vornherein aus, weil die Firma *** keine Glücksspiele anbieten würde. Diese Firma führe Glücksspiele nur dort durch, wo dieses Glücksspiel gesetzlich erlaubt sei und die Automaten im Einzelnen behördlich genehmigt seien. Im gegenständlichen Fall seien die Glücksspielautomaten in *** aufgestellt und behördlich genehmigt. Die Geräte seien reine Eingabe- und Auslesestationen und handle es sich bei den Terminals nicht um Glücksspielautomaten im Sinne des § 2 Abs. 2 und Abs. 3 GSpG. Die Terminals würden weiters auf Grund des Fehlens eines über das elektronische Medium abgeschlossenen Spielvertrages keine elektronische Lotterie anbieten. Die in der *** ansässige Firma *** spiele auf Spielautomaten in der Steiermark, welche behördlich genehmigt seien. Aus all den genannten Gründen könne die Firma *** keinesfalls als Veranstalter im Sinne des Glücksspielgesetzes qualifiziert werden. Den Spieleinsatz leiste aus zur Verfügung gestellten Mitteln die Firma *** in ***. Das Spiel werde von der Firma *** durchgeführt, das heißt auch der Start des Spieles erfolge durch die Firma *** in ***. Das von der Firma *** jeweils gespielte Spiel werde auf einem in *** aufgestellten Glücksspielautomaten gespielt. Es sei daher nicht der geringste Anhaltspunkt dafür gegeben, dass eine andere Behörde als die für *** zuständige Behörde örtlich zuständig sei. Die Ausspielung auf gegenständlichen Spielgeräten von Gewinn und Verlust würde überwiegend bzw. nahezu ausschließlich von der Geschicklichkeit des Spielers abhängen. Weiters handle es sich bei den Begriffen „Spiel“, „Glücksspielautomat“ und „Ausspielungen“ um unbestimmte Gesetzesbegriffe. Der angefochtene Bescheid sei alleine schon deshalb zu beheben, da die Anwendung des Glücksspielgesetzes im vorliegenden Fall nicht erfolgen dürfe. Im genannten Fall sei das Glücksspielgesetz nur subsidiär anzuwenden da die Verwaltungsbehörde erst tätig sein könne, wenn das Gericht festgestellt habe, dass eine strafbare Handlung nach § 168 StGB nicht vorliege. Darüber hinaus habe die Verwaltungsbehörde nicht dargelegt, aus welchen Erwägungen sie unter Zugrundlegung der Strafzumessungskriterien die konkrete Tat innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens hinsichtlich Straftat und Strafausmaß gerade so gewertet habe, wie dies im Spruch zum Ausdruck komme. Das angefochtene Straferkenntnis erweise sich daher auch im Hinblick auf die Strafbemessung als nicht dem Gesetz entsprechend begründet.Begründend wurde hierzu im Wesentlichen ausgeführt, dass der Verwaltungsbehörde eine Vielzahl von Begründungsmängeln vorzuwerfen sei, insbesondere sei eine Sachverhaltsdarstellung der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses überhaupt nicht bzw. nicht in ausreichendem Maß zu entnehmen. Weiters habe die Verwaltungsbehörde so gut wie keine Feststellungen über den technischen Ablauf der angeblichen Glücksspiele getroffen. Warum die Behörde der Meinung sei, es handle sich um Glücksspielautomaten, sei der Bescheidbegründung nicht einmal annähernd zu entnehmen. Unter Wiedergabe von insgesamt 83 Fragen unter anderem zum technischen Aufbau, zum Betrieb und zu den Spielprogrammen der Glücksspielgeräte wurde vorgebracht, die Verwaltungsbehörde hätte diese Fragen selbst oder durch einen Sachverständigen zu lösen gehabt und die entsprechenden Feststellungen treffen müssen. Wenn die Behörde Ermittlungstätigkeiten durchgeführt hätte, dann wäre sie zu dem Schluss gekommen, dass es sich nicht einmal mehr um Eingabeterminals handle. Die verfahrensgegenständlichen Eingabeterminals seien weder Glücksspielautomaten noch elektronische Lotterie. Die Eingabeterminals würden lediglich dazu dienen, Aufträge verschiedener Art an die Firma *** weiterzugeben. Die *** sei ein Dienstleistungsunternehmen, dass neben anderen Serviceleistungen auch Glücksspiele durchführen würde, sodass die Firma *** kein Glücksspielanbieter, sondern vielmehr Spieler sei. Es scheide schon aus diesem Grund die Involvierung der Firma *** in ein Verwaltungsstrafverfahren von vornherein aus, weil die Firma *** keine Glücksspiele anbieten würde. Diese Firma führe Glücksspiele nur dort durch, wo dieses Glücksspiel gesetzlich erlaubt sei und die Automaten im Einzelnen behördlich genehmigt seien. Im gegenständlichen Fall seien die Glücksspielautomaten in *** aufgestellt und behördlich genehmigt. Die Geräte seien reine Eingabe- und Auslesestationen und handle es sich bei den Terminals nicht um Glücksspielautomaten im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2 und Absatz 3, GSpG. Die Terminals würden weiters auf Grund des Fehlens eines über das elektronische Medium abgeschlossenen Spielvertrages keine elektronische Lotterie anbieten. Die in der *** ansässige Firma *** spiele auf Spielautomaten in der Steiermark, welche behördlich genehmigt seien. Aus all den genannten Gründen könne die Firma *** keinesfalls als Veranstalter im Sinne des Glücksspielgesetzes qualifiziert werden. Den Spieleinsatz leiste aus zur Verfügung gestellten Mitteln die Firma *** in ***. Das Spiel werde von der Firma *** durchgeführt, das heißt auch der Start des Spieles erfolge durch die Firma *** in ***. Das von der Firma *** jeweils gespielte Spiel werde auf einem in *** aufgestellten Glücksspielautomaten gespielt. Es sei daher nicht der geringste Anhaltspunkt dafür gegeben, dass eine andere Behörde als die für *** zuständige Behörde örtlich zuständig sei. Die Ausspielung auf gegenständlichen Spielgeräten von Gewinn und Verlust würde überwiegend bzw. nahezu ausschließlich von der