GVG als unbegründet abgewiesen. Die Frist für die Durchführung des Abbruches wird mit vier Monaten ab Zustellung dieses Erkenntnisses neu festgesetzt. 1. Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz - VwGVG als unbegründet abgewiesen. Die Frist für die Durchführung des Abbruches wird mit vier Monaten ab Zustellung dieses Erkenntnisses neu festgesetzt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision
4 B-VG nicht zulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG eine ordentliche Revision
Entscheidungsgründe: Mit Bescheid vom ***, Zl. ***, erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz Herrn *** (im Folgenden: Beschwerdeführer) und der Frau *** die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, EZ ***, ***, ***, wobei dieses Einfamilienhaus aus einem Keller-, einem Erd- sowie aus einem Obergeschoss bestehen und teilweise ein Flach- und ein Satteldach aufweisen soll. Gleichzeitig wurde dieses Grundstück zum Bauplatz erklärt. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Mit Bescheid vom ***, Zl. ***, erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde römisch eins. Instanz Herrn *** (im Folgenden: Beschwerdeführer) und der Frau *** die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, EZ ***, ***, ***, wobei dieses Einfamilienhaus aus einem Keller-, einem Erd- sowie aus einem Obergeschoss bestehen und teilweise ein Flach- und ein Satteldach aufweisen soll. Gleichzeitig wurde dieses Grundstück zum Bauplatz erklärt. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Im vorgelegten Bauakt befindet sich sodann eine Baubeginnanzeige des Beschwerdeführers, wonach am *** mit der Ausführung des bewilligten Einfamilienhauses begonnen wurde. Am *** langte bei der Baubehörde der Widerruf des vom Beschwerdeführer bekanntgegebenen Bauführers ein. Mit Bescheid vom *** verfügte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz sodann
2 der NÖ Bauordnung 1996 (im Folgenden: NÖ BO 1996) die Baueinstellung, da kein Bauführer bekanntgegeben sei.Am *** langte bei der Baubehörde der Widerruf des vom Beschwerdeführer bekanntgegebenen Bauführers ein. Mit Bescheid vom *** verfügte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde römisch eins. Instanz sodann
Paragraph 29, Absatz 2, der NÖ Bauordnung 1996 (im Folgenden: NÖ BO 1996) die Baueinstellung, da kein Bauführer bekanntgegeben sei. Mit Schreiben vom *** teilte die Baubehörde dem Beschwerdeführer mit, dass das Recht aus dem Baubewilligungsbescheid vom *** erlöschen würde, wenn die Ausführung des bewilligten Einfamilienhauses nicht binnen 5 Jahren ab dem Baubeginn vollendet werde. Sollte das Bauvorhaben bereits fertiggestellt sein, so habe er eine Fertigstellungsanzeige zu erstatten; sollte das Bauvorhaben jedoch noch nicht vollendet sein, so könne er innerhalb der Vollendungsfrist um eine Verlängerung dieser Frist ansuchen. Am *** langte bei der Baubehörde der Marktgemeinde *** sodann ein Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung der Vollendungsfrist um 5 Jahre ein. Er habe das Schreiben der Baubehörde vom *** nicht erhalten und hätte in den letzten zwei Jahren aufgrund der Trennung von seiner Lebensgefährtin, des Rücktrittes seines Bauführers und aufgrund von Gerichtsverfahren gegen seine Baufirma einige Schwierigkeiten gehabt. Am *** führte die Baubehörde auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück sodann eine baubehördliche Überprüfung durch und stellte sie hiebei fest, dass sich auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück derzeit der Rohbau eines Kellergeschosses und eines darauf aufgesetzten Erdgeschosses in Massivbauweise eines Einfamilienhauses befinde. Teilweise sei die Erdgeschoßdecke aufgelegt und unterstellt. Nachdem der namhaft gemachte Bauführer im Jahre *** seine Bauführertätigkeit zurückgelegt hätte, sei kein Bauführer mehr bekanntgegeben worden. Die NÖ BO 1996 sehe für die Errichtung eines bewilligungspflichtigen Gebäudes eine Ausführungsfrist von 5 Jahren vor. Das bewilligte Einfamilienhaus hätte daher bis zum *** fertiggestellt werden müssen. Fristverlängerungen zur Fertigstellung seien nur dann zulässig, wenn diese begründet vor dem Ablauf des Vollendungszeitraumes bei der Baubehörde eingebracht würden. Nachdem dies nicht erfolgt sei, befinde sich der gegenständliche Rohbau in einem konsenslosen Zustand. Der bauliche Zustand des Rohbaus sei so zu