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{'item': 'LVwG-AV-132/001-2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum27.08.2014 GeschäftszahlLVwG-AV-132/001-2014 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch MMag. Horrer als Einzelrichter über die als Beschwerde zu behandelnde Vorstellung des Herrn *** und der Frau *** gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom ***, Zl. ***, betreffend einen baupolizeilichen Auftrag den BESCHLUSS gefasst:

  1. Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen.
  2. Der angefochtene Bescheid wird gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen.
  3. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
  4. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Begründung: Mit Schreiben vom *** beantragten Frau *** und Herr *** bei der Baubehörde der Marktgemeinde *** die Überprüfung der an der nordwestlichen Grundstücksgrenze des Grundstückes Nr. ***, KG ***, ***, *** des Herrn *** und der Frau *** (im Folgenden: Beschwerdeführer) zum Grundstück Nr. ***, KG ***, der Frau *** und des Herrn *** errichteten Stützmauer. Die Stützmauer sei meist mit wildem Wein und Efeu flächendeckend begrünt, wobei es sich hierbei um einen Bewuchs handle, der Schäden an Mauerwerken hervorrufen könne. Im gegenständlichen Fall nehme der Pflanzenwuchs so überhand, dass er im Mauerwerk bereits Risse und Hohlräume hervorgerufen habe. Zudem würden Pflanzenteile durch die Fugen der Stützmauer hindurch bis auf ihr Grundstück hinüberwachsen. Sogar unter dem Verputz der Mauer würden Pflanzenteile wuchern und den Verputz von der Mauer sprengen. Nachteilig sei sicher auch, dass die Stützmauer aus Ziegelsteinen errichtet worden sei und sich die Pflanzenteile leicht einen Weg durch die Fugen bahnen könnten. Schäden an der Stützmauer seien definitiv vorhanden. Da sie selbst jedoch nicht in der Lage seien festzustellen, inwieweit diese Schäden die Statik der Stützmauer beeinträchtigen würden, würden sie die Baubehörde ersuchen, das Bauwerk selbst zu beurteilen. Mit Schreiben vom *** wiederholten sie ihre Ausführungen vom *** und behaupteten sie weiters, dass im gegenständlichen Fall die Standsicherheit der Stützmauer nicht gewährleistet werde. Die beiden Beschwerdeführer würden vielmehr noch eine Schädigung der Mauer durch den Pflanzenbewuchs selbst herbeiführen. Dass die Stützmauer definitive Schäden aufweise, da sie mit Pflanzenteilen durchwachsen sei, sei auf den beigeschlossenen Fotos ersichtlich. Ebenso sei der Bereich vor der Stützmauer u.a. mit hohen Bäumen dicht bepflanzt. Durch diese Bepflanzung sei auch eine Schädigung des Mauerfundamentes nicht auszuschließen. Der fragwürdige Zustand dieser beschädigten Stützmauer stelle eine Gefährdung der Standsicherheit ihres Grundstückes und der Sicherheit von Personen und Sachen dar. Sie beantragten daher eine baubehördliche Überprüfung, ob für diese Stützmauer eine Baubewilligung vorliege und ob der Zustand der Stützmauer dieser Bewilligung entsprechen würde. Zudem beantragten sie die weitere Unterlassung der Mauerschädigung durch den Pflanzenbewuchs. Am *** führte die Baubehörde sodann gemäß § 33 der NÖ Bauordnung 1996 (im Folgenden: NÖ BO 1996) eine Überprüfung des Bauzustandes der gegenständlichen Stützmauer auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück der beiden Beschwerdeführer durch und wurde hierbei festgehalten, dass sich an der nordwestlichen Grundstücksgrenze des Grundstückes Nr. *** eine Stützmauer befinde. Dem Bauakt des verfahrensgegenständlichen Grundstückes sei zu entnehmen, dass am *** auf Grund einer Anzeige eine Überprüfung dieser Stützmauer erfolgt sei. Gegenstand dieser Überprüfung sei die Behauptung eines desolaten Bauzustandes gewesen. Eine baubehördliche Bewilligung, die sich ausschließlich auf die Stützmauer beziehe, liege nicht vor. Der erste Eintrag im gegenständlichen Bauakt sei mit *** datiert. Aufgrund der in der Natur gegebenen Geländesituation sei davon auszugehen, dass die betreffende Stützmauer während der genannten Zeitspangen errichtet worden sei. Des Weiteren sei festzuhalten, dass solche bauliche Anlagen in alten Plänen nicht gesondert ausgewiesen worden seien. Im Gemeindegebiet von *** würde es mehrere solche Bauwerke geben und es würden sich darüber keine gesonderten Einträge in den jeweiligen Bauakten finden. Es könne somit die Ansicht vertreten werden, dass für dieses Bauwerk der sogenannte vermutete Konsens gegeben sei. Die heute vorgefundene Stützmauer sei nach Angaben der beiden Beschwerdeführer vor kurzem saniert worden. Dadurch könnten nunmehr die im Antrag vom *** angeführten Baumängel nicht mehr festgestellt werden. Die Stützmauer bestehe im unteren Bereich aus Natursteinen, im oberen Bereich existiere ein Mauerwerk aus keramischen Ziegeln mit dazwischen angeordneten Pfeilern. An der Mauerwerkskrone bestehe eine Betonabdeckung. Aufgrund des Bauzeitalters sei auch die Verjüngung nach oben zu erklären. Vermutlich aus Gründen der Standsicherheit würden auch im unteren Bereich vorspringende Pfeilerelemente bestehen. Sodann wurde festgehalten, dass die Beurteilung der Stützmauer nur augenscheinlich erfolgen könne. Die sichtbare Oberfläche weise am heutigen Tag keine losen Mauerwerksteile bzw. Rissbildungen auf. Eine Verformung bzw. ein augenscheinliches Baugebrechen könne am heutigen Tage nicht festgestellt werden. Hinsichtlich der mechanischen Festigkeit und Standsicherheit könne keine Aussage getroffen werden. Eine unmittelbar drohende Gefahr für Leib und Leben bzw. ein Baugebrechen liege am heutigen Tag nicht vor. Der im Antrag vom *** angeführte Pflanzenbewuchs sei heute nicht mehr vorgefunden worden. Die beiden Beschwerdeführer erklärten, dass bei der gegenständlichen Stützmauer kleine Verputzinstandsetzungen durchgeführt worden seien. Weiters sei die Mauerkrone beim Rücksprung zum oberen Mauerbereich mit Feinbeton im Gefälle verschlossen worden. Bei der augenscheinlichen Begutachtung im Rahmen der Instandsetzung seien keine Risse vorgefunden worden.Am *** führte die Baubehörde sodann gemäß Paragraph 33, der NÖ Bauordnung 1996 (im Folgenden: NÖ BO 1996) eine Überprüfung des Bauzustandes der gegenständlichen Stützmauer auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück der beiden Beschwerdeführer durch und wurde hierbei festgehalten, dass sich an der nordwestlichen Grundstücksgrenze des Grundstückes Nr. *** eine Stützmauer befinde. Dem Bauakt des verfahrensgegenständlichen Grundstückes sei zu entnehmen, dass am *** auf Grund einer Anzeige eine Überprüfung dieser Stützmauer erfolgt sei. Gegenstand dieser Überprüfung sei die Behauptung eines desolaten Bauzustandes gewesen. Eine baubehördliche Bewilligung, die sich ausschließlich auf die Stützmauer beziehe, liege nicht vor. Der erste Eintrag im gegenständlichen Bauakt sei mit *** datiert. Aufgrund der in der Natur gegebenen Geländesituation sei davon auszugehen, dass die betreffende Stützmauer während der genannten Zeitspangen errichtet worden sei. Des Weiteren sei festzuhalten, dass solche bauliche Anlagen in alten Plänen nicht gesondert ausgewiesen worden seien. Im Gemeindegebiet von *** würde es mehrere solche Bauwerke geben und es würden sich darüber keine gesonderten Einträge in den jeweiligen Bauakten finden. Es könne somit die Ansicht vertreten werden, dass für dieses Bauwerk der sogenannte vermutete Konsens gegeben sei. Die heute vorgefundene Stützmauer sei nach Angaben der beiden Beschwerdeführer vor kurzem saniert worden. Dadurch könnten nunmehr die im Antrag vom *** angeführten Baumängel nicht mehr festgestellt werden. Die Stützmauer bestehe im unteren Bereich aus Natursteinen, im oberen Bereich existiere ein Mauerwerk aus keramischen Ziegeln mit dazwischen angeordneten Pfeilern. An der Mauerwerkskrone bestehe eine Betonabdeckung. Aufgrund des Bauzeitalters sei auch die Verjüngung nach oben zu erklären. Vermutlich aus Gründen der Standsicherheit würden auch im unteren Bereich vorspringende Pfeilerelemente bestehen. Sodann wurde festgehalten, dass die Beurteilung der Stützmauer nur augenscheinlich erfolgen könne. Die sichtbare Oberfläche weise am heutigen Tag keine losen Mauerwerksteile bzw. Rissbildungen auf. Eine Verformung bzw. ein augenscheinliches Baugebrechen könne am heutigen Tage nicht festgestellt werden. Hinsichtlich der mechanischen Festigkeit und Standsicherheit könne keine Aussage getroffen werden. Eine unmittelbar drohende Gefahr für Leib und Leben bzw. ein Baugebrechen liege am heutigen Tag nicht vor. Der im Antrag vom *** angeführte Pflanzenbewuchs sei heute nicht mehr vorgefunden worden. Die beiden Beschwerdeführer erklärten, dass bei der gegenständlichen Stützmauer kleine Verputzinstandsetzungen durchgeführt worden seien. Weiters sei die Mauerkrone beim Rücksprung zum oberen Mauerbereich mit Feinbeton im Gefälle verschlossen worden. Bei der augenscheinlichen Begutachtung im Rahmen der Instandsetzung seien keine Risse vorgefunden worden. Frau *** und Herr *** übermittelten der Baubehörde sodann in einem von ihnen für diverse Bauwerke auf ihrem Grundstück beantragten Baubewilligungsverfahren ein von ihnen in Auftrag gegebenes Gutachten des Herrn *** vom *** hinsichtlich der Beantwortung der Fragen, ob grundsätzlich eine zusätzliche Lasteinwirkung durch ihren neu errichteten Abstellraum auf die verfahrensgegenständliche Stützmauer gegeben sei und ob deren standsicherer Zustand dem Augenschein nach aus statischer/erdstatischer Sicht gegeben sei. In diesem Gutachten wurde zunächst festgehalten, dass ein Nachweis der rechnerischen Standsicherheit dieser Stützmauer nicht beauftragt worden sei und dieser Nachweis daher auch nicht Gegenstand dieses Gutachtens sei. Nach Darlegung seiner Qualifikation, der Unterlagen, der Grundlagen sowie der Normen und Richtlinien hielt er sodann fest, dass auf dem Grundstück der Frau *** und des Herrn *** dem Augenschein nach der Einreichung entsprechend der bestehende Hang durch einen Einschnitt abgegraben worden sei. Hiebei sei das ursprüngliche Niveau der Geländeoberkante um bis zu 70 cm abgesenkt und sei im Rückraumbereich ein horizontales Planum hergestellt worden. In der Folge sei an der Grundstücksgrenze zum Grundstück der beiden Beschwerdeführer ein Abstellraum errichtet worden, welcher laut Planung mit einer 25 cm dicken Fundamentplatte gegründet worden sei. Seitens der beiden Beschwerdeführer seien im Zuge des Baubewilligungsverfahrens für diesen Abstellraum Bedenken über die Standsicherheit ihrer gegenständlichen Stützmauer durch die ausgeführten Arbeiten geäußert worden. Sodann verwies er darauf, dass er auf den beiden Grundstücken Nrn. *** und *** der Frau *** und des Herrn *** am *** einen Lokalaugenschein durchgeführt hätte und seien zu diesem Zeitpunkt im gegenständlichen Bereich die baulichen Tätigkeiten im Wesentlichen bereits abgeschlossen gewesen. Setzungsbewegungen, Sackungen sowie Hinweise auf ein Versagen der Standsicherheit der gegenständlichen Stützmauer seien dem Augenschein nach aus statischer/erdstatischer Sicht nicht erkennbar gewesen. Am *** habe er einen Lokalaugenschein auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück der beiden Beschwerdeführer durchgeführt und habe er hiebei die Stützmauer geometrisch aufgenommen und mit Fotos dokumentiert. Die Stützmauer bestehe aus Mischmauerwerk (Stein und Ziegel) mit Stützrippen. Die Oberfläche sei mit Wurfmörtel verschlossen. Dem Augenschein nach sei oberflächig ein guter baulicher Zustand gegeben und seien zu diesem Zeitpunkt keine Hinweise auf ein Versagen der äußeren Standsicherheit (Gleiten, Kippen, Grundbruch, Geländebruch) sowie der inneren Standsicherheit (keine statischen Risse) erkennbar gewesen. Zu seinen statischen und erdstatischen Berechnungen hielt er sodann fest, dass es zur Beantwortung der beiden Fragen erforderlich gewesen sei, einen Rechenschnitt mit der Gegenüberstellung des Altbestandes zur Einreichplanung (derzeitiger Zustand) durchzuführen. Da weder die Geometrie der Fundierung von der Stützmauer (Fundamentabmessungen, Einbindetiefe etc.) noch der anstehende Bodenkörper (Bodenschichten, geotechnische Kenngrößen etc.) bekannt seien, sei ausschließlich dahingehend untersucht worden, ob durch die Errichtung des Abstellraumes (Einreichplanung) eine Erhöhung der Lasteinwirkung im Vergleich zum damaligen Zustand (Altbestand) gegeben sei. Eine Lasteinwirkung des Abstellraumes mit Bodenplatte im ursprünglichen Zustand sei nicht berücksichtigt worden. Da der Erddruck wesentlich von den Bodenparametern abhängig sei, sei der Schwerwinkel in einem Bereich von 27,5° bis 35°, bei einem geringen konstanten Kohäsionsansatz von 2 kN/m², variiert worden. Aus der Berechnung würden sich die Gesamtbelastung aus Erddruck und Belastung auf die Wandrückseite sowie die zugehörige Biegemomentverteilung ergeben. Nach der Darstellung der Lastaufstellung und den Ergebnissen kam er schließlich zum Schluss, dass durch den neu errichteten Abstellraum der Frau *** und des Herrn *** rechnerisch eine zusätzliche Lasteinwirkung auf die Stützmauer gegeben sei. Durch die Abgrabungsarbeiten und die Herstellung des Planums würde sich zwar eine Entlastung ergeben, jedoch durch die Einwirkungen des Abstellraumes wiederum eine Wiederbelastung. Die maximale Gesamtbelastung der Einreichung bleibe wertmäßig unter der vorherigen, jedoch werde im Besonderen durch die dem Stützmauerkopf naheliegende Wandlast eine Recheckbelastung aufgebracht. Das Belastungsbild des ursprünglichen Zustandes zeige sich als Dreieck. Resultierend würde sich für den Einreichzustand hiedurch eine höhere Biegemomenteinwirkung als vorher ergeben. Laut Angabe der Frau *** und des Herrn *** sei bei der damalig bestehenden und mittlerweile abgebrochenen Holzhütte, welche sich am derzeitigen Aufstellungsort des gegenständlichen Abstellraumes befunden habe, ebenso eine Bodenplatte mit 20 cm bis 25 cm vorhanden gewesen. Hiedurch wäre dem ursprünglichen Zustand eine zusätzliche Belastung anzurechnen. Schließlich wies er ausdrücklich darauf hin, dass bei den geführten rechnerischen Nachweisen, also auch für den ursprünglichen Zustand, in keinem Rechenlauf die Standsicherheit für den Grenzlastzustand erreicht worden sei. Weiters hielt er fest, dass im Zeitpunkt seiner Beurteilung der Zustand der gegenständlichen Stützmauer dem Augenschein nach aus statischer/erdstatischer Sicht gegeben sei. Es seien zwei Lokalaugenscheine durchgeführt worden, bei welchen dem Augenschein nach keinerlei Hinweise auf ein Versagen der inneren und der äußeren Standsicherheit erkennbar gewesen seien. Zu diesem Zeitpunkt sei der Abstellraum bereits fertiggestellt gewesen, sodass die zusätzliche Belastung auf die Stützmauer zu diesem Zeitpunkt bereits aufgebracht gewesen sei. Schließlich wies er noch darauf hin, dass er grundsätzlich nicht bestätigen könne, ob die gegenständliche Stützmauer schon im ursprünglichen Zustand rechnerisch standsicher gewesen sei. Zum Schluss hielt er nochmals fest, dass eine zusätzliche Lasteinwirkung (höheres Biegemoment) durch die Errichtung des Abstellraumes der Frau *** und des Herrn *** durch die sich einstellende Recheckbelastung gegeben sei, obwohl die Belastungsmaxima des ursprünglichen Zustandes nicht erreicht würden. Ein Versagen der inneren und der äußeren Standsicherheit sei (bei schon aufgebrachter Mehrbelastung) nicht erkennbar gewesen. Da sich die rechnerischen Nachweise auf Schnitte beziehen würden, werde die räumliche Situation nicht berücksichtigt. Bei der gegenständlichen Stützmauer sei eine zusätzliche Aussteifung durch die Wandecke im nördlichen Bereich gegeben. Hieraus wäre erklärbar, warum sich das rechnerische Versagen nicht schon im ursprünglichen Zustand eingestellt habe. Ob eine rechnerische Standsicherheit gegeben sei, könne nur durch zusätzliche Erkenntnisse (Bodenschichten, Fundamentgeometrie und -unterkante, Hangwasser etc.) beantwortet werden, wobei grundsätzlich davon auszugehen sei, dass diese schon ursprünglich nicht gegeben gewesen sei. Als Mindestmaß der Sorgfalt werde daher empfohlen, die Stützmauer zu beobachten, sowie, Entlastungsbohrungen zum Abbau eines sich möglicherweise einstellenden Wasserdrucks hinter der Stützmauer (Vernässungen) herzustellen. Mit Schreiben vom *** forderte die Baubehörde Herrn *** zur Ergänzung seines Gutachtens vom *** auf, da auf Grund des Umstandes, dass keine Aussage über die rechnerische Standsicherheit getroffen worden sei, derzeit keine positive Beurteilung für die von Frau *** und von Herrn *** beantragten Bauwerke erfolgen könne. Ein Hinweis auf die Beobachtung der Stützmauer schütze die subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte der beiden Beschwerdeführer nicht. Es sei daher das Gutachten so zu ergänzen, dass aus diesem hervorgehe, ob die rechnerische Standsicherheit der Stützmauer gegeben sei bzw. welche Maßnahmen zu setzen seien, um diese zu gewährleisten. In seiner Ergänzung vom *** zu seinem Gutachten vom *** verwies Herr *** zunächst darauf, dass Frau *** und Herr *** Auftraggeber seines Gutachtens und diese nicht Eigentümer der gegenständlichen Stützmauer seien. Da er schon in seinem Erstgutachten grundsätzliche Zweifel über die innere und äußere Standsicherheit ohne Einfluss durch die von den beiden Auftraggebern durchgeführten baulichen Maßnahmen geäußert habe, seien diese nicht bereit, zusätzliche Kosten für die erforderliche Bodenerkundung aufzuwenden. Daher werde vorweg eine geotechnische Vorerkundung sowie die Standsicherheitsberechnung für einen kohäsionslosen Lockerboden durch Iteration des wirksamen Reibungswinkels durchgeführt. Nach Darlegung seiner Qualifikation, der Unterlagen, der Grundlagen, der Normen und Richtlinien sowie der Gelände- und Anlageverhältnisse führte er zu seinen statischen und erdstatischen Berechnungen im Wesentlichen aus, dass bei der beiliegenden Berechnung der Nachweis der inneren und äußeren Standsicherheit mit einem sehr hohen wirksamen Reibungswinkel q:>=37,50 (dicht gelagerter sandiger Kies) für einen kohäsionslosen Lockerboden für den damaligen, ursprünglichen Zustand der Stützmauer geführt worden sei. Nach Darstellung der Lastaufstellung verwies er darauf, dass die Berechnung für einen repräsentativen Schnitt einer generalisierten Wandgeometrie gemäß Ö-Norm B 1997-1-1 durchgeführt worden sei. Sodann kam er zum Schluss, dass die rechnerische Standsicherheit der ursprünglichen Stützmauer für einen sehr standfesten kohäsionslosen Lockerboden vielfach nicht nachgewiesen hätte werden können. Da aufgrund der geotechnischen Vorerkundung Böden mit ungünstigen Bodenparametern zu erwarten seien, sei mit größter Wahrscheinlichkeit ein Versagen zu erwarten. Die rechnerische Standsicherheit sei für die ursprüngliche Stützmauer für einen kohäsionslosen Lockerboden weder früher vorhanden gewesen noch sei diese jetzt gegeben. Mit Bescheid vom ***, Zl. ***, trug der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz den beiden Beschwerdeführern als Eigentümer des Grundstückes Nr. ***, EZ ***, KG ***, und daher als Eigentümer der gegenständlichen Stützmauer zum Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, der Frau *** und des Herrn *** gemäß § 33 Abs. 2 der NÖ BO 1996 sodann auf, ein Gutachten über die mechanische Festigkeit und Standsicherheit der auf ihrem Grundstück Nr. *** befindlichen Stützmauer zum Grundstück Nr. *** von einem befugten Fachmann bis zum *** vorzulegen. Für den Fall der Feststellung der mangelnden mechanischen Festigkeit und Standsicherheit habe dieses Gutachten jene Baumaßnahmen anzugeben, durch welche die mechanische Festigkeit und Standsicherheit wiederhergestellt werden könne. Begründend führte er aus, dass Frau *** und Herr *** im Schreiben vom *** die Erteilung der Baubewilligung zur Errichtung eines überdachten Autoabstellplatzes, einer Pergola, eines Abstellraumes und einer Grenzmauer auf deren Grundstück beantragt hätten. Im Zuge dieses Baubewilligungsverfahrens seien zwei Gutachten von Herrn *** vom *** und vom *** erstellt worden und seien diese der Baubehörde von Frau *** und von Herrn *** vorgelegt worden. Aufgrund dieser Gutachten würden sich Zweifel über die Standsicherheit der gegenständlichen Stützmauer zum Nachbargrundstück Nr. *** - auch hinsichtlich der von Frau *** und von Herrn *** beantragten Bauvorhaben - ergeben. Am *** sei eine mündliche Verhandlung durchgeführt worden, bei der auch die mangelnde mechanische Festigkeit und Standsicherheit ihrer gegenständlichen Stützmauer behandelt worden seien. Da sie die grundbücherlichen Eigentümer des Grundstückes Nr. *** und daher die Eigentümer der gegenständlichen Stützmauer zum Grundstück Nr. *** seien, würden sie beauftragt, auf Grund des begründeten Verdachtes eines Baugebrechens ein Gutachten gemäß § 33 Abs. 2 der NÖ BO 1996 über die Standsicherheit ihrer Stützmauer und allfällige Sanierungsmaßnahmen erstellen zu lassen und der Baubehörde vorzulegen.Mit Bescheid vom ***, Zl. ***, trug der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde römisch eins. Instanz den beiden Beschwerdeführern als Eigentümer des Grundstückes Nr. ***, EZ ***, KG ***, und daher als Eigentümer der gegenständlichen Stützmauer zum Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, der Frau *** und des Herrn *** gemäß Paragraph 33, Absatz 2, der NÖ BO 1996 sodann auf, ein Gutachten über die mechanische Festigkeit und Standsicherheit der auf ihrem Grundstück Nr. *** befindlichen Stützmauer zum Grundstück Nr. *** von einem befugten Fachmann bis zum *** vorzulegen. Für den Fall der Feststellung der mangelnden mechanischen Festigkeit und Standsicherheit habe dieses Gutachten jene Baumaßnahmen anzugeben, durch welche die mechanische Festigkeit und Standsicherheit wiederhergestellt werden könne. Begründend führte er aus, dass Frau *** und Herr *** im Schreiben vom *** die Erteilung der Baubewilligung zur Errichtung eines überdachten Autoabstellplatzes, einer Pergola, eines Abstellraumes und einer Grenzmauer auf deren Grundstück beantragt hätten. Im Zuge dieses Baubewilligungsverfahrens seien zwei Gutachten von Herrn *** vom *** und vom *** erstellt worden und seien diese der Baubehörde von Frau *** und von Herrn *** vorgelegt worden. Aufgrund dieser Gutachten würden sich Zweifel über die Standsicherheit der gegenständlichen Stützmauer zum Nachbargrundstück Nr. *** - auch hinsichtlich der von Frau *** und von Herrn *** beantragten Bauvorhaben - ergeben. Am *** sei eine mündliche Verhandlung durchgeführt worden, bei der auch die mangelnde mechanische Festigkeit und Standsicherheit ihrer gegenständlichen Stützmauer behandelt worden seien. Da sie die grundbücherlichen Eigentümer des Grundstückes Nr. *** und daher die Eigentümer der gegenständlichen Stützmauer zum Grundstück Nr. *** seien, würden sie beauftragt, auf Grund des begründeten Verdachtes eines Baugebrechens ein Gutachten gemäß Paragraph 33, Absatz 2, der NÖ BO 1996 über die Standsicherheit ihrer Stützmauer und allfällige Sanierungsmaßnahmen erstellen zu lassen und der Baubehörde vorzulegen. Der dagegen erhobenen Berufung der beiden Beschwerdeführer, die im Wesentlichen denselben Inhalt wie die Beschwerde (Vorstellung) aufweist, gab der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** mit Bescheid vom ***, Zl. ***, keine Folge und bestätigte er den erstinstanzlichen Bescheid. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass am *** eine Bauverhandlung bezüglich des Ansuchens der Frau *** und des Herrn *** vom *** u.a. für die Errichtung eines Abstellraumes auf deren Grundstück Nr. ***, KG ***, durchgeführt worden sei. Hiebei seien von den beiden Beschwerdeführern Einwendungen vorgebracht worden. Diese Einwendungen hätten die Beeinträchtigung der Standsicherheit und der Trockenheit ihrer gegenständlichen Stützmauer zum Inhalt gehabt. Seitens des Amtssachverständigen sei dem Einwand insofern Rechnung getragen worden, als eine Beurteilung erst nach Vorliegen eines statischen Gutachtens erfolgen könne. Am *** sei auf Grund der Mitteilung vom *** hinsichtlich eines Baugebrechens der gegenständlichen Stützmauer eine Verhandlung durchgeführt worden, bei der die mechanische Festigkeit und Standsicherheit der gegenständlichen Stützmauer behandelt worden sei. Nach Besichtigung der Mauer hätte keine Aussage hinsichtlich der mechanischen Festigkeit und Standsicherheit getroffen werden können. Daraus könne jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass die Stützmauer einen zum Zeitpunkt der Bewilligung entsprechenden Zustand aufweise. Seitens der Bauwerber für den Abstellraum, nämlich Frau *** und Herr ***, sei der Baubehörde ein Befund und Gutachten des Herrn ***, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, vom *** bezüglich der gegenständlichen Stützmauer übermittelt worden. In diesem Gutachten komme er zum Schluss, dass die rechnerische Standsicherheit nur durch zusätzliche Erkenntnisse beantwortet werden könne, wobei grundsätzlich davon auszugehen sei, dass die Standsicherheit schon im ursprünglichen Zustand nicht gegeben gewesen sei. Diese Feststellung sei auch für die Baubehörde nicht schlüssig gewesen, weswegen eine Ergänzung gefordert worden sei, wobei diese Ergänzung unbedingt den Nachweis der rechnerischen Standsicherheit zum Inhalt haben hätte müssen. In der Gutachtensergänzung vom *** komme der Sachverständige sodann zur Aussage, dass die rechnerische Standsicherheit für die ursprüngliche Stützmauer nicht gegeben gewesen sei. Bei Herrn *** handle es sich laut Auszug aus dem Verzeichnis des Hauptverbandes der Gerichtssachverständigen des Landesverbandes Wien, Niederösterreich und Burgenland um einen Geotechniker bzw. Statiker. Ein Eintrag in die Sachverständigenliste sei für die Fachgebiete 72.05 – Tiefbau, 72.02 – Statik, 72.28 - Grundbau, Bodenmechanik und 72.37 - Betonbau, Stahlbetonbau gegeben, wobei eine Zertifizierung von *** bis zum *** ausgewiesen werde. Diese Gutachten würden jeweils unter Punkt 1.4 die Grundlagen und unter Punkt 1.5 die angewendeten Normen und Regelwerke beinhalten. Auf Grund des Umstandes, dass es sich beim Sachverständigen um einen Fachmann handle, von dem auszugehen sei, dass er seine Befunde, Gutachten und gutachterlichen Stellungnahmen nach bestem Wissen und Gewissen erstelle, sei ein Baugebrechen anzunehmen. In der dagegen erhobenen als Beschwerde zu behandelnde Vorstellung verwiesen die beiden Beschwerdeführer zunächst darauf, dass Frau *** und Herr *** mit Schreiben vom *** die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung eines überdachten Autoabstellplatzes, einer Pergola, eines Abstellraumes und einer Grenzmauer auf deren Grundstück beantragt hätten. Am *** sei ein Lokalaugenschein durchgeführt worden, bei der auch die mechanische Standfestigkeit ihrer gegenständlichen Stützmauer zum Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG *** behandelt worden sei. Der bautechnische Amtssachverständige hätte hiebei keinen Zweifel über die Standfestigkeit begründen können und sei außerdem von einem Konsens ausgegangen, wie in der Niederschrift vom *** festgehalten worden sei. Erst aufgrund der beiden Privatgutachten, welche der Behörde danach von Frau *** und von Herrn *** vorgelegt worden seien, hätten sich plötzlich Zweifel über die Standsicherheit ihrer gegenständlichen Stützmauer ergeben. Obwohl in deren Baubewilligungsverfahren an der Standsicherheit ihrer gegenständlichen Stützmauer aufgrund der vorgelegten eigenen Unterlagen Zweifel bestanden hätten, hätten Frau *** und Herr *** den beantragten Abstellraum ohne Baubewilligung errichtet. Die Baubehörde I. Instanz habe dieses konsenslose Verhalten geduldet. Ohne Zweifel sei aber die Krafteinwirkung nach den vorgelegten Gutachten durch die Errichtung des Abstellraumes höher als zuvor. Die Baubehörde I. Instanz hätte ihnen sodann mit Bescheid vom *** aufgetragen, bis zum *** ein Gutachten über die mechanische Standfestigkeit ihrer gegenständlichen Stützmauer vorzulegen. Für den Fall der Feststellung der mangelnden mechanischen Festigkeit und Standsicherheit seien weiters jene Baumaßnahmen anzugeben, durch welche die mechanische Festigkeit und Standsicherheit wiederhergestellt werden könne. Dagegen hätten sie Berufung erhoben. Zwischenzeitlich sei es jedoch in ihrem Abstellraum, der am westlich-seitlich hinteren Teil der gegenständlichen Stützmauer errichtet sei, zu Lacken- und Schimmelbildung gekommen. Als Grund dafür werde die Feuchtigkeitsabgabe der konsenslos neu errichteten Hochbeete der Frau *** und des Herrn *** an der Kehrseite der Mauer vermutet. Nach Verständigung der Baubehörde hätte eine Feststellungsverhandlung stattgefunden, zu der sie nicht geladen worden seien. Hiebei sei festgestellt worden, dass kein Handlungsbedarf der Baubehörde bestehe, da ein solcher in der NÖ BO 1996 nicht vorgesehen sei. Mit dem Berufungsbescheid sei der angefochtene erstinstanzliche Bescheid bestätigt worden, dies lediglich mit der Begründung, dass der Sachverständige ein Fachmann sei. Aufgrund seiner fachlichen Expertise sei daher ein Baugebrechen anzunehmen gewesen. Dieser Bescheid leide an materieller Rechtswidrigkeit sowie an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von wesentlichen Verfahrensvorschriften, insbesondere aufgrund der Verletzung des Grundsatzes der amtswegigen Wahrheitsfindung, sodass dieser seinem gesamten Inhalt nach angefochten werde. Sie seien durch den Bescheid der belangten Behörde zum einen insbesondere in ihrem Recht verletzt, nicht zur Vorlage eines Gutachtens zum Beweis der Standfestigkeit verpflichtet bzw. zur Behebung eines vermeintlichen Baugebrechens veranlasst zu werden, ohne dass die Baubehörde ein Ermittlungsverfahren durchgeführt habe bzw. die gesetzlichen Grundlagen gegeben seien, sowie zum anderen im Recht auf die Wahrung der Standsicherheit ihres Bauwerks. Sodann führten sie aus, dass elementare Voraussetzung für die Anordnung der Behebung von Baugebrechen oder der Vorlage von Gutachten gemäß § 33 der NÖ BO 1996 ein der Bewilligung oder Anzeige nicht bzw. nicht mehr entsprechender Zustand sei. Bevor die Baubehörde die Behebung eines Baugebrechens anordnen dürfe, müsse sie davor ein solches feststellen, aufgrund dessen eine Behebung erst notwendig werde; eine bloße Vermutung durch ein privates, auf Mutmaßungen basierendes Gutachten eines - laut eigenen Angaben im Gutachten selbst - nicht mehr zertifizierten Sachverständigen reiche dazu nicht aus. Dieser Umstand sei auch durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gedeckt. Im gegenständlichen Fall habe ihnen die Baubehörde jedoch gleich einem Erkundungsbeweis aufgetragen, ihr mittels eines Gutachtens darzustellen, ob überhaupt ein Baugebrechen vorliege. Dieses Vorgehen sei gesetzlich nicht vorgesehen und widerspreche dem Legalitätsprinzip, weswegen der Bescheid an inhaltlicher Rechtswidrigkeit leide. Weiters behaupteten sie, dass bei einem Sachverständigen betreffend die Berechtigung der Erstellung von Gutachten auf die Zertifizierung im Zeitpunkt der Gutachtenserstellung abzustellen sei. Sollte nachträglich eine (neuerliche) Zertifizierung beantragt worden sein, so sei diese unerheblich, sofern sie nicht bereits im Zeitpunkt der Gutachtenserstellung vorgelegen sei. Darüber hinaus sei vor allem zu berücksichtigen, dass Frau *** und Herr *** den geplanten Abstellraum bereits ohne Erteilung einer Baubewilligung, und somit völlig konsenslos, errichtet hätten. Von dem konsenslos errichteten Bauwerk würden nun physikalische Kräfte im Sinne einer Lasteinwirkung auf ihre gegenständliche Stützmauer einwirken, die vorher nicht gegeben gewesen seien. Außerdem seien entgegen den Vorgaben des § 62 Abs. 6 der NÖ BO 1996 Hochbeete ohne ausreichende Abdichtung bzw. Wasserableitung errichtet worden, die zusehends zur Durchfeuchtung ihrer Stützmauer und dadurch zu einer zusätzlichen Mehrbelastung führen würden. Anstatt Frau *** und Herrn *** den Abbruch dieser Bauwerke aufzutragen, werde ihnen die Beweislast zugespielt, sodass sie sich nun solcherart frei zu beweisen hätten, dass ihre Stützmauer geeignet sei, die Bauwerke der Frau *** und des Herrn *** zu tragen. Selbst der bautechnische Amtssachverständige *** gehe eindeutig davon aus, dass die Beweislast Frau *** und Herrn *** treffe und nicht umgekehrt. Diese Stellungnahme des bautechnischen Amtssachverständigen, die an die Baubehörde adressiert gewesen sei, sei im Übrigen völlig unbeachtet geblieben. Es sei ihnen vor diesem Hintergrund zudem - von der rechtlichen Zulässigkeit abgesehen – schon rein faktisch gar nicht mehr möglich, mittels eines Gutachtens die Standfestigkeit ihrer gegenständlichen Stützmauer an sich - sprich im Urzustand - feststellen zu lassen, da die messbaren Werte durch das konsenslose Bauwerk der Frau *** und des Herrn *** bereits verfälscht sein würden. Auch könnte die Homogenität des Mauerwerks - ohne sichtbare Zeichen - durch die Feuchtigkeit bereits beschädigt sein. Letztlich seien auch die Gutachten des von der Frau *** und des Herrn *** beauftragten *** aufgrund von Widersprüchen und Unschlüssigkeiten zu bemängeln. Abgesehen von gravierenden inhaltlichen Mängeln sei das Gutachten schon aus formaler Sicht zu verwerfen. Bereits auf Seite 1 seines Gutachtens vom *** weise der Sachverständige darauf hin, dass ein Nachweis der rechnerischen Standsicherheit ihrer gegenständlichen Stützmauer nicht beauftragt worden und daher auch nicht Gegenstand des Gutachtens sei. Mit anderen Worten hätten Frau *** und Herr *** ihr Bauwerk nicht nur ohne Genehmigung errichtet, sondern hätten diese aus Kostengründen auch einen nicht ausreichenden Gutachtensauftrag erteilt. Da die von der Baubehörde entsprechend aufgetragene Frist fruchtlos verstrichen sei, hätte die Baubehörde mittels Zwangs- und Sicherungsmaßnahmen wegen des konsenslos errichteten Abstellraumes gegen Frau *** und Herrn *** mittels eines Abbruchauftrages vorzugehen gehabt. Darüber hinaus führe der Sachverständige auf Seite 2 seines Gutachtens selbst explizit an, lediglich bis Ende *** für das jeweilige Fachgebiet zertifiziert zu sein. Inhaltlich attestiere er ihrer gegenständlichen Stützmauer nach Augenschein einen guten baulichen Zustand und stelle er fest, dass sich zum Zeitpunkt der Befundung keine Hinweise auf ein Versagen der äußeren Standsicherheit (im Sinne eines Gleitens, Kippens, Grundbruches, Geländebruches) ergeben hätten. Weiters stelle er klar, dass weder die Geometrie der Fundierung der Stützmauer noch der anstehende Bodenkörper als Basis für eine allfällige Berechnung bekannt seien. Aus diesem Grund werde ausschließlich untersucht, ob es durch die Errichtung des Abstellraumes zu einer Erhöhung der Lasteinwirkung komme. Vor diesem Hintergrund erscheine letztlich der Hinweis, dass bei den rechnerischen Nachweisen in keinem Rechenlauf die Standsicherheit für den Grenzlastzustand erreicht worden sei, für die Beurteilung der tatsächlichen Standfestigkeit ihrer Stützmauer inhaltslos, da essentielle rechnerische Bestandteile, die der Sachverständige zuvor eigens anführe, nicht vorhanden seien. Auch nach einem zweiten Lokalaugenschein komme er letztlich zu dem Schluss, dass es keinerlei Hinweise auf ein Versagen der inneren oder äußeren Standsicherheit ihrer Stützmauer gebe. Aus all diesen Gründen erscheine es höchst widersprüchlich und nicht nachvollziehbar, warum der Sachverständige in seiner Schlussfolgerung letztlich zur Ansicht gelange, dass grundsätzlich davon auszugehen sei, dass die Standsicherheit ihrer Stützmauer schon ursprünglich nicht gegeben gewesen sei. Auch das ergänzende Gutachten vom *** beruhe auf denselben mangelhaften, weil unvollständigen rechnerischen Grundlagen und sei daher wie bereits das erste Gutachten nicht aussagekräftig, da essentielle Berechnungsfaktoren fehlen würden. Der Sachverständige spreche auch von einer geotechnischen Vorerkundung. Diese sei aber offensichtlich nicht einmal durch Erkundung vor Ort, sondern lediglich durch Einsicht in hydrogeologische Karten erfolgt. Die entsprechende Schlussfolgerung auf Seite 12 des Gutachtens vom *** sei daher eine reine