Geschicklichkeit des Spielers abhängen. Weiters handle es sich bei den Begriffen „Spiel“, „Glücksspielautomat“ und „Ausspielungen“ um unbestimmte Gesetzesbegriffe. Der angefochtene Bescheid sei alleine schon deshalb zu beheben, da die Anwendung des Glücksspielgesetzes im vorliegenden Fall nicht erfolgen dürfe. Im genannten Fall sei das Glücksspielgesetz nur subsidiär anzuwenden da die Verwaltungsbehörde erst tätig sein könne, wenn das Gericht festgestellt habe, dass eine strafbare Handlung nach Paragraph 168, StGB nicht vorliege. Darüber hinaus habe die Verwaltungsbehörde nicht dargelegt, aus welchen Erwägungen sie unter Zugrundlegung der Strafzumessungskriterien die konkrete Tat innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens hinsichtlich Straftat und Strafausmaß gerade so gewertet habe, wie dies im Spruch zum Ausdruck komme. Das angefochtene Straferkenntnis erweise sich daher auch im Hinblick auf die Strafbemessung als nicht dem Gesetz entsprechend begründet. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend Versäumung der Frist zur Erhebung der Berufung gegen das gegenständliche Straferkenntnis vom *** wurde seitens der Bezirkshauptmannschaft X mit Bescheid vom ***, Zl. ***, Folge gegeben.Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend Versäumung der Frist zur Erhebung der Berufung gegen das gegenständliche Straferkenntnis vom *** wurde seitens der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn mit Bescheid vom ***, Zl. ***, Folge gegeben. In Entsprechung der Bestimmung des § 44 VwGVG wurde seitens des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich am *** eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Diese Verhandlung wurde gemäß § 15 NÖ Landesverwaltungsgerichtsgesetz auf Grund des sachlichen Zusammenhanges in den Verfahren LVwG-KO-13-0020, LVwG-KO-13-1019 und LVwG-KO-13-1021 gemeinsam durchgeführt.In Entsprechung der Bestimmung des Paragraph 44, VwGVG wurde seitens des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich am *** eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Diese Verhandlung wurde gemäß Paragraph 15, NÖ Landesverwaltungsgerichtsgesetz auf Grund des sachlichen Zusammenhanges in den Verfahren LVwG-KO-13-0020, LVwG-KO-13-1019 und LVwG-KO-13-1021 gemeinsam durchgeführt. Im Rahmen dieser Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Einvernahme des Zeugen ***, welcher bei der Kontrolle des Finanzamtes *** beteiligt war, sowie durch Verlesung der erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakte und der Akte des Landesverwaltungsgerichtes. Die Beschuldigte selbst erschien zur Verhandlung nicht. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hierzu wie folgt erwogen: Auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens steht folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt fest: Im Zeitraum *** bis *** waren folgende Glücksspielgeräte in den Räumlichkeiten des ***, ***, ***, betriebsbereit und eingeschalten aufgestellt:
  4. Gerät mit der Seriennummer ***, FA-Kennnummer 1, Gehäusebezeichnung „Kajot, Type ***“,
  5. Gerät mit der Seriennummer ***, FA-Kennnummer 2, Gehäusebezeichnung „Auftragsterminal, Type ***“ und
  6. Gerät mit der Seriennummer ***, FA-Kennnummer 3, Gehäusebezeichnung „Auftragsterminal, Type ***“ Die Beschwerdeführerin, welche zum Tatzeitpunkt handelsrechtliche Geschäftsführerin der *** mit Sitz in ***, ***, gewesen ist, hat sich an den verbotenen Ausspielungen mit den bezeichneten Glücksspielgeräten unternehmerisch beteiligt, da sie Eigentümerin der Banknoteneinzüge der Spielgeräte gewesen ist. Die *** verfügt über ein Kapital von € 35.000,- und ist im Firmenbuch zur Firmenbuchnummer FN *** eingetragen. ***, welcher zum Tatzeitpunkt ständiger Vertreter der ***, ***, ***, mit Zweigniederlassung in ***, ***, gewesen ist, hat mit den verfahrensgegenständlichen Glücksspielgeräten verbotene Ausspielungen veranstaltet. ***, welcher zum Tatzeitpunkt handelsrechtlicher Geschäftsführer der *** mit Sitz in ***, ***, gewesen ist, hat im Tatzeitraum mit den verfahrensgegenständlichen Glücksspielgeräten verbotene Ausspielungen unternehmerisch zugänglich gemacht. Im Zuge der Kontrolle der Organe des Finanzamtes *** konnte vorerst bei Betreten der Räumlichkeiten am genannten Standort festgestellt werden, dass sämtliche verfahrensgegenständliche Geräte betriebsbereit und eingeschalten waren. Seitens des anwesenden Personals wurde den Beamten für die Bespielung der Geräte ein Spielgeld in der Höhe von je € 15,-- zur Verfügung gestellt. Auf dem Gerät mit der FA-Kontrollnummer 1 wurde das Walzenspiel „Kajot Lines“ probegespielt und konnte bei einem Mindesteinsatz von € 0,20 ein dabei in Aussicht gestellter Höchstgewinn von € 12,--, bei einem Höchsteinsatz von € 5,50 ein dabei in Aussicht gestellter Höchstgewinn von € 20,-- + 28 Supergames festgestellt werden. Auf dem Glücksspielgerät wurden folgende Spiele angeboten: Submarine, Simply Gold II, Coco Lotto, Joker 27, Lucky Dragon, Joker 81, Karaoke King und Tutti Frutti. Submarine, Simply Gold römisch zwei, Coco Lotto, Joker 27, Lucky Dragon, Joker 81, Karaoke King und Tutti Frutti. Auf dem Gerät mit der FA-Kontrollnummer 2 wurde das Walzenspiel „Ring of Fire“ probegespielt und konnte bei einem Mindesteinsatz von € 0,20 ein dabei in Aussicht gestellter Höchstgewinn von € 20,-- + 34 Supergames, bei einem Höchsteinsatz von € 6,-- ein dabei in Aussicht gestellter Höchstgewinn von € 20,-- + 898 Supergames festgestellt werden. Auf dem Glücksspielgerät wurden folgende Spiele