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{'item': 'LVwG-AB-14-0016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum30.09.2014 GeschäftszahlLVwG-AB-14-0016 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Richter Mag. Allraun über die als Beschwerde zu behandelnde Berufung des Herrn ***, geb. ***, vertreten durch ***, ***, ***, ***, Rechtsanwälte in ***, ***. ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, den Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Richter Mag. Allraun über die als Beschwerde zu behandelnde Berufung des Herrn ***, geb. ***, vertreten durch ***, ***, ***, ***, Rechtsanwälte in ***, ***. ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, den , BESCHLUSS gefasst:

  1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insofern stattgegeben, als gemäß § 28 Abs. 2 und Abs. 3 VwGVG der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft X zurückverwiesen wird.
  2. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insofern stattgegeben, als gemäß Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 3, VwGVG der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn zurückverwiesen wird.,
  3. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.
  4. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig. Begründung: Herr *** hat am *** bei der Bezirkshauptmannschaft X die Ausstellung eines österreichischen Fingerprint-Reisepasses beantragt. Herr *** hat am *** bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn die Ausstellung eines österreichischen Fingerprint-Reisepasses beantragt. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dieser Antrag unter Berufung auf die Rechtsgrundlage des § 14 Abs. 1 Z 3 lit. f des Bundesgesetzes betreffend Passwesen für österreichische Staatsbürger (Passgesetz 1992) iVm § 14 Abs. 3 Passgesetz 1992 abgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dieser Antrag unter Berufung auf die Rechtsgrundlage des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, Litera f, des Bundesgesetzes betreffend Passwesen für österreichische Staatsbürger (Passgesetz 1992) in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 3, Passgesetz 1992 abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der nunmehrige Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Urteil des Crown Court Hull (Großbritannien) vom *** wegen der Einfuhr von Drogen (400 kg Cannabis-Kraut) zu sieben Jahren Haft verurteilt worden sei. Im März *** sei der Beschwerdeführer aus der Haftanstalt nach Österreich geflohen und habe am *** die Haft in der Justizanstalt *** angetreten, aus welcher dieser am *** nach Verbüßung eines Strafteils bedingt entlassen worden sei. Weiters wurde erwogen, dass der Beschwerdeführer bei der Tat vom *** den Grenzwert an Suchtgift entsprechend der Suchtgiftgrenzmengenverordnung um ein Vielfaches überschritten habe und sohin unzweifelhaft von einer großen Menge im Sinne des § 14 Abs. 1 lit. f Passgesetz 1992 auszugehen sei.Weiters wurde erwogen, dass der Beschwerdeführer bei der Tat vom *** den Grenzwert an Suchtgift entsprechend der Suchtgiftgrenzmengenverordnung um ein Vielfaches überschritten habe und sohin unzweifelhaft von einer großen Menge im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, Litera f, Passgesetz 1992 auszugehen sei. Es komme nach der entsprechenden höchstgerichtlichen Judikatur in diesem Zusammenhang nicht darauf an, dass der Betroffene den Reisepass bei dem ihm zur Last gelegten Suchtgifthandel verwendet hat. Vielmehr stehe im Vordergrund, dass der Betroffene in Zukunft seinen Reisepass für diesen Zweck verwenden könnte, was sich unter anderem aus einer einschlägigen Verurteilung im Ausland ergeben könnte (vgl. VwGH vom 10.05.2000, 97/18/0455).Es komme nach der entsprechenden höchstgerichtlichen Judikatur in diesem Zusammenhang nicht darauf an, dass der Betroffene den Reisepass bei dem ihm zur Last gelegten Suchtgifthandel verwendet hat. Vielmehr stehe im Vordergrund, dass der Betroffene in Zukunft seinen Reisepass für diesen Zweck verwenden könnte, was sich unter anderem aus einer einschlägigen Verurteilung im Ausland ergeben könnte vergleiche VwGH vom 10.05.2000, 97/18/0455). Nach Zitierung des § 14 Abs. 3 Passgesetz wurde ausgeführt, dass den vorliegenden Unterlagen zu entnehmen sei, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom *** bis *** in (Vor – und Straf-) Haft gewesen sei und vom *** – *** die Haft in der Justizanstalt *** verbüßt habe, wobei dieser nach Festlegung einer Probezeit von drei Jahren bedingt entlassen worden sei.Nach Zitierung des Paragraph 14, Absatz 3, Passgesetz wurde ausgeführt, dass den vorliegenden Unterlagen zu entnehmen sei, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom *** bis *** in (Vor – und Straf-) Haft gewesen sei und vom *** – *** die Haft in der Justizanstalt *** verbüßt habe, wobei dieser nach Festlegung einer Probezeit von drei Jahren bedingt entlassen worden sei. Derzeit könne aufgrund des Fehlverhaltens, welches dem Urteil des Crown Court Hull zugrunde liege, keine günstige Zukunftsprognose gestellt werden. Für eine