GVG) Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben.1. Der Beschwerde wird
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben. 2. Das Verwaltungsstrafverfahren wird
G) iVm § 38 VwGVG eingestellt.2. Das Verwaltungsstrafverfahren wird
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG eingestellt. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Entscheidungsgründe Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, wurde Herrn *** angelastet, dass er zumindest vom *** bis zum *** in ***, ***, als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma *** mit Sitz in ***, ***, ***, zu verantworten habe, dass diese Gesellschaft zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen in Form von virtuellen Hunderennen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach dem Glücksspielgesetz nicht erteilt worden sei und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen seien, da die Entscheidung über das Spielergebnis vorwiegend oder ausschließlich vom Zufall abhänge, veranstaltet habe, um fortgesetzt Einnahmen aus der Durchführung dieser Glücksspiele zu erzielen.Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, wurde Herrn *** angelastet, dass er zumindest vom *** bis zum *** in ***, ***, als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma *** mit Sitz in ***, ***, ***, zu verantworten habe, dass diese Gesellschaft zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen in Form von virtuellen Hunderennen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach dem Glücksspielgesetz nicht erteilt worden sei und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen seien, da die Entscheidung über das Spielergebnis vorwiegend oder ausschließlich vom Zufall abhänge, veranstaltet habe, um fortgesetzt Einnahmen aus der Durchführung dieser Glücksspiele zu erzielen. Das Unternehmen habe mit den Glücksspielgeräten mit der Gehäusebezeichnung Tipmat Y-Line (Gerät 2) und Tipomat Y-Line (Gerät 6) verbotene Ausspielungen veranstaltet. Nach Eingabe von Geld für das Spielguthaben, Auswahl des gewünschten Spieleinsatzes und nach Festlegen eines vermuteten Rennergebnisses könne die Wette durch Betätigung einer entsprechenden virtuellen Bildschirmtaste abgeschlossen werden. Über Wunsch werde ein Wettschein ausgedruckt. Die aufgezeichneten, bereits in der Vergangenheit stattgefundenen, allenfalls nur mit einer fortlaufenden Nummerierung gekennzeichneten Rennen würden am Bildschirm dargestellt. Nach dem Zieleinlauf würden die ersten Drei in Zeitlupe oder mit Standbild noch einmal kurz gezeigt. Beim Gerät Nr. 2 sei im Testspiel ein Mindesteinsatz von 1,-- Euro bei einem dazu in Aussicht gestellten Höchstgewinn von 42,50 Euro festgestellt worden. Beim Gerät Nr. 6 sei im Testspiel ein Mindesteinsatz von 1,-- Euro bei einem dazu in Aussicht gestellten Höchstgewinn von 42,50 Euro festgestellt worden. Wegen Übertretung der Rechtsvorschrift des § 1 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1, 2, 3 und 4 iVm § 52 Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSpG) wurde über Herrn *** eine Geldstrafe in der Höhe von 15.000 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 230 Stunden)
G verhängt.Wegen Übertretung der Rechtsvorschrift des Paragraph eins, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, 2, 3 und 4 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz (GSpG) wurde über Herrn *** eine Geldstrafe in der Höhe von 15.000 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 230 Stunden)
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG verhängt. In der Begründung wurde dazu ausgeführt, dass sich das Straferkenntnis auf das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens auf Grund einer Anzeige des Finanzamtes *** vom *** gründe. Der verfahrenswesentliche Sachverhalt sei von Organen der Finanzpolizei anlässlich einer Kontrolle am *** festgestellt worden. Auf Grund der ausführlichen Dokumentation der gegenständlichen Glücksspiele in Form verbotener Ausspielungen durch die Organe des Finanzamtes stehe eindeutig fest, dass Glücksspiele im Sinne des Glücksspielgesetzes vorliegen würden, da die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich vom Zufall abhängig sei. Eine Konzession oder eine Bewilligung nach dem Glücksspielgesetz sei nicht erteilt worden, noch liege eine Ausnahme
G vor. In der Begründung wurde dazu ausgeführt, dass sich das Straferkenntnis auf das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens auf Grund einer Anzeige des Finanzamtes *** vom *** gründe. Der verfahrenswesentliche Sachverhalt sei von Organen der Finanzpolizei anlässlich einer Kontrolle am *** festgestellt worden. Auf Grund der ausführlichen Dokumentation der gegenständlichen Glücksspiele in Form verbotener Ausspielungen durch die Organe des Finanzamtes stehe eindeutig fest, dass Glücksspiele im Sinne des Glücksspielgesetzes vorliegen würden, da die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich vom Zufall abhängig sei. Eine Konzession oder eine Bewilligung nach dem Glücksspielgesetz sei nicht erteilt worden, noch liege eine Ausnahme
Paragraph 4, GSpG vor. Bei den Wettannahmegeräten handle es sich nicht um einen Wette aus Anlass sportlicher Veranstaltungen, weil es sich einerseits nicht um ein echtes, sondern ein rein virtuelles Hunderennen handle und andererseits um eine Wette auf das Ergebnis der Auswahl eines Zufallsgenerators aus aufgezeichneten Rennen. Die Firma ziehe aufgrund der Ermittlungsergebnisse den wirtschaftlichen Nutzen aus der Veranstaltung der angezeigten Glücksspiele. Sie habe die Glücksspiele somit mit dem Vorsatz veranstaltet, fortgesetzt Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen zu erzielen und daher als Unternehmer iSd § 2 Abs. 2 GSpG gehandelt.Die Firma ziehe aufgrund der Ermittlungsergebnisse den wirtschaftlichen Nutzen aus der Veranstaltung der angezeigten Glücksspiele. Sie habe die Glücksspiele somit mit dem Vorsatz veranstaltet, fortgesetzt Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen zu erzielen und daher als Unternehmer iSd Paragraph 2, Absatz 2, GSpG gehandelt. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte, vertreten durch ***, ***, ***, *** fristgerecht Berufung erhoben und vorgebracht, dass schon die Tatbeschreibung unrichtig sei, da keine virtuelle Bildschirmtaste existiere. Ferner werde dem Unternehmen „***“ im Parallelverfahren *** angelastet, Veranstalter der Ausspielungen zu sein, sodass sich die Behörde überhaupt nicht im Klaren darüber zu sein scheine, wie die Strukturen bzw. überhaupt die Verantwortlichkeit sei. Im Übrigen sei der Beschuldigte bereits in erster Instanz nicht rechtskräftig
