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{'item': 'LVwG-WU-13-1029'}

Obsah (17)§ 50§ 45§ 25aArt. 133§ 52§ 4Art. 4Art. 151§ 15§ 9§ 38Art. 130§ 1§ 25§ 56§ 2§ 168

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum05.09.2014 GeschäftszahlLVwG-WU-13-1029 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durc

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben.1. Der Beschwerde wird

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben. 2. Das Verwaltungsstrafverfahren wird

§ 45Abs. 1 Z. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VSt

G) iVm § 38 VwGVG eingestellt.2. Das Verwaltungsstrafverfahren wird

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG eingestellt. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.

Entscheidungsgründe Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, wurde Herrn *** angelastet, dass er zumindest vom *** bis zum *** in ***, ***, als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma *** mit Sitz in ***, ***, ***, zu verantworten habe, dass diese Gesellschaft zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen in Form von virtuellen Hunderennen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach dem Glücksspielgesetz nicht erteilt worden sei und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen seien, da die Entscheidung über das Spielergebnis vorwiegend oder ausschließlich vom Zufall abhänge, veranstaltet habe, um fortgesetzt Einnahmen aus der Durchführung dieser Glücksspiele zu erzielen.Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, wurde Herrn *** angelastet, dass er zumindest vom *** bis zum *** in ***, ***, als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma *** mit Sitz in ***, ***, ***, zu verantworten habe, dass diese Gesellschaft zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen in Form von virtuellen Hunderennen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach dem Glücksspielgesetz nicht erteilt worden sei und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen seien, da die Entscheidung über das Spielergebnis vorwiegend oder ausschließlich vom Zufall abhänge, veranstaltet habe, um fortgesetzt Einnahmen aus der Durchführung dieser Glücksspiele zu erzielen. Das Unternehmen habe mit den Glücksspielgeräten mit der Gehäusebezeichnung Tipmat Y-Line (Gerät 2) und Tipomat Y-Line (Gerät 6) verbotene Ausspielungen veranstaltet. Nach Eingabe von Geld für das Spielguthaben, Auswahl des gewünschten Spieleinsatzes und nach Festlegen eines vermuteten Rennergebnisses könne die Wette durch Betätigung einer entsprechenden virtuellen Bildschirmtaste abgeschlossen werden. Über Wunsch werde ein Wettschein ausgedruckt. Die aufgezeichneten, bereits in der Vergangenheit stattgefundenen, allenfalls nur mit einer fortlaufenden Nummerierung gekennzeichneten Rennen würden am Bildschirm dargestellt. Nach dem Zieleinlauf würden die ersten Drei in Zeitlupe oder mit Standbild noch einmal kurz gezeigt. Beim Gerät Nr. 2 sei im Testspiel ein Mindesteinsatz von 1,-- Euro bei einem dazu in Aussicht gestellten Höchstgewinn von 42,50 Euro festgestellt worden. Beim Gerät Nr. 6 sei im Testspiel ein Mindesteinsatz von 1,-- Euro bei einem dazu in Aussicht gestellten Höchstgewinn von 42,50 Euro festgestellt worden. Wegen Übertretung der Rechtsvorschrift des § 1 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1, 2, 3 und 4 iVm § 52 Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSpG) wurde über Herrn *** eine Geldstrafe in der Höhe von 15.000 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 230 Stunden)

§ 52Abs. 1 Z 1 GSp

G verhängt.Wegen Übertretung der Rechtsvorschrift des Paragraph eins, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, 2, 3 und 4 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz (GSpG) wurde über Herrn *** eine Geldstrafe in der Höhe von 15.000 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 230 Stunden)

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG verhängt. In der Begründung wurde dazu ausgeführt, dass sich das Straferkenntnis auf das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens auf Grund einer Anzeige des Finanzamtes *** vom *** gründe. Der verfahrenswesentliche Sachverhalt sei von Organen der Finanzpolizei anlässlich einer Kontrolle am *** festgestellt worden. Auf Grund der ausführlichen Dokumentation der gegenständlichen Glücksspiele in Form verbotener Ausspielungen durch die Organe des Finanzamtes stehe eindeutig fest, dass Glücksspiele im Sinne des Glücksspielgesetzes vorliegen würden, da die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich vom Zufall abhängig sei. Eine Konzession oder eine Bewilligung nach dem Glücksspielgesetz sei nicht erteilt worden, noch liege eine Ausnahme

§ 4GSp

G vor. In der Begründung wurde dazu ausgeführt, dass sich das Straferkenntnis auf das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens auf Grund einer Anzeige des Finanzamtes *** vom *** gründe. Der verfahrenswesentliche Sachverhalt sei von Organen der Finanzpolizei anlässlich einer Kontrolle am *** festgestellt worden. Auf Grund der ausführlichen Dokumentation der gegenständlichen Glücksspiele in Form verbotener Ausspielungen durch die Organe des Finanzamtes stehe eindeutig fest, dass Glücksspiele im Sinne des Glücksspielgesetzes vorliegen würden, da die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich vom Zufall abhängig sei. Eine Konzession oder eine Bewilligung nach dem Glücksspielgesetz sei nicht erteilt worden, noch liege eine Ausnahme

Paragraph 4, GSpG vor. Bei den Wettannahmegeräten handle es sich nicht um einen Wette aus Anlass sportlicher Veranstaltungen, weil es sich einerseits nicht um ein echtes, sondern ein rein virtuelles Hunderennen handle und andererseits um eine Wette auf das Ergebnis der Auswahl eines Zufallsgenerators aus aufgezeichneten Rennen. Die Firma ziehe aufgrund der Ermittlungsergebnisse den wirtschaftlichen Nutzen aus der Veranstaltung der angezeigten Glücksspiele. Sie habe die Glücksspiele somit mit dem Vorsatz veranstaltet, fortgesetzt Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen zu erzielen und daher als Unternehmer iSd § 2 Abs. 2 GSpG gehandelt.Die Firma ziehe aufgrund der Ermittlungsergebnisse den wirtschaftlichen Nutzen aus der Veranstaltung der angezeigten Glücksspiele. Sie habe die Glücksspiele somit mit dem Vorsatz veranstaltet, fortgesetzt Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen zu erzielen und daher als Unternehmer iSd Paragraph 2, Absatz 2, GSpG gehandelt. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte, vertreten durch ***, ***, ***, *** fristgerecht Berufung erhoben und vorgebracht, dass schon die Tatbeschreibung unrichtig sei, da keine virtuelle Bildschirmtaste existiere. Ferner werde dem Unternehmen „***“ im Parallelverfahren *** angelastet, Veranstalter der Ausspielungen zu sein, sodass sich die Behörde überhaupt nicht im Klaren darüber zu sein scheine, wie die Strukturen bzw. überhaupt die Verantwortlichkeit sei. Im Übrigen sei der Beschuldigte bereits in erster Instanz nicht rechtskräftig

§ 52Abs. 1 Z. 1 GSp

G als Veranstalter bestraft worden, was sich aus dem Akt *** der Bezirkshauptmannschaft X ergebe.Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte, vertreten durch ***, ***, ***, *** fristgerecht Berufung erhoben und vorgebracht, dass schon die Tatbeschreibung unrichtig sei, da keine virtuelle Bildschirmtaste existiere. Ferner werde dem Unternehmen „***“ im Parallelverfahren *** angelastet, Veranstalter der Ausspielungen zu sein, sodass sich die Behörde überhaupt nicht im Klaren darüber zu sein scheine, wie die Strukturen bzw. überhaupt die Verantwortlichkeit sei. Im Übrigen sei der Beschuldigte bereits in erster Instanz nicht rechtskräftig

