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{'item': 'LVwG-PL-13-0205'}

Obsah (15)Art 133§ 54b§ 9§ 79§ 52§§ 37§ 15Art. 151§ 2§ 65§ 10§ 1§ 43§ 5§ 64

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum02.10.2014 GeschäftszahlLVwG-PL-13-0205 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durc

Art 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.4. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision

, Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 50 und 52 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraphen 50 und 52 Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG §§ 19, 64 Abs 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStGParagraphen 19, 64, Absatz eins und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Zahlungshinweis: Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass der Strafbetrag sowie die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens, sohin der Gesamtbetrag von 2.750 Euro,

§ 54bAbs. 1 VSt

G binnen zwei Wochen bei der Bezirkshaupt-mannschaft X zu bezahlen ist.Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass der Strafbetrag sowie die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens, sohin der Gesamtbetrag von 2.750 Euro,

Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG binnen zwei Wochen bei der Bezirkshaupt-mannschaft römisch zehn zu bezahlen ist. Entscheidungsgründe: 1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführer wie folgt für schuldig befunden:Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführer wie folgt für schuldig befunden: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Zeit: *** und *** Ort: Gemeinde ***, KG ***, Gst.Nr. ***, bei der „***“ Tatbeschreibung: Sie haben es als das

§ 9Abs. 2 VSt

G 1991 zur Vertretung nach außen berufenen Organ (verantwortlich Beauftragter) der ***, *** im Sitz ***, Nr. ***, zu verantworten, dass diese Gesellschaft ca. 2000 m³ Abfälle, nämlich Baurestmassen in Form von Betonbrocken und Betonbruch, auf einer nicht genehmigten Anlage und für die Behandlung nicht vorgesehenen geeigneten genehmigten Ort, gelagert, behandelt und wieder abgelagert hat, obwohl Abfälle außerhalb von hierfür genehmigten Anlagen oder für die Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht abgelagert, gelagert oder behandelt werden dürfen.Sie haben es als das

Paragraph 9, Absatz 2, VStG 1991 zur Vertretung nach außen berufenen Organ (verantwortlich Beauftragter) der ***, *** im Sitz ***, Nr. ***, zu verantworten, dass diese Gesellschaft ca. 2000 m³ Abfälle, nämlich Baurestmassen in Form von Betonbrocken und Betonbruch, auf einer nicht genehmigten Anlage und für die Behandlung nicht vorgesehenen geeigneten genehmigten Ort, gelagert, behandelt und wieder abgelagert hat, obwohl Abfälle außerhalb von hierfür genehmigten Anlagen oder für die Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht abgelagert, gelagert oder behandelt werden dürfen. Die Abfälle (Betonbrocken und Betonbruch) wurden laut Ortsaugenschein am *** und ***, auf unbefestigten nicht flüssigkeitsdichten Boden gelagert, mit einer Brechanlage gebrochen und der Betonbruch wieder gelagert, vorgefunden. Zum Erhebungszeitpunkt *** fuhr ein LKW der o.a. Gesellschaft weitere Baurestmassen zu. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 15 Abs. 3 Z. 1 und 2 iVm § 79 Abs. 2 Z. 3 AbfallwirtschaftsgesetzParagraph 15, Absatz 3, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 3, Abfallwirtschaftsgesetz Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 3.000,--, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe 144 Stunden,

§ 79Abs.

2 Z. 3 Abfallwirtschaftsgesetz (AWG) 2002“Geldstrafe von € 3.000,--, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe , 144 Stunden,

Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 3, Abfallwirtschaftsgesetz (AWG) 2002“ Weiters wurden dem Beschuldigten die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens auferlegt. In ihrer Begründung verwies die Verwaltungsbehörde auf die Anzeige der Polizeiinspektion *** vom ***, auf die Erhebungen des Gewässeraufsichtsorgans der Bezirkshauptmannschaft X vom *** und auf das Gutachten des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz vom ***.Polizeiinspektion *** vom ***, auf die Erhebungen des Gewässeraufsichtsorgans der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom *** und auf das Gutachten des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz vom ***. Aufgrund der Unterlassung einer Rechtfertigung wäre die Behörde berechtigt gewesen, nach der aus dem Akteninhalt sich ergebenden Sachlage zu entscheiden und bestehe für die Behandlungsanlage und den Ort der Behandlung keine behördliche Genehmigung. Von einem Nettoeinkommen von € 1.000,--, der Sorgepflicht für eine Person und von keinem nennenswerten Vermögen ausgehend kam die belangte Behörde zum Schluss, die festgesetzte Strafhöhe entspreche unter Berücksichtigung der von ihr herangezogenen Erschwerungsgründe dem Verschulden.

  1. Zum Beschwerdevorbringen: Der Beschuldigte erhob gegen dieses Straferkenntnis rechtzeitig Berufung und begründete diese wie folgt: 1.1 Sachverhalt Der Berufungswerber ist seit *** selbständig vertretungsbefugter Prokurist der *** ("***") und aufgrund der Bestellungsurkunde vom *** verantwortlicher Beauftragter nach § 9 Abs. 1 und 2 VStG
  2. Mit Bescheid vom ***, ***, nahm der Landeshauptmann von *** die Nennung von Herrn *** als verantwortliche Person der *** für die Sammlung und Behandlung von verschiedenen nicht gefährlichen Abfällen und für die Sammlung von Asbestzement zur Kenntnis. Herr *** ist fachlich versiert, zuverlässig und bestens geschult, weshalb sich der Berufungswerber voll und ganz auf dessen Auskünfte hinsichtlich einer allfälligen Genehmigungspflicht im Rahmen des gegenständlichen Sachverhaltes verlassen hat.*** ("***") und aufgrund der Bestellungsurkunde vom *** verantwortlicher Beauftragter nach , Paragraph 9, Absatz eins und 2 VStG
  3. Mit Bescheid vom ***, ***, nahm der Landeshauptmann von *** die Nennung von Herrn *** als verantwortliche Person der *** für die Sammlung und Behandlung von verschiedenen nicht gefährlichen Abfällen und für die Sammlung von Asbestzement zur Kenntnis. Herr *** ist fachlich versiert, zuverlässig und bestens geschult, weshalb sich der Berufungswerber voll und ganz auf dessen Auskünfte hinsichtlich einer allfälligen Genehmigungspflicht im Rahmen des gegenständlichen Sachverhaltes verlassen hat. Beweis: • Bestellungsurkunde vom *** (Beilage ./1) • Bescheid des Landeshauptmannes von *** vom *** (Beilage ./2) • Einvernahme des Berufungswerbers • Einvernahme von ***, p.A. *** ***, ***• Einvernahme von ***, p.A. *** , ***, *** 1.2 Mit Bescheid des Landeshauptmannes von *** vom ***, ***, wurde der *** mit dem Sitz in ***

§ 52

AWG 2002 die abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung für die mobilegemäß Paragraph 52, AWG 2002 die abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung für die mobile Behandlungsanlage Brecheranlage ***, Seriennummer ***, Baujahr *** ("Brecheranlage"), erteilt. Spruchteil II. dieses Bescheides enthält eine Anlagenbeschreibung. Demnach wird das Aufgabematerial mittels Schaufellader oder Bagger in den Aufgabetrichter eingebracht. Die Austragung des behandelten Materials erfolgt auf Halde. Die Entfernung des gebrochenen Materials von der Halde erfolgt wiederum mit einem Radlader oder Bagger; die gesammelten Eisenteile werden mittels Container abtransportiert. Die Anlage ist auf eine Brecherleistung von bis zu 130 Tonnen pro Stunde ausgelegt. Die Genehmigung der Brecheranlage umfasst unter anderem Abfallarten der Schlüsselnummer 31409 (Bauschutt) und 31427 (Betonabbruch). Weitere von der Genehmigung umfasste Abfallarten können dem genannten Genehmigungsbescheid entnommen werden. Als genehmigte Behandlungsverfahren werden die Vorsortierung, somit die Abtrennung von nicht mineralischenSpruchteil römisch zwei. dieses Bescheides enthält eine Anlagenbeschreibung. Demnach wird das Aufgabematerial mittels Schaufellader oder Bagger in den Aufgabetrichter eingebracht. Die Austragung des behandelten Materials erfolgt auf Halde. Die Entfernung des gebrochenen Materials von der Halde erfolgt wiederum mit einem Radlader oder Bagger; die gesammelten Eisenteile werden mittels Container abtransportiert. Die Anlage ist auf eine Brecherleistung von bis zu 130 Tonnen pro Stunde ausgelegt. Die Genehmigung der Brecheranlage umfasst unter anderem Abfallarten der Schlüsselnummer 31409 (Bauschutt) und 31427 (Betonabbruch). Weitere von der Genehmigung umfasste Abfallarten können dem genannten Genehmigungsbescheid entnommen werden. Als genehmigte Behandlungsverfahren werden die Vorsortierung, somit die Abtrennung von nicht mineralischen oder von für die Wiederverwertung ungeeigneten Baustoffen, die Abfallbehandlung, also das Brechen der oben angeführten Abfallarten auf die gewünschte Korngröße sowie die Erfassung und Abtrennung von Eisenteilen mittels Magnetabscheider und die Nachsortierung, sohin die Abtrennung von eventuell noch vorhandenen nicht mineralischen oder für die Wiederverwertung ungeeigneten Baustoffe, genannt. Die von Spruchteil III. umfasste höchstzulässige Betriebsdauer beträgt 10 Stunden pro Tag, und zwar von Montag bis Freitag von 8.00 bis 18.00 Uhr. Die höchstzulässige Betriebsdauer an einem Standort beträgt 100 Stunden. Punkt

  1. regelt die Auflage, dass das Betanken der Arbeitsgeräte auf befestigten Flächen zu erfolgen hat. Zudem wird in Punkt
  2. die Auflage vorgesehen, wonach bei der Lagerung von Asphaltgranulat besondere Sicherheitsvorkehrungen zur Vermeidung belastender Niederschlagswässer zu treffen sind.Die von Spruchteil römisch drei. umfasste höchstzulässige Betriebsdauer beträgt 10 Stunden pro Tag, und zwar von Montag bis Freitag von 8.00 bis 18.00 Uhr. Die höchstzulässige Betriebsdauer an einem Standort beträgt 100 Stunden. Punkt
  3. regelt die Auflage, dass das Betanken der Arbeitsgeräte auf befestigten Flächen zu erfolgen hat. Zudem wird in Punkt
  4. die Auflage vorgesehen, wonach bei der Lagerung von Asphaltgranulat besondere Sicherheitsvorkehrungen zur Vermeidung belastender Niederschlagswässer zu treffen sind. Am *** kaufte die *** mit dem Sitz in *** die Brecheranlage. Die Übergabe wurde mit Schreiben vom *** der zuständigen Behörde angezeigt. Die *** mietete diese Brecheranlage um die verfahrensgegenständliche Abfallbehandlung durchzuführen. Daher ist die *** jedenfalls im inkriminierten Zeitpunkt Verfügungsbefugte hinsichtlich der Brecheranlage und als solche Berechtigte aus der genannten Genehmigung gewesen. Beweis: • Bescheid des Landeshauptmannes von *** vom *** (Beilage ./3) • Schreiben vom *** (Beilage ./4) • Einvernahme des Berufungswerbers • Einvernahme von ***, p.A. ******, ***, ***• Einvernahme von ***, p.A. ***, ***, ***, *** 1.3 Die *** benötigte Betonschotter um für die Baustelle der Güterzugumfahrung ***/*** *** eine temporäre Baustraße, Wirtschaftswege und Lagerflächen herzustellen. Der Betrieb der Brecheranlage am verfahrensgegenständlichen Standort war daher lediglich auf kurze Zeit, nämlich wenige Tage, angelegt und erfolgte im Rahmen der Abwicklung der gegenständlichen Baustelle. Hierfür behandelte die *** Betonbrocken und Betonbruch auf dem im angefochtenen Straferkenntnis genannten Grundstück und verarbeitete somit Betonbrocken und Betonbruch mit der oben genannten Brecheranlage unter Einhaltung sämtlicher im Genehmigungsbescheid des Landeshauptmannes von *** vom *** genannter Auflagen. Mit Beseitigungsauftrag der BH X vom ***, *** bzw.Mit Beseitigungsauftrag der BH römisch zehn vom ***, *** bzw. ***, wurde der *** aufgetragen, die für die Tage *** und *** festgestellte Lagerung von Abfällen binnen einer Frist von vier Wochen zu entfernen. Dieser Beseitigungsauftrag wurde lediglich aus verfahrens-ökonomischen Gründen nicht bekämpft, zumal die *** die geplante Behandlung der Betonbrocken und Betonbruch abgeschlossen hatte. Beweis: • Bescheid der BH X vom *** (Beilage ./5)• Bescheid der BH römisch zehn vom *** (Beilage ./5) • Einvernahme des Berufungswerbers • Einvernahme von ***, p.A. *** ***, ***, ***• Einvernahme von ***, p.A. ***, ***, ***, *** 1.
  5. In weiterer Folge erging das Schreiben der BH X vom ***, ***, in welchem diese die Tatbestände des §§ 15 Abs. 3 Z 1 und 2 iVm 79 Abs. 2 Z 3 AWG 2002 aufgrund einer am *** und *** vorgenommenen Lagerung bzw. Behandlung von Abfällen gegeben sieht. An dieser Stelle wird bereits darauf hingewiesen, dass der Zeitraum des vorgeworfenen Sachverhaltes nicht mit dem im Beseitigungsauftrag festgestellten Zeitraum übereinstimmt. Zudem wurde der Berufungswerber aufgefordert, sich bis längstens *** schriftlich oder am *** im Rahmen einer Vernehmung mündlich zu rechtfertigen. Fristgerecht äußerte sich der Berufungswerber mit Rechtfertigung vom *** umfangreich zu den in dem Schreiben erhobenen und nunmehr dem gegenständlichen Straferkenntnis zugrunde gelegten Vorwürfen. Die Rechtfertigung vom *** langte am *** bei der BH X ein.In weiterer Folge erging das Schreiben der BH römisch zehn vom ***, ***, in welchem diese die Tatbestände des Paragraphen 15, Absatz 3, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit , 79 Absatz 2, Ziffer 3, AWG 2002 aufgrund einer am *** und *** vorgenommenen Lagerung bzw. Behandlung von Abfällen gegeben sieht. An dieser Stelle wird bereits darauf hingewiesen, dass der Zeitraum des vorgeworfenen Sachverhaltes nicht mit dem im Beseitigungsauftrag festgestellten Zeitraum übereinstimmt. Zudem wurde der Berufungswerber aufgefordert, sich bis längstens *** schriftlich oder am *** im Rahmen einer Vernehmung mündlich zu rechtfertigen. Fristgerecht äußerte sich der Berufungswerber mit Rechtfertigung vom *** umfangreich zu den in dem Schreiben erhobenen und nunmehr dem gegenständlichen Straferkenntnis zugrunde gelegten Vorwürfen. Die Rechtfertigung vom *** langte am *** bei der BH römisch zehn ein. 1.5 Ohne die Rechtfertigung des nunmehrigen Berufungswerbers zu berücksichtigen, erließ die BH X am *** das nunmehr verfahrensgegenständliche Straferkenntnis, ***. Darin warf die BH X dem Berufungswerber vor, er habe es als

