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{'item': 'LVwG-WU-14-0165'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum25.08.2014 GeschäftszahlLVwG-WU-14-0165 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde der *** gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, wegen Bestrafung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde der *** gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, wegen Bestrafung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als die von der belangten Behörde festgesetzte Geldstrafe in Höhe von € 1.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) auf den Betrag von € 400,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 20 Stunden) herabgesetzt wird.römisch eins. Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als die von der belangten Behörde festgesetzte Geldstrafe in Höhe von € 1.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) auf den Betrag von € 400,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 20 Stunden) herabgesetzt wird. II. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens werden mit € 40,-- neu festgesetzt.römisch zwei. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens werden mit € 40,-- neu festgesetzt. III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 21a und 137 Abs. 2 Z 7 WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 i.d.g.F.)Paragraphen 21 a und 137 Absatz 2, Ziffer 7, WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, , Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, i.d.g.F.) §§ 44 und 50 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.)Paragraphen 44, und 50 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, i.d.g.F.) §§ 5 Abs. 1, 16, 19, 25, 45 und 64 Abs. 1 und 2 VStG (Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 i.d.g.F.)Paragraphen 5, Absatz eins, 16, 19, 25, 45 und 64 Absatz eins und 2 VStG (Verwaltungsstrafgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, i.d.g.F.) § 25a VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F.)Paragraph 25 a, VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, i.d.g.F.) Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F.)Artikel 133, Absatz 4, B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, i.d.g.F.) Zahlungshinweis: Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 440,-- und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 440,-- und ist gemäß Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen. Entscheidungsgründe

  1. Verfahren der Verwaltungsstrafbehörde und angefochtenes Straferkenntnis Mit auf § 21a WRG 1959 gestützten Bescheid vom ***, ***, wurde *** als Wasserberechtigte eines Feldberegnungsbrunnens auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, verpflichtet, bis zum *** Maßnahmen zur Anpassung an den Stand der Technik zu setzen. Zusammenfassend wurde angeordnet,
  2. den Brunnenschacht mindestens 30 cm über Gelände hoch zu führen und mit einem entsprechenden Deckel zu versehen;
  3. die Fläche um den Brunnen so auszuführen, dass das Oberflächenwasser vom Brunnen wegfließt,
  4. Fugen flüssigkeitsdicht auszuführen sowie
  5. den Brunnendeckel mit einem Schild zu versehen, auf welchem sich die Wasserbuchpostzahl und die Grundstücksnummer findet.Mit auf Paragraph 21 a, WRG 1959 gestützten Bescheid vom ***, ***, wurde *** als Wasserberechtigte eines Feldberegnungsbrunnens auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, verpflichtet, bis zum *** Maßnahmen zur Anpassung an den Stand der Technik zu setzen. Zusammenfassend wurde angeordnet,
  6. den Brunnenschacht mindestens 30 cm über Gelände hoch zu führen und mit einem entsprechenden Deckel zu versehen;
  7. die Fläche um den Brunnen so auszuführen, dass das Oberflächenwasser vom Brunnen wegfließt,
  8. Fugen flüssigkeitsdicht auszuführen sowie
  9. den Brunnendeckel mit einem Schild zu versehen, auf welchem sich die Wasserbuchpostzahl und die Grundstücksnummer findet. Bei einer Überprüfung am *** wurde behördlicherseits festgestellt, dass der Brunnen nicht gemäß den Vorgaben des genannten Bescheides saniert sei. Im daraufhin eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren rechtfertigte sich die Beschuldigte dahingehend, dass sich der Brunnen auf der Grenze zwischen den Parzellen *** und *** befände, welche letztere im Eigentum der Familie *** stünde. Die vorgeschriebenen Auflagen des Anpassungsbescheids seien mittlerweile erfüllt worden. Mit dem nun in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis vom *** wurde *** wegen Nichterfüllung der Auflagenpunkte 1, 2 und 4 mit einer Strafe von insgesamt € 1.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) bestraft. Begründend führt die belangte Behörde an, dass die Nichterfüllung der Auflagen bei einer Überprüfung am *** festgestellt worden sei. Der Umstand, dass sich der Brunnen auf der Grundstücksgrenze befinde, sei im Hinblick auf die an die Bestrafte ergangene wasserrechtliche Verpflichtung irrrelevant. Die später erfolgte Erfüllung der behördlichen Auflagen ändere nichts daran, dass der Brunnen am *** im mangelhaften Zustand vorgefunden worden sei und die Baufrist am *** bereits abgelaufen gewesen sei. Hinsichtlich des Verschuldens sei Fahrlässigkeit anzunehmen. Zur Strafbemessung führt die Behörde an, dass das geschützte Rechtsgut, nämlich die Bewahrung der Grundwasserqualität, als hoch zu bewerten sei. Mildernd wurde die bisherige Unbescholtenheit gewertet. Von der Behörde wurde weiters die lange Dauer der Nichterfüllung der Bescheidauflagen und ein angenommenes monatliches Einkommen von € 2.000,-- berücksichtigt. Aus spezial- und generalpräventiven Gründen sei die verhängte Geldstrafe angemessen.
