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{'item': 'LVwG-AV-237/001-2014'}

Obsah (9)Art. 151§ 28§ 25aArt. 133§ 6§ 1§ 3§ 10§ 11

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum09.09.2014 GeschäftszahlLVwG-AV-237/001-2014 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seinen Grundver

Art. 151Abs.

51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) als Beschwerde zu behandelnden Berufung des ***, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, betreffend Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung für den am *** abgeschlossenen Kaufvertrag zwischen *** als Verkäufer und *** als Käufer hinsichtlich des Grundstückes Nr. ***, KG *** (Flächenausmaß 3.170 m²), denDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seinen Grundverkehrssenat 2 unter dem Vorsitz von Richterin Mag. Clodi im Beisein des Richters Hofrat Dr. Kindermann-Zeilinger und der fachkundigen Laienrichter Ing. Mag. Kalkus und Kammerobmann Stich über die

Artikel 151

, Absatz 51, Ziffer 8, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) als Beschwerde zu behandelnden Berufung des ***, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, betreffend Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung für den am *** abgeschlossenen Kaufvertrag zwischen *** als Verkäufer und *** als Käufer hinsichtlich des Grundstückes Nr. ***, KG *** (Flächenausmaß 3.170 m²), den BESCHLUSS gefasst: 1. Die Beschwerde wird

§ 28Abs. 1 i.V.m. § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) als unzulässig zurückgewiesen.1. Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen., 2. Gegen diesen Beschluss ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig.2. Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.

Begründung: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, wurde der ***, vertreten durch die öffentliche Notarin ***, die grundverkehrsbehördliche Genehmigung für den am *** unter der BRZ: *** abgeschlossenen Kaufvertrag betreffend die Übertragung des Eigentumsrechtes an dem landwirtschaftlich genutzten Grundstück Nr. ***, KG ***, (Flächenausmaß 3.170 m²)

§ 6Abs.

1 NÖ Grundverkehrsgesetz 2007 (NÖ GVG) erteilt.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, wurde der ***, vertreten durch die öffentliche Notarin ***, die grundverkehrsbehördliche Genehmigung für den am *** unter der BRZ: *** abgeschlossenen Kaufvertrag betreffend die Übertragung des Eigentumsrechtes an dem landwirtschaftlich genutzten Grundstück Nr. ***, KG ***, (Flächenausmaß 3.170 m²)

Paragraph 6, Absatz eins, NÖ Grundverkehrsgesetz 2007 (NÖ GVG) erteilt. Gegen diesen Bescheid richtet sich das vom nunmehrigen Beschwerdeführer *** mit Schriftsatz vom *** eingebrachte Rechtsmittel. Begründend führt der Beschwerdeführer aus, dass im Bescheid die fehlenden Widersprechungsgründe seitens der Bezirksbauernkammer *** mit Hinweis auf § 11 Abs. 1 NÖ GVG erwähnt worden seien. Tatsache sei (auch), dass unter § 11 Abs. 1 NÖ GVG keinerlei Hinweise auf die Angabe von Widersprechungsgründen vorzufinden seien. Abgesehen davon, sei (aber) nichts an der Tatsache zu ändern, dass eine ordnungsgemäße und fristgerecht eingebrachte Interessentenerklärung vorliege und dass das Gutachten vom ***, erstellt von ***, eindeutig belege, dass es sich bei der Person des Beschwerdeführers um einen Landwirt im Sinne des NÖ GVG handle.

§ 6Abs.

2 NÖ GVG sei eindeutig einem Rechtsgeschäft die Genehmigung nicht zu erteilen, wenn es dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines leistungsfähigen Bauernstandes widerspreche. Beantragt werde daher, den angeführten Bescheid aufzuheben und dem fristgerecht eingebrachten „Einspruch“ stattzugeben. Begründend führt der Beschwerdeführer aus, dass im Bescheid die fehlenden Widersprechungsgründe seitens der Bezirksbauernkammer *** mit Hinweis auf Paragraph 11, Absatz eins, NÖ GVG erwähnt worden seien. Tatsache sei (auch), dass unter Paragraph 11, Absatz eins, NÖ GVG keinerlei Hinweise auf die Angabe von Widersprechungsgründen vorzufinden seien. Abgesehen davon, sei (aber) nichts an der Tatsache zu ändern, dass eine ordnungsgemäße und fristgerecht eingebrachte Interessentenerklärung vorliege und dass das Gutachten vom ***, erstellt von ***, eindeutig belege, dass es sich bei der Person des Beschwerdeführers um einen Landwirt im Sinne des NÖ GVG handle.

Paragraph 6, Absatz 2, NÖ GVG sei eindeutig einem Rechtsgeschäft die Genehmigung nicht zu erteilen, wenn es dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines leistungsfähigen Bauernstandes widerspreche. Beantragt werde daher, den angeführten Bescheid aufzuheben und dem fristgerecht eingebrachten „Einspruch“ stattzugeben. Bereits aufgrund des Inhaltes des Verwaltungsaktes ist in Bezug auf das Beschwerdevorbringen von folgendem als erwiesen anzusehenden Sachverhalt auszugehen: Mit Schriftsatz vom *** hat die *** „

§ 6

des NÖ Grundverkehrsgesetzes 2007“ die grundverkehrsbehördliche Genehmigung des am *** hinsichtlich des Grundstückes ***, (3.170 m²) (Grünland), zwischen Herrn *** als Verkäufer und der *** als Käufer abgeschlossenen Kaufvertrages beantragt. Mit Schriftsatz vom *** hat die *** „

