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{'item': 'LVwG-AB-11-0275'}

Obsah (6)§ 28§ 52§ 53Art. 133§§ 60§ 125

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum02.09.2014 GeschäftszahlLVwG-AB-11-0275 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durc

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG dahingehend Folge gegeben, dass dem Beschwerdeführer gegenüber

§ 52Abs.

1 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und diese

§ 53Abs.

1 und 3 Z 1 FPG mit einem Einreiseverbot auf Dauer von 10 Jahren ab Erlassung des angefochtenen Bescheides verbunden wird.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG dahingehend Folge gegeben, dass dem Beschwerdeführer gegenüber

Paragraph 52, Absatz eins, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und diese

Paragraph 53, Absatz eins und 3 Ziffer eins, FPG mit einem Einreiseverbot auf Dauer von 10 Jahren ab Erlassung des angefochtenen Bescheides verbunden wird. 2. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25 a Vw

GG).Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision

Artikel 133, Absatz 4, , B-VG nicht zulässig (Paragraph 25, a Vw

GG). Entscheidungsgründe: Der Beschwerdeführer ist staatenlos und – mangels gegenteiliger Anhaltspunkte – Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Mit dem angefochtenen Bescheid verfügte die vormalige Bundespolizeidirektion *** über den Beschwerdeführer ein unbefristetes Aufenthaltsverbot

§§ 60Abs.

1 und Abs. 2 Z 1 i.V.m. 63 Abs. 1 FPG. Begründend ging die belangte Behörde davon aus, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts *** als Jugendschöffengericht vom ***, Zl. ***, wegen des Verbrechens des Beitrags zum Raub (§§ 12

  1. Fall, 142 Abs. 1 StGB), wegen des Verbrechens des Beitrags zum versuchten Raub (§§ 12 3.Fall, 15, 142 Abs. 1 StGB), wegen des Vergehens der Körperverletzung (§ 83 Abs. 1 StGB) sowie des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren und gewerbsmäßigen durch Einbruch begangenen Diebstahls (§§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 und 2, 130
  2. Fall, 15 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, 10 Monate davon unbedingt, verurteilt worden sei. Erschwerend wertete das Gericht das Zusammentreffen zweier Verbrechen und zweier Vergehen (richtig: dreier Verbrechen und eines Vergehens) sowie die Tatwiederholung, mildernd die bisherige Unbescholtenheit, das Geständnis und den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben sei.Der Beschwerdeführer ist staatenlos und – mangels gegenteiliger Anhaltspunkte – Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Mit dem angefochtenen Bescheid verfügte die vormalige Bundespolizeidirektion *** über den Beschwerdeführer ein unbefristetes Aufenthaltsverbot

Paragraphen 60, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit 63 Absatz eins, FPG. Begründend ging die belangte Behörde davon aus, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts *** als Jugendschöffengericht vom ***, Zl. ***, wegen des Verbrechens des Beitrags zum Raub (Paragraphen 12,

