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LVwG-BN-13-1231

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum21.08.2014 GeschäftszahlLVwG-BN-13-1231 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Parich-Gabler als Einzelrichterin über die nunmehr als Beschwerde zu behandelnde Berufung der ***, vertreten durch Herrn ***, Rechtsanwalt in ***, ***, hat gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, betreffend Einziehung nach dem Glücksspielgesetz (GSpG), zu Recht erkannt: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Parich-Gabler als Einzelrichterin über die nunmehr als Beschwerde zu behandelnde Berufung der ***, vertreten durch Herrn ***, Rechtsanwalt in ***, ***, hat gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, betreffend Einziehung nach dem Glücksspielgesetz (GSpG), zu Recht erkannt:

  1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
  2. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig. Entscheidungsgründe:
  5. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Bescheid vom ***, Zl. ***, ordnete die Bezirkshauptmannschaft X (in weiterer Folge als Verwaltungsbehörde bezeichnet) die Einziehung des mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 18.01.2013, Zl. Senat-BN-12-1099, rechtskräftig seit 18.02.2013, gemäß § 53 Abs. 1 Z. 1 lit.a Glücksspielgesetz beschlagnahmten Eingriffsgegenstandes, der im Eigentum der *** steht, nämlich demMit Bescheid vom ***, Zl. ***, ordnete die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn (in weiterer Folge als Verwaltungsbehörde bezeichnet) die Einziehung des mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 18.01.2013, Zl. Senat-BN-12-1099, rechtskräftig seit 18.02.2013, gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, Glücksspielgesetz beschlagnahmten Eingriffsgegenstandes, der im Eigentum der *** steht, nämlich dem elektronischen Glücksspielgerät A-P&E Type Terminal GS HS Online Dual mit der Seriennummer ***, mit dem verbotene Ausspielungen an denen vom Inland aus teilgenommen werden konnte, im Lokal mit der Bezeichnung „***“ in ***, ***, veranstaltet und unternehmerisch zugänglich gemacht wurden und damit nicht bloß geringfügig gegen § 52 Abs. 1 GSpG verstoßen wurde, zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen nach § 52 Abs. 1 GSpG an. elektronischen Glücksspielgerät A-P&E Type Terminal GS HS Online Dual mit der Seriennummer ***, mit dem verbotene Ausspielungen an denen vom Inland aus teilgenommen werden konnte, im Lokal mit der Bezeichnung „***“ in ***, ***, veranstaltet und unternehmerisch zugänglich gemacht wurden und damit nicht bloß geringfügig gegen Paragraph 52, Absatz eins, GSpG verstoßen wurde, zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 52, Absatz eins, GSpG an. Begründend führte dazu die Verwaltungsbehörde aus, dass im Rahmen der durch die Organe des Finanzamtes *** als Organe der öffentlichen Aufsicht am *** durchgeführten Kontrolle in diesem Lokal festgestellt wurde, dass das spruchgenannte Glücksspielgerät spielbereit vorgefunden wurde, weswegen dieses beschlagnahmt worden sei. Bei der Kontrolle sei festgestellt worden, dass bei dem Gerät Glücksspiele durchgeführt werden konnten, bei denen für einen bestimmten Einsatzbetrag in Verbindung mit bestimmten Symbolkombinationen Gewinne in Aussicht gestellt wurden. Die Spiele, hauptsächlich Walzenspiele konnten an jedem Gerät durch Betätigung mechanischer Tasten oder virtuelle Bildschirmtasten zur Durchführung aufgerufen werden. Nach Eingabe von Geld, Auswahl eines Einsatzbetrages und Auslösung des Spieles durch die Start-Taste oder die Automatic-Start-Taste wurden die am Bildschirm dargestellten Symbole auf den virtuellen Walzen ausgetauscht oder in ihrer Lage so verändert, dass der optische Eindruck von senkrecht ablaufenden Walzen entstanden sei. Nach etwa einer Sekunde sei der Walzenlauf zum Stillstand gekommen. Ein Vergleich der nun neu zusammengesetzten Symbole mit den im Gewinnplan angeführten gewinnbringenden Symbolkombinationen hätte einen Gewinn oder den Verlust des Einsatzes ergeben. Der Spieler hätte keinerlei Möglichkeit gehabt, gezielt Einfluss auf das Zustandekommen gewinnbringender Symbolkombinationen zu nehmen. Dem Spieler sei es nur möglich gewesen, nach Eingabe eines Geldbetrages als Spielguthaben ein Spiel auszuwählen und zur Durchführung aufzurufen, den Einsatz zu wählen, die Starttaste so lange zu betätigen, bis das aufgerufene Walzenspiel ausgelöst worden sei und nach etwa einer Sekunde den Verlust des Einsatzes oder einen Gewinn festzustellen. Die Spiele seien sohin Glücksspiele im Sinne des § 1 Abs. 1 GSpG. Die Glücksspiele seien in Form von Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 1 GSpG durchgeführt worden. Die festgestellten, von den Kontrollorganen dokumentierten Glücksspiele seien nachweislich weder von einer Konzession oder Bewilligung nach dem Glücksspielgesetz umfasst, noch nach § 4 GSpG vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen gewesen. Die gegenständlichen Ausspielungen seien somit in Form von verbotenen Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG durchgeführt worden. Die *** sei als Eigentümerin des gegenständlichen Eingriffsgegenstandes ermittelt worden. Der Gegenstand sei gemäß § 54 Abs. 1 GSpG zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen nach § 52 Abs. 1 GSpG einzuziehen. Der Verstoß sei bei dem angeführten Gerät nicht geringfügig, da im gegenständlichen Fall in geradezu typischer Art und Weise, nämlich durch öffentlich zugängliche Aufstellung in das Glückspielmonopol des Bundes eingegriffen worden sei. Bei der Einziehung handle es sich im Gegensatz zum Verfall um eine schuldunabhängige, sachbezogene Unrechtsfolge, weswegen die Voraussetzung des Vorliegens eines rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens nicht gegeben sei. Begründend führte dazu die Verwaltungsbehörde aus, dass im Rahmen der durch die Organe des Finanzamtes *** als Organe der öffentlichen Aufsicht am *** durchgeführten Kontrolle in diesem