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{'item': 'LVwG-AB-14-0766'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum30.09.2014 GeschäftszahlLVwG-AB-14-0766 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde von *** und *** gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, betreffend das Ausscheiden einer Liegenschaft aus der Abwassergenossenschaft ***, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde von *** und *** gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, betreffend das Ausscheiden einer Liegenschaft aus der Abwassergenossenschaft ***, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Antrag der Abwassergenossenschaft *** auf Ausscheiden der Liegenschaft ***, Parzelle ***, KG ***, abgewiesen.römisch eins. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Antrag der Abwassergenossenschaft *** auf Ausscheiden der Liegenschaft ***, Parzelle ***, KG ***, abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 77 Abs. 3 lit. i, 82 Abs. 5 und 85 Abs.1 WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 i.d.g.F.)Paragraphen 77, Absatz 3, Litera i,, 82 Absatz 5 und 85 Absatz eins, WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, i.d.g.F.) §§ 24 Abs.1 und 28 Abs. 1 und 2 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz,Paragraphen 24, Absatz eins und 28 Absatz eins und 2 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.)Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, i.d.g.F.) § 25a VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F.)Paragraph 25 a, VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, i.d.g.F.) Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F.)Artikel 133, Absatz 4, B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, i.d.g.F.) Entscheidungsgründe

  1. Verfahren der Verwaltungsbehörde und angefochtener Bescheid Mit Bescheid vom ***, Zl. ***, gab die Bezirkshauptmannschaft X einem Antrag der Abwassergenossenschaft *** auf Ausscheiden der Liegenschaft ***, Parzelle ***, KG ***, Folge und verfügte die Abtrennung der Liegenschaft von den Abwasseranlagen der Genossenschaft. Hinsichtlich des vorangegangenen Verfahrens ist der Begründung des Bescheides – zusammengefasst – Folgendes zu entnehmen:Mit Bescheid vom ***, Zl. ***, gab die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn einem Antrag der Abwassergenossenschaft *** auf Ausscheiden der Liegenschaft ***, Parzelle ***, KG ***, Folge und verfügte die Abtrennung der Liegenschaft von den Abwasseranlagen der Genossenschaft. Hinsichtlich des vorangegangenen Verfahrens ist der Begründung des Bescheides – zusammengefasst – Folgendes zu entnehmen: Mit Schreiben vom *** hatte sich die Mehrheit der Mitglieder der Abwassergenossenschaft *** an den Sachwalter mit dem Anliegen gewendet, die Liegenschaft *** auszuscheiden, da durch wiederholte unzutreffende Beschuldigungen der Familie *** gegenüber einzelnen Mitgliedern, Genossenschaftsorganen, bauausführenden Firmen, etc. sich die übrigen Mitglieder aus Stande sehen würden, Funktionen in der Genossenschaft zu übernehmen, dieser durch die Sachwalterschaft erheblicher finanzieller Schaden zugefügt worden sei und auch in Zukunft eine Zahlungsunwilligkeit der Familie *** anzunehmen sei. Mit Schreiben vom *** beantragte die Abwassergenossenschaft *** bei der Wasserrechtsbehörde das Ausscheiden der Liegenschaft ***, Parzelle ***, aus der Abwassergenossenschaft ***. Die von diesem Antrag betroffenen *** und *** sprachen sich dagegen aus und brachten vor, lediglich die ihnen auf Grund der Satzung und der Rechtsordnung zustehenden Mittel genutzt zu haben. Die in diesem Zusammenhang erfolgte Sachwalterschaft für die Genossenschaft hätten sie nicht zu vertreten. Die von der Genossenschaft verlangten zusätzlichen Zahlungen seien von der Satzung nicht gedeckt; deren wahren Hintergründe seien unklar bzw. mit Falschinformationen verbunden gewesen. Daher wären die ihrerseits ergriffenen Schritte gerechtfertigt gewesen. Eine Zahlungsunwilligkeit in Bezug auf die künftigen Betriebskosten sei nicht gegeben und es sei auch nicht ersichtlich, welche wesentlichen Nachteile der Genossenschaft drohen sollten, wenn die Abwasserbeseitigungsanlage ohnedies ausfinanziert sei. *** und *** würden sich nur gegen die Forderung einer weiteren massiven Einmalzahlung trotz Ausfinanzierung der Abwasseranlage wenden. Im Übrigen müsse es eine Genossenschaft aushalten, wenn Mitglieder „derart massive Einmalzahlungen“ hinterfragten und mit den gesetzlich vorgesehenen Mitteln dagegen vorgingen. Auf Ersuchen der Wasserrechtsbehörde erstattete der wasserbautechnische Amtssachverständige eine Stellungnahme zu den im Falle des Ausscheidens erforderlichen Maßnahmen zur Trennung der in Rede stehenden Liegenschaft von der Kanalisation. Die Abwassergenossenschaft *** teilte der Behörde schließlich mit, dass auf Grund eines rechtkräftigen Beschlusses des Landesgerichts *** „der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom *** betreffend den von uns ausgestellten Rückstandsausweis rechtskräftig geworden“ sei, wonach die Ehegatten *** € 1.689,85 zu bezahlen hätten, was bisher nicht geschehen sei. Damit sei in Verbindung