Obsah (13)
§ 50§ 25a§ 189§ 64Art. 151§ 111§ 2§ 12§ 13§ 13a§ 13b§ 8§ 13cRIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum06.10.2014 GeschäftszahlLVwG-MD-14-0021 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durc
§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und das Verfahren nach § 45 Abs.1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt.Der Beschwerde wird
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und das Verfahren nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt.
§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw
GG) ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Im Spruch des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, ist dem Beschwerdeführer zur Last gelegt:Im Spruch des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, ist dem Beschwerdeführer zur Last gelegt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Tatbeschreibung: Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma *** zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Inhaberin des reglementierten Gewerbes „Gastgewerbe
§ 189Abs. 1 Z. 2 - 4 Gew
O 1973 Betriebsart: Restaurant“ im Standort ***, ***, *** („***“) nicht dafür Sorge getragen hat, dass am *** gegen 12:00 Uhr im o.a. Standort die Bestimmungen des Tabakgesetzes eingehalten wurden.Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma *** zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Inhaberin des reglementierten Gewerbes „Gastgewerbe
Paragraph 189, Absatz eins, Ziffer 2, - 4 GewO 1973 Betriebsart: Restaurant“ im Standort ***, ***, *** („***“) nicht dafür Sorge getragen hat, dass am *** gegen 12:00 Uhr im o.a. Standort die Bestimmungen des Tabakgesetzes eingehalten wurden. Es wurde unterlassen, dafür Sorge zu tragen, durch Herstellung einer gesetzeskonformen räumlichen Trennung des Nichtraucher- und Raucherbereiches den Vorgaben des § 13a Tabakgesetz betreffend Nichtraucherschutz in Räumen der Gastronomie zu entsprechen.Es wurde unterlassen, dafür Sorge zu tragen, durch Herstellung einer gesetzeskonformen räumlichen Trennung des Nichtraucher- und Raucherbereiches den Vorgaben des Paragraph 13 a, Tabakgesetz betreffend Nichtraucherschutz in Räumen der Gastronomie zu entsprechen. Im Restaurant gibt es keinen abgetrennten Nichtraucherbereich. Lediglich die Verabreichungsplätze außerhalb des Lokals sind aufgrund des ohnehin bestehenden Rauchverbots in diesem Bereich der *** Nichtraucherplätze. Der Raucherbereich im Lokal ist größer als 50m². Zum Zeitpunkt der Anzeige rauchten dort ca. 10 Gäste. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 14 Abs. 4 iVm § 13c Abs. 1 Z. 3 iVm § 13c Abs. 2 Z. 4 iVm § 13a Abs. 1 und 2 TabakgesetzParagraph 14, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 13 c, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 13 a, Absatz eins und 2 Tabakgesetz Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist,
Ersatzfreiheitsstrafe von € 1.500,00 50 Stunden §14 Abs. 4 Tabakgesetz€ 1.500,00 50 Stunden §14 Absatz 4, Tabakgesetz Vorgeschriebener Kostenbeitrag
§ 64Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VSt
G), das sind 10% derStrafe, mindestens jedoch 10 Euro € 150,00Vorgeschriebener Kostenbeitrag
Paragraph 64, Absatz 2, , Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der, Strafe, mindestens jedoch 10 Euro € 150,00 Gesamtbetrag: € 1.650,00 Zahlungsfrist: Wenn Sie kein Rechtsmittel einbringen, haben Sie den Geldbetrag binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Bei Verzug müssen Sie damit rechnen, dass Mahngebühren in der Höhe von € 5,00 anfallen, der Betrag zwangsweise eingetrieben und im Fall seiner Uneinbringlichkeit die Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt wird.“ Auf Grund der fristgerecht wegen Schuld und Strafe erhobenen Berufung – nunmehr Beschwerde – hat das erkennende Gericht( gemeinsam mit ähnlich gelagerten Beschwerdefällen) eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und in dieser, dies neben der Einsichtnahme und Verlesung des zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegten Akteninhaltes, Beweis durch die Einvernahme des Beschwerdeführers erhoben. Es wird festgestellt:
Art. 151Abs.
51 Z 8 B-VG ist die Zuständigkeit zur Weiterführung des mit Ablauf des 31.12.2013 beim Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ anhängigen Verfahrens auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übergegangen und die eingebrachte Berufung als Beschwerde zu behandeln.
