RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum06.10.2014 GeschäftszahlLVwG-AB-14-4124 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde des ***, vertreten durch die ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, betreffend die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung zu Recht erkannt: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde des ***, vertreten durch die ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, betreffend die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung zu Recht erkannt: I. Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, wird ersatzlos behoben.römisch eins. Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, wird ersatzlos behoben. II. Gegen diesen Bescheid ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.römisch zwei. Gegen diesen Bescheid ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 12 Abs. 2 und 102 WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl Nr. 215/1959 i.d.g.F.)Paragraphen 12, Absatz 2 und 102 WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, i.d.g.F.) §§ 42 und 59 Abs. 1 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBGl Nr. 51/1991 i.d.g.F.)Paragraphen 42 und 59 Absatz eins, AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, , BGBGl Nr. 51 aus 1991, i.d.g.F.) §§ 24 Abs. 2 und 28 Abs. 1 und 2 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl I Nr. 33/2013 i.d.g.F.)Paragraphen 24, Absatz 2 und 28 Absatz eins und 2 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, i.d.g.F.) § 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl Nr. 10/1985 i.d.g.F.)Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, i.d.g.F.) Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl Nr. 1/1930 i.d.g.F.)Artikel 133, Absatz 4, B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, i.d.g.F.) Entscheidungsgründe
- Verfahren der Verwaltungsbehörde und angefochtener Bescheid Mit dem - nun beschwerdegegenständlichen - Bescheid vom ***, ***, erteilte die Bezirkshauptmannschaft X dem Verkehrsverein *** die wasserrechtliche Bewilligung für Bauten und Anlagen im Hochwasserabflussbereich der *** und der *** in ***. Im Spruch dieses Bescheides findet sich ein „Hinweis zu den Einwendungen des ***“, worin ausgeführt wurde, dass die Einwendungen des *** in der mündlichen Verhandlung am *** vom Verhandlungsleiter verlesen und zur Kenntnis genommen worden seien, über diese Einwendungen jedoch eine gesonderte Entscheidung ergehen würde und diese Einwendungen nicht Gegenstand des Bewilligungsbescheides seien. Mit dem - nun beschwerdegegenständlichen - Bescheid vom ***, ***, erteilte die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn dem Verkehrsverein *** die wasserrechtliche Bewilligung für Bauten und Anlagen im Hochwasserabflussbereich der *** und der *** in ***. Im Spruch dieses Bescheides findet sich ein „Hinweis zu den Einwendungen des ***“, worin ausgeführt wurde, dass die Einwendungen des *** in der mündlichen Verhandlung am *** vom Verhandlungsleiter verlesen und zur Kenntnis genommen worden seien, über diese Einwendungen jedoch eine gesonderte Entscheidung ergehen würde und diese Einwendungen nicht Gegenstand des Bewilligungsbescheides seien. In der Begründung wird ein wasserbautechnisches Gutachten wiedergegeben, worin der Sachverständige u.a. ausführt, dass das Vorhaben teilweise im 30- bzw- 100-jährlichen Hochwasserabflussbereich der *** und *** zu liegen käme. Projektbedingt käme es im Hochwasserfall zu Wasserspiegelanhebungen bis zu 7cm, jedoch zu keinen Verschlechterungen auf „Fremdgrund“. Durch Gelände-anpassungen würde zusätzlicher, aber nicht signifikanter Retentionsraum geschaffen. Eine Hochwasserschutzmauer entlang der nördlichen Grenze des Grundstücks Nr. *** gewährleiste, dass im Hochwasserfall der Bahndamm nicht durchsickert werde und es nicht zu einer Verschlechterung für „nördlich gelegene“ Grundstücke käme. Bei projektsgemäßer Umsetzung würden Fremdgrundstücke und der Hochwasser-abfluss im allgemeinen keine Verschlechterung erfahren. Da durch das Vorhaben weder öffentliche Interessen beeinträchtigt noch bestehende Rechte verletzt würden, hätte die Bewilligung unter Vorschreibung von Auflagen erteilt