Lokal festgestellt wurde, dass das spruchgenannte Glücksspielgerät spielbereit vorgefunden wurde, weswegen dieses beschlagnahmt worden sei. Bei der Kontrolle sei festgestellt worden, dass bei dem Gerät Glücksspiele durchgeführt werden konnten, bei denen für einen bestimmten Einsatzbetrag in Verbindung mit bestimmten Symbolkombinationen Gewinne in Aussicht gestellt wurden. Die Spiele, hauptsächlich Walzenspiele konnten an jedem Gerät durch Betätigung mechanischer Tasten oder virtuelle Bildschirmtasten zur Durchführung aufgerufen werden. Nach Eingabe von Geld, Auswahl eines Einsatzbetrages und Auslösung des Spieles durch die Start-Taste oder die Automatic-Start-Taste wurden die am Bildschirm dargestellten Symbole auf den virtuellen Walzen ausgetauscht oder in ihrer Lage so verändert, dass der optische Eindruck von senkrecht ablaufenden Walzen entstanden sei. Nach etwa einer Sekunde sei der Walzenlauf zum Stillstand gekommen. Ein Vergleich der nun neu zusammengesetzten Symbole mit den im Gewinnplan angeführten gewinnbringenden Symbolkombinationen hätte einen Gewinn oder den Verlust des Einsatzes ergeben. Der Spieler hätte keinerlei Möglichkeit gehabt, gezielt Einfluss auf das Zustandekommen gewinnbringender Symbolkombinationen zu nehmen. Dem Spieler sei es nur möglich gewesen, nach Eingabe eines Geldbetrages als Spielguthaben ein Spiel auszuwählen und zur Durchführung aufzurufen, den Einsatz zu wählen, die Starttaste so lange zu betätigen, bis das aufgerufene Walzenspiel ausgelöst worden sei und nach etwa einer Sekunde den Verlust des Einsatzes oder einen Gewinn festzustellen. Die Spiele seien sohin Glücksspiele im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, GSpG. Die Glücksspiele seien in Form von Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, GSpG durchgeführt worden. Die festgestellten, von den Kontrollorganen dokumentierten Glücksspiele seien nachweislich weder von einer Konzession oder Bewilligung nach dem Glücksspielgesetz umfasst, noch nach Paragraph 4, GSpG vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen gewesen. Die gegenständlichen Ausspielungen seien somit in Form von verbotenen Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG durchgeführt worden. Die *** sei als Eigentümerin des gegenständlichen Eingriffsgegenstandes ermittelt worden. Der Gegenstand sei gemäß Paragraph 54, Absatz eins, GSpG zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 52, Absatz eins, GSpG einzuziehen. Der Verstoß sei bei dem angeführten Gerät nicht geringfügig, da im gegenständlichen Fall in geradezu typischer Art und Weise, nämlich durch öffentlich zugängliche Aufstellung in das Glückspielmonopol des Bundes eingegriffen worden sei. Bei der Einziehung handle es sich im Gegensatz zum Verfall um eine schuldunabhängige, sachbezogene Unrechtsfolge, weswegen die Voraussetzung des Vorliegens eines rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens nicht gegeben sei.
  6. Zum Beschwerdevorbringen: In der gegen diesen Bescheid rechtzeitig eingebrachten Berufung, die nunmehr als Beschwerde zu behandeln ist, beantragte die Beschwerdeführerin, nach Durchführung einer Verhandlung der Berufung Folge zu geben und den bekämpften Bescheid ersatzlos aufzuheben. Begründend führt die Beschwerdeführerin zusammenfassend aus, dass sich aus dem Wortlaut der Bestimmung ergebe, dass Gegenstände einer Einziehung ausschließlich solche sein können, mit denen gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen werde. Somit sei zwingende Voraussetzung einer jeden Einziehung, dass ein derartiger Verstoß auch tatsächlich vorliege. Die belangte Behörde habe sich in ihrer Begründung jedoch lediglich auf ein bezughabendes Beschlagnahmeverfahren gestützt, bei welchem bereits rechtstechnisch ein Verstoß gegen die Bestimmungen des Glücksspielgesetzes nicht festgestellt werden könne und das im Übrigen noch beim Verwaltungsgerichtshof anhängig sei. Zu dem bestehe zwischen einem Beschlagnahmeverfahren und dem Verfahren auf Einziehung kein unmittelbarer Zusammenhang, sodass die belangte Behörde nicht davon befreit sei, im Rahmen der Begründungspflicht taugliche Feststellungen zur Begründung eines Verstoßes gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG zu treffen, hänge die Bestimmung des § 54 Abs. 1 GSpG doch von der Verwirklichung eines objektiven Tatbildes ab. Diesbezüglich werde auf das VwGH-Erkenntnis vom 22.08.2012, Zl. 2011/17/0323 verwiesen. Schließlich habe der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 13.06.2013, B 422/2013 unmissverständlich festgehalten, dass die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte schon dann gegeben sei, wenn die Möglichkeit von Spielen mit Einsätzen von mehr als 10,-- Euro oder die Möglichkeit der Durchführung von Serienspielen bestehe, sei sohin an den Ausspielungen mit gegenständlichem Glücksspielgerät der Marke A-P&E, Seriennummer ***, ausschließlich die Gerichtszuständigkeit gegeben. Weiters habe der Verfassungsgerichtshof in diesem Erkenntnis ausdrücklich angeordnet, dass von den einschreitenden Organen immer überprüft werden müsse, ob die Möglichkeit von Spieleinsätzen von mehr als 10,-- Euro pro Spiel bei einem oder mehreren Geräten bestehe. Der Verfassungsgerichtshof habe im Erkenntnis vom 14.06.2012, G4/12 in RZ 4.1 eindeutig festgehalten, dass § 52 Abs. 2, letzter Satz GSpG die Anordnung zum Inhalt habe, dass die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden nach § 53 GSpG für die Beschlagnahme nur so lange gegeben ist, als nicht die ausschließliche Gerichtszuständigkeit feststehe. Das Gerät verfüge jedenfalls über eine Automatik-Start-Taste und über eine Gamble-Taste. Die Bezirkshauptmannschaft sei daher für die Erlassung des Einziehungsbescheides sachlich unzuständig gewesen. Des Weiteren verweist die Beschwerdeführerin auf die Unionswidrigkeit des GSpG.Begründend führt die Beschwerdeführerin zusammenfassend aus, dass sich aus dem Wortlaut der Bestimmung ergebe, dass Gegenstände einer Einziehung ausschließlich solche sein können, mit denen gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, verstoßen werde. Somit sei zwingende Voraussetzung einer jeden Einziehung, dass ein derartiger Verstoß auch tatsächlich vorliege. Die belangte Behörde habe sich in ihrer Begründung jedoch lediglich auf ein bezughabendes Beschlagnahmeverfahren gestützt, bei welchem bereits rechtstechnisch ein Verstoß gegen die Bestimmungen des Glücksspielgesetzes nicht festgestellt werden könne und das im Übrigen noch beim Verwaltungsgerichtshof anhängig sei. Zu dem bestehe zwischen einem Beschlagnahmeverfahren und dem Verfahren auf Einziehung kein unmittelbarer Zusammenhang, sodass die belangte Behörde nicht davon befreit sei, im Rahmen der Begründungspflicht taugliche Feststellungen zur Begründung eines Verstoßes gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG zu treffen, hänge die Bestimmung des Paragraph 54, Absatz eins, GSpG doch von der Verwirklichung eines objektiven Tatbildes ab. Diesbezüglich werde auf das VwGH-Erkenntnis vom 22.08.2012, Zl. 2011/17/0323 verwiesen. Schließlich habe der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 13.06.2013, B 422 aus 2013, unmissverständlich festgehalten, dass die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte schon dann gegeben sei, wenn die Möglichkeit von Spielen mit Einsätzen von mehr als 10,-- Euro oder die Möglichkeit der Durchführung von Serienspielen bestehe, sei sohin an den Ausspielungen mit gegenständlichem Glücksspielgerät der Marke A-P&E, Seriennummer ***, ausschließlich die Gerichtszuständigkeit gegeben. Weiters habe der Verfassungsgerichtshof in diesem Erkenntnis ausdrücklich angeordnet, dass von den einschreitenden Organen immer überprüft werden müsse, ob die Möglichkeit von Spieleinsätzen von mehr als 10,-- Euro pro Spiel bei einem oder mehreren Geräten bestehe. Der Verfassungsgerichtshof habe im Erkenntnis vom 14.06.2012, G4/12 in RZ 4.1 eindeutig festgehalten, dass Paragraph 52, Absatz 2,, letzter Satz GSpG die Anordnung zum Inhalt habe, dass die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden nach Paragraph 53, GSpG für die Beschlagnahme nur so lange gegeben ist, als nicht die ausschließliche Gerichtszuständigkeit feststehe. Das Gerät verfüge jedenfalls über eine Automatik-Start-Taste und über eine Gamble-Taste. Die Bezirkshauptmannschaft sei daher für die Erlassung des Einziehungsbescheides sachlich unzuständig gewesen. Des Weiteren verweist die Beschwerdeführerin auf die Unionswidrigkeit des GSpG. Das Finanzamt *** hat in seiner Stellungnahme vom *** ausgeführt, dass entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall von den einschreitenden Organen sehr wohl Feststellungen dahingehend getroffen, dass mit dem Gerät virtuelle Walzenspiele gespielt werden konnten, seien mit verfahrensgegenständlichem Gerät verbotene Ausspielungen veranstaltet und unternehmerisch zugänglich gemacht worden und somit nicht bloß geringfügig gegen § 52 Abs. 1 GSpG verstoßen worden. Die Einziehung sei zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen sohin zu Recht angeordnet worden. Die durchgeführten Walzenspiele seien als Glücksspiele im Sinne des § 1 Abs. 1 GSpG zu qualifizieren, weil den Spielern keinerlei Möglichkeit geboten worden sei, bewusst auf den Ausgang des Spiels Einfluss zu nehmen, die Entscheidung über das Spielergebnis sei somit ausschließlich vom Zufall abhängig gewesen. Das Argument, das bei der bloßen Möglichkeit der Durchführung von Serienspielen die ausschließliche Gerichtszuständigkeit feststehe, sei aus Sicht der Amtspartei dem angeführten VfGH-Erkenntnis vom 13.06.2013, Zl. B 422/2013-9, nicht zu entnehmen. Solche Serienspiele seien nach Ansicht der Amtspartei als Abfolge aufeinanderfolgender Einzelspiele zu werten. Die Amtspartei beantrage daher die Abweisung der vorliegenden Berufung. Das Finanzamt *** hat in seiner Stellungnahme vom *** ausgeführt, dass entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall von den einschreitenden Organen sehr wohl Feststellungen dahingehend getroffen, dass mit dem Gerät virtuelle Walzenspiele gespielt werden konnten, seien mit verfahrensgegenständlichem Gerät verbotene Ausspielungen veranstaltet und unternehmerisch zugänglich gemacht worden und somit nicht bloß geringfügig gegen Paragraph 52, Absatz eins, GSpG verstoßen worden. Die Einziehung sei zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen sohin zu Recht angeordnet worden. Die durchgeführten Walzenspiele seien als Glücksspiele im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, GSpG zu qualifizieren, weil den Spielern keinerlei Möglichkeit geboten worden sei, bewusst auf den Ausgang des Spiels Einfluss zu nehmen, die Entscheidung über das Spielergebnis sei somit ausschließlich vom Zufall abhängig gewesen. Das Argument, das bei der bloßen Möglichkeit der Durchführung von Serienspielen die ausschließliche Gerichtszuständigkeit feststehe, sei aus Sicht der Amtspartei dem angeführten VfGH-Erkenntnis vom 13.06.2013, Zl. B 422/2013-9, nicht zu entnehmen. Solche Serienspiele seien nach Ansicht der Amtspartei als Abfolge aufeinanderfolgender Einzelspiele zu werten. Die Amtspartei beantrage daher die Abweisung der vorliegenden Berufung.
  7. Zum Ermittlungsverfahren: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Verwaltungsbehörde Zl. *** (einliegend die Bescheinigung über die vorläufige Beschlagnahme gemäß § 53 Abs. 2 GSpG vom ***, Aktenvermerk vom ***, Niederschriften vom ***), sowie in den Akt des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich, Zl. Senat-BN-12-1099 (Beschlagnahmeverfahren betreffend die spruchgenannten Geräte gegen die ***).Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Verwaltungsbehörde Zl. *** (einliegend die Bescheinigung über die vorläufige Beschlagnahme gemäß Paragraph 53, Absatz 2, GSpG vom ***, Aktenvermerk vom ***, Niederschriften vom ***), sowie in den Akt des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich, Zl. Senat-BN-12-1099 (Beschlagnahmeverfahren betreffend die spruchgenannten Geräte gegen die ***).
