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{'item': 'LVwG-KO-14-0046'}

Obsah (4)§ 50§ 25aArt. 130§ 28

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum09.10.2014 GeschäftszahlLVwG-KO-14-0046 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durc

§ 50des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (Vw

GVG) als unbegründet abgewiesen.1. Die Berufung (nunmehr Beschwerde) wird

Paragraph 50, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. 2. Die ordentliche Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen dieses Erkenntnis

§ 25aAbsatz 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) nicht zulässig.2. Die ordentliche Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen dieses Erkenntnis

Paragraph 25 a, Absatz 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Die Bezirkshauptmannschaft X hat den Beschwerdeführer mit Strafverfügung vom *** wegen drei Übertretungen nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) zu Geldstrafen von Die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn hat den Beschwerdeführer mit Strafverfügung vom *** wegen drei Übertretungen nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) zu Geldstrafen von

  1. € 90,-- / Ersatzfreiheitsstrafe 41 Stunden (Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit),
  2. € 360,-- / Ersatzfreiheitsstrafe 120 Stunden (Unterschreiten des Abstandes zum voranfahrenden Fahrzeug) und
  3. € 50,-- / Ersatzfreiheitsstrafe 23 Stunden (Nichtbeachtung des Rechtsfahrgebotes) bestraft. Die Strafverfügung wurde am *** an der Wohnanschrift des Beschwerdeführers in *** nachweislich zugestellt. Dagegen hat der Beschwerdeführer Einspruch mit E-Mail vom *** erhoben. Die Bezirkshauptmannschaft X hat diesen Einspruch mit Bescheid vom *** als verspätet zurückgewiesen. Dieser nunmehr angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am *** an der Wohnadresse in *** nachweislich zugestellt.Die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn hat diesen Einspruch mit Bescheid vom *** als verspätet zurückgewiesen. Dieser nunmehr angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am *** an der Wohnadresse in *** nachweislich zugestellt. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde am *** bei der Bezirkshauptmannschaft X eingebracht. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Strafverfügung erst am *** erhalten zu haben und in der Zeit vom *** bis *** geschäftlich in *** gewesen zu sein. Weiters wird ausgeführt, dass die Strafverfügung am *** von der Putzfrau in Empfang genommen worden sei, obwohl diese dazu nicht berechtigt gewesen sei. Diese sei nicht Angestellte des Beschwerdeführers gewesen. Die Zustellerin sei verpflichtet gewesen, die Sendung ihm persönlich zu übergeben. § 17 Zustellgesetz würde nur dann Anwendung finden, wenn es nicht möglich wäre, das Schreiben am Zustellort zu übergeben und man von der Annahme ausgehen könne, dass die Person sich normalerweise an diesem Ort aufhält. Selbst wenn das Vorgehen nach § 17 richtig gewesen wäre, hätte die Frist erst ab dem *** zu laufen begonnen, da er am Zustellort sich nicht aufgehalten habe. Der Einspruch sei daher fristgerecht.Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde am *** bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn eingebracht. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Strafverfügung erst am *** erhalten zu haben und in der Zeit vom *** bis *** geschäftlich in *** gewesen zu sein. Weiters wird ausgeführt, dass die Strafverfügung am *** von der Putzfrau in Empfang genommen worden sei, obwohl diese dazu nicht berechtigt gewesen sei. Diese sei nicht Angestellte des Beschwerdeführers gewesen. Die Zustellerin sei verpflichtet gewesen, die Sendung ihm persönlich zu übergeben. Paragraph 17, Zustellgesetz würde nur dann Anwendung finden, wenn es nicht möglich wäre, das Schreiben am Zustellort zu übergeben und man von der Annahme ausgehen könne, dass die Person sich normalerweise an diesem Ort aufhält. Selbst wenn das Vorgehen nach Paragraph 17, richtig gewesen wäre, hätte die Frist erst ab dem *** zu laufen begonnen, da er am Zustellort sich nicht aufgehalten habe. Der Einspruch sei daher fristgerecht. Die Zustellung der Strafverfügung hätte nach § 11 Abs. 1 Zustellgesetz erfolgen müssen und somit im Sinne des tschechischen Rechtes. Die Bescheide hätten in tschechischer Sprache zugestellt werden müssen und nicht in Deutsch.Die Zustellung der Strafverfügung hätte nach Paragraph 11, Absatz eins, Zustellgesetz erfolgen müssen und somit im Sinne des tschechischen Rechtes. Die Bescheide hätten in tschechischer Sprache zugestellt werden müssen und nicht in Deutsch. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat wie folgt rechtlich erwogen:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 50Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

Paragraph 50, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Auch nach tschechischem Recht ist die Zustellung eines behördlichen oder gerichtlichen Schriftstückes durch Hinterlegung beim Postamt zulässig. Im gegenständlichen Fall wurde die Strafverfügung vom *** beim Postamt in *** am *** hinterlegt. Dieser Umstand wird durch die Angaben der Zustellerin auf dem internationalen Rückschein (Advice of Receipt/of Delivery/of Entry) bestätigt. Die Zustellerin handelt als Organ der Behörde und haben Vermerke des Zustellorganes auf dem Rückschein den Charakter einer öffentlichen Urkunde. Dass die gegenständliche Anschrift in *** die ständige Wohnadresse und somit eine Abgabestelle für die Zustellung von behördlichen Schriftstücken ist, wird in der Beschwerde nicht in Abrede gestellt. Es ist nicht erforderlich, dass dem Empfänger in Fällen einer Zustellung durch Hinterlegung stets die „volle Frist“ für die Erhebung eines allfälligen Rechtsmittels zur Verfügung stehen muss. Wird durch die Hinterlegung der Strafverfügung der Beginn einer Rechtsmittelfrist ausgelöst, so erlangt der Empfänger noch rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis, wenn ihm ein für die Erhebung eines Einspruchs angemessener Zeitraum (hier von 10 Tagen) verbleibt (vgl. VwGH vom 24.2.2000, 2000/02/0027).Wird durch die Hinterlegung der Strafverfügung der Beginn einer Rechtsmittelfrist ausgelöst, so erlangt der Empfänger noch rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis, wenn ihm ein für die Erhebung eines Einspruchs angemessener Zeitraum (hier von 10 Tagen) verbleibt vergleiche VwGH vom 24.2.2000, 2000/02/0027). Der Beschwerdeführer bringt vor, die Strafverfügung am *** erhalten zu haben. Damit verbleiben ihm bis zum Ende der Einspruchsfrist mit Ablauf des *** noch 11 Tage. Es verbleibt ihm ein für die Einbringung des Rechtsmittels angemessener Zeitraum. Die Hinterlegung ist von der Zustellerin – wie bereits ausgeführt – auf dem internationalen Rückschein dokumentiert. Es befindet sich im vorgesehenen Feld zur Bestätigung der Übernahme des Schriftstückes, etwa durch dritte Personen, wie eine Putzfrau, keine Unterschrift. Eine allfällige Behebung des Schriftstückes beim Postamt in *** durch eine andere Person als den Beschwerdeführer ändert nichts an der rechtmäßigen Zustellung durch Hinterlegung. Auf die Kenntnis des Empfängers von dieser Zustellung kommt es dabei nicht an. Die Einspruchsfrist ergibt sich aus dem österreichischen Recht (§ 49 Verwaltungsstrafgesetz 1991). Die Berechnung und der Ablauf dieser Frist richtet sich nach dem Europäischen Fristberechnungsübereinkommen, Artikel 3 Absatz 1. Danach beginnt die Frist mit dem Fristenlauf auslösenden Ereignis der Hinterlegung am *** zu laufen und endet um 24.00 Uhr des gleichbezeichneten Tages der letzten Woche, hier des ***.Die Einspruchsfrist ergibt sich aus dem österreichischen Recht (Paragraph 49, Verwaltungsstrafgesetz 1991). Die Berechnung und der Ablauf dieser Frist richtet sich nach dem Europäischen Fristberechnungsübereinkommen, Artikel 3 Absatz 1. Danach beginnt die Frist mit dem Fristenlauf auslösenden Ereignis der Hinterlegung am *** zu laufen und endet um 24.00 Uhr des gleichbezeichneten Tages der letzten Woche, hier des ***. Zur EU-Richtlinie 2011/82/EU wird festgehalten, dass der in der Beschwerde angeführte Artikel 5 Absatz 3 für die Einleitung von Folgemaßnahmen (etwa Kurse oder Schulungen) aufgrund von bestimmten Verkehrsdelikten gilt. Artikel 5 Absatz 3 lautet: „Beschließt der Deliktsmitgliedstaat, in Bezug auf das in Artikel 2 aufgeführte, die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikt Folgemaßnahmen einzuleiten, so übermittelt er im Hinblick auf die Achtung der Grundrechte das Informationsschreiben in der Sprache des Fahrzeug-Zulassungsdokuments – soweit verfügbar – oder in einer der Amtssprachen des Zulassungsmitgliedstaats.“ Nach Artikel 8 der österreichischen Bundesverfassung ist die Amtssprache in Österreich Deutsch. Artikel 8.

(1)Die deutsche Sprache ist, unbeschadet der den sprachlichen Minderheiten bundesgesetzlich eingeräumten Rechte, die Staatssprache der Republik. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet. Der Strafbetrag in der Höhe von € 500,-- ist mittels beiliegenden Zahlschein binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses einzuzahlen. Gegebenenfalls kann auch bei der Bezirkshauptmannschaft X schriftlich um Ratenzahlung angesucht werden. Gegebenenfalls kann auch bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn schriftlich um Ratenzahlung angesucht werden.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG ist die ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist die ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.KO.14.0046

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.