mit bisherigen Zahlungsaufforderungen die Zahlungsunwilligkeit der Ehegatten *** belegt.Die Abwassergenossenschaft *** teilte der Behörde schließlich mit, dass auf Grund eines rechtkräftigen Beschlusses des Landesgerichts *** „der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom *** betreffend den von uns ausgestellten Rückstandsausweis rechtskräftig geworden“ sei, wonach die Ehegatten *** € 1.689,85 zu bezahlen hätten, was bisher nicht geschehen sei. Damit sei in Verbindung mit bisherigen Zahlungsaufforderungen die Zahlungsunwilligkeit der Ehegatten *** belegt. *** und *** replizierten daraufhin, dass die Eintreibung rückständiger Beiträge nicht Ziel des Ausscheidens sei, sondern die Vermeidung wesentlicher künftiger Nachteile. Hinsichtlich des ausgestellten Rückstandsausweises gebe es „allein deshalb Probleme“, weil der wahre Grund für diese Forderung nicht offen gelegt worden sei und immer unterschiedliche Erklärungen abgegeben worden seien, was die Verwendung des in Rede stehenden Betrages zweifelhaft erscheinen ließe. Im Übrigen wurden die bisher vorgebrachten Argumente wiederholt und näher ausgeführt. Mit Schreiben vom *** teilte die Abwassergenossenschaft *** der Behörde mit, dass von den drei Rechnungen dieses Jahres lediglich die Betriebskosten (ohne Umsatzsteuer) bezahlt worden seien. Weiters hielt die Behörde fest, dass der Abwassergenossenschaft für die Sachwalterschaft bisher Kosten in Höhe von € 54.000,-- und für die Rechtsvertretung Kosten in Höhe von € 18.000,-- entstanden seien. Begründend führt die Bezirkshauptmannschaft X nach Wiedergabe des zuvor zusammengefassten Verfahrensablaufes fest, dass die Bezirkshauptmannschaft X einem Antrag auf Aufhebung eines Rückstandsausweises der Abwassergenossenschaft *** teilweise durch Verweisung auf den Zivilrechtsweg stattgegeben, im Übrigen aber die Forderungen der Abwassergenossenschaft als zu Recht erkannt hätte, woraus sich ein Betrag von € 1.689,85 ergebe. Die dagegen erhobene Klage sei vom Landesgericht *** abgewiesen worden.Begründend führt die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn nach Wiedergabe des zuvor zusammengefassten Verfahrensablaufes fest, dass die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn einem Antrag auf Aufhebung eines Rückstandsausweises der Abwassergenossenschaft *** teilweise durch Verweisung auf den Zivilrechtsweg stattgegeben, im Übrigen aber die Forderungen der Abwassergenossenschaft als zu Recht erkannt hätte, woraus sich ein Betrag von € 1.689,85 ergebe. Die dagegen erhobene Klage sei vom Landesgericht *** abgewiesen worden. Nach Rücktritt aller Funktionäre der Genossenschaft hätte die Bezirkshauptmann-schaft X am *** Herrn *** zum Sachwalter der Genossenschaft bestellt, was mit Bescheid vom *** widerrufen worden sei.Nach Rücktritt aller Funktionäre der Genossenschaft hätte die Bezirkshauptmann-schaft römisch zehn am *** Herrn *** zum Sachwalter der Genossenschaft bestellt, was mit Bescheid vom *** widerrufen worden sei. In der Folge zitiert die Bezirkshauptmannschaft X die einschlägigen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs vom ***, ***, und vom ***, ***, und kommt bei Anwendung der darin aufgestellten Grundsätze zu folgendem Ergebnis:In der Folge zitiert die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn die einschlägigen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs vom ***, ***, und vom ***, ***, und kommt bei Anwendung der darin aufgestellten Grundsätze zu folgendem Ergebnis: Die Streitigkeiten zwischen der Genossenschaft und ihren Mitgliedern *** und *** seien ursächlich für den Rücktritt der Funktionäre und die dadurch notwendig gewordene Sachwalterbestellung, wodurch der Abwassergenossenschaft *** ein erheblicher finanzieller Schaden entstanden sei. Dies sei jedoch allein kein Grund für das Ausscheiden, da maßgeblich sei, ob durch die weitere Teilnahme von *** und *** der Abwassergenossenschaft *** künftig Nachteile entstehen würden. Es stünde allerdings fest, dass *** und *** bisher vorgeschriebene Beträge nicht bezahlt hätten und dies auch künftig nicht beabsichtigt sei, wodurch der Genossenschaft weiter Schaden entstehen würde. Es liege somit Zahlungsunwilligkeit für die Zukunft vor. Durch die weitere Mitgliedschaft der Liegenschaft von *** und *** in der Abwassergenossenschaft würde dieser somit ein erheblicher Schaden und damit wesentliche Nachteile entstehen, wobei auch mit weiteren umfangreichen administrativen Aufwänden, wie Rückstandsausweisen, Mahnverfahren, Exekutionsverfahren, zusätzliche Mitgliederversammlung, zu rechnen sei. Es ergebe sich damit ein Gesamtbild, wonach „die Schwierigkeiten“ mit *** und *** weiterhin bestehen würden, solange eine Mitgliedschaft bei der Abwassergenossenschaft *** gegeben sei. Dies könne nur durch Ausschluss der Liegenschaft *** aus der Abwassergenossenschaft abgewendet werden, weshalb spruchgemäß zu entscheiden sei.
  2. Beschwerde Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde von *** und ***, in der sie neuerlich betonen, nicht zahlungsunwillig zu sein, sondern nur wissen wollten, wofür ihr Geld verwendet würde. Im Übrigen verweisen sie auf das bisherige Vorbringen.