derartige Prognose bedürfe es einen längeren Zeitraumes des Wohlverhaltens seit der Haftentlassung, welche zuletzt am *** erfolgt sei, da man bei Zeiten der Haftanhaltung nicht von einem freiwilligen Wohlverhalten ausgehen könne. Im Hinblick auf das vom Urteil des Crown Court Hull vom *** zugrunde liegenden Fehlverhaltens, des Erfahrungswissens, dass gerade bei Suchtgiftdelikten die Wiederholungsgefahr besonders groß sei und der Tatsache, dass der im § 14 Abs. 3 Passgesetz vorgesehene Mindestzeitraum von drei Jahren noch nicht abgelaufen ist, sei von einem Versagungsgrund im Sinn des § 14 Abs. 1 Z 3 lit. f auszugehen.Im Hinblick auf das vom Urteil des Crown Court Hull vom *** zugrunde liegenden Fehlverhaltens, des Erfahrungswissens, dass gerade bei Suchtgiftdelikten die Wiederholungsgefahr besonders groß sei und der Tatsache, dass der im Paragraph 14, Absatz 3, Passgesetz vorgesehene Mindestzeitraum von drei Jahren noch nicht abgelaufen ist, sei von einem Versagungsgrund im Sinn des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, Litera f, auszugehen. Bei der Versagung des Reisepasses hätten nach der höchstgerichtlichen Judikatur persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse außer Betracht zu bleiben. Dagegen hat der Beschwerdeführer eine nunmehr als Beschwerde zu behandelnde Berufung erhoben und darin ausgeführt wie folgt: „Gegen den Bescheid der BH X vom *** zu GZ ***, erhebe ich innerhalb offener Frist durch den ausgewiesenen Rechtsvertreter„Gegen den Bescheid der BH römisch zehn vom *** zu GZ ***, erhebe ich innerhalb offener Frist durch den ausgewiesenen Rechtsvertreter BERUFUNG an den UVS des Landes Niederösterreich und stelle den ANTRAG den angefochtenen Bescheid der BH X vom *** zu GZ *** ersatzlos aufzuheben und dem Antrag auf Ausstellung eines österreichischen Fingerprint Reisepasses stattzugeben.den angefochtenen Bescheid der BH römisch zehn vom *** zu GZ *** ersatzlos aufzuheben und dem Antrag auf Ausstellung eines österreichischen Fingerprint Reisepasses stattzugeben. Der Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes angefochten. Die Berufung wird wie folgt begründet: Im Wesentlichen ist auf das Erkenntnis des VwGH vom 6.9.2012, GZ 2009/18/0168 zu verweisen aus dem folgt: Gemäß Art.4 Abs.3 der Richtlinie 2004/38/EG stellen die Mitgliedstaaten ihren Staatsangehörigen gemäß ihren Rechtsvorschriften einen Personalausweis oder einen Reisepass aus, der ihre Staatsangehörigkeit angibt und verlängern diese Dokumente. Artikel 4 Abs. 4 dieser Richtlinie sieht vor, dass der Reisepass zumindest für alle Mitgliedstaaten und die unmittelbar zwischen den Mitgliedstaaten liegenden Durchreiseländer gelten muss. Sehen die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates keinen Personalausweis vor, so ist der Reisepass mit einer Gültigkeit von mindestens fünf Jahren auszustellen oder zu verlängern. Gemäß Artikel 4, Absatz 3, der Richtlinie 2004/38/EG stellen die Mitgliedstaaten ihren Staatsangehörigen gemäß ihren Rechtsvorschriften einen Personalausweis oder einen Reisepass aus, der ihre Staatsangehörigkeit angibt und verlängern diese Dokumente. Artikel 4 Absatz 4, dieser Richtlinie sieht vor, dass der Reisepass zumindest für alle Mitgliedstaaten und die unmittelbar zwischen den Mitgliedstaaten liegenden Durchreiseländer gelten muss. Sehen die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates keinen Personalausweis vor, so ist der Reisepass mit einer Gültigkeit von mindestens fünf Jahren auszustellen oder zu verlängern. Der Gerichtshof der EuropäischenUnion (EuGH) hat zuletzt in seinem Urteil vom 17.November2011, C-430/10, Rs Gaydarov, bekräftigt, dass die Entscheidung eines Mitgliedstaates, seinem eigenen Staatsbürger die Ausreise zu verbieten, eine Angelegenheit darstellt, die in den Anwendungsbereich des Unionsrechts, konkret der Richtlinie 2004/38/EG sowie Art. 20 und Art. 21 AEUV, fällt (Randnr. 24 bis 27 dieses Urteils). Hinsichtlich der Ausstellung eines Reisepasses und eines Personalausweises für eigene Staatsbürger ergibt sich dies bereits aus Art. 4 Abs. 3 RL 2004/38/EG.Der Gerichtshof der EuropäischenUnion (EuGH) hat zuletzt in seinem Urteil vom 17.November2011, C-430/10, Rs Gaydarov, bekräftigt, dass die Entscheidung eines Mitgliedstaates, seinem eigenen Staatsbürger die Ausreise zu verbieten, eine Angelegenheit darstellt, die in den Anwendungsbereich des Unionsrechts, konkret der Richtlinie 2004/38/EG sowie Artikel 20 und Artikel 21, AEUV, fällt (Randnr. 24 bis 27 dieses Urteils). Hinsichtlich der Ausstellung eines Reisepasses und eines Personalausweises für eigene Staatsbürger ergibt sich dies bereits aus Artikel 4, Absatz 3, RL 2004/38/EG. Unzweifelhaft bezweckt die hier gegenständliche Entscheidung betreffend Nichtausstellung eines Reisepasses, es dem Berufungswerber unmöglich zu machen, sich ins Ausland, also auch in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union, zu begeben und sich dort aufzuhalten. Somit hat die gegenständliche Entscheidung aber auch zum Inhalt, das dem Berufungswerber, einem österreichischen Staatsbürger, der sohin auch als Unionsbürger anzusehen ist, unionsrechtlich zustehende Recht auf Freizügigkeit, soweit es das Recht umfasst, sich in einen anderen Mitgliedstaat als seinen Herkunftsmitgliedstaat zu begeben, als auch das Recht, den Herkunftsmitgliedstaat zu verlassen, einzuschränken. Dies hat aber nach dem oben Gesagten zur Folge, dass die diesbezüglich maßgeblichen Vorschriften der RL 2004/38/EG zu beachten sind (vgl. Randnr. 