  1. Fall, 142 Absatz eins, StGB), wegen des Verbrechens des Beitrags zum versuchten Raub (Paragraphen 12, 3.Fall, 15, 142 Absatz eins, StGB), wegen des Vergehens der Körperverletzung (Paragraph 83, Absatz eins, StGB) sowie des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren und gewerbsmäßigen durch Einbruch begangenen Diebstahls (Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und 2, 130
  2. Fall, 15 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, 10 Monate davon unbedingt, verurteilt worden sei. Erschwerend wertete das Gericht das Zusammentreffen zweier Verbrechen und zweier Vergehen (richtig: dreier Verbrechen und eines Vergehens) sowie die Tatwiederholung, mildernd die bisherige Unbescholtenheit, das Geständnis und den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben sei. Hierauf verfügte des Bundesasylamt mit Bescheid vom ***, ***, bestätigt durch Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom ***, ***, die Entziehung des Flüchtlingsstatus, erkannte dem Beschwerdeführer eine subsidiäre Schutzberechtigung nicht zu und ordnete die Ausweisung in seinen Herkunftsstaat Kosovo an. Begründend ging der Asylgerichtshof davon aus, dass der Beschwerdeführer seit Juli *** in Österreich gelebt habe, wobei ein Familienleben hier nicht bestanden habe, zumal zwar eine Schwester und ein Cousin hier lebten, zu diesen aber keine hinreichende Beziehungsintensität bestehe. Der Beschwerdeführer sei allein lebend und habe keine weiteren Angehörigen im Bundesgebiet. Er verfüge aufgrund eines langjährigen Deutschlandaufenthalts über sehr gute Deutschkenntnisse, habe jedoch im Übrigen im Bundesgebiet keine Merkmale einer hinreichenden Verfestigung aufgewiesen. Demgegenüber bestünden Bindungen zum Heimatstaat, zumal sein Vater und seine Schwester im Kosovo beheimatet seien und eine Entwurzelung des Beschwerdeführers von diesem Staat nicht zu erkennen sei. Mit Schreiben vom *** unternahm die damals aufgrund des Wohnortes in *** zuständige Bezirkshauptmannschaft X den Versuch, den Beschwerdeführer mit der beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbots zu konfrontieren. Dabei ergaben Erhebungen zum einen, dass der Beschwerdeführer an der der Behörde bekannten Adresse offenbar nicht aufhältig war und zum anderen bis Oktober *** einen Wohnzuschuss erhalten habe. Infolge Erlassung eines Festnahmeauftrages teilte die Polizeiinspektion *** mit Bericht vom *** mit, dass der Beschwerdeführer offenkundig von diesem in Kenntnis gesetzt worden sei und sich ins Ausland, vermutlich Schweiz, abgesetzt habe. Nach der amtlichen Abmeldung am *** aus *** meldete sich der Beschwerdeführer am *** in *** neuerlich polizeilich an. Demgemäß erließ die belangte Behörde einen Festnahme- und einen Durchsuchungsauftrag und in weiterer Folge den nunmehr angefochtenen Bescheid.Mit Schreiben vom *** unternahm die damals aufgrund des Wohnortes in *** zuständige Bezirkshauptmannschaft römisch zehn den Versuch, den Beschwerdeführer mit der beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbots zu konfrontieren. Dabei ergaben Erhebungen zum einen, dass der Beschwerdeführer an der der Behörde bekannten Adresse offenbar nicht aufhältig war und zum anderen bis Oktober *** einen Wohnzuschuss erhalten habe. Infolge Erlassung eines Festnahmeauftrages teilte die Polizeiinspektion *** mit Bericht vom *** mit, dass der Beschwerdeführer offenkundig von diesem in Kenntnis gesetzt worden sei und sich ins Ausland, vermutlich Schweiz, abgesetzt habe. Nach der amtlichen Abmeldung am *** aus *** meldete sich der Beschwerdeführer am *** in *** neuerlich polizeilich an. Demgemäß erließ die belangte Behörde einen Festnahme- und einen Durchsuchungsauftrag und in weiterer Folge den nunmehr angefochtenen Bescheid. In seiner dagegen erhobenen Berufung hielt der Beschwerdeführer fest, entgegen der Ausführungen im Bescheid nicht Staatsangehöriger des Kosovo, sondern staatenlos zu sein. Auch bestehe keine Bindung zu seinem ehemaligen Heimatstaat. Er verfüge über perfekte Deutschkenntnisse, habe eine seitenlange Liste von ausschließlich österreichischen Freunden und sei in Österreich sozial integriert und arbeitswillig. Bei den der Verurteilung durch das Landesgericht *** zugrunde liegenden Taten handle es sich um einen „jugendlichen Ausrutscher“, wobei der Beschwerdeführer die Zeit seither genutzt habe, „um zu den wahren Werten der Gesellschaft“ zurückzufinden und sich mit der österreichischen Rechtsordnung anzufreunden. Seit dieser Verurteilung sei er mit dem Gesetz auch nicht mehr in Konflikt geraten, habe mittlerweile eine Verlobte mit österreichischer Staatsbürgerschaft und wolle in Kürze heiraten. Am *** berichtete die Polizeiinspektion ***, dass der Beschwerdeführer auch an der Adresse in *** nicht aufgefunden hätte werden können. Nach seiner Festnahme am *** verfügte die belangte Behörde die Schubhaft über den Beschwerdeführer und wurde dieser am *** in den Kosovo abgeschoben. Zur öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erschien der Beschwerdeführer unentschuldigt nicht. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt dazu fest:

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen und nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. In seinem Verfahren hat es – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des

  1. Abschnittes des II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§§ 17, 38 VwGVG). In seinem Verfahren hat es – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des
  2. Abschnittes des römisch zwei. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraphen 17, 38, VwGVG).