angeboten: Ring of Fire, Simply Gold, Simply the Best, Card, Super Lines, The Frog King, Moko Mania, Joker Mania II und Casino Poker. Ring of Fire, Simply Gold, Simply the Best, Card, Super Lines, The Frog King, Moko Mania, Joker Mania römisch zwei und Casino Poker. Auf dem Gerät mit der FA-Kontrollnummer 3 wurde das Walzenspiel „Classic Seven“ probegespielt und konnte bei einem Mindesteinsatz von € 0,20 ein dabei in Aussicht gestellter Höchstgewinn von € 2,-- (x 7), bei einem Höchsteinsatz von € 5,50 ein dabei in Aussicht gestellter Höchstgewinn von € 20,-- + 3 (x 7) Supergames festgestellt werden. Auf diesem Glücksspielgerät wurden folgende Walzenspiele angeboten: Classic Seven, Lucky Pearl, Fruit Machine 27, Joker Strong, High Five II, Super Lines 2, Joker Plus II, Slot Factor und Demon Master.Classic Seven, Lucky Pearl, Fruit Machine 27, Joker Strong, High Five römisch zwei, Super Lines 2, Joker Plus römisch zwei, Slot Factor und Demon Master. Von den Organen des Finanzamtes wurde das jeweils angegebene Testspiel durchgeführt, darüber hinaus jedoch kein weiteres Spiel probegespielt, sodass auch die möglichen Einsatzhöhen der übrigen, auf den verfahrensgegenständlichen Geräten vorhandenen Spiele, nicht eruiert wurden. Sämtliche Glücksspielgeräte verfügten zum Kontrollzeitpunkt über eine Automatik-Start-Taste, welche funktionsfähig war und im Zuge der Kontrolle im Rahmen des durchgeführten Probespiels seitens der Beamten des Finanzamtes *** auch betätigt wurde. Die Geräte verfügten zudem über eine „Gamble“-Funktion, das heißt, dass der erzielte Gewinn als Einsatz für eine Verdoppelungs- oder Vervielfachungsmöglichkeit riskiert werden kann. Bei allen auf den Geräten vorhandenen Walzenspielen war das Spiel mit der Auto-Start-Taste möglich. Ob die auf dem Glücksspielgerät mit der FA-Kontrollnummer 2 vorhandenen Spiele mit der Bezeichnung „Card“ und „Casino Poker II“ tatsächlich spielbar gewesen sind, kann nicht festgestellt werden. Ob bei gegebener Funktionsfähigkeit dieser Spiele das Spiel im Automatik-Start-Modus möglich ist, kann nicht ausgeschlossen und somit nicht festgestellt werden. Damit wurden Rahmenbedingungen geschaffen, die einen Spieler dazu verleiten, dass die Summe der von ihm im Verlauf einer ganzen Spielveranstaltung eingesetzten Vermögenswerte nicht mehr gering ist und ist daher davon auszugehen, dass vorsätzlich „Serienspiele“ veranlasst werden sollten. Es ist in diesem Zusammenhang davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin diese Umstände bewusst waren, sie folglich zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt hat. Es handelte sich bei allen drei Eingriffsgegenständen jeweils um Walzenspielgeräte mit identer Typenbezeichnung, auf welchen eine Einsatzsteigerung mit vorgeschaltetem Würfelspiel möglich war. Sämtliche der auf diesen Geräten möglichen Walzenspiele laufen im Wesentlichen derart ab, dass nach Eingabe von Geld für das Spielguthaben, Auswahl des Spieles und Aufrufen zur Durchführung ein Spieleinsatz gewählt werden kann, dem jeweils ein entsprechender Gewinnplan mit den in Aussicht gestellten, unterschiedlich hohen Gewinnen in Verbindung mit bestimmten Symbolkombinationen zugeordnet ist. Das Spiel wird mit der Starttaste ausgelöst, zunächst der gewählte Einsatzbetrag vom Spielguthaben abgezogen und danach das Walzenspiel ausgelöst. Dabei werden die in senkrechten Reihen angeordneten Symbole so in ihrer Lage verändert, dass der optische Eindruck von rotierenden Walzen entsteht. Die Einsatzsteigerung erfolgt durch Betätigung einer entsprechenden mechanischen oder einer virtuellen Bildschirmtaste. Ab einem gewählten Einsatz von € 0,50 kann durch fortgesetzte Bedienung dieser Taste der Einsatz in Stufen weiter bis zum programmbedingt höchstmöglichen Einsatz gesteigert werden. Wird der Einsatz über den Betrag von € 0,50 hinaus erhöht, werden mit jeder Tastenbetätigung in einem der kleinen, nebeneinander angeordneten Felder in unmittelbarer Nähe des Einsatzbetragsfeldes am Bildschirm „Augen“ bis zu einer bestimmten Höchstanzahl eingeblendet. Nach der „Augendarstellung“ bewirkt die weitere Tastenbedienung das Einblenden eines oder mehrerer Symbole und wird dem Spieler damit verschlüsselt der ausgewählte Einsatzwert angezeigt. Wurde ein solcher verschlüsselter Einsatz von mehr als € 0,50 vorgewählt, muss die Starttaste solange wiederholt hintereinander betätigt werden, bis der vorgewählte Einsatzbetrag in mehreren Teileinsatzbeträgen vollständig vom Spielguthaben abgezogen worden ist, um das Spiel sodann auszulösen. Mit jeder Steigerung des Einsatzbetrages werden auch sämtliche Werte im zugehörigen Gewinnplan erhöht. Bei Auslösung des Spieles im Wege der Automatik-Start-Taste muss diese Taste nur einmal betätigt werden, um die beschriebenen Abläufe sehr rasch kontinuierlich hintereinander ablaufen zu lassen. Der wechselnde Vorgang von Einsatzabbuchung vom Spielguthaben und Walzenlauf erfolgt solange fortgesetzt nacheinander, bis das Spielguthaben verbraucht ist, der Einsatz höher als das Spielguthaben ist oder die Taste erneut betätigt wird. Der Spieler hat keinerlei Möglichkeit, gezielt Einfluss auf das Zustandekommen gewinnbringender Symbolkombinationen zu nehmen, sondern ist das jeweilige Spielergebnis zufallsabhängig. Für die in NÖ mittels der verfahrensgegenständlichen Geräte stattfindenden Ausspielungen konnten weder Bewilligungen bzw. Konzessionen nach dem GSpG oder dem NÖ Spielautomatengesetz vorgelegt werden. Zu diesen Feststellungen gelangte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf Grund nachstehender Beweiswürdigung: Der Tatzeitpunkt und somit der Zeitpunkt der Aufstellung der Geräte, die Feststellungen hinsichtlich der Rechtsstellung der Beschwerdeführerin und ihrer Funktion als unternehmerisch Beteiligte an den verbotenen Ausspielungen, die Spiel- und Betriebsbereitschaft der Geräte sowie der Spielablauf gründen im Wesentlichen auf den Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft X zur Zl. ***, insbesondere auf die hierin einliegende Anzeige des Finanzamtes *** vom *** in Verbindung mit den vorgefundenen Unterlagen in Form von Dienstanweisungen und Automatenabrechnungen und dem Formular GSp26 sowie auf den Angaben des Zeugen *** in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom ***. Der Tatzeitpunkt und somit der Zeitpunkt der Aufstellung der Geräte, die Feststellungen hinsichtlich der Rechtsstellung der Beschwerdeführerin und ihrer Funktion als unternehmerisch Beteiligte an den verbotenen Ausspielungen, die Spiel- und Betriebsbereitschaft der Geräte sowie der Spielablauf gründen im Wesentlichen auf den Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn zur Zl. ***, insbesondere auf die hierin einliegende Anzeige des Finanzamtes *** vom *** in Verbindung mit den vorgefundenen Unterlagen in Form von Dienstanweisungen und Automatenabrechnungen und dem Formular GSp26 sowie auf den Angaben des Zeugen *** in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom ***. Dass sämtliche Geräte mit einer funktionstüchtigen Auto-Start-Taste ausgestattet waren und überdies eine „Gamble“-Funktion vorhanden war, ergibt sich insbesondere aus dem im Verwaltungsstrafakt der Behörde einliegenden Formular GSp26 in Zusammenschau mit der in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom *** seitens des Zeugen *** vorgelegten Lichtbilddokumentation sowie aus seinen zeugenschaftlichen Angaben in dieser Verhandlung. Dass auf dem Glücksspielgerät mit der FA-Kontrollnummer 2 dem Namen nach Spiele vorhanden sind, bei welchen es sich um Kartenspiele handeln könnte, deren Funktionsfähigkeit nicht festgestellt werden konnte und auch nicht ausgeschlossen werden kann, dass auch bei derartigen Spielen der Automatik-Start-Modus funktioniert, ergibt sich aus den Angaben des Vertreters der Beschwerdeführerin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom ***. Auch konnte der Zeuge *** darüber keinerlei Angaben machen, da seitens der Beamten des Finanzamtes im Zuge der Kontrollen nach dem Glücksspielgesetz derartige Spiele seit Beginn der Tätigkeit des Zeugen *** im Dezember *** noch nie probegespielt wurden. Es ergeben sich daher keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Auto-Start-Taste im Tatzeitraum auf sämtlichen Glücksspielgeräten nicht funktionstüchtig gewesen wäre. Dass eine Bewilligung bzw. Konzession nach dem GSpG oder dem NÖ Spielautomatengesetz vorliegen würde, wurde von der Beschwerdeführerin nicht behauptet, sodass hier mit einer negativen Feststellung vorzugehen war. In rechtlicher Hinsicht war der auf Grund vorstehender Beweiswürdigung festgestellte Sachverhalt wie folgt zu bewerten: Im gegenständlichen Fall ist im Hinblick auf die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich zunächst auszuführen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ mit Wirkung 01.01.2014 aufgelöst wurde. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 beim Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ anhängigen Verfahren geht gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich über.Im gegenständlichen Fall ist im Hinblick auf die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich zunächst auszuführen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ mit Wirkung 01.01.2014 aufgelöst wurde. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 beim Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ anhängigen Verfahren geht gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich über. Gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom *** wurde am *** – sohin vor Ablauf des 31.12.2013 – Berufung erhoben. Diese Berufung gilt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG als rechtzeitig erhobene Bescheidbeschwerde. Daraus folgt, dass das erhobene Rechtsmittel nach den Verfahrensregeln des VwGVG zu behandeln ist und das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in Anwendung der §§ 17ff und 38ff VwGVG über die Beschwerde zu entscheiden hat.Gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom *** wurde am *** – sohin vor Ablauf des 31.12.2013 – Berufung erhoben. Diese Berufung gilt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG als rechtzeitig erhobene Bescheidbeschwerde. Daraus folgt, dass das erhobene Rechtsmittel nach den Verfahrensregeln des VwGVG zu behandeln ist und das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in Anwendung der Paragraphen 17 f, f und 38 f, f VwGVG über die Beschwerde zu entscheiden hat. Gemäß § 38 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) mit Ausnahme des
  7. Abschnittes des II. Teiles (......) und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 38, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) mit Ausnahme des