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG als Veranstalter bestraft worden, was sich aus dem Akt *** der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn ergebe. Bei den Wetten handle es sich um kein Glücksspiel. Es sei auch nicht, wie im Bescheid angeführt, auf „virtuelle Hunderennen“ gewettet worden. Die Hunderennen würden von einem englischen Unternehmer eingekauft. Hierzu lege das Unternehmen als Buchmacher die entsprechenden Quoten. Grundlage für diese Quoten seien Informationen über die an den Rennen teilnehmenden Hunde, deren Leistungskurven in den letzten 5 Rennen. Aufgrund dieser für den Wettkunden abrufbaren Informationen könne dieser eine Einschätzung des Rennens vornehmen. Keinesfalls würden zufällig nach Einsatzleistung irgendwelche Rennen gestartet, zu denen keine Informationen vorliegen würden. Der relevante Sachverhalt sei bereits mehrfach von Senaten des UVS NÖ überprüft und festgestellt worden. Insbesondere werde auf die Entscheidung des Dreiersenates des UVS NÖ vom ***, Senat- PP-11-0047, in der Strafsache gegen *** verwiesen. Weiters sei am *** ein Erkenntnis eines Senates des UVS NÖ eingelangt, in welchem insbesondere festgehalten worden sei, dass zur Verhängung einer Verwaltungsstrafe nicht nur die Erfüllung des objektiven Tatbestandes Voraussetzung sei, sondern eine subjektive Komponente, nämlich das Wissen oder Wissen müssen hinzuzutreten habe, damit eine Strafbarkeit vorliege. Das Verfahren gegen den Geschäftsführer der *** sei abermals eingestellt worden. In Kenntnis der Vielzahl der positiven Entscheidungen des UVS NÖ und der eingeholten Gutachten sei regelmäßig den Geschäftspartnern (so auch dem Beschuldigten) vermittelt worden, dass diese Form der Wetten nicht gegen das GSpG verstoße (Beweis: Bescheid des UVS NÖ vom ***, Senat-BN-12-1185). Bislang sei es zu keiner einzigen rechtskräftigen Verurteilung weder nach dem GSpG, noch nach dem StGB gekommen. Des Weiteren liege ein Gutachten des Universitätslektors *** vor, wonach derartige Wetten kein Glücksspiel darstellten. Mittlerweile sei das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zur Zl. 2011/17/0296 bekannt. In der vom VwGH vertretenen Ansicht werde allerdings übersehen, dass die Definition des GSpG selbst bestimme, was unter das GSpG falle oder nicht. Ein Glücksspiel im Sinne des GSpG sei ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängig sei (§ 1 Abs. 1). Bislang sei es zu keiner einzigen rechtskräftigen Verurteilung weder nach dem GSpG, noch nach dem StGB gekommen. Des Weiteren liege ein Gutachten des Universitätslektors *** vor, wonach derartige Wetten kein Glücksspiel darstellten. Mittlerweile sei das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zur Zl. 2011/17/0296 bekannt. In der vom VwGH vertretenen Ansicht werde allerdings übersehen, dass die Definition des GSpG selbst bestimme, was unter das GSpG falle oder nicht. Ein Glücksspiel im Sinne des GSpG sei ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängig sei (Paragraph eins, Absatz eins,). Der VwGH habe bisher in keiner Weise dazu Stellung genommen, wieso eine Wette auf den Ausgang eines Rennens in der Vergangenheit angesichts der vorliegenden Informationen den Spieltipp zu einem Glücksspiel mache. Voraussetzung wäre per definitionem legis, dass die Einschätzung, welcher der Rennteilnehmer gewinne, ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängig sei. Warum trotz der Informationen – und dass diese nicht jene Qualität hätten wie möglicherweise bei manchem Live-Event – die Kriterien nach dem GSpG erfüllt sein sollen, werde in der zitierten Entscheidung nicht explizit dargelegt. Verwiesen wurde auch darauf, dass nicht nur einzelne Senate, sondern durchaus verschiedene Senate des UVS Niederösterreich dieselbe Rechtsansicht wie der gegenständliche Senat vertreten hätten, wobei ein Senat sogar ausdrücklich auf die „Berechenbarkeit“ der Wette hinweise und demzufolge zum Schluss komme, dass es sich um kein Glücksspiel im Sinne des GSpG handle (derzeit anhängiges Verfahren beim VwGH zur Zl. 2012/17/0203). Angesichts der unklaren Rechtslage könne dem Rechtsmittelwerber auch in subjektiver Hinsicht kein Vorwurf gemacht werden. Es wurde eine Reihe von Entscheidungen des UVS NÖ angeführt, in welchen das Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren eingestellt wurde. Die erste Entscheidung zu diesem Thema stammt vom UVS NÖ vom ***, Senat-PP-11-0002, und betraf die Beschlagnahme eines Tipomat Y-Line. Im Übrigen wurde auf das beim Europäischen Gerichtshof anhängige Vorabentscheidungsverfahren verwiesen, welches auf Initiative des UVS OÖ eingeleitet worden sei und welches genau die Strafbestimmungen des GSpG zum Inhalt habe. Es wurde daher beantragt, das gegenständliche Verfahren bis zur Entscheidung des EuGH auszusetzen. Im Übrigen seien die Verwaltungsbehörden unzuständig. Maßgeblich für die Zuständigkeit seien nicht der willkürliche Einsatz der probespielenden Beamten, sondern die tatsächliche Einsatzmöglichkeit bzw. die tatsächlich geleisteten Einsätze. Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes sei im Lichte des verfassungsgerichtlichen Doppelbestrafungs- und Verfolgungsverbotes

Art. 4des 7. Zusatzprotokolls zur EMRK (ZPz

EMRK) von einer stillschweigenden Subsidiarität der allenfalls anzuwendenden glücksspielgesetzlichen Verwaltungsstrafbestimmung gegenüber dem gerichtlichen Strafbestand des § 168 StGB auszugehen (vgl. VwGH 8.0.2009, Zl. 2009/17/0181 u.a.). Daraus folge, dass eine Bestrafung nach der Verwaltungsstrafbestimmung dann zu unterbleiben habe, wenn sich der Täter nach dem § 168 StGB strafbar gemacht habe. Auch der Wegfall der Strafbarkeit nach dem primär heranzuziehenden Tatbestand infolge Eintritt eines Strafaufhebungsgrundes könne nicht die Anwendbarkeit eines subsidiären Straftatbestandes (neu) begründen, handle es sich bei dieser Form der Konkurrenz doch um die Verdrängung des subsidiären Tatbestandes durch den vorrangig anzuwendenden (so VwGH 22.3.1999, Zl. 98/17/0134).Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes sei im Lichte des verfassungsgerichtlichen Doppelbestrafungs- und Verfolgungsverbotes

Artikel 4, des 7. Zusatzprotokolls zur EMRK (ZPz

EMRK) von einer stillschweigenden Subsidiarität der allenfalls anzuwendenden glücksspielgesetzlichen Verwaltungsstrafbestimmung gegenüber dem gerichtlichen Strafbestand des Paragraph 168, StGB auszugehen vergleiche VwGH 8.0.2009, Zl. 2009/17/0181 u.a.). Daraus folge, dass eine Bestrafung nach der Verwaltungsstrafbestimmung dann zu unterbleiben habe, wenn sich der Täter nach dem Paragraph 168, StGB strafbar gemacht habe. Auch der Wegfall der Strafbarkeit nach dem primär heranzuziehenden Tatbestand infolge Eintritt eines Strafaufhebungsgrundes könne nicht die Anwendbarkeit eines subsidiären Straftatbestandes (neu) begründen, handle es sich bei dieser Form der Konkurrenz doch um die Verdrängung des subsidiären Tatbestandes durch den vorrangig anzuwendenden (so VwGH 22.3.1999, Zl. 98/17/0134). Mit dem am 1.3.2013 in Kraft getretenen § 22 VStG soll nach dem Willen des Gesetzgebers nunmehr eine generell subsidiäre verwaltungsbehördliche Strafbarkeit nominiert werden und eine Tat als Verwaltungsübertretung nur dann strafbar sein, wenn sie nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet. Aufgrund der in der Neufassung des § 22 Abs. 1 VStG generell vorgesehenen ausdrücklichen Subsidiarität der verwaltungsbehördlichen Strafbarkeit gegenüber Gerichtsdelikten sei konsequenter Weise die in der alten Fassung des § 22 Abs. 2 VStG noch enthaltene Bestimmung, nach der auch bei Zusammentreffen von Verwaltungsübertretungen mit einer von einem Gericht zu ahndenden strafbaren Handlung die Strafen nebeneinander zu verhängen gewesen seien, entfallen.Mit dem am 1.3.2013 in Kraft getretenen Paragraph 22, VStG soll nach dem Willen des Gesetzgebers nunmehr eine generell subsidiäre verwaltungsbehördliche Strafbarkeit nominiert werden und eine Tat als Verwaltungsübertretung nur dann strafbar sein, wenn sie nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet. Aufgrund der in der Neufassung des Paragraph 22, Absatz eins, VStG generell vorgesehenen ausdrücklichen Subsidiarität der verwaltungsbehördlichen Strafbarkeit gegenüber Gerichtsdelikten sei konsequenter Weise die in der alten Fassung des Paragraph 22, Absatz 2, VStG noch enthaltene Bestimmung, nach der auch bei Zusammentreffen von Verwaltungsübertretungen mit einer von einem Gericht zu ahndenden strafbaren Handlung die Strafen nebeneinander zu verhängen gewesen seien, entfallen. Dies bedeute weiter im Ergebnis, dass bei verbotenen Ausspielungen mit Einsätzen über 10 Euro, mögen sie auch mit solchen darunter einhergehen, sowie bei Serienspielen jedenfalls eine die Verwaltungsdelikte ausschließende gerichtliche Strafbarkeit anzunehmen sei. Die Einsatzhöhe bei Wetten auf aufgezeichnete Hunderennen sei genau so wenig beschränkt wie bei Wetten auf Fußballereignisse. Es wäre auch unkaufmännisch, die Einsätze bei einzelnen Wettsparten mit € 10,-- zu beschränken. Auch die Strafhöhe wurde bekämpft. Die Verwaltungsbehörde habe völlig unreflektiert eine Strafe in Höhe von 15.000 Euro verhängt und keine konkretisierten spezial- oder generalpräventiven Gründe angeführt. Sämtliche Ausführungen zur Strafhöhe hätten nur Gesetzeszitate oder leere Floskeln enthalten, sodass auch die Begründung der Strafhöhe an einem wesentlichen Mangel leide. Es wurde daher der Antrag gestellt, eine mündliche Berufungsverhandlung anzuberaumen, die beantragten Beweise durchzuführen, die Entscheidung aufzuheben und das Verfahren einzustellen, allenfalls die Strafe erheblich herabzusetzen. Mit Schreiben vom *** hat die Bezirkshauptmannschaft X die Berufung und den Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ mit dem Ersuchen um Entscheidung vorgelegt.Mit Schreiben vom *** hat die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn die Berufung und den Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ mit dem Ersuchen um Entscheidung vorgelegt. Mit Schreiben vom *** wurde ergänzende Urkunden zur Berufung vorgelegt, nämlich die Gerätebuchhaltung betreffend die beiden verfahrensgegenständlichen Tipomaten. Daraus gehe hervor, dass Wetteinsätze über € 10,-- bei beiden Geräten möglich gewesen seien. Die Wetteinsätze seien der Höhe nach nicht beschränkt, lediglich der Buchmacher könne beim Verdacht auf Wettmanipulationen im Einzelfall eine Grenze einziehen. Daher seien bei sämtlichen Wettterminals, bei welchen von *** Wetten angeboten würden, ausnahmslos Einsatzmöglichkeiten von über € 10,-- gegeben. Mit Schreiben vom *** wurde dem zuständigen Finanzamt die Möglichkeit gegeben, zu dieser Berufung Stellung zu nehmen, wovon dieses nicht Gebrauch gemacht hat.

