51 Z 8 B-VG ist die Zuständigkeit zur Weiterführung dieses Verfahrens am 01.01.2014 auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übergegangen. Das Berufungsverfahren ist als Beschwerdeverfahren nach den Bestimmungen des VwGVG weiterzuführen.
, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG ist die Zuständigkeit zur Weiterführung dieses Verfahrens am 01.01.2014 auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übergegangen. Das Berufungsverfahren ist als Beschwerdeverfahren nach den Bestimmungen des VwGVG weiterzuführen. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführer wegen einer Übertretung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes
3 AVRAG mit einer Geldstrafe im Ausmaß von € 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 100 Stunden) bestraft. Im Schuldspruch dieses Straferkenntnisses wurde es als erwiesen angesehen, dass der Beschuldigte als Arbeitgeber von August *** bis *** in ***, ***, eine näher bezeichnete Person als Hilfsarbeiter beschäftigt hat, ohne ihm den nach Kollektivvertrag zustehenden Grundlohn unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien geleistet zu haben. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführer wegen einer Übertretung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes
Paragraph 7 i, , Absatz 3, AVRAG mit einer Geldstrafe im Ausmaß von € 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 100 Stunden) bestraft. Im Schuldspruch dieses Straferkenntnisses wurde es als erwiesen angesehen, dass der Beschuldigte als Arbeitgeber von August *** bis *** in ***, ***, eine näher bezeichnete Person als Hilfsarbeiter beschäftigt hat, ohne ihm den nach Kollektivvertrag zustehenden Grundlohn unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien geleistet zu haben. Der anzuwendende Kollektivvertrag für Bauhilfsgewerbe NÖ habe ab 1.5.2011 ein monatliches Bruttoentgelt von € 9,20/Stunde € 1.205,-- bei einer kollektivvertraglich vorgesehenen Normalarbeitszeit von 40 Stunden vorgesehen. Unter Zugrundelegung des kollektivvertraglich vorgesehenen Stundenlohns in Höhe von € 9,20 brutto stelle das ausbezahlte Entgelt von € 5,-- pro Stunde (€ 5,89 brutto) eine Unterentlohnung dar. Es sei bis dato keine ordnungsgemäße Entlohnung erfolgt. In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung (nunmehr Beschwerde) wurde im Wesentlichen eingewendet, die rechtliche Voraussetzung für die Strafbarkeit sei das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses. Der Beschuldigte müsse Dienstgeber im Sinne des § 35 ASVG sein. Die im Spruch bezeichnete Person sei jedoch weder Dienstnehmer noch in einem dienstnehmerähnlichen Beschäftigungsverhältnis gewesen, er habe am *** den Beschwerdeführer auf der Baustelle lediglich besucht, dem gegenüber keinen entgeltlichen Tätigkeiten verrichtet. In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung (nunmehr Beschwerde) wurde im Wesentlichen eingewendet, die rechtliche Voraussetzung für die Strafbarkeit sei das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses. Der Beschuldigte müsse Dienstgeber im Sinne des Paragraph 35, ASVG sein. Die im Spruch bezeichnete Person sei jedoch weder Dienstnehmer noch in einem dienstnehmerähnlichen Beschäftigungsverhältnis gewesen, er habe am *** den Beschwerdeführer auf der Baustelle lediglich besucht, dem gegenüber keinen entgeltlichen Tätigkeiten verrichtet. Der NÖ Gebietskrankenkasse als Partei im Verfahren wurde das Straferkenntnis ebenfalls zugestellt. Beschwerde dagegen wurde seitens der NÖ Gebietskrankenkasse nicht erhoben. Zum Beschwerdevorbringen verwies die NÖ Gebietskrankenkasse in einer schriftlichen Stellungnahme im Wesentlichen auf das Vorliegen eines Dienstverhältnisses
Vm Abs. 2 ASVG, woraus sich eine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 7i Abs. 3 AVRAG ergebe. Da es sich allem Anschein nach um eine private Baustelle handle, könne für die spezielle Betrachtung des zustehenden Grundlohnes kein Kollektivvertrag angewendet werden. In Anlehnung an den Kollektivvertrag Bauhilfsgewerbe (N) wäre von einem Grundlohn von € 9,20 brutto pro Stunde auszugehen. Da es laut dem Beschwerdeführer zu keiner Lohnzahlung gekommen sei, sei aus Sicht der Kasse jedenfalls eine Unterentlohnung
