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{'item': 'LVwG-AB-14-0154'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum12.08.2014 GeschäftszahlLVwG-AB-14-0154 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durc

§ 13NÖ GWLG 1978 und § 13 NÖ Kanalgesetz 1977“.

Neben den Daten des fertiggestellten Bauvorhabens, des Grundstückes und der Eigentumsverhältnisse enthält das Schreiben auch Angabe über das Vorhandensein von Anschlüssen an Wasserleitung, Schmutzwasserkanal und Regenwasserkanal sowie die Anzahl der Geschoße

(2)beim Wohngebäude.Das Schreiben enthält keine Angaben über bebaute Flächen der vorhandenen Gebäude und in welchen Geschoßen Anschlüsse vorhanden seien. Das Schreiben ist undatiert und trägt die Unterschrift des Herrn ***.Die Fertigstellung dieses Bauvorhabens wurde mittels eines Formularschreibens der Stadtgemeinde *** mitgeteilt. Das Formular trägt die Bezeichnung „Fertigstellungsmeldung gem. Paragraph 30 /, eins, der Bauordnung für NÖ 1996“ sowie „

Paragraph 13, NÖ GWLG 1978 und Paragraph 13, NÖ Kanalgesetz 1977“. Neben den Daten des fertiggestellten Bauvorhabens, des Grundstückes und der Eigentumsverhältnisse enthält das Schreiben auch Angabe über das Vorhandensein von Anschlüssen an Wasserleitung, Schmutzwasserkanal und Regenwasserkanal sowie die Anzahl der Geschoße