bewerten, dass dieser unter den Witterungseinflüssen gelitten hätte. Ein Weiterbau bzw. Abschluss des Vorhabens erscheine allerdings wirtschaftlich sinnvoll. Zur Erreichung eines Konsenses sei daher um neuerliche baubehördliche Bewilligung anzusuchen. Der Antrag habe als Beilagen neben den Einreichplänen samt Baubeschreibung und Energieausweis auch den Nachweis zu beinhalten, dass sämtliche schon verwendete Baustoffe nach der NÖ BO 1996 zugelassen seien und durch den langen Baustopp keine Mängel bzw. Schäden genommen hätten. Für die Vorlage der Antragsunterlagen erscheine ein Frist von ca. 4 Wochen als ausreichend. Sollte dem nicht nachgekommen werden, so sei nach der NÖ BO 1996 der Abbruch der Gebäudeteile und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes anzuordnen. Der Beschwerdeführer ersuchte sodann, ihm für die Vorlage des Bauansuchens eine Frist von 6 Wochen zu gewähren. Aufgrund des Bauansuchens vom *** erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom ***, Zl. ***, sodann die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Einfamilienhauses und eines carports auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück, wobei dieses Einfamilienhaus aus einem Keller- sowie einem Erdgeschoss bestehen und teilweise ein Flach- und ein Satteldach aufweisen soll. Auch dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Aufgrund des Bauansuchens vom *** erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde römisch eins. Instanz dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom ***, Zl. ***, sodann die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Einfamilienhauses und eines carports auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück, wobei dieses Einfamilienhaus aus einem Keller- sowie einem Erdgeschoss bestehen und teilweise ein Flach- und ein Satteldach aufweisen soll. Auch dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Mit Schreiben vom *** teilte die Baubehörde dem Beschwerdeführer mit, dass er vor Baubeginn einen Bauführer bekanntzugeben hätte. Mit Bescheid vom ***, Zl. ***, erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz dem Beschwerdeführer als Eigentümer des Rohbaus auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück
2 Z. 3 der NÖ BO 1996 den baupolizeilichen Auftrag, diesen Rohbau bis spätestens *** abzubrechen. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass der bestehende Rohbau konsenslos sei, da dieser zum einen aufgrund der Baubewilligung vom *** nicht fristgerecht vollendet worden sei, und zum anderen sei mit der Weiterführung dieses Rohbaus aufgrund der Baubewilligung vom *** nicht rechtzeitig begonnen worden, sodass das Recht aus beiden Baubewilligungen durch Zeitablauf erloschen sei. Die festgesetzte Abbruchfrist werde für die Einholung von Kostenvoranschlägen und für einen geschätzten Zeitraum für die Durchführung der Abbrucharbeiten von 14 Tagen als ausreichend angesehen. Mit Bescheid vom ***, Zl. ***, erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde römisch eins. Instanz dem Beschwerdeführer als Eigentümer des Rohbaus auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück
Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, der NÖ BO 1996 den baupolizeilichen Auftrag, diesen Rohbau bis spätestens *** abzubrechen. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass der bestehende Rohbau konsenslos sei, da dieser zum einen aufgrund der Baubewilligung vom *** nicht fristgerecht vollendet worden sei, und zum anderen sei mit der Weiterführung dieses Rohbaus aufgrund der Baubewilligung vom *** nicht rechtzeitig begonnen worden, sodass das Recht aus beiden Baubewilligungen durch Zeitablauf erloschen sei. Die festgesetzte Abbruchfrist werde für die Einholung von Kostenvoranschlägen und für einen geschätzten Zeitraum für die Durchführung der Abbrucharbeiten von 14 Tagen als ausreichend angesehen. In der dagegen erhobenen Berufung behauptete der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass in keinen von der Baubehörde an ihn gerichteten Schreiben eine Frist angegeben sei, bis zu welchem Zeitpunkt ein Bauführer bekanntgegeben werden müsse. Auch sei er niemals darüber informiert worden, dass ihm das Recht aus seiner Baubewilligung vom *** entzogen worden sei. Außerdem finde sich in dieser Bewilligung keine Frist, bis zu der ein Bauführer bekanntgegeben werden müsse. Auch im Schreiben vom *** sei er nur darauf hingewiesen worden, dass noch kein Bauführer bekanntgegeben sei; es befinde sich darin jedoch ebenfalls keine Fristsetzung zur Bekanntgabe eines Bauführers. Durch seine derzeitige finanzielle Lage sei er nicht im Stande, der Forderung nachzukommen und möchte er gegebenenfalls Ende nächsten Jahres den Bau fortsetzen. Mit Bescheid vom ***, Zl. ***, wies der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** als Baubehörde II. Instanz die Berufung