  8. Sachverhalt: Anlässlich der Kontrolle durch die Organe des Finanzamtes *** am *** im Lokal mit der Bezeichnung „***“ in ***, ***, in Anwesenheit des Inhabers des Lokals, ***, wurde das elektronische Glücksspielgerät mit der Gehäusebezeichnung A-P&E mit der Seriennummer ***, Typenbezeichnung Terminal GS HS Online Dual Terminal, betriebsbereit und funktionsfähig aufgestellt vorgefunden, konnten an diesem Gerät 25 Walzenspiele gespielt werden, wurde seitens der Organe der Finanzpolizei das Probespiel „Neptuns Treasure“ gespielt. Der Spieler konnte nach Eingabe von Geld, Auswahl eines Einsatzbetrages mit der „Bet“-Taste und Auslösung des Spiels durch die Taste „Spiel Auftrag“ oder Auto-Start-Taste das Spiel starten, wurden sodann die am Bildschirm dargestellten Symbole auf den virtuellen Walzen ausgetauscht oder in ihrer Lage verändert, sodass der optische Eindruck von rotierend senkrecht ablaufenden Walzen entstand, nach etwa einer Sekunde kam der Walzenlauf zum Stillstand. Ein Vergleich der nun neu zusammengesetzten Symbole mit dem im Gewinnplan angeführten gewinnbringenden Symbolkombinationen ergab nun einen Gewinn oder den Verlust des Einsatzes, hatte der Spieler keine Möglichkeit, gezielt Einfluss auf das Zustandekommen gewinnbringender Symbolkombinationen zu nehmen. Es war nur möglich, nach Eingabe eines Geldbetrages als Spielguthaben ein Spiel auszuwählen und zur Durchführung aufzurufen, den Einsatz zu wählen, die Start-Taste so lange zu betätigen bis das aufgerufenen Walzenspiel ausgelöst wurde und nach etwa einer Sekunde den Verlust des Einsatzes oder einen Gewinn festzustellen. Der Mindesteinsatz betrug 25,-- Cent, dabei in Aussicht gestellter Höchstgewinn € 980,--, Einsatzsteigerung möglich bis 10,50 Euro, dabei in Aussicht gestellter Höchstgewinn 18.900,-- Euro. Die Berufungswerberin ist Eigentümerin des Gerätes und laut Aussage des Lokalinhabers *** Veranstalterin dieser Ausspielungen. Während der Kontrollamtshandlung wurde mit dem Inhaber des Lokales, Herrn ***, eine Niederschrift aufgenommen, gab er an, dass das Gerät über Betreiben des Herrn *** einem Angestellten der Firma ***, in seinem Lokal aufgestellt sei. Wer der Eigentümer sei, wisse er nicht genau, er sei auf jeden Fall nicht der Eigentümer. Auf dem Gerät könnten Karten- und Walzenspiele gespielt werden, sei das Gerät am Internet angeschlossen. Er habe einen Schlüssel zum Aufsperren und einen zum Auszahlen des Gerätes, er verfüge über einen Schlüssel zur Geldlade. Herr *** komme, um die Gerätekasse zu leeren und die ausbezahlten Gewinne abzurechnen. Er bekomme 30 Prozent der Erlöse, 70 Prozent bekomme die Firma, für die Herr *** arbeite. Im Verfahren steht außer Streit, dass die Beschwerdeführerin, die ***, Sacheigentümerin des gegenständlich beschlagnahmten elektronischen Glücksspielgerätes mit der Gehäusebezeichnung A-P&E Type Terminal GS HS Online Dual mit der Seriennummer ***, ist. Bei den am Gerät durchführbaren Spielen handelte es sich um virtuelle Walzenspiele. Die Spieler konnten bei der Durchführung der Walzenspiele, nach Eingabe von Geld, lediglich die Höhe des Einsatzes pro Spiel festlegen und das Spiel durch Tastenbetätigung auslösen. Nach dem etwa eine Sekunde währenden Umlauf der virtuellen Walzen am Gerätebildschirm stand das Spielergebnis entweder in Form eines erzielten Gewinnes oder in Form des Verlustes des Einsatzes fest. Mit der erneuten Spielauslösung durch Tastenbetätigung sei wieder der vorgewählte Einsatzbetrag vom Spielguthaben abgezogen und danach das Spiel ausgelöst. Die Spielauslösung konnte auch mit einer Auto-Start-Taste ausgelöst werden. Dabei wurde nach einmaliger Tastenbetätigung solange ununterbrochen fortgesetzt hintereinander abwechselnd der gewählte Einsatz vom Spielguthaben abgezogen und der kurze Walzendurchlauf am Bildschirm dargestellt, bis diese Taste erneut betätigt wurde, oder das Spielguthaben verspielt worden war, oder aber der gewählte Einsatz höher als das noch vorhandene Spielguthaben war. In diesem Spielmodus erzielte Gewinne wurden automatisch dem Spielguthaben gutgeschrieben. Dadurch wurden somit insgesamt Rahmenbedingungen geschaffen, einen Spieler dazu zu verleiten, dass die Summer der von ihm im Verlauf einer ganzen Spielveranstaltung eingesetzten Vermögenswerte nicht mehr gering ist. Das Gerät war im Lokal frei zugänglich aufgestellt. Für die in Niederösterreich mittels dieses Gerätes stattgefundenen Ausspielungen liegen keine Bewilligungen bzw. Konzessionen nach dem Glücksspielgesetz oder dem NÖ Spielautomatengesetz vor. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, wurde die Beschlagnahme dieses Eingriffsgegenstandes gegenüber der Beschwerdeführerin angeordnet und der gegen diesen Bescheid von der Beschwerdeführerin erhobenen Berufung mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 18.01.2013, Zl. Senat-BN-12-1099, keine Folge gegeben. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, wurde die Beschlagnahme dieses Eingriffsgegenstandes gegenüber der Beschwerdeführerin angeordnet und der gegen diesen Bescheid von der Beschwerdeführerin erhobenen Berufung mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 18.01.2013, Zl. Senat-BN-12-1099, keine Folge gegeben.