  3. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich Mit Schriftsatz vom *** nahm die Abwassergenossenschaft *** zur Beschwerde Stellung und teilte mit, dass der Betrag von € 1.689,85 aus dem oben angeführten Rückstandsausweis mittlerweile – nach Vollstreckungsantrag – bezahlt worden sei. Nicht bezahlt seien ausständige Sachwalterkosten und Rechtsanwaltsforderungen sowie ausständige Mitgliederzahlungen. Die Genossenschaft würde den Beschwerdeführern laufend Einsicht in alle Unterlagen und Rechnungen geben und hätte alles versucht, die Beschwerdeführer zufrieden zu stellen. Des Weiteren wurden verschiedene Unterlagen vorgelegt, darunter Proto-kolle über „Obmanngespräche“ mit den nunmehrigen Beschwerdeführern vom *** und vom ***, ein Protokoll über eine Mitgliederversammlung vom *** sowie einen Rückstandsausweis vom *** über einen Gesamtbetrag von € 3.901,
  4. Die Beschwerdeführer teilten dem Gericht mit Schriftsatz vom *** mit, dass sie den strittigen Betrag von € 1.689,85 mittlerweile bezahlt hätten, weitere Rechnungen jedoch nicht, da sie den Grund dafür nicht wüssten. Der fragliche Betrag von € 4.000,-- sei im Hinblick auf die Ausfinanzierung der Anlage nicht nachvollziehbar, die dafür genannten Gründe widersprüchlich und nicht haltbar. Sie seien nicht zahlungsunwillig und auch noch nie jemandem etwas schuldig geblieben - nun würde gegen sie Exekution geführt, ohne dass sie den Grund dafür wüssten. Dem Schreiben sind diverse Kosten- und Zahlungsaufstellungen, Schreiben der Genossenschaft und E-Mail-Kopien angeschlossen. Aus einer E-Mail des ***, Abteilung Siedlungswasserwirtschaft, vom *** geht hervor, dass dieser die Unrichtigkeit eines Protokolls der Generalversammlung der Abwassergenossenschaft vom *** bemängelt. Nach seinen Vorschlägen zur Finanzierung wären nämlich unter Berücksichtigung der Förderung keine weitere Einmalzahlung der Mitglieder notwendig. Aus einer E-Mail eines Vertreters der Bezirkshauptmannschaft X vom *** ist zu ersehen, dass „vorsprechenden Mitgliedern (***, ***, …)“ die Rechtslage dargelegt worden und ihnen mitgeteilt worden sei, bei Betrugsverdacht oder Amtsmissbrauch stünde die Anzeige bei der Staatsanwaltschaft oder Polizei offen.Die Beschwerdeführer teilten dem Gericht mit Schriftsatz vom *** mit, dass sie den strittigen Betrag von € 1.689,85 mittlerweile bezahlt hätten, weitere Rechnungen jedoch nicht, da sie den Grund dafür nicht wüssten. Der fragliche Betrag von € 4.000,-- sei im Hinblick auf die Ausfinanzierung der Anlage nicht nachvollziehbar, die dafür genannten Gründe widersprüchlich und nicht haltbar. Sie seien nicht zahlungsunwillig und auch noch nie jemandem etwas schuldig geblieben - nun würde gegen sie Exekution geführt, ohne dass sie den Grund dafür wüssten. Dem Schreiben sind diverse Kosten- und Zahlungsaufstellungen, Schreiben der Genossenschaft und E-Mail-Kopien angeschlossen. Aus einer E-Mail des ***, Abteilung Siedlungswasserwirtschaft, vom *** geht hervor, dass dieser die Unrichtigkeit eines Protokolls der Generalversammlung der Abwassergenossenschaft vom *** bemängelt. Nach seinen Vorschlägen zur Finanzierung wären nämlich unter Berücksichtigung der Förderung keine weitere Einmalzahlung der Mitglieder notwendig. Aus einer E-Mail eines Vertreters der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom *** ist zu ersehen, dass „vorsprechenden Mitgliedern (***, ***, …)“ die Rechtslage dargelegt worden und ihnen mitgeteilt worden sei, bei Betrugsverdacht oder Amtsmissbrauch stünde die Anzeige bei der Staatsanwaltschaft oder Polizei offen. Die vorgelegten Unterlagen wurden seitens des Gerichts jeweils der Gegenseite mit der Einladung zur mündlichen Verhandlung am *** zugestellt. Deren wesentlicher Inhalt war Folgender: „Der Verhandlungsleiter legt den Gegenstand der Verhandlung dar. Die Beschwerdeführer bringen Folgendes vor: Grundsätzlich seien sie nicht zahlungsunwillig, sie sehen jedoch nicht ein, die strittigen € 4.000,-- zu bezahlen, für die bisher kein Rechtsgrund angegeben worden sei. Auch in Zukunft ihnen noch verrechnete Beiträge für Kosten im Zusammenhang mit der Tätigkeit eines Sachwalters sehen sie nicht ein, weshalb sie dafür aufkommen sollten. Die laufenden Betriebskosten würden sie jedoch bezahlen wollen. Herr *** bringt weiters vor, dass es ihm nicht angemessen erscheine, dass die Gegenseite durch einen Rechtsanwalt vertreten sei, er jedoch nicht; er behalte sich ebenfalls die Beiziehung eines Anwaltes vor. Der Vertreter der Abwassergenossenschaft entgegnet dem Vorbringen der Beschwerdeführer Folgendes: Für die Kanalisation der Abwassergenossenschaft war ursprünglich ein Anteil pro Mitglied in Höhe von € 8.100,-- vorgesehen, welcher auch gefördert und drittfinanziert worden sei. In der Folge hätte sich die Genossenschaft entschieden, den teuren Kredit zurückzubezahlen und dafür eine Zwischenfinanzierung aufzunehmen, welche auf die einzelnen Mitglieder