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LVwG-AB-14-0152

Obsah (10)§ 13§ 278§ 3§ 61Art. 151§ 2§ 1a§ 281§ 25aArt. 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum12.08.2014 GeschäftszahlLVwG-AB-14-0152 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durc

§ 13NÖ GWLG 1978 und § 13 NÖ Kanalgesetz 1977“.

Neben den Daten des fertiggestellten Bauvorhabens, des Grundstückes und der Eigentumsverhältnisse enthält das Schreiben auch Angabe über das Vorhandensein von Anschlüssen an Wasserleitung, Schmutzwasserkanal und Regenwasserkanal sowie die Anzahl der Geschoße

(2)beim Wohngebäude.Das Schreiben enthält keine Angaben über bebaute Flächen der vorhandenen Gebäude und in welchen Geschoßen Anschlüsse vorhanden seien. Das Schreiben ist undatiert und trägt die Unterschrift des Herrn ***.Die Fertigstellung dieses Bauvorhabens wurde mittels eines Formularschreibens der Stadtgemeinde *** mitgeteilt. Das Formular trägt die Bezeichnung „Fertigstellungsmeldung gem. Paragraph 30 /, eins, der Bauordnung für NÖ 1996“ sowie „Veränderungsanzeige

Paragraph 13, NÖ GWLG 1978 und Paragraph 13, NÖ Kanalgesetz 1977“. Neben den Daten des fertiggestellten Bauvorhabens, des Grundstückes und der Eigentumsverhältnisse enthält das Schreiben auch Angabe über das Vorhandensein von Anschlüssen an Wasserleitung, Schmutzwasserkanal und Regenwasserkanal sowie die Anzahl der Geschoße