Mutmaßung, die sich auf das Geoinformationssystem des BMLFUW stütze. Insofern führe der Sachverständige auf Seite 12 seines Gutachtens selbst aus, dass Böden mit ungünstigen Bodenparametern zu erwarten seien. Ob diese vor Ort tatsächlich gegeben seien, werde damit nicht ausgedrückt. Schon in ihrer Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters hätten sie diese aufgezählten Missstände und Verstöße gegen materielle sowie Verfahrensvorschriften vorgebracht. Die belangte Behörde nehme in ihrem Berufungsbescheid jedoch keinerlei Bezug auf den Vorwurf des rechtswidrigen Auftrags zur Gutachtenserstellung im Sinne eines Erkundungsbeweises und beschränke sie sich darauf, auf die aktuell gegebene Zertifizierung des bemängelten Sachverständigen zu verweisen. Ausgehend davon, dass dieser selbst in seinem Gutachten vom *** auf Seite 2 angebe, lediglich bis Ende *** zertifiziert zu sein, sei es irrelevant, ob er nach der Gutachtenserstellung unter Umständen neuerlich eine Zertifizierung bis Ende *** erhalten habe. Es werde daher zu prüfen sein, ob bzw. welche Zertifizierung im Zeitpunkt der Gutachtenserstellung vorgelegen sei. Zusammenfassend ergebe sich, dass die Standsicherheit ein wesentliches Genehmigungskriterium nach der NÖ BO 1996 und eines der wenigen im Gesetz eingeräumten subjektiven Rechte der Nachbarn sei. Diese Standsicherheit hätte ganz offensichtlich durch Frau *** und Herrn *** für deren beantragten Bauwerke in deren Baubewilligungsverfahren nicht nachgewiesen werden können. Durch das von diesen vorgelegte, mangelhafte und widersprüchliche Gutachten würden diese nun versuchen, die Beweislast - contra legem - umzukehren. Obwohl die Baubehörde Maßnahmen gegen diese beiden ergreifen hätte müssen, teile die Baubehörde die rechtswidrige Ansicht der Frau *** und des Herrn ***, weshalb sich der Bescheid als rechtswidrig erweise. Gleichzeitig beantragten sie, ihrem Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. In ihrer Ergänzung vom *** zu ihrem Rechtsmittel teilten die beiden Beschwerdeführer weiters mit, dass sie am *** erstmals Gelegenheit gehabt hätten, bei der Bezirkshauptmannschaft X in den Akt Einsicht zu nehmen. Hiebei hätten sie feststellen müssen, dass der Akt Schriftstücke enthalte, die ihnen widerrechtlich vorenthalten worden seien, aber möglicherweise relevant für die Entscheidung seien. Im Schreiben vom *** der Frau *** und des Herrn *** an die Baubehörde betreffend den Konsens ihrer Stützmauer würden diese eine Reihe von Gründe anführen, warum der vom Amtssachverständige angenommene vermutete Konsens bezüglich ihrer Stützmauer nicht gegeben sei, weshalb diese beantragt hätten, ihre Stützmauer einem nachträglichen Bewilligungsverfahren zu unterziehen. Die Baubehörde wäre dieser Forderung, ohne anscheinend die Stellungnahme der Frau *** und des Herrn *** zu prüfen und ohne ihnen die Gelegenheit zu einer Gegendarstellung/Kommentar zu geben, gefolgt. Eine Prüfung hätte ergeben, dass die Argumente der Frau *** und des Herrn *** rundweg falsch bzw. irreführend seien. Weiters werde der Frau *** und dem Herrn *** im Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom *** betreffend die Aussetzung deren Baubewilligungsverfahrens mitgeteilt, dass bis zur Klärung der Standsicherheit ihrer gegenständlichen Stützmauer das Bauverfahren betreffend deren Abstellraum ausgesetzt und ihnen wegen des Verdachtes auf das Vorliegen eines Baugebrechens aufgetragen werde, ein Gutachten über die Standsicherheit erstellen und eventuelle Sanierungserfordernisse durchführen zu lassen. Trotz ihrer Parteistellung und direkten Betroffenheit hätten sie diesen Bescheid nie erhalten und seien sie darüber auch in keiner Weise informiert worden. Sie hätten somit keine Gelegenheit zu einem Einspruch gehabt und hätten nicht klarlegen können, dass es keinen begründeten Verdacht eines Baugebrechens geben würde. Weiters habe der Leiter des GBA ***, Herr ***, in seinem Schreiben vom *** an die Baubehörde festgehalten, dass Frau *** und Herr *** die Tragfähigkeit für deren Bauvorhaben nachweisen müssten, und dazu gehöre auch ihre Stützmauer. Sollte die Stützmauer nicht ausreichend dimensioniert sein und es keine Einigung auf die Verbesserung auf Kosten der Frau *** und des Herrn *** geben, so sei der Abstellraum in dieser Form nicht möglich. Dieser Ergänzung haben die beiden Beschwerdeführer eine Niederschrift über die Feststellungsverhandlung aus dem Jahr *** über den damaligen Bauzustand der gegenständlichen Stützmauer angeschlossen. In dieser wurde im Wesentlichen festgehalten, dass diese Stützmauer zum größten Teil aus Natursteinen bestehe, nur der obere Bereich sei aus keramischen Ziegeln mit ebensolchen Verstärkungspfeilern ausgebildet worden. Die Mauerabdeckung sei zum Teil aus Beton und zum Teil aus keramischen Ziegeln hergestellt worden. Diese Abdeckung sei insofern schadhaft, als die Ziegel nicht mehr vollständig vorhanden bzw. locker seien und auch die Betonteile Schäden aufweisen würden. Ferner hätte festgestellt werden können, dass der Fugenmörtel im oberen Stützmauerbereich nicht mehr vorschriftsmäßig sei und die Mauer einen Unkraut- und Strauchbewuchs aufweise. Für die Behebung dieser Mängel seien daher die Abdeckung der Stützmauer fachgemäß instand zu setzen bzw. zu ergänzen, der lockere Fugenmörtel zu entfernen und ebenso wie der fehlende mit Zementmörtel zu ergänzen. Der Strauch und Unkrautbewuchs sei zu entfernen.In der dagegen erhobenen als Beschwerde zu behandelnde Vorstellung verwiesen die beiden Beschwerdeführer zunächst darauf, dass Frau *** und Herr *** mit Schreiben vom *** die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung eines überdachten Autoabstellplatzes, einer Pergola, eines Abstellraumes und einer Grenzmauer auf deren Grundstück beantragt hätten. Am *** sei ein Lokalaugenschein durchgeführt worden, bei der auch die mechanische Standfestigkeit ihrer gegenständlichen Stützmauer zum Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG *** behandelt worden sei. Der bautechnische Amtssachverständige hätte hiebei keinen Zweifel über die Standfestigkeit begründen können und sei außerdem von einem Konsens ausgegangen, wie in der Niederschrift vom *** festgehalten worden sei. Erst aufgrund der beiden Privatgutachten, welche der Behörde danach von Frau *** und von Herrn *** vorgelegt worden seien, hätten sich plötzlich Zweifel über die Standsicherheit ihrer gegenständlichen Stützmauer ergeben. Obwohl in deren Baubewilligungsverfahren an der Standsicherheit ihrer gegenständlichen Stützmauer aufgrund der vorgelegten eigenen Unterlagen Zweifel bestanden hätten, hätten Frau *** und Herr *** den beantragten Abstellraum ohne Baubewilligung errichtet. Die Baubehörde römisch eins. Instanz habe dieses konsenslose Verhalten geduldet. Ohne Zweifel sei aber die Krafteinwirkung nach den vorgelegten Gutachten durch die Errichtung des Abstellraumes höher als zuvor. Die Baubehörde römisch eins. Instanz hätte ihnen sodann mit Bescheid vom *** aufgetragen, bis zum *** ein Gutachten über die mechanische Standfestigkeit ihrer gegenständlichen Stützmauer vorzulegen. Für den Fall der Feststellung der mangelnden mechanischen Festigkeit und Standsicherheit seien weiters jene Baumaßnahmen anzugeben, durch welche die mechanische Festigkeit und Standsicherheit wiederhergestellt werden könne. Dagegen hätten sie Berufung erhoben. Zwischenzeitlich sei es jedoch in ihrem Abstellraum, der am westlich-seitlich hinteren Teil der gegenständlichen Stützmauer errichtet sei, zu Lacken- und Schimmelbildung gekommen. Als Grund dafür werde die Feuchtigkeitsabgabe der konsenslos neu errichteten Hochbeete der Frau *** und des Herrn *** an der Kehrseite der Mauer vermutet. Nach Verständigung der Baubehörde hätte eine Feststellungsverhandlung stattgefunden, zu der sie nicht geladen worden seien. Hiebei sei festgestellt worden, dass kein Handlungsbedarf der Baubehörde bestehe, da ein solcher in der NÖ BO 1996 nicht vorgesehen sei. Mit dem Berufungsbescheid sei der angefochtene erstinstanzliche Bescheid bestätigt worden, dies lediglich mit der Begründung, dass der Sachverständige ein Fachmann sei. Aufgrund seiner fachlichen Expertise sei daher ein Baugebrechen anzunehmen gewesen. Dieser Bescheid leide an materieller Rechtswidrigkeit sowie an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von wesentlichen Verfahrensvorschriften, insbesondere aufgrund der Verletzung des Grundsatzes der amtswegigen Wahrheitsfindung, sodass dieser seinem gesamten Inhalt nach angefochten werde. Sie seien durch den Bescheid der belangten Behörde zum einen insbesondere in ihrem Recht verletzt, nicht zur Vorlage eines Gutachtens zum Beweis der Standfestigkeit verpflichtet bzw. zur Behebung eines vermeintlichen Baugebrechens veranlasst zu werden, ohne dass die Baubehörde ein Ermittlungsverfahren durchgeführt habe bzw. die gesetzlichen Grundlagen gegeben seien, sowie zum anderen im Recht auf die Wahrung der Standsicherheit ihres Bauwerks. Sodann führten sie aus, dass elementare Voraussetzung für die Anordnung der Behebung von Baugebrechen oder der Vorlage von Gutachten gemäß Paragraph 33, der NÖ BO 1996 ein der Bewilligung oder Anzeige nicht bzw. nicht mehr entsprechender Zustand sei. Bevor die Baubehörde die Behebung eines Baugebrechens anordnen dürfe, müsse sie davor ein solches feststellen, aufgrund dessen eine Behebung erst notwendig werde; eine bloße Vermutung durch ein privates, auf Mutmaßungen basierendes Gutachten eines - laut eigenen Angaben im Gutachten selbst - nicht mehr zertifizierten Sachverständigen reiche dazu nicht aus. Dieser Umstand sei auch durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gedeckt. Im gegenständlichen Fall habe ihnen die Baubehörde jedoch gleich einem Erkundungsbeweis aufgetragen, ihr mittels eines Gutachtens darzustellen, ob überhaupt ein Baugebrechen vorliege. Dieses Vorgehen sei gesetzlich nicht vorgesehen und widerspreche dem Legalitätsprinzip, weswegen der Bescheid an inhaltlicher Rechtswidrigkeit leide. Weiters behaupteten sie, dass bei einem Sachverständigen betreffend die Berechtigung der Erstellung von Gutachten auf die Zertifizierung im Zeitpunkt der Gutachtenserstellung abzustellen sei. Sollte nachträglich eine (neuerliche) Zertifizierung beantragt worden sein, so sei diese unerheblich, sofern sie nicht bereits im Zeitpunkt der Gutachtenserstellung vorgelegen sei. Darüber hinaus sei vor allem zu berücksichtigen, dass Frau *** und Herr *** den geplanten Abstellraum bereits ohne Erteilung einer Baubewilligung, und somit völlig konsenslos, errichtet hätten. Von dem konsenslos errichteten Bauwerk würden nun physikalische Kräfte im Sinne einer Lasteinwirkung auf ihre gegenständliche Stützmauer einwirken, die vorher nicht gegeben gewesen seien. Außerdem seien entgegen den Vorgaben des Paragraph 62, Absatz 6, der NÖ BO 1996 Hochbeete ohne ausreichende Abdichtung bzw. Wasserableitung errichtet worden, die zusehends zur Durchfeuchtung ihrer Stützmauer und dadurch zu einer zusätzlichen Mehrbelastung führen würden. Anstatt Frau *** und Herrn *** den Abbruch dieser Bauwerke aufzutragen, werde ihnen die Beweislast zugespielt, sodass sie sich nun solcherart frei zu beweisen hätten, dass ihre Stützmauer geeignet sei, die Bauwerke der Frau *** und des Herrn *** zu tragen. Selbst der bautechnische Amtssachverständige *** gehe eindeutig davon aus, dass die Beweislast Frau *** und Herrn *** treffe und nicht umgekehrt. Diese Stellungnahme des bautechnischen Amtssachverständigen, die an die Baubehörde adressiert gewesen sei, sei im Übrigen völlig unbeachtet geblieben. Es sei ihnen vor diesem Hintergrund zudem - von der rechtlichen Zulässigkeit abgesehen – schon rein faktisch gar nicht mehr möglich, mittels eines Gutachtens die Standfestigkeit ihrer gegenständlichen Stützmauer an sich - sprich im Urzustand - feststellen zu lassen, da die messbaren Werte durch das konsenslose Bauwerk der Frau *** und des Herrn *** bereits verfälscht sein würden. Auch könnte die Homogenität des Mauerwerks - ohne sichtbare Zeichen - durch die Feuchtigkeit bereits beschädigt sein. Letztlich seien auch die Gutachten des von der Frau *** und des Herrn *** beauftragten *** aufgrund von Widersprüchen und Unschlüssigkeiten zu bemängeln. Abgesehen von gravierenden inhaltlichen Mängeln sei das Gutachten schon aus formaler Sicht zu verwerfen. Bereits auf Seite 1 seines Gutachtens vom *** weise der Sachverständige darauf hin, dass ein Nachweis der rechnerischen Standsicherheit ihrer gegenständlichen Stützmauer nicht beauftragt worden und daher auch nicht Gegenstand des Gutachtens sei. Mit anderen Worten hätten Frau *** und Herr *** ihr Bauwerk nicht nur ohne Genehmigung errichtet, sondern hätten diese aus Kostengründen auch einen nicht ausreichenden Gutachtensauftrag erteilt. Da die von der Baubehörde entsprechend aufgetragene Frist fruchtlos verstrichen sei, hätte die Baubehörde mittels Zwangs- und Sicherungsmaßnahmen wegen des konsenslos errichteten Abstellraumes gegen Frau *** und Herrn *** mittels eines Abbruchauftrages vorzugehen gehabt. Darüber hinaus führe der Sachverständige auf Seite 2 seines Gutachtens selbst explizit an, lediglich bis Ende *** für das jeweilige Fachgebiet zertifiziert zu sein. Inhaltlich attestiere er ihrer gegenständlichen Stützmauer nach Augenschein einen guten baulichen Zustand und stelle er fest, dass sich zum Zeitpunkt der Befundung keine Hinweise auf ein Versagen der äußeren Standsicherheit (im Sinne eines Gleitens, Kippens, Grundbruches, Geländebruches) ergeben hätten. Weiters stelle er klar, dass weder die Geometrie der Fundierung der Stützmauer noch der anstehende Bodenkörper als Basis für eine allfällige Berechnung bekannt seien. Aus diesem Grund werde ausschließlich untersucht, ob es durch die Errichtung des Abstellraumes zu einer Erhöhung der Lasteinwirkung komme. Vor diesem Hintergrund erscheine letztlich der Hinweis, dass bei den rechnerischen Nachweisen in keinem Rechenlauf die Standsicherheit für den Grenzlastzustand erreicht worden sei, für die Beurteilung der tatsächlichen Standfestigkeit ihrer Stützmauer inhaltslos, da essentielle rechnerische Bestandteile, die der Sachverständige zuvor eigens anführe, nicht vorhanden seien. Auch nach einem zweiten Lokalaugenschein komme er letztlich zu dem Schluss, dass es keinerlei Hinweise auf ein Versagen der inneren oder äußeren Standsicherheit ihrer Stützmauer gebe. Aus all diesen Gründen erscheine es höchst widersprüchlich und nicht nachvollziehbar, warum der Sachverständige in seiner Schlussfolgerung letztlich zur Ansicht gelange, dass grundsätzlich davon auszugehen sei, dass die Standsicherheit ihrer Stützmauer schon ursprünglich nicht gegeben gewesen sei. Auch das ergänzende Gutachten vom *** beruhe auf denselben mangelhaften, weil unvollständigen rechnerischen Grundlagen und sei daher wie bereits das erste Gutachten nicht aussagekräftig, da essentielle Berechnungsfaktoren fehlen würden. Der Sachverständige spreche auch von einer geotechnischen Vorerkundung. Diese sei aber offensichtlich nicht einmal durch Erkundung vor Ort, sondern lediglich durch Einsicht in hydrogeologische Karten erfolgt. Die entsprechende Schlussfolgerung auf Seite 12 des Gutachtens vom *** sei daher eine reine Mutmaßung, die sich auf das Geoinformationssystem des BMLFUW stütze. Insofern führe der Sachverständige auf Seite 12 seines Gutachtens selbst aus, dass Böden mit ungünstigen Bodenparametern zu erwarten seien. Ob diese vor Ort tatsächlich gegeben seien, werde damit nicht ausgedrückt. Schon in ihrer Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters hätten sie diese aufgezählten Missstände und Verstöße gegen materielle sowie Verfahrensvorschriften vorgebracht. Die belangte Behörde nehme in ihrem Berufungsbescheid jedoch keinerlei Bezug auf den Vorwurf des rechtswidrigen Auftrags zur Gutachtenserstellung im Sinne eines Erkundungsbeweises und beschränke sie sich darauf, auf die aktuell gegebene Zertifizierung des bemängelten Sachverständigen zu verweisen. Ausgehend davon, dass dieser selbst in seinem Gutachten vom *** auf Seite 2 angebe, lediglich bis Ende *** zertifiziert zu sein, sei es irrelevant, ob er nach der Gutachtenserstellung unter Umständen neuerlich eine Zertifizierung bis Ende *** erhalten habe. Es werde daher zu prüfen sein, ob bzw. welche Zertifizierung im Zeitpunkt der Gutachtenserstellung vorgelegen sei. Zusammenfassend ergebe sich, dass die Standsicherheit ein wesentliches Genehmigungskriterium nach der NÖ BO 1996 und eines der wenigen im Gesetz eingeräumten subjektiven Rechte der Nachbarn sei. Diese Standsicherheit hätte ganz offensichtlich durch Frau *** und Herrn *** für deren beantragten Bauwerke in deren Baubewilligungsverfahren nicht nachgewiesen werden können. Durch das von diesen vorgelegte, mangelhafte und widersprüchliche Gutachten würden diese nun versuchen, die Beweislast - contra legem - umzukehren. Obwohl die Baubehörde Maßnahmen gegen diese beiden ergreifen hätte müssen, teile die Baubehörde die rechtswidrige Ansicht der Frau *** und des Herrn ***, weshalb sich der Bescheid als rechtswidrig erweise. Gleichzeitig beantragten sie, ihrem Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. In ihrer Ergänzung vom *** zu ihrem Rechtsmittel teilten die beiden Beschwerdeführer weiters mit, dass sie am *** erstmals Gelegenheit gehabt hätten, bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn in den Akt Einsicht zu nehmen. Hiebei hätten sie feststellen müssen, dass der Akt Schriftstücke enthalte, die ihnen widerrechtlich vorenthalten worden seien, aber möglicherweise relevant für die Entscheidung seien. Im Schreiben vom *** der Frau *** und des Herrn *** an die Baubehörde betreffend den Konsens ihrer Stützmauer würden diese eine Reihe von Gründe anführen, warum der vom Amtssachverständige angenommene vermutete Konsens bezüglich ihrer Stützmauer nicht gegeben sei, weshalb diese beantragt hätten, ihre Stützmauer einem nachträglichen Bewilligungsverfahren zu unterziehen. Die Baubehörde wäre dieser Forderung, ohne anscheinend die Stellungnahme der Frau *** und des Herrn *** zu prüfen und ohne ihnen die Gelegenheit zu einer Gegendarstellung/Kommentar zu geben, gefolgt. Eine Prüfung hätte ergeben, dass die Argumente der Frau *** und des Herrn *** rundweg falsch bzw. irreführend seien. Weiters werde der Frau *** und dem Herrn *** im Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom *** betreffend die Aussetzung deren Baubewilligungsverfahrens mitgeteilt, dass bis zur Klärung der Standsicherheit ihrer gegenständlichen Stützmauer das Bauverfahren betreffend deren Abstellraum ausgesetzt und ihnen wegen des Verdachtes auf das Vorliegen eines Baugebrechens aufgetragen werde, ein Gutachten über die Standsicherheit erstellen und eventuelle Sanierungserfordernisse durchführen zu lassen. Trotz ihrer Parteistellung und direkten Betroffenheit hätten sie diesen Bescheid nie erhalten und seien sie darüber auch in keiner Weise informiert worden. Sie hätten somit keine Gelegenheit zu einem Einspruch gehabt und hätten nicht klarlegen können, dass es keinen begründeten Verdacht eines Baugebrechens geben würde. Weiters habe der Leiter des GBA ***, Herr ***, in seinem Schreiben vom *** an die Baubehörde festgehalten, dass Frau *** und Herr *** die Tragfähigkeit für deren Bauvorhaben nachweisen müssten, und dazu gehöre auch ihre Stützmauer. Sollte die Stützmauer nicht ausreichend dimensioniert sein und es keine Einigung auf die Verbesserung auf Kosten der Frau *** und des Herrn *** geben, so sei der Abstellraum in dieser Form nicht möglich. Dieser Ergänzung haben die beiden Beschwerdeführer eine Niederschrift über die Feststellungsverhandlung aus dem Jahr *** über den damaligen Bauzustand der gegenständlichen Stützmauer angeschlossen. In dieser wurde im Wesentlichen festgehalten, dass diese Stützmauer zum größten Teil aus Natursteinen bestehe, nur der obere Bereich sei aus keramischen Ziegeln mit ebensolchen Verstärkungspfeilern ausgebildet worden. Die Mauerabdeckung sei zum Teil aus Beton und zum Teil aus keramischen Ziegeln hergestellt worden. Diese Abdeckung sei insofern schadhaft, als die Ziegel nicht mehr vollständig vorhanden bzw. locker seien und auch die Betonteile Schäden aufweisen würden. Ferner hätte festgestellt werden können, dass der Fugenmörtel im oberen Stützmauerbereich nicht mehr vorschriftsmäßig sei und die Mauer einen Unkraut- und Strauchbewuchs aufweise. Für die Behebung dieser Mängel seien daher die Abdeckung der Stützmauer fachgemäß instand zu setzen bzw. zu ergänzen, der lockere Fugenmörtel zu entfernen und ebenso wie der fehlende mit Zementmörtel zu ergänzen. Der Strauch und Unkrautbewuchs sei zu entfernen. Frau *** und Herrn *** replizierten zur als Beschwerde zu behandelnde Vorstellung und beantragten deren Abweisung. Weiters ist hinsichtlich des Sachverhaltes festzuhalten, dass Frau *** und Herr *** im Wesentlichen behaupten, dass aufgrund der beiden Gutachten des Herrn *** erwiesen sei, dass die Stützmauer niemals standsicher gewesen sei, weshalb diese auch keine Baubewilligung in Form eines vermuteten Konsenses aufweisen könne. Dazu komme, dass diese wiederholt baubehördlich beanstandet und zudem im Laufe der Jahrzehnte wiederholt ohne Baubewilligung baulich verändert worden sei. Die gegenständliche Stützmauer müsste daher einem baubehördlichen Bewilligungsverfahren unterzogen und so standsicher errichtet werden, dass sie auch ihre Bauwerke auf ihrem Grundstück tragen könne. Die beiden Beschwerdeführer wiederum behaupteten, dass Frau *** und Herr *** das Geländeniveau auf deren Grundstück konsenslos verändert sowie konsenslos Bauwerke und Hochbeete errichtet hätten, die auf ihre Stützmauer einwirken und diese daher in ihrer Standsicherheit beeinträchtigen könnten. Diese beiden hätten in deren Baubewilligungsverfahren für deren Bauwerke die Standsicherheit für ihre Stützmauer insofern nachweisen müssen, dass ihre Stützmauer auch deren Bauwerke zu tragen vermöge und deren Bauwerke für ihre Stützmauer kein Risiko darstelle. Nachdem sie diesen Nachweis nicht geschafft hätten, könnten deren Bauwerke demnach auch nicht bewilligt werden. Dies könne aber nicht dazu führen, dass sie selbst nun beweisen müssten, dass die Standsicherheit ihrer Stützmauer gegeben sei, zumal diese beiden eine eventuelle Beeinträchtigung ihrer Stützmauer herbeigeführt und somit verursacht bzw. verschuldet hätten. Die Behauptung, ihre Stützmauer sei schon im ursprünglichen Zustand nicht standsicher gewesen, weil sie nicht den heutigen Normen entsprechen würde, werde nun zum Anlass genommen, um die Beweislast umzukehren und jetzt von ihnen zu verlangen, die Standsicherheit ihrer Stützmauer nachzuweisen und die Kosten bei einer eventuellen Gefährdung zu tragen. Die Baubehörde stellte im Zuge ihrer Überprüfungen u.a. wiederum fest, dass das Ersetzen (Abgraben und Wiederaufbringen) von Humus jedenfalls keinen baubehördlich bewilligungs- bzw. anzeigepflichtigen Tatbestand darstelle und könne eine damit allenfalls veränderte Sickereigenschaft des Bodens demnach auch nicht unter die Bestimmungen der NÖ BO 1996 fallen, weswegen diesbezüglich der Zivilrechtsweg zu beschreiten sei. Auch die Errichtung eines Hochbeetes stelle keinen baubewilligungs- bzw. anzeigepflichtigen Tatbestand dar. Das Landesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu Spruchpunkt 1.: Gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  5. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  6. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß Abs. 3 dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Gemäß Absatz 3, dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Gemäß § 33 Abs. 1 der NÖ BO 1996 hat der Eigentümer eines Bauwerks dafür zu sorgen, dass dieses in einem der Bewilligung (§ 23) oder der Anzeige (§ 15) entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten wird. Er hat Baugebrechen zu beheben.