1 NÖ BO 1996 hat der Eigentümer eines Bauwerks dafür zu sorgen, dass dieses in einem der Bewilligung (§ 23) oder der Anzeige (§ 15) entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten wird. Er hat Baugebrechen zu beheben.
Paragraph 33, Absatz eins, NÖ BO 1996 hat der Eigentümer eines Bauwerks dafür zu sorgen, dass dieses in einem der Bewilligung (Paragraph 23,) oder der Anzeige (Paragraph 15,) entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten wird. Er hat Baugebrechen zu beheben.
2 NÖ BO 1996 hat die Baubehörde, wenn der Eigentümer eines Bauwerks seiner Verpflichtung nach Abs. 1 nicht nachkommt, nach Überprüfung des Bauwerks, unter Gewährung einer angemessenen Frist, die Behebung des Baugebrechens zu verfügen. Die Baubehörde darf in diesem FallGemäß Paragraph 33, Absatz 2, NÖ BO 1996 hat die Baubehörde, wenn der Eigentümer eines Bauwerks seiner Verpflichtung nach Absatz eins, nicht nachkommt, nach Überprüfung des Bauwerks, unter Gewährung einer angemessenen Frist, die Behebung des Baugebrechens zu verfügen. Die Baubehörde darf in diesem Fall ● die Überprüfung durch Sachverständige durchführen lassen, ● die Vornahme von Untersuchungen und ● die Vorlage von Gutachten anordnen.
1 NÖ BO 1996 hat die Baubehörde alle Sicherungsmaßnahmen, die zum Schutz von Personen und Sachen erforderlich sind, insbesonders die Räumung von Gebäuden oder deren Teilen anzuordnen.
Paragraph 35, Absatz eins, NÖ BO 1996 hat die Baubehörde alle Sicherungsmaßnahmen, die zum Schutz von Personen und Sachen erforderlich sind, insbesonders die Räumung von Gebäuden oder deren Teilen anzuordnen.
Gemäß Paragraph 35, Absatz 2, NÖ BO 1996 hat die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerks anzuordnen, wenn
1 NÖ BO 1996) behoben wurden, wäre die Baubehörde berechtigt gewesen,
2 NÖ BO 1996 die Behebung zu verfügen. Dies hat sie nicht getan, sondern mit Bescheid vom 28.8.2012 (nur) die Räumung des Gebäudes angeordnet bzw. dessen Benützung verboten und, „da das Gebäude zum Wohnen saniert werden soll“, die Vorlage „eines Sanierungskonzepts inkl. Einreichplan und Baubeschreibung“ angeordnet. Letztere Anordnung konnte die Baubehörde zwar auf § 33 Abs. 2 zweiter Satz NÖ BO 1996, wonach sie „in diesem Fall“ die „Vorlage von Gutachten“ anordnen kann, stützen, aber eine „Behebung von Baugebrechen“ (im Sinne des § 33 Abs. 2 erster Satz NÖ BO 1996) wurde damit konkret nicht verfügt. Den Akten ist auch nicht zu entnehmen, dass die Baubehörde der Beschwerdeführerin seitdem (und mittlerweile sind über zwei Jahre vergangen) bescheidmäßig einen Instandsetzungsauftrag erteilt habe. Somit kann aber nicht die Rede davon sein, dass – wie es § 35 Abs. 2 Z. 2 NÖ BO 1996 vorsieht - die Beschwerdeführerin „innerhalb der nach § 33 Abs. 2 gewährten Frist die Missstände nicht behoben hat“. Ein Abbruchauftrag kann im gegenständlichen Fall mangels zuvor ergangenem Instandsetzungauftrag also nicht auf § 35 Abs. 2 Z. 2 NÖ BO 1996 gestützt werden (siehe dazu VwGH vom 24.4.2007, 2004/05/0222). Überlegungen zur Wirtschaftlichkeit einer Instandsetzung erübrigen sich daher (vorerst).Ein Baugebrechen im Sinn dieser Gesetzesbestimmung ist ein durch Alter, Abnützung, Verwitterung oder Beschädigung (=Verschlechterung) verursachter Zustand eines Bauwerks oder eine bewilligungsbedürftige, aber nicht bewilligte, oder anzeigepflichtige, aber nicht angezeigte Änderung eines Bauwerks oder auch das Fehlen eines unentbehrlichen Bauteils oder Zubehörs eines Bauwerks. Als solche Baugebrechen kommen zum Beispiel Risse im Mauerwerk oder etwa auch Schäden am Außenputz in Betracht vergleiche , VwGH vom 11.10.2011, 2009/05/0292). Es ist (nach dem soeben zitierten VwGH-Erkenntnis) eine Erfahrungstatsache, dass bei Fehlen des Verputzes an Mauern - die im Behördenakt befindlichen Fotos zeigen eindeutig, dass das Mauerwerk nicht nur aus Steinen besteht, sondern darin stellenweise Ziegel eingebaut sind - wegen der Gefahr des Eindringens von Niederschlägen und sonstigen Witterungseinflüssen durch ein solches Baugebrechen die Standsicherheit der Mauer beeinträchtigt werden kann, sodass schon aus diesem Grund ein Bauauftrag gerechtfertigt erscheint. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts stellen jedenfalls auch die – von der Beschwerdeführerin nicht bestrittenen - Mängel des (wie die Fassade nicht regendichten) Daches und der Zustand der nicht tragfähigen und einsturzgefährdeten Erdgeschoßdecke Baugebrechen dar. Da diese von der Beschwerdeführerin nicht (