3 AVRAG gegeben. Der NÖ Gebietskrankenkasse als Partei im Verfahren wurde das Straferkenntnis ebenfalls zugestellt. Beschwerde dagegen wurde seitens der NÖ Gebietskrankenkasse nicht erhoben. Zum Beschwerdevorbringen verwies die NÖ Gebietskrankenkasse in einer schriftlichen Stellungnahme im Wesentlichen auf das Vorliegen eines Dienstverhältnisses
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG, woraus sich eine Verwaltungsübertretung im Sinne des Paragraph 7 i, Absatz 3, AVRAG ergebe. Da es sich allem Anschein nach um eine private Baustelle handle, könne für die spezielle Betrachtung des zustehenden Grundlohnes kein Kollektivvertrag angewendet werden. In Anlehnung an den Kollektivvertrag Bauhilfsgewerbe (N) wäre von einem Grundlohn von € 9,20 brutto pro Stunde auszugehen. Da es laut dem Beschwerdeführer zu keiner Lohnzahlung gekommen sei, sei aus Sicht der Kasse jedenfalls eine Unterentlohnung
Paragraph 7 i, Absatz 3, AVRAG gegeben. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat
GVG eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher in Anwesenheit einer Vertreterin der NÖ Gebietskrankenkasse als Partei im Verfahren, durch Einvernahme des Beschwerdeführers und Einsicht in die Akten des Verfahrens, auf deren Verlesung verzichtet wurde, Beweis erhoben wurde. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat
Paragraph 44, Absatz eins, VwGVG eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher in Anwesenheit einer Vertreterin der NÖ Gebietskrankenkasse als Partei im Verfahren, durch Einvernahme des Beschwerdeführers und Einsicht in die Akten des Verfahrens, auf deren Verlesung verzichtet wurde, Beweis erhoben wurde. Demnach steht folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest: Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Liegenschaft in ***, ***, auf welcher im vorfallsgegenständlichen Zeitraum ein Haus mit drei Wohneinheiten errichtet wurde. Der Beschwerdeführer war Bauherr. Der Beschwerdeführer war zur Vorfallszeit nicht Inhaber eines Unternehmens und auch nicht Inhaber einer Gewerbeberechtigung. Das Bauwerk wurde von ihm als Privatperson errichtet. Am *** wurde der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses bezeichnete nepalesische Staatsbürger *** aus Anlass einer Kontrolle auf der Baustelle des Beschwerdeführers angetroffen. Er war nicht bei der zuständigen Sozialversicherung gemeldet und auch nicht im Besitz einer arbeitsmarktrechtlichen Bewilligung. Die Finanzbehörde hat mit Anzeige vom *** diesen Sachverhalt der NÖ Gebietskrankenkasse zur Kenntnis gebracht. Die NÖ Gebietskrankenkasse hat gegen den Beschwerdeführer Strafanzeige wegen des Verdachts der Übertretung des § 7i Abs. 3 AVRAG erstattet und ein Strafausmaß von € 3.000,-- beantragt.Der Beschwerdeführer war zur Vorfallszeit nicht Inhaber eines Unternehmens und auch nicht Inhaber einer Gewerbeberechtigung. Das Bauwerk wurde von ihm als Privatperson errichtet. Am *** wurde der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses bezeichnete nepalesische Staatsbürger *** aus Anlass einer Kontrolle auf der Baustelle des Beschwerdeführers angetroffen. Er war nicht bei der zuständigen Sozialversicherung gemeldet und auch nicht im Besitz einer arbeitsmarktrechtlichen Bewilligung. Die Finanzbehörde hat mit Anzeige vom *** diesen Sachverhalt der NÖ Gebietskrankenkasse zur Kenntnis gebracht. Die NÖ Gebietskrankenkasse hat gegen den Beschwerdeführer Strafanzeige wegen des Verdachts der Übertretung des Paragraph 7 i, Absatz 3, AVRAG erstattet und ein Strafausmaß von € 3.000,-- beantragt. Der Beschwerdeführer wurde mit Erkenntnissen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich wegen Übertretungen des AuslBG und des ASVG bestraft. Zu diesem Sachverhalt gelangte das Verwaltungsgericht auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Demnach ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers, dass das gegenständlich errichtete Haus in seinem Privateigentum steht. Das Grundstück wurde ihm von seiner Mutter übertragen und wurde ein bestehendes Haus abgebrochen und vom Beschwerdeführer als Bauherr das gegenständliche, drei Wohneinheiten umfassende, Wohnhaus errichtet. Der Beschwerdeführer verwies weiters darauf, zur Vorfallszeit weder Inhaber eines Unternehmens gewesen zu sein noch einen Betrieb geleitet zu haben. Ebenso war er seinen Angaben