4 AVG als unbegründet ab, da die angeführten Begründungen Argumente seien, welche im Zuge des Bauverfahrens und letztlich der notwendigen Entscheidung
der NÖ BO 1996 im laufenden Verfahren bescheidmäßig übermittelt und vorgeschrieben worden seien. Mit Bescheid vom ***, Zl. ***, wies der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** als Baubehörde römisch zwei. Instanz die Berufung
Paragraph 66, Absatz 4, AVG als unbegründet ab, da die angeführten Begründungen Argumente seien, welche im Zuge des Bauverfahrens und letztlich der notwendigen Entscheidung
der NÖ BO 1996 im laufenden Verfahren bescheidmäßig übermittelt und vorgeschrieben worden seien. In der dagegen erhobenen als Beschwerde zu behandelnde Vorstellung behauptete der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass ihm zwar die Baubewilligung vom *** zugestellt worden sei, doch befinde sich darin kein Hinweis, bis zu welchem Zeitpunkt er einen Bauführer bekanntgeben hätte müssen oder sollen. Der einzige Hinweis, der sich darin befinde, sei, dass er einen Bauführer bekanntgeben müsse, bevor er mit den Ausführungsarbeiten beginne. Auch im Schreiben vom *** sei er nur darauf hingewiesen worden, dass noch kein Bauführer bekanntgegeben worden sei; es befinde sich darin jedoch ebenfalls keine Fristsetzung zur Bekanntgabe eines Bauführers. Da er mit dem Weiterbau jedoch noch nicht begonnen habe, sei das bis jetzt noch nicht geschehen. Auch sei er von der Baubehörde niemals darüber informiert worden, dass ihm das Recht aus seiner Baubewilligung vom *** entzogen worden sei. Da durch den Abbruch rund € 180.000,-- Investitionskosten vernichtet würden, wolle er einen Abbruch unbedingt vermeiden. Zudem weise der angefochtene Bescheid eine mangelhafte Begründung auf. Das Landesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu Spruchpunkt 1.:
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.
Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.
Z. 1 der NÖ BO 1996 bedürfen Neu- und Zubauten von Gebäuden einer Baubewilligung.
Paragraph 14, Ziffer eins, der NÖ BO 1996 bedürfen Neu- und Zubauten von Gebäuden einer Baubewilligung.
1 der NÖ BO 1996 erlischt das Recht aus einer Baubewilligung (§ 23 Abs. 1), wenn die Ausführung des bewilligten Bauvorhabens nichtGemäß Paragraph 24, Absatz eins, der NÖ BO 1996 erlischt das Recht aus einer Baubewilligung (Paragraph 23, Absatz eins,), wenn die Ausführung des bewilligten Bauvorhabens nicht o binnen 2 Jahren ab der Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides der Behörde nach § 2 begonnen odero binnen 2 Jahren ab der Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides der Behörde nach Paragraph 2, begonnen oder o binnen 5 Jahren ab ihrem Beginn vollendet wurde. Eine Bauplatzerklärung nach § 23 Abs. 3 wird dadurch nicht berührt.Eine Bauplatzerklärung nach Paragraph 23, Absatz 3, wird dadurch nicht berührt. Nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle hat die Baubehörde die Frist für den Beginn der Ausführung eines bewilligten Bauvorhabens zu verlängern, wennNach Absatz 4, dieser Gesetzesstelle hat die Baubehörde die Frist für den Beginn der Ausführung eines bewilligten Bauvorhabens zu verlängern, wenn o dies vor ihrem Ablauf beantragt wird, o das Bauvorhaben nach wie vor dem Flächenwidmungsplan – und im Geltungsbereich eines Bebauungsplans auch diesem – und den Sicherheitsvorschriften nicht widerspricht. Nach Abs. 5 dieser Gesetzesstelle hat die Baubehörde die Frist für die Vollendung eines bewilligten Bauvorhabens zu verlängern, wenn der Bauherr dies vor ihrem Ablauf beantragt und das Bauvorhaben innerhalb einer angemessenen Nachfrist vollendet werden kann.Nach Absatz 5, dieser Gesetzesstelle hat die Baubehörde die Frist für die Vollendung eines bewilligten Bauvorhabens zu verlängern, wenn der Bauherr dies vor ihrem Ablauf beantragt und das Bauvorhaben innerhalb einer angemessenen Nachfrist vollendet werden kann.
