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{'item': 'LVwG-KS-14-0025'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum07.08.2014 GeschäftszahlLVwG-KS-14-0025 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin HR Dr. Hagmann über die Beschwerde des Herrn ***, vertreten durch Rechtsanwälte ***, ***, ***, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt *** vom ***, GZ ***, betreffend Bestrafungen nach dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) zu Recht erkannt: I.römisch eins. Der Beschwerde wird, soweit sie gegen Spruchpunkt

  1. gerichtet ist, teilweise Folge gegeben. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird in diesem Spruchpunkt dahingehend abgeändert, als der Ausdruck „Laut durchgeführten Erhebungen wurde nur ein monatlicher Nettolohn von EUR 250,-- bezahlt, was einem tatsächlichen Bruttolohn von EUR 1,70 pro Stunde entspricht, und lag somit eine Unterentlohnung von 75,57% vor.“ durch den Ausdruck„Es wurde nur ein Bruttolohn von € 5,92 pro Stunde geleistet.“ ersetzt wirdder Ausdruck , „Laut durchgeführten Erhebungen wurde nur ein monatlicher Nettolohn von EUR 250,-- bezahlt, was einem tatsächlichen Bruttolohn von EUR 1,70 pro Stunde entspricht, und lag somit eine Unterentlohnung von 75,57% vor.“ durch den Ausdruck, „Es wurde nur ein Bruttolohn von € 5,92 pro Stunde geleistet.“ , ersetzt wird und die im Ausmaß von € 8.000,-- verhängte Geldstrafe auf € 1.000,-- und die im Ausmaß von 268 Stunden verhängte Ersatzfreiheitsstrafe auf 32 Stundenund , die im Ausmaß von € 8.000,-- verhängte Geldstrafe auf € 1.000,-- und die im Ausmaß von 268 Stunden verhängte Ersatzfreiheitsstrafe auf 32 Stunden herabgesetzt wird. II.römisch zwei. Der Beschwerde wird, soweit sie gegen Spruchpunkt
  2. gerichtet ist, teilweise Folge gegeben. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird in diesem Spruchpunkt dahingehend abgeändert, als die im Ausmaß von € 2.000,-- verhängte Geldstrafe auf € 1.000,-- und die im Ausmaß von 67 Stunden verhängte Ersatzfreiheitsstrafe auf 32 Stunden, herabgesetzt wird. III.römisch drei. Der Beschwerde wird, soweit sie gegen Spruchpunkt
  3. des angefochtenen Straferkenntnisses gerichtet ist, Folge gegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird in diesem Spruchpunkt aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG eingestellt. Der Beschwerde wird, soweit sie gegen Spruchpunkt
  4. des angefochtenen Straferkenntnisses gerichtet ist, Folge gegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird in diesem Spruchpunkt aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG eingestellt. IV.römisch vier. Der gemäß § 64 Abs. 2 VStG für das behördliche Verfahren vorgeschriebene Kostenbeitrag beträgt € 200,--. Der gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG für das behördliche Verfahren vorgeschriebene Kostenbeitrag beträgt € 200,--. Die ordentliche Revision ist zulässig. Rechtsgrundlagen: § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG iVmParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) Entscheidungsgründe: Herr ***, vertreten durch Rechtsanwälte ***, ***, ***, hat gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt *** vom ***, GZ ***, betreffend Bestrafungen nach dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erhoben. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt *** vom ***, GZ ***, wurde der Beschwerdeführer wegen drei Übertretungen des § 7i Abs. 3 AVRAG (BGBl. Nr. 459/1993 idgF) mit Geldstrafen in Höhe von € 8.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 268 Stunden) zu Spruchpunkt 1., zu Spruchpunkt
  5. mit einer Geldstrafe in Höhe von € 4.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 134 Stunden) und zu Spruchpunkt
  6. mit einer Geldstrafe in Höhe von € 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 67 Stunden) bestraft. Im Schuldspruch dieses Straferkenntnisses wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe als Inhaber der Firma ***, ***, *** (***), und somit als Arbeitgeber drei namentlich bezeichnete tschechische Staatsangehörige vom *** bis zum *** bzw. am *** als Arbeitnehmer im Rahmen des *** Volksfestes im Stadtpark von *** mit Verkaufstätigkeiten beschäftigt, ohne diesen drei Arbeitnehmern zumindest den auf Basis des Kollektivvertrages für ArbeiterInnen im Hotel- und Gastgewerbe für Hilfskräfte zustehenden Grundlohn geleistet zu haben, somit eine Unterentlohnung vorliege.Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt *** vom ***, GZ ***, wurde der Beschwerdeführer wegen drei Übertretungen des Paragraph 7 i, Absatz 3, AVRAG Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993, idgF) mit Geldstrafen in Höhe von € 8.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 268 Stunden) zu Spruchpunkt 1., zu Spruchpunkt
  7. mit einer Geldstrafe in Höhe von € 4.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 134 Stunden) und zu Spruchpunkt
