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{'item': 'LVwG-AB-14-0907'}

Obsah (8)Art. 133§ 45Art. 130Art. 132§ 27§ 12§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum26.08.2014 GeschäftszahlLVwG-AB-14-0907 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durc

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision

, Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 27 und 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (VwGVG)Paragraphen 27 und 28 Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (VwGVG) § 12 Abs. 7 und 8, sowie § 27 Niederösterreichisches Naturschutzgesetz 2000, LGBl. 5500-11 (NÖ NSchG 2000)Paragraph 12, Absatz 7 und 8, sowie Paragraph 27, Niederösterreichisches Naturschutzgesetz 2000, Landesgesetzblatt 5500, -11 (NÖ NSchG 2000) § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (VwGG)Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (VwGG) Entscheidungsgründe: I. Zum Sachverhalt:römisch eins. Zum Sachverhalt: Mit Schreiben vom *** stellte die Marktgemeinde *** bei der Bezirkshauptmannschaft X den Antrag auf Aufhebung der Naturdenkmalerklärung hinsichtlich der auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, befindlichen Linde. Das genannte Grundstück steht im Eigentum der Antragstellerin. Mit Schreiben vom *** stellte die Marktgemeinde *** bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn den Antrag auf Aufhebung der Naturdenkmalerklärung hinsichtlich der auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, befindlichen Linde. Das genannte Grundstück steht im Eigentum der Antragstellerin. Begründend führte die Marktgemeinde *** zu diesem Antrag aus, es sei von der BH X empfohlen worden, hinsichtlich der in Rede stehenden Linde eine weiterführende Untersuchung zur Kronensicherheit durchzuführen. Die Antragstellerin habe daraufhin einen Kostenvoranschlag für die Baumuntersuchung bei einer näher genannten Firma erstellen lassen. Aus dem Angebot sei ersichtlich, dass die Untersuchung erhebliche Kosten verursache; für die Sanierung der Linde würden in der Folge noch zusätzliche Kosten entstehen, welche die Gemeinde nicht zu tragen bereit sei. Es sei außerdem für das Jahr *** eine Umgestaltung des Platzes in Planung, auf welchem sich die Linde befinde. Es sei eine Beseitigung der Linde erforderlich, um eine verkehrssichere Gestaltung des Platzes zu ermöglichen.Begründend führte die Marktgemeinde *** zu diesem Antrag aus, es sei von der BH römisch zehn empfohlen worden, hinsichtlich der in Rede stehenden Linde eine weiterführende Untersuchung zur Kronensicherheit durchzuführen. Die Antragstellerin habe daraufhin einen Kostenvoranschlag für die Baumuntersuchung bei einer näher genannten Firma erstellen lassen. Aus dem Angebot sei ersichtlich, dass die Untersuchung erhebliche Kosten verursache; für die Sanierung der Linde würden in der Folge noch zusätzliche Kosten entstehen, welche die Gemeinde nicht zu tragen bereit sei. Es sei außerdem für das Jahr *** eine Umgestaltung des Platzes in Planung, auf welchem sich die Linde befinde. Es sei eine Beseitigung der Linde erforderlich, um eine verkehrssichere Gestaltung des Platzes zu ermöglichen. Mit Schreiben vom *** teilte die Bezirkshauptmannschaft X der Antragstellerin im Rahmen des Parteiengehörs

§ 45Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) unter Verweis auf § 12 Abs. 5 und Abs. 8 NÖ NSch

G 2000 mit, vom Naturschutzsachverständigen sei am *** festgestellt worden, dass der Baum erhaltungswürdig sei und einen vitalen Eindruck mache. Am *** sei vom Naturschutzsachverständigen darüber hinaus festgestellt worden, dass die Linde nach wie vor aufgrund ihrer Größe ein prägendes Element auf dem Marktplatz darstelle; diese Kriterien hätten *** zur Naturdenkmalerklärung geführt. Die weiterführende Untersuchung durch die Fachfirma und eine nachfolgende Sanierung seien für die weitere Erhaltung des Naturdenkmales erforderlich, um ein mögliches Kippen, Umstürzen oder Auseinanderbrechen der Krone zu verhindern. Finanzielle Überlegungen und Pläne für die Umgestaltung des Umgebungsbereiches würden keine Gründe für einen Widerruf der Naturdenkmalerklärung darstellen. Die Frage, ob die Aufwendungen über den normalen Erhaltungsaufwand hinausgingen, wodurch die Kosten vom Land Niederösterreich zu tragen wären, sollte mit der zuständigen Abteilung des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung abgeklärt werden. Mit Schreiben vom *** teilte die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn der Antragstellerin im Rahmen des Parteiengehörs

