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{'item': 'LVwG-AB-14-4128'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum08.10.2014 GeschäftszahlLVwG-AB-14-4128 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Liebhart-Mutzl

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,

(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen,

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. […]“. III. Rechtliche Erwägungen: römisch drei. Rechtliche Erwägungen:

  1. Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich: Durch die Aufhebung des Bescheides der NÖ Landesregierung vom *** mit dem Erkenntnis vom *** durch den Verwaltungsgerichtshof ist mit diesem Zeitpunkt die Rechtssache in die Lage zurückgetreten, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides befunden hatte (§ 42 Abs. 3 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985). Die Vorstellung der Beschwerdeführerin gegen den Berufungsbescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom *** ist nunmehr wieder unerledigt.Durch die Aufhebung des Bescheides der NÖ Landesregierung vom *** mit dem Erkenntnis vom *** durch den Verwaltungsgerichtshof ist mit diesem Zeitpunkt die Rechtssache in die Lage zurückgetreten, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides befunden hatte (Paragraph 42, Absatz 3, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985). Die Vorstellung der Beschwerdeführerin gegen den Berufungsbescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom *** ist nunmehr wieder unerledigt. Im Zuge der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 und der damit einhergehenden Einrichtung eines Landesverwaltungsgerichtes für Niederösterreich ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
  2. Dezember 2013 bei der NÖ Landesregierung als Aufsichtsbehörde in Angelegenheiten der NÖ Bauordnung 1996 anhängigen Vorstellungsverfahren gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übergegangen. Die Vorstellung gilt nunmehr als Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht.Im Zuge der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 und der damit einhergehenden Einrichtung eines Landesverwaltungsgerichtes für Niederösterreich ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
  3. Dezember 2013 bei der NÖ Landesregierung als Aufsichtsbehörde in Angelegenheiten der NÖ Bauordnung 1996 anhängigen Vorstellungsverfahren gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übergegangen. Die Vorstellung gilt nunmehr als Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht.
  4. In der Sache: Die Zuständigkeit zum Abspruch über die wieder offene, nunmehr als Beschwerde geltende Vorstellung trifft daher im vorliegenden Fall das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich; dieses tritt gemäß der Übergangsbestimmung des Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG im Hinblick auf die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
  5. Dezember 2013 bei der NÖ Landesregierung als Aufsichtsbehörde anhängigen Vorstellungsverfahren auch in die Verpflichtung zur unverzüglichen Herstellung des der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Zustandes ein (§ 63 VwGG).Die Zuständigkeit zum Abspruch über die wieder offene, nunmehr als Beschwerde geltende Vorstellung trifft daher im vorliegenden Fall das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich; dieses tritt gemäß der Übergangsbestimmung des Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG im Hinblick auf die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
  6. Dezember 2013 bei der NÖ Landesregierung als Aufsichtsbehörde anhängigen Vorstellungsverfahren auch in die Verpflichtung zur unverzüglichen Herstellung des der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Zustandes ein (Paragraph 63, VwGG). Wie oben unter I. dargelegt, behob der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom ***, Zl. ***, den Vorstellungsbescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom ***, da sich im Zuge des vor der Baubehörde (nach dem VwGH-Erkenntnis vom