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, der NÖ BO 1996 hat der Eigentümer eines Bauwerks dafür zu sorgen, dass dieses in einem der Bewilligung (Paragraph 23,) oder der Anzeige (Paragraph 15,) entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten wird. Er hat Baugebrechen zu beheben. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle hat die Baubehörde nach Überprüfung des Bauwerks, unter Gewährung einer angemessenen Frist, die Behebung des Baugebrechens zu verfügen, wenn der Eigentümer eines Bauwerks seiner Verpflichtung nach Abs. 1 nicht nachkommt.Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle hat die Baubehörde nach Überprüfung des Bauwerks, unter Gewährung einer angemessenen Frist, die Behebung des Baugebrechens zu verfügen, wenn der Eigentümer eines Bauwerks seiner Verpflichtung nach Absatz eins, nicht nachkommt. Die Baubehörde darf in diesem Fall o die Überprüfung durch Sachverständige durchführen lassen, o die Vornahme von Untersuchungen und o die Vorlage von Gutachten anordnen. Wie sich aus der letztzitierten Bestimmung ergibt, ist der Eigentümer eines Bauwerks bereits gesetzlich dazu verpflichtet, seine Bauwerke instand zu halten und vorhandene Baugebrechen zu beseitigen. Ein baupolizeilicher Instandsetzungsauftrag ist somit eine Vollziehungsverfügung, weil durch ihn der Baubehörde die Möglichkeit gegeben werden soll, den vom Gesetz gewollten Zustand erforderlichenfalls mit den Mitteln des Verwaltungszwanges herzustellen. Durch einen baupolizeilichen Auftrag wird die Verpflichtung zur Beseitigung von Baugebrechen nicht erst begründet, sondern nur konkretisiert (vgl. u.a. VwSlg. 2354 A sowie VwSlg. 6809 A). Die Beseitigung von Baugebrechen trifft den Bauwerkseigentümer ohne Rücksicht darauf, ob die festgestellten Mängel zu einer Zeit entstanden sind, als er schon Eigentümer war und ob das Bauwerk unter der geltenden Bauordnung errichtet wurde (vgl. u.a. VwGH vom
  7. September 1971, Zl. 2252/70, sowie VwSlg. 8059 A/1971, sowie VwGH vom
  8. Mai 2002, Zl. 2001/05/0835). Weiters ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach für die Qualifikation eines Baugebrechens die Ursache grundsätzlich ohne Bedeutung ist (vgl. u.a. VwGH vom
  9. Dezember 1968, Zl. 918/68), sodass es im Bauverfahren auf die Frage des Verschuldens oder der Verursachung – z.B. durch den Bauwerkseigentümer selbst oder durch Nachbarn bzw. Dritte - nicht ankommt (vgl. u.a. VwGH vom
  10. April 1958, Zl. 2302/56, sowie VwGH vom
  11. November 1975, Zl. 967/75, sowie VwGH vom
  12. Jänner 1998, Zl. 97/05/0064).Wie sich aus der letztzitierten Bestimmung ergibt, ist der Eigentümer eines Bauwerks bereits gesetzlich dazu verpflichtet, seine Bauwerke instand zu halten und vorhandene Baugebrechen zu beseitigen. Ein baupolizeilicher Instandsetzungsauftrag ist somit eine Vollziehungsverfügung, weil durch ihn der Baubehörde die Möglichkeit gegeben werden soll, den vom Gesetz gewollten Zustand erforderlichenfalls mit den Mitteln des Verwaltungszwanges herzustellen. Durch einen baupolizeilichen Auftrag wird die Verpflichtung zur Beseitigung von Baugebrechen nicht erst begründet, sondern nur konkretisiert vergleiche u.a. VwSlg. 2354 A sowie VwSlg. 6809 A). Die Beseitigung von Baugebrechen trifft den Bauwerkseigentümer ohne Rücksicht darauf, ob die festgestellten Mängel zu einer Zeit entstanden sind, als er schon Eigentümer war und ob das Bauwerk unter der geltenden Bauordnung errichtet wurde vergleiche u.a. VwGH vom
  13. September 1971, Zl. 2252/70, sowie VwSlg. 8059 A/1971, sowie VwGH vom
  14. Mai 2002, Zl. 2001/05/0835). Weiters ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach für die Qualifikation eines Baugebrechens die Ursache grundsätzlich ohne Bedeutung ist vergleiche u.a. VwGH vom
  15. Dezember 1968, Zl. 918/68), sodass es im Bauverfahren auf die Frage des Verschuldens oder der Verursachung – z.B. durch den Bauwerkseigentümer selbst oder durch Nachbarn bzw. Dritte - nicht ankommt vergleiche u.a. VwGH vom
  16. April 1958, Zl. 2302/56, sowie VwGH vom
  17. November 1975, Zl. 967/75, sowie VwGH vom
  18. Jänner 1998, Zl. 97/05/0064). Ein Baugebrechen im Sinne der Bestimmung des § 33 leg.cit. ist ein durch Ein Baugebrechen im Sinne der Bestimmung des Paragraph 33, leg.cit. ist ein durch ● Alter, Abnützung, Verwitterung oder Beschädigung (Verschlechterung) oder ● eine bewilligungsbedürftige, aber nicht bewilligte, oder anzeigepflichtige, aber nicht angezeigte Abänderung oder ● das Fehlen eines unentbehrlichen Bauteiles oder Zubehörs verursachter Zustand eines Bauwerks. Ein Baugebrechen liegt jedoch nicht vor, wenn ein seit längerer Zeit bestehendes, konsensgemäß errichtetes Bauwerk nicht der nunmehr geltenden Rechtslage und/oder nicht dem nunmehrigen Stand der Technik entspricht. Insofern ist es daher auch unzulässig, mit einem Instandsetzungsauftrag nach § 33 leg.cit. nicht die Herstellung des konsensgemäßen Zustandes, sondern eines Zustandes zu beauftragen, der der nunmehrigen Rechtslage und/oder dem nunmehrigen Stand der Technik, aber nicht dem Konsens entspricht. Eingriffe in den bestehenden Konsens müssen vom Gesetzgeber nämlich ausdrücklich angeordnet werden (vgl. u.a. § 32 der NÖ BO 1996 oder § 68 Abs. 3 AVG), sofern ein Eigentümer nicht selbst einen solchen Eingriff nach der NÖ BO 1996 freiwillig veranlasst bzw. durchführt (z.B. nach § 14 Z. 4 der NÖ BO 1996). Ein Baugebrechen liegt jedoch nicht vor, wenn ein seit längerer Zeit bestehendes, konsensgemäß errichtetes Bauwerk nicht der nunmehr geltenden Rechtslage und/oder nicht dem nunmehrigen Stand der Technik entspricht. Insofern ist es daher auch unzulässig, mit einem Instandsetzungsauftrag nach Paragraph 33, leg.cit. nicht die Herstellung des konsensgemäßen Zustandes, sondern eines Zustandes zu beauftragen, der der nunmehrigen Rechtslage und/oder dem nunmehrigen Stand der Technik, aber nicht dem Konsens entspricht. Eingriffe in den bestehenden Konsens müssen vom Gesetzgeber nämlich ausdrücklich angeordnet werden vergleiche u.a. Paragraph 32, der NÖ BO 1996 oder Paragraph 68, Absatz 3, AVG), sofern ein Eigentümer nicht selbst einen solchen Eingriff nach der NÖ BO 1996 freiwillig veranlasst bzw. durchführt (z.B. nach Paragraph 14, Ziffer 4, der NÖ BO 1996). Für den Fall, dass der Eigentümer ein Baugebrechen nicht beseitigt, hat die Baubehörde einen entsprechenden baupolizeilichen Instandsetzungsauftrag nach § 33 Abs. 2 leg.cit. zu erteilen. Vor Erlassung eines auf die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes gerichteten Auftrages im Sinne des Abs. 2 hat die Baubehörde das Bauwerk jedoch zu überprüfen. Die Baubehörde muss also nach § 33 Abs. 2 leg.cit. entsprechende Ermittlungen durchführen, um feststellen zu können, ob ein behauptetes oder vermutetes Baugebrechen schon besteht und wie groß und dringlich die (angeblich) von ihm ausgehende Gefahr ist. Diese Bestimmung setzt also das Vorliegen eines Baugebrechens, welches bereits vorhanden bzw. klar vorhersehbar – z.B. aufgrund der Verschlechterung des Bauzustandes wird das Baugebrechen nach dem durch eine sachkundige Person voraussehbaren Ablauf der Dinge früher oder später zum Eintritt eines Schadens führen, ohne dass die sachkundige Person den genauen Zeitpunkt des tatsächlichen Eintrittes dieses Schadens benennen kann (vgl. u.a. VwGH vom
  19. Juni 1967, Zl. 818/67) - sein muss, voraus.Für den Fall, dass der Eigentümer ein Baugebrechen nicht beseitigt, hat die Baubehörde einen entsprechenden baupolizeilichen Instandsetzungsauftrag nach Paragraph 33, Absatz 2, leg.cit. zu erteilen. Vor Erlassung eines auf die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes gerichteten Auftrages im Sinne des Absatz 2, hat die Baubehörde das Bauwerk jedoch zu überprüfen. Die Baubehörde muss also nach Paragraph 33, Absatz 2, leg.cit. entsprechende Ermittlungen durchführen, um feststellen zu können, ob ein behauptetes oder vermutetes Baugebrechen schon besteht und wie groß und dringlich die (angeblich) von ihm ausgehende Gefahr ist. Diese Bestimmung setzt also das Vorliegen eines Baugebrechens, welches bereits vorhanden bzw. klar vorhersehbar – z.B. aufgrund der Verschlechterung des Bauzustandes wird das Baugebrechen nach dem durch eine sachkundige Person voraussehbaren Ablauf der Dinge früher oder später zum Eintritt eines Schadens führen, ohne dass die sachkundige Person den genauen Zeitpunkt des tatsächlichen Eintrittes dieses Schadens benennen kann vergleiche u.a. VwGH vom
  20. Juni 1967, Zl. 818/67) - sein muss, voraus. Zutreffend verweisen die beiden Beschwerdeführer daher in ihren Rechtsmitteln darauf, dass die Voraussetzung für die Erlassung eines baupolizeilichen Instandsetzungsauftrages nach § 33 der NÖ BO 1996 die Feststellung eines Baugebrechens ist, sodass ein Instandsetzungsauftrag nur im Fall eines festgestellten Baugebrechens erteilt werden darf. In seinem von den beiden Beschwerdeführern zitierten Erkenntnis vom
  21. Oktober 2006, Zl. 2005/05/0246, hat der Verwaltungsgerichtshof hiezu ausgesprochen, dass für die Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages nach § 33 der NÖ BO 1996 im Übrigen feststehen müsse, ob und bejahendenfalls in welcher Form das vom Bauauftrag betroffene Bauwerk baubehördlich bewilligt worden sei, ob und bejahendenfalls wann und inwiefern von dieser Bewilligung abgewichen worden sei, ob für diese festgestellten Abweichungen die erforderlichen baubehördlichen Bewilligungen bzw. Genehmigungen vorliegen würden und ob der tatsächlich festgestellte Zustand diesen Bewilligungen bzw. Genehmigungen entsprechen würde. Die Bestimmung des § 33 Abs. 2 leg.cit. bietet daher keine Rechtsgrundlage dafür, von den beiden Beschwerdeführern die Vorlage eines Gutachtens zu verlangen, in welchem erst die Frage des Vorliegens eines Baugebrechens beantwortet werden soll. Vielmehr bestimmt § 33 Abs. 2 leg.cit., dass die Baubehörde eine Überprüfung des Bauwerks zur Feststellung des Vorliegens eines Baugebrechens durchzuführen hat und darf sie erst im Fall der Feststellung eines Baugebrechens und der Weigerung des Bauwerkseigentümers, dieses zu beseitigen, dem Eigentümer z.B. die Vorlage eines Gutachtens, welches allfällige Sanierungsmaßnahmen zum Inhalt hat, auftragen. Zutreffend verweisen die beiden Beschwerdeführer daher in ihren Rechtsmitteln darauf, dass die Voraussetzung für die Erlassung eines baupolizeilichen Instandsetzungsauftrages nach Paragraph 33, der NÖ BO 1996 die Feststellung eines Baugebrechens ist, sodass ein Instandsetzungsauftrag nur im Fall eines festgestellten Baugebrechens erteilt werden darf. In seinem von den beiden Beschwerdeführern zitierten Erkenntnis vom