Paragraph 45, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) unter Verweis auf Paragraph 12, Absatz 5 und Absatz 8, NÖ NSchG 2000 mit, vom Naturschutzsachverständigen sei am *** festgestellt worden, dass der Baum erhaltungswürdig sei und einen vitalen Eindruck mache. Am *** sei vom Naturschutzsachverständigen darüber hinaus festgestellt worden, dass die Linde nach wie vor aufgrund ihrer Größe ein prägendes Element auf dem Marktplatz darstelle; diese Kriterien hätten *** zur Naturdenkmalerklärung geführt. Die weiterführende Untersuchung durch die Fachfirma und eine nachfolgende Sanierung seien für die weitere Erhaltung des Naturdenkmales erforderlich, um ein mögliches Kippen, Umstürzen oder Auseinanderbrechen der Krone zu verhindern. Finanzielle Überlegungen und Pläne für die Umgestaltung des Umgebungsbereiches würden keine Gründe für einen Widerruf der Naturdenkmalerklärung darstellen. Die Frage, ob die Aufwendungen über den normalen Erhaltungsaufwand hinausgingen, wodurch die Kosten vom Land Niederösterreich zu tragen wären, sollte mit der zuständigen Abteilung des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung abgeklärt werden. Mit Schreiben vom *** teilte die Marktgemeinde *** der BH X mit, dass betreffend die Übernahme der Untersuchungskosten des Naturdenkmales ein Ansuchen an die Naturschutzabteilung des Amtes der NÖ Landesregierung gestellt worden sei. Mit Schreiben vom *** teilte die Marktgemeinde *** der BH römisch zehn mit, dass betreffend die Übernahme der Untersuchungskosten des Naturdenkmales ein Ansuchen an die Naturschutzabteilung des Amtes der NÖ Landesregierung gestellt worden sei. Am *** gab der forstfachliche Amtssachverständige der Abteilung Forstwirtschaft des Amtes der NÖ Landesregierung ein baumfachliches Gutachten zu dem verfahrensgegenständlichen Naturdenkmal ab, in welchem er zusammengefasst zu dem Ergebnis kommt, die Linde sei erhaltungswürdig und derzeit eingeschränkt verkehrssicher. Zur Wiederherstellung der Verkehrssicherheit würden baumpflegerische Maßnahmen wie z.B. das Einkürzen von geschädigten Kronenteilen oder Totholzbeseitigung von einer zertifizierten Baumpflegefirma empfohlen. Zukünftig sei ein erhöhter Kontrollbedarf in Form einer jährlichen Sichtkontrolle anzustreben, um rechtzeitig Schäden und Schädlinge zu erkennen und entsprechende Maßnahmen im Sinne der Verkehrssicherheit treffen zu können. Mit Schreiben vom *** brachte die BH X dieses Gutachten der Marktgemeine *** sowie der NÖ Umweltanwaltschaft unter Verweis auf § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis und räumte eine 3-wöchige Stellungnahmefrist ein. Mit Schreiben vom *** brachte die BH römisch zehn dieses Gutachten der Marktgemeine *** sowie der NÖ Umweltanwaltschaft unter Verweis auf Paragraph 45, Absatz 3, AVG zur Kenntnis und räumte eine 3-wöchige Stellungnahmefrist ein. Mit Schreiben vom *** befürwortete die NÖ Umweltanwaltschaft die im baumfachlichen Gutachten vorgeschlagenen Maßnahmen und sprach sich für eine Aufrechterhaltung der Naturdenkmalerklärung aus. Die Marktgemeinde *** teilte mit Schreiben vom *** mit, die vorgeschlagenen Pflegemaßnahmen gingen ihrer Rechtsansicht nach über den normalen Erhaltungsaufwand des Naturdenkmals hinaus. Sollte vor Bescheiderlassung nicht die schriftliche Zusage der NÖ Landesregierung betreffend Auftragserteilung und Bezahlung der empfohlenen Pflegemaßnahmen vorliegen, werde gegen den erwarteten Bescheid der BH X „Einspruch“ erhoben.Die Marktgemeinde *** teilte mit Schreiben vom *** mit, die vorgeschlagenen Pflegemaßnahmen gingen ihrer Rechtsansicht nach über den normalen Erhaltungsaufwand des Naturdenkmals hinaus. Sollte vor Bescheiderlassung nicht die schriftliche Zusage der NÖ Landesregierung betreffend Auftragserteilung und Bezahlung der empfohlenen Pflegemaßnahmen vorliegen, werde gegen den erwarteten Bescheid der BH römisch zehn „Einspruch“ erhoben. Mit Schreiben vom *** teilte die Abteilung Naturschutz des Amtes der NÖ Landesregierung der BH X betreffend die Anfrage auf Kostenübernahme mit, zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit laufend erforderliche Pflegemaßnahmen fielen unter den „normalen Erhaltungsaufwand“ und seien vom Eigentümer zu tragen; der Eigentümer hafte darüberhinaus unabhängig von einer Naturdenkmalerklärung für allenfalls entstandene Schäden infolge mangelnder Verkehrssicherheit.Mit Schreiben vom *** teilte die Abteilung Naturschutz des Amtes der NÖ Landesregierung der BH römisch zehn betreffend die Anfrage auf Kostenübernahme mit, zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit laufend erforderliche Pflegemaßnahmen fielen unter den „normalen Erhaltungsaufwand“ und seien vom Eigentümer zu tragen; der Eigentümer hafte darüberhinaus unabhängig von einer Naturdenkmalerklärung für allenfalls entstandene Schäden infolge mangelnder Verkehrssicherheit. Mit Bescheid vom *** wies die BH X den Antrag der Marktgemeinde *** vom *** auf Aufhebung der Naturdenkmalerklärung für die Linde auf dem Grst. Nr. ***, KG ***, ab und führte hierzu unter Wiedergabe des vorangegangenen Verwaltungsgeschehens unter Verweis auf § 12 Abs. 8 NÖ NSchG 2000 aus, die Voraussetzungen für einen Widerruf der in Rede stehenden Naturdenkmalerklärung lägen