Paragraph 6, des NÖ Grundverkehrsgesetzes 2007“ die grundverkehrsbehördliche Genehmigung des am *** hinsichtlich des Grundstückes ***, (3.170 m²) (Grünland), zwischen Herrn *** als Verkäufer und der *** als Käufer abgeschlossenen Kaufvertrages beantragt. In der Folge ist mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft X vom *** sowohl die Gemeinde als auch die Bezirksbauernkammer ersucht worden, die Kundmachung betreffend dieses Rechtsgeschäftes über das land- und forstwirtschaftliche Grundstück unverzüglich und ortsüblich kundzumachen. In weiterer Folge ist am *** eine Interessentenanmeldung des nunmehrigen Beschwerdeführers bei der Bezirkshauptmannschaft X eingelangt, die seitens der Bezirksbauernkammer – kommentarlos - der Bezirkshauptmannschaft X übermittelt worden ist. Angeschlossen war der Interessentenmeldung sowohl eine Bestätigung der Bank als auch ein „Mehrfachantrag-Flächen ***“ und das AMA Kontoblatt ***. In der Folge ist mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom *** sowohl die Gemeinde als auch die Bezirksbauernkammer ersucht worden, die Kundmachung betreffend dieses Rechtsgeschäftes über das land- und forstwirtschaftliche Grundstück unverzüglich und ortsüblich kundzumachen. In weiterer Folge ist am *** eine Interessentenanmeldung des nunmehrigen Beschwerdeführers bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn eingelangt, die seitens der Bezirksbauernkammer – kommentarlos - der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn übermittelt worden ist. Angeschlossen war der Interessentenmeldung sowohl eine Bestätigung der Bank als auch ein „Mehrfachantrag-Flächen ***“ und das AMA Kontoblatt ***. Die Bezirksbauernkammer hat somit „keine Widersprechungsgründe“ zum genannten Rechtsgeschäft angegeben bzw. vorgebracht. Mit Schriftsatz vom *** hat die Vertreterin der Käuferin gegenüber der Bezirkshauptmannschaft X ausgeführt, dass das Grundstück zum Zwecke der Errichtung oder Vergrößerung einer bergbaulichen Anlage bestimmt ist. Dargelegt wurde in diesem Schreiben, dass die Käuferin in der KG *** einen Steinbruch samt Aufbereitung des Gesteines betreibt, wobei die Abbaufläche ca. 7,5 ha beträgt. Da die genehmigte Abbautiefe erreicht ist, besteht nunmehr die Absicht, den Abbau in westlicher und nordwestlicher Richtung zu erweitern und die dafür notwendigen Grundstücke zu erwerben. Einige Grundstücke sind bereits erworben worden (Grundstücke ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** im Gesamtausmaß von 11.873 m²). Das verfahrensgegenständliche Grundstück Nr. *** grenzt direkt an das bestehende Abbaufeld an und ist in weiterer Folge geplant, die an dieses Grundstück angrenzenden Grundstücke *** sowie *** zu erwerben, wobei bereits auf die Einigung mit den Grundeigentümern hingewiesen werde. Weiters wurde in diesem Schriftsatz darauf hingewiesen, dass diese (zusätzliche) Fläche für ein effektiv und wirtschaftlich nutzbares Abbaufeld unbedingt erforderlich ist und eine effektive Ausnutzung und Erweiterung einer vorhandenen Abbaufläche auch aus volkswirtschaftlichen Gründen geboten ist.Mit Schriftsatz vom *** hat die Vertreterin der Käuferin gegenüber der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn ausgeführt, dass das Grundstück zum Zwecke der Errichtung oder Vergrößerung einer bergbaulichen Anlage bestimmt ist. Dargelegt wurde in diesem Schreiben, dass die Käuferin in der KG *** einen Steinbruch samt Aufbereitung des Gesteines betreibt, wobei die Abbaufläche ca. 7,5 ha beträgt. Da die genehmigte Abbautiefe erreicht ist, besteht nunmehr die Absicht, den Abbau in westlicher und nordwestlicher Richtung zu erweitern und die dafür notwendigen Grundstücke zu erwerben. Einige Grundstücke sind bereits erworben worden (Grundstücke ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** im Gesamtausmaß von 11.873 m²). Das verfahrensgegenständliche Grundstück Nr. *** grenzt direkt an das bestehende Abbaufeld an und ist in weiterer Folge geplant, die an dieses Grundstück angrenzenden Grundstücke *** sowie *** zu erwerben, wobei bereits auf die Einigung mit den Grundeigentümern hingewiesen werde. Weiters wurde in diesem Schriftsatz darauf hingewiesen, dass diese (zusätzliche) Fläche für ein effektiv und wirtschaftlich nutzbares Abbaufeld unbedingt erforderlich ist und eine effektive Ausnutzung und Erweiterung einer vorhandenen Abbaufläche auch aus volkswirtschaftlichen Gründen geboten ist. Diesem Schreiben war eine Bescheinigung der Wirtschaftskammer Niederösterreich vom *** angeschlossen, worin die Wirtschaftskammer NÖ bescheinigt, dass das mit dem verfahrensgegenständlichen Kaufvertrag erworbene Grundstück zur Vergrößerung bzw. Errichtung einer bergbaulichen Anlage im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 2 NÖ GVG bestimmt ist. Diesem Schreiben war eine Bescheinigung der Wirtschaftskammer Niederösterreich vom *** angeschlossen, worin die Wirtschaftskammer NÖ bescheinigt, dass das mit dem verfahrensgegenständlichen Kaufvertrag erworbene Grundstück zur Vergrößerung bzw. Errichtung einer bergbaulichen Anlage im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ GVG bestimmt ist. In einem Schreiben des Vertreters der Käuferin vom *** wurde abermals bekräftigt, den Antrag auf Genehmigung auf die Bestimmung des § 6 Abs. 1 Z 2 NÖ GVG zu stützen und darüber hinaus auf die bereits zitierte Stellungnahme vom *** und die Bescheinigung der Wirtschaftskammer Niederösterreich vom *** verwiesen. In einem Schreiben des Vertreters der Käuferin vom *** wurde abermals bekräftigt, den Antrag auf Genehmigung auf die Bestimmung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ GVG zu stützen und darüber hinaus auf die bereits zitierte Stellungnahme vom *** und die Bescheinigung der Wirtschaftskammer Niederösterreich vom *** verwiesen. Mit Eingabe vom *** hat die Käuferin ergänzend Folgendes vorgebracht: „Die seitens Herrn *** erhobene Berufung ist nicht nur in mehreren Punkten eine Themenverfehlung zum gegenständlichen Bewilligungsbescheid, sie gibt dessen Inhalt auch unrichtig wieder und wird darin die Rechtslage zu dem gegenständlich ergangenen grundverkehrsbehördlichen Genehmigungsbescheid grundlegend verkannt. Dazu im Einzelnen: 1. Herr *** macht in seiner Berufung vom *** zunächst geltend, dass im gegenständlichen Bescheid auf Seite 8 „alleinig die fehlenden Wiedersprechungsgründe seitens der Bezirksbauernkammer *** mit Hinweis auf § 11 Abs. 1 NÖ GVG“ erwähnt worden seien. Unter § 11 Abs. 1 NÖ „GWG“ (siec1) wären aber keinerlei Hinweise auf die Angabe von „Wiedersprechungsgründen“ vorzufinden.Diesbezüglich wird der gegenständliche grundverkehrsbehördliche Genehmigungsbescheid vom *** auf Seite 8 unrichtig wiedergegeben. Die seitens Herrn *** angesprochene Stelle im Bescheid im Wortlaut:„Obwohl im Rahmen des Verfahrens nach § 6 Abs. 2 i.V.m. § 11 Abs. 2 NÖ GVG eine ordnungsgemäß belegte Interessentenerklärung des Landwirten *** abgegeben wurde, war jedoch aufgrund der in der Folge anzuwendenden Bestimmungen des § 6 Abs. 1 i.V.m. § 11 Abs. 1 NÖ GVG mangels Angabe von Widersprechungsgründen seitens der Bezirksbauernkammer *** die grundverkehrsbehördliche Genehmigung für das gegenständliche Rechtsgeschäft zu erteilen.“(Herv.d.Verf.)Schon allein daraus ist ersichtlich, dass die Bezirkshauptmannschaft X ihre Begründung nicht „alleinig“ auf die fehlenden Widersprechungsgründe

