4 B-VG zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision
, Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 27 und 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (VwGVG)Paragraphen 27 und 28 Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (VwGVG) § 12 Abs. 7 und 8, sowie § 27 Niederösterreichisches Naturschutzgesetz 2000, LGBl. 5500-11 (NÖ NSchG 2000)Paragraph 12, Absatz 7 und 8, sowie Paragraph 27, Niederösterreichisches Naturschutzgesetz 2000, Landesgesetzblatt 5500, -11 (NÖ NSchG 2000) § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (VwGG)Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (VwGG) Entscheidungsgründe: I. Zum Sachverhalt:römisch eins. Zum Sachverhalt: Mit Schreiben vom *** stellte die Marktgemeinde *** bei der Bezirkshauptmannschaft X den Antrag auf Aufhebung der Naturdenkmalerklärung hinsichtlich der auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, befindlichen Linde. Das genannte Grundstück steht im Eigentum der Antragstellerin. Mit Schreiben vom *** stellte die Marktgemeinde *** bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn den Antrag auf Aufhebung der Naturdenkmalerklärung hinsichtlich der auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, befindlichen Linde. Das genannte Grundstück steht im Eigentum der Antragstellerin. Begründend führte die Marktgemeinde *** zu diesem Antrag aus, es sei von der BH X empfohlen worden, hinsichtlich der in Rede stehenden Linde eine weiterführende Untersuchung zur Kronensicherheit durchzuführen. Die Antragstellerin habe daraufhin einen Kostenvoranschlag für die Baumuntersuchung bei einer näher genannten Firma erstellen lassen. Aus dem Angebot sei ersichtlich, dass die Untersuchung erhebliche Kosten verursache; für die Sanierung der Linde würden in der Folge noch zusätzliche Kosten entstehen, welche die Gemeinde nicht zu tragen bereit sei. Es sei außerdem für das Jahr *** eine Umgestaltung des Platzes in Planung, auf welchem sich die Linde befinde. Es sei eine Beseitigung der Linde erforderlich, um eine verkehrssichere Gestaltung des Platzes zu ermöglichen.Begründend führte die Marktgemeinde *** zu diesem Antrag aus, es sei von der BH römisch zehn empfohlen worden, hinsichtlich der in Rede stehenden Linde eine weiterführende Untersuchung zur Kronensicherheit durchzuführen. Die Antragstellerin habe daraufhin einen Kostenvoranschlag für die Baumuntersuchung bei einer näher genannten Firma erstellen lassen. Aus dem Angebot sei ersichtlich, dass die Untersuchung erhebliche Kosten verursache; für die Sanierung der Linde würden in der Folge noch zusätzliche Kosten entstehen, welche die Gemeinde nicht zu tragen bereit sei. Es sei außerdem für das Jahr *** eine Umgestaltung des Platzes in Planung, auf welchem sich die Linde befinde. Es sei eine Beseitigung der Linde erforderlich, um eine verkehrssichere Gestaltung des Platzes zu ermöglichen. Mit Schreiben vom *** teilte die Bezirkshauptmannschaft X der Antragstellerin im Rahmen des Parteiengehörs