werden können. Mit Bescheid vom ***, ***, wurde ausgesprochen, dass „das Ansuchen des *** (…) um Zuerkennung der Parteistellung im wasserrechtlichen Verfahren für das Projekt „wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung eines Hotels, die Durchführung von Geländeanpassungen und die Errichtung einer Abfahrtsrampe auf den Grundstücken Nr. ***, ***, ***, *** und ***, alle KG ***, im 30-jährlichen Hochwasserabflussbereich der *** und ***“, Zl. ***“ zurückgewiesen werde und festgestellt werde, dass dem *** keine Parteistellung im Wasserrechtsverfahren ***, zukäme. Begründend führt die belangte Behörde in diesem Bescheid aus, dass *** als Eigentümer der „in der Nähe des Projektstandortes“ liegenden Grundstücke ***, ***, ***, *** und ***, alle KG ***, im Rahmen einer mündlichen Verhandlung sowohl im Wasserrechts- als auch im Bau- und Gewerberechtsverfahren Einwendungen erhoben hätte. In der Folge wurden Passagen aus der Verhandlungsschrift vom *** wiedergegeben, wonach der Verhandlungsleiter festgestellt hätte, dass eine Parteistellung des *** im Sinne des § 102 WRG 1959 nicht erblickt werden könne, da dieser in seinen Rechten „in keinster Weise“ berührt sei und auch kein Nachbar sei. Der „Antrag auf Parteistellung im Wasserrechtsverfahren“ werde daher zurückgewiesen. In der Folge wurden Passagen aus der Verhandlungsschrift vom *** wiedergegeben, wonach der Verhandlungsleiter festgestellt hätte, dass eine Parteistellung des *** im Sinne des Paragraph 102, WRG 1959 nicht erblickt werden könne, da dieser in seinen Rechten „in keinster Weise“ berührt sei und auch kein Nachbar sei. Der „Antrag auf Parteistellung im Wasserrechtsverfahren“ werde daher zurückgewiesen. Der nunmehrige Beschwerdeführer hätte trotz der Feststellung des Verhandlungsleiters auf einer schriftlichen Ausfertigung der Entscheidung beharrt. Nach Wiedergabe der Bestimmungen der §§ 8 AVG und 102 WRG 1959 führt die belangte Behörde überdies aus, dass bereits die Vorprüfung ergeben hätte, dass die Grundstücke des *** durch das vorliegende Projekt „nicht einmal potentiell beeinträchtigt“ sein könnten. Dies hätte bereits ein laienhafter Einblick in die Projektunterlagen mit den Lageplänen über die Wasserspiegeldifferenzen bei HQ 30 und HQ 100 ergeben. Außerdem hätte der Amtssachverständige für Wasserbautechnik im Rahmen der Vorprüfung keinen Anlass gesehen, *** zur Verhandlung zu laden. Die gegenständlichen Grundstücke des Herrn *** seien nämlich in der Farbe „weiß“ gehalten, was keinerlei Änderung gegenüber dem Bescheid bedeute. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hätte der wasserbautechnische Amtssachverständige ausgeführt, dass durch das Vorhaben keine merklichen Auswirkungen auf dem Grundwasserstand auf Fremdgrund zu erwarten seien und auch der Hochwasserabfluss keine merkliche Verschlechterung erfahren würde. Nach Wiedergabe der Bestimmungen der Paragraphen 8, AVG und 102 WRG 1959 führt die belangte Behörde überdies aus, dass bereits die Vorprüfung ergeben hätte, dass die Grundstücke des *** durch das vorliegende Projekt „nicht einmal potentiell beeinträchtigt“ sein könnten. Dies hätte bereits ein laienhafter Einblick in die Projektunterlagen mit den Lageplänen über die Wasserspiegeldifferenzen bei HQ 30 und HQ 100 ergeben. Außerdem hätte der Amtssachverständige für Wasserbautechnik im Rahmen der Vorprüfung keinen Anlass gesehen, *** zur Verhandlung zu laden. Die gegenständlichen Grundstücke des Herrn *** seien nämlich in der Farbe „weiß“ gehalten, was keinerlei Änderung gegenüber dem Bescheid bedeute. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hätte der wasserbautechnische Amtssachverständige ausgeführt, dass durch das Vorhaben keine merklichen Auswirkungen auf dem Grundwasserstand auf Fremdgrund zu erwarten seien und auch der Hochwasserabfluss keine merkliche Verschlechterung erfahren würde. Weiters verweist die Behörde auf die Judikatur, wonach eine nicht merkliche Verschlechterung keine Rechtsverletzung des Betroffenen darstelle. Überdies wird das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- September 2010, 2009/07/001, zitiert, wonach zur Begründung der Parteistellung bereits die potentielle Beeinträchtigung von Rechten