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{'item': 'LVwG-AB-14-0241'}

Obsah (15)Art. 151§ 28§ 47§ 25a§ 30§ 55a§ 117§ 190Art. 130§ 2§ 52§ 67§ 14a§ 291a§ 2a

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum13.10.2014 GeschäftszahlLVwG-AB-14-0241 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durc

Art. 151Abs.

51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) fortgeführten Verfahren, zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Allraun als Einzelrichter über die als Beschwerde zu behandelnde Berufung des Herrn ***, vertreten durch ***, Rechtsanwältin in ***, ***, gegen den im Namen des Landeshauptmannes von Niederösterreich ergangenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vom ***, in dem

Artikel 151

, Absatz 51, Ziffer 8, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) fortgeführten Verfahren, zu Recht erkannt: 1. Der Beschwerde wird

§ 28Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“

§ 47Abs.

2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) in der Fassung vor dem BGBl. Nr. 87/2012 für die Dauer von 12 Monaten erteilt. 1. Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“

Paragraph 47, Absatz 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2012, für die Dauer von 12 Monaten erteilt., 2.

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) ist eine ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig.2.

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) ist eine ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft X im Namen des Landeshauptmannes von Niederösterreich den Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers vom *** auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ abgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn im Namen des Landeshauptmannes von Niederösterreich den Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers vom *** auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ abgewiesen. Dieser Entscheidung wurde in der Begründung folgender entscheidungserheblicher Sachverhalt im Wesentlichen zugrunde gelegt: Der Beschwerdeführer sei am *** illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und habe am selben Tag beim Bundesasylamt, Außenstelle ***, unter Verwendung der Identität ***, geb. ***, einen Asylantrag eingebracht. Über diesen Asylantrag sei in zweiter Instanz mit *** rechtskräftig negativ entschieden worden. Gleichzeitig sei seine Ausweisung aus dem Bundesgebiet verfügt worden. Vom *** – *** sei der nunmehrige Beschwerdeführer in Schubhaft angehalten worden. Seine Entlassung aus der Schubhaft sei deshalb erfolgt, da für ihn kein Heimreisezertifikat erwirkt habe werden können. Obwohl dieser angegeben habe, Staatsangehöriger von Ghana zu sein, sei bei einem Interview mit dem ghanaischen Botschafter festgestellt worden, dass der nunmehrige Beschwerdeführer offensichtlich nicht aus Ghana, sondern aus Nigeria stammen dürfte. Bei der Vernehmung vom *** habe der Beschwerdeführer angegeben, beim Interview absichtlich falsche Angaben gemacht zu haben, um nicht aus Österreich abgeschoben zu werden. Nach seiner Entlassung aus der Schubhaft sei der Beschwerdeführer nach Spanien gereist und lebe in *** bei Freunden. Über das Internet habe er Frau *** kennengelernt, mit welcher er am *** in Spanien die Ehe geschlossen habe und in weiterer Folge bei der Bezirkshauptmannschaft Y am *** einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als Familienangehöriger einer österreichischen Staatsbürgerin gestellt habe. Aufgrund dieser Eheschließung habe der Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel in Spanien erhalten. Die damalige Ehegattin, Frau ***, sei am Anfang sehr bemüht gewesen, alle notwendigen Unterlagen für die Erteilung des Aufenthaltstitels vorzulegen. In dem vor der Bezirkshauptmannschaft Y durchgeführten Ermittlungsverfahren sei festgestellt worden, dass es sich bei der Ehe zwischen dem nunmehrigen Beschwerdeführer und seiner damaligen Ehefrau, Frau ***, um keine Aufenthaltsehe gehandelt habe. Da die Nachweise über ausreichende finanzielle Mittel nicht haben beigebracht werden können, zögerte sich das Verfahren hinaus. Am *** habe Frau *** der Bezirkshauptmannschaft Y mitgeteilt, die Scheidung beantragt zu haben. Als Grund habe Frau *** angegeben, dass sich der Beschwerdeführer nun in *** aufhalten würde und habe Frau *** ab diesem Zeitpunkt die Auffassung vertreten, dass der Eheschließung mit ihr die bloße Absicht zugrunde gelegen sei, dadurch einen Aufenthaltstitel zu erhalten. Aufgrund der Scheidung und des damit verbundenen Wegfalls des Aufenthaltstitels als Familienangehöriger sei der Antrag vom *** mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom ***

§ 30Abs.