§ 9Abs. 2 VSt

G zur Vertretung nach außen berufenes Organ der *** mit dem Sitz in *** zu verantworten, dass diese am *** und *** in der Gemeinde *** auf dem Grundstück Nr. *** der Katastralgemeinde ***, bei der "***", 2.000 m³ Abfälle, nämlich Baurestmassen in Form von Betonbrocken und Betonbruch, in einer nicht genehmigten Anlage behandelt und auf unbefestigtem und nicht flüssigkeitsdichten Boden vor der Behandlung gelagert und nach der Behandlung abgelagert habe.Ohne die Rechtfertigung des nunmehrigen Berufungswerbers zu berücksichtigen, erließ die BH römisch zehn am *** das nunmehr verfahrensgegenständliche Straferkenntnis, ***. Darin warf die BH römisch zehn dem Berufungswerber vor, er habe es als

Paragraph 9, Absatz 2, VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der *** mit dem Sitz in *** zu verantworten, dass diese am *** und *** in der Gemeinde *** auf dem Grundstück Nr. *** der Katastralgemeinde ***, bei der "***", 2.000 m³ Abfälle, nämlich Baurestmassen in Form von Betonbrocken und Betonbruch, in einer nicht genehmigten Anlage behandelt und auf unbefestigtem und nicht flüssigkeitsdichten Boden vor der Behandlung gelagert und nach der Behandlung abgelagert habe. Die Behörde erblickt in dem vorgeworfenen Sachverhalt eine Verwaltungsübertretung nach §§ 15 Abs. 3 Z 1 und 2 iVm 79 Abs. 2 Z 3 A WG

  1. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich gegenständliche Berufung.nach Paragraphen 15, Absatz 3, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit 79 Absatz 2, Ziffer 3, A WG
  2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich gegenständliche Berufung.
  3. Rechtliche Beurteilung 2.1 Kein objektiv rechtswidriges Verhalten 2.1.1 Genehmigte mobile Behandlungsanlage Zur Beurteilung, ob eine mobile Abfallbehandlungsanlage vorliegt, ist nach Schmelz (List/Schmelz, AWG 2002³, 354) wesentlich, ob • die Einrichtung fahrbar und transportabel ist (vgl. hierzu die Definition mobiler Behandlungsanlagen in § 2 Abs. 7 Z 2 AWG 2002) und(List/Schmelz, AWG 2002³, 354) wesentlich, ob , • die Einrichtung fahrbar und transportabel ist vergleiche hierzu die Definition mobiler, Behandlungsanlagen in Paragraph 2, Absatz 7, Ziffer 2, AWG 2002) und • ob die Absicht des Anlagenbetreibers darauf gerichtet ist, die Anlage lediglich bis zu sechs Monaten an einem bestimmten Standort zu betreiben (vgl. hierzu die Definition einer ortsfesten Behandlungsanlage in § 2 Abs. 7 Z 1 AWG 2002 und die Regelung des § 53 Abs. 3 AWG 2002).• ob die Absicht des Anlagenbetreibers darauf gerichtet ist, die Anlage lediglich bis, zu sechs Monaten an einem bestimmten Standort zu betreiben vergleiche hierzu die , Definition einer ortsfesten Behandlungsanlage in Paragraph 2, Absatz 7, Ziffer eins, AWG 2002 und , die Regelung des Paragraph 53, Absatz 3, AWG 2002). Nur unter bestimmten Voraussetzungen unterliegt der Betrieb einer mobilen Behandlungsanlage gem. § 52 Abs. 1 AWG 2002 einer Genehmigungspflicht. Ein erlassener Genehmigungsbescheid nach § 52 AWG 2002 ist jedenfalls dinglich (Schmelz zu § 52 in List/Schmelz, AWG 2002³, 356 u 360). § 64 Abs. 1 AWG 2002 stellt nämlich klar, dass der Wechsel des Inhabers einer Behandlungsanlage die Wirksamkeit einer Genehmigung

§§ 37, 44, 52 oder 54 AWG 2002 nicht berührt.

Der Wechsel des Inhabers ist nach § 64 Abs. 2 AWG 2002 zwar der Behörde anzuzeigen, jedoch handelt es sich hierbei lediglich um eine Ordnungsvorschrift; an der dinglichen Wirkung ändert die Unterlassung der Meldung nichts (Schmelz zu § 64 in List/Schmelz, AWG 2002³, 423).Nur unter bestimmten Voraussetzungen unterliegt der Betrieb einer mobilen Behandlungsanlage gem. Paragraph 52, Absatz eins, AWG 2002 einer Genehmigungspflicht. Ein erlassener Genehmigungsbescheid nach Paragraph 52, AWG 2002 ist jedenfalls dinglich (Schmelz zu Paragraph 52, in List/Schmelz, AWG 2002³, 356 u 360). Paragraph 64, Absatz eins, AWG 2002 stellt nämlich klar, dass der Wechsel des Inhabers einer Behandlungsanlage die Wirksamkeit einer Genehmigung