im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG 1959 ausreiche und nicht erforderlich sei, dass tatsächlich in die geschützten Rechte eingegriffen werde.Weiters verweist die Behörde auf die Judikatur, wonach eine nicht merkliche Verschlechterung keine Rechtsverletzung des Betroffenen darstelle. Überdies wird das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- September 2010, 2009/07/001, zitiert, wonach zur Begründung der Parteistellung bereits die potentielle Beeinträchtigung von Rechten im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 ausreiche und nicht erforderlich sei, dass tatsächlich in die geschützten Rechte eingegriffen werde. Im vorliegenden Fall sei schon auf Grund der Projektunterlagen „für jedermann klar ersichtlich“, dass in Rechte gemäß § 12 WRG 1959 durch das gegenständliche Projekt nicht eingegriffen würde. Diese Ausführungen, die durch das Gutachten des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung bestätigt würden, stellten klar, dass *** keine Parteistellung im in Rede stehenden Verfahren haben hätte können. Im vorliegenden Fall sei schon auf Grund der Projektunterlagen „für jedermann klar ersichtlich“, dass in Rechte gemäß Paragraph 12, WRG 1959 durch das gegenständliche Projekt nicht eingegriffen würde. Diese Ausführungen, die durch das Gutachten des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung bestätigt würden, stellten klar, dass *** keine Parteistellung im in Rede stehenden Verfahren haben hätte können. Aus der mangelnden Parteistellung folge, dass auch kein Anspruch auf Zustellung des im Bewilligungsverfahrens zu ergehenden Bescheides bestünde und damit auch kein Recht auf ein Rechtsmittel in jenem Verfahrens. Der vorliegende Bescheid sei zu erlassen gewesen, da eine rechtliche Entscheidung über die Parteistellung beantragt worden sei. Es sei separat über diesen Antrag abzusprechen, „um nicht den Anschein zu erwecken, dass ein eventuelles Rechtsmittel (Beschwerde) gegen diese Zurückweisung der Parteistellung die Rechtskraft der wasserrechtlichen Entscheidung zu *** zu hindern geeignet wäre“. Aus den vorgelegten Aktenunterlagen ist zu ersehen, dass der nunmehrige Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom *** Einwendungen im Verfahren ***, erhoben hatte, worin er unter anderem geltend gemacht hat, dass das Vorhaben zumindest teilweise im „Hochwasser- und Überschwemmungsgebiet“ liege. Durch diese Maßnahmen käme es zu unzulässigen Emissionen zu seinen Lasten, zumal die in seinem Eigentum stehenden Grundstücke dann gänzlich überflutet werden würden. Es könne nicht angehen, dass seine Grundstücke zur Gänze überschwemmt werden, um den Schutz des geplanten Projektes zu erreichen. Es seien bei der Planung und einem allfälligen Hochwasserschutz für das Projekt auch die umliegenden Grundstücke zu berücksichtigen und es dürfen nicht Maßnahmen gesetzt werden, welche zu Lasten des Nachbarn gingen. Weiters wird eine erhebliche Reduktion des Überschwemmungsgebietes behauptet, wodurch weitere negative Beeinträchtigungen seiner Grundstücke befürchtet würden. Zusammenfassend erklärt er, Einwendungen gegen das Projekt zu erheben und den Antrag zu stellen, die Behörde möge den Antrag auf gewerbebehördliche Genehmi-gung für das in Rede stehende Projekt abweisen. Den Aktenunterlagen ist weiters zu entnehmen, dass mit Kundmachung vom ***, ***, eine wasserrechtliche Bewilligungsverhandlung für *** um 9.00 Uhr in *** anberaumt worden war. Aus der vorliegenden Verhandlungsschrift vom *** ist zu ersehen, dass *** erklärte, die im Bau- und Gewerbeverfahren erhobenen Einwendungen ausdrücklich auch in diesem Verfahren vorzubringen. In der Folge finden sich die bereits oben zitierten Erklärungen und Feststellungen des Verhandlungsleiters. Zu den schriftlich erhobenen Einwendungen hatte der Verhandlungsleiter in der Verhandlung festgestellt, dass diese erst nach Ende der Amtsstunden eingebracht worden seien. Nachdem infolge einer Beschwerde des *** das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Erkenntnis vom
- August 2014, LVwG-AB-0965, den Bescheid vom ***, ***, aufgehoben hatte, wurde dem Beschwerdeführer auch der nun angefochtene wasserrechtliche Bewilligungsbescheid zugestellt.
- Beschwerde Mittels rechtszeitig eingebrachten Schriftsatzes vom *** erhob *** Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, in welcher er unter anderem die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, die „Nichtigerklärung“ des bisherigen Verfahrens der Bezirkshauptmannschaft X, die Versagung der beantragten Bewilligung bzw. die Zurückverweisung der Angelegenheit an die Verwaltungsbehörde bzw. die Neudurchführung des Verfahrens mit ihm als Partei begehrt.Mittels rechtszeitig eingebrachten Schriftsatzes vom *** erhob *** Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, in welcher er unter anderem die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, die „Nichtigerklärung“ des bisherigen Verfahrens der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn, die Versagung der beantragten Bewilligung bzw. die Zurückverweisung der Angelegenheit an die Verwaltungsbehörde bzw. die Neudurchführung des Verfahrens mit ihm als Partei begehrt. Begründend führt der Beschwerdeführer zunächst aus, dass sich aus dem Erkenntnis vom
- August 2014, LVwG-AB-0965, betreffend den Bescheid vom ***, ***, seine Parteistellung im gegenständlichen wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren ergebe, welches ohne ihn als Partei durchgeführt worden sei und daher „nichtig“ wäre. Es hätte im angefochtenen Bescheid auch über seine Einwendungen entschieden werden müssen. Weiters wird ein umfangreiches Vorbringen zur Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtigen rechtlichen Beurteilung erstattet, auf dessen Wiedergabe im Hinblick darauf, dass sich bereits der zuvor angeführte Beschwerdepunkt als im Ergebnis berechtigt erweist, verzichtet wird.
- Erwägungen des Gerichtes Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen: 3.
- Anzuwendende Rechtsvorschriften AVG § 42.
(1)Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.Paragraph 42,
(1)Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.
(1a)Die Kundmachung im Internet unter der Adresse der Behörde gilt als geeignet, wenn sich aus einer dauerhaften Kundmachung an der Amtstafel der Behörde ergibt, dass solche Kundmachungen im Internet erfolgen können und unter welcher Adresse sie erfolgen. Sonstige Formen der Kundmachung sind geeignet, wenn sie sicherstellen, dass ein Beteiligter von der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.
(2)Wurde eine mündliche Verhandlung nicht gemäß Abs. 1 kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge nur auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben.
(2)Wurde eine mündliche Verhandlung nicht gemäß Absatz eins, kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge nur auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben. (…) § 59.
(1)Der Spruch hat die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Läßt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.Paragraph 59,
(1)Der Spruch hat die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Läßt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden. WRG § 12.
(1)Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, daß das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.Paragraph 12,
(1)Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, daß das öffentliche Interesse (Paragraph 105,) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.
(2)Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.
(2)Als bestehende Rechte im Sinne des Absatz eins, sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (Paragraph 8,), Nutzungsbefugnisse nach Paragraph 5, Absatz 2 und das Grundeigentum anzusehen. § 102Paragraph 102
(1)Parteien sind:
- a)der Antragsteller;
- b)diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (§ 15 Abs. 1) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, sowie diejenigen, die einen Widerstreit (§§ 17, 109) geltend machen;
- b)diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (Paragraph 12, Absatz 2,) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (Paragraph 15, Absatz eins,) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, Bundesgesetzblatt Nr. 103, sowie diejenigen, die einen Widerstreit (Paragraphen 17, 109,) geltend machen; (…) VwGVG § 24.