zu Folge nicht Teilhaber an einer GmbH. Der Beschwerdeführer erklärte, von Beruf Malermeister zu sein, jedoch zur Vorfallszeit – und auch danach – nicht selbständig erwerbstätig gewesen zu sein. Im Hinblick auf die von der Finanzbehörde durchgeführte Kontrolle erklärte der Beschwerdeführer, dass ihm diese erinnerlich sei. Er habe aus Anlass dieser Kontrolle darauf hingewiesen, mit Herrn *** befreundet zu sein, ebenso darauf, dass dieser ihm nur fallweise, freiwillig und ohne Verpflichtung geholfen habe. Hinsichtlich seiner vor der Finanzbehörde abgegebenen Erklärungen sei auszuführen, dass er mit seinem Chef, dem Chef der Firma ***, besprochen habe, dass Herr *** in diese Firma eingestellt werden könne, wenn er die notwendigen Papiere vorweisen könne und sein Asylverfahren abgeschlossen sei. Ausgehend von diesen Angaben des Beschwerdeführers ist der festgestellte Sachverhalt somit unbestritten. Eine Feststellungsbescheid über das Vorliegen der Pflichtversicherung durch die zuständige Gebietskrankenkasse liegt nicht vor. Die vom Beschwerdeführer dargestellte fallweise, freiwillige und ohne Verpflichtung ausgeführte Tätigkeit des *** wurde von der Gebietskrankenkasse einem Beitragszuschlagsverfahren zu Grunde gelegt, das mit der Verhängung eines Beitragszuschlages beendet wurde (einem dagegen erhobenen Einspruch wurde seitens des damals zuständigen Landeshauptmannes für NÖ nicht Folge gegeben). Ausgehend von diesen Angaben des Beschwerdeführers ist der festgestellte Sachverhalt somit unbestritten. Eine Feststellungsbescheid über das Vorliegen der Pflichtversicherung durch die zuständige Gebietskrankenkasse liegt nicht vor. , Die vom Beschwerdeführer dargestellte fallweise, freiwillige und ohne Verpflichtung ausgeführte Tätigkeit des *** wurde von der Gebietskrankenkasse einem Beitragszuschlagsverfahren zu Grunde gelegt, das mit der Verhängung eines Beitragszuschlages beendet wurde (einem dagegen erhobenen Einspruch wurde seitens des damals zuständigen Landeshauptmannes für NÖ nicht Folge gegeben). Das Verwaltungsgericht hat in rechtlicher Hinsicht erwogen: Die maßgeblichen Rechtsvorschriften des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG) lauten in der zur Tatzeit anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 24/2011:Die maßgeblichen Rechtsvorschriften des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG) lauten in der zur Tatzeit anzuwendenden Fassung BGBl. römisch eins Nr. 24/2011: „§ 7i Abs. 3, „§ 7i Absatz 3 Wer als Arbeitgeber/in ein/en Arbeitnehmer/in beschäftigt oder beschäftigt hat, ohne ihm/ihr zumindest den nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehenden Grundlohn unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien zu leisten, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe zu bestrafen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet. Sind von der Unterentlohnung höchstens drei Arbeitnehmer/innen betroffen, beträgt die Geldstrafe für jede/n Arbeitnehmer/in 1 000 Euro bis 10 000 Euro, im Wiederholungsfall 2 000 Euro bis 20 000 Euro, sind mehr als drei Arbeitnehmer/innen betroffen, für jede/n Arbeitnehmer/in 2 000 Euro bis 20 000 Euro, im Wiederholungsfall 4 000 Euro bis 50 000 Euro.“ „Feststellung von Übertretungen durch den Träger der Krankenversicherung § 7gParagraph 7 g Stellt der zuständige Träger der Krankenversicherung im Rahmen seiner Tätigkeit fest, dass der/die Arbeitgeber/in dem/der dem ASVG unterliegenden Arbeitnehmer/in nicht zumindest den nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehenden Grundlohn unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien leistet, gilt § 7e Abs. 3 bis 5 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Kompetenzzentrums LSDB der zuständige Träger der Krankenversicherung tritt.“Stellt der zuständige Träger der Krankenversicherung im Rahmen seiner Tätigkeit fest, dass der/die Arbeitgeber/in dem/der dem ASVG unterliegenden Arbeitnehmer/in nicht zumindest den nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehenden Grundlohn unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien leistet, gilt Paragraph 7 e, Absatz 3 bis 5 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Kompetenzzentrums LSDB der zuständige Träger der Krankenversicherung tritt.“ „Kompetenzzentrum LSDB§ 7e.Paragraph 7 e,