(2)beim Wohngebäude., Das Schreiben enthält keine Angaben über bebaute Flächen der vorhandenen Gebäude und in welchen Geschoßen Anschlüsse vorhanden seien. Das Schreiben ist undatiert und trägt die Unterschrift des Herrn ***. Mit einem Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom ***, Zahl ***, wurde Frau *** und Herrn *** für die verfahrensgegenständliche Liegenschaft eine Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe im Betrag von € 1.459,75 zuzüglich Umsatzsteuer vorgeschrieben. Im Spruch wurde lediglich der Bruttobetrag von € 1.605,73 (inkl. Umsatzsteuer) bzw. wurden keine Bemessungsgrundlagen angeführt. Aus der Begründung ergibt sich, dass der Vorschreibung ein Einheitssatz von € 10,07, eine Berechnungsfläche von 553,53 m² für den Bestand nach der Änderung (Wohnhaus mit 319,02 m² bebauter Fläche und 2 angeschlossenen Geschoßen, 75 m² als Anteil der unbebauten Fläche) und eine Berechnungsfläche von 125,80 m² für den Bestand vor der Änderung (Wohnhaus mit 222,38 m² und 2 angeschlossenen Geschoßen, 75 m² Anteil der unbebauten Fläche) zu Grunde gelegt wurden. Mit Schreiben vom *** erhob Frau *** dagegen fristgerecht das ordentliche Rechtsmittel der Berufung. Die seinerzeit zur Berechnung herangezogene Fläche sei nicht verändert worden bzw. sei nicht erweitert worden. Mit dem nunmehr angefochtenen Berufungsbescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom *** wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Der als „Stall“ bezeichnete, an den Wohntrakt anschließende Gebäudekomplex sei als „eigener Gebäudeteil“ bei der ursprünglichen Abgabenberechnung nicht berücksichtigt worden. Die ursprüngliche bauliche Trennung sei nach den Umbauarbeiten durch den Einbau einer Verbindungstür zwischen dem Stall und der Werkstätte nicht mehr vorhanden. Dieser Bereich sei nun zur Berechnungsfläche hinzuzurechnen. Gegen diesen Berufungsbescheid richtet sich die Vorstellung vom ***. Bereits seit *** sei eine Verbindung zwischen Wohngebäude und Stall vorhanden gewesen. Diese Verbindungstür sei nun lediglich versetzt worden. Es liege daher keine Veränderung vor, die zu einer Neuberechnung der Berechnungsflächen führen könnten. Am *** fand in der gegenständlichen Sache eine mündliche Ortsaugenscheinsverhandlung auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft im Beisein der Ehegatten ***, deren Rechtsvertreters sowie eines Behördenvertreters statt. In rechtlicher Hinsicht wurde hierbei kein neues Vorbringen erstattet. Es wurden die Außenmaße des Gebäudes vermessen und die bebaute Fläche des Bestandes (ohne den Stall) vor und nach der Änderung (Einbau bzw. Versetzung der Verbindungstür) mit 241,25 m² ermittelt. Der strittige Gebäudebereich (Stall) hat eine bebaute Fläche von 81,92 m² vor und nach der Änderung. Weiters konnte Folgendes festgestellt werden: „Im Erd- und Obergeschoß befinden sich Anschlüsse an Kanal- und Wasserleitung. Die Anschlüsse im Obergeschoss (Wohnung mit Küche, WC, Bad) waren zum Zeitpunkt der Herstellung an den öffentlichen Kanal vorhanden. *** war die Wohnung mit den Wasserentnahmestellen bereits vorhanden. Im Erd- und Obergeschoß befinden sich Anschlüsse an Kanal- und Wasserleitung. Die Anschlüsse im Obergeschoss (Wohnung mit Küche, WC, Bad) waren zum Zeitpunkt der Herstellung an den öffentlichen Kanal vorhanden. *** war die Wohnung mit den Wasserentnahmestellen bereits vorhanden. Der Zubau schließt an die Werkstätte an und ist baulich durch eine doppelte Brandwand abgegrenzt. Der Zubau wird als Pferdestall und Heulager genutzt. Im Zubau befinden sich keine Kanalanschlüsse und keine Anschlüsse an die öffentliche Wasserleitung. Der Zubau wurde auch vom Voreigentümer landwirtschaftlich als Kuh- und Schweinestall genutzt und ist auch als Stall im Bauakt genehmigt. Zwischen der Werkstätte und dem Zubau befand sich ursprünglich bis *** eine Tür die im Bereich der Werkstätte in einen Lichtgang mündete. Nunmehr ist diese Tür vermauert. Der Lichtgang ist nach außen abgeschlossen durch eine Mauer mit Fenstern. Diese Mauer ist nach Angaben der Beschwerdeführer bereits seit *** vorhanden. Darauf deuten auch die im von der Gemeinde beigebrachten Bauakt vorhandenen Plandarstellungen hin. Diese Mauer war dementsprechend bereits vor den aktuellen Umbaumaßnahmen vorhanden. Im Zuge der mit *** baurechtlich bewilligten Umbaumaßnahmen wurde der neue Durchgang zwischen der Werkstätte und dem Pferdestall hergestellt. Die Fertigstellungsmeldung ist undatiert und trägt die Unterschrift des Herrn ***. Nach Angaben des Gemeindevertreters ist die Fertigstellungsmeldung (Veränderungsanzeige

§ 13NÖ GWLG 1978 und § 13 NÖ Kanalgesetz 1977) am *** bei der Gemeinde eingelangt.