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24,
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. (…) § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. (…) VwGG § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (…) B-VG Art. 133
(4)Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.Artikel 133,
(4)Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. 3.
- Rechtliche Beurteilung Das Gericht hat in seinem Erkenntnis vom
- August 2014, LVwG-AB-0965, betreffend den Bescheid vom ***, ***, folgendes ausgeführt: „Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer in einer mündlichen Verhandlung im Rahmen eines wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens – somit rechtzeitig im Lichte des § 42 AVG - erklärt, Einwendungen gegen das Vorhaben zu erheben. Er hat dabei im hier interessierenden Zusammenhang die projektbedingte Verschlechterung der Hochwassersituation für seine im Nahbereich des Projektstandorts gelegenen Liegenschaften behauptet, somit die Verletzung des Grundeigentums, eines im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren geschützten Rechts (vgl. §12 Abs. 2 WRG 1959). Er hat damit grundsätzlich dem Gesetz entsprechende Einwendungen erhoben, die von der Behörde zu prüfen waren. Wie sich aus der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, ist die Parteistellung eines Inhabers eines wasserrechtlich geschützten Rechtes bereits dann gegeben, wenn eine Berührung des geltend gemachten Rechtes durch die projektgemäße Ausübung des mit der behördlichen Bewilligung verliehenen Rechtes der Sachlage nach nicht auszuschließen ist. Ob eine Beeinträchtigung von Rechten tatsächlich stattfindet, ist vielmehr Gegenstand des Verfahrens, vermag jedoch die Parteistellung einer Person nicht zu berühren (zB. VwGH 29.01.2009, 2008/07/0040, 17.05.2001, 2001/07/0030). Bei der Prüfung der Parteistellung ist jener Sachverhalt zu ermitteln, der es erlaubt, ein Urteil darüber abzugeben, ob eine Beeinträchtigung von Rechten möglich ist. Im folgenden wasserrechtlichen Verfahren ist Thema des Ermittlungsverfahrens die Frage, ob solche Rechte tatsächlich berührt werden (VwGH 28.02.1996, 95/07/0138). Ein „laienhafter Einblick“ in Projektsunterlagen, welcher ergibt, dass die Grundstücke des Einwenders als von den projektbedingten Wasserspiegelveränderungen nicht beeinträchtigt ausgewiesen werden, genügt für den Ausschluss der Parteistellung ebenso wenig wie der Umstand, dass der Amtssachverständige bei der Vorprüfung keinen Anlass gesehen hätte, den Beschwerdeführer zur Verhandlung zu laden (was dem Amtssachverständigen gar nicht obliegt). Nach der Art der Behauptungen des Beschwerdeführers kann nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes nicht von vornherein gänzlich ausgeschlossen werden, dass eine negative Auswirkung auf die laut belangter Behörde „in der Nähe des Projektstandortes liegenden Grundstücke“ des Beschwerdeführers (er selbst spricht vom „14 Meter - Bereich“, womit er wohl auf § 6 NÖ Bauordnung rekurriert) stattfinden könnte, was einer näheren Prüfung im Verfahren bedürfte. Daran mitzuwirken ist Sinn der Einräumung der Parteienstellung, was unterlaufen würde, wenn der Einwender davon ausgeschlossen wird. Eine Sachlage, die von vorherein die Betroffenheit der Rechte des Beschwerdeführers als ausgeschlossen erscheinen lässt, hat die belangte Behörde nicht festgestellt. Der Umstand, dass die Grundstücke des Beschwerdeführers im Projekt als nicht von Wasserspiegeländerungen betroffen ausgewiesen sind, rechtfertigt eine solche Schlussfolgerung jedenfalls nicht, muss doch der möglicherweise dennoch Betroffene die Gelegenheit haben, derartige vom Antragsteller vorgelegte Unterlagen in Zweifel zu ziehen. Bei einer Lage im unmittelbaren Nahbereich müssten vielmehr ganz besondere Umstände vorliegen, dass eine Parteistellung von vorherein verneint werden könnte, etwa wenn infolge einer Hanglage eine massive Höhendifferenz vorläge. Derartiges hat die belangte