1 AVRAG gilt dieses Bundesgesetz für Arbeitsverhältnisse, die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen.
Paragraph eins, Absatz eins, AVRAG gilt dieses Bundesgesetz für Arbeitsverhältnisse, die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen. Aus 1077 der Beilagen XVIII. GP (AVRAG, in der Stammfassung BGBl.1993/459) ergibt sich, dass nach dem EG-Recht der Begriff „Arbeitnehmer“ – sofern er nicht in den einzelnen Rechtsvorschriften definiert ist – im Sinne des innerstaatlichen Rechtes anzuwenden ist. Aus 1077 der Beilagen römisch achtzehn. Gesetzgebungsperiode (AVRAG, in der Stammfassung BGBl.1993/459) ergibt sich, dass nach dem EG-Recht der Begriff „Arbeitnehmer“ – sofern er nicht in den einzelnen Rechtsvorschriften definiert ist – im Sinne des innerstaatlichen Rechtes anzuwenden ist. Im AVRAG findet sich keine Definition des Begriffes „Arbeitnehmer“.Ausgehend vom dargestellten Regelungszweck des LSDB-G (Wahrung der Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen) ist auch mit Rücksicht auf die in den relevanten Bestimmungen normierten Mittel zur Erreichung des Zwecks im Hinblick auf die Auslegung der Begriffe „Arbeitnehmer“ und „Arbeitgeber“ auf das kollektive Arbeitsrecht abzustellen, also auf die einschlägigen Normen des Arbeitsverfassungsrechtes (Normen über kollektive Rechtsgestaltung und Betriebsverfassungsrecht).Im AVRAG findet sich keine Definition des Begriffes „Arbeitnehmer“., Ausgehend vom dargestellten Regelungszweck des LSDB-G (Wahrung der Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen) ist auch mit Rücksicht auf die in den relevanten Bestimmungen normierten Mittel zur Erreichung des Zwecks im Hinblick auf die Auslegung der Begriffe „Arbeitnehmer“ und „Arbeitgeber“ auf das kollektive Arbeitsrecht abzustellen, also auf die einschlägigen Normen des Arbeitsverfassungsrechtes (Normen über kollektive Rechtsgestaltung und Betriebsverfassungsrecht).
VG sind Arbeitnehmer im Sinne des II. Teiles alle im Rahmen eines Betriebes beschäftigten Personen einschließlich der Lehrlinge und der Heimarbeiter ohne Unterschied des Alters.