umgelegt werden sollte und großteils auch wurde. Nicht bezahlt hat bis jetzt lediglich die Familie ***, wobei ein Teil des ursprünglich € 4.000,-- (mittlerweile nur 3.500,-- in Folge des Beitritts eines weiteren Mitgliedes) ausmachenden Betrages schon in den mittlerweile exekutierten Betrag von € 1.689,85 enthalten ist. Der verbleibende von Familie *** zu bezahlende Betrag ist in dem nun nicht beeinspruchten Rückstandsausweis von € 3.901,92 enthalten (neben Kosten des Sachwalters und des Rechtsvertreters). Eine entsprechende Aufschlüsselung findet sich in dem von der Genossenschaft am *** vorgelegten Rückstandsausweis vom ***. Die Familie *** hätte ursprünglich die Wahl gehabt, nicht dieser Kreditrückzahlung beizutreten, wodurch für sie allerdings wie für vier weitere Mitglieder, die ebenfalls nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht haben, höhere laufende Betriebskosten anfallen würden. Ab dem Jahr *** müssen nämlich die Mitglieder, welche sich an der Kreditrückzahlung beteiligt haben, keine laufende Grundgebühr, sondern nur einen jährlichen Betrag von € 15,-- pro Person und Anschluss leisten. Zusätzlich ist mit der Leistung des Betrages von € 4.000,-- (nunmehr € 3.500,--) der Vorteil verbunden, weniger zum Regenwasserkanal beitragen zu müssen. Ein Teil des genannten Betrages stellt nämlich eine Rücklage dar, welche naturgemäß nur jenen zugutekommt, die dazu beigetragen haben. Sowohl dieses System, als auch das ursprüngliche Abrechnungsmodell sei den Beschwerdeführern sowohl seitens des Sachwalters als auch des Rechtsanwaltes der Abwassergenossenschaft mehrfach unter Vorlage der entsprechenden Abrechnungen erklärt worden, was auch in den Sitzungsprotokollen der Genossenschaft festgehalten worden sei. Seitens der Genossenschaft seien derzeit die im Rückstandsausweis vom *** € 3.901,92 offen, weitere fällige Forderungen bestehen nicht. Allerdings sei von den Beschwerdeführern ein Betrag von € 50,-- einbezahlt worden, wobei im Zuge der Verhandlung aufgeklärt werden konnte, dass es sich um eine irrtümliche Überweisung (Drittschuldneranfrage des BG ***) handelt. Zum Beweis der offenen Forderung legt der Rechtsvertreter der Abwassergenossen-schaft vom *** vor (Beilage 1). Aufgerufen wird der Zeuge ***, geb. ***, ***, ***, Beruf Verfahrenstechniker. Der Zeuge gibt nach Wahrheitserinnerung Folgendes an: Im Zuge einer Ausschreibung der Bezirkshauptmannschaft X wurde ich mit der Sachwalterschaft für die Abwassergenossenschaft *** betraut. Ich war zuvor nicht mit der Planung für die Genossenschaft befasst und habe auch sonst kein Naheverhältnis zur Genossenschaft und deren Funktionären. Auch im Zusammenhang mit den Beschwerden der Familie *** habe ich die Betriebskosten und die Abrechnungen überprüft bzw. eine Überprüfung durch den Steuerberater *** veranlasst. Keine dieser Prüfungen hat einen Grund zur Beanstandung gegeben. Aus meiner Sicht gibt es auch keinerlei Hinweise darauf, dass Genossenschaftsgelder für andere als die Satzungszwecke verwendet worden sind. Die Abrechnungen wurden auch mit der Familie *** durchgegangen und ihnen deren Inhalt erklärt. Teilweise wurden ihnen auch Kopien der Abrechnungen übergeben. Zur Finanzierung der Genossenschaft ist ausführen, dass die Kreditaufnahme vor meiner Zeit als Sachwalter war. Die nun im Raum stehenden zusätzlichen € 4.000,-- sind aus meiner Sicht als Ansparen für den von der Genossenschaft künftig zu betreuenden Regenwasserkanal zu sehen. Im Zuge einer Ausschreibung der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn wurde ich mit der Sachwalterschaft für die Abwassergenossenschaft *** betraut. Ich war zuvor nicht mit der Planung für die Genossenschaft befasst und habe auch sonst kein Naheverhältnis zur Genossenschaft und deren Funktionären. Auch im Zusammenhang mit den Beschwerden der Familie *** habe ich die Betriebskosten und die Abrechnungen überprüft bzw. eine Überprüfung durch den Steuerberater *** veranlasst. Keine dieser Prüfungen hat einen Grund zur Beanstandung gegeben. Aus meiner Sicht gibt es auch keinerlei Hinweise darauf, dass Genossenschaftsgelder für andere als die Satzungszwecke verwendet worden sind. Die Abrechnungen wurden auch mit der Familie *** durchgegangen und ihnen deren Inhalt erklärt. Teilweise wurden ihnen auch Kopien der Abrechnungen übergeben. Zur Finanzierung der Genossenschaft ist ausführen, dass die Kreditaufnahme vor meiner Zeit als Sachwalter war. Die nun im Raum stehenden zusätzlichen € 4.000,-- sind aus meiner Sicht als Ansparen für den von der Genossenschaft künftig zu betreuenden Regenwasserkanal zu sehen. Auf Vorhalt, dass sich diese Angabe nicht mit dem Vorbringen der Genossenschaft in Bezug auf die Reduktion von Betriebskosten zu decken scheint, erkläre ich, dass es der Genossenschaft natürlich frei steht, die angesparten Beträge auch für andere Genossenschaftszwecke zu verwenden, etwa in Form einer Anrechnung