Artikel 151
, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG ist die Zuständigkeit zur Weiterführung des mit Ablauf des 31.12.2013 beim Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ anhängigen Verfahrens auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übergegangen und die eingebrachte Berufung als Beschwerde zu behandeln. Der angefochtene Verwaltungsakt ist ausgehend von der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Erlassung auf seine Richtigkeit zu überprüfen und ist hinsichtlich des anzuwendenden Strafrechtes auf den Zeitpunkt der Tatanlastung – § 1 VStG – abzustellen.Der angefochtene Verwaltungsakt ist ausgehend von der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Erlassung auf seine Richtigkeit zu überprüfen und ist hinsichtlich des anzuwendenden Strafrechtes auf den Zeitpunkt der Tatanlastung – Paragraph eins, VStG – abzustellen. Folgende Bestimmungen des Tabakgesetzes sind für die Entscheidung relevant: § 1:Paragraph eins : Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als
- “Tabakerzeugnis” jedes Erzeugnis, das zum Rauchen, Schnupfen, Lutschen oder Kauen bestimmt ist, sofern es ganz oder teilweise aus Tabak, und zwar unabhängig davon, ob es sich um Tabak in gentechnisch veränderter oder unveränderter Form handelt, besteht,
- “Inverkehrbringen” das im Hinblick auf eine Abgabe an den Verbraucher erforderliche, gewerbsmäßige Vorrätig- und Feilhalten sowie die gewerbsmäßige Abgabe von Tabakerzeugnissen im Inland, wobei ein Inverkehrbringen dann nicht vorliegt, wenn durch geeignete Maßnahmen sichergestellt ist, daß ein Tabakerzeugnis, das den Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen nicht entspricht, nicht an den Verbraucher gelangt,
- “Nikotin” das beim Konsumieren von Tabakerzeugnissen aufgenommene Hauptalkaloid der Gruppe der Tabakalkaloide,
- “Packung” die verkaufsfertige, zur Abgabe an den Verbraucher bestimmte Endverpackung von Tabakerzeugnissen,
- “Kondensat (Teer)” das nikotinfreie trockene Rauchkondensat,
- “Verbraucher” jede natürliche Person, die das Tabakerzeugnis für den Eigenverbrauch oder die Weitergabe an bestimmte Dritte für deren Eigenverbrauch erwirbt,
- „Werbung“ jede Form der kommerziellen Kommunikation mit dem Ziel oder der direkten oder der indirekten Wirkung, den Verkauf eines Tabakerzeugnisses zu fördern, 7a. „Sponsoring“ jede Form des öffentlichen oder privaten Beitrags zu einer Veranstaltung oder Aktivität oder jede Form der Unterstützung von Einzelpersonen mit dem Ziel oder der direkten oder der indirekten Wirkung, den Verkauf eines Tabakerzeugnisses zu fördern,
- “Feinschnitt” Rauchtabak, der auf eine Breite von weniger als 1,4 mm zerkleinert ist,
- “Inhaltsstoff” jeder bei der Herstellung oder Zubereitung eines Tabakerzeugnisses verwendete und im Endprodukt, auch in veränderter Form, noch vorhandene Stoff oder Bestandteil einschließlich Papier, Filter, Druckerfarbe und Klebstoff, jedoch mit Ausnahme des Tabakblatts und anderer natürlicher oder nicht verarbeiteter Teile der Tabakpflanze,
- “vermarkten” die Weitergabe von Tabakerzeugnissen durch die Herstellerin oder den Hersteller bzw. die Importeurin oder den Importeur,
- „öffentlicher Ort“ jeder Ort, der von einem nicht von vornherein beschränkten Personenkreis ständig oder zu bestimmten Zeiten betreten werden kann einschließlich der nicht ortsfesten Einrichtungen des öffentlichen und privaten Bus-, Schienen-, Flug- und Schiffsverkehrs. § 13:Paragraph 13 :
(1)Unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der Regelung des § 12 gilt, soweit Abs. 2 und § 13a nicht anderes bestimmen, Rauchverbot in Räumen öffentlicher Orte.
(1)Unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der Regelung des Paragraph 12, gilt, soweit Absatz 2 und Paragraph 13 a, nicht anderes bestimmen, Rauchverbot in Räumen öffentlicher Orte.
(2)Als Ausnahme vom Verbot des Abs. 1 können in jenen von Abs. 1 umfassten Einrichtungen, die über eine ausreichende Anzahl von Räumlichkeiten verfügen, Räume bezeichnet werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in den mit Rauchverbot belegten Bereich dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird.
(2)Als Ausnahme vom Verbot des Absatz eins, können in jenen von Absatz eins, umfassten Einrichtungen, die über eine ausreichende Anzahl von Räumlichkeiten verfügen, Räume bezeichnet werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in den mit Rauchverbot belegten Bereich dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird.
(3)Die Ausnahme des Abs. 2 gilt nicht für schulische oder andere Einrichtungen, in denen Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, aufgenommen oder beherbergt werden.
(3)Die Ausnahme des Absatz 2, gilt nicht für schulische oder andere Einrichtungen, in denen Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, aufgenommen oder beherbergt werden.
(4)Abs. 1 gilt nicht für Tabaktrafiken.
