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{'item': 'LVwG-AV-372/001-2014'}

Obsah (13)§ 28§ 25aArt. 133§ 29§ 35§ 66Art. 130§ 14§ 24§ 25§ 26§ 30§ 59

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum28.08.2014 GeschäftszahlLVwG-AV-372/001-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 28Abs. 2 Z. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz - Vw

GVG als unbegründet abgewiesen. Die Frist für die Durchführung des Abbruches wird mit vier Monaten ab Zustellung dieses Erkenntnisses neu festgesetzt. 1. Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz - VwGVG als unbegründet abgewiesen. Die Frist für die Durchführung des Abbruches wird mit vier Monaten ab Zustellung dieses Erkenntnisses neu festgesetzt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw

GG eine ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG eine ordentliche Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe: Mit Bescheid vom ***, Zl. ***, erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz Herrn *** (im Folgenden: Beschwerdeführer) und der Frau *** die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, EZ ***, ***, ***, wobei dieses Einfamilienhaus aus einem Keller-, einem Erd- sowie aus einem Obergeschoss bestehen und teilweise ein Flach- und ein Satteldach aufweisen soll. Gleichzeitig wurde dieses Grundstück zum Bauplatz erklärt. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Mit Bescheid vom ***, Zl. ***, erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde römisch eins. Instanz Herrn *** (im Folgenden: Beschwerdeführer) und der Frau *** die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, EZ ***, ***, ***, wobei dieses Einfamilienhaus aus einem Keller-, einem Erd- sowie aus einem Obergeschoss bestehen und teilweise ein Flach- und ein Satteldach aufweisen soll. Gleichzeitig wurde dieses Grundstück zum Bauplatz erklärt. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Im vorgelegten Bauakt befindet sich sodann eine Baubeginnanzeige des Beschwerdeführers, wonach am *** mit der Ausführung des bewilligten Einfamilienhauses begonnen wurde. Am *** langte bei der Baubehörde der Widerruf des vom Beschwerdeführer bekanntgegebenen Bauführers ein. Mit Bescheid vom *** verfügte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz sodann

§ 29Abs.

2 der NÖ Bauordnung 1996 (im Folgenden: NÖ BO 1996) die Baueinstellung, da kein Bauführer bekanntgegeben sei.Am *** langte bei der Baubehörde der Widerruf des vom Beschwerdeführer bekanntgegebenen Bauführers ein. Mit Bescheid vom *** verfügte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde römisch eins. Instanz sodann

Paragraph 29, Absatz 2, der NÖ Bauordnung 1996 (im Folgenden: NÖ BO 1996) die Baueinstellung, da kein Bauführer bekanntgegeben sei. Mit Schreiben vom *** teilte die Baubehörde dem Beschwerdeführer mit, dass das Recht aus dem Baubewilligungsbescheid vom *** erlöschen würde, wenn die Ausführung des bewilligten Einfamilienhauses nicht binnen 5 Jahren ab dem Baubeginn vollendet werde. Sollte das Bauvorhaben bereits fertiggestellt sein, so habe er eine Fertigstellungsanzeige zu erstatten; sollte das Bauvorhaben jedoch noch nicht vollendet sein, so könne er innerhalb der Vollendungsfrist um eine Verlängerung dieser Frist ansuchen. Am *** langte bei der Baubehörde der Marktgemeinde *** sodann ein Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung der Vollendungsfrist um 5 Jahre ein. Er habe das Schreiben der Baubehörde vom *** nicht erhalten und hätte in den letzten zwei Jahren aufgrund der Trennung von seiner Lebensgefährtin, des Rücktrittes seines Bauführers und aufgrund von Gerichtsverfahren gegen seine Baufirma einige Schwierigkeiten gehabt. Am *** führte die Baubehörde auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück sodann eine baubehördliche Überprüfung durch und stellte sie hiebei fest, dass sich auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück derzeit der Rohbau eines Kellergeschosses und eines darauf aufgesetzten Erdgeschosses in Massivbauweise eines Einfamilienhauses befinde. Teilweise sei die Erdgeschoßdecke aufgelegt und unterstellt. Nachdem der namhaft gemachte Bauführer im Jahre *** seine Bauführertätigkeit zurückgelegt hätte, sei kein Bauführer mehr bekanntgegeben worden. Die NÖ BO 1996 sehe für die Errichtung eines bewilligungspflichtigen Gebäudes eine Ausführungsfrist von 5 Jahren vor. Das bewilligte Einfamilienhaus hätte daher bis zum *** fertiggestellt werden müssen. Fristverlängerungen zur Fertigstellung seien nur dann zulässig, wenn diese begründet vor dem Ablauf des Vollendungszeitraumes bei der Baubehörde eingebracht würden. Nachdem dies nicht erfolgt sei, befinde sich der gegenständliche Rohbau in einem konsenslosen Zustand. Der bauliche Zustand des Rohbaus sei so zu bewerten, dass dieser unter den Witterungseinflüssen gelitten hätte. Ein Weiterbau bzw. Abschluss des Vorhabens erscheine allerdings wirtschaftlich sinnvoll. Zur Erreichung eines Konsenses sei daher um neuerliche baubehördliche Bewilligung anzusuchen. Der Antrag habe als Beilagen neben den Einreichplänen samt Baubeschreibung und Energieausweis auch den Nachweis zu beinhalten, dass sämtliche schon verwendete Baustoffe nach der NÖ BO 1996 zugelassen seien und durch den langen Baustopp keine Mängel bzw. Schäden genommen hätten. Für die Vorlage der Antragsunterlagen erscheine ein Frist von ca. 4 Wochen als ausreichend. Sollte dem nicht nachgekommen werden, so sei nach der NÖ BO 1996 der Abbruch der Gebäudeteile und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes anzuordnen. Der Beschwerdeführer ersuchte sodann, ihm für die Vorlage des Bauansuchens eine Frist von 6 Wochen zu gewähren. Aufgrund des Bauansuchens vom *** erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom ***, Zl. ***, sodann die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Einfamilienhauses und eines carports auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück, wobei dieses Einfamilienhaus aus einem Keller- sowie einem Erdgeschoss bestehen und teilweise ein Flach- und ein Satteldach aufweisen soll. Auch dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Aufgrund des Bauansuchens vom *** erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde römisch eins. Instanz dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom ***, Zl. ***, sodann die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Einfamilienhauses und eines carports auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück, wobei dieses Einfamilienhaus aus einem Keller- sowie einem Erdgeschoss bestehen und teilweise ein Flach- und ein Satteldach aufweisen soll. Auch dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Mit Schreiben vom *** teilte die Baubehörde dem Beschwerdeführer mit, dass er vor Baubeginn einen Bauführer bekanntzugeben hätte. Mit Bescheid vom ***, Zl. ***, erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz dem Beschwerdeführer als Eigentümer des Rohbaus auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück

§ 35Abs.

2 Z. 3 der NÖ BO 1996 den baupolizeilichen Auftrag, diesen Rohbau bis spätestens *** abzubrechen. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass der bestehende Rohbau konsenslos sei, da dieser zum einen aufgrund der Baubewilligung vom *** nicht fristgerecht vollendet worden sei, und zum anderen sei mit der Weiterführung dieses Rohbaus aufgrund der Baubewilligung vom *** nicht rechtzeitig begonnen worden, sodass das Recht aus beiden Baubewilligungen durch Zeitablauf erloschen sei. Die festgesetzte Abbruchfrist werde für die Einholung von Kostenvoranschlägen und für einen geschätzten Zeitraum für die Durchführung der Abbrucharbeiten von 14 Tagen als ausreichend angesehen. Mit Bescheid vom ***, Zl. ***, erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde römisch eins. Instanz dem Beschwerdeführer als Eigentümer des Rohbaus auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück

Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, der NÖ BO 1996 den baupolizeilichen Auftrag, diesen Rohbau bis spätestens *** abzubrechen. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass der bestehende Rohbau konsenslos sei, da dieser zum einen aufgrund der Baubewilligung vom *** nicht fristgerecht vollendet worden sei, und zum anderen sei mit der Weiterführung dieses Rohbaus aufgrund der Baubewilligung vom *** nicht rechtzeitig begonnen worden, sodass das Recht aus beiden Baubewilligungen durch Zeitablauf erloschen sei. Die festgesetzte Abbruchfrist werde für die Einholung von Kostenvoranschlägen und für einen geschätzten Zeitraum für die Durchführung der Abbrucharbeiten von 14 Tagen als ausreichend angesehen. In der dagegen erhobenen Berufung behauptete der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass in keinen von der Baubehörde an ihn gerichteten Schreiben eine Frist angegeben sei, bis zu welchem Zeitpunkt ein Bauführer bekanntgegeben werden müsse. Auch sei er niemals darüber informiert worden, dass ihm das Recht aus seiner Baubewilligung vom *** entzogen worden sei. Außerdem finde sich in dieser Bewilligung keine Frist, bis zu der ein Bauführer bekanntgegeben werden müsse. Auch im Schreiben vom *** sei er nur darauf hingewiesen worden, dass noch kein Bauführer bekanntgegeben sei; es befinde sich darin jedoch ebenfalls keine Fristsetzung zur Bekanntgabe eines Bauführers. Durch seine derzeitige finanzielle Lage sei er nicht im Stande, der Forderung nachzukommen und möchte er gegebenenfalls Ende nächsten Jahres den Bau fortsetzen. Mit Bescheid vom ***, Zl. ***, wies der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** als Baubehörde II. Instanz die Berufung

§ 66Abs.