Paragraphen 37, 44, 52, oder 54 AWG 2002 nicht berührt. Der Wechsel des Inhabers ist nach Paragraph 64, Absatz 2, AWG 2002 zwar der Behörde anzuzeigen, jedoch handelt es sich hierbei lediglich um eine Ordnungsvorschrift; an der dinglichen Wirkung ändert die Unterlassung der Meldung nichts (Schmelz zu Paragraph 64, in List/Schmelz, AWG 2002³, 423). Mobile Anlagen unterliegen (ausschließlich) dem Regime der §§ 52 f AWG 2002, während § 37 AWG 2002 für die Genehmigung ortsfester Behandlungsanlagen einschlägig ist (Hochholdinger/Niederhuber/Wolfslehner, AWG-Kommentar, 12). Eine mobile Behandlungsanlage kann daher bei Vorliegen einer Genehmigung nach § 52 AWG 2002 ohne weitere Genehmigung oder Anzeige an den entsprechenden Standorten aufgestellt und betrieben werden; allenfalls sind die nach § 53 AWG 2002 im Genehmigungsbescheid zum Schutz bestimmter Standorte festgelegten Maßnahmen oder Untersagungen zu beachten, welche unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen des § 43 Abs. 1 Z 1 bis 6 AWG 2002 in den Genehmigungsbescheid einer mobilen AbfallbehandlungsanlageMobile Anlagen unterliegen (ausschließlich) dem Regime der Paragraphen 52, f AWG 2002, während Paragraph 37, AWG 2002 für die Genehmigung ortsfester Behandlungsanlagen einschlägig ist (Hochholdinger/Niederhuber/Wolfslehner, AWG-Kommentar, 12). Eine mobile Behandlungsanlage kann daher bei Vorliegen einer Genehmigung nach Paragraph 52, AWG 2002 ohne weitere Genehmigung oder Anzeige an den entsprechenden Standorten aufgestellt und betrieben werden; allenfalls sind die nach Paragraph 53, AWG 2002 im Genehmigungsbescheid zum Schutz bestimmter Standorte festgelegten Maßnahmen oder Untersagungen zu beachten, welche unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen des Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 AWG 2002 in den Genehmigungsbescheid einer mobilen Abfallbehandlungsanlage aufzunehmen sind (Schmelz zu § 52 in List/Schmelz, AWG 2002³, 356ff; EBRVaufzunehmen sind (Schmelz zu Paragraph 52, in List/Schmelz, AWG 2002³, 356ff; EBRV 984 BlgNR XXI. GP., 101).984 BlgNR römisch 21 . GP., 101). Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass aufgrund der dinglichen Wirkung der Genehmigung der Brecheranlage auch der mehrfache Inhaberwechsel nichts am Bestand dieser Genehmigung ändert. Es besteht kein Zweifel daran, dass die Brecheranlage fahrbar und transportabel ist. Nach Absicht der Antragstellerin wurde die Brecheranlage zur Herstellung von Betonschotter, welcher zur Herstellung von Baustelleinrichtungen benötigt wurde, lediglich für kurze Zeit auf den verfahrensgegenständlichen Grundflächen verwendet. Bei der Brecheranlage handelt es sich somit um eine genehmigte mobile Behandlungsanlage, da sowohl eine Genehmigung nach § 52 AWG 2002 besteht, die Brecheranlage mobil ist und auch die Absicht der Verwendung auf eine kurze Zeit, nämlich einige wenige Tage, gerichtet war.Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass aufgrund der dinglichen Wirkung der Genehmigung der Brecheranlage auch der mehrfache Inhaberwechsel nichts am Bestand dieser Genehmigung ändert. Es besteht kein Zweifel daran, dass die Brecheranlage fahrbar und transportabel ist. Nach Absicht der Antragstellerin wurde die Brecheranlage zur Herstellung von Betonschotter, welcher zur Herstellung von Baustelleinrichtungen benötigt wurde, lediglich für kurze Zeit auf den verfahrensgegenständlichen Grundflächen verwendet. Bei der Brecheranlage handelt es sich somit um eine genehmigte mobile Behandlungsanlage, da sowohl eine Genehmigung nach Paragraph 52, AWG 2002 besteht, die Brecheranlage mobil ist und auch die Absicht der Verwendung auf eine kurze Zeit, nämlich einige wenige Tage, gerichtet war. 2.1.2 Umfang der Genehmigung Die verfahrensgegenständliche Brecheranlage ist nach § 52 AWG 2002 für die Behandlung der hier in Rede stehenden Abfallarten, nämlich Betonbrocken und Betonbruch, genehmigt. Der genannte Genehmigungsbescheid umfasst als "Behandlungsverfahren" die Vor- und Nachsortierung sowie das Brechen der genehmigten Abfälle. Damit ist einerseits das in Anlage 2 AWG 2002 genannte R 5-Verwertungsverfahren angesprochen, das die Verwertung/Rückgewinnung von anderen anorganischen Stoffen und somit das Aufbereiten von Baurestmassen umfasst (vgl. Schmelz zu Anhang 2 in List/Schmelz, AWG 2002³, 523 mwN). Gleichzeitig umfasst die Genehmigung aber auch das R 13-Verwertungsverfahren, das für die Ansammlung von Abfällen, um sie einem der unter R 1 bis R 12 aufgeführten Verfahren zu unterziehen (ausgenommen zeitweilige LagerungDie verfahrensgegenständliche Brecheranlage ist nach Paragraph 52, AWG 2002 für die Behandlung der hier in Rede stehenden Abfallarten, nämlich Betonbrocken und Betonbruch, genehmigt. Der genannte Genehmigungsbescheid umfasst als "Behandlungsverfahren" die Vor- und Nachsortierung sowie das Brechen der genehmigten Abfälle. Damit ist einerseits das in Anlage 2 AWG 2002 genannte R 5-Verwertungsverfahren angesprochen, das die Verwertung/Rückgewinnung von anderen anorganischen Stoffen und somit das Aufbereiten von Baurestmassen umfasst vergleiche Schmelz zu Anhang 2 in List/Schmelz, AWG 2002³, 523 mwN). Gleichzeitig umfasst die Genehmigung aber auch das R 13-Verwertungsverfahren, das für die Ansammlung von Abfällen, um sie einem der unter R 1 bis R 12 aufgeführten Verfahren zu unterziehen (ausgenommen zeitweilige Lagerung - bis zum Einsammeln - auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle), einschlä- gig ist. Davon ist die Sammlung und Lagerung der Abfälle mit oder ohne Behandlungsschritt umfasst (vgl. Schmelz zu Anhang 2 in List/Schmelz, AWG 2002³, 525 mwN). Auch dies ergibt sich einerseits aus dem Wortlaut des Spruchpunktes lI. (arg. "Vor- und Nachsortieren") als auch aus dem restlichen Bescheidinhalt. Immerhin geht der Genehmigungsbescheid davon aus, dass ,,Aufgabematerial mittels Schaufellader oder Bagger in den Aufgabetrichter eingebracht" werden; dass das Material von einer Zwischenlagerstätte genommen werden muss, versteht sich hierbei von selbst. Ferner schreibt der Genehmigungsbescheid in Punkt 7 des Spruchpunktes III. für Asphaltbruch besondere Auflagen für dessen Lagerung vor dessen Behandlung vor. Auch daraus lässt sich ablesen, dass die Behörde bei Erteilung der Genehmigung für die Brecheranlage die Lagerung der Abfälle als projektsgegenständlich berücksichtigt hat. Zudem geht der Genehmigungsbescheidgig ist. Davon ist die Sammlung und Lagerung der Abfälle mit oder ohne Behandlungsschritt umfasst vergleiche Schmelz zu Anhang 2 in List/Schmelz, AWG 2002³, 525 mwN). Auch dies ergibt sich einerseits aus dem Wortlaut des Spruchpunktes lI. (arg. "Vor- und Nachsortieren") als auch aus dem restlichen Bescheidinhalt. Immerhin geht der Genehmigungsbescheid davon aus, dass ,,Aufgabematerial mittels Schaufellader oder Bagger in den Aufgabetrichter eingebracht" werden; dass das Material von einer Zwischenlagerstätte genommen werden muss, versteht sich hierbei von selbst. Ferner schreibt der Genehmigungsbescheid in Punkt 7 des Spruchpunktes römisch drei. für Asphaltbruch besondere Auflagen für dessen Lagerung vor dessen Behandlung vor. Auch daraus lässt sich ablesen, dass die Behörde bei Erteilung der Genehmigung für die Brecheranlage die Lagerung der Abfälle als projektsgegenständlich berücksichtigt hat. Zudem geht der Genehmigungsbescheid der Brecheranlage ganz offensichtlich auch davon aus, dass die Materialien nach der Behandlung irgendwo zumindest kurzfristig aufbewahrt werden müssen. Ansonsten wäre die Beschreibung, dass das behandelte Material "auf Halde" ausgebracht wird, zweckfrei. Es ergibt sich somit aus dem Genehmigungsbescheid der Brecheranlage, dass Material vor und nach der Behandlung irgendwo zumindest kurzfristig aufbewahrt werden muss. Damit sind die R 5 und R 13-Verwertungs-verfahren vom Genehmigungsbescheid der Brecheranlage umfasst. Als weiteres Zwischenergebnis kann daher festgehalten werden, dass Betonbrocken und Betonbruch von den genehmigten Abfallarten umfasst sind. Der Genehmigungsbescheid der Brecheranlage umfasst als Behandlungsverfahren zudem das R 5 und das R 13-Verwertungsverfahren. Das R 13 Verfahren umfasst hierbei wiederum die Sammlung und Lagerung der Abfalle mit oder ohne Behandlungsschritt von Abfallen, um sie unter anderem dem R 5 Verfahren zuzuführen. Es kann daher keine Rede davon sein, der Berufungswerber habe die Sammlung, Lagerung oder Behandlung von Abfallen außerhalb hierfür genehmigter Anlagen im Sinne des § 15 Abs. 3 Z 1 A WG 2002 zu verantworten, da sämtliche Tätigkeiten der *** innerhalb der für die jeweilige TätigkeitAls weiteres Zwischenergebnis kann daher festgehalten werden, dass Betonbrocken und Betonbruch von den genehmigten Abfallarten umfasst sind. Der Genehmigungsbescheid der Brecheranlage umfasst als Behandlungsverfahren zudem das R 5 und das R 13-Verwertungsverfahren. Das R 13 Verfahren umfasst hierbei wiederum die Sammlung und Lagerung der Abfalle mit oder ohne Behandlungsschritt von Abfallen, um sie unter anderem dem R 5 Verfahren zuzuführen. Es kann daher keine Rede davon sein, der Berufungswerber habe die Sammlung, Lagerung oder Behandlung von Abfallen außerhalb hierfür genehmigter Anlagen im Sinne des Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer eins, A WG 2002 zu verantworten, da sämtliche Tätigkeiten der *** innerhalb der für die jeweilige Tätigkeit genehmigten mobilen Abfallbehandlungsanlage erfolgten. 2.1.3 Genehmigte Betriebsanlage ist vorgesehener, geeigneter Ort Auch § 15 Abs. 3 Z 2 A WG 2002 ist nicht erfüllt. Diese Norm ist nämlich nur in denAuch Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 2, A WG 2002 ist nicht erfüllt. Diese Norm ist nämlich nur in den Fällen anzuwenden, in denen Abfälle außerhalb genehmigter Behandlungsanlagen gesammelt und gelagert werden und damit die öffentlichen Interessen beeinträchtigt werden (Schmelz zu § 15 in List/Schmelz, AWG 2002³, 127). In einen Genehmigungsbescheid nach § 52 AWG 2002 sind nämlich zum Schutz bestimmter Standorte Maßnahmen oder Untersagungen nach § 53 AWG 2002 aufzunehmen, welche die öffentlichen Interessen des § 43 Abs. 1 Z 1 bis 6 AWG 2002 berücksichtigen (Schmelz zu § 52 in List/Schmelz, AWG 2002³, 356ff; EBRV 984 BlgNR XXI. GP., 101) Hinsichtlich der sonstigen öffentlichen Interessen verweist § 43 Abs. 1 Z 6 AWG 2002 auf § 1 Abs. 3 AWG 2002, welcher unter anderem die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden anspricht.Fällen anzuwenden, in denen Abfälle außerhalb genehmigter Behandlungsanlagen gesammelt und gelagert werden und damit die öffentlichen Interessen beeinträchtigt werden (Schmelz zu Paragraph 15, in List/Schmelz, AWG 2002³, 127). In einen Genehmigungsbescheid nach Paragraph 52, AWG 2002 sind nämlich zum Schutz bestimmter Standorte Maßnahmen oder Untersagungen nach Paragraph 53, AWG 2002 aufzunehmen, welche die öffentlichen Interessen des Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 AWG 2002 berücksichtigen (Schmelz zu Paragraph 52, in List/Schmelz, AWG 2002³, 356ff; EBRV 984 BlgNR römisch 21 . GP., 101) Hinsichtlich der sonstigen öffentlichen Interessen verweist Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 6, AWG 2002 auf Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002, welcher unter anderem die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden anspricht. Die im Straferkenntnis angesprochenen Tätigkeiten erfolgten daher - wie bereits oben gezeigt - innerhalb der genehmigten mobilen Abfallbehandlungsanlage. Zumal auf die öffentlichen Interessen bei Erteilung der Genehmigung der Brecheranlage bereits Bedacht genommen wurde, ist zu fragen, ob Auflagen zum Schutz der öffentlichen Interessen verletzt wurden. Nachdem aber sämtliche im Genehmigungsbescheid vorgeschriebene Auflagen beim Betrieb der Brecheranlage eingehalten wurden, ist auch dies zu verneinen. Es wurde insbesondere nicht gegen die Auflage verstoßen, dass das Betanken der Arbeitsgeräte auf befestigten Flächen zu erfolgen hat. Dass keine öffentlichen Interessen beeinträchtigt wurden, spiegelt sich auch im langen Zeithorizont des Beseitigungsauftrages der BH X vom ***, welcher für die Entfernung der Lagerung am *** und *** immerhin einen Zeithorizont von vier Wochen vorsieht. Wären tatsächlich öffentliche Interessen beeinträchtigt gewesen, hätte die BH X einen kürzeren Zeitrahmen zur Beseitigung festgelegt und hätte zudem den BeseitigungsauftragDie im Straferkenntnis angesprochenen Tätigkeiten erfolgten daher - wie bereits oben gezeigt - innerhalb der genehmigten mobilen Abfallbehandlungsanlage. Zumal auf die öffentlichen Interessen bei Erteilung der Genehmigung der Brecheranlage bereits Bedacht genommen wurde, ist zu fragen, ob Auflagen zum Schutz der öffentlichen Interessen verletzt wurden. Nachdem aber sämtliche im Genehmigungsbescheid vorgeschriebene Auflagen beim Betrieb der Brecheranlage eingehalten wurden, ist auch dies zu verneinen. Es wurde insbesondere nicht gegen die Auflage verstoßen, dass das Betanken der Arbeitsgeräte auf befestigten Flächen zu erfolgen hat. Dass keine öffentlichen Interessen beeinträchtigt wurden, spiegelt sich auch im langen Zeithorizont des Beseitigungsauftrages der BH römisch zehn vom ***, welcher für die Entfernung der Lagerung am *** und *** immerhin einen Zeithorizont von vier Wochen vorsieht. Wären tatsächlich öffentliche Interessen beeinträchtigt gewesen, hätte die BH römisch zehn einen kürzeren Zeitrahmen zur Beseitigung festgelegt und hätte zudem den Beseitigungsauftrag schneller erteilt. § 15 Abs. 3 Z 2 AWG ist daher nicht erfüllt und derschneller erteilt. Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 2, AWG ist daher nicht erfüllt und der Vorwurf der unzulässigen Lagerung von Abfällen auf unbefestigtem, und nicht flüssigkeitsdichten Boden unzutreffend. 2.1.4 Objektiver Tatbestand nicht erfüllt Als Zwischenergebnis kann daher festgehalten werden, dass die Brecheranlage unzweifelhaft eine mobile Abfallbehandlungsanlage darstellt und aufgrund der Genehmigung nach § 52 AWG 2002 des Landeshauptmannes von *** vom *** betrieben wurde. Da es sich bei den Meldepflichten nach § 62 Abs. 2 AWG 2002 um eine reine Ordnungsvorschrift handelt und die Genehmigung nach § 52 AWG 2002 dinglich ist, ist es unerheblich ob ein mehrfacher Inhaberwechsel der Brecheranlage stattgefunden hat. Nach Absicht der *** wurde die Brecheranlage nur für sehr kurze Zeit benutzt, was sich auch in den Feststellungen im Schreiben der Bezirkshauptmannschaft X niederschlägt, wo von zwei Tagen die Rede ist. Zudem waren sämtliche Tätigkeiten der *** vom Genehmigungsbescheid der Brecheranlage umfasst. § 15 Abs. 3 Z 1 AWG 2002 ist somit nicht einschlägig.Als Zwischenergebnis kann daher festgehalten werden, dass die Brecheranlage unzweifelhaft eine mobile Abfallbehandlungsanlage darstellt und aufgrund der Genehmigung nach Paragraph 52, AWG 2002 des Landeshauptmannes von *** vom *** betrieben wurde. Da es sich bei den Meldepflichten nach Paragraph 62, Absatz 2, AWG 2002 um eine reine Ordnungsvorschrift handelt und die Genehmigung nach , Paragraph 52, AWG 2002 dinglich ist, ist es unerheblich ob ein mehrfacher Inhaberwechsel der Brecheranlage stattgefunden hat. Nach Absicht der *** wurde die Brecheranlage nur für sehr kurze Zeit benutzt, was sich auch in den Feststellungen im Schreiben der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn niederschlägt, wo von zwei Tagen die Rede ist. Zudem waren sämtliche Tätigkeiten der *** vom Genehmigungsbescheid der Brecheranlage umfasst. Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer eins, AWG 2002 ist somit nicht einschlägig. Auch § 15 Abs. 3 Z 2 AWG 2002 ist nicht erfüllt, da die *** kein Verhalten gesetzt haben, das den öffentlichen Interessen widerspricht. Wären öffentliche Interessen tatsächlich betroffen gewesen, hätte die BH in ihrem Beseitigungsauftrag vom *** nicht einen Zeithorizont von mehreren Wochen festgelegt. § 15 Abs. 3 Z 1 AWG 2002 ist somit auch nicht einschlägig.Auch Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 2, AWG 2002 ist nicht erfüllt, da die *** kein Verhalten gesetzt haben, das den öffentlichen Interessen widerspricht. Wären öffentliche Interessen tatsächlich betroffen gewesen, hätte die BH in ihrem Beseitigungsauftrag vom *** nicht einen Zeithorizont von mehreren Wochen festgelegt. Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer eins, AWG 2002 ist somit auch nicht einschlägig. Der objektive Tatbestand der §§ 15 Abs. 3 Z 1 und Z 2 iVm 79 Abs. 2 Z 3 AWG 2002 ist somit nicht erfüllt.Der objektive Tatbestand der Paragraphen 15, Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 2, in Verbindung mit 79 Absatz 2, Ziffer 3, AWG 2002 ist somit nicht erfüllt. 2.2 Keine subjektive Vorwerfbarkeit des Handelns 2.2.1 Nur für den Fall, dass die Berufungsbehörde dennoch von der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes ausgeht, erstattet der Berufungswerber zur subjektiven Tatseite aus Vorsichtsgründen folgendes Vorbringen: 2.2.2 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist dem § 5 VStG zu entnehmen, dass eine Bestrafung immer nur dann vorgenommen werden kann, wenn ein persönliches Verschulden in Form von Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliegt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist dem Paragraph 5, VStG zu entnehmen, dass eine Bestrafung immer nur dann vorgenommen werden kann, wenn ein persönliches Verschulden in Form von Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliegt. Es muss also zu den objektiven, sachverhaltsbezogenen Elementen auch ein subjektives persönliches Element hinzutreten. Im gegenständlichen Fall ist Vorsatz jedenfalls ausgeschlossen, aber auch fahrlässiges Verhalten kann dem Berufungswerber nicht vorgeworfen werden. 2.2.3 Fahrlässigkeit beinhaltet nach einhelliger Auffassung die Elemente der objektiven und subjektiven Sorgfaltswidrigkeit der Handlung sowie der objektiven und subjektiven Vorhersehbarkeit des Erfolges (Hengstschläger, Verwaltungsverfahrensrecht4, 439). Fehlt nur eines dieser Elemente, liegt kein fahrlässiges Verhalten vor. Ob objektive Sorgfaltswidrigkeit vorliegt, wird anhand eines Vergleiches mit einer Maßfigur beurteilt, und zwar ob sich die Maßfigur in der konkreten Situation anders verhalten hätte; unter einer Maßfigur ist ein einsichtiger und besonnener Mensch aus dem Verkehrskreis des (potentiellen) Täters zu verstehen (Hengstschläger, aaO mVa VwGH 28.5.2008, 2008/09/0117). Grundsätzlich indiziert objektiv auch subjektiv sorgfaltswidriges Verhalten. Die objektive Vorhersehbarkeit des Eintritts eines Erfolges ist anhand der Allgemeinen Lebenserfahrung zu beurteilen; die objektive indiziert wieder in der Regel die subjektive Vorhersehbarkeit (Hengstschläger, aaO). Im gegenständlichen Fall ist insbesondere die objektive Sorgfaltswidrigkeit zu prüfen. Es ist also zu fragen, ob ein einsichtiger und besonnener Geschäftsführer eines Bauunternehmens bei der Einrichtung und dem Betrieb der Brecheranlage genau so gehandelt hätte. 2.2.4 Nachdem Herr *** ein zuverlässiger und fachlich versierter Mitarbeiter ist, durfte sich der Berufungswerber ohne weiteres auf dessen Auskünfte verlassen. Auch Herrn *** ist als umfassend geschulter Mitarbeiter kein Vorwurf zu machen, zumal dieser im Lichte der oben erläuterten rechtlichen Beurteilung zu Recht davon ausgegangen ist, dass der verfahrensgegenständliche Betrieb der Brecheranlage von der Bewilligung