auf die Betriebskosten. Die Kosten für die Regenwasserkanalsanierung sind nicht von vornherein feststehend, sondern ergeben sich eben im Schadensfall bzw. im Fall einer Überprüfung. Keine weiteren Fragen an den Zeugen, der Zeuge wird um 11.01 Uhr entlassen und macht keine Zeugengebühren geltend. Die Vertreter der Abwassergenossenschaft weisen darauf hin, dass bereits einmal beim Regenkanal Reparaturarbeiten notwendig geworden sind. Aufgerufen wird der Zeuge ***, geb. ***, Abteilung Siedlungswasserwirtschaft des Amtes der NÖ Landesregierung. Der Zeuge gibt nach Wahrheitserinnerung Folgendes an: Ich war mit der Förderung der gegenständlichen Abwasseranlage befasst und habe die Abwassergenossenschaft auch hinsichtlich der möglichen Finanzierung informiert und beraten. Das Finanzierungsmodell beruht im Prinzip darauf, dass die Genossenschaft und ihre Mitglieder einen gewissen Eigenanteil leisten, dazu kommt die Förderung des NÖ Wasserwirtschaftsfonds und ein Bankdarlehen, welches bei entsprechender Höhe und Verhältnismäßigkeit der verschiedenen Säulen durch die Finanzierungszuschüsse nach dem Umweltförderungsgesetz abgedeckt werden kann. Je nachdem wie man die Eigenleistung gestaltet, ist in der Folge eine Abdeckung der Rückzahlungen für den Kredit mit den Förderungszuschüssen möglich. Im Extremfall kann man die Eigenleistungen so wählen, dass überhaupt kein Bankkredit notwendig wird und die Förderungszuschüsse, welche trotzdem geleistet werden, für andere Zwecke der Abwasserentsorgung, in dem Fall die Genossenschaftszwecke, zur Verfügung stehen. Nach meinem Kenntnisstand wurde eine solche Lösung für die Abwassergenossenschaft *** angestrebt, wobei zwischen einzelnen Mitgliedern differenziert wurde. Dies ist natürlich auch möglich, wenn man für jedes Mitglied eine eigene Rechnung durchführt, mit dem Ergebnis, dass je nachdem der Einzelne mehr oder weniger am Anfang leistet und dementsprechend mehr oder weniger oder gar nichts für die laufende Rückzahlung des Kredits aufwendet. Die Abwassergenossenschaft *** wurde von mir entsprechend beraten; dies wurde auch den Genossenschaftsvertretern und einzelnen Mitgliedern wie insbesondere Herrn *** in Besprechungen und Präsentationen dargestellt. Eine ausführliche Präsentation erfolgte im Rahmen einer Vollversammlung der Genossenschaft am ***. Auch die Abrechnungen für die Förderung wurden nicht nur von der örtlichen Bauaufsicht (Büro ***), sondern auch von mir überprüft. Es gab keinen Grund zur Beanstandung und keinen Hinweis auf widmungswidrige Verwendung von Geldern. Die rechnerische und sachliche Richtigkeit der Abrechnung vom Büro *** ausdrücklich bestätigt. Dies ist Standard bei allen Förderungsvorgängen. Im konkreten Fall wurden € 452.948,-- als förderungsfähig festgestellt. Auf Befragen der Vertreter der Abwassergenossenschaft erklärt der Zeuge, dass Kanäle üblicherweise eine Lebensdauer von 50 bis 60 Jahren haben. Zumindest ab diesem Zeitpunkt ist mit Reparaturen zu rechnen und eine Zustandsbewertung dringend anzuraten. Das gilt auch für den gegenständlichen Regenwasserkanal, wobei darauf hingewiesen wird, dass vor *** errichteten geförderten sowie allen bisher nicht geförderten Regenwasserkanälen auch ein Förderungszuschuss für Sanierungsarbeiten in Anspruch genommen werden kann. Keine weiteren Fragen an den Zeugen, der Zeuge wird um 11.40 Uhr entlassen und macht keine Zeugengebühren geltend. Schluss des Beweisverfahrens. Schlusserklärungen: Die Beschwerdeführer erklären, dass sie auf Grund der heutigen Erläuterungen der Zeugen den Zusammenhang der Zahlungen und des strittigen Betrages von € 4.000,-- verstanden haben. Frau *** möchte anmerken, dass sich der Streit erübrigt hätte, wenn nicht der damalige Schriftführer der Abwassergenossenschaft Herr *** bei einer Diskussion erklärt hätte, der Verwendungsgrund für diesen Betrag dürfte ihnen nicht verraten werden. Dies hätte bei ihnen den begründeten Verdacht erweckt, dass irgendetwas nicht in Ordnung sei. Im Übrigen wolle man die Angelegenheit im Familienkreis noch besprechen, ob nun der Betrag von € 3.900,-- bezahlt werden soll. Der Vertreter der Abwassergenossenschaft *** legt Wert auf die Feststellung, dass im Sitzungsprotokoll der Schlichtungskommission vom *** nichts davon festgehalten ist, und dass Herr *** seinen diesbezüglichen Vorhalt mit der Bemerkung kommentiert hätte, die wichtigen Dinge würden nie protokolliert. Der Abwassergenossenschaft hält ihren Antrag auf Ausscheidung der Liegenschaft der Familie *** unverändert aufrecht und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Weiters wird vorgebracht, dass die Diskussionen mit der Familie *** einen erheblichen Aufwand und eine Belastung der ehrenamtlichen Funktionäre der Genossenschaft bedeuten, was schon einmal zur Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters geführt hätte, weil sonst niemand bereit war, die Genosschaftsfunktionen zu übernehmen.“