der genannten Gesetzesbestimmung nicht vor; laut dem vorliegenden baumfachlichen Gutachten stelle der Baum derzeit keine Gefährdung dar, wenn die vorgeschlagenen beaumpflegerischen Maßnahmen durchgeführt würden. Diese stellten nach der Rechtsansicht des Amtes der NÖ Landesregierung einen normalen Erhaltungsaufwand dar und seien vom Eigentümer zu tragen.Mit Bescheid vom *** wies die BH römisch zehn den Antrag der Marktgemeinde *** vom *** auf Aufhebung der Naturdenkmalerklärung für die Linde auf dem Grst. Nr. ***, KG ***, ab und führte hierzu unter Wiedergabe des vorangegangenen Verwaltungsgeschehens unter Verweis auf Paragraph 12, Absatz 8, NÖ NSchG 2000 aus, die Voraussetzungen für einen Widerruf der in Rede stehenden Naturdenkmalerklärung lägen

der genannten Gesetzesbestimmung nicht vor; laut dem vorliegenden baumfachlichen Gutachten stelle der Baum derzeit keine Gefährdung dar, wenn die vorgeschlagenen beaumpflegerischen Maßnahmen durchgeführt würden. Diese stellten nach der Rechtsansicht des Amtes der NÖ Landesregierung einen normalen Erhaltungsaufwand dar und seien vom Eigentümer zu tragen. Die gegen diesen Bescheid der BH X rechtzeitig erhobene Beschwerde der Marktgemeinde *** bringt neuerlich vor, nach der Rechtsansicht der Beschwerdeführerin gingen die vorgeschlagenen Pflegemaßnahmen über den normalen Erhaltungsaufwand hinaus. Es liege keine schriftliche Zusage seitens der NÖ Landesregierung vor, die Bezahlung der empfohlenen Pflegemaßnahmen zu übernehmen. Die Beschwerdeführerin sei