4 AVG als unbegründet ab, da die angeführten Begründungen Argumente seien, welche im Zuge des Bauverfahrens und letztlich der notwendigen Entscheidung

der NÖ BO 1996 im laufenden Verfahren bescheidmäßig übermittelt und vorgeschrieben worden seien. Mit Bescheid vom ***, Zl. ***, wies der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** als Baubehörde römisch zwei. Instanz die Berufung

Paragraph 66, Absatz 4, AVG als unbegründet ab, da die angeführten Begründungen Argumente seien, welche im Zuge des Bauverfahrens und letztlich der notwendigen Entscheidung

der NÖ BO 1996 im laufenden Verfahren bescheidmäßig übermittelt und vorgeschrieben worden seien. In der dagegen erhobenen als Beschwerde zu behandelnde Vorstellung behauptete der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass ihm zwar die Baubewilligung vom *** zugestellt worden sei, doch befinde sich darin kein Hinweis, bis zu welchem Zeitpunkt er einen Bauführer bekanntgeben hätte müssen oder sollen. Der einzige Hinweis, der sich darin befinde, sei, dass er einen Bauführer bekanntgeben müsse, bevor er mit den Ausführungsarbeiten beginne. Auch im Schreiben vom *** sei er nur darauf hingewiesen worden, dass noch kein Bauführer bekanntgegeben worden sei; es befinde sich darin jedoch ebenfalls keine Fristsetzung zur Bekanntgabe eines Bauführers. Da er mit dem Weiterbau jedoch noch nicht begonnen habe, sei das bis jetzt noch nicht geschehen. Auch sei er von der Baubehörde niemals darüber informiert worden, dass ihm das Recht aus seiner Baubewilligung vom *** entzogen worden sei. Da durch den Abbruch rund € 180.000,-- Investitionskosten vernichtet würden, wolle er einen Abbruch unbedingt vermeiden. Zudem weise der angefochtene Bescheid eine mangelhafte Begründung auf. Das Landesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu Spruchpunkt 1.:

§ 28Abs. 2 Z. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.

Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.

§ 14

Z. 1 der NÖ BO 1996 bedürfen Neu- und Zubauten von Gebäuden einer Baubewilligung.

Paragraph 14, Ziffer eins, der NÖ BO 1996 bedürfen Neu- und Zubauten von Gebäuden einer Baubewilligung.

§ 24Abs.

1 der NÖ BO 1996 erlischt das Recht aus einer Baubewilligung (§ 23 Abs. 1), wenn die Ausführung des bewilligten Bauvorhabens nichtGemäß Paragraph 24, Absatz eins, der NÖ BO 1996 erlischt das Recht aus einer Baubewilligung (Paragraph 23, Absatz eins,), wenn die Ausführung des bewilligten Bauvorhabens nicht o binnen 2 Jahren ab der Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides der Behörde nach § 2 begonnen odero binnen 2 Jahren ab der Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides der Behörde nach Paragraph 2, begonnen oder o binnen 5 Jahren ab ihrem Beginn vollendet wurde. Eine Bauplatzerklärung nach § 23 Abs. 3 wird dadurch nicht berührt.Eine Bauplatzerklärung nach Paragraph 23, Absatz 3, wird dadurch nicht berührt. Nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle hat die Baubehörde die Frist für den Beginn der Ausführung eines bewilligten Bauvorhabens zu verlängern, wennNach Absatz 4, dieser Gesetzesstelle hat die Baubehörde die Frist für den Beginn der Ausführung eines bewilligten Bauvorhabens zu verlängern, wenn o dies vor ihrem Ablauf beantragt wird, o das Bauvorhaben nach wie vor dem Flächenwidmungsplan – und im Geltungsbereich eines Bebauungsplans auch diesem – und den Sicherheitsvorschriften nicht widerspricht. Nach Abs. 5 dieser Gesetzesstelle hat die Baubehörde die Frist für die Vollendung eines bewilligten Bauvorhabens zu verlängern, wenn der Bauherr dies vor ihrem Ablauf beantragt und das Bauvorhaben innerhalb einer angemessenen Nachfrist vollendet werden kann.Nach Absatz 5, dieser Gesetzesstelle hat die Baubehörde die Frist für die Vollendung eines bewilligten Bauvorhabens zu verlängern, wenn der Bauherr dies vor ihrem Ablauf beantragt und das Bauvorhaben innerhalb einer angemessenen Nachfrist vollendet werden kann.

§ 25Abs.

2 der NÖ BO 1996 sind die Arbeiten für Vorhaben nach § 14 Z. 1, 2, 4, 5, 7, 8 und 9 durch einen Bauführer zu überwachen.

Paragraph 25, Absatz 2, der NÖ BO 1996 sind die Arbeiten für Vorhaben nach Paragraph 14, Ziffer eins, 2, 4, 5, 7, 8 und 9 durch einen Bauführer zu überwachen. Spätestens wenn der Bauherr der Baubehörde den Baubeginn meldet, hat er nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle gleichzeitig den Bauführer bekannt zu geben. Die Baubehörde hat dem Bauführer je eine Ausfertigung der Baubewilligung sowie ihrer mit einem Hinweis auf sie versehenen Beilagen (Bauplan, Baubeschreibung etc.) auszufolgen.Spätestens wenn der Bauherr der Baubehörde den Baubeginn meldet, hat er nach Absatz 3, dieser Gesetzesstelle gleichzeitig den Bauführer bekannt zu geben. Die Baubehörde hat dem Bauführer je eine Ausfertigung der Baubewilligung sowie ihrer mit einem Hinweis auf sie versehenen Beilagen (Bauplan, Baubeschreibung etc.) auszufolgen. Legt der Bauführer seine Funktion zurück, hat er dies nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle der Baubehörde mitzuteilen. Die ihm zur Verfügung gestellte Ausfertigung der Baubewilligung samt Beilagen ist zurückzustellen. Die Ausführung des Bauvorhabens ist zu unterbrechen, bis ein neuer Bauführer namhaft gemacht ist.Legt der Bauführer seine Funktion zurück, hat er dies nach Absatz 4, dieser Gesetzesstelle der Baubehörde mitzuteilen. Die ihm zur Verfügung gestellte Ausfertigung der Baubewilligung samt Beilagen ist zurückzustellen. Die Ausführung des Bauvorhabens ist zu unterbrechen, bis ein neuer Bauführer namhaft gemacht ist.