25 bis 27 des bereits genannten Urteils des EuGH C-430/10).Unzweifelhaft bezweckt die hier gegenständliche Entscheidung betreffend Nichtausstellung eines Reisepasses, es dem Berufungswerber unmöglich zu machen, sich ins Ausland, also auch in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union, zu begeben und sich dort aufzuhalten. Somit hat die gegenständliche Entscheidung aber auch zum Inhalt, das dem Berufungswerber, einem österreichischen Staatsbürger, der sohin auch als Unionsbürger anzusehen ist, unionsrechtlich zustehende Recht auf Freizügigkeit, soweit es das Recht umfasst, sich in einen anderen Mitgliedstaat als seinen Herkunftsmitgliedstaat zu begeben, als auch das Recht, den Herkunftsmitgliedstaat zu verlassen, einzuschränken. Dies hat aber nach dem oben Gesagten zur Folge, dass die diesbezüglich maßgeblichen Vorschriften der RL 2004/38/EG zu beachten sind vergleiche Randnr. 25 bis 27 des bereits genannten Urteils des EuGH C-430/10). Der EuGH hat allerdings darauf hingewiesen, dass das Recht der Unionsbürger auf Freizügigkeit nicht uneingeschränkt besteht, sondern den im Vertrag und in den Bestimmungen zu seiner Durchführung vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen unterworfen werden darf. In Bezug auf eine mit dem hier vorliegenden Sachverhalt vergleichbare Konstellation, wie sie auch hier vorliegt, für der EuGH aus, dass sich diese Beschränkungen und Bedingungen insbesondere aus Art. 27 Abs. 1 RL 2004/38/EG ergeben. Nach dieser Bestimmung dürfen die Mitgliedstaaten die Freizügigkeit der Unionsbürger oder ihrer Familienangehörigen nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit beschränken (vgl. Randnr. 29 und 30 Urteil C-430/10). Der EuGH stellt aber auch klar, dass der Begriff der öffentlichen Ordnung jedenfalls voraussetzt, dass außer der sozialen Störung, die jeder Gesetzesverstoß darstellt, eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr vorliegen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (Randnr. 33 Urteil C-430/10). Die Ausnahmen vom freien Personenverkehr, auf die sich ein Mitgliedstaat berufen kann, implizieren in diesem Rahmen, wie Art. 27 Abs. 2 RL 2004/38/EG zu entnehmen ist, insbesondere, dass Maßnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nur gerechtfertigt sind, wenn für sie ausschließlich das persönliche Verhalten des Betroffenen ausschlaggebend ist, während vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen nicht zulässig sind. Strafrechtliche Verurteilungen allein können eine die Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit beschränkende Maßnahme nicht ohne weiteres begründen (Randnr. 34 Urteil C-430/10; vgl. zum Ganzen auch das hg. Erkenntnis vom
  5. Juni2012, Zl. 2009/18/0094).Der EuGH hat allerdings darauf hingewiesen, dass das Recht der Unionsbürger auf Freizügigkeit nicht uneingeschränkt besteht, sondern den im Vertrag und in den Bestimmungen zu seiner Durchführung vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen unterworfen werden darf. In Bezug auf eine mit dem hier vorliegenden Sachverhalt vergleichbare Konstellation, wie sie auch hier vorliegt, für der EuGH aus, dass sich diese Beschränkungen und Bedingungen insbesondere aus Artikel 27, Absatz eins, RL 2004/38/EG ergeben. Nach dieser Bestimmung dürfen die Mitgliedstaaten die Freizügigkeit der Unionsbürger oder ihrer Familienangehörigen nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit beschränken vergleiche Randnr. 29 und 30 Urteil C-430/10). Der EuGH stellt aber auch klar, dass der Begriff der öffentlichen Ordnung jedenfalls voraussetzt, dass außer der sozialen Störung, die jeder Gesetzesverstoß darstellt, eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr vorliegen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (Randnr. 33 Urteil , C-430/10). Die Ausnahmen vom freien Personenverkehr, auf die sich ein Mitgliedstaat berufen kann, implizieren in diesem Rahmen, wie Artikel 27, Absatz 2, RL 2004/38/EG zu entnehmen ist, insbesondere, dass Maßnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nur gerechtfertigt sind, wenn für sie ausschließlich das persönliche Verhalten des Betroffenen ausschlaggebend ist, während vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen nicht zulässig sind. Strafrechtliche Verurteilungen allein können eine die Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit beschränkende Maßnahme nicht ohne weiteres begründen (Randnr. 34 Urteil C-430/10; vergleiche zum Ganzen auch das hg. Erkenntnis vom
  6. Juni2012, Zl. 2009/18/0094). Der EuGH hat in seinem Urteil vom