§ 52

AWG 2002 umfasst ist.durfte sich der Berufungswerber ohne weiteres auf dessen Auskünfte verlassen. Auch Herrn *** ist als umfassend geschulter Mitarbeiter kein Vorwurf zu machen, zumal dieser im Lichte der oben erläuterten rechtlichen Beurteilung zu Recht davon ausgegangen ist, dass der verfahrensgegenständliche Betrieb der Brecheranlage von der Bewilligung

Paragraph 52, AWG 2002 umfasst ist. 2.3 Unwesentliche Folgen des gegenständlichen Sachverhaltes Lediglich für den Fall, dass die Berufungsbehörde dennoch von einem Verschulden des Berufungswerbers ausgeht, ist aus Gründen der Vorsicht festzuhalten, dass dieses Verschulden in jedem Fall höchstens als geringfügig und die Folgen der Verwaltungsübertretung jedenfalls als unwesentlich zu bewerten sind. Ein Vorgehen nach § 21 VStG wäre daher jedenfalls indiziert.Lediglich für den Fall, dass die Berufungsbehörde dennoch von einem Verschulden des Berufungswerbers ausgeht, ist aus Gründen der Vorsicht festzuhalten, dass dieses Verschulden in jedem Fall höchstens als geringfügig und die Folgen der Verwaltungsübertretung jedenfalls als unwesentlich zu bewerten sind. Ein Vorgehen nach Paragraph 21, VStG wäre daher jedenfalls indiziert. 2.4 Verfahrensmängel 2.4.1 Die belangte Behörde hätte zur erschöpfenden Beurteilung des Sachverhaltes den tatsächlichen Sachverhalt erheben und weitere Feststellungen treffen müssen. Insbesondere ist für eine richtige rechtliche Beurteilung von Bedeutung, dass die verfahrensgegenständliche Brecheranlage nach § 52 AWG 2002 für die Behandlung der verfahrensgegenständlichen Betonbrocken und Betonbruch bewilligt und im Genehmigungsbescheid bereits auf künftige Einsatzsorte mittels entsprechender Auflagen Bedacht genommen wurde. Die Wesentlichkeit liegt darin, dass auf Basis der gebotenen Feststellungen und bei Durchführung der erforderlichen Erhebungen feststeht, dass die belangte Behörde zum Ergebnis gekommen wäre, dass die hier gegenständliche Abfallbehandlung mit der Brecheranlage nicht den angezogenen Straftatbestand des § 15 Abs. 3 Z 1 und 2 iVm § 79 Abs. 2 Z 3 AWG 2002 und auch sonst keinen anderen Straftatbestand erfüllt. 2.4.1 Die belangte Behörde hätte zur erschöpfenden Beurteilung des Sachverhaltes den tatsächlichen Sachverhalt erheben und weitere Feststellungen treffen müssen. Insbesondere ist für eine richtige rechtliche Beurteilung von Bedeutung, dass die verfahrensgegenständliche Brecheranlage nach Paragraph 52, AWG 2002 für die Behandlung der verfahrensgegenständlichen Betonbrocken und Betonbruch bewilligt und im Genehmigungsbescheid bereits auf künftige Einsatzsorte mittels entsprechender Auflagen Bedacht genommen wurde. Die Wesentlichkeit liegt darin, dass auf Basis der gebotenen Feststellungen und bei Durchführung der erforderlichen Erhebungen feststeht, dass die belangte Behörde zum Ergebnis gekommen wäre, dass die hier gegenständliche Abfallbehandlung mit der Brecheranlage nicht den angezogenen Straftatbestand des Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 3, AWG 2002 und auch sonst keinen anderen Straftatbestand erfüllt. 2.4.2 Ferner hat es die belangte Behörde unterlassen, die ausführliche Stellungnahme vom *** in ihrem Straferkenntnis zu berücksichtigen. Im Ergebnis wurde somit das Erfordernis des rechtlichen Gehörs der Partei nicht gewahrt. Hätte sich die belangte Behörde mit der Stellungnahme vom *** auseinander gesetzt, wäre sie zu dem Ergebnis gelangt, dass die Abfalle in einer genehmigten Anlage behandelt wurden, dessen Genehmigungsbescheid bereits auf den künftigen Einsatzort Rücksicht nimmt. Sofern dieses Nichtauseinandersetzen mit dem Vorbringen und die daraus resultierende mangelhafte Begründung auf einer falschen Rechtsansicht belangten Behörde und demzufolge einem unvollständigen Ermittlungsverfahren beruht, wird dies ebenfalls als wesentlicher Verfahrensmangel gerügt. 2.4.3 Alle diese Mängel stellen wesentliche Verfahrensfehler dar. Die Wesentlichkeit dieser Verfahrensfehler ergibt sich bereits daraus, dass die belangte Behörde bei entsprechenden Erhebungen bzw. der Berücksichtigung des Parteiengehörs zweifelsfrei festgestellt hätte, dies sie einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung unterliegt, und auch die für eine richtige Beurteilung notwendigen Schlüsse und/oder Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens vorgenommen hätte. Der Berufungswerber beantragte die Durchführung einer Verhandlung, sowie die gänzliche Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses. 3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Am *** führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der in die von der Verwaltungsbehörde vorgelegten Akten *** und *** Einsicht genommen wurde. Der Beschwerdeführer hat sich von der Teilnahme an der Verhandlung entschuldigen lassen. Aufgrund des sachlichen Zusammenhanges wurde die öffentliche mündliche Verhandlung in den Verfahren LVwG-PL-13-0205 und LVwG-AB-14-0687

§ 15

NÖ LVGG gemeinsam durchgeführt.Aufgrund des sachlichen Zusammenhanges wurde die öffentliche mündliche Verhandlung in den Verfahren LVwG-PL-13-0205 und LVwG-AB-14-0687

, Paragraph 15, NÖ LVGG gemeinsam durchgeführt. In der Verhandlung wurde Beweis erhoben durch die Einvernahme des ***, sowie durch die Einholung eines Gutachtens des im Verfahren bestellten Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz. Der Beschwerdeführervertreter beantragte, das im ALSAG-Verfahren LVwG-AB-14-0687 auf Seite 16 bis 22 erstattete Vorbringen hinsichtlich der mangelnden Genehmigungspflicht für das verfahrensgegenständliche Vorhaben nach den gewerberechtlichen, wasserrechtlichen bzw naturschutzrechtlichen Vorschriften sinngemäß auch als Beschwerdevorbringen im Strafverfahren zu werten. Auch wurde die Einstellung des Strafverfahrens nach § 45 VStG gefordert.In der Verhandlung wurde Beweis erhoben durch die Einvernahme des ***, sowie durch die Einholung eines Gutachtens des im Verfahren bestellten Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz. Der Beschwerdeführervertreter beantragte, das im ALSAG-Verfahren LVwG-AB-14-0687 auf Seite 16 bis 22 erstattete Vorbringen hinsichtlich der mangelnden Genehmigungspflicht für das verfahrensgegenständliche Vorhaben nach den gewerberechtlichen, wasserrechtlichen bzw naturschutzrechtlichen Vorschriften sinngemäß auch als Beschwerdevorbringen im Strafverfahren zu werten. Auch wurde die Einstellung des Strafverfahrens nach Paragraph 45, VStG gefordert. 4. Feststellungen: Die ***, *** ist unter anderem im Erd-, Hoch- und Tiefbau tätig. Im Frühjahr *** wurde sie mit dem Abbruch der ***, bestehend aus Post- und Paketumschlageplatz, in *** beauftragt. Diesem Unternehmen wurde auch der Auftrag zur Errichtung von Wirtschaftswegen, einer Baustelle und einer Lagerfläche im Zuge des Projektes „Güterzugumfahrung ***/*** ***“ erteilt. In diesem Zusammenhang holte sie ein geotechnisches und geohydrologisches Gutachten des Grundstückes Nr. ***, KG ***, ein, weil geplant war, ua dieses Grundstück für die Errichtung und den Betrieb einer Bodenaushubdeponie zur Verwirklichung des Auftragsgegenstandes in Anspruch zu nehmen. Da zur Realisierung des Bauvorhabens „Güterzugumfahrung ***/*** ***“ aufbereitete, qualitätsgesicherte Baurestmassen im Ausmaß von zumindest 1.300 m³ benötigt wurden, wurde von den ca. 4.000 m³ beim Abbruchvorhaben „***“ angefallenen Betonbrocken und Betonbruch Material im Ausmaß von 2.000 m³ auf das Grundstück Nr. ***, KG ***, das im Nahebereich des Bauloses „Güterzugumfahrung ***/*** ***“ und ca 15 km vom Anfallsort der Abfälle in *** entfernt liegt, verbracht und dort auf unbefestigter Fläche ohne Sickerwassererfassung gelagert. Zuvor wurde ein Lagerplatz auf diesem Grundstück im Ausmaß von 30 x 25 m geschaffen. Dort wurden diese Materialien zumindest am *** und am *** mit einer mobilen Brechanlage der Marke ***, Seriennummer ***, Baujahr ***, gebrochen. Qualitätssicherheitsmaßnahmen nach Behandlung der Abfälle ergaben, dass das gebrochene Material die Güterklasse A+ aufweist. Diese „Brecheranlage“ wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von *** vom ***, ***, als mobile Abfallbehandlungsanlage

§ 52

AWG 2002 zur Behandlung ua der Abfallarten mit den Schlüsselnummern 31409 (Bauschutt, keine Baustellenabfälle) und 31427 (Betonbruch) genehmigt. Projektsgemäß wird das Aufgabematerial (Beton- oder Asphaltbruch) mittels Schaufellader oder Bagger in den Aufgabetrichter der Brechanlage eingebracht, vorsortiert, das für die Wiederverwertung geeignete Material auf die gewünschte Korngröße gebrochen und in weiterer Folge auf Halde ausgetragen, von wo sie mit einem Radlader oder Bagger wieder entfernt werden können. In Auflage 8. dieses Genehmigungsbescheides wurde die Führung von Aufzeichnungen vorgeschrieben, wobei zwischen einer Verwendung der mobilen Brechanlage in einem Baurestmassenzwischenlager und einer Verwendung am Ort des Anfalls differenziert wurde.Diese „Brecheranlage“ wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von *** vom ***, ***, als mobile Abfallbehandlungsanlage

Paragraph 52, AWG 2002 zur Behandlung ua der Abfallarten mit den Schlüsselnummern 31409 (Bauschutt, keine Baustellenabfälle) und 31427 (Betonbruch) genehmigt. Projektsgemäß wird das Aufgabematerial (Beton- oder Asphaltbruch) mittels Schaufellader oder Bagger in den Aufgabetrichter der Brechanlage eingebracht, vorsortiert, das für die Wiederverwertung geeignete Material auf die gewünschte Korngröße gebrochen und in weiterer Folge auf Halde ausgetragen, von wo sie mit einem Radlader oder Bagger wieder entfernt werden können. In Auflage

