Obsah (7)
§ 5§ 7Art. 151Artikel 3§ 87§ 55Artikel 6RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum23.09.2014 GeschäftszahlLVwG-AB-13-0215 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durc
§ 5Abs.
1 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 keine Einwände erhoben werden. Die Kammer für Arbeiter und Angestellte habe in einem Schreiben mitgeteilt, dass gegen eine Entziehung der Gewerbeberechtigung
Paragraph 5, Absatz eins, des Güterbeförderungsgesetzes 1995 keine Einwände erhoben werden. Die Fachgruppe für das Güterbeförderungsgewerbe habe mitgeteilt, dass man sich unter Berücksichtigung der Zahl der eingesetzten Fahrzeuge im Verhältnis zur Zahl und Art der Delikte sowie aus Gründen der Unverhältnismäßigkeit gegen die Entziehung der Gewerbeberechtigung ausspreche. Um die Wirksamkeit der Einführung des Kontrollsystems und in weiterer Folge die Zuverlässigkeit von Herrn *** nachweisen zu können, möge – als gelinderes Mittel – eine Beobachtungszeit bis Juli *** eingeräumt werden. Der UVS in Niederösterreich habe in seinen Entscheidungen immer hervorgehoben, dass vor allem Übertretungen, die zusätzlich ein besonderes Gefahrenelement für den Lenker, andere Verkehrsteilnehmer oder die Umwelt enthalten würden, als schwerwiegende Verstöße im Sinne des § 5 Abs. 2 Z 3 GütbefG 1995 darstellen würden. Danach seien Verstöße gegen Vorschriften, die die ordnungsgemäße Ausstattung des Fahrzeuges (insbesondere Bremsen und Licht) sowie Überladungen betreffen würden, als an sich schwerwiegend einzustufen. Ebenso Übertretungen nach dem Gefahrgutbeförderungsgesetz und Arbeitszeitgesetz.Der UVS in Niederösterreich habe in seinen Entscheidungen immer hervorgehoben, dass vor allem Übertretungen, die zusätzlich ein besonderes Gefahrenelement für den Lenker, andere Verkehrsteilnehmer oder die Umwelt enthalten würden, als schwerwiegende Verstöße im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3, GütbefG 1995 darstellen würden. Danach seien Verstöße gegen Vorschriften, die die ordnungsgemäße Ausstattung des Fahrzeuges (insbesondere Bremsen und Licht) sowie Überladungen betreffen würden, als an sich schwerwiegend einzustufen. Ebenso Übertretungen nach dem Gefahrgutbeförderungsgesetz und Arbeitszeitgesetz.
der Verordnung (EG) 1071/2009 sei in dem Verfahren zur Überprüfung der Zuverlässigkeit festzustellen, ob in Anbetracht der speziellen Gegebenheiten die Aberkennung der Zuverlässigkeit eine unverhältnismäßige Reaktion darstellen würde. Alle Feststellungen seien gebührend zu begründen und zu rechtfertigen. Die zuständige Behörde des Niederlassungsstaates habe rechtzeitig auf geeignete Art und Weise ein ordnungsgemäß abgeschlossenes Verwaltungsverfahren , gegebenenfalls einschließlich einer Prüfung in den Räumlichkeiten des betreffenden Unternehmens durchzuführen.
der Verordnung (EG) 1071 aus 2009, sei in dem Verfahren zur Überprüfung der Zuverlässigkeit festzustellen, ob in Anbetracht der speziellen Gegebenheiten die Aberkennung der Zuverlässigkeit eine unverhältnismäßige Reaktion darstellen würde. Alle Feststellungen seien gebührend zu begründen und zu rechtfertigen. Die zuständige Behörde des Niederlassungsstaates habe rechtzeitig auf geeignete Art und Weise ein ordnungsgemäß abgeschlossenes Verwaltungsverfahren , gegebenenfalls einschließlich einer Prüfung in den Räumlichkeiten des betreffenden Unternehmens durchzuführen. Stelle man die Art und die Schwere der Übertretungen der Anzahl der eingesetzten Mitarbeiter gegenüber, sei die zwingend notwendige Voraussetzung für einen Entzug, nämlich, dass dieser als Maßnahme verhältnismäßig sei, nicht gegeben. Die Verordnung (EG) 1071/2009 erwähne insbesondere gelindere Mittel (Rehabilitierungsmaßnahmen). Eine innerstaatliche Umsetzung für solche Rehabilitierungsmaßnahmen sei aber noch nicht erfolgt. Daher erscheine es angebracht, die Verhältnismäßigkeit des Entzugs besonderes streng zu prüfen und nur in besonders gravierenden Fällen vorzunehmen. Stelle man die Art und die Schwere der Übertretungen der Anzahl der eingesetzten Mitarbeiter gegenüber, sei die zwingend notwendige Voraussetzung für einen Entzug, nämlich, dass dieser als Maßnahme verhältnismäßig sei, nicht gegeben. Die Verordnung (EG) 1071 aus 2009, erwähne insbesondere gelindere Mittel (Rehabilitierungsmaßnahmen). Eine innerstaatliche Umsetzung für solche Rehabilitierungsmaßnahmen sei aber noch nicht erfolgt. Daher erscheine es angebracht, die Verhältnismäßigkeit des Entzugs besonderes streng zu prüfen und nur in besonders gravierenden Fällen vorzunehmen. Bei der einzigen Übertretung des Kraftfahrgesetzes (Überladung) habe es sich um eine irrtümliche Falschangabe des Auftraggebers gehandelt. Bei den zwei Übertretungen des GGBG habe es sich einerseits um eine fehlende Ausrüstung (Taschenlampe) gehandelt, andererseits um eine fehlendes (weil vor Ort vergessenes) Beförderungspapier. Beide Übertretungen würden geringfügige Verfehlungen darstellen. Bezüglich der rechtskräftigen Übertretungen nach dem AZG habe das Unternehmen den Handlungsbedarf bereits erkannt und arbeite an der Umsetzung eines effektiven innerbetrieblichen Kontrollsystems bzw. habe dieses bereits umgesetzt. Die Übertretungen würden alle aus einer Kontrolle des Arbeitsinspektorates stammen , wobei der Beschwerdeführer längere Zeit vor dem Kontrollzeitraum aufgrund einer Erkrankung keine direkte Kontrolle vor Ort habe wahrnehmen können. Der Beschwerdeführe habe mit Schreiben vom *** eine Stellungnahme abgegeben, in dem er um Einräumung eines Beobachtungszeitraumes zur Beurteilung der Zuverlässigkeit ersucht hat. Der Landeshauptmann von NÖ führte weiters aus, dass die 52 in dem Verwaltungsstrafauszug angeführten Strafverfügungen und Straferkenntnisse in Rechtskraft erwachsen seien, sodass die Gewerbebehörde an den von der Verwaltungsstrafbehörde als erwiesen angenommenen objektiven und subjektiven Tatbestand gebunden sei. Diese Verwaltungsübertretungen seien Herrn *** zuzurechnen und könnten nicht nachgesehen werden. Als schwerwiegende Verstöße seien insbesondere Verstöße gegen die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes anzusehen. Durch diese genannten Übertretungen werde das Tatbestandselement der schwerwiegenden Verstöße im Sinne des § 5 Abs. 2 Z 3 GütbefG erfüllt, da sich die mangelnde Zuverlässigkeit für die Ausübung des Gewerbes als zwingende Rechtsvermutung (praesumptio iuris et de iure) aus den dort genannten schwerwiegenden Verstößen ergebe. Aus dem Gesetzestext ergebe sich eindeutig, dass bei Vorliegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften des Güterbeförderungsgewerbes die erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr bestehe (vgl. VwGH vom 03.04.2002, Zl. 2002/04/0017).Durch diese genannten Übertretungen werde das Tatbestandselement der schwerwiegenden Verstöße im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3, GütbefG erfüllt, da sich die mangelnde Zuverlässigkeit für die Ausübung des Gewerbes als zwingende Rechtsvermutung (praesumptio iuris et de iure) aus den dort genannten schwerwiegenden Verstößen ergebe. Aus dem Gesetzestext ergebe sich eindeutig, dass bei Vorliegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften des Güterbeförderungsgewerbes die erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr bestehe vergleiche VwGH vom 03.04.2002, Zl. 2002/04/0017). Der Verwaltungsgerichtshof habe in ständiger Rechtsprechung dargelegt, dass das Tatbestandselement der „schwerwiegenden Verstöße“ nicht nur durch an sich schwerwiegend zu beurteilende Verstöße erfüllt werden könne, sondern auch durch eine Vielzahl geringfügiger Verletzungen der im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften. Dieser Tatbestand werde im vorliegenden Fall ebenfalls erfüllt. Gegen den Bescheid vom *** hat der Beschwerdeführer, vertreten durch Herrn ***, Rechtsanwalt in ***, ***, fristgerecht die nunmehr als Beschwerde zu behandelnde Berufung erhoben und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt. Als Berufungsgründe wurden materielle Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Verwiesen wurde im Wesentlichen auf das Vorbringen des Beschwerdeführers in erster Instanz. Betreffend der Überladung treffe den Beschwerdeführer kein Verschulden, da der Vertragspartner völlig falsche Zahlen und Gewichtsangaben zur Verfügung gestellt habe. Auch das bestrafte Gefahrgutdelikt indiziere nicht eine besondere Gefährlichkeit des Gewerbeinhabers. Betreffend der Arbeitszeitüberschreitunen habe es sich nur um einen einzigen Mitarbeiter gehandelt, bei dem es in der Toureinteilung Probleme gegeben habe. Das Unternehmen des Beschwerdeführers fahre seit Herbst des Jahres *** einen Liniendienst in die Obersteiermark. Der LKW werde von einem Partnerunternehmen disponiert. Dieses Unternehmen teile die Lenkzeiten ein, teile die Ware ein und teile die Route ein (es handle sich dabei um einen Lohnfuhrvertrag.).Der Beschwerdeführer sei selbst gegen Jahresende *** aufgrund einer Verletzung „außer Gefecht“ gewesen und habe daher – wenn auch nur für eine verhältnismäßig kurze Zeit – keine Kontrollmaßnahmen setzen können. Der Lenker habe aber trotz gegenteiliger Einteilung seine Pausen so gelegt, dass die an sich leicht unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zu befahrenden Routen so nicht mehr befahrbar gewesen seien, da der Lenker eigenmächtig seine Pausen anders eingeteilt habe, als dies vorgesehen gewesen sei. Mit einem derartigen Verhalten müsse ein Dienstgeber aber auch nicht rechnen, da die Fahrteinteilung einer dienstlichen Weisung gleichkomme und bei einem durchschnittlich verständigem LKW-Lenker schon davon ausgegangen werden könne, dass er sich an dienstliche Weisungen halte. Diese Vielzahl an Delikten betreffe bei genauerer Betrachtung nur einen engen Zeitraum von ca. 1,5 Monaten. Dies sei der Zeitraum, bis sich eine derartige Tour einschleife und die Fehlerquellen beseitigt seien. Genau zu diesem Zeitpunkt habe die Kontrolle stattgefunden, wodurch es zu den zahlreichen Übertretungen gekommen sei. Sie alle würden aus einem einzigen Einteilungsfehler resultieren, den noch dazu nicht der Beschwerdeführer begangen habe. Es liege überdies bei den Arbeitszeitdelikten eine Deliktshäufung vor, die nur analog einem fortgesetzten Delikt beurteilt werden könne. Dies habe auch die zuständige Verwaltungsstrafbehörde so gesehen, da nicht alle 49 nunmehr vom Landeshauptmann relevierten Delikte einzeln bestraft worden seien, sondern zurecht 5 Deliktsgruppen, genau genommen sogar 5 Delikte mit 5 Verwaltungsstrafen gebildet und diese bestraft worden seien. Wenn der Landeshauptmann vermeine, an die jeweils rechtskräftigen Strafbescheide gebunden zu sein, könne die Gewerbebehörde nicht eigenmächtig aus 5 Delikten 49 Delikte machen. Dies belaste den Bescheid mit Rechtswidrigkeit, da als Konsequenz der Feststellung des Vorliegens von 49 Delikten die Konzession entzogen worden sei. Im vorliegenden Fall habe es einen Mitarbeiter gegeben, der immer Pauseneinteilungen umgestoßen habe. Dies habe auch dazu geführt, dass der konkrete Fahrer diese Tour nicht mehr fahre. Seit dem Wechsel des Mitarbeiters, was eine klare und notwendige innerbetriebliche Maßnahme zur Gewährleistung der Einhaltung von Gesetzesvorschriften darstelle, gebe es keine einschlägigen Vorkommnisse mehr. Das Dienstverhältnis zu diesem Mitarbeiter sei nunmehr gelöst worden. Der Beschwerdeführer habe also innerbetriebliche Maßnahmen gesetzt, um eine Gefahr von Verwaltungsübertretungen zu minimieren. In seiner Stellungnahme vom *** an den Landeshauptmann von NÖ hat der Beschwerdeführer ausgeführt, dass er von *** bis *** als gewerberechtlicher Geschäftsführer bei seinem Vater *** angestellt gewesen sei. Von *** bis *** sei er als gewerberechtlicher Geschäftsführer bei der Firma *** angestellt gewesen. Das eigene Unternehmen habe er im Jahr *** gegründet, wobei er sämtliche offenen Forderungen vom Betrieb seines Vaters übernommen habe. Er habe 6 nationale und eine internationale Güterbeförderungskonzession. Der Fuhrpark bestehe aus 5 LKW über 3,5 t und 2 LKW unter 3,5 t. Er habe 6 LKW-Lenker, einen Disponenten und einen Hausmeister als Mitarbeiter. Seine Fahrer würden bei Diensteintritt ein Handbuch für die Ladungssicherung bekommen sowie eine weitere Auflistung aller Ausrüstungsgegenstände, deren Erhalt sie auch mit ihrer Unterschrift bestätigen müßten. Dazu wurde eine Ausrüstungsliste vorgelegt. Ab dem Jahr *** hätten die Fahrer auch Sicherheitsmaßregeln im Zuge der Sicherheitsevaluierung der AUVA bekommen und deren Erhalt mit ihrer Unterschrift bestätigen müssen. Dazu wurde eine Sicherheitsevaluierung vorgelegt. Im Oktober *** hätten alle Fahrer die C 95 Fahrerweiterbildung absolviert. Im Fuhrpark befänden sich 3 Euro 5 Fahrzeuge, ein Euro 5 EEV. Zwei neue LKW´s würden die Schadstoffklasse Euro 6 aufweisen. Der Fuhrpark durchlaufe in einem 3-Wochen Rhythmus eine Fahrzeugdurchsicht, wo die Fahrzeuge auf Beschädigungen, Verschleiß, und defekte hin kontrolliert würden und dies in einem Protokoll festgehalten würde. Jeder Fahrer müsse bei der Durchsicht anwesend sein und nach Abschluss das Protokoll unterschreiben. Dazu war eine Übersicht über diese Fahrzeugkontrollen angeschlossen. In einem 3-Monats-Rhythmus werde der Fuhrpark zusätzlich zu den § 57a Überprüfungen bei der LKW-Werkstatt *** in *** vorgeführt, um die Bremsen und Fahrwerksaufhängung auf Verschleiß und Defekte zu kontrollieren. Es werde auch jedes Jahr eine Fahrzeuginventur (Ausrüstungskontrolle) durchgeführt und fehlende Teile nachbestückt. Dazu wurde eine Aufzeichnung über die Ausrüstungskontrolle vorgelegt. Im Fuhrpark befänden sich 3 Euro 5 Fahrzeuge, ein Euro 5 EEV. Zwei neue LKW´s würden die Schadstoffklasse Euro 6 aufweisen. Der Fuhrpark durchlaufe in einem 3-Wochen Rhythmus eine Fahrzeugdurchsicht, wo die Fahrzeuge auf Beschädigungen, Verschleiß, und defekte hin kontrolliert würden und dies in einem Protokoll festgehalten würde. Jeder Fahrer müsse bei der Durchsicht anwesend sein und nach Abschluss das Protokoll unterschreiben. Dazu war eine Übersicht über diese Fahrzeugkontrollen angeschlossen. In einem 3-Monats-Rhythmus werde der Fuhrpark zusätzlich zu den Paragraph 57 a, Überprüfungen bei der LKW-Werkstatt *** in *** vorgeführt, um die Bremsen und Fahrwerksaufhängung auf Verschleiß und Defekte zu kontrollieren. Es werde auch jedes Jahr eine Fahrzeuginventur (Ausrüstungskontrolle) durchgeführt und fehlende Teile nachbestückt. Dazu wurde eine Aufzeichnung über die Ausrüstungskontrolle vorgelegt. Die Fahrer würden in regelmäßigen Abständen auf die Einhaltung der gesetzlichen Arbeitszeiten, Ruhezeiten, Fahrverbote, Gesamtgewichte, maximale Ladung, Ladungssicherung, gültigen Führerschein und die sorgfältige Führung von Arbeitsaufzeichnungen hingewiesen. Die Anweisungen würden mit Unterschrift bestätigt. Dazu war die Kopie einer Arbeitsanweisung angeschlossen. Der Beschwerdeführer hat zu den einzelnen ihm vorgeworfenen Delikten Stellung genommen. Betreffend Überladung habe er sofort nach Feststellung der Überladung einen zweiten LKW geschickt, um die Paletten umzuladen. Er habe seinen Auftraggeber bezüglich der Überladung unterwiesen; dieser habe die Strafe zu verantworten und auch bezahlt. Betreffend die Übertretung nach dem Gefahrgutgesetz habe der Fahrer es nach einem Fahrzeugwechsel verabsäumt , die Ausrüstung nach der Jahresinventur erneut vor Fahrantritt mit einem ihm fremden LKW zu kontrollieren. Es habe bei der Kontrolle die Taschenlampe gefehlt. Alle anderen Ausrüstungsgegenstände seien vorhanden gewesen. Für gewöhnlich würden die Fahrer immer mit demselben LKW fahren. Der Fahrer habe überdies nach der Beladung beim Kunden vergessen, das ADR-Beförderungspapier mitzunehmen. Der Fahrer habe alle sonst erforderlichen Dokumente (Wiegeschein, Abfall Begleitschein usw. mitgenommen. Der Beschwerdeführer habe nach Bekanntwerden dieses Verstoßes das ADR-Beförderungspapier an die Polizeidienststelle *** gefaxt. Die Fahrt habe sofort ohne weitere Beanstandungen fortgesetzt werden können. Seither sei es zu keinem weiteren ADR-Verstoß gekommen. Betreffend die Übertretungen nach dem Arbeitszeitgesetz führte der Beschwerdeführer aus, dass der damalige Fahrer *** seit September *** im Unternehmen als Fahrer tätig gewesen sei und somit dienstlängster Fahrer sei. Er sei beauftragt gewesen, das neue Geschäft ab *** zu fahren. Dabei habe es sich um eine Filialbelieferung für einen neuen Kunden gehandelt. Bei diesem Auftrag habe es sich Mo+Mi und DI+DO jeweils um dieselbe Tour gehandelt. Das heißt, dass immer die gleiche Route zu den gleichen Zeiten abgefahren werden musste. Die meisten schweren Fehlen seien auf Bedienungsfehler zurückzuführen. Der LKW sei auch am Hof für etwaige Reparaturen bewegt worden, ohne dass die Fahrerkarte von Herrn *** aus dem digitalen Kontrollgerät entfernt worden sei. Dies habe auch eine Unterbrechung der Ruhezeit zu Folge gehabt. Der Beschwerdeführer habe auch einen Vergleich angestellt, da es ihm nicht erklärbar gewesen sei, warum sich die von ihm an Herrn *** aufgetragene Tour mit den gesetzlichen Bestimmungen nicht ausgehe. Nach einer Testzeit mit einem anderen Fahrer seines Unternehmens sei er zu dem Ergebnis gekommen, dass Herr *** fast täglich auf seiner Tour 2-3 Stunden, meistens in den Morgenstunden stehe und eine Pause machen, die nicht notwendig sei und vom Beschwerdeführer nicht aufgetragen worden sei. So könne sich die tägliche Ruhezeit innerhalb der 24 h nicht ausgehen. Die Pausenstunden seien auch vom Beschwerdeführer bezahlt worden. Herr *** sei ein langjähriger Fahrer, der schon in den Anfangsjahren im Betrieb des Vaters des Beschwerdeführers, Herrn ***, tätig gewesen sei. Somit habe auch eine gewisses Vertrauensverhältnis bestanden. Herr *** sei damals vom Beschwerdeführer ermahnt worden, nach weiteren Arbeitszeitvergehen habe er sich im April *** von Herrn *** in beiderseitigen Einverständnis getrennt. Der Beschwerdeführer hat zu den einzelnen Delikten bzw. zu den einzelnen Schaublättern detailliert Stellung genommen. Ohne die vom Beschwerdeführer nicht angeordnete Pause wäre die Einhaltung der gesetzlichen Ruhezeit kein Problem gewesen. In zwei Fällen habe es eine Verzögerung bei der Entladung in *** gegeben. Bei drei Schaublättern habe der Beschwerdeführer das Fahrzeug mit gesteckter Fahrerkarte von Herrn *** zwecks Probefahrt nochmals bewegt. Bezugnehmend auf die Übertretung von Herrn *** hat der Beschwerdeführer ausgeführt, dass dieser seit *** im Unternehmen als Lenker tätig sei. Er habe einzig die Ruhepause von 30 min nach 6 Stunden verletzt. Herr *** sei in der Filialbelieferung des Kunden des Beschwerdeführers im Raum *** tätig. Er komme selten über die 4,5 Stunden Lenkzeit hinaus und somit auch nicht in die 45 min Pausenregelung hinein. Der Lenker habe nicht gewusst, dass er eine Pause einlegen müsse; der Beschwerdeführer habe, da die Touren gewöhnlich nicht über die 4,5 Stunden hinauskommen, diese Regelung nicht beachtet. Das Vergehen sei aber vom Arbeitsinspektor nicht sonderlich hoch geahndet worden. Betreffend die Übertretung nach dem ADR brachte der Beschwerdeführer vor, dass er, um ein nochmaliges Vergehen im Bereich ADR zu vermeiden, die Fahrzeugausrüstung nun quartalsweise kontrollieren und fehlende Ausrüstungsgegenstände zeitnah ersetzen werde. Bezüglich dem vergessenen ADR Beförderungspapier seien ihm die Hände gebunden. Er habe aber ein Abfahrtscheckliste erstellt, die angelehnt an die Checkliste der Polizei und vor jedem Verlassen der ADR Ladestelle lückenlos auszufüllen und nach Beendigung des Transportes zusammen mit den Frachtpapieren beim Beschwerdeführer im Büro abzugeben sei. Dazu wurde eine ADR Checkliste Abfahrtskontrolle vorgelegt. Betreffend die Überladung sei er auf die Sorgfaltspflicht seiner Mitarbeiter angewiesen. Er habe sie aufgefordert, bei jeglichem Verdacht, was die Gewichte, Zustand und Art der Ladung betreffe, sofort bei ihm oder bei seinem Disponenten Meldung zu machen und die Beladung, wenn es wirklich erforderlich sei, zu verweigern. Jedoch seien seine Fahrer vor falschen Angaben auf Lieferscheinen nicht gefeit. Bezüglich Arbeitszeitgesetz habe er eine wöchentliche Abgabe der Fahrerkarte und auch der Tachoscheiben veranlasst. Weiters habe er auch ein Computerprogramm gekauft, anhand dessen er die Fahrerkarten und Tachoscheiben auslesen könne und auch die Sozialvorschriften kontrollieren könne. Dazu hat der Beschwerdeführer die Rechnung eines CN Solution-Gerätes vorgelegt. Der Beschwerdeführer habe auch für seine Fahrer und für ihn selbst eine Digitaltachograph Schulung gebucht, die im Sommer *** besucht werde, um Fehler bei der Bedienung des Digitalen Kontrollgerätes in Zukunft zu vermeiden. Sämtliche Vergehen betreffend Arbeitszeit müssten in Kombination gesehen werden. Vergehen der Gruppe 1 würden Folgevergehen verursachen. Anhand der Aufzeichnungen könne man sehen, dass 90 % der Übertretungen vermeidbar gewesen seien. Sämtliche nicht genehmigte Pausen seien nur ausreiner Willkür verursacht worden, seien von ihm nicht angeordnet worden und seien auch für die Abwicklung der jeweiligen Tour nicht erforderlich. Nunmehr habe der Beschwerdeführer zusätzliche Kontrollsysteme: Schriftliche Arbeitsanweisungen würden quartalsweise ergehen. Dazu wurde ein Formblatt „Schriftliche Arbeitsanweisung“ vorgelegt. Das Auslesen der Digitalen Fahrerkarte und die Kontrolle der Tachoscheiben erfolge jede Woche inklusive Prüfung der Sozialvorschriften und Besprechung mit den Fahrern sowie ein Ausdruck der Vergehen mit Erklärung und Hilfestellung. Es würde eine Schulung der Fahrer betreffend „Richtiger Umgang mit dem Digitalen Kontrollgerät“ durchgeführt. Dazu wurden Schulungsunterlagen der Fahrschule *** *** vorgelegt. Es gäbe ein Fahrer – Disponenten Meeting alle zwei Monate mit Besprechung der jeweiligen Touren und Maßnahmen zur Vermeidung von Sozialvorschrift- und KFG-Vergehen. Eine Sicherheitsbesprechung laut AUVA gäbe es zweimal jährlich, eine Übergabe Fahrerhandbuch jährlich. Weiters werde im Personalraum eine 2m x 2m große Pinnwand montiert, auf der die aktuellen Sozialvorschriften (Lenkzeit, Ruhezeit, usw.) notiert und zur leichteren Verständigung auch grafisch abgebildet würden. Als Vorlagen dazu würden die grafischen Darstellungen aus dem Fahrerhandbuch dienen. Auch hier würden Fahrverbote sowie die wichtigsten regionalen Beschränkungen vermerkt sein. Eine Fahrermappe mit allen erforderlichen Unterlagen (Gewerbeschein, Fahreranweisungen, Notrufnummern, Zulassungsschein, Prüfbücher, usw. bestehe seit dem ersten Tag. Dieses werde nun um den Einleger „Fahrerhandbuch“ Information Sozialvorschriften erweitert. Dazu wurden Unterlagen aus dem Fahrerhandbuch vorgelegt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in den Verfahrensakt der Erstbehörde Einsicht genommen. Die Bezirkshauptmannschaft ***, die Landespolizeidirektion NÖ, das Magistrat der Stadt *** sowie die Bezirkshauptmannschaft *** haben dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf Aufforderung aktuelle Auszüge betreffend die Verwaltungsstrafen von *** sowie die entsprechenden Verwaltungsstrafakte zur Einsicht vorgelegt. Im Einzelnen sind betreffend *** derzeit folgende Verwaltungsstrafen zu werten: 1. Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft *** vom ***, *** Zeit: ***, 09.00 Uhr Ort: Gemeindegebiet *** auf der Landesstraße *** nächst Strkm ***Zeit: ***, 09.00 Uhr , Ort: Gemeindegebiet *** auf der Landesstraße *** nächst Strkm *** Fahrzeug: LKW ***Lenker: ***Fahrzeug: LKW ***, Lenker: *** Der Beschwerdeführer hat als Zulassungsbesitzer nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand bzw. die Ladung des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. 1) Beim Bremszylinder rechts war der Prüfanschluss stark undicht. 2) Die Betriebsbremse links hatte keine Wirkung, die Bremsscheibe war verrostet. 3) Die Feststellbremse hinten hatte keine Wirkung, die Bremsscheibe war verrostet. Übertretungsnorm: 1) § 4 Abs. 2, § 103 Abs. 1 Z 1 KFG 19671) Paragraph 4, Absatz 2,, Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, KFG 1967 2) § 6 Abs. 1, § 103 Abs. 1 Z 1 KFG 19672) Paragraph 6, Absatz eins,, Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, KFG 1967 3) § 6 Abs. 1, § 103 Abs. 1 Z 1 KFG 19673) Paragraph 6, Absatz eins,, Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, KFG 1967 Strafnorm: Zu 1) bis 3) § 134 Abs. 1 KFG 1967Zu 1) bis 3) Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 Zu 1) Geldstrafe von 50 €, Ersatzfreiheitsstrafe 25 Stunden Zu 2) Geldstrafe von 110 €, Ersatzfreiheitsstrafe 22 Stunden Zu 3) Geldstrafe von 70 €, Ersatzfreiheitsstrafe von 35 Stunden 2. Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion *** vom ***, ***Zeit: ***, 08.40 Uhr Ort: ***, ******, Zeit: ***, 08.40 Uhr , Ort: ***, *** Fahrzeug: LKW ***Lenker: ***Der Beschwerdeführer hat es als Beförderer von mit dem LKW beförderten gefährlichen Gütern [Abfall, UN 2794 Batterien,(Akkumulatoren), nass, gefüllt mit Säure 8, €, Versandstücke, 9.500 kg] im Rahmen seiner Sicherheitsvorsorgepflicht
§ 7Abs.
1 GGBG unterlassen, sich durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, dass keine Ausrüstungsteile fehlen und sich zu vergewissern, dass die vorgeschriebenen Unterlagen in der Beförderungseinheit mitgeführt werden. Fahrzeug: LKW ***, Lenker: ***, , Der Beschwerdeführer hat es als Beförderer von mit dem LKW beförderten gefährlichen Gütern [Abfall, UN 2794 Batterien,(Akkumulatoren), nass, gefüllt mit Säure 8, €, Versandstücke, 9.500 kg] im Rahmen seiner Sicherheitsvorsorgepflicht
Paragraph 7, Absatz eins, GGBG unterlassen, sich durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, dass keine Ausrüstungsteile fehlen und sich zu vergewissern, dass die vorgeschriebenen Unterlagen in der Beförderungseinheit mitgeführt werden. a) Die Beförderungseinheit mit gefährlichen Gütern war nicht
Unterabschnitt 8
.1.5.2.
mit einem tragbaren Beleuchtungsgerät nach den Vorschriften des Abschnittes 8.3.4 für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung ausgerüstet.
- b)Es wurde kein den Vorschriften entsprechendes Beförderungspapier im Sinne des Abschnittes 5.4.1 ADR mitgeführt (Es wurde überhaupt kein Beförderungspapier mitgeführt.) Übertretungsnorm: , Übertretungsnorm:
- a)§ 13 Abs. 1a Z 3 GGBG iVm Unterabschnitt 8.1.5.1 ADR, Unterabschnitt 8.1.5.2 ADR und Absatz 1.4.2.2.1 lit. c ADR
- a)Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 3, GGBG in Verbindung mit Unterabschnitt 8.1.5.1 ADR, Unterabschnitt 8.1.5.2 ADR und Absatz 1.4.2.2.1 Litera c, ADR
- b)§ 13 Abs. 1a Z 2 GGBG iVm Abschnitt 5.4.1 ADR und Absatz 1.4.2.2.1 lit. b ADR
- b)Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 2, GGBG in Verbindung mit Abschnitt 5.4.1 ADR und Absatz 1.4.2.2.1 Litera b, ADR Strafnorm: , Strafnorm:
- a)§ 37 Abs. 2 Z 8 lit. c GGBG
- a)Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 8, Litera c, GGBG
- b)§ 37 Abs. 2 Z 8 lit. a GGBG iVm § 20 VStGb) Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 8, Litera a, GGBG in Verbindung mit Paragraph 20, VStG,
- a)Geldstrafe: € 40, Ersatzfreiheitsstrafe: 7 Tage
- b)Geldstrafe: € 380, Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Stundenb) Geldstrafe: € 380, Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Stunden, 3. Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion *** vom ***, ***Zeit: ***, 10.50 Uhr Ort: ***, ***, Richtung Süden***, Zeit: ***, 10.50 Uhr , Ort: ***, ***, Richtung Süden Fahrzeug: LKW ***Lenker: ***Das höchste zulässige Gesamtgewicht des LKW von 3.500 kg wurde um 1.480 kg überschritten.Übertretungsnorm: § 103 Abs. 1 Z 1 iVm § 101 Abs. 1 lit. a KFG 1967Strafnorm: § 134 Abs. 1 KFG 1967Geldstrafe: € 385, Ersatzfreiheitsstrafe: 193 StundenFahrzeug: LKW ***, Lenker: ***, , Das höchste zulässige Gesamtgewicht des LKW von 3.500 kg wurde um 1.480 kg überschritten., , Übertretungsnorm: Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 101, Absatz eins, Litera a, KFG 1967, Strafnorm: Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967, Geldstrafe: € 385, Ersatzfreiheitsstrafe: 193 Stunden, 4. Strafverfügung der Landespolizeidirektion NÖ vom ***, ***Zeit: ***, 10.18 Uhr Ort: ***, ***, Richtung Süden bzw. ***4. Strafverfügung der Landespolizeidirektion NÖ vom ***, ***, , Zeit: ***, 10.18 Uhr , Ort: ***, ***, Richtung Süden bzw. *** Fahrzeug: LKW ***Lenker: ***Fahrzeug: LKW ***, Lenker: ***, Der LKW wies einen starken Motorölverlust mit Tropfenbildung auf und der Achskörper und Motorblock waren bereits stark ölverschmiert. Übertretungsnorm: § 103 Abs. 1 Z 1 iVm § 4 Abs. 2 KFG 1967Strafnorm: § 134 Abs. 1 KFG 1967Geldstrafe: € 80, Ersatzfreiheitsstrafe: 40 StundenÜbertretungsnorm: Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, KFG 1967, Strafnorm: Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967, Geldstrafe: € 80, Ersatzfreiheitsstrafe: 40 Stunden 5. Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt *** vom ***, ***5. Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt *** vom ***, ***, Nachstehende Arbeitnehmer waren bei der Einzelfirma ***, ***, ***, als Lenker beschäftigt; mit der angeführten Beförderungsart und dem Kennzeichen lagen folgende gesetzwidrige Arbeitszeiten vor: Die tägliche Ruhezeit (innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden) betrug: 1) Lenker ***: - ***, 21.48 Uhr bis ***, 21.48 Uhr, Soll: 09.00 Stunden, Ist: 05.47, Differenz: 03.13, ***, LKW zur Güterbeförderung über 3,5 t, - ***, 03.38 Uhr bis ***, 03.38 Uhr, Soll: 09.00 Stunden, Ist: 07.41, Differenz: 01.19, ***, LKW zur Güterbeförderung über 3,5 t, - ***, 03.57 Uhr bis ***, 03.57 Uhr, Soll: 09.00 Stunden, Ist: 07.39, Differenz: 01.21, ***, LKW zur Güterbeförderung über 3,5 t - ***, 22.01 Uhr bis ***, 22.01 Uhr, Soll: 09.00 Stunden, Ist: 06.36, Differenz: 02.24, ***, LKW zur Güterbeförderung über 3,5 t, - ***, 03.24 Uhr bis ***, 03.24 Uhr, Soll: 09.00 Stunden, Ist: 06.25, Differenz: 02.35, ***, LKW zur Güterbeförderung über 3,5 t, - ***, 22.01 Uhr bis ***, 22.01 Uhr, Soll: 09.00 Stunden, Ist: 07.19, Differenz: 01.41, ***, LKW zur Güterbeförderung über 3,5 t, - ***, 03.35 Uhr bis ***, 03.35 Uhr, Soll: 09.00 Stunden, Ist: 08.20, Differenz: 00.40, ***, LKW zur Güterbeförderung über 3,5 t, - ***, 03.57 Uhr bis ***, 03.57 Uhr, Soll: 09.00 Stunden, Ist: 08.26, Differenz: 00.34, ***, LKW zur Güterbeförderung über 3,5 t, - ***, 22.05 Uhr bis ***, 22.05 Uhr, Soll: 09.00 Stunden, Ist: 08.14, Differenz: 00.46, ***, LKW zur Güterbeförderung über 3,5 t, - ***, 03.21 Uhr bis ***, 03.21 Uhr, Soll: 09.00 Stunden, Ist: 07.55, Differenz: 01.05, ***, LKW zur Güterbeförderung über 3,5 t, - ***, 22.02 Uhr bis ***, 22.02 Uhr, Soll: 09.00 Stunden, Ist: 08.38, Differenz: 00.22, ***, LKW zur Güterbeförderung über 3,5 t, - ***, 03.23 Uhr bis ***, 03.23 Uhr, Soll: 09.00 Stunden, Ist: 06.30, Differenz: 02.30, ***, LKW zur Güterbeförderung über 3,5 t, - ***, 22.02 Uhr bis ***, 22.02 Uhr, Soll: 09.00 Stunden, Ist: 08.35, Differenz: 00.25, ***, LKW zur Güterbeförderung über 3,5 t, - ***, 02.52 Uhr bis ***, 02.52 Uhr, Soll: 09.00 Stunden, Ist: 06.42, Differenz: 02.18, ***, LKW zur Güterbeförderung über 3,5 t, - ***, 21.58 Uhr bis ***, 21.58 Uhr, Soll: 09.00 Stunden, Ist: 07.10, Differenz: 01.50, ***, LKW zur Güterbeförderung über 3,5 t, - ***, 23.48 Uhr bis ***, 23.48 Uhr, Soll: 09.00 Stunden, Ist: 06.04, Differenz: 02.56, ***, LKW zur Güterbeförderung über 3,5 t, obwohl der Lenker zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten höchstens drei reduzierte tägliche Ruhezeiten von mindestens 9 ununterbrochenen Stunden einlegen darf. 2) Lenker ***: - ***, 21.48 Uhr bis ***, 16.01 Uhr, Soll: 15.00 Stunden, Ist: 18.13, Differenz: 03.13, ***, LKW zur Güterbeförderung über 3,5 t, - ***, 03.38 Uhr bis ***, 14.14 Uhr, Soll: 15.00 Stunden, Ist: 34.36, Differenz: 19.36, ***, LKW zur Güterbeförderung über 3,5 t, - ***, 03.57 Uhr bis ***, 20.18 Uhr, Soll: 15.00 Stunden, Ist: 16.21, Differenz: 01.21, ***, LKW zur Güterbeförderung über 3,5 t, - ***, 22.01 Uhr bis ***, 15.25 Uhr, Soll: 15.00 Stunden, Ist: 17.24, Differenz: 02.24, ***, LKW zur Güterbeförderung über 3,5 t, - ***, 03.24 Uhr bis ***, 15.47 Uhr, Soll: 15.00 Stunden, Ist: 36.23, Differenz: 21.23, ***, LKW zur Güterbeförderung über 3,5 t, - ***, 22.01 Uhr bis ***, 14.42 Uhr, Soll: 15.00 Stunden, Ist: 16.41, Differenz: 01.41, ***, LKW zur Güterbeförderung über 3,5 t, - ***, 03.35 Uhr bis ***, 14.04 Uhr, Soll: 15.00 Stunden, Ist: 34.29, Differenz: 19.29, ***, LKW zur Güterbeförderung über 3,5 t, - ***, 03.57 Uhr bis ***, 19.31 Uhr, Soll: 15.00 Stunden, Ist: 15.34, Differenz: 00.34, ***, LKW zur Güterbeförderung über 3,5 t, - ***, 22.05 Uhr bis ***, 13.51 Uhr, Soll: 15.00 Stunden, Ist: 15.46, Differenz: 00.46, ***, LKW zur Güterbeförderung über 3,5 t, - ***, 03.21 Uhr bis ***, 14.44 Uhr, Soll: 15.00 Stunden, Ist: 35.23, Differenz: 20.23, ***, LKW zur Güterbeförderung über 3,5 t, - ***, 22.02 Uhr bis ***, 13.24 Uhr, Soll: 15.00 Stunden, Ist: 15.22, Differenz: 00.22, ***, LKW zur Güterbeförderung über 3,5 t, - ***, 03.23 Uhr bis ***, 14.08 Uhr, Soll: 15.00 Stunden, Ist: 34.45, Differenz: 19.45, ***, LKW zur Güterbeförderung über 3,5 t, - ***, 22.02 Uhr bis ***, 13.27 Uhr, Soll: 15.00 Stunden, Ist: 15.25, Differenz: 00.25, ***, LKW zur Güterbeförderung über 3,5 t, - ***, 02.52 Uhr bis ***, 15.30 Uhr, Soll: 15.00 Stunden, Ist: 36.38, Differenz: 21.38, ***, LKW zur Güterbeförderung über 3,5 t, - ***, 21.58 Uhr bis ***, 14.48 Uhr, Soll: 15.00 Stunden, Ist: 16.50, Differenz: 01.50, ***, LKW zur Güterbeförderung über 3,5 t, - ***, 23.48 Uhr bis ***, 17.44 Uhr, Soll: 15.00 Stunden, Ist: 17.56, Differenz: 02.56, ***, LKW zur Güterbeförderung über 3,5 t, obwohl für Lenker von Kraftfahrzeugen, die 1) Zur Güterbeförderung dienen und deren zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger, 3,5 Tonnen übersteigt, oder 2) Zur Personenbeförderung dienen und die nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, mehr als neun Personen einschließlich des Lenkers/der Lenkerin zu befördern, der Kollektivvertrag für Betriebe, für die kein Kollektivvertrag wirksam ist, die Betriebsvereinbarung eine Verlängerung der Einsatzzeit soweit zulassen kann, dass die vorgeschriebene tägliche Ruhezeit eingehalten wird. 3) Lenker ***: - ***, 03.38 Uhr bis ***, 14.14 Uhr, Soll: 10.00 Stunden, Ist: 16.09, Differenz: 06.09, ***, LKW zur Güterbeförderung über 3,5 t, - ***, 03.25 Uhr bis ***, 15.47 Uhr, Soll: 10.00 Stunden, Ist: 16.36, Differenz: 06.36, ***, LKW zur Güterbeförderung über 3,5 t, - ***, 03.35 Uhr bis ***, 14.04 Uhr, Soll: 10.00 Stunden, Ist: 16.47, Differenz: 06.47, ***, LKW zur Güterbeförderung über 3,5 t, - ***, 03.21 Uhr bis ***, 14.44 Uhr, Soll: 10.00 Stunden, Ist: 16.49, Differenz: 06.49, ***, LKW zur Güterbeförderung über 3,5 t, - ***, 03.23 Uhr bis ***, 14.08 Uhr, Soll: 10.00 Stunden, Ist: 16.29, Differenz: 06.29, ***, LKW zur Güterbeförderung über 3,5 t, - ***, 02.52 Uhr bis ***, 15.30 Uhr, Soll: 10.00 Stunden, Ist: 17.48, Differenz: 07.48, ***, LKW zur Güterbeförderung über 3,5 t, obwohl die tägliche Lenkzeit 9 Stunden nicht überschreiten darf und die tägliche Lenkzeit jedoch höchstens zweimal in der Woche auf höchstens 10 Stunden verlängert werden darf. 4) Lenker ***: - ***, 22.03 Uhr bis ***, 04.33 Uhr, Soll: 04.30 Stunden, Ist: 05.07, Differenz: 00.37, ***, LKW zur Güterbeförderung über 3,5 t, - ***, 07.31 Uhr bis ***, 15.25 Uhr, Soll: 04.30 Stunden, Ist: 04.35, Differenz: 00.05, ***, LKW zur Güterbeförderung über 3,5 t, - ***, 00.03 Uhr bis ***, 15.29 Uhr, Soll: 04.30 Stunden, Ist: 09.07, Differenz: 04.37, ***, LKW zur Güterbeförderung über 3,5 t, obwohl nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden ein Lenker/eine Lenkerin eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen hat, sofern er/sie keine Ruhezeit einlegt. 5) Lenker ***: - ***, 05.07 Uhr bis ***, 12.00 Uhr, Soll: 06.00 Stunden, Ist: 06.53, Differenz: 00.53, ***, LKW zur Güterbeförderung über 3,5 t, - ***, 05.05 Uhr bis ***, 12.27 Uhr, Soll: 06.00 Stunden, Ist: 07.22, Differenz: 01.22, ***, LKW zur Güterbeförderung über 3,5 t, - ***, 05.03 Uhr bis ***, 14.43 Uhr, Soll: 06.00 Stunden, Ist: 07.38, Differenz: 01.38, ***, LKW zur Güterbeförderung über 3,5 t, - ***, 05.03 Uhr bis ***, 15.45 Uhr, Soll: 06.00 Stunden, Ist: 08.17, Differenz: 02.17, ***, LKW zur Güterbeförderung über 3,5 t, - ***, 05.02 Uhr bis ***, 15.10 Uhr, Soll: 06.00 Stunden, Ist: 06.14, Differenz: 00.14, ***, LKW zur Güterbeförderung über 3,5 t, - ***, 05.06 Uhr bis ***, 18.11 Uhr, Soll: 06.00 Stunden, Ist: 06.13, Differenz: 00.13, ***, LKW zur Güterbeförderung über 3,5 t, - ***, 05.21 Uhr bis ***, 14.11 Uhr, Soll: 06.00 Stunden, Ist: 07.35, Differenz: 01.35, ***, LKW zur Güterbeförderung über 3,5 t, - ***, 05.06 Uhr bis ***, 15.15 Uhr, Soll: 06.00 Stunden, Ist: 07.15, Differenz: 01.35, ***, LKW zur Güterbeförderung über 3,5 t, obwohl die Tagesarbeitszeit bei einer Gesamtdauer zwischen 6 und 9 Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten zu unterbrechen ist. Die Ruhepause ist spätestens nach 6 Stunden einzuhalten. Übertretungsnorm: 1) § 28 Abs. 5 Z 3 AZG iVm § 28 Abs. 6 Z 3 AZG1) Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 3, AZG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer 3, AZG 2) § 28 Abs. 3 Z 8 AZG2) Paragraph 28, Absatz 3, Ziffer 8, AZG 3) § 28 Abs. 5 Z 1 AZG iVm § 28 Abs. 6 Z 3 AZG3) Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer eins, AZG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer 3, AZG 4) § 28 Abs. 5 Z 2 AZG iVm § 28 Abs. 6 Z 3 AZG4) Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 2, AZG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer 3, AZG 5) § 28 Abs. 3 Z 2 AZG 5) Paragraph 28, Absatz 3, Ziffer 2, AZG Strafnorm zu 1) bis 5): § 28 AZG1) Geldstrafe: € 1.400, Ersatzfreiheitsstrafe: 114 StundenStrafnorm zu 1) bis 5): Paragraph 28, AZG, 1) Geldstrafe: € 1.400, Ersatzfreiheitsstrafe: 114 Stunden 2) Geldstrafe: € 500, Ersatzfreiheitsstrafe: 143 Stunden 3) Geldstrafe: € 800, Ersatzfreiheitsstrafe: 229 Stunden 4) Geldstrafe: € 450, Ersatzfreiheitsstrafe: 129 Stunden 5) Geldstrafe: € 170, Ersatzfreiheitsstrafe: 49 Stunden 6. Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft *** vom ***,GZ: ***Zeit: ***, 10.50 UhrOrt: Gemeindegebiet *** auf der Autobahn *** nächst Strkm ***, ***, Fahrzeug: ***, LKWLenker: ***Die Ladung war nicht vorschriftsmäßig gesichert. Traktorreifen wurden ohne ausreichende Ladungssicherung transportiert. 6. Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft *** vom ***,, GZ: ***, Zeit: ***, 10.50 Uhr, Ort: Gemeindegebiet *** auf der Autobahn *** nächst Strkm ***, ***, , Fahrzeug: ***, LKW, Lenker: ***, , Die Ladung war nicht vorschriftsmäßig gesichert. Traktorreifen wurden ohne ausreichende Ladungssicherung transportiert. Übertretungsnorm: § 103 Abs. 1 Z 1 iVm § 101 Abs. 1 lit e KFG 1967 Strafnorm: § 134 Abs. 1 KFG 1967 Geldstrafe: € 50 Ersatzfreiheitsstrafe: 30 StundenÜbertretungsnorm: Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 101, Absatz eins, Litera e, KFG 1967, Strafnorm: Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967, Geldstrafe: € 50 Ersatzfreiheitsstrafe: 30 Stunden, Dem Beschwerdeführer wurden die Verwaltungsstrafvormerkungen zur Kenntnis gebracht. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am *** eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der eine Beweisaufnahme durch Einvernahme des Beschwerdeführers und Einvernahme des Zeugen *** erfolgte. Der Beschwerdeführer hat mitgeteilt, dass er zusätzlich zu der gegenständlichen Gewerbeberechtigung noch über eine Konzession für den Güternahverkehr mit 6 LKW verfüge. Der Beschwerdeführer gab einvernommen an: „Ansonsten bin ich noch gewerberechtlicher Geschäftsführer für den Güternahverkehr bei der Firma *** (Einzelunternehmen) mit 20 Wochenstunden. Unser Tagesgeschäft umfasst Belieferungen der Firma *** und *** in der *** und in ***. Derzeit habe ich sechs Mitarbeiter, davon fünf LKW Lenker und einen Disponenten. Die Touren sind immer wieder gleich, das heißt die Touren werden auf Grund bestehender Frachtverträge, die ich *** mit den Kunden abgeschlossen habe, gefahren. Das Filialbelieferungsgeschäft läuft von Montag bis Donnerstag. Freitag sind die Fahrzeuge frei, an Freitagen fahren wir, was an Aufträgen rein kommt. Derzeit habe ich sechs LKW. Von den Fahrern, die im Aktenvermerk vom *** angeführten Delikte mit zu verantworten haben, habe ich keinen mehr im Unternehmen. Herr *** wurde im beidseitigen Einvernehmen per *** gekündigt. Herr *** (dabei handelt es sich um meinen Stiefopa) fährt zweimal in der Woche Filialbelieferungen. Herr *** (mein Stiefvater) hat *** komplett mit seinem Unternehmen und mit dem Fahren aufgehört. Herr *** ist bis Februar *** bei mir gewesen, wir haben uns im beidseitigen Einverständnis getrennt. Seit voriges Jahr im Oktober bzw. Juli habe ich neue Fahrer. Am *** habe ich ebenfalls einen neuen Fahrer eingestellt. Auf Vorhalt des Straferkenntnisses vom ***, Zl. ***: Herr *** ist nicht mehr in meinem Unternehmen beschäftigt. Es war damals so, dass zwei Reifen über die Bordwand geschaut haben. Das Kontrollorgan hat uns erklärt, dass diese zusätzlich gesichert werden hätten müssen. Herr *** hat die zwei Reifen abgeladen, ist zum Kunden gefahren und hat die zwei zusätzlichen dann im Nachhinein zugestellt. Auf Vorhalt der Strafverfügung der BH *** vom ***, Zl. ***: Auf Grund dieses Vorfalles habe ich es dann in meinem Unternehmen eingeführt, dass die Fahrzeuge regelmäßig alle drei Wochen zusätzlich zu der 57a Prüfung überprüft werden. Vis a vis von meinem Unternehmen befindet sich eine Vertragswerkstatt der Firma *** wo die Fahrzeuge überprüft werden. Das Fahrzeug kommt auf den Bremsprüfstand und überdies wird das Fahrzeug auf die Rüttelplatte gestellt. Bei den Punkten 2 und 3 der Strafverfügung handelt es sich um das selbe Bauteil, da dieses sowohl Bestandteil der Feststellbremse als auch der Betriebsbremse ist. Ich selbst kontrolliere die Fahrzeuge in der firmeneigenen Montagegrube in ca. 3-Wochen-Abständen. Die Überprüfungen werden dem jeweiligen Fahrer des LKWs einen Tag vorher per SMS angekündigt. Bei dieser Überprüfung wird eine Sichtkontrolle durchgeführt. Dabei werden Beleuchtungseinheit, Rahmen, Achsen, Hebebühne, Fahrerhaus, Reifenluftdruck und Auspuff kontrolliert. Dazu werden Fahrzeugkontrollberichte vom *** und vom *** zur Einsicht vorgelegt. Derartige Aufzeichnungen gibt es für alle Fahrzeuge. Eines dieser Exemplare verbleibt beim Fahrer und eines verbleibt bei mir. Sinn der Sache ist auch, dass die Fahrer sensibilisiert werden für Auffälligkeiten oder Mängel des Fahrzeuges und diese auch unaufgefordert melden. Ich habe einen Ersatz-LKW am Firmengelände stehen. Wenn ein Fahrer Mängel an einem Fahrzeug meldet und das Fahrzeug auf Grund dieser Mängel nicht mehr weiterfahren kann bzw. darf, steht der Ersatz-LKW zur Verfügung. Ich selbst habe Stahlbauschlosser gelernt, d.h. ich habe keine Mechaniker-Ausbildung, kann aber mit den Werkzeugen umgehen und habe im Unternehmen des Stiefvaters 12 Jahre Berufserfahrung gesammelt. Ich führe an und für sich Fahrzeugreparaturen selber durch, fahre dann aber in die Werkstatt vis a vis und diese überprüft ob die Reparatur ordnungsgemäß gemacht wurde. Auf Vorhalt des Straferkenntnisses des Magistrates der Stadt *** vom ***: Es war so, dass ich im September *** einen Unfall hatte, bei dem das Sprunggelenk gebrochen war und ich daher drei Monate Gips hatte und dann noch auf Rehabilitation war. Zum damaligen Zeitpunkt war Herr *** der erste Fahrer, den ich im Unternehmen angestellt habe. Ich habe ihn bereits aus dem Unternehmen meines Stiefvaters gekannt und hatte daher zu ihm grundsätzlich Vertrauen. Ich habe ihn mit der zwischenzeitlichen Geschäftsabwicklung beauftragt. Es hat sich dabei, wie auch heute, immer um dieselben Touren gehandelt, die jeweiligen zwei Touren wurden von den jeweils beiden selben Fahrern gefahren. Es gab daher nichts Neues einzuteilen. Mein Stiefvater hat die gleiche Art von Geschäft geführt, ich bin daher davon ausgegangen, dass Herrn *** bekannt war, worauf er achten muss. Herr *** ist damals im Unternehmen meines Stiefvaters auch schon *** bzw. *** Unternehmen angefahren, ebenso wie ich selbst. Ich habe die Tour berechnet und meines Erachtens wäre sich die Tour unter Einhaltung der Vorschriften ausgegangen bzw. es geht sich auch jetzt mit einem anderen Fahrer aus. Ich bin die Tour von Herrn *** mittlerweile auch schon selbst gefahren. Ich war damals auch froh, dass ich einen Fahrer habe, der das Geschäft kennt, der die Filialen kennt, d.h. auch hin findet und mir das Geschäft während meiner Verhinderung abnimmt. Ich bin erst drauf gekommen, dass es nicht funktioniert hat, als der Arbeitsinspektor die Jänner/Februar Überprüfungen durchgeführt hat. Dieses Geschäft wurde erst im Oktober begonnen. Zum Lenker ***: Dieser ist die *** Tour gefahren. An und für sich ist die Tour von der Gesamtarbeitszeit relativ kurz. Was wir beide nicht beachtet haben, ist dass innerhalb von 6 Stunden 30 Minuten Pause gemacht werden müssen. Zur Strafverfügung der Landespolizeidirektion NÖ vom ***, Zl. ***: Wir haben bei diesem Fahrzeug im Jänner *** vor diesem Vorfall eine große Reparatur des Motors durchgeführt, auf Grund der Reparatur sind offenbar Motorölrückstände am Motorblock verblieben und haben sich dann durch die Motorwärme während der Fahrt gelöst. Wir haben nach diesem Vorfall den Motor gereinigt, ihn ca. 2 bis 3 Stunden laufen lassen und geschaut, ob es noch Tropfverluste gibt. Es war dann aber nichts mehr, d.h. ich führe den Vorfall nur auf Reparaturrückstände zurück. Auf Vorhalt des Strafregisterauszuges der BH *** vom ***: ***: Bei diesem Vorfall bin nicht ich gefahren, sondern ein Fahrer von mir, ich habe ihm die Strafe in Rechnung gestellt. ***: Meiner Erinnerung nach ist bei diesem Vorfall Herr *** gefahren. Es war meiner Erinnerung nach ein gelb blinkendes Licht, was damals vorgeworfen wurde. An die dritte Verwaltungsstrafe kann ich mich heute nicht mehr erinnern. Ich habe damals nicht berufen, weil es für mich klar war, wer die Delikte gesetzt hat. Radarstrafen und ähnliches werden am Lohnzettel vermerkt und dem Fahrer abgezogen. Für mich war die Sache damit erledigt und es war mir nicht bewusst, dass das im Bezug auf meine Konzession Konsequenzen haben könnte.“ Der Zeuge *** führte aus: „Ich habe Herrn *** erst durch die Arbeit kennen gelernt, ich habe bei ihm gearbeitet, vorher haben wir uns einmal bei einem Freund getroffen. Ich habe ihn von seinem Stiefvater gekannt, weil ich dort gearbeitet habe und er dort auch als Fahrer gefahren ist. Ich kann heute nicht mehr genau sagen, wann ich bei Herrn *** begonnen habe, es muss *** oder *** gewesen sein. Ich war dort als LKW Fahrer beschäftigt. Wie ich begonnen habe waren wir zu zweit, d.h. es ist Herr *** gefahren und ich bin gefahren. Es waren zu beginn verschiedene Kunden, das Einzugsgebiet war im Wesentlichen die ***, *** war auch dabei, ab und zu bin ich auch nach *** gefahren. Soweit ich mich erinnere, gab es im Februar *** eine Kontrolle mit dem Arbeitsinspektor, ich glaube es war in ***. Dieser hat meine Lenkzeit- bzw. Fahrzeitüberschreitungen beanstandet, wobei es meiner Erinnerung nach im Wesentlichen darum ging, dass ich zu wenig Pausen gemacht habe. Ich muss dazu sagen, dass mir das damals nicht bewusst war, weil ich es noch anders gelernt habe und sich die Vorschriften zwischenzeitig geändert haben. Ich bin gelernter Radio-Fernseher Mechaniker und habe *** mit LKW Fahrer angefangen. Bei Firma *** (***) begonnen. Schulungen in dem Sinne, im Bezug auf die Lenkzeiten, habe ich dort nicht gemacht. Ich habe noch in Erinnerung, d.h. auch von der LKW Prüfung, die Zeiten mit 15-15-15. Dass sich das zwischenzeitlich geändert hat, war mir nicht bewusst. Es war so, dass ich damals erstmals mit dem Hänger gefahren bin und damit auch noch nicht so viel Erfahrung hatte, d.h. für das Hängereinparken auch noch mehr Zeit benötigt habe. Das gleiche gilt auch für das Beladen und Wareaufnehmen. Meiner Erinnerung nach ist sich die Tour am Anfang nicht ausgegangen, nach einiger Zeit ist es sich dann auch auf Grund meiner zunehmenden Erfahrung und zunehmenden Geschwindigkeit schon ausgegangen. Ich kann aber heute nicht mehr sagen, wann das Geschäft begonnen hat. Ich kann mich erinnern, dass ich als wir mit dieser Tour begonnen haben, ein Gespräch mit dem BF hatte, dass sich die Tour nicht ausgeht. Er hat zu mir gesagt „ruhig bleiben“ womit er gemeint hat, dass sich die Tour schon ausgeht, wenn das Einparken usw. mit dem Hänger funktioniert. An sich war die Tour meines Erachtens richtig geplant, d.h. es wäre sich an sich innerhalb der gesetzlichen Regelungen schon ausgegangen. Nach dem Vorfall mit dem Arbeitsinspektor haben wir, d.h. der BF und ich uns zusammengesetzt. Ich bin zuvor oft kurze Zeit gefahren und habe dann meistens bei *** eine Pause eingelegt, um eine Stunde zu schlafen, was mir den Tag erleichtert hat. Nach dem Vorfall mit dem Arbeitsinspektor habe ich das geändert, diese Pause weggelassen, bin dann eine Stunde später weggefahren und habe die Pausen gemacht, wie vorgeschrieben. Insoferne ist sich die Tour dann ausgegangen und es hat dann auch keine Beanstandungen mehr gegeben. Ich war bis Mai *** im Unternehmen. Ich habe dann gesagt, ich möchte nicht mehr so viel fahren, da ich ein Kind bekommen habe und wir haben uns dann einvernehmlich getrennt.“ Auf Befragen des Vertreters des Beschwerdeführers gibt der Zeuge an: „Technische Fahrzeugkontrollen wurden meistens freitags durchgeführt, wenn etwas zu reparieren war, wurde das oft selbst gemacht, sofern es möglich war. Es war auch ein Mechaniker in der Firma. Bei größeren Mängel wurde der LKW in die Werkstatt gebracht. Die Lohnabrechnung wurde auf Basis von Stundenlisten, die die Fahrer selbst geführt haben abgerechnet. Herr *** war Ende ***/ Anfang *** für längere Zeit nicht im Betrieb anwesend. Ich glaube, es war wegen irgendwelcher Sachen wegen dem Fuß, ich glaube gebrochen. Ich kann mich erinnern, dass er dann auch Therapie machen hat müssen. Er hat mich in diesem Zusammenhang gebeten, dass ich ein bisschen auf das Unternehmen schaue, da ich der am längsten dienende Fahrer im Betrieb war. Dies hat bedeutet, dass ich mich um die Fahrer gekümmert habe, d.h. wenn es irgendwelche Mitteilungen der Fahrer gegeben hat, habe ich diese gesammelt und gesammelt an den Beschwerdeführer weitergegeben, da dieser telefonisch auf Grund seiner Therapien nicht immer erreichbar war. Um die Fahrzeuge musste ich mich nicht gesondert kümmern, es war damals so, dass automatisch die Fahrzeuge am Freitag auf die Montagegrube kamen. Das hat mit den Fahrern gut funktioniert, die Fahrer haben einerseits selbst das Fahrzeug kontrolliert und es war auch ein Mechaniker anwesend. Es waren die Touren an und für sich fix eingeteilt, man wusste, wann man wegfahren musste und zu welchen Filialen, diesbezüglich haben die Fahrer bescheid gewusst. Es war meistens so, dass wir am Vortag vom Beschwerdeführer eine SMS bekommen haben, wann wir wo bei welcher Ladestelle sein mussten, insoferne war auch klar, wann die Tour beginnt. Oft war dann auch erst bei der Verladestelle klar, welche Kunden angefahren werden müssen. Von den anderen Fahrern bzw. von den anderen Touren habe ich nicht mitbekommen, was nach dem Vorfall mit dem Arbeitsinspektor geändert wurde. Ich glaube, dass etwas geändert wurde, aber die Details habe ich insoferne ja auch nicht mitbekommen, da ich selbst den ganzen Tag unterwegs war. Ich bin nach dem Vorfall mit dem Arbeitsinspektorat im Februar *** später dann auch noch kontrolliert worden, dabei gab es aber keine bzw. nur minimale Beanstandungen, die zu keiner Anzeige mehr geführt haben.“ Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht folgender Sachverhalt fest: Mit Bescheid vom ***, *** hat der Landeshauptmann dem Beschwerdeführer die Konzession für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr (grenzüberschreitender Güterverkehr) mit einem Kraftfahrzeug im Standort ***, ***, erteilt. Der Beschwerdeführer hat überdies eine Konzession für den innerstaatlichen Güterverkehr mit 6 LKW. Das Tagesgeschäft des Unternehmens des Beschwerdeführers umfasst Belieferungen der Firma *** und *** in der *** und in ***. Derzeit sind sechs Mitarbeiter, davon fünf LKW Lenker und ein Disponenten im Unternehmen angestellt. Die Touren werden auf Grund bestehender Frachtverträge seit *** im wesentlichen immer gleich abgewickelt. Die Filialen werden von Montag bis Donnerstag befahren. An Freitagen werden die Fahrzeuge für kurzfristige Auträge verwendet. Von den Fahrern, die die im Aktenvermerk vom *** angeführten Delikte mit zu verantworten haben, ist keiner mehr im Unternehmen. Herr *** wurde im beidseitigen Einvernehmen per *** gekündigt. Herr ***, der Stiefopa des Beschwerdeführers fährt zweimal in der Woche Filialbelieferungen. Herr *** ist Februar *** aus dem Unternehmen ausgeschieden. Es wurden neue Fahrer eingestellt. Der Beschwerdeführer ist gelernter Stahlbauschlosser. Er hat im Unternehmen des Stiefvaters 12 Jahre Berufserfahrung gesammelt und führt Fahrzeugreparaturen selber durch, fahrt dann aber in die Werkstatt vis a vis und diese überprüft, ob die Reparatur ordnungsgemäß gemacht wurde. Vis a vis vom Unternehmen befindet sich eine Vertragswerkstatt der Firma ***, wo die Fahrzeuge überprüft werden. Das Fahrzeug kommt auf den Bremsprüfstand und überdies wird das Fahrzeug auf die Rüttelplatte gestellt. Die Fahrzeuge werden regelmäßig alle drei Wochen zusätzlich zu der 57a Prüfung überprüft. Die Fahrzeuge werden in der firmeneigenen Montagegrube in ca. 3-Wochen-Abständen kontrolliert. Die Überprüfungen werden dem jeweiligen Fahrer des LKWs einen Tag vorher per SMS angekündigt. Bei dieser Überprüfung wird eine Sichtkontrolle durchgeführt. Dabei werden Beleuchtungseinheit, Rahmen, Achsen, Hebebühne, Fahrerhaus, Reifenluftdruck und Auspuff kontrolliert. Dazu werden seit März *** Fahrzeugkontrollberichte für alle Fahrzeuge geführt. Zusätzlich zu dem im Einsatz befindlichen Fuhrpark gibt es einen Ersatz-LKW am Firmengelände. Der Beschwerdeführer hatte im September *** einen Unfall (Sprunggelenk gebrochen, drei Monate Gips, anschließend Rehabilitation). Aufgrund dessen, dass der Beschwerdeführer Herrn *** bereits aus dem Unternehmen seines Stiefvaters gekannt hat und dieser der am längsten angestellte Fahrer war, hat der Beschwerdeführer Herrn *** mit der zwischenzeitlichen Geschäftsabwicklung beauftragt. Es hat sich dabei immer um dieselben Touren gehandelt, die jeweiligen zwei Touren wurden von den jeweils beiden selben Fahrern gefahren. Der Stiefvater hat die gleiche Art von Geschäft geführt. Der Beschwerdeführer ist daher davon ausgegangen, dass Herrn *** bekannt war, worauf er achten muss. Der Beschwerdeführer hat die Tour berechnet. Seiner Meinung nach hätte sich die Tour unter Einhaltung der Vorschriften ausgehen müssen bzw. geht sich diese jetzt mit einem anderen Fahrer aus. Der Beschwerdeführer ist erst im Zuge der Überprüfungen des Arbeitsinspektors drauf gekommen, dass Herr *** nach kurzer Fahrzeit eine Pause eingelegt hat. Gegen den Beschwerdeführer liegen zum Entscheidungszeitpunkt die oben angeführten Verwaltungsstrafen vor. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aufgrund folgender Beweiswürdigung: Die Daten bezüglich Fahrer und Fahrzeuge sowie Schulungen der Mitarbeiter ergeben sich aus den nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers in Zusammenhalt mit den von ihm vorgelegten Unterlagen. Die Feststellungen betreffend die Überprüfungen der LKW´s ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in Zusammenhalt mit den vorgelegten Unterlagen und den Angaben des Zeugen ***. Die Tourengestaltung betreffend der Touren von Herrn *** ergibt sich aus den diesbezüglich übereinstimmenden Angaben von Herrn *** bzw. des Beschwerdeführers. Die Feststellungen über die Zahl der Verwaltungsstrafen ergaben sich aus den vorgelegten Verwaltungsstrafauszügen und den oben angeführten vorgelegten Verwaltungsstrafakten.
Art. 151Abs.
51 Z 8 B-VG wurde mit
- Jänner 2014 u.a. der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
- Dezember 2013 bei diesem anhängigen Verfahren ging auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich über.
Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG wurde mit 1.
Jänner 2014 u.a. der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesem anhängigen Verfahren ging auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich über. §§ 5 Abs. 1 und Abs. 2 GütbefG im hier maßgeblichen Umfang lautet:Paragraphen 5, Absatz eins und Absatz 2, GütbefG im hier maßgeblichen Umfang lautet:
(1)Die Konzession darf nur erteilt werden, wenn neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes folgende Voraussetzungen
Artikel 3Verordnung (EG) Nr.
1071/09 erfüllt sind:
- die Zuverlässigkeit,
- die finanzielle Leistungsfähigkeit und
- die fachliche Eignung (Befähigungsnachweis)
- … ….. Sämtliche Voraussetzungen müssen während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung vorliegen. Werden diese Voraussetzungen vom Gewerbetreibenden nicht mehr erfüllt, so ist die Konzession zu entziehen. Die §§ 87 bis 91 GewO 1994 bleiben hiervon unberührt….Die Paragraphen 87 bis 91 GewO 1994 bleiben hiervon unberührt….
(2)Die Zuverlässigkeit ist abgesehen von den in Art. 6 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1071/09 geregelten Fällen, insbesondere dann nicht gegeben, wenn
(2)Die Zuverlässigkeit ist abgesehen von den in Artikel 6, Absatz eins, Verordnung (EG) Nr. 1071/09 geregelten Fällen, insbesondere dann nicht gegeben, wenn ….. 3. der Antragsteller, der Gewerbeberechtigte oder der Verkehrsleiter wegen schwer wiegender Verstöße gegen die Vorschriften über
- a)die für den Berufszweig geltenden Entlohnungs- und Arbeitsbedingungen oder
- b)die Güterbeförderung, insbesondere die Lenk- und Ruhezeiten der Lenker, die Gewichte und Abmessungen der Kraftfahrzeuge, die Sicherheit im Straßenverkehr und der Kraftfahrzeuge und den Umweltschutz sowie die sonstigen Vorschriften in Bezug auf die Berufspflichten, rechtskräftig bestraft wurde.
§ 87Abs. 1 Z 3 Gew
O ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde zu entziehen, wenn der Gewerbeinhaber infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt.
Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde zu entziehen, wenn der Gewerbeinhaber infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt. Schutzinteressen
Z 3 sind insbesondere die Hintanhaltung der illegalen Beschäftigung, der Kinderpornographie, des Suchtgiftkonsums, des Suchtgiftverkehrs, der illegalen Prostitution sowie der Diskriminierung von Personen allein auf Grund ihrer Rasse, ihrer Hautfarbe, ihrer nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres religiösen Bekenntnisses oder einer Behinderung (Art. III Abs. 1 Z 3 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 - EGVG, BGBl. I Nr. 87/2008).Schutzinteressen
Ziffer 3, sind insbesondere die Hintanhaltung der illegalen Beschäftigung, der Kinderpornographie, des Suchtgiftkonsums, des Suchtgiftverkehrs, der illegalen Prostitution sowie der Diskriminierung von Personen allein auf Grund ihrer Rasse, ihrer Hautfarbe, ihrer nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres religiösen Bekenntnisses oder einer Behinderung (Artikel römisch drei, Absatz eins, Ziffer 3, des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 - EGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2008,). Zu prüfen war daher, ob die Zuverlässigkeit von Herrn *** auf Grund seiner Verwaltungsübertretungen noch gegeben ist.
§ 55Abs. 1 VSt
G gilt ein wegen einer Verwaltungsübertretung verhängtes Straferkenntnis nach Ablauf von fünf Jahren nach Fällung des Straferkenntnisses als getilgt.
Paragraph 55, Absatz eins, VStG gilt ein wegen einer Verwaltungsübertretung verhängtes Straferkenntnis nach Ablauf von fünf Jahren nach Fällung des Straferkenntnisses als getilgt. Im vorliegenden Fall waren die oben zitierten rechtskräftigen Verwaltungsüber-tretungen zu berücksichtigen. Nach der Rechtsprechung des VwGH (Erk. vom 23.02.2000, Zl. 99/03/0374) kommt es bei der Entziehung der Gewerbeberechtigung nach § 5 Abs. 2 Z 3 GütbefG i.V.m. § 87 Abs. 1 Z 3 GewO nicht auf die Tathandlungen, sondern auf den Umstand der erfolgten Bestrafung an.Nach der Rechtsprechung des VwGH (Erk. vom 23.02.2000, Zl. 99/03/0374) kommt es bei der Entziehung der Gewerbeberechtigung nach Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3, GütbefG in Verbindung mit Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO nicht auf die Tathandlungen, sondern auf den Umstand der erfolgten Bestrafung an. Nach § 5 Abs. 2 Z 3 GütbefG ist die Zuverlässigkeit des Gewerbeinhabers (schon) dann nicht gegeben, wenn der Antragsteller oder Gewerbeberechtigte wegen schwerwiegender und wiederholter Verstöße gegen die in dieser Gesetzesstelle umschriebenen Vorschriften rechtskräftig bestraft wurde. Eine darüber hinausgehende Verpflichtung der Behörde zur Prüfung des Persönlichkeitsbildes des Antragsstellers oder Gewerbeberechtigten ist aus dem Gesetz nicht abzuleiten (VwGH 23.2.2000, Zl. 99/03/0374). Diese Entscheidung bezieht sich noch auf die (strengere) alte Rechtslage. Nunmehr reichen bereits schwerwiegende Verstöße, ohne dass diese auch wiederholt vorliegen müssen. Nach Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3, GütbefG ist die Zuverlässigkeit des Gewerbeinhabers (schon) dann nicht gegeben, wenn der Antragsteller oder Gewerbeberechtigte wegen schwerwiegender und wiederholter Verstöße gegen die in dieser Gesetzesstelle umschriebenen Vorschriften rechtskräftig bestraft wurde. Eine darüber hinausgehende Verpflichtung der Behörde zur Prüfung des Persönlichkeitsbildes des Antragsstellers oder Gewerbeberechtigten ist aus dem Gesetz nicht abzuleiten (VwGH 23.2.2000, Zl. 99/03/0374). Diese Entscheidung bezieht sich noch auf die (strengere) alte Rechtslage. Nunmehr reichen bereits schwerwiegende Verstöße, ohne dass diese auch wiederholt vorliegen müssen. Es ist daher nicht Aufgabe der Berufungsbehörde, eine nochmalige Überprüfung der Verwaltungsstrafbescheide dahingehend vorzunehmen, ob die Bestrafung zu Recht erfolgt ist, ob das Verhalten dem Beschwerdeführer zuzurechnen oder ob die Strafe schuldangemessen ist. All diese Umstände hätten in einem allfälligen Rechtsmittelverfahren gegen die jeweilige Bestrafung geltend gemacht werden müssen. Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat demnach lediglich von den oben angeführten rechtskräftigen Verwaltungsstrafen auszugehen. Sie stellen teilweise Tatbestände nach § 5 Abs. 2 Z 3 GütbefG dar.Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat demnach lediglich von den oben angeführten rechtskräftigen Verwaltungsstrafen auszugehen. Sie stellen teilweise Tatbestände nach Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3, GütbefG dar. Dem Beschwerdeführer ist dahingehend Recht zu geben, dass die Behörde bei der Frage, ob ein Entziehungstatbestand im Sinne des § 5 Abs. 2 Z 3 GütbefG gegeben ist, diese Verwaltungsübertretungen zu werten hat.Dem Beschwerdeführer ist dahingehend Recht zu geben, dass die Behörde bei der Frage, ob ein Entziehungstatbestand im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3, GütbefG gegeben ist, diese Verwaltungsübertretungen zu werten hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat aber auch ausgesprochen, dass auch eine Vielzahl von an sich geringfügigen Verletzungen der im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften als „schwerwiegende Verstöße“ im Sinne des § 87Abs. 1 Z 3 GewO zu werten sind (VwGH vom 08.05.2002, 2002/04/0033).Der Verwaltungsgerichtshof hat aber auch ausgesprochen, dass auch eine Vielzahl von an sich geringfügigen Verletzungen der im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften als „schwerwiegende Verstöße“ im Sinne des Paragraph 87 A, b, s, 1 Ziffer 3, GewO zu werten sind (VwGH vom 08.05.2002, 2002/04/0033). Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 sieht folgendes vor:Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1071 aus 2009, sieht folgendes vor: Voraussetzungen bezüglich der Anforderung der Zuverlässigkeit
(1)Vorbehaltlich Absatz 2 des vorliegenden Artikels legen die Mitgliedstaaten fest, welche Voraussetzungen ein Unternehmen und ein Verkehrsleiter erfüllen müssen, damit die Anforderung der Zuverlässigkeit nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b erfüllt ist. Bei der Entscheidung darüber, ob ein Unternehmen diese Anforderung erfüllt hat, berücksichtigen die Mitgliedstaaten das Verhalten des Unternehmens, seiner Verkehrsleiter und gegebenenfalls anderer vom jeweiligen Mitgliedstaat bestimmter maßgeblicher Personen. Jede Bezugnahme in diesem Artikel auf verhängte Urteile und Sanktionen oder begangene Verstöße schließt die gegen das Unternehmen selbst, seine Verkehrsleiter und gegebenenfalls andere vom jeweiligen Mitgliedstaat bestimmte maßgebliche Personen verhängten Urteile und Sanktionen bzw. die von diesen begangenen Verstöße ein. Die in Unterabsatz 1 genannten Voraussetzungen umfassen mindestens Folgendes:
- a)Die Zuverlässigkeit des Verkehrsleiters oder des Verkehrsunternehmens darf nicht zwingend in Frage gestellt sein, etwa durch Verurteilungen oder Sanktionen aufgrund eines schwerwiegenden Verstoßes gegen geltende einzelstaatliche Vorschriften in folgenden Bereichen:
- i)Handelsrecht,
- ii)Insolvenzrecht, iii) Entgelt- und Arbeitsbedingungen der Branche,
- iv)Straßenverkehr,
- v)Berufshaftpflicht,
- vi)Menschen- oder Drogenhandel, und
- b)gegen den Verkehrsleiter oder das Verkehrsunternehmen darf in keinem Mitgliedstaat ein Urteil wegen einer schwerwiegenden Straftat oder eine Sanktion verhängt worden sein wegen eines schwerwiegenden Verstoßes gegen Gemeinschaftsvorschriften, insbesondere in folgenden Bereichen:
- i)Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer, Arbeitszeit sowie Einbau und Nutzung der Kontrollgeräte,
- ii)höchstzulässiges Gewicht und Abmessungen der Nutzfahrzeuge im grenzüberschreitenden Verkehr, iii) Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer,
- iv)Verkehrstüchtigkeit der Nutzfahrzeuge einschließlich der vorgeschriebenen technischen Überwachung der Kraftfahrzeuge,
- v)Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs oder gegebenenfalls Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrs,
- vi)Sicherheit beim Transport gefährlicher Güter auf der Straße, vii) Einbau und Benutzung von Geschwindigkeitsbegrenzern in bestimmten Fahrzeugklassen, viii) Führerscheine,
- ix)Zugang zum Beruf,
- x)Tiertransporte.
(2)Für die Zwecke von Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe b gilt Folgendes: a) Wurde gegen den Verkehrsleiter oder das Verkehrsunternehmen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten ein Urteil wegen einer schwerwiegenden Straftat oder eine Sanktion wegen schwerster Verstöße gegen Gemeinschaftsvorschriften
Anhang IV verhängt, so führt die zuständige Behörde des Niederlassungsmitgliedstaats rechtzeitig auf geeignete Art und Weise ein ordnungsgemäß abgeschlossenes Verwaltungsverfahren, gegebenenfalls einschließlich einer Prüfung in den Räumlichkeiten des betreffenden Unternehmens, durch.a) Wurde gegen den Verkehrsleiter oder das Verkehrsunternehmen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten ein Urteil wegen einer schwerwiegenden Straftat oder eine Sanktion wegen schwerster Verstöße gegen Gemeinschaftsvorschriften
Anhang römisch vier verhängt, so führt die zuständige Behörde des Niederlassungsmitgliedstaats rechtzeitig auf geeignete Art und Weise ein ordnungsgemäß abgeschlossenes Verwaltungsverfahren, gegebenenfalls einschließlich einer Prüfung in den Räumlichkeiten des betreffenden Unternehmens, durch. In dem Verfahren ist festzustellen, ob in Anbetracht der speziellen Gegebenheiten die Aberkennung der Zuverlässigkeit im konkreten Fall eine unverhältnismäßige Reaktion darstellen würde. Alle Feststellungen sind gebührend zu begründen und zu rechtfertigen. Würde die Aberkennung der Zuverlässigkeit ihres Erachtens eine unverhältnismäßige Reaktion darstellen, so kann die zuständige Behörde feststellen, dass die Zuverlässigkeit nicht beeinträchtigt ist. In diesem Fall wird die Begründung in das einzelstaatliche Register aufgenommen. Die Zahl solcher Entscheidungen wird in dem in Artikel 26 Absatz 1 genannten Bericht aufgeführt. Stellt die Aberkennung der Zuverlässigkeit nach Auffassung der zuständigen Behörde keine unverhältnismäßige Reaktion dar, so führt die Verurteilung oder Sanktion zur Aberkennung der Zuverlässigkeit.
- b)Die Kommission erstellt eine Liste der Kategorien, Arten und Schweregrade der gegen die Gemeinschaftsvorschriften begangenen schwerwiegenden Verstöße, die neben den in Anhang IV aufgeführten Verstößen zur Aberkennung der Zuverlässigkeit führen können. Die Mitgliedstaaten tragen den Informationen über solche Verstöße, auch den von anderen Mitgliedstaaten erhaltenen Informationen, Rechnung, wenn sie die Prioritäten für die Kontrollen nach Artikel 12 Absatz 1 festlegen.
- b)Die Kommission erstellt eine Liste der Kategorien, Arten und Schweregrade der gegen die Gemeinschaftsvorschriften begangenen schwerwiegenden Verstöße, die neben den in Anhang römisch vier aufgeführten Verstößen zur Aberkennung der Zuverlässigkeit führen können. Die Mitgliedstaaten tragen den Informationen über solche Verstöße, auch den von anderen Mitgliedstaaten erhaltenen Informationen, Rechnung, wenn sie die Prioritäten für die Kontrollen nach Artikel 12 Absatz 1 festlegen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung, die diese Liste betreffen, werden nach dem in Artikel 25 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Zu diesem Zweck handelt die Kommission wie folgt:
- i)Sie legt die Kategorien und Arten von Verstößen fest, die am häufigsten festgestellt werden;
- ii)sie definiert die Schwere der Verstöße nach der von ihnen ausgehenden Gefahr tödlicher oder schwerer Verletzungen; und iii) sie setzt die Zahl der Verstöße fest, bei deren Überschreiten wiederholte Verstöße als schwerwiegendere Verstöße eingestuft werden, und zwar unter Berücksichtigung der Zahl der Fahrer, die vom Verkehrsleiter für die Verkehrstätigkeit eingesetzt werden.
(3)Die Anforderung nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b gilt so lange als nicht erfüllt, wie eine Rehabilitierungsmaßnahme oder eine andere Maßnahme gleicher Wirkung
den einschlägigen einzelstaatlichen Vorschriften nicht erfolgt ist. Im Anhang IV sind die schwersten Verstöße
Artikel 6
Absatz 2 Buchstabe a wie folgt aufgelistet:Im Anhang römisch vier sind die schwersten Verstöße
Artikel 6Absatz 2 Buchstabe a wie folgt aufgelistet: 1.
- a)Überschreitung der 6-tägigen oder 14-tägigen Höchstlenkzeiten um 25 % oder mehr.
- b)Während der täglichen Arbeitszeit Überschreitung der maximalen Tageslenkzeit um 50 % oder mehr ohne Pause oder ohne ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 4,5 Stunden. 2. Fehlender Fahrtenschreiber und/oder fehlender Geschwindigkeitsbegrenzer oder Verwendung einer betrügerischen Vorrichtung, durch die die Aufzeichnungen des Kontrollgeräts und/oder der Geschwindigkeitsbegrenzer verändert werden können, oder Fälschung der Schaublätter oder der vom Fahrtenschreiber und/oder von der Fahrerkarte heruntergeladenen Daten. 3. Fahren ohne gültigen Nachweis der technischen Überwachung, falls ein solches Dokument nach dem Gemeinschaftsrecht vorgeschrieben ist, und/oder sehr schwer wiegende Mängel u. a. an Bremssystem, Lenkanlage, Rädern/Reifen, Federung oder Fahrgestell, die eine solche unmittelbare Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellen würden, dass die Stilllegung des Fahrzeugs verfügt wird. 4. Beförderung gefährlicher Güter, deren Beförderung verboten ist oder die mit verbotenen oder nicht zugelassenen Mitteln zur Verwahrung oder ohne entsprechende Gefahrgutkennzeichnung am Fahrzeug befördert werden, von der eine solche Gefahr für Menschenleben und Umwelt ausgeht, dass die Stilllegung des Fahrzeugs verfügt wird. 5. Beförderung von Personen oder Waren ohne gültigen Führerschein oder durch ein Unternehmen, das nicht im Besitz einer gültigen Gemeinschaftslizenz ist. 6. Verwendung einer gefälschten Fahrerkarte, einer Karte eines anderen Fahrers oder einer Karte, die auf der Grundlage falscher Angaben und/oder gefälschter Dokumente erlangt worden ist. 7. Güterbeförderung unter Überschreitung der zulässigen Gesamtmasse um 20 % oder mehr bei Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 12 Tonnen und um 25 % oder mehr bei Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 12 Tonnen. Bei den oben angeführten rechtskräftigen Verwaltungsübertretungen (Seite 11
- ff)Punkt 1., 3., 4. und 6. liegen die verhängten Geldstrafen im unteren Bereich des Strafrahmens (0 – 5.000 €). Bei den im Punkt 2 angeführten Verwaltungsüber-tretungen liegen die verhängten Geldstrafen ebenfalls im unteren Bereich. Bei 2 lit
- b)wurde sogar eine auerordentliche Milderung vorgenommen. Bei den in Punkt 5. Angeführten Übertretungen lagen die Geldstrafen im unteren bzw. mittleren Bereich des Strafrahmens: Bei den oben angeführten rechtskräftigen Verwaltungsübertretungen (Seite 11
- ff)Punkt 1., 3., 4. und 6. liegen die verhängten Geldstrafen im unteren Bereich des Strafrahmens (0 – 5.000 €). Bei den im Punkt 2 angeführten Verwaltungsüber-tretungen liegen die verhängten Geldstrafen ebenfalls im unteren Bereich. Bei 2 Litera b,) wurde sogar eine auerordentliche Milderung vorgenommen. Bei den in Punkt 5. Angeführten Übertretungen lagen die Geldstrafen im unteren bzw. mittleren Bereich des Strafrahmens: Punkt 1): Strafrahmen: 300 – 2.180 €, verhängte Geldstrafe: 1.400 € Punkt 2): Strafrahmen: 72 – 1.815 €, verhängte Geldstrafe: 500 € Punkt 3): Strafrahmen: 300 – 2.180 €, verhängte Geldstrafe: 800 € Punkt 4): Strafrahmen: 300 – 2.180 €, verhängte Geldstrafe: 450 € Punkt 5): Strafrahmen: 72 – 1.815 €, verhängte Geldstrafe: 170 € Nach der Rechtsprechung des VwGH (VwGH vom 30.06.2011, 2010/03/0062) ergibt sich das Gewicht des Verstoßes aus der Bedeutung des verletzten Schutzinteresses und der Schwere seiner Verletzung. Ersteres findet nicht zuletzt auch in den gesetzlich für derartige Verstöße vorgesehenen (schweren) Sanktionen, Letzteres in den - im Einzelfall - in den bezughabenden Straferkenntnissen für die begangenen Delikte verhängten Strafen (oder anderen Rechtsfolgen) ihren Ausdruck (vgl dazu auch Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO 19943,
(2011)Rz 13f zu § 87 mit Hinweisen auf die Gesetzesmaterialien). Nach der Rechtsprechung des VwGH (VwGH vom 30.06.2011, 2010/03/0062) ergibt sich das Gewicht des Verstoßes aus der Bedeutung des verletzten Schutzinteresses und der Schwere seiner Verletzung. Ersteres findet nicht zuletzt auch in den gesetzlich für derartige Verstöße vorgesehenen (schweren) Sanktionen, Letzteres in den - im Einzelfall - in den bezughabenden Straferkenntnissen für die begangenen Delikte verhängten Strafen (oder anderen Rechtsfolgen) ihren Ausdruck vergleiche dazu auch Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO 19943,
(2011)Rz 13f zu Paragraph 87, mit Hinweisen auf die Gesetzesmaterialien). Nach der Höhe der verhängten Geldstrafen können die Delikte daher nicht als für sich genommen schwerwiegend gewertet werden. Überdies hat der Beschwerdeführer nachvollziehbar dargestellt, aus welchen Gründen es zu den Übertretungen, insbesondere nach dem Arbeitszeitgesetz gekommen ist und welche Maßnahmen er zwecks Vermeidung künftiger Übertretungen gesetzt hat. Der VwGH hat in seiner Rechtsprechung zu § 87 Abs 1 Z 3 GewO 1994 wiederholt erkannt, dass das Tatbestandsmerkmal der "schwerwiegenden Verstöße" nicht nur durch an sich als schwer wiegend zu beurteilende Verstöße erfüllt wird, sondern auch durch eine Vielzahl geringfügiger Verletzungen der im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften (VwGH vom 17.09.2010, 2010/04/0096, mwN). Entscheidend ist dabei aber, dass sich aus dieser Vielzahl von Verstößen unter Berücksichtigung der Art der verletzten Schutzinteressen und der Schwere ihrer Verletzung der Schluss ziehen lässt, der Gewerbetreibende sei nicht mehr als zuverlässig anzusehen. Eine solche Sichtweise ist auch vor dem Hintergrund des sich aus Art 6 StGG ergebenden Gebots der Verhältnismäßigkeit eines Eingriffs in die Erwerbsfreiheit erforderlich (VwGH vom 22.06.2011, 2011/04/0036, mwN). Diese Überlegungen lassen sich aufgrund ähnlicher Zielvorstellungen der Gesetze sinngemäß auch auf die Entziehung der Konzession im Anwendungsbereich des GütbefG 1995 übertragen (VwGH vom 23.09.2009, 2004/03/0051); allerdings sind bei der Zuverlässigkeitsbeurteilung nicht nur Verstöße beachtlich, die in Ausübung des konkreten Gewerbes begangen worden sind (VwGH vom 29.05.2009, 2007/03/0080, mwN). Der VwGH hat in seiner Rechtsprechung zu Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 wiederholt erkannt, dass das Tatbestandsmerkmal der "schwerwiegenden Verstöße" nicht nur durch an sich als schwer wiegend zu beurteilende Verstöße erfüllt wird, sondern auch durch eine Vielzahl geringfügiger Verletzungen der im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften (VwGH vom 17.09.2010, 2010/04/0096, mwN). Entscheidend ist dabei aber, dass sich aus dieser Vielzahl von Verstößen unter Berücksichtigung der Art der verletzten Schutzinteressen und der Schwere ihrer Verletzung der Schluss ziehen lässt, der Gewerbetreibende sei nicht mehr als zuverlässig anzusehen. Eine solche Sichtweise ist auch vor dem Hintergrund des sich aus Artikel 6, StGG ergebenden Gebots der Verhältnismäßigkeit eines Eingriffs in die Erwerbsfreiheit erforderlich (VwGH vom 22.06.2011, 2011/04/0036, mwN). Diese Überlegungen lassen sich aufgrund ähnlicher Zielvorstellungen der Gesetze sinngemäß auch auf die Entziehung der Konzession im Anwendungsbereich des GütbefG 1995 übertragen (VwGH vom 23.09.2009, 2004/03/0051); allerdings sind bei der Zuverlässigkeitsbeurteilung nicht nur Verstöße beachtlich, die in Ausübung des konkreten Gewerbes begangen worden sind (VwGH vom 29.05.2009, 2007/03/0080, mwN). Die Fachgruppe für das Güterbeförderungsgewerbe der Wirtschaftskammer NÖ hat in ihrer Stellungnahme zur beabsichtigten Entziehung vorgebracht, dass die Anzahl der Delikte im Verhältnis zur Anzahl der Fahrzeuge zu setzen ist, insbesondere unter Berücksichtigung des Artikel 6 der Verordnung (EG) 1071/2009. Dies wird vom Landesverwaltungsgericht NÖ als zutreffend erachtet. Im vorliegenden Fall waren 6 LKW´s (einer für den Fernverkehr, 5 für den innerstaatlichen Güterverkehr) zu berücksichtigen. Eine Vielzahl von geringfügigen Übertretungen, die in ihrer Summe als derart schwerwiegend anzusehen wären, dass dies einen Entzug der Konzession rechtfertigen würde, liegt daher im vorliegenden Fall nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes NÖ nicht vor. Auch dabei sind zusätzlich die vom Beschwerdeführer getroffenen Maßnahmen zur Vermeidung künftiger Verwaltungsübertretungen zu berücksichtigen. Die Fachgruppe für das Güterbeförderungsgewerbe der Wirtschaftskammer NÖ hat in ihrer Stellungnahme zur beabsichtigten Entziehung vorgebracht, dass die Anzahl der Delikte im Verhältnis zur Anzahl der Fahrzeuge zu setzen ist, insbesondere unter Berücksichtigung des Artikel 6 der Verordnung (EG) 1071 aus 2009,. Dies wird vom Landesverwaltungsgericht NÖ als zutreffend erachtet. Im vorliegenden Fall waren 6 LKW´s (einer für den Fernverkehr, 5 für den innerstaatlichen Güterverkehr) zu berücksichtigen. Eine Vielzahl von geringfügigen Übertretungen, die in ihrer Summe als derart schwerwiegend anzusehen wären, dass dies einen Entzug der Konzession rechtfertigen würde, liegt daher im vorliegenden Fall nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes NÖ nicht vor. Auch dabei sind zusätzlich die vom Beschwerdeführer getroffenen Maßnahmen zur Vermeidung künftiger Verwaltungsübertretungen zu berücksichtigen. Es war daher nach einer sorgfältigen Gesamtabwägung sämtlicher Sachverhaltselemente unter Einbeziehung des Ergebnisses des Beweisverfahrens festzustellen, dass die Voraussetzungen zur Entziehung der Konzession für die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Güterverkehr betreffend den Beschwerdeführer nicht vorliegen und spruchgemäß zu entscheiden. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Zur Frage, ob in Hinblick auf die Verordnung (EG) 1071/2009 die Anzahl der Delikte in Verhältnis zur Anzahl der Fahrzeuge, für die eine Konzession besteht, zu setzen ist, gibt es bislang keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Insoferne war daher die ordentliche Revision als zulässig zu erklären. Zur Frage, ob in Hinblick auf die Verordnung (EG) 1071 aus 2009, die Anzahl der Delikte in Verhältnis zur Anzahl der Fahrzeuge, für die eine Konzession besteht, zu setzen ist, gibt es bislang keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Insoferne war daher die ordentliche Revision als zulässig zu erklären. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.AB.13.0215