RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum16.09.2014 GeschäftszahlLVwG-WT-13-0006 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin HR Dr. Hagmann über die Beschwerde des Herrn ***, vertreten durch ***, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, GZ ***, betreffend Bestrafung nach dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG), zu Recht erkannt: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin HR Dr. Hagmann über die Beschwerde des Herrn ***, vertreten durch ***, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, GZ ***, betreffend Bestrafung nach dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG), zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird Folge gegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 45 Abs. 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStGParagraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG iVmParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Herr ***, vertreten durch ***, ***, ***, hat gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, GZ ***, betreffend Bestrafung nach dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG), Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ erhoben.Herr ***, vertreten durch ***, ***, ***, hat gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, GZ ***, betreffend Bestrafung nach dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG), Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ erhoben. Gemäß Artikel 151 Abs. 51 Z 8 B-VG ist die Zuständigkeit zur Weiterführung dieses Verfahrens am 1.1.2014 auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übergegangen. Das Berufungsverfahren ist als Beschwerdeverfahren nach den Bestimmungen des VwGVG weiterzuführen. Gemäß Artikel 151 Absatz 51, Ziffer 8, B-VG ist die Zuständigkeit zur Weiterführung dieses Verfahrens am 1.1.2014 auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übergegangen. Das Berufungsverfahren ist als Beschwerdeverfahren nach den Bestimmungen des VwGVG weiterzuführen. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, GZ ***, wurde der Beschwerdeführer wegen einer Übertretung des § 7i Abs. 2 iVm § 7d Abs. 1 AVRAG mit einer Gesamtgeldstrafe in der Höhe von € 1.500,-- (pro Arbeitnehmer € 500,--) (Ersatzfreiheitsstrafe: je 72 Stunden) bestraft. Im Schuldspruch dieses Straferkenntnisses wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe als Verantwortlicher der Firma *** in ***, ***, ***, und somit als Arbeitgeber zu verantworten, dass diese Firma den Organen des Finanzamtes *** bei den erforderlichen Erhebungen auf einer näher bezeichneten Baustelle zu einem näher bezeichneten Zeitpunkt die Unterlagen, die zur Überprüfung von drei namentlich bezeichneten Arbeitnehmern nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts erforderlich sind (Lohnunterlagen), nicht bereitgehalten hat, obwohl Arbeitgeber jene Unterlagen, die zur Überprüfung des Arbeitnehmers nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts erforderlich sind (Lohnunterlagen), in deutscher Sprache für die Dauer der Beschäftigung der Arbeitnehmer am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten haben. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, GZ ***, wurde der Beschwerdeführer wegen einer Übertretung des Paragraph 7 i, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 7 d, Absatz eins, AVRAG mit einer Gesamtgeldstrafe in der Höhe von € 1.500,-- (pro Arbeitnehmer € 500,--) (Ersatzfreiheitsstrafe: je 72 Stunden) bestraft. Im Schuldspruch dieses Straferkenntnisses wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe als Verantwortlicher der Firma *** in ***, ***, ***, und somit als Arbeitgeber zu verantworten, dass diese Firma den Organen des Finanzamtes *** bei den erforderlichen Erhebungen auf einer näher bezeichneten Baustelle zu einem näher bezeichneten Zeitpunkt die Unterlagen, die zur Überprüfung von drei namentlich bezeichneten Arbeitnehmern nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts erforderlich sind (Lohnunterlagen), nicht bereitgehalten hat, obwohl Arbeitgeber jene Unterlagen, die zur Überprüfung des Arbeitnehmers nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts erforderlich sind (Lohnunterlagen), in deutscher Sprache für die Dauer der Beschäftigung der Arbeitnehmer am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten haben. Gegen dieses Straferkenntnis wurde die nunmehr als Beschwerde zu behandelnde Berufung erhoben, in welcher im Wesentlichen eingewendet wurde, die Behörde unterstelle dem Beschwerdeführer, dass die drei kontrollierten Arbeiter im gegenständlichen Fall als Dienstnehmer der angeführten slowenischen Firma *** einzustufen seien. Nach erfolgter Eintragung der *** habe die *** einen Subunternehmervertrag für diese Baustelle vereinbart und hätten die Gesellschafter *** und *** abgrenzbare Teilleistungen erarbeitet. Die Vorlage des gültigen Versicherungsdokumentes A1 diene als Beweis, dass in Slowenien eine aufrechte Sozialversicherung vorliege und daher eine Ausnahme von der SVA Pflicht gegeben sei. Weiters wurde eingewendet, dass der Beschwerdeführer nicht gemäß § 9 VStG als nach außen vertretungsbefugtes Organ bestellt sei. Dem Beschwerdeführer wurde lediglich Prokura erteilt.Gegen dieses Straferkenntnis wurde die nunmehr als Beschwerde zu behandelnde Berufung erhoben, in welcher im Wesentlichen eingewendet wurde, die Behörde unterstelle dem Beschwerdeführer, dass die drei kontrollierten Arbeiter im gegenständlichen Fall als Dienstnehmer der angeführten slowenischen Firma *** einzustufen seien. Nach erfolgter Eintragung der *** habe die *** einen Subunternehmervertrag für diese Baustelle vereinbart und hätten die Gesellschafter *** und *** abgrenzbare Teilleistungen erarbeitet. Die Vorlage des gültigen Versicherungsdokumentes A1 diene als Beweis, dass in Slowenien eine aufrechte Sozialversicherung vorliege und daher eine Ausnahme von der SVA Pflicht gegeben sei. Weiters wurde eingewendet, dass der Beschwerdeführer nicht gemäß Paragraph 9, VStG als nach außen vertretungsbefugtes Organ bestellt sei. Dem Beschwerdeführer wurde lediglich Prokura erteilt. Es wurde der Antrag gestellt, das Straferkenntnis möge ersatzlos aufgehoben werden; der Beschwerdeführer habe ein geringes monatliches Einkommen und sei für seine Familie unterhaltspflichtig. Der Finanzbehörde als Partei im Verfahren wurde das gegenständliche Straferkenntnis ebenfalls zugestellt. Beschwerde dagegen wurde seitens der Finanzbehörde nicht erhoben. In einer schriftlichen Stellungnahme zum Beschwerdevorbringen führte das Finanzamt aus, es sei von einem Vertragsverhältnis zwischen der *** und der *** auszugehen, ein derartiger Vertrag sei aktenkundig. Der Arbeiter *** habe zudem angegeben, dass er und die beiden Kollegen *** und *** schon länger für die angeführte slowenische Firma arbeiten würden. Er habe auch Stundenlöhne für Arbeiten in Slowenien und in Österreich bezeichnet. Die *** sei zum Vorfallszeitpunkt nicht erwähnt worden. Weiters seien einige Tage nach der Kontrolle über Verlangen der Finanzbehörde Monatsabrechnungen der Fa. *** die drei Arbeiter betreffend nachgereicht worden. Die Arbeiter seien mit einem Firmenfahrzeug der *** auf der Baustelle gewesen. Auch sei von der *** eine Dienstleistungsanzeige an das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend erstattet worden. Eine Weitergabe des Auftrages von der *** an die *** sei als Schutzbehauptung zu werten. Die drei Personen seien als Dienstnehmer der slowenischen Firma anzusehen, wonach die Bestimmungen des AVRAG einzuhalten gewesen wären. Da laut Abfrage im slowenischen Firmenbuch der Beschwerdeführer als gesetzlicher Vertreter angeführt sei, sei er ebenfalls als für die Übertretung des AVRAG Verantwortlicher anzusehen. Der Finanzbehörde als Partei im Verfahren wurde das gegenständliche Straferkenntnis ebenfalls zugestellt. Beschwerde dagegen wurde seitens der Finanzbehörde nicht erhoben. In einer schriftlichen Stellungnahme zum Beschwerdevorbringen führte das Finanzamt aus, es sei von einem Vertragsverhältnis zwischen der *** und der *** auszugehen, ein derartiger Vertrag sei aktenkundig. Der Arbeiter *** habe zudem angegeben, dass er und die beiden Kollegen *** und *** schon länger für die angeführte slowenische Firma arbeiten würden. Er habe auch Stundenlöhne für Arbeiten in Slowenien und in Österreich bezeichnet. Die *** sei zum Vorfallszeitpunkt nicht erwähnt worden. Weiters seien einige Tage nach der Kontrolle über Verlangen der Finanzbehörde Monatsabrechnungen der Fa. *** die drei Arbeiter betreffend nachgereicht worden. Die Arbeiter seien mit einem Firmenfahrzeug der *** auf der Baustelle gewesen. Auch sei von der *** eine Dienstleistungsanzeige an das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend erstattet worden. Eine Weitergabe des Auftrages von der *** an die *** sei als Schutzbehauptung zu werten. , Die drei Personen seien als Dienstnehmer der slowenischen Firma anzusehen, wonach die Bestimmungen des AVRAG einzuhalten gewesen wären. Da laut Abfrage im slowenischen Firmenbuch der Beschwerdeführer als gesetzlicher Vertreter angeführt sei, sei er ebenfalls als für die Übertretung des AVRAG Verantwortlicher anzusehen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat gemäß § 44 Abs. 1 VwGVG in Anwesenheit eines Vertreters der Finanzbehörde gemeinsam mit dem zu GZ LVwG-WT-13-0005 gegen den verantwortlichen Geschäftsführer der ***, Herrn ***, geführten Verfahren eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher durch Einvernahme der Zeugen ***, *** und ***, weiters durch Einsicht in die Verfahrensakten, auf deren Verlesung verzichtet wurde, Beweis erhoben wurde. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat gemäß Paragraph 44, Absatz eins, VwGVG in Anwesenheit eines Vertreters der Finanzbehörde gemeinsam mit dem zu , GZ LVwG-WT-13-0005 gegen den verantwortlichen Geschäftsführer der ***, Herrn ***, geführten Verfahren eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher durch Einvernahme der Zeugen ***, *** und ***, weiters durch Einsicht in die Verfahrensakten, auf deren Verlesung verzichtet wurde, Beweis erhoben wurde. Im Hinblick auf den Beschwerdeeinwand, den Beschwerdeführer treffe keine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit, wurde in die deutsche Übersetzung des Auszuges aus dem Firmenbuch sowie in die deutsche Übersetzung der einschlägigen Bestimmungen des slowenischen Gesetzes über Wirtschaftsgesellschaften Einsicht genommen. Hinsichtlich der Person des Beschwerdeführers findet sich im Firmenbuch die Eintragung „Prokurist“. Dem gegenüber findet sich hinsichtlich des Mitbeschuldigten *** die Eintragung „Geschäftsführer“ und der Hinweis, dass dieser ohne Einschränkungen vertritt. Im Hinblick auf den Beschwerdeeinwand, den Beschwerdeführer treffe keine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit, wurde in die deutsche Übersetzung des Auszuges aus dem Firmenbuch sowie in die deutsche Übersetzung der einschlägigen Bestimmungen des slowenischen Gesetzes über Wirtschaftsgesellschaften Einsicht genommen. , Hinsichtlich der Person des Beschwerdeführers findet sich im Firmenbuch die Eintragung „Prokurist“. Dem gegenüber findet sich hinsichtlich des Mitbeschuldigten *** die Eintragung „Geschäftsführer“ und der Hinweis, dass dieser ohne Einschränkungen vertritt. Aus den relevanten Bestimmungen des slowenischen Gesetzes über Wirtschaftsgesellschaften vom *** ergibt sich, dass die Gesellschaft gesetzmäßig durch Personen vertreten wird (gesetzliche Vertreter), die dazu durch Gesetz oder durch den Gründungsakt der Gesellschaft bestimmt werden. Weiters kann die Gesellschaft einer oder mehreren Personen die Prokura nach dem im Gründungsakt der Gesellschaft festgelegten Verfahren erteilen. Die Prokura berechtigt zu allen rechtlichen Handlungen, die zur Rechtsfähigkeit der Gesellschaft gehören, mit Ausnahme der Veräußerung und der Belastung von Liegenschaften. Für das Verwaltungsgericht ergibt sich daraus, dass nach dieser Rechtslage der Prokurist eine umfangreiche Vertretungsmacht ausübt, die er jedoch nicht unmittelbar aus dem Gesetz, sondern aus dem Gesellschaftsvertrag ableitet. Organstellung kraft Gesetzes kommt ihm jedoch – wie nach österreichischer Rechtslage – nicht zu, weshalb er nicht zu den zur Vertretung nach außen berufenen Personen iSd § 9 Abs. 1 VStG gehört. Der Umstand, dass auch ein Prokurist zur Vertretung nach außen berechtigt ist, vermittelt diesem nicht die Stellung eines zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs (vgl. z.B. VwGH 93/04/0217 vom 22.11.1994). Für das Verwaltungsgericht ergibt sich daraus, dass nach dieser Rechtslage der Prokurist eine umfangreiche Vertretungsmacht ausübt, die er jedoch nicht unmittelbar aus dem Gesetz, sondern aus dem Gesellschaftsvertrag ableitet. Organstellung kraft Gesetzes kommt ihm jedoch – wie nach österreichischer Rechtslage – nicht zu, weshalb er nicht zu den zur Vertretung nach außen berufenen Personen , iSd Paragraph 9, Absatz eins, VStG gehört. Der Umstand, dass auch ein Prokurist zur Vertretung nach außen berechtigt ist, vermittelt diesem nicht die Stellung eines zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs vergleiche z.B. VwGH 93/04/0217 vom 22.11.1994). Da der Beschwerdeführer somit schon aus diesem Grund nicht für die angelastete Verwaltungsübertretung einzustehen hat, war ein weiteres Eingehen in die Sache im Rahmen des Beschwerdevorbringens entbehrlich. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.WT.13.0006
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.