(2)beim Wohngebäude., Das Schreiben enthält keine Angaben über bebaute Flächen der vorhandenen Gebäude und in welchen Geschoßen Anschlüsse vorhanden seien. Das Schreiben ist undatiert und trägt die Unterschrift des Herrn ***. Mit einem Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom ***, Zahl ***, wurde Frau *** und Herrn *** für die verfahrensgegenständliche Liegenschaft eine Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe im Betrag von € 1.556,22 zuzüglich Umsatzsteuer vorgeschrieben. Im Spruch wurde lediglich der Bruttobetrag von € 1.711,84 (inkl. Umsatzsteuer) bzw. wurden keine Bemessungsgrundlagen angeführt. Aus der Begründung ergibt sich, dass der Vorschreibung ein Einheitssatz von € 6,00, eine Berechnungsfläche von 553,53 m² für den Bestand nach der Änderung (Wohnhaus mit 319,02 m² bebauter Fläche und 2 zu versorgenden Geschoßen, 75 m² als Anteil der unbebauten Fläche) und eine Berechnungsfläche von 125,80 m² für den Bestand vor der Änderung (Wohnhaus mit 219,16 m² und 1 zu versorgenden Geschoß, 75 m² Anteil der unbebauten Fläche) zu Grunde gelegt wurden. Mit Schreiben vom *** erhob Frau *** dagegen fristgerecht das ordentliche Rechtsmittel der Berufung. Die seinerzeit zur Berechnung herangezogene Fläche sei nicht verändert worden bzw. sei nicht erweitert worden. Mit dem nunmehr angefochtenen Berufungsbescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom *** wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Der als „Stall“ bezeichnete, an den Wohntrakt anschließende Gebäudekomplex sei als „eigener Gebäudeteil“ bei der ursprünglichen Abgabenberechnung nicht berücksichtigt worden. Die ursprüngliche bauliche Trennung sei nach den Umbauarbeiten durch den Einbau einer Verbindungstür zwischen dem Stall und der Werkstätte nicht mehr vorhanden. Dieser Bereich sei nun zur Berechnungsfläche hinzuzurechnen. Gegen diesen Berufungsbescheid richtet sich die Vorstellung vom ***. Bereits seit *** sei eine Verbindung zwischen Wohngebäude und Stall vorhanden gewesen. Diese Verbindungstür sei nun lediglich versetzt worden. Es liege daher keine Veränderung vor, die zu einer Neuberechnung der Berechnungsflächen führen könnten. Am *** fand in der gegenständlichen Sache eine mündliche Ortsaugenscheinsverhandlung auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft im Beisein der Ehegatten ***, deren Rechtsvertreters sowie eines Behördenvertreters statt. In rechtlicher Hinsicht wurde hierbei kein neues Vorbringen erstattet. Es wurden die Außenmaße des Gebäudes vermessen und die bebaute Fläche des Bestandes (ohne den Stall) vor und nach der Änderung (Einbau bzw. Versetzung der Verbindungstür) mit 241,25 m² ermittelt. Der strittige Gebäudebereich (Stall) hat eine bebaute Fläche von 81,92 m² vor und nach der Änderung. Weiters konnte Folgendes festgestellt werden: „Im Erd- und Obergeschoß befinden sich Anschlüsse an Kanal- und Wasserleitung. Die Anschlüsse im Obergeschoss (Wohnung mit Küche, WC, Bad) waren zum Zeitpunkt der Herstellung an den öffentlichen Kanal vorhanden. *** war die Wohnung mit den Wasserentnahmestellen bereits vorhanden. Im Erd- und Obergeschoß befinden sich Anschlüsse an Kanal- und Wasserleitung. Die Anschlüsse im Obergeschoss (Wohnung mit Küche, WC, Bad) waren zum Zeitpunkt der Herstellung an den öffentlichen Kanal vorhanden. *** war die Wohnung mit den Wasserentnahmestellen bereits vorhanden. Der Zubau schließt an die Werkstätte an und ist baulich durch eine doppelte Brandwand abgegrenzt. Der Zubau wird als Pferdestall und Heulager genutzt. Im Zubau befinden sich keine Kanalanschlüsse und keine Anschlüsse an die öffentliche Wasserleitung. Der Zubau wurde auch vom Voreigentümer landwirtschaftlich als Kuh- und Schweinestall genutzt und ist auch als Stall im Bauakt genehmigt. Zwischen der Werkstätte und dem Zubau befand sich ursprünglich bis *** eine Tür die im Bereich der Werkstätte in einen Lichtgang mündete. Nunmehr ist diese Tür vermauert. Der Lichtgang ist nach außen abgeschlossen durch eine Mauer mit Fenstern. Diese Mauer ist nach Angaben der Beschwerdeführer bereits seit *** vorhanden. Darauf deuten auch die im von der Gemeinde beigebrachten Bauakt vorhandenen Plandarstellungen hin. Diese Mauer war dementsprechend bereits vor den aktuellen Umbaumaßnahmen vorhanden. Im Zuge der mit *** baurechtlich bewilligten Umbaumaßnahmen wurde der neue Durchgang zwischen der Werkstätte und dem Pferdestall hergestellt. Die Fertigstellungsmeldung ist undatiert und trägt die Unterschrift des Herrn ***. Nach Angaben des Gemeindevertreters ist die Fertigstellungsmeldung (

§ 13NÖ GWLG 1978 und § 13 NÖ Kanalgesetz 1977) am *** bei der Gemeinde eingelangt.

Der Vertreter der Beschwerdeführer hält fest, dass die Mauer des Innenhofes des sogenannten Lichtganges bereits aus den Bauplänen aus *** als Altbestand hervorgeht. Beweis Einsichtnahme und Verlesung im vorliegenden Bauakt. Die Beschwerdeführerin gibt an, dass die Außenmauer im Bereich des Lichtganges mit den Fenstern bereits im Zeitpunkt des Eigentumsüberganges vorhanden war. Die damals vorhandenen Fenster und Schiebetüre wurden zwischenzeitig durch neue Fenster und Türe ausgetauscht. Zum Beweis legt die Beschwerdeführerin ein Foto aus dem Jahr *** vor, auf welchem der bereits geschlossene Lichtgang mit schon damals alten Fenstern und einer Türe erkennbar ist. Das Foto wird in Kopie als Beilage B zur Niederschrift genommen. Der Vertreter der Beschwerdeführerin ergänzt, dass dieser Bauzustand der Behörde seit Jahrzehnten bekannt war wie es sich aus dem Bauakt ergibt, zumal verschiedene Nachschauen (Bauverhandlungen, etc.) stattgefunden haben.“Diese Mauer war dementsprechend bereits vor den aktuellen Umbaumaßnahmen vorhanden. Im Zuge der mit *** baurechtlich bewilligten Umbaumaßnahmen wurde der neue Durchgang zwischen der Werkstätte und dem Pferdestall hergestellt. Die Fertigstellungsmeldung ist undatiert und trägt die Unterschrift des Herrn ***. Nach Angaben des Gemeindevertreters ist die Fertigstellungsmeldung (