Art. 151Abs.

51 Z 8 B-VG werden mit

  1. Jänner 2014 die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern aufgelöst und geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
  2. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte über.

Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG werden mit 1.

Jänner 2014 die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern aufgelöst und geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte über. Somit hat nunmehr das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich über die als Beschwerde zu behandelnde Berufung zu entscheiden. Am *** hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung in den Verfahren LVwG-WU-13-1020, LVwG-WU-12-1026, LVwG-WU-12-1039, LVwG-WU-12-1019, LVwG-WU-12-1044, LVwG-WU-13-1028, LVwG-WU-13-1029, LVwG-WU-13-1031, LVwG-WU-13-1032, LVwG-WU-13-1033, LVwG-WU-13-0291, LVwG-WU-13-0292 und LVwG-WU-13-0293 durchgeführt, zu der seitens der Bezirkshauptmannschaft X kein Vertreter entsandt wurde.Am *** hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung in den Verfahren LVwG-WU-13-1020, LVwG-WU-12-1026, LVwG-WU-12-1039, LVwG-WU-12-1019, LVwG-WU-12-1044, LVwG-WU-13-1028, LVwG-WU-13-1029, LVwG-WU-13-1031, LVwG-WU-13-1032, LVwG-WU-13-1033, LVwG-WU-13-0291, LVwG-WU-13-0292 und LVwG-WU-13-0293 durchgeführt, zu der seitens der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn kein Vertreter entsandt wurde. In dieser Verhandlung wurde der Beschluss gefasst, dass die Verhandlung in den Verfahren LVwG-WU-13-1020, LVwG-WU-12-1026, LVwG-WU-12-1039, LVwG-WU-12-1019, LVwG-WU-12-1044, LVwG-WU-13-1028, LVwG-WU-13-1029, LVwG-WU-13-1031, LVwG-WU-13-1032, LVwG-WU-13-1033, LVwG-WU-13-0291, LVwG-WU-13-0292 und LVwG-WU-13-0293 auf Grund des sachlichen Zusammenhangs

§ 15

NÖ Landesverwaltungsgerichtsgesetz gemeinsam durchgeführt wird.In dieser Verhandlung wurde der Beschluss gefasst, dass die Verhandlung in den Verfahren LVwG-WU-13-1020, LVwG-WU-12-1026, LVwG-WU-12-1039, LVwG-WU-12-1019, LVwG-WU-12-1044, LVwG-WU-13-1028, LVwG-WU-13-1029, LVwG-WU-13-1031, LVwG-WU-13-1032, LVwG-WU-13-1033, LVwG-WU-13-0291, LVwG-WU-13-0292 und LVwG-WU-13-0293 auf Grund des sachlichen Zusammenhangs

Paragraph 15, NÖ Landesverwaltungsgerichtsgesetz gemeinsam durchgeführt wird. In der Verhandlung wurde Beweis aufgenommen durch Verlesung der Akten der Bezirkshauptmannschaft X und des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich. Es handelt sich dabei um folgende Akten:In der Verhandlung wurde Beweis aufgenommen durch Verlesung der Akten der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn und des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich. Es handelt sich dabei um folgende Akten: - *** bzw. der dazugehörige Akt LVwG-WU-13-1029 (***), - *** bzw. der dazugehörige Akt LVwG-WU-13-1029 , (***), - *** bzw. der dazugehörige Akt LVwG-WU-13-1032 (***), - *** bzw. der dazugehörige Akt LVwG-WU-13-1032 , (***), - *** bzw. der dazugehörige Akt LVwG-WU-13-1031 (***), - *** bzw. der dazugehörige Akt LVwG-WU-13-1031 , (***), - *** bzw. der dazugehörige Akt LVwG-WU-13-1028 (***), - *** bzw. der dazugehörige Akt LVwG-WU-13-1028 , (***), - *** bzw. der dazugehörige Akt LVwG-WU-13-1020 (***), - *** bzw. der dazugehörige Akt LVwG-WU-13-1020 , (***), - *** bzw. der dazugehörige Akt LVwG-WU-12-1019 (***), - *** bzw. der dazugehörige Akt LVwG-WU-12-1019 , (***), - *** bzw. der dazugehörige Akt LVwG-WU-13-0293 (***), - *** bzw. der dazugehörige Akt LVwG-WU-13-0293 , (***), - *** bzw. der dazugehörige Akt LVwG-WU-13-0292 (***), - *** bzw. der dazugehörige Akt LVwG-WU-13-0292 , (***), - *** bzw. der dazugehörige Akt LVwG-WU-13-0291 (***), - *** bzw. der dazugehörige Akt LVwG-WU-13-0291 , (***), - *** bzw. der dazugehörige Akt LVwG-WU-12-1044 (***), - *** bzw. der dazugehörige Akt LVwG-WU-12-1044 , (***), - *** bzw. der dazugehörige Akt LVwG-WU-12-1039 (***), - *** bzw. der dazugehörige Akt LVwG-WU-12-1039 , (***), - *** bzw. der dazugehörige Akt LVwG-WU-12-1026 (***), - *** bzw. der dazugehörige Akt LVwG-WU-12-1026 , (***), - *** bzw. der dazugehörige Akt LVwG-WU-13-1033 (***), - *** bzw. der dazugehörige Akt LVwG-WU-13-1033 , (***), In der Verhandlung gab der Zeuge *** an, dass er sich an die gegenständliche Kontrolle vom *** noch ungefähr erinnern könne. Die Geräte seien betriebsbereit gewesen. Zu den Hunderennen gab er an, dass die Höchsteinsätze deshalb nicht festgestellt worden seien, da allgemein bekannt sei, dass hier auch Einsätze über 10,-- Euro gespielt werden könnten. Nach der Judikatur des VwGH handle es sich eben dabei um verbotene Ausspielungen. Der Spieler bekomme für ein bestimmtes Rennen eine bestimmte Quote und könne auf einen bestimmten Hund oder eine Kombination von maximal drei Hunden setzen. Zusätzlich erfahre er das Ergebnis des von ihm favorisierten Hundes in den vergangenen Rennen. Der Kunde wüsste nur, wann das nächste Rennen beginnen würde, wo dieses stattgefunden habe, wüsste er seines Wissens nach nicht. Er wüsste nicht, ob der Kunde Bescheid wisse über den Gesundheitszustand der Hunde, den Zustand der Rennbahn oder die Wetterverhältnisse. Dass es sich um aufgezeichnete Hunderennen handle, sei bei Geräten der Firma *** allgemein bekannt. Außerdem sei am Bildschirm ersichtlich, wann die nächsten Rennen stattfinden würden. Wenn hier zum Beispiel angegebenen werde, dass das nächste Rennen in 270 Sekunden und dann in 220 Sekunden stattfinden werde, könne es sich nur um ein aufgezeichnetes Rennen handeln, da ja sonst die Häufigkeit der Rennen nicht bekannt sei. Man könne die Ergebnisse der Hunde in den vergangenen Rennen überprüfen, aus diesen Ergebnissen ergebe sich auch die Quote. In diesem Pool seien mehrere hundert Rennen. Der Zeuge ***, p. A. ***, gab in der Verhandlung an, dass es sich bei den Hunderennen auf den Geräten der Type Tipomat Y-Line um echte Hunderennen handle, die tatsächlich stattgefunden hätten und die aufgezeichnet worden seien. Der Kunde könne auf dem Gerät eine bestimmte Art von Rennen auswählen. Auf den beiden konkreten Geräten seien nur Hunderennen abrufbar gewesen. Der Kunde sehe ein Quotenblatt und die Ergebnisse der letzten fünf Rennen sowie die folgenden drei Rennen. Er habe die Möglichkeit, Statistikdaten aufzurufen über die Ergebnisse der letzten fünf Rennen des jeweiligen Hundes. Er könne die Platzierungen der Hunde, welche im nächsten Rennen starten würden, für die vergangenen fünf Rennen abrufen und zwar für jeden einzelnen Hund, der starten werde. Ein Rennen dauere ca. eine Minute bis eineinhalb Minuten, zwischen den Rennen würden ca. vier Minuten Pause liegen. Für die nächsten drei Rennen gebe es pro Hund eine Tendenzkurve, die aus den vergangenen Rennen die wahrscheinliche Tendenz berechne. Aus den Wettbestimmungen, die vor Ort aufliegen würden, sei ersichtlich, dass die Rennen aufgezeichnet seien. Er gehe davon aus, dass in diesen Wettbestimmungen auch der konkrete Austragungsort der Rennen genannt werde. Mindesteinsatz sei immer 1,-- Euro, nach oben würde es im Prinzip der Buchmacher entscheiden, es gäbe eigentlich keine Beschränkung. Die Rennen würden zentral gestartet, sodass überall dort, wo die Rennen angeboten würden, genau das gleiche Rennen auch ablaufe. Der Kunde habe die Möglichkeit, sich allgemein Informationen über die Rennbahn über das Internet zu beschaffen, zumal jede Rennbahn eine eigene Homepage im Internet habe. Die gegenständlichen Wetten auf die Hunderennen würden von *** veranstaltet, Eigentümer der beiden gegenständlichen Tipomaten sei die ***, welche im Auftrag der *** die jeweiligen Standorte betreue. Sie sei auch zuständig für Service und Reparaturen der Geräte. Die *** betreibe selbst nicht Wetten oder ähnliches, sie sei ein reines Dienstleistungsunternehmen, eben im Auftrag der ***. In der Verhandlung wurde vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bekannt gegeben, dass der Pool mit Rennen immer wieder mit neuen Rennen nachgespeist worden sei. Hinsichtlich der Vertretungsbefugnis der Organe von *** wurde vorgebracht, dass im Board dieser Gesellschaft ***, *** und *** seien, allerdings sei einzig und allein *** maltesischer Staatsbürger und als solcher das verantwortliche Organ gegenüber der Malta Gaming Lottery Authority, vergleichbar einem verantwortlichen Beauftragten