§ 125Abs.

22 FPG sind alle mit Ablauf des

  1. Dezember 2013 bei einem Unabhängigen Verwaltungssenat der Länder anhängigen Berufungsverfahren nach diesem Bundesgesetz sind ab
  2. Jänner 2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes i.d.F. vor dem Bundesgesetz BGBl I 2012/87 zu Ende zu führen; die weiteren Ausführungen beziehen sich daher auf das FPG in dieser Fassung (Stand
  3. Dezember 2013). Die verfahrensrelevante Sachlange ist demgegenüber nach h.M. (statt aller etwa Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit [2013] 31 f) jene im Entscheidungszeitpunkt des Gerichts, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind.

Paragraph 125, Absatz 22, FPG sind alle mit Ablauf des

  1. Dezember 2013 bei einem Unabhängigen Verwaltungssenat der Länder anhängigen Berufungsverfahren nach diesem Bundesgesetz sind ab
  2. Jänner 2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl römisch eins 2012/87 zu Ende zu führen; die weiteren Ausführungen beziehen sich daher auf das FPG in dieser Fassung (Stand
  3. Dezember 2013). Die verfahrensrelevante Sachlange ist demgegenüber nach h.M. (statt aller etwa Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit [2013] 31 f) jene im Entscheidungszeitpunkt des Gerichts, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind. Örtlich zuständig ist – mit Blick auf die beabsichtigte Fortschreibung der bis dahin geltenden Rechtslage (VfAB 2112 BlgNR
  4. GP 2; Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 6 Rz 9 m.w.N.) jenes Landesverwaltungsgericht, in dessen Sprengel der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt hatte.Örtlich zuständig ist – mit Blick auf die beabsichtigte Fortschreibung der bis dahin geltenden Rechtslage (VfAB 2112 BlgNR
  5. Gesetzgebungsperiode 2; Hengstschläger/Leeb, AVG2 Paragraph 6, Rz 9 m.w.N.) jenes Landesverwaltungsgericht, in dessen Sprengel der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Der Beschwerdeführer ist – zufolge rechtskräftig negativen Abschlusses des Asylverfahrens – Drittstaatsangehöriger ohne Aufenthaltstitel (sein ursprünglich nach § 31 Abs. 1 Z 4 FPG rechtmäßiger Aufenthalt endete mit Abschluss des Asylverfahrens).Der Beschwerdeführer ist – zufolge rechtskräftig negativen Abschlusses des Asylverfahrens – Drittstaatsangehöriger ohne Aufenthaltstitel (sein ursprünglich nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 4, FPG rechtmäßiger Aufenthalt endete mit Abschluss des Asylverfahrens).

§ 52Abs.