Behörde nicht festgestellt. Ihr Sachverständiger hat im Zuge des Verfahrens erläutert, dass keine Auswirkungen auf Nachbarliegenschaften zu erwarten seien bzw. dass eine Hochwasserschutzmauer im Norden eine Durchsickerung des Bahndammes und damit negative Auswirkungen auf „Fremdgrund“ verhindere. Damit wird aber nicht das Nichtvorliegen der Parteistellung des Beschwerdeführers dargetan, sondern allenfalls (die Schlüssigkeit des Gutachtens vorausgesetzt), dass seine Rechte nicht verletzt werden. „Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer in einer mündlichen Verhandlung im Rahmen eines wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens – somit rechtzeitig im Lichte des Paragraph 42, AVG - erklärt, Einwendungen gegen das Vorhaben zu erheben. Er hat dabei im hier interessierenden Zusammenhang die projektbedingte Verschlechterung der Hochwassersituation für seine im Nahbereich des Projektstandorts gelegenen Liegenschaften behauptet, somit die Verletzung des Grundeigentums, eines im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren geschützten Rechts vergleiche §12 Absatz 2, WRG 1959). Er hat damit grundsätzlich dem Gesetz entsprechende Einwendungen erhoben, die von der Behörde zu prüfen waren. Wie sich aus der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, ist die Parteistellung eines Inhabers eines wasserrechtlich geschützten Rechtes bereits dann gegeben, wenn eine Berührung des geltend gemachten Rechtes durch die projektgemäße Ausübung des mit der behördlichen Bewilligung verliehenen Rechtes der Sachlage nach nicht auszuschließen ist. Ob eine Beeinträchtigung von Rechten tatsächlich stattfindet, ist vielmehr Gegenstand des Verfahrens, vermag jedoch die Parteistellung einer Person nicht zu berühren (zB. VwGH 29.01.2009, 2008/07/0040, 17.05.2001, 2001/07/0030). Bei der Prüfung der Parteistellung ist jener Sachverhalt zu ermitteln, der es erlaubt, ein Urteil darüber abzugeben, ob eine Beeinträchtigung von Rechten möglich ist. Im folgenden wasserrechtlichen Verfahren ist Thema des Ermittlungsverfahrens die Frage, ob solche Rechte tatsächlich berührt werden (VwGH 28.02.1996, 95/07/0138). Ein „laienhafter Einblick“ in Projektsunterlagen, welcher ergibt, dass die Grundstücke des Einwenders als von den projektbedingten Wasserspiegelveränderungen nicht beeinträchtigt ausgewiesen werden, genügt für den Ausschluss der Parteistellung ebenso wenig wie der Umstand, dass der Amtssachverständige bei der Vorprüfung keinen Anlass gesehen hätte, den Beschwerdeführer zur Verhandlung zu laden (was dem Amtssachverständigen gar nicht obliegt). Nach der Art der Behauptungen des Beschwerdeführers kann nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes nicht von vornherein gänzlich ausgeschlossen werden, dass eine negative Auswirkung auf die laut belangter Behörde „in der Nähe des Projektstandortes liegenden Grundstücke“ des Beschwerdeführers (er selbst spricht vom „14 Meter - Bereich“, womit er wohl auf Paragraph 6, NÖ Bauordnung rekurriert) stattfinden könnte, was einer näheren Prüfung im Verfahren bedürfte. Daran mitzuwirken ist Sinn der Einräumung der Parteienstellung, was unterlaufen würde, wenn der Einwender davon ausgeschlossen wird. Eine Sachlage, die von vorherein die Betroffenheit der Rechte des Beschwerdeführers als ausgeschlossen erscheinen lässt, hat die belangte Behörde nicht festgestellt. Der Umstand, dass die Grundstücke des Beschwerdeführers im Projekt als nicht von Wasserspiegeländerungen betroffen ausgewiesen sind, rechtfertigt eine solche Schlussfolgerung jedenfalls nicht, muss doch der möglicherweise dennoch Betroffene die Gelegenheit haben, derartige vom Antragsteller vorgelegte Unterlagen in Zweifel zu ziehen. Bei einer Lage im unmittelbaren Nahbereich müssten vielmehr ganz besondere Umstände vorliegen, dass eine Parteistellung von vorherein verneint werden könnte, etwa wenn infolge einer Hanglage eine massive Höhendifferenz vorläge. Derartiges hat die belangte Behörde