Paragraph 13, NÖ GWLG 1978 und Paragraph 13, NÖ Kanalgesetz 1977) am *** bei der Gemeinde eingelangt. Der Vertreter der Beschwerdeführer hält fest, dass die Mauer des Innenhofes des sogenannten Lichtganges bereits aus den Bauplänen aus *** als Altbestand hervorgeht. Beweis Einsichtnahme und Verlesung im vorliegenden Bauakt. Die Beschwerdeführerin gibt an, dass die Außenmauer im Bereich des Lichtganges mit den Fenstern bereits im Zeitpunkt des Eigentumsüberganges vorhanden war. Die damals vorhandenen Fenster und Schiebetüre wurden zwischenzeitig durch neue Fenster und Türe ausgetauscht. Zum Beweis legt die Beschwerdeführerin ein Foto aus dem Jahr *** vor, auf welchem der bereits geschlossene Lichtgang mit schon damals alten Fenstern und einer Türe erkennbar ist. Das Foto wird in Kopie als Beilage B zur Niederschrift genommen. Der Vertreter der Beschwerdeführerin ergänzt, dass dieser Bauzustand der Behörde seit Jahrzehnten bekannt war wie es sich aus dem Bauakt ergibt, zumal verschiedene Nachschauen (Bauverhandlungen, etc.) stattgefunden haben.“ 2. Anzuwendende Rechtsvorschriften: 2.1. Bundesabgabenordnung (BAO): § 1.