  8. mit einer Geldstrafe in Höhe von € 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 67 Stunden) bestraft. Im Schuldspruch dieses Straferkenntnisses wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe als Inhaber der Firma ***, ***, *** (***), und somit als Arbeitgeber drei namentlich bezeichnete tschechische Staatsangehörige vom *** bis zum *** bzw. am *** als Arbeitnehmer im Rahmen des *** Volksfestes im Stadtpark von , *** mit Verkaufstätigkeiten beschäftigt, ohne diesen drei Arbeitnehmern zumindest den auf Basis des Kollektivvertrages für ArbeiterInnen im Hotel- und Gastgewerbe für Hilfskräfte zustehenden Grundlohn geleistet zu haben, somit eine Unterentlohnung vorliege. Gegen dieses Straferkenntnis wurde fristgerecht Beschwerde aus den Gründen von beachtlichen Verfahrensmängeln und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhoben. Es wurde im Wesentlichen eingewendet, bei Aufnahme der Niederschrift vor Ort mit Frau *** sei kein Dolmetscher beigezogen worden. Diese sei jedoch für eine Niederschrift im Verwaltungsstrafverfahren der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig, um dem Tatvorwurf oder einer einvernehmenden Fragestellung hinreichend folgen zu können. Offensichtlich sei sie anstelle des Beschuldigten einvernommen worden, der von den Kontrollorgangen selbst zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen überhaupt nicht niederschriftlich befragt worden sei. In der Nichtbeiziehung eines Dolmetschers liege daher ein wesentlicher und beachtlicher Verfahrensfehler. Ebenso liege in der Nichteinvernahme des Beschuldigten ein Verfahrensfehler, der zu den Tätigkeiten, zur Entlohnung und zu den von seinen Arbeitern zu verrichtenden Arbeiten entsprechende Angaben hätte machen können. Hätte Frau *** die Fragen der ermittelnden Beamten verstanden, hätte sie auch mitgeteilt, dass sie die Lebensgefährtin von Herrn *** sei, zwischenzeitig dessen Ehefrau, sie mit dem Beschwerdeführer ein gemeinsames Kind habe und auch am Vorfallstag nicht dessen Arbeitnehmerin gewesen sei. Sie habe den Beschwerdeführer nur kurzfristig vertreten und die Überwachung des Verkaufsstandes übernommen, dadurch werde sie nicht zur Arbeitnehmerin und unterliege auch keiner kollektivvertraglichen Bestimmung. Sohin könne auch die festgestellte Unterentlohnung und ein Verstoß gegen § 7i Abs. 3 AVRAG nicht vorliegen. Hätte Frau *** die Fragen der ermittelnden Beamten verstanden, hätte sie auch mitgeteilt, dass sie die Lebensgefährtin von Herrn *** sei, zwischenzeitig dessen Ehefrau, sie mit dem Beschwerdeführer ein gemeinsames Kind habe und auch am Vorfallstag nicht dessen Arbeitnehmerin gewesen sei. Sie habe den Beschwerdeführer nur kurzfristig vertreten und die Überwachung des Verkaufsstandes übernommen, dadurch werde sie nicht zur Arbeitnehmerin und unterliege auch keiner kollektivvertraglichen Bestimmung. Sohin könne auch die festgestellte Unterentlohnung und ein Verstoß gegen Paragraph 7 i, Absatz 3, AVRAG nicht vorliegen. Die von Herrn *** angegebene Entlohnung von netto € 250,-- pro Monat beziehe sich auf eine Teilzeitarbeit, wobei die Stunden monatlich variieren würden und nicht auf eine 40-Stunden-Woche mal 4,33 bezogen werden könnten. Die von der *** Gebietskrankenkasse als Kompetenzzentrum LSDB zu Grunde gelegte Berechnungsgrundlage mit einem Bruttolohn von € 294,81 monatlich bezogen auf 40 mal 4,33 Stunden sei daher vollkommen unrichtig. Bei richtiger Sachverhaltsfeststellung und richtiger rechtlicher Beurteilung liege daher eine unterkollektivvertragliche Entlohnung zu diesem Tatvorwurf nicht vor. Zudem seien für *** sämtliche Diäten, also Anreise, Hotel und Verpflegung vom Beschwerdeführer getragen worden. Zusätzlich hätten die Arbeiter bei den ausländischen Messen unabhängig vom Stundenlohn einen Fixbetrag von € 50,-- pro Tag, sohin einen weiteren Nettobetrag bezogen auf 8 Stunden in der Höhe von € 6,25 pro Stunde erhalten.Die von Herrn *** angegebene Entlohnung von netto € 250,-- pro Monat beziehe sich auf eine Teilzeitarbeit, wobei die Stunden monatlich variieren würden und nicht auf eine 40-Stunden-Woche mal 4,33 bezogen werden könnten. Die von der *** Gebietskrankenkasse als Kompetenzzentrum LSDB zu Grunde gelegte Berechnungsgrundlage mit einem Bruttolohn von € 294,81 monatlich bezogen auf , 40 mal 4,33 Stunden sei daher vollkommen unrichtig. Bei richtiger Sachverhaltsfeststellung und richtiger rechtlicher Beurteilung liege daher eine unterkollektivvertragliche Entlohnung zu diesem Tatvorwurf nicht vor. Zudem seien für *** sämtliche Diäten, also Anreise, Hotel und Verpflegung vom Beschwerdeführer getragen worden. Zusätzlich hätten die Arbeiter bei den ausländischen Messen unabhängig vom Stundenlohn einen Fixbetrag von € 50,-- pro Tag, sohin einen weiteren Nettobetrag bezogen auf 8 Stunden in der Höhe von € 6,25 pro Stunde erhalten. *** sei fallweise geringfügig beschäftigt gewesen. Es handle sich um einen Studenten, der über kurzfristiges Ersuchen dem Beschwerdeführer ausgeholfen habe. In Tschechien erhalte er einen Nettostundenlohn von € 5,--. In Österreich würden zu diesem Nettostundenlohn neben den vom Beschwerdeführer