RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum12.08.2014 GeschäftszahlLVwG-WM-13-0023 TextGeschäftszeichen: LVwG-WM-13-0023 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Stellner als Einzelrichter über die Beschwerde des Mag. *** gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt X vom ***, Zl. ***, betreffend Übertretung des Tabakgesetzes, zu Recht erkannt: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Stellner als Einzelrichter über die Beschwerde des Mag. *** gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt römisch zehn vom ***, Zl. ***, betreffend Übertretung des Tabakgesetzes, zu Recht erkannt:
- Der Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG insofern stattgegeben, als die von der Behörde festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 650,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 86 Stunden) auf den Betrag von 300,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) herabgesetzt wird.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, VwGVG insofern stattgegeben, als die von der Behörde festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 650,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 86 Stunden) auf den Betrag von 300,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) herabgesetzt wird.
- Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens werden gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG mit 30,-- Euro neu festgesetzt. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG keine Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens werden gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG mit 30,-- Euro neu festgesetzt. Der Beschwerdeführer hat gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG keine Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
- Der Beschwerdeführer hat den Strafbetrag sowie den Kostenbeitrag des verwaltungsbehördlichen Verfahrens jeweils binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen (§ 59 Abs. 2 AVG).Der Beschwerdeführer hat den Strafbetrag sowie den Kostenbeitrag des verwaltungsbehördlichen Verfahrens jeweils binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen (Paragraph 59, Absatz 2, AVG).
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der *** GmbH, mit Sitz in ***, zu verantworten, dass zu den näher angeführten Zeiträumen nicht dafür Sorge getragen wurde, dass in einem Raum des Gastgewerbes nicht geraucht wurde, da mehrere Personen geraucht haben obwohl die Tür zum Nichtraucherraum dauerhaft offen stand und somit nicht gewährleistet war, dass kein Rauch in die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten dringt. Hiefür wurde über den Beschuldigten eine Geldstrafe in Höhe von 650,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 86 Stunden) verhängt. In der dagegen erhobenen Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, dass sich diese gegen das Strafausmaß richte und um Reduktion der verhängten Geldstrafe ersucht werde. Man arbeite daran eine noch bessere und praktikablere Lösung zu finden, um einen bestmöglichen Schutz der Nichtraucher zu gewährleisten. Weiters sei nicht klar, wer aller die Strafe zu bezahlen habe, da beide Geschäftsführer das Straferkenntnis sowohl an die Privatadresse als auch an die Geschäftsadresse zugestellt erhalten hätten. Weiters sei die Frage, warum nicht die GmbH die Strafe erhalte, sondern offenbar beide handelsrechtlichen Geschäftsführer. Das Verwaltungsgericht hat erwogen: Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Gemäß Paragraph 19, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Eine Gefährdung der geschützten Interessen liegt deshalb vor, weil durch die begangene Übertretung den Intentionen des Nichtraucherschutzes zuwider gehandelt wurde. Den von der Behörde angenommenen persönlichen Verhältnissen ist der Beschwerdeführer nicht entgegen getreten. Völlige Unbescholtenheit zum Tatzeitpunkt liegt nicht vor, sodass der Milderungsgrund der Unbescholtenheit nicht zum Tragen kommt. Jedoch liegen auch keine Erschwerungsgründe vor, zumal keine einschlägigen Vorstrafen existieren und lediglich einschlägige Vorstrafen als Erschwerungsgrund zu werten wären. Mildernd oder erschwerend sind daher in diesem Zusammenhang keine Umstände. § 14 Abs. 4 Tabakgesetz sieht für die gegenständliche Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe bis zu 2.000,-- Euro vor.Paragraph 14, Absatz 4, Tabakgesetz sieht für die gegenständliche Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe bis zu 2.000,-- Euro vor. Im Hinblick auf die gargelegten Strafzumessungsgründe und die grundsätzliche schuldeinsichtige Verantwortung ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes eine Herabsetzung des Strafausmaßes im spruchgemäßen Umfang gerechtfertigt. Zu den weiters in der Berufung aufgeworfenen Fragen ist festzustellen, dass jeweils der Adressat eines Straferkenntnisses zur Zahlung verpflichtet ist. Dies selbstverständlich nur einmal, auch wenn das gleiche Straferkenntnis an mehrere Adressen (Privatadresse und Geschäftsadresse) zugestellt wird. Nach § 9 Abs. 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragenen Personengesellschaften strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.Nach Paragraph 9, Absatz eins, VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragenen Personengesellschaften strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Vertretungsbefugtes Organ einer GmbH sind die handelsrechtlichen Geschäftsführer. Diese sind somit als natürliche Personen strafrechtlich verantwortlich und ist die Geldstrafe gegen diese, nicht jedoch gegen die Gesellschaft zu verhängen. Allerdings haften juristische Personen nach § 9 Abs. 7 VStG für die über die zur Vertretung nach außen berufenen Organe verhängten Geldstrafen. Weiters ist festzustellen, dass für den Fall, dass eine Gesellschaft über mehrere zur Vertretung nach außen berufene Organe verfügt (hier jeweils zwei handelsrechtliche Geschäftsführer einer GmbH) grundsätzlich beide verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich sind und somit auch beide Geschäftsführer zu bestrafen sind. Vertretungsbefugtes Organ einer GmbH sind die handelsrechtlichen Geschäftsführer. Diese sind somit als natürliche Personen strafrechtlich verantwortlich und ist die Geldstrafe gegen diese, nicht jedoch gegen die Gesellschaft zu verhängen. Allerdings haften juristische Personen nach Paragraph 9, Absatz 7, VStG für die über die zur Vertretung nach außen berufenen Organe verhängten Geldstrafen. Weiters ist festzustellen, dass für den Fall, dass eine Gesellschaft über mehrere zur Vertretung nach außen berufene Organe verfügt (hier jeweils zwei handelsrechtliche Geschäftsführer einer GmbH) grundsätzlich beide verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich sind und somit auch beide Geschäftsführer zu bestrafen sind. Zur ordentlichen Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angesehene Sachverhalt eindeutig ist und die in diesem Verfahren zu lösende Rechtsfrage einfach war und im gegenständlichen Verfahren zudem keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird; die zu lösende Rechtsfrage ist somit durch die bisherige Rechtsprechung und der eindeutigen Gesetzeslage klargestellt. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angesehene Sachverhalt eindeutig ist und die in diesem Verfahren zu lösende Rechtsfrage einfach war und im gegenständlichen Verfahren zudem keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird; die zu lösende Rechtsfrage ist somit durch die bisherige Rechtsprechung und der eindeutigen Gesetzeslage klargestellt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.WM.13.0023