Der Vertreter der Beschwerdeführer hält fest, dass die Mauer des Innenhofes des sogenannten Lichtganges bereits aus den Bauplänen aus *** als Altbestand hervorgeht. Beweis Einsichtnahme und Verlesung im vorliegenden Bauakt. Die Beschwerdeführerin gibt an, dass die Außenmauer im Bereich des Lichtganges mit den Fenstern bereits im Zeitpunkt des Eigentumsüberganges vorhanden war. Die damals vorhandenen Fenster und Schiebetüre wurden zwischenzeitig durch neue Fenster und Türe ausgetauscht. Zum Beweis legt die Beschwerdeführerin ein Foto aus dem Jahr *** vor, auf welchem der bereits geschlossene Lichtgang mit schon damals alten Fenstern und einer Türe erkennbar ist. Das Foto wird in Kopie als Beilage B zur Niederschrift genommen. Der Vertreter der Beschwerdeführerin ergänzt, dass dieser Bauzustand der Behörde seit Jahrzehnten bekannt war wie es sich aus dem Bauakt ergibt, zumal verschiedene Nachschauen (Bauverhandlungen, etc.) stattgefunden haben.“Diese Mauer war dementsprechend bereits vor den aktuellen Umbaumaßnahmen vorhanden. Im Zuge der mit *** baurechtlich bewilligten Umbaumaßnahmen wurde der neue Durchgang zwischen der Werkstätte und dem Pferdestall hergestellt. Die Fertigstellungsmeldung ist undatiert und trägt die Unterschrift des Herrn ***. Nach Angaben des Gemeindevertreters ist die Fertigstellungsmeldung (Veränderungsanzeige

Paragraph 13, NÖ GWLG 1978 und Paragraph 13, NÖ Kanalgesetz 1977) am *** bei der Gemeinde eingelangt. Der Vertreter der Beschwerdeführer hält fest, dass die Mauer des Innenhofes des sogenannten Lichtganges bereits aus den Bauplänen aus *** als Altbestand hervorgeht. Beweis Einsichtnahme und Verlesung im vorliegenden Bauakt. Die Beschwerdeführerin gibt an, dass die Außenmauer im Bereich des Lichtganges mit den Fenstern bereits im Zeitpunkt des Eigentumsüberganges vorhanden war. Die damals vorhandenen Fenster und Schiebetüre wurden zwischenzeitig durch neue Fenster und Türe ausgetauscht. Zum Beweis legt die Beschwerdeführerin ein Foto aus dem Jahr *** vor, auf welchem der bereits geschlossene Lichtgang mit schon damals alten Fenstern und einer Türe erkennbar ist. Das Foto wird in Kopie als Beilage B zur Niederschrift genommen. Der Vertreter der Beschwerdeführerin ergänzt, dass dieser Bauzustand der Behörde seit Jahrzehnten bekannt war wie es sich aus dem Bauakt ergibt, zumal verschiedene Nachschauen (Bauverhandlungen, etc.) stattgefunden haben.“ 2. Anzuwendende Rechtsvorschriften: 2.1. Bundesabgabenordnung (BAO): § 1.

(1)Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.Paragraph eins,
(1)Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind. § 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. …Paragraph 2 a, Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. … § 279.
(1)Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.Paragraph 279,
(1)Außer in den Fällen des Paragraph 278, hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
(2)Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.
(3)Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Abs. 1) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.
(3)Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Absatz eins,) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst. § 281.
(1)Im Beschwerdeverfahren können nur einheitliche Entscheidungen (Beschwerdevorentscheidungen, Erkenntnisse und

§ 278aufhebende Beschlüsse) getroffen werden. Sie wirken für und gegen die gleichen Personen wie der angefochtene Bescheid.Paragraph 281,

(1)Im Beschwerdeverfahren können nur einheitliche Entscheidungen (Beschwerdevorentscheidungen, Erkenntnisse und

Paragraph 278, aufhebende Beschlüsse) getroffen werden. Sie wirken für und gegen die gleichen Personen wie der angefochtene Bescheid. … § 288.