  5. Erwägungen des Gerichts Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen: 4.
  6. Anzuwendende Rechtsvorschriften WRG § 77.

(1)Die Satzungen haben die Tätigkeit der Wassergenossenschaft zu regeln; sie sind von den Mitgliedern einer freiwilligen Genossenschaft zugleich mit der freien Vereinbarung von den Mitgliedern einer Genossenschaft mit Beitrittszwang vor dem Antrag auf Beiziehung der widerstrebenden Minderheit zu beschließen.Paragraph 77,
(1)Die Satzungen haben die Tätigkeit der Wassergenossenschaft zu regeln; sie sind von den Mitgliedern einer freiwilligen Genossenschaft zugleich mit der freien Vereinbarung von den Mitgliedern einer Genossenschaft mit Beitrittszwang vor dem Antrag auf Beiziehung der widerstrebenden Minderheit zu beschließen.
(2)Satzungen von Zwangsgenossenschaften sind, sofern sie nicht von der Genossenschaft innerhalb der eingeräumten Frist (§ 76 Abs. 2) vorgelegt werden und genehmigt werden können, durch die Wasserrechtsbehörde zu erlassen.
(2)Satzungen von Zwangsgenossenschaften sind, sofern sie nicht von der Genossenschaft innerhalb der eingeräumten Frist (Paragraph 76, Absatz 2,) vorgelegt werden und genehmigt werden können, durch die Wasserrechtsbehörde zu erlassen.
(3)Die Satzungen haben Bestimmungen zu enthalten über (…) i) die Schlichtung der zwischen den Mitgliedern oder zwischen ihnen und der Genossenschaft aus dem Genossenschafsverhältnis entstandenen Streitigkeiten, (…) § 82.
(5)Auf Antrag der Genossenschaft kann die Wasserrechtsbehörde, soweit öffentliche Interessen nicht entgegenstehen, einzelne Liegenschaften oder Anlagen, aus deren weiterer Teilnahme der Genossenschaft wesentliche Nachteile erwachsen, ausscheiden. Den ausscheidenden Mitgliedern stehen die im vorhergehenden Absatz bezeichneten Ansprüche gegen die Genossenschaft zu.Paragraph 82,
(5)Auf Antrag der Genossenschaft kann die Wasserrechtsbehörde, soweit öffentliche Interessen nicht entgegenstehen, einzelne Liegenschaften oder Anlagen, aus deren weiterer Teilnahme der Genossenschaft wesentliche Nachteile erwachsen, ausscheiden. Den ausscheidenden Mitgliedern stehen die im vorhergehenden Absatz bezeichneten Ansprüche gegen die Genossenschaft zu. § 85.
(1)Die Aufsicht über die Wassergenossenschaften obliegt der zuständigen Wasserrechtsbehörde, die auch über alle aus dem Genossenschaftsverhältnis und den wasserrechtlichen Verpflichtungen der Genossenschaft entspringenden Streitfälle zu entscheiden hat, die nicht im Sinne des § 77 Abs. 3 lit. i beigelegt werden. Die Wasserrechtsbehörde ist in Wahrnehmung der Aufsicht berechtigt, die Tätigkeit der Genossenschaft zu überwachen, Einsicht in deren Unterlagen sowie entsprechende Auskünfte zu verlangen und an Versammlungen der Genossenschaftsmitglieder teilzunehmen. Sie hat dabei die Einhaltung dieses Bundesgesetzes durch die Genossenschaft zu überwachen, die Zweckmäßigkeit der Tätigkeit der Genossenschaft sowie deren finanzielle Gebarung nur insoweit, als hiedurch öffentliche Interessen (§§ 50 Abs. 7 sowie 105) berührt werden. Sie kann sich zur Aufsicht über die Genossenschaften geeigneter Personen oder Einrichtungen bedienen; § 120 findet sinngemäß Anwendung.Paragraph 85,
(1)Die Aufsicht über die Wassergenossenschaften obliegt der zuständigen Wasserrechtsbehörde, die auch über alle aus dem Genossenschaftsverhältnis und den wasserrechtlichen Verpflichtungen der Genossenschaft entspringenden Streitfälle zu entscheiden hat, die nicht im Sinne des Paragraph 77, Absatz 3, Litera i, beigelegt werden. Die Wasserrechtsbehörde ist in Wahrnehmung der Aufsicht berechtigt, die Tätigkeit der Genossenschaft zu überwachen, Einsicht in deren Unterlagen sowie entsprechende Auskünfte zu verlangen und an Versammlungen der Genossenschaftsmitglieder teilzunehmen. Sie hat dabei die Einhaltung dieses Bundesgesetzes durch die Genossenschaft zu überwachen, die Zweckmäßigkeit der Tätigkeit der Genossenschaft sowie deren finanzielle Gebarung nur insoweit, als hiedurch öffentliche Interessen (Paragraphen 50, Absatz 7, sowie 105) berührt werden. Sie kann sich zur Aufsicht über die Genossenschaften geeigneter Personen oder Einrichtungen bedienen; Paragraph 120, findet sinngemäß Anwendung. (…) VwGVG § 24.