§ 9VSt

G. Die Herren *** und *** hätten eine Aufsichtsfunktion.In der Verhandlung wurde vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bekannt gegeben, dass der Pool mit Rennen immer wieder mit neuen Rennen nachgespeist worden sei. Hinsichtlich der Vertretungsbefugnis der Organe von *** wurde vorgebracht, dass im Board dieser Gesellschaft ***, *** und *** seien, allerdings sei einzig und allein *** maltesischer Staatsbürger und als solcher das verantwortliche Organ gegenüber der Malta Gaming Lottery Authority, vergleichbar einem verantwortlichen Beauftragten

Paragraph 9, VStG. Die Herren *** und *** hätten eine Aufsichtsfunktion. Im Übrigen seien stets Wetteinsätze über 10 Euro möglich und seien nach der vorgelegten Buchhaltung auch tatsächlich geleistet worden, sodass die Erstbehörde jedenfalls unzuständig für eine Beschlagnahme bzw. eine Bestrafung gewesen sei. Hinsichtlich des vorgebrachten Günstigkeitsprinzips des Vertreters der Finanzbehörde wurde ausgeführt, dass die aktuelle Gesetzeslage, die auf Grund der Novelle am

  1. März 2014 in Kraft getreten sei, keinesfalls günstiger sei, da dort auch Mindeststrafen vorgesehen würden, allfällige Delikte nach § 168 StGB gegenüber dem Beschuldigten bereits verjährt wären und zudem eine Regelung, welche den Vorrang der Verwaltungsstrafbarkeit gegenüber der gerichtlichen Strafbarkeit erkläre, angesichts der exorbitanten Höchststrafhöhe jedenfalls verfassungswidrig sei. Im Übrigen seien stets Wetteinsätze über 10 Euro möglich und seien nach der vorgelegten Buchhaltung auch tatsächlich geleistet worden, sodass die Erstbehörde jedenfalls unzuständig für eine Beschlagnahme bzw. eine Bestrafung gewesen sei. Hinsichtlich des vorgebrachten Günstigkeitsprinzips des Vertreters der Finanzbehörde wurde ausgeführt, dass die aktuelle Gesetzeslage, die auf Grund der Novelle am
  2. März 2014 in Kraft getreten sei, keinesfalls günstiger sei, da dort auch Mindeststrafen vorgesehen würden, allfällige Delikte nach Paragraph 168, StGB gegenüber dem Beschuldigten bereits verjährt wären und zudem eine Regelung, welche den Vorrang der Verwaltungsstrafbarkeit gegenüber der gerichtlichen Strafbarkeit erkläre, angesichts der exorbitanten Höchststrafhöhe jedenfalls verfassungswidrig sei. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hiezu wie folgt erwogen: Folgende Feststellungen sind entscheidungsrelevant: Im Zeitraum vom zumindest *** bis zum Zeitpunkt der Kontrolle am *** um 9:30 Uhr war im Lokal der *** Tankstelle, ***, ***, folgendes Gerät betriebsbereit aufgestellt: - Tipomat Y-Line (Finanzamt-Geräte Nr. 2). Weiters war im Zeitraum vom *** bis zum Zeitpunkt der Kontrolle am *** um 9:30 Uhr im gegenständlichen Lokal schließlich noch folgendes Gerät betriebsbereit aufgestellt: - Tipomat Y-Line (Finanzamt-Geräte Nr. 6). Auf den beiden Geräten der Type Tipomat Y-Line wurden Glücksspiele in Form von Wetten auf den Ausgang von in der Vergangenheit aufgezeichneten Hunderennen durchgeführt, die im Wesentlichen derart ablaufen, dass nach der Eingabe von Geld für das Spielguthaben, des Spieleinsatzes und nach Festlegen des vermuteten Rennergebnisses die Wette durch Betätigung einer Taste abgeschlossen werden kann. Der Wettkunde kann in den nächsten drei Rennen auf einen Hund oder auf eine Kombination von höchstens drei Hunden setzen, wobei jedem möglichen Einlaufergebnis eine bestimmte Quote zugeordnet ist, welche am Gerätebildschirm in einem Quotenblatt dargestellt wird. Die Hunderennen werden aus einem Pool von ca. 1.000 Rennen durch einen Zufallsgenerator ausgewählt. Der Kunde kann die Ergebnisse der letzten fünf Rennen des jeweiligen Hundes aufrufen, und zwar für jeden einzelnen Hund, welcher starten wird. Er erhält keine Informationen über den Gesundheitszustand des Hundes, den Rennort, den Zustand der Rennbahn oder die Wetterverhältnisse. Zwischen den einzelnen Rennen liegen etwa 4 min. Pause, wobei ein Rennen ca. 1 min. bis 1,5 min. dauert. In diesem Zeitraum vor dem Abspielen des Starts des Rennens war es dem Kunden möglich, anhand einer für jeden Hund ersichtlichen Kurve die Tendenz auf Basis der Platzierungen der Hunde in den letzten fünf vorangegangen Rennen einzusehen. Nach erfolgter Wiedergabe des Rennens konnte der Kunde auf dem Bildschirm des Gerätes selbst den Gewinn oder den Verlust des Einsatzes ablesen. Der Ausgang des Spiels hing jedenfalls davon ab, welches bereits stattgefundene Rennen vom Zufallsgenerator ausgewählt wurde, und war also zumindest vorwiegend vom Zufall abhängig. Mindesteinsatz bei aufgezeichneten Hunderennen ist 1,-- Euro, nach oben gibt es keine betragsmäßige Beschränkung. Bei den beiden gegenständlichen Geräten der Type Tipomat Y-Line wurden jedenfalls Einsätze über 10,-- Euro geleistet. Pächter und somit Betreiber der gegenständlichen *** Tankstelle in ***, ***, ist Herr ***. Zwischen ***, ***, ***, ***, *** und der ***, vertreten durch Herrn ***, wurde am *** ein Wettvermittlungsvertrag geschlossen. Auf Grund dieser Vereinbarung eröffnet der Wettervermittler, das ist Herr ***, eine offizielle Wettvermittlungsannahmestelle der Firma ***, wobei die Geräte an ihn von der *** geliefert werden. Die *** sorgt für alle zum Betrieb der Wett-Terminals notwendigen Konzessionen bzw. Anmeldungen und liefert dem Wettvermittler ab Inkrafttreten des Vertrages mittels Internetanbindung die notwendige Software sowie die damit verbundene Plattform für den Betrieb der installierten Geräte. Die *** liefert den zum Betrieb notwendigen Support (Service, Administration etc.). Dieser Vertrag wurde auf unbestimmte Zeit geschlossen. Grundlage der Abrechnung bildet der sogenannte „Hold“ (Wetteinsätze abzüglich Pauschalaufwandsersatz und Auszahlungen) der jeweiligen Produkte, die am Standort angeboten und vermittelt werden. Vom jeweiligen bereinigten Hold erhält der Wettvermittler, das ist Herr *** als Pächter der gegenständlichen Tankstelle, einen prozentuellen Anteil (Vergütung) in Höhe von 40%. Der restliche Gewinn kam *** zu. Bei der *** handelt es sich um eine Kapitalgesellschaft nach anglikanischem Recht. Im Board dieser Gesellschaft sitzen ***, *** und ***, wobei lediglich *** die Funktion eines executive directors ausübt und die Gesellschaft nach außen vertritt und