  8. Abschnittes des römisch zwei. Teiles (......) und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 52 Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz bestimmt:Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz bestimmt: Es begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde in den Fällen der Z 1 mit einer Geldstrafe von bis zu 60 000 Euro und in den Fällen der Z 2 bis 11 mit bis zu 22 000 Euro zu bestrafen, wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 daran beteiligt.Es begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde in den Fällen der Ziffer eins, mit einer Geldstrafe von bis zu 60 000 Euro und in den Fällen der Ziffer 2 bis 11 mit bis zu 22 000 Euro zu bestrafen, wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, daran beteiligt. § 52 Abs. 2 Glücksspielgesetz bestimmt:Paragraph 52, Absatz 2, Glücksspielgesetz bestimmt: Bei Übertretung des Abs. 1 Z 1 mit bis zu drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen ist für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe in der Höhe von 1 000 Euro bis zu 10 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, bei Übertretung mit mehr als drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 6 000 Euro bis zu 60 000 Euro zu verhängen.Bei Übertretung des Absatz eins, Ziffer eins, mit bis zu drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen ist für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe in der Höhe von 1 000 Euro bis zu 10 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, bei Übertretung mit mehr als drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 6 000 Euro bis zu 60 000 Euro zu verhängen. § 52 Abs. 3 Glücksspielgesetz bestimmt:Paragraph 52, Absatz 3, Glücksspielgesetz bestimmt: Ist durch eine Tat sowohl der Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 52 als auch der Tatbestand des § 168 StGB verwirklicht, so ist nur nach den Verwaltungsstrafbestimmungen des § 52 zu bestrafen.Ist durch eine Tat sowohl der Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 52, als auch der Tatbestand des Paragraph 168, StGB verwirklicht, so ist nur nach den Verwaltungsstrafbestimmungen des Paragraph 52, zu bestrafen. § 168 Abs. 1 Strafgesetzbuch bestimmt:Paragraph 168, Absatz eins, Strafgesetzbuch bestimmt: Wer ein Spiel, bei dem Gewinn und Verlust ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängen oder das ausdrücklich verboten ist, veranstaltet oder eine zur Abhaltung eines solchen Spieles veranstaltete Zusammenkunft fördert, um aus dieser Veranstaltung oder Zusammenkunft sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zuzuwenden, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen, es sei denn, dass bloß zu gemeinnützigen Zwecken oder bloß zum Zeitvertreib und um geringe Beträge gespielt wird. § 1 Abs. 1 Glücksspielgesetz bestimmt:Paragraph eins, Absatz eins, Glücksspielgesetz bestimmt: Ein Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt. § 2 Abs. 1 Glücksspielgesetz bestimmt:Paragraph 2, Absatz eins, Glücksspielgesetz bestimmt: Ausspielungen sind Glücksspiele,
  9. die ein Unternehmer veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich macht und
  10. bei denen Spieler oder andere eine vermögenswerte Leistung in Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringen (Einsatz) und
  11. bei denen vom Unternehmer, von Spielern oder von anderen eine vermögenswerte Leistung in Aussicht gestellt wird (Gewinn). § 2 Abs. 2 Glücksspielgesetz bestimmt:Paragraph 2, Absatz 2, Glücksspielgesetz bestimmt: Unternehmer ist, wer selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein. Wenn von unterschiedlichen Personen in Absprache miteinander Teilleistungen zur Durchführung von Glücksspielen mit vermögenswerten Leistungen im Sinne der Z 2 und 3 des Abs. 1 an einem Ort angeboten werden, so liegt auch dann Unternehmereigenschaft aller an der Durchführung des Glücksspiels unmittelbar beteiligten Personen vor, wenn bei einzelnen von ihnen die Einnahmenerzielungsabsicht fehlt oder sie an der Veranstaltung, Organisation oder dem Angebot des Glücksspiels nur beteiligt sind.Wenn von unterschiedlichen Personen in Absprache miteinander Teilleistungen zur Durchführung von Glücksspielen mit vermögenswerten Leistungen im Sinne der Ziffer 2 und 3 des Absatz eins, an einem Ort angeboten werden, so liegt auch dann Unternehmereigenschaft aller an der Durchführung des Glücksspiels unmittelbar beteiligten Personen vor, wenn bei einzelnen von ihnen die Einnahmenerzielungsabsicht fehlt oder sie an der Veranstaltung, Organisation oder dem Angebot des Glücksspiels nur beteiligt sind. § 2 Abs. 4 Glücksspielgesetz bestimmt:Paragraph 2, Absatz 4, Glücksspielgesetz bestimmt: Verbotene Ausspielungen sind Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß § 4 ausgenommen sind.Verbotene Ausspielungen sind Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß Paragraph 4, ausgenommen sind. § 4 Abs. 1 Glücksspielgesetz bestimmt:Paragraph 4, Absatz eins, Glücksspielgesetz bestimmt: Glücksspiele unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes, wenn sie
  12. nicht in Form einer Ausspielung im Sinne des § 2 Abs. 1 und
  13. nicht in Form einer Ausspielung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, und