1 FPG ist gegen einen Drittstaatsangehörigen, sofern nicht anderes bestimmt ist, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Nach § 53 Abs. 1 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot unter Einem zu erlassen. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Paragraph 52, Absatz eins, FPG ist gegen einen Drittstaatsangehörigen, sofern nicht anderes bestimmt ist, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Nach Paragraph 53, Absatz eins, FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot unter Einem zu erlassen. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Abs. 3 Z 1 dieser Bestimmung zufolge ist das Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt wobei als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist. Absatz 3, Ziffer eins, dieser Bestimmung zufolge ist das Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt wobei als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist. Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 61 Abs. 1 FPG). Dabei sind nach Abs. insbesondere zu berücksichtigen:Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (Paragraph 61, Absatz eins, FPG). Dabei sind nach Abs. insbesondere zu berücksichtigen: 1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war; 2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; 3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; 4. der Grad der Integration; 5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden; 6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit; 7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts; 8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren; 9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder Ausweisung ist zufolge Abs. 2 jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung oder einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder Ausweisung ist zufolge Absatz 2, jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung oder einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre. Im konkreten Fall hielt sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf, sodass – unter Zugrundelegung der vom Verwaltungsgericht heranzuziehenden Rechtslage – mit einer Rückkehrentscheidung vorzugehen gewesen wäre. Unter einem wäre mit einer solchen ein Einreiseverbot zu verfügen gewesen, wobei zufolge § 53 Abs. 3 Z 1 dieses mit einer Dauer von höchstens 10 Jahren zu verbinden wäre. Dabei ist bei der Bemessung der Dauer zu Lasten des Fremden auf die Schwere gesetzter Verstöße gegen die österreichische Rechtsordnung und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild des Fremden abzustellen (VwGH 9.9.2013, 2013/22/0117). Insoweit ist zunächst auf die obgenannte Verurteilung zu rekurrieren, die neben der Gleichgültigkeit gegenüber Rechten anderer namentlich die Bereitschaft des Beschwerdeführers zur Gewaltanwendung zur Durchsetzung verpönter Ziele unterstreicht (zur Bedeutung der hier einschlägigen Eigentums- und Gewaltdelinquenz vgl VwGH 14.4.2011, 2008/21/0144). Wenngleich es hinsichtlich der Raubüberfälle teilweise bloß beim Versuch blieb und der Beschwerdeführer als Beitragstäter verurteilt wurde, ergibt sich aus dem Strafurteil zunächst, dass von einem „einmaligen jugendlichen Ausrutscher“ keine Rede sein kann. Vielmehr erstreckten sich die – auf der gleichen schädlichen Neigung (i.S.d § 71 StGB) beruhenden – kriminellen Aktivitäten des Beschwerdeführers (dem Strafurteil zufolge) über einen Zeitraum von mehr als einem halben Jahr. Auch ging das Strafgericht ersichtlich nicht davon aus, dass dem Beitrag des Beschwerdeführers zu den Raubüberfällen bloß untergeordnete Bedeutung beizumessen war (§ 34 Abs. 1 Z 6 StGB wurde nicht zugunsten des Beschwerdeführers berücksichtig).Im konkreten Fall hielt sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf, sodass – unter Zugrundelegung der vom Verwaltungsgericht heranzuziehenden Rechtslage – mit einer Rückkehrentscheidung vorzugehen gewesen wäre. Unter einem wäre mit einer solchen ein Einreiseverbot zu verfügen gewesen, wobei zufolge Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, dieses mit einer Dauer von höchstens 10 Jahren zu verbinden wäre. Dabei ist bei der Bemessung der Dauer zu Lasten des Fremden auf die Schwere gesetzter Verstöße gegen die österreichische Rechtsordnung und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild des Fremden abzustellen (VwGH 9.9.2013, 2013/22/0117). Insoweit ist zunächst auf die obgenannte Verurteilung zu rekurrieren, die neben der Gleichgültigkeit gegenüber Rechten anderer namentlich die Bereitschaft des Beschwerdeführers zur Gewaltanwendung zur Durchsetzung verpönter Ziele unterstreicht (zur Bedeutung der hier einschlägigen Eigentums- und Gewaltdelinquenz vergleiche VwGH 14.4.2011, 2008/21/0144). Wenngleich es hinsichtlich der Raubüberfälle teilweise bloß beim Versuch blieb und der Beschwerdeführer als Beitragstäter