  22. Oktober 2006, Zl. 2005/05/0246, hat der Verwaltungsgerichtshof hiezu ausgesprochen, dass für die Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages nach Paragraph 33, der NÖ BO 1996 im Übrigen feststehen müsse, ob und bejahendenfalls in welcher Form das vom Bauauftrag betroffene Bauwerk baubehördlich bewilligt worden sei, ob und bejahendenfalls wann und inwiefern von dieser Bewilligung abgewichen worden sei, ob für diese festgestellten Abweichungen die erforderlichen baubehördlichen Bewilligungen bzw. Genehmigungen vorliegen würden und ob der tatsächlich festgestellte Zustand diesen Bewilligungen bzw. Genehmigungen entsprechen würde. Die Bestimmung des Paragraph 33, Absatz 2, leg.cit. bietet daher keine Rechtsgrundlage dafür, von den beiden Beschwerdeführern die Vorlage eines Gutachtens zu verlangen, in welchem erst die Frage des Vorliegens eines Baugebrechens beantwortet werden soll. Vielmehr bestimmt Paragraph 33, Absatz 2, leg.cit., dass die Baubehörde eine Überprüfung des Bauwerks zur Feststellung des Vorliegens eines Baugebrechens durchzuführen hat und darf sie erst im Fall der Feststellung eines Baugebrechens und der Weigerung des Bauwerkseigentümers, dieses zu beseitigen, dem Eigentümer z.B. die Vorlage eines Gutachtens, welches allfällige Sanierungsmaßnahmen zum Inhalt hat, auftragen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass bei der Prüfung des Vorliegens eines Baugebrechens im gegenständlichen Fall zunächst der Inhalt der erteilten Baubewilligung(en) für die gegenständliche Stützmauer zu ermitteln ist und ist die bestehende Stützmauer sodann mit dem Inhalt dieser Baubewilligung(en) zu vergleichen. Entspricht die bestehende Stützmauer dem erteilten Konsens, so liegt kein Baugebrechen im Sinne des § 33 leg.cit. vor und kann demnach auch kein entsprechender baupolizeilicher Instandsetzungsauftrag erteilt werden. In einem solchen Fall ist es aus baurechtlicher Sicht auch nicht von Bedeutung, ob diese Stützmauer von Anbeginn oder erst im Laufe der Zeit – z.B. durch die Errichtung von Bauwerken auf dem Nachbargrundstück – nicht die erforderliche mechanische Festigkeit und Standsicherheit aufgewiesen hat bzw. aufweist und ob nun auf diese Stützmauer zusätzlich physikalische Kräfte im Sinne einer Lasteinwirkung einwirken, die erst in den letzten Jahren dazugekommen sind und die somit vorher nicht gegeben waren. Wie bereits vorhin dargelegt, darf mit einem Instandsetzungsauftrag nach § 33 leg.cit. lediglich die Herstellung des konsensgemäßen (bewilligten) Zustandes beauftragt werden, nicht jedoch ein Zustand, der nicht dem Konsens entspricht. Wenn die gegenständliche Stützmauer ihrem Konsens entspricht, aber dabei trotzdem nicht (mehr) standsicher ist, so wird in der Regel für die Herstellung der Standsicherheit wohl eine Abänderung im Sinne des § 14 Z. 4 der NÖ BO 1996 erforderlich sein, wobei es sich hiebei nicht um einen Anwendungsfall des Instandsetzungsauftrages nach § 33 leg.cit. handelt, zumal durch eine Abänderung in den bestehenden Konsens eingegriffen würde, wobei Eingriffe in den bestehenden Konsens – wie bereits vorhin dargelegt – vom Gesetzgeber ausdrücklich angeordnet werden müssen, sofern ein Eigentümer nicht selbst einen solchen Eingriff nach der NÖ BO 1996 freiwillig veranlasst bzw. durchführt. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass es sich bei einer Abänderung nach § 14 Z. 4 leg.cit. um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt handelt, wobei es den beiden Beschwerdeführern obliegt, zu entscheiden, ob sie einen solchen Antrag stellen wollen.In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass bei der Prüfung des Vorliegens eines Baugebrechens im gegenständlichen Fall zunächst der Inhalt der erteilten Baubewilligung(en) für die gegenständliche Stützmauer zu ermitteln ist und ist die bestehende Stützmauer sodann mit dem Inhalt dieser Baubewilligung(en) zu vergleichen. Entspricht die bestehende Stützmauer dem erteilten Konsens, so liegt kein Baugebrechen im Sinne des Paragraph 33, leg.cit. vor und kann demnach auch kein entsprechender baupolizeilicher Instandsetzungsauftrag erteilt werden. In einem solchen Fall ist es aus baurechtlicher Sicht auch nicht von Bedeutung, ob diese Stützmauer von Anbeginn oder erst im Laufe der Zeit – z.B. durch die Errichtung von Bauwerken auf dem Nachbargrundstück – nicht die erforderliche mechanische Festigkeit und Standsicherheit aufgewiesen hat bzw. aufweist und ob nun auf diese Stützmauer zusätzlich physikalische Kräfte im Sinne einer Lasteinwirkung einwirken, die erst in den letzten Jahren dazugekommen sind und die somit vorher nicht gegeben waren. Wie bereits vorhin dargelegt, darf mit einem Instandsetzungsauftrag nach Paragraph 33, leg.cit. lediglich die Herstellung des konsensgemäßen (bewilligten) Zustandes beauftragt werden, nicht jedoch ein Zustand, der nicht dem Konsens entspricht. Wenn die gegenständliche Stützmauer ihrem Konsens entspricht, aber dabei trotzdem nicht (mehr) standsicher ist, so wird in der Regel für die Herstellung der Standsicherheit wohl eine Abänderung im Sinne des Paragraph 14, Ziffer 4, der NÖ BO 1996 erforderlich sein, wobei es sich hiebei nicht um einen Anwendungsfall des Instandsetzungsauftrages nach Paragraph 33, leg.cit. handelt, zumal durch eine Abänderung in den bestehenden Konsens eingegriffen würde, wobei Eingriffe in den bestehenden Konsens – wie bereits vorhin dargelegt – vom Gesetzgeber ausdrücklich angeordnet werden müssen, sofern ein Eigentümer nicht selbst einen solchen Eingriff nach der NÖ BO 1996 freiwillig veranlasst bzw. durchführt. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass es sich bei einer Abänderung nach Paragraph 14, Ziffer 4, leg.cit. um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt handelt, wobei es den beiden Beschwerdeführern obliegt, zu entscheiden, ob sie einen solchen Antrag stellen wollen. Wie aus dem Sachverhalt dieses Beschlusses ersichtlich ist und wie auch die beiden Beschwerdeführer zu Recht ausführen, haben die Baubehörden der Marktgemeinde *** im gegenständlichen Verfahren ein Baugebrechen an der verfahrensgegenständlichen Stützmauer der beiden Beschwerdeführer nicht hinreichend festgestellt. Die beiden Beschwerdeführer weisen zu Recht darauf hin, dass die Baubehörde im Zuge der Überprüfung vom *** an der gegenständlichen Stützmauer kein Baugebrechen festgestellt hat und war die Beeinträchtigung der Standsicherheit der gegenständlichen Stützmauer nicht Gegenstand des Gutachtens der Herrn *** vom ***, wobei dieser in diesem Gutachten festhält, dass die Stützmauer in gutem baulichen Zustand sei und keine Hinweise auf ein Versagen der äußeren und inneren Standsicherheit vorliegen würden. Er hat in diesem Gutachten weder die Geometrie der Fundierung der Stützmauer noch den anstehenden Bodenkörper untersucht. In seinem Ergänzungsgutachten vom *** kommt der Sachverständige zwar zum Schluss, dass die rechnerische Standsicherheit der Stützmauer (schon ursprünglich) nicht gegeben (gewesen) sei, doch ist diese Aussage schon aus diesem Grund nicht nachvollziehbar, weil sich der Sachverständige in keiner Weise damit beschäftigt hat, wann die gegenständliche Stützmauer und in welcher Art und Weise (Fundament, Stärke, Höhe etc.) diese bewilligt worden ist und ob die von ihm beurteilte Stützmauer vom Konsens abweicht. Auch hat er weder die Geometrie der Fundierung der Stützmauer noch den anstehenden Bodenkörper konkret untersucht, sodass seine Aussagen auf Mutmaßungen basieren und nicht nachvollziehbar sind. Schließlich hat die Baubehörde I. Instanz in ihrem Bescheid vom *** selbst lediglich von Zweifel über die Standsicherheit der Stützmauer und nur von einem Verdacht des Vorliegens eines Baugebrechens gesprochen; ebenso geht auch die belangte Behörde in ihrem Bescheid vom *** lediglich von einem Verdacht aus, zumal sie den erstinstanzlichen Auftrag an die beiden Beschwerdeführer, ein Gutachten vorzulegen, welches die Frage zu beantworten hat, ob überhaupt ein Baugebrechen hinsichtlich der mechanischen Festigkeit und Standsicherheit der Stützmauer vorliegt oder nicht, und - im Falle des Vorliegens eines Baugebrechens - gleichzeitig allfällige Sanierungsmaßnahmen beinhalten soll, bestätigt hat. Auch die belangte Behörde hat somit kein Baugebrechen dezitiert festgestellt und ist diese daher ebenso nicht vom Vorliegen eines Baugebrechens ausgegangen; vielmehr lässt sie die Möglichkeit des Vorliegens eines Baugebrechens erst einmal durch ein von den beiden Beschwerdeführern vorzulegendes Gutachten prüfen und beantworten. Die Ausführungen der belangten Behörde dahingehend, aus welchen Gründen die verfahrensgegenständliche Stützmauer hinsichtlich der mechanischen Festigkeit und Standsicherheit ein Baugebrechen aufweisen soll, sind daher nicht nachvollziehbar, insbesondere auch, weil diese jegliche Ausführungen dahingehend unterlassen hat, in welcher Art (z.B. Stärke, Höhe, Ausführung etc.) die verfahrensgegenständliche Stützmauer überhaupt bewilligt worden ist und inwieweit von dieser bewilligten Ausführung abgewichen worden sein soll. So bestünde durchaus die Möglichkeit, dass die nunmehr bestehende Stützmauer in ihrer heutigen Ausführung vom Konsens erfasst wird, diese Ausführung jedoch aufgrund der in den letzten Jahrzehnten vorgenommenen Baumaßnahmen den heutigen statischen Gegebenheiten und Anforderungen nicht mehr gerecht wird. Wie vorhin dargelegt, muss ein Eingriff in den bestehenden Konsens vom Gesetzgeber ausdrücklich angeordnet werden, sofern ein Eigentümer nicht selbst einen solchen Eingriff nach der NÖ BO 1996 freiwillig veranlasst bzw. durchführt. Der gegenständliche Auftrag, zunächst ein Gutachten darüber erstellen zu lassen, ob hinsichtlich der gegenständlichen Stützmauer überhaupt ein Baugebrechen vorliegt, findet – wie bereits vorhin dargelegt - in der Bestimmung des § 33 leg.cit. keine Rechtsgrundlage. Aufgrund dieser verfehlten Rechtsansicht haben es die Baubehörden der Marktgemeinde *** daher offensichtlich unterlassen, die gegenständliche Stützmauer einer näheren baubehördlichen Beurteilung betreffend ihren Konsens – in welcher Form und Ausführung diese bewilligt worden ist und ob der tatsächlich festgestellte Zustand dieser Bewilligung entspricht - sowie deren eventuelle Abweichungen vom Konsens - ob und bejahendenfalls inwiefern von dieser Bewilligung abgewichen worden ist und ob für diese festgestellten Abweichungen die erforderlichen baubehördlichen Bewilligungen vorliegen - zu unterziehen, sodass in dieser Hinsicht jegliche Sachverhaltsermittlungen fehlen, weshalb sich der angefochtene Bescheid bereits in dieser Hinsicht als rechtswidrig erweist. Wie aus dem Sachverhalt dieses Beschlusses ersichtlich ist und wie auch die beiden Beschwerdeführer zu Recht ausführen, haben die Baubehörden der Marktgemeinde *** im gegenständlichen Verfahren ein Baugebrechen an der verfahrensgegenständlichen Stützmauer der beiden Beschwerdeführer nicht hinreichend festgestellt. Die beiden Beschwerdeführer weisen zu Recht darauf hin, dass die Baubehörde im Zuge der Überprüfung vom *** an der gegenständlichen Stützmauer kein Baugebrechen festgestellt hat und war die Beeinträchtigung der Standsicherheit der gegenständlichen Stützmauer nicht Gegenstand des Gutachtens der Herrn *** vom ***, wobei dieser in diesem Gutachten festhält, dass die Stützmauer in gutem baulichen Zustand sei und keine Hinweise auf ein Versagen der äußeren und inneren Standsicherheit vorliegen würden. Er hat in diesem Gutachten weder die Geometrie der Fundierung der Stützmauer noch den anstehenden Bodenkörper untersucht. In seinem Ergänzungsgutachten vom *** kommt der Sachverständige zwar zum Schluss, dass die rechnerische Standsicherheit der Stützmauer (schon ursprünglich) nicht gegeben (gewesen) sei, doch ist diese Aussage schon aus diesem Grund nicht nachvollziehbar, weil sich der Sachverständige in keiner Weise damit beschäftigt hat, wann die gegenständliche Stützmauer und in welcher Art und Weise (Fundament, Stärke, Höhe etc.) diese bewilligt worden ist und ob die von ihm beurteilte Stützmauer vom Konsens abweicht. Auch hat er weder die Geometrie der Fundierung der Stützmauer noch den anstehenden Bodenkörper konkret untersucht, sodass seine Aussagen auf Mutmaßungen basieren und nicht nachvollziehbar sind. Schließlich hat die Baubehörde römisch eins. Instanz in ihrem Bescheid vom *** selbst lediglich von Zweifel über die Standsicherheit der Stützmauer und nur von einem Verdacht des Vorliegens eines Baugebrechens gesprochen; ebenso geht auch die belangte Behörde in ihrem Bescheid vom *** lediglich von einem Verdacht aus, zumal sie den erstinstanzlichen Auftrag an die beiden Beschwerdeführer, ein Gutachten vorzulegen, welches die Frage zu beantworten hat, ob überhaupt ein Baugebrechen hinsichtlich der mechanischen Festigkeit und Standsicherheit der Stützmauer vorliegt oder nicht, und - im Falle des Vorliegens eines Baugebrechens - gleichzeitig allfällige Sanierungsmaßnahmen beinhalten soll, bestätigt hat. Auch die belangte Behörde hat somit kein Baugebrechen dezitiert festgestellt und ist diese daher ebenso nicht vom Vorliegen eines Baugebrechens ausgegangen; vielmehr lässt sie die Möglichkeit des Vorliegens eines Baugebrechens erst einmal durch ein von den beiden Beschwerdeführern vorzulegendes Gutachten prüfen und beantworten. Die Ausführungen der belangten Behörde dahingehend, aus welchen Gründen die verfahrensgegenständliche Stützmauer hinsichtlich