übernommenen Diäten wie Anreise, Hotel und Verpflegung noch ein Betrag von täglich € 50,--, was bezogen auf 8 Stunden täglich einem weiteren Stundenlohn von € 6,25 entspreche, hinzukommen. Auch hier liege keine kollektivvertragliche Unterentlohnung vor. Hinsichtlich der Nichtbeiziehung von Dolmetschern sei auf die Richtlinie 2014/64/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.10.2010 zu verweisen, welcher im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren nicht entsprochen worden sei. Der beschuldigte Arbeitgeber sei in Tschechien mehrfach kollektivvertragsangehörig. Hinsichtlich der Anwendung des Kollektivvertrages liege ebenfalls eine unrichtige rechtliche Beurteilung vor, weil hier lediglich der Betrieb eines reinen Verkaufsstandes vorliege. Es wurde die Einvernahme von namentlich genannten Zeugen beantragt, weitere Beschwerdeausführungen betreffen die Unrichtigkeit der Strafbemessung. Der *** Gebietskrankenkasse als Kompetenzzentrum LSDB wurde das gegenständliche Straferkenntnis ebenfalls zugestellt. Beschwerde dagegen wurde seitens der *** Gebietskrankenkasse als Kompetenzzentrum LSDB nicht erhoben. Zum Beschwerdevorbringen wurde die Vernehmung der Erhebungsorgane der Finanzpolizei beantragt und darauf verwiesen, dass bei den verwendeten Personenblättern alle wesentlichen Teile auch in tschechischer Sprache angeführt seien und die schriftlichen Einträge von den Arbeitnehmern selbst vorgenommen worden seien. Der Dienstgeber habe überdies die gemäß § 7d Abs. 1 AVRAG erforderlichen Unterlagen nicht in deutscher Sprache bereitgehalten, wobei dieser Umstand für die Feststellung des verfahrensrelevanten Sachverhaltes von großer Bedeutung gewesen wäre. Der *** Gebietskrankenkasse als Kompetenzzentrum LSDB wurde das gegenständliche Straferkenntnis ebenfalls zugestellt. Beschwerde dagegen wurde seitens der *** Gebietskrankenkasse als Kompetenzzentrum LSDB nicht erhoben. Zum Beschwerdevorbringen wurde die Vernehmung der Erhebungsorgane der Finanzpolizei beantragt und darauf verwiesen, dass bei den verwendeten Personenblättern alle wesentlichen Teile auch in tschechischer Sprache angeführt seien und die schriftlichen Einträge von den Arbeitnehmern selbst vorgenommen worden seien. Der Dienstgeber habe überdies die gemäß Paragraph 7 d, Absatz eins, AVRAG erforderlichen Unterlagen nicht in deutscher Sprache bereitgehalten, wobei dieser Umstand für die Feststellung des verfahrensrelevanten Sachverhaltes von großer Bedeutung gewesen wäre. Der im Strafverfahren abgegebenen Rechtfertigung des Beschwerdeführers sei ein konkreter Erklärungswille zu entnehmen und sei diesem somit eine entsprechende Bedeutung beizumessen. So habe er bestätigt, dass Herr *** seit April *** bei ihm beschäftigt gewesen sei und Frau *** und Herr *** nur kurzfristige Verträge über geringfügig abgeleistete Arbeit für die Zeit der Messe gehabt hätten. Ebenso habe er die Angaben der Arbeitnehmer hinsichtlich der Höhe der Entlohnung bestätigt. Die Behauptung des Beschwerdeführers, Herr *** habe den Betrag von € 250,-- netto für lediglich 4 Arbeitstage zu je 8 Stunden erhalten, finde in den Angaben des Arbeitnehmers keine Deckung, da dieser angegeben habe, er arbeite 120 Stunden im Monat. Folglich wären bei der Berechnung des Stundengrundlohnes dem Monatslohn von € 250,-- netto (€ 295,81 brutto) 120 Stunden gegenüber zu stellen und nicht bloß die vom Beschwerdeführer behaupteten 32 Stunden. Hieraus ergebe sich aber ein Nettostundenlohn von € 2,08 (bzw. € 2,47 brutto) und nicht – wie vom Beschwerdeführer errechnet - € 7,81 und somit eindeutig eine klare Unterschreitung des kollektivvertraglichen Grundlohnes. Weiters sei anzumerken, dass die anderen Arbeitnehmer lediglich Stundenlöhne von € 5,-- netto (*** bzw. € 4,-- ***) genannt hätten. Die vom Beschwerdeführer nun behauptete Nettoentlohnung von € 7,81 pro Stunde für Herrn *** sei daher schon deshalb nicht glaubwürdig. Auch hinsichtlich der tatsächlich geleisteten täglichen Arbeitszeiten der Arbeitnehmer bestünden erhebliche Zweifel. Die Angaben des Beschwerdeführers, wonach Herr *** nur kurzfristig über Ersuchen helfe, würden den Angaben des Arbeitnehmers laut Personenblatt widersprechen. Auf Grund der beschriebenen Umstände und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer die erforderlichen Unterlagen nicht bereitgehalten habe, habe sich die *** Gebietskrankenkasse als Kompetenzzentrum LSDB veranlasst gesehen, von einer Arbeitszeit im Ausmaß der gesetzlichen Normalarbeitszeit auszugehen. Die Tatsache, dass Frau *** zum Zeitpunkt der Kontrolle die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers war, jetzt dessen Ehegattin sei und mit ihm ein gemeinsames Kind habe, vermöge grundsätzlich nichts am Vorliegen eines arbeitsrechtlichen Vertragsverhältnisses zu ändern. Eine Bezahlung von € 4,--in der Stunde spreche klar gegen die Vermutung einer familienhaften Mitarbeit, da hierdurch die Entgeltlichkeit der Beschäftigung nachgewiesen sei. Den Beschwerdeausführungen sei weiters zu entnehmen, dass dem Arbeitnehmer