RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum10.10.2014 GeschäftszahlLVwG-AB-14-0576 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durc
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. 2.2. Verwaltungsgerichtshofsgesetz 1985: § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(2)Eine Revision ist nicht zulässig gegen:
- Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;
- Beschlüsse gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, 3, 8 und 9;
- Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;
- Beschlüsse gemäß Paragraph 30 b, Absatz 3,;
- Beschlüsse gemäß § 61 Abs.
- Beschlüsse gemäß Paragraph 61, Absatz 2,
(3)Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …
(5)Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen. 2.
- NÖ Bauordnung 1996 idF LGBl. 8200-21:2.
- NÖ Bauordnung 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt 8200-21: Begriffsbestimmungen §
- Im Sinne dieses Gesetzes gelten alsParagraph 4, Im Sinne dieses Gesetzes gelten als …
- Bauwerk: ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist;
- bauliche Anlagen: alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind; …
- Gebäude: ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens zwei Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen; Bewilligungspflichtige Bauvorhaben §
- Nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung:Paragraph 14, Nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung:
- Neu- und Zubauten von Gebäuden; Sicherungsmaßnahmen und Abbruchauftrag § 35.
(1)Die Baubehörde hat alle Sicherungsmaßnahmen, die zum Schutz von Personen und Sachen erforderlich sind, insbesonders die Räumung von Gebäuden oder deren Teilen anzuordnen. Paragraph 35,
(1)Die Baubehörde hat alle Sicherungsmaßnahmen, die zum Schutz von Personen und Sachen erforderlich sind, insbesonders die Räumung von Gebäuden oder deren Teilen anzuordnen.
(2)Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks anzuordnen, wenn
- mehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Gebäudes durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und gesundheits-, bau- oder feuerpolizeiliche Mißstände vorliegen oder
- die Behebung des Baugebrechens unwirtschaftlich ist und der Eigentümer innerhalb der ihm nach § 33 Abs. 2 gewährten Frist die Mißstände nicht behoben hat oder
- die Behebung des Baugebrechens unwirtschaftlich ist und der Eigentümer innerhalb der ihm nach Paragraph 33, Absatz 2, gewährten Frist die Mißstände nicht behoben hat oder
- für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt und das Bauwerk unzulässig ist (§ 15 Abs. 3 und § 23 Abs. 1) oder der Eigentümer den für die fehlende Bewilligung erforderlichen Antrag oder die Anzeige nicht innerhalb der von der Baubehörde bestimmten Frist ab der Zustellung der Aufforderung hiezu eingebracht hat.
- für das Bauwerk keine Baubewilligung (Paragraph 23,) oder Anzeige (Paragraph 15,) vorliegt und das Bauwerk unzulässig ist (Paragraph 15, Absatz 3 und Paragraph 23, Absatz eins,) oder der Eigentümer den für die fehlende Bewilligung erforderlichen Antrag oder die Anzeige nicht innerhalb der von der Baubehörde bestimmten Frist ab der Zustellung der Aufforderung hiezu eingebracht hat. Für andere Vorhaben gilt Z. 3 sinngemäß.Für andere Vorhaben gilt Ziffer 3, sinngemäß. 2.
- NÖ Raumordnungsgesetz 1976 idF LGBl. 8000-25:2.
- NÖ Raumordnungsgesetz 1976 in der Fassung Landesgesetzblatt 8000-25: Grünland §19.
(1)Alle nicht als Bauland oder Verkehrsflächen gewidmeten Flächen gehören zum Grünland.
(2)Das Grünland ist entsprechend den örtlichen Erfordernissen und naturräumlichen Gegebenheiten in folgende Widmungsarten zu gliedern: … 4. Erhaltenswerte Gebäude im Grünland:
- a)Solche sind baubehördlich bewilligte Hauptgebäude, die das Orts- und/oder Landschaftsbild nicht wesentlich beeinträchtigen bzw. der Bautradition des Umlandes entsprechen.