  7. November 2011 aber auch klargestellt, dass die beschränkende Maßnahme geeignet sein muss, die Erreichung des mit ihr verfolgten Ziels zu gewährleisten, und sie nicht über das hinausgehen darf, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist. IN den Ausführungen in Randnr. 40 dieses Urteils präzisiert der EuGH dies dahingehend, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt werden muss. Im gegenständlichen Fall ist aber auch nicht erkennbar, dass die oben angeführten Voraussetzungen in einer der Rechtslage gerecht werdenden Weise geprüft worden wären. Die dem Berufungswerber angelastete Tat datiert mit ***, ist somit bereits 6 Jahre her. Er hat sich aufgrund von nachvollziehbaren familiären Gründen aus England abgesetzt und sich sofort bei der Kripo in Österreich gemeldet bzw. gestellt. Er ist danach in Österreich einer geregelten Arbeit nachgegangen und hat ab *** die Strafhaft in Österreich angetreten und wurde aufgrund einer günstigen Zukunftsprognose im April *** vorzeitig entlassen. Der Berufungswerber hat sich seit der Tat im Jahre *** auch nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Aufgrund einer günstigen Zukunftsprognose wurde der Berufungswerber auch bei der Fa *** in *** wieder eingestellt, bei der er nach Rückkehr aus England arbeitete. Auch die Bewährungshilfe wurde im Jänner *** aufgrund seines Wohlverhaltens sowie der günstigen Zukunftsprognose vorzeitig aufgehoben. Die Ausstellung eines Reisepasses ist für ihn von beruflich vitaler Bedeutung, da er für seine Fa bzw auch andere Firmen Auslandseinsätze im EU-Raum, durchzuführen und er eine große Berufserfahrung mit Großkränen hat. Eine Versagung der Ausstellung lediglich mit dem Hinweis auf seine bisherige Straftat sowie ohne Bezugnahme auf den individuellen Charakter und Lebensumstände des Berufungswerbers ist jedenfalls nicht ausreichend. Das Recht auf Freizügigkeit im Lichte der EuGH Judikatur ist daher unverhältnismäßig eingeschränkt. Laut obigen Erkenntnis des VwGH hat bei der Beurteilung, ob es zulässig ist, das unionsrechtlich zustehende Recht auf Freizügigkeit einzuschränken, sich die Behörde allerdings damit auseinanderzusetzen, ob vom Berufungswerber im Zeitpunkt ihrer Entscheidung (allenfalls: immer noch) eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr im Sinn der Vorgaben der RL 2004/38/EG ausgeht und diese Annahme auch für die Zukunft gerechtfertigt ist. Im vorliegenden Fall hat sich die Behörde damit begnügt, beim Berufungswerber die Gefahr der Wiederholung von solchen Taten, wie er sie bisher begangen hat, zu konstatieren. Ausgehend von den dazu getroffenen –aber sich fallbezogen im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage insoweit als unzureichend erweisenden – Feststellungen reicht das nach dem Gesagten aber nicht hin, um eine Gefahr im Sinn des § 14 Abs. 1 Z 3 lit. f PassG zu begründen.Im vorliegenden Fall hat sich die Behörde damit begnügt, beim Berufungswerber die Gefahr der Wiederholung von solchen Taten, wie er sie bisher begangen hat, zu konstatieren. Ausgehend von den dazu getroffenen –aber sich fallbezogen im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage insoweit als unzureichend erweisenden – Feststellungen reicht das nach dem Gesagten aber nicht hin, um eine Gefahr im Sinn des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, Litera f, PassG zu begründen. Dies gilt auch für die Beurteilung, ob der in § 14 Abs. 1 Z 4 PassG enthaltenen Tatbestand als erfüllt angesehen werden kann. Dazu enthält der angefochtene Bescheid keine nähere Begründung.Dies gilt auch für die Beurteilung, ob der in Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 4, PassG enthaltenen Tatbestand als erfüllt angesehen werden kann. Dazu enthält der angefochtene Bescheid keine nähere Begründung. Schließlich hat sich die belangte Behörde aber auch nicht mit der –infolge der Klarstellung der unionsrechtlichen Rechtslage durch den EuGH aber notwendigerweise zu beantwortenden – Frage der Verhältnismäßigkeit der von ihr getroffenen Maßnahme auseinandergesetzt. Dies wäre – mit Blick auf die durch das Unionsrecht gegebenen Vorgaben – auch deshalb geboten gewesen, weil der Berufungswerber bereits im Verwaltungsverfahren ein darauf abzielendes Vorbringen mit dem Hinweis darauf, dass er durch die Unmöglichkeit zu reisen, seine Arbeitsstelle möglicherweise verlieren würde. ***, am *** ****“ § 14 Passgesetz lautet wie folgt:Paragraph 14, Passgesetz lautet wie folgt: „

(1)Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Reisepasses sind zu versagen, wenn 1. der Passwerber seine Identität nicht zweifelsfrei nachzuweisen vermag oder die erforderliche Mitwirkung verweigert, 2. die Freizügigkeit des Paßwerbers auf Grund gesetzlicher Bestimmungen beschränkt ist und die Versagung zur Erreichung des Ziels dieser Beschränkung erforderlich ist, 3. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Paßwerber den Reisepaß benützen will, um
  1. a)sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die mit mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist, eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung im Inland zu entziehen,
  2. b)gerichtlich strafbare Zollzuwiderhandlungen zu begehen,