  9. Beweiswürdigung: Die Feststellungen gründen sich im Wesentlichen auf den behördlichen Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft X, Zl. ***, insbesondere der hierin einliegenden Dokumentation (Bescheinigung, Niederschriften, Aktenvermerk der einschreitenden Organe des Finanzamtes sowie den Berufungsakt Senat-BN-12-1099). Unbestritten ist auch, dass die Beschwerdeführerin die Eigentümerin des verfahrensgegenständlichen Gerätes ist, dass auf diesem Gerät virtuelle Walzenspiele gespielt werden konnten, dass dieses Gerät über eine funktionierende Automatik-Start-Taste verfügte. Dies wurde auch im Berufungsverfahren Senat-BN-12-1099 festgestellt. Die Feststellungen gründen sich im Wesentlichen auf den behördlichen Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn, Zl. ***, insbesondere der hierin einliegenden Dokumentation (Bescheinigung, Niederschriften, Aktenvermerk der einschreitenden Organe des Finanzamtes sowie den Berufungsakt Senat-BN-12-1099). Unbestritten ist auch, dass die Beschwerdeführerin die Eigentümerin des verfahrensgegenständlichen Gerätes ist, dass auf diesem Gerät virtuelle Walzenspiele gespielt werden konnten, dass dieses Gerät über eine funktionierende Automatik-Start-Taste verfügte. Dies wurde auch im Berufungsverfahren Senat-BN-12-1099 festgestellt. Von der Beschwerdeführerin wurde nicht behauptet, dass eine Bewilligung nach dem Glücksspielgesetz oder dem NÖ Spielautomatengesetz für die in Niederösterreich stattgefundenen Ausspielungen vorgelegen wäre.
  10. Rechtslage: Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG wurde mit
  11. Jänner 2014 u.a. der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
  12. Dezember 2013 bei diesem anhängigen Verfahren ging auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich über.Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG wurde mit
  13. Jänner 2014 u.a. der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
  14. Dezember 2013 bei diesem anhängigen Verfahren ging auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich über. Folgende Bestimmungen des Glücksspielgesetzes (GSpG) in der zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (BGBl. I Nr. 111/2010) sind verfahrensrelevant:Folgende Bestimmungen des Glücksspielgesetzes (GSpG) in der zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,) sind verfahrensrelevant: § 1 Abs. 1 und 2 GSpG:Paragraph eins, Absatz eins und 2 GSpG: „

(1)Ein Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt.
(2)Glücksspiele im Sinne dieses Bundesgesetzes sind insbesondere die Spiele Roulette, Beobachtungsroulette, Poker, Black Jack, Two Aces, Bingo, Keno, Baccarat und Baccarat chemin de fer und deren Spielvarianten. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, aus Gründen der Rechtssicherheit durch Verordnung weitere Spiele als Glücksspiele im Sinne des Abs. 1 zu bezeichnen.“
(2)Glücksspiele im Sinne dieses Bundesgesetzes sind insbesondere die Spiele Roulette, Beobachtungsroulette, Poker, Black Jack, Two Aces, Bingo, Keno, Baccarat und Baccarat chemin de fer und deren Spielvarianten. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, aus Gründen der Rechtssicherheit durch Verordnung weitere Spiele als Glücksspiele im Sinne des Absatz eins, zu bezeichnen.“ § 2 Abs. 1, 2 und 3 GSpG:Paragraph 2, Absatz eins, 2 und 3 GSpG: „
(1)Ausspielungen sind Glücksspiele,
  1. die ein Unternehmer veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich macht und
  2. bei denen Spieler oder andere eine vermögenswerte Leistung in Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringen (Einsatz) und
  3. bei denen vom Unternehmer, von Spielern oder von anderen eine vermögenswerte Leistung in Aussicht gestellt wird (Gewinn).
(2)Unternehmer ist, wer selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein. Wenn von unterschiedlichen Personen in Absprache miteinander Teilleistungen zur Durchführung von Glücksspielen mit vermögenswerten Leistungen im Sinne der Z 2 und 3 des Abs. 1 an einem Ort angeboten werden, so liegt auch dann Unternehmereigenschaft aller an der Durchführung des Glücksspiels unmittelbar beteiligten Personen vor, wenn bei einzelnen von ihnen die Einnahmenerzielungsabsicht fehlt oder sie an der Veranstaltung, Organisation oder dem Angebot des Glücksspiels nur beteiligt sind.Wenn von unterschiedlichen Personen in Absprache miteinander Teilleistungen zur Durchführung von Glücksspielen mit vermögenswerten Leistungen im Sinne der Ziffer 2 und 3 des Absatz eins, an einem Ort angeboten werden, so liegt auch dann Unternehmereigenschaft aller an der Durchführung des Glücksspiels unmittelbar beteiligten Personen vor, wenn bei einzelnen von ihnen die Einnahmenerzielungsabsicht fehlt oder sie an der Veranstaltung, Organisation oder dem Angebot des Glücksspiels nur beteiligt sind.
(3)Eine Ausspielung mit Glücksspielautomaten liegt vor, wenn die Entscheidung über das Spielergebnis nicht zentralseitig, sondern durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung im Glücksspielautomaten selbst erfolgt.“ § 4 Abs. 1 und 2 GSpG:Paragraph 4, Absatz eins und 2 GSpG: „
(1)Glücksspiele unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes, wenn sie
  1. nicht in Form einer Ausspielung im Sinne des § 2 Abs. 1 und
  2. nicht in Form einer Ausspielung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, und
  3. a) bloß zum Zeitvertreib und um geringe Beträge oder b) nur einmalig zur Veräußerung eines körperlichen Vermögensgegenstandes durchgeführt werden.
(2)Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten nach Maßgabe des § 5 unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes.