(4)Absatz eins, gilt nicht für Tabaktrafiken. § 13a Tabakgesetz bestimmt:Paragraph 13 a, Tabakgesetz bestimmt:
(1)Unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der §§ 12 und 13 gilt Rauchverbot in den der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden Räumen
(1)Unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der Paragraphen 12 und 13 gilt Rauchverbot in den der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden Räumen 1. der Betriebe des Gastgewerbes
§ 111Abs. 1 Z 2 der Gewerbeordnung 1994 (Gew
O), BGBl. Nr. 194/1994, in der geltenden Fassung,1. der Betriebe des Gastgewerbes
Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer 2, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, in der geltenden Fassung, 2. der Betriebe des Gastgewerbes mit einer Berechtigung zur Beherbergung von Gästen
§ 111Abs. 1 Z 1 oder Abs. 2 Z 2 oder 4 der Gew
O,2. der Betriebe des Gastgewerbes mit einer Berechtigung zur Beherbergung von Gästen
Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz 2, Ziffer 2, oder 4 der GewO, 3. der Betriebe
§ 2Abs. 9 oder § 111 Abs. 2 Z 3 oder 5 der Gew
O.3. der Betriebe
Paragraph 2, Absatz 9, oder Paragraph 111, Absatz 2, Ziffer 3, oder 5 der GewO.
(2)Als Ausnahme vom Verbot des Abs. 1 können in Betrieben, die über mehr als eine für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeignete Räumlichkeit verfügen, Räume bezeichnet werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird. Es muss jedoch der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehene Hauptraum vom Rauchverbot umfasst sein, und es darf nicht mehr als die Hälfte der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehenen Verabreichungsplätze in Räumen gelegen sein, in denen das Rauchen gestattet wird.
(2)Als Ausnahme vom Verbot des Absatz eins, können in Betrieben, die über mehr als eine für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeignete Räumlichkeit verfügen, Räume bezeichnet werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird. Es muss jedoch der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehene Hauptraum vom Rauchverbot umfasst sein, und es darf nicht mehr als die Hälfte der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehenen Verabreichungsplätze in Räumen gelegen sein, in denen das Rauchen gestattet wird.
(3)Das Rauchverbot
Abs. 1 gilt ferner nicht, wenn nur ein für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeigneter Raum zur Verfügung steht, und
(3)Das Rauchverbot
Absatz eins, gilt ferner nicht, wenn nur ein für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeigneter Raum zur Verfügung steht, und
- der Raum eine Grundfläche von weniger als 50 m2 aufweist, oder,
- sofern der Raum eine Grundfläche zwischen 50 m2 und 80 m2 aufweist, die für eine Teilung des Raumes zur Schaffung eines gesonderten Raumes für den im Abs. 2 genannten Zweck erforderlichen baulichen Maßnahmen aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung der nach den bau-, feuer- oder denkmalschutzrechtlichen Vorschriften zuständigen Behörde nicht zulässig sind.
- sofern der Raum eine Grundfläche zwischen 50 m2 und 80 m2 aufweist, die für eine Teilung des Raumes zur Schaffung eines gesonderten Raumes für den im Absatz 2, genannten Zweck erforderlichen baulichen Maßnahmen aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung der nach den bau-, feuer- oder denkmalschutzrechtlichen Vorschriften zuständigen Behörde nicht zulässig sind.
(4)Das Rauchen darf jedoch auch in Räumen, in denen das Rauchverbot
Abs. 1 nicht gilt, nur gestattet werden, wenn für den Betrieb ein Kollektivvertrag gilt, wonach
(4)Das Rauchen darf jedoch auch in Räumen, in denen das Rauchverbot
Absatz eins, nicht gilt, nur gestattet werden, wenn für den Betrieb ein Kollektivvertrag gilt, wonach
- ein nicht dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG), BGBl. I Nr. 100/2002, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegender Arbeitnehmer Anspruch auf Abfertigung im gesetzlichen Ausmaß hat, wenn er sein Arbeitsverhältnis wegen der Belastung durch die Einwirkung des Passivrauchens kündigt, und
- ein nicht dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegender Arbeitnehmer Anspruch auf Abfertigung im gesetzlichen Ausmaß hat, wenn er sein Arbeitsverhältnis wegen der Belastung durch die Einwirkung des Passivrauchens kündigt, und
- die notwendige Zeit zum Besuch von diagnostischen Maßnahmen sowie Untersuchungen im Zusammenhang mit Passivrauchen am Arbeitsplatz zu gewähren ist, und
- gesundheitsfördernde Maßnahmen im Zusammenhang mit Passivrauchen am Arbeitsplatz im Einvernehmen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber festzulegen sind, und,
- im Falle, dass der Betrieb über Räume verfügt, in denen Rauchverbot gilt oder das Rauchen vom Inhaber nicht gestattet wird, die Ausbildung oder Beschäftigung Jugendlicher überwiegend in jenen Räumen zu erfolgen hat, in denen nicht geraucht werden darf.