den Bestimmungen der NÖ Gemeindeordnung verpflichtet, wirtschaftlich, sparsam und zweckmäßig zu handeln. Es widerspreche diesen Grundsätzen, einem natürlich sterbenden Baum mit viel Geld das Leben zu verlängern.Die gegen diesen Bescheid der BH römisch zehn rechtzeitig erhobene Beschwerde der Marktgemeinde *** bringt neuerlich vor, nach der Rechtsansicht der Beschwerdeführerin gingen die vorgeschlagenen Pflegemaßnahmen über den normalen Erhaltungsaufwand hinaus. Es liege keine schriftliche Zusage seitens der NÖ Landesregierung vor, die Bezahlung der empfohlenen Pflegemaßnahmen zu übernehmen. Die Beschwerdeführerin sei

den Bestimmungen der NÖ Gemeindeordnung verpflichtet, wirtschaftlich, sparsam und zweckmäßig zu handeln. Es widerspreche diesen Grundsätzen, einem natürlich sterbenden Baum mit viel Geld das Leben zu verlängern. II. Rechtliche Erwägungen:römisch zwei. Rechtliche Erwägungen: 1. Rechtsgrundlagen: Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG lautet:Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG lautet: „Art. 130.

(1)Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit[…]“„"Art". 130.
(1)Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden,
  1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit, […]“, §§ 27 und 28 Abs. 1 und 2 VwGVG lauten:Paragraphen 27, und 28 Absatz eins und 2 VwGVG lauten: „Prüfungsumfang §
  2. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“Paragraph 27, Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.“ „Erkenntnisse § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. […]“ § 12 Abs. 7 und 8 und § 27 NÖ NSchG 2000 lauten:Paragraph 12, Absatz 7, und 8 und Paragraph 27, NÖ NSchG 2000 lauten:, „§ 12Naturdenkmal„§ 12, Naturdenkmal […]

(7)Eigentümer oder Verfügungsberechtigte eines Naturdenkmales haben jede Gefährdung, Veränderung oder Vernichtung des Naturdenkmales sowie die Veräußerung des in Betracht kommenden Grundstückes der Behörde unverzüglich anzuzeigen.
(8)Die Erklärung zum Naturdenkmal ist zu widerrufen, wenn
  1. der Zustand des Naturdenkmales eine Gefährdung für Personen oder Sachen darstellt,
  2. eine wesentliche Änderung der Eigenschaften, die zur Erklärung zum Naturdenkmal geführt haben, eingetreten ist,
  3. wenn das geschützte Objekt nicht mehr besteht, oder
  4. diese im ausdrücklichen Widerspruch zu anderen naturschutzfachlichen Schutzkategorien steht. Die Erklärung zum Naturdenkmal kann widerrufen werden, wenn dieses durch zumindest gleichwertige Schutzziele anderer naturschutzfachlicher Schutzkategorien ohne wirtschaftlichen Nachteil für das Land Niederösterreich weiterhin dauerhaft gesichert bleibt.“ „§ 27Parteien„§ 27, Parteien In den aufgrund dieses Gesetzes durchzuführenden Verwaltungsverfahren mit Ausnahme der Verwaltungsstrafverfahren sowie der Entschädigungsverfahren haben die betroffenen Gemeinden zur Wahrung ihrer Interessen des Fremdenverkehrs, der örtlichen Gefahrenpolizei, des Orts- und Landschaftsbildes und der örtlichen Raumordnung sowie die NÖ Umweltanwaltschaft zur Wahrung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben auf dem Gebiet des Umweltschutzes Parteistellung im Sinne des § 8 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/
  5. Soweit der NÖ Umweltanwaltschaft Parteistellung zukommt, steht ihr das Recht der Beschwerde

Art. 132Abs.