(2)Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten nach Maßgabe des Paragraph 5, unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes. § 52 GSpG :Paragraph 52, GSpG :
(1)Es begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe bis zu 22 000 Euro zu bestrafen,
  1. wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 daran beteiligt;
  2. wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, daran beteiligt;
(2)Werden in Zusammenhang mit der Teilnahme an Ausspielungen vermögenswerte Leistungen für ein Spiel von über 10 Euro von Spielern oder anderen geleistet, so handelt es sich nicht mehr um geringe Beträge und tritt insoweit eine allfällige Strafbarkeit nach diesem Bundesgesetz hinter eine allfällige Strafbarkeit nach § 168 StGB zurück. Die Befugnisse der Organe der öffentlichen Aufsicht gemäß § 50 Abs. 2 sowie die Befugnisse im Rahmen der behördlichen Sicherungsmaßnahmen nach §§ 53, 54 und 56a bleiben davon unberührt.“
(2)Werden in Zusammenhang mit der Teilnahme an Ausspielungen vermögenswerte Leistungen für ein Spiel von über 10 Euro von Spielern oder anderen geleistet, so handelt es sich nicht mehr um geringe Beträge und tritt insoweit eine allfällige Strafbarkeit nach diesem Bundesgesetz hinter eine allfällige Strafbarkeit nach Paragraph 168, StGB zurück. Die Befugnisse der Organe der öffentlichen Aufsicht gemäß Paragraph 50, Absatz 2, sowie die Befugnisse im Rahmen der behördlichen Sicherungsmaßnahmen nach Paragraphen 53, 54 und 56 a bleiben davon unberührt.“ § 54 GSpG:Paragraph 54, GSpG: „
(1)Gegenstände, mit denen gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird, sind zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs. 1 einzuziehen, es sei denn der Verstoß war geringfügig.„
(1)Gegenstände, mit denen gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, verstoßen wird, sind zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, einzuziehen, es sei denn der Verstoß war geringfügig.
(2)Die Einziehung ist mit selbständigem Bescheid zu verfügen. Dieser ist all jenen der Behörde bekannten Personen zuzustellen, die ein Recht auf die von der Einziehung bedrohten Gegenstände haben oder ein solches geltend machen und kann, soweit die Einziehung betroffen ist, von ihnen mit Beschwerde angefochten werden. Kann keine solche Person ermittelt werden, so hat die Zustellung solcher Bescheide durch öffentliche Bekanntmachung zu erfolgen.
(3)Eingezogene Gegenstände sind nach Rechtskraft des Einziehungsbescheides binnen Jahresfrist von der Behörde nachweislich zu vernichten.
(4)§ 54 Abs. 1 gilt auch für vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beschlagnahmte Gegenstände.“
(4)Paragraph 54, Absatz eins, gilt auch für vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beschlagnahmte Gegenstände.“ Außerdem ist verfahrensrelevant: Der seit Erlassung des Strafgesetzbuches, BGBl. 60/1974 unveränderte Der seit Erlassung des Strafgesetzbuches, Bundesgesetzblatt 60 aus 1974, unveränderte § 168 StGB lautet:Paragraph 168, StGB lautet: „Glücksspiel § 168.
(1)Wer ein Spiel, bei dem Gewinn und Verlust ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängen oder das ausdrücklich verboten ist, veranstaltet oder eine zur Abhaltung eines solchen Spieles veranstaltete Zusammenkunft fördert, um aus dieser Veranstaltung oder Zusammenkunft sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zuzuwenden, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen, es sei denn, daß bloß zu gemeinnützigen Zwecken oder bloß zum Zeitvertreib und um geringe Beträge gespielt wird.Paragraph 168,
(1)Wer ein Spiel, bei dem Gewinn und Verlust ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängen oder das ausdrücklich verboten ist, veranstaltet oder eine zur Abhaltung eines solchen Spieles veranstaltete Zusammenkunft fördert, um aus dieser Veranstaltung oder Zusammenkunft sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zuzuwenden, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen, es sei denn, daß bloß zu gemeinnützigen Zwecken oder bloß zum Zeitvertreib und um geringe Beträge gespielt wird.
(2)Wer sich gewerbsmäßig an einem solchen Spiel beteiligt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.“ In seiner Entscheidung vom 22.08.2012, 2011/17/0323, stellt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass die Einziehung nach § 54 GSpG von der Verwirklichung eines objektiven Tatbildes nach § 52 Abs. 1 GSpG abhängt, da sie voraussetzt, dass mit dem von der Einziehung betroffenen Gegenstand „gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird“ und der Verstoß überdies nicht geringfügig sein durfte. Auch wenn in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Novelle zum GSpG mit BGBl. I Nr. 73/2010 hervorgehoben wird, dass kein Zusammenhang zu „dem“ Strafverfahren bestehe und die Einziehung „auch neben etwaigen Strafverfahren vor den Strafgerichten nach § 168 StGB von den Bezirksverwaltungsbehörden“ zu verfügen sei, setzt sie somit nach dem Wortlaut des Gesetzes doch die Verwirklichung eines der Tatbestände des § 52 Abs. 1 GSpG voraus. In seiner Entscheidung vom 22.08.2012, 2011/17/0323, stellt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass die Einziehung nach Paragraph 54, GSpG von der Verwirklichung eines objektiven Tatbildes nach Paragraph 52, Absatz eins, GSpG abhängt, da sie voraussetzt, dass mit dem von der Einziehung betroffenen Gegenstand „gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, verstoßen wird“ und der Verstoß überdies nicht geringfügig sein durfte. Auch wenn in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Novelle zum GSpG mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2010, hervorgehoben wird, dass kein Zusammenhang zu „dem“ Strafverfahren bestehe und die Einziehung „auch neben etwaigen Strafverfahren vor den Strafgerichten nach Paragraph 168, StGB von den Bezirksverwaltungsbehörden“ zu verfügen sei, setzt sie somit nach dem Wortlaut des Gesetzes doch die Verwirklichung eines der Tatbestände des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG voraus. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass im Rahmen des Einziehungsverfahrens selbständig zu beurteilen ist, ob mit den verfahrensgegenständlichen Gegenständen gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG verstoßen wurde. Das Verfahren zur Erlassung eines Einziehungsbescheides ist damit ein Verfahren wegen einer Verwaltungsübertretung im Sinne des Art. 129a Abs. 1 Z. 1 B-VG. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass im Rahmen des Einziehungsverfahrens selbständig zu beurteilen ist, ob mit den verfahrensgegenständlichen Gegenständen gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG verstoßen wurde. Das Verfahren zur Erlassung eines Einziehungsbescheides ist damit ein Verfahren wegen einer Verwaltungsübertretung im Sinne des Artikel 129 a, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG. In seinem Erkenntnis vom 13.06.2013, Zl. B422/2013-9 hat der Verfassungsgerichtshof unter Bezugnahme auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgesprochen, dass ungeachtet der Formulierung des § 52 Abs. 2 GSpG diesem nicht der (verfassungswidrige) Inhalt unterstellt werden kann, dass die Abgrenzung der Zuständigkeit der Verwaltungsstrafbehörde nach dem Glücksspielgesetz und der Strafgerichte nach § 168 StGB nach den vom jeweiligen Spieler tatsächlich geleisteten Einsätzen abhängt. Bei der Abgrenzung der Strafbarkeit nach § 52 Abs. 1 GSpG und nach § 168 StGB sowie damit auch der Zuständigkeit der Verwaltungsstrafbehörden und der Strafgerichte ist somit – bei einem verfassungskonformen, das Verbot der Doppelbestrafung gemäß Art. 4 Abs. 1
  1. Zusatzprotokoll zur EMRK berücksichtigenden Auslegung darauf abzustellen, ob derjenige, der eine Ausspielung etwa mit einem Glücksspielapparat oder Glücksspielautomaten bzw. mit einem darauf installierten Spielprogramm veranstaltet, organisiert, anbietet oder unternehmerisch zugänglich macht, der bzw. dass Einsätze von höchstens 10,-- Euro oder mehr als 10,-- Euro ermöglicht. Das Veranstalten, Organisieren, Anbieten oder unternehmerisch Zugänglichmachen von verbotenen Ausspielungen, bei denen Einsätze bis zu 10,-- Euro pro Spiel geleistet werden können, erschöpft sich vollständig in dem gemäß § 168 Abs. 1 StGB strafbaren Verhalten in Bezug auf Automatenglückspiele bzw. die darauf installierten Spielprogramme mit Einsätzen über 10,-- Euro. Daraus folgt, dass eine Bestrafung nach der Verwaltungsstrafbestimmung dann zu unterbleiben hat, wenn sich der Täter nach § 168 StGB strafbar gemacht hat. Auch der Wegfall der Strafbarkeit nach dem primär heranzuziehenden Tatbestand in Folge Eintritt eines Strafaufhebungsgrundes kann nicht die Anwendbarkeit des subsidiären Straftatbestandes (neu) begründen, handelt es sich bei dieser Form der Konkurrenz doch um Verdrängung des subsidiären Tatbestandes durch den vorrangig anzuwendenden. In seinem Erkenntnis vom 13.06.2013, Zl. B422/2013-9 hat der Verfassungsgerichtshof unter Bezugnahme auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgesprochen, dass ungeachtet der Formulierung des Paragraph 52, Absatz 2, GSpG diesem nicht der (verfassungswidrige) Inhalt unterstellt werden kann, dass die Abgrenzung der Zuständigkeit der Verwaltungsstrafbehörde nach dem Glücksspielgesetz und der Strafgerichte nach Paragraph 168, StGB nach den vom jeweiligen Spieler tatsächlich geleisteten Einsätzen abhängt. Bei der Abgrenzung der Strafbarkeit nach Paragraph 52, Absatz eins, GSpG und nach Paragraph 168, StGB sowie damit auch der Zuständigkeit der Verwaltungsstrafbehörden und der Strafgerichte ist somit – bei einem verfassungskonformen, das Verbot der Doppelbestrafung gemäß Artikel 4, Absatz eins,
  2. Zusatzprotokoll zur EMRK berücksichtigenden Auslegung darauf abzustellen, ob derjenige, der eine Ausspielung etwa mit einem Glücksspielapparat oder Glücksspielautomaten bzw. mit einem darauf installierten Spielprogramm veranstaltet, organisiert, anbietet oder unternehmerisch zugänglich macht, der bzw. dass Einsätze von höchstens 10,-- Euro oder mehr als 10,-- Euro ermöglicht. Das Veranstalten, Organisieren, Anbieten oder unternehmerisch Zugänglichmachen von verbotenen Ausspielungen, bei denen Einsätze bis zu 10,-- Euro pro Spiel geleistet werden können, erschöpft sich vollständig in dem gemäß Paragraph 168, Absatz eins, StGB strafbaren Verhalten in Bezug auf Automatenglückspiele bzw. die darauf installierten Spielprogramme mit Einsätzen über 10,-- Euro. Daraus folgt, dass eine Bestrafung nach der Verwaltungsstrafbestimmung dann zu unterbleiben hat, wenn sich der Täter nach Paragraph 168, StGB strafbar gemacht hat. Auch der Wegfall der Strafbarkeit nach dem primär heranzuziehenden Tatbestand in Folge Eintritt eines Strafaufhebungsgrundes kann nicht die Anwendbarkeit des subsidiären Straftatbestandes (neu) begründen, handelt es sich bei dieser Form der Konkurrenz doch um Verdrängung des subsidiären Tatbestandes durch den vorrangig anzuwendenden. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich der Auffassung des Verfassungsgerichtshofes zur Auslegung der Subsidiaritätsklausel des § 52 Abs. 2 erster Satz GSpG angeschlossen, dass bei einem verfassungskonformen, das Verbot der Doppelbestrafung gemäß Art. 4 Abs. 1
  3. ZPEMRK berücksichtigenden Auslegung darauf abzustellen sei, ob derjenige, der eine Ausspielung etwa mit einem Glückspielapparat oder Glücksspielautomaten bzw. mit einem darauf installierten Programm veranstalte, organisiere, anbiete oder unternehmerisch zugänglich mache, dabei Einsätze von höchsten 10,-- Euro oder mehr als 10,-- Euro ermögliche. Der VwGH ist insoweit auch von der von seinem Erkenntnis vom
  4. März 2013, Zlen. 2012/17/0365 und 2012/17/0366 in Fortführung seiner Rechtsprechung zur Subsidiarität der Straftatbestände nach § 52 Abs. 1 GSpG gegenüber der Strafbarkeit nach § 168 StGB geäußerten Rechtsauffassung abgegangen, der Fortsetzung des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens hinsichtlich jener Spiele, bei denen mit einem Einsatz von bis zu 10,-- Euro gespielt worden sei, stehe Art. 4