  7. Mai 2012) abgeführten Verwaltungsverfahrens herausgestellt hatte, dass sich die südliche Brandwand des Gebäudes der Beschwerdeführerin, in welcher sich die vier verfahrensgegenständlichen, konsenslosen Fensteröffnungen befinden, zum Grst. Nr. ***, KG ***, nicht unmittelbar an der Grundstücksgrenze, sondern in einem Abstand von 25 cm von der Grundstücksgrenze abgerückt befindet. Im Zusammenhang mit dieser von der Baubehörde festgestellten Tatsache besteht der tragende Aufhebungsgrund des nunmehr vorliegenden VwGH-Erkenntnisses darin, dass die Baubehörden sich nach der rechtlichen Beurteilung des Verwaltungsgerichtshofes mit den Voraussetzungen des „§ 10 Z. 3a und auch Z. 2 BTV“ zur Beurteilung der Frage hätten auseinandersetzen müssen, ob die Sicherheit von Personen und Sachen aufgrund der zulässigen Bebauung auf dem Nachbargrundstück das Verschließen der vier verfahrensgegenständlichen Fensteröffnungen erfordert. Der Verwaltungsgerichtshof stellt fest, es sei nicht auszuschließen, dass sich bei Befassung mit den Kriterien des „§ 10 Z 3a“ NÖ BTV 1997 eine Bewilligungsmöglichkeit der Öffnungen ergebe; in diesem Fall wäre der Beschwerdeführerin im Hinblick auf § 35 Abs. 2 Z 3 NÖ BauO 1996 vor Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages nach der genannten Gesetzesbestimmung zunächst aufzutragen, den entsprechenden Antrag auf Baubewilligung bzw. die entsprechende Bauanzeige einzubringen. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass in die Beurteilung der Frage, ob die Sicherheit von Personen und Sachen aufgrund der Bebauung auf dem Nachbargrundstück das Verschließen der vier verfahrensgegenständlichen Fensteröffnungen erfordert, nicht nur die rechtmäßige bestehende Bebauung, sondern auch eine in Zukunft zulässige Bebauung auf dem Nachbargrundstück einzubeziehen ist. Aufgrund der Sachlage des vorliegenden Falles ist davon auszugehen, dass der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsgrundlagen, nach welchen die genannte Beurteilung durch die Baubehörde durchzuführen ist, § 10 Abs. 1 Z 3a und § 10 Abs. 1 Z 2 herangezogen hat, sodass die Baubehörde im fortgesetzten Verfahren sowohl die Frage des Vorliegens einer Reiche (anhand der bestehenden Bebauung, § 10 Abs. 1 Z 2 iVm § 1 NÖ BTV 1997), als auch, sollte eine Reiche nicht bestehen, das Vorliegen der Kriterien des § 10 Abs. 1 Z 3a NÖ BTV 1997 (sowohl anhand der bestehenden, als auch anhand der zukünftig zulässigen Bebauung) zu prüfen haben wird. Wie oben unter römisch eins. dargelegt, behob der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom ***, Zl. ***, den Vorstellungsbescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom ***, da sich im Zuge des vor der Baubehörde (nach dem VwGH-Erkenntnis vom
  8. Mai 2012) abgeführten Verwaltungsverfahrens herausgestellt hatte, dass sich die südliche Brandwand des Gebäudes der Beschwerdeführerin, in welcher sich die vier verfahrensgegenständlichen, konsenslosen Fensteröffnungen befinden, zum Grst. Nr. ***, KG ***, nicht unmittelbar an der Grundstücksgrenze, sondern in einem Abstand von 25 cm von der Grundstücksgrenze abgerückt befindet. Im Zusammenhang mit dieser von der Baubehörde festgestellten Tatsache besteht der tragende Aufhebungsgrund des nunmehr vorliegenden VwGH-Erkenntnisses darin, dass die Baubehörden sich nach der rechtlichen Beurteilung des Verwaltungsgerichtshofes mit den Voraussetzungen des „§ 10 Ziffer 3 a und auch Ziffer 2, BTV“ zur Beurteilung der Frage hätten auseinandersetzen müssen, ob die Sicherheit von Personen und Sachen aufgrund der zulässigen Bebauung auf dem Nachbargrundstück das Verschließen der vier verfahrensgegenständlichen Fensteröffnungen erfordert. Der Verwaltungsgerichtshof stellt fest, es sei nicht auszuschließen, dass sich bei Befassung mit den Kriterien des „§ 10 Ziffer 3 a, NÖ BTV 1997 eine Bewilligungsmöglichkeit der Öffnungen ergebe; in diesem Fall wäre der Beschwerdeführerin im Hinblick auf Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ BauO 1996 vor Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages nach der genannten Gesetzesbestimmung zunächst aufzutragen, den entsprechenden Antrag auf Baubewilligung bzw. die entsprechende Bauanzeige einzubringen. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass in die Beurteilung der Frage, ob die Sicherheit von Personen und Sachen aufgrund der Bebauung auf dem Nachbargrundstück das Verschließen der vier verfahrensgegenständlichen Fensteröffnungen erfordert, nicht nur die rechtmäßige bestehende Bebauung, sondern auch eine in Zukunft zulässige Bebauung auf dem Nachbargrundstück einzubeziehen ist. Aufgrund der Sachlage des vorliegenden Falles ist davon auszugehen, dass der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsgrundlagen, nach welchen die genannte Beurteilung durch die Baubehörde durchzuführen ist, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 a und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, herangezogen