RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum06.10.2014 GeschäftszahlLVwG-BN-13-0144 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Weber als Einzelrichter über die gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG als Beschwerde zu behandelnde Berufung des Herrn ***, vertreten durch RA ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Weber als Einzelrichter über die gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG als Beschwerde zu behandelnde Berufung des Herrn ***, vertreten durch RA ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, zu Recht erkannt: I.römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. II.römisch zwei. Gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG wird die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens verfügt.Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG wird die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens verfügt. III.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE Die Bezirkshauptmannschaft X erkannte den Beschwerdeführer mit Straferkenntnis vom ***, Zl. ***, für schuldig, folgende Verwaltungsübertretung begangen zu haben:Die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn erkannte den Beschwerdeführer mit Straferkenntnis vom ***, Zl. ***, für schuldig, folgende Verwaltungsübertretung begangen zu haben: „Zeit: ***, 16:47 Uhr Ort: ***, *** – Schießplatz am *** Tatbeschreibung: Sie haben es zu verantworten, dass durch Schießlärm (Schießen auf dem Schießplatz ***) ungebührlicherweise störender Lärm erregt wurde.“ Die Bezirkshauptmannschaft X erkannte den Rechtsmittelwerber einer Übertretung gemäß § 1 lit. a NÖ Polizeistrafgesetz für schuldig und verhängte über den Genannten eine Geldstrafe von 700 Euro sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe von 235 Stunden.Die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn erkannte den Rechtsmittelwerber einer Übertretung gemäß Paragraph eins, Litera a, NÖ Polizeistrafgesetz für schuldig und verhängte über den Genannten eine Geldstrafe von 700 Euro sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe von 235 Stunden. Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter eine nunmehr als Beschwerde zu behandelnde Berufung und führte zusammengefasst aus, die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen zu haben. Es sei amtsbekannt, dass der Schießstand in *** über eine gewerberechtliche Genehmigung verfüge, aufgrund welcher diverse Schießzeiten und bestimmte Geräuschpegel bewilligt seien. Es sei nicht angeführt, auf welchen der mehreren Schießstände bzw. Schießbahnen der Schießanlage die Übertretung erfolgt sei. Zur eindeutigen Zuordnung der Übertretung sei eine solche Konkretisierung unbedingt erforderlich. Er selbst habe keinen Lärm erregt, was nicht einmal von der Behörde behauptet werde. Es werde versucht, ihn als Verantwortlichen im Sinne des VStG heranzuziehen. Der Strafbescheid enthalte aber keine natürliche oder juristische Person, für welche er als Verantwortlicher tätig geworden wäre. Als Sportstätte unterliege der Schießstand den Schutzbestimmungen des NÖ Sportgesetzes. Im Übrigen sei das NÖ Polizeistrafgesetz nicht anwendbar, wie bereits der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich ausgesprochen habe. Der Beschwerdeführer stellte den Antrag, das Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben und das Verfahren einzustellen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hiezu erwogen: Rechtzeitigkeit der nunmehr als Beschwerde zu behandelnden Berufung: Das gegenständliche Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom *** wurde dem Beschwerdeführer an der Adresse ***, ***, nach einem Zustellversuch am *** durch Hinterlegung beim Postamt *** am *** zugestellt.Das gegenständliche Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom *** wurde dem Beschwerdeführer an der Adresse ***, ***, nach einem Zustellversuch am *** durch Hinterlegung beim Postamt *** am *** zugestellt. Aufgrund der mit der Beschwerde vorgelegten sowie durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich angeforderten Unterlagen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vom *** bis zum *** als Bundestrainer des Österreichischen Nationalteams beim ISSF World Cup in Grenada (Spanien) war. Anschließend war der Beschwerdeführer vom *** bis *** bei den österreichischen Staatsmeisterschaften in *** als Bundestrainer und Sportkoordinator tätig. Nach den Staatsmeisterschaften fuhr der Beschwerdeführer in sein Haus nach ***. Ab *** arbeitete der Beschwerdeführer am Schießstand in ***, *** , wo er vom *** bis *** das Training des Österreichischen Nationalteams leitete. Laut den eigenen, nicht widerlegbaren, Angaben ist der Beschwerdeführer in dieser Zeit nicht nach *** zurückgekehrt. Tatsächlich behob der Beschwerdeführer das gegenständliche Straferkenntnis am ***. § 17 Abs. 3 Zustellgesetz bestimmt:Paragraph 17, Absatz 3, Zustellgesetz bestimmt: „Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.