§ 26Abs.

1 der NÖ BO 1996 hat der Bauherr das Datum des Beginns der Ausführung des Bauvorhabens der Baubehörde vorher anzuzeigen.

Paragraph 26, Absatz eins, der NÖ BO 1996 hat der Bauherr das Datum des Beginns der Ausführung des Bauvorhabens der Baubehörde vorher anzuzeigen. Ist ein bewilligtes Bauvorhaben (§ 23) fertiggestellt, hat der Bauherr dies der Baubehörde

§ 30Abs.

1 der NÖ BO 1996 anzuzeigen. Anzeigepflichtige Abweichungen (§ 15) sind in dieser Anzeige anzuführen. Die Fertigstellung eines Teiles eines bewilligten Bauvorhabens darf dann angezeigt werden, wenn dieser Teil für sich allein dem bewilligten Verwendungszweck, den Vorschriften dieses Gesetzes und der NÖ Bautechnikverordnung 1997, LGBl. 8200/7, und dem Bebauungsplan entspricht.Ist ein bewilligtes Bauvorhaben (Paragraph 23,) fertiggestellt, hat der Bauherr dies der Baubehörde

Paragraph 30, Absatz eins, der NÖ BO 1996 anzuzeigen. Anzeigepflichtige Abweichungen (Paragraph 15,) sind in dieser Anzeige anzuführen. Die Fertigstellung eines Teiles eines bewilligten Bauvorhabens darf dann angezeigt werden, wenn dieser Teil für sich allein dem bewilligten Verwendungszweck, den Vorschriften dieses Gesetzes und der NÖ Bautechnikverordnung 1997, LGBl. 8200/7, und dem Bebauungsplan entspricht.

§ 35Abs.

2 Z. 3 der NÖ BO 1996 hat die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerks anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt undGemäß Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, der NÖ BO 1996 hat die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerks anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung (Paragraph 23,) oder Anzeige (Paragraph 15,) vorliegt und o das Bauwerk unzulässig ist (§ 15 Abs. 3 und § 23 Abs. 1) odero das Bauwerk unzulässig ist (Paragraph 15, Absatz 3 und Paragraph 23, Absatz eins,) oder o der Eigentümer den für die fehlende Bewilligung erforderlichen Antrag oder die Anzeige nicht innerhalb der von der Baubehörde bestimmten Frist ab der Zustellung der Aufforderung hiezu eingebracht hat. Für andere Vorhaben gilt Z. 3 sinngemäß.Für andere Vorhaben gilt Ziffer 3, sinngemäß. Erlöschen im Sinne des § 24 Abs. 1 leg.cit. bedeutet, dass das Recht aus einem Baubewilligungsbescheid, das ist das Recht zur Ausführung des Bauwerks und dessen Benützung nach der Fertigstellung, seine Rechtswirksamkeit verliert. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom

  1. Juli 2003, Zl. 2002/05/0772) ist die Baubewilligung und damit die dem Bauwerber – in baurechtlicher Hinsicht – erteilte Erlaubnis, ein bestimmtes Bauvorhaben zu realisieren, ex lege erloschen, wenn die in § 24 leg.cit. enthaltenen Fristen, und zwar die Baubeginnfrist in der Dauer von zwei Jahren oder die Bauvollendungsfrist in der Dauer von 5 Jahren, ungenutzt verstrichen sind. Ex lege bedeutet, dass der Baubewilligungsbescheid also schon von Gesetzes wegen unwirksam wird, sodass es hiezu weder einer Mitteilung der Baubehörde an einen Bauherrn bedarf noch hindert eine Unkenntnis eines Bauherrn über diese Rechtslage den Eintritt dieser Rechtsfolgen. Erlöschen im Sinne des Paragraph 24, Absatz eins, leg.cit. bedeutet, dass das Recht aus einem Baubewilligungsbescheid, das ist das Recht zur Ausführung des Bauwerks und dessen Benützung nach der Fertigstellung, seine Rechtswirksamkeit verliert. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. VwGH vom
  2. Juli 2003, Zl. 2002/05/0772) ist die Baubewilligung und damit die dem Bauwerber – in baurechtlicher Hinsicht – erteilte Erlaubnis, ein bestimmtes Bauvorhaben zu realisieren, ex lege erloschen, wenn die in Paragraph 24, leg.cit. enthaltenen Fristen, und zwar die Baubeginnfrist in der Dauer von zwei Jahren oder die Bauvollendungsfrist in der Dauer von 5 Jahren, ungenutzt verstrichen sind. Ex lege bedeutet, dass der Baubewilligungsbescheid also schon von Gesetzes wegen unwirksam wird, sodass es hiezu weder einer Mitteilung der Baubehörde an einen Bauherrn bedarf noch hindert eine Unkenntnis eines Bauherrn über diese Rechtslage den Eintritt dieser Rechtsfolgen. Aus diesem Grund macht der Beschwerdeführer mit seinen Behauptungen, dass ihn die Baubehörde über die Fristen des § 24 leg.cit. und über das Erlöschen seines Rechtes aus der Baubewilligung nicht informiert hätte, keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides geltend, zumal die Bestimmungen der NÖ BO 1996 keine Verpflichtung für die Baubehörde enthalten, den Beschwerdeführer darüber zu informieren, sodass weder die Unterlassung einer solchen Information noch eine solche Information an den Beschwerdeführer eine normative Wirkung dahin, dass hiedurch die Fristen des § 24 leg.cit. nicht zu laufen begonnen hätten oder deren Ablauf hiedurch gehemmt worden wäre oder dass der Beschwerdeführer von der Verpflichtung zur Bekanntgabe des Bauführers befreit worden wäre, entfalten kann. Die Bestimmungen der NÖ BO 1996 machen den Eintritt dieser Rechtswirkungen weder von einer Verständigung des Beschwerdeführers durch die Baubehörde noch von der Kenntnis des Beschwerdeführers über diese Rechtslage abhängig. Aus diesem Grund macht der Beschwerdeführer mit seinen Behauptungen, dass ihn die Baubehörde über die Fristen des Paragraph 24, leg.cit. und über das Erlöschen seines Rechtes aus der Baubewilligung nicht informiert hätte, keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides geltend, zumal die Bestimmungen der NÖ BO 1996 keine Verpflichtung für die Baubehörde enthalten, den Beschwerdeführer darüber zu informieren, sodass weder die Unterlassung einer solchen Information noch eine solche Information an den Beschwerdeführer eine normative Wirkung dahin, dass hiedurch die Fristen des Paragraph 24, leg.cit. nicht zu laufen begonnen hätten oder deren Ablauf hiedurch gehemmt worden wäre oder dass der Beschwerdeführer von der Verpflichtung zur Bekanntgabe des Bauführers befreit worden wäre, entfalten kann. Die Bestimmungen der NÖ BO 1996 machen den Eintritt dieser Rechtswirkungen weder von einer Verständigung des Beschwerdeführers durch die Baubehörde noch von der Kenntnis des Beschwerdeführers über diese Rechtslage abhängig. Ebenso verhält es sich hinsichtlich der Bekanntgabe eines Bauführers. Schon die vorzitierten Regelungen des § 25 Abs. 2 und Abs. 3 leg.cit. bestimmen, dass sich der Beschwerdeführer bei der Ausführung seines Einfamilienhauses eines Bauführers zu bedienen und dass er diesen der Baubehörde spätestens mit der Meldung des Baubeginns bekanntzugeben hat. Dazu ist der Beschwerdeführer bereits von Gesetzes wegen verpflichtet, ohne dass es hiezu einer Mitteilung oder Aufforderung der Baubehörde bedarf. Es obliegt vielmehr dem Beschwerdeführer, sich über die geltende Rechtslage und damit über seine Rechte und Pflichten zu informieren. Auch in dieser Hinsicht konnte der Beschwerdeführer somit eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzeigen. Ebenso verhält es sich hinsichtlich der Bekanntgabe eines Bauführers. Schon die vorzitierten Regelungen des Paragraph 25, Absatz 2 und Absatz 3, leg.cit. bestimmen, dass sich der Beschwerdeführer bei der Ausführung seines Einfamilienhauses