  10. Beschwerde In ihrer rechtzeitig eingebrachten Beschwerde bringt *** vor, dass ihr in der Folge seitens der Behörde eine Nachfrist eingeräumt worden sei, welche mit Ausnahme der Auflage Nr. 2, welche aus witterungstechnischen Gründen nicht durchgeführt hätten werden können, eingehalten worden wäre. Auch diese Auflage Nr. 2 wäre mittlerweile erfüllt. Auf Grund der fristgerechten Ausführung sei ein schuldhaftes Verhalten nicht gegeben. Sie ersuche um die Einstellung des Verfahrens.
  11. Verfahren des Landesverwaltungsgerichts Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am *** eine mündliche Verhandlung durchgeführt, welche Folgendes ergeben hat: „Ergänzend zu den im Verwaltungsstrafakt befindlichen personenbezogenen Daten gibt Frau *** an: Beruf: Pensionistin Einkommens- und Vermögensverhältnisse: Pension in der Höhe von monatlich ca. € 1.360,--, Pacht von € 3.200,-- bis € 3.500,-- pro Jahr; landwirtschaftliches Anwesen (ohne Maschinen) und 19 ha Grund, offene Kreditschulden in Höhe von ca. € 33.000,-- sowie Wohnbauförderungsdarlehen ca. € 14.000,-- (gemeinsam mit dem Sohn). In der Sache führt Frau *** Folgendes aus: Die wasserrechtliche Bewilligung für den gegenständlichen Brunnen hatte offenbar ihr verstorbener Ehemann. Tatsächlich befände sich der Brunnen im Grenzbereich zur Parzelle ***, KG *** (Eigentümer ***). Man sei davon ausgegangen, dass auch das Wasserrecht den Grundeigentümern der beiden Nachbarparzellen gemeinsam zustehe. Das Grundstück Nr. ***, KG ***, stehe übrigens im Miteigentum ihrer Schwiegertochter, die jedoch am Brunnen nicht interessiert sei. Die Anpassungsverpflichtung des Bescheides vom *** hätte sie zwar grundsätzlich eingesehen, wäre aber der Meinung gewesen, dass der Nachbar *** ebenfalls sich an den Sanierungsarbeiten beteiligen müsse. Dieser hätte von der Bezirkshauptmannschaft trotz ihrer diesbezüglichen Urgenz keinen Bescheid erhalten. Sie hätte im Jahre *** immer wieder den Nachbarn gedrängt, die gemeinsamen Arbeiten am Brunnen in Angriff zu nehmen (sie hätte selbst nicht mehr die notwendigen Maschinen um das Material zu transportieren). So sei es zu den Verzögerungen gekommen. Nach Beanstandung durch die Bezirkshauptmannschaft sei die Brunnensanierung binnen weniger Tage erfolgt, nur das Planieren im Sinne der Auflage 2 hätte sich wegen der winterlichen Verhältnisse verzögert. Die Kosten für die Brunnensanierung (etwa € 200,-- bis € 300,-- für das Material) hätte man sich geteilt. Die Beschwerdeführerin stellt keine weiteren Beweisanträge. Der Verhandlungsleiter schließt das Beweisverfahren. In ihrer Schlussausführung verweist die Beschwerdeführerin auf das eingangs gemachte Vorbringen und erklärt, einzusehen, dass eine behördliche Vorschreibung nicht eingehalten wurde. Auf Grund der geschilderten Umstände ersuche sie, die Strafe soweit als möglich herabzusetzen.“
  12. Erwägungen des Gerichts Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung über die Beschwerde der *** von folgenden Erwägungen leiten lassen: 4.