G als Veranstalter bestraft worden, was sich aus dem Akt *** der Bezirkshauptmannschaft X ergebe.Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte, vertreten durch ***, ***, ***, *** fristgerecht Berufung erhoben und vorgebracht, dass schon die Tatbeschreibung unrichtig sei, da keine virtuelle Bildschirmtaste existiere. Ferner werde dem Unternehmen „***“ im Parallelverfahren *** angelastet, Veranstalter der Ausspielungen zu sein, sodass sich die Behörde überhaupt nicht im Klaren darüber zu sein scheine, wie die Strukturen bzw. überhaupt die Verantwortlichkeit sei. Im Übrigen sei der Beschuldigte bereits in erster Instanz nicht rechtskräftig
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG als Veranstalter bestraft worden, was sich aus dem Akt *** der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn ergebe. Bei den Wetten handle es sich um kein Glücksspiel. Es sei auch nicht, wie im Bescheid angeführt, auf „virtuelle Hunderennen“ gewettet worden. Die Hunderennen würden von einem englischen Unternehmer eingekauft. Hierzu lege das Unternehmen als Buchmacher die entsprechenden Quoten. Grundlage für diese Quoten seien Informationen über die an den Rennen teilnehmenden Hunde, deren Leistungskurven in den letzten 5 Rennen. Aufgrund dieser für den Wettkunden abrufbaren Informationen könne dieser eine Einschätzung des Rennens vornehmen. Keinesfalls würden zufällig nach Einsatzleistung irgendwelche Rennen gestartet, zu denen keine Informationen vorliegen würden. Der relevante Sachverhalt sei bereits mehrfach von Senaten des UVS NÖ überprüft und festgestellt worden. Insbesondere werde auf die Entscheidung des Dreiersenates des UVS NÖ vom ***, Senat- PP-11-0047, in der Strafsache gegen *** verwiesen. Weiters sei am *** ein Erkenntnis eines Senates des UVS NÖ eingelangt, in welchem insbesondere festgehalten worden sei, dass zur Verhängung einer Verwaltungsstrafe nicht nur die Erfüllung des objektiven Tatbestandes Voraussetzung sei, sondern eine subjektive Komponente, nämlich das Wissen oder Wissen müssen hinzuzutreten habe, damit eine Strafbarkeit vorliege. Das Verfahren gegen den Geschäftsführer der *** sei abermals eingestellt worden. In Kenntnis der Vielzahl der positiven Entscheidungen des UVS NÖ und der eingeholten Gutachten sei regelmäßig den Geschäftspartnern (so auch dem Beschuldigten) vermittelt worden, dass diese Form der Wetten nicht gegen das GSpG verstoße (Beweis: Bescheid des UVS NÖ vom ***, Senat-BN-12-1185). Bislang sei es zu keiner einzigen rechtskräftigen Verurteilung weder nach dem GSpG, noch nach dem StGB gekommen. Des Weiteren liege ein Gutachten des Universitätslektors *** vor, wonach derartige Wetten kein Glücksspiel darstellten. Mittlerweile sei das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zur Zl. 2011/17/0296 bekannt. In der vom VwGH vertretenen Ansicht werde allerdings übersehen, dass die Definition des GSpG selbst bestimme, was unter das GSpG falle oder nicht. Ein Glücksspiel im Sinne des GSpG sei ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängig sei (§ 1 Abs. 1). Bislang sei es zu keiner einzigen rechtskräftigen Verurteilung weder nach dem GSpG, noch nach dem StGB gekommen. Des Weiteren liege ein Gutachten des Universitätslektors *** vor, wonach derartige Wetten kein Glücksspiel darstellten. Mittlerweile sei das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zur Zl. 2011/17/0296 bekannt. In der vom VwGH vertretenen Ansicht werde allerdings übersehen, dass die Definition des GSpG selbst bestimme, was unter das GSpG falle oder nicht. Ein Glücksspiel im Sinne des GSpG sei ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängig sei (Paragraph eins, Absatz eins,). Der VwGH habe bisher in keiner Weise dazu Stellung genommen, wieso eine Wette auf den Ausgang eines Rennens in der Vergangenheit angesichts der vorliegenden Informationen den Spieltipp zu einem Glücksspiel mache. Voraussetzung wäre per definitionem legis, dass die Einschätzung, welcher der Rennteilnehmer gewinne, ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängig sei. Warum trotz der Informationen – und dass diese nicht jene Qualität hätten wie möglicherweise bei manchem Live-Event – die Kriterien nach dem GSpG erfüllt sein sollen, werde in der zitierten Entscheidung nicht explizit dargelegt. Verwiesen wurde auch darauf, dass nicht nur einzelne Senate, sondern durchaus verschiedene Senate des UVS Niederösterreich dieselbe Rechtsansicht wie der gegenständliche Senat vertreten hätten, wobei ein Senat sogar ausdrücklich auf die „Berechenbarkeit“ der Wette hinweise und demzufolge zum Schluss komme, dass es sich um kein Glücksspiel im Sinne des GSpG handle (derzeit anhängiges Verfahren beim VwGH zur Zl. 2012/17/0203). Angesichts der unklaren Rechtslage könne dem Rechtsmittelwerber auch in subjektiver Hinsicht kein Vorwurf gemacht werden. Es wurde eine Reihe von Entscheidungen des UVS NÖ angeführt, in welchen das Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren eingestellt wurde. Die erste Entscheidung zu diesem Thema stammt vom UVS NÖ vom ***, Senat-PP-11-0002, und betraf die Beschlagnahme eines Tipomat Y-Line. Im Übrigen wurde auf das beim Europäischen Gerichtshof anhängige Vorabentscheidungsverfahren verwiesen, welches auf Initiative des UVS OÖ eingeleitet worden sei und welches genau die Strafbestimmungen des GSpG zum Inhalt habe. Es wurde daher beantragt, das gegenständliche Verfahren bis zur Entscheidung des EuGH auszusetzen. Im Übrigen seien die Verwaltungsbehörden unzuständig. Maßgeblich für die Zuständigkeit seien nicht der willkürliche Einsatz der probespielenden Beamten, sondern die tatsächliche Einsatzmöglichkeit bzw. die tatsächlich geleisteten Einsätze. Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes sei im Lichte des verfassungsgerichtlichen Doppelbestrafungs- und Verfolgungsverbotes