  3. c)die rechtswidrige Ein- oder Durchreise eines Fremden in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen Nachbarstaat Österreichs zu fördern,
  4. d)illegalen Handel mit Waffen, Kriegsmaterial, radioaktiven Stoffen oder mit Gegenständen zu betreiben, die der Sicherheitskontrolle nach dem Sicherheitskontrollgesetz 1991, BGBl. Nr. 415/1992, unterliegen,
  5. d)illegalen Handel mit Waffen, Kriegsmaterial, radioaktiven Stoffen oder mit Gegenständen zu betreiben, die der Sicherheitskontrolle nach dem Sicherheitskontrollgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 415 aus 1992,, unterliegen,
  6. e)Personen der gewerbsmäßigen Unzucht in einem anderen Staat als in dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen oder in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, zuzuführen oder sie hiefür anzuwerben, oder
  7. f)entgegen den bestehenden Vorschriften Suchtgift in einer großen Menge zu erzeugen, einzuführen, auszuführen oder in Verkehr zu setzen, oder 4. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß durch den Aufenthalt des Paßwerbers im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde, oder 5. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Passwerber könnte als Mitglied einer kriminellen Organisation oder kriminellen oder terroristischen Vereinigung im Sinne der §§ 278 bis 278b StGB durch den Aufenthalt im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährden.5. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Passwerber könnte als Mitglied einer kriminellen Organisation oder kriminellen oder terroristischen Vereinigung im Sinne der Paragraphen 278 bis 278 b StGB durch den Aufenthalt im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährden.
(2)Von den Bestimmungen des Abs. 1 ist eine Ausnahme nur gemäß § 4a Abs. 1 Z 3 zulässig.
(2)Von den Bestimmungen des Absatz eins, ist eine Ausnahme nur gemäß Paragraph 4 a, Absatz eins, Ziffer 3, zulässig.
(3)Liegen den in Abs. 1 Z 3 lit. b bis f und Z 4 und 5 angeführten Tatsachen gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach den §§ 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben.
(3)Liegen den in Absatz eins, Ziffer 3, Litera b bis f und Ziffer 4 und 5 angeführten Tatsachen gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach den Paragraphen 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben.
(4)Allein das Vorliegen eines voraussichtlich länger als drei Monate dauernden Hinderungsgrundes für die Abnahme von Papillarlinienabdrücken der Finger einer oder beider Hände steht der Ausstellung eines gewöhnlichen Reisepasses oder eines Dienst- oder Diplomatenpasses nicht entgegen.“ § 28 Abs. 1, 2 und 3 VwGVG lautet:Paragraph 28, Absatz eins, 2 und 3 VwGVG lautet: „
(1)Absatz eins,Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Absatz 2,Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennÜber Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1.Ziffer eins der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2.Ziffer 2 die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Absatz 3,Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“ Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu erwogen wie folgt: In seinem Erkenntnis vom 12.12.2012, Zl. 2011/18/0244, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EuGH (vgl. Urteil EuGH
  1. November 2011, C-340/10, Rs Gaydarov) und dem Erkenntnis vom
  2. September 2012, 2009/18/0168, sich die Vorschrift des § 14 Abs. 3 Passgesetz 1992, mit der eine gesetzliche Vermutung des Bestehens einer maßgeblichen Gefahr für eine im Vorhinein festgelegte Zeit angeordnet wird, ohne dass eine Bedachtnahme auf die Umstände des Einzelfalls möglich ist, mit den unionsrechtlichen Vorgaben der RL 2004/38/EG, denen zufolge nicht schon für sich genommen der Umstand der strafrechtlichen Verurteilung die Einschränkung des aus dem Unionsrecht herrührenden Rechts auf Freizügigkeit zufolge haben darf (Artikel 27 Abs. 2) als nicht vereinbar darstellt. § 14 Abs. 3 Passgesetz 1992 hat infolge der mit dem Unionsrecht beizumessenden Vorrangwirkung unangewendet zu bleiben.In seinem Erkenntnis vom 12.12.2012, Zl. 2011/18/0244, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EuGH vergleiche Urteil EuGH
  3. November 2011, C-340/10, Rs Gaydarov) und dem Erkenntnis vom
  4. September 2012, 2009/18/0168, sich die Vorschrift des Paragraph 14, Absatz 3, Passgesetz 1992, mit der eine gesetzliche Vermutung des Bestehens einer maßgeblichen Gefahr für eine im Vorhinein festgelegte Zeit angeordnet wird, ohne dass eine Bedachtnahme auf die Umstände des Einzelfalls möglich ist, mit den unionsrechtlichen Vorgaben der RL 2004/38/EG, denen zufolge nicht schon für sich genommen der Umstand der strafrechtlichen Verurteilung die Einschränkung des aus dem Unionsrecht herrührenden Rechts auf Freizügigkeit zufolge haben darf (Artikel 27 Absatz 2,) als nicht vereinbar darstellt. Paragraph 14, Absatz 3, Passgesetz 1992 hat infolge der mit dem Unionsrecht beizumessenden Vorrangwirkung unangewendet zu bleiben. Bei der Beurteilung, ob es zulässig ist, das unionsrechtlich zustehende Recht auf Freizügigkeit einzuschränken, hat sich die Behörde damit auseinander zu setzen, ob vom Passinhaber im Zeitpunkt ihrer Entscheidung (allenfalls: immer noch) eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr im Sinn der Vorgaben der RL 2004/38/EG ausgeht und diese Annahme auch für die Zukunft gerechtfertigt ist. Dabei hat die Behörde darauf zu achten, ob die Straftaten des Passinhabers dergestalt waren, dass aufgrund der Art der Tatbegehung begründet angenommen werden kann, der Passinhaber werde hinkünftig Straftaten im Sinn des § 14 Abs. 1 Z 3 lit. f Passgesetz 1992 begehen (vgl. E