Paragraph 33, Absatz eins, NÖ BO 1996) behoben wurden, wäre die Baubehörde berechtigt gewesen,
Paragraph 33, Absatz 2, NÖ BO 1996 die Behebung zu verfügen. Dies hat sie nicht getan, sondern mit Bescheid vom 28.8.2012 (nur) die Räumung des Gebäudes angeordnet bzw. dessen Benützung verboten und, „da das Gebäude zum Wohnen saniert werden soll“, die Vorlage „eines Sanierungskonzepts inkl. Einreichplan und Baubeschreibung“ angeordnet. Letztere Anordnung konnte die Baubehörde zwar auf Paragraph 33, Absatz 2, zweiter Satz NÖ BO 1996, wonach sie „in diesem Fall“ die „Vorlage von Gutachten“ anordnen kann, stützen, aber eine „Behebung von Baugebrechen“ (im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, erster Satz NÖ BO 1996) wurde damit konkret nicht verfügt. Den Akten ist auch nicht zu entnehmen, dass die Baubehörde der Beschwerdeführerin seitdem (und mittlerweile sind über zwei Jahre vergangen) bescheidmäßig einen Instandsetzungsauftrag erteilt habe. Somit kann aber nicht die Rede davon sein, dass – wie es Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BO 1996 vorsieht - die Beschwerdeführerin „innerhalb der nach Paragraph 33, Absatz 2, gewährten Frist die Missstände nicht behoben hat“. Ein Abbruchauftrag kann im gegenständlichen Fall mangels zuvor ergangenem Instandsetzungauftrag also nicht auf Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BO 1996 gestützt werden (siehe dazu VwGH vom 24.4.2007, 2004/05/0222). Überlegungen zur Wirtschaftlichkeit einer Instandsetzung erübrigen sich daher (vorerst). Der Tatbestand des § 35 Abs. 2 Z. 1 NÖ BO 1996 hingegen ist in seinem ersten Element (von zwei kumulativ zu erfüllenden Elementen) erfüllt, da dem von der Behörde eingeholten bautechnischen Sachverständigengutachten, wonach mehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes durch Baugebrechen unbenützbar ist, nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten wurde. Die Ausführungen des Bautechnikers sind insoferne auch schlüssig, als auch der Sachverständige im Pflegschaftsverfahren beim BG *** und der von der Beschwerdeführerin betraute ***, also drei Baufachleute, zum Schluss gekommen sind, dass die Erdgeschoßdecke (zur Gänze) nicht tragfähig ist (und gänzlich erneuert werden muss), und dies nach Ansicht des erkennenden Gerichts für sich allein schon – durch die Einsturzgefahr - die Unbenützbarkeit des ganzen Raumes nach sich zieht. Die Beschwerdeführerin räumt in der Beschwerde im übrigen selbst ein, dass „im derzeitigen Zustand eine Bewohnbarkeit des Hauses nicht gegeben ist“. Vor allem aber ist darauf hinzuweisen, dass ja allein durch das rechtskräftige Benützungsverbot vom *** eine Unbenützbarkeit des gesamten Hauses vorliegt.Der Tatbestand des Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ BO 1996 hingegen ist in seinem ersten Element (von zwei kumulativ zu erfüllenden Elementen) erfüllt, da dem von der Behörde eingeholten bautechnischen Sachverständigengutachten, wonach mehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes durch Baugebrechen unbenützbar ist, nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten wurde. Die Ausführungen des Bautechnikers sind insoferne auch schlüssig, als auch der Sachverständige im Pflegschaftsverfahren beim BG *** und der von der Beschwerdeführerin betraute ***, also drei Baufachleute, zum Schluss gekommen sind, dass die Erdgeschoßdecke (zur Gänze) nicht tragfähig ist (und gänzlich erneuert werden muss), und dies nach Ansicht des erkennenden Gerichts für sich allein schon – durch die Einsturzgefahr - die Unbenützbarkeit des ganzen Raumes nach sich zieht. Die Beschwerdeführerin räumt in der Beschwerde im übrigen selbst