§ 6Abs.

2 NÖ GVG stützt – und genau das verkennt der Beschwerdeführer grundlegend -, sondern ein grundverkehrsbehördliches Genehmigungsverfahren

§ 6Abs.

1 Z 2 NÖ GVG durchgeführt wurde.1. Herr *** macht in seiner Berufung vom *** zunächst geltend, dass im gegenständlichen Bescheid auf Seite 8 „alleinig die fehlenden Wiedersprechungsgründe seitens der Bezirksbauernkammer *** mit Hinweis auf Paragraph 11, Absatz eins, NÖ GVG“ erwähnt worden seien. Unter Paragraph 11, Absatz eins, NÖ „GWG“ (siec1) wären aber keinerlei Hinweise auf die Angabe von „Wiedersprechungsgründen“ vorzufinden., , Diesbezüglich wird der gegenständliche grundverkehrsbehördliche Genehmigungsbescheid vom *** auf Seite 8 unrichtig wiedergegeben. Die seitens Herrn *** angesprochene Stelle im Bescheid im Wortlaut:, , „Obwohl im Rahmen des Verfahrens nach Paragraph 6, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 2, NÖ GVG eine ordnungsgemäß belegte Interessentenerklärung des Landwirten *** abgegeben wurde, war jedoch aufgrund der in der Folge anzuwendenden Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, NÖ GVG mangels Angabe von Widersprechungsgründen seitens der Bezirksbauernkammer *** die grundverkehrsbehördliche Genehmigung für das gegenständliche Rechtsgeschäft zu erteilen.“, (Herv.d.Verf.), , Schon allein daraus ist ersichtlich, dass die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn ihre Begründung nicht „alleinig“ auf die fehlenden Widersprechungsgründe

Paragraph 6, Absatz 2, NÖ GVG stützt – und genau das verkennt der Beschwerdeführer grundlegend -, sondern ein grundverkehrsbehördliches Genehmigungsverfahren

Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ GVG durchgeführt wurde.,

  1. Diese Themenverfehlung zieht sich in den weiteren Ausführungen der Berufung auch dahingehend durch, als auch das Argument von Herrn ***, dass gem. § 6 Abs. 2 NÖ GVG einem Rechtsgeschäft die Genehmigung nicht zu erteilen sei, wenn es dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines leistungsfähigen Bauernstandes widerspricht, hier mangels Durchführung eines Verfahrens iSd § 6 Abs 2 NÖ GVG gar nicht schlagend werden kann.Schon allein aus diesem Grund ist die Berufung des Beschwerdeführers vom *** thematisch vollkommen verfehlt. Denn auf der in der Berufung vom *** zitierten Seite 8 des gegenständlichen grundverkehrsbehördlichen Genehmigungsbescheides ist eindeutig festgehalten, dass, obwohl die Grundverkehrsbehörde das Verfahren ursprünglich wegen Fehlen einer Bestätigung der Wirtschaftskammer Niederösterreich nach § 6 Abs. 2 NÖ GVG eingeleitet hatte, nach Vorlage der in § 6 Abs. 1 Z 2 NÖ GVG vorgesehenen Bescheinigung der Wirtschaftskammer Niederösterreich das Verfahren nach § 6 Abs. 1 iVm § 11 Abs 1 NÖ GVG weitergeführt wurde.Da die Grundverkehrsbehörde die gegenständliche grundverkehrsbehördliche Genehmigung auf Basis des § 6 Abs 1 Z 2 NÖ GVG erteilt hat, ist die Berufung des Herrn ***, die sich ausschließlich auf eine falsche Anwendung der Genehmigungsbestimmung des § 6 Abs 2 NÖ GVG stützt, thematisch verfehlt und schon allein aus diesem Grunde abzuweisen.
  2. Diese Themenverfehlung zieht sich in den weiteren Ausführungen der Berufung auch dahingehend durch, als auch das Argument von Herrn ***, dass gem. Paragraph 6, Absatz 2, NÖ GVG einem Rechtsgeschäft die Genehmigung nicht zu erteilen sei, wenn es dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines leistungsfähigen Bauernstandes widerspricht, hier mangels Durchführung eines Verfahrens iSd Paragraph 6, Absatz 2, NÖ GVG gar nicht schlagend werden kann., , Schon allein aus diesem Grund ist die Berufung des Beschwerdeführers vom *** thematisch vollkommen verfehlt. Denn auf der in der Berufung vom *** zitierten Seite 8 des gegenständlichen grundverkehrsbehördlichen Genehmigungsbescheides ist eindeutig festgehalten, dass, obwohl die Grundverkehrsbehörde das Verfahren ursprünglich wegen Fehlen einer Bestätigung der Wirtschaftskammer Niederösterreich nach Paragraph 6, Absatz 2, NÖ GVG eingeleitet hatte, nach Vorlage der in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ GVG vorgesehenen Bescheinigung der Wirtschaftskammer Niederösterreich das Verfahren nach Paragraph 6, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, NÖ GVG weitergeführt wurde., , Da die Grundverkehrsbehörde die gegenständliche grundverkehrsbehördliche Genehmigung auf Basis des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ GVG erteilt hat, ist die Berufung des Herrn ***, die sich ausschließlich auf eine falsche Anwendung der Genehmigungsbestimmung des Paragraph 6, Absatz 2, NÖ GVG stützt, thematisch verfehlt und schon allein aus diesem Grunde abzuweisen. Die *** stellt daher den ANTRAG die Berufung des Herrn *** vom *** mangels inhaltlichem Konnex zum Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom *** zur Zl *** abzuweisen.“die Berufung des Herrn *** vom *** mangels inhaltlichem Konnex zum Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom *** zur Zl *** abzuweisen.“ Unabhängig davon hat aufgrund des Ersuchens der Bezirkshauptmannschaft X zwischenzeitig der Amtssachverständige für Agrartechnik in einem Gutachten vom *** festgestellt, dass der nunmehrige Beschwerdeführer als Landwirt im Sinne des NÖ Grundverkehrsgesetzes anzusehen ist. Unabhängig davon hat aufgrund des Ersuchens der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn zwischenzeitig der Amtssachverständige für Agrartechnik in einem Gutachten vom *** festgestellt, dass der nunmehrige Beschwerdeführer als Landwirt im Sinne des NÖ Grundverkehrsgesetzes anzusehen ist. Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund des unbedenklichen Inhaltes des behördlichen Verwaltungsaktes, in welchem der angefochtene Bescheid sowie sämtliche oben wiedergegebenen Schriftsätze und die vorgenommenen Verfahrensschritte nachvollziehbar dokumentiert sind. Zudem wurden diese Verfahrensabläufe bzw. Verfahrensergebnisse im Wesentlichen auch nicht bestritten. Rechtlich gelangen folgende Bestimmungen zur Anwendung:

§ 1NÖ Grundverkehrsgesetz LGBl.

6800-4 (NÖ GVG) ist Ziel dieses Gesetzes:

Paragraph eins, NÖ Grundverkehrsgesetz Landesgesetzblatt 6800-4 (NÖ GVG) ist Ziel dieses Gesetzes:

  1. primär die Erhaltung, Stärkung und Schaffung einer leistungsfähigen bäuerlichen Land- und Forstwirtschaft entsprechend den natürlichen und strukturellen Gegebenheiten des Landes Niederösterreich;
  2. sekundär die Erhaltung, Stärkung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes;
  3. die Beschränkung von Rechtserwerben an Grundstücken durch ausländische Personen.

§ 3

NÖ Z 2 GVG gelten als Landwirte oder Landwirtinnen (im Voll-, Zu- oder Nebenerwerb):

Paragraph 3, NÖ Ziffer 2, GVG gelten als Landwirte oder Landwirtinnen (im Voll-, Zu- oder Nebenerwerb):

  1. a)wer einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb allein oder zusammen mit Familienangehörigen und/oder landwirtschaftlichen Dienstnehmern oder Dienstnehmerinnen bewirtschaftet und daraus den eigenen und den Lebensunterhalt der Familie zumindest zu einem erheblichen Teil bestreitet oder
  2. b)wer nach Erwerb eines land- und forstwirtschaftlichen Grundstücks einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb als selbständige Wirtschaftseinheit allein oder zusammen mit Familienangehörigen und/oder landwirtschaftlichen Dienstnehmern oder Dienstnehmerinnen bewirtschaften und daraus den eigenen und den Lebensunterhalt der Familie zumindest zu einem erheblichen Teil bestreiten will, und * diese Absicht durch ausreichende Gründe und * aufgrund fachlicher Ausbildung und praktischer Tätigkeit die dazu erforderlichen Fähigkeiten belegt.

§ 3

Z 3 NÖ GVG gilt als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb jede selbständige wirtschaftliche Einheit, mit der land- und forstwirtschaftliche Grundstücke in der Absicht nachhaltiger Gewinnerzielung bewirtschaftet werden.

Paragraph 3, Ziffer 3, NÖ GVG gilt als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb jede selbständige wirtschaftliche Einheit, mit der land- und forstwirtschaftliche Grundstücke in der Absicht nachhaltiger Gewinnerzielung bewirtschaftet werden.

§ 3

Z 5 NÖ GVG gilt als wirtschaftlich gesunder land- und forstwirtschaftlicher Grundbesitz, Grundbesitz, bei dem die land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnisse erwerbsorientiert über den Eigenbedarf hinausgehend gewonnen werden, dessen Bewirtschaftung zumindest kostendeckend ist und der in seinem Ausmaß den natürlichen und strukturellen Gegebenheiten des Landes Niederösterreich entspricht.

Paragraph 3, Ziffer 5, NÖ GVG gilt als wirtschaftlich gesunder land- und forstwirtschaftlicher Grundbesitz, Grundbesitz, bei dem die land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnisse erwerbsorientiert über den Eigenbedarf hinausgehend gewonnen werden, dessen Bewirtschaftung zumindest kostendeckend ist und der in seinem Ausmaß den natürlichen und strukturellen Gegebenheiten des Landes Niederösterreich entspricht.

§ 6Abs.

1 NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde einem Rechtsgeschäft die Genehmigung zu erteilen, wenn das land- und forstwirtschaftliche GrundstückGemäß Paragraph 6, Absatz eins, NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde einem Rechtsgeschäft die Genehmigung zu erteilen, wenn das land- und forstwirtschaftliche Grundstück 1.Ziffer eins zum Zweck des Wohnbaues oder zur Erfüllung öffentlicher, gemeinnütziger oder kultureller Aufgaben bestimmt ist, es sei denn, dass das Interesse an der Erhaltung der bisherigen Nutzung des Grundstückes das Interesse an der neuen Verwendung offenbar überwiegt, mehr Grundflächen als notwendig in Anspruch genommen werden oder die land- und forstwirtschaftliche Nutzung der verbleibenden Grundfläche erheblich erschwert oder unmöglich gemacht wird; 2.Ziffer 2 zum Zweck der Errichtung oder Vergrößerung einer gewerblichen, industriellen oder bergbaulichen Anlage bestimmt ist, es sei denn, dass mehr Grundflächen als notwendig in Anspruch genommen werden. Die Zweckbestimmung ist durch eine Bescheinigung der Wirtschaftskammer für Niederösterreich glaubhaft zu machen oder 3.Ziffer 3 nicht Bestandteil eines der Hauptsache nach land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, sondern Nebenbestandteil eines anderen Zwecken dienenden Unternehmens ist, sofern durch das Rechtsgeschäft über das ganze Unternehmen oder den ganzen Besitz einheitlich verfügt wird.

§ 6Abs.

2 NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde einem Rechtsgeschäft die Genehmigung zu erteilen, wenn es dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines leistungsfähigen Bauernstandes nicht widerspricht. Soweit ein solches Interesse im Einzelfall nicht besteht, ist die Genehmigung auch dann zu erteilen, wenn das Rechtsgeschäft dem Interesse an der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines wirtschaftlich gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes nicht widerspricht. Die Genehmigung ist insbesondere nicht zu erteilen, wennGemäß Paragraph 6, Absatz 2, NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde einem Rechtsgeschäft die Genehmigung zu erteilen, wenn es dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines leistungsfähigen Bauernstandes nicht widerspricht. Soweit ein solches Interesse im Einzelfall nicht besteht, ist die Genehmigung auch dann zu erteilen, wenn das Rechtsgeschäft dem Interesse an der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines wirtschaftlich gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes nicht widerspricht. Die Genehmigung ist insbesondere nicht zu erteilen, wenn 1. der Rechtserwerber oder die Rechtserwerberin kein Landwirt oder keine Landwirtin ist und zumindest ein Interessent oder eine Interessentin vorhanden ist; 2. das Interesse an der Stärkung oder Schaffung eines oder mehrerer bäuerlicher Betriebe das Interesse an der Verwendung aufgrund des vorliegenden Vertrages überwiegt; 3. Gründe zur Annahme vorliegen, dass eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des land- und forstwirtschaftlichen Grundstücks nicht zu erwarten ist oder dass dieses ohne wichtigen Grund der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung entzogen wird oder 4. die Gegenleistung den ortsüblichen Verkehrswert ohne ausreichende Begründung erheblich übersteigt.

§ 10Abs.

3 NÖ GVG sind der Behörde alle zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen, insbesondereGemäß Paragraph 10, Absatz 3, NÖ GVG sind der Behörde alle zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen, insbesondere 1.Ziffer eins die Urkunde über das Rechtsgeschäft;

  1. Angaben über die im Flächenwidmungsplan für das Grundstück festgelegte Widmung; 3.Ziffer 3 Angaben über den Gegenstand des Rechtsgeschäftes und die Gegenleistung;
  2. Ziffer 4 Angaben über die künftige Nutzung des Geschäftsgegenstandes und
  3. Angaben über die persönlichen Verhältnisse des Rechtserwerbers oder der Rechtserwerberin.

§ 11Abs.

1 NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde im Fall einer Antragstellung auf Genehmigung

§ 6Abs.

1 den Bezirksbauernkammern, in deren Bereich die vertragsgegenständlichen Grundstücke liegen, die in § 10 Abs. 3 Z. 1 bis 5 genannten Informationen zu übermitteln.

Paragraph 11, Absatz eins, NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde im Fall einer Antragstellung auf Genehmigung

Paragraph 6, Absatz eins, den Bezirksbauernkammern, in deren Bereich die vertragsgegenständlichen Grundstücke liegen, die in Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer eins bis 5 genannten Informationen zu übermitteln.

§ 11Abs.

2 NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde im Fall einer Antragstellung auf Genehmigung

§ 6Abs.

2 den Gemeinden und den Bezirksbauernkammern, in deren Bereich die vertragsgegenständlichen Grundstücke liegen, eine Kundmachung zu übermitteln, in der die Art des Rechtsgeschäftes und folgende Angaben enthalten sind:

Paragraph 11, Absatz 2, NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde im Fall einer Antragstellung auf Genehmigung

Paragraph 6, Absatz 2, den Gemeinden und den Bezirksbauernkammern, in deren Bereich die vertragsgegenständlichen Grundstücke liegen, eine Kundmachung zu übermitteln, in der die Art des Rechtsgeschäftes und folgende Angaben enthalten sind:

  1. Name und Adresse des Veräußerers oder der Veräußerin gem. § 4 Abs. 1 Z. 1 - 4;
  2. Name und Adresse des Veräußerers oder der Veräußerin gem. Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, - 4;
  3. Grundstücksnummer;
  4. Katastralgemeinde;
  5. Flächenausmaß;
  6. kalendermäßige Angabe des Endes der Anmeldefrist. Den Bezirksbauernkammern sind darüber hinaus die in § 10 Abs. 3 Z. 2 bis 5 genannten Informationen und die Urkunde über das Rechtsgeschäft (§ 10 Abs. 3 Z.1) zu übermitteln.Den Bezirksbauernkammern sind darüber hinaus die in Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 2 bis 5 genannten Informationen und die Urkunde über das Rechtsgeschäft (Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer eins,) zu übermitteln.

§ 11Abs.

7 NÖ GVG hat die Bezirksbauernkammer

Paragraph 11, Absatz 7, NÖ GVG hat die Bezirksbauernkammer 1.Ziffer eins im Fall einer Antragstellung auf Genehmigung

§ 6Abs.

1 der Grundverkehrsbehörde innerhalb von zwei Wochen ab Einlangen der Verständigung nach § 11 Abs.1 eine begründete Stellungnahme zu übermitteln, wenn nach ihrer fachlichen Beurteilung das Rechtsgeschäft den Bestimmungen des § 6 widerspricht;im Fall einer Antragstellung auf Genehmigung

Paragraph 6, Absatz eins, der Grundverkehrsbehörde innerhalb von zwei Wochen ab Einlangen der Verständigung nach Paragraph 11, Absatz eins, eine begründete Stellungnahme zu übermitteln, wenn nach ihrer fachlichen Beurteilung das Rechtsgeschäft den Bestimmungen des Paragraph 6, widerspricht; 2.Ziffer 2 im Fall einer Antragstellung auf Genehmigung nach § 6 Abs. 2 der Grundverkehrsbehörde innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Anmeldefristim Fall einer Antragstellung auf Genehmigung nach Paragraph 6, Absatz 2, der Grundverkehrsbehörde innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Anmeldefrist a)Litera a alle bei ihr rechtzeitig eingelangten Interessentenanmeldungen vorzulegen und b)Litera b eine begründete Stellungnahme zu übermitteln, wenn nach ihrer fachlichen Beurteilung das Rechtsgeschäft den Bestimmungen des § 6 widerspricht. eine begründete Stellungnahme zu übermitteln, wenn nach ihrer fachlichen Beurteilung das Rechtsgeschäft den Bestimmungen des Paragraph 6, widerspricht.

§ 11Abs.

8 NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde, langt bei ihr keine Verständigung

Abs. 7 ein, das Rechtsgeschäft zu genehmigen.

Paragraph 11, Absatz 8, NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde, langt bei ihr keine Verständigung

Absatz 7, ein, das Rechtsgeschäft zu genehmigen.

§ 11Abs.

9 NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde, langt bei ihr eine Verständigung

Abs. 7 ein, weitere Ermittlungen durchzuführen. Der Bezirksbauernkammer ist eine Ausfertigung des Bescheides zuzustellen.

Paragraph 11, Absatz 9, NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde, langt bei ihr eine Verständigung

Absatz 7, ein, weitere Ermittlungen durchzuführen. Der Bezirksbauernkammer ist eine Ausfertigung des Bescheides zuzustellen. Im verfahrensgegenständlichen Fall wurde der Antrag der Käuferin auf grundverkehrsbehördliche Genehmigung auf die Bestimmung des § 6 Abs. 1 Z 2 NÖ GVG - und nicht wie offenbar vom Beschwerdeführer angenommen - auf die Bestimmung des § 6 Abs. 2 NÖ GVG, gestützt. Dies wurde auch seitens der Käuferin im Schriftsatz vom *** explizit klargestellt, liegt doch der Zweck des verfahrensgegenständlichen Erwerbes in der Vergrößerung einer bergbaulichen Anlage, die gleichzeitig – wie in solchen Fällen gesetzlich vorgeschrieben, vgl. § 6 Abs. 1 Z 2 NÖ GVG - auch durch die Bescheinigung der Wirtschaftskammer für Niederösterreich vom *** glaubhaft gemacht wurde. Im verfahrensgegenständlichen Fall wurde der Antrag der Käuferin auf grundverkehrsbehördliche Genehmigung auf die Bestimmung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ GVG - und nicht wie offenbar vom Beschwerdeführer angenommen - auf die Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 2, NÖ GVG, gestützt. Dies wurde auch seitens der Käuferin im Schriftsatz vom *** explizit klargestellt, liegt doch der Zweck des verfahrensgegenständlichen Erwerbes in der Vergrößerung einer bergbaulichen Anlage, die gleichzeitig – wie in solchen Fällen gesetzlich vorgeschrieben, vergleiche Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ GVG - auch durch die Bescheinigung der Wirtschaftskammer für Niederösterreich vom *** glaubhaft gemacht wurde. Auch der nunmehr vom Beschwerdeführer bekämpfte Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, wurde ausschließlich auf diese Bestimmung (§ 6 Abs. 1 NÖ GVG) gestützt. Auch der nunmehr vom Beschwerdeführer bekämpfte Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, wurde ausschließlich auf diese Bestimmung (Paragraph 6, Absatz eins, NÖ GVG) gestützt. Nach § 6 Abs. 1 Z 2 NÖ GVG aber muss (arg.: „hat“) die Grundverkehrsbehörde die Genehmigung zu erteilen, wenn das land- oder forstwirtschaftliche Grundstück zum Zwecke der Erweiterung einer bergbaulichen Anlage bestimmt ist, sei denn, dass mehr Grundflächen als notwendig in Anspruch genommen werden. Zusätzlich bedarf es einer diesbezüglichen Bescheinigung der Wirtschaftskammer für Niederösterreich. Nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ GVG aber muss (arg.: „hat“) die Grundverkehrsbehörde die Genehmigung zu erteilen, wenn das land- oder forstwirtschaftliche Grundstück zum Zwecke der Erweiterung einer bergbaulichen Anlage bestimmt ist, sei denn, dass mehr Grundflächen als notwendig in Anspruch genommen werden. Zusätzlich bedarf es einer diesbezüglichen Bescheinigung der Wirtschaftskammer für Niederösterreich. Wie bereits aus dem Behördenakt hervorgeht grenzt das vertragsgegenständliche Grundstück unmittelbar an das bereits bestehende bergbaulich genutzte und bewilligte Gelände der *** an. Diese Gesellschaft betreibt in der KG *** einen Steinbruch samt Aufbereitung des Gesteines und besteht die Absicht den Abbau in westlicher und nordwestlicher Richtung zu erweitern, wofür das verfahrensgegenständliche Grundstück, benötigt wird. Diese Zweckbestimmung wurde auch durch die unbedenkliche Bescheinigung der Wirtschaftskammer für Niederösterreich vom *** glaubhaft gemacht. Weder im Behördenverfahren noch für das erkennende Gericht sind Gründe zutage getreten, die diese Glaubhaftmachung in Zweifel ziehen könnten. Auch der Beschwerdeführer geht auf diese Umstände im Zusammenhang mit der Erweiterung der bergbaulichen Anlage mit keinem Wort ein. Im Hinblick auf das Ausmaß der Grundfläche des verfahrensgegenständlichen Grundstückes (3.100 m²) und den von der Käuferin angegebenen Verwendungszweck ist es zudem durchaus glaubhaft und nachvollziehbar, dass nicht mehr Grundfläche als notwendig in Anspruch genommen werden wird. Da nach der Bestimmung nach § 6 Abs. 1 NÖ GVG die Genehmigung bei den hier vorliegenden Voraussetzungen zu erteilen ist, fehlt es dem nunmehrigen Beschwerdeführer sowohl an einem Rechtsanspruch auf die von ihm gewünschte Genehmigung als auch an einem rechtlichen Interesse. Der Beschwerdeführer, der ohne jeden Zweifel Landwirt im Sinne des NÖ GVG ist (wie der Amtssachverständige in seinem Gutachten vom *** festgestellt hat), hat ein rein tatsächliches bzw. wirtschaftliches Interesse, das – zum Unterschied von einem rechtlichen Interesse – keine Parteistellung vermitteln kann. Dies auch im Hinblick auf ein auf § 6 Abs. 1 Z 2 NÖ GVG gestütztes Genehmigungsverfahren, das nur eine Parteistellung für den Verkäufer und Käufer der vertragsgegenständlichen Liegenschaft vorsieht.Da nach der Bestimmung nach Paragraph 6, Absatz eins, NÖ GVG die Genehmigung bei den hier vorliegenden Voraussetzungen zu erteilen ist, fehlt es dem nunmehrigen Beschwerdeführer sowohl an einem Rechtsanspruch auf die von ihm gewünschte Genehmigung als auch an einem rechtlichen Interesse. Der Beschwerdeführer, der ohne jeden Zweifel Landwirt im Sinne des NÖ GVG ist (wie der Amtssachverständige in seinem Gutachten vom *** festgestellt hat), hat ein rein tatsächliches bzw. wirtschaftliches Interesse, das – zum Unterschied von einem rechtlichen Interesse – keine Parteistellung vermitteln kann. Dies auch im Hinblick auf ein auf Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ GVG gestütztes Genehmigungsverfahren, das nur eine Parteistellung für den Verkäufer und Käufer der vertragsgegenständlichen Liegenschaft vorsieht. Da ein materielles Recht eines landwirtschaftlichen Interessenten im Genehmigungsverfahren nach § 6 Abs. 1 NÖ GVG – wie gezeigt – nicht gegeben ist, ist auch das Berufungs- bzw. nunmehrige Beschwerderecht in gleicher Weise nicht gegeben. Mangels Rechtschutzinteresse fehlt es dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall somit an jeglicher Beschwer. Zudem ist die Wahrnehmung von Grundverkehrsinteressen ein öffentliches Interesse und obliegt ausschließlich den Grundverkehrsbehörden und liegt nicht im subjektiv öffentlichen Interesse eines Interessenten. Da ein materielles Recht eines landwirtschaftlichen Interessenten im Genehmigungsverfahren nach Paragraph 6, Absatz eins, NÖ GVG – wie gezeigt – nicht gegeben ist, ist auch das Berufungs- bzw. nunmehrige Beschwerderecht in gleicher Weise nicht gegeben. Mangels Rechtschutzinteresse fehlt es dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall somit an jeglicher Beschwer. Zudem ist die Wahrnehmung von Grundverkehrsinteressen ein öffentliches Interesse und obliegt ausschließlich den Grundverkehrsbehörden und liegt nicht im subjektiv öffentlichen Interesse eines Interessenten. Unabhängig von der Tatsache, dass seitens der Grundverkehrsbehörde zu Beginn des Verfahrens – war der Antrag doch zunächst lediglich allgemein auf § 6 NÖ GVG gestützt, und nicht auf den Abs. 1 bzw. Abs. 2 dieser Bestimmung eingeschränkt – Verfahrensschritte nach § 6 Abs. 2 gesetzt wurden, wurde das nunmehr beim Landesverwaltungsgericht NÖ anhängige Verfahren nach der Bestimmung des § 6 Abs. 1 Z 2 NÖ GVG geführt – dies ergibt sich nicht nur aus dem von der Käuferin präzisierten Antrag vom ***, sondern auch aus dem Bescheid selbst, der sich ausschließlich auf § 6 Abs. 1 NÖ GVG stützt. Zudem ist der Behörde auch die nur in diesem Verfahren erforderliche Bescheinigung der Wirtschaftskammer NÖ vorgelegt worden. Unabhängig von der Tatsache, dass seitens der Grundverkehrsbehörde zu Beginn des Verfahrens – war der Antrag doch zunächst lediglich allgemein auf Paragraph 6, NÖ GVG gestützt, und nicht auf den Absatz eins, bzw. Absatz 2, dieser Bestimmung eingeschränkt – Verfahrensschritte nach Paragraph 6, Absatz 2, gesetzt wurden, wurde das nunmehr beim Landesverwaltungsgericht NÖ anhängige Verfahren nach der Bestimmung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ GVG geführt – dies ergibt sich nicht nur aus dem von der Käuferin präzisierten Antrag vom ***, sondern auch aus dem Bescheid selbst, der sich ausschließlich auf Paragraph 6, Absatz eins, NÖ GVG stützt. Zudem ist der Behörde auch die nur in diesem Verfahren erforderliche Bescheinigung der Wirtschaftskammer NÖ vorgelegt worden. Aus den oben genannten Gründen war daher die Zulässigkeit der als Beschwerde zu behandelnden Berufung im anhängigen Verfahren nach § 6 Abs. 1 NÖ GVG mangels Parteistellung zu verneinen. Demnach war auch auf die Beschwerdesache in inhaltlicher Hinsicht durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ebenso wenig einzugehen wie auf die ergänzende Stellungnahme der Käuferin vom *** und die Beschwerde vollumfänglich mit den darin gestellten Anträgen als unzulässig zurückzuweisen. Aus den oben genannten Gründen war daher die Zulässigkeit der als Beschwerde zu behandelnden Berufung im anhängigen Verfahren nach Paragraph 6, Absatz eins, NÖ GVG mangels Parteistellung zu verneinen. Demnach war auch auf die Beschwerdesache in inhaltlicher Hinsicht durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ebenso wenig einzugehen wie auf die ergänzende Stellungnahme der Käuferin vom *** und die Beschwerde vollumfänglich mit den darin gestellten Anträgen als unzulässig zurückzuweisen. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine solche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum NÖ Grundverkehrsgesetz fehlt.Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine solche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum NÖ Grundverkehrsgesetz fehlt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.AV.237.001.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.