Paragraph 36, Arbeitsverfassungsgesetz – ArbVG sind Arbeitnehmer im Sinne des römisch zwei. Teiles alle im Rahmen eines Betriebes beschäftigten Personen einschließlich der Lehrlinge und der Heimarbeiter ohne Unterschied des Alters. Als Betrieb gilt
VG jede Arbeitsstätte, die eine organisatorische Einheit bildet, innerhalb der eine physische oder juristische Person oder eine Personengemeinschaft mit technischen oder immateriellen Mitteln die Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse fortgesetzt verfolgt, ohne Rücksicht darauf, ob Erwerbsabsicht besteht oder nicht. Als Betrieb gilt
Paragraph 34, ArbVG jede Arbeitsstätte, die eine organisatorische Einheit bildet, innerhalb der eine physische oder juristische Person oder eine Personengemeinschaft mit technischen oder immateriellen Mitteln die Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse fortgesetzt verfolgt, ohne Rücksicht darauf, ob Erwerbsabsicht besteht oder nicht. Im vorliegenden Fall hat sich zunächst zweifelsfrei ergeben, dass der Beschwerdeführer keinen Betrieb im Sinne des ArbVG geführt hat, in dessen Rahmen die spruchgegenständliche Person beschäftigt werden hätte können. Diese Ansicht wird durch den Zweck des LSDB-G und die dahinter stehende Entsenderichtlinie (Richtlinie 96/71/EG) erhärtet. Erst die Öffnung des Arbeitsmarktes für Arbeitnehmer aus Staaten, für die die Arbeitnehmerfreizügigkeit im Verhältnis zu Österreich am 1. Mai 2011 in Kraft trat, bewirkte die Erlassung von Regelungen, um einen fairen Wettbewerb zwischen Unternehmen zu gewährleisten. Die dahinter stehende gemeinschaftsrechtliche Grundlage, die Richtlinie 96/71/EG, sieht als Anwendungsbereich in ihrem Artikel 1 vor, dass diese Richtlinie für Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat gilt, die im Rahmen der länderübergreifenden Erbringung von Dienstleistungen (näher bezeichnete) Arbeitnehmer in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats entsenden. Die Richtlinie stützt sich in ihren Erwägungen u.a. darauf, dass die Erbringung von Dienstleistungen entweder als Ausführung eines Auftrags durch ein Unternehmen, in seinem Namen und unter seiner Leitung im Rahmen eines Vertrages zwischen diesem Unternehmen und dem Leistungsempfänger oder in Form des Zurverfügungstellens von Arbeitnehmern für ein Unternehmen im Rahmen eines öffentlichen oder privaten Auftrags erfolgen kann.
2 der zitierten Richtlinie wird für Zwecke der Richtlinie der Begriff Arbeitnehmer in dem Sinne verwendet, in dem er im Recht des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Arbeitnehmer entsendet wird, gebraucht wird. Im vorliegenden Fall hat sich zunächst zweifelsfrei ergeben, dass der Beschwerdeführer keinen Betrieb im Sinne des ArbVG geführt hat, in dessen Rahmen die spruchgegenständliche Person beschäftigt werden hätte können. , Diese Ansicht wird durch den Zweck des LSDB-G und die dahinter stehende Entsenderichtlinie (Richtlinie 96/71/EG) erhärtet. Erst die Öffnung des Arbeitsmarktes für Arbeitnehmer aus Staaten, für die die Arbeitnehmerfreizügigkeit im Verhältnis zu Österreich am 1. Mai 2011 in Kraft trat, bewirkte die Erlassung von Regelungen, um einen fairen Wettbewerb zwischen Unternehmen zu gewährleisten. Die dahinter stehende gemeinschaftsrechtliche Grundlage, die Richtlinie 96/71/EG, sieht als Anwendungsbereich in ihrem Artikel 1 vor, dass diese Richtlinie für Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat gilt, die im Rahmen der länderübergreifenden Erbringung von Dienstleistungen (näher bezeichnete) Arbeitnehmer in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats entsenden. Die Richtlinie stützt sich in ihren Erwägungen u.a. darauf, dass die Erbringung von Dienstleistungen entweder als Ausführung eines Auftrags durch ein Unternehmen, in seinem Namen und unter seiner Leitung im Rahmen eines Vertrages zwischen diesem Unternehmen und dem Leistungsempfänger oder in Form des Zurverfügungstellens von Arbeitnehmern für ein Unternehmen im Rahmen eines öffentlichen oder privaten Auftrags erfolgen kann. ,