über den Betrag von täglich € 50,-- hinaus vom Beschwerdeführer keinerlei durch die Tätigkeit in Österreich entstehende Kosten ersetzt worden sind. Daraus folge, dass diese Zuwendungen bzw. Vergütungen Aufwandsentschädigungen bzw. –ersätze darstellen würden, keinesfalls jedoch unter den Begriff Lohn (Grundlohn bzw. Mindestlohn) zu subsumieren seien. Würde der Arbeitgeber für Anreise, Unterbringung und Verpflegung seiner Mitarbeiter aufkommen, wäre dies als Sachzuwendung zu qualifizieren, wobei das im Bereich kollektivvertraglicher Mindestentgelte geltende Geldzahlungsgebot abweichende Sondervereinbarung ausschließe. Derartige Sachzuwendungen dürften daher auch nicht auf den kollektivvertraglich zustehenden Grundlohnanspruch aufgerechnet werden. Unter „Grundlohn“ sei im Gegensatz zum Begriff „Entgelt“ der für die erbrachte Arbeitszeit zustehende Grundbezug zu verstehen. Lediglich jene Teile der geleisteten Vergütungen, die die tatsächlichen Aufwendungen übersteigen, können als Entgelt angerechnet werden. Hinsichtlich der Kollektivvertragszugehörigkeit sei auf die Auskunft des tschechischen Arbeitsinspektorates zu verweisen, welches unter anderem die Gewerbeberechtigungen „*** Dienstleistungen des Hotel- und Gaststättengewerbes und des Einzelhandels“ bekannt gab. In diesem Zusammenhang sei erneut darauf hinzuweisen, dass durch eine ordnungsgemäße Bereithaltung der verpflichtend zu erstellenden Dienstzettel die Klärung des anzuwendenden Kollektivvertrages ohne großen Aufwand erfolgen hätte können. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Rechtfertigung keine Einwände gegen die angenommene Kollektivvertragszugehörigkeit vorgebracht. Hinsichtlich des behaupteten Verstoßes gegen die Richtlinie 2014/64/EU (richtig: 2010/64/EU) sei darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer nicht kundgetan habe, der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig zu sein, was jedoch die oben erwähnte Richtlinie für ihre Anwendung voraussetze. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat gemäß § 44 Abs. 1 VwGVG in Anwesenheit eines Vertreters der *** Gebietskrankenkasse als Kompetenzzentrum LSDB eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher durch Einvernahme des Beschwerdeführers sowie der Zeugen ***, ***, *** und ***, weiters durch Einsicht in die Verfahrensakten, auf deren Verlesung verzichtet wurde, Beweis erhoben wurde. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat gemäß Paragraph 44, Absatz eins, VwGVG in Anwesenheit eines Vertreters der *** Gebietskrankenkasse als Kompetenzzentrum LSDB eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher durch Einvernahme des Beschwerdeführers sowie der Zeugen ***, ***, *** und ***, weiters durch Einsicht in die Verfahrensakten, auf deren Verlesung verzichtet wurde, Beweis erhoben wurde. Ausgehend von den in der mündlichen Verhandlung erhobenen Beweisen ist folgender Sachverhalt als entscheidungswesentlich festzustellen: Am *** wurden aus Anlass einer Kontrolle durch Organe der Finanzbehörde die in den Spruchpunkten
  9. bis
  10. des angefochtenen Straferkenntnisses bezeichneten Personen bei Verkaufstätigkeiten in den vom Beschwerdeführer im Rahmen des *** Volksfestes betriebenen Verkaufsständen angetroffen.Frau *** [(vormals: ***) Spruchpunkt 2.] ist die Ehegattin und war zur Vorfallszeit Lebensgefährtin des Beschwerdeführers. Hinsichtlich der von ihr vertretungsweise ausgeübten Tätigkeit wurde Unentgeltlichkeit vereinbart. Sie war zum Vorfallszeitpunkt nicht Arbeitnehmerin des Beschwerdeführers.Am *** wurden aus Anlass einer Kontrolle durch Organe der Finanzbehörde die in den Spruchpunkten
  11. bis
  12. des angefochtenen Straferkenntnisses bezeichneten Personen bei Verkaufstätigkeiten in den vom Beschwerdeführer im Rahmen des *** Volksfestes betriebenen Verkaufsständen angetroffen., Frau *** [(vormals: ***) Spruchpunkt 2.] ist die Ehegattin und war zur Vorfallszeit Lebensgefährtin des Beschwerdeführers. Hinsichtlich der von ihr vertretungsweise ausgeübten Tätigkeit wurde Unentgeltlichkeit vereinbart. Sie war zum Vorfallszeitpunkt nicht Arbeitnehmerin des Beschwerdeführers. *** (Spruchpunkt 1.) und *** (Spruchpunkt 3.) waren Arbeitnehmer des vom Beschwerdeführer geführten gewerblichen Unternehmens, und zwar *** seit dem Jahr ***, *** aushilfsweise am Vorfallstag. Auf ihre Arbeitsverhältnisse war der Kollektivvertrag für ArbeiterInnen im Hotel- und Gastgewerbe anzuwenden. *** wurde für die am ***, ***, *** und *** erbrachten Arbeitsleistungen mit einem Stundenlohn von umgerechnet brutto € 5,92 pro Stunde entlohnt. *** wurde für die am *** erbrachten Arbeitsleistungen mit einem Stundenlohn von umgerechnet brutto € 5,00 pro Stunde entlohnt. Der Anspruchslohn laut Kollektivvertrag betrug für *** und *** jeweils € 6,96 pro Stunde. Hinsichtlich der Tätigkeit von *** folgt das Verwaltungsgericht den Angaben des Beschwerdeführers in Übereinstimmung mit der Zeugin ***, wonach beide – auch zur Vorfallszeit – in Lebensgemeinschaft standen (mittlerweile verheiratet