(1)Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.Paragraph eins,
(1)Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind. § 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. …Paragraph 2 a, Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. … § 279.
(1)Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.Paragraph 279,
(1)Außer in den Fällen des Paragraph 278, hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
(2)Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.
(3)Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Abs. 1) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.
(3)Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Absatz eins,) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst. § 281.
(1)Im Beschwerdeverfahren können nur einheitliche Entscheidungen (Beschwerdevorentscheidungen, Erkenntnisse und gemäß § 278 aufhebende Beschlüsse) getroffen werden. Sie wirken für und gegen die gleichen Personen wie der angefochtene Bescheid.Paragraph 281,
(1)Im Beschwerdeverfahren können nur einheitliche Entscheidungen (Beschwerdevorentscheidungen, Erkenntnisse und gemäß Paragraph 278, aufhebende Beschlüsse) getroffen werden. Sie wirken für und gegen die gleichen Personen wie der angefochtene Bescheid. … § 288.
(1)Besteht ein zweistufiger Instanzenzug für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden, so gelten für das Berufungsverfahren die für Bescheidbeschwerden und für den Inhalt der Berufungsentscheidungen die für Beschwerdevorentscheidungen anzuwendenden Bestimmungen sinngemäß. Weiters sind die Beschwerden betreffenden Bestimmungen (insbesondere die §§ 76 Abs. 1 lit. d, 209a, 212 Abs. 4, 212a und 254) sowie § 93 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 bis 6 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 288,
(1)Besteht ein zweistufiger Instanzenzug für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden, so gelten für das Berufungsverfahren die für Bescheidbeschwerden und für den Inhalt der Berufungsentscheidungen die für Beschwerdevorentscheidungen anzuwendenden Bestimmungen sinngemäß. Weiters sind die Beschwerden betreffenden Bestimmungen (insbesondere die Paragraphen 76, Absatz eins, Litera d,, 209a, 212 Absatz 4, 212 a und 254) sowie Paragraph 93, Absatz 3, Litera b und Absatz 4 bis 6 sinngemäß anzuwenden. … 2.2. NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978, LGBl. 6930-7:2.2. NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978, Landesgesetzblatt 6930-7: § 6 WasseranschlußabgabeParagraph 6, Wasseranschlußabgabe
(1)Die Wasseranschlußabgabe ist für den Anschluß an die Gemeindewasserleitung zu entrichten.
(2)Die Höhe der Wasseranschlußabgabe ist derart zu berechnen, daß die Berechnungsfläche (Abs. 3 und 4) für das angeschlossene Grundstück mit dem Einheitssatz (Abs. 5) vervielfacht wird.
(2)Die Höhe der Wasseranschlußabgabe ist derart zu berechnen, daß die Berechnungsfläche (Absatz 3 und 4) für das angeschlossene Grundstück mit dem Einheitssatz (Absatz 5,) vervielfacht wird.
(3)Die Berechnungsfläche jeder angeschlossenen Liegenschaft ist so zu ermitteln, daß die Hälfte der bebauten Fläche
  1. a)bei Wohngebäuden mit der um eins erhöhten Anzahl der mit Wasser zu versorgenden Geschosse vervielfacht,
  2. b)in allen anderen Fällen verdoppelt und das Produkt um 15 % der unbebauten Fläche vermehrt wird.
(4)Bei Ermittlung der Berechnungsfläche gelten folgende Grundsätze:
  1. Bebaute Fläche ist jeder Teil einer Liegenschaft, der von den äußersten Begrenzungen des Grundrisses einer über das Gelände hinausragenden Baulichkeit verdeckt wird;
  2. als Anzahl der mit Wasser zu versorgenden Geschosse gilt die jeweils höchste Anzahl von Geschossen auch dann, wenn die angeschlossene Liegenschaft nicht zur Gänze gleich hoch verbaut ist;
  3. die unbebaute Fläche ist nur bis zu einem Ausmaß von höchstens 500 m² zu berücksichtigen;
  4. zur bebauten Fläche gehören nicht land- und forstwirtschaftliche Nebengebäude oder Teile von Gebäuden, die land- und forstwirtschaftlich genutzt werden, es sei denn, daß sie an die Gemeindewasserleitung angeschlossen sind. … § 7Paragraph 7 Ergänzungsabgabe Ändert sich die der Berechnung der Wasseranschlußabgabe zugrunde gelegte Berechnungsfläche für die angeschlossene Liegenschaft, so ist die Wasseranschlußabgabe neu zu berechnen. Ist die neue Wasseranschlußabgabe um mindestens 10 %, mindestens jedoch um € 8,– höher als die bereits entrichtete, so ist vom Grundstückseigentümer eine Ergänzungsabgabe in der Höhe des Differenzbetrages zu entrichten. § 13Paragraph 13 Veränderungsanzeige
(1)Veränderungen, die an oder auf angeschlossenen Liegenschaften vorgenommen werden und eine Änderung der Berechnungsgrundlagen für die ausgeschriebenen Wasserversorgungsabgaben oder Wassergebühren nach sich ziehen, sind binnen zwei Wochen nach ihrer Vollendung vom Abgabenschuldner der Abgabenbehörde schriftlich anzuzeigen (Veränderungsanzeige). … § 15Paragraph 15 Entstehung des Abgabenanspruches; Abgabenschuldner …
(2)Der Anspruch auf die Ergänzungsabgabe entsteht mit dem Einlangen der Veränderungsanzeige. …
(6)Abgabenschuldner ist der Eigentümer der angeschlossenen Liegenschaft, sofern sich aus den folgenden Bestimmungen nicht anderes ergibt. 2.
  1. Bundes-Verfassungsgesetz idF BGBl. I Nr. 164/2012 (B-VG):2.
  2. Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2012, (B-VG): Art. 151.