“„Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.“ Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht fest, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Zustellversuches am ***, zum Zeitpunkt der Hinterlegung am *** und die Tage danach ortsabwesend von der Zustelladresse ***, ***, war. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht von der Zustellung des Bescheides durch persönliche Behebung am *** beim Postamt aus. Es erweist sich daher die am *** eingebrachte, nunmehr als Beschwerde zu behandelnde, Berufung als rechtzeitig. Sachverhalt: Die Polizeiinspektion *** erstattete am *** zu GZ-P: *** an die Bezirkshauptmannschaft X gegen den Beschwerdeführer Anzeige, *** um 16.47 Uhr am Schießplatz *** durch Schießen ungebührlicherweise störenden Lärm erregt zu haben.Die Polizeiinspektion *** erstattete am *** zu GZ-P: *** an die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn gegen den Beschwerdeführer Anzeige, *** um 16.47 Uhr am Schießplatz *** durch Schießen ungebührlicherweise störenden Lärm erregt zu haben. Aufgrund dieser Anzeige legte die Bezirkshauptmannschaft X mit Schreiben vom *** (Aufforderung zur Rechtfertigung) dem Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung gemäß § 1 lit. a NÖ Polizeistrafgesetz mit identem Spruch wie im oben angeführten Straferkenntnis mit der Möglichkeit zur Last, sich bis *** zu rechtfertigen.Aufgrund dieser Anzeige legte die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn mit Schreiben vom *** (Aufforderung zur Rechtfertigung) dem Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph eins, Litera a, NÖ Polizeistrafgesetz mit identem Spruch wie im oben angeführten Straferkenntnis mit der Möglichkeit zur Last, sich bis *** zu rechtfertigen. Nachdem der Beschwerdeführer von der Möglichkeit zur Rechtfertigung keinen Gebrauch machte, erließ die Bezirkshauptmannschaft X das nunmehr bekämpfte Straferkenntnis.Nachdem der Beschwerdeführer von der Möglichkeit zur Rechtfertigung keinen Gebrauch machte, erließ die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn das nunmehr bekämpfte Straferkenntnis. Bei dem gegenständlichen Schießplatz im Gemeindegebiet ***, ***, handelt es sich unzweifelhaft und unbestritten um eine mit Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl ***, und ***, ***, bzw. des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom ***, GZ ***, bewilligte Betriebsanlage, in welcher von der Fa. *** das freie Gewerbe „Betrieb einer Schießanlage (Schießplätzen, Schießständen etc.) und Schießeinrichtungen aller Art für dritte Personen“ ausgeübt wird. Sowohl für den Wurftaubenschießstand (Di, Mi 09:00 – 18:00 Uhr, Do, Fr. 09:00 – 20:00 Uhr, Sa 08:00 – 14:00 Uhr, So u. gesetzl. Feiertage 09:00 – 13:00 Uhr) als auch für die Schießbahnen für Langwaffen und Faustfeuerwaffen (Werktage 07:00 – 18:00 Uhr, fallweise bis 21:00 Uhr, So + Feiertage 09:00 – 18:00 Uhr) wurden diverse Betriebszeitenregelungen festgelegt sowie weiters fünf Veranstaltungen pro Jahr nach Ankündigung bei der Gemeinde unabhängig von den festgelegten Schusszeiten (09.00 – 18.00 Uhr Sa u. So) genehmigt.Bei dem gegenständlichen Schießplatz im Gemeindegebiet ***, ***, handelt es sich unzweifelhaft und unbestritten um eine mit Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl ***, und ***, ***, bzw. des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom ***, GZ ***, bewilligte Betriebsanlage, in welcher von der Fa. *** das freie Gewerbe „Betrieb einer Schießanlage (Schießplätzen, Schießständen etc.) und Schießeinrichtungen aller Art für dritte Personen“ ausgeübt wird. Sowohl für den Wurftaubenschießstand (Di, Mi 09:00 – 18:00 Uhr, Do, Fr. 09:00 – 20:00 Uhr, Sa 08:00 – 14:00 Uhr, So u. gesetzl. Feiertage 09:00 – 13:00 Uhr) als auch für die Schießbahnen für Langwaffen und Faustfeuerwaffen (Werktage 07:00 – 18:00 Uhr, fallweise bis 21:00 Uhr, So + Feiertage 09:00 – 18:00 