sind) und Frau *** ihren damaligen Lebensgefährten nur kurzfristig im Verkaufsstand vertreten hat, wobei Unentgeltlichkeit der Arbeitsleistung ausdrücklich vereinbart war. Wenn die im Akt befindliche Niederschrift mit *** einen Stundenlohn von € 4,-- für die geleistete Arbeit aufweist, so folgt das Gericht bei diesbezüglich widersprechenden Beweisergebnissen im Zweifel der Aussage der Zeugin ***, da auf Grund deren Angaben nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie auf den Umstand der Unentgeltlichkeit auch bereits im Zuge der Amtshandlung hingewiesen hat und die Aussage über einen Lohn in bestimmter Höhe durch Vorhalt einer abstrakten rechtlichen Situation in Österreich zustande kam, wohingegen ihre ursprüngliche Aussage - aus welchen Gründen immer - nicht festgehalten wurde. Dabei sind auch Ungereimtheiten aus sprachlicher Sicht nicht auszuschließen. Im Hinblick auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes ist bezogen auf das dargestellte Beweisergebnis im Fall von *** auszuführen, dass Unentgeltlichkeit der Verwendung erst zu vermuten ist, wenn diese erwiesenermaßen vereinbart worden ist und einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhält. Eine derartige sachliche Rechtfertigung könnte in persönlichen Beziehungen, in bestimmten wirtschaftlichen Interessen, aber auch in der idealistischen Einstellung (etwa im Falle der ehrenamtlichen Tätigkeit für einen Verein) begründet sein (vgl. VwGH 2010/08/0229). Im Hinblick auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes ist bezogen auf das dargestellte Beweisergebnis im Fall von *** auszuführen, dass Unentgeltlichkeit der Verwendung erst zu vermuten ist, wenn diese erwiesenermaßen vereinbart worden ist und einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhält. Eine derartige sachliche Rechtfertigung könnte in persönlichen Beziehungen, in bestimmten wirtschaftlichen Interessen, aber auch in der idealistischen Einstellung (etwa im Falle der ehrenamtlichen Tätigkeit für einen Verein) begründet sein vergleiche VwGH 2010/08/0229). Als Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienste sind insbesondere kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste anzusehen, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsempfänger erbracht werden. Es ist Sache der Partei, dazu entsprechende konkrete Behauptungen aufzustellen und Beweise anzubieten (vgl. VwGH 2011/08/0318). Als Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienste sind insbesondere kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste anzusehen, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsempfänger erbracht werden. Es ist Sache der Partei, dazu entsprechende konkrete Behauptungen aufzustellen und Beweise anzubieten vergleiche VwGH 2011/08/0318). Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt, der die Annahme von Arbeitsleistungen im geringfügigen Ausmaß einschließt, ist im gegenständlichen Fall als entscheidungswesentlich zu bezeichnen, dass vom Vorliegen eines zwischen dem Beschwerdeführer einerseits und *** andererseits bestehenden spezifischen Naheverhältnisses auch bereits zur Vorfallszeit auszugehen war. Unter diesen Umständen hält auch die Vereinbarung der Unentgeltlichkeit einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung stand. Im Fall der *** (vormals ***) war daher im Zweifel vom Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses nicht auszugehen, weshalb das angefochtene Straferkenntnis in diesem Spruchpunkt aufzuheben war. Zu dem festgestellten Sachverhalt betreffend *** und *** gelangte das Verwaltungsgericht auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens, wobei deren Arbeitsverhältnisse als solche unstrittig waren und die Anwendung des Kollektivvertrages für ArbeiterInnen im Hotel- und Gastgewerbe in der mündlichen Verhandlung außer Streit gestellt wurde. Ebenso unbestritten ist die Höhe des Anspruchslohnes laut dem heranzuziehenden Kollektivvertrag. Hinsichtlich der Höhe des tatsächlich ausbezahlten Lohnes an *** folgt das Verwaltungsgericht den Angaben des Zeugen *** im Zusammenhang mit der vorgelegten Unterlage betreffend „Auszahlung für ***“ (Beilage 1 zur Verhandlungsniederschrift). Demnach gelangte ein Betrag von 4674 CZK sowie eine Zusatzzahlung für im Ausland geleistete Stunden in Höhe von „4 x 50 €“ zur Auszahlung. Aus den Angaben des *** ergibt sich dazu, dass er gegen einen Lohn von ca. 5.000 bis 6.000 CZK, abhängig von den geleisteten Tätigkeiten, im Jahr *** für den Beschwerdeführer tätig war. Für seine Tätigkeit in Österreich habe er zusätzlich noch € 50,-- bekommen. Seine Angaben laut Personenblatt („€ 250,--“) würden den vereinbarten Monatslohn darstellen. Er habe nicht gewusst, dass er auch den Auslandszuschlag dazuschreiben hätte sollen. Die Auszahlung habe er nach seiner Rückkehr nach Tschechien bekommen, wobei er den Lohn überwiesen und den Auslandszuschlag bar ausbezahlt bekommen habe. Bezogen auf den August *** sei dies seine einzige Veranstaltung gewesen. Er habe für den Beschwerdeführer