(51)Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 51/2012 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:Artikel 151,
(51)Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, geänderten oder eingefügten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes: …
  1. Mit
  2. Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
  3. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art. 119a Abs. 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.
  4. Mit
  5. Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
  6. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Artikel 119 a, Absatz 5,) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.
  7. Würdigung: 3.
  8. Zu Spruchpunkt 1: Das verfahrensgegenständliche Rechtsmittel vom *** stellt sich als Vorstellung gegen einen letztinstanzlichen Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** dar. Gemäß § 61 Abs.1 NÖ Gemeindeordnung 1973 konnte gegen letztinstanzliche Bescheide von Gemeindeorganen innerhalb von zwei Wochen, von der Zustellung des Bescheides an gerechnet, dagegen eine mit einem begründeten Antrag versehene Vorstellung bei der Aufsichtsbehörde, der NÖ Landesregierung oder bei der Gemeinde erhoben werden. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, NÖ Gemeindeordnung 1973 konnte gegen letztinstanzliche Bescheide von Gemeindeorganen innerhalb von zwei Wochen, von der Zustellung des Bescheides an gerechnet, dagegen eine mit einem begründeten Antrag versehene Vorstellung bei der Aufsichtsbehörde, der NÖ Landesregierung oder bei der Gemeinde erhoben werden. Der nunmehr angefochtene Berufungsbescheid des Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom *** enthielt die Rechtsmittelbelehrung, dass dagegen ein ordentliches Rechtsmittel nicht mehr zulässig sei. Weiters enthielt der Bescheid einen Hinweis auf die Möglichkeit zur Einbringung einer Vorstellung binnen zwei Wochen ab Bescheidzustellung bei der NÖ Landesregierung. Die Vorstellung gemäß § 61 NÖ Gemeindeordnung 1973, in der bis
  9. Dezember 2013 zuletzt geltenden Fassung LGBl.1000-21, stellte kein ordentliches Rechtsmittel (an eine im Instanzenzug übergeordnete Behörde), sondern ein Aufsichtsmittel („außerordentliches Rechtsmittel“) dar, welches der Einleitung eines aufsichtsbehördlichen Verfahrens diente.Die Vorstellung gemäß Paragraph 61, NÖ Gemeindeordnung 1973, in der bis
  10. Dezember 2013 zuletzt geltenden Fassung LGBl.1000-21, stellte kein ordentliches Rechtsmittel (an eine im Instanzenzug übergeordnete Behörde), sondern ein Aufsichtsmittel („außerordentliches Rechtsmittel“) dar, welches der Einleitung eines aufsichtsbehördlichen Verfahrens diente. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
  11. Dezember 2013 bei der NÖ Landesregierung anhängigen Verfahren über Vorstellungen ist gemäß Art. 151 Abs. 51 Z. 8 B-VG auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übergegangen. Die Vorstellung gilt nunmehr als Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
  12. Dezember 2013 bei der NÖ Landesregierung anhängigen Verfahren über Vorstellungen ist gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übergegangen. Die Vorstellung gilt nunmehr als Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde im Instanzenzug die Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe für den Anschluss an die öffentliche Wasserleitung bestätigt. Strittig ist auf Grund der gegenständlichen Beschwerde, ob die Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe für die Liegenschaft *** dem Grunde nach rechtmäßig vorgeschrieben wurde und ob die der Berechnung der Abgabe zu Grunde gelegte Berechnungsfläche richtig ermittelt wurde. Die bescheidmäßige Festsetzung einer Abgabe setzt zunächst das Bestehen eines Abgabenanspruches der Gemeinde auf diese Abgabe voraus. Der Abgabenanspruch der Gemeinde auf die Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe entsteht gemäß § 15 Abs.2 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 mit dem Einlangen einer Veränderungsanzeige im Sinne des § 13 Abs.1 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 bei der Abgabenbehörde.Der Abgabenanspruch der Gemeinde auf die Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe entsteht gemäß Paragraph 15, Absatz 2, NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 mit dem Einlangen einer Veränderungsanzeige im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 bei der Abgabenbehörde. Der Stadtrat ist davon ausgegangen, dass gemäß § 15 Abs. 2 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 eine Veränderungsanzeige eingelangt sei, durch welche der Anspruch auf die Ergänzungsabgabe nach § 7 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 (aus der Sicht eines Abgabenpflichtigen: die Abgabenschuld) ausgelöst wurde. Der Stadtrat ist davon ausgegangen, dass gemäß Paragraph 15, Absatz 2, NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 eine Veränderungsanzeige eingelangt sei, durch welche der Anspruch auf die Ergänzungsabgabe nach Paragraph 7, NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 (aus der Sicht eines Abgabenpflichtigen: die Abgabenschuld) ausgelöst wurde. Als „Veränderungsanzeige“ liegt im vorgelegten Verwaltungsakt ein undatiertes, von Herrn *** unterfertigtes Formularschreiben. Das Formular trägt die Bezeichnung „Fertigstellungsmeldung gem. § 30/1 der Bauordnung für NÖ 1996“ sowie „