  14. a) bloß zum Zeitvertreib und um geringe Beträge b) nur einmalig zur Veräußerung eines körperlichen Vermögensgegenstandes durchgeführt werden. Auf den verfahrensgegenständlichen Geräten wurden Walzenspiele angeboten, bei welchen die Entscheidung über das Spielergebnis rein zufallsabhängig war und ergibt sich aus der höchstgerichtlichen Judikatur, dass derartige Walzenspiele eindeutig Glücksspiele sind, deren legale Durchführung nur mit einer Konzession nach dem Glücksspielgesetz und nur in Glücksspielhallen zulässig ist (VwGH 08.09.2005, 2000/17/0201). Die Spieler an dem im Lokal „***“, ***, ***, im Deliktszeitraum betriebenen und zugänglich gemachten verfahrensgegenständlichen Geräten konnten die angebotenen Glücksspiele nach Geldeingabe auswählen und nach Festlegung eines Einsatzes starten und wurde hierfür, abhängig vom Einsatz, bei jedem Spiel auch ein dazu korrespondierender Gewinn in Aussicht gestellt, womit dem Glücksspielmonopol unterliegende Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 1 GSpG vorliegen.Die Spieler an dem im Lokal „***“, ***, ***, im Deliktszeitraum betriebenen und zugänglich gemachten verfahrensgegenständlichen Geräten konnten die angebotenen Glücksspiele nach Geldeingabe auswählen und nach Festlegung eines Einsatzes starten und wurde hierfür, abhängig vom Einsatz, bei jedem Spiel auch ein dazu korrespondierender Gewinn in Aussicht gestellt, womit dem Glücksspielmonopol unterliegende Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, GSpG vorliegen. Da für diese Ausspielungen eine Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG nicht erteilt wurde und diese nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen waren, ist daher grundsätzlich von verbotenen Ausspielungen und einem Verstoß der Beschwerdeführererin gegen die Bestimmung des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG auszugehen.Da für diese Ausspielungen eine Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG nicht erteilt wurde und diese nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen waren, ist daher grundsätzlich von verbotenen Ausspielungen und einem Verstoß der Beschwerdeführererin gegen die Bestimmung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG auszugehen. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 13.06.2013, Zl. B 422/2013-9, wurde festgestellt, dass die bisherige Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich der Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Verwaltungsstrafbehörden und gerichtlicher Strafbarkeit dem Doppelbestrafungsverbot gemäß Artikel 4 Abs. 1
  15. ZPEMRK widerspricht. Unbeachtet der Formulierung des § 52 Abs. 2 GSpG (in Verbindung mit dem Straftatbestand des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG) könne diesem nicht der (verfassungswidrige) Inhalt unterstellt werden, dass die Abgrenzung der Zuständigkeit der Verwaltungsstrafbehörde nach dem Glücksspielgesetz und der Strafgerichte nach § 168 StGB nach den vom jeweiligen Spieler tatsächlich geleisteten Einsätzen (höchstens oder über € 10,--) abhängig sind. Bei einer verfassungskonformen Interpretation des § 52 Abs. 2 (i.V.m. § 52 Abs. 1 Z 1) GSpG hinsichtlich der Abgrenzung der Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden von jener der Strafgerichte dürfte es somit nur darauf ankommen, ob eine „Glücksspielveranstaltung“ (also das Veranstalten, Organisieren, Anbieten oder unternehmerisch Zugänglichmachen von verbotenen Ausspielungen mit Spielautomaten über einen bestimmten Zeitraum) mit einem Einsatz von über € 10,-- pro Spiel ermöglicht werde, und nicht darauf, ob der jeweilige Spieler Einsätze von höchstens € 10,-- oder mehr als € 10,-- tatsächlich leiste. Dabei umfasse das Veranstalten, Organisieren, Anbieten oder unternehmerisch Zugänglichmachen jeweils nur einen konkreten Spielautomaten und nicht mehrere Spielautomaten (gemeinsam). Aus der dargelegten verfassungskonformen Interpretation der Abgrenzungsregelung des § 52 Abs. 2 GSpG ergebe sich im Übrigen die Verpflichtung der Verwaltungsstrafbehörde – auch nach Maßgabe der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz gemäß Artikel 7 B-VG bzw. Art. 2 StGG und ein auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter gemäß Art. 83 Abs. 2 B-VG – stets zu ermitteln, welcher möglicher Höchsteinsatz an einem Glücksspielautomat geleistet werden könne (bzw. ob Serienspiele veranlasst werden könnten), um derart beurteilen zu können, ob eine Gerichtszuständigkeit gemäß § 168 StGB oder die Zuständigkeit der Verwaltungsstrafbehörden gemäß § 52 Abs. 1 GSpG bestehe.Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 13.06.2013, Zl. B 422/2013-9, wurde festgestellt, dass die bisherige Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich der Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Verwaltungsstrafbehörden und gerichtlicher Strafbarkeit dem Doppelbestrafungsverbot gemäß Artikel 4 Absatz eins,
  16. ZPEMRK widerspricht. Unbeachtet der Formulierung des Paragraph 52, Absatz 2, GSpG (in Verbindung mit dem Straftatbestand des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG) könne diesem nicht der (verfassungswidrige) Inhalt unterstellt werden, dass die Abgrenzung der Zuständigkeit der Verwaltungsstrafbehörde nach dem Glücksspielgesetz und der Strafgerichte nach Paragraph 168, StGB nach den vom jeweiligen Spieler tatsächlich geleisteten Einsätzen (höchstens oder über € 10,--) abhängig sind. Bei einer verfassungskonformen Interpretation des Paragraph 52, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins,) GSpG hinsichtlich der Abgrenzung der Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden von jener der Strafgerichte dürfte es somit nur darauf ankommen, ob eine „Glücksspielveranstaltung“ (also das Veranstalten, Organisieren, Anbieten oder unternehmerisch Zugänglichmachen von verbotenen Ausspielungen mit Spielautomaten über einen bestimmten Zeitraum) mit einem Einsatz von über € 10,-- pro Spiel ermöglicht werde, und nicht darauf, ob der jeweilige Spieler Einsätze von höchstens € 10,-- oder mehr als € 10,-- tatsächlich leiste. Dabei umfasse das Veranstalten, Organisieren, Anbieten