EMRK) von einer stillschweigenden Subsidiarität der allenfalls anzuwendenden glücksspielgesetzlichen Verwaltungsstrafbestimmung gegenüber dem gerichtlichen Strafbestand des § 168 StGB auszugehen (vgl. VwGH 8.0.2009, Zl. 2009/17/0181 u.a.). Daraus folge, dass eine Bestrafung nach der Verwaltungsstrafbestimmung dann zu unterbleiben habe, wenn sich der Täter nach dem § 168 StGB strafbar gemacht habe. Auch der Wegfall der Strafbarkeit nach dem primär heranzuziehenden Tatbestand infolge Eintritt eines Strafaufhebungsgrundes könne nicht die Anwendbarkeit eines subsidiären Straftatbestandes (neu) begründen, handle es sich bei dieser Form der Konkurrenz doch um die Verdrängung des subsidiären Tatbestandes durch den vorrangig anzuwendenden (so VwGH 22.3.1999, Zl. 98/17/0134).Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes sei im Lichte des verfassungsgerichtlichen Doppelbestrafungs- und Verfolgungsverbotes
EMRK) von einer stillschweigenden Subsidiarität der allenfalls anzuwendenden glücksspielgesetzlichen Verwaltungsstrafbestimmung gegenüber dem gerichtlichen Strafbestand des Paragraph 168, StGB auszugehen vergleiche VwGH 8.0.2009, Zl. 2009/17/0181 u.a.). Daraus folge, dass eine Bestrafung nach der Verwaltungsstrafbestimmung dann zu unterbleiben habe, wenn sich der Täter nach dem Paragraph 168, StGB strafbar gemacht habe. Auch der Wegfall der Strafbarkeit nach dem primär heranzuziehenden Tatbestand infolge Eintritt eines Strafaufhebungsgrundes könne nicht die Anwendbarkeit eines subsidiären Straftatbestandes (neu) begründen, handle es sich bei dieser Form der Konkurrenz doch um die Verdrängung des subsidiären Tatbestandes durch den vorrangig anzuwendenden (so VwGH 22.3.1999, Zl. 98/17/0134). Mit dem am 1.3.2013 in Kraft getretenen § 22 VStG soll nach dem Willen des Gesetzgebers nunmehr eine generell subsidiäre verwaltungsbehördliche Strafbarkeit nominiert werden und eine Tat als Verwaltungsübertretung nur dann strafbar sein, wenn sie nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet. Aufgrund der in der Neufassung des § 22 Abs. 1 VStG generell vorgesehenen ausdrücklichen Subsidiarität der verwaltungsbehördlichen Strafbarkeit gegenüber Gerichtsdelikten sei konsequenter Weise die in der alten Fassung des § 22 Abs. 2 VStG noch enthaltene Bestimmung, nach der auch bei Zusammentreffen von Verwaltungsübertretungen mit einer von einem Gericht zu ahndenden strafbaren Handlung die Strafen nebeneinander zu verhängen gewesen seien, entfallen.Mit dem am 1.3.2013 in Kraft getretenen Paragraph 22, VStG soll nach dem Willen des Gesetzgebers nunmehr eine generell subsidiäre verwaltungsbehördliche Strafbarkeit nominiert werden und eine Tat als Verwaltungsübertretung nur dann strafbar sein, wenn sie nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet. Aufgrund der in der Neufassung des Paragraph 22, Absatz eins, VStG generell vorgesehenen ausdrücklichen Subsidiarität der verwaltungsbehördlichen Strafbarkeit gegenüber Gerichtsdelikten sei konsequenter Weise die in der alten Fassung des Paragraph 22, Absatz 2, VStG noch enthaltene Bestimmung, nach der auch bei Zusammentreffen von Verwaltungsübertretungen mit einer von einem Gericht zu ahndenden strafbaren Handlung die Strafen nebeneinander zu verhängen gewesen seien, entfallen. Dies bedeute weiter im Ergebnis, dass bei verbotenen Ausspielungen mit Einsätzen über 10 Euro, mögen sie auch mit solchen darunter einhergehen, sowie bei Serienspielen jedenfalls eine die Verwaltungsdelikte ausschließende gerichtliche Strafbarkeit anzunehmen sei. Die Einsatzhöhe bei Wetten auf aufgezeichnete Hunderennen sei genau so wenig beschränkt wie bei Wetten auf Fußballereignisse. Es wäre auch unkaufmännisch, die Einsätze bei einzelnen Wettsparten mit € 10,-- zu beschränken. Auch die Strafhöhe wurde bekämpft. Die Verwaltungsbehörde habe völlig unreflektiert eine Strafe in Höhe von 15.000 Euro verhängt und keine konkretisierten spezial- oder generalpräventiven Gründe angeführt. Sämtliche Ausführungen zur Strafhöhe hätten nur Gesetzeszitate oder leere Floskeln enthalten, sodass auch die Begründung der Strafhöhe an einem wesentlichen Mangel leide. Es wurde daher der Antrag gestellt, eine mündliche Berufungsverhandlung anzuberaumen, die beantragten Beweise durchzuführen, die Entscheidung aufzuheben und das Verfahren einzustellen, allenfalls die Strafe erheblich herabzusetzen. Mit Schreiben vom *** hat die Bezirkshauptmannschaft X die Berufung und den Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ mit dem Ersuchen um Entscheidung vorgelegt.Mit Schreiben vom *** hat die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn die Berufung und den Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ mit dem Ersuchen um Entscheidung vorgelegt. Mit Schreiben vom *** wurde ergänzende Urkunden zur Berufung vorgelegt, nämlich die Gerätebuchhaltung betreffend die beiden verfahrensgegenständlichen Tipomaten. Daraus gehe hervor, dass Wetteinsätze über € 10,-- bei beiden Geräten möglich gewesen seien. Die Wetteinsätze seien der Höhe nach nicht beschränkt, lediglich der Buchmacher könne beim Verdacht auf Wettmanipulationen im Einzelfall eine Grenze einziehen. Daher seien bei sämtlichen Wettterminals, bei welchen von *** Wetten angeboten würden, ausnahmslos Einsatzmöglichkeiten von über € 10,-- gegeben. Mit Schreiben vom *** wurde dem zuständigen Finanzamt die Möglichkeit gegeben, zu dieser Berufung Stellung zu nehmen, wovon dieses nicht Gebrauch gemacht hat.