- b)Gebäude dürfen dann nicht als erhaltenswert gewidmet werden, wenn sie entweder der lit. a nicht entsprechen oder wenn der Bestand oder die dem Verwendungszweck entsprechende Benützbarkeit des Gebäudes durch Hochwasser, Steinschlag, Rutschungen, Grundwasser, ungenügende Tragfähigkeit des Untergrundes, Lawinen, ungünstiges Kleinklima oder eine andere Auswirkung natürlicher Gegebenheiten gefährdet oder die für den Verwendungszweck erforderliche Verkehrserschließung nicht gewährleistet ist. Für erhaltenswerte Gebäude im Grünland gelten die Bestimmungen des Abs. 5. Die Gemeinde kann erforderlichenfalls die Nutzung eines erhaltenswerten Gebäudes im Grünland durch eine Zusatzbezeichnung im Flächenwidmungsplan einschränken bzw. dessen Kubatur und/oder bebaute Fläche beschränken.
- b)Gebäude dürfen dann nicht als erhaltenswert gewidmet werden, wenn sie entweder der Litera a, nicht entsprechen oder wenn der Bestand oder die dem Verwendungszweck entsprechende Benützbarkeit des Gebäudes durch Hochwasser, Steinschlag, Rutschungen, Grundwasser, ungenügende Tragfähigkeit des Untergrundes, Lawinen, ungünstiges Kleinklima oder eine andere Auswirkung natürlicher Gegebenheiten gefährdet oder die für den Verwendungszweck erforderliche Verkehrserschließung nicht gewährleistet ist. Für erhaltenswerte Gebäude im Grünland gelten die Bestimmungen des Absatz 5, Die Gemeinde kann erforderlichenfalls die Nutzung eines erhaltenswerten Gebäudes im Grünland durch eine Zusatzbezeichnung im Flächenwidmungsplan einschränken bzw. dessen Kubatur und/oder bebaute Fläche beschränken. … 16. Ödland/Ökofläche: Flächen, die keiner oder nur einer unbedeutenden wirtschaftlichen Nutzung dienen. …
(4)Im Grünland ist ein bewilligungs- oder anzeigepflichtiges Bauvorhaben gemäß der NÖ Bauordnung 1996 nur dann und nur in jenem Umfang zulässig, als dies für eine Nutzung gemäß Abs. 2 erforderlich ist und in den Fällen des Abs. 2 Z. 1a und 1b eine nachhaltige Bewirtschaftung erfolgt. Bei der Erforderlichkeitsprüfung ist darauf Bedacht zu nehmen, ob für das beabsichtigte Bauvorhaben geeignete Standorte im gewidmeten Bauland auf Eigengrund zur Verfügung stehen.
(4)Im Grünland ist ein bewilligungs- oder anzeigepflichtiges Bauvorhaben gemäß der NÖ Bauordnung 1996 nur dann und nur in jenem Umfang zulässig, als dies für eine Nutzung gemäß Absatz 2, erforderlich ist und in den Fällen des Absatz 2, Ziffer eins a und eins b eine nachhaltige Bewirtschaftung erfolgt. Bei der Erforderlichkeitsprüfung ist darauf Bedacht zu nehmen, ob für das beabsichtigte Bauvorhaben geeignete Standorte im gewidmeten Bauland auf Eigengrund zur Verfügung stehen. 2.5. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991: § 59.
(1)Der Spruch hat die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Läßt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.Paragraph 59,
(1)Der Spruch hat die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Läßt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.
(2)Wird die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen, so ist im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen. § 66.
(1)Notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens hat die Berufungsbehörde durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen.Paragraph 66,
(1)Notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens hat die Berufungsbehörde durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen.
(4)Außer dem in Abs. 2 erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
(4)Außer dem in Absatz 2, erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
- Würdigung: 3.
- Zu Spruchpunkt 1: Die Beschwerde ist nicht begründet. 3.1.
- Grundsätzlich ist festzuhalten, dass sich auf der streitgegenständlichen Liegenschaft, die sich im Eigentum der Beschwerdeführer befindet, ein Wohnhaus befand, welches gegen Ende des
- Jahrhunderts errichtet worden ist. Für die Beurteilung des Beschwerdefalls sind die Bestimmungen der NÖ Bauordnung 1996 und des Raumordnungsgesetzes 1976 in der bei Beschlussfassung des Stadtrates über die Erlassung des Berufungsbescheides geltenden Fassung, somit die NÖ Bauordnung 1996 idF LGBl. 8200-21 und das Raumordnungsgesetz 1976 idF LGBI. 8000-25, anzuwenden.Für die Beurteilung des Beschwerdefalls sind die Bestimmungen der NÖ Bauordnung 1996 und des Raumordnungsgesetzes 1976 in der bei Beschlussfassung des Stadtrates über die Erlassung des Berufungsbescheides geltenden Fassung, somit die NÖ Bauordnung 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt 8200-21 und das Raumordnungsgesetz 1976 in der Fassung LGBI. 8000-25, anzuwenden. 3.1.