von *** bis *** gearbeitet, wobei er am *** und *** frei gehabt habe. Die Beförderung nach Österreich und die Unterkunft seien vom Beschwerdeführer organisiert worden. Er habe dafür nichts zu zahlen gehabt. Die Angaben des Zeugen stehen im Hinblick auf die Höhe des Monatslohnes im Einklang mit jenen des Beschwerdeführers. Dieser führte dazu weiters aus, *** habe in Österreich für die Tätigkeit das gleiche bezahlt bekommen wie in Tschechien plus € 50,-- pro Tag. Er habe nicht gewusst, dass das Entgelt in Österreich höher sei als in Tschechien. Warum es genau € 50,-- seien, die pro Auslandstag geleistet wurden, erklärte der Beschwerdeführer damit, er habe einen ihm bekannten Lkw-Fahrer gefragt, von dem er wisse, dass er € 50,-- pro Tag zusätzlich im Ausland – glaublich für die Übernachtung – bekomme. Seine Leute hätten für die Übernächtigung nichts zu zahlen gehabt. Hinsichtlich der Höhe des tatsächlich ausbezahlten Lohnes an *** ist die Auszahlung von € 5,-- pro Stunde unbestritten. Diesbezüglich folgt das Verwaltungsgericht den Angaben des Beschwerdeführers ebenso wie im Hinblick auf die Ausführungen dazu, dass er ebenfalls für seinen Einsatz in Österreich € 50,-- pro Tag erhalten hat. Nach den Angaben des Beschwerdeführers habe er mit *** in Tschechien einen Werkvertrag über 300 Stunden pro Jahr mit einer Entlohnung von 100 CZK, d.s. € 5,-- pro Stunde abgeschlossen. Für seinen Einsatz in Österreich habe er den gleichen Stundenlohn erhalten plus € 50,-- für den Auslandsdienst pro Tag. Bei Eingehen auf das Beschwerdevorbringen kommt im Hinblick auf diese Ausführungen somit dem Einwand der Nichtbeiziehung eines Dolmetschers im Rahmen der Amtshandlung keine Bedeutung zu, zumal das Verwaltungsgericht ausschließlich die in der mündlichen Verhandlung erhobenen Beweise, somit die Angaben des Beschwerdeführers und seiner Gattin *** sowie des Zeugen *** zu Grunde legt. Im Übrigen weichen die Angaben betreffend die Lohnhöhe laut Verhandlungsergebnis ohnehin nicht von den Erhebungen vor Ort ab. Das Verwaltungsgericht folgt auch dem Beschwerdevorbringen dahingehend, dass zu dem von den angetroffenen Personen im Zuge der Amtshandlung bekannt gegebenen Lohn noch ein weiterer Betrag von € 50,-- pro Tag zur Auszahlung gelangt ist. Dieser Sachverhalt ist rechtlich wie folgt zu beurteilen: § 7i Abs. 3 AVRAG in der zur Tatzeit geltenden Fassung des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes - LSDB-G lautet:Paragraph 7 i, Absatz 3, AVRAG in der zur Tatzeit geltenden Fassung des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes - LSDB-G lautet: „

(3)Absatz 3,Wer als Arbeitgeber/in ein/en Arbeitnehmer/in beschäftigt oder beschäftigt hat, ohne ihm/ihr zumindest den nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehenden Grundlohn unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien zu leisten, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe zu bestrafen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet. Sind von der Unterentlohnung höchstens drei Arbeitnehmer/innen betroffen, beträgt die Geldstrafe für jede/n Arbeitnehmer/in 1 000 Euro bis 10 000 Euro, im Wiederholungsfall 2 000 Euro bis 20 000 Euro, sind mehr als drei Arbeitnehmer/innen betroffen, für jede/n Arbeitnehmer/in 2 000 Euro bis 20 000 Euro, im Wiederholungsfall 4 000 Euro bis 50 000 Euro.“ Weder für den Grundlohn noch für das Entgelt sieht das LSDB-G eine Legaldefinition vor. Im Hinblick auf den in der anzuwendenden Bestimmung verwendeten Begriff des Grundlohnes ist daher zunächst auf die Erläuterungen (1076 der Beilagen XXIV. GP) zu verweisen, welche auszugsweise lauten:Im Hinblick auf den in der anzuwendenden Bestimmung verwendeten Begriff des Grundlohnes ist daher zunächst auf die Erläuterungen (1076 der Beilagen römisch 24 . Gesetzgebungsperiode zu verweisen, welche auszugsweise lauten: „Unter „Grundlohn“ ist im Gegensatz zum Begriff „Entgelt“ der für die erbrachte Arbeitszeit zustehende Grundbezug (Grundlohn bzw. Grundgehalt) zu verstehen; dies schließt auch das Überstundengrundentgelt mit ein. Nicht erfasst sind jedoch die sonstigen allenfalls gewährten Zulagen und Zuschläge oder Sonderzahlungen. …“, „Unter „Grundlohn“ ist im Gegensatz zum Begriff „Entgelt“ der für die erbrachte Arbeitszeit zustehende Grundbezug (Grundlohn bzw. Grundgehalt) zu verstehen; dies schließt auch das Überstundengrundentgelt mit ein. Nicht erfasst sind jedoch die sonstigen allenfalls gewährten Zulagen und Zuschläge oder Sonderzahlungen. …“ Schon daraus erschließt sich, dass der Begriff des Grundlohns nicht mit jenem des Entgelts gleichzusetzen ist. In der Literatur [vgl. Resch (Hrsg.), Lohn- und Sozialdumpinggesetz mit Beiträgen von Gagawcuk, Födermayr, Firlei; Gruber Rendl Wotruba, Lohn- & Sozialdumping Bekämpfungsgesetz, Mai 2011 (dbv-Verlag – Fachverlag für Wirtschafts- und Steuerrecht)] wird dazu vertreten, dass demnach der Grundlohn ausschließlich den Brutto-Grundbezug für die geleistete Arbeitszeit beinhaltet. Dabei bleiben Prämien, Zulagen, Zuschläge, Sonderzahlungen, diverse