Absatz 2, der zitierten Richtlinie wird für Zwecke der Richtlinie der Begriff Arbeitnehmer in dem Sinne verwendet, in dem er im Recht des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Arbeitnehmer entsendet wird, gebraucht wird. Für das Verwaltungsgericht ergibt sich aus diesen rechtlichen Darstellungen zunächst, dass Hauptgesichtspunkt des LSDB-G die Sicherstellung von Maßnahmen gegen Lohn- und Sozialdumping auf betrieblicher Ebene war. Die vom Gesetz dafür vorgesehenen Mittel durch das dafür eingerichtete Kompetenzzentrum LSDB, dessen Aufgaben in bestimmten Fällen die Träger der Krankenversicherung übernehmen (arg.: gilt § 7e Abs. 3 bis 5 mit der Maßgabe,…), stellen in der zentralen Norm des § 7e Abs. 4 auf eine Einbeziehung der Kollektivvertragspartner zur Ermittlung des zustehenden Grundlohns ab. Bei begründeten Einwendungen eines Arbeitgebers hat das Kompetenzzentrum LSDB die Kollektivvertragspartner anzuhören. Diese Einbeziehung von wesentlichen Teilen des kollektiven Arbeitsrechts bei Umsetzung der im AVRAG normierten Ziele stützt die Zulässigkeit der Heranziehung der im Arbeitsverfassungsgesetz definierten Begriffe des Arbeitnehmers und des Betriebes.Für das Verwaltungsgericht ergibt sich aus diesen rechtlichen Darstellungen zunächst, dass Hauptgesichtspunkt des LSDB-G die Sicherstellung von Maßnahmen gegen Lohn- und Sozialdumping auf betrieblicher Ebene war. Die vom Gesetz dafür vorgesehenen Mittel durch das dafür eingerichtete Kompetenzzentrum LSDB, dessen Aufgaben in bestimmten Fällen die Träger der Krankenversicherung übernehmen (arg.: gilt Paragraph 7 e, Absatz 3 bis 5 mit der Maßgabe,…), stellen in der zentralen Norm des Paragraph 7 e, Absatz 4, auf eine Einbeziehung der Kollektivvertragspartner zur Ermittlung des zustehenden Grundlohns ab. Bei begründeten Einwendungen eines Arbeitgebers hat das Kompetenzzentrum LSDB die Kollektivvertragspartner anzuhören. Diese Einbeziehung von wesentlichen Teilen des kollektiven Arbeitsrechts bei Umsetzung der im AVRAG normierten Ziele stützt die Zulässigkeit der Heranziehung der im Arbeitsverfassungsgesetz definierten Begriffe des Arbeitnehmers und des Betriebes. Schon davon ausgehend kann die Strafnorm des § 7i Abs. 3 AVRAG nicht auf Arbeitgeber außerhalb eines betrieblichen Unternehmens Anwendung finden.Unter diesem Blickwinkel sind auch die im AVRAG verwendeten Formulierungen „dem ASVG unterliegend“ bzw. „nicht dem ASVG unterliegend“ in den relevanten Bestimmungen der §§ 7e und 7g zu betrachten. Diese Begriffe sind im Kontext mit der Gesetzwerdung zu beurteilen:Schon davon ausgehend kann die Strafnorm des Paragraph 7 i, Absatz 3, AVRAG nicht auf Arbeitgeber außerhalb eines betrieblichen Unternehmens Anwendung finden., , Unter diesem Blickwinkel sind auch die im AVRAG verwendeten Formulierungen „dem ASVG unterliegend“ bzw. „nicht dem ASVG unterliegend“ in den relevanten Bestimmungen der Paragraphen 7 e und 7 g zu betrachten. Diese Begriffe sind im Kontext mit der Gesetzwerdung zu beurteilen: Wie sich aus den Erläuterungen 1076 der Beilagen XXIV GP ergibt, sieht das Regierungsprogramm vor dem Hintergrund zusammenwachsender Arbeitsmärkte in Europa eine Verbesserung und Systematisierung der Maßnahmen gegen Lohn- und Sozialdumping vor. Es lautet darin weiter:Wie sich aus den Erläuterungen 1076 der Beilagen römisch 24 Gesetzgebungsperiode ergibt, sieht das Regierungsprogramm vor dem Hintergrund zusammenwachsender Arbeitsmärkte in Europa eine Verbesserung und Systematisierung der Maßnahmen gegen Lohn- und Sozialdumping vor. Es lautet darin weiter: „Entsprechend den Vorgaben des Regierungsprogramms und der Sozialpartnereinigung soll die im AVRAG neu vorgesehene Kontrolle des Grundlohns nicht nur auf Entsendungen aus dem EWR-Raum beschränkt werden, sondern auch auf Entsendungen aus Drittstaaten und auf alle Fälle der grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung zur Anwendung kommen. Die Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping soll aber nicht bei Entsendungen und grenzüberschreitenden Überlassungen enden, sondern auch für bereits in Österreich ansässige Arbeitnehmer/innen im gleichen Ausmaß erfolgen.