(1)Besteht ein zweistufiger Instanzenzug für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden, so gelten für das Berufungsverfahren die für Bescheidbeschwerden und für den Inhalt der Berufungsentscheidungen die für Beschwerdevorentscheidungen anzuwendenden Bestimmungen sinngemäß. Weiters sind die Beschwerden betreffenden Bestimmungen (insbesondere die §§ 76 Abs. 1 lit. d, 209a, 212 Abs. 4, 212a und 254) sowie § 93 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 bis 6 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 288,
(1)Besteht ein zweistufiger Instanzenzug für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden, so gelten für das Berufungsverfahren die für Bescheidbeschwerden und für den Inhalt der Berufungsentscheidungen die für Beschwerdevorentscheidungen anzuwendenden Bestimmungen sinngemäß. Weiters sind die Beschwerden betreffenden Bestimmungen (insbesondere die Paragraphen 76, Absatz eins, Litera d,, 209a, 212 Absatz 4, 212 a und 254) sowie Paragraph 93, Absatz 3, Litera b und Absatz 4 bis 6 sinngemäß anzuwenden. … 2.
  1. NÖ Kanalgesetz 1977, LGBl. 8230-9:2.
  2. NÖ Kanalgesetz 1977, Landesgesetzblatt 8230-9: § 1aParagraph eins a Begriffe Im Sinne dieses Gesetzes gelten als
  3. bebaute Fläche: Die bebaute Fläche ist diejenige Grundrißfläche, die von der lotrechten Projektion oberirdischer baulicher Anlagen begrenzt wird. …
  4. Gebäudeteil: ein Gebäudeteil ist ein vom übrigen Gebäude durch eine bis zu seiner obersten Decke durchgehende Wand getrennter Teil mit einer Nutzung als Garage, als gewerblicher oder industrieller Lager- oder Ausstellungsraum oder mit einer Nutzung für land- und forstwirtschaftliche Zwecke. Räume innerhalb eines Gebäudeteils gelten auch dann als eigener Gebäudeteil, wenn bis zur obersten Decke durchgehende Wände nicht vorhanden sind. … § 2Paragraph 2 Kanaleinmündungsabgabe, Ergänzungsabgabe
(1)Für den möglichen Anschluß an die öffentliche Kanalanlage ist eine Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten. …
(4)Bei einer späteren Änderung der seinerzeit der Bemessung zugrunde gelegten Berechnungsgrundlagen (§ 3 Abs. 2) ist eine Ergänzungsabgabe zu der bereits entrichteten Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten, wenn sich durch diese Änderung gegenüber dem ursprünglichen Bestand nach den Bestimmungen des § 3 Abs. 6, eine höhere Abgabe ergibt. Bei Liegenschaften, die bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an das öffentliche Kanalgesetz angeschlossen waren, gelten der Bestand beim Inkrafttreten dieses Gesetzes als ursprünglicher Bestand und als Änderung der seinerzeit der Bemessung zugrunde gelegten Bemessungsgrundlage jede Änderung, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes die Verpflichtung zur Entrichtung einer Ergänzungsabgabe begründet, wenn die Einmündungsabgabe bereits nach den Vorschriften dieses Gesetzes bemessen worden wäre.
(4)Bei einer späteren Änderung der seinerzeit der Bemessung zugrunde gelegten Berechnungsgrundlagen (Paragraph 3, Absatz 2,) ist eine Ergänzungsabgabe zu der bereits entrichteten Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten, wenn sich durch diese Änderung gegenüber dem ursprünglichen Bestand nach den Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz 6,, eine höhere Abgabe ergibt. Bei Liegenschaften, die bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an das öffentliche Kanalgesetz angeschlossen waren, gelten der Bestand beim Inkrafttreten dieses Gesetzes als ursprünglicher Bestand und als Änderung der seinerzeit der Bemessung zugrunde gelegten Bemessungsgrundlage jede Änderung, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes die Verpflichtung zur Entrichtung einer Ergänzungsabgabe begründet, wenn die Einmündungsabgabe bereits nach den Vorschriften dieses Gesetzes bemessen worden wäre. … § 3Paragraph 3
(1)Die Höhe der Kanaleinmündungsabgabe ergibt sich aus dem Produkt der Berechnungsfläche (Abs. 2) mit dem Einheitssatz (Abs. 3).
(1)Die Höhe der Kanaleinmündungsabgabe ergibt sich aus dem Produkt der Berechnungsfläche (Absatz 2,) mit dem Einheitssatz (Absatz 3,).
(2)Die Berechnungsfläche wird in der Weise ermittelt, daß die Hälfte der bebauten Fläche mit der um 1 erhöhten Zahl der an die Kanalanlage angeschlossenen Geschoße multipliziert und das Produkt um 15 v.H. der unbebauten Fläche vermehrt wird. Nicht angeschlossene Gebäude oder Gebäudeteile zählen zur unbebauten Fläche. Wird die Liegenschaft trotz bestehender Anschlußverpflichtung nicht an die Kanalanlage angeschlossen, so ist die Berechnungsfläche so zu ermitteln, als ob die Liegenschaft an die Kanalanlage angeschlossen wäre. …
(6)Die Ergänzungsabgabe ergibt sich aus dem Differenzbetrag zwischen der Abgabe für den Bestand nach der Änderung und der Abgabe für den Bestand vor der Änderung, wobei beide Abgaben nach dem bei Entstehung der Abgabenschuld geltenden Einheitssatz zu berechnen sind. Die Berechnungsfläche ist für den Bestand vor der Änderung und für den Bestand nach der Änderung jeweils