- Nach ständiger Judikatur muss die Bewilligungspflicht hinsichtlich der von einem Bauauftrag betroffenen baulichen Anlage nicht nur im Zeitpunkt der Erteilung des Auftrages, sondern auch im Zeitpunkt der Errichtung des Bauwerkes gegeben sein (vgl. VwGH vom
- September 2011, Z
- 2009/05/0348), wobei die Frage der Bewilligungsfähigkeit eines Gebäudes ausschließlich nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des Auftrages zu prüfen ist (vgl. VwGH vom
- Oktober 2010, Zl. 2009/05/0279).Nach ständiger Judikatur muss die Bewilligungspflicht hinsichtlich der von einem Bauauftrag betroffenen baulichen Anlage nicht nur im Zeitpunkt der Erteilung des Auftrages, sondern auch im Zeitpunkt der Errichtung des Bauwerkes gegeben sein vergleiche VwGH vom
- September 2011, Z
- 2009/05/0348), wobei die Frage der Bewilligungsfähigkeit eines Gebäudes ausschließlich nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des Auftrages zu prüfen ist vergleiche VwGH vom ,
- Oktober 2010, Zl. 2009/05/0279). Die Beschwerde stellt nicht in Abrede, dass die Beschwerdeführer vorgebracht haben, dass das auf dem streitgegenständlichen Grundstück errichtete Altgebäude, baufällig geworden und nicht mehr renovierungsfähig gewesen ist. Deshalb ist in den Jahren *** und *** begonnen worden, ein neues Gebäude zu errichten – wenn auch unter (teilweiser) Verwendung von alten Ziegeln des ursprünglichen Mauerwerks. In Anbetracht dieser Konstruktion begegnet es keinen Bedenken, wenn die Baubehörden dieses neue Objekt (Rohbau) als ein solches, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist, somit als Bauwerk gemäß § 4 Z 3 NÖ Bauordnung 1996 und als Gebäude im Sinn des § 4 Z 7 leg.cit. beurteilt haben. Die Beschwerde führt auch keine nachvollziehbaren technischen Merkmale an, die gegen diese Beurteilung sprächen. Für die von den Behörden getroffene Beurteilung sprechen auch die zahlreichen Fotos, die von den Beschwerdeführern und der mitbeteiligten Gemeinde angefertigt worden sind. Aus diesen geht klar hervor, dass nach Abtragung des Daches alle Mauern (bis auf die straßenseitige Außenmauer im Erdgeschoß) abgerissen und neue Hohlziegelmauern errichtet wurden.In Anbetracht dieser Konstruktion begegnet es keinen Bedenken, wenn die Baubehörden dieses neue Objekt (Rohbau) als ein solches, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist, somit als Bauwerk gemäß Paragraph 4, Ziffer 3, NÖ Bauordnung 1996 und als Gebäude im Sinn des Paragraph 4, Ziffer 7, leg.cit. beurteilt haben. Die Beschwerde führt auch keine nachvollziehbaren technischen Merkmale an, die gegen diese Beurteilung sprächen. Für die von den Behörden getroffene Beurteilung sprechen auch die zahlreichen Fotos, die von den Beschwerdeführern und der mitbeteiligten Gemeinde angefertigt worden sind. Aus diesen geht klar hervor, dass nach Abtragung des Daches alle Mauern (bis auf die straßenseitige Außenmauer im Erdgeschoß) abgerissen und neue Hohlziegelmauern errichtet wurden. Da ***/*** auf der gegenständlichen Liegenschaft begonnen wurde, ein neues Gebäude (dzt. ein Rohbau) zu errichten, da das alte Gebäude dem Vorbringen der Beschwerdeführer zufolge nicht mehr renovierungsfähig war und das alte Gebäude beseitigt worden ist, ist es im Ergebnis nicht von Belang, ob für dieses alte Gebäude ein baubehördlicher Konsens erteilt worden war. Denn mit dem Abbruch eines Gebäudes ist auch ein allfälliger Konsens für dieses Gebäude untergangen (vgl. VwGH vom