nicht festgestellt. Ihr Sachverständiger hat im Zuge des Verfahrens erläutert, dass keine Auswirkungen auf Nachbarliegenschaften zu erwarten seien bzw. dass eine Hochwasserschutzmauer im Norden eine Durchsickerung des Bahndammes und damit negative Auswirkungen auf „Fremdgrund“ verhindere. Damit wird aber nicht das Nichtvorliegen der Parteistellung des Beschwerdeführers dargetan, sondern allenfalls (die Schlüssigkeit des Gutachtens vorausgesetzt), dass seine Rechte nicht verletzt werden. Dennoch hat die belangte Behörde über diese Einwendungen nicht im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid abgesprochen, sondern hat die Einwendungen als Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung behandelt und gleichzeitig eine feststellende Entscheidung getroffen. Damit hat sie sich über die Bestimmung des § 59 Abs. 1 AVG hinweggesetzt. Diese gebietet nämlich, alle die Hauptfrage (im vorliegenden Fall jene betreffend die Bewilligung des beantragten Vorhabens) zu erledigen. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass auch im Mehrparteienverfahren die Sache durch einen einheitlichen, an alle Parteien gerichteten Bescheid zu erledigen ist (Hengstschläger/Leeb, AVG², § 59, Rz 6). Unter den Parteienanträgen sind insbesondere auch die Einwendungen zu verstehen (Hengstschläger/Leeb, aaO). Auch unzulässige Einwendungen sind im Spruch des Bescheides zurückzuweisen (Hengstschläger/Leeb, aaO, Rz 15). Wird ein solcher Ausspruch unterlassen, käme an sich die Bestimmung des § 59 Abs. 1 zweiter Satz AVG zur Anwendung, wonach Einwendungen, über die nicht ausdrücklich abgesprochen wird, als – meritorisch – miterledigt gelten. Dem steht aber im vorliegenden Fall entgegen, dass die Behörde ausdrücklich nicht im Bewilligungsbescheid über die Einwendungen entschieden hat.Damit hat sie sich über die Bestimmung des Paragraph 59, Absatz eins, AVG hinweggesetzt. Diese gebietet nämlich, alle die Hauptfrage (im vorliegenden Fall jene betreffend die Bewilligung des beantragten Vorhabens) zu erledigen. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass auch im Mehrparteienverfahren die Sache durch einen einheitlichen, an alle Parteien gerichteten Bescheid zu erledigen ist (Hengstschläger/Leeb, AVG², Paragraph 59,, Rz 6). Unter den Parteienanträgen sind insbesondere auch die Einwendungen zu verstehen (Hengstschläger/Leeb, aaO). Auch unzulässige Einwendungen sind im Spruch des Bescheides zurückzuweisen (Hengstschläger/Leeb, aaO, Rz 15). Wird ein solcher Ausspruch unterlassen, käme an sich die Bestimmung des , Paragraph 59, Absatz eins, zweiter Satz AVG zur Anwendung, wonach Einwendungen, über die nicht ausdrücklich abgesprochen wird, als – meritorisch – miterledigt gelten. Dem steht aber im vorliegenden Fall entgegen, dass die Behörde ausdrücklich nicht im Bewilligungsbescheid über die Einwendungen entschieden hat. Enthält eine dem Gesetz entsprechende Einwendung einen die Hauptfrage betreffenden Parteiantrag, so muss über diesen auf Grund des § 59 Abs. 1 erster Satz AVG in dem Bescheid, mit dem die Hauptfrage entschieden wird, abgesprochen werden, weil eine gesonderte Entscheidung über die begehrte wasserrechtliche Bewilligung einerseits und über die dagegen erhobenen Einwendungen andererseits rechtlich nicht möglich ist (VwGH 25.9.1986, 85/07/0326 mit Hinweis auf
- 3.1965, Zl. 1452/64). Verletzt die Behörde dieses Gebot, belastet sie beide – in Wahrheit nicht von einander trennbare – Bescheide mit Rechtswidrigkeit. Enthält eine dem Gesetz entsprechende Einwendung einen die Hauptfrage betreffenden Parteiantrag, so muss über diesen auf Grund des Paragraph 59, Absatz eins, erster Satz AVG in dem Bescheid, mit dem die Hauptfrage entschieden wird, abgesprochen werden, weil eine gesonderte Entscheidung über die begehrte wasserrechtliche Bewilligung einerseits und über die dagegen erhobenen Einwendungen andererseits rechtlich nicht möglich ist (VwGH 25.9.1986, 85/07/0326 mit Hinweis auf