der mechanischen Festigkeit und Standsicherheit ein Baugebrechen aufweisen soll, sind daher nicht nachvollziehbar, insbesondere auch, weil diese jegliche Ausführungen dahingehend unterlassen hat, in welcher Art (z.B. Stärke, Höhe, Ausführung etc.) die verfahrensgegenständliche Stützmauer überhaupt bewilligt worden ist und inwieweit von dieser bewilligten Ausführung abgewichen worden sein soll. So bestünde durchaus die Möglichkeit, dass die nunmehr bestehende Stützmauer in ihrer heutigen Ausführung vom Konsens erfasst wird, diese Ausführung jedoch aufgrund der in den letzten Jahrzehnten vorgenommenen Baumaßnahmen den heutigen statischen Gegebenheiten und Anforderungen nicht mehr gerecht wird. Wie vorhin dargelegt, muss ein Eingriff in den bestehenden Konsens vom Gesetzgeber ausdrücklich angeordnet werden, sofern ein Eigentümer nicht selbst einen solchen Eingriff nach der NÖ BO 1996 freiwillig veranlasst bzw. durchführt. Der gegenständliche Auftrag, zunächst ein Gutachten darüber erstellen zu lassen, ob hinsichtlich der gegenständlichen Stützmauer überhaupt ein Baugebrechen vorliegt, findet – wie bereits vorhin dargelegt - in der Bestimmung des Paragraph 33, leg.cit. keine Rechtsgrundlage. Aufgrund dieser verfehlten Rechtsansicht haben es die Baubehörden der Marktgemeinde *** daher offensichtlich unterlassen, die gegenständliche Stützmauer einer näheren baubehördlichen Beurteilung betreffend ihren Konsens – in welcher Form und Ausführung diese bewilligt worden ist und ob der tatsächlich festgestellte Zustand dieser Bewilligung entspricht - sowie deren eventuelle Abweichungen vom Konsens - ob und bejahendenfalls inwiefern von dieser Bewilligung abgewichen worden ist und ob für diese festgestellten Abweichungen die erforderlichen baubehördlichen Bewilligungen vorliegen - zu unterziehen, sodass in dieser Hinsicht jegliche Sachverhaltsermittlungen fehlen, weshalb sich der angefochtene Bescheid bereits in dieser Hinsicht als rechtswidrig erweist. Wenngleich das Verwaltungsgericht nach Art 130 Abs. 4 B-VG bzw. § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat (i.d.S. EBRV 1618 BlgNR 24.GP 13 f; EBRV 2009 BlgNR
  23. GP 6 f), gilt dies bei Ergänzungsbedürftigkeit des Ermittlungsverfahrens nicht schlechthin. Vielmehr besteht in derartigen Fällen aufgrund der genannten Bestimmungen in Zusammenschau mit § 28 Abs. 3 VwGVG eine Verpflichtung des Verwaltungsgerichtes zu einer solchen Ergänzung und einer darauf folgenden Sachentscheidung nur dann, wenn dies im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, also das Verfahren insgesamt schneller oder kostengünstiger zu einem Abschluss gebracht werden kann. Davon kann jedenfalls dann nicht ausgegangen werden, wenn die Baubehörde jegliche Sachverhaltsermittlung unterlassen hat, sodass in derartigen Fällen eine Verpflichtung des Verwaltungsgerichtes zur Sachentscheidung nicht besteht und es sich auf eine Aufhebung und Zurückverweisung der Sache zurückziehen kann (vgl. u.a. VwSlg. 11.795 A/1985, sowie VwGH vom
  24. Dezember 1986, Zl. 84/05/0097, sowie VwGH vom
  25. September 1992, Zl. 91/06/0235, sowie VwGH vom
  26. Februar 1994, Zl. 93/06/0242, sowie VwGH vom
  27. Mai 1994, Zl. 94/06/0006, sowie VwGH vom
  28. Oktober 1994, Zl. 94/06/0137, sowie VwGH vom
  29. Juni 1996, Zl. 95/05/0293). Wenngleich das Verwaltungsgericht nach Artikel 130, Absatz 4, B-VG bzw. Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat (i.d.S. EBRV 1618 BlgNR 24.Gesetzgebungsperiode 13 f; EBRV 2009 BlgNR
  30. Gesetzgebungsperiode 6 f), gilt dies bei Ergänzungsbedürftigkeit des Ermittlungsverfahrens nicht schlechthin. Vielmehr besteht in derartigen Fällen aufgrund der genannten Bestimmungen in Zusammenschau mit Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG eine Verpflichtung des Verwaltungsgerichtes zu einer solchen Ergänzung und einer darauf folgenden Sachentscheidung nur dann, wenn dies im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, also das Verfahren insgesamt schneller oder kostengünstiger zu einem Abschluss gebracht werden kann. Davon kann jedenfalls dann nicht ausgegangen werden, wenn die Baubehörde jegliche Sachverhaltsermittlung unterlassen hat, sodass in derartigen Fällen eine Verpflichtung des Verwaltungsgerichtes zur Sachentscheidung nicht besteht und es sich auf eine Aufhebung und Zurückverweisung der Sache zurückziehen kann vergleiche , u.a. VwSlg. 11.795 A/1985, sowie VwGH vom
  31. Dezember 1986, Zl. 84/05/0097, sowie VwGH vom
  32. September 1992, Zl. 91/06/0235, sowie VwGH vom
  33. Februar 1994, Zl. 93/06/0242, sowie VwGH vom
  34. Mai 1994, Zl. 94/06/0006, sowie VwGH vom
  35. Oktober 1994, Zl. 94/06/0137, sowie VwGH vom
  36. Juni 1996, Zl. 95/05/0293). Untermauert wird dies durch das – aus ihrem in Art. 130 Abs. 1 B-VG umschriebenen Aufgabenbereich erschließbaren (EBRV 1618 BlgNR 24.GP 12) – Wesen der Verwaltungsgerichte als zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit, nicht jedoch zur Führung der Verwaltung berufene Einrichtungen. Mit diesem ist es nämlich - nicht zuletzt auch unter dem Gesichtspunkt der Gewaltentrennung - unvereinbar, dass es sich beim Verwaltungsgericht um jene Behörde handelt, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt – wenn auch nur in einem Teilaspekt – ermittelt und einer Beurteilung unterzieht (i.d.S. VwGH vom
  37. November 2002, Zl.2002/20/0315). Demgemäß statuiert die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 in Bausachen ein grundsätzlich zweigliedriges Administrativverfahren mit nachgeordneter Kontrolle durch das Verwaltungsgericht und schließlich die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, wobei es den Verwaltungsbehörden – im gegenständlichen Fall also der Baubehörde I. Instanz und der Baubehörde II. Instanz - zukommt, den gesamten für die Entscheidung relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Dieses System würde aber völlig unterlaufen, wenn es wegen geänderter Sach- und Rechtslage zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor das Verwaltungsgericht käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen auf Gemeindeebene damit zur bloßen Formsache würde (vgl. u.a. VwGH vom
  38. November 2002, Zl. 2002/20/0315, sowie VwGH vom
  39. September 2013, Zl. 2013/21/0118). Hinzu tritt der Umstand, dass sowohl die Gemeindebehörden einschließlich ihrer Sachverständigen als auch die anderen Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens – im Gegensatz zum Verwaltungsgericht – mit den örtlichen Gegebenheiten und der Sache vertraut und in der Regel ständig vor Ort sind (vgl. hiezu etwa VwGH vom
  40. November 2002, Zl. 2002/20/0315). Demnach lassen sich die erforderlichen Ermittlungsschritte durch die Gemeindebehörden nicht nur schneller, sondern auch – für Parteien (in Form von Kommissionsgebühren) wie für die Behörde (in Form von Ansprüchen nach dem Gebührenanspruchsgesetz) – kostengünstiger durchführen, als dies im verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Fall wäre (vgl. zu diesen gesamten Ausführungen etwa auch VwGH vom
  41. Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063).Untermauert wird dies durch das – aus ihrem in Artikel 130, Absatz eins, B-VG umschriebenen Aufgabenbereich erschließbaren (EBRV 1618 BlgNR 24.Gesetzgebungsperiode 12) – Wesen der Verwaltungsgerichte als zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit, nicht jedoch zur Führung der Verwaltung berufene Einrichtungen. Mit diesem ist es nämlich - nicht zuletzt auch unter dem Gesichtspunkt der Gewaltentrennung - unvereinbar, dass es sich beim Verwaltungsgericht um jene Behörde handelt, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt – wenn auch nur in einem Teilaspekt – ermittelt und einer Beurteilung unterzieht (i.d.S. VwGH vom
  42. November 2002, Zl.2002/20/0315). Demgemäß statuiert die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 in Bausachen ein grundsätzlich zweigliedriges Administrativverfahren mit nachgeordneter Kontrolle durch das Verwaltungsgericht und schließlich die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, wobei es den Verwaltungsbehörden – im gegenständlichen Fall also der Baubehörde römisch eins. Instanz und der Baubehörde römisch zwei. Instanz - zukommt, den gesamten für die Entscheidung relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Dieses System würde aber völlig unterlaufen, wenn es wegen geänderter Sach- und Rechtslage zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor das Verwaltungsgericht käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen auf Gemeindeebene damit zur bloßen Formsache würde vergleiche u.a. VwGH vom
  43. November 2002, Zl. 2002/20/0315, sowie VwGH vom
  44. September 2013, Zl. 2013/21/0118). Hinzu tritt der Umstand, dass sowohl die Gemeindebehörden einschließlich ihrer Sachverständigen als auch die anderen Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens – im Gegensatz zum Verwaltungsgericht – mit den örtlichen Gegebenheiten und der Sache vertraut und in der Regel ständig vor Ort sind vergleiche hiezu etwa VwGH vom
  45. November 2002, Zl. 2002/20/0315). Demnach lassen sich die erforderlichen Ermittlungsschritte durch die Gemeindebehörden nicht nur schneller, sondern auch – für Parteien (in Form von Kommissionsgebühren) wie für die Behörde (in Form von Ansprüchen nach dem Gebührenanspruchsgesetz) – kostengünstiger durchführen, als dies im verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Fall wäre vergleiche zu diesen gesamten Ausführungen etwa auch VwGH vom
  46. Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063). Aus diesen Gründen war der als Beschwerde zu behandelnde Vorstellung Folge zu geben, der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** zurückzuverweisen. Abschließend ist noch darauf hinzuweisen, dass das Fehlen einer nach § 59 Abs. 2 AVG zwingend vorgesehenen Leistungsfrist im angefochtenen Berufungsbescheid – im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides war die erstinstanzliche Frist (***) bereits verstrichen, sodass die belangte Behörde im Berufungsbescheid eine neue Leistungsfrist festzusetzen gehabt hätte – zwar eine Rechtswidrigkeit bewirkt, diese Rechtswidrigkeit führte aber allein nicht zur Aufhebung des Berufungsbescheides.Abschließend ist noch darauf hinzuweisen, dass das Fehlen einer nach Paragraph 59, Absatz 2, AVG zwingend vorgesehenen Leistungsfrist im angefochtenen Berufungsbescheid – im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides war die erstinstanzliche Frist (***) bereits verstrichen, sodass die belangte Behörde im Berufungsbescheid eine neue Leistungsfrist festzusetzen gehabt hätte – zwar eine Rechtswidrigkeit bewirkt, diese Rechtswidrigkeit führte aber allein nicht zur Aufhebung des Berufungsbescheides. Mit der Entscheidung in der Sache selbst erübrigte sich ein Abspruch über den mit der als Beschwerde zu behandelnde Vorstellung verbundenen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Zu Spruchpunkt 2.: Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der vorhin zitierten, einheitlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte und es im Übrigen bloß die Tatsache zu klären galt, ob den beiden Beschwerdeführern und unter welchen Voraussetzungen ihnen ein Instandsetzungsauftrag nach § 33 leg.cit. erteilt werden darf, wobei die zu lösende Frage durch die bisherige Rechtsprechung und durch den eindeutigen Gesetzeswortlaut klargestellt ist. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der vorhin zitierten, einheitlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte und es im Übrigen bloß die Tatsache zu klären galt, ob den beiden Beschwerdeführern und unter welchen Voraussetzungen ihnen ein Instandsetzungsauftrag nach Paragraph 33, leg.cit. erteilt werden darf, wobei die zu lösende Frage durch die bisherige Rechtsprechung und durch den eindeutigen Gesetzeswortlaut klargestellt ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.AV.132.001.2014

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