  13. Anzuwendende Rechtsvorschriften WRG § 21a.

(1)Ergibt sich nach Erteilung der Bewilligung insbesondere unter Beachtung der Ergebnisse der Bestandsaufnahme (§ 55d), dass öffentliche Interessen (§ 105) trotz Einhaltung der im Bewilligungsbescheid oder in sonstigen Bestimmungen enthaltenen Auflagen und Vorschriften nicht hinreichend geschützt sind, hat die Behörde vorbehaltlich § 52 Abs. 2 zweiter Satz die nach dem nunmehrigen Stand der Technik (§ 12a) zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben, Anpassungsziele festzulegen und die Vorlage entsprechender Projektsunterlagen über die Anpassung aufzutragen. Art und Ausmaß der Wasserbenutzung vorübergehend oder auf Dauer einzuschränken oder die Wasserbenutzung vorübergehend oder auf Dauer zu untersagen.Paragraph 21 a,
(1)Ergibt sich nach Erteilung der Bewilligung insbesondere unter Beachtung der Ergebnisse der Bestandsaufnahme (Paragraph 55 d,), dass öffentliche Interessen (Paragraph 105,) trotz Einhaltung der im Bewilligungsbescheid oder in sonstigen Bestimmungen enthaltenen Auflagen und Vorschriften nicht hinreichend geschützt sind, hat die Behörde vorbehaltlich Paragraph 52, Absatz 2, zweiter Satz die nach dem nunmehrigen Stand der Technik (Paragraph 12 a,) zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben, Anpassungsziele festzulegen und die Vorlage entsprechender Projektsunterlagen über die Anpassung aufzutragen. Art und Ausmaß der Wasserbenutzung vorübergehend oder auf Dauer einzuschränken oder die Wasserbenutzung vorübergehend oder auf Dauer zu untersagen.
(2)Für die Erfüllung von Anordnungen nach Abs. 1 sowie für die Planung der erforderlichen Anpassungsmaßnahmen und die Vorlage von diesbezüglichen Projektsunterlagen sind von der Behörde jeweils angemessene Fristen einzuräumen; hinsichtlich des notwendigen Inhalts der Projektsunterlagen gilt § 103. Diese Fristen sind zu verlängern, wenn der Verpflichtete nachweist, daß ihm die Einhaltung der Frist ohne sein Verschulden unmöglich ist. Ein rechtzeitig eingebrachter Verlängerungsantrag hemmt den Ablauf der Frist. Bei fruchtlosem Ablauf der Frist findet § 27 Abs. 4 sinngemäß Anwendung.
(2)Für die Erfüllung von Anordnungen nach Absatz eins, sowie für die Planung der erforderlichen Anpassungsmaßnahmen und die Vorlage von diesbezüglichen Projektsunterlagen sind von der Behörde jeweils angemessene Fristen einzuräumen; hinsichtlich des notwendigen Inhalts der Projektsunterlagen gilt Paragraph 103, Diese Fristen sind zu verlängern, wenn der Verpflichtete nachweist, daß ihm die Einhaltung der Frist ohne sein Verschulden unmöglich ist. Ein rechtzeitig eingebrachter Verlängerungsantrag hemmt den Ablauf der Frist. Bei fruchtlosem Ablauf der Frist findet Paragraph 27, Absatz 4, sinngemäß Anwendung. (…) § 137.
(2)Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist, sofern die Tat nicht nach Abs. 3 oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 14 530 €, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen, wer die Paragraph 137,
(2)Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist, sofern die Tat nicht nach Absatz 3, oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 14 530 €, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen, wer die (…)
  1. gemäß § 105 in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen und Nebenbestimmungen oder die gemäß § 21a in Bescheiden nachträglich vorgeschriebenen anderen oder zusätzlichen Auflagen nicht einhält;
  2. gemäß Paragraph 105, in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen und Nebenbestimmungen oder die gemäß Paragraph 21 a, in Bescheiden nachträglich vorgeschriebenen anderen oder zusätzlichen Auflagen nicht einhält; (…) VwGVG § 44.
(1)Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 44,
(1)Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung entfällt, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
(3)Das Verwaltungsgericht kann von einer Verhandlung absehen, wenn
  1. in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird oder
  2. sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtet oder
  3. im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde oder
  4. sich die Beschwerde gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. (…) §
  5. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.Paragraph 50, Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. VStG § 5.
(1)Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Paragraph 5,
(1)Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. § 16.
(1)Wird eine Geldstrafe verhängt, so ist zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen.Paragraph 16,
(1)Wird eine Geldstrafe verhängt, so ist zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen.
(2)Die Ersatzfreiheitsstrafe darf das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe und, wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nicht anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen ist nicht zulässig. Sie ist ohne Bedachtnahme auf § 12 nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.
(2)Die Ersatzfreiheitsstrafe darf das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe und, wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nicht anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen ist nicht zulässig. Sie ist ohne Bedachtnahme auf Paragraph 12, nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen. § 19.
(1)Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Paragraph 19,
(1)Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2)Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
(2)Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. § 25.
(1)Verwaltungsübertretungen sind mit Ausnahme des Falles des § 56 von Amts wegen zu verfolgen.Paragraph 25,
(1)Verwaltungsübertretungen sind mit Ausnahme des Falles des Paragraph 56, von Amts wegen zu verfolgen.
(2)Die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände sind in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die belastenden. (…) § 45.
(1)Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn Paragraph 45,
(1)Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
  1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;
  2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;
  3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;
  4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;
  5. die Strafverfolgung nicht möglich ist;
  6. die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. § 64.