§ 13NÖ GWLG 1978 und § 13 NÖ Kanalgesetz 1977“.

Neben den Daten des fertiggestellten Bauvorhabens, des Grundstückes und der Eigentumsverhältnisse enthält das Schreiben auch Angabe über das Vorhandensein von Anschlüssen an Wasserleitung, Schmutzwasserkanal und Regenwasserkanal sowie die Anzahl der Geschoße

(2)beim Wohngebäude.Das Schreiben enthält keine Angaben über bebaute Flächen der vorhandenen Gebäude und in welchen Geschoßen Anschlüsse vorhanden seien.Als „Veränderungsanzeige“ liegt im vorgelegten Verwaltungsakt ein undatiertes, von Herrn *** unterfertigtes Formularschreiben. Das Formular trägt die Bezeichnung „Fertigstellungsmeldung gem. Paragraph 30 /, eins, der Bauordnung für NÖ 1996“ sowie „

Paragraph 13, NÖ GWLG 1978 und Paragraph 13, NÖ Kanalgesetz 1977“. Neben den Daten des fertiggestellten Bauvorhabens, des Grundstückes und der Eigentumsverhältnisse enthält das Schreiben auch Angabe über das Vorhandensein von Anschlüssen an Wasserleitung, Schmutzwasserkanal und Regenwasserkanal sowie die Anzahl der Geschoße