…Im Einzelnen beinhaltet der Entwurf basierend auf dem Sozialpartnervorschlag folgende Maßnahmen:- Kontrolle des nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehenden Grundlohns laut Einstufung (ohne Zulagen) für nach Österreich überlassene oder entsandte Arbeitnehmer/innen durch die Wiener Gebietskrankenkasse als Kompetenzzentrum LSDB; Sachverhaltsermittlung durch die Organe der Abgabenbehörden.- Betretungs-, Einsichts- und Befragungsrechte der zuständigen Organe der Abgabenbehörden für ermittlungszwecke.- Erfordernis der Bereithaltung von Lohnunterlagen in deutscher Sprache bei Entsendungen und grenzüberschreitenden Überlassungen.- Feststellung der Strafanzeige von Unterschreitungen des Grundlohns auch für dem ASVG unterliegende Arbeitnehmer/innen durch die zuständigen Träger der Krankenversicherung.- Feststellung der Strafanzeige von Unterschreitungen des Grundlohns im Baubereich auch durch die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse.- Einführung eines Verwaltungsstrafverfahrens bei Unterentlohnung, bei Vereitelung der Kontrolle oder bei Nichtbereithalten der Unterlagen in deutscher Sprache.- Untersagung der Dienstleistung von ausländischen Arbeitgeber/innen bei wiederholter Bestrafung oder bei gravierenden Verstößen wegen Unterentlohnung.- Anordnung einer Sicherheitsleistung zur Sicherstellung der Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens und des Vollzugs einer Geldstrafe.- Erweiterung des Katalogs an gerichtlichen Straftaten um den Straftatbestand „Sachwucher“, …- Anpassungen im LAG, AÜG und ASVG.“„Entsprechend den Vorgaben des Regierungsprogramms und der Sozialpartnereinigung soll die im AVRAG neu vorgesehene Kontrolle des Grundlohns nicht nur auf Entsendungen aus dem EWR-Raum beschränkt werden, sondern auch auf Entsendungen aus Drittstaaten und auf alle Fälle der grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung zur Anwendung kommen. , Die Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping soll aber nicht bei Entsendungen und grenzüberschreitenden Überlassungen enden, sondern auch für bereits in Österreich ansässige Arbeitnehmer/innen im gleichen Ausmaß erfolgen., …, Im Einzelnen beinhaltet der Entwurf basierend auf dem Sozialpartnervorschlag folgende Maßnahmen:, - Kontrolle des nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehenden Grundlohns laut Einstufung (ohne Zulagen) für nach Österreich überlassene oder entsandte Arbeitnehmer/innen durch die Wiener Gebietskrankenkasse als Kompetenzzentrum LSDB; Sachverhaltsermittlung durch die Organe der Abgabenbehörden., - Betretungs-, Einsichts- und Befragungsrechte der zuständigen Organe der Abgabenbehörden für ermittlungszwecke., - Erfordernis der Bereithaltung von Lohnunterlagen in deutscher Sprache bei Entsendungen und grenzüberschreitenden Überlassungen., - Feststellung der Strafanzeige von Unterschreitungen des Grundlohns auch für dem ASVG unterliegende Arbeitnehmer/innen durch die zuständigen Träger der Krankenversicherung., - Feststellung der Strafanzeige von Unterschreitungen des Grundlohns im Baubereich auch durch die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse., - Einführung eines Verwaltungsstrafverfahrens bei Unterentlohnung, bei Vereitelung der Kontrolle oder bei Nichtbereithalten der Unterlagen in deutscher Sprache., - Untersagung der Dienstleistung von ausländischen Arbeitgeber/innen bei wiederholter Bestrafung oder bei gravierenden Verstößen wegen Unterentlohnung., - Anordnung einer Sicherheitsleistung zur Sicherstellung der Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens und des Vollzugs einer Geldstrafe., - Erweiterung des Katalogs an gerichtlichen Straftaten um den Straftatbestand „Sachwucher“, …, - Anpassungen im LAG, AÜG und ASVG.