51 Z 8 B-VG werden mit
Jänner 2014 die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern aufgelöst und geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte über. Somit hat nunmehr das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich über die als Beschwerde zu behandelnde Berufung zu entscheiden. Am *** hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung in den Verfahren LVwG-WU-13-1020, LVwG-WU-12-1026, LVwG-WU-12-1039, LVwG-WU-12-1019, LVwG-WU-12-1044, LVwG-WU-13-1028, LVwG-WU-13-1029, LVwG-WU-13-1031, LVwG-WU-13-1032, LVwG-WU-13-1033, LVwG-WU-13-0291, LVwG-WU-13-0292 und LVwG-WU-13-0293 durchgeführt, zu der seitens der Bezirkshauptmannschaft X kein Vertreter entsandt wurde.Am *** hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung in den Verfahren LVwG-WU-13-1020, LVwG-WU-12-1026, LVwG-WU-12-1039, LVwG-WU-12-1019, LVwG-WU-12-1044, LVwG-WU-13-1028, LVwG-WU-13-1029, LVwG-WU-13-1031, LVwG-WU-13-1032, LVwG-WU-13-1033, LVwG-WU-13-0291, LVwG-WU-13-0292 und LVwG-WU-13-0293 durchgeführt, zu der seitens der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn kein Vertreter entsandt wurde. In dieser Verhandlung wurde der Beschluss gefasst, dass die Verhandlung in den Verfahren LVwG-WU-13-1020, LVwG-WU-12-1026, LVwG-WU-12-1039, LVwG-WU-12-1019, LVwG-WU-12-1044, LVwG-WU-13-1028, LVwG-WU-13-1029, LVwG-WU-13-1031, LVwG-WU-13-1032, LVwG-WU-13-1033, LVwG-WU-13-0291, LVwG-WU-13-0292 und LVwG-WU-13-0293 auf Grund des sachlichen Zusammenhangs
NÖ Landesverwaltungsgerichtsgesetz gemeinsam durchgeführt wird.In dieser Verhandlung wurde der Beschluss gefasst, dass die Verhandlung in den Verfahren LVwG-WU-13-1020, LVwG-WU-12-1026, LVwG-WU-12-1039, LVwG-WU-12-1019, LVwG-WU-12-1044, LVwG-WU-13-1028, LVwG-WU-13-1029, LVwG-WU-13-1031, LVwG-WU-13-1032, LVwG-WU-13-1033, LVwG-WU-13-0291, LVwG-WU-13-0292 und LVwG-WU-13-0293 auf Grund des sachlichen Zusammenhangs
Paragraph 15, NÖ Landesverwaltungsgerichtsgesetz gemeinsam durchgeführt wird. In der Verhandlung wurde Beweis aufgenommen durch Verlesung der Akten der Bezirkshauptmannschaft X und des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich. Es handelt sich dabei um folgende Akten:In der Verhandlung wurde Beweis aufgenommen durch Verlesung der Akten der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn und des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich. Es handelt sich dabei um folgende Akten: - *** bzw. der dazugehörige Akt LVwG-WU-13-1029 (***), - *** bzw. der dazugehörige Akt LVwG-WU-13-1029 , (***), - *** bzw. der dazugehörige Akt LVwG-WU-13-1032 (***), - *** bzw. der dazugehörige Akt LVwG-WU-13-1032 , (***), - *** bzw. der dazugehörige Akt LVwG-WU-13-1031 (***), - *** bzw. der dazugehörige Akt LVwG-WU-13-1031 , (***), - *** bzw. der dazugehörige Akt LVwG-WU-13-1028 (***), - *** bzw. der dazugehörige Akt LVwG-WU-13-1028 , (***), - *** bzw. der dazugehörige Akt LVwG-WU-13-1020 (***), - *** bzw. der dazugehörige Akt LVwG-WU-13-1020 , (***), - *** bzw. der dazugehörige Akt LVwG-WU-12-1019 (***), - *** bzw. der dazugehörige Akt LVwG-WU-12-1019 , (***), - *** bzw. der dazugehörige Akt LVwG-WU-13-0293 (***), - *** bzw. der dazugehörige Akt LVwG-WU-13-0293 , (***), - *** bzw. der dazugehörige Akt LVwG-WU-13-0292 (***), - *** bzw. der dazugehörige Akt LVwG-WU-13-0292 , (***), - *** bzw. der dazugehörige Akt LVwG-WU-13-0291 (***), - *** bzw. der dazugehörige Akt LVwG-WU-13-0291 , (***), - *** bzw. der dazugehörige Akt LVwG-WU-12-1044 (***), - *** bzw. der dazugehörige Akt LVwG-WU-12-1044 , (***), - *** bzw. der dazugehörige Akt LVwG-WU-12-1039 (***), - *** bzw. der dazugehörige Akt LVwG-WU-12-1039 , (***), - *** bzw. der dazugehörige Akt LVwG-WU-12-1026 (***), - *** bzw. der dazugehörige Akt LVwG-WU-12-1026 , (***), - *** bzw. der dazugehörige Akt LVwG-WU-13-1033 (***), - *** bzw. der dazugehörige Akt LVwG-WU-13-1033 , (***), In der Verhandlung gab der Zeuge *** an, dass er sich an die gegenständliche Kontrolle vom *** noch ungefähr erinnern könne. Die Geräte seien betriebsbereit gewesen. Zu den Hunderennen gab er an, dass die Höchsteinsätze deshalb nicht festgestellt worden seien, da allgemein bekannt sei, dass hier auch Einsätze über 10,-- Euro gespielt werden könnten. Nach der Judikatur des VwGH handle es sich eben dabei um verbotene Ausspielungen. Der Spieler bekomme für ein bestimmtes Rennen eine bestimmte Quote und könne auf einen bestimmten Hund oder eine Kombination von maximal drei Hunden setzen. Zusätzlich erfahre er das Ergebnis des von ihm favorisierten Hundes in den vergangenen Rennen. Der Kunde wüsste nur, wann das nächste Rennen beginnen würde, wo dieses stattgefunden habe, wüsste er seines Wissens nach nicht. Er wüsste nicht, ob der Kunde Bescheid wisse über den Gesundheitszustand der Hunde, den Zustand der Rennbahn oder die Wetterverhältnisse. Dass es sich um aufgezeichnete