  1. dieses Genehmigungsbescheides wurde die Führung von Aufzeichnungen vorgeschrieben, wobei zwischen einer Verwendung der mobilen Brechanlage in einem Baurestmassenzwischenlager und einer Verwendung am Ort des Anfalls differenziert wurde. Ursprünglich war geplant, die gelagerten Baurestmassen innerhalb von einer Woche zu brechen und beim Projekt „Güterzugumfahrung ***/*** ***“ zu verwenden. Weitere Genehmigungen wurden nicht geholt; insbesondere ein genehmigtes Zwischenlager für Baurestmassen bestand auf der verfahrensinkriminierten Liegenschaft nicht. Das Grundstück befindet sich auch nicht innerhalb des Bauvorhabens „Güterzugumfahrung ***/*** ***“ und wurde die verfahrensgegenständliche Behandlung im Rahmen der Umweltverträglichkeits-prüfung nicht mitbewilligt. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, *** bzw ***, wurde die ***, *** in weiterer Folge verpflichtet, die auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, gelagerten Baurestmassen (Betonbrocken, Betonbruch und andere Baurestmassen) in einer Menge von 2.000 m³ innerhalb von vier Wochen, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, zu entfernen. Weiters wurde dieses Unternehmen verpflichtet, das auf diesem Grundstück gelagerte Bodenaushubmaterial (vermengt mit Betonbrocken) in einer Menge von 300 m³ innerhalb von vier Wochen, gerechnet ab Zustellung dieses Bescheides, zu entfernen. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, *** bzw ***, wurde die ***, *** in weiterer Folge verpflichtet, die auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, gelagerten Baurestmassen (Betonbrocken, Betonbruch und andere Baurestmassen) in einer Menge von 2.000 m³ innerhalb von vier Wochen, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, zu entfernen. Weiters wurde dieses Unternehmen verpflichtet, das auf diesem Grundstück gelagerte Bodenaushubmaterial (vermengt mit Betonbrocken) in einer Menge von 300 m³ innerhalb von vier Wochen, gerechnet ab Zustellung dieses Bescheides, zu entfernen. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Aus boden- und gewässerschutztechnischer Sicht ist Stand der Technik, dass Behandlungsanlagen für Baurestmassen nur auf Dichtflächen zu betreiben sind, welche über eine Erfassung und Sammlung der anfallenden Sickerwässer verfügen. Eine Ausnahme besteht für mobile Brechanlagen nur, wenn diese auf einer Baustelle zur Aufbereitung der dort anfallenden mineralischen Baurestmassen verwendet werden. An diesen Standorten ist davon auszugehen, dass durch die Art der Baustelle und den Abbruch von vormals bestehenden Bauwerken gewisse Einwirkungen vorliegen, welche aufgrund der Einmaligkeit der Einwirkung tolerierbar sind und stellt die Behandlung der mineralischen Baurestmassen an diesen Standorten im Vergleich zur Einwirkung durch die Baustelle keine wesentliche Verschlechterung dar. Der Stand der Technik ist unabhängig der Lagerdauer bei Baurestmassenzwischen-lagern immer der gleiche, da bereits mit ersten Niederschlagsereignissen der Großteil der enthaltenen Schadstoffen freigesetzt wird.
  2. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus den Akten der Verwaltungsbehörde und dem im Beschwerdeverfahren eingeholten Gutachten des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz, und werden vom Beschwerdeführer auch grundsätzlich nicht bestritten. Wenn nur das Ausmaß der gelagerten Abfälle vom Einschreiter bestritten wird, so ist dies für die Beurteilung der strafrechtlichen Relevanz der vom Rechtsmittelwerber zu verantwortenden Handlung von sekundärer Bedeutung und allenfalls bei der Strafbemessung zu berücksichtigen. Dem Befund der Technischen Gewässeraufsicht vom *** betreffend die Feststellung des Ausmaßes der gelagerten Abfälle wurde im Beschwerdeverfahren nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten und wurden auch keine Beweismittel im gerichtlichen Verfahren vorgelegt, welche die von der belangten Behörde getroffene Feststellung in Zweifel ziehen könnte. Der Tatzeitraum ergibt sich aus dem Bericht der Polizeiinspektion, sowie aus dem Gutachten der Technischen Gewässeraufsicht. Eine falsche Zeitraumbestimmung im abfallrechtlichen Verfahren ist im Strafverfahren irrelevant. Auch dem in der öffentlichen mündlichen Verhandlung erstatteten Gutachten des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz wurde in keinster Weise entgegengetreten.
  3. Rechtslage:

Art. 151Abs.

51 Z 8 B-VG wurde der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich mit Ablauf des

  1. Dezember 2013 aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung des gegenständlichen mit Ablauf des
  2. Dezember 2013 bei dieser Behörde anhängigen Verfahrens ist nunmehr auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übergegangen.

Artikel 151

, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG wurde der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich mit Ablauf des

  1. Dezember 2013 aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung des gegenständlichen mit Ablauf des
  2. Dezember 2013 bei dieser Behörde anhängigen Verfahrens ist nunmehr auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übergegangen. Die Strafnorm des § 79 Abs. 2 Z 3 AWG 2002 idF BGBl I 2011/9 regelt Folgendes:Die Strafnorm des Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 3, AWG 2002 in der Fassung BGBl römisch eins 2011/9 regelt Folgendes: Wer nicht gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs. 1, 3 oder 4 sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit nicht gefährlichen Abfällen entgegen § 15 Abs. 1 die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder die Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen § 15 Abs. 2 vermischt oder vermengt, begeht - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist - eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 360 € bis 7 270 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 1 800 € bedroht.Wer nicht gefährliche Abfälle entgegen Paragraph 15, Absatz eins, 3, oder 4 sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit nicht gefährlichen Abfällen entgegen Paragraph 15, Absatz eins, die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder die Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen Paragraph 15, Absatz 2, vermischt oder vermengt, begeht - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist - eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 360 € bis 7 270 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 1 800 € bedroht.

§ 2Abs.

1 Z 1 und 2 AWG 2002 sind Abfälle bewegliche Sachen, derer sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 2 AWG 2002 sind Abfälle bewegliche Sachen, derer sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist um die öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) nicht zu beeinträchtigen. Nach § 1 Abs. 3 AWG 2002 ist im öffentlichen Interesse die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall dann erforderlich, wennNach Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002 ist im öffentlichen Interesse die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall dann erforderlich, wenn

  1. die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen bewirken können,
  2. Gefahren für Wasser, Luft, Boden, Tiere oder Pflanzen und deren natürlichen Lebensbedingungen verursacht werden können,
  3. die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann,
  4. die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann,
  5. Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden können,
  6. Geräusche oder Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können,
  7. das Auftreten oder die Vermehrung von Krankheitserregern begünstigt werden können,
  8. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann oder
  9. Orts- und Landschaftsbild sowie Kulturgüter erheblich beeinträchtigt werden können. Die von der ***, *** auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, gelagerten bzw behandelten Betonbrocken und Beton sind beim Abriss der ehemaligen *** in *** angefallen, und wurden von den Auftraggebern dieser Abbrucharbeiten diesem Unternehmen in Entledigungsabsicht übergeben. Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgend ist eine Sache als Abfall zu beurteilen, wenn bei irgendeinem Voreigentümer oder Vorinhaber die Entledigungsabsicht bestanden hat (vgl VwGH vom 15.09.2005, 2003/07/0022 mwN). Die von der ***, *** auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, gelagerten bzw behandelten Betonbrocken und Beton sind beim Abriss der ehemaligen *** in *** angefallen, und wurden von den Auftraggebern dieser Abbrucharbeiten diesem Unternehmen in Entledigungsabsicht übergeben. Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgend ist eine Sache als Abfall zu beurteilen, wenn bei irgendeinem Voreigentümer oder Vorinhaber die Entledigungsabsicht bestanden hat vergleiche VwGH vom 15.09.2005, 2003/07/0022 mwN). Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind unter „Eigentümer oder Inhaber“ einer Sache nicht nur die (zeitlich gesehen) letzten Inhaber einer Sache zu sehen, sondern sämtliche aktuellen wie historischen Eigentümer oder Inhaber dieser Sache. Besteht bei einem Voreigentümer oder Vorinhaberin – im konkreten Fall bei den Auftraggebern der ***, *** – Entledigungsabsicht, dann wird die Sache zum Abfall und verliert diese Eigenschaft erst wieder durch eine zulässige Verwertung (vgl VwGH vom 25.2.2009, 2008/07/0182, VwGH vom 15.11.2001, 2000/07/0087, VwGH vom 21.03.1995, 93/04/0241).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind unter „Eigentümer oder Inhaber“ einer Sache nicht nur die (zeitlich gesehen) letzten Inhaber einer Sache zu sehen, sondern sämtliche aktuellen wie historischen Eigentümer oder Inhaber dieser Sache. Besteht bei einem Voreigentümer oder Vorinhaberin – im konkreten Fall bei den Auftraggebern der ***, *** – Entledigungsabsicht, dann wird die Sache zum Abfall und verliert diese Eigenschaft erst wieder durch eine zulässige Verwertung vergleiche VwGH vom 25.2.2009, 2008/07/0182, VwGH vom 15.11.2001, 2000/07/0087, VwGH vom 21.03.1995, 93/04/0241). Bei den gelagerten Materialien ist somit der subjektive Abfallbegriff erfüllt und sind die verfahrensrelevanten Baurestmassen daher als Abfall anzusprechen. § 15 Abs. 3 AWG 2002 regelt Folgendes:Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 regelt Folgendes: Abfälle dürfen außerhalb von 1.Ziffer eins hiefür genehmigten Anlagen oder 2.Ziffer 2 für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen. Der aktuellen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist zu entnehmen, dass es nicht von vornherein auszuschließen sei, dass eine Lagerung von Abfällen keiner behördlichen Bewilligung bedürfe. Davon gehe auch § 15 Abs. 3 AWG 2002 aus. Bedürfte nämlich ausnahmslos jede Lagerung von Abfällen einer Genehmigung, wäre es nicht verständlich, dass § 15 Abs. 3 Z. 2 AWG 2002 die Lagerung (auch) an für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten für zulässig erklärt (VwGH vom 23.04.2014, 2013/07/0269).Der aktuellen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist zu entnehmen, dass es nicht von vornherein auszuschließen sei, dass eine Lagerung von Abfällen keiner behördlichen Bewilligung bedürfe. Davon gehe auch Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 aus. Bedürfte nämlich ausnahmslos jede Lagerung von Abfällen einer Genehmigung, wäre es nicht verständlich, dass Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 2, AWG 2002 die Lagerung (auch) an für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten für zulässig erklärt (VwGH vom 23.04.2014, 2013/07/0269). Die ErläutRV 984 BlgNr XXII. GP 92 führen aus, dass ein geeigneter Ort zur Sammlung von Abfällen zB Abfallbehälter im Haushalt oder auf der Straße sind, ein geeigneter Ort zur Verwertung außerhalb einer dafür genehmigten Anlage zB der Straßenuntergrund für zulässigerweise eingesetzte Baurestmassen ist. Die ErläutRV 984 BlgNr römisch 22 . Gesetzgebungsperiode 92 führen aus, dass ein geeigneter Ort zur Sammlung von Abfällen zB Abfallbehälter im Haushalt oder auf der Straße sind, ein geeigneter Ort zur Verwertung außerhalb einer dafür genehmigten Anlage zB der Straßenuntergrund für zulässigerweise eingesetzte Baurestmassen ist.

§ 37Abs.

2 AWG 2002 entfällt eine abfallrechtliche Genehmigungspflicht für Lager für Abfälle nur, wenn diese der Genehmigungspflicht

den §§ 74 ff GewO 1994,

dem Mineralrohstoffgesetz oder

dem Emmissionsschutzgesetz für Kesselanlagen unterliegen.