(2)beim Wohngebäude., Das Schreiben enthält keine Angaben über bebaute Flächen der vorhandenen Gebäude und in welchen Geschoßen Anschlüsse vorhanden seien. Unabhängig von der Frage, ob und wann (nach Angaben des Behördenvertreters bei der mündlichen Verhandlung am ***) bei der Abgabenbehörde eingelangt sei, ist festzuhalten, dass es sich dabei jedenfalls nicht um eine Veränderungsanzeige im Sinne des § 13 Abs.1 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 handelt.Unabhängig von der Frage, ob und wann (nach Angaben des Behördenvertreters bei der mündlichen Verhandlung am ***) bei der Abgabenbehörde eingelangt sei, ist festzuhalten, dass es sich dabei jedenfalls nicht um eine Veränderungsanzeige im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 handelt. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom
  1. Mai 2000, Zl. 95/17/0104, unter Hinweis auf sein Erkenntnis vom
  2. Dezember 1985, Zl. 84/17/0197, mit der hier maßgeblichen Rechtsfrage auseinander gesetzt. Er hat hierin ausgesprochen, dass der Antrag auf Erteilung der Benützungsbewilligung (Anm.: Nach der NÖ Bauordnung 1976) nicht den Ergänzungsabgabentatbestand nach § 15 Abs.2 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 verwirkliche, weil dieser Tatbestand auf eine Veränderungsanzeige, also auf eine die Berechnungsgrundlagen für die Ergänzungsabgabe enthaltende Parteienerklärung abstelle. Gleiches gelte umso mehr für ein Bauansuchen, zumal dieses über den tatsächlich ausgeführten Anschluss der Geschossflächen und das tatsächliche Ausmaß der Berechnungsflächen nichts auszusagen vermag. Da vom Gesetz eine Veränderungsanzeige, also eine Parteienerklärung gefordert werde, sei es auch bedeutungslos, dass die Abgabenbehörden allenfalls in der Lage wären, sich Kenntnis der abgabenrechtlichen Umstände durch Einsichtnahme in die Bauakten – soweit sie daraus überhaupt ersichtlich sind – zu verschaffen.Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom
  3. Mai 2000, Zl. 95/17/0104, unter Hinweis auf sein Erkenntnis vom
  4. Dezember 1985, Zl. 84/17/0197, mit der hier maßgeblichen Rechtsfrage auseinander gesetzt. Er hat hierin ausgesprochen, dass der Antrag auf Erteilung der Benützungsbewilligung Anmerkung, Nach der NÖ Bauordnung 1976) nicht den Ergänzungsabgabentatbestand nach Paragraph 15, Absatz 2, NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 verwirkliche, weil dieser Tatbestand auf eine Veränderungsanzeige, also auf eine die Berechnungsgrundlagen für die Ergänzungsabgabe enthaltende Parteienerklärung abstelle. Gleiches gelte umso mehr für ein Bauansuchen, zumal dieses über den tatsächlich ausgeführten Anschluss der Geschossflächen und das tatsächliche Ausmaß der Berechnungsflächen nichts auszusagen vermag. Da vom Gesetz eine Veränderungsanzeige, also eine Parteienerklärung gefordert werde, sei es auch bedeutungslos, dass die Abgabenbehörden allenfalls in der Lage wären, sich Kenntnis der abgabenrechtlichen Umstände durch Einsichtnahme in die Bauakten – soweit sie daraus überhaupt ersichtlich sind – zu verschaffen. Der Ergänzungsabgabentatbestand nach § 15 Abs.2 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 wird demnach lediglich durch eine förmliche, die Berechnungsgrundlagen für die Ergänzungsabgabe enthaltende schriftliche Parteienerklärung erfüllt, aus welcher neben den tatsächlich ausgeführten Anschlüssen in den Geschossen auch das tatsächliche Ausmaß der Berechnungsflächen ersichtlich ist (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  5. Dezember 1985, Zl. 84/17/0197).Der Ergänzungsabgabentatbestand nach Paragraph 15, Absatz 2, NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 wird demnach lediglich durch eine förmliche, die Berechnungsgrundlagen für die Ergänzungsabgabe enthaltende schriftliche Parteienerklärung erfüllt, aus welcher neben den tatsächlich ausgeführten Anschlüssen in den Geschossen auch das tatsächliche Ausmaß der Berechnungsflächen ersichtlich ist vergleiche Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  6. Dezember 1985, Zl. 84/17/0197). Als Veränderungsanzeige gilt grundsätzlich nur eine die Berechnungsgrundlagen für die Ergänzungsabgabe enthaltende Parteienerklärung (VwGH 19.5.2011, Zl. 2010/17/0112). Da für die Berechnung der Wasseranschlussabgabe gemäß § 6 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 die bebauten Flächen der vorhandenen Gebäude, die Nutzung der nicht angeschlossenen Gebäude, die Zahl der mit Wasser zu versorgenden Geschoße bei Wohngebäuden sowie das Ausmaß der unbebauten Flächen Berechnungsgrundlagen sind, hat eine Veränderungsanzeige im Sinn des § 13 Abs.1 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 eben diese Angaben der Berechnungsflächen zu beinhalten. Der Einbringung der (vollständig belegten) Fertigstellungsanzeige gemäß § 30 NÖ Bauordnung 1996 kommt keine Relevanz zu.Da für die Berechnung der Wasseranschlussabgabe gemäß Paragraph 6, NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 die bebauten Flächen der vorhandenen Gebäude, die Nutzung der nicht angeschlossenen Gebäude, die Zahl der mit Wasser zu versorgenden Geschoße bei Wohngebäuden sowie das Ausmaß der unbebauten Flächen Berechnungsgrundlagen sind, hat eine Veränderungsanzeige im Sinn des Paragraph 13, Absatz eins, NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 eben diese Angaben der Berechnungsflächen zu beinhalten. Der Einbringung der (vollständig belegten) Fertigstellungsanzeige gemäß Paragraph 30, NÖ Bauordnung 1996 kommt keine Relevanz zu. Ungeachtet der Bezeichnung des wohl vor allem als Fertigstellungsmeldung nach der NÖ Bauordnung 1996 intendierten Formularschreibens auch als „

§ 13NÖ GWLG 1978“ fehlen diesem Schreiben Angaben über Flächen, Nutzung bzw.