§ 3Abs. 2 zu ermitteln.

(6)Die Ergänzungsabgabe ergibt sich aus dem Differenzbetrag zwischen der Abgabe für den Bestand nach der Änderung und der Abgabe für den Bestand vor der Änderung, wobei beide Abgaben nach dem bei Entstehung der Abgabenschuld geltenden Einheitssatz zu berechnen sind. Die Berechnungsfläche ist für den Bestand vor der Änderung und für den Bestand nach der Änderung jeweils

Paragraph 3, Absatz 2, zu ermitteln. § 9Paragraph 9 Abgabepflichtiger Die Kanalerrichtungsabgabe und Kanalbenützungsgebühr sind unabhängig von der tatsächlichen Benützung der öffentlichen Kanalanlage von jedem Liegenschaftseigentümer zu entrichten, für dessen Liegenschaft die Verpflichtung zum Anschluß besteht oder der Anschluß bewilligt wurde. … § 12Paragraph 12 Entstehung der Abgabenschuld, Fälligkeit

(1)Die Abgabenschuld für die Kanaleinmündungsabgabe (Sonderabgabe, Ergänzungsabgabe) entsteht … b) im Falle einer Bauführung mit dem Einlangen der Fertigstellungsanzeige im Sinne der Bauordnung bei der Behörde bzw. … 2.
  1. Bundes-Verfassungsgesetz idF BGBl. I Nr. 164/2012 (B-VG):2.
  2. Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2012, (B-VG): Art. 151.
(51)Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 51/2012 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:Artikel 151,
(51)Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, geänderten oder eingefügten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes: …
  1. Mit
  2. Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
  3. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art. 119a Abs. 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.
  4. Mit
  5. Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
  6. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Artikel 119 a, Absatz 5,) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.
  7. Würdigung: 3.
  8. Zu Spruchpunkt 1: Das verfahrensgegenständliche Rechtsmittel vom *** stellt sich als Vorstellung gegen einen letztinstanzlichen Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** dar.

§ 61

Abs.1 NÖ Gemeindeordnung 1973 konnte gegen letztinstanzliche Bescheide von Gemeindeorganen innerhalb von zwei Wochen, von der Zustellung des Bescheides an gerechnet, dagegen eine mit einem begründeten Antrag versehene Vorstellung bei der Aufsichtsbehörde, der NÖ Landesregierung oder bei der Gemeinde erhoben werden.

Paragraph 61, Absatz eins, NÖ Gemeindeordnung 1973 konnte gegen letztinstanzliche Bescheide von Gemeindeorganen innerhalb von zwei Wochen, von der Zustellung des Bescheides an gerechnet, dagegen eine mit einem begründeten Antrag versehene Vorstellung bei der Aufsichtsbehörde, der NÖ Landesregierung oder bei der Gemeinde erhoben werden. Der nunmehr angefochtene Berufungsbescheid des Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom *** enthielt die Rechtsmittelbelehrung, dass dagegen ein ordentliches Rechtsmittel nicht mehr zulässig sei. Weiters enthielt der Bescheid einen Hinweis auf die Möglichkeit zur Einbringung einer Vorstellung binnen zwei Wochen ab Bescheidzustellung bei der NÖ Landesregierung. Die Vorstellung

§ 61NÖ Gemeindeordnung 1973, in der bis 31.