2 der NÖ BO 1996 sind die Arbeiten für Vorhaben nach § 14 Z. 1, 2, 4, 5, 7, 8 und 9 durch einen Bauführer zu überwachen.
Paragraph 25, Absatz 2, der NÖ BO 1996 sind die Arbeiten für Vorhaben nach Paragraph 14, Ziffer eins, 2, 4, 5, 7, 8 und 9 durch einen Bauführer zu überwachen. Spätestens wenn der Bauherr der Baubehörde den Baubeginn meldet, hat er nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle gleichzeitig den Bauführer bekannt zu geben. Die Baubehörde hat dem Bauführer je eine Ausfertigung der Baubewilligung sowie ihrer mit einem Hinweis auf sie versehenen Beilagen (Bauplan, Baubeschreibung etc.) auszufolgen.Spätestens wenn der Bauherr der Baubehörde den Baubeginn meldet, hat er nach Absatz 3, dieser Gesetzesstelle gleichzeitig den Bauführer bekannt zu geben. Die Baubehörde hat dem Bauführer je eine Ausfertigung der Baubewilligung sowie ihrer mit einem Hinweis auf sie versehenen Beilagen (Bauplan, Baubeschreibung etc.) auszufolgen. Legt der Bauführer seine Funktion zurück, hat er dies nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle der Baubehörde mitzuteilen. Die ihm zur Verfügung gestellte Ausfertigung der Baubewilligung samt Beilagen ist zurückzustellen. Die Ausführung des Bauvorhabens ist zu unterbrechen, bis ein neuer Bauführer namhaft gemacht ist.Legt der Bauführer seine Funktion zurück, hat er dies nach Absatz 4, dieser Gesetzesstelle der Baubehörde mitzuteilen. Die ihm zur Verfügung gestellte Ausfertigung der Baubewilligung samt Beilagen ist zurückzustellen. Die Ausführung des Bauvorhabens ist zu unterbrechen, bis ein neuer Bauführer namhaft gemacht ist.
1 der NÖ BO 1996 hat der Bauherr das Datum des Beginns der Ausführung des Bauvorhabens der Baubehörde vorher anzuzeigen.
Paragraph 26, Absatz eins, der NÖ BO 1996 hat der Bauherr das Datum des Beginns der Ausführung des Bauvorhabens der Baubehörde vorher anzuzeigen. Ist ein bewilligtes Bauvorhaben (§ 23) fertiggestellt, hat der Bauherr dies der Baubehörde
1 der NÖ BO 1996 anzuzeigen. Anzeigepflichtige Abweichungen (§ 15) sind in dieser Anzeige anzuführen. Die Fertigstellung eines Teiles eines bewilligten Bauvorhabens darf dann angezeigt werden, wenn dieser Teil für sich allein dem bewilligten Verwendungszweck, den Vorschriften dieses Gesetzes und der NÖ Bautechnikverordnung 1997, LGBl. 8200/7, und dem Bebauungsplan entspricht.Ist ein bewilligtes Bauvorhaben (Paragraph 23,) fertiggestellt, hat der Bauherr dies der Baubehörde
Paragraph 30, Absatz eins, der NÖ BO 1996 anzuzeigen. Anzeigepflichtige Abweichungen (Paragraph 15,) sind in dieser Anzeige anzuführen. Die Fertigstellung eines Teiles eines bewilligten Bauvorhabens darf dann angezeigt werden, wenn dieser Teil für sich allein dem bewilligten Verwendungszweck, den Vorschriften dieses Gesetzes und der NÖ Bautechnikverordnung 1997, LGBl. 8200/7, und dem Bebauungsplan entspricht.