1 NAG abgewiesen worden. Aufgrund der Scheidung und des damit verbundenen Wegfalls des Aufenthaltstitels als Familienangehöriger sei der Antrag vom *** mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom ***

Paragraph 30, Absatz eins, NAG abgewiesen worden. Mit E-Mail vom *** habe der Beschwerdeführer der Bezirkshauptmannschaft Y mitgeteilt, dass sich die Ehe nicht wie erhofft entwickelt habe und er mit der Scheidung einverstanden sei. In diesem E-Mail habe dieser einleitend ausgeführt, dass ihm seine Bekannte, Frau ***, alles übersetzt habe. Die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und Frau *** sei mit Beschluss des Bezirksgerichts *** vom ***, *** geschieden worden. Am *** habe der Beschwerdeführer mit Frau *** (nunmehr ***) die Ehe geschlossen. Laut dem vorgelegten Marriage certificate, mit dem belegt werden sollte, dass der Beschwerdeführer und Frau *** nach muslimischen Ritus die Ehe geschlossen hätten, sein zu entnehmen, dass eine derartige Zeremonie am *** stattgefunden habe. Der Beschwerdeführer habe seine nunmehrige Ehegattin jedenfalls schon zu einem Zeitpunkt gekannt, in dem klar gewesen sei, dass er aufgrund der Ehe mit Frau *** keinen Aufenthaltstitel erhalten werde. Am *** habe er sich an der Adresse der Ehegattin in ***, ***, mit Hauptwohnsitz angemeldet. Am *** sei dem Beschwerdeführer bei einer persönlichen Vorsprache das Antragsformular für die Beantragung eines Aufenthaltstitels – Familienangehöriger – ausgehändigt worden. Aufgrund einer, vom Amt der NÖ Landesregierung beantragten Überprüfung ihrer Unterkunft durch die Stadtpolizei *** am ***, seien durch die erhebenden Beamten an der Adresse in ***, ***, mehrmals Überprüfungen durchgeführt worden und habe weder der Beschwerdeführer noch seine Ehegattin angetroffen werden können. Laut Auskunft eines Nachbarn komme der Beschwerdeführer ganz selten nach Hause. Am *** gegen 10.00 Uhr habe seine Ehegattin an der besagten Wohnadresse angetroffen werden können. Nach mehrmaligem Läuten habe sie die Eingangstür geöffnet und den Beamten mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer nicht zu Hause sei. Eine Nachschau in der Wohnung sei von der Ehegattin verweigert worden. Diese habe angegeben, dass der Beschwerdeführer in *** sei und sie nicht wisse, wann dieser nach Hause kommen würde. Die Beamten hätten ihr Wiederkommen mit 17.00 Uhr desselben Tages angekündigt und die Ehegattin darüber informiert, dass der Beschwerdeführer zu dem Zeitpunkt zuhause sein solle, damit die Beamten ihre Erhebungen abschließen könnten. Gegen 17.00 Uhr haben die Beamten den Beschwerdeführer und seine Ehegattin an der Wohnadresse vor der Wohnung auf dem Grundstück angetroffen. Zunächst sei der Zutritt zur Wohnung verweigert worden. Die Überprüfung habe doch schlussendlich stattfinden können und seien auf Kleiderständern mehrere Kleidungsstücke des Beschwerdeführers vorgefunden worden. Weitere polizeiliche Erhebungen am *** hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer sich nur gelegentlich an der Adresse der Gattin aufhalte. Am *** gegen 08.30 Uhr seien der Beschwerdeführer und seine Gattin an der gegenständlichen Adresse noch schlafend angetroffen worden, wobei einer Nachschau in der Wohnung mit der Begründung nicht zugestimmt worden sei, dass schon eine Nachschau stattgefunden habe und die Wohnung nicht aufgeräumt sei. Am *** seien Frau *** und der Beschwerdeführer vor Beamten der Polizeiinspektion *** einvernommen worden, wobei sich Widersprüche in den Aussagen ergeben hätten. So habe der Beschwerdeführer das Geburtsdatum der Gattin nicht nennen können. Er habe weder Monat noch Tag gewusst. Weiters habe er angegeben zu glauben, dass seine Gattin vor ihrer Ehe zweimal verheiratet gewesen sein soll. Der Beschwerdeführer wüsste zwar, dass seine Gattin eine Tochter habe, er würde diese jedoch nicht kennen und auch nicht wissen, wo diese lebe. Auch Eltern und Geschwister seiner Frau würde er nicht kennen. Auf die Frage, welchen Beruf die Gattin ausübe und welche schulische und berufliche Ausbildung sie habe, habe er angegeben: „Ich glaube, sie arbeitet als Angestellte in der Kunstbranche.