5 B-VG und der Revision

Art. 133Abs.

8 B-VG zu.In den aufgrund dieses Gesetzes durchzuführenden Verwaltungsverfahren mit Ausnahme der Verwaltungsstrafverfahren sowie der Entschädigungsverfahren haben die betroffenen Gemeinden zur Wahrung ihrer Interessen des Fremdenverkehrs, der örtlichen Gefahrenpolizei, des Orts- und Landschaftsbildes und der örtlichen Raumordnung sowie die NÖ Umweltanwaltschaft zur Wahrung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben auf dem Gebiet des Umweltschutzes Parteistellung im Sinne des Paragraph 8, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011,. Soweit der NÖ Umweltanwaltschaft Parteistellung zukommt, steht ihr das Recht der Beschwerde

Artikel 132

, Absatz 5, B-VG und der Revision

Artikel 133, Absatz 8, B-VG zu. § 25a Abs. 1 VwGG lautet:Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG lautet: § 25a.

(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Paragraph 25 a,

(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. […]“.[…]“.,

  1. In der Sache: Mit dem bekämpften Bescheid der BH X vom *** wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom *** auf Widerruf der Naturdenkmalerklärung betreffend die auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, befindliche Linde abgewiesen, da nach Ansicht der Behörde keiner der Widerrufsgründe des § 12 Abs. 8 NÖ NSchG 2000 vorliege.Mit dem bekämpften Bescheid der BH römisch zehn vom *** wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom *** auf Widerruf der Naturdenkmalerklärung betreffend die auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, befindliche Linde abgewiesen, da nach Ansicht der Behörde keiner der Widerrufsgründe des Paragraph 12, Absatz 8, NÖ NSchG 2000 vorliege. Die Marktgemeinde *** als Grundeigentümerin wendet sich gegen diesen Bescheid mit Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, weil ihrer Ansicht nach die vorgeschlagenen Pflegemaßnahmen über den normalen Erhaltungsaufwand hinausgingen und eine Kostentragung durch das Land Niederösterreich nicht gesichert sei. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch die belangte Behörde übersehen im vorliegenden Zusammenhang, dass das NÖ NSchG 2000 weder die Parteistellung eines Grundeigentümers in einem amtswegig durchgeführten Verfahren über den Widerruf einer bestehenden Naturdenkmalerklärung vorsieht (vgl. VwGH vom
  2. 2008, Zl. 2007/10/0310), noch besteht nach den Bestimmungen des NÖ NSchG 2000 ein Antragsrecht des Grundeigentümers auf Einleitung eines Widerrufsverfahrens hinsichtlich eines bestehenden Naturdenkmales (vgl. auch LVwG NÖ vom
  3. 6.2014, Zl. LVwG-AV-99-2014). Nach der Systematik des Gesetzes hat vielmehr der Eigentümer bzw. der über das Naturdenkmal Verfügungsberechtigte eines Naturdenkmales jede Gefährdung, Veränderung oder Vernichtung des Naturdenkmales, sowie die Veräußerung des in Betracht kommenden Grundstückes der Behörde unverzüglich anzuzeigen (§ 12 Abs. 7 leg.cit.), woraufhin die Behörde beim Verdacht auf das Vorliegen einer der im Gesetz genannten Voraussetzungen von Amts wegen ein Widerrufsverfahren einzuleiten hat (§ 12 Abs. 8 leg.cit.). Sowohl die Beschwerdeführerin als auch die belangte Behörde übersehen im vorliegenden Zusammenhang, dass das NÖ NSchG 2000 weder die Parteistellung eines Grundeigentümers in einem amtswegig durchgeführten Verfahren über den Widerruf einer bestehenden Naturdenkmalerklärung vorsieht vergleiche , VwGH vom
  4. 2008, Zl. 2007/10/0310), noch besteht nach den Bestimmungen des NÖ NSchG 2000 ein Antragsrecht des Grundeigentümers auf Einleitung eines Widerrufsverfahrens hinsichtlich eines bestehenden Naturdenkmales vergleiche auch LVwG NÖ vom
  5. 6.2014, Zl. LVwG-AV-99-2014). Nach der Systematik des Gesetzes hat vielmehr der Eigentümer bzw. der über das Naturdenkmal Verfügungsberechtigte eines Naturdenkmales jede Gefährdung, Veränderung oder Vernichtung des Naturdenkmales, sowie die Veräußerung des in Betracht kommenden Grundstückes der Behörde unverzüglich anzuzeigen (Paragraph 12, Absatz 7, leg.cit.), woraufhin die Behörde beim Verdacht auf das Vorliegen einer der im Gesetz genannten Voraussetzungen von Amts wegen ein Widerrufsverfahren einzuleiten hat (Paragraph 12, Absatz 8, leg.cit.). Hinsichtlich der Einleitung bzw. Durchführung eines derartigen Verfahrens ist ein Antragsrecht bzw. eine Parteistellung des Grundeigentümers jedoch jedenfalls von Gesetzes wegen nicht vorgesehen.