Paragraph 37, Absatz 2, AWG 2002 entfällt eine abfallrechtliche Genehmigungspflicht für Lager für Abfälle nur, wenn diese der Genehmigungspflicht

den Paragraphen 74, ff GewO 1994,

dem Mineralrohstoffgesetz oder

dem Emmissionsschutzgesetz für Kesselanlagen unterliegen. Eine historische und systematische Interpretation des § 15 Abs. 3 Z 2 AWG 2002 ergibt, dass diese Rechtsnorm nicht so zu verstehen ist, dass Lager von Abfällen – ausgenommen die zeitweilige Lagerung auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle – keiner Genehmigungspflicht nach den abfallrechtlichen bzw den in § 37 Abs. 2 AWG 2002 genannten Materiengesetzen unterliegen. Im Hinblick darauf, dass mit dem Aufbringen von Abfällen bei zulässigen Verwertungsmaßnahmen die Abfalleigenschaft erst zu diesem Zeitpunkt endet, liegt bei positiver Prüfung des § 15 Abs. 4a AWG 2002 ein „geeigneter Ort“ nach dem Willen des Gesetzgebers in diesem Fall vor, für welchen der Gesetzgeber den § 15 Abs. 3 Z 2 AWG 2002 als Rechtsgrundlage für dieses zulässige Behandeln, de facto Lagern und Ablagern, vorgesehen hat. Eine historische und systematische Interpretation des Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 2, AWG 2002 ergibt, dass diese Rechtsnorm nicht so zu verstehen ist, dass Lager von Abfällen – ausgenommen die zeitweilige Lagerung auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle – keiner Genehmigungspflicht nach den abfallrechtlichen bzw den in Paragraph 37, Absatz 2, AWG 2002 genannten Materiengesetzen unterliegen. Im Hinblick darauf, dass mit dem Aufbringen von Abfällen bei zulässigen Verwertungsmaßnahmen die Abfalleigenschaft erst zu diesem Zeitpunkt endet, liegt bei positiver Prüfung des Paragraph 15, Absatz 4 a, AWG 2002 ein „geeigneter Ort“ nach dem Willen des Gesetzgebers in diesem Fall vor, für welchen der Gesetzgeber den Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 2, AWG 2002 als Rechtsgrundlage für dieses zulässige Behandeln, de facto Lagern und Ablagern, vorgesehen hat. § 52 AWG 2002 lautet wie folgt:Paragraph 52, AWG 2002 lautet wie folgt:

(1)Absatz eins,Eine mobile Behandlungsanlage, die in einer Verordnung

§ 65Abs.

3 genannt ist, oder eine wesentliche Änderung einer solchen mobilen Behandlungsanlage ist von der Behörde zu genehmigen.Eine mobile Behandlungsanlage, die in einer Verordnung

Paragraph 65, Absatz 3, genannt ist, oder eine wesentliche Änderung einer solchen mobilen Behandlungsanlage ist von der Behörde zu genehmigen.

(2)Absatz 2,Dem Antrag auf Genehmigung einer mobilen Behandlungsanlage sind folgende Unterlagen in vierfacher Ausfertigung anzuschließen: 1.Ziffer eins Angaben über Art, Zweck und Umfang der vorgesehenen Behandlung; 2.Ziffer 2 Angaben über die zu behandelnden Abfallarten und die Behandlungsverfahren; 3.Ziffer 3 allgemeine Kriterien für die Aufstellungsorte; 4.Ziffer 4 eine Anlagenbeschreibung, einschließlich der erforderlichen Pläne und Skizzen; 5.Ziffer 5 eine Beschreibung der beim Betrieb der Behandlungsanlage zu erwartenden anfallenden Abfälle und der Vorkehrungen zu deren Vermeidung, Verwertung oder Beseitigung (Abfallwirtschaftskonzept

§ 10Abs.

3);eine Beschreibung der beim Betrieb der Behandlungsanlage zu erwartenden anfallenden Abfälle und der Vorkehrungen zu deren Vermeidung, Verwertung oder Beseitigung (Abfallwirtschaftskonzept

Paragraph 10, Absatz 3,); 6.Ziffer 6 eine Beschreibung der zu erwartenden Emissionen und Angaben über die Vermeidung oder, sofern dies nicht möglich ist, die Verringerung der Emissionen.

(3)Absatz 3,Neben dem Antragsteller haben das Arbeitsinspektorat

dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993 und der Umweltanwalt des Bundeslandes, in dem der Antrag gestellt wurde, Parteistellung. Der Umweltanwalt hat das Recht, die Wahrung der öffentlichen Interessen

§ 1Abs.

3 geltend zu machen und Rechtsmittel zu ergreifen, einschließlich Beschwerde an das Verwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.Neben dem Antragsteller haben das Arbeitsinspektorat

dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993 und der Umweltanwalt des Bundeslandes, in dem der Antrag gestellt wurde, Parteistellung. Der Umweltanwalt hat das Recht, die Wahrung der öffentlichen Interessen

Paragraph eins, Absatz 3, geltend zu machen und Rechtsmittel zu ergreifen, einschließlich Beschwerde an das Verwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

(4)Absatz 4,Eine Genehmigung für eine mobile Behandlungsanlage ist zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass die mobile Behandlungsanlage die Voraussetzungen

§ 43Abs.

1 Z 1 bis 6 bezogen auf die Auswirkungen der mobilen Behandlungsanlage erfüllt.Eine Genehmigung für eine mobile Behandlungsanlage ist zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass die mobile Behandlungsanlage die Voraussetzungen

Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 bezogen auf die Auswirkungen der mobilen Behandlungsanlage erfüllt.

(5)Absatz 5,Erforderlichenfalls hat die Behörde zur Wahrung der Voraussetzungen

§ 43Abs.

1 Z 1 bis 6 geeignete Auflagen, Bedingungen oder Befristungen vorzuschreiben. Jedenfalls sind die grundsätzlichen Anforderungen an mögliche Standorte, unter Berücksichtigung ihrer Umgebung und der zu erwartenden Emissionen, und die Maßnahmen zum Schutz möglicher Nachbarn vorzuschreiben. Sofern die Voraussetzungen

Abs. 4 nicht erfüllt sind und auch durch die Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht erfüllt werden können, ist der Genehmigungsantrag abzuweisen.Erforderlichenfalls hat die Behörde zur Wahrung der Voraussetzungen

Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 geeignete Auflagen, Bedingungen oder Befristungen vorzuschreiben. Jedenfalls sind die grundsätzlichen Anforderungen an mögliche Standorte, unter Berücksichtigung ihrer Umgebung und der zu erwartenden Emissionen, und die Maßnahmen zum Schutz möglicher Nachbarn vorzuschreiben. Sofern die Voraussetzungen

Absatz 4, nicht erfüllt sind und auch durch die Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht erfüllt werden können, ist der Genehmigungsantrag abzuweisen.

(6)Absatz 6,Beabsichtigt der Inhaber einer mobilen Behandlungsanlage eine Maßnahme zu setzen, die im § 37 Abs. 4 angeführt ist, hat er diese Maßnahme anzuzeigen. § 51 ist unter der Maßgabe anzuwenden, dass zu erwarten ist, dass die Voraussetzungen

§ 43Abs.

1 Z 1 bis 6 bezogen auf die Auswirkungen der mobilen Behandlungsanlage erfüllt werden.Beabsichtigt der Inhaber einer mobilen Behandlungsanlage eine Maßnahme zu setzen, die im Paragraph 37, Absatz 4, angeführt ist, hat er diese Maßnahme anzuzeigen. Paragraph 51, ist unter der Maßgabe anzuwenden, dass zu erwarten ist, dass die Voraussetzungen

Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 bezogen auf die Auswirkungen der mobilen Behandlungsanlage erfüllt werden.

(7)Absatz 7,Der Genehmigungsinhaber hat die mobile Behandlungsanlage regelmäßig wiederkehrend darauf zu kontrollieren, ob sie dem Genehmigungsbescheid und den sonst für die Anlage geltenden abfallrechtlichen Vorschriften entspricht. Der Genehmigungsinhaber hat sich für die wiederkehrenden Eigenkontrollen einer befugten Fachperson oder Fachanstalt zu bedienen. Die Eigenkontrolle hat mindestens eine Vorortkontrolle zu umfassen. Sofern im Genehmigungsbescheid oder in den genannten sonstigen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, betragen die Fristen für die wiederkehrenden Eigenkontrollen fünf Jahre. Über jede wiederkehrende Eigenkontrolle ist ein Bericht zu erstellen, der insbesondere festgestellte Mängel und Vorschläge zu deren Behebung zu enthalten hat. Sind in einem Bericht bei der wiederkehrenden Eigenkontrolle festgestellte Mängel festgehalten, so hat der Genehmigungsinhaber unverzüglich eine Kopie dieses Berichtes und innerhalb angemessener Frist eine Darstellung der zur Mängelbehebung getroffenen Maßnahmen der zur Genehmigung der mobilen Behandlungsanlage zuständigen Behörde zu übermitteln. Der Bericht und sonstige die Eigenkontrolle betreffende Unterlagen sind vom Genehmigungsinhaber der mobilen Behandlungsanlage mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
(8)Absatz 8,Abweichend von Abs. 2 bis 5 hat nach Maßgabe einer Verordnung

§ 65

für mobile Behandlungsanlagen, die ausschließlich nicht gefährliche Abfälle behandeln, die Genehmigung auf Grundlage einer Prüfung und Ausstellen einer Prüfbescheinigung, mit der bestätigt wird, dass die mobile Behandlungsanlage den Anforderungen

einer Verordnung nach § 65 entspricht, durch Kenntnisnahme der Prüfbescheinigung mit Bescheid durch die zuständige Behörde zu erfolgen. Die Prüfbescheinigung hat eine eindeutige Referenz zur mobilen Behandlungsanlage zu enthalten. Erforderlichenfalls hat die zuständige Behörde geeignete Auflagen, Bedingungen oder Befristungen vorzuschreiben oder den Betrieb der Behandlungsanlage zu untersagen, wenn zu erwarten ist, dass die Behandlung für den jeweiligen Abfall den Behandlungspflichten

den §§ 15 oder 16 oder einer Verordnung nach § 23 oder den Zielen und Grundsätzen (§ 1 Abs. 1, 2 und 2a) nicht entspricht oder die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) beeinträchtigt werden.Abweichend von Absatz 2 bis 5 hat nach Maßgabe einer Verordnung

Paragraph 65, für mobile Behandlungsanlagen, die ausschließlich nicht gefährliche Abfälle behandeln, die Genehmigung auf Grundlage einer Prüfung und Ausstellen einer Prüfbescheinigung, mit der bestätigt wird, dass die mobile Behandlungsanlage den Anforderungen

einer Verordnung nach Paragraph 65, entspricht, durch Kenntnisnahme der Prüfbescheinigung mit Bescheid durch die zuständige Behörde zu erfolgen. Die Prüfbescheinigung hat eine eindeutige Referenz zur mobilen Behandlungsanlage zu enthalten. Erforderlichenfalls hat die zuständige Behörde geeignete Auflagen, Bedingungen oder Befristungen vorzuschreiben oder den Betrieb der Behandlungsanlage zu untersagen, wenn zu erwarten ist, dass die Behandlung für den jeweiligen Abfall den Behandlungspflichten

den Paragraphen 15, oder 16 oder einer Verordnung nach Paragraph 23, oder den Zielen und Grundsätzen (Paragraph eins, Absatz eins, 2 und 2 a) nicht entspricht oder die öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) beeinträchtigt werden. § 53 AWG 2002 bestimmt Folgendes:Paragraph 53, AWG 2002 bestimmt Folgendes:

(1)Absatz eins,Der Inhaber einer Genehmigung

§ 52Abs.

1 ist berechtigt, die mobile Behandlungsanlage an einem

der Genehmigung in Betracht kommenden Standort längstens sechs Monate aufzustellen und zu betreiben.Der Inhaber einer Genehmigung

Paragraph 52, Absatz eins, ist berechtigt, die mobile Behandlungsanlage an einem

der Genehmigung in Betracht kommenden Standort längstens sechs Monate aufzustellen und zu betreiben.

(2)Absatz 2,Sind die

§ 43Abs.

1 Z 1 bis 6 wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid enthaltenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen an einem bestimmten Standort nicht hinreichend geschützt, hat die Behörde, in deren örtlichen Zuständigkeitsbereich die mobile Behandlungsanlage aufgestellt und betrieben wird, die erforderlichen geeigneten Maßnahmen anzuordnen. Können die

§ 43Abs.

1 Z 1 bis 6 wahrzunehmenden Interessen trotz Anordnungen nicht erfüllt werden, ist die Aufstellung und der Betrieb an diesem Standort zu untersagen.Sind die

Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid enthaltenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen an einem bestimmten Standort nicht hinreichend geschützt, hat die Behörde, in deren örtlichen Zuständigkeitsbereich die mobile Behandlungsanlage aufgestellt und betrieben wird, die erforderlichen geeigneten Maßnahmen anzuordnen. Können die

Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 wahrzunehmenden Interessen trotz Anordnungen nicht erfüllt werden, ist die Aufstellung und der Betrieb an diesem Standort zu untersagen.

(2a)Absatz 2 a,Die Behörde, in deren örtlichen Zuständigkeitsbereich die mobile Behandlungsanlage aufgestellt und betrieben wird, kann für diesen Standort auf Antrag von der Einhaltung einzelner Auflagen Absehen, wenn die

§ 43

wahrzunehmenden Interessen auch ohne Einhaltung dieser Auflagen hinreichend geschützt sind.Die Behörde, in deren örtlichen Zuständigkeitsbereich die mobile Behandlungsanlage aufgestellt und betrieben wird, kann für diesen Standort auf Antrag von der Einhaltung einzelner Auflagen Absehen, wenn die

Paragraph 43, wahrzunehmenden Interessen auch ohne Einhaltung dieser Auflagen hinreichend geschützt sind.