hat, sodass die Baubehörde im fortgesetzten Verfahren sowohl die Frage des Vorliegens einer Reiche (anhand der bestehenden Bebauung, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph eins, NÖ BTV 1997), als auch, sollte eine Reiche nicht bestehen, das Vorliegen der Kriterien des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 a, NÖ BTV 1997 (sowohl anhand der bestehenden, als auch anhand der zukünftig zulässigen Bebauung) zu prüfen haben wird. Indem der Stadtrat der Stadtgemeinde *** bisher keinerlei Feststellungen zu den vom Verwaltungsgerichtshof aufgeworfenen Fragen getroffen hat, hat er im baubehördlichen Verfahren die notwendigen Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, sodass sich das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich veranlasst sieht, den angefochtenen Berufungsbescheid vom *** zu beheben und die Angelegenheit zur Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen (§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG). Sollte sich im Zuge des Ermittlungsverfahrens erweisen, dass im gegenständlichen Fall eine Reiche nicht vorliegt, und sich bei Befassung mit den Kriterien des § 10 Abs. 1 Z 3a NÖ BTV 1997 eine Bewilligungsmöglichkeit in Rede stehenden Fensteröffnungen ergibt, ist der Beschwerdeführerin im Sinne des § 35 Abs. 2 Z 3 NÖ BauO 1996 zunächst aufzutragen, einen entsprechenden Baubewilligungsantrag einzubringen.Indem der Stadtrat der Stadtgemeinde *** bisher keinerlei Feststellungen zu den vom Verwaltungsgerichtshof aufgeworfenen Fragen getroffen hat, hat er im baubehördlichen Verfahren die notwendigen Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, sodass sich das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich veranlasst sieht, den angefochtenen Berufungsbescheid vom *** zu beheben und die Angelegenheit zur Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen (Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG). Sollte sich im Zuge des Ermittlungsverfahrens erweisen, dass im gegenständlichen Fall eine Reiche nicht vorliegt, und sich bei Befassung mit den Kriterien des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 a, NÖ BTV 1997 eine Bewilligungsmöglichkeit in Rede stehenden Fensteröffnungen ergibt, ist der Beschwerdeführerin im Sinne des Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ BauO 1996 zunächst aufzutragen, einen entsprechenden Baubewilligungsantrag einzubringen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Verwaltungsgericht, statt seine Kontrollbefugnis wahrzunehmen, jene Institution darstellt, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt - sei es auch nur in einem Teilaspekt - ermittelt und einer Beurteilung unterzieht (vgl. z.B. sinngemäß VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315). Die Aufgabe des Verwaltungsgerichtes liegt nämlich nicht darin, die Verwaltung zu führen, es übt vielmehr gegenüber der Verwaltung eine Kontrollfunktion aus. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Verwaltungsgericht, statt seine Kontrollbefugnis wahrzunehmen, jene Institution darstellt, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt - sei es auch nur in einem Teilaspekt - ermittelt und einer Beurteilung unterzieht vergleiche z.B. sinngemäß VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315). Die Aufgabe des Verwaltungsgerichtes liegt nämlich nicht darin, die Verwaltung zu führen, es übt vielmehr gegenüber der Verwaltung eine Kontrollfunktion aus. Die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 statuiert in Bausachen ein grundsätzlich zweigliedriges Administrativverfahren mit nachgeordneter Kontrolle durch das Verwaltungsgericht und schließlich die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, wobei es den Verwaltungsbehörden – im gegenständlichen Fall also der Baubehörde I. Instanz und der Baubehörde II. Instanz - zukommt, den gesamten für die Entscheidung relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Dieses System würde aber völlig unterlaufen, wenn es wegen geänderter Sach- und Rechtslage zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor das Verwaltungsgericht käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen auf Gemeindeebene damit zur bloßen Formsache würde (vgl. u.a. VwGH vom
  9. November 2002, Zl. 2002/20/0315, sowie VwGH vom