Pauschalen und dergleichen, außer Betracht, selbst wenn der Arbeitnehmer aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift einen Anspruch darauf hat. Unter dem zustehenden Entgelt sind dem gegenüber Geld- und Sachbezüge zu verstehen, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für die Zurverfügungstellung seiner Arbeitskraft leistet bzw. zu leisten hat. Schon daraus erschließt sich, dass der Begriff des Grundlohns nicht mit jenem des Entgelts gleichzusetzen ist. , In der Literatur [vgl. Resch (Hrsg.), Lohn- und Sozialdumpinggesetz mit Beiträgen von Gagawcuk, Födermayr, Firlei; Gruber Rendl Wotruba, Lohn- & Sozialdumping Bekämpfungsgesetz, Mai 2011 (dbv-Verlag – Fachverlag für Wirtschafts- und Steuerrecht)] wird dazu vertreten, dass demnach der Grundlohn ausschließlich den Brutto-Grundbezug für die geleistete Arbeitszeit beinhaltet. Dabei bleiben Prämien, Zulagen, Zuschläge, Sonderzahlungen, diverse Pauschalen und dergleichen, außer Betracht, selbst wenn der Arbeitnehmer aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift einen Anspruch darauf hat. , Unter dem zustehenden Entgelt sind dem gegenüber Geld- und Sachbezüge zu verstehen, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für die Zurverfügungstellung seiner Arbeitskraft leistet bzw. zu leisten hat. Nach den ErlRV fallen folgende Entgelte nicht unter den Grundlohn: Zulagen, Zuschläge, Betriebspensionen, Prämien, Erfolgs- und Leistungsentgelte und Sonderzahlungen [vgl. Firlei in Resch (Hrsg.), Lohn- und Sozialdumpinggesetz, 2012]. Vgl. Firlei, aaO: „…Ausgehend von den im Gesetz enthaltenen Anhaltspunkten ist demnach der Grundlohn so etwas wie der Basislohnsatz für bestimmte Tätigkeiten in einer bestimmten Branche. Dabei werden zwar die den Einstufungskriterien immanenten Entlohnungsfaktoren, die für die Höhe dieses Basisentgeltsatzes bestimmend sind, berücksichtigt, alle darüber hinausgehenden Sonderentlohnungen werden hingegen ausgeschlossen. Alter, Ausbildung und Verantwortung sind daher – je nach Kollektivvertrag – mit einbezogen, Sonderleistungen, Gefahrenzulagen, zusätzlich abgegoltene Belastungen und sonstige Leistungen („Leistungsentgelte“) hingegen nicht. …Vgl. Firlei, aaO: , „…Ausgehend von den im Gesetz enthaltenen Anhaltspunkten ist demnach der Grundlohn so etwas wie der Basislohnsatz für bestimmte Tätigkeiten in einer bestimmten Branche. Dabei werden zwar die den Einstufungskriterien immanenten Entlohnungsfaktoren, die für die Höhe dieses Basisentgeltsatzes bestimmend sind, berücksichtigt, alle darüber hinausgehenden Sonderentlohnungen werden hingegen ausgeschlossen. Alter, Ausbildung und Verantwortung sind daher – je nach Kollektivvertrag – mit einbezogen, Sonderleistungen, Gefahrenzulagen, zusätzlich abgegoltene Belastungen und sonstige Leistungen („Leistungsentgelte“) hingegen nicht. … Orientierte man sich ausschließlich am Gesetzestext, so scheinen folgende Schlussfolgerungen naheliegend: Sonderentgelte, die über den Basislohnsatz hinausgehen, sind auszuscheiden, wenn sie mehr als die reine Arbeitszeit abgelten. Zum Basislohnsatz gehören aber alle Entgelte, die ausschließlich für die erbrachte Arbeitszeit, wenn auch in längeren Lohnzahlungsperioden, zu leisten sind. Dazu würden auch die Sonderzahlungen gehören, die keine Leistungen gesondert abgelten, sondern nur eine andere Auszahlungsmodalität des Entgelts darstellen. Auszahlungsmodalitäten sollen aber mE den Grundlohnsatz nicht verringern. Auch wegen der Erforderlichkeit einer gleichheitssatzkonformen Interpretation wären daher (nicht zweckgewidmete) Sonderzahlungen und mE auch Abfertigungen als Teil des Grundlohns anzusehen. Leistungsentgelte hingegen, die zusätzlich zum Basislohn gebühren, sind wie „Zulagen“ zu behandeln. ….“ Davon ausgehend sieht das Verwaltungsgericht die im Ausmaß von € 50,-- pro Tag gewährte Zahlung, die zweckgewidmet (für den Auslandseinsatz) und pauschaliert auf den Kalendertag ist, als eine nicht zum Grundlohn gehörende Zulage an, die im Übrigen auch nicht im vorhinein in einer eindeutigen Art auf den Stundengrundlohn umgerechnet werden kann, weil sie einerseits pauschal (somit unabhängig von der tatsächlich geleisteten täglichen Stundenanzahl) gebührt, andererseits – wie im Fall von *** – konkret für vier Tage ausbezahlt wurde, obwohl dieser im August *** nach seinen eigenen Angaben vom *** bis *** gearbeitet hat, wobei er am *** und am *** „frei“ hatte. Wenn die Ausführungen des Beschwerdeführers (die Ermittlung des Betrages von € 50,-- sei auf Grund der Angabe eines bekannten Lkw-Lenkers erfolgt, der diesen Betrag für Auslandseinsätze pro Tag zusätzlich erhalte) trotz seines Hinweises, wonach seine Leute die Nächtigung ebenfalls bezahlt bekommen haben, Ansatzpunkte dafür erkennen lassen könnten, die für den Auslandsdienst pro Tag geleistete Zuwendung sei als Aufwandersatz anzusehen, so ist diesbezüglich klar auszuführen, dass derartige Aufwandersätze nicht zum Entgelt gehören, somit auch nicht zum Grundlohn. Wenn die Ausführungen des Beschwerdeführers (die