(3)Absatz 3,Abweichend zu Abs. 1 dürfen mobile Behandlungsanlagen zur Sanierung oder Sicherung von kontaminierten Standorten auf Antrag für einen längeren, bescheidmäßig festzulegenden Zeitraum, längstens aber bis zum Abschluss der Sanierung am selben Ort betrieben werden.Abweichend zu Absatz eins, dürfen mobile Behandlungsanlagen zur Sanierung oder Sicherung von kontaminierten Standorten auf Antrag für einen längeren, bescheidmäßig festzulegenden Zeitraum, längstens aber bis zum Abschluss der Sanierung am selben Ort betrieben werden. Die Legaldefinition des § 2 Abs. 7 AWG 2002 lautet auszugsweise wie folgt:Die Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz 7, AWG 2002 lautet auszugsweise wie folgt: Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind 1.Ziffer eins „Behandlungsanlagen“ ortsfeste oder mobile Einrichtungen, in denen Abfälle behandelt werden, einschließlich der damit unmittelbar verbundenen, in einem technischen Zusammenhang stehenden Anlagenteile; 2.Ziffer 2 „mobile Behandlungsanlagen“ Einrichtungen, die an verschiedenen Standorten vorübergehend betrieben und in denen Abfälle behandelt werden. Nicht als mobile Behandlungsanlagen gelten ihrer Natur nach zwar bewegliche Einrichtungen, die länger als sechs Monate an einem Standort betrieben werden, ausgenommen Behandlungsanlagen zur Sanierung von kontaminierten Standorten; Eine abfallrechtliche Behandlung im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 ist jedes Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren, einschließlich der Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung (§ 2 Abs. 5 Z 1 AWG 2002). Jedenfalls sind als abfallrechtliche Behandlung die in Anhang 2 zum Abfallwirtschaftsgesetz 2002 angeführten Verwertungs- und Behandlungsverfahren zu verstehen. Eine abfallrechtliche Behandlung im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 ist jedes Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren, einschließlich der Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung (Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer eins, AWG 2002). Jedenfalls sind als abfallrechtliche Behandlung die in Anhang 2 zum Abfallwirtschaftsgesetz 2002 angeführten Verwertungs- und Behandlungsverfahren zu verstehen. Zu den Verwertungs- und Beseitigungsverfahren zählt die Lagerung von Abfällen bis zur Anwendung eines der unter R1 bis R12 bzw unter D1 bis D14 aufgeführten Verfahrens (ausgenommen die zeitweilige Lagerung – bis zur Sammlung – auf dem Gelände der Entstehung [R13 und D15

Anhang 2 zum Abfallwirtschafts-gesetz 2002]. Weil die verfahrensgegenständlichen Abfälle nicht am Anfallsort in ***, also am Ort der Entstehung, behandelt wurden, ist im gegenständlichen Verfahren die Rechtsfrage zu klären, ob eine Lagerung der Abfälle auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, zulässig erfolgte. Es ist nämlich entscheidungswesentlich, ob die vorliegende mobile Anlagengenehmigung auch eine Lagertätigkeit (vor und nach der Behandlung) umfasst. Genehmigungspflichtig sind nur solche mobilen Anlagen, die in einer Verordnung

§ 65Abs.

3 AWG 2002 genannt sind. Den Erläuterungen zur Verordnung Mobile Anlagen zur Behandlung von Abfällen, BGBl II 2002/472, ist unter Hinweis auf VwSlg. 11.771 A/1985 zu entnehmen, dass dann, wenn mobile Anlagen wiederkehrend in einer ortsfesten Anlage betrieben werden, mögliche Auswirkungen der mobilen Behandlungsanlage bei der Genehmigung der ortsfesten Anlage mit zu berücksichtigen sind. Dem entsprechend tritt ab dem zweiten Einsatz einer mobilen Anlage eine Änderung einer genehmigten ortsfesten Anlage ein und wäre diese genehmigungspflichtig.Genehmigungspflichtig sind nur solche mobilen Anlagen, die in einer Verordnung

Paragraph 65, Absatz 3, AWG 2002 genannt sind. Den Erläuterungen zur Verordnung Mobile Anlagen zur Behandlung von Abfällen, BGBl römisch zwei 2002/472, ist unter Hinweis auf VwSlg. 11.771 A/1985 zu entnehmen, dass dann, wenn mobile Anlagen wiederkehrend in einer ortsfesten Anlage betrieben werden, mögliche Auswirkungen der mobilen Behandlungsanlage bei der Genehmigung der ortsfesten Anlage mit zu berücksichtigen sind. Dem entsprechend tritt ab dem zweiten Einsatz einer mobilen Anlage eine Änderung einer genehmigten ortsfesten Anlage ein und wäre diese genehmigungspflichtig. Um die genannte Rechtsfrage in dieser Zusammenschau zu lösen ist wesentlich, dass § 53 Abs. 1 AWG 2002 nur zum Aufstellen und zum Betrieb der mobilen Behandlungsanlage, also im konkreten Fall zur Durchführung der Brechtätigkeit, berechtigt. Der Genehmigungsinhaber kann die mobile Behandlungsanlage an einem

der Genehmigung in Betracht kommenden Standort aufstellen. Diese Berechtigung umfasst aber nicht die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Lagers für Abfälle. Den obigen Ausführungen folgend kann ein „in Betracht kommender Standort“ nur der Anfallsort der Abfälle sein, welcher kein Lager für Abfälle im abfallrechtlichen Sinn darstellt, oder ein genehmigtes Zwischenlager. Um die genannte Rechtsfrage in dieser Zusammenschau zu lösen ist wesentlich, dass Paragraph 53, Absatz eins, AWG 2002 nur zum Aufstellen und zum Betrieb der mobilen Behandlungsanlage, also im konkreten Fall zur Durchführung der Brechtätigkeit, berechtigt. Der Genehmigungsinhaber kann die mobile Behandlungsanlage an einem

der Genehmigung in Betracht kommenden Standort aufstellen. Diese Berechtigung umfasst aber nicht die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Lagers für Abfälle. Den obigen Ausführungen folgend kann ein „in Betracht kommender Standort“ nur der Anfallsort der Abfälle sein, welcher kein Lager für Abfälle im abfallrechtlichen Sinn darstellt, oder ein genehmigtes Zwischenlager. Dem Hinweis des Beschwerdeführervertreters auf die Literatur, insbesondere dem in der RdU 2013/145 veröffentlichen Artikel von ***, „Ist die nicht ortsfeste Anlage im System des österreichischen Anlagenrechts nun angekommen?“ samt Ausführung zum Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.6.1992, 91/12/0097, ist deshalb hinzufügen, dass es aus abfallrechtlicher Sicht sehr wohl einen Unterschied macht, ob die mobile Anlage zum Abfall kommt oder der Abfall zur Anlage. Im Übrigen beschäftigt sich dieses Judikat lediglich mit der Frage, wann eine örtlich gebundene Einrichtung im Sinne des § 74 Abs. 1 GewO 1973 vorliegt.Dem Hinweis des Beschwerdeführervertreters auf die Literatur, insbesondere dem in der RdU 2013/145 veröffentlichen Artikel von ***, „Ist die nicht ortsfeste Anlage im System des österreichischen Anlagenrechts nun angekommen?“ samt Ausführung zum Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.6.1992, 91/12/0097, ist deshalb hinzufügen, dass es aus abfallrechtlicher Sicht sehr wohl einen Unterschied macht, ob die mobile Anlage zum Abfall kommt oder der Abfall zur Anlage. Im Übrigen beschäftigt sich dieses Judikat lediglich mit der Frage, wann eine örtlich gebundene Einrichtung im Sinne des Paragraph 74, Absatz eins, GewO 1973 vorliegt. Die Erleichterung des § 52 f AWG 2002 gegenüber der Genehmigungspflicht für ortsfeste Anlagen besteht also bei mobilen Anlagen darin, dass für den einmaligen Einsatz auf einer Anlage und im Baustellenbetrieb keine zusätzliche abfallrechtliche Genehmigung für diese Tätigkeit benötigt wird. Diese wäre aufgrund der fehlenden Ortsfestigkeit der mobilen Anlage bei einmaligem Einsatz – ohne Wiederholungsabsicht – nach § 37 AWG 2002 im Übrigen gar nicht erteilbar.Die Erleichterung des Paragraph 52, f AWG 2002 gegenüber der Genehmigungspflicht für ortsfeste Anlagen besteht also bei mobilen Anlagen darin, dass für den einmaligen Einsatz auf einer Anlage und im Baustellenbetrieb keine zusätzliche abfallrechtliche Genehmigung für diese Tätigkeit benötigt wird. Diese wäre aufgrund der fehlenden Ortsfestigkeit der mobilen Anlage bei einmaligem Einsatz – ohne Wiederholungsabsicht – nach Paragraph 37, AWG 2002 im Übrigen gar nicht erteilbar. Es mag wohl sein, dass die bloße vorübergehende Errichtung und das bloß vorübergehende Betreiben eines Lagers keine örtlich gebundene, sprich ortsfeste Einrichtung darstellt, und somit für dieses Vorhaben keine Genehmigung erteilt werden könnte. Der Bestimmung des § 15 Abs. 3 Z 1 AWG 2002 folgend dürfen Abfälle außerhalb einer genehmigten Anlage aber nicht gelagert oder behandelt werden.Es mag wohl sein, dass die bloße vorübergehende Errichtung und das bloß vorübergehende Betreiben eines Lagers keine örtlich gebundene, sprich ortsfeste Einrichtung darstellt, und somit für dieses Vorhaben keine Genehmigung erteilt werden könnte. Der Bestimmung des Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer eins, AWG 2002 folgend dürfen Abfälle außerhalb einer genehmigten Anlage aber nicht gelagert oder behandelt werden. Die Rechtsansicht wird auch dadurch untermauert, als

Gutachten des im Verfahren bestellten Amtssachverständigen bei der Errichtung und beim Betrieb eines Zwischenlagers für Baurestmassen Stand der Technik die Errichtung einer Dichtfläche, welche über eine Erfassung und Sammlung der anfallenden Sickerwässer verfügt, ist.

§ 52Abs.

5 AWG 2002 hat die Behörde im Genehmigungsverfahren für eine mobile Anlage erforderlichenfalls geeignete Auflagen, Bedingungen oder Befristungen vorzuschreiben. § 43 Abs. 1 Z 2 AWG 2002 bestimmt, dass eine Genehmigung – also auch eine solche nach § 52 leg cit – nur erteilt werden darf, wenn die Emissionen von Schadstoffen jedenfalls nach dem Stand der Technik begrenzt sind.Die Rechtsansicht wird auch dadurch untermauert, als

Gutachten des im Verfahren bestellten Amtssachverständigen bei der Errichtung und beim Betrieb eines Zwischenlagers für Baurestmassen Stand der Technik die Errichtung einer Dichtfläche, welche über eine Erfassung und Sammlung der anfallenden Sickerwässer verfügt, ist.