Dezember 2013 zuletzt geltenden Fassung LGBl.1000-21, stellte kein ordentliches Rechtsmittel (an eine im Instanzenzug übergeordnete Behörde), sondern ein Aufsichtsmittel („außerordentliches Rechtsmittel“) dar, welches der Einleitung eines aufsichtsbehördlichen Verfahrens diente.Die Vorstellung

Paragraph 61, NÖ Gemeindeordnung 1973, in der bis

  1. Dezember 2013 zuletzt geltenden Fassung LGBl.1000-21, stellte kein ordentliches Rechtsmittel (an eine im Instanzenzug übergeordnete Behörde), sondern ein Aufsichtsmittel („außerordentliches Rechtsmittel“) dar, welches der Einleitung eines aufsichtsbehördlichen Verfahrens diente. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
  2. Dezember 2013 bei der NÖ Landesregierung anhängigen Verfahren über Vorstellungen ist

Art. 151Abs.

51 Z. 8 B-VG auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übergegangen. Die Vorstellung gilt nunmehr als Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der NÖ Landesregierung anhängigen Verfahren über Vorstellungen ist

Artikel 151

, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übergegangen. Die Vorstellung gilt nunmehr als Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde im Instanzenzug die Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe für den Anschluss an den öffentlichen Schmutzwasserkanal bestätigt. Strittig ist auf Grund der gegenständlichen Beschwerde, ob die Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe für die Liegenschaft *** dem Grunde nach rechtmäßig vorgeschrieben wurde und ob die der Berechnung der Abgabe zu Grunde gelegte Berechnungsfläche richtig ermittelt wurde. Die bescheidmäßige Festsetzung einer Abgabe setzt zunächst das Bestehen eines Abgabenanspruches der Gemeinde auf diese Abgabe voraus. Anlass für die Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe kann lediglich eine tatsächliche Veränderung der Berechnungsfläche sein, also eine tatsächliche Veränderung der bebauten Fläche eines Gebäudes, der Anschluss eines weiteren Geschosses oder eine im Hinblick auf die Gebäudeteilsdefinition relevante Änderung. Unter einer solchen Veränderung ist jedenfalls nicht eine bloße Abweichung vom Inhalt des letzten (rechtskräftigen) Kanaleinmündungsabgabenbescheides zu verstehen, sondern ausschließlich eine Veränderung des tatsächlichen Bestandes bzw. der Berechnungsfläche.

§ 2

Abs.4 NÖ Kanalgesetz 1977 ist eine Ergänzungsabgabe zur bereits entrichteten Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten, wenn sich durch eine spätere Änderung der Berechnungsgrundlagen gegenüber dem ursprünglichen Bestand (nach den Bestimmungen des § 3 Abs.6 leg.cit.) eine höhere Abgabe ergibt.

Paragraph 2, Absatz 4, NÖ Kanalgesetz 1977 ist eine Ergänzungsabgabe zur bereits entrichteten Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten, wenn sich durch eine spätere Änderung der Berechnungsgrundlagen gegenüber dem ursprünglichen Bestand (nach den Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz 6, leg.cit.) eine höhere Abgabe ergibt.

§ 3

Abs.6 NÖ Kanalgesetz 1977 sind die zu Grunde liegenden Berechnungs-flächen für die Ermittlung der Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe für den Bestand vor der Änderung und für den Bestand nach der Änderung jeweils

§ 3Abs.

2 leg.cit. zu ermitteln.