Hunderennen handle, sei bei Geräten der Firma *** allgemein bekannt. Außerdem sei am Bildschirm ersichtlich, wann die nächsten Rennen stattfinden würden. Wenn hier zum Beispiel angegebenen werde, dass das nächste Rennen in 270 Sekunden und dann in 220 Sekunden stattfinden werde, könne es sich nur um ein aufgezeichnetes Rennen handeln, da ja sonst die Häufigkeit der Rennen nicht bekannt sei. Man könne die Ergebnisse der Hunde in den vergangenen Rennen überprüfen, aus diesen Ergebnissen ergebe sich auch die Quote. In diesem Pool seien mehrere hundert Rennen. Der Zeuge ***, p. A. ***, gab in der Verhandlung an, dass es sich bei den Hunderennen auf den Geräten der Type Tipomat Y-Line um echte Hunderennen handle, die tatsächlich stattgefunden hätten und die aufgezeichnet worden seien. Der Kunde könne auf dem Gerät eine bestimmte Art von Rennen auswählen. Auf den beiden konkreten Geräten seien nur Hunderennen abrufbar gewesen. Der Kunde sehe ein Quotenblatt und die Ergebnisse der letzten fünf Rennen sowie die folgenden drei Rennen. Er habe die Möglichkeit, Statistikdaten aufzurufen über die Ergebnisse der letzten fünf Rennen des jeweiligen Hundes. Er könne die Platzierungen der Hunde, welche im nächsten Rennen starten würden, für die vergangenen fünf Rennen abrufen und zwar für jeden einzelnen Hund, der starten werde. Ein Rennen dauere ca. eine Minute bis eineinhalb Minuten, zwischen den Rennen würden ca. vier Minuten Pause liegen. Für die nächsten drei Rennen gebe es pro Hund eine Tendenzkurve, die aus den vergangenen Rennen die wahrscheinliche Tendenz berechne. Aus den Wettbestimmungen, die vor Ort aufliegen würden, sei ersichtlich, dass die Rennen aufgezeichnet seien. Er gehe davon aus, dass in diesen Wettbestimmungen auch der konkrete Austragungsort der Rennen genannt werde. Mindesteinsatz sei immer 1,-- Euro, nach oben würde es im Prinzip der Buchmacher entscheiden, es gäbe eigentlich keine Beschränkung. Die Rennen würden zentral gestartet, sodass überall dort, wo die Rennen angeboten würden, genau das gleiche Rennen auch ablaufe. Der Kunde habe die Möglichkeit, sich allgemein Informationen über die Rennbahn über das Internet zu beschaffen, zumal jede Rennbahn eine eigene Homepage im Internet habe. Die gegenständlichen Wetten auf die Hunderennen würden von *** veranstaltet, Eigentümer der beiden gegenständlichen Tipomaten sei die ***, welche im Auftrag der *** die jeweiligen Standorte betreue. Sie sei auch zuständig für Service und Reparaturen der Geräte. Die *** betreibe selbst nicht Wetten oder ähnliches, sie sei ein reines Dienstleistungsunternehmen, eben im Auftrag der ***. In der Verhandlung wurde vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bekannt gegeben, dass der Pool mit Rennen immer wieder mit neuen Rennen nachgespeist worden sei. Hinsichtlich der Vertretungsbefugnis der Organe von *** wurde vorgebracht, dass im Board dieser Gesellschaft ***, *** und *** seien, allerdings sei einzig und allein *** maltesischer Staatsbürger und als solcher das verantwortliche Organ gegenüber der Malta Gaming Lottery Authority, vergleichbar einem verantwortlichen Beauftragten
G. Die Herren *** und *** hätten eine Aufsichtsfunktion.In der Verhandlung wurde vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bekannt gegeben, dass der Pool mit Rennen immer wieder mit neuen Rennen nachgespeist worden sei. Hinsichtlich der Vertretungsbefugnis der Organe von *** wurde vorgebracht, dass im Board dieser Gesellschaft ***, *** und *** seien, allerdings sei einzig und allein *** maltesischer Staatsbürger und als solcher das verantwortliche Organ gegenüber der Malta Gaming Lottery Authority, vergleichbar einem verantwortlichen Beauftragten
Paragraph 9, VStG. Die Herren *** und *** hätten eine Aufsichtsfunktion. Im Übrigen seien stets Wetteinsätze über 10 Euro möglich und seien nach der vorgelegten Buchhaltung auch tatsächlich geleistet worden, sodass die Erstbehörde jedenfalls unzuständig für eine Beschlagnahme bzw. eine Bestrafung gewesen sei. Hinsichtlich des vorgebrachten Günstigkeitsprinzips des Vertreters der Finanzbehörde wurde ausgeführt, dass die aktuelle Gesetzeslage, die auf Grund der Novelle am
G verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich ist. Der Beschuldigte hat lediglich Kontroll- und Aufsichtsfunktion.Bei der *** handelt es sich um eine Kapitalgesellschaft nach anglikanischem Recht. Im Board dieser Gesellschaft sitzen ***, *** und ***, wobei lediglich *** die Funktion eines executive directors ausübt und die Gesellschaft nach außen vertritt und