2 Z. 3 der NÖ BO 1996 hat die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerks anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt undGemäß Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, der NÖ BO 1996 hat die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerks anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung (Paragraph 23,) oder Anzeige (Paragraph 15,) vorliegt und o das Bauwerk unzulässig ist (§ 15 Abs. 3 und § 23 Abs. 1) odero das Bauwerk unzulässig ist (Paragraph 15, Absatz 3 und Paragraph 23, Absatz eins,) oder o der Eigentümer den für die fehlende Bewilligung erforderlichen Antrag oder die Anzeige nicht innerhalb der von der Baubehörde bestimmten Frist ab der Zustellung der Aufforderung hiezu eingebracht hat. Für andere Vorhaben gilt Z. 3 sinngemäß.Für andere Vorhaben gilt Ziffer 3, sinngemäß. Erlöschen im Sinne des § 24 Abs. 1 leg.cit. bedeutet, dass das Recht aus einem Baubewilligungsbescheid, das ist das Recht zur Ausführung des Bauwerks und dessen Benützung nach der Fertigstellung, seine Rechtswirksamkeit verliert. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom
2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG ist im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen, wenn die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen wird.
Paragraph 59, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG ist im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen, wenn die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen wird. Nach dieser Bestimmung waren die Baubehörden der Markgemeinde *** verpflichtet, dem Beschwerdeführer für die Durchführung des von ihnen aufgetragenen Abbruches auch eine angemessene Frist zu gewähren. Während die Baubehörde I. Instanz dem Beschwerdeführer eine Frist bis zum *** gewährt hatte, hat die belangte Behörde in ihrem angefochtenen Bescheid vom *** keine Frist mehr festgesetzt, obwohl die Frist der Baubehörde I. Instanz im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der belangten Behörde bereits verstrichen war. Dadurch, dass die belangte Behörde keine neue Frist festgesetzt hat, erweist sich der angefochtene Bescheid auch in dieser Hinsicht als rechtswidrig, sodass das Verwaltungsgericht verpflichtet ist, eine neue Frist festzusetzen, um diese Rechtswidrigkeit zu beseitigen. Die in diesem Erkenntnis festgesetzte Frist von vier Monaten für den Abbruch entspricht in etwa der von der Baubehörde I. Instanz eingeräumten Frist und wird als ausreichend empfunden, damit der Beschwerdeführer den gegenständlichen Auftrag erfüllen kann, zumal er in seiner Berufung zur erstinstanzlich festgesetzten Frist nichts Gegenteiliges behauptet hat. Nach dieser Bestimmung waren die Baubehörden der Markgemeinde *** verpflichtet, dem Beschwerdeführer für die Durchführung des von ihnen aufgetragenen Abbruches auch eine angemessene Frist zu gewähren. Während die Baubehörde römisch eins. Instanz dem Beschwerdeführer eine Frist bis zum *** gewährt hatte, hat die belangte Behörde in ihrem angefochtenen Bescheid vom *** keine Frist mehr festgesetzt, obwohl die Frist der Baubehörde römisch eins. Instanz im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der belangten Behörde bereits verstrichen war. Dadurch, dass die belangte Behörde keine neue Frist festgesetzt hat, erweist sich der angefochtene Bescheid auch in dieser Hinsicht als rechtswidrig, sodass das Verwaltungsgericht verpflichtet ist, eine neue Frist festzusetzen, um diese Rechtswidrigkeit zu beseitigen. Die in diesem Erkenntnis festgesetzte Frist von vier Monaten für den Abbruch entspricht in etwa der von der Baubehörde römisch eins. Instanz eingeräumten Frist und wird als ausreichend empfunden, damit der Beschwerdeführer den gegenständlichen Auftrag erfüllen kann, zumal er in seiner Berufung zur erstinstanzlich festgesetzten Frist nichts Gegenteiliges behauptet hat. Da der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten nicht verletzt worden ist, war seine Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Ergänzend hält das Landesverwaltungsgericht der Vollständigkeit halber und zur Klarstellung fest, dass im Zuge eines Abbruchverfahrens nach § 35 Abs. 2 Z. 3 der NÖ BO 1996 bei der Beurteilung, ob für das Bauwerk die Möglichkeit der Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung besteht, immer der in der Natur errichtete Bestand zugrunde zu legen ist, und nicht der in Zukunft eventuell herzustellende Endzustand des Bauwerks. Im gegenständlichen Fall war daher der gegenständliche Rohbau – und somit nur dieser – der Beurteilung für die Möglichkeit der Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung zugrunde zu legen. Da dieser Rohbau neben dem Kellergeschoss lediglich Teile der Erdgeschossmauern aufweist und weder eine Dachgeschossdecke noch ein Dach vorhanden ist, kann der in der Natur vorhandene Zustand mangels Übereinstimmung mit den baurechtlichen Vorschriften keiner nachträglichen Baubewilligung zugeführt werden. Allerdings kann dieser Rohbau wiederum Bestandteil eines vom Beschwerdeführer zu beantragenden Bauvorhabens sein, zumal die NÖ BO 1996 eine Beschränkung der Anzahl der Baubewilligungen für ein und dasselbe Projekt, für welches aufgrund diverser Umstände keine Baubewilligung mehr existiert, nicht kennt, wobei im Gegensatz zur Bestimmung des § 35 Abs. 2 Z. 3 leg.cit. in einem solchen Baubewilligungsverfahren aufgrund des Charakters eines Projektgenehmigungsverfahrens nicht der tatsächliche in der Natur vorhandene Zustand – also der derzeit bestehende Rohbau -, sondern vielmehr das beantragte Projekt in seinem beabsichtigten Endzustand zu beurteilen ist. Ergänzend hält das Landesverwaltungsgericht der Vollständigkeit halber und zur Klarstellung fest, dass im Zuge eines Abbruchverfahrens nach Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, der NÖ BO 1996 bei der Beurteilung, ob für das Bauwerk die Möglichkeit der Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung besteht, immer der in der Natur errichtete Bestand zugrunde zu legen ist, und nicht der in Zukunft eventuell herzustellende Endzustand des Bauwerks. Im gegenständlichen Fall war daher der gegenständliche Rohbau – und somit nur dieser – der Beurteilung für die Möglichkeit der Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung zugrunde zu legen. Da dieser Rohbau neben dem Kellergeschoss lediglich Teile der Erdgeschossmauern aufweist und weder eine Dachgeschossdecke noch ein Dach vorhanden ist, kann der in der Natur vorhandene Zustand mangels Übereinstimmung mit den baurechtlichen Vorschriften keiner nachträglichen Baubewilligung zugeführt werden. Allerdings kann dieser Rohbau wiederum Bestandteil eines vom Beschwerdeführer zu beantragenden Bauvorhabens sein, zumal die NÖ BO 1996 eine Beschränkung der Anzahl der Baubewilligungen für ein und dasselbe Projekt, für welches aufgrund diverser Umstände keine Baubewilligung mehr existiert, nicht kennt, wobei im Gegensatz zur Bestimmung des Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, leg.cit. in einem solchen Baubewilligungsverfahren aufgrund des Charakters eines Projektgenehmigungsverfahrens nicht der tatsächliche in der Natur vorhandene Zustand – also der derzeit bestehende Rohbau -, sondern vielmehr das beantragte Projekt in seinem beabsichtigten Endzustand zu beurteilen ist. Zu Spruchpunkt 2.:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der vorhin zitierten, einheitlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte und es im Übrigen bloß die Tatsache zu klären galt, ob dem Beschwerdeführer und unter welchen Voraussetzungen ihm ein Abbruchauftrag nach § 35 Abs. 2 Z. 3 der NÖ BO 1996 erteilt werden darf, wobei die zu lösende Frage durch die bisherige Rechtsprechung und durch den eindeutigen Gesetzeswortlaut klargestellt ist. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der vorhin zitierten, einheitlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte und es im Übrigen bloß die Tatsache zu klären galt, ob dem Beschwerdeführer und unter welchen Voraussetzungen ihm ein Abbruchauftrag nach Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, der NÖ BO 1996 erteilt werden darf, wobei die zu lösende Frage durch die bisherige Rechtsprechung und durch den eindeutigen Gesetzeswortlaut klargestellt ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.AV.372.001.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.