Wasseranschluss der vorhandenen Gebäude völlig. Im Hinblick auf die oben angeführte Judikatur handelte es sich damit nicht um eine die Berechnungsgrundlagen für die Ergänzungsabgabe enthaltende Parteienerklärung, somit auch nicht um eine Veränderungsanzeige im Sinne des § 13 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978.Ungeachtet der Bezeichnung des wohl vor allem als Fertigstellungsmeldung nach der NÖ Bauordnung 1996 intendierten Formularschreibens auch als „

Paragraph 13, NÖ GWLG 1978“ fehlen diesem Schreiben Angaben über Flächen, Nutzung bzw. Wasseranschluss der vorhandenen Gebäude völlig. Im Hinblick auf die oben angeführte Judikatur handelte es sich damit nicht um eine die Berechnungsgrundlagen für die Ergänzungsabgabe enthaltende Parteienerklärung, somit auch nicht um eine Veränderungsanzeige im Sinne des Paragraph 13, NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz

  1. Da den Gemeindebehörden keine als Veränderungsanzeige qualifizierbare Parteienerklärung vorlag, erweist sich die bescheidmäßige Festsetzung der Ergänzungsabgabe nach § 7 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 mangels Bestehen eines Abgabenanspruches der Gemeinde schon dem Grunde nach als rechtswidrig. Da den Gemeindebehörden keine als Veränderungsanzeige qualifizierbare Parteienerklärung vorlag, erweist sich die bescheidmäßige Festsetzung der Ergänzungsabgabe nach Paragraph 7, NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 mangels Bestehen eines Abgabenanspruches der Gemeinde schon dem Grunde nach als rechtswidrig. Wenngleich eine Veränderungsanzeige daher im gegenständlichen Fall überhaupt nicht vorliegt und schon deshalb die Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe ausgeschlossen ist, bestünde auch keine Verpflichtung der Liegenschaftseigentümer, eine solche Veränderungsanzeige vorzulegen. Voraussetzung für die Verpflichtung des Liegenschaftseigentümers zur Einbringung einer Veränderungsanzeige wäre nämlich das Vorliegen einer anzeigepflichtigen Veränderung auf der Liegenschaft, also eines Sachverhaltes, der dem Tatbestand der Ergänzungsabgabe nach § 7 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 unterstellt werden kann. Im Hinblick auf das Ergebnis der mündlichen Verhandlung ist im gegenständlichen Fall eine entsprechende tatsächliche Veränderung jedoch nicht ersichtlich.Wenngleich eine Veränderungsanzeige daher im gegenständlichen Fall überhaupt nicht vorliegt und schon deshalb die Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe ausgeschlossen ist, bestünde auch keine Verpflichtung der Liegenschaftseigentümer, eine solche Veränderungsanzeige vorzulegen. Voraussetzung für die Verpflichtung des Liegenschaftseigentümers zur Einbringung einer Veränderungsanzeige wäre nämlich das Vorliegen einer anzeigepflichtigen Veränderung auf der Liegenschaft, also eines Sachverhaltes, der dem Tatbestand der Ergänzungsabgabe nach Paragraph 7, NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 unterstellt werden kann. Im Hinblick auf das Ergebnis der mündlichen Verhandlung ist im gegenständlichen Fall eine entsprechende tatsächliche Veränderung jedoch nicht ersichtlich. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Diese Entscheidung wirkt gemäß § 281 Abs.1 BAO (iVm § 288 Abs.1 BAO) für beide Adressaten des aufgehobenen erstinstanzlichen Abgabenbescheides.Diese Entscheidung wirkt gemäß Paragraph 281, Absatz eins, BAO in Verbindung mit Paragraph 288, Absatz eins, BAO) für beide Adressaten des aufgehobenen erstinstanzlichen Abgabenbescheides. 3.
  2. Zu Spruchpunkt 2 - Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß , Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 3.1.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.AB.14.0154

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