Paragraph 9, VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich ist. Der Beschuldigte hat lediglich Kontroll- und Aufsichtsfunktion. Seit der Aufstellung der Geräte waren diese während den Öffnungszeiten des Lokals ständig spiel- und betriebsbereit. Für die in Niederösterreich mittels der verfahrensgegenständlichen Geräte stattfindenden Ausspielungen lagen weder Bewilligungen noch Konzessionen nach dem GSpG oder dem NÖ Spielautomatengesetz vor. Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf Grund nachstehender Beweiswürdigung: Im Akt der Bezirkshauptmannschaft X, ***, ist der Wettvermittlungsvertrag zwischen *** und der *** an der Adresse ***, ***, vom *** enthalten, woraus sich ergibt, dass an der Wettvermittlungsannahmestelle, eben der *** Tankstelle, Wettterminals durch die *** im Auftrag der *** aufgestellt wurden. Die *** ist über diese Geräte uneingeschränkt verfügungsberechtigt.
diesem Wettvermittlungsvertrag liefert *** dem Wettvermittler ab Inkrafttreten des Vertrages mittels Internetanbindung die notwendige Software sowie die damit verbundene Plattform für den Betrieb der installierten Geräte als Wett-Terminal und sorgt für alle zum Betrieb notwendigen Konzessionen bzw. Anmeldungen. Aus diesem Vertrag geht auch hervor, dass Herr *** als Wettvermittler einen prozentuellen Anteil in der Höhe von 40% des jeweiligen Holds bekommt (Punkt 5.2 des genannten Vertrages). Ergänzt wird dieser Wettvermittlungsvertrag noch durch die Vereinbarung, Leihstellung, Ausstattung Wettannahmestelle zwischen der *** und der ***, ***, ***, vertreten durch Herrn ***, vom ***, welche im Akt der Bezirkshauptmannschaft X, ***, enthalten ist.Im Akt der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn, ***, ist der Wettvermittlungsvertrag zwischen *** und der *** an der Adresse ***, ***, vom *** enthalten, woraus sich ergibt, dass an der Wettvermittlungsannahmestelle, eben der *** Tankstelle, Wettterminals durch die *** im Auftrag der *** aufgestellt wurden. Die *** ist über diese Geräte uneingeschränkt verfügungsberechtigt.
diesem Wettvermittlungsvertrag liefert *** dem Wettvermittler ab Inkrafttreten des Vertrages mittels Internetanbindung die notwendige Software sowie die damit verbundene Plattform für den Betrieb der installierten Geräte als Wett-Terminal und sorgt für alle zum Betrieb notwendigen Konzessionen bzw. Anmeldungen. Aus diesem Vertrag geht auch hervor, dass Herr *** als Wettvermittler einen prozentuellen Anteil in der Höhe von 40% des jeweiligen Holds bekommt (Punkt 5.2 des genannten Vertrages). Ergänzt wird dieser Wettvermittlungsvertrag noch durch die Vereinbarung, Leihstellung, Ausstattung Wettannahmestelle zwischen der *** und der ***, ***, ***, vertreten durch Herrn ***, vom ***, welche im Akt der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn, ***, enthalten ist. Dass bei den Geräten mit der Finanzamt-Geräte Nr. 2 und 6 aufgezeichnete Hunderennen veranstaltet wurden, ergibt sich ebenfalls aus dem Akt der Bezirkshauptmannschaft X, ***. Die Feststellungen zum Spielablauf ergeben sich aus der Dokumentation der Organe des Finanzamtes, aus dem Rechtsgutachten von ***, welches vom Rechtsvertreter der *** im Verfahren vor der Bezirkshauptmannschaft X, ***, vorgelegt wurde, sowie aus den Aussagen der Zeugen *** und ***, die im Wesentlichen diesbezüglich inhaltlich übereinstimmen. Aus den Aussagen der Zeugen sowie aus dem Gutachten von *** ergibt sich insbesondere auch, dass die Rennen zufallsabhängig aus einem Pool von mehreren 100 Rennen ausgewählt wurden. Dass bei den Hunderennen Einsätze von über 10,-- Euro möglich sind, wurde von beiden Zeugen übereinstimmend ausgesagt, ebenso dass es hier keine Begrenzung der Einsätze in der Höhe gibt. Auch aus der im Nachtrag zu Berufung vorgelegten Gerätebuchhaltung geht hervor, dass bei den beiden Geräten Einsätze in unterschiedlichster Höhe getätigt wurden, so etwa beim Gerät mit der Finanzamt-Geräte Nr. 1 ein Einsatz von 53,50 Euro am *** um 10:49 Uhr oder von 120,-- Euro am *** um 11:46 Uhr. Dass beim Gerät mit der Finanzamt-Geräte Nr. 6 ein Einsatz zum Beispiel in der Höhe von 19,-- Euro möglich war, geht ebenfalls aus der Gerätebuchhaltung hervor, wo ein derartiger Einsatz am *** um 15:17 Uhr dokumentiert ist. Im Übrigen ist auch der Ablauf von aufgezeichneten Hunderennen und die Möglichkeit von Einsätzen über € 10,-- dem erkennenden Gericht aus zahlreichen Vorverfahren amtsbekannt.Dass bei den Geräten mit der Finanzamt-Geräte Nr. 2 und 6 aufgezeichnete Hunderennen veranstaltet wurden, ergibt sich ebenfalls aus dem Akt der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn, ***. Die Feststellungen zum Spielablauf ergeben sich aus der Dokumentation der Organe des Finanzamtes, aus dem Rechtsgutachten von ***, welches vom Rechtsvertreter der *** im Verfahren vor der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn, ***, vorgelegt wurde, sowie aus den Aussagen der Zeugen *** und ***, die im Wesentlichen diesbezüglich inhaltlich übereinstimmen. Aus den Aussagen der Zeugen sowie aus dem Gutachten von *** ergibt sich insbesondere auch, dass die Rennen zufallsabhängig aus einem Pool von