Uhr) wurden diverse Betriebszeitenregelungen festgelegt sowie weiters fünf Veranstaltungen pro Jahr nach Ankündigung bei der Gemeinde unabhängig von den festgelegten Schusszeiten (09.00 – 18.00 Uhr Sa u. So) genehmigt. Die Bezirkshauptmannschaft X teilte mit Schreiben vom ***, ***, der Marktgemeinde *** mit, dass für die gewerblichen Tätigkeiten am Schießplatz in *** alle bisher geltenden Vorschriften nach der Gewerbeordnung nach wie vor aufrecht seien. Insbesondere seien die Einschränkungen für die Schießzeiten sowohl für Kugelgewehre und Faustfeuerwaffen als auch für Schrotgewehre weiterhin einzuhalten und gelten als Rechtsbestand. Hingegen gelten diese Einschränkungen der Betriebsanlagenbescheide nach der Gewerbeordnung nicht für den Teil der sportlichen Tätigkeiten, die der Gewerbeordnung nicht unterliegen. Dies treffe auf alle Schießsport- und Jagdschießsportwettbewerbe und deren Training zu. Auf diese Tätigkeiten wäre das NÖ Veranstaltungsgesetz anzuwenden. Somit sei der Schießplatz *** sowohl nach der Gewerbeordnung als auch nach dem NÖ Veranstaltungsgesetz zu beurteilen, je nachdem, ob Sport ausgeübt oder der gewerbliche Tätigkeitsumfang beansprucht werde.Die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn teilte mit Schreiben vom ***, ***, der Marktgemeinde *** mit, dass für die gewerblichen Tätigkeiten am Schießplatz in *** alle bisher geltenden Vorschriften nach der Gewerbeordnung nach wie vor aufrecht seien. Insbesondere seien die Einschränkungen für die Schießzeiten sowohl für Kugelgewehre und Faustfeuerwaffen als auch für Schrotgewehre weiterhin einzuhalten und gelten als Rechtsbestand. Hingegen gelten diese Einschränkungen der Betriebsanlagenbescheide nach der Gewerbeordnung nicht für den Teil der sportlichen Tätigkeiten, die der Gewerbeordnung nicht unterliegen. Dies treffe auf alle Schießsport- und Jagdschießsportwettbewerbe und deren Training zu. Auf diese Tätigkeiten wäre das NÖ Veranstaltungsgesetz anzuwenden. Somit sei der Schießplatz *** sowohl nach der Gewerbeordnung als auch nach dem NÖ Veranstaltungsgesetz zu beurteilen, je nachdem, ob Sport ausgeübt oder der gewerbliche Tätigkeitsumfang beansprucht werde. In rechtlicher Hinsicht ist Nachstehendes auszuführen: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt fest, dass der Verfassungsgerichtshof zur kompetenzrechtlichen Abgrenzung der Vorschriften betreffend den Lärmschutz ausgesprochen hat, dass eine – gegenständlich § 1 lit. a NÖ Polizeistrafgesetz – landesgesetzliche Lärmschutzbestimmung lediglich einen reinen Auffangtatbestand darstellt. § 1 lit. a NÖ Polizeistrafgesetz kommt somit nur dort zur Anwendung, wo der störenden Lärm nicht nach den Vorschriften einzelner anderer Verwaltungsmaterien (z.B. Verkehrslärm nach der Straßenverkehrsordnung bzw. dem Kraftfahrgesetz, Betriebslärm nach der Gewerbeordnung, Lärm in einer Veranstaltungsbetriebsstätte nach dem NÖ Veranstaltungsgesetz) zu beurteilen ist und tritt somit gegenüber diesen Bestimmungen zurück.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt fest, dass der Verfassungsgerichtshof zur kompetenzrechtlichen Abgrenzung der Vorschriften betreffend den Lärmschutz ausgesprochen hat, dass eine – gegenständlich Paragraph eins, Litera a, NÖ Polizeistrafgesetz – landesgesetzliche Lärmschutzbestimmung lediglich einen reinen Auffangtatbestand darstellt. Paragraph eins, Litera a, NÖ Polizeistrafgesetz kommt somit nur dort zur Anwendung, wo der störenden Lärm nicht nach den Vorschriften einzelner anderer Verwaltungsmaterien (z.B. Verkehrslärm nach der Straßenverkehrsordnung bzw. dem Kraftfahrgesetz, Betriebslärm nach der Gewerbeordnung, Lärm in einer Veranstaltungsbetriebsstätte nach dem NÖ Veranstaltungsgesetz) zu beurteilen ist und tritt somit gegenüber diesen Bestimmungen zurück. Der durch die Polizeiinspektion *** angezeigte Vorfall bzw. das dem Beschwerdeführer (als Verantwortlicher ?) zur Last gelegte Verhalten, nämlich eine Lärmerregung im Zusammenhang mit einer gewerblichen Betriebsanlage bzw. einer Veranstaltungsbetriebsstätte (Näheres wurde im gesamten verwaltungsbehördlichen Verfahren nicht erhoben), stellt aus kompetenzrechtlichen Gründen keine Übertretung des NÖ Polizeistrafgesetzes dar, weshalb der Beschwerde Folge zu geben, das Straferkenntnis zu beheben und mit Verfahrenseinstellung vorzugehen war. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.BN.13.0144
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.