verurteilt wurde, ergibt sich aus dem Strafurteil zunächst, dass von einem „einmaligen jugendlichen Ausrutscher“ keine Rede sein kann. Vielmehr erstreckten sich die – auf der gleichen schädlichen Neigung (i.S.d Paragraph 71, StGB) beruhenden – kriminellen Aktivitäten des Beschwerdeführers (dem Strafurteil zufolge) über einen Zeitraum von mehr als einem halben Jahr. Auch ging das Strafgericht ersichtlich nicht davon aus, dass dem Beitrag des Beschwerdeführers zu den Raubüberfällen bloß untergeordnete Bedeutung beizumessen war (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 6, StGB wurde nicht zugunsten des Beschwerdeführers berücksichtig). Hinzu tritt der Umstand, dass der Beschwerdeführer trotz rechtskräftiger Aberkennung seines Asylstatus und Ausweisung dieser Verpflichtung auch nach Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides nicht nachkam, die polizeiliche Meldepflicht nicht erfüllte und wiederholt untertauchte. Dieser Umstand des Nichtausreisens wurde vom VwGH mehrfach dahin gewertet, dass von einem Wohlverhalten des Fremden nicht die Rede sein kann und dieses Fehlverhalten des Fremden die für die Aufrechterhaltung der hier interessierender fremdenpolizeilichen Maßnahmen sprechenden öffentlichen Interessen verstärkt (VwGH 3.11.1994, 94/18/0540; 9.2.1999, 96/18/0275). Angesichts dieses Verhaltens des Beschwerdeführers ist sein Vorbringen, er habe sich nunmehr mit den rechtlich geschützten Werten und der österreichischen Rechtsordnung angefreundet, für das Gericht schlichtweg unverständlich. Vielmehr lässt das Verhalten des Beschwerdeführers den Schluss einer völligen Gleichgültigkeit gegenüber den rechtlich geschützten Werten und den Rechten anderer zu, sodass von einem erheblichen öffentlichen Interesse an der Verfügung eines Einreiseverbotes auszugehen ist. Zugunsten des Fremden sind bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots zum einen die Integration in Österreich, zum anderen allfällige familiäre Bande zu berücksichtigen. Insoweit führte der Beschwerdeführer zwar in seiner Berufung aus, über eine Vielzahl („seitenlange“) österreichischer Freunde und eine Verlobte mit österreichischer Staatsangehörigkeit zu verfügen, beschränkte sich diesbezüglich jedoch auf eine bloße Behauptung und blieb jeden Hinweis, der es dem Gericht ermöglicht hätte, dieses Vorbringen zu prüfen, schuldig. Insoweit kam er seiner Mitwirkungspflicht in keiner Weise nach (vgl. VwGH 23.09.2010, 2009/21/0338). Soweit er im Übrigen darauf verweist, eine Freundin zu haben, mit der er sich verlobt habe, genügt alleine dieser Umstand zur Annahme eines Familienlebens im Bundesgebiet nicht. Zumal keine Anhaltspunkte für eine Integration des Beschwerdeführers in Österreich vorliegen, sondern dieser ausschließlich durch seine Straftaten auf der einen Seite und die Versorgung über das österreichische Sozialsystem auffiel, kann daraus für den Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall nichts gewonnen werden.Zugunsten des Fremden sind bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots zum einen die Integration in Österreich, zum anderen allfällige familiäre Bande zu berücksichtigen. Insoweit führte der Beschwerdeführer zwar in seiner Berufung aus, über eine Vielzahl („seitenlange“) österreichischer Freunde und eine Verlobte mit österreichischer Staatsangehörigkeit zu verfügen, beschränkte sich diesbezüglich jedoch auf eine bloße Behauptung und blieb jeden Hinweis, der es dem Gericht ermöglicht hätte, dieses Vorbringen zu prüfen, schuldig. Insoweit kam er seiner Mitwirkungspflicht in keiner Weise nach vergleiche VwGH 23.09.2010, 2009/21/0338). Soweit er im Übrigen darauf verweist, eine Freundin zu haben, mit der er sich verlobt habe, genügt alleine dieser Umstand zur Annahme eines Familienlebens im Bundesgebiet nicht. Zumal keine Anhaltspunkte für eine Integration des Beschwerdeführers in Österreich vorliegen, sondern dieser ausschließlich durch seine Straftaten auf der einen Seite und die Versorgung über das österreichische Sozialsystem auffiel, kann daraus für den Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall nichts gewonnen werden. Wenngleich daher das Verwaltungsgericht die Einschätzung der belangten Behörde auch hinsichtlich der Dauer der fremdenpolizeilichen Maßnahme grundsätzlich teilt, war der Beschwerde insoweit Erfolg beschieden, als aufgrund der zwischenzeitig geltenden Rechtslage (diese differenziert nicht zwischen Jugend- und sonstigen Strafen) in derartigen Fällen nur noch ein Einreiseverbot von 10 Jahren verfügt werden darf. Demgemäß war die angefochtene Entscheidung entsprechend abzuändern, wobei die Frist (aufgrund der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung) ab dem Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zu berechnen war. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.AB.11.0275

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.