(5)Werdende Mütter dürfen in Räumen, in denen sie der Einwirkung von Tabakrauch ausgesetzt sind, nicht arbeiten. § 13c Tabakgesetz bestimmt:Paragraph 13 c, Tabakgesetz bestimmt:
(1)Die Inhaber von 1. Räumen für Unterrichts- oder Fortbildungszwecke oder für schulsportliche Betätigung
§ 12,1.
Räumen für Unterrichts- oder Fortbildungszwecke oder für schulsportliche Betätigung
Paragraph 12,, 2. Räumen eines öffentlichen Ortes
§ 13,2.
Räumen eines öffentlichen Ortes
Paragraph 13,, 3. Betrieben
§ 13aAbs.
1,3. Betrieben
Paragraph 13 a, Absatz eins,, haben für die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 12 bis 13b einschließlich einer
§ 13bAbs.
4 erlassenen Verordnung Sorge zu tragen.haben für die Einhaltung der Bestimmungen der Paragraphen 12 bis 13 b einschließlich einer
Paragraph 13 b, Absatz 4, erlassenen Verordnung Sorge zu tragen.
(2)Jeder Inhaber
Abs. 1 hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass
(2)Jeder Inhaber
Absatz eins, hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass 1. in einem Raum
§ 12Abs.
1 nicht geraucht wird;1. in einem Raum
Paragraph 12, Absatz eins, nicht geraucht wird; 2. in einem Raum
§ 12Abs.
2, soweit Rauchverbot gilt, nicht geraucht wird;2. in einem Raum
Paragraph 12, Absatz 2,, soweit Rauchverbot gilt, nicht geraucht wird; 3. in den Räumen eines öffentlichen Ortes, soweit nicht die Ausnahme
§ 13Abs.
2 zum Tragen kommt, nicht geraucht wird;3. in den Räumen eines öffentlichen Ortes, soweit nicht die Ausnahme
Paragraph 13, Absatz 2, zum Tragen kommt, nicht geraucht wird; 4. in den Räumen der Betriebe
§ 13aAbs.
1, soweit Rauchverbot besteht oder das Rauchen
§ 13aAbs.
4 nicht gestattet werden darf, weil für den Betrieb ein Kollektivvertrag
§ 13aAbs.
4 Z 1 bis 4 nicht gilt, nicht geraucht wird;4. in den Räumen der Betriebe
Paragraph 13 a, Absatz eins,, soweit Rauchverbot besteht oder das Rauchen
Paragraph 13 a, Absatz 4, nicht gestattet werden darf, weil für den Betrieb ein Kollektivvertrag
Paragraph 13 a, Absatz 4, Ziffer eins bis 4 nicht gilt, nicht geraucht wird; 5. in jenen Räumen der Betriebe
§ 13aAbs.
1, in denen das Rauchverbot wegen Vorliegens einer der Voraussetzungen
§ 13aAbs.
2 oder 3 nicht gilt, das Rauchen nur gestattet wird, wenn für den Betrieb ein Kollektivvertrag
§ 13aAbs.
4 Z 1 bis 4 gilt;5. in jenen Räumen der Betriebe
Paragraph 13 a, Absatz eins,, in denen das Rauchverbot wegen Vorliegens einer der Voraussetzungen
Paragraph 13 a, Absatz 2, oder 3 nicht gilt, das Rauchen nur gestattet wird, wenn für den Betrieb ein Kollektivvertrag
Paragraph 13 a, Absatz 4, Ziffer eins bis 4 gilt;
- die Bestimmungen des § 13a Abs. 4 Z 4 oder Abs. 5 hinsichtlich Jugendlicher oder werdender Mütter eingehalten werden,
- die Bestimmungen des Paragraph 13 a, Absatz 4, Ziffer 4, oder Absatz 5, hinsichtlich Jugendlicher oder werdender Mütter eingehalten werden,
- der Kennzeichnungspflicht
§ 13b
oder einer
§ 13Abs.
5 erlassenen Verordnung entsprochen wird.7. der Kennzeichnungspflicht
Paragraph 13 b, oder einer
Paragraph 13, Absatz 5, erlassenen Verordnung entsprochen wird. § 14 Tabakgesetz bestimmt:Paragraph 14, Tabakgesetz bestimmt:
(1)Wer
- Tabakerzeugnisse entgegen § 2 in Verkehr bringt,
- Tabakerzeugnisse entgegen Paragraph 2, in Verkehr bringt, 1a. (Anm.: Tritt mit Ablauf des 31.12.2010 außer Kraft.)1a. Anmerkung, Tritt mit Ablauf des 31.12.2010 außer Kraft.)
- gegen die Meldepflicht
§ 8verstößt oder2.
gegen die Meldepflicht
Paragraph 8, verstößt oder
- entgegen § 11 Werbung oder Sponsoring betreibt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 7 260 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 14 530 Euro zu bestrafen.