  10. September 2013, Zl. 2013/21/0118). Die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 statuiert in Bausachen ein grundsätzlich zweigliedriges Administrativverfahren mit nachgeordneter Kontrolle durch das Verwaltungsgericht und schließlich die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, wobei es den Verwaltungsbehörden – im gegenständlichen Fall also der Baubehörde römisch eins. Instanz und der Baubehörde römisch zwei. Instanz - zukommt, den gesamten für die Entscheidung relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Dieses System würde aber völlig unterlaufen, wenn es wegen geänderter Sach- und Rechtslage zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor das Verwaltungsgericht käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen auf Gemeindeebene damit zur bloßen Formsache würde vergleiche u.a. VwGH vom
  11. November 2002, Zl. 2002/20/0315, sowie VwGH vom
  12. September 2013, Zl. 2013/21/0118). Wenngleich das Verwaltungsgericht nach Art 130 Abs. 4 B-VG bzw. § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat (i.d.S. EBRV 1618 BlgNR 24.GP 13; EBRV 2009 BlgNR
  13. GP 6 f), gilt dies bei Ergänzungsbedürftigkeit des Ermittlungsverfahrens nicht schlechthin. Vielmehr besteht in derartigen Fällen aufgrund der genannten Bestimmungen in Zusammenschau mit § 28 Abs. 3 VwGVG eine Verpflichtung des Verwaltungsgerichtes zu einer solchen Ergänzung und einer darauf folgenden Sachentscheidung nur dann, wenn dies im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, also das Verfahren insgesamt schneller oder kostengünstiger zu einem Abschluss gebracht werden kann.Wenngleich das Verwaltungsgericht nach Artikel 130, Absatz 4, B-VG bzw. Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat (i.d.S. EBRV 1618 BlgNR 24.Gesetzgebungsperiode 13; EBRV 2009 BlgNR
  14. Gesetzgebungsperiode 6 f), gilt dies bei Ergänzungsbedürftigkeit des Ermittlungsverfahrens nicht schlechthin. Vielmehr besteht in derartigen Fällen aufgrund der genannten Bestimmungen in Zusammenschau mit Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG eine Verpflichtung des Verwaltungsgerichtes zu einer solchen Ergänzung und einer darauf folgenden Sachentscheidung nur dann, wenn dies im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, also das Verfahren insgesamt schneller oder kostengünstiger zu einem Abschluss gebracht werden kann. Im Hinblick auf die Vorgeschichte des gegenständlichen Falles und die Nähe zur Sache wird die Baubehörde die erforderlichen Ermittlungsschritte und damit die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Sinne des Gesetzes zumindest mit der gleichen Raschheit und mit nicht höheren Kosten als das Verwaltungsgericht bewerkstelligen können, sodass das Gericht gemäß § 28 Abs. 2 Z 2 leg.cit. nicht in der Sache selbst zu entscheiden hat, sondern von der Möglichkeit Gebrauch macht, die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen.Im Hinblick auf die Vorgeschichte des gegenständlichen Falles und die Nähe zur Sache wird die Baubehörde die erforderlichen Ermittlungsschritte und damit die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Sinne des Gesetzes zumindest mit der gleichen Raschheit und mit nicht höheren Kosten als das Verwaltungsgericht bewerkstelligen können, sodass das Gericht gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, leg.cit. nicht in der Sache selbst zu entscheiden hat, sondern von der Möglichkeit Gebrauch macht, die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen. Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Diese Entscheidung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. IV. Zur Zulässigkeit der Revision:römisch vier. Zur Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen,

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen,

, Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da zur Kassationsregel des § 28 Abs. 3 VwGVG und zur Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte eine gesicherte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bislang fehlt, liegt im gegenständlichen Fall in verfahrensrechtlicher Hinsicht eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG vor, sodass die Revision für zulässig zu erklären war.Da zur Kassationsregel des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG und zur Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte eine gesicherte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bislang fehlt, liegt im gegenständlichen Fall in verfahrensrechtlicher Hinsicht eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vor, sodass die Revision für zulässig zu erklären war. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.AB.14.4128

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