eines Bauführers zu bedienen und dass er diesen der Baubehörde spätestens mit der Meldung des Baubeginns bekanntzugeben hat. Dazu ist der Beschwerdeführer bereits von Gesetzes wegen verpflichtet, ohne dass es hiezu einer Mitteilung oder Aufforderung der Baubehörde bedarf. Es obliegt vielmehr dem Beschwerdeführer, sich über die geltende Rechtslage und damit über seine Rechte und Pflichten zu informieren. Auch in dieser Hinsicht konnte der Beschwerdeführer somit eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzeigen. Der Begriff Fertigstellung bzw. Bauvollendung eines Bauwerks ist im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  3. Juli 1958 (VwSlgNF 4728 A) näher erläutert. Die daran anschließende Rechtsprechung geht davon aus, dass geringfügige Restarbeiten die Annahme der Fertigstellung des Bauwerks nicht hindern, die Fertigstellung des Rohbaus allein reicht jedenfalls für die Fertigstellung nicht aus. Wie aus den im vorgelegten Bauakt der Marktgemeinde *** enthaltenen Fotos vom gegenständlichen Bauwerk ersichtlich ist und wie auch die Baubehörde im Zuge der Überprüfung vom *** festgestellt hat, ist das bewilligte Einfamilienhaus des Beschwerdeführers noch in keinster Weise fertiggestellt, zumal dieses neben dem Kellergeschoss lediglich Teile der Erdgeschossmauern aufweist und ist bei diesem Rohbau weder eine Dachgeschossdecke noch ein Dach vorhanden. Zu Recht konnte daher die belangte Behörde die Annahme treffen, dass der Beschwerdeführer sein Einfamilienhaus innerhalb der in § 24 leg.cit enthaltenen Bauvollendungsfrist nicht fertiggestellt hat, sodass der verfahrensgegenständliche Rohbau aufgrund des Erlöschens des Rechtes aus der Baubewilligung vom *** konsenslos war. Der Begriff Fertigstellung bzw. Bauvollendung eines Bauwerks ist im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  4. Juli 1958 (VwSlgNF 4728 A) näher erläutert. Die daran anschließende Rechtsprechung geht davon aus, dass geringfügige Restarbeiten die Annahme der Fertigstellung des Bauwerks nicht hindern, die Fertigstellung des Rohbaus allein reicht jedenfalls für die Fertigstellung nicht aus. Wie aus den im vorgelegten Bauakt der Marktgemeinde *** enthaltenen Fotos vom gegenständlichen Bauwerk ersichtlich ist und wie auch die Baubehörde im Zuge der Überprüfung vom *** festgestellt hat, ist das bewilligte Einfamilienhaus des Beschwerdeführers noch in keinster Weise fertiggestellt, zumal dieses neben dem Kellergeschoss lediglich Teile der Erdgeschossmauern aufweist und ist bei diesem Rohbau weder eine Dachgeschossdecke noch ein Dach vorhanden. Zu Recht konnte daher die belangte Behörde die Annahme treffen, dass der Beschwerdeführer sein Einfamilienhaus innerhalb der in Paragraph 24, leg.cit enthaltenen Bauvollendungsfrist nicht fertiggestellt hat, sodass der verfahrensgegenständliche Rohbau aufgrund des Erlöschens des Rechtes aus der Baubewilligung vom *** konsenslos war. Aus diesem Grund beantragte der Beschwerdeführer für sein Einfamilienhaus erneut eine baubehördliche Bewilligung und wurde ihm diese mit Bescheid vom *** auch rechtskräftig erteilt. Mit der Rechtskraft der Baubewilligung vom *** hat jedoch auch wiederum die zweijährige Baubeginnfrist zu laufen begonnen und ist diese ohne die Aufnahme von Bauarbeiten für das bewilligte Einfamilienhaus verstrichen, wie sowohl die Baubehörden der Marktgemeinde *** als auch der Beschwerdeführer selbst – nämlich in seiner als Beschwerde zu behandelnde Vorstellung („Da ich noch nicht mit dem Weiterbau begonnen habe ist das auch bis Dato nicht passiert“) – übereinstimmend behaupten. Somit kann der Ansicht der belangten Behörde, dass das verfahrensgegenständliche Bauwerk konsenslos ist, nicht entgegengetreten werden. Da dieses, so wie es vorhin beschrieben worden und wie es derzeit in der Natur ausgeführt ist, auch einer nachträglichen Baubewilligung im Sinne der Bestimmung des § 35 Abs. 2 Z. 3 der NÖ BO 1996 nicht zugänglich ist, hat die belangte Behörde zu Recht einen Abbruchauftrag nach dieser Bestimmung erlassen. Somit kann der Ansicht der belangten Behörde, dass das verfahrensgegenständliche Bauwerk konsenslos ist, nicht entgegengetreten werden. Da dieses, so wie es vorhin beschrieben worden und wie es derzeit in der Natur ausgeführt ist, auch einer nachträglichen Baubewilligung im Sinne der Bestimmung des Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, der NÖ BO 1996 nicht zugänglich ist, hat die belangte Behörde zu Recht einen Abbruchauftrag nach dieser Bestimmung erlassen. Zur Behauptung der frustrierten Aufwendungen in der Höhe von € 180.000,-- im Falle des Abbruches ist festzuhalten, dass im gegenständlichen Abbruchverfahren die Frage, welche Kosten der Beschwerdeführer bisher für sein Bauwerk aufgewendet hat und wie dadurch seine finanzielle Lage beeinflusst wird, nicht zu prüfen ist und kann der gegenständliche Abbruchauftrag mit dieser Behauptung auch nicht bekämpft werden, da die Bestimmungen der NÖ BO 1996 im gegenständlichen Verfahren die Berücksichtigung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers nicht fordern. Zur Behauptung der mangelhaften und nicht nachvollziehbaren Begründung des angefochtenen Berufungsbescheides ist festzuhalten, dass nach den §§ 60 und 67 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG und nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a VwGH vom