- entgegen Paragraph 11, Werbung oder Sponsoring betreibt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 7 260 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 14 530 Euro zu bestrafen.
(2)Tabakerzeugnisse, die den Gegenstand einer nach Abs. 1 strafbaren Handlung bilden, sind einzuziehen, es sei denn, es ist gewährleistet, daß sie nicht unter Verletzung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und seiner Verordnungen in Verkehr gebracht werden.
(2)Tabakerzeugnisse, die den Gegenstand einer nach Absatz eins, strafbaren Handlung bilden, sind einzuziehen, es sei denn, es ist gewährleistet, daß sie nicht unter Verletzung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und seiner Verordnungen in Verkehr gebracht werden.
(3)Wird in einem Verwaltungsstrafverfahren rechtskräftig festgestellt, daß der Hersteller oder Importeur von Tabakerzeugnissen die Vorschriften der §§ 3 bis 7 oder der auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen nicht eingehalten hat, so hat er auch die Kosten der im betreffenden Fall durchgeführten Überwachungs- und Untersuchungsmaßnahmen zu tragen.
(3)Wird in einem Verwaltungsstrafverfahren rechtskräftig festgestellt, daß der Hersteller oder Importeur von Tabakerzeugnissen die Vorschriften der Paragraphen 3 bis 7 oder der auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen nicht eingehalten hat, so hat er auch die Kosten der im betreffenden Fall durchgeführten Überwachungs- und Untersuchungsmaßnahmen zu tragen.
(4)Wer als Inhaber
§ 13cAbs.
1 gegen eine der im § 13c Abs. 2 festgelegten Obliegenheiten verstößt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.
(4)Wer als Inhaber
Paragraph 13 c, Absatz eins, gegen eine der im Paragraph 13 c, Absatz 2, festgelegten Obliegenheiten verstößt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.
(5)Wer an einem Ort, an dem
den §§ 12 Abs. 1 oder 2, 13 Abs. 1 oder 13a Abs. 1 Rauchverbot besteht oder an dem das Rauchen vom Inhaber nicht gestattet wird, raucht, begeht, sofern der Ort
§ 13bAbs.
1 bis 4 oder einer
§ 13bAbs.
4 erlassenen Verordnung gekennzeichnet ist und die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 100 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 1 000 Euro zu bestrafen.
(5)Wer an einem Ort, an dem
den Paragraphen 12, Absatz eins, oder 2, 13 Absatz eins, oder 13a Absatz eins, Rauchverbot besteht oder an dem das Rauchen vom Inhaber nicht gestattet wird, raucht, begeht, sofern der Ort
Paragraph 13 b, Absatz eins bis 4 oder einer
Paragraph 13 b, Absatz 4, erlassenen Verordnung gekennzeichnet ist und die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 100 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 1 000 Euro zu bestrafen. § 18:Paragraph 18 :
(1)Tabakerzeugnisse, die den Bestimmungen der §§ 4a bis 8 und den auf Grund dieser erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, dürfen bis 30. September 2003 vermarktet werden.
(1)Tabakerzeugnisse, die den Bestimmungen der Paragraphen 4 a bis 8 und den auf Grund dieser erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, dürfen bis 30. September 2003 vermarktet werden.
(2)In Abweichung zu Abs. 1 dürfen von Zigaretten verschiedene Tabakerzeugnisse, die den Bestimmungen der §§ 4a bis 8 und den auf Grund dieser erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, bis 30. September 2004 vermarktet werden.
(2)In Abweichung zu Absatz eins, dürfen von Zigaretten verschiedene Tabakerzeugnisse, die den Bestimmungen der Paragraphen 4 a bis 8 und den auf Grund dieser erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, bis 30. September 2004 vermarktet werden.
(3)Tabakerzeugnisse, die dem § 5 Abs. 2 Z 10 in Verbindung mit § 5 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 105/2007 nicht entsprechen und vor Ablauf des 30. Juni 2008 vermarktet worden sind, dürfen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 in Verkehr gebracht werden.
(3)Tabakerzeugnisse, die dem Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 10, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 3, dieses Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2007, nicht entsprechen und vor Ablauf des 30. Juni 2008 vermarktet worden sind, dürfen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 in Verkehr gebracht werden.
(4)Tabakerzeugnisse, die im Zeitraum zwischen dem
- Jänner 2008 und dem
- Dezember 2010 den Gegenstand einer nach § 14 Abs. 1 Z 1a strafbaren Handlung bilden, sind einzuziehen.
(4)Tabakerzeugnisse, die im Zeitraum zwischen dem
- Jänner 2008 und dem
- Dezember 2010 den Gegenstand einer nach Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins a, strafbaren Handlung bilden, sind einzuziehen.
(5)Tabakerzeugnisse, die dem § 5 Abs. 2 Z 10 in Verbindung mit § 5 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2008 nicht entsprechen, dürfen noch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 vermarktet und bis zum Ablauf des 30. Juni 2009 in Verkehr gebracht werden.