  5. ZPEMRK nicht entgegen. Vielmehr folgt der Verwaltungsgerichtshof nunmehr der Auffassung, das Veranstalten, Organisieren, Anbieten oder unternehmerisch Zugänglichmachen von verbotenen Ausspielungen, bei denen Einsätze bis zu 10,--Euro geleistet werden können, erschöpfe sich vollständig, in dem gleichzeitig gemäß § 168 Abs. 1 StGB strafbaren Verhalten in Bezug auf Glücksspiele mit Einsätzen über 10,-- Euro.Der Verwaltungsgerichtshof hat sich der Auffassung des Verfassungsgerichtshofes zur Auslegung der Subsidiaritätsklausel des Paragraph 52, Absatz 2, erster Satz GSpG angeschlossen, dass bei einem verfassungskonformen, das Verbot der Doppelbestrafung gemäß Artikel 4, Absatz eins,
  6. ZPEMRK berücksichtigenden Auslegung darauf abzustellen sei, ob derjenige, der eine Ausspielung etwa mit einem Glückspielapparat oder Glücksspielautomaten bzw. mit einem darauf installierten Programm veranstalte, organisiere, anbiete oder unternehmerisch zugänglich mache, dabei Einsätze von höchsten 10,-- Euro oder mehr als 10,-- Euro ermögliche. Der VwGH ist insoweit auch von der von seinem Erkenntnis vom
  7. März 2013, Zlen. 2012/17/0365 und 2012/17/0366 in Fortführung seiner Rechtsprechung zur Subsidiarität der Straftatbestände nach Paragraph 52, Absatz eins, GSpG gegenüber der Strafbarkeit nach Paragraph 168, StGB geäußerten Rechtsauffassung abgegangen, der Fortsetzung des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens hinsichtlich jener Spiele, bei denen mit einem Einsatz von bis zu 10,-- Euro gespielt worden sei, stehe Artikel 4,
  8. ZPEMRK nicht entgegen. Vielmehr folgt der Verwaltungsgerichtshof nunmehr der Auffassung, das Veranstalten, Organisieren, Anbieten oder unternehmerisch Zugänglichmachen von verbotenen Ausspielungen, bei denen Einsätze bis zu 10,--Euro geleistet werden können, erschöpfe sich vollständig, in dem gleichzeitig gemäß Paragraph 168, Absatz eins, StGB strafbaren Verhalten in Bezug auf Glücksspiele mit Einsätzen über 10,-- Euro. Das bedeutet, dass für den Fall der Verwirklichung des Straftatbestandes des § 168 StGB wegen der Ermöglichung von Ausspielungen mit Einsätzen von über 10,-- Euro kein Raum für eine weitere Verfolgung wegen des Verdachts einer Verwaltungsübertretung nach § 52 Abs. 1 Z. 1 GSpG bleibt (Erkenntnis vom 07.10.2013, 2012/17/0507 mit weiteren Nachweis). Das bedeutet, dass für den Fall der Verwirklichung des Straftatbestandes des Paragraph 168, StGB wegen der Ermöglichung von Ausspielungen mit Einsätzen von über 10,-- Euro kein Raum für eine weitere Verfolgung wegen des Verdachts einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG bleibt (Erkenntnis vom 07.10.2013, 2012/17/0507 mit weiteren Nachweis). Voraussetzung für eine Einziehung nach § 54 Abs. 1 GSpG ist, dass es sich hiebei um Gegenstände handelt, mit dem gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wurde.Voraussetzung für eine Einziehung nach Paragraph 54, Absatz eins, GSpG ist, dass es sich hiebei um Gegenstände handelt, mit dem gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, verstoßen wurde. Für vorliegendes Verfahren ergibt sich somit, dass bei den Probespielen Einsatzsteigerungen bis 10,50 Euro möglich waren und dabei ein Höchstgewinn von 18.900,-- Euro in Aussicht gestellt wurde. Festgestellt wurde des Weiteren, dass die verfahrensgegenständlichen Geräte über eine funktionsfähige Automatic-Start-Taste verfügten, dass somit Serienspiele gespielt werden konnten, womit der Unterhaltungswert bei Betätigung dieser Tasten zu Gunsten des Gewinnstrebens völlig in den Hintergrund tritt. Die gegenständlichen Glücksspiele sind zumindest als strafbarer Versuch einer gerichtlich strafbaren Handlung nach § 168 StGB zu werten. Wenn schon nicht einmal mehr der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung vorliegt, sondern betreffend verbotener Ausspielungen aufgrund der Einsatzhöhe bereits erwiesen ist, dass für das Strafverfahren ausschließlich gerichtliche Zuständigkeit bestand, kann aufgrund der oben erwähnten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Subsidiarität des Verwaltungsstrafbestandes des § 52 Abs. 1 GSpG umso weniger ein tatsächlicher Verstoß gegen einer seiner Tatbilder angenommen werden. (vgl. VwGH v. 26.05.2014, Zl. RO/2014/17/0031-5, sowie Erkenntnis vom 14.11.2013, Zl. 2013/17/0056, v. 24.02.2014, Zl. 2013/17/0345).Die gegenständlichen Glücksspiele sind zumindest als strafbarer Versuch einer gerichtlich strafbaren Handlung nach Paragraph 168, StGB zu werten. Wenn schon nicht einmal mehr der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung vorliegt, sondern betreffend verbotener Ausspielungen aufgrund der Einsatzhöhe bereits erwiesen ist, dass für das Strafverfahren ausschließlich gerichtliche Zuständigkeit bestand, kann aufgrund der oben erwähnten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Subsidiarität des Verwaltungsstrafbestandes des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG umso weniger ein tatsächlicher Verstoß gegen einer seiner Tatbilder angenommen werden. vergleiche VwGH v. 26.05.2014, Zl. RO/2014/17/0031-5, sowie Erkenntnis vom 14.11.2013, Zl. 2013/17/0056, v. 24.02.2014, Zl. 2013/17/0345). Die Bezirkshauptmannschaft X war sohin zur Erlassung des Einziehungsbescheides unzuständig, weswegen dieser aufzuheben ist. Die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn war sohin zur Erlassung des Einziehungsbescheides unzuständig, weswegen dieser aufzuheben ist. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG unterbleiben, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG unterbleiben, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.
  9. Zum Revisionsausspruch: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.BN.13.1231

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