§ 27NÖ NSch

G 2000 haben in den aufgrund dieses Gesetzes durchzuführenden Verwaltungsverfahren mit Ausnahme der Verwaltungsstrafverfahren sowie der Entschädigungsverfahren die betroffenen Gemeinden zur Wahrung ihrer Interessen des Fremdenverkehrs, der örtlichen Gefahrenpolizei, des Orts- und Landschaftsbildes und der örtlichen Raumordnung sowie die NÖ Umweltanwaltschaft zur Wahrung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben auf dem Gebiet des Umweltschutzes Parteistellung im Sinne des § 8 AVG.Hinsichtlich der Einleitung bzw. Durchführung eines derartigen Verfahrens ist ein Antragsrecht bzw. eine Parteistellung des Grundeigentümers jedoch jedenfalls von Gesetzes wegen nicht vorgesehen.

Paragraph 27, NÖ NSchG 2000 haben in den aufgrund dieses Gesetzes durchzuführenden Verwaltungsverfahren mit Ausnahme der Verwaltungsstrafverfahren sowie der Entschädigungsverfahren die betroffenen Gemeinden zur Wahrung ihrer Interessen des Fremdenverkehrs, der örtlichen Gefahrenpolizei, des Orts- und Landschaftsbildes und der örtlichen Raumordnung sowie die NÖ Umweltanwaltschaft zur Wahrung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben auf dem Gebiet des Umweltschutzes Parteistellung im Sinne des Paragraph 8, AVG. Dass die Marktgemeinde *** aufgrund einer der in § 27 NÖ NSchG 2000 genannten Interessen die Parteistellung im vorliegenden Verwaltungsverfahren begehrt, geht aus dem dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorliegenden Verwaltungsakt weder hervor, noch wurde dies von der Beschwerdeführerin behauptet. Vielmehr nimmt sie ein Antragsrecht auf Widerruf der Naturdenkmalerklärung aufgrund ihres Grundeigentumes am Grst. Nr. ***, KG *** und der sich daraus ergebenden grundsätzlichen Verpflichtung, für die Erhaltung des Naturdenkmales zu sorgen, an. Ein solches Antragsrecht sieht das NÖ NSchG 2000 nicht vor.Dass die Marktgemeinde *** aufgrund einer der in Paragraph 27, NÖ NSchG 2000 genannten Interessen die Parteistellung im vorliegenden Verwaltungsverfahren begehrt, geht aus dem dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorliegenden Verwaltungsakt weder hervor, noch wurde dies von der Beschwerdeführerin behauptet. Vielmehr nimmt sie ein Antragsrecht auf Widerruf der Naturdenkmalerklärung aufgrund ihres Grundeigentumes am Grst. Nr. ***, KG *** und der sich daraus ergebenden grundsätzlichen Verpflichtung, für die Erhaltung des Naturdenkmales zu sorgen, an. Ein solches Antragsrecht sieht das NÖ NSchG 2000 nicht vor. Wie der Verwaltungsgerichtshof im oben genannten Erkenntnis vom