G 2000 mit, vom Naturschutzsachverständigen sei am *** festgestellt worden, dass der Baum erhaltungswürdig sei und einen vitalen Eindruck mache. Am *** sei vom Naturschutzsachverständigen darüber hinaus festgestellt worden, dass die Linde nach wie vor aufgrund ihrer Größe ein prägendes Element auf dem Marktplatz darstelle; diese Kriterien hätten *** zur Naturdenkmalerklärung geführt. Die weiterführende Untersuchung durch die Fachfirma und eine nachfolgende Sanierung seien für die weitere Erhaltung des Naturdenkmales erforderlich, um ein mögliches Kippen, Umstürzen oder Auseinanderbrechen der Krone zu verhindern. Finanzielle Überlegungen und Pläne für die Umgestaltung des Umgebungsbereiches würden keine Gründe für einen Widerruf der Naturdenkmalerklärung darstellen. Die Frage, ob die Aufwendungen über den normalen Erhaltungsaufwand hinausgingen, wodurch die Kosten vom Land Niederösterreich zu tragen wären, sollte mit der zuständigen Abteilung des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung abgeklärt werden. Mit Schreiben vom *** teilte die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn der Antragstellerin im Rahmen des Parteiengehörs
Paragraph 45, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) unter Verweis auf Paragraph 12, Absatz 5 und Absatz 8, NÖ NSchG 2000 mit, vom Naturschutzsachverständigen sei am *** festgestellt worden, dass der Baum erhaltungswürdig sei und einen vitalen Eindruck mache. Am *** sei vom Naturschutzsachverständigen darüber hinaus festgestellt worden, dass die Linde nach wie vor aufgrund ihrer Größe ein prägendes Element auf dem Marktplatz darstelle; diese Kriterien hätten *** zur Naturdenkmalerklärung geführt. Die weiterführende Untersuchung durch die Fachfirma und eine nachfolgende Sanierung seien für die weitere Erhaltung des Naturdenkmales erforderlich, um ein mögliches Kippen, Umstürzen oder Auseinanderbrechen der Krone zu verhindern. Finanzielle Überlegungen und Pläne für die Umgestaltung des Umgebungsbereiches würden keine Gründe für einen Widerruf der Naturdenkmalerklärung darstellen. Die Frage, ob die Aufwendungen über den normalen Erhaltungsaufwand hinausgingen, wodurch die Kosten vom Land Niederösterreich zu tragen wären, sollte mit der zuständigen Abteilung des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung abgeklärt werden. Mit Schreiben vom *** teilte die Marktgemeinde *** der BH X mit, dass betreffend die Übernahme der Untersuchungskosten des Naturdenkmales ein Ansuchen an die Naturschutzabteilung des Amtes der NÖ Landesregierung gestellt worden sei. Mit Schreiben vom *** teilte die Marktgemeinde *** der BH römisch zehn mit, dass betreffend die Übernahme der Untersuchungskosten des Naturdenkmales ein Ansuchen an die Naturschutzabteilung des Amtes der NÖ Landesregierung gestellt worden sei. Am *** gab der forstfachliche Amtssachverständige der Abteilung Forstwirtschaft des Amtes der NÖ Landesregierung ein baumfachliches Gutachten zu dem verfahrensgegenständlichen Naturdenkmal ab, in welchem er zusammengefasst zu dem Ergebnis kommt, die Linde sei erhaltungswürdig und derzeit eingeschränkt verkehrssicher. Zur Wiederherstellung der Verkehrssicherheit würden baumpflegerische Maßnahmen wie z.B. das Einkürzen von geschädigten Kronenteilen oder Totholzbeseitigung von einer zertifizierten Baumpflegefirma empfohlen. Zukünftig sei ein erhöhter Kontrollbedarf in Form einer jährlichen Sichtkontrolle anzustreben, um rechtzeitig Schäden und Schädlinge zu erkennen und entsprechende Maßnahmen im Sinne der Verkehrssicherheit treffen zu können. Mit Schreiben vom *** brachte die BH X dieses Gutachten der Marktgemeine *** sowie der NÖ Umweltanwaltschaft unter Verweis auf § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis und räumte eine 3-wöchige Stellungnahmefrist ein. Mit Schreiben vom *** brachte die BH römisch zehn dieses Gutachten der Marktgemeine *** sowie der NÖ Umweltanwaltschaft unter Verweis auf Paragraph 45, Absatz 3, AVG zur Kenntnis und räumte eine 3-wöchige Stellungnahmefrist ein. Mit Schreiben vom *** befürwortete die NÖ Umweltanwaltschaft die im baumfachlichen Gutachten vorgeschlagenen Maßnahmen und sprach sich für eine Aufrechterhaltung der Naturdenkmalerklärung aus. Die Marktgemeinde *** teilte mit Schreiben vom *** mit, die vorgeschlagenen Pflegemaßnahmen gingen ihrer Rechtsansicht nach über den normalen Erhaltungsaufwand des Naturdenkmals hinaus. Sollte vor Bescheiderlassung nicht die schriftliche Zusage der NÖ Landesregierung betreffend Auftragserteilung und Bezahlung der empfohlenen Pflegemaßnahmen vorliegen, werde gegen den erwarteten Bescheid der BH X „Einspruch“ erhoben.Die Marktgemeinde *** teilte mit Schreiben vom *** mit, die vorgeschlagenen Pflegemaßnahmen gingen ihrer Rechtsansicht nach über den normalen Erhaltungsaufwand des Naturdenkmals hinaus. Sollte vor Bescheiderlassung nicht die schriftliche Zusage der NÖ Landesregierung betreffend Auftragserteilung und Bezahlung der empfohlenen Pflegemaßnahmen vorliegen, werde gegen den erwarteten Bescheid der BH römisch zehn „Einspruch“ erhoben. Mit Schreiben vom *** teilte die Abteilung Naturschutz des Amtes der NÖ Landesregierung der BH X betreffend die Anfrage auf Kostenübernahme mit, zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit laufend erforderliche Pflegemaßnahmen fielen unter den „normalen Erhaltungsaufwand“ und seien vom Eigentümer zu tragen; der Eigentümer hafte darüberhinaus unabhängig von einer Naturdenkmalerklärung für allenfalls entstandene Schäden infolge mangelnder Verkehrssicherheit.Mit Schreiben vom *** teilte die Abteilung Naturschutz des Amtes der NÖ Landesregierung der BH römisch zehn betreffend die Anfrage auf Kostenübernahme mit, zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit laufend erforderliche Pflegemaßnahmen fielen unter den „normalen Erhaltungsaufwand“ und seien vom Eigentümer zu tragen; der Eigentümer hafte darüberhinaus unabhängig von einer Naturdenkmalerklärung für allenfalls entstandene Schäden infolge mangelnder Verkehrssicherheit. Mit Bescheid vom *** wies die BH X den Antrag der Marktgemeinde *** vom *** auf Aufhebung der Naturdenkmalerklärung für die Linde auf dem Grst. Nr. ***, KG ***, ab und führte hierzu unter Wiedergabe des vorangegangenen Verwaltungsgeschehens unter Verweis auf § 12 Abs. 8 NÖ NSchG 2000 aus, die Voraussetzungen für einen Widerruf der in Rede stehenden Naturdenkmalerklärung lägen
der genannten Gesetzesbestimmung nicht vor; laut dem vorliegenden baumfachlichen Gutachten stelle der Baum derzeit keine Gefährdung dar, wenn die vorgeschlagenen beaumpflegerischen Maßnahmen durchgeführt würden. Diese stellten nach der Rechtsansicht des Amtes der NÖ Landesregierung einen normalen Erhaltungsaufwand dar und seien vom Eigentümer zu tragen.Mit Bescheid vom *** wies die BH römisch zehn den Antrag der Marktgemeinde *** vom *** auf Aufhebung der Naturdenkmalerklärung für die Linde auf dem Grst. Nr. ***, KG ***, ab und führte hierzu unter Wiedergabe des vorangegangenen Verwaltungsgeschehens unter Verweis auf Paragraph 12, Absatz 8, NÖ NSchG 2000 aus, die Voraussetzungen für einen Widerruf der in Rede stehenden Naturdenkmalerklärung lägen