oder unternehmerisch Zugänglichmachen jeweils nur einen konkreten Spielautomaten und nicht mehrere Spielautomaten (gemeinsam). Aus der dargelegten verfassungskonformen Interpretation der Abgrenzungsregelung des Paragraph 52, Absatz 2, GSpG ergebe sich im Übrigen die Verpflichtung der Verwaltungsstrafbehörde – auch nach Maßgabe der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz gemäß Artikel 7 B-VG bzw. Artikel 2, StGG und ein auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter gemäß Artikel 83, Absatz 2, B-VG – stets zu ermitteln, welcher möglicher Höchsteinsatz an einem Glücksspielautomat geleistet werden könne (bzw. ob Serienspiele veranlasst werden könnten), um derart beurteilen zu können, ob eine Gerichtszuständigkeit gemäß Paragraph 168, StGB oder die Zuständigkeit der Verwaltungsstrafbehörden gemäß Paragraph 52, Absatz eins, GSpG bestehe. Daraus folgt, dass eine Bestrafung nach dem Glücksspielgesetz dann zu unterbleiben hat, wenn eine Strafbarkeit nach § 168 StGB vorliegt.Daraus folgt, dass eine Bestrafung nach dem Glücksspielgesetz dann zu unterbleiben hat, wenn eine Strafbarkeit nach Paragraph 168, StGB vorliegt. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich der Auffassung des Verfassungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 23.07.2013, Zl. 2012/17/0249, angeschlossen. In seinem Erkenntnis vom 07.10.2013, Zl. 2013/17/0210, hat der Verwaltungsgerichtshof unter Verweis auf die ständige Rechtsprechung des OGH (u.a. Urteil vom 03.10.2002, Zl. 12 Os 49/02) zudem ausgesprochen, dass ein Serienspiel dann gegeben ist, wenn die Funktionsweise der „Automatik-Start-Taste" und die sonstigen Rahmenbedingungen einen Spieler dazu verleiten, dass die Summe der von ihm im Verlaufe einer ganzen Spielveranstaltung eingesetzten Vermögenswerte nicht mehr gering ist bzw. ob Spieler vorsätzlich zu Serienspielen veranlasst werden sollten. Wenn im Zusammenhang mit der Teilnahme an einer Ausspielung von einem Spieler vermögenswerte Leistungen von über € 10,-- pro Spiel geleistet werden oder Serienspiele veranstaltet werden, so handelt es sich gemäß § 52 Abs. 2 GSpG schon ex lege nicht mehr um „geringe Beträge“ im Sinne des § 168 Abs. 1 StGB, sodass insoweit „eine allfällige Strafbarkeit nach diesem Bundesgesetz hinter eine allfällige Strafbarkeit nach § 168 StGB zurücktritt“.Wenn im Zusammenhang mit der Teilnahme an einer Ausspielung von einem Spieler vermögenswerte Leistungen von über € 10,-- pro Spiel geleistet werden oder Serienspiele veranstaltet werden, so handelt es sich gemäß Paragraph 52, Absatz 2, GSpG schon ex lege nicht mehr um „geringe Beträge“ im Sinne des Paragraph 168, Absatz eins, StGB, sodass insoweit „eine allfällige Strafbarkeit nach diesem Bundesgesetz hinter eine allfällige Strafbarkeit nach Paragraph 168, StGB zurücktritt“. Die Wendung „geringe Beträge“ stellt jedoch nur eine der beiden kumulativen Voraussetzungen für die in § 168 Abs. 1 StGB normierte Straffreiheit dar.Die Wendung „geringe Beträge“ stellt jedoch nur eine der beiden kumulativen Voraussetzungen für die in Paragraph 168, Absatz eins, StGB normierte Straffreiheit dar. Sämtliche verfahrensgegenständliche Geräte waren nämlich mit einer funktionierenden Automatik-Start-Taste ausgestattet und haben sohin die Möglichkeit geboten, damit Serienspiele zu veranstalten. Diese Taste lässt die Walzenabläufe nach einmaliger Betätigung sehr rasch und kontinuierlich hintereinander ablaufen. Der wechselnde Vorgang von Einsatzabbuchung vom Spielguthaben und Walzenlauf erfolgt so lange fortgesetzt nacheinander, bis das Spielguthaben verbraucht ist, der Einsatz höher als das Spielguthaben ist oder die Taste neu betätigt wird. Das erkennende Gericht geht unter Zugrundelegung der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes davon aus, dass bereits die Bereitstellung und die betriebsbereite Aufstellung sowie Zugänglichmachung eines Glücksspielgerätes, welches mit einer funktionierten Automatik-Start-Taste ausgestattet ist, die Möglichkeit bietet, „nicht bloß zum Zeitvertreib“ (und über den Banknoteneinzug mit einem nicht geringen Gesamteinsatz) zu spielen und sohin das Tatbild des § 168 Abs. 1 StGB in Bezug auf die Veranstaltung von Serienglücksspielen erfüllt.Das erkennende Gericht geht unter Zugrundelegung der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes davon aus, dass bereits die Bereitstellung und die betriebsbereite Aufstellung sowie Zugänglichmachung eines Glücksspielgerätes, welches mit einer funktionierten Automatik-Start-Taste ausgestattet ist, die Möglichkeit bietet, „nicht bloß zum Zeitvertreib“ (und über den Banknoteneinzug mit einem nicht geringen Gesamteinsatz) zu spielen und sohin das Tatbild des Paragraph 168, Absatz eins, StGB in Bezug auf die Veranstaltung von Serienglücksspielen erfüllt. Bei der oben zitierten Relation zwischen Einsatz und Gewinn ist besonders durch den im Weg der Automatik-Start-Taste hervorgerufenen schnellen Ablauf der hintereinander folgenden Spiele bzw. Veränderungen im Spielguthaben die Möglichkeit eines besonderen Anreizes mit gewinnsüchtiger Absicht gegeben. Damit steht jedoch fest, dass zumindest der strafbare Versuch einer gemäß § 168 StGB mit gerichtlicher Strafe bedrohten Tathandlung vorliegt, also jene Person, die einem Spieler mit Hilfe dieser Taste verbotene Ausspielungen ermöglicht.Damit steht jedoch fest, dass zumindest der strafbare Versuch einer gemäß Paragraph 168, StGB mit gerichtlicher Strafe bedrohten Tathandlung vorliegt, also jene Person, die einem