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LVwG-AV-469/001-2014

Obsah (7)§ 3§ 2§ 12§ 101§ 7§ 25aArt. 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum26.09.2014 GeschäftszahlLVwG-AV-469/001-2014 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Hubmayr al

§ 3Abs. 2 zu ermitteln.

(6)Die Ergänzungsabgabe ergibt sich aus dem Differenzbetrag zwischen der Abgabe für den Bestand nach der Änderung und der Abgabe für den Bestand vor der Änderung, wobei beide Abgaben nach dem bei Entstehung der Abgabenschuld geltenden Einheitssatz zu berechnen sind. Die Berechnungsfläche ist für den Bestand vor der Änderung und für den Bestand nach der Änderung jeweils

Paragraph 3, Absatz 2, zu ermitteln. § 9Paragraph 9 Abgabepflichtiger Die Kanalerrichtungsabgabe und Kanalbenützungsgebühr sind unabhängig von der tatsächlichen Benützung der öffentlichen Kanalanlage von jedem Liegenschaftseigentümer zu entrichten, für dessen Liegenschaft die Verpflichtung zum Anschluß besteht oder der Anschluß bewilligt wurde. … § 12Paragraph 12 Entstehung der Abgabenschuld, Fälligkeit

(1)Die Abgabenschuld für die Kanaleinmündungsabgabe (Sonderabgabe, Ergänzungsabgabe) entsteht …
  1. b)im Falle einer Bauführung mit dem Einlangen der Fertigstellungsanzeige im Sinne der Bauordnung bei der Behörde bzw.
  2. c)wenn eine solche nicht erforderlich ist, mit der Fertigstellung des Vorhabens oder mit dem Eintritt der Änderung. 3. Würdigung: 3.1. Zu Spruchpunkt 1: Wie unter 3.2. näher dargestellt, wurde der angefochtene Berufungsbescheid nur gegenüber von Frau *** wirksam. Ihre Beschwerde erweist sich als zulässig und fristgerecht eingebracht. Mit der angefochtenen Berufungsentscheidung wurde über diese Berufung gegen den Abgabenbescheid des Bürgermeisters vom *** inhaltlich – durch Abweisung der Berufung – abgesprochen. Die Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe für den Anschluss an den öffentlichen Schmutzwasserkanal wurde von der Berufungsbehörde im Instanzenzug bestätigt. Strittig ist auf Grund der gegenständlichen Beschwerde, ob die Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe für die Liegenschaft *** dem Grunde nach rechtmäßig vorgeschrieben wurde. Die bescheidmäßige Festsetzung einer Abgabe setzt zunächst das Bestehen eines Abgabenanspruches der Gemeinde auf diese Abgabe voraus. Die Abgabenbehörden sind davon ausgegangen, dass bereits „das Vorhandensein eines Kanalleitungsauslasses“ ausreiche, um eine Abgabenschuld der Liegenschaftseigentümer (einen Abgabenanspruch der Gemeinde) zu begründen.

§ 2

Abs.4 NÖ Kanalgesetz 1977 ist eine Ergänzungsabgabe zur bereits entrichteten Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten, wenn sich durch eine spätere Änderung der Berechnungsgrundlagen gegenüber dem ursprünglichen Bestand (nach den Bestimmungen des § 3 Abs.6 leg.cit.) eine höhere Abgabe ergibt.

Paragraph 2, Absatz 4, NÖ Kanalgesetz 1977 ist eine Ergänzungsabgabe zur bereits entrichteten Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten, wenn sich durch eine spätere Änderung der Berechnungsgrundlagen gegenüber dem ursprünglichen Bestand (nach den Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz 6, leg.cit.) eine höhere Abgabe ergibt.

§ 3

Abs.6 NÖ Kanalgesetz 1977 sind die zu Grunde liegenden Berechnungsflächen für die Ermittlung der Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe für den Bestand vor der Änderung und für den Bestand nach der Änderung jeweils

§ 3Abs.2 leg.cit.

zu ermitteln.

Paragraph 3, Absatz 6, NÖ Kanalgesetz 1977 sind die zu Grunde liegenden Berechnungsflächen für die Ermittlung der Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe für den Bestand vor der Änderung und für den Bestand nach der Änderung jeweils

Paragraph 3, Absatz 2, leg.cit. zu ermitteln. Anlass für die Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe kann demgemäß lediglich eine tatsächliche Veränderung der Berechnungsfläche sein, also z.B. eine tatsächliche Veränderung der bebauten Fläche eines Gebäudes oder der Anschluss eines weiteren Geschoßes. Entsprechend dem Vorbringen der Beschwerde habe sich jedoch auf der gegenständlichen Liegenschaft seit 30 Jahren nichts verändert. Der Beschwerde ist insofern zuzustimmen, als nur Veränderungen gegenüber einem tatsächlichen früheren Bestand zu einer Ergänzungsabgabe führen. Unter einer solchen Veränderung ist jedenfalls nicht eine bloße Abweichung vom Inhalt des letzten (rechtskräftigen) Kanaleinmündungsabgabenbescheides zu verstehen, sondern ausschließlich eine Veränderung des tatsächlichen Bestandes bzw. der Berechnungsfläche. Als Bestand vor der Änderung ist jener Bestand heranzuziehen, der vor der aktuellen Veränderung tatsächlich vorlag, und nicht der, der bei der letzten Vorschreibung der Kanaleinmündungsabgabe (oder der letzten Ergänzungsabgabe) zugrunde gelegt wurde. Unter einer solchen Veränderung ist jedenfalls nicht eine bloße Abweichung vom Inhalt des letzten (rechtskräftigen) Kanaleinmündungsabgabenbescheides zu verstehen, sondern ausschließlich eine Veränderung des tatsächlichen Bestandes bzw. der Berechnungsfläche. Mit anderen Worten: ob der Tatbestand einer abgabepflichtigen Veränderung vorliegt, ist nicht danach zu beurteilen, ob die nunmehr tatsächlich vorhandene Berechnungsfläche vom Inhalt des letzten Bescheides abweicht – dieser könnte auch falsch gewesen sein – sondern, ob seither tatsächlich eine Änderung der Berechnungsfläche eingetreten ist. Die Festsetzung der Kanaleinmündungsabgabe für die gegenständliche Liegenschaft erfolgte mit dem Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom ***. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Hinsichtlich der Festsetzung der Kanaleinmündungsabgabe liegt somit entschiedene Sache vor, unabhängig davon, ob die in diesem Bescheid festgesetzte Berechnungsfläche den Tatsachen entsprochen hat oder nicht. Vom Tatbestand einer Ergänzungsabgabe sind dementsprechend nur seither tatsächlich erfolgte Änderungen der Berechnungsfläche umfasst. Altbestand für die Berechnung einer Ergänzungsabgabe, ist somit jener Bestand, der zum Zeitpunkt der Vorschreibung der Kanaleinmündungsabgabe (unabhängig von der Richtigkeit des damaligen Bescheides) tatsächlich gegeben war. Fraglich ist nicht, ob Berechnungsflächen bei Festsetzung einer Kanaleinmündungsabgabe in einem Bescheid berücksichtigt wurden oder nicht, entscheidend ist vielmehr, ob diese Berechnungsflächen – beurteilt nach der jetzt geltenden Rechtslage – damals zu berücksichtigen gewesen wären. Sollten Flächen damals nicht zu berücksichtigen gewesen sein, so hätten doch auch zwischenzeitliche Veränderungen eine Abgabenschuld für eine Ergänzungsabgabe begründen können. Bei nicht baubewilligungspflichtigen Maßnahmen (wie dem Anschluss eines vorhandenen Geschoßes) wird eine Abgabenschuld bereits durch die tatsächliche Vornahme der Veränderung begründet. Ist nun eine solche – nicht baubewilligungspflichtige – Veränderung vor mehr als fünf Kalenderjahren eingetreten (vgl. § 207 BAO) wäre diesbezüglich Verjährung eingetreten, der entsprechende Anspruch der Gemeinde auf eine Ergänzungsabgabe könnte nun nicht mehr zu Recht geltend gemacht werden und die entsprechende Berechnungsfläche wäre bei einer allfälligen Ergänzungsabgabenvorschreibung – nach weiteren Veränderungen – dem Altbestand zuzurechnen. Bei nicht baubewilligungspflichtigen Maßnahmen (wie dem Anschluss eines vorhandenen Geschoßes) wird eine Abgabenschuld bereits durch die tatsächliche Vornahme der Veränderung begründet. Ist nun eine solche – nicht baubewilligungspflichtige – Veränderung vor mehr als fünf Kalenderjahren eingetreten vergleiche Paragraph 207, BAO) wäre diesbezüglich Verjährung eingetreten, der entsprechende Anspruch der Gemeinde auf eine Ergänzungsabgabe könnte nun nicht mehr zu Recht geltend gemacht werden und die entsprechende Berechnungsfläche wäre bei einer allfälligen Ergänzungsabgabenvorschreibung – nach weiteren Veränderungen – dem Altbestand zuzurechnen. Jedenfalls hätten die Abgabenbehörden zu der angenommenen Veränderung durch Anschluss des Kellergeschoßes feststellen müssen, ob und wann diesbezüglich die Abgabenschuld zur Entrichtung einer Ergänzungsabgabe (

§ 12Abs.1 lit.c NÖ Kanalgesetz 1977) entstanden ist, d.h.

wann der Anschluss im Kellergeschoß tatsächlich hergestellt wurde. Jedenfalls hätten die Abgabenbehörden zu der angenommenen Veränderung durch Anschluss des Kellergeschoßes feststellen müssen, ob und wann diesbezüglich die Abgabenschuld zur Entrichtung einer Ergänzungsabgabe (

Paragraph 12, Absatz eins, Litera c, NÖ Kanalgesetz 1977) entstanden ist, d.h. wann der Anschluss im Kellergeschoß tatsächlich hergestellt wurde. Wurde, wie dies in der Beschwerde behauptet wird, der Anschluss bereits vor der Vorschreibung der Kanaleinmündungsabgabe hergestellt, so wäre seither keine den Tatbestand einer Ergänzungsabgabe erfüllende tatsächliche Veränderung mehr eingetreten und der Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe stünde die Rechtskraft des Abgabenbescheides über die Kanaleinmündungsabgabe vom *** entgegen. Wurde der Anschluss im Kellergeschoß im Kellergeschoß erst nach Vorschreibung der Kanaleinmündungsabgabe hergestellt, so wäre zwar eine Veränderung eingetreten. Ausgehend vom Zeitpunkt dieser Veränderung müsste man jedoch auch der Frage einer allfälligen Verjährung nachgehen. Nicht zuletzt hängt zufolge des Grundsatzes der Zeitbezogenheit von Abgaben von diesem Zeitpunkt auch die anzuwendende Rechtslage (Hebesatz) bzw. auch die Beurteilung der Person des Abgabenschuldners ab. Zusammengefasst lässt sich die Frage nach der Rechtmäßigkeit der verfahrensgegenständlichen Abgabenvorschreibung nur beurteilen, wenn der Zeitpunkt der Herstellung des Anschlusses im Kellergeschoß bekannt ist. Ermittlungen zum Zeitpunkt der Herstellung des Anschlusses im Kellergeschoß wurden von den Abgabenbehörden – entgegen der gesetzlichen Anordnung des § 115 Abs. 1 BAO („Die Abgabenbehörden haben die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind“) – nicht durchgeführt. Auch die Begründungen der Bescheide beider Instanzen enthalten keinerlei Feststellungen zu der hier entscheidungswesentlichen Frage.Ermittlungen zum Zeitpunkt der Herstellung des Anschlusses im Kellergeschoß wurden von den Abgabenbehörden – entgegen der gesetzlichen Anordnung des Paragraph 115, Absatz eins, BAO („Die Abgabenbehörden haben die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind“) – nicht durchgeführt. Auch die Begründungen der Bescheide beider Instanzen enthalten keinerlei Feststellungen zu der hier entscheidungswesentlichen Frage. Eine Beurteilung der verfahrensgegenständlichen Rechtsfrage, ob und wann ein Abgabenanspruch der Gemeinde auf eine Ergänzungsabgabe entstanden ist, kommt mangels ausreichender Klarheit über den Sachverhalt gar nicht erst in Betracht. Dementsprechend wäre auch das Ermittlungsverfahren noch zu ergänzen. Wenngleich das Verwaltungsgericht nach Art 130 Abs. 4 B-VG bzw. § 279 BAO grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat, gilt dies bei Ergänzungsbedürftigkeit des Ermittlungsverfahrens nicht schlechthin. Vielmehr besteht in derartigen Fällen aufgrund der genannten Bestimmungen in Zusammenschau mit § 278 Abs. 1 BAO eine Verpflichtung des Verwaltungsgerichtes zu einer solchen Ergänzung und einer darauf folgenden Sachentscheidung nur dann, wenn dies im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, also das Verfahren insgesamt schneller oder kostengünstiger zu einem Abschluss gebracht werden kann. Davon kann jedenfalls dann nicht ausgegangen werden, wenn die belangte Behörde wesentliche Sachverhaltsermittlungen unterlassen hat, sodass in derartigen Fällen eine Verpflichtung des Verwaltungsgerichtes zur Sachentscheidung nicht besteht und es sich auf eine Aufhebung und Zurückverweisung der Sache zurückziehen kann (vgl. u.a. VwSlg. 11.795 A/1985, sowie VwGH 9.12.1986, 84/05/0097; 24.9.1992, 91/06/0235; 17.2.1994, 93/06/0242; 5.5.1994, 94/06/0006; 20.10.1994, 94/06/0137; 25.6.1996, 95/05/0293). Wenngleich das Verwaltungsgericht nach Artikel 130, Absatz 4, B-VG bzw. Paragraph 279, BAO grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat, gilt dies bei Ergänzungsbedürftigkeit des Ermittlungsverfahrens nicht schlechthin. Vielmehr besteht in derartigen Fällen aufgrund der genannten Bestimmungen in Zusammenschau mit Paragraph 278, Absatz eins, BAO eine Verpflichtung des Verwaltungsgerichtes zu einer solchen Ergänzung und einer darauf folgenden Sachentscheidung nur dann, wenn dies im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, also das Verfahren insgesamt schneller oder kostengünstiger zu einem Abschluss gebracht werden kann. Davon kann jedenfalls dann nicht ausgegangen werden, wenn die belangte Behörde wesentliche Sachverhaltsermittlungen unterlassen hat, sodass in derartigen Fällen eine Verpflichtung des Verwaltungsgerichtes zur Sachentscheidung nicht besteht und es sich auf eine Aufhebung und Zurückverweisung der Sache zurückziehen kann vergleiche u.a. VwSlg. 11.795 A/1985, sowie VwGH 9.12.1986, 84/05/0097; 24.9.1992, 91/06/0235; 17.2.1994, 93/06/0242; 5.5.1994, 94/06/0006; 20.10.1994, 94/06/0137; 25.6.1996, 95/05/0293). Die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 sieht in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden ein grundsätzlich zweigliedriges Administrativverfahren mit nachgeordneter Kontrolle durch das Verwaltungsgericht und schließlich die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts vor, wobei es den Verwaltungsbehörden zukommt, den gesamten für die Entscheidung relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Dieses System würde aber völlig unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster oder zweiter Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor das Verwaltungsgericht käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen auf Gemeindeebene damit zur bloßen Formsache würde (vgl. u.a. VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315, sowie VwGH 12.9.2013, 2013/21/0118).Dieses System würde aber völlig unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster oder zweiter Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor das Verwaltungsgericht käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen auf Gemeindeebene damit zur bloßen Formsache würde vergleiche u.a. VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315, sowie VwGH 12.9.2013, 2013/21/0118). Es ist nämlich nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichtes, erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt zu ermitteln, käme es doch beim Unterbleiben eines Ermittlungsverfahrens durch die Abgabenbehörde zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor das Verwaltungsgericht. Die Aufgabe des Verwaltungsgerichtes liegt nicht darin, die Verwaltung zu führen, es übt vielmehr gegenüber der Verwaltung eine Kontrollfunktion aus. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes und nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichtes, statt seine umfassende Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt – wenn auch nur in Teilaspekten – zu ermitteln und einer Beurteilung zu unterziehen (vgl. z.B. sinngemäß VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315, zu § 66 Abs. 2 AVG; UFS 22.10.2008, RV/0496-G/08, zu § 289 Abs. 1 BAO).Es ist nämlich nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichtes, erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt zu ermitteln, käme es doch beim Unterbleiben eines Ermittlungsverfahrens durch die Abgabenbehörde zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor das Verwaltungsgericht. Die Aufgabe des Verwaltungsgerichtes liegt nicht darin, die Verwaltung zu führen, es übt vielmehr gegenüber der Verwaltung eine Kontrollfunktion aus. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes und nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichtes, statt seine umfassende Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt – wenn auch nur in Teilaspekten – zu ermitteln und einer Beurteilung zu unterziehen vergleiche z.B. sinngemäß VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315, zu Paragraph 66, , Absatz 2, AVG; UFS 22.10.2008, RV/0496-G/08, zu Paragraph 289, Absatz eins, BAO). Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063, zu § 28 Abs 3 VwGVG).Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden vergleiche VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063, zu Paragraph 28, , Absatz 3, VwGVG). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass bei Durchführung dieser Ermittlungen ein anders lautender Bescheid zu erlassen wäre. Da die Abgabenbehörde daher zusammengefasst keine für die Beurteilung einer maßgeblichen Rechtsfrage relevanten Feststellungen getroffen und damit die notwendigen Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat, sieht sich das Verwaltungsgericht veranlasst, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Im Hinblick auf die Nähe zur Sache wird die Abgabenbehörde die erforderlichen Ermittlungsschritte und damit die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Sinne des Gesetzes zumindest mit der gleichen Raschheit und mit nicht höheren Kosten als das Verwaltungsgericht bewerkstelligen können. Hinzu tritt der Umstand, dass sowohl die Gemeindebehörden als auch die Beschwerdeführerin – im Gegensatz zum Verwaltungsgericht – mit den örtlichen Gegebenheiten und der Sache vertraut und in der Regel ständig vor Ort sind. Demnach lassen sich die erforderlichen Ermittlungsschritte durch die Gemeindebehörden nicht nur schneller, sondern auch kostengünstiger durchführen, als dies im verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Fall wäre. Somit ist der Beschwerde Folge zu geben, der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** zurückzuverweisen. 3.2. Zu Spruchpunkt 2: Insofern Herr *** und Frau *** gemeinsam das Rechtsmittel der Berufung gegen den Abgabenbescheid des Bürgermeisters eingebracht haben, mochten der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** als Berufungsbehörde im vorliegenden Fall berechtigt gewesen sein, gegen beide nunmehrigen Beschwerdeführer einen einheitlichen Bescheid zu erlassen. Deren gemeinsame Anführung als materielle Adressaten des Berufungsbescheides erschiene diesfalls unbedenklich. Für die formelle Adressierung des angefochtenen Berufungsbescheides an beide Beschwerdeführer ist festzuhalten, dass schon deshalb kein Fall des § 101 Abs.1 Bundesabgabenordnung vorliegt, weil die einzige Ausfertigung der Erledigung des Gemeindevorstandes keinen Hinweis auf die in der zitierten Norm vorgesehene Rechtsfolge enthielt. Im angefochtenen Berufungsbescheid wurde auf die

§ 101Abs.1 Bundesabgabenordnung vorgesehene Rechtsfolge nicht hingewiesen.

Für die formelle Adressierung des angefochtenen Berufungsbescheides an beide Beschwerdeführer ist festzuhalten, dass schon deshalb kein Fall des Paragraph 101, , Absatz eins, Bundesabgabenordnung vorliegt, weil die einzige Ausfertigung der Erledigung des Gemeindevorstandes keinen Hinweis auf die in der zitierten Norm vorgesehene Rechtsfolge enthielt. Im angefochtenen Berufungsbescheid wurde auf die

Paragraph 101, Absatz eins, Bundesabgabenordnung vorgesehene Rechtsfolge nicht hingewiesen. Ergeht ein inhaltlich einheitlicher Bescheid, wird jedoch den Erfordernissen des § 101 Abs. 1 Bundesabgabenordnung nicht entsprochen, so kann der Bescheid nur jedem Adressat gegenüber einzeln mit der Zustellung einer eigenen Ausfertigung an diesen in Wirksamkeit treten. Das Recht gegen einen solchen Bescheid ein Rechtsmittel einzubringen steht diesfalls auch nur jenem Adressat zu, an den der Bescheid wirksam zugestellt wurde.Ergeht ein inhaltlich einheitlicher Bescheid, wird jedoch den Erfordernissen des Paragraph 101, Absatz eins, Bundesabgabenordnung nicht entsprochen, so kann der Bescheid nur jedem Adressat gegenüber einzeln mit der Zustellung einer eigenen Ausfertigung an diesen in Wirksamkeit treten. Das Recht gegen einen solchen Bescheid ein Rechtsmittel einzubringen steht diesfalls auch nur jenem Adressat zu, an den der Bescheid wirksam zugestellt wurde. Zur wirksamen Erlassung des angefochtenen Bescheides durch Zustellung gegenüber beiden Beschwerdeführern wäre es daher - mangels eines Hinweises

§ 101

Abs.1 Bundesabgabenordnung - erforderlich gewesen, abweichend von der materiellen Adressierung an beide Beschwerdeführer die Zustellung je einer Bescheidausfertigung an jeden von ihnen zu verfügen und durchzuführen.Zur wirksamen Erlassung des angefochtenen Bescheides durch Zustellung gegenüber beiden Beschwerdeführern wäre es daher - mangels eines Hinweises

Paragraph 101, Absatz eins, Bundesabgabenordnung - erforderlich gewesen, abweichend von der materiellen Adressierung an beide Beschwerdeführer die Zustellung je einer Bescheidausfertigung an jeden von ihnen zu verfügen und durchzuführen. Da eine einzige Ausfertigung eines Bescheides nicht für zwei Adressaten bestimmt sein kann, vermochte die formelle Adressierung der Erledigung des Vorstandes an beide Beschwerdeführer allenfalls für einen von ihnen Wirksamkeit zu entfalten. Zur wirksamen Zustellung des Bescheides gegenüber beiden wäre es erforderlich gewesen, die Zustellung je einer Ausfertigung an jeden der beiden Bescheidadressaten zu verfügen oder in der einzigen Bescheidausfertigung auf die in § 101 Abs. 1 Bundesabgabenordnung enthaltene Rechtsfolge hinzuweisen (vgl. VwGH 24.5.1996, 94/17/0320, 0321).Zur wirksamen Zustellung des Bescheides gegenüber beiden wäre es erforderlich gewesen, die Zustellung je einer Ausfertigung an jeden der beiden Bescheidadressaten zu verfügen oder in der einzigen Bescheidausfertigung auf die in Paragraph 101, Absatz eins, Bundesabgabenordnung enthaltene Rechtsfolge hinzuweisen vergleiche VwGH 24.5.1996, 94/17/0320, 0321). Im gegenständlichen Fall wurde die Zustellung der einzigen Ausfertigung an beide Beschwerdeführer verfügt, auf die in § 101 Abs. 1 Bundesabgabenordnung enthaltene Rechtsfolge wurde in dieser Ausfertigung nicht hingewiesen. Im gegenständlichen Fall wurde die Zustellung der einzigen Ausfertigung an beide Beschwerdeführer verfügt, auf die in Paragraph 101, Absatz eins, Bundesabgabenordnung enthaltene Rechtsfolge wurde in dieser Ausfertigung nicht hingewiesen. Das Zustellgesetz sieht die Adressierung einer Sendung an verschiedene Adressaten nicht vor (vgl. § 13 Abs.1 Zustellgesetz: „Die Sendung ist dem Empfänger … zuzustellen.“), doch hindert eine derartige Vorgangsweise noch nicht von Haus aus die Wirksamkeit der Zustellung an eine der in der Anschrift genannten Personen (vgl. VwGH 10.10.1991, 91/06/0090, 27.6.1995, 94/04/0206; 24.5.1996, 94/17/0320).Das Zustellgesetz sieht die Adressierung einer Sendung an verschiedene Adressaten nicht vor vergleiche Paragraph 13, Absatz eins, Zustellgesetz: „Die Sendung ist dem Empfänger … zuzustellen.“), doch hindert eine derartige Vorgangsweise noch nicht von Haus aus die Wirksamkeit der Zustellung an eine der in der Anschrift genannten Personen vergleiche VwGH 10.10.1991, 91/06/0090, 27.6.1995, 94/04/0206; 24.5.1996, 94/17/0320). Wie sich aus der bloß alternativen Wirksamkeit einer Zustellverfügung mit mehreren Empfängern (Kuvertadressaten) ergibt, erfolgt eine wirksame Zustellung nur gegenüber jenem der beiden Kuvertadressaten, dem das Schriftstück als Erstem tatsächlich zukommt. Nur dieser Vorgang ist einem Verhalten der Behörde zurechenbar. Eine Weitergabe der einzigen Bescheidausfertigung an den zweiten Kuvertadressaten vermag diesem gegenüber eine Zustellung nicht zu bewirken. Seitens der Behörde wurde eine nachweisliche Zustellung der einzigen Bescheidausfertigung verfügt, dokumentiert ist die persönliche Übernahme des Schriftstückes durch Frau *** am ***. Gegenüber von Frau *** als Adressatin der Berufungserledigung wurde damit die Zustellung der einzigen Ausfertigung auch wirksam vollzogen. Es ist wohl auch unzweifelhaft, dass diese einzige Ausfertigung auch an Herrn *** weitergegeben wurde und dieser die einzige Bescheidausfertigung – von Frau *** – auch tatsächlich erhalten hat. Der Umstand, dass jemand in den Besitz einer Ausfertigung eines Bescheides kommt, ist jedoch von einer formellen Zustellung und damit wirksamen Erlassung des Bescheides zu unterscheiden. Die Zustellung eines an zwei an derselben Adresse wohnhafte Personen adressierten Bescheides an einen der beiden muss dann als wirksam angesehen werden, wenn einer der beiden die Sendung persönlich als Empfänger übernommen hat. Eine Heilung des Zustellmangels

§ 7

Zustellgesetz bezüglich der Zustellung der Sendung an den anderen Adressaten scheidet aber aus, da die Sendung schon einem der darin genannten Adressaten zugekommen ist (VwGH 24.5.1996, 94/17/0320, in dem die Möglichkeit der Heilung einer ursprünglich nicht wirksamen Zustellung angenommen wird, wobei aber diese Heilung bei einem einzigen Schriftstück nur einem der Adressaten gegenüber eintreten kann; in gleicher Weise kommt eine Heilung dem zweiten Empfänger gegenüber nicht in Betracht, wenn die Zustellung bereits durch die Übernahme der Sendung durch einen der Adressaten als Empfänger diesem gegenüber wirksam geworden ist).Die Zustellung eines an zwei an derselben Adresse wohnhafte Personen adressierten Bescheides an einen der beiden muss dann als wirksam angesehen werden, wenn einer der beiden die Sendung persönlich als Empfänger übernommen hat. Eine Heilung des Zustellmangels

Paragraph 7, Zustellgesetz bezüglich der Zustellung der Sendung an den anderen Adressaten scheidet aber aus, da die Sendung schon einem der darin genannten Adressaten zugekommen ist (VwGH 24.5.1996, 94/17/0320, in dem die Möglichkeit der Heilung einer ursprünglich nicht wirksamen Zustellung angenommen wird, wobei aber diese Heilung bei einem einzigen Schriftstück nur einem der Adressaten gegenüber eintreten kann; in gleicher Weise kommt eine Heilung dem zweiten Empfänger gegenüber nicht in Betracht, wenn die Zustellung bereits durch die Übernahme der Sendung durch einen der Adressaten als Empfänger diesem gegenüber wirksam geworden ist). Eine Weitergabe der einzigen Bescheidausfertigung durch Frau ***, der diese Ausfertigung laut der von ihr unterschriebenen Empfangsbestätigung zuerst zugekommen ist, an Herrn *** vermag diesem gegenüber eine Zustellung nicht mehr zu bewirken. Daraus folgt, dass die Zustellung des angefochtenen Berufungsbescheides durch persönliche Ausfolgung der einzigen Bescheidausfertigung an Frau *** (laut Übernahmebestätigung) nur gegenüber dieser, nicht jedoch gegenüber von Herrn *** wirksam wurde. Dies bedeutet, dass der angefochtene Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom *** mangels wirksamer Zustellung gegenüber von Herrn *** bisher nicht erlassen worden ist. Mangels eines ihm gegenüber erlassenen letztinstanzlichen Bescheides eines Gemeindeorganes fehlt es somit seiner Beschwerde an einem zulässigen Anfechtungsgegenstand. Die Beschwerde von Herrn *** erweist sich als unzulässig und ist daher

Spruchteil 2 mit Beschluss zurückzuweisen. 3.3. Zu Spruchpunkt 3 - Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

, Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 3.1. bzw. 3.2.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.AV.469.001.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.