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24,
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (…) § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. (…) VwGG § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (…) B-VG Art. 133
(4)Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.Artikel 133,
(4)Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. 4.2. Feststellungen, Beweiswürdigung und rechtlicher Beurteilung Im vorliegenden Fall ist der entscheidungswesentliche Sachverhalt im Grunde zwischen den Streitteilen mittlerweile unstrittig. Strittig hingegen ist die mit der rechtlichen Beurteilung untrennbar verknüpfte Prognose über die im Falle der weiteren Mitgliedschaft der Liegenschaft von *** und *** bei der Abwassergenossenschaft *** für diese eventuell zu erwartenden Nachteile und deren Bewertung. Dies erfordert eine nähere Betrachtung. Das Ausscheiden einzelner Liegenschaften oder Anlagen auf Antrag einer Wassergenossenschaft gegen den Willen des betroffenen Mitglieds stellt keine Sanktion für ein in der Vergangenheit liegendes Fehlverhalten dar, sondern ist die ultima ratio zur Vermeidung künftiger wesentlicher Nachteile für die Genossenschaft, welche mit der weiteren Teilnahme des auszuscheidenden Mitglieds verbunden wären. Wie auch die belangte Behörde zutreffend erkannt hat, stellt das in der Vergangenheit liegende Verhalten eines Mitglieds, sei es mit finanziellen oder sonstigen Nachteilen für die Genossenschaft verbunden gewesen, für sich allein keinen hinreichenden Grund für das Ausscheiden dar. Dementsprechend ist das Ausscheiden auch kein Mittel zur Eintreibung rückständiger Genossenschafts-beiträge (VwGH 19.11.2009, 2008/07/0132). Vielmehr hat die Wasserrechtsbehörde im Fall eines Antrags auf Ausscheiden eine Prognose für die Zukunft zu erstellen, wobei sie allerdings notwendigerweise von den gegebenen bzw. in der Vergangenheit liegenden Ereignissen auszugehen hat und darauf aufbauend ihre Schlussfolgerungen zu ziehen hat. Im Hinblick auf die im Falle des Ausscheidens für den bzw. die Betroffenen möglichen schwerwiegenden Folgen bedarf diese Prognoseentscheidung einer besonders sorgfältigen Abwägung. Die belangte Behörde hat aus einer Zahlungsverweigerung in der Vergangenheit und aus der auch noch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung fortbestehende Weigerung der nunmehrigen Beschwerdeführer, bestimmte strittige Leistungen zu erbringen, auf eine auch in der Zukunft zu erwartende Zahlungsunwilligkeit geschlossen und die dadurch der Genossenschaft entstehenden finanziellen Ausfälle, aber auch die damit für die Genossenschaft voraussichtlich verbundenen Aufwendungen und Unannehmlichkeiten als wesentlichen Nachteil qualifiziert . Diese Einschätzung hält das Gericht auf Grund der im Zeitpunkt seiner Entscheidung bestehenden Sachlage (und diese hat das Gericht seiner Entscheidung zu Grunde zu legen) für nicht zutreffend. Bei der mündlichen Verhandlung – aber auch schon im verwaltungsbehördlichen Verfahren – haben die Beschwerdeführer stets betont, dass sich ihre Zahlungsweigerung lediglich auf die strittigen € 4.000,-- sowie auf die Kosten der Sachwalterschaft beziehen, nicht jedoch auf die laufenden Betriebskosten. Die beschwerdegegnerische Abwassergenossenschaft *** hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass lediglich der nach ihrer Ansicht bereits unanfechtbare Rückstandsausweis über € 3.901,92 aushafte, welcher sämtliche von den Beschwerdeführern kritisierte Positionen enthält. Darüber hinaus bestünden keine weiteren fälligen Forderungen; ab dem Jahr *** sei absehbar von den Beschwerdeführern lediglich ein Betriebskostenanteil von € 15,-- pro Person und Anschluss zu leisten. Für das Gericht ergibt sich daraus die Schlussfolgerung, dass an derzeit absehbaren künftigen finanziellen Nachteilen im Fall einer Zahlungsverweigerung für die Abwassergenossenschaft *** mit einem jährlichen Zahlungsausfall von € 15,-- pro Bewohner der strittigen Liegenschaft zu rechnen wäre. Um diesen finanziellen Nachteil geht es also, welcher für die Genossenschaft im Fall des Ausschlusses der Liegenschaft der Beschwerdeführer abgewendet werden könnte, wobei sie freilich auch in diesem Fall diese Zahlung nicht erhielte; ein Nachteil in diesem Umfang wäre also nur dann gegeben, wenn es sich um variable Kosten handelt, also aus der Mitgliedschaft der Beschwerdeführer auch höhere Betriebskosten resultieren, wovon das Gericht durchaus ausgeht. Für die einzige noch offene Forderung, nämlich jene im Rückstandsausweis vom *** enthaltenen ca. € 3.900,-- hätte das Ausscheiden der Liegenschaft der Beschwerdeführer keine Auswirkung mehr. Den Ausfall der in Rede stehenden Betriebskosten vermag das Gericht jedoch nicht als wesentlichen Nachteil zu erkennen, selbst wenn dies über mehr als ein Jahr hindurch der Fall wäre. Im Übrigen hält es das Gericht keineswegs für gerechtfertigt, den Beschwerdeführern die Zahlungsunwilligkeit in Bezug auf künftige