  5. November 2010, 2007/18/0764). Kann aber aufgrund der Tathandlung und der dadurch offen gelegten Persönlichkeit nicht davon ausgegangen werden, es lägen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigten, der Passinhaber wolle seinen Reisepass dazu benutzen (dies gilt sinngemäß auch für den Personalausweis), um entgegen den bestehenden Vorschriften Suchtgift in einer großen Menge zu erzeugen, einzuführen oder auszuführen oder in Verkehr zu setzen, kann eine Entziehung des Reisepasses nach § 14 Abs. 1 Z 3 lit. f Passgesetz 1992 (oder iVm § 19 Abs. 2 Passgesetz 1992 eines Personalausweises) nicht als gerechtfertigt angesehen werden (vgl. E
  6. Februar 2006, 2005/18/0486) (VwGH vom 10.10.2012, Zl. 2009/18/0458).Bei der Beurteilung, ob es zulässig ist, das unionsrechtlich zustehende Recht auf Freizügigkeit einzuschränken, hat sich die Behörde damit auseinander zu setzen, ob vom Passinhaber im Zeitpunkt ihrer Entscheidung (allenfalls: immer noch) eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr im Sinn der Vorgaben der RL 2004/38/EG ausgeht und diese Annahme auch für die Zukunft gerechtfertigt ist. Dabei hat die Behörde darauf zu achten, ob die Straftaten des Passinhabers dergestalt waren, dass aufgrund der Art der Tatbegehung begründet angenommen werden kann, der Passinhaber werde hinkünftig Straftaten im Sinn des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, Litera f, Passgesetz 1992 begehen vergleiche E
  7. November 2010, 2007/18/0764). Kann aber aufgrund der Tathandlung und der dadurch offen gelegten Persönlichkeit nicht davon ausgegangen werden, es lägen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigten, der Passinhaber wolle seinen Reisepass dazu benutzen (dies gilt sinngemäß auch für den Personalausweis), um entgegen den bestehenden Vorschriften Suchtgift in einer großen Menge zu erzeugen, einzuführen oder auszuführen oder in Verkehr zu setzen, kann eine Entziehung des Reisepasses nach Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, Litera f, Passgesetz 1992 (oder in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 2, Passgesetz 1992 eines Personalausweises) nicht als gerechtfertigt angesehen werden vergleiche E
  8. Februar 2006, 2005/18/0486) (VwGH vom 10.10.2012, Zl. 2009/18/0458). Nach Artikel 27 Abs. 1 RL 2004/38/EG dürfen die Mitgliedsstaaten die Freizügigkeit der Unionsbürger oder ihrer Familienangehörigen nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit beschränken (vgl. Urteil EuGH
  9. November 2011, C-430/10-Gaydarov). Der EuGH stellt aber auch klar, dass der Begriff der öffentlichen Ordnung jedenfalls voraussetzt, dass außer der sozialen Störung, die jeder Gesetzesverstoß darstellt, eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr vorliegen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Die Ausnahmen vom freien Personenverkehr, auf die sich ein Mitgliedsstaat berufen kann, implizieren in diesem Rahmen insbesondere, dass Maßnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nur gerechtfertigt sind, wenn für sie ausschließlich das persönliche Verhalten des Unionsbürgers oder seine Familienangehörigen ausschlaggebend ist, während vom Einzelfall losgelöste oder auch generalpräventionsverweisende Begründungen nicht zulässig sind. Strafrechtliche Verurteilungen allein können die Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit beschränkenden Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen (vgl. E
  10. November 2010, 2007/18/0881).Nach Artikel 27 Absatz eins, RL 2004/38/EG dürfen die Mitgliedsstaaten die Freizügigkeit der Unionsbürger oder ihrer Familienangehörigen nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit beschränken vergleiche Urteil EuGH
  11. November 2011, C-430/10-Gaydarov). Der EuGH stellt aber auch klar, dass der Begriff der öffentlichen Ordnung jedenfalls voraussetzt, dass außer der sozialen Störung, die jeder Gesetzesverstoß darstellt, eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr vorliegen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Die Ausnahmen vom freien Personenverkehr, auf die sich ein Mitgliedsstaat berufen kann, implizieren in diesem Rahmen insbesondere, dass Maßnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nur gerechtfertigt sind, wenn für sie ausschließlich das persönliche Verhalten des Unionsbürgers oder seine Familienangehörigen ausschlaggebend ist, während vom Einzelfall losgelöste oder auch generalpräventionsverweisende Begründungen nicht zulässig sind. Strafrechtliche Verurteilungen allein können die Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit beschränkenden Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen vergleiche E