  1. 1.2008, Zl. 2007/10/0310, unter Verweis auf seine einschlägige Vorjudikatur ausführt, hat der VwGH zwar in Verfahren über die Erklärung zum Naturdenkmal die Parteistellung der betroffenen Grundeigentümer regelmäßig auch ohne Bestehen einer ausdrücklichen Bestimmung über die Parteistellung wie in § 27 NÖ NSchG 2000 aus dem mit der Erklärung verbundenen Rechtseingriff abgeleitet, da damit Beschränkungen hinsichtlich der Verfügung über das Eigentum nach § 422 ABGB verbunden seien. Dass aufgrund der genannten höchstgerichtlichen Judikatur jedoch auch die Aufrechterhaltung der bereits erfolgten Naturdenkmalerklärung ohne das Vorliegen einer diesbezüglichen ausdrücklichen Parteistellungsregelung im NÖ NSchG 2000 einem Mitspracherecht des Grundeigentümers im Sinne eines subjektiven Rechtes auf Einleitung eines Widerrufsverfahrens unterworfen sein soll, kann nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes jedenfalls für Fälle wie den vorliegenden nicht abgeleitet werden: Die Marktgemeinde *** beschwert sich gegen die Abweisung des Antrages auf Aufhebung der Naturdenkmalerklärung aus Kostengründen, da ihrer Ansicht nach die hinsichtlich der Erhaltung des Naturdenkmals zu treffenden Maßnahmen über den „normalen Erhaltungsaufwand“ hinausgingen und eine Kostenübernahme durch das Land Niederösterreich nicht zugesichert sei. Dazu ist zum einen zu sagen, dass das Landesverwaltungsgericht den bekämpften Bescheid grundsätzlich (nur) aufgrund der vorgebrachten Beschwerdegründe zu überprüfen hat (§ 27 VwGVG); zum anderen macht die Beschwerdeführerin - abgesehen davon, dass die Frage der Kostentragung für Erhaltungsmaßnahmen auch nicht im Widerrufsverfahren, sondern in einem allfällig nach § 12 Abs. 5 NÖ NSchG 2000 abzuführenden Verwaltungsverfahren zu klären ist - mit diesem Vorbringen jedenfalls kein rechtliches Interesse geltend, aus dem ein allfälliges, wenn auch nicht im Gesetz explizit vorgesehenes Antragsrecht hinsichtlich der Einleitung eines Widerrufsverfahrens abgeleitet werden könnte. Unabhängig von den sonstigen diesbezüglichen Formvoraussetzungen kommt daher im vorliegenden Fall auch die Erlassung eines (hier gesetzlich nicht vorgesehenen) Feststellungsbescheides nicht in Betracht, da sich das Vorbringen der Marktgemeinde *** auf rein wirtschaftliche Interessen gründet.Wie der Verwaltungsgerichtshof im oben genannten Erkenntnis vom
  2. 1.2008, Zl. 2007/10/0310, unter Verweis auf seine einschlägige Vorjudikatur ausführt, hat der VwGH zwar in Verfahren über die Erklärung zum Naturdenkmal die Parteistellung der betroffenen Grundeigentümer regelmäßig auch ohne Bestehen einer ausdrücklichen Bestimmung über die Parteistellung wie in Paragraph 27, NÖ NSchG 2000 aus dem mit der Erklärung verbundenen Rechtseingriff abgeleitet, da damit Beschränkungen hinsichtlich der Verfügung über das Eigentum nach Paragraph 422, ABGB verbunden seien. Dass aufgrund der genannten höchstgerichtlichen Judikatur jedoch auch die Aufrechterhaltung der bereits erfolgten Naturdenkmalerklärung ohne das Vorliegen einer diesbezüglichen ausdrücklichen Parteistellungsregelung im NÖ NSchG 2000 einem Mitspracherecht des Grundeigentümers im Sinne eines subjektiven Rechtes auf Einleitung eines Widerrufsverfahrens unterworfen sein soll, kann nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes jedenfalls für Fälle wie den vorliegenden nicht abgeleitet werden: Die Marktgemeinde *** beschwert sich gegen die Abweisung des Antrages auf Aufhebung der Naturdenkmalerklärung aus Kostengründen, da ihrer Ansicht nach die hinsichtlich der Erhaltung des Naturdenkmals zu treffenden Maßnahmen über den „normalen Erhaltungsaufwand“ hinausgingen und eine Kostenübernahme durch das Land Niederösterreich nicht zugesichert sei. Dazu ist zum einen zu sagen, dass das Landesverwaltungsgericht den bekämpften Bescheid grundsätzlich (nur) aufgrund der vorgebrachten Beschwerdegründe zu überprüfen hat (Paragraph 27, VwGVG); zum anderen macht die Beschwerdeführerin - abgesehen davon, dass die Frage der Kostentragung für Erhaltungsmaßnahmen auch nicht im Widerrufsverfahren, sondern in einem allfällig nach Paragraph 12, Absatz 5, NÖ NSchG 2000 abzuführenden Verwaltungsverfahren zu klären ist - mit diesem Vorbringen jedenfalls kein rechtliches Interesse geltend, aus dem ein allfälliges, wenn auch nicht im Gesetz explizit vorgesehenes Antragsrecht hinsichtlich der Einleitung eines Widerrufsverfahrens abgeleitet werden könnte. Unabhängig von den sonstigen diesbezüglichen Formvoraussetzungen kommt daher im vorliegenden Fall auch die Erlassung eines (hier gesetzlich nicht vorgesehenen) Feststellungsbescheides nicht in Betracht, da sich das Vorbringen der Marktgemeinde *** auf rein wirtschaftliche Interessen gründet. Da daher insgesamt ein Antragsrecht der Beschwerdeführerin im Sinne eines subjektiven Rechtes auf Einleitung eines Widerrufsverfahrens