Spieler mit Hilfe dieser Taste verbotene Ausspielungen ermöglicht. Gemäß der am 01.03.2014 in Kraft getretenen und nunmehr in Geltung stehenden Bestimmung ist nur nach den Verwaltungsstrafbestimmungen des § 52 GSpG zu bestrafen, wenn durch eine Tat sowohl der Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 52 GSpG als auch der Tatbestand des § 168 StGB verwirklicht ist.Gemäß der am 01.03.2014 in Kraft getretenen und nunmehr in Geltung stehenden Bestimmung ist nur nach den Verwaltungsstrafbestimmungen des Paragraph 52, GSpG zu bestrafen, wenn durch eine Tat sowohl der Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 52, GSpG als auch der Tatbestand des Paragraph 168, StGB verwirklicht ist. Unter Berücksichtigung der nunmehr geltenden Rechtsvorschriften und der höchstgerichtlichen Judikatur geht das erkennende Gericht davon aus, dass bei den verfahrensgegenständlichen Geräten ausschließlich eine gerichtliche strafbare Handlung gemäß § 168 StGB vorliegt, bestand doch bei jeder einzelnen Ausspielung zumindest die Möglichkeit eines Serienspiels und wurde somit bei jeder einzelnen Ausspielung zumindest der Versuch einer gerichtlich strafbaren Handlung gemäß § 168 StGB gesetzt.Unter Berücksichtigung der nunmehr geltenden Rechtsvorschriften und der höchstgerichtlichen Judikatur geht das erkennende Gericht davon aus, dass bei den verfahrensgegenständlichen Geräten ausschließlich eine gerichtliche strafbare Handlung gemäß Paragraph 168, StGB vorliegt, bestand doch bei jeder einzelnen Ausspielung zumindest die Möglichkeit eines Serienspiels und wurde somit bei jeder einzelnen Ausspielung zumindest der Versuch einer gerichtlich strafbaren Handlung gemäß Paragraph 168, StGB gesetzt. Dieser Umstand war der Beschwerdeführerin wie festgestellt bekannt und hat sie sich damit abgefunden, sodass von zumindest bedingt vorsätzlichem Handeln auszugehen war. Im Sinne der oben zitierten Judikatur ist in diesem Zusammenhang irrelevant ob von einem konkreten Spieler im Rahmen der konkreten Ausspielung die Automatik-Start-Taste nicht verwendet wurde oder vom vorgeschalteten Würfelspiel nicht Gebrauch gemacht wurde, da es eben nicht vom Verhalten eines Spielers abhängig ist, ob eine Tathandlung gerichtlich strafbar ist oder eine Verwaltungsübertretung bildet. Damit verbleibt jedoch für jede einzelne Ausspielung kein Raum für die Annahme einer – wenn auch nur zusätzlichen – Verwaltungsübertretung nach § 52 GSpG und ist vielmehr unter Anwendung des § 52 Abs. 3 GSpG in der geltenden Fassung von ausschließlicher gerichtlicher Zuständigkeit auszugehen.Damit verbleibt jedoch für jede einzelne Ausspielung kein Raum für die Annahme einer – wenn auch nur zusätzlichen – Verwaltungsübertretung nach Paragraph 52, GSpG und ist vielmehr unter Anwendung des Paragraph 52, Absatz 3, GSpG in der geltenden Fassung von ausschließlicher gerichtlicher Zuständigkeit auszugehen. Im Hinblick darauf, dass, wie oben ausgeführt, bei jeder einzelnen Ausspielung mit den gegenständlichen Geräten in Folge der funktionsfähigen Automatik-Start-Taste die Möglichkeit für Serienspiele eröffnet wurde, hiermit zumindest der Versuch einer gerichtlich strafbaren Handlung gemäß § 168 StGB gesetzt wurde, ist somit nicht der Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 52 GSpG gegeben. Somit erfüllt die Tat nicht den Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 52 GSpG, sondern ausschließlich den strafgerichtlichen Tatbestand des § 168 StGB.Im Hinblick darauf, dass, wie oben ausgeführt, bei jeder einzelnen Ausspielung mit den gegenständlichen Geräten in Folge der funktionsfähigen Automatik-Start-Taste die Möglichkeit für Serienspiele eröffnet wurde, hiermit zumindest der Versuch einer gerichtlich strafbaren Handlung gemäß Paragraph 168, StGB gesetzt wurde, ist somit nicht der Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 52, GSpG gegeben. Somit erfüllt die Tat nicht den Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 52, GSpG, sondern ausschließlich den strafgerichtlichen Tatbestand des Paragraph 168, StGB. Aus diesem Grunde war das angefochtene Straferkenntnis daher aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG einzustellen.Aus diesem Grunde war das angefochtene Straferkenntnis daher aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG einzustellen. Im Hinblick darauf, dass das Straferkenntnis aus den genannten Gründen aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen war, erübrigte sich ein Eingehen auf die zusätzlichen Einwände der Beschwerdeführerin. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Ob nach der zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichtes in Geltung stehenden Fassung des § 52 GSpG (BGBl. I Nr. 13/2014) im Hinblick auf die Möglichkeit von Serienspielen bei jeder einzelnen Ausspielung von ausschließlicher gerichtlicher Zuständigkeit auszugehen ist, wurde seitens der Höchstgerichte bislang nicht entschieden, sodass keine diesbezügliche Rechtsprechung vorliegt. Ob nach der zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichtes in Geltung stehenden Fassung des Paragraph 52, GSpG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014,) im Hinblick auf die Möglichkeit von Serienspielen bei jeder einzelnen Ausspielung von ausschließlicher gerichtlicher Zuständigkeit auszugehen ist, wurde seitens der Höchstgerichte bislang nicht entschieden, sodass keine diesbezügliche Rechtsprechung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.KO.13.1021

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.