Paragraph 3, Absatz 6, NÖ Kanalgesetz 1977 sind die zu Grunde liegenden Berechnungs-flächen für die Ermittlung der Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe für den Bestand vor der Änderung und für den Bestand nach der Änderung jeweils

Paragraph 3, Absatz 2, leg.cit. zu ermitteln. Als Bestand vor der Änderung ist jener Bestand heranzuziehen, der vor der aktuellen Veränderung tatsächlich vorlag, und nicht der, der bei der letzten Vorschreibung der Kanaleinmündungsabgabe (oder der letzten Ergänzungsabgabe) zugrunde gelegt wurde. Unter einer solchen Veränderung ist jedenfalls nicht eine bloße Abweichung vom Inhalt des letzten (rechtskräftigen) Kanaleinmündungsabgabenbescheides zu verstehen, sondern ausschließlich eine Veränderung des tatsächlichen Bestandes bzw. der Berechnungsfläche. Mit anderen Worten: ob der Tatbestand einer abgabepflichtigen Veränderung vorliegt, ist nicht danach zu beurteilen, ob die nunmehr tatsächlich vorhandene Berechnungsfläche vom Inhalt des letzten Bescheides abweicht – dieser könnte auch falsch gewesen sein – sondern, ob seither tatsächlich eine Änderung der Berechnungsfläche eingetreten ist. Die Festsetzung der Kanaleinmündungsabgabe für die gegenständliche Liegenschaft erfolgte mit dem Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom ***. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Hinsichtlich der Festsetzung der Kanaleinmündungsabgabe liegt somit entschiedene Sache vor, unabhängig davon, ob die in diesem Bescheid festgesetzte Berechnungsfläche den Tatsachen entsprochen hat oder nicht. Vom Tatbestand einer Ergänzungsabgabe sind dementsprechend nur seither tatsächlich erfolgte Änderungen der Berechnungsfläche umfasst. Altbestand für die Berechnung einer Ergänzungsabgabe, ist somit jener Bestand, der zum Zeitpunkt der Vorschreibung der Kanaleinmündungsabgabe (unabhängig von der Richtigkeit des damaligen Bescheides) tatsächlich gegeben war. Beim Ortsaugenschein am *** wurde die bebaute Fläche des Bestandes (ohne den Stall) vor und nach der Änderung (Einbau bzw. Versetzung der Verbindungstür) mit 241,25 m² ermittelt. Der strittige Gebäudebereich (Stall) hat eine bebaute Fläche von 81,92 m² vor und nach der Änderung. Das tatsächliche Ausmaß der ursprünglichen (***) und nunmehr vorhandenen Berechnungsflächen erscheint somit nicht mehr weiter zweifelhaft. Der strittige Gebäudebereich (Stall) wurde *** bei der Abgabenberechnung als landwirtschaftlich genutzter Gebäudeteil nicht berücksichtigt. Dieser Bereich wies damals im Bereich eines geschlossenen Lichtganges einen Durchgang zum Wohngebäude auf, die nunmehrige Versetzung dieser Tür in den Bereich der Werkstätte gab den Abgabenbehörden den Anlass zur Vorschreibung der Ergänzungsabgabe.

§ 1a

Z.7 NÖ Kanalgesetz ist für diese Gebäudebereiche jeweils das Vorliegen von drei Voraussetzungen zu prüfen.

Paragraph eins a, Ziffer 7, NÖ Kanalgesetz ist für diese Gebäudebereiche jeweils das Vorliegen von drei Voraussetzungen zu prüfen. Erstens dürfen sich im fraglichen Gebäudebereich keine Anschlüsse an den öffentlichen Kanal befinden. Zweitens muss eine bauliche Abgrenzung vom übrigen Gebäude durch eine bis zur obersten Decke durchgehende Wand gegeben sein. Drittens muss ein solcher Gebäudebereich in einer besonderen Art genutzt werden, damit er als Gebäudeteil qualifiziert werden kann. Dabei kommt nur eine Nutzung als Garage, als gewerblicher oder industrieller Lager- oder Ausstellungsraum oder eine Nutzung für land- und forstwirtschaftliche Zwecke in Frage. Nur wenn alle drei genannten Voraussetzungen gegeben sind, handelt es sich um einen nicht angeschlossenen Gebäudeteil. Nur nicht angeschlossene Gebäudeteile dürfen bei Ermittlung der Berechnungsfläche unberücksichtigt bleiben. Wie der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen hat (vgl. z.B. Erkenntnis vom