(5)Tabakerzeugnisse, die dem Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 10, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 3, dieses Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2008, nicht entsprechen, dürfen noch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 vermarktet und bis zum Ablauf des 30. Juni 2009 in Verkehr gebracht werden.
(6)Auf 1. Betriebe des Gastgewerbes
§ 111Abs. 1 Z 2 der Gew
O,1. Betriebe des Gastgewerbes
Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer 2, der GewO, 2. Betriebe des Gastgewerbes mit einer Berechtigung zur Beherbergung von Gästen
§ 111Abs. 1 Z 1 oder Abs. 2 Z 2 oder 4 der Gew
O sowie2. Betriebe des Gastgewerbes mit einer Berechtigung zur Beherbergung von Gästen
Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz 2, Ziffer 2, oder 4 der GewO sowie 3. Betriebe
§ 2Abs. 9 oder § 111 Abs. 2 Z 3 oder 5 der Gew
O3. Betriebe
Paragraph 2, Absatz 9, oder Paragraph 111, Absatz 2, Ziffer 3, oder 5 der GewO sind die §§ 13a, 13b, 13c sowie 14 Abs. 4 und 5 dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2008 sowie die Bestimmungen einer
§ 13bAbs.
5 dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2008 erlassenen Verordnung bei Vorliegen der Voraussetzungen
Abs. 7 erst ab dem 1. Juli 2010 anzuwenden.sind die Paragraphen 13 a, 13 b, 13 c, sowie 14 Absatz 4 und 5 dieses Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2008, sowie die Bestimmungen einer
Paragraph 13 b, Absatz 5, dieses Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2008, erlassenen Verordnung bei Vorliegen der Voraussetzungen
Absatz 7, erst ab dem 1. Juli 2010 anzuwenden.
(7)Voraussetzungen
Abs. 6 sind:
(7)Voraussetzungen
Absatz 6, sind:
- der Betrieb verfügt zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2008 für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste nur über einen Raum,
- der Betrieb verfügt zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2008, für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste nur über einen Raum,
- die Grundfläche des Raumes beträgt mindestens 50 m2,
- die vom Inhaber beabsichtigten baulichen Maßnahmen zur Schaffung eines gesonderten Raumes für den im § 13a Abs. 2 genannten Zweck sind, einschließlich der allfällig erforderlichen Klärung bau-, feuer- oder denkmalschutzrechtlicher Vorfragen (§ 13a Abs. 3 Z 2), unverzüglich nach Ablauf des Tages, an dem dieses Bundesgesetz in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2008 kundgemacht worden ist, in die Wege geleitet worden.
- die vom Inhaber beabsichtigten baulichen Maßnahmen zur Schaffung eines gesonderten Raumes für den im Paragraph 13 a, Absatz 2, genannten Zweck sind, einschließlich der allfällig erforderlichen Klärung bau-, feuer- oder denkmalschutzrechtlicher Vorfragen (Paragraph 13 a, Absatz 3, Ziffer 2,), unverzüglich nach Ablauf des Tages, an dem dieses Bundesgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2008, kundgemacht worden ist, in die Wege geleitet worden. Nach den Ergebnissen des im Gegenstand durchgeführten Beweisverfahrens, den schlüssigen, widerspruchsfreien und glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers selbst, sieht es das erkennende Gericht als erwiesen an, dass er zur relevanten Zeit handelsrechtlicher Geschäftsführer der im Spruch des angefochtenen Bescheides näher bezeichneten juristischen Person war – und ihn damit die strafrechtliche Haftung für Handlungen und Unterlassungen als Haftungspflichtiger traf - und diese zur angegebenen Tatzeit das hinsichtlich der örtlichen Situierung näher bezeichnete Gastgewerbe in der – ebenfalls näher bezeichneten- Betriebsart ausübte. Nach den Beweisergebnissen sind bezüglich des in einem Einkaufszentrum gelegenen Gastgewerbebetriebes die für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden Bereiche so gestaltet, dass eine Teilfläche , ohne räumliche Trennung, in der Mall und die andere, davon räumlich abgetrennt, betrieben wird. Eine Innehabung ( vgl dazu VwGH), dies wegen einer Anmietung dieser Bereiche, durch die juristische Person, als deren Geschäftsführer der Beschwerdeführer strafrechtlich zur Verantwortung gezogen wurde, stand außer Streit. Nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass ursprünglich der Gastgewerbebetrieb („***“) gänzlich – jedenfalls hinsichtlich des Bereiches iS von § 13a Abs. 1 leg. cit – in offener Verbindung zur als Raum öffentlichen Ortes im Sinne von § 1 Z 11 Tabakgesetz anzusehenden Mall des Einkaufszentrums geführt wurde und wegen der Bestimmungen des Tabakgesetzes eine räumliche Abtrennung eines Teilbereiches von der Mall, zur Schaffung eines Raucherbereiches, vorgenommen wurde. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte, somit auf Grund des Beschwerdevorbringens selbst, ist von einer Betriebsgröße (Innen- und Außenbereich) von 170 m² auszugehen und davon, dass der von der Mall abgetrennte Raum eine Raumgröße von einem Drittel der gesamten Gastronomiefläche des Gastgewerbebetriebes („***“) hat. Ausgehend von den Ausführungen des Beschwerdeführers ist von einer ausdrücklichen Gestattung des Rauchens in dieser Räumlichkeit auszugehen, wie auch nach den diesbezüglich stichhaltigen und konkreten Ausführungen des Privatanzeigelegers, der im Verfahren dem erkennenden Gericht nicht zur Verfügung stand, davon, dass tatsächlich zur relevanten Zeit auch geraucht wurde. Nach den Beweisergebnissen sind bezüglich des in einem Einkaufszentrum gelegenen Gastgewerbebetriebes die für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden Bereiche so gestaltet, dass eine Teilfläche , ohne räumliche Trennung, in der Mall und die andere, davon räumlich abgetrennt, betrieben wird. Eine Innehabung ( vergleiche dazu VwGH), dies wegen einer Anmietung dieser Bereiche, durch die juristische Person, als deren Geschäftsführer der Beschwerdeführer strafrechtlich zur Verantwortung gezogen wurde, stand außer Streit. Nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass ursprünglich der Gastgewerbebetrieb („***“) gänzlich – jedenfalls hinsichtlich des Bereiches iS von Paragraph 13 a, Absatz eins, leg. cit – in offener Verbindung zur als Raum öffentlichen Ortes im Sinne von Paragraph eins, Ziffer 11, Tabakgesetz anzusehenden Mall des Einkaufszentrums geführt wurde und wegen der Bestimmungen des Tabakgesetzes eine räumliche Abtrennung eines Teilbereiches von der Mall, zur Schaffung eines Raucherbereiches, vorgenommen wurde. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte, somit auf Grund des Beschwerdevorbringens selbst, ist von einer Betriebsgröße (Innen- und Außenbereich) von 170 m² auszugehen und davon, dass der von der Mall abgetrennte Raum eine Raumgröße von einem Drittel der gesamten Gastronomiefläche des Gastgewerbebetriebes („***“) hat. Ausgehend von den Ausführungen des Beschwerdeführers ist von einer ausdrücklichen Gestattung des Rauchens in dieser Räumlichkeit auszugehen, wie auch nach den diesbezüglich stichhaltigen und konkreten Ausführungen des Privatanzeigelegers, der im Verfahren dem erkennenden Gericht nicht zur Verfügung stand, davon, dass tatsächlich zur relevanten Zeit auch geraucht wurde. Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang nicht unglaubwürdig und unnachvollziehbar – nach seinen Ausführungen – eine Verringerung der Raumgröße des Raucherbereichs, um einen rauchfreien Zugang zu den Toilettenanlagen zu ermöglichen, sohin eine exakte Raumgröße dieses Raumes, dies bezogen auf den Tatzeitpunkt, objektivierbar war, bildete die Sache des Beschwerdeverfahrens im Sinne von § 27 VwGVG der geahndete Verstoß, nämlich ein gesetzeswidriges „Nichtsorgetragen“ für die Einhaltung der Bestimmungen des Tabakgesetzes durch die Gestattung des Rauchens, wie ein tatsächliches Rauchen, in einem, weil – wie nicht unzutreffend im Spruch der angefochtenen Entscheidung ausgeführt – nur aus einem Raum iS von § 13 a Abs. 1 leg. cit. bestehenden Betriebes gem, § 13a Abs. 1 Z2 leg. cit. Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang nicht unglaubwürdig und unnachvollziehbar – nach seinen Ausführungen – eine Verringerung der Raumgröße des Raucherbereichs, um einen rauchfreien Zugang zu den Toilettenanlagen zu ermöglichen, sohin eine exakte Raumgröße dieses Raumes, dies bezogen auf den Tatzeitpunkt, objektivierbar war, bildete die Sache des Beschwerdeverfahrens im Sinne von Paragraph 27, VwGVG der geahndete Verstoß, nämlich ein gesetzeswidriges „Nichtsorgetragen“ für die Einhaltung der Bestimmungen des Tabakgesetzes durch die Gestattung des Rauchens, wie ein tatsächliches Rauchen, in einem, weil – wie nicht unzutreffend im Spruch der angefochtenen Entscheidung ausgeführt – nur aus einem Raum iS von Paragraph 13, a Absatz eins, leg. cit. bestehenden Betriebes gem, Paragraph 13 a, Absatz eins, Z2 leg. cit. In diesem