Ermittlung des Betrages von , € 50,-- sei auf Grund der Angabe eines bekannten Lkw-Lenkers erfolgt, der diesen Betrag für Auslandseinsätze pro Tag zusätzlich erhalte) trotz seines Hinweises, wonach seine Leute die Nächtigung ebenfalls bezahlt bekommen haben, Ansatzpunkte dafür erkennen lassen könnten, die für den Auslandsdienst pro Tag geleistete Zuwendung sei als Aufwandersatz anzusehen, so ist diesbezüglich klar auszuführen, dass derartige Aufwandersätze nicht zum Entgelt gehören, somit auch nicht zum Grundlohn. In Anbetracht dessen, dass das Verwaltungsgericht – in Anlehnung an die oben dargestellten Meinungen – die beschriebene Zulage als einen nicht zum Grundlohn zählenden Entgeltbestandteil ansieht, kommt aber einer allfälligen Überlegung der Qualifikation als Aufwandersatz keine Relevanz zu. Der Beschwerdeführer hat daher die in den Spruchpunkten 1. und 3. angelasteten Übertretungen zu verantworten. Die Spruchberichtigung zu Spruchpunkt 1. hatte auf Grund der tatsächlichen Ausgestaltung des zwischen dem Beschwerdeführer und *** eingegangenen Vertragsverhältnisses nach dem Ergebnis des durchgeführten Beweisverfahrens bei Berechnung des Stundengrundlohnes nach den tatsächlich geleisteten Stunden (zu Gunsten des Beschwerdeführers) zu erfolgen, was eine geringere Unterschreitung des Grundlohnes zur Folge hat. Zur Strafbemessung wird erwogen: Gemäß § 19 VStG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 19, VStG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Gemäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist.Gemäß Paragraph 20, VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist. Das AVRAG sieht für die gegenständlichen Übertretungen einen Strafrahmen von je € 1.000,-- bis zu € 10.000,-- vor.Das AVRAG sieht für die gegenständlichen Übertretungen einen Strafrahmen von je , € 1.000,-- bis zu € 10.000,-- vor. Dem Akteninhalt zu Folge ist der Beschwerdeführer verwaltungsstrafrechtlich unbescholten. Die Behörde hat diesen Umstand zu Recht als strafmildernd gewertet. Der von der Behörde als erschwerend zu Grunde gelegte Umstand der „teilweise extremen Unterentlohnung“ bestätigt sich nach dem Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht, sodass dieser Erschwerungsgrund nicht aufrecht zu erhalten ist. Dem Beschwerdeführer liegt jedenfalls fahrlässiges Verhalten zur Last, zumal er sich nicht mit Erfolg auf Unwissenheit betreffend die in Österreich geltende Rechtslage oder das in Österreich geltende Lohnniveau berufen kann. Dem einzigen Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kommt in Ansehung der Gesamtumstände des Falles auch bei Fehlen von Erschwerungsgründen nicht ein solches Gewicht zu, dass diesem Umstand durch Anwendung des außerordentlichen Strafmilderungsrechtes Rechnung zu tragen wäre. Anhaltspunkte für ein Absehen von der Bestrafung ergaben sich nicht. Da weder die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes noch die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat, aber auch das Verschulden des Beschwerdeführers – wie oben dargestellt – nicht als gering zu erkennen waren, lagen die Voraussetzungen für eine Einstellung des Strafverfahrens ebenso wie für den Ausspruch einer Ermahnung im Grunde des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG nicht vor.Da weder die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes noch die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat, aber auch das Verschulden des Beschwerdeführers – wie oben dargestellt – nicht als gering zu erkennen waren, lagen die Voraussetzungen für eine Einstellung des Strafverfahrens ebenso wie für den Ausspruch einer Ermahnung im Grunde des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG nicht vor. Das Verwaltungsgericht erachtete in Ansehung des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anhand der umfangreich erhobenen Beweise dokumentierten Sachverhaltes auch im Hinblick auf die von der *** Gebietskrankenkasse als Kompetenzzentrum LSDB beantragte Höhe der jeweiligen Geldstrafe die Verhängung von Strafen im Ausmaß von jeweils der gesetzlichen Mindeststrafe für angemessen, ebenso für ausreichend und zweckmäßig, um den Beschwerdeführer von der Begehung gleichartiger Übertretungen abzuhalten. Damit sind auch die vom Beschwerdeführer bekannt gegebenen allseitigen Verhältnisse bestmöglich berücksichtigt. Die ordentliche Revision ist zulässig, da die Auslegung des Begriffes „Grundlohn“ in § 7i Abs. 3 AVRAG eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist und es an einer konkreten Rechtsprechung fehlt. Der zu lösenden Rechtsfrage kommt daher grundsätzliche Bedeutung zu. Die ordentliche Revision ist zulässig, da die Auslegung des Begriffes „Grundlohn“ in Paragraph 7 i, Absatz 3, AVRAG eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist und es an einer konkreten Rechtsprechung fehlt. Der zu lösenden Rechtsfrage kommt daher grundsätzliche Bedeutung zu. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.KS.14.0025

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.