ein, dass „im derzeitigen Zustand eine Bewohnbarkeit des Hauses nicht gegeben ist“. Vor allem aber ist darauf hinzuweisen, dass ja allein durch das rechtskräftige Benützungsverbot vom *** eine Unbenützbarkeit des gesamten Hauses vorliegt. Was das zweite Tatbestandselement (von zwei kumulativ zu erfüllenden Elementen) betrifft, sieht das Gesetz hier drei alternative „Missstände“ vor, nämlich gesundheits-, bau- oder feuerpolizeiliche Missstände. Der defekte Kamin verstößt gegen § 57 NÖ BO 1996. Dieser und der (laut bautechnischem SV) „fehlende Brandschutz“ im Dachbodenraum sowie die (trotz rechtskräftigem Räumungsbescheid vom ***) nach wie vor bestehenden brandgefährlichen (fotografisch gut dokumentierten) Gerümpelablagerungen in allen Räumen stellen jedenfalls feuerpolizeiliche Missstände dar, wie auch der in der behördlichen Verhandlung beigezogene Sachverständige festgestellt hat. Der mangelhafte Verputz, der (wie oben dargelegt) die Standfestigkeit des Gebäudes bedroht, und die Undichtheit des Daches stellen zudem baupolizeiliche Missstände dar, und die von beiden bautechnischen Sachverständigen festgestellten und fotografisch gut dokumentierten Feuchtigkeitsschäden im Gebäudeinneren sind geeignet, hygienische Missstände hervorzurufen.Was das zweite Tatbestandselement (von zwei kumulativ zu erfüllenden Elementen) betrifft, sieht das Gesetz hier drei alternative „Missstände“ vor, nämlich gesundheits-, bau- oder feuerpolizeiliche Missstände. Der defekte Kamin verstößt gegen Paragraph 57, NÖ BO 1996. Dieser und der (laut bautechnischem SV) „fehlende Brandschutz“ im Dachbodenraum sowie die (trotz rechtskräftigem Räumungsbescheid vom ***) nach wie vor bestehenden brandgefährlichen (fotografisch gut dokumentierten) Gerümpelablagerungen in allen Räumen stellen jedenfalls feuerpolizeiliche Missstände dar, wie auch der in der behördlichen Verhandlung beigezogene Sachverständige festgestellt hat. Der mangelhafte Verputz, der (wie oben dargelegt) die Standfestigkeit des Gebäudes bedroht, und die Undichtheit des Daches stellen zudem baupolizeiliche Missstände dar, und die von beiden bautechnischen Sachverständigen festgestellten und fotografisch gut dokumentierten Feuchtigkeitsschäden im Gebäudeinneren sind geeignet, hygienische Missstände hervorzurufen. Somit ist der Abbruchauftrag, soweit er sich auf § 35 Abs. 2 Z. 1 NÖ BO 1996 stützt, nicht als rechtswidrig zu erkennen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Die Frist zur Abbruchsdurchführung, die die Behörde bis *** festgelegt hatte und somit bereits abgelaufen ist, war
GVG in Verbindung mit 59 Abs. 2 AVG (wonach dem Verpflichteten eine angemessene Leistungsfrist einzuräumen ist) neu festzusetzen.Somit ist der Abbruchauftrag, soweit er sich auf Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ BO 1996 stützt, nicht als rechtswidrig zu erkennen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Die Frist zur Abbruchsdurchführung, die die Behörde bis *** festgelegt hatte und somit bereits abgelaufen ist, war
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit 59 Absatz 2, AVG (wonach dem Verpflichteten eine angemessene Leistungsfrist einzuräumen ist) neu festzusetzen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht wurde nicht beantragt.
GVG war auch von einer Verhandlung abzusehen, da der entscheidungswesentliche Sachverhalt feststeht, weiters die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (vgl. dazu z.B. VwGH vom 15.5.2014, 2012/05/0087).Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht wurde nicht beantragt.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG war auch von einer Verhandlung abzusehen, da der entscheidungswesentliche Sachverhalt feststeht, weiters die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen vergleiche dazu z.B. VwGH vom 15.5.2014, 2012/05/0087). Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der (zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der (zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.AB.14.0550
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.