- 3.1965, Zl. 1452/64). Verletzt die Behörde dieses Gebot, belastet sie beide – in Wahrheit nicht von einander trennbare – Bescheide mit Rechtswidrigkeit. Die Untrennbarkeit von Bewilligungsantrag und Einwendung wird auch darin deutlich, dass die unberechtigte Zurückweisung einer Einwendung die Aufhebung des Bewilligungsbescheides zur Folge haben muss (vgl. VwGH 26.4.2012, 2010/07/0129).“Die Untrennbarkeit von Bewilligungsantrag und Einwendung wird auch darin deutlich, dass die unberechtigte Zurückweisung einer Einwendung die Aufhebung des Bewilligungsbescheides zur Folge haben muss vergleiche VwGH 26.4.2012, 2010/07/0129).“ Damit ist aber auch schon die Prüfung des gegenständlichen Bescheides vorweggenommen. Wie sich aus dem oben Gesagten ergibt, hätte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid über die Einwendungen des nunmehrigen Beschwerdeführers absprechen müssen. Indem sie dies ausdrücklich nicht getan hat, also die „Hauptfrage“ im Sinne des § 59 Abs. 1 AVG nicht vollständig erledigte, hat sie auch diesen Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet – ein Makel, der nicht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch eine inhaltliche Entscheidung über die erhobenen Einwendungen saniert werden kann. Denn gerade dies war nicht Sache der behördlichen Entscheidung und kann daher auch nicht - unter Übergehung der Verwaltungsinstanz - Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens sein. „Sache“ des gegenständlichen Erkenntnisses ist vielmehr nur die Frage, ob die (explizite) Nichterledigung der Einwendungen des Beschwerdeführers im Rahmen des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war oder nicht. Da, wie oben dargelegt, letzteres zutrifft und sich daher der angefochtene Bescheid als unzulässig erwiesen hat, war er ersatzlos zu beheben. Wenn die unberechtigte Zurückweisung einer Einwendung die Aufhebung des Bewilligungsbescheides zur Folge haben muss, gilt dies umso mehr für das ausdrückliche Nichtentscheiden über Einwendungen. Damit ist aber auch schon die Prüfung des gegenständlichen Bescheides vorweggenommen. Wie sich aus dem oben Gesagten ergibt, hätte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid über die Einwendungen des nunmehrigen Beschwerdeführers absprechen müssen. Indem sie dies ausdrücklich nicht getan hat, also die „Hauptfrage“ im Sinne des Paragraph 59, Absatz eins, AVG nicht vollständig erledigte, hat sie auch diesen Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet – ein Makel, der nicht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch eine inhaltliche Entscheidung über die erhobenen Einwendungen saniert werden kann. Denn gerade dies war nicht Sache der behördlichen Entscheidung und kann daher auch nicht - unter Übergehung der Verwaltungsinstanz - Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens sein. „Sache“ des gegenständlichen Erkenntnisses ist vielmehr nur die Frage, ob die (explizite) Nichterledigung der Einwendungen des Beschwerdeführers im Rahmen des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war oder nicht. Da, wie oben dargelegt, letzteres zutrifft und sich daher der angefochtene Bescheid als unzulässig erwiesen hat, war er ersatzlos zu beheben. Wenn die unberechtigte Zurückweisung einer Einwendung die Aufhebung des Bewilligungsbescheides zur Folge haben muss, gilt dies umso mehr für das ausdrückliche Nichtentscheiden über Einwendungen. Es erübrigt sich deshalb, auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen. Eine mündliche Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG). Eine mündliche Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG). Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, da keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen waren, zumal diese Entscheidung im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht, somit weder eine Rechtsprechung fehlt, noch eine solche uneinheitlich ist oder von dieser abgewichen wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.AB.14.4124