Betriebskosten zu unterstellen. Es ist nämlich völlig evident, dass es den Beschwerdeführern, wie sie selbst betonen und wie auch die Abwassergenossen-schaft nicht bestreitet, im Grunde um die die ursprünglichen Eigenleistungen von etwa € 8.100,-- übersteigenden weiteren € 4.000,-- (nunmehr € 3.500,--) geht. Nun haben im Zuge der mündlichen Verhandlung des Gerichts die Vertreter der Abwassergenossenschaften und die vom Gericht gehörten Zeugen, an deren Glaubwürdigkeit das Gericht keine Zweifel hat, durchaus plausibel dargelegt worin diese € 4.000,-- ihre Berechtigung haben. In objektiver Betrachtung ergibt sich also, dass die von den Beschwerdeführern in der Vergangenheit vorgebrachten Anschuldigungen wohl nicht berechtigt waren. Vom Blickwinkel der Beschwerdeführer ist dies jedoch differenzierter zu sehen. Es sei in diesem Zusammenhang lediglich auf die von den Beschwerdeführern vorgelegten E-Mails mit der Richtigstellung des Vertreters der Abteilung Siedlungswasserwirtschaft, die Rechtsauskunft des Vertreters der belangten Behörde in Bezug auf mögliche Anzeigen, die zwar objektiv zutreffend gewesen sein mag, aber bei den Beschwerdeführern möglicherweise Anlass zu einer Fehleinschätzung gegeben hat, aber auch auf die Divergenzen der Angaben zwischen den Vertretern der Abwassergenossenschaft und dem Zeugen *** verwiesen. Es erscheint dem Gericht doch äußerst bemerkenswert, dass es nach so vielen Jahren des Streits, in dem es genau um diese eine Frage ging und den Beteiligten auch völlig klar sein musste, das dies auch Thema der Fragestellung des Gerichtes sein musste, selbst zwischen den Vertretern der Genossenschaft und dem von diesen selbst nominierten Zeugen, der in der Vergangenheit versucht hatte, den Zahlungsgrund den Beschwerdeführern verständlich zu machen, der Grund und der Zweck des zusätzlichen Genossenschaftsbeitrags nicht einheitlich erklärt wurde und der Zeuge erst nach Intervention diese unterschiedliche Interpretation aufklärte. In diesem Lichte erscheint das Vorbringen der Beschwerdeführer, ihnen seien immer wieder neue Erklärungen für die Mehrleistungsverpflichtung präsentiert worden, glaubwürdig. Zwar konnte diese Divergenz, nämlich in Bezug auf die Motivation und den Verwendungszweck der eingehobenen zusätzlichen € 4.000,-- aufgeklärt werden, doch vermögen derartige Aussagen - zumal bei einem misstrauischen Menschen - durchaus Zweifel und Argwohn aufkommen lassen. Doch auch wenn die Beschwerdeführer durch die von ihnen ergriffenen Anzeigen, Beschwerden und Anschuldigungen das rechte Maß überschritten haben mögen, berechtigt dies nicht zu dem zwingenden Schluss, dass sich derartiges künftig wiederholen werde, zumal nach der absehbaren Erledigung der finanziellen Differenzen im Rechtswege im Hinblick auf den offensichtlich nicht beeinspruchten Rückstandsausweis vom *** keine weiteren neuen Streitpunkte in Sicht sind. Die bloße Vermutung bzw. Befürchtung der Genossenschaftsfunktionäre, es sei mit weiteren Schwierigkeiten zu rechnen, welche ihnen die Ausübung ihres Amtes unmöglich machen würden, ist kein hinlänglicher Grund für eine derartig negative Prognose in Bezug auf die zu erwartenden Nachteile für die Genossenschaft. Im übrigen sei bemerkt, dass keine Verpflichtung eines Genossenschaftsmitgliedes besteht, jeden (Mehrheits)beschluss der Genossenschaftsorgane unwidersprochen hinzunehmen, widrigenfalls er ausgeschlossen werden würde. Dies ergibt sich schon aus der zwingend in den Satzungen vorzusehenden Streitschlichtungsregelung (§ 77 Abs. 3 lit. i WRG 1959) und der Schreitschlichtungskompetenz der Aufsichtsbehörde (§ 85 Abs. 1 leg.cit.).Im übrigen sei bemerkt, dass keine Verpflichtung eines Genossenschaftsmitgliedes besteht, jeden (Mehrheits)beschluss der Genossenschaftsorgane unwidersprochen hinzunehmen, widrigenfalls er ausgeschlossen werden würde. Dies ergibt sich schon aus der zwingend in den Satzungen vorzusehenden Streitschlichtungsregelung (Paragraph 77, Absatz 3, Litera i, WRG 1959) und der Schreitschlichtungskompetenz der Aufsichtsbehörde (Paragraph 85, Absatz eins, leg.cit.). Aus den dargelegten Gründen ist das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zum Ergebnis gelangt, dass das Ausscheiden der Liegenschaft *** aus der Abwassergenossenschaft *** nicht gerechtfertigt war. Der dagegen gerichteten Beschwerde ist daher Folge zu geben und der Antrag der Abwassergenossenschaft *** abzuweisen. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zuzulassen, da im vorliegenden Fall nicht eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden war, sondern es um die im Einzelfall erfolgende Anwendung der vom Verwaltungsgerichtshof in den auch von der belangten Behörde bereits zitierten Erkenntnissen näher ausgeführten Rechtssätzen geht. Die vorliegende Entscheidung steht daher im Einklang mit der durchaus nicht widersprüchlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.AB.14.0766

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