§ 9VSt

G verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich ist. Der Beschuldigte hat lediglich Kontroll- und Aufsichtsfunktion.Bei der *** handelt es sich um eine Kapitalgesellschaft nach anglikanischem Recht. Im Board dieser Gesellschaft sitzen ***, *** und ***, wobei lediglich *** die Funktion eines executive directors ausübt und die Gesellschaft nach außen vertritt und

Paragraph 9, VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich ist. Der Beschuldigte hat lediglich Kontroll- und Aufsichtsfunktion. Seit der Aufstellung der Geräte waren diese während den Öffnungszeiten des Lokals ständig spiel- und betriebsbereit. Für die in Niederösterreich mittels der verfahrensgegenständlichen Geräte stattfindenden Ausspielungen lagen weder Bewilligungen noch Konzessionen nach dem GSpG oder dem NÖ Spielautomatengesetz vor. Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf Grund nachstehender Beweiswürdigung: Im Akt der Bezirkshauptmannschaft X, ***, ist der Wettvermittlungsvertrag zwischen *** und der *** an der Adresse ***, ***, vom *** enthalten, woraus sich ergibt, dass an der Wettvermittlungsannahmestelle, eben der *** Tankstelle, Wettterminals durch die *** im Auftrag der *** aufgestellt wurden. Die *** ist über diese Geräte uneingeschränkt verfügungsberechtigt.

diesem Wettvermittlungsvertrag liefert *** dem Wettvermittler ab Inkrafttreten des Vertrages mittels Internetanbindung die notwendige Software sowie die damit verbundene Plattform für den Betrieb der installierten Geräte als Wett-Terminal und sorgt für alle zum Betrieb notwendigen Konzessionen bzw. Anmeldungen. Aus diesem Vertrag geht auch hervor, dass Herr *** als Wettvermittler einen prozentuellen Anteil in der Höhe von 40% des jeweiligen Holds bekommt (Punkt 5.2 des genannten Vertrages). Ergänzt wird dieser Wettvermittlungsvertrag noch durch die Vereinbarung, Leihstellung, Ausstattung Wettannahmestelle zwischen der *** und der ***, ***, ***, vertreten durch Herrn ***, vom ***, welche im Akt der Bezirkshauptmannschaft X, ***, enthalten ist.Im Akt der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn, ***, ist der Wettvermittlungsvertrag zwischen *** und der *** an der Adresse ***, ***, vom *** enthalten, woraus sich ergibt, dass an der Wettvermittlungsannahmestelle, eben der *** Tankstelle, Wettterminals durch die *** im Auftrag der *** aufgestellt wurden. Die *** ist über diese Geräte uneingeschränkt verfügungsberechtigt.

diesem Wettvermittlungsvertrag liefert *** dem Wettvermittler ab Inkrafttreten des Vertrages mittels Internetanbindung die notwendige Software sowie die damit verbundene Plattform für den Betrieb der installierten Geräte als Wett-Terminal und sorgt für alle zum Betrieb notwendigen Konzessionen bzw. Anmeldungen. Aus diesem Vertrag geht auch hervor, dass Herr *** als Wettvermittler einen prozentuellen Anteil in der Höhe von 40% des jeweiligen Holds bekommt (Punkt 5.2 des genannten Vertrages). Ergänzt wird dieser Wettvermittlungsvertrag noch durch die Vereinbarung, Leihstellung, Ausstattung Wettannahmestelle zwischen der *** und der ***, ***, ***, vertreten durch Herrn ***, vom ***, welche im Akt der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn, ***, enthalten ist. Dass bei den Geräten mit der Finanzamt-Geräte Nr. 2 und 6 aufgezeichnete Hunderennen veranstaltet wurden, ergibt sich ebenfalls aus dem Akt der Bezirkshauptmannschaft X, ***. Die Feststellungen zum Spielablauf ergeben sich aus der Dokumentation der Organe des Finanzamtes, aus dem Rechtsgutachten von ***, welches vom Rechtsvertreter der *** im Verfahren vor der Bezirkshauptmannschaft X, ***, vorgelegt wurde, sowie aus den Aussagen der Zeugen *** und ***, die im Wesentlichen diesbezüglich inhaltlich übereinstimmen. Aus den Aussagen der Zeugen sowie aus dem Gutachten von *** ergibt sich insbesondere auch, dass die Rennen zufallsabhängig aus einem Pool von mehreren 100 Rennen ausgewählt wurden. Dass bei den Hunderennen Einsätze von über 10,-- Euro möglich sind, wurde von beiden Zeugen übereinstimmend ausgesagt, ebenso dass es hier keine Begrenzung der Einsätze in der Höhe gibt. Auch aus der im Nachtrag zu Berufung vorgelegten Gerätebuchhaltung geht hervor, dass bei den beiden Geräten Einsätze in unterschiedlichster Höhe getätigt wurden, so etwa beim Gerät mit der Finanzamt-Geräte Nr. 1 ein Einsatz von 53,50 Euro am *** um 10:49 Uhr oder von 120,-- Euro am *** um 11:46 Uhr. Dass beim Gerät mit der Finanzamt-Geräte Nr. 6 ein Einsatz zum Beispiel in der Höhe von 19,-- Euro möglich war, geht ebenfalls aus der Gerätebuchhaltung hervor, wo ein derartiger Einsatz am *** um 15:17 Uhr dokumentiert ist. Im Übrigen ist auch der Ablauf von aufgezeichneten Hunderennen und die Möglichkeit von Einsätzen über € 10,-- dem erkennenden Gericht aus zahlreichen Vorverfahren amtsbekannt.Dass bei den Geräten mit der Finanzamt-Geräte Nr. 2 und 6 aufgezeichnete Hunderennen veranstaltet wurden, ergibt sich ebenfalls aus dem Akt der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn, ***. Die Feststellungen zum Spielablauf ergeben sich aus der Dokumentation der Organe des Finanzamtes, aus dem Rechtsgutachten von ***, welches vom Rechtsvertreter der *** im Verfahren vor der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn, ***, vorgelegt wurde, sowie aus den Aussagen der Zeugen *** und ***, die im Wesentlichen diesbezüglich inhaltlich übereinstimmen. Aus den Aussagen der Zeugen sowie aus dem Gutachten von *** ergibt sich insbesondere auch, dass die Rennen zufallsabhängig aus einem Pool von mehreren 100 Rennen ausgewählt wurden. Dass bei den Hunderennen Einsätze von über 10,-- Euro möglich sind, wurde von beiden Zeugen übereinstimmend ausgesagt, ebenso dass es hier keine Begrenzung der Einsätze in der Höhe gibt. Auch aus der im Nachtrag zu Berufung vorgelegten Gerätebuchhaltung geht hervor, dass bei den beiden Geräten Einsätze in unterschiedlichster Höhe getätigt wurden, so etwa beim Gerät mit der Finanzamt-Geräte Nr. 1 ein Einsatz von 53,50 Euro am *** um 10:49 Uhr oder von 120,-- Euro am *** um 11:46 Uhr. Dass beim Gerät mit der Finanzamt-Geräte Nr. 6 ein Einsatz zum Beispiel in der Höhe von 19,-- Euro möglich war, geht ebenfalls aus der Gerätebuchhaltung hervor, wo ein derartiger Einsatz am *** um 15:17 Uhr dokumentiert ist. Im Übrigen ist auch der Ablauf von aufgezeichneten Hunderennen und die Möglichkeit von Einsätzen über € 10,-- dem erkennenden Gericht aus zahlreichen Vorverfahren amtsbekannt. Dass beide Geräte während des gesamten Tatzeitraums grundsätzlich betriebsbereit aufgestellt waren, ergibt sich aus der niederschriftlichen Einvernahme von Herrn *** anlässlich der Kontrolle am ***, wonach es beim Tipomaten (Finanzamt-Geräte Nr. 2) in der ersten Woche nach der Aufstellung noch Probleme mit der Datenleitung gegeben hat. Dass weder eine Bewilligung noch eine Konzession für derartige Ausspielungen vorlag, wurde vom Beschwerdeführer gar nicht behauptet, sodass hier mit einer Negativfeststellung vorzugehen war. Dass ***, *** und *** den board der *** bilden, ergibt sich aus der Auskunft durch den KSV (Kreditschutzverband) *** im Akt der Bezirkshauptmannschaft X, ***, wonach alle drei zur „Geschäftsführung/Vorstand/Leitung“ zu zählen sind. „Gesellschafter/Aktionäre/Eigentümer“ sind demnach die *** mit Sitz in ***, ***, sowie ***. *** ist demnach in ***, ***, ***, *** wohnhaft, wohingegen die beiden anderen Wohnadressen in Österreich haben. Dass ***, *** und *** den board der *** bilden, ergibt sich aus der Auskunft durch den KSV (Kreditschutzverband) *** im Akt der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn, ***, wonach alle drei zur „Geschäftsführung/Vorstand/Leitung“ zu zählen sind. „Gesellschafter/Aktionäre/Eigentümer“ sind demnach die *** mit Sitz in ***, ***, sowie ***. *** ist demnach in ***, ***, ***, *** wohnhaft, wohingegen die beiden anderen Wohnadressen in Österreich haben. Wenn in der Auskunft des KSV ***, *** und *** als Geschäftsführung bezeichnet werden, ist damit ihre allgemeine Funktion im sog. Board bezeichnet. Für die Vertretung nach außen und die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung lässt sich daraus nichts gewinnen. Das Ermittlungsverfahren hat keinerlei Beweisergebnisse dafür erbracht, dass tatsächlich der Beschuldigte neben *** verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich wäre. Das Vorbringen des Rechtsvertreters, wonach *** und *** gleichsam Aufsichtsratsfunktion bei *** hätten, wird hingegen dadurch gestützt, dass der Auskunft des KSV *** „Annual financial statements for the year ended 31 December ***“ angeschlossen sind, wonach „the financial statements on pages 7 to 21 have been authorised for issue by the Board of Directors on *** and were signed on ist behalf by“ *** und ***. Tatsächlich sind diese annual financial statements von beiden mit dem Zusatz „Director“ unterfertigt, was ihre quasi Kontrollfunktion, wie vom Rechtsvertreter des Beschuldigten vorgebracht, unterstreicht. Das erkennende Gericht folgt daher dem Vorbringen des Rechtsvertreters des Beschuldigten, wonach lediglich *** das verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Organ der *** ist, was von diesem im Verfahren *** bzw. LVwG-WU-13-1032 auch nicht bestritten wurde. In rechtlicher Hinsicht wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wie folgt erwogen:

§ 38Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VSt

G, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 38, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VSt

G, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des römisch zwei. Teiles, ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Folgende rechtliche Bestimmungen kommen zur Anwendung: Ein Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

§ 1Abs. 1 GSp

G ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt.Ein Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

Paragraph eins, Absatz eins, GSpG ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt. § 2 Abs. 1, 2 und 4 GSpG lauten wie folgt:Paragraph 2, Absatz eins, 2 und 4 GSpG lauten wie folgt:

(1)Ausspielungen sind Glücksspiele,
  1. die ein Unternehmer veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich macht und
  2. bei denen Spieler oder andere eine vermögenswerte Leistung in Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringen (Einsatz) und
  3. bei denen vom Unternehmer, von Spielern oder von anderen eine vermögenswerte Leistung in Aussicht gestellt wird (Gewinn).
(2)Unternehmer ist, wer selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein. Wenn von unterschiedlichen Personen in Absprache miteinander Teilleistungen zur Durchführung von Glücksspielen mit vermögenswerten Leistungen im Sinne der Z 2 und 3 des Abs. 1 an einem Ort angeboten werden, so liegt auch dann Unternehmereigenschaft aller an der Durchführung des Glücksspiels unmittelbar beteiligten Personen vor, wenn bei einzelnen von ihnen die Einnahmenerzielungsabsicht fehlt oder sie an der Veranstaltung, Organisation oder dem Angebot des Glücksspiels nur beteiligt sind.Wenn von unterschiedlichen Personen in Absprache miteinander Teilleistungen zur Durchführung von Glücksspielen mit vermögenswerten Leistungen im Sinne der Ziffer 2 und 3 des Absatz eins, an einem Ort angeboten werden, so liegt auch dann Unternehmereigenschaft aller an der Durchführung des Glücksspiels unmittelbar beteiligten Personen vor, wenn bei einzelnen von ihnen die Einnahmenerzielungsabsicht fehlt oder sie an der Veranstaltung, Organisation oder dem Angebot des Glücksspiels nur beteiligt sind.
(4)Verbotene Ausspielungen sind Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes

§ 4ausgenommen sind.

(4)Verbotene Ausspielungen sind Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes

Paragraph 4, ausgenommen sind. § 4 Abs. 1 GSpG lautet:Paragraph 4, Absatz eins, GSpG lautet: Glücksspiele unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes, wenn sie 1. nicht in Form einer Ausspielung im Sinne des § 2 Abs. 1 und1. nicht in Form einer Ausspielung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, und 2.

  1. a)bloß zum Zeitvertreib und um geringe Beträge oder
  2. b)nur einmalig zur Veräußerung eines körperlichen Vermögensgegenstandes durchgeführt werden.
  3. b)nur einmalig zur Veräußerung eines körperlichen Vermögensgegenstandes, durchgeführt werden. § 52 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 und Abs. 3 GSpG in der geltenden Fassung (BGBl. I Nr. 13/2014) lauten:Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2 und Absatz 3, GSpG in der geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014,) lauten:

(1)Absatz eins,Es begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde in den Fällen der Z 1 mit einer Geldstrafe von bis zu 60 000 Euro und in den Fällen der Z 2 bis 11 mit bis zu 22 000 Euro zu bestrafen,Es begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde in den Fällen der Ziffer eins, mit einer Geldstrafe von bis zu 60 000 Euro und in den Fällen der Ziffer 2 bis 11 mit bis zu 22 000 Euro zu bestrafen, 1.Ziffer eins wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 daran beteiligt;wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, daran beteiligt;
(2)Absatz 2,Bei Übertretung des Abs. 1 Z 1 mit bis zu drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen ist für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe in der Höhe von 1 000 Euro bis zu 10 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, bei Übertretung mit mehr als drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 6 000 Euro bis zu 60 000 Euro zu verhängen.Bei Übertretung des Absatz eins, Ziffer eins, mit bis zu drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen ist für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe in der Höhe von 1 000 Euro bis zu 10 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, bei Übertretung mit mehr als drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 6 000 Euro bis zu 60 000 Euro zu verhängen.
(3)Absatz 3,Ist durch eine Tat sowohl der Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 52 als auch der Tatbestand des § 168 StGB verwirklicht, so ist nur nach den Verwaltungsstrafbestimmungen des § 52 zu bestrafen.Ist durch eine Tat sowohl der Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 52, als auch der Tatbestand des Paragraph 168, StGB verwirklicht, so ist nur nach den Verwaltungsstrafbestimmungen des Paragraph 52, zu bestrafen. § 52 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 in der zum Kontrollzeitpunkt geltenden Fassung (BGBl I Nr. 111/2010) lautet:Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, in der zum Kontrollzeitpunkt geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,) lautet:
(1)Es begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe bis zu 22 000 Euro zu bestrafen,
  1. wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 daran beteiligt;
  2. wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, daran beteiligt;
  3. wer gewerbsmäßig ohne Berechtigung Spielanteile eines von diesem Bundesgesetz erfassten Glücksspieles oder Urkunden, durch welche solche Spielanteile zum Eigentum oder zum Gewinnbezug übertragen werden, veräußert oder an andere überlässt;
  4. wer die Bewilligungsbedingungen eines genehmigten Glücksspieles nicht einhält;
  5. wer die Auflagen des § 5 nicht einhält oder ein Glücksspiel trotz Untersagung oder nach Zurücknahme der Spielbewilligung durchführt;
  6. wer die Auflagen des Paragraph 5, nicht einhält oder ein Glücksspiel trotz Untersagung oder nach Zurücknahme der Spielbewilligung durchführt;
  7. wer gegen eine Bestimmung der in § 2 Abs. 3 vorgesehenen Verordnung, gegen die Auflageverpflichtung von Spielbeschreibungen, die Anzeigeverpflichtung

§ 4Abs.

6 oder eine Duldungs- oder Mitwirkungspflicht nach § 50 Abs. 4 verstößt;5. wer gegen eine Bestimmung der in Paragraph 2, Absatz 3, vorgesehenen Verordnung, gegen die Auflageverpflichtung von Spielbeschreibungen, die Anzeigeverpflichtung

Paragraph 4, Absatz 6, oder eine Duldungs- oder Mitwirkungspflicht nach Paragraph 50, Absatz 4, verstößt;

  1. wer die Teilnahme an verbotenen Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 – insbesondere durch die Vermittlung der Spielteilnahme, das Bereithalten von anderen Eingriffsgegenständen als Glücksspielautomaten oder die unternehmerische Schaltung von Internet-Links – fördert oder ermöglicht;
  2. wer die Teilnahme an verbotenen Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, – insbesondere durch die Vermittlung der Spielteilnahme, das Bereithalten von anderen Eingriffsgegenständen als Glücksspielautomaten oder die unternehmerische Schaltung von Internet-Links – fördert oder ermöglicht;
  3. wer technische Hilfsmittel (z.B. eine entsprechend geeignete Fernbedienung) bereit hält, mit sich führt oder einsetzt, die geeignet sind, sich selbst oder anderen einen unlauteren Spielvorteil zu verschaffen oder den Spielablauf zu beeinflussen;
  4. wer die Pflichten der Geldwäschevorbeugung

§ 25Abs.

6 und 7 oder § 25a verletzt;8. wer die Pflichten der Geldwäschevorbeugung

Paragraph 25, Absatz 6 und 7 oder Paragraph 25 a, verletzt; 9. wer verbotene Ausspielungen (§ 2 Abs. 4) im Inland bewirbt oder deren Bewerbung ermöglicht, es sei denn es liegt eine Bewilligung des Bundesministers für Finanzen

§ 56Abs.

2 vor;9. wer verbotene Ausspielungen (Paragraph 2, Absatz 4,) im Inland bewirbt oder deren Bewerbung ermöglicht, es sei denn es liegt eine Bewilligung des Bundesministers für Finanzen

Paragraph 56, Absatz 2, vor;

  1. wer als Kreditinstitut wissentlich die vermögenswerte Leistung eines Spielers an den Veranstalter oder Anbieter verbotener Ausspielungen weiterleitet, wenn dies im vorsätzlichen unmittelbaren Zusammenwirken mit dem Veranstalter oder Anbieter geschieht;
  2. wer bei der Durchführung von Ausspielungen Trinkgelder direkt annimmt.

(2)Werden in Zusammenhang mit der Teilnahme an Ausspielungen vermögenswerte Leistungen für ein Spiel von über 10 Euro von Spielern oder anderen geleistet, so handelt es sich nicht mehr um geringe Beträge und tritt insoweit eine allfällige Strafbarkeit nach diesem Bundesgesetz hinter eine allfällige Strafbarkeit nach § 168 StGB zurück. Die Befugnisse der Organe der öffentlichen Aufsicht

§ 50Abs. 2 sowie die Befugnisse im Rahmen der behördlichen Sicherungsmaßnahmen nach §§ 53, 54 und 56a bleiben davon unberührt.

(2)Werden in Zusammenhang mit der Teilnahme an Ausspielungen vermögenswerte Leistungen für ein Spiel von über 10 Euro von Spielern oder anderen geleistet, so handelt es sich nicht mehr um geringe Beträge und tritt insoweit eine allfällige Strafbarkeit nach diesem Bundesgesetz hinter eine allfällige Strafbarkeit nach Paragraph 168, StGB zurück. Die Befugnisse der Organe der öffentlichen Aufsicht

Paragraph 50, Absatz 2, sowie die Befugnisse im Rahmen der behördlichen Sicherungsmaßnahmen nach Paragraphen 53, 54 und 56 a bleiben davon unberührt. § 168 Abs. 1 StGB lautet:Paragraph 168, Absatz eins, StGB lautet: Wer ein Spiel, bei dem Gewinn und Verlust ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängen oder das ausdrücklich verboten ist, veranstaltet oder eine zur Abhaltung eines solchen Spieles veranstaltete Zusammenkunft fördert, um aus dieser Veranstaltung oder Zusammenkunft sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zuzuwenden, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen, es sei denn, daß bloß zu gemeinnützigen Zwecken oder bloß zum Zeitvertreib und um geringe Beträge gespielt wird. § 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) lautet:Paragraph eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) lautet:

(1)Als Verwaltungsübertretung kann eine Tat (Handlung oder Unterlassung) nur bestraft werden, wenn sie vor ihrer Begehung mit Strafe bedroht war.
(2)Die Strafe richtet sich nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht in seiner Gesamtauswirkung für den Täter günstiger wäre. Dem Beschuldigten wurde angelastet, dass er zumindest vom *** bis zum *** in ***, ***, als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der *** zu verantworten habe, dass diese Gesellschaft zur Teilnahme vom Inland aus an verbotenen Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach dem Glücksspielgesetz nicht erteilt worden sei und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen seien, veranstaltet habe, um fortgesetzt Einnahmen aus der Durchführung dieser Glücksspiele zu erzielen. Während das österreichische GmbH-G neben der Generalversammlung und dem Geschäftsführer als drittes Gesellschaftsorgan den Aufsichtsrat kennt, ist dem englischen Gesellschaftsrecht eine formale Trennung von Leitung und Kontrollfunktion durch Zuweisung an unterschiedliche Gesellschaftsorgane fremd (Feltl, Der Director der englischen Limited, Wien 2008, S.48). Charakteristisch ist die Zusammenfassung von Leitungs- und Kontrollfunktion in einem einzigen Organ, das im englischen Gesellschaftsrecht als „board of directors“ bezeichnet wird. Das im Fall eines monistischen Systems die Geschäftsführungs- und Kontrollfunktion in einem einzigen Organ vereint wird, trifft nur dann zu, wenn innerhalb des board die Kompetenzen zwischen geschäftsführenden (executive) und nicht-geschäftsführenden (non-executive) Mitgliedern verteilt werden. Die nichtgeschäftsführenden Mitglieder haben dann eine Überwachungs- und Kontrollfunktion, in etwa vergleichbar einem Aufsichtsrat (Feltl, Der Director der englischen Limited, Wien 2008, S. 48, 118). Wurden mehrere directors bestellt, so gilt im englischen Gesellschaftsrecht der Grundsatz der Gesamtvertretung, wobei jedoch Abweichungen von diesem Grundsatz im Sinne von Einzelvertretungen möglich und auch häufig sind. Das board of directors kann einzelne seiner Mitglieder mit Einzelvertretungsbefugnis ausstatten, sodass z. B. der managing director (in etwa zu vergleichen mit dem Vorsitzenden der Geschäftsführung) üblicherweise für den gesamten Geschäftsbereich der Gesellschaft alleinvertretungsberechtigt ist (Feltl, Der Director der englischen Limited, Wien 2008, S. 93). Eine solche interne Regelung wurde bei *** getroffen, sodass lediglich *** die Gesellschaft nach außen vertritt. Da, wie oben festgestellt, der Beschuldigte zwar im board of directors der *** vertreten ist, aber zum Unterschied von *** lediglich Kontroll- und Aufsichtsfunktion hat, scheidet eine strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschuldigten als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenem Organ der *** aus. Das gegenständlich angefochtene Straferkenntnis war daher aufzuheben und das Strafverfahren

§ 45Abs. 1 Z. 2 VSt

G einzustellen.Eine solche interne Regelung wurde bei *** getroffen, sodass lediglich *** die Gesellschaft nach außen vertritt. Da, wie oben festgestellt, der Beschuldigte zwar im board of directors der *** vertreten ist, aber zum Unterschied von *** lediglich Kontroll- und Aufsichtsfunktion hat, scheidet eine strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschuldigten als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenem Organ der *** aus. Das gegenständlich angefochtene Straferkenntnis war daher aufzuheben und das Strafverfahren

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG einzustellen. Darüber hinaus ist das angefochtene Straferkenntnis auch aus folgenden Überlegungen mit Rechtswidrigkeit behaftet: Der am