Paragraph 52, Absatz 5, AWG 2002 hat die Behörde im Genehmigungsverfahren für eine mobile Anlage erforderlichenfalls geeignete Auflagen, Bedingungen oder Befristungen vorzuschreiben. Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 2, AWG 2002 bestimmt, dass eine Genehmigung – also auch eine solche nach Paragraph 52, leg cit – nur erteilt werden darf, wenn die Emissionen von Schadstoffen jedenfalls nach dem Stand der Technik begrenzt sind. Würde man die Rechtsauffassung vertreten, mit der Genehmigung der mobilen Anlage wäre auch das Zwischenlager mitgenehmigt worden, so würde das bedeuten, dass bei der Genehmigung der mobilen Anlage die Errichtung einer Dichtfläche samt Sickerwassererfassung zur Begrenzung von Emissionen nach dem Stand der Technik als Bedingung vorgeschrieben werden müsste. Nicht nur, dass diese Bedingung nicht rechtmäßig vorschreibungsfähig, weil projektsändernd, wäre, würde mit dieser Bedingung quasi die Errichtung einer ortsfesten Anlage als notwendig erachtet werden, die wiederum aber nach § 37 ff AWG 2002 zu genehmigen wäre.Würde man die Rechtsauffassung vertreten, mit der Genehmigung der mobilen Anlage wäre auch das Zwischenlager mitgenehmigt worden, so würde das bedeuten, dass bei der Genehmigung der mobilen Anlage die Errichtung einer Dichtfläche samt Sickerwassererfassung zur Begrenzung von Emissionen nach dem Stand der Technik als Bedingung vorgeschrieben werden müsste. Nicht nur, dass diese Bedingung nicht rechtmäßig vorschreibungsfähig, weil projektsändernd, wäre, würde mit dieser Bedingung quasi die Errichtung einer ortsfesten Anlage als notwendig erachtet werden, die wiederum aber nach Paragraph 37, ff AWG 2002 zu genehmigen wäre. Diese technisch notwendige Maßnahme, va zum Schutz von Boden und Gewässer, würde bei weiter Auslegung des § 53 Abs. 1 AWG 2002 das Genehmigungsregime für Baurestmassenzwischenlagerungen nach § 37 AWG 2002 bzw nach den in § 37 Abs. 2 AWG 2002 genannten Materien gänzlich konterkarieren, als die Genehmigungspflicht für Zwischenlager dieser Abfallart durch die Erwirkung einer mobilen Anlagengenehmigung – zB für eine Brechanlage – umgangen werden könnte.Diese technisch notwendige Maßnahme, va zum Schutz von Boden und Gewässer, würde bei weiter Auslegung des Paragraph 53, Absatz eins, AWG 2002 das Genehmigungsregime für Baurestmassenzwischenlagerungen nach Paragraph 37, AWG 2002 bzw nach den in Paragraph 37, Absatz 2, AWG 2002 genannten Materien gänzlich konterkarieren, als die Genehmigungspflicht für Zwischenlager dieser Abfallart durch die Erwirkung einer mobilen Anlagengenehmigung – zB für eine Brechanlage – umgangen werden könnte. Die Begründung des Einschreiters, aus der mobilen Genehmigung könne eine Zwischenlagergenehmigung abgeleitet werden, weil ein „Vor- und Nachsortieren“ im Bescheid angeführt sei, kann der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Einerseits ist die angeführte „Vor- und Nachsortierung“ in Spruchpunkt II. ein Arbeitsschritt innerhalb der Brechtätigkeit. Anderseits mag es stimmen, als der Betrieb einer mobilen Anlage zumindest eine kurzfristige Lagerung von Abfällen bedingt. Aus dieser Notwendigkeit kann aber nicht geschlossen werden, dass – soweit nicht ein Einsatz der Anlage am Anfallsort geplant ist – hierfür kein genehmigtes Zwischenlager – insbesondere eines, welches dem Stand der Technik entspricht - herangezogen werden müsste. Dem in der Beschwerdeschrift gezogenen Rückschluss, eine mobile Anlagengenehmigung umfasse deshalb eine Genehmigung der R 5 und R 13-Verwertungsverfahren kann deshalb nicht gefolgt werden.Die Begründung des Einschreiters, aus der mobilen Genehmigung könne eine Zwischenlagergenehmigung abgeleitet werden, weil ein „Vor- und Nachsortieren“ im Bescheid angeführt sei, kann der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Einerseits ist die angeführte „Vor- und Nachsortierung“ in Spruchpunkt römisch zwei. ein Arbeitsschritt innerhalb der Brechtätigkeit. Anderseits mag es stimmen, als der Betrieb einer mobilen Anlage zumindest eine kurzfristige Lagerung von Abfällen bedingt. Aus dieser Notwendigkeit kann aber nicht geschlossen werden, dass – soweit nicht ein Einsatz der Anlage am Anfallsort geplant ist – hierfür kein genehmigtes Zwischenlager – insbesondere eines, welches dem Stand der Technik entspricht - herangezogen werden müsste. Dem in der Beschwerdeschrift gezogenen Rückschluss, eine mobile Anlagengenehmigung umfasse deshalb eine Genehmigung der R 5 und R 13-Verwertungsverfahren kann deshalb nicht gefolgt werden. Die im angeführten Literaturhinweis getroffene Rechtsansicht, wonach die nach der Behandlung in der mobilen Anlage anfallenden Abfälle als „Abfälle aus der zeitweiligen Lagerung – bis zum Einsammeln – auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle“ zu qualifizieren wären, kann vom erkennenden Gericht im konkreten Fall nicht geteilt werden, als sich die Abfalleigenschaft der verfahrensgegenständlichen Baurestmassen bereits aus der Entledigungsabsicht der Auftraggeber im Rahmen der Abbrucharbeiten in *** ergibt. Eine Auseinandersetzung mit den im Beschwerdevorbringen anderen genannten Genehmigungsregimen konnte unterbleiben, als die Rechtsfrage des Genehmigungsumfanges einer mobilen Anlagengenehmigung anhand der abfallrechtlichen Bestimmungen beantwortet werden konnte. Aus all diesen Gründen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer es zu verantworten hat, dass die ***, *** Abfälle außerhalb einer genehmigten Anlage und nicht auf einem geeigneten Ort gelagert hat, und hat der Rechtsmittelwerber somit den objektiven Tatbestand der ihm vorgehaltenen Verwaltungsübertretung erfüllt. Was die subjektive Tatseite betrifft ist festzuhalten, dass es sich hier gegenständlich um ein Ungehorsamsdelikt handelt.

§ 5Abs. 1 VSt

G genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Was die subjektive Tatseite betrifft ist festzuhalten, dass es sich hier gegenständlich um ein Ungehorsamsdelikt handelt.

Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines Ungehorsamsdeliktes tritt insofern eine Umkehrung der Beweislast ein, als die Behörde lediglich die Beweislast hinsichtlich der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes trifft, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (vgl. das hg Erkenntnis vom

  1. September 2001, Zl. 2000/02/0181).Im Falle eines Ungehorsamsdeliktes tritt insofern eine Umkehrung der Beweislast ein, als die Behörde lediglich die Beweislast hinsichtlich der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes trifft, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft vergleiche das hg Erkenntnis vom
  2. September 2001, Zl. 2000/02/0181). Ein entschuldigender Rechtsirrtum setzt voraus, dass dem Betreffenden das Unerlaubte seines Verhaltens trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist. Die Unkenntnis des Gesetzes, wie auch eine irrige Gesetzesauslegung, müssen unverschuldet sein. Es bedarf einer Objektivierung durch geeignete Erkundigungen bei der zuständigen Stelle; wer dies verabsäumt, trägt das Risiko des Rechtsirrtums (VwGH vom 6.3.2014, 2013/11/0110 mwN). Auch das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 idF BGBl I 35/2012 sah bereits die Möglichkeit vor, bei Bestehen begründeter Zweifel über den Umfang einer Genehmigung nach § 52 AWG 2002 einen Feststellungsbescheid zu beantragen.Auch das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 35 aus 2012, sah bereits die Möglichkeit vor, bei Bestehen begründeter Zweifel über den Umfang einer Genehmigung nach Paragraph 52, AWG 2002 einen Feststellungsbescheid zu beantragen. Deshalb kann ein gänzliches Unterlassen eines Nachfragens bei der zuständigen Behörde nicht als Entschuldigungsgrund für die angelastete Verwaltungsübertretung gewertet werden, zumal sich auch die diesbezügliche Rechtslage zur Genehmigungspflicht von Abfallzwischenlagern seit Jahren nicht geändert hat. Im Übrigen wird vom erkennenden Gericht bezweifelt, dass erst durch das Einschreiten der Abfallrechtsbehörde ein Verkennen der Rechtslage in Erwägung gezogen wurde. Einerseits deshalb, weil nicht dem Beschwerdevorbringen gefolgt werden kann, der erteilte Beseitigungsauftrag wäre lediglich aus verfahrensökonomischen Gründen nicht bekämpft worden. Durch die Übermittlung dieses Bescheides an das zuständige Zollamt kann im Bewusstsein der damit verbundenen Problematik es keineswegs als opportun angesehen werden, eine bisher angeblich als rechtmäßig angesehene Rechtsansicht nicht weiterverfolgen zu wollen. Andererseits muss einem im Bereich der Abfallwirtschaft tätigen Unternehmen der Stand der Technik bei Baurestmassenzwischenlagern bekannt sein. Aus all diesen Gründen ist dem Beschwerdeführer die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens nicht gelungen und hat er jedenfalls zumindest fahrlässiges Verhalten, und somit die Verwirklichung des subjektiven Tatbestandes, zu verantworten. § 19 VStG lautet wie folgt:Paragraph 19, VStG lautet wie folgt:

(1)Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2)Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
(2)Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Von der Verwaltungsbehörde wurden als Erschwerungsgründe der Umfang der Abfallbehandlung und die fahrlässige Begehung der Tat berücksichtigt. Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes war im konkreten Fall die Verletzung der vom Gesetz geschützten Interessen in nicht unerheblichem Ausmaß gegeben. Die Bestimmung des § 15 Abs. 3 AWG 2002 hat zum Inhalt, dass eine Behandlung von Abfällen nach den Zielen und Grundsätzen des Abfallwirtschaftsrechtes sichergestellt wird. Ein mangelndes Verschulden für die Lagerung der Abfälle außerhalb einer genehmigten Anlage konnte der Beschuldigte nicht glaubhaft machen. Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes war im konkreten Fall die Verletzung der vom Gesetz geschützten Interessen in nicht unerheblichem Ausmaß gegeben. Die Bestimmung des Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 hat zum Inhalt, dass eine Behandlung von Abfällen nach den Zielen und Grundsätzen des Abfallwirtschaftsrechtes sichergestellt wird. Ein mangelndes Verschulden für die Lagerung der Abfälle außerhalb einer genehmigten Anlage konnte der Beschuldigte nicht glaubhaft machen. Zur Vornahme der Korrektur im Spruch war das erkennende Gericht verpflichtet, um die angelastete Tat in einer dem § 44a Z 1 VStG entsprechenden Weise richtig zu stellen. Das rechtswidrige Brechen stellt einen selbständig verwirklichbaren Straftatbestand dar. Der Umschreibung der Ausführungshandlung kann nicht entnommen werden, wann der Abfall behandelt wurde, und kann ein Brechen somit auch vor *** stattgefunden haben. Mangels entsprechender Tatanlastung findet diese Übertretung in der verfolgten Tatzeit keine Deckung. Zur Vornahme der Korrektur im Spruch war das erkennende Gericht verpflichtet, um die angelastete Tat in einer dem Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG entsprechenden Weise richtig zu stellen. Das rechtswidrige Brechen stellt einen selbständig verwirklichbaren Straftatbestand dar. Der Umschreibung der Ausführungshandlung kann nicht entnommen werden, wann der Abfall behandelt wurde, und kann ein Brechen somit auch vor *** stattgefunden haben. Mangels entsprechender Tatanlastung findet diese Übertretung in der verfolgten Tatzeit keine Deckung. Bei der weiteren Änderung des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses handelte es sich lediglich um die Berichtigung eines Rechtschreibfehlers. Beide Richtigstellungen befanden sich innerhalb der Grenzen der Sanierbarkeit, zumal der Beschwerdeführer dadurch weder in seinen Verteidigerrechten beeinträchtigt, noch der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist. Die Wertung der belangten Behörde, die fahrlässige Begehung als Erschwerungs-grund heranzuziehen, ist rechtswidrig, als diese die Verwirklichung des subjektiven Tatbestandes im gegenständlichen Fall voraussetzt. Aufgrund der aufgezeigten fehlenden Vorwerfbarkeit der angelasteten Behandlungstätigkeit war die Geldstrafe entsprechend zu reduzieren. Die herangesetzte Strafe ist schuld- und tatbildangemessen und aus spezial- und generalpräventiven Gründen notwendig. Durch die Herabsetzung der verhängten Geldstrafe war

§ 64Abs. 1 und 2 VSt

G mit einer dementsprechenden Neufestsetzung des vom Beschwerdeführer zu tragenden Beitrages zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens vorzugehen. Der vom Beschwerdeführer zu leistende Kostenbeitrag zum behördlichen Verfahren vermindert sich aus diesem Grund auf 250,-- Euro.Durch die Herabsetzung der verhängten Geldstrafe war

Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG mit einer dementsprechenden Neufestsetzung des vom Beschwerdeführer zu tragenden Beitrages zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens vorzugehen. Der vom Beschwerdeführer zu leistende Kostenbeitrag zum behördlichen Verfahren vermindert sich aus diesem Grund auf 250,-- Euro. Da der Beschwerde zudem zumindest teilweise Folge gegeben wurde, war

§ 52Abs. 8 Vw

GVG dem Beschwerdeführer kein Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren aufzuerlegen.Da der Beschwerde zudem zumindest teilweise Folge gegeben wurde, war

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG dem Beschwerdeführer kein Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren aufzuerlegen. Die Anwendung des § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG schied aus, da von keinem geringen Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen ist. Weshalb das Verschulden des Einschreiters höchstens gering sein sollte und die Folgen der Verwaltungsübertretung jedenfalls als unwesentlich zu bewerten wären, kann vom erkennenden Gericht nicht erkannt werden, zumal vom bestellten Sachverständigen die Gefährdung von Boden und Gewässer durch eine konsenswidrige Lagertätigkeit von Baurestmassen als möglich erachtet wurde. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass im Abfallwirtschaftsgesetz 2002 die Möglichkeit zur Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen für ein behördliches Einschreiten nach dieser Verwaltungsmaterie ausreicht. Eine tatsächliche Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen rechtfertigt lediglich ein Handelns nach § 73 Abs. 2 AWG 2002.Die Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG schied aus, da von keinem geringen Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen ist. Weshalb das Verschulden des Einschreiters höchstens gering sein sollte und die Folgen der Verwaltungsübertretung jedenfalls als unwesentlich zu bewerten wären, kann vom erkennenden Gericht nicht erkannt werden, zumal vom bestellten Sachverständigen die Gefährdung von Boden und Gewässer durch eine konsenswidrige Lagertätigkeit von Baurestmassen als möglich erachtet wurde. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass im Abfallwirtschaftsgesetz 2002 die Möglichkeit zur Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen für ein behördliches Einschreiten nach dieser Verwaltungsmaterie ausreicht. Eine tatsächliche Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen rechtfertigt lediglich ein Handelns nach Paragraph 73, Absatz 2, AWG 2002. Die fehlende Berücksichtigung der Rechtfertigung des Beschuldigten im behördlichen Verfahren stellt zwar einen Verfahrensfehler dar, der aber durch die mit der Beschwerdeerhebung verbundenen Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme saniert wurde. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. 7. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision war zuzulassen, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzlicheRechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt und eine Rechtsprechung zum Umfang einer mobilen Genehmigung nach § 52 f AWG 2002 nicht vorliegt.Bedeutung zukommt und eine Rechtsprechung zum Umfang einer mobilen Genehmigung nach Paragraph 52, f AWG 2002 nicht vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.PL.13.0205

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