der genannten Gesetzesbestimmung nicht vor; laut dem vorliegenden baumfachlichen Gutachten stelle der Baum derzeit keine Gefährdung dar, wenn die vorgeschlagenen beaumpflegerischen Maßnahmen durchgeführt würden. Diese stellten nach der Rechtsansicht des Amtes der NÖ Landesregierung einen normalen Erhaltungsaufwand dar und seien vom Eigentümer zu tragen. Die gegen diesen Bescheid der BH X rechtzeitig erhobene Beschwerde der Marktgemeinde *** bringt neuerlich vor, nach der Rechtsansicht der Beschwerdeführerin gingen die vorgeschlagenen Pflegemaßnahmen über den normalen Erhaltungsaufwand hinaus. Es liege keine schriftliche Zusage seitens der NÖ Landesregierung vor, die Bezahlung der empfohlenen Pflegemaßnahmen zu übernehmen. Die Beschwerdeführerin sei
den Bestimmungen der NÖ Gemeindeordnung verpflichtet, wirtschaftlich, sparsam und zweckmäßig zu handeln. Es widerspreche diesen Grundsätzen, einem natürlich sterbenden Baum mit viel Geld das Leben zu verlängern.Die gegen diesen Bescheid der BH römisch zehn rechtzeitig erhobene Beschwerde der Marktgemeinde *** bringt neuerlich vor, nach der Rechtsansicht der Beschwerdeführerin gingen die vorgeschlagenen Pflegemaßnahmen über den normalen Erhaltungsaufwand hinaus. Es liege keine schriftliche Zusage seitens der NÖ Landesregierung vor, die Bezahlung der empfohlenen Pflegemaßnahmen zu übernehmen. Die Beschwerdeführerin sei
den Bestimmungen der NÖ Gemeindeordnung verpflichtet, wirtschaftlich, sparsam und zweckmäßig zu handeln. Es widerspreche diesen Grundsätzen, einem natürlich sterbenden Baum mit viel Geld das Leben zu verlängern. II. Rechtliche Erwägungen:römisch zwei. Rechtliche Erwägungen: 1. Rechtsgrundlagen: Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG lautet:Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG lautet: „Art. 130.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
5 B-VG und der Revision
8 B-VG zu.In den aufgrund dieses Gesetzes durchzuführenden Verwaltungsverfahren mit Ausnahme der Verwaltungsstrafverfahren sowie der Entschädigungsverfahren haben die betroffenen Gemeinden zur Wahrung ihrer Interessen des Fremdenverkehrs, der örtlichen Gefahrenpolizei, des Orts- und Landschaftsbildes und der örtlichen Raumordnung sowie die NÖ Umweltanwaltschaft zur Wahrung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben auf dem Gebiet des Umweltschutzes Parteistellung im Sinne des Paragraph 8, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011,. Soweit der NÖ Umweltanwaltschaft Parteistellung zukommt, steht ihr das Recht der Beschwerde
, Absatz 5, B-VG und der Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. […]“.[…]“.,
G 2000 haben in den aufgrund dieses Gesetzes durchzuführenden Verwaltungsverfahren mit Ausnahme der Verwaltungsstrafverfahren sowie der Entschädigungsverfahren die betroffenen Gemeinden zur Wahrung ihrer Interessen des Fremdenverkehrs, der örtlichen Gefahrenpolizei, des Orts- und Landschaftsbildes und der örtlichen Raumordnung sowie die NÖ Umweltanwaltschaft zur Wahrung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben auf dem Gebiet des Umweltschutzes Parteistellung im Sinne des § 8 AVG.Hinsichtlich der Einleitung bzw. Durchführung eines derartigen Verfahrens ist ein Antragsrecht bzw. eine Parteistellung des Grundeigentümers jedoch jedenfalls von Gesetzes wegen nicht vorgesehen.