  1. März 2014 in Kraft getretene § 52 Abs. 3 GSpG (idF BGBl I Nr. 13/2014) sieht für das Glücksspielrecht entgegen der zum Kontrollzeitpunkt geltenden Gesetzeslage eine umgekehrte Subsidiaritätsregel wie folgt vor: Der am
  2. März 2014 in Kraft getretene Paragraph 52, Absatz 3, GSpG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014,) sieht für das Glücksspielrecht entgegen der zum Kontrollzeitpunkt geltenden Gesetzeslage eine umgekehrte Subsidiaritätsregel wie folgt vor: „Ist durch eine Tat sowohl der Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 52 als auch der Tatbestand des § 168 StGB verwirklicht, so ist nur nach den Verwaltungsstrafbestimmungen des § 52 zu bestrafen." Bis zum
  3. März 2014 waren dagegen Verwaltungsübertretungen nach dem § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG jedenfalls subsidiär gegenüber dem Straftatbestand des § 168 StGB. In Bezug auf Tatzeiträume bis zum
  4. März 2014 verwirklichte daher ein Täter im Rechtssinn allein den einschlägigen Kriminalstraftatbestand. Der Wegfall der Strafbarkeit des primär heranzuziehenden Kriminalstraftatbestandes (etwa wegen Strafaufhebungsgründen wie z. B. Verjährung) kann die Anwendbarkeit des subsidiären Tatbestandes nicht neu begründen und lässt damit die Verdrängung des verwaltungsstrafrechtlichen Tatbestandes bestehen (vgl. bereits VwGH 22.3.1999, Zl. 98/17/0134 und jüngst mwN VwGH 7.10.2013, Zl. 2012/17/0507). Folgerichtig vermag auch die nachträgliche gesetzliche Umkehrung der Subsidiaritätsregel an der in der Vergangenheit eingetretenen Verdrängung des Verwaltungsdeliktes nichts zu ändern. Eine einmal für einen bestimmten Tatzeitpunkt eingetretene Subsidiarität kann nicht rückwirkend aufgehoben werden (vgl. LVwG Oberösterreich, 15.4.2014, LVwG-410274/3/WEI/BZ).„Ist durch eine Tat sowohl der Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 52, als auch der Tatbestand des Paragraph 168, StGB verwirklicht, so ist nur nach den Verwaltungsstrafbestimmungen des Paragraph 52, zu bestrafen." Bis zum
  5. März 2014 waren dagegen Verwaltungsübertretungen nach dem Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG jedenfalls subsidiär gegenüber dem Straftatbestand des Paragraph 168, StGB. In Bezug auf Tatzeiträume bis zum
  6. März 2014 verwirklichte daher ein Täter im Rechtssinn allein den einschlägigen Kriminalstraftatbestand. Der Wegfall der Strafbarkeit des primär heranzuziehenden Kriminalstraftatbestandes (etwa wegen Strafaufhebungsgründen wie z. B. Verjährung) kann die Anwendbarkeit des subsidiären Tatbestandes nicht neu begründen und lässt damit die Verdrängung des verwaltungsstrafrechtlichen Tatbestandes bestehen vergleiche bereits VwGH 22.3.1999, Zl. 98/17/0134 und jüngst mwN VwGH 7.10.2013, Zl. 2012/17/0507). Folgerichtig vermag auch die nachträgliche gesetzliche Umkehrung der Subsidiaritätsregel an der in der Vergangenheit eingetretenen Verdrängung des Verwaltungsdeliktes nichts zu ändern. Eine einmal für einen bestimmten Tatzeitpunkt eingetretene Subsidiarität kann nicht rückwirkend aufgehoben werden vergleiche LVwG Oberösterreich, 15.4.2014, LVwG-410274/3/WEI/BZ). Die gegenständliche gerichtlich strafbare Anlasstat war mit der Beschlagnahme am *** abgeschlossen und im Hinblick auf die Strafbarkeitsverjährungsfrist des § 57 Abs 3 StGB (1 Jahr) schon vor dem Inkrafttreten des § 52 Abs 3 GSpG idF BGBl I Nr. 13/2014 verjährt. Aus verfassungsrechtlichen Gründen wäre es unzulässig, eine bereits verjährte Tat wieder verfolgbar/strafbar zu machen (vgl. Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG § 1 Rz. 17 mit Hinweis auf VfSlg 11.212/1987).Die gegenständliche gerichtlich strafbare Anlasstat war mit der Beschlagnahme am *** abgeschlossen und im Hinblick auf die Strafbarkeitsverjährungsfrist des Paragraph 57, Absatz 3, StGB (1 Jahr) schon vor dem Inkrafttreten des Paragraph 52, Absatz 3, GSpG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, verjährt. Aus verfassungsrechtlichen Gründen wäre es unzulässig, eine bereits verjährte Tat wieder verfolgbar/strafbar zu machen vergleiche Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG Paragraph eins, Rz. 17 mit Hinweis auf VfSlg 11.212 aus 1987,). Im Sinne des in § 1 Abs. 2 VStG normierten Günstigkeitsprinzips ist daher davon auszugehen, dass auf den gegenständlichen Sachverhalt die Bestimmungen des § 52 GSpG in der zum Kontrollzeitpunkt geltenden Fassung zur Anwendung kommen.Im Sinne des in Paragraph eins, Absatz 2, VStG normierten Günstigkeitsprinzips ist daher davon auszugehen, dass auf den gegenständlichen Sachverhalt die Bestimmungen des , Paragraph 52, GSpG in der zum Kontrollzeitpunkt geltenden Fassung zur Anwendung kommen. Wie oben festgestellt, hing der Ausgang des Spiels davon ab, welches bereits stattgefundene Rennen ausgewählt wurde. Im Hinblick auf die kurze Zeitspanne zwischen den Rennen bleibt die Möglichkeit, Informationen über die Platzierung der anderen Konkurrenten des vom Spieler favorisierten Hundes einzuholen, theoretisch, sodass der Spieler sich vorwiegend an der Trendenzkurve orientieren wird. Zusätzliche Informationen wie Trainingsverfassung und Gesundheitszustand der Hunde, Zustand der Rennbahn, Wetterverhältnisse bzw. die jeweilige Stärke des Tieres bei diesen Wetterverhältnissen etc. sind ihm nicht zugänglich. Der Verwaltungsgerichtshof hat deshalb das Vorliegen von Glücksspielen im Sinne von Ausspielungen

§ 2Abs. 1 GSp

G bei Hundewettautomaten bejaht, wenn bei dem gegenständlichen Spielprogramm nicht auf ein künftiges sportliches Ereignis gewettet werden konnte, sondern der Ausgang des Spieles davon abhing, welches bereits stattgefundene Rennen nach bzw. vor dem Setzen ausgewählt wurde (vgl. VwGH 25.9.2012, 2011/17/0296; 27.2.2013, 2012/17/0352)Der Verwaltungsgerichtshof hat deshalb das Vorliegen von Glücksspielen im Sinne von Ausspielungen

Paragraph 2, Absatz eins, GSpG bei Hundewettautomaten bejaht, wenn bei dem gegenständlichen Spielprogramm nicht auf ein künftiges sportliches Ereignis gewettet werden konnte, sondern der Ausgang des Spieles davon abhing, welches bereits stattgefundene Rennen nach bzw. vor dem Setzen ausgewählt wurde vergleiche VwGH 25.9.2012, 2011/17/0296; 27.2.2013, 2012/17/0352) Bei „Wetten“ auf aufgezeichnete Hunderennen, welche von einem Zufallsgenerator ausgewählt werden, handelt es sich somit um ein Glücksspiel. Wie oben festgestellt, hat die *** aufgrund des Wettvermittlungsvertrags die im Eigentum der *** befindlichen Geräte Herrn *** als Pächter und Betreiber der gegenständlichen Tankstelle zur Verfügung gestellt und war dafür am Nettoertrag der beiden Geräte finanziell beteiligt. Sie ist damit Veranstalter der „Wetten“ auf aufgezeichnete Hunderennen. In diesem Zusammenhang ist auf die Grundsatzentscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom

  1. Juni 2013, Zl. B 422/2013-9, zu verweisen, welcher sich auch der Verwaltungsgerichtshof erstmals in seinem Erkenntnis vom
  2. Juli 2013, Zl. 2012/17/0249-5, angeschlossen hat, woraus sich ergibt, dass bei Ausspielungen, die entweder mit Einsätzen über € 10,-- pro Spiel gespielt werden können oder im Rahmen derer Serienspiele möglich sind, eine gerichtliche Strafbarkeit nach § 168 StGB anzunehmen ist.In diesem Zusammenhang ist auf die Grundsatzentscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom
  3. Juni 2013, Zl. B 422/2013-9, zu verweisen, welcher sich auch der Verwaltungsgerichtshof erstmals in seinem Erkenntnis vom
  4. Juli 2013, Zl. 2012/17/0249-5, angeschlossen hat, woraus sich ergibt, dass bei Ausspielungen, die entweder mit Einsätzen über € 10,-- pro Spiel gespielt werden können oder im Rahmen derer Serienspiele möglich sind, eine gerichtliche Strafbarkeit nach Paragraph 168, StGB anzunehmen ist. Mit dieser Grundsatzentscheidung vom
  5. Juni 2013, B 422/2013-9, hat der Verfassungsgerichtshof ausgeführt, dass die Strafbarkeit nicht an das Verhalten des konkreten Spielers, also daran, ob dieser im Einzelfall einen Einsatz von höchstens oder unter 10,-- Euro an einem Glücksspielautomaten tatsächlich leistet, anknüpft, sondern auf das Verhalten jener Person abstellt, die einem Spieler verbotene Ausspielungen ermöglicht. Es ist also lediglich zu prüfen, ob eine Glücksspielveranstaltung (also das Veranstalten, Organisieren, Anbieten oder unternehmerisch Zugänglichmachen von verbotenen Ausspielungen mit Spielautomaten über einen bestimmten Zeitraum) mit einem Einsatz von über 10,-- Euro pro Spiel bzw. mit der Möglichkeit zu einem Serienspiel ermöglicht wird. Wie oben festgestellt wurde, sind die Einsätze bei den Geräten mit der Finanzamt-Geräte Nr. 2 und 6 nach oben nicht begrenzt und wurden auch tatsächlich Spiele mit Einsätzen weit über 10,-- Euro gespielt. Damit liegt zumindest der strafbare Versuch einer

§ 168St

GB mit gerichtlicher Strafe bedrohten Tathandlung, demnach die ausschließliche Gerichtszuständigkeit, vor.Damit liegt zumindest der strafbare Versuch einer

Paragraph 168, StGB mit gerichtlicher Strafe bedrohten Tathandlung, demnach die ausschließliche Gerichtszuständigkeit, vor. Eine Bestrafung des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren würde demzufolge einen Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot bedeuten, auf Grund dessen das angefochtene Straferkenntnis auch aus diesem Grund aufzuheben wäre.

§ 52Abs. 8 Vw

GVG waren daher dem Beschwerdeführer auch keine Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG waren daher dem Beschwerdeführer auch keine Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Im Hinblick darauf, dass somit bereits aus diesem Grund das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen war, erübrigt es sich auch, auf die europarechtlichen Einwände des Beschwerdeführers einzugehen. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Vom erkennenden Gericht war im Konkreten insbesondere die wesentliche Rechtsfrage zu beurteilen, unter welchen Voraussetzungen der director im Board einer Limited

§ 9VSt

G verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich ist. Dazu liegt (noch) keine Rechtsprechung vor, sodass die ordentliche Revision zuzulassen war.Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Vom erkennenden Gericht war im Konkreten insbesondere die wesentliche Rechtsfrage zu beurteilen, unter welchen Voraussetzungen der director im Board einer Limited

Paragraph 9, VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich ist. Dazu liegt (noch) keine Rechtsprechung vor, sodass die ordentliche Revision zuzulassen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.WU.13.1029

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.