mehreren 100 Rennen ausgewählt wurden. Dass bei den Hunderennen Einsätze von über 10,-- Euro möglich sind, wurde von beiden Zeugen übereinstimmend ausgesagt, ebenso dass es hier keine Begrenzung der Einsätze in der Höhe gibt. Auch aus der im Nachtrag zu Berufung vorgelegten Gerätebuchhaltung geht hervor, dass bei den beiden Geräten Einsätze in unterschiedlichster Höhe getätigt wurden, so etwa beim Gerät mit der Finanzamt-Geräte Nr. 1 ein Einsatz von 53,50 Euro am *** um 10:49 Uhr oder von 120,-- Euro am *** um 11:46 Uhr. Dass beim Gerät mit der Finanzamt-Geräte Nr. 6 ein Einsatz zum Beispiel in der Höhe von 19,-- Euro möglich war, geht ebenfalls aus der Gerätebuchhaltung hervor, wo ein derartiger Einsatz am *** um 15:17 Uhr dokumentiert ist. Im Übrigen ist auch der Ablauf von aufgezeichneten Hunderennen und die Möglichkeit von Einsätzen über € 10,-- dem erkennenden Gericht aus zahlreichen Vorverfahren amtsbekannt. Dass beide Geräte während des gesamten Tatzeitraums grundsätzlich betriebsbereit aufgestellt waren, ergibt sich aus der niederschriftlichen Einvernahme von Herrn *** anlässlich der Kontrolle am ***, wonach es beim Tipomaten (Finanzamt-Geräte Nr. 2) in der ersten Woche nach der Aufstellung noch Probleme mit der Datenleitung gegeben hat. Dass weder eine Bewilligung noch eine Konzession für derartige Ausspielungen vorlag, wurde vom Beschwerdeführer gar nicht behauptet, sodass hier mit einer Negativfeststellung vorzugehen war. Dass ***, *** und *** den board der *** bilden, ergibt sich aus der Auskunft durch den KSV (Kreditschutzverband) *** im Akt der Bezirkshauptmannschaft X, ***, wonach alle drei zur „Geschäftsführung/Vorstand/Leitung“ zu zählen sind. „Gesellschafter/Aktionäre/Eigentümer“ sind demnach die *** mit Sitz in ***, ***, sowie ***. *** ist demnach in ***, ***, ***, *** wohnhaft, wohingegen die beiden anderen Wohnadressen in Österreich haben. Dass ***, *** und *** den board der *** bilden, ergibt sich aus der Auskunft durch den KSV (Kreditschutzverband) *** im Akt der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn, ***, wonach alle drei zur „Geschäftsführung/Vorstand/Leitung“ zu zählen sind. „Gesellschafter/Aktionäre/Eigentümer“ sind demnach die *** mit Sitz in ***, ***, sowie ***. *** ist demnach in ***, ***, ***, *** wohnhaft, wohingegen die beiden anderen Wohnadressen in Österreich haben. Wenn in der Auskunft des KSV ***, *** und *** als Geschäftsführung bezeichnet werden, ist damit ihre allgemeine Funktion im sog. Board bezeichnet. Für die Vertretung nach außen und die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung lässt sich daraus nichts gewinnen. Das Ermittlungsverfahren hat keinerlei Beweisergebnisse dafür erbracht, dass tatsächlich der Beschuldigte neben *** verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich wäre. Das Vorbringen des Rechtsvertreters, wonach *** und *** gleichsam Aufsichtsratsfunktion bei *** hätten, wird hingegen dadurch gestützt, dass der Auskunft des KSV *** „Annual financial statements for the year ended 31 December ***“ angeschlossen sind, wonach „the financial statements on pages 7 to 21 have been authorised for issue by the Board of Directors on *** and were signed on ist behalf by“ *** und ***. Tatsächlich sind diese annual financial statements von beiden mit dem Zusatz „Director“ unterfertigt, was ihre quasi Kontrollfunktion, wie vom Rechtsvertreter des Beschuldigten vorgebracht, unterstreicht. Das erkennende Gericht folgt daher dem Vorbringen des Rechtsvertreters des Beschuldigten, wonach lediglich *** das verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Organ der *** ist, was von diesem im Verfahren *** bzw. LVwG-WU-13-1032 auch nicht bestritten wurde. In rechtlicher Hinsicht wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wie folgt erwogen:
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
G, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 38, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
G, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des römisch zwei. Teiles, ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Folgende rechtliche Bestimmungen kommen zur Anwendung: Ein Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
G ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt.Ein Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
Paragraph eins, Absatz eins, GSpG ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt. § 2 Abs. 1, 2 und 4 GSpG lauten wie folgt:Paragraph 2, Absatz eins, 2 und 4 GSpG lauten wie folgt:
Paragraph 4, ausgenommen sind. § 4 Abs. 1 GSpG lautet:Paragraph 4, Absatz eins, GSpG lautet: Glücksspiele unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes, wenn sie 1. nicht in Form einer Ausspielung im Sinne des § 2 Abs. 1 und1. nicht in Form einer Ausspielung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, und 2.
