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{'item': 'LVwG-AV-305/001-2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum25.09.2014 GeschäftszahlLVwG-AV-305/001-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Franz Kramer als Senatsvorsitzenden und Berichterstatter, die Richter Mag. Christian Gindl und Dr. Klaus Vazulka sowie die fachkundigen Laienrichter Ing. Wilhelm Helnwein und DI Josef Teufelhart über die als Beschwerde zu behandelnde Berufung von *** und ***, beide vertreten durch Rechtsanwalt ***, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Agrarbezirksbehörde vom ***, ***, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass sein Spruch zu lauten hat wie folgt:römisch eins. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass sein Spruch zu lauten hat wie folgt: 1. Zu Gunsten des Grundstückes Nr. ***, KG ***, wird ein unbefristetes Bringungsrecht zur Benutzung eines über die Grundstücke Nr. ***, ***, *** und ***, jeweils KG ***, verlaufenden Fahrweges mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen und Geräten eingeräumt. 2. Der Trassenverlauf wird gemäß dem einen wesentlichen Bestandteil dieses Erkenntnisses bildenden beiliegenden Lageplan (darin als Variante 2 bezeichnet) festgelegt, wobei im Falle von Abweichungen der derzeit in der Natur vorhandene Weg maßgeblich ist. Die Trassenbreite für das gegenständliche Bringungsrecht wird mit drei Metern bestimmt. 3. Die zulässige Benutzung der genannten Grundstücke im Rahmen der Ausübung des Bringungsrechtes ist auf die landwirtschaftliche Nutzung zum Zwecke der Heugewinnung des Grundstücks Nr. ***, KG ***, eingeschränkt. 4. Bei Ausübung des Bringungsrechtes sind die im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, festgelegten Schutzgebietsvorschreibungen zu beachten. Gleiches gilt für diese ersetzende oder ergänzende bescheidmäßige Schutzgebietsvorschreibungen der Wasserrechtsbehörde, sobald sie den Bringungsberechtigten vom Wasserberechtigten bekanntgegeben werden.4. Bei Ausübung des Bringungsrechtes sind die im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, festgelegten Schutzgebietsvorschreibungen zu beachten. Gleiches gilt für diese ersetzende oder ergänzende bescheidmäßige Schutzgebietsvorschreibungen der Wasserrechtsbehörde, sobald sie den Bringungsberechtigten vom Wasserberechtigten bekanntgegeben werden. Hinweis: Die Festsetzung der den Eigentümern der Grundstücke Nr. ***, ***, *** und ***, alle KG ***, zustehenden Entschädigung ist nicht Gegenstand dieses Erkenntnisses, sondern obliegt der NÖ Agrarbezirksbehörde in einem gesonderten Verfahren. II. Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 2 und 3 GSLG (Güter- und Seilwege-Landesgesetz 1973, LGBl. 6620-4)Paragraphen 2 und 3 GSLG (Güter- und Seilwege-Landesgesetz 1973, Landesgesetzblatt 6620-4) §§ 17, 24 und 28 Abs. 1 und 2 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz,BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.)Paragraphen 17, 24 und 28 Absatz eins und 2 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, i.d.g.F.) § 13 Abs. 8 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 i.d.g.F.)Paragraph 13, Absatz 8, AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, i.d.g.F.) § 34 Abs. 1 WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl Nr. 215/1959 i.d.g.F.)Paragraph 34, Absatz eins, WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, i.d.g.F.) § 3 Sperrgebietsgesetz 2002 (SperrGG 2002, BGBl. I Nr. 38/2002 i.d.g.F.)Paragraph 3, Sperrgebietsgesetz 2002 (SperrGG 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2002, i.d.g.F.) Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung vom 28. Jänner 1976 über das Sperrgebiet Kohlreithberg, BGBl. Nr. 57/1976Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung vom 28. Jänner 1976 über das Sperrgebiet Kohlreithberg, Bundesgesetzblatt Nr. 57 aus 1976, § 71 Abs. 1 NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl 1000-23 Paragraph 71, Absatz eins, NÖ Gemeindeordnung 1973, Landesgesetzblatt 1000-23 § 25a VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F.)Paragraph 25 a, VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, i.d.g.F.) Art. 133 Abs. 4 und Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz,BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F.)Artikel 133, Absatz 4 und Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz,, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, i.d.g.F.) Entscheidungsgründe 1. Verwaltungsbehördliches Verfahren und angefochtener Bescheid Nachdem die nunmehrigen Beschwerdeführerinnen die Einräumung eines Bringungsrechtes zu Gunsten ihres notleidenden Grundstücks Nr. ***, KG ***, beantragt hatten und dabei die Belastung der Grundstücke Nr. ***, *** und ***, KG ***, vorgeschlagen hatten, führte die Niederösterreichische Agrarbezirksbehörde (NÖ ABB) ein Ermittlungsverfahren durch. Der von ihr beauftragte agrartechnische Amtssachverständige erhob drei mögliche Varianten zur Erreichung des antragsgegenständlichen Grundstückes, welche er wie folgt beschrieb: „VARIANTE 1 ausgehend von *** Länge = 980 m, davon weisen 530 lfm über 18% Längsneigung auf (im Durchschnitt 19,5%) bei einem Höhenunterschied an der Steilstrecke von 102 m. Der gesamte Höhenunterschied dieser Variante beträgt 156,2 Höhenmeter (Ausgangspunkt = 265,80 m üN., Endpunkt Zufahrt notleidendes Grundstück = 422,0 m üN.). In der Natur sind auf dem 3 m breiten öffentlichen Gut Gst.Nr.*** Wasserrinnen und ein bestockter Hohlweg bis zu einer Tiefe von 1 m erkennbar. Einzelne Abschnitte weisen Längsneigungen von 20 % bis 23 % auf. Bei einer Abminderung der Steigung auf 14% ergibt sich eine notwendige Mehrlänge von zumindest 191 m, bei einer Verminderung der Steigung auf 16% eine solche Mehrlänge von 101 m. Die notwendigen Baumaßnahmen zur Befahrbarmachung betragen:

  1. a)375 lfm x 3 m Erdgräderung mit Bedarfschotterung über das öffentliche Gut Gst.Nr. ***
  2. b)676 lfm x 3 m Neutrassierung und damit Entschärfung der Steilstrecke (Fremdgrundinanspruchnahme ca.2028 m² auf den Grundstücken Nr.***,***,***)
  3. c)oder Beibehaltung der steilen Trasse (keine Fremdgrundinanspruchnahme). Ausbauart: Herstellung einer mechanisch stabilisierten Schottertragschicht mit einer Stärke von 25 cm bis 30 cm und Einbau von Wasserabkehren (Rigole), welche im Bereich der Steilstrecken in einem Abstand von 20 m bis 25 m angeordnet werden müssen. Einholung eines (Naturschutz-)gutachtens, ob die Verfüllung eines bestockten Hohlweges zulässig ist. Angeschätzte Baukosten 65.000.- inklusive notwendiger Wasserhaltung durch den Einbau von Rigolen, wobei Kosten etwa in gleicher Höhe für den wahlweisen entsprechenden Ausbau der steileren Trasse am bestehenden öffentlichen Gut Gst.Nr. *** durch höhere Ausbauqualität (siehe Pkt.
  4. c)anfallen würden. VARIANTE 2 ausgehend von der Landesstraße Gst.Nr. *** von ***
  5. a)370 lfm über die Grundstücke Nr. ***, ***, *** und ***, KG.***, davon 70 lfm über bestehenden Weg (Fremdgrundinanspruchnahme = 1110 m²,davon 210 m² Wegfläche) ,
  6. b)280 lfm über das öffentliche Gut Gst.Nr. ***, wobei eine Steilstrecke von 15% durch Absenkung der Wegnivellette etwas entschärft wird. Der gesamte Höhenunterschied dieser Variante beträgt 49,7 Höhenmeter (Ausgangspunkt = 471,70 m üN., Endpunkt Zufahrt notleidendes Grundstück = 422,0 m üN.) Angeschätzte Baukosten 24.000.-, wobei Kosten durch Absenkung der Wegnivellette (auf Höhe der Grenze der Grundstücke Nr. *** und Nr. ***), die Erdgräderung mit Bedarfschotterung 580 lfm x 3m und durch den Einbau von Rigolen (etwa im Bereich der Grundstücke Nr. *** und Nr. ***) entstehen. VARIANTE 3 ausgehend von der Landesstraße Gst.Nr. *** von ***
  7. a)470 lfm über das Grundstück Nr. ***, davon 350 lfm über einen asphaltierten Weg und 120 lfm über einen geschotterten Erdweg führen,
  8. b)430 lfm über die Grundstücke Nr. *** und Nr. ***, davon 340 lfm über einen in den Fahrspuren erodierten Erdweg führen. Der gesamte Höhenunterschied dieser Variante beträgt 98,4 Höhenmeter (Ausgangspunkt = 473,40 m üN., Endpunkt Zufahrt notleidendes Grundstück = 430,00 m üN., höchstliegender Zwischenpunkt = 500,90 m üN.), wobei berücksichtigt wurde, dass vorerst Höhe gewonnen wird, die dann im Zuge der Weiterfahrt wieder aufgegeben werden muss. Angeschätzte Baukosten 16.000.-, wobei Kosten durch Absenkung der Wegnivellette, die Erdgräderung mit Bedarfschotterung 430 lfm x 3m und durch den Einbau von Rigolen entstehen. Fremdgrundinanspruchnahme 2.700 m², davon 1050 m² über asphaltierte Wege, 360 m² über Schotterwege und 1020 m² über Erdwege. Über eine Fremdfläche von 270 m² wäre die Befahrbarmachung noch notwendig. Auf eine Länge von 90 lfm ergibt sich bei dieser Variante auf dem Grundstück Nr. *** ein Durchschneidungsnachteil. VARIANTENVERGLEICH: Variante Länge (lfm) Ausbauart Ausbau (lfm) Höhen=u nter= schied (
  9. m)Betroffene Grundstücke Fremdgrund inanspruch= nahme (m2) Baukosten (EUR) 1 2 3 980- 1171 650 900 Erdgräderung mit Bedarfsschotterung Erdgräderung mit Bedarfsschotterung Erdgräderung mit Bedarfsschotterung 980- 1171 580 430 156,2 49,7 98,4°) ***,***,****) ***, *** ***, ****) ***, ***, *** 0 – 2028 1110 2700 65.000,- 24.000,- 16.000,- *) plus Gst.Nr. *** (öG) KG.*** °) wobei berücksichtigt wurde, dass vorerst Höhe gewonnen wird, die dann im Zuge der Weiterfahrt wieder aufgegeben werden muss. Gst.Nr. ***,***,*** alle KG. *** Gst.Nr. ***, ***, ***, *** alle KG. *** Gst.Nr. ***,***, KG. *** und Gst.Nr. *** KG. *** GUTACHTEN: Für alle Varianten gilt: Ohne zumindest minimale Baumaßnahmen ist keine der 3 untersuchten Varianten benützbar. Im Bereich der Waldgrundstücke wäre deshalb zu prüfen, ob eine Bewilligung nach dem Forstgesetz einzuholen wäre. Zu den einzelnen untersuchten Varianten ist festzustellen: Die geringste Fremdgrundinanspruchnahme weist die Variante 1 aus - sofern der Ausbau auf dem bestehenden öffentlichen Gut erfolgt. Wenn eine neue Trassenführung bei der Variante 1 gesucht werden muss, so ist die Variante 2 die Variante mit der geringsten Fremdgrundinanspruchnahme, wobei diese Variante auch die kürzeste ist. Die geringsten Kosten zur Befahrbarmachung weist die Variante 3 aus. BEFUNDUNG: Sollte das einzuholende Naturschutzgutachten positiv ausfallen, so ist die Variante 1 bei entsprechendem Ausbau jene Variante, die den Bestimmungen des § 5 GSLG am ehesten entspricht, wobei die Kosten der Wegherstellung jedoch diese Variante schlechter erscheinen lässt.Sollte das einzuholende Naturschutzgutachten positiv ausfallen, so ist die Variante 1 bei entsprechendem Ausbau jene Variante, die den Bestimmungen des Paragraph 5, GSLG am ehesten entspricht, wobei die Kosten der Wegherstellung jedoch diese Variante schlechter erscheinen lässt. Sollte ein Ausbau auf dem öffentlichen Gut Gst.Nr. *** nicht möglich sein und müsste eine Neutrassierung in den Steilstrecken vorgenommen werden, so ist der Variante 2 der Vorzug zu geben.“ Hinsichtlich der Variante 1 holte die Behörde ein natur- und forstfachliches Gutachten ein, welches folgendermaßen lautet: „Im Zuge der Begehung wurde die Lage in der Natur dieser Variante mit den Angaben des Gutachtens von Hr. *** verglichen, welche sich als vorzügliche Beschreibung des Ist-Zustandes erwiesen hat. Problem dieser Variante ist der Mittelteil mit Steigungen bis 23%. In diesem Bereich liegt auch der angeführte Hohlweg der im wesentlichen die alte Fahrspur darstellt, die derzeit mit Naturverjüngung des örtlichen Mischwaldes verwachsen ist. Dieser Wegabschnitt fällt nicht unter die Definitionen der Hohlwege des NÖ Naturschutzgesetzes und wäre daher aus naturschutzfachlicher Sicht nicht separat zu begutachten. Für die restliche Weganlage sind Eingriffe in den bestehenden Baumbestand notwendig, die zwar gering ausfallen, aber bei einer ordnungsgemäßen Errichtung des Weges mind. die 3m Breite des öffentlichen Gutes in Anspruch nehmen würden. Bei diesem Ausbau ohne Inanspruchnahme eines fremden Grundsstückes, würden Steigungen über 15% entstehen. Als grundsätzliche Überlegung ist an dieser Stelle anzumerken dass die Zufahrt zu dem Grundstück Nr. *** entweder als Forststrasse oder als Güterweg zu betrachten ist. Sollte diese Ausgestaltung als Forststrasse erfolgen, ist gemäß dem Stand der Technik eine maximale Neigung von 15% auszuführen, welche nur unter Inanspruchnahme von Fremdgrund verwirklicht werden könnte. Gemäß dem Gutachten von *** ist bei einer Abminderung der Steigung auf 14% eine Mehrlänge von zumindest 191m zu erwarten. Sollte eine Wegvariante verwirklicht werden, die mit höheren Steiungen arbeitet und dem entsprechend auch einen wesentlich höheren Aufwand bei der Stabilisierung der Strasse durch die Aufbringung einer Stabilisierten Schottertragschicht und den Einbau von Wasserabkehren bedarf, könnte dieses Bauwerk nur in Form einer forstrechtlichen Rodung und einer Bewilligung gemäß §7 NÖ Naturschutzgesetz umgesetzt werden. Für beide Verfahren wäre aus Sicht des Gutachters ein hohes öffentliches Interesse zu dokumentieren, da sich das Projekt im Landschaftsschutzgebiet Wienerwald und dem Biospährenpark befindet. Aus heutiger Sicht kann dieses Interesse nicht ausreichend argumentiert werden und es ist mit einer Untersagung der Bewilligung zu rechnen.“ Mit Bescheid vom ***, ***, in Verbindung mit dem Bescheid vom ***, ***, legte die Bezirkshauptmannschaft X als Wasserrechtsbehörde für die im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk *** unter *** eingetragene Wasserversorgungsanlage ein Schutzgebiet fest, darunter auch eine Schutzzone II auf Teilbereichen der Grundstücke Nr. ***, *** und ***, KG ***, in der „grundsätzlich“ Folgendes verboten ist:Mit Bescheid vom ***, ***, in Verbindung mit dem Bescheid vom ***, ***, legte die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn als Wasserrechtsbehörde für die im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk *** unter *** eingetragene Wasserversorgungsanlage ein Schutzgebiet fest, darunter auch eine Schutzzone römisch zwei auf Teilbereichen der Grundstücke Nr. ***, *** und ***, KG ***, in der „grundsätzlich“ Folgendes verboten ist: - Lagerung, Leitung und Umschlag von wassergefährdenden Stoffen - Dauerhafte Entfernung des humosen Oberbodens - Errichtung von Anlagen zur Abwasserentsorgung und Versickerungsanlagen - Aufbringung von Senkgrubenräumgut, Klärschlamm und Klärschlammkompost - Die Lagerung oder Ablagerung und Deponierung, auch temporär, von Material aller Art - Die Neuerrichtung von land- und forstwirtschaftlichen Bringungswegen - Errichtung von Bauwerken aller Art, außer Anlagen, die unmittelbar der Wasserversorgung dienen bzw. Maßnahmen zur Wartung, Instandhaltung oder Sanierung von bestehenden Anlagen - Jede Ausbringung von Wirtschaftsdüngern wie Stallmist, Gülle, Jauche, etc. - Kahlhieb, Bestandsumwandlung von Laubwald in reine Nadelholzbestände - Errichtung und Betrieb von Lagerplätzen für Holz oder Festmist - Tierhaltung im Freien ohne Sammlung der Ausscheidungen - Errichtung und Betrieb von Wildfütterungsanlagen und Viehtränken - Errichtung von Gärfuttermieten und Gärfuttersilos Hinsichtlich einer möglichen Entschädigung für die Bringungsrechtseinräumung im Rahmen der Variante 2 findet sich in der Verhandlungsschrift vom *** eine ansatzweise Berechnung. Mit dem nun in Beschwerde gezogenen Bescheid wies die NÖ ABB den Antrag auf Einräumung eines Bringungsrechtes zu Gunsten des Grundstücks Nr. ***, KG ***, ab und begründete dies nach Wiedergabe der Entscheidungsgrundlagen damit, dass keine der in Betracht gezogenen Varianten für die Einräumung eines Bringungsrechtes in Frage käme. Variante 1 scheitere an der rechtlichen Unmöglichkeit der „Befahrbarmachung“, der Variante 2 würden Interessen der Wasserwirtschaft entgegenstehen, zumal das bescheidmäßige Verbot der Errichtung landwirtschaftlicher Bringungsanlagen nach Ansicht der Agrarbehörde auch das Recht der Benutzung einer solchen Anlage umfasse; Variante 3 scheitere schließlich an den Interessen der Landesverteidigung. 2. Berufung (Beschwerde) Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung der Antragstellerinnen, welche nun als Beschwerde zu behandeln ist. Darin wird im Wesentlichen geltend gemacht, dass die von der NÖ ABB als Variante 2 untersuchte Trasse bereits seit Jahrzehnten (bis zu einem Rechtstreit mit den nunmehrigen Grundeigentümern) zur Bewirtschaftung des nunmehr notleidenden Grundstückes verwendet worden sei, ohne dass es dazu auch nur minimaler Baumaßnahmen bedurft hätte. Die diesbezüglich nominierten Zeugen seien von der belangten Behörde nicht einvernommen worden. Nicht bestritten werde, dass für die Variante 2 Erhaltungsarbeiten, wie das Ausschneiden des Weges, erforderlich würde. Die wasserrechtlichen Bescheide der Bezirkshauptmannschaft X vom *** bzw. *** stünden der Einräumung des Bringungsrechtes nicht entgegen; sie belegten kein öffentliches Interesse sondern allenfalls private. Die Vorschreibung, welche die Neuerrichtung von Bringungswegen grundsätzlich untersage, stehe der Benutzung des bestehenden Weges nicht entgegen. Ein Verbot zur Benutzung könne aus dem Verbot zur Neuerrichtung von Anlagen nicht abgeleitet werden. Der Begriff „grundsätzlich“ lasse überdies Ausnahmen zu.Die wasserrechtlichen Bescheide der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom *** bzw. *** stünden der Einräumung des Bringungsrechtes nicht entgegen; sie belegten kein öffentliches Interesse sondern allenfalls private. Die Vorschreibung, welche die Neuerrichtung von Bringungswegen grundsätzlich untersage, stehe der Benutzung des bestehenden Weges nicht entgegen. Ein Verbot zur Benutzung könne aus dem Verbot zur Neuerrichtung von Anlagen nicht abgeleitet werden. Der Begriff „grundsätzlich“ lasse überdies Ausnahmen zu. Im Hinblick auf bloß ein bis zwei Heuernten pro Jahr würde durch Einräumung eines Bringungsrechtes auch kein wasserrechtliches Interesse der Grundeigentümer verletzt. 3. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte im Gegenstand am *** und am *** mündliche Verhandlungen durch, welche Folgendes ergaben: Bei der mündlichen Verhandlung am *** wiederholten die Parteien im Wesentlichen das bisherige Vorbringen. Die Beschwerdegegner brachten weiters vor, dass bereits im Zivilprozess festgestellt worden sei, dass der in Rede stehende Weg nie mit landwirtschaftlichen Maschinen befahren worden sei, das Grundstück in der Vergangenheit auch anderweitig erreicht worden sei und damit erreichbar wäre, die strittige Trasse ohne Wegehaltungsmaßnahmen nicht befahrbar wäre, auch die beiden anderen von der Behörde ursprünglich untersuchten Varianten in Betracht kämen und dass das Wasserschutzgebiet der Einräumung eines Bringungsrechtes entgegenstehe. Die Beschwerdeführerinnen bestritten dies und behaupteten, dass das Grundstück seit dem Zivilrechtstreit im Jahr *** nicht landwirtschaftlich genutzt worden sei und eine Aufforstung der Wiese beabsichtigt sei. Der Vertreter der NÖ ABB erklärte, keine definitiven Feststellungen zur Benutzung der strittigen Trasse in der Vergangenheit getroffen zu haben. Die Variante über das militärische Sperrgebiet sei schon auf Grund der für das Betreten notwendigen Prozedur ausgeschlossen worden. Die Variante 1 sei wegen der mit € 65.000,-- geschätzten hohen Kosten und den damit verbundenen massiven Eingriffen in die Natur verworfen worden. Der vom Gericht beigezogene agrartechnische Amtssachverständige *** berichtete von einem Lokalaugenschein am ***, erläuterte, dass die Trasse auf den ersten 100 Metern mit Sträuchern und dergleichen bewachsen sei, was vor einer Benutzung entfernt werden müsste. Im Rahmen der von den Beschwerdeführerinnen angegebenen beabsichtigten Benutzung seien seiner Ansicht nach besondere Maßnahmen zur Befahrbarmachung (über die Entfernung des Bewuchses hinaus) nicht erforderlich. Für die Heuernte reiche jedenfalls die vorhandene Trasse aus. Auch die Entfernung des humosen Oberbodens im Schutzgebietsbereich sei aus der Sicht des Sachverständigen nicht notwendig, um die Trasse mit dem von den Beschwerdeführerinnen angegebenen Traktor (ein alter Steyr 40) zu befahren. Allenfalls müsse man einzelne in den Luftraum über der Trasse hineinragende Äste entfernen. Der Vertreter der NÖ ABB zweifelte die Aussagen des Amtssachverständigen im Hinblick auf die im verwaltungsbehördlichen Verfahren durchgeführte Begutachtung an, welche ergeben hätte, dass ohne Baumaßnahmen für keine der drei Varianten das Auslangen gefunden hätte werden können. Im Hinblick auf die nicht unstrittige Situation an Ort und Stelle und einen diesbezüglichen Antrag beschloss das Gericht einen Lokalaugenschein durchzuführen. Dieser erfolgte im Rahmen der mündlichen Verhandlung am ***, bei dem nicht nur der gesamte Verlauf der Variante 2 begangen wurde, sondern auch eine Großteil der Variante 1. Bezüglich letzterer war seitens der Beschwerdegegner vorgebracht worden, dass in diesem Bereich mit Ausbaumaßnahmen seitens der Gemeinde begonnen worden sei, was künftig eine Befahrung ermöglichen würde. Im Zuge der Verhandlung wurden auch die Vertreter des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport zur Benützung des militärischen Sperrgebietes befragt. Sie brachten dazu vor, dass hinsichtlich jeder das Gebiet betretenden Person eine umfangreiche Sicherheitsüberprüfung erforderlich sei und bei jedem Zutritt eine aufwendige Prozedur zur Gewährleistung der Sicherheit von Personen durchlaufen werden müsse. Im Übrigen lautet der Inhalt der Verhandlungsschrift wie folgt: „ln der Folge wird ein Lokalaugenschein durchgeführt. Bei diesem wird die sogenannte Variante 2, nämlich jene über die Liegenschaften der Familie *** im gesamten Verlauf sowie die Variante 1, welche vom Ortsgebiet *** im Wesentlichen über öffentliches Gut zum notleidenden Grundstück führt, zum größten Teil ihres Verlaufes begangen. Nachdem sich bereits im Laufe der Begehung des Steilstückes die offensichtliche Unmöglichkeit der Befahrung im Zusammenhang mit der Heubringung ohne aufwändige Baumaßnahmen ergeben hat, wurde die Besichtigung des letzten Teilstückes, in welchem auch die behaupteten Sanierungsarbeiten durchgeführt worden sein sollen, nicht mehr vorgenommen. Eine Rückfrage des Verhandlungsleiters beim Amtsleiter der Marktgemeinde ***, Herrn ***, hat ergeben, dass die Gemeinde einen weiteren Ausbau des Weges, vor allem im Bereich des Steilstückes nicht plane. Die von den Beschwerdegegnern behaupteten Baumaßnahmen bestätigte Herr ***. Auf eine zeugenschaftliche Befragung des Herrn *** wird von den Parteien verzichtet. In Folge des Lokalaugenscheins wurde mittels eines von den Beschwerdeführerinnen zur Verfügung gestellten Traktors ein Fahrversuchs beginnend vom Grundstück Nr. ***, KG ***, bis in etwa zum Wasserschutzgebiet für die Quellfassung *** vorgenommen (eine exakte Markierung des Schutzgebiets im Bereich des Weges war nicht vorgenommen worden). Gegen eine weitere Befahrung sprachen sich die Grundeigentümer mit der Begründung aus, dass sie ansonsten eine Gefährdung ihrer Wasserversorgung befürchteten. Im befahrenen Abschnitt war festzustellen, dass die Benutzung mit einem Traktor Steyr 768 möglich war. Im Abschnitt des Schutzgebietes bis zur Einmündung des strittigen Weges in dem Parkplatzbereich beim Anwesen *** war festzustellen, dass hier ein begehbarer Pfad vorhanden ist, der in einem Abstand von etwa zwei Meter links und rechts von dessen Längsachse von jungem Baum- und Strauchbewuchs umgeben ist. Im Laufe des Lokalaugenscheins wurde seitens der Beschwerdegegner *** vorgebracht, dass sich unmittelbar angrenzend der Parzelle *** ein Waldgrundstück befindet, welches ebenfalls den Beschwerdeführerinnen gehört. Es wäre daher naheliegend, dass die Bringung über dieses Nachbargrundstück und dessen Erschließung erfolgen solle. Die Beschwerdeführerinnen bringen vor, dass auch dieses Grundstück notleidend sei und dehnen ihren Antrag auf Einräumung eines Bringungsrechtes auf die Parzelle ***, KG ***, aus. Weiters bringen sie vor, dass die Bringung für beide Grundstücke bis zum Entstehen des Zivilrechtsstreites über die sogenannte Variante 2 erfolgt sei. Diesbezüglich seien diverse Zeugen im agrarbehördlichen Verfahren benannt, aber nicht vernommen worden. Herr ***, geb. ***, wohnhaft in ***, ***, ***, gibt als Zeuge befragt nach Wahrheitserinnerung Folgendes an: Ich habe, bevor die Streitigkeiten mit den Grundeigentümern ***, etwa im Jahr ***, entstanden, die Wiese der Beschwerdeführerinnen zur Heuernte bewirtschaftet und habe dabei den heute besichtigten Weg der Variante 2 benutzt. Als Fahrzeuge habe ich neben einem Traktor einen kleinen Ladewagen und eine kleine Heupresse verwendet. Damals war die Bewirtschaftung ohne Probleme möglich. Auf Befragen des Beschwerdeführervertreters gibt der Zeuge an, dass die derzeit zugewachsenen Bereiche aus seiner Sicht nach Beseitigung des Bewuchses wieder wie früher benutzbar sein würden. Auf ergänzende Befragung des Verhandlungsleiters sagt der Zeuge, dass nach seiner Einschätzung dazu wegebauliche Maßnahmen, wie z.B. Schottern, nicht notwendig seien, da man ohne dies nur bei Trockenheit fahren würde. Pro Mahd seien etwa sieben bis acht Fahrbewegungen hin und retour auf dem gegenständlichen Weg nötig; pro Jahr sei mit zwei Ernten zu rechnen; witterungsabhängig könne es auch sein, dass nur eine Ernte pro Jahr anfällt. Auf Befragen des Beschwerdegegnervertreters sagt Herr *** aus, dass er die genaue Jahreszahl seiner Bewirtschaftung nicht mehr angeben könne, es wird um die Jahrtausendwende gewesen sein. Er hätte so viele Wiesen zu betreuen, dass er hier nicht den genauen Überblick hätte. Auf Befragen des Beschwerdegegnervertreters, wie er die heute vorgefunde Umzäunung der Parzelle Nr. *** bewerkstelligt hätte, gibt der Zeuge an, dass er über den Grund des Bundesheers gefahren sei. Er hätte vor einigen Jahren eine Verlässlichkeitsüberprüfung absolviert, weshalb ihm die Durchfahrt gestattet worden sei. Eine Bewirtschaftung der Wiese sei von ihm jedoch nach dem Rechtsstreit nicht erfolgt. Die Vertreter des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport bemerken dazu, dass die Gewährung einer Durchfahrtserlaubnis ausschließlich im Ermessen des Bundesheers liegt und jederzeit, also auch trotz absolvierter Verlässlichkeitsüberprüfung, nach Ablauf dieser Frist verweigert werden könne. Auf Frage des Vertreters der NÖ ABB erklärt der Zeuge, dass er im Falle einer Verweigerung der Durchfahrt durch das Sperrgebiet natürlich nicht durchfahre. Was das angrenzende Waldgrundstück anbelangt, könne er nicht ausschließen, auch dieses einmal bewirtschaftet zu haben. Ohne dies in der Natur gesehen zu haben könne er dies aber nicht definitiv bestätigen. Der Beschwerdegegnervertreter regt an zu prüfen, ob die Parzelle ***, KG ***, überhaupt notleidend ist oder nicht doch über eine gesicherte Zufahrt verfüge. Herr *** legt wert auf die Feststellung, dass er die Benutzung seines Grundstückes im Bereich des Quellschutzgebietes nicht willkürlich verweigert hätte, sondern einerseits aus Sorge um seine Wasserversorgung und andererseits auf Grund der Aussage des landwirtschaftlichen Sachverständigen, dass der Fahrversuch mit dem Traktor in diesem Bereich für sein Gutachten nicht ausschlaggebend wäre. Der Beschwerdeführervertreter bringt vor, dass die Verweigerung des Fahrversuchs trotz gegenteiliger Zusage bei der mündlichen Verhandlung am *** erfolgt sei. Außerdem stelle sich die Frage, ob die Quelle genutzt wird und wo die Wasserentnahme erfolgt. Ein spezieller Verdacht betreffend die Nichtnutzung bzw. Andersnutzung wird aber nicht geäußert. Die Beschwerdegegner führen dazu aus, dass die Quelle die einzige Wasserversorgung für das Anwesen *** darstellt, somit auch der Trinkwasserversorgung dient. Die Wasserentnahme erfolgt an dem unterhalb des Weges befindlichen Quellsammelschacht, welcher auch im vorliegenden Lageplan eingezeichnet ist, von wo eine Pumpe die Verteilung besorgt. Die anwesende Beschwerdeführerin bezweifelt das. In Bezug auf das Grundstück Nr. *** erklärt der Vertreter der Beschwerdeführerinnen nach Hinweis des Verhandlungsleiters auf die Entscheidungsbefugnis des Gerichts, dass der diesbezügliche Antrag gesondert behandelt werden solle, somit an die zuständige Verwaltungsbehörde weitergeleitet werden soll. Der Vertreter der NÖ ABB merkt an, dass der Wegebau im Bereich des Quellschutzgebietes so erfolgen solle, dass die Oberflächenwässer gesammelt und nicht in Quellschutzgebiete versickert werden sollen. Der Beschwerdeführervertreter verweist auf den Schutzgebietsbescheid, wonach Baumaßnahmen nur grundsätzlich, aber nicht absolut verboten seien. Der landwirtschaftliche Amtssachverständige führt auf Befragen des Gerichts Folgendes aus: Die Begehung der Variante 1 hat eindeutig gezeigt, dass diese im derzeitigen Zustand mit den zur Bewirtschaftung des Grundstückes Nr. ***, KG ***, üblicherweise benötigten Maschinen nicht befahrbar ist. Die Gründe dafür sind die Steilheit des Geländes, die vorhandenen Erosionsrinnen, die nichtausreichende Breite, das Vorhandensein von Wurzelstöcken sowie eines Hohlweges und die fehlende Befestigung. Die Variante über das militärische Sperrgebiet wurde heute nicht besichtigt und kann damit auch nicht begutachtet werden. Zur strittigen Variante 2 ist festzuhalten, dass deren Befahrbarkeit grundsätzlich gegeben ist, sofern man den Bewuchs mit aufkommenden Sträuchern und Junggehölzen und zugehöriger Wurzelstöcke entfernt. Die Aussage des Zeugen *** über die von ihm behauptete Benutzung in der Vergangenheit erscheint aus Sachverständigensicht nachvollziehbar. Das gilt insbesondere für die erwähnten kleineren landwirtschaftlichen Gerätschaften. Die Befahrbarkeit hängt im Einzelfall insbesondere von den vorherrschenden Witterungsverhältnissen der Bodenbeschaffenheit, der Art und der Größe der Maschinen und letztlich auch vom Geschick des Traktorfahrers ab. Die Auswirkungen die durch ein vermehrtes Befahren auf den Zustand des Weges, insbesondere im Bereich der vernässten Stelle, zu erwarten sind, können abschließend nicht abgeschätzt werden. Auf Befragen des Beschwerdegegnervertreters, welche Maßnahmen zur Befahrbarmachung des Weges im Schutzgebietbereich notwendig wären: Wenn der Bewuchs entfernt und auch allfällige kleinere Wurzelstöcke beseitigt werden, kann man dort fahren. Ob im Falle einer intensiveren Benutzung darüber hinaus Schäden am Fahrweg entstehen und wegebauliche Maßnahmen, wie z.B. Einschotterung, notwendig sein könnten, könne der Sachverständige im Rahmen seines Fachgebietes nicht beantworten. Auch die Beurteilung allfälliger Auswirkungen auf die Wasserversorgungsanlage sei nicht Teil seines Fachgebietes. Wesentliche Aussage seines Gutachtens sei, dass die Befahrbarkeit der Variante 2 an sich gegeben ist, jedoch aus seiner Sicht nicht definitiv gesagt werden könne, ob bei einer intensiveren Nutzung wegebauliche Maßnahmen notwendig sein werden. Der Amtssachverständige der NÖ ABB verweist auf das im verwaltungsbehördlichen Verfahren amtlichen Gutachten des ***, welcher eine Bedarfsschotterung für erforderlich erachtet hätte. Aus seiner Sicht sei dies noch dahingehend zu ergänzen, als auch die Wasserwegigkeit berücksichtigt werden müsse, im Sinne der oben angeführten Oberflächenwasserableitung. Auf Befragen des Verhandlungsleiters in Bezug auf das Grundstück Nr. *** gibt die anwesende Beschwerdeführerin an, dass für dieses ebenfalls keine gesicherte Zufahrt vorhanden sei. Der Beschwerdegegnervertreter erklärt, diesbezüglich ebenfalls über keine Informationen zu verfügen, aus dem Lageplan sei jedoch ersichtlich, dass dieses Grundstück näher an einer Straße liege. Der Vertreter der Beschwerdeführerinnen bringt vor, dass diese den gegenständlichen Weg der Variante 2 in der Vergangenheit ohne bauliche Maßnahmen genützt hätten und im Falle der Einräumung eines Bringungsrechtes weiterhin so nutzen wollten, dass solche Maßnahme nicht notwendig sind. Er verweist auf das Gutachten des Amtssachverständigen *** in der mündlichen Verhandlung vom ***. Herr *** erklärt, dass auch zu Zeiten des Voreigentümers kein Recht zur Benutzung des Weges bestanden hätte und eine allfällige Nutzung daher rechtswidrig gewesen wäre. Der Verhandlungsleiter unterbricht die Verhandlung zur Beratung des Senates um 12.45 Uhr und eröffnet sie wieder um 13.20 Uhr. Den Parteien wird in der Folge ein Luftbild aus dem Jahr *** vorgehalten, wonach zu ersehen ist, dass das Grundstück Nr. *** in Teilbereichen bewaldet war und damals die Wiese auch gemäht worden ist. Festgehalten wird weiters, dass im Kataster 0,38 ha als Wald ausgewiesen sind. Der Vertreter der Beschwerdeführerinnen erklärt dazu, das Bringungsrecht auf die Heuernte einzuschränken.“ Die Republik Österreich (Heeresverwaltung) sprach sich in einem Schreiben vom *** unter Hinweis auf den Umstand, dass für die militärischen Anlagen auf dem *** die höchste militärische Sicherheitsstufe gelte und das Betreten nur nach eingehender Sicherheitsüberprüfung in militärischer Begleitung möglich sei, gegen die Einräumung eines Zufahrtsrechtes aus. Die Richtigstellung des in der Sperrgebietsverordnung fälschlich genannten Grundstücks Nr. *** (statt ***) befinde sich in Bearbeitung. Die Marktgemeinde *** übermittelte dem Gericht eine Kopie des Flächenwidmungsplanes, woraus die Widmung des Öffentlichen Gutes im Bereich der Variante 2 (Grünland-Forst) ersichtlich ist. 4. Erwägungen des Gerichts Da die ursprüngliche zuständige Berufungsbehörde, der Niederösterreichische Landesagrarsenat, bis zum 31. Dezember 2013 über die Berufung von *** und *** nicht entschieden hat, obliegt nunmehr dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG die Weiterführung des Verfahrens und die Entscheidung über die nun als Beschwerde zu behandelnde Berufung.Da die ursprüngliche zuständige Berufungsbehörde, der Niederösterreichische Landesagrarsenat, bis zum 31. Dezember 2013 über die Berufung von *** und *** nicht entschieden hat, obliegt nunmehr dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG die Weiterführung des Verfahrens und die Entscheidung über die nun als Beschwerde zu behandelnde Berufung. Das Gericht hat sich dabei von folgenden Erwägungen leiten lassen: 4.1. Feststellungen Folgendes steht fest: Die Antragstellerinnen und Beschwerdeführerinnen sind je zur Hälfte Eigentümer des Grundstückes Nr. ***, KG ***, welches bisher im Wesentlichen als Wiese zur Heuproduktion genutzt wurde. In untergeordnetem Ausmaß befindet sich auf der Liegenschaft forstlicher Bewuchs. Das Grundstück verfügt über keine über Eigengrund oder öffentliches Gut mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen befahrbare Verbindung mit dem öffentlichen Straßennetz. Eine solche Verbindung könnte über die im von der NÖ ABB eingeholten, oben wiedergegebenen Gutachten des Amtssachverständigen *** beschriebenen drei Varianten hergestellt werden, wobei die dort genannten Flächen an Fremdgrund beansprucht werden. Die Variante 1 ist derzeit aufgrund der Steilheit des Geländes, vorhandener Hindernisse, Erosionsrinnen, eines unpassierbaren Hohlwegs und des fehlenden Ausbaus als Fahrweg nicht benutzbar. Eine Befahrbachmachung würde massive Baumaßnahmen mit geschätzten Kosten im Bereich von € 65.000,- erfordern und mit den öffentlichen Interessen aufgrund forstfachlicher und naturschutzfachlicher Bedenken (Lage im Landschaftsschutzgebiet) kollidieren. Dies gilt sowohl für den Ausbau des Öffentlichen Gutes als auch parallel dazu auf Privatgrund. Die Variante 2 verläuft über – nach einem Teilstück über Öffentliches Gut – die Liegenschaften der Beschwerdegegner über einen in der Natur bestehenden Weg, welcher schon in der Vergangenheit von den Beschwerdeführerinnen bzw. in deren Auftrag im Rahmen des nun angestrebten Zweckes zur landwirtschaftlichen Bringung in Bezug auf das Grundstück Nr. ***, KG ***, benutzt worden ist. Für die Befahrbarmachung im unbedingt erforderlichen Ausmaß für die Heuernte (1 bis 2 Ernten pro Jahr, jeweils 7 bis 8 Fahrten hin und retour mit Traktor, Ladewagen, Heupresse) ist die Entfernung der im Bereich der ersten ca. 100m vorhandenen jungen Bäumchen und Sträucher sowie einzelner Hindernisse wie Wurzelstöcke, abgebrochener sowie in den Luftraum ragender Äste erforderlich. Bei schonender Benutzung ausschließlich bei Trockenheit sind keine Baumaßnahmen nötig; bei intensiverer Benutzung, insbesondere bei feuchtem Untergrund können die im Gutachten des *** angeführten Maßnahmen (die Erdgräderung mit Bedarfschotterung 580 lfm x 3m und durch den Einbau von Rigolen, etwa im Bereich der Grundstücke Nr. *** und Nr. ***) erforderlich werden (die angegebenen Maßnahmen beziehen sich, wie der Bereich der Grundstücke Nr. *** und Nr. ***, auch auf das auf Öffentlichem Gut verlaufende Teilstück, ebenso wie die angeschätzten Kosten hiefür im Ausmaß von € 24.000,- ). Die Variante 2 führt durch die im angeführten Wasserrechtsbescheid ausgewiesene Schutzzone II der Wasserversorgungsanlage ***. Die Variante 2 verläuft über – nach einem Teilstück über Öffentliches Gut – die Liegenschaften der Beschwerdegegner über einen in der Natur bestehenden Weg, welcher schon in der Vergangenheit von den Beschwerdeführerinnen bzw. in deren Auftrag im Rahmen des nun angestrebten Zweckes zur landwirtschaftlichen Bringung in Bezug auf das Grundstück Nr. ***, KG ***, benutzt worden ist. Für die Befahrbarmachung im unbedingt erforderlichen Ausmaß für die Heuernte (1 bis 2 Ernten pro Jahr, jeweils 7 bis 8 Fahrten hin und retour mit Traktor, Ladewagen, Heupresse) ist die Entfernung der im Bereich der ersten ca. 100m vorhandenen jungen Bäumchen und Sträucher sowie einzelner Hindernisse wie Wurzelstöcke, abgebrochener sowie in den Luftraum ragender Äste erforderlich. Bei schonender Benutzung ausschließlich bei Trockenheit sind keine Baumaßnahmen nötig; bei intensiverer Benutzung, insbesondere bei feuchtem Untergrund können die im Gutachten des *** angeführten Maßnahmen (die Erdgräderung mit Bedarfschotterung 580 lfm x 3m und durch den Einbau von Rigolen, etwa im Bereich der Grundstücke Nr. *** und Nr. ***) erforderlich werden (die angegebenen Maßnahmen beziehen sich, wie der Bereich der Grundstücke Nr. *** und Nr. ***, auch auf das auf Öffentlichem Gut verlaufende Teilstück, ebenso wie die angeschätzten Kosten hiefür im Ausmaß von € 24.000,- ). Die Variante 2 führt durch die im angeführten Wasserrechtsbescheid ausgewiesene Schutzzone römisch zwei der Wasserversorgungsanlage ***. Die Variante 3 verläuft durch das militärische Sperrgebiet „***“. 4.2. Beweiswürdigung Die genannten Feststellungen beruhen im Wesentlichen auf den Aussagen der Parteien, des Zeugen ***, den eingeholten Gutachten im verwaltunsgbehördlichen und gerichtlichen Verfahren, den bei den Akten befindlichen Planunterlagen sowie den Feststellungen des Gerichts beim Lokalaugenschein am ***. Dass eine weitere – neben den angeführten drei – Variante der Bringung in Betracht käme, ist weder im Verfahren hervorgekommen, noch vermochten die in der Nachbarschaft wohnenden und somit ortskundigen Beschwerdegegner *** eine solche aufzeigen. Der Umstand, dass die Antragsteller in der Vergangenheit offensichtlich doch eine Möglichkeit gefunden haben, die Wiese zu mähen (bzw. mähen zu lassen) und einzuzäunen (mittels eines zum Betreten des Sperrgebietes Berechtigten), tut dem keinen Abbruch. Von der nur mit massiven Baumaßnahmen möglichen Befahrbarmachung der Variante 1 konnte sich das Gericht an Ort und Stelle überzeugen und wird dies auch durch die Gutachten der Amtssachverständigen *** und *** untermauert. Der Einwand der Beschwerdegegner ***, die Marktgemeinde *** würde bereits an einem vollständigen Ausbau des Weges arbeiten, wurde nach dem Lokalaugenschein und einer entsprechenden Auskunft eines Gemeindevertreters nicht mehr aufrechterhalten. Der Kostenaufwand von € 65.000,- für diese Variante wurde von niemanden bezweifelt und hegt das Gericht angesichts der Wahrnehmungen beim Lokalaugenschein an dieser Höhe keine Zweifel. Das Vorbringen, dass der Weg der Variante 2 in der Vergangenheit (bis zu einem Zivilprozess vor einigen Jahren bzw. bis zur Jahrtausendwende) auch schon zur Bringung benutzt worden war, erscheint angesichts der Umstände und der Aussage des Zeugen ***, dessen Glaubwürdigkeit in Frage zu stellen kein Anlass besteht, nachvollziehbar und glaubhaft. Dazu passen auch die Feststellungen beim Lokalaugenschein, wo beginnend bei der Abzweigung des Weges von der Parzelle ***, KG ***, eine Schneise durch den älteren Baumbestand gefunden wurde, deren Breite einem Fahrweg entspricht und deren Bewuchs mit jungen Bäumen und Sträuchern mit der Aussage der Einstellung der Benutzung vor etlichen Jahren korreliert. Die Behauptung der Beschwerdegegner, im Zivilprozess sei Gegenteiliges festgestellt worden, ist unrichtig – das Bezirksgericht ließ ausdrücklich offen, ob das von den Klägerinnen (nun Beschwerdeführerinnen) behauptete Recht jemals ersessen worden war (Urteil vom ***,***). Die Feststellung, dass der Fahrweg der Variante 2 nach Beseitigung der angeführten Hindernisse grundsätzlich im begehrten und unbedingt notwendigen Rahmen ohne weitere Wegebaumaßnahmen benutzbar sein wird, stützt sich auf die glaubwürdige Aussage des Zeugen, die Demonstration des Fahrversuches und die übereinstimmenden Einschätzungen der vom Gericht befassten Amtssachverständigen *** und ***. Das Gutachten *** steht damit nicht im Widerspruch, da dieser offensichtlich nicht von Minimalanforderungen und den Einschränkungen auf die von den Beschwerdeführerinnen angeführten Geräte, sondern von den im allgemeinen an einen landwirtschaftlichen Güterweg zu stellenden Anforderungen (insbesondere wegebautechnische Grundsätze bei der Neuanlage von Wegen) ausging. Im übrigen ist diese allfällige Einschätzungsdivergenz rechtlich nicht entscheidend. 4.3. Anzuwendende Rechtsvorschriften GSLG § 2Paragraph 2 Einräumung

(1)Die Agrarbehörde hat ein Bringungsrecht auf Antrag des Eigentümers von Grundstücken, die land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet sind, einzuräumen, wenn
  1. die zweckmäßige Bewirtschaftung der Grundstücke oder die Führung eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes dadurch erheblich beeinträchtigt wird, daß für die Bringung der auf den Grundstücken oder im Betrieb gewonnenen oder gewinnbaren Erzeugnisse oder der zur Bewirtschaftung erforderlichen Personen oder Sachen keine oder nur eine unzulängliche Möglichkeit besteht, und
  2. dieser Nachteil nicht auf eine auffallende Sorglosigkeit des Grundeigentümers zurückzuführen ist, und
  3. dieser Nachteil nur durch ein Bringungsrecht beseitigt oder gemildert werden kann, das öffentliche Interessen, insbesondere auf dem Gebiet des Forstwesens, des Bergwesens, der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Raumordnung, des Natur- und Denkmalschutzes, der Wasserwirtschaft, der öffentlichen Versorgung (z. B. mit Energie), des öffentlichen Verkehrs, der Landesverteidigung oder der Sicherheit des Luftraumes nicht verletzt und den im § 3 Abs. 1 aufgestellten Erfordernissen entspricht. dieser Nachteil nur durch ein Bringungsrecht beseitigt oder gemildert werden kann, das öffentliche Interessen, insbesondere auf dem Gebiet des Forstwesens, des Bergwesens, der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Raumordnung, des Natur- und Denkmalschutzes, der Wasserwirtschaft, der öffentlichen Versorgung (z. B. mit Energie), des öffentlichen Verkehrs, der Landesverteidigung oder der Sicherheit des Luftraumes nicht verletzt und den im Paragraph 3, Absatz eins, aufgestellten Erfordernissen entspricht. (…) § 3Paragraph 3 Art, Inhalt und Umfang
(1)Die Agrarbehörde hat Art, Inhalt und Umfang eines Bringungsrechtes so festzusetzen, daß
  1. die durch die Einräumung und Ausübung eines Bringungsrechtes erreichbaren Vorteile die damit verbundenen Nachteile überwiegen;
  2. weder Menschen noch Sachen gefährdet werden;
  3. fremder Grund unter Berücksichtigung seines Verwendungszweckes in möglichst geringem Ausmaß in Anspruch genommen wird und
  4. möglichst geringe Kosten verursacht werden.
(2)Bringungsrechte, denen ein dauerndes oder regelmäßig wiederkehrendes Bedürfnis zugrundeliegt, sind zeitlich unbegrenzt, andere nur für einen bestimmten Zeitraum einzuräumen. VwGVG § 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 24.
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24,
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. (…) WRG § 34.
(1)Zum Schutze von Wasserversorgungsanlagen gegen Verunreinigung (§ 30 Abs. 2) oder gegen eine Beeinträchtigung ihrer Ergiebigkeit kann die zur Bewilligung dieser Anlagen zuständige Wasserrechtsbehörde – zum Schutze von nicht bewilligungspflichtigen Wasserversorgungsanlagen die Bezirksverwaltungsbehörde – durch Bescheid besondere Anordnungen über die Bewirtschaftung oder sonstige Benutzung von Grundstücken und Gewässern treffen, die Errichtung bestimmter Anlagen untersagen und entsprechende Schutzgebiete bestimmen. Darüber hinaus kann – nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen – auch der Betrieb bestehender Anlagen und Unternehmungen im notwendigen Ausmaß eingeschränkt werden. Die besonderen Anordnungen sind tunlichst gleichzeitig in jenem Bescheid, mit dem die wasserrechtliche Bewilligung für die zu schützende Anlage erteilt wird, zu treffen. Die Änderung solcher Anordnungen ist zulässig, wenn der Schutz der Wasserversorgung dies gestattet oder erfordert.Paragraph 34,
(1)Zum Schutze von Wasserversorgungsanlagen gegen Verunreinigung (Paragraph 30, Absatz 2,) oder gegen eine Beeinträchtigung ihrer Ergiebigkeit kann die zur Bewilligung dieser Anlagen zuständige Wasserrechtsbehörde – zum Schutze von nicht bewilligungspflichtigen Wasserversorgungsanlagen die Bezirksverwaltungsbehörde – durch Bescheid besondere Anordnungen über die Bewirtschaftung oder sonstige Benutzung von Grundstücken und Gewässern treffen, die Errichtung bestimmter Anlagen untersagen und entsprechende Schutzgebiete bestimmen. Darüber hinaus kann – nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen – auch der Betrieb bestehender Anlagen und Unternehmungen im notwendigen Ausmaß eingeschränkt werden. Die besonderen Anordnungen sind tunlichst gleichzeitig in jenem Bescheid, mit dem die wasserrechtliche Bewilligung für die zu schützende Anlage erteilt wird, zu treffen. Die Änderung solcher Anordnungen ist zulässig, wenn der Schutz der Wasserversorgung dies gestattet oder erfordert. (…) AVG § 13.
(8)Der verfahrenseinleitende Antrag kann in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.Paragraph 13,
(8)Der verfahrenseinleitende Antrag kann in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden. SperrGG § 3.
(1)Das Betreten und Befahren eines Sperrgebietes ist verboten.Paragraph 3,
(1)Das Betreten und Befahren eines Sperrgebietes ist verboten.
(2)Das Verbot nach Abs. 1 gilt nicht
(2)Das Verbot nach Absatz eins, gilt nicht
  1. für österreichische Staatsbürger in Wahrnehmung militärischer Angelegenheiten und
  2. für Organe des Rechnungshofes, der Gerichte, der Staatsanwaltschaften, der Sicherheits-, Finanzstraf- und Abgabenbehörden, sowie der Arbeitsinspektion und der Land- und Forstwirtschaftsinspektion, die jeweils in einem Sperrgebiet eine Amtshandlung vorzunehmen haben.
(3)Die Organe nach Abs. 2 Z 2 haben, sofern nicht Gefahr im Verzug vorliegt, die zuständige militärische Dienststelle von der Absicht zu verständigen, sich in ein Sperrgebiet zu begeben. Ist diese Verständigung wegen Gefahr im Verzug unterblieben, so ist sie nach Vornahme der Amtshandlung unverzüglich nachzuholen.
(3)Die Organe nach Absatz 2, Ziffer 2, haben, sofern nicht Gefahr im Verzug vorliegt, die zuständige militärische Dienststelle von der Absicht zu verständigen, sich in ein Sperrgebiet zu begeben. Ist diese Verständigung wegen Gefahr im Verzug unterblieben, so ist sie nach Vornahme der Amtshandlung unverzüglich nachzuholen.
(4)Anderen als in Abs. 2 genannten Personen darf das Betreten oder Befahren eines Sperrgebietes oder eines Teiles eines solchen durch Zustimmung der zuständigen militärischen Dienststellen nach Maßgabe militärischer Rücksichten aus wichtigen, insbesondere persönlichen oder wirtschaftlichen Gründen gestattet werden. Diese Gestattung kann aus militärischen Rücksichten oder aus Gründen der Sicherheit befristet oder mit der Aufforderung zu bestimmtem Verhalten während des Betretens oder Befahrens verbunden werden. Bei einem Verstoß gegen diese Befristung oder Verhaltensaufforderung oder bei Vorliegen eines wichtigen militärischen Interesses kann die Gestattung jederzeit widerrufen werden.
(4)Anderen als in Absatz 2, genannten Personen darf das Betreten oder Befahren eines Sperrgebietes oder eines Teiles eines solchen durch Zustimmung der zuständigen militärischen Dienststellen nach Maßgabe militärischer Rücksichten aus wichtigen, insbesondere persönlichen oder wirtschaftlichen Gründen gestattet werden. Diese Gestattung kann aus militärischen Rücksichten oder aus Gründen der Sicherheit befristet oder mit der Aufforderung zu bestimmtem Verhalten während des Betretens oder Befahrens verbunden werden. Bei einem Verstoß gegen diese Befristung oder Verhaltensaufforderung oder bei Vorliegen eines wichtigen militärischen Interesses kann die Gestattung jederzeit widerrufen werden.
(5)Auf Antrag einer betreffenden Person oder, sofern dies aus militärischen Interessen erforderlich ist, von Amts wegen ist die Gestattung zum Betreten oder Befahren, einschließlich allfällig auferlegter Befristungen oder Verhaltensaufforderungen oder deren Widerruf mit Bescheid festzustellen. (…) Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung vom
  1. Jänner 1976 über das Sperrgebiet Kohlreithberg, BGBl. Nr. 57/1976 Bundesgesetzblatt Nr. 57 aus 1976, §
  2. Das Grundstück Nr. 134/4, KG Getzwiesen, wird zum Sperrgebiet erklärt.Paragraph eins, Das Grundstück Nr. 134/4, KG Getzwiesen, wird zum Sperrgebiet erklärt. NÖ Gemeindeordnung 1973 § 71Paragraph 71 Öffentliches Gut
(1)Die dem Gemeingebrauch gewidmeten Teile des Gemeindevermögens bilden das öffentliche Gut der Gemeinde. Die Benützung steht allen in gleicher Weise zu. Die Gemeinde kann als Eigentümerin des öffentlichen Gutes jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Benützung untersagen oder von der Entrichtung einer Gebühr abhängig machen. (…) VwGG § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (…) B-VG Art. 133
(4)Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.Artikel 133,
(4)Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Art. 151
(51)(…)
  1. Mit
  2. Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
  3. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art. 119a Abs. 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.Artikel 151,
(51)(…)
  1. Mit
  2. Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
  3. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Artikel 119 a, Absatz 5,) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde. 4.
  4. Rechtliche Beurteilung Voraussetzung zur Einräumung eines Bringungsrechtes zu Gunsten eines land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmeten Grundstückes ist unter anderem (§ 2 Abs. 1 Z1 GSLG), dass ansonsten keine oder nur eine unzulängliche Möglichkeit der Bringung besteht. Von einer bestehenden Möglichkeit ist nur dann auszugehen, wenn diese auch rechtlich gesichert ist; wenn der Antragsteller sein Grundstück (nur) dadurch erreichen kann, indem er im Einzelfall jeweils die Erlaubnis des betroffenen Grundeigentümers einholen muss bzw. diese gegen Widerruf erteilt wurde (sogenannter Bittweg), steht dies der Einräumung eines Bringungsrechtes nicht entgegen (VwGH 23.11.2000, 97/07/0037, 25.10.2012, 2011/07/0201).Voraussetzung zur Einräumung eines Bringungsrechtes zu Gunsten eines land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmeten Grundstückes ist unter anderem (Paragraph 2, Absatz eins, Z1 GSLG), dass ansonsten keine oder nur eine unzulängliche Möglichkeit der Bringung besteht. Von einer bestehenden Möglichkeit ist nur dann auszugehen, wenn diese auch rechtlich gesichert ist; wenn der Antragsteller sein Grundstück (nur) dadurch erreichen kann, indem er im Einzelfall jeweils die Erlaubnis des betroffenen Grundeigentümers einholen muss bzw. diese gegen Widerruf erteilt wurde (sogenannter Bittweg), steht dies der Einräumung eines Bringungsrechtes nicht entgegen (VwGH 23.11.2000, 97/07/0037, 25.10.2012, 2011/07/0201). Im vorliegenden Fall kann auch nicht darin eine ausreichende Möglichkeit der Erschließung gesehen werden, als das in Rede stehende Grundstück, allenfalls unter Mitbenutzung des Grundstücks Nr. ***, KG ***, über das öffentliche Gut Parzelle ***, ***, mit dem Straßennetz der Gemeinde verbunden wäre. Der Lokalaugenschein des Gerichts hat ergeben, dass diese Trasse auf Grund der Steilheit und ihres Zustandes für die erforderliche Benützung – ohne unverhältnismäßige Baumaßnahmen - nicht in Betracht kommt. Zwar steht die Benutzung von öffentlichen Gut gemäß § 71 Abs. 1 NÖ Gemeindeordnung 1973 jedermann zu den gleichen Bedingungen zu, jedoch hat er keinen Anspruch darauf, dass die Gemeinde das öffentliche Gut in einer bestimmten Weise ausgestaltet, etwa einen Weg so ausbaut, dass dieser mit Kraftfahrzeugen oder bestimmten Fuhrwerken auch befahrbar gemacht wird. Ein solcher, vom einzelnen durchsetzbarer Anspruch, läge selbst dann nicht vor, wenn das öffentliche Gut, anders als im vorliegenden Fall, in dem es im Flächenwidmungsplan als Grünland-Forstwirtschaft gewidmet ist, als Verkehrsfläche ausgewiesen wäre. Der Umstand, dass das in Rede stehende Grundstück Nr. ***, KG ***, also über öffentliches Gut erreicht werden kann, hindert nicht das Vorliegen des Notleidens im Sinne des GSLG, da faktisch und rechtlich die zur widmungsgemäßen Bewirtschaftung erforderliche Bringung nicht möglich ist. Darüber hinaus sind im Zuge des Verfahrens auch keine weiteren Alternativen hervorgekommen, die andere Varianten der Bringung, als sie von der NÖ ABB untersucht wurden, möglich erscheinen lassen. Der Umstand, dass die Antragstellerinnen ganz offensichtlich in der Vergangenheit - ohne gesicherte Zufahrtsmöglichkeit - doch Gelegenheit gefunden haben, die in Rede stehende Wiese zu mähen, ändert daran nichts.Im vorliegenden Fall kann auch nicht darin eine ausreichende Möglichkeit der Erschließung gesehen werden, als das in Rede stehende Grundstück, allenfalls unter Mitbenutzung des Grundstücks Nr. ***, KG ***, über das öffentliche Gut Parzelle ***, ***, mit dem Straßennetz der Gemeinde verbunden wäre. Der Lokalaugenschein des Gerichts hat ergeben, dass diese Trasse auf Grund der Steilheit und ihres Zustandes für die erforderliche Benützung – ohne unverhältnismäßige Baumaßnahmen - nicht in Betracht kommt. Zwar steht die Benutzung von öffentlichen Gut gemäß Paragraph 71, Absatz eins, NÖ Gemeindeordnung 1973 jedermann zu den gleichen Bedingungen zu, jedoch hat er keinen Anspruch darauf, dass die Gemeinde das öffentliche Gut in einer bestimmten Weise ausgestaltet, etwa einen Weg so ausbaut, dass dieser mit Kraftfahrzeugen oder bestimmten Fuhrwerken auch befahrbar gemacht wird. Ein solcher, vom einzelnen durchsetzbarer Anspruch, läge selbst dann nicht vor, wenn das öffentliche Gut, anders als im vorliegenden Fall, in dem es im Flächenwidmungsplan als Grünland-Forstwirtschaft gewidmet ist, als Verkehrsfläche ausgewiesen wäre. Der Umstand, dass das in Rede stehende Grundstück Nr. ***, KG ***, also über öffentliches Gut erreicht werden kann, hindert nicht das Vorliegen des Notleidens im Sinne des GSLG, da faktisch und rechtlich die zur widmungsgemäßen Bewirtschaftung erforderliche Bringung nicht möglich ist. Darüber hinaus sind im Zuge des Verfahrens auch keine weiteren Alternativen hervorgekommen, die andere Varianten der Bringung, als sie von der NÖ ABB untersucht wurden, möglich erscheinen lassen. Der Umstand, dass die Antragstellerinnen ganz offensichtlich in der Vergangenheit - ohne gesicherte Zufahrtsmöglichkeit - doch Gelegenheit gefunden haben, die in Rede stehende Wiese zu mähen, ändert daran nichts. Dass die Antragstellerinnen das Notleiden ihres Grundstückes selbst verschuldet hätten (§ 2 Abs. 1 Z 2 GSLG), ist weder behauptet worden noch im Verfahren hervorgekommen.Dass die Antragstellerinnen das Notleiden ihres Grundstückes selbst verschuldet hätten (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, GSLG), ist weder behauptet worden noch im Verfahren hervorgekommen. Die Vorbedingungen für die Einräumung eines Bringungsrechtes sind daher gegeben; es ist daher zu prüfen, ob die in Betracht kommenden Varianten mit den im § 2 Abs. 1 Z 3 GSLG statuierten öffentlichen Interessen im Einklang stehen und welche davon gegebenenfalls unter Anwendung der Kriterien des § 3 leg. cit. einzuräumen ist.Die Vorbedingungen für die Einräumung eines Bringungsrechtes sind daher gegeben; es ist daher zu prüfen, ob die in Betracht kommenden Varianten mit den im Paragraph 2, Absatz eins, , Ziffer 3, GSLG statuierten öffentlichen Interessen im Einklang stehen und welche davon gegebenenfalls unter Anwendung der Kriterien des Paragraph 3, leg. cit. einzuräumen ist. Was die Variante durch das militärische Sperrgebiet (wenn auch mit fehlerhafter Grundstücksnummer) anbelangt, ist festzuhalten, dass dieses auf Grund der Verordnung BGBl. Nr. 57/1976 dem Sperrgebietsgesetz unterliegt, welches ein generelles Betretungsverbot normiert. Die darin vorgesehene ausnahmsweise – im übrigen nur personenbezogene ! - Gestattung der Betretung stellt keine rechtlich gesicherte Bringungsmöglichkeit dar, auch zumal sie jederzeit widerrufen werden könnte. Einer Einräumung des Bringungsrechtes im Bereich eines militärischen Sperrgebietes über die im Sperrgesetz selbst geregelte Ausnahmemöglichkeit hinaus steht neben dem verfassungsrechtlichen Berücksichtigungsprinzip auch die ausdrückliche Regelung im § 2 Abs. 1 Z 3 GSLG entgegen, welches die Landesverteidigung als durch ein Bringungsrecht nicht zu verletzendes öffentliches Interesses statuiert.Was die Variante durch das militärische Sperrgebiet (wenn auch mit fehlerhafter Grundstücksnummer) anbelangt, ist festzuhalten, dass dieses auf Grund der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 57 aus 1976, dem Sperrgebietsgesetz unterliegt, welches ein generelles Betretungsverbot normiert. Die darin vorgesehene ausnahmsweise – im übrigen nur personenbezogene ! - Gestattung der Betretung stellt keine rechtlich gesicherte Bringungsmöglichkeit dar, auch zumal sie jederzeit widerrufen werden könnte. Einer Einräumung des Bringungsrechtes im Bereich eines militärischen Sperrgebietes über die im Sperrgesetz selbst geregelte Ausnahmemöglichkeit hinaus steht neben dem verfassungsrechtlichen Berücksichtigungsprinzip auch die ausdrückliche Regelung im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSLG entgegen, welches die Landesverteidigung als durch ein Bringungsrecht nicht zu verletzendes öffentliches Interesses statuiert. Gegen die Variante 1 wurden vor allem naturschutzfachliche Bedenken im Hinblick auf den Eingriff im Bereich eines Landschaftsschutzgebiet geltend gemacht. Dies beiseite gelassen, käme diese Variante schon im Hinblick auf die unverhältnismäßigen Kosten (€ 65.000,- gegenüber € 24.000,- bei der Variante 2, wobei nach den Feststellungen des Gerichtes diese Investition bei letzterer nicht zwingend erforderlich ist) im Lichte des § 3 Abs. 1 Z 4 GSLG schon dann nicht in Betracht, wenn der Variante 2 keine öffentlichen Interessen entgegenstehen. Es soll daher diese Variante zunächst näher betrachtet werden.Gegen die Variante 1 wurden vor allem naturschutzfachliche Bedenken im Hinblick auf den Eingriff im Bereich eines Landschaftsschutzgebiet geltend gemacht. Dies beiseite gelassen, käme diese Variante schon im Hinblick auf die unverhältnismäßigen Kosten (€ 65.000,- gegenüber € 24.000,- bei der Variante 2, wobei nach den Feststellungen des Gerichtes diese Investition bei letzterer nicht zwingend erforderlich ist) im Lichte des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, GSLG schon dann nicht in Betracht, wenn der Variante 2 keine öffentlichen Interessen entgegenstehen. Es soll daher diese Variante zunächst näher betrachtet werden. Gegen die Variante 2 wurde von der belangten Behörde das - im Schutzgebietsbescheid der Wasserrechtsbehörde manifestierte - öffentliche Interesse der Wasserwirtschaft angeführt. Die Beschwerdeführerinnen bestreiten ein öffentliches Interesse an einer privaten Wasserversorgungsanlage. Dem ist entgegenzuhalten, dass auch der Schutz von Einzelwasserversorgungsanlagen, die nur der Versorgung weniger Personen dienen, im öffentlichen Interesse liegt (VwGH 20.3.2014, 2011/07/0237). Doch kann letztlich dahingestellt bleiben, ob das öffentliche Interesse an der Trinkwasserreinhaltung mit den öffentlichen Interessen der Wasserwirtschaft im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 3 GSLG gleichzusetzen ist, zeigt doch eine nähere Betrachtung, dass ein unauflösbarer Widerspruch zwischen Bringungsrecht und Schutzgebiet nicht vorliegt.Gegen die Variante 2 wurde von der belangten Behörde das - im Schutzgebietsbescheid der Wasserrechtsbehörde manifestierte - öffentliche Interesse der Wasserwirtschaft angeführt. Die Beschwerdeführerinnen bestreiten ein öffentliches Interesse an einer privaten Wasserversorgungsanlage. Dem ist entgegenzuhalten, dass auch der Schutz von Einzelwasserversorgungsanlagen, die nur der Versorgung weniger Personen dienen, im öffentlichen Interesse liegt (VwGH 20.3.2014, 2011/07/0237). Doch kann letztlich dahingestellt bleiben, ob das öffentliche Interesse an der Trinkwasserreinhaltung mit den öffentlichen Interessen der Wasserwirtschaft im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSLG gleichzusetzen ist, zeigt doch eine nähere Betrachtung, dass ein unauflösbarer Widerspruch zwischen Bringungsrecht und Schutzgebiet nicht vorliegt. Gemäß § 34 Abs. 1 WRG 1959 kann die Wasserrechtsbehörde durch Bescheid besondere Anordnungen über die Bewirtschaftung oder sonstige Benutzung von Grundstücken und Gewässern treffen, die Errichtung bestimmter Anlagen untersagen und entsprechende Schutzgebiete bestimmen. (…) Die Änderung solcher Anordnungen ist zulässig, wenn der Schutz der Wasserversorgung dies gestattet oder erfordert.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, WRG 1959 kann die Wasserrechtsbehörde durch Bescheid besondere Anordnungen über die Bewirtschaftung oder sonstige Benutzung von Grundstücken und Gewässern treffen, die Errichtung bestimmter Anlagen untersagen und entsprechende Schutzgebiete bestimmen. (…) Die Änderung solcher Anordnungen ist zulässig, wenn der Schutz der Wasserversorgung dies gestattet oder erfordert. In einem derart festgelegten Schutzgebiet bleibt jede weitere Nutzung im Rahmen der allgemeinen Sorgfaltspflichten zulässig, soweit sie nicht durch Schutzanordnungen ausdrücklich untersagt wird. Die belangte Behörde war der Ansicht, dass das Verbot der Neuerrichtung von land- und forstwirtschaftlichen Wegen auch die Benützung bestehender Anlagen umschließe. Eine derartige Auslegung überschreitet die Grenzen des möglichen Wortsinnes, weist doch der Begriff „Neuerrichtung“ eindeutig auf eine in der Zukunft liegende Maßnahme. Abgesehen davon würde damit auch nicht dem Sinn und Zweck der Vorschreibung gerecht, welche ihren Hintergrund offensichtlich darin hat, Eingriffe in den Bodenaufbau, wie z.B. massive Abgrabungen, die im Zusammenhang mit der Neuerrichtung von Wegen verbunden sind, hintanzuhalten (und nicht die allenfalls von der Benutzung eines bereits errichteten Weges ausgehenden Beeinträchtigungen). Damit steht die in Rede stehende Schutzgebietsanordnung weder der Benutzung des bestehenden Weges noch dessen allfälliger Sanierung in Form von Bedarfsschotterungen entgegen. Es gibt auch keine generelle Norm, die es verbieten würde, in Schutzgebieten mit Fahrzeugen zu fahren, welche Treibstoffe auf Mineralölbasis verwenden (in der –gerichtsbekannten - Praxis existieren zahlreiche Schutzgebiete mit Einschränkung der Nutzung als Mähwiese, was zumindest bei größeren Flächen den Maschineneinsatz im Schutzgebiet bedingt). Freilich ist bei Benutzung des Fahrweges entsprechende Sorgfalt anzuwenden, insbesondere indem nur in einwandfreiem technischen Zustand befindliche Fahrzeuge verwendet werden. Bei Abschätzung des Risikos ist überdies zu beachten, dass es sich im vorliegenden Fall um nur wenige Fahrbewegungen pro Jahr handelt. Eine Gefährdung der Wasserversorgungsanlage - einen ordnungsgemäßen, dem Stand der Technik entsprechenden Zustand sowohl der Wasserversorgungsanlage selbst als auch der im Zuge der Ausübung des Bringungsrechtes verwendeten Geräte und Maschinen vorausgesetzt, wovon auszugehen ist - vermag das Gericht nicht zu erkennen. Eine Ablehnung eines Bringungsrechtes mit dem Argument des Schutzes einer Wasserversorgungsanlage durch die Agrarbehörde kommt nicht in Betracht, wenn die primär für den Schutz von Wasserversorgungsanlagen zuständige Wasserrechtsbehörde dafür keinen Anlass findet (im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass der Wasserrechtsbehörde die gegenständliche Problematik bekannt war, hat sie doch den Amtssachverständigen der Agrarbehörde der mündlichen Verhandlung beigezogen). Eine Gefährdung von Menschen oder Sachen (vgl. § 3 Abs. 1 Z 4 GSLG) ist somit nicht anzunehmen.Es gibt auch keine generelle Norm, die es verbieten würde, in Schutzgebieten mit Fahrzeugen zu fahren, welche Treibstoffe auf Mineralölbasis verwenden (in der –gerichtsbekannten - Praxis existieren zahlreiche Schutzgebiete mit Einschränkung der Nutzung als Mähwiese, was zumindest bei größeren Flächen den Maschineneinsatz im Schutzgebiet bedingt). Freilich ist bei Benutzung des Fahrweges entsprechende Sorgfalt anzuwenden, insbesondere indem nur in einwandfreiem technischen Zustand befindliche Fahrzeuge verwendet werden. Bei Abschätzung des Risikos ist überdies zu beachten, dass es sich im vorliegenden Fall um nur wenige Fahrbewegungen pro Jahr handelt. Eine Gefährdung der Wasserversorgungsanlage - einen ordnungsgemäßen, dem Stand der Technik entsprechenden Zustand sowohl der Wasserversorgungsanlage selbst als auch der im Zuge der Ausübung des Bringungsrechtes verwendeten Geräte und Maschinen vorausgesetzt, wovon auszugehen ist - vermag das Gericht nicht zu erkennen. Eine Ablehnung eines Bringungsrechtes mit dem Argument des Schutzes einer Wasserversorgungsanlage durch die Agrarbehörde kommt nicht in Betracht, wenn die primär für den Schutz von Wasserversorgungsanlagen zuständige Wasserrechtsbehörde dafür keinen Anlass findet (im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass der Wasserrechtsbehörde die gegenständliche Problematik bekannt war, hat sie doch den Amtssachverständigen der Agrarbehörde der mündlichen Verhandlung beigezogen). Eine Gefährdung von Menschen oder Sachen vergleiche Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, GSLG) ist somit nicht anzunehmen. Da Schutzgebietsbescheide nur ihre Adressaten bzw. in Folge ihrer dinglichen Wirkung nur den jeweiligen Grundeigentümer binden und dieser verpflichtet ist, im Falle der Gestattung der Benutzung seines Grundstücks durch Dritte diese vertraglich zur Einhaltung der Schutzgebietsauflagen zu verhalten, was ihm bei der behördlichen Einräumung eines Bringungsrechtes nicht möglich ist, muss sichergestellt werden, dass bei Ausübung des Bringungsrechtes die Schutzgebietsvorschreibungen einzuhalten sind. Im Falle von Änderungen des Schutzgebietsbescheides, welche auf Grund der Bestimmung des § 34 Abs. 1 letzter Satz WRG 1959 jederzeit möglich sind, werden die Grundeigentümer (Wasserberechtigten) einen diesbezüglichen Bescheid unverzüglich den Bringungsberechtigten zu übermitteln haben, welche auf Grund der hier getroffenen Anordnung zu deren Befolgung verpflichtet sind.Da Schutzgebietsbescheide nur ihre Adressaten bzw. in Folge ihrer dinglichen Wirkung nur den jeweiligen Grundeigentümer binden und dieser verpflichtet ist, im Falle der Gestattung der Benutzung seines Grundstücks durch Dritte diese vertraglich zur Einhaltung der Schutzgebietsauflagen zu verhalten, was ihm bei der behördlichen Einräumung eines Bringungsrechtes nicht möglich ist, muss sichergestellt werden, dass bei Ausübung des Bringungsrechtes die Schutzgebietsvorschreibungen einzuhalten sind. Im Falle von Änderungen des Schutzgebietsbescheides, welche auf Grund der Bestimmung des Paragraph 34, Absatz eins, letzter Satz WRG 1959 jederzeit möglich sind, werden die Grundeigentümer (Wasserberechtigten) einen diesbezüglichen Bescheid unverzüglich den Bringungsberechtigten zu übermitteln haben, welche auf Grund der hier getroffenen Anordnung zu deren Befolgung verpflichtet sind. Da somit öffentliche Interessen der Variante 2 nicht entgegen stehen und diese auch den Gesichtspunkten des § 3 Abs. 1 GSLG entspricht, war das Bringungsrecht spruchgemäß einzuräumen. Die Belastung des Eigentums der Beschwerdegegner ist auch unter dem Gesichtspunkt der geringen Häufigkeit der zu erwartenden Fahrbewegungen im Verhältnis zum Vorteil der Bringungsrechtswerberinnen ein geringer Nachteil, welcher durch eine angemessene Entschädigung abzugelten sein wird.Da somit öffentliche Interessen der Variante 2 nicht entgegen stehen und diese auch den Gesichtspunkten des Paragraph 3, Absatz eins, GSLG entspricht, war das Bringungsrecht spruchgemäß einzuräumen. Die Belastung des Eigentums der Beschwerdegegner ist auch unter dem Gesichtspunkt der geringen Häufigkeit der zu erwartenden Fahrbewegungen im Verhältnis zum Vorteil der Bringungsrechtswerberinnen ein geringer Nachteil, welcher durch eine angemessene Entschädigung abzugelten sein wird. Im Zuge der mündlichen Verhandlung ist auch hervorgekommen, dass das Grundstück Nr. ***, KG ***, zu einem – untergeordneten – Umfang auch forstlichen Bewuchs aufweist (im Randbereich). In Folge der Einschränkung des Bringungsrechtsantrages, welche im Hinblick auf die Freiheit des Grundeigentümers bei seiner Nutzungsentscheidung (vgl. VwGH 30.10.2008, 2007/07/0106) und auch im Lichte des § 13 Abs. 8 AVG (zumal das Wesen der Sache durch diese Einschränkung nicht verändert wird) zulässig ist, bedurfte es jedoch keiner Prüfung, ob das Bringungsrecht auch für forstwirtschaftliche Zwecke einzuräumen ist. Zum Antrag in Bezug auf das ebenfalls notleidende benachbarte Waldgrundstück sei bemerkt, dass dieser gesondert von der NÖ ABB zu behandeln sein wird.Im Zuge der mündlichen Verhandlung ist auch hervorgekommen, dass das Grundstück Nr. ***, KG ***, zu einem – untergeordneten – Umfang auch forstlichen Bewuchs aufweist (im Randbereich). In Folge der Einschränkung des Bringungsrechtsantrages, welche im Hinblick auf die Freiheit des Grundeigentümers bei seiner Nutzungsentscheidung vergleiche VwGH 30.10.2008, 2007/07/0106) und auch im Lichte des Paragraph 13, Absatz 8, AVG (zumal das Wesen der Sache durch diese Einschränkung nicht verändert wird) zulässig ist, bedurfte es jedoch keiner Prüfung, ob das Bringungsrecht auch für forstwirtschaftliche Zwecke einzuräumen ist. Zum Antrag in Bezug auf das ebenfalls notleidende benachbarte Waldgrundstück sei bemerkt, dass dieser gesondert von der NÖ ABB zu behandeln sein wird. Es war somit das Bringungsrecht im beantragten (eingeschränkten) Umfang einzuräumen. Die Bezugnahme sowohl auf die planliche Darstellung als auch auf den in der Natur vorhandenen Weg soll sicherstellen, dass das Bringungsrecht ausreichend bestimmt ist, wobei aber letztlich die in der Natur vorhandene Trasse entscheidend sein soll. Die Breite der Bringungsrechtstrasse war, ausgehend von den auch der Begutachtung des kulturtechnischen Sachverständigen zu Grunde liegenden Annahmen, mit 3 Metern festzulegen, womit die zur Verwendung gelangenden Maschinen auch unter Berücksichtigung der möglichen Beladung mit Heu das Auslangen finden werden. Gemäß § 3 Abs. 2 GSLG war das Bringungsrecht unbefristet einzuräumen.Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, GSLG war das Bringungsrecht unbefristet einzuräumen. Es sei in diesem Zusammenhang auf die Bestimmung des § 12 Abs. 1 GSLG hingewiesen, wonach ein eingeräumtes Bringungsrecht wieder aufzuheben ist, wenn dessen Erforderlichkeit nicht mehr gegeben ist (zB wenn eine Erschließung durch einen entsprechend befahrbaren öffentlichen Weg erfolgte).Es sei in diesem Zusammenhang auf die Bestimmung des Paragraph 12, Absatz eins, GSLG hingewiesen, wonach ein eingeräumtes Bringungsrecht wieder aufzuheben ist, wenn dessen Erforderlichkeit nicht mehr gegeben ist (zB wenn eine Erschließung durch einen entsprechend befahrbaren öffentlichen Weg erfolgte). Die Entscheidung über die den Grundeigentümern zustehende Entschädigung war – naturgemäß im Hinblick auf die abweisliche Entscheidung der NÖ ABB – nicht Gegenstand des verwaltungsbehördlichen Bescheides und damit auch nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Es handelt sich auch um eine von der Einräumung des Bringungsrechtes trennbare Angelegenheit. Es war klarzustellen, dass dieses Erkenntnis die Entschädigungsfrage nicht zum Gegenstand hat, sondern dass hierüber ein eigenes Verfahren der zuständigen Agrarbehörde gemäß § 7 GSLG zu erfolgen hat.Es war klarzustellen, dass dieses Erkenntnis die Entschädigungsfrage nicht zum Gegenstand hat, sondern dass hierüber ein eigenes Verfahren der zuständigen Agrarbehörde gemäß Paragraph 7, GSLG zu erfolgen hat. Da im vorliegenden Fall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war, zumal dieses Erkenntnis im Einklang mit der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes steht, welche nicht widersprüchlich ist, und auch sonst keine Umstände dafür sprechen, dass es sich um eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung handelte, war die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zuzulassen.Da im vorliegenden Fall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war, zumal dieses Erkenntnis im Einklang mit der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes steht, welche nicht widersprüchlich ist, und auch sonst keine Umstände dafür sprechen, dass es sich um eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung handelte, war die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.AV.305.001.2014

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