(1)In jedem Straferkenntnis ist auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.Paragraph 64,
(1)In jedem Straferkenntnis ist auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
(2)Dieser Beitrag ist für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat. VwGG § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (…) B-VG Art. 133
(4)Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.Artikel 133,
(4)Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. 4.2. Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung Im vorliegenden Fall bestreitet die Beschwerdeführerin – bei Berücksichtigung der Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung – die ihr vorgeworfene Übertretung nicht. Auch die Rechtskraft des wasserrechtlichen Anpassungsbescheides vom *** steht nicht in Zweifel. Zur Frage des Verschuldens sei bemerkt, dass das Zögern des Nachbarn bei der Mithilfe nicht zu exkulpieren vermag, hätte doch die Beschwerdeführerin die Möglichkeit gehabt, einen Dritten (z.B. eine Fachfirma) mit den notwendigen Arbeiten zu beauftragen. Im Übrigen läuft das Vorbringen der Beschwerdeführerin auf die Frage der Angemessenheit der Strafe und deren allfällige Herabsetzung hinaus. Der belangten Behörde ist grundsätzlich beizupflichten, dass es sich beim Schutz des Grundwassers, einem zentralen Aspekt der wasserrechtlichen Bestimmungen, um ein hoch einzuschätzendes Rechtsgut handelt. Wenn ein wasserrechtlicher Anpassungsbescheid, der dies zum Ziel hat, übertreten wird, kommt ein Absehen von der Strafe in einem solchen Fall nicht in Betracht (Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, 21.07.2014, LVwG-ZT-14-0011). Ungeachtet dessen erscheint dem Gericht die von der belangten Behörde festgesetzte Strafe im Hinblick auf die bisherige Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin, den Umstand, dass die Tat offensichtlich keine schwerwiegenden Folgen hatte und die Beschwerdeführerin schließlich die ihr aufgetragenen Maßnahmen erfüllt hat, im Lichte der Strafbemessungsgründe des § 19 VStG überhöht. Auch die letztlich im Zuge der mündlichen Verhandlung gezeigte Einsicht der Beschuldigten kann als strafmildernd gewertet werden. Die angegebenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse stehen einer Herabsetzung der Strafe nicht entgegen. Hinsichtlich der Auflage 4 des Anpassungsbescheides ist zu bemerken, dass - auch wenn die Verpflichtung angesichts der Rechtskraft nicht in Frage zu stellen ist - deren Beitrag zum Gewässerschutz zweifelhaft erscheint und deren Übertretung keineswegs gleich schwer gewichtet werden kann wie die den ordnungsgemäßen baulichen Zustand einer Wasserbenutzungsanlage fordernden übrigen Auflagen.Ungeachtet dessen erscheint dem Gericht die von der belangten Behörde festgesetzte Strafe im Hinblick auf die bisherige Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin, den Umstand, dass die Tat offensichtlich keine schwerwiegenden Folgen hatte und die Beschwerdeführerin schließlich die ihr aufgetragenen Maßnahmen erfüllt hat, im Lichte der Strafbemessungsgründe des Paragraph 19, VStG überhöht. Auch die letztlich im Zuge der mündlichen Verhandlung gezeigte Einsicht der Beschuldigten kann als strafmildernd gewertet werden. Die angegebenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse stehen einer Herabsetzung der Strafe nicht entgegen. Hinsichtlich der Auflage 4 des Anpassungsbescheides ist zu bemerken, dass - auch wenn die Verpflichtung angesichts der Rechtskraft nicht in Frage zu stellen ist - deren Beitrag zum Gewässerschutz zweifelhaft erscheint und deren Übertretung keineswegs gleich schwer gewichtet werden kann wie die den ordnungsgemäßen baulichen Zustand einer Wasserbenutzungsanlage fordernden übrigen Auflagen. Auch unter Berücksichtigung von spezial- und generalpräventiven Gründen kommt das Gericht somit zum Ergebnis, dass eine Strafe von € 400,-- tat- und schuldangemessen ist. Die Ersatzfreiheitsstrafe war entsprechend zu reduzieren. Auch die Verfahrenskosten waren unter Anwendung des § 64 Abs. 2 VStG auf € 40,-- herabzusetzen.Auch unter Berücksichtigung von spezial- und generalpräventiven Gründen kommt das Gericht somit zum Ergebnis, dass eine Strafe von € 400,-- tat- und schuldangemessen ist. Die Ersatzfreiheitsstrafe war entsprechend zu reduzieren. Auch die Verfahrenskosten waren unter Anwendung des Paragraph 64, Absatz 2, VStG auf , € 40,-- herabzusetzen. Da im vorliegenden Fall keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war, ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG die ordentliche Revision nicht zuzulassen.Da im vorliegenden Fall keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war, ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG die ordentliche Revision nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.WU.14.0165

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.