§ 12Abs. 8 NÖ NSch

G 2000 hinsichtlich des auf Grst. Nr. ***, KG ***, befindlichen Naturdenkmales nicht besteht, und die BH X den diesbezüglichen Antrag der Beschwerdeführerin demgemäß als unzulässig zurückzuweisen gehabt hätte, war spruchgemäß zu entscheiden.Da daher insgesamt ein Antragsrecht der Beschwerdeführerin im Sinne eines subjektiven Rechtes auf Einleitung eines Widerrufsverfahrens

Paragraph 12, Absatz 8, NÖ NSchG 2000 hinsichtlich des auf Grst. Nr. ***, KG ***, befindlichen Naturdenkmales nicht besteht, und die BH römisch zehn den diesbezüglichen Antrag der Beschwerdeführerin demgemäß als unzulässig zurückzuweisen gehabt hätte, war spruchgemäß zu entscheiden. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war

§ 24Abs. 4 Vw

GVG abzusehen, da vom erkennenden Gericht lediglich die Frage der Parteistellung der Grundeigentümerin im Widerrufsverfahren zu lösen war. Eine mündliche Erörterung hätte somit eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen und standen einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S.389, entgegen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde darüberhinaus auch von keiner Verfahrenspartei beantragt.Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abzusehen, da vom erkennenden Gericht lediglich die Frage der Parteistellung der Grundeigentümerin im Widerrufsverfahren zu lösen war. Eine mündliche Erörterung hätte somit eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen und standen einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S.389, entgegen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde darüberhinaus auch von keiner Verfahrenspartei beantragt. III. Zur Zulässigkeit der Revision:römisch drei. Zur Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

, Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da zur Frage der Antragsbefugnis des Grundeigentümers bzw. des Eigentümers eines Naturdenkmales auf Widerruf einer bereits erfolgten Naturdenkmalerklärung nach dem NÖ NSchG 2000 eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bislang fehlt, liegt im gegenständlichen Fall in verfahrensrechtlicher Hinsicht eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG vor, sodass die Revision für zulässig zu erklären war.Da zur Frage der Antragsbefugnis des Grundeigentümers bzw. des Eigentümers eines Naturdenkmales auf Widerruf einer bereits erfolgten Naturdenkmalerklärung nach dem NÖ NSchG 2000 eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bislang fehlt, liegt im gegenständlichen Fall in verfahrensrechtlicher Hinsicht eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vor, sodass die Revision für zulässig zu erklären war. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.AB.14.0907

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.