  12. November 2010, 2007/18/0881). Im Hinblick auf die eben zitierte Judikatur des VwGH bzw. des EuGHs reicht zur Entscheidung über die Versagung des Reisepasses allein ein Hinweis auf die strafgerichtliche Verurteilung des nunmehrigen Beschwerdeführers nicht aus und ist insbesondere zur Festlegung der Dauer bzw. der anzustellenden Prognose, wann dem Beschwerdeführer ein Reisepass erstellt werden kann, auf dessen gesamtes persönlichen Verhaltens bei Ausübung der gegenständlichen Straftat und seines bisherigen Verhaltens seit dieser Straftat abzustellen. Diesbezüglich hat die Bezirkshauptmannschaft X jedoch kein Ermittlungsverfahren durchgeführt und wäre insbesondere durch Beischaffung und Einsichtnahme in das gegenständlich zitierte und der Abweisung des gegenständlichen Antrags zugrunde liegenden Urteils und des Strafaktes auf das persönliche Verhalten des gegenständlichen Beschwerdeführers auf Grund der Art der Tatbegehung einzugehen gewesen.Diesbezüglich hat die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn jedoch kein Ermittlungsverfahren durchgeführt und wäre insbesondere durch Beischaffung und Einsichtnahme in das gegenständlich zitierte und der Abweisung des gegenständlichen Antrags zugrunde liegenden Urteils und des Strafaktes auf das persönliche Verhalten des gegenständlichen Beschwerdeführers auf Grund der Art der Tatbegehung einzugehen gewesen. Weiters sieht das Passgesetz noch weitere Voraussetzungen bzw. Versagensgründe vor bzw. entsprechende Möglichkeiten der Beschränkungen des Reisepasses, zu denen die Bezirkshauptmannschaft X ebenfalls keine, zumindest dem Akt nicht entnehmbare Ermittlungen getroffen hat und auch in der Begründung darauf nicht eingegangen ist.Weiters sieht das Passgesetz noch weitere Voraussetzungen bzw. Versagensgründe vor bzw. entsprechende Möglichkeiten der Beschränkungen des Reisepasses, zu denen die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn ebenfalls keine, zumindest dem Akt nicht entnehmbare Ermittlungen getroffen hat und auch in der Begründung darauf nicht eingegangen ist. Wenngleich nun das Verwaltungsgericht nach Art. 130 Abs. 4 B-VG bzw. § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat, gilt dies bei Ergänzungsbedürftigkeit des Ermittlungsverfahrens nicht schlechthin. Vielmehr besteht in derartigen Fällen aufgrund der genannten Bestimmungen im Zusammenschau mit § 28 Abs. 3 VwGVG eine Verpflichtung des Verwaltungsgerichts zu einer solchen Ergänzung und einer darauf folgenden Sachentscheidung nur dann, wenn dies im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, also das Verfahren insgesamt schneller und kostengünstiger zu einem Abschluss gebracht werden kann. Davon kann jedenfalls da nicht ausgegangen werden, wenn die Verwaltungsbehörde zentrale Sachverhaltsermittlungen gänzlich unterlassen hat, sodass in derartigen Fällen eine Verpflichtung des Verwaltungsgerichts zur Sachentscheidung nicht besteht und es sich auf eine Aufhebung und Zurückweisung der Sache zurückziehen kann.Wenngleich nun das Verwaltungsgericht nach Artikel 130, Absatz 4, B-VG bzw. Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat, gilt dies bei Ergänzungsbedürftigkeit des Ermittlungsverfahrens nicht schlechthin. Vielmehr besteht in derartigen Fällen aufgrund der genannten Bestimmungen im Zusammenschau mit Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG eine Verpflichtung des Verwaltungsgerichts zu einer solchen Ergänzung und einer darauf folgenden Sachentscheidung nur dann, wenn dies im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, also das Verfahren insgesamt schneller und kostengünstiger zu einem Abschluss gebracht werden kann. Davon kann jedenfalls da nicht ausgegangen werden, wenn die Verwaltungsbehörde zentrale Sachverhaltsermittlungen gänzlich unterlassen hat, sodass in derartigen Fällen eine Verpflichtung des Verwaltungsgerichts zur Sachentscheidung nicht besteht und es sich auf eine Aufhebung und Zurückweisung der Sache zurückziehen kann. Untermauert wird dies durch das – aus in Art. 130 Abs. 1 B-VG umschriebenen Aufgabenbereich erschließbaren – Wesen der Verwaltungsgerichte als zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit, nicht jedoch zur Führung der Verwaltung berufenen Einrichtungen. Mit diesem in nämlich – nicht zuletzt unter dem Gesichtspunkt der Gewaltentrennung – unvereinbar, dass es sich bei einem Verwaltungsgericht um jene Behörde handelt, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt – wenn auch nur in einem Teilaspekt – ermittelt und einer Beurteilung unterzieht (vgl. VGH 21.11.2002, 2002/20/0315). Demgemäß statuiert die Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012 ein grundsätzlich eingliedriges Administrativverfahren mit nachgeordneter Kontrolle durch das Verwaltungsgericht und schließlich die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, wobei es den Verwaltungsbehörden zukommt, den