Zusammenhang wurde der Beschwerdeführer mit Bescheid vom ***, ***, unter wortidenter Anlastung, bezogen auf einen anderen - vor gegenständlicher Bestrafung gelegenen -Tatzeitpunkt ( betreffend den ***) für schuldig erkannt und ist dieses Straferkenntnis wegen der gegen das Strafausmaß erfolgten Beschwerdeeinschränkung hinsichtlich des Schuldausspruches in Rechtskraft erwachsen. Das letztgenannte Straferkenntnis wurde nach Ausweis des dem Strafakt der Behörde einliegenden Rückscheines nach dem gegenständlichen Straferkenntnis zugestellt. Wie bereits ausgeführt, dies unter Einbeziehung der höchstgerichtlichen Judikatur, ist die Strafbehörde nicht zu Unrecht davon ausgegangen, dass hinsichtlich des in der Mall gelegenen Bereichs des gegenständlichen Gastronomiebetriebes die Bestimmungen des § 13a leg. cit nicht zum Tragen kommen, weil dort eine Erfassung wegen des allgemeinen , in Räumen öffentlichen Ortes geltenden Rauchverbotes zur Anwendung kommt. Dafür, dass gegenständlich etwa ein Verstoß wegen einer offenen Verbindung zur Mall gesehen wurde– und darin eine Rechtswidrigkeit erkannt wurde – ist dem Verfahren nichts zu entnehmen. Davon abgesehen, dass, dies bezogen auf den Tatzeitpunkt, eine Überschreitung der Raumgröße iS von § 13a Abs. 3 Z1 leg. cit des betreffenden - und in diesem Zusammenhang als „ Einraumbetrieb“ anzusehenden Gastgewerbetriebes - nicht unbedingt erweislich war, sohin, ob, bezogen auf den Tatzeitpunkt hinsichtlich des Raumes tatsächlich Rauchverbot gegeben war – wenn auch die Verhältnisse bezogen auf den vom Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, *** erfassten Sachverhalt zugegebener Maßen andere waren- findet das im Verwaltungsstrafverfahren zur Anwendung gelangende Kumulationsprinzip Einschränkung, wenn es um die Ahndung eines fortgesetzten Deliktes geht. Wie bereits ausgeführt, dies unter Einbeziehung der höchstgerichtlichen Judikatur, ist die Strafbehörde nicht zu Unrecht davon ausgegangen, dass hinsichtlich des in der Mall gelegenen Bereichs des gegenständlichen Gastronomiebetriebes die Bestimmungen des Paragraph 13 a, leg. cit nicht zum Tragen kommen, weil dort eine Erfassung wegen des allgemeinen , in Räumen öffentlichen Ortes geltenden Rauchverbotes zur Anwendung kommt. Dafür, dass gegenständlich etwa ein Verstoß wegen einer offenen Verbindung zur Mall gesehen wurde– und darin eine Rechtswidrigkeit erkannt wurde – ist dem Verfahren nichts zu entnehmen. Davon abgesehen, dass, dies bezogen auf den Tatzeitpunkt, eine Überschreitung der Raumgröße iS von Paragraph 13 a, Absatz 3, Z1 leg. cit des betreffenden - und in diesem Zusammenhang als „ Einraumbetrieb“ anzusehenden Gastgewerbetriebes - nicht unbedingt erweislich war, sohin, ob, bezogen auf den Tatzeitpunkt hinsichtlich des Raumes tatsächlich Rauchverbot gegeben war – wenn auch die Verhältnisse bezogen auf den vom Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, *** erfassten Sachverhalt zugegebener Maßen andere waren- findet das im Verwaltungsstrafverfahren zur Anwendung gelangende Kumulationsprinzip Einschränkung, wenn es um die Ahndung eines fortgesetzten Deliktes geht. Darunter ist eine Reihe von gesetzeswidrigen Einzelhandlungen zu verstehen, die vermöge der Gleichartigkeit der Begehungsform sowie der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhanges sowie eines diesbezüglichen Gesamtkonzeptes des Täters zu einer Einheit zusammentreten. Die Ahndung eines fortgesetzten Deliktes hat zur Folge, dass jene Taten, die vor der Erlassung eines Straferkenntnisses verwirklicht wurden, von einer solchen Bestrafung mitumfasst sind, sg. Erfassungswirkung. Im Hinblick auf den Umstand, dass wegen der Besonderheiten des gegenständlichen Falles durchaus bezüglich der Gestattung des Rauchens in diesem Raum von einem Gesamtkonzept“ dolus eventualis“ auszugehen ist, war wegen des sachlichen und zeitlichen Zusammenhanges der gegenständlichen Einzelhandlung auch Tateinheit zu erkennen, sodass ein Verstoß gegen das Verbot der „reformatio in peius“ vorliegt. Es war aus den dargelegten Gründen spruchgemäß zu entscheiden: Zur Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine solchen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Frage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine solchen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Frage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.MD.14.0021