“ Daraus ist zunächst ebenfalls erkennbar auf Entsendungen und grenzüberschreitende Arbeitskräfteüberlassungen abgestellt, somit auf den grenzüberschreitenden Arbeitsmarkt im betrieblichen Bereich zur Verhinderung eines Unterlaufens kollektivvertraglich festgesetzter Löhne, woraus sich die Formulierung „nicht dem ASVG unterliegender Arbeitnehmer“ in § 7e Abs. 1 AVRAG erklärt. In diesem Zusammenhang ist daher die Verwendung „dem ASVG unterliegenden Arbeitnehmer/in“ in § 7 g AVRAG ausschließlich als Gegensatz zu § 7e Abs. 1 AVRAG zu sehen, die dann gleichfalls nur auf Arbeitgeber/innen im betrieblichen Bereich abzustellen ist. Eine Auslegung dahingehend, dass darunter auch Arbeitgeber außerhalb einer betrieblichen Unternehmung fallen könnten, also sogenannte „private Arbeitgeber“, die in Regelungsbereichen wie dem ASVG oder dem AuslBG aufgrund von Legaldefinitionen des Dienstgeber- bzw. Arbeitgeberbegriffes erfasst sind, wäre im Bereich des AVRAG überschießend. Daraus ist zunächst ebenfalls erkennbar auf Entsendungen und grenzüberschreitende Arbeitskräfteüberlassungen abgestellt, somit auf den grenzüberschreitenden Arbeitsmarkt im betrieblichen Bereich zur Verhinderung eines Unterlaufens kollektivvertraglich festgesetzter Löhne, woraus sich die Formulierung „nicht dem ASVG unterliegender Arbeitnehmer“ in Paragraph 7 e, Absatz eins, AVRAG erklärt. In diesem Zusammenhang ist daher die Verwendung „dem ASVG unterliegenden Arbeitnehmer/in“ in Paragraph 7, g AVRAG ausschließlich als Gegensatz zu Paragraph 7 e, Absatz eins, AVRAG zu sehen, die dann gleichfalls nur auf Arbeitgeber/innen im betrieblichen Bereich abzustellen ist. Eine Auslegung dahingehend, dass darunter auch Arbeitgeber außerhalb einer betrieblichen Unternehmung fallen könnten, also sogenannte „private Arbeitgeber“, die in Regelungsbereichen wie dem ASVG oder dem AuslBG aufgrund von Legaldefinitionen des Dienstgeber- bzw. Arbeitgeberbegriffes erfasst sind, wäre im Bereich des AVRAG überschießend. Das Verwaltungsgericht kommt daher im Fall des gegenständlich nicht unternehmerisch agierenden Beschwerdeführers zum Ergebnis, dass die Strafbestimmung des § 7 Abs. 3 AVRAG keine Anwendung findet, wobei es – aufgrund der in den Spezialgesetzen (ASVG und AuslBG) enthaltenen Legaldefinitionen und dem dargestellten Regelungszweck des LSDB-G - auch keine Relevanz hat, dass diesbezüglich Bestrafungen nach den genannten gesetzlichen Bestimmungen auf Grund des gleichen Sachverhaltes erfolgt sind. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht aber auch auf Grund seiner Beweisführung und rechtlichen Beurteilung aufgrund des Prinzips der Unmittelbarkeit eine Entscheidung zu treffen und besteht keine Bindungswirkung. Das Verwaltungsgericht kommt daher im Fall des gegenständlich nicht unternehmerisch agierenden Beschwerdeführers zum Ergebnis, dass die Strafbestimmung des Paragraph 7, Absatz 3, AVRAG keine Anwendung findet, wobei es – aufgrund der in den Spezialgesetzen (ASVG und AuslBG) enthaltenen Legaldefinitionen und dem dargestellten Regelungszweck des LSDB-G - auch keine Relevanz hat, dass diesbezüglich Bestrafungen nach den genannten gesetzlichen Bestimmungen auf Grund des gleichen Sachverhaltes erfolgt sind. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht aber auch auf Grund seiner Beweisführung und rechtlichen Beurteilung aufgrund des Prinzips der Unmittelbarkeit eine Entscheidung zu treffen und besteht keine Bindungswirkung. Die ordentliche Revision ist zulässig, weil der gegenständlich zu beurteilenden Rechtsfrage insofern grundsätzliche Bedeutung zukommt, als zur Frage der Anwendbarkeit der Strafbestimmung des § 7 Abs. 3 AVRAG („Grundlohnunterschreitung“) im Falle der Beschäftigung einer Person durch eine Privatperson, somit durch eine als Arbeitgeber auftretende Person außerhalb einer betrieblichen Sphäre keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliegt.Die ordentliche Revision ist zulässig, weil der gegenständlich zu beurteilenden Rechtsfrage insofern grundsätzliche Bedeutung zukommt, als zur Frage der Anwendbarkeit der Strafbestimmung des Paragraph 7, Absatz 3, AVRAG („Grundlohnunterschreitung“) im Falle der Beschäftigung einer Person durch eine Privatperson, somit durch eine als Arbeitgeber auftretende Person außerhalb einer betrieblichen Sphäre keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.BN.13.0116
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.