GVG) als unbegründet abgewiesen.1. Die Berufung (nunmehr Beschwerde) wird
Paragraph 50, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. 2. Die ordentliche Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen dieses Erkenntnis
GG) nicht zulässig.2. Die ordentliche Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen dieses Erkenntnis
Paragraph 25 a, Absatz 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Die Bezirkshauptmannschaft X hat den Beschwerdeführer mit Strafverfügung vom *** wegen drei Übertretungen nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) zu Geldstrafen von Die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn hat den Beschwerdeführer mit Strafverfügung vom *** wegen drei Übertretungen nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) zu Geldstrafen von
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
Paragraph 50, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Auch nach tschechischem Recht ist die Zustellung eines behördlichen oder gerichtlichen Schriftstückes durch Hinterlegung beim Postamt zulässig. Im gegenständlichen Fall wurde die Strafverfügung vom *** beim Postamt in *** am *** hinterlegt. Dieser Umstand wird durch die Angaben der Zustellerin auf dem internationalen Rückschein (Advice of Receipt/of Delivery/of Entry) bestätigt. Die Zustellerin handelt als Organ der Behörde und haben Vermerke des Zustellorganes auf dem Rückschein den Charakter einer öffentlichen Urkunde. Dass die gegenständliche Anschrift in *** die ständige Wohnadresse und somit eine Abgabestelle für die Zustellung von behördlichen Schriftstücken ist, wird in der Beschwerde nicht in Abrede gestellt. Es ist nicht erforderlich, dass dem Empfänger in Fällen einer Zustellung durch Hinterlegung stets die „volle Frist“ für die Erhebung eines allfälligen Rechtsmittels zur Verfügung stehen muss. Wird durch die Hinterlegung der Strafverfügung der Beginn einer Rechtsmittelfrist ausgelöst, so erlangt der Empfänger noch rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis, wenn ihm ein für die Erhebung eines Einspruchs angemessener Zeitraum (hier von 10 Tagen) verbleibt (vgl. VwGH vom 24.2.2000, 2000/02/0027).Wird durch die Hinterlegung der Strafverfügung der Beginn einer Rechtsmittelfrist ausgelöst, so erlangt der Empfänger noch rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis, wenn ihm ein für die Erhebung eines Einspruchs angemessener Zeitraum (hier von 10 Tagen) verbleibt vergleiche VwGH vom 24.2.2000, 2000/02/0027). Der Beschwerdeführer bringt vor, die Strafverfügung am *** erhalten zu haben. Damit verbleiben ihm bis zum Ende der Einspruchsfrist mit Ablauf des *** noch 11 Tage. Es verbleibt ihm ein für die Einbringung des Rechtsmittels angemessener Zeitraum. Die Hinterlegung ist von der Zustellerin – wie bereits ausgeführt – auf dem internationalen Rückschein dokumentiert. Es befindet sich im vorgesehenen Feld zur Bestätigung der Übernahme des Schriftstückes, etwa durch dritte Personen, wie eine Putzfrau, keine Unterschrift. Eine allfällige Behebung des Schriftstückes beim Postamt in *** durch eine andere Person als den Beschwerdeführer ändert nichts an der rechtmäßigen Zustellung durch Hinterlegung. Auf die Kenntnis des Empfängers von dieser Zustellung kommt es dabei nicht an. Die Einspruchsfrist ergibt sich aus dem österreichischen Recht (§ 49 Verwaltungsstrafgesetz 1991). Die Berechnung und der Ablauf dieser Frist richtet sich nach dem Europäischen Fristberechnungsübereinkommen, Artikel 3 Absatz 1. Danach beginnt die Frist mit dem Fristenlauf auslösenden Ereignis der Hinterlegung am *** zu laufen und endet um 24.00 Uhr des gleichbezeichneten Tages der letzten Woche, hier des ***.Die Einspruchsfrist ergibt sich aus dem österreichischen Recht (Paragraph 49, Verwaltungsstrafgesetz 1991). Die Berechnung und der Ablauf dieser Frist richtet sich nach dem Europäischen Fristberechnungsübereinkommen, Artikel 3 Absatz 1. Danach beginnt die Frist mit dem Fristenlauf auslösenden Ereignis der Hinterlegung am *** zu laufen und endet um 24.00 Uhr des gleichbezeichneten Tages der letzten Woche, hier des ***. Zur EU-Richtlinie 2011/82/EU wird festgehalten, dass der in der Beschwerde angeführte Artikel 5 Absatz 3 für die Einleitung von Folgemaßnahmen (etwa Kurse oder Schulungen) aufgrund von bestimmten Verkehrsdelikten gilt. Artikel 5 Absatz 3 lautet: „Beschließt der Deliktsmitgliedstaat, in Bezug auf das in Artikel 2 aufgeführte, die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikt Folgemaßnahmen einzuleiten, so übermittelt er im Hinblick auf die Achtung der Grundrechte das Informationsschreiben in der Sprache des Fahrzeug-Zulassungsdokuments – soweit verfügbar – oder in einer der Amtssprachen des Zulassungsmitgliedstaats.“ Nach Artikel 8 der österreichischen Bundesverfassung ist die Amtssprache in Österreich Deutsch. Artikel 8.
GG ist die ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist die ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.KO.14.0046
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.