“ Weiters habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er seine Ehepartnerin eineinhalb bis zwei Jahre vor der Hochzeit kennen gelernt habe, das Datum der Hochzeit nicht angeben könne, wobei er glaube, dass diese am *** stattgefunden habe. Auf die Frage, wer den Heiratsantrag gemacht hat, habe der Beschwerdeführer angegeben: „Ich oder sie, wir beide, wir lieben uns.“ Als Trauzeugen seien die Freunde *** und *** genannt worden. Weiters habe der Beschwerdeführer zur gemeinsamen Haushaltsführung angegeben, dass er seine Liebe gebe, weil er nicht arbeiten dürfe und nicht viel beitragen könne. Er sei sich bewusst, dass er ohne Ehe keinen Aufenthaltstitel erwirken könne. Der Beschwerdeführer und seine Frau hätten kein Lieblingslokal. Sie würden sich, bevor sie ausgingen, im Internet erkundigen. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer angegeben, in *** mit einer Frau namens *** einen gemeinsamen Sohn zu haben. Dieser sei derzeit 15 Jahre alt. In *** habe er eine ghanaische Frau namens *** kennengelernt, mit der er auch verheiratet gewesen sei. Sie seien gemeinsam *** nach Italien geflüchtet. Dort habe der Beschwerdeführer unter dem Namen *** um Asyl angesucht. Nachdem die Frau einen anderen Mann kennengelernt habe, habe er sich scheiden lassen. Im Jahr *** oder *** seien sie mit dem Zug von Italien nach Österreich gereist und habe der Beschwerdeführer auch hier um Asyl angesucht. Er habe dabei den Namen *** verwendet. Welches Geburtsdatum der angegeben habe, wisse er nicht mehr. Das Verfahren sei negativ entschieden worden, da die Angaben, die in Ghana überprüft worden seien, nicht der Wahrheit entsprochen hätten. Nach der Entlassung aus der Schubhaft sei er noch zwei Monate bei der Caritas in *** aufhältig gewesen und habe danach Österreich in Richtung Spanien mit dem Zug verlassen. Der Beschwerdeführer habe keine Dokumente bei der Einreise in Spanien gehabt und sei daher illegal eingereist. Über das Internet habe er in *** Frau *** kennengelernt und nach einigen Treffen diese in *** geheiratet. Mit seiner damaligen Ehefrau sei er nach Österreich gereist und habe einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel gestellt. Nach drei Monaten sei der Beschwerdeführer wieder nach Spanien gereist. Nach weiteren drei Monaten wieder zurück nach Österreich gekommen. Nachdem die damalige Ehegattin gesagt habe, dass sie sich scheiden lassen wolle, sei der Beschwerdeführer nach *** gekommen und habe dort bei *** gewohnt. Nach der Scheidung von *** sei er wieder zurück nach *** gekehrt, vier Monate später aber wieder nach Österreich gekommen, weil er die Leute hier mögen würde. In dieser Zeit habe er seine jetzige Frau kennen gelernt. Frau *** (nunmehr: ***) habe bei der Befragung ebenfalls weder den Namen der Mutter angeben können, noch habe sie gewusst, wie viele Geschwister der Beschwerdeführer habe. Sie würde diese nicht kennen. Nach den Trauzeugen befragt, habe die Gattin angegeben, dass diese Freunde vom Beschwerdeführer gewesen seien. Der Trauzeuge der Gattin sei *** und ihr Trauzeuge sei *** gewesen. Auf die Frage, wer den Heiratsantrag gemacht hat, habe die Gattin angegeben, dass sich das so ergeben habe, aber dass sie eher sagen würde, dass es ihr Mann gewesen sei. Weiters habe die Gattin auf Befragen angegeben, dass der Beitrag des Beschwerdeführers zum gemeinsamen Eheleben darin bestünde, dass er sich in die Hausarbeit involviere und gerne koche und bügeln würde. Nach dem Lieblingslokal befragt habe die Gattin angegeben, dass sie kaum ausgehen würden, aber da wo sie sich kennen gelernt hätten, wäre ein schönes Lokal. Auf die Frage, wie oft der Beschwerdeführer verheiratet gewesen sei, habe die Gattin