gesamten für die Entscheidung relevante Sachverhalt zu ermitteln. Dieses System würde aber völlig unterlaufen werden, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens zu einer Verlagerung nahezu des gesamten – wenn eben auch nur zu einem wesentlichen Teilaspekt vor das Verwaltungsgericht käme. Nicht nur, dass damit im Ergebnis der gesetzliche intendierte Instanzenzug verkürzt werden würde, was mit den allgemeinen Grundsätzen eines rechtstaatlichen Verfahrens nicht in Einklang stünde (z.B. VwGH 29.04.2013, 2010/16/0089), würde die Einrichtung der verwaltungsbehördlichen Instanz damit zur bloßen Formsache werden (z.B. VwGH 12.09.2013, 2013/21/0118). Untermauert wird dies durch das – aus in Artikel 130, Absatz eins, B-VG umschriebenen Aufgabenbereich erschließbaren – Wesen der Verwaltungsgerichte als zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit, nicht jedoch zur Führung der Verwaltung berufenen Einrichtungen. Mit diesem in nämlich – nicht zuletzt unter dem Gesichtspunkt der Gewaltentrennung – unvereinbar, dass es sich bei einem Verwaltungsgericht um jene Behörde handelt, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt – wenn auch nur in einem Teilaspekt – ermittelt und einer Beurteilung unterzieht vergleiche VGH 21.11.2002, 2002/20/0315). Demgemäß statuiert die Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012 ein grundsätzlich eingliedriges Administrativverfahren mit nachgeordneter Kontrolle durch das Verwaltungsgericht und schließlich die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, wobei es den Verwaltungsbehörden zukommt, den gesamten für die Entscheidung relevante Sachverhalt zu ermitteln. Dieses System würde aber völlig unterlaufen werden, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens zu einer Verlagerung nahezu des gesamten – wenn eben auch nur zu einem wesentlichen Teilaspekt vor das Verwaltungsgericht käme. Nicht nur, dass damit im Ergebnis der gesetzliche intendierte Instanzenzug verkürzt werden würde, was mit den allgemeinen Grundsätzen eines rechtstaatlichen Verfahrens nicht in Einklang stünde (z.B. VwGH 29.04.2013, 2010/16/0089), würde die Einrichtung der verwaltungsbehördlichen Instanz damit zur bloßen Formsache werden (z.B. VwGH 12.09.2013, 2013/21/0118). Im gegenständlichen Verfahren wurde nach dem vorgelegten Akteninhalt von der Verwaltungsbehörde lediglich aufgrund einer Ekis-Abfrage eine Bescheidbegründung dahingehend vorgenommen, dass eine entsprechende Verurteilung vorliegt, nicht jedoch wurde darauf eingegangen, unter Beischaffung des gerichtlichen Akts bzw. des Urteils, welches persönliche Verhalten die Versagung des Passes, insbesondere im Hinblick auf die Gefährlichkeitsprognose, rechtfertigt. Dem allein das „Erfahrungswissen, dass gerade bei Suchtmitteldelikten die Wiederholungsgefahr besonders groß ist“ zu Grunde zu legen, reicht für die Begründung einer Gefährlichkeitsprognose nicht aus. Im Ergebnis ergibt sich sohin, dass das gesamte notwendige Ermittlungsverfahren durchzuführen ist, da auch die übrigen Voraussetzungen einer etwaigen Passversagung bzw. Einschränkung nicht vorgenommen wurden und es somit für das erkennende Gericht auch unzweifelhaft zur Wahrung des Instanzenzuges unumgänglich ist, mit einer Zurückverweisung der Angelegenheit an die Verwaltungsbehörde vorzugehen. Keinesfalls ist auch davon auszugehen, dass die Verwaltungsbehörde die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts und den Verfahrensabschluss nicht mit zumindest der gleichen Raschheit und nur mit höheren Kosten bewerkstelligen kann als das Verwaltungsgericht selbst. Die Zurückverweisung führt auch zu keinem Nachteil für den Beschwerdeführer, sondern wird im Gegenteil natürlich auch für den Beschwerdeführer durch das Abstandnehmen von einem dann nur mehr eingeschränkt bekämpfbaren verwaltungsgerichtlichen Erkenntnis der gesamte Instanzenzug gewahrt. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG abgesehen werden, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war. Zudem wurde auch von keiner Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt.Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß gemäß Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG abgesehen werden, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war. Zudem wurde auch von keiner Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Die ordentliche Revision war deshalb zuzulassen, da gerade die Kognitions- bzw. Kassationsbefugnis der Verwaltungsgerichte eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung darstellt, zu den zu Grunde liegenden Bestimmungen des § 28 Abs. 2 und 3 VwGVG jedoch noch keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt.Die ordentliche Revision war deshalb zuzulassen, da gerade die Kognitions- bzw. Kassationsbefugnis der Verwaltungsgerichte eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung darstellt, zu den zu Grunde liegenden Bestimmungen des Paragraph 28, Absatz 2 und 3 VwGVG jedoch noch keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.AB.14.0016

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