6 oder eine Duldungs- oder Mitwirkungspflicht nach § 50 Abs. 4 verstößt;5. wer gegen eine Bestimmung der in Paragraph 2, Absatz 3, vorgesehenen Verordnung, gegen die Auflageverpflichtung von Spielbeschreibungen, die Anzeigeverpflichtung
Paragraph 4, Absatz 6, oder eine Duldungs- oder Mitwirkungspflicht nach Paragraph 50, Absatz 4, verstößt;
6 und 7 oder § 25a verletzt;8. wer die Pflichten der Geldwäschevorbeugung
Paragraph 25, Absatz 6 und 7 oder Paragraph 25 a, verletzt; 9. wer verbotene Ausspielungen (§ 2 Abs. 4) im Inland bewirbt oder deren Bewerbung ermöglicht, es sei denn es liegt eine Bewilligung des Bundesministers für Finanzen
2 vor;9. wer verbotene Ausspielungen (Paragraph 2, Absatz 4,) im Inland bewirbt oder deren Bewerbung ermöglicht, es sei denn es liegt eine Bewilligung des Bundesministers für Finanzen
Paragraph 56, Absatz 2, vor;
Paragraph 50, Absatz 2, sowie die Befugnisse im Rahmen der behördlichen Sicherungsmaßnahmen nach Paragraphen 53, 54 und 56 a bleiben davon unberührt. § 168 Abs. 1 StGB lautet:Paragraph 168, Absatz eins, StGB lautet: Wer ein Spiel, bei dem Gewinn und Verlust ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängen oder das ausdrücklich verboten ist, veranstaltet oder eine zur Abhaltung eines solchen Spieles veranstaltete Zusammenkunft fördert, um aus dieser Veranstaltung oder Zusammenkunft sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zuzuwenden, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen, es sei denn, daß bloß zu gemeinnützigen Zwecken oder bloß zum Zeitvertreib und um geringe Beträge gespielt wird. § 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) lautet:Paragraph eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) lautet:
G einzustellen.Eine solche interne Regelung wurde bei *** getroffen, sodass lediglich *** die Gesellschaft nach außen vertritt. Da, wie oben festgestellt, der Beschuldigte zwar im board of directors der *** vertreten ist, aber zum Unterschied von *** lediglich Kontroll- und Aufsichtsfunktion hat, scheidet eine strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschuldigten als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenem Organ der *** aus. Das gegenständlich angefochtene Straferkenntnis war daher aufzuheben und das Strafverfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG einzustellen. Darüber hinaus ist das angefochtene Straferkenntnis auch aus folgenden Überlegungen mit Rechtswidrigkeit behaftet: Der am
G bei Hundewettautomaten bejaht, wenn bei dem gegenständlichen Spielprogramm nicht auf ein künftiges sportliches Ereignis gewettet werden konnte, sondern der Ausgang des Spieles davon abhing, welches bereits stattgefundene Rennen nach bzw. vor dem Setzen ausgewählt wurde (vgl. VwGH 25.9.2012, 2011/17/0296; 27.2.2013, 2012/17/0352)Der Verwaltungsgerichtshof hat deshalb das Vorliegen von Glücksspielen im Sinne von Ausspielungen
Paragraph 2, Absatz eins, GSpG bei Hundewettautomaten bejaht, wenn bei dem gegenständlichen Spielprogramm nicht auf ein künftiges sportliches Ereignis gewettet werden konnte, sondern der Ausgang des Spieles davon abhing, welches bereits stattgefundene Rennen nach bzw. vor dem Setzen ausgewählt wurde vergleiche VwGH 25.9.2012, 2011/17/0296; 27.2.2013, 2012/17/0352) Bei „Wetten“ auf aufgezeichnete Hunderennen, welche von einem Zufallsgenerator ausgewählt werden, handelt es sich somit um ein Glücksspiel. Wie oben festgestellt, hat die *** aufgrund des Wettvermittlungsvertrags die im Eigentum der *** befindlichen Geräte Herrn *** als Pächter und Betreiber der gegenständlichen Tankstelle zur Verfügung gestellt und war dafür am Nettoertrag der beiden Geräte finanziell beteiligt. Sie ist damit Veranstalter der „Wetten“ auf aufgezeichnete Hunderennen. In diesem Zusammenhang ist auf die Grundsatzentscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom
GB mit gerichtlicher Strafe bedrohten Tathandlung, demnach die ausschließliche Gerichtszuständigkeit, vor.Damit liegt zumindest der strafbare Versuch einer
Paragraph 168, StGB mit gerichtlicher Strafe bedrohten Tathandlung, demnach die ausschließliche Gerichtszuständigkeit, vor. Eine Bestrafung des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren würde demzufolge einen Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot bedeuten, auf Grund dessen das angefochtene Straferkenntnis auch aus diesem Grund aufzuheben wäre.
GVG waren daher dem Beschwerdeführer auch keine Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG waren daher dem Beschwerdeführer auch keine Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Im Hinblick darauf, dass somit bereits aus diesem Grund das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen war, erübrigt es sich auch, auf die europarechtlichen Einwände des Beschwerdeführers einzugehen. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Vom erkennenden Gericht war im Konkreten insbesondere die wesentliche Rechtsfrage zu beurteilen, unter welchen Voraussetzungen der director im Board einer Limited
G verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich ist. Dazu liegt (noch) keine Rechtsprechung vor, sodass die ordentliche Revision zuzulassen war.Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Vom erkennenden Gericht war im Konkreten insbesondere die wesentliche Rechtsfrage zu beurteilen, unter welchen Voraussetzungen der director im Board einer Limited
Paragraph 9, VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich ist. Dazu liegt (noch) keine Rechtsprechung vor, sodass die ordentliche Revision zuzulassen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.WU.13.1029
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.