- Oktober 2005, Zl. 2005/05/0176) und in Gestalt des Rohbaus nun ein – iSd § 14 NÖ Bauordnung 1996 bewilligungspflichtiges - aliud errichtet worden.Da ***/*** auf der gegenständlichen Liegenschaft begonnen wurde, ein neues Gebäude (dzt. ein Rohbau) zu errichten, da das alte Gebäude dem Vorbringen der Beschwerdeführer zufolge nicht mehr renovierungsfähig war und das alte Gebäude beseitigt worden ist, ist es im Ergebnis nicht von Belang, ob für dieses alte Gebäude ein baubehördlicher Konsens erteilt worden war. Denn mit dem Abbruch eines Gebäudes ist auch ein allfälliger Konsens für dieses Gebäude untergangen vergleiche VwGH vom
- Oktober 2005, Zl. 2005/05/0176) und in Gestalt des Rohbaus nun ein – iSd Paragraph 14, NÖ Bauordnung 1996 bewilligungspflichtiges - aliud errichtet worden. 3.1.
- Die Behörden der mitbeteiligten Gemeinde haben im Ergebnis zu Recht die Ansicht vertreten, dass für das im bekämpften Bescheid angeführte Objekte (i.e. der Rohbau) keine Baubewilligung (mehr) besteht, sodass - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung - den Beschwerdeführern auch nicht die Möglichkeit eingeräumt werden musste, einen nachträglichen Antrag auf Baubewilligung zu stellen (vgl. zum Entfall eines solchen Auftrages W. Pallitsch/P. Pallitsch/Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht 8, Anmerkung 8 zu § 35 NÖ BauO). Vor diesem Hintergrund war die Behörde auch nicht zur Mitteilung verpflichtet, in welcher Form die Beschwerdeführer zukünftige Baubewilligungsansuchen stellen sollten und auf Grund welchen Sachverhaltes diese bewilligungsfähig wären, sodass die belangte Behörde, entgegen der Meinung der Beschwerdeführer, diesbezüglich auch nicht ihre Begründungspflicht verletzte (vgl. VwGH vom
- Dezember 2013, Zl. 2010/05/0186).Die Behörden der mitbeteiligten Gemeinde haben im Ergebnis zu Recht die Ansicht vertreten, dass für das im bekämpften Bescheid angeführte Objekte (i.e. der Rohbau) keine Baubewilligung (mehr) besteht, sodass - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung - den Beschwerdeführern auch nicht die Möglichkeit eingeräumt werden musste, einen nachträglichen Antrag auf Baubewilligung zu stellen vergleiche zum Entfall eines solchen Auftrages W. Pallitsch/P. Pallitsch/Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht 8, Anmerkung 8 zu Paragraph 35, NÖ BauO). Vor diesem Hintergrund war die Behörde auch nicht zur Mitteilung verpflichtet, in welcher Form die Beschwerdeführer zukünftige Baubewilligungsansuchen stellen sollten und auf Grund welchen Sachverhaltes diese bewilligungsfähig wären, sodass die belangte Behörde, entgegen der Meinung der Beschwerdeführer, diesbezüglich auch nicht ihre Begründungspflicht verletzte vergleiche VwGH vom
- Dezember 2013, , Zl. 2010/05/0186). 3.1.
- Weiters ist auszuführen, dass die von den Beschwerdeführern angeführte Bestimmung des § 19 Abs. 2 Zif. 4 NÖ Raumordnungsgesetz 1976 im gegenständlichen Fall nicht herangezogen werden kann, da das verfahrensgegenständliche Grundstück die Widmung „Grünland-Ödland“ iSd § 19 Abs. 2 Zif. 16 NÖ Raumordnungsgesetz 1976 aufweist. Demgemäß wären beim renovierungsbedürftigen Altgebäude auch nur Instandsetzungen bzw. Ausbesserungen schadhafter Teile und die Ersetzung einzelner Bausubstanzen zulässig gewesen. Weiters ist auszuführen, dass die von den Beschwerdeführern angeführte Bestimmung des Paragraph 19, Absatz 2, Zif. 4 NÖ Raumordnungsgesetz 1976 im gegenständlichen Fall nicht herangezogen werden kann, da das verfahrensgegenständliche Grundstück die Widmung „Grünland-Ödland“ iSd Paragraph 19, Absatz 2, Zif. 16 NÖ Raumordnungsgesetz 1976 aufweist. Demgemäß wären beim renovierungsbedürftigen Altgebäude auch nur Instandsetzungen bzw. Ausbesserungen schadhafter Teile und die Ersetzung einzelner Bausubstanzen zulässig gewesen. Bei der Widmung als Grünland-Ödland handelt es sich um Flächen, die keiner oder nur einer unbedeutenden wirtschaftlichen Nutzung dienen, sodass mit der von den Beschwerdeführern verlangten Erforderlichkeitsprüfung gemäß § 16 Abs. 4 NÖ Raumordnungsgesetz 1976 für sie nichts gewonnen ist, orientiert sich diese Prüfung des Bauvorhabens doch an der widmungsgemäßen (landwirtschaftlichen) Nutzung – in concreto einer als Ödland gewidmeten Fläche. Bei einer Nutzung als Ödland ist aber kein Bauwerk erforderlich, da eine Bewirtschaftung schon begrifflich ausscheidet (vgl. VwGH vom
- Mai 2002, Zl. 2001/05/0002 zu landwirtschaftlich genutzten Flächen). Bei der Widmung als Grünland-Ödland handelt es sich um Flächen, die keiner oder nur einer unbedeutenden wirtschaftlichen Nutzung dienen, sodass mit der von den Beschwerdeführern verlangten Erforderlichkeitsprüfung gemäß Paragraph 16, Absatz 4, NÖ Raumordnungsgesetz 1976 für sie nichts gewonnen ist, orientiert sich diese Prüfung des Bauvorhabens doch an der widmungsgemäßen (landwirtschaftlichen) Nutzung – in concreto einer als Ödland gewidmeten Fläche. Bei einer Nutzung als Ödland ist aber kein Bauwerk erforderlich, da eine Bewirtschaftung schon begrifflich ausscheidet vergleiche VwGH vom
- Mai 2002, Zl. 2001/05/0002 zu landwirtschaftlich genutzten Flächen). 3.1.
- Soweit die Beschwerde rügt, dass im angefochtenen Bescheid der Abbruchauftrag nicht klar bezeichnet sei, ist zu entgegnen, dass nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein baupolizeilicher Auftrag so bestimmt sein muss, dass er Gegenstand eines Vollstreckungsverfahrens sein kann (vgl. VwGH vom
- Dezember 1990, Zl. 89/06/0025, und vom
- Dezember 2011, Zlen. 2008/05/0193 und 0194). Bei einem Beseitigungsauftrag darf daher kein Zweifel darüber bestehen, was im Detail beseitigt werden soll, und es muss aus ihm unmittelbar zu entnehmen sein, welche Bauteile abzubrechen sind. Hierbei genügt es, dass dies ein Fachkundiger dem Spruch des Bescheides entnehmen kann (vgl. VwGH vom
- Dezember 1990, Zl. 89/06/0025, und vom
- Dezember 2011, Zlen. 2008/05/0193, 0194).Soweit die Beschwerde rügt, dass im angefochtenen Bescheid der Abbruchauftrag nicht klar bezeichnet sei, ist zu entgegnen, dass nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein baupolizeilicher Auftrag so bestimmt sein muss, dass er Gegenstand eines Vollstreckungsverfahrens sein kann vergleiche VwGH vom ,
- Dezember 1990, Zl. 89/06/0025, und vom
- Dezember 2011, , Zlen. 2008/05/0193 und 0194). Bei einem Beseitigungsauftrag darf daher kein Zweifel darüber bestehen, was im Detail beseitigt werden soll, und es muss aus ihm unmittelbar zu entnehmen sein, welche Bauteile abzubrechen sind. Hierbei genügt es, dass dies ein Fachkundiger dem Spruch des Bescheides entnehmen kann vergleiche VwGH vom
- Dezember 1990, Zl. 89/06/0025, und vom