  1. April 2000, Zl. 99/17/0262, Erkenntnis vom
  2. Juni 2002, Zl. 2002/17/0048) kann schon im Hinblick auf das Vorhandensein von Durchbrüchen in den Verbindungswänden nicht mehr vom Vorliegen einer durchgehenden Wand gesprochen werden.Wie der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen hat vergleiche z.B. Erkenntnis vom
  3. April 2000, Zl. 99/17/0262, Erkenntnis vom
  4. Juni 2002, Zl. 2002/17/0048) kann schon im Hinblick auf das Vorhandensein von Durchbrüchen in den Verbindungswänden nicht mehr vom Vorliegen einer durchgehenden Wand gesprochen werden. Im gegenständlichen Fall weist die Verbindungswand zwischen Stall und Wohngebäude einen Durchgang im Bereich der Werkstätte auf. Das Fehlen der erforderlichen baulichen Trennung schließt daher im gegenständlichen Fall eine Qualifikation des strittigen Gebäudebereiches als Gebäudeteil im Sinne des § 1a Z.7 NÖ Kanalgesetz 1977 von vorneherein aus. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob in diesen Räumlichkeiten eine qualifizierte Nutzung im Sinne des § 1a Z.7 NÖ Kanalgesetz 1977 stattfindet. Das Fehlen der erforderlichen baulichen Trennung schließt daher im gegenständlichen Fall eine Qualifikation des strittigen Gebäudebereiches als Gebäudeteil im Sinne des Paragraph eins a, Ziffer 7, NÖ Kanalgesetz 1977 von vorneherein aus. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob in diesen Räumlichkeiten eine qualifizierte Nutzung im Sinne des Paragraph eins a, Ziffer 7, NÖ Kanalgesetz 1977 stattfindet. Dementsprechend könnte auch eine Änderung der Nutzung nicht zu einer Änderung der Berechnungsflächen führen. Im Hinblick auf das Vorhandensein des früheren Durchganges im Bereich des Lichtganges konnte auch zu einem früheren Zeitpunkt kein Gebäudeteil vorliegen. Die Einbeziehung des strittigen Gebäudebereiches (Stall) in die Berechnungsfläche zur Ermittlung der Kanaleinmündungsabgabe entspricht jedenfalls dem NÖ Kanalgesetz
  5. Allerdings wäre dieser Bereich schon bei der Vorschreibung der Kanaleinmündungsabgabe (***) zur Abgabenberechnung heranzuziehen gewesen. Die bebaute Fläche des Gebäudes beträgt damit unverändert 323,17 m² (Wohnhaus einschließlich angebautem Stallgebäude). Durch die nunmehrige Versetzung der Tür hat sich daher eine tatsächliche Änderung der Berechnungsflächen gegenüber dem ursprünglichen (tatsächlichen) Bestand und damit ein Abgabenanspruch der Gemeinde auf eine Ergänzungsabgabe nicht ergeben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Diese Entscheidung wirkt

§ 281Abs.1 BAO (i

Vm § 288 Abs.1 BAO) für beide Adressaten des aufgehobenen erstinstanzlichen Abgabenbescheides.Diese Entscheidung wirkt

Paragraph 281, Absatz eins, BAO in Verbindung mit Paragraph 288, Absatz eins, BAO) für beide Adressaten des aufgehobenen erstinstanzlichen Abgabenbescheides. 3.2. Zu Spruchpunkt 2 - Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

, Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 3.1.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.AB.14.0152

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