Paragraph 27, NÖ NSchG 2000 haben in den aufgrund dieses Gesetzes durchzuführenden Verwaltungsverfahren mit Ausnahme der Verwaltungsstrafverfahren sowie der Entschädigungsverfahren die betroffenen Gemeinden zur Wahrung ihrer Interessen des Fremdenverkehrs, der örtlichen Gefahrenpolizei, des Orts- und Landschaftsbildes und der örtlichen Raumordnung sowie die NÖ Umweltanwaltschaft zur Wahrung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben auf dem Gebiet des Umweltschutzes Parteistellung im Sinne des Paragraph 8, AVG. Dass die Marktgemeinde *** aufgrund einer der in § 27 NÖ NSchG 2000 genannten Interessen die Parteistellung im vorliegenden Verwaltungsverfahren begehrt, geht aus dem dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorliegenden Verwaltungsakt weder hervor, noch wurde dies von der Beschwerdeführerin behauptet. Vielmehr nimmt sie ein Antragsrecht auf Widerruf der Naturdenkmalerklärung aufgrund ihres Grundeigentumes am Grst. Nr. ***, KG *** und der sich daraus ergebenden grundsätzlichen Verpflichtung, für die Erhaltung des Naturdenkmales zu sorgen, an. Ein solches Antragsrecht sieht das NÖ NSchG 2000 nicht vor.Dass die Marktgemeinde *** aufgrund einer der in Paragraph 27, NÖ NSchG 2000 genannten Interessen die Parteistellung im vorliegenden Verwaltungsverfahren begehrt, geht aus dem dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorliegenden Verwaltungsakt weder hervor, noch wurde dies von der Beschwerdeführerin behauptet. Vielmehr nimmt sie ein Antragsrecht auf Widerruf der Naturdenkmalerklärung aufgrund ihres Grundeigentumes am Grst. Nr. ***, KG *** und der sich daraus ergebenden grundsätzlichen Verpflichtung, für die Erhaltung des Naturdenkmales zu sorgen, an. Ein solches Antragsrecht sieht das NÖ NSchG 2000 nicht vor. Wie der Verwaltungsgerichtshof im oben genannten Erkenntnis vom
G 2000 hinsichtlich des auf Grst. Nr. ***, KG ***, befindlichen Naturdenkmales nicht besteht, und die BH X den diesbezüglichen Antrag der Beschwerdeführerin demgemäß als unzulässig zurückzuweisen gehabt hätte, war spruchgemäß zu entscheiden.Da daher insgesamt ein Antragsrecht der Beschwerdeführerin im Sinne eines subjektiven Rechtes auf Einleitung eines Widerrufsverfahrens
Paragraph 12, Absatz 8, NÖ NSchG 2000 hinsichtlich des auf Grst. Nr. ***, KG ***, befindlichen Naturdenkmales nicht besteht, und die BH römisch zehn den diesbezüglichen Antrag der Beschwerdeführerin demgemäß als unzulässig zurückzuweisen gehabt hätte, war spruchgemäß zu entscheiden. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war
GVG abzusehen, da vom erkennenden Gericht lediglich die Frage der Parteistellung der Grundeigentümerin im Widerrufsverfahren zu lösen war. Eine mündliche Erörterung hätte somit eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen und standen einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S.389, entgegen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde darüberhinaus auch von keiner Verfahrenspartei beantragt.Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abzusehen, da vom erkennenden Gericht lediglich die Frage der Parteistellung der Grundeigentümerin im Widerrufsverfahren zu lösen war. Eine mündliche Erörterung hätte somit eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen und standen einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S.389, entgegen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde darüberhinaus auch von keiner Verfahrenspartei beantragt. III. Zur Zulässigkeit der Revision:römisch drei. Zur Zulässigkeit der Revision:
GVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
, Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da zur Frage der Antragsbefugnis des Grundeigentümers bzw. des Eigentümers eines Naturdenkmales auf Widerruf einer bereits erfolgten Naturdenkmalerklärung nach dem NÖ NSchG 2000 eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bislang fehlt, liegt im gegenständlichen Fall in verfahrensrechtlicher Hinsicht eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG vor, sodass die Revision für zulässig zu erklären war.Da zur Frage der Antragsbefugnis des Grundeigentümers bzw. des Eigentümers eines Naturdenkmales auf Widerruf einer bereits erfolgten Naturdenkmalerklärung nach dem NÖ NSchG 2000 eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bislang fehlt, liegt im gegenständlichen Fall in verfahrensrechtlicher Hinsicht eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vor, sodass die Revision für zulässig zu erklären war. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.AB.14.0907
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.