- Dezember 2011, , Zlen. 2008/05/0193, 0194). Daraus folgt, dass in Anbetracht der Bebauung des Grundstückes der Beschwerdeführer aus der im Spruch des angefochtenen Bescheides gewählten Bezeichnung und der genauen Beschreibung im gegenständlichen Abbruchauftrag unzweifelhaft hervorgeht, welches Gebäude damit gemeint und was abzutragen ist. Insoweit ist der Abbruchauftrag mehr als ausreichend bestimmt, zumal ein Fachkundiger dem Spruch des Bescheides entnehmen kann, welches Gebäude abgebrochen werden soll. Wenn die Beschwerdeführer weiters rügen, die mit 6 Monaten festgesetzte Frist für den Abbruch sei wesentlich zu kurz, ist ihnen zu entgegnen, dass eine Frist dann angemessen ist, wenn in ihr die erforderlichen Arbeiten durchgeführt werden können (vgl. VwGH vom
- September 2012, Zl. 2011/06/0208, mwN). Wenn die Beschwerdeführer weiters rügen, die mit 6 Monaten festgesetzte Frist für den Abbruch sei wesentlich zu kurz, ist ihnen zu entgegnen, dass eine Frist dann angemessen ist, wenn in ihr die erforderlichen Arbeiten durchgeführt werden können vergleiche VwGH vom
- September 2012, Zl. 2011/06/0208, mwN). 3.1.
- Soweit die Beschwerdeführer – unsubstantiiert - Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der NÖ Bauordnung 1996 und des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976 bzw. grundsätzliche Bedenken gegen Gesetzmäßigkeit des Flächenwidmungsplanes vor dem Landesverwaltungsgericht darlegen, tragen sie keine Argumente vor, auf Grund derer Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit des Flächenwidmungsplanes bzw. der Verfassungswidrigkeit von Bestimmungen der NÖ Bauordnung 1996 und des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976 entstünden, sodass sich das Landesverwaltungsgericht nicht veranlasst sieht, die angeregten Normprüfungsverfahren einzuleiten. 3.1.
- Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde zwar von den Beschwerdeführern beantragt, jedoch handelt es sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren im Ergebnis ausschließlich um Rechtsfragen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (vgl. dazu VwGH vom
- April 2012, Zl. 2012/05/0029 bzw. auch vom
- Dezember 2012, Zl. 2012/03/0038).Diese Entscheidung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. , Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde zwar von den Beschwerdeführern beantragt, jedoch handelt es sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren im Ergebnis ausschließlich um Rechtsfragen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist vergleiche dazu VwGH vom
- April 2012, Zl. 2012/05/0029 bzw. auch vom
- Dezember 2012, Zl. 2012/03/0038). 3.1.
- Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 28 VwGVG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 28, VwGVG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen. 3.
- Zu Spruchpunkt 2 – Setzung einer Leistungsfrist bis ***: Indem daher aufgrund der vorstehenden Ausführungen der Gemeindevorstand der Stadtgemeinde *** zusammenfassend im Ergebnis zu Recht einen baupolizeilichen Abbruchauftrag für das auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft – konsenslos - errichtete Gebäude erteilt hat, war spruchgemäß zu entscheiden. Gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 59 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz 1991 war gleichzeitig eine neuerliche angemessene Leistungsfrist zur Herstellung des angeordneten Zustandes festzusetzen (vgl. VwGH vom
- September 2011, Zl. 2009/05/0348).Indem daher aufgrund der vorstehenden Ausführungen der Gemeindevorstand der Stadtgemeinde *** zusammenfassend im Ergebnis zu Recht einen baupolizeilichen Abbruchauftrag für das auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft – konsenslos - errichtete Gebäude erteilt hat, war spruchgemäß zu entscheiden. Gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 59, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz 1991 war gleichzeitig eine neuerliche angemessene Leistungsfrist zur Herstellung des angeordneten Zustandes festzusetzen vergleiche VwGH vom
- September 2011, Zl. 2009/05/0348). 3.
- Zu Spruchpunkt 3 – Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet (und in Punkt 3.
- auch zitiert) wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet (und in Punkt 3.
- auch zitiert) wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.AB.14.0576