  5. Juni 1995, Zl. 92/07/0184) der Inhalt jeder Begründung zunächst den im konkreten Fall festgestellten maßgebenden Sachverhalt mit den hierbei als feststehend angenommenen Tatsachen zum Ausdruck bringen muss, wobei die Behörde in einer eindeutigen, die Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichenden und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Rechtsmittelbehörden und Gerichte zugänglichen Weise darzulegen hat, aufgrund welcher Sachverhaltsannahmen sie zu ihrem Bescheid gelangt ist und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist, sodass die Begründung eines Bescheides also Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihren rechtlichen Erwägungen zu schaffen hat (vgl. u.a. VwSlg. 206 A) und hat die Bescheidbegründung auf jede strittige Sach- und Rechtsfrage von Relevanz einzugehen (vgl. u.a. VwGH vom
  6. Oktober 1994, Zl. 94/14/0016); denn nur so ist den Parteien eine Verfolgung ihrer Rechte und auch der Gerichte eine Überprüfung des Bescheides auf seine Richtigkeit möglich (vgl. u.a. VwGH vom
  7. August 1995, Zl. 94/05/0196). Zwar trifft es zu, dass die Begründung des angefochtenen Bescheides nicht annähernd diesen Erfordernissen gerecht wird und dass sich der angefochtene Berufungsbescheid in dieser Hinsicht als rechtswidrig erweist, doch darf nicht außer Acht gelassen werden, dass das Landesverwaltungsgericht in der Sache selbst entscheiden und daher diese Rechtswidrigkeit beseitigen kann, was mit diesem Erkenntnis auch geschieht. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass es sich bei diesem Begründungsmangel des angefochtenen Bescheides lediglich um einen unwesentlichen Verfahrensmangel handelt, da die belangte Behörde selbst bei einer ordnungsgemäßen Begründung zu keinem anderen Bescheidergebnis gekommen wäre, wie auch die Ausführungen in diesem Erkenntnis zeigen. Zur Behauptung der mangelhaften und nicht nachvollziehbaren Begründung des angefochtenen Berufungsbescheides ist festzuhalten, dass nach den Paragraphen 60 und 67 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG und nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a VwGH vom
  8. Juni 1995, Zl. 92/07/0184) der Inhalt jeder Begründung zunächst den im konkreten Fall festgestellten maßgebenden Sachverhalt mit den hierbei als feststehend angenommenen Tatsachen zum Ausdruck bringen muss, wobei die Behörde in einer eindeutigen, die Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichenden und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Rechtsmittelbehörden und Gerichte zugänglichen Weise darzulegen hat, aufgrund welcher Sachverhaltsannahmen sie zu ihrem Bescheid gelangt ist und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist, sodass die Begründung eines Bescheides also Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihren rechtlichen Erwägungen zu schaffen hat vergleiche u.a. VwSlg. 206 A) und hat die Bescheidbegründung auf jede strittige Sach- und Rechtsfrage von Relevanz einzugehen vergleiche u.a. VwGH vom
  9. Oktober 1994, Zl. 94/14/0016); denn nur so ist den Parteien eine Verfolgung ihrer Rechte und auch der Gerichte eine Überprüfung des Bescheides auf seine Richtigkeit möglich vergleiche u.a. VwGH vom
  10. August 1995, Zl. 94/05/0196). Zwar trifft es zu, dass die Begründung des angefochtenen Bescheides nicht annähernd diesen Erfordernissen gerecht wird und dass sich der angefochtene Berufungsbescheid in dieser Hinsicht als rechtswidrig erweist, doch darf nicht außer Acht gelassen werden, dass das Landesverwaltungsgericht in der Sache selbst entscheiden und daher diese Rechtswidrigkeit beseitigen kann, was mit diesem Erkenntnis auch geschieht. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass es sich bei diesem Begründungsmangel des angefochtenen Bescheides lediglich um einen unwesentlichen Verfahrensmangel handelt, da die belangte Behörde selbst bei einer ordnungsgemäßen Begründung zu keinem anderen Bescheidergebnis gekommen wäre, wie auch die Ausführungen in diesem Erkenntnis zeigen.

§ 59Abs.

2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG ist im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen, wenn die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen wird.

Paragraph 59, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG ist im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen, wenn die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen wird. Nach dieser Bestimmung waren die Baubehörden der Markgemeinde *** verpflichtet, dem Beschwerdeführer für die Durchführung des von ihnen aufgetragenen Abbruches auch eine angemessene Frist zu gewähren. Während die Baubehörde I. Instanz dem Beschwerdeführer eine Frist bis zum *** gewährt hatte, hat die belangte Behörde in ihrem angefochtenen Bescheid vom *** keine Frist mehr festgesetzt, obwohl die Frist der Baubehörde I. Instanz im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der belangten Behörde bereits verstrichen war. Dadurch, dass die belangte Behörde keine neue Frist festgesetzt hat, erweist sich der angefochtene Bescheid auch in dieser Hinsicht als rechtswidrig, sodass das Verwaltungsgericht verpflichtet ist, eine neue Frist festzusetzen, um diese Rechtswidrigkeit zu beseitigen. Die in diesem Erkenntnis festgesetzte Frist von vier Monaten für den Abbruch entspricht in etwa der von der Baubehörde I. Instanz eingeräumten Frist und wird als ausreichend empfunden, damit der Beschwerdeführer den gegenständlichen Auftrag erfüllen kann, zumal er in seiner Berufung zur erstinstanzlich festgesetzten Frist nichts Gegenteiliges behauptet hat. Nach dieser Bestimmung waren die Baubehörden der Markgemeinde *** verpflichtet, dem Beschwerdeführer für die Durchführung des von ihnen aufgetragenen Abbruches auch eine angemessene Frist zu gewähren. Während die Baubehörde römisch eins. Instanz dem Beschwerdeführer eine Frist bis zum *** gewährt hatte, hat die belangte Behörde in ihrem angefochtenen Bescheid vom *** keine Frist mehr festgesetzt, obwohl die Frist der Baubehörde römisch eins. Instanz im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der belangten Behörde bereits verstrichen war. Dadurch, dass die belangte Behörde keine neue Frist festgesetzt hat, erweist sich der angefochtene Bescheid auch in dieser Hinsicht als rechtswidrig, sodass das Verwaltungsgericht verpflichtet ist, eine neue Frist festzusetzen, um diese Rechtswidrigkeit zu beseitigen. Die in diesem Erkenntnis festgesetzte Frist von vier Monaten für den Abbruch entspricht in etwa der von der Baubehörde römisch eins. Instanz eingeräumten Frist und wird als ausreichend empfunden, damit der Beschwerdeführer den gegenständlichen Auftrag erfüllen kann, zumal er in seiner Berufung zur erstinstanzlich festgesetzten Frist nichts Gegenteiliges behauptet hat. Da der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten nicht verletzt worden ist, war seine Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Ergänzend hält das Landesverwaltungsgericht der Vollständigkeit halber und zur Klarstellung fest, dass im Zuge eines Abbruchverfahrens nach § 35 Abs. 2 Z. 3 der NÖ BO 1996 bei der Beurteilung, ob für das Bauwerk die Möglichkeit der Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung besteht, immer der in der Natur errichtete Bestand zugrunde zu legen ist, und nicht der in Zukunft eventuell herzustellende Endzustand des Bauwerks. Im gegenständlichen Fall war daher der gegenständliche Rohbau – und somit nur dieser – der Beurteilung für die Möglichkeit der Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung zugrunde zu legen. Da dieser Rohbau neben dem Kellergeschoss lediglich Teile der Erdgeschossmauern aufweist und weder eine Dachgeschossdecke noch ein Dach vorhanden ist, kann der in der Natur vorhandene Zustand mangels Übereinstimmung mit den baurechtlichen Vorschriften keiner nachträglichen Baubewilligung zugeführt werden. Allerdings kann dieser Rohbau wiederum Bestandteil eines vom Beschwerdeführer zu beantragenden Bauvorhabens sein, zumal die NÖ BO 1996 eine Beschränkung der Anzahl der Baubewilligungen für ein und dasselbe Projekt, für welches aufgrund diverser Umstände keine Baubewilligung mehr existiert, nicht kennt, wobei im Gegensatz zur Bestimmung des § 35 Abs. 2 Z. 3 leg.cit. in einem solchen Baubewilligungsverfahren aufgrund des Charakters eines Projektgenehmigungsverfahrens nicht der tatsächliche in der Natur vorhandene Zustand – also der derzeit bestehende Rohbau -, sondern vielmehr das beantragte Projekt in seinem beabsichtigten Endzustand zu beurteilen ist. Ergänzend hält das Landesverwaltungsgericht der Vollständigkeit halber und zur Klarstellung fest, dass im Zuge eines Abbruchverfahrens nach Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, der NÖ BO 1996 bei der Beurteilung, ob für das Bauwerk die Möglichkeit der Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung besteht, immer der in der Natur errichtete Bestand zugrunde zu legen ist, und nicht der in Zukunft eventuell herzustellende Endzustand des Bauwerks. Im gegenständlichen Fall war daher der gegenständliche Rohbau – und somit nur dieser – der Beurteilung für die Möglichkeit der Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung zugrunde zu legen. Da dieser Rohbau neben dem Kellergeschoss lediglich Teile der Erdgeschossmauern aufweist und weder eine Dachgeschossdecke noch ein Dach vorhanden ist, kann der in der Natur vorhandene Zustand mangels Übereinstimmung mit den baurechtlichen Vorschriften keiner nachträglichen Baubewilligung zugeführt werden. Allerdings kann dieser Rohbau wiederum Bestandteil eines vom Beschwerdeführer zu beantragenden Bauvorhabens sein, zumal die NÖ BO 1996 eine Beschränkung der Anzahl der Baubewilligungen für ein und dasselbe Projekt, für welches aufgrund diverser Umstände keine Baubewilligung mehr existiert, nicht kennt, wobei im Gegensatz zur Bestimmung des Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, leg.cit. in einem solchen Baubewilligungsverfahren aufgrund des Charakters eines Projektgenehmigungsverfahrens nicht der tatsächliche in der Natur vorhandene Zustand – also der derzeit bestehende Rohbau -, sondern vielmehr das beantragte Projekt in seinem beabsichtigten Endzustand zu beurteilen ist. Zu Spruchpunkt 2.:

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der vorhin zitierten, einheitlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte und es im Übrigen bloß die Tatsache zu klären galt, ob dem Beschwerdeführer und unter welchen Voraussetzungen ihm ein Abbruchauftrag nach § 35 Abs. 2 Z. 3 der NÖ BO 1996 erteilt werden darf, wobei die zu lösende Frage durch die bisherige Rechtsprechung und durch den eindeutigen Gesetzeswortlaut klargestellt ist. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der vorhin zitierten, einheitlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte und es im Übrigen bloß die Tatsache zu klären galt, ob dem Beschwerdeführer und unter welchen Voraussetzungen ihm ein Abbruchauftrag nach Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, der NÖ BO 1996 erteilt werden darf, wobei die zu lösende Frage durch die bisherige Rechtsprechung und durch den eindeutigen Gesetzeswortlaut klargestellt ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.AV.372.001.2014

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