angegeben, dass dies ihres Wissens nach die zweite Ehe sei. Er habe einen Sohn in Ghana, dieser lebe dort bei seiner Mutter, er sei aber dort nicht in unserem Sinn verheiratet. Die Ehefrau sei weiter befragt worden, ob der Beschwerdeführer in einem europäischen Land um Asyl angesucht habe, worauf die Gattin angegeben habe, dies nicht zu wissen. Über das Leben des Beschwerdeführers in Spanien habe sie kaum Angaben machen können. Sie glaube, dass er als Hilfsarbeiter in Spanien gearbeitet habe. Die Frage, wie der Beschwerdeführer nach Spanien gekommen sei, habe sie nicht beantworten können. Auch kenne sie dessen Adresse in Spanien nicht. Sie wüsste nur, dass sie in *** gewohnt hätten. Wann der Beschwerdeführer nach Österreich gekommen sei, habe die Gattin auch nicht sagen können. Auf die Frage, ob sie jemanden namens „***“ kennen würde, habe sie angegeben, dass ihr der Name nichts sagen würde. Die Gattin habe auch nicht gewusst, ob sie schon einmal in einem europäischen Land um Asyl angesucht hätten. Der Bezirkshauptmannschaft X sei bekannt, dass Frau *** vom *** – *** mit dem nigerianischen Staatsbürger *** verheiratet gewesen sei. Dieser habe aufgrund der Ehe am *** die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen bekommen. Am *** habe Frau *** den senegalesischen Staatsbürger *** geheiratet. Dieser habe aufgrund der Ehe eine Niederlassungsbewilligung in Österreich erhalten. Die Scheidung sei am *** erfolgt.Der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn sei bekannt, dass Frau *** vom *** – *** mit dem nigerianischen Staatsbürger *** verheiratet gewesen sei. Dieser habe aufgrund der Ehe am *** die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen bekommen. Am *** habe Frau *** den senegalesischen Staatsbürger *** geheiratet. Dieser habe aufgrund der Ehe eine Niederlassungsbewilligung in Österreich erhalten. Die Scheidung sei am *** erfolgt. Am *** habe Frau *** die Ehe mit dem gambischen Staatsbürger *** geschlossen. Die Scheidung sei am *** erfolgt. *** sei im Februar *** nach Österreich eingereist und habe einen Asylantrag gestellt. Nachdem dieser am *** die österreichische Staatsbürgerin *** geehelicht habe, habe er am *** bei der Bezirkshauptmannschaft X einen Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung als begünstigter Drittstaatsangehöriger gestellt. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens sei festgestellt worden, dass den Eheleuten grundliegendes Wissen über den jeweiligen Ehepartner fehle. Die Ehegattin habe in mehreren Eingaben dementiert, dass es sich um eine Scheinehe handle. Im Laufe der Zeit habe die Gattin jedoch festgestellt, dass *** die Ehe mit ihr nur zu dem Zweck geschlossen habe, um in Österreich eine Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung zu erlangen. Am *** habe Frau *** die Ehe mit dem gambischen Staatsbürger *** geschlossen. Die Scheidung sei am *** erfolgt. *** sei im Februar *** nach Österreich eingereist und habe einen Asylantrag gestellt. Nachdem dieser am *** die österreichische Staatsbürgerin *** geehelicht habe, habe er am *** bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn einen Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung als begünstigter Drittstaatsangehöriger gestellt. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens sei festgestellt worden, dass den Eheleuten grundliegendes Wissen über den jeweiligen Ehepartner fehle. Die Ehegattin habe in mehreren Eingaben dementiert, dass es sich um eine Scheinehe handle. Im Laufe der Zeit habe die Gattin jedoch festgestellt, dass *** die Ehe mit ihr nur zu dem Zweck geschlossen habe, um in Österreich eine Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung zu erlangen. Diese Sachverhaltsfeststellungen seinen dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme übermittelt worden. Dieser habe von der Möglichkeit einer Stellungnahme Gebrauch gemacht und mit Schreiben vom *** ausdrücklich zurückgewiesen, dass es sich bei der geschlossenen Ehe um eine Aufenthaltsehe handle. In der Stellungnahme sei ausgeführt worden, dass der Beschwerdeführer beantragt habe, die Bezirkshauptmannschaft X möge dem Erkenntnis der Staatsanwaltschaft *** folgen, die das Verfahren zu *** deshalb eingestellt habe, weil kein tatsächlicher Grund zur Verfolgung bestehe.In der Stellungnahme sei ausgeführt worden, dass der Beschwerdeführer beantragt habe, die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn möge dem Erkenntnis der Staatsanwaltschaft *** folgen, die das Verfahren zu *** deshalb eingestellt habe, weil kein tatsächlicher Grund zur Verfolgung bestehe. Dazu hat die Bezirkshauptmannschaft X festgehalten, dass diese als zuständige Behörde nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz an diese Verfahrenseinstellung nicht gebunden sei. Vielmehr obliege es der Verwaltungsbehörde im Rahmen der von ihr durchzuführenden, freien Beweiswürdigung zu beurteilen, ob eine Aufenthaltsehe vorliege.Dazu hat die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn festgehalten, dass diese als zuständige Behörde nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz an diese Verfahrenseinstellung nicht gebunden sei. Vielmehr obliege es der Verwaltungsbehörde im Rahmen der von ihr durchzuführenden, freien Beweiswürdigung zu beurteilen, ob eine Aufenthaltsehe vorliege. Zu dem Zitat der Landespolizeidirektion Niederösterreich im „Abschlussbericht“ vom ***, ***, wonach von Seiten der vernehmenden Beamten keine zusätzlichen Hinweise für den Verdacht des Vorliegens einer Aufenthaltsehe habe gewonnen werden können, hat die Bezirkshauptmannschaft ausgeführt, dass hier bloß davon gesprochen worden sei, dass „zusätzliche“ Hinweise nicht haben gewonnen werden können. Dass der Verdacht einer Aufenthaltsehe ausgeräumt sei, lasse sich dem Bericht nicht entnehmen. Der Beschwerdeführer habe auf einen Aktenvermerk der Stadtpolizei *** vom ***, ***, verwiesen, in dem angeführt sei, dass „einiges darauf hindeute, dass beide Personen an dieser Adresse wohnen würden.“ Der Umstand, dass beide Ehepartner an einer Adresse auch tatsächlich wohnen, bedeute für sich genommen noch nicht, dass auch ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK geführt werde und schließe eine Aufenthaltsehe nicht aus.Der Beschwerdeführer habe auf einen Aktenvermerk der Stadtpolizei *** vom ***, ***, verwiesen, in dem angeführt sei, dass „einiges darauf hindeute, dass beide Personen an dieser Adresse wohnen würden.“ Der Umstand, dass beide Ehepartner an einer Adresse auch tatsächlich wohnen, bedeute für sich genommen noch nicht, dass auch ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Artikel 8, EMRK geführt werde und schließe eine Aufenthaltsehe nicht aus. Der Untersuchungsbericht des BKA, der die Unterstellung widerlege, dass o.a. einen gefälschten Reisepass vorgelegt habe, sei, wie der Beschwerdeführer vorbrachte, in der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme nicht erwähnt worden. Jedoch habe dieser für die Frage, ob eine Aufenthaltsehe vorliege, keine Bedeutung. Der Beschwerdeführer habe die unterlassene Einvernahme des Trauzeugen *** bemängelt und in diesem Zusammenhang auf dessen Eingabe verwiesen. Im Akt befinde sich aber ohnehin ein vom Beschwerdeführer vorgelegtes Schreiben des Herrn ***, indem sich dieser über die Beziehung mit Frau *** äußert und beschreibt, dass er beide gut kenne und die Entwicklung einer Freundschaft und Beziehung zwischen ihnen aus der Nähe miterlebt habe. Er bestätige auch, dass es sich bei ihrer Ehe um eine richtige und ehrliche Ehe handle. Zum Vorbringen, es werde die Tatsache ignoriert, dass der Beschwerdeführer seit *** nach muslimischen Ritus verheiratet sei, wurde seitens der belangten Behörde festgehalten, dass dies im Akt aufliege und in die Beweiswürdigung miteinbezogen worden sei. Dass der Beschwerdeführer bei einer polizeilichen Überprüfung nicht habe angetroffen werden können, führe dieser darauf zurück, dass *** nicht die korrekte Anschrift sei, da die Wohnung in der *** im Haus Nr. *** nicht nummeriert sei. Dazu wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer und seine Gattin bei Überprüfungen in der Wohnung auch tatsächlich habe angetroffen werden können, weshalb es letztendlich unerheblich sei, ob die Wohnung mit Tür Nr. *** bezeichnet sei oder nicht. Da der Beschwerdeführer und seine Gattin an der Unterkunft tatsächlich haben angetroffen werden können, sei nicht davon auszugehen, dass in jenen Fällen, in denen der Beschwerdeführer nicht angetroffen worden sei, an einer anderen Wohnungstür nach ihm gesucht worden wäre. In dem Zusammenhang wurde auch darauf verwiesen, dass auf dem Meldezettel des Beschwerdeführers und auf dem seiner Gattin die Anschrift „***“ laute. Der Beschwerdeführer habe bestritten, dass es sich bei seiner ersten Ehe mit Frau *** um eine Aufenthaltsehe gehandelt habe. Die Asylantragstellung im Jahr *** habe er damit gerechtfertigt, dass diese ein fehlgeleiteter Schritt gewesen sei, der unter dem Einfluss falscher Freunde gesetzt worden sei. Der Beschwerdeführer vermeinte, dass dies verjährt sei, weil dem Beschwerdeführer am Ende der Befragung von der Polizei mitgeteilt worden sei, dass dies als verjährt zu betrachten sei. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Jahr *** unter Verwendung falscher Identitätsdaten einen Asylantrag gestellt habe, könne im anhängigen Niederlassungsverfahren sehr wohl mitberücksichtigt werden. Dass seine Gattin über die Asylantragsstellung im Jahr *** nicht Bescheid gewusst habe, hatte der Beschwerdeführer damit erklärt, dass sie sich damals noch nicht gekannt hätten. Dass der Beschwerdeführer das Geburtsdatum seiner Gattin nicht habe benennen könnene, rechtfertigte der Beschwerdeführer damit, dass Geburtstage im Islam keine Bedeutung hätten und er als Moslem das Geburtsdatum der Gattin nicht kannte. Er habe aber sehr wohl gewusst, dass seine Gattin in Kürze 53 Jahre alt werde. Hinsichtlich der Befragung über die Vorehen seiner Gattin habe er eine der Vorehen vergessen. Dass er die Eltern und Geschwister seiner Gattin nicht kenne, führe er darauf zurück, dass die Gattin selbst zu ihrer Tochter seit mehr als zwei Jahren und zu den Eltern seit mehr als 20 Jahren keinen Kontakt mehr habe. Zu den Geschwistern habe die Gattin nur einmal jährlich Kontakt. Zum Vorhalt, dass die Gattin des Beschwerdeführers den Namen der Mutter und die Anzahl der Geschwister nicht gekannt habe, habe der Beschwerdeführer ausgeführt, dass sich diese an den Nachnamen der Mutter nicht erinnere und die Anzahl der Geschwister deshalb nicht gekannt habe, weil der Beschwerdeführer all seine Verwandten als seine Brüder bezeichnen würde, weshalb seine Gattin bei Erzählungen nicht unterscheiden könne, bei wem es sich tatsächlich um Geschwister handle und wer nur als Bruder bezeichnet werde, obwohl dieser nur in einer anderen Weise mit dem Beschwerdeführer verwandt sei. In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde nach Zitierung des § 11 Abs. 1 Z 4 NAG aus, dass bei Beurteilung der Frage, ob eine Aufenthaltsehe vorliege, es auf die Absicht des Fremden ankomme, wie er den beantragten Aufenthaltstitel nutzen wolle. Also darauf, ob ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem österreichischen Ehepartner angestrebt werde oder ob die Ehe nur zu dem Zweck geschlossen werde, um aufenthaltsrechtliche und/oder arbeitsmarktrechtliche Berechtigungen zu erlangen.In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde nach Zitierung des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, NAG aus, dass bei Beurteilung der Frage, ob eine Aufenthaltsehe vorliege, es auf die Absicht des Fremden ankomme, wie er den beantragten Aufenthaltstitel nutzen wolle. Also darauf, ob ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem österreichischen Ehepartner angestrebt werde oder ob die Ehe nur zu dem Zweck geschlossen werde, um aufenthaltsrechtliche und/oder arbeitsmarktrechtliche Berechtigungen zu erlangen. Erkennbar sei das jahrelange, bisher erfolglos gebliebene Bestreben des Beschwerdeführers, in Österreich ein Aufenthaltsrecht zu erlangen. Nach gescheitertem Asylverfahren habe der Beschwerdeführer versucht, durch die Eheschließung mit seiner ersten Ehegattin *** zu einem Aufenthaltstitel zu kommen. Die Abweisung des auf diese Ehe gestützten Antrages durch die Bezirkshauptmannschaft Y erfolgte mit der Begründung, der Wille, ein gemeinsames Familienleben zu führen, sei weggefallen, weshalb die Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels als Familienangehöriger nicht mehr vorlägen. Im Verfahren sei zwar nach durchgeführter Befragung davon ausgegangen worden, dass es sich bei der Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und Frau *** nicht um eine Aufenthaltsehe handle, dennoch verbiete sich diese vorläufige Beurteilung nicht, die Umstände, wie die Ehe zustande gekommen sei und beendet worden sei, in die Beurteilung über den gegenständlichen Antrag miteinfließen zu lassen. Der Beschwerdeführer habe seine derzeitige Ehegattin, Frau *** (nunmehr ***) bereits am *** nach muslimischen Ritus geehelicht. Dies also kurz ein halbes Jahr nach Zustellung des abweisenden Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y. Die standesamtliche Trauung sei am *** erfolgt, wobei der Beschwerdeführer selbst vorgebracht habe, dass eine frühere Trauung deshalb nicht hätte stattfinden können, weil ihm dies behördlicherseits nicht ermöglicht worden wäre. Zwischen der Scheidung der ersten Ehe und der neuerlichen Eheschließung mit Frau *** (nunmehr ***) liege ein auffällig kurzer Zeitraum. Der Beschwerdeführer sei bislang lediglich aufgrund seines spanischen Aufenthaltstitels berechtigt gewesen, zu touristischen Zwecken nach Österreich einzureisen und sich hier aufzuhalten. Bei den stattgefunden polizeilichen Überprüfungen an der Anschrift ***, ***, habe der Beschwerdeführer am *** nicht und am *** erst nachdem seiner Ehegattin dies aufgetragen worden war, dafür zu sorgen, dass sich der Beschwerdeführer um 17.00 Uhr einfinde, angetroffen werden, wobei der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Ehegattin außerhalb der Wohnung gewartet habe. Zunächst habe die Gattin den Beamten den Zutritt zur Wohnung verweigert. Nachdem letztlich der Zutritt gewährt worden sei, habe festgestellt werden können, dass sich auf frei im Raum stehenden Kleiderständern mehrere Kleidungsstücke gefunden haben, die dem Beschwerdeführer zugeordnet worden seien. Bei einer weiteren Kontrolle am *** gegen 08.00 Uhr sei der Beschwerdeführer mit seiner Gattin in der Wohnung angetroffen worden, wobei einer freiwilligen Nachschau in der Wohnung nicht zugestimmt worden sei. Dem Vorbringen, der Kleiderschrank des Beschwerdeführers, sein Schuhregal, seine persönlichen Artikel in Küche und Bad, sein Schreibtisch, sein Laptop, seine Bereiche im Bücherschrank und Regalen und seine Dokumentenlade wären mühelos vorweisbar gewesen, wenn man nach diesen gefragt hätte, sei entgegen zu halten, dass der Beschwerdeführer bzw. seine Gattin den Zutritt zur Wohnung verweigert hätten, weshalb sie eine Aufforderung, die genannten Gegenstände, die sich in der Wohnung befinden vorzuweisen, erübrigt habe. Nachdem es sich bei der Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin bereits um die vierte Ehe mit einem Drittstaatsangehörigen handle, der einen Aufenthaltstitel beantrage, könne vorausgesetzt werden, dass der Ehegattin bekannt sei, dass Überprüfungen auch im Hinblick auf ein gemeinsames Wohnen stattfinden. Vor diesem Hintergrund erscheine es noch viel weniger nachvollziehbar, warum einer Nachschau in der Wohnung nicht zugestimmt worden sei, wenn tatsächlich ein gemeinsames Familienleