RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum24.09.2014 GeschäftszahlLVwG-AB-14-0440 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Senatsvorsitzenden Mag. Gibisch sowie Mag. Gatterer als fachkundige Laienrichterin und Mag. Menigat als fachkundigen Laienrichter über die Beschwerde der A, vertreten durch RA B, ***, ***, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom
- Februar 2014, Zl. ***, betreffend Rückersatz von Aus- und Weiterbildungskosten und Übergenuss nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
- Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. ,
- Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe: Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Die Beschwerdeführerin stand bis zum
- September 2013 als Mitarbeiterin des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, Verwendungsgruppe ***, in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich und schied an diesem Tag durch schriftliche Austrittserklärung aus. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin die Rückzahlung
- von Kosten ihrer Aus- und Weiterbildung während aufrechtem Dienstverhältnis in der Höhe von € 2.318,80 und
- eines Übergenusses an zu Unrecht erhaltener Turnusdienstzulage in der Höhe von € 5.148,19 vorgeschrieben. Begründend führt die belangte Behörde zu Punkt 1 aus, die Beschwerdeführerin habe im Zeitraum zwischen
- September 2007 und
- Oktober 2009 näher bezeichnete Aus- und Weiterbildungen unter Fortzahlung der Bezüge sowie teilweise unter Übernahme von Kurskosten absolviert. Die Rückforderung ergäbe sich aus der – tabellarisch dargestellten – Aliquotierung der dem Land Niederösterreich daraus entstandenen Kosten von € 6.126,57 über fünf Jahre, wobei das vor dem Dienstaustritt gewährte Jahr Sonderurlaub unter Entfall der Bezüge nicht auf diese Zeit angerechnet worden sei. Zu Punkt 2 führt die belangte Behörde aus, es sei bekannt geworden, dass die Beschwerdeführerin seit
- August 2009 irrtümlich weiterhin Turnusdienstzulage in der Höhe von insgesamt € 8.508,11 ausbezahlt bekommen habe, obwohl sie infolge Beendigung des Turnusdienstes keinen Anspruch mehr auf diese Zulage gehabt habe. Von diesem Betrag sei bereits eine Rückzahlung in der Höhe von € 3.359,92 erfolgt, weshalb der vorgeschriebene Betrag noch offen sei. Von der zu beiden Punkten eingeräumten Möglichkeit einer Stellungnahme im Rahmen des Parteigehörs habe die Beschwerdeführerin keinen Gebrauch gemacht. Zum Beschwerdevorbringen: Gegen den angefochtenen Bescheid bringt die Beschwerdeführerin aus dem Grund der inhaltlichen Rechtswidrigkeit Folgendes vor: Die im Bescheid behauptete Möglichkeit zur Stellungnahme sei ihr nie eingeräumt worden. Zu 1: Der Betrag von € 2.318,80 sei unverhältnismäßig und nicht korrekt. Die Tabelle enthielte Aus- und Weiterbildungskosten, die außerhalb des 5-Jahres-Zeitraumes lägen. Weiters sei die Berechnungsmodalität und die Art der Aliquotierung nicht nachvollziehbar und unbillig. Zu 2: Die Turnusdienstzulage sei gutgläubig im jeweiligen Monat des Erhalts verbraucht worden. Durch die regelmäßige Auszahlung sei die Turnusdienstzulage Inhalt des Arbeitsvertrages geworden. Die teilweise Rückzahlung sei nicht als Anerkenntnis zu werten. Die Rückforderung stelle für die Beschwerdeführerin als Alleinerzieherin zweier schulpflichtiger Kinder eine unbillige Härte dar. Abschließend stellt die Beschwerdeführerin die Anträge, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am
- April 2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in deren Zuge Beweis aufgenommen wurde durch ● Einsicht in den vorgelegten Akt der belangten Behörde ● Vernehmung der Beschwerdeführerin ● Vernehmung von Fr. C als Vertreterin der belangten Behörde ● Vernehmung der Zeuginnen Frau D, Pflegedirektorin, Frau E, Personalbearbeiterin und Frau F, Leiterin der zuständigen Lohnverrechnung bei der belangten Behörde und ● Einsicht in die während und nach der mündlichen Verhandlung in insgesamt 7 Konvoluten vorgelegten Urkunden, nämlich Teilnahmebestätigungen, Stellenbeschreibungen, den Gehaltszettel vom Oktober 2011, die Anträge auf Sonderurlaub samt den jeweiligen Genehmigungen sowie eine Aufstellung der Kurskosten. Wie in der mündlichen Verhandlung vereinbart legte die belangte Behörde Urkunden zu den einzelnen Fortbildungsveranstaltungen zum Beweis dafür vor, dass es sich jeweils um Bewilligungen von Anträgen auf Gewährung von Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge und diverser Kurskosten handelte. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übermittelte der Beschwerdeführerin diese Urkunden zur Stellungnahme binnen zwei Wochen. Die Beschwerdeführerin gab zu den vorgelegten Urkunden keine Stellungnahme ab. Feststellungen: Aufgrund des Beschwerdevorbringens und des durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde folgender Sachverhalt festgestellt: Zu den Punkten 1 und 2 des angefochtenen Bescheides: Die Beschwerdeführerin war seit 1987 am Landesklinikum *** beschäftigt, seit 1991 als DGKS. Von 1987 bis 1991 war sie an der Krankenpflegeschule. Von 1991 bis 1997 sowie von 1999 bis 2003 und zuletzt von Herbst 2005 bis Dezember 2007 wurde sie im Turnusdienst beschäftigt. Ab Jänner 2008 wurde sie als OP-Managerin, ab Mai 2008 zusätzlich als Bereichsleitung OP im Normaldienst/Wechseldienst verwendet. Dabei handelt es sich um Führungsfunktionen in der Pflege, in denen die Beschwerdeführerin direkt der Pflegedirektorin unterstellt und unter anderem auch für Planung und Durchführung des Personaleinsatzes verantwortlich war. Ab
- September 2012 bis
- September 2013 befand sich die Beschwerdeführerin in einem Sonderurlaub unter Entfall der Bezüge. Die Beschwerdeführerin bezieht derzeit ein Nettoeinkommen von € 2.000,-. Zu Punkt 1 des angefochtenen Bescheides: Zu folgenden Fortbildungsveranstaltungen wurde der Beschwerdeführerin Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge sowie unter Bezahlung von Kurskosten gewährt: 21.-22.9.2007 OP Management Kongress € 250,- 3.4.2008 Beobachterinnenschulung 25.-26.8.2008 Fachkonferenz OP-Management € 1.395,- 19.-20.9.2008
- Ö. OP Management Kongress € 290,- 11.-12.12.2008 Schwierige Mitarbeiter erfolgreich führen € 1.595,- 8.-10.10.2009
- OP-Management Kongress € 960,- 21.10.2009 Moderationstraining Es konnte nicht festgestellt werden, dass eine oder mehrere dieser Fortbildungsveranstaltungen mit Weisung verfügt worden wären. Dem Land NÖ entstanden durch diese Sonderurlaube unter Nichtberücksichtigung der Dienstgeberbeiträge folgende Kosten, denen keine Arbeitsleistung der Beschwerdeführerin an der Dienststelle gegenüber stand: Bezüge: € 1.636,57 Kurskosten: € 4.490,- Die Aliquotierung dieser Gesamtsumme erfolgte nach Kalenderjahressummen um jährlich jeweils 20%. Zu Punkt 2 des angefochtenen Bescheides: Die Beschwerdeführerin war infolge ihrer Managementtätigkeit und Führungsverantwortung spätestens seit Jänner 2008 in voller Kenntnis über Wesen und Bedeutung der Dienstform Turnusdienst sowie über die davon abhängige Gebührlichkeit der Turnusdienstzulage. Die Beschwerdeführerin hat über das gesamte Dienstverhältnis hinweg ihre Bezugszettel ungeöffnet weggeworfen. Beweiswürdigung: Zu Punkt 1 des angefochtenen Bescheides: Die Feststellungen beruhen auf den von der belangten Behörde vorgelegten Urkunden, zu denen der Beschwerdeführerin ein gesondertes Parteigehör gewährt wurde, das diese unbeantwortet ließ. Die übrigen Feststellungen beruhen auf den unbestritten gebliebenen Aussagen der Zeuginnen im Zuge der mündlichen Verhandlung. Die Beschwerdeführerin zog in der mündlichen Verhandlung den Beschwerdepunkt der rechnerischen Unrichtigkeit der einzelnen Bezugsbestandteile zurück. Zu Punkt 2 des angefochtenen Bescheides: Das Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Vernehmung, sie wisse nicht, dass ein Turnusdienstplan mehr Stunden enthalte, da er im Unterschied zu allen anderen Dienstplänen nicht um die auf Werktage fallenden Feiertage zu reduzieren ist, ist schon im Hinblick auf ihre tägliche Verantwortung für die Dienstplanung zahlreicher Mitarbeiter völlig unglaubwürdig. Ohne diese Kenntnis ist keine gesetzeskonforme – und schon gar keine effiziente – Dienstplanung im Bereich eines durchgehenden Dienstbetriebes wie einer Krankenanstalt möglich. Selbst als Mitarbeiterin ohne Führungsverantwortung kann ihr diese Tatsache nicht verborgen geblieben sein, da sich diese Besonderheit eines Turnusdienstplans bei allen Feiertagen, die entweder zwingend jedes Jahr (z.B. Ostermontag) oder häufig (z.B. Weihnachten, Neujahr usw.) auf einen Werktag fallen, entsprechend auswirkt. Spätestens in der mit ihrer Führungsverantwortung ab Jänner 2008 verbundenen Verantwortung für die Dienstplanung der in einer Krankenanstalt bekanntlich betriebskritischen Ressource „OP“ muss ihr diese Tatsache laufend voll bewusst gewesen sein, da insbesondere in Monaten mit gehäuften Feiertagen (z.B. Dezember) eine Dienstplanung ohne dieses Wissen gar nicht denkbar ist. Im Ergebnis hatte sie in dieser Funktion in der Regel Dienstpläne zu genehmigen, die allesamt deutlich mehr Normalarbeitsstunden vorzusehen hatten, als ihr persönlicher Dienstplan vorsah. Das von der Beschwerdeführerin behauptete Fehlen jedes Bewusstseins über diese Tatsache widerspricht jeder Lebens- und Berufserfahrung. Auch aus ihrem nonverbalen Erscheinen im Zuge der mündlichen Vernehmung waren dem Senat deutliche Signale der Unglaubwürdigkeit erkennbar, konnte die Beschwerdeführerin auf Nachfrage des Vorsitzenden zu diesem Punkt – im Unterschied zu anderen Fragepunkten – nur zu Boden blicken. Die Feststellungen zum Umgang mit ihren Gehaltszetteln beruhen auf den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin im Zuge ihrer mündlichen Vernehmung, wobei sie dem Senat deutlich ihr Schuldbewusstsein über ihren äußerst nachlässigen Umgang mit diesen Informationen zu erkennen gab. Selbst die abschwächende Behauptung, sie habe die Gehaltszettel irgendwo ungeöffnet aufbewahrt, konnte sie auf Nachfrage letztlich nicht aufrecht halten.
- Rechtslage: § 94 NÖ Landes-Bedienstetengesetz, LGBl. 2100 in der Fassung LGBl. 2100-16, (NÖ LBG), lautet:Paragraph 94, NÖ Landes-Bedienstetengesetz, Landesgesetzblatt 2100 in der Fassung Landesgesetzblatt 2100-16, (NÖ LBG), lautet: „§ 94 Aus- und Weiterbildungskosten
(1)Im Fall des Endens des Dienstverhältnisses haben
- Vertragsbedienstete, deren Dienstverhältnis durch einverständliche Lösung, Kündigung oder vorzeitige Auflösung
- beamtete Bedienstete, deren Dienstverhältnis durch Austritt, Entlassung oder gemäß § 83 Abs. 1 Z.
- beamtete Bedienstete, deren Dienstverhältnis durch Austritt, Entlassung oder gemäß Paragraph 83, Absatz eins, Ziffer 5 endet, dem Land NÖ die bis zum Beendigungszeitpunkt aufgewendeten Aus- und Weiterbildungskosten zu ersetzen, wenn diese den Betrag von € 2.500,– übersteigen.
(2)Bedienstete, die die Aus- und Weiterbildung ohne triftigen Grund abbrechen, haben die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Aus- und Weiterbildungskosten zu ersetzen. Dies gilt auch für Bedienstete, die die erfolglose Beendigung der Aus- und Weiterbildung zu vertreten haben.
(3)Der Ersatz der Aus- und Weiterbildungskosten entfällt bei Bediensteten, 1. deren Dienstverhältnis mehr als fünf Jahre nach der Beendigung der Aus- und Weiterbildung oder des letzen Aus- und Weiterbildungsmoduls geendet hat; Ausbildungsteile, die in einem sachlichen Zusammenhang zueinander stehen, enden mit ihrem letzten Teil, 2. bei denen die Rückerstattung ausnahmsweise eine unbillige Härte darstellt, wobei das Land den Rückersatz teilweise oder zur Gänze nachsehen kann, 3. deren privatrechtliches Dienstverhältnis
- a)vom Land NÖ aus den im § 88 Abs. 2 Z. 2, 5 und 9 angeführten Gründen beendet wurde,
- a)vom Land NÖ aus den im Paragraph 88, Absatz 2, Ziffer 2, 5 und 9 angeführten Gründen beendet wurde,
- b)durch begründeten vorzeitigen Austritt beendet wurde, 4. die innerhalb von sechs Jahren nach der Geburt
- a)eines eigenen Kindes,
- b)eines allein oder gemeinsam mit dem Ehegatten an Kindes Statt angenommenen Kindes oder
- c)eines in unentgeltliche Pflege übernommenen Kindes, das im Zeitpunkt des Ausscheidens noch lebt, freiwillig aus dem Dienstverhältnis ausscheiden.
(4)Die zu ersetzenden Aus- und Weiterbildungskosten setzen sich zusammen aus:
- dem Bruttobezug einschließlich Sonderzahlungen, ohne Dienstgeberbeiträge in jenem Ausmaß, in dem die Aus- und Weiterbildung durch Freistellung von der Dienstleistung unter Fortzahlung der Bezüge ermöglicht wurde,
- den Kurs-, Schulungs- und Seminarkosten,
- dem Fahrtkostenersatz,
- den Lehrmittelkosten,
- den Reisegebühren,
- sonstigen Aus- und Weiterbildungskosten, die vom Land NÖ ersetzt, zur Verfügung gestellt oder aufgewendet wurden.
(5)Bei der Berechnung der Frist nach Abs. 3 Z. 1 sind Zeiten eines Karenz- oder Sonderurlaubs unter Entfall der Bezüge, mit Ausnahme eines Karenzurlaubs nach dem Mutterschutzgesetz, BGBl. Nr. 1979/221, dem NÖ Mutterschutz-Landesgesetz, LGBl. 2039, oder dem NÖ Vater-Karenzurlaubsgesetz 2000, LGBl. 2050, nicht zu berücksichtigen.
(5)Bei der Berechnung der Frist nach Absatz 3, Ziffer eins, sind Zeiten eines Karenz- oder Sonderurlaubs unter Entfall der Bezüge, mit Ausnahme eines Karenzurlaubs nach dem Mutterschutzgesetz, BGBl. Nr. 1979/221, dem NÖ Mutterschutz-Landesgesetz, Landesgesetzblatt 2039, oder dem NÖ Vater-Karenzurlaubsgesetz 2000, Landesgesetzblatt 2050, nicht zu berücksichtigen.
(6)Der Anspruch auf Ersatz der Aus- und Weiterbildungskosten verjährt nach drei Jahren ab der Auflösung des Dienstverhältnisses. § 62 Abs. 4 NÖ LBG lautet:Paragraph 62, Absatz 4, NÖ LBG lautet: „§ 62 Anspruch auf besoldungsrechtliche Ansprüche (Auszahlung, Einstellung, Rückersatz, Verjährung)
(1)…
(4)Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Land zu ersetzen. Die rückforderbaren Leistungen sind, nach vollen Tagen berechnet, durch Abzug von den aus dem Landesdienstverhältnis gebührenden Leistungen hereinzubringen; hierbei ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Ersatzpflichtigen billige Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, sind die Ersatzpflichtigen oder ihre gesetzlichen Vertreter zum Ersatz zu verhalten. Wird kein Ersatz geleistet, sind die rückforderbaren Leistungen nach den Vorschriften des VVG hereinzubringen. Soweit die Ersatzforderung des Landes durch Abzug hereinzubringen ist, geht sie den Forderungen anderer Personen vor. Gegen die Rückforderung von Bezügen, die für nach dem Tod liegende Zeiträume ausgezahlt worden sind, kann Empfang in gutem Glauben nicht eingewendet werden.“
- Erwägungen: Zum Beschwerdevorbringen, dem zufolge die im Bescheid behauptete Möglichkeit zur Stellungnahme nie eingeräumt worden sei, ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin dazu im Rahmen der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar angab, Teile ihrer Post ungeachtet ihrer aufrechten Meldung an der dem Dienstgeber bekannten Abgabestelle aus familiären Gründen faktisch nicht erhalten zu haben. Rechtlich betrachtet konnte sie damit einen Zustellmangel nicht aufzeigen. Durch die verwaltungsgerichtliche Beweisaufnahme im Rahmen einer mündlichen Verhandlung wäre selbst ein allenfalls dadurch verletztes Parteigehör jedenfalls als saniert anzusehen. Zu Punkt 1 des angefochtenen Bescheides: Alle verfahrensrelevanten Fortbildungen stellen als auf Antrag gewährte Sonderurlaube jeweils gesetzliche Rückforderungstatbestände im Sinne des § 94 NÖ LBG dar. Damit steht die Rückforderbarkeit der mit ihnen verbundenen Kosten dem Grunde nach fest. Auch ein Härtefall im Sinne des Abs. 3 Z. 2 leg.cit. liegt im Hinblick auf das beträchtliche Nettoeinkommen selbst bei einer Alleinerzieherin nicht vor.Alle verfahrensrelevanten Fortbildungen stellen als auf Antrag gewährte Sonderurlaube jeweils gesetzliche Rückforderungstatbestände im Sinne des Paragraph 94, NÖ LBG dar. Damit steht die Rückforderbarkeit der mit ihnen verbundenen Kosten dem Grunde nach fest. Auch ein Härtefall im Sinne des Absatz 3, Ziffer 2, leg.cit. liegt im Hinblick auf das beträchtliche Nettoeinkommen selbst bei einer Alleinerzieherin nicht vor. Zur Rückforderung der Höhe nach: Die Beschwerdeführerin zog in der mündlichen Verhandlung den Beschwerdepunkt der rechnerischen Unrichtigkeit der einzelnen Bezugsbestandteile zurück. Die Kurskosten blieben der Höhe nach ebenso unbestritten. Zur Aliquotierung der Rückforderung: Eine Aliquotierung in Jahresschritten wurde vom OGH als zulässig anerkannt (28.06.2011, 9ObA74/11i). Zum allenfalls denkbaren Argument, dass die Unterschreitung der gesetzlichen Bagatellgrenze von € 2.500,- im Wege der Aliquotierung zum restlosen Entfall der Rückersatzpflicht führt, hat die NÖ Landesregierung im Rahmen des Begutachtungsverfahrens zur Änderung des NÖ LBG in den Erläuterungen zu § 94 NÖ LBG Folgendes klargestellt: Zum allenfalls denkbaren Argument, dass die Unterschreitung der gesetzlichen Bagatellgrenze von € 2.500,- im Wege der Aliquotierung zum restlosen Entfall der Rückersatzpflicht führt, hat die NÖ Landesregierung im Rahmen des Begutachtungsverfahrens zur Änderung des NÖ LBG in den Erläuterungen zu Paragraph 94, NÖ LBG Folgendes klargestellt: „Die Bestimmungen über die Aus- und Weiterbildungskosten sehen in unveränderter Form weiterhin vor, dass dem Land NÖ die bis zum Beendigungszeitpunkt durch das Land NÖ aufgewendeten Aus- und Weiterbildungskosten zu ersetzen sind, wenn diese den Betrag von € 2.500,-- übersteigen. Dem Zweck dieser gesetzlichen Bestimmung entsprechend wird klarstellend dazu festgehalten, dass eine durch die Aliquotierung des Rückersatzes bedingte Unterschreitung des Gesamtbetrages von € 2.500,-- nicht zum Entfall der restlichen Aus- und Weiterbildungskosten führt.“ (Anmerkung: Beschlossen vom NÖ Landtag in seinem Gesetzesbeschluss zur Änderung des NÖ LBG vom
- Oktober 2014 zu Ltg.-480/L-35/2-2014) Daraus erhellt, dass die Aliquotierung per se keinen Entfall der Rückforderung durch Unterschreitung der gesetzlichen Bagatellgrenze bewirkt. Demnach besteht die Rückforderung sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu Recht. Zu Punkt 2 des angefochtenen Bescheides: Die Beschwerdeführerin war dem Beweisergebnissen zufolge in voller Kenntnis über Bedeutung und Anspruchsvoraussetzung für die Turnusdienstzulage. Dass die gesetzlichen Voraussetzungen zu deren Auszahlung für den Rückforderungszeitraum nicht vorlagen, hat sie zu keinem Zeitpunkt bestritten. Mit ihren Bezugsabrechnungen ist sie auffallend sorglos umgegangen. Somit hätte die Beschwerdeführerin schon bei Anwendung eines nur durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt Zweifel an der Rechtmäßigkeit der ihr weiter ausbezahlten Turnusdienstzulage haben müssen (VwGH 28.5.2014, 2013/12/0200). Da somit von einem gutgläubigen Verbrauch keine Rede sein kann, ist auch dieser Spruchpunkt zu bestätigen. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung: Der Antrag ist aufgrund der Bestimmung des § 98a Abs. 3 letzter Satz NÖ LBG unzulässig, worüber jedoch aufgrund der Entscheidung in der Sache nicht gesondert abzusprechen war.Der Antrag ist aufgrund der Bestimmung des Paragraph 98 a, Absatz 3, letzter Satz NÖ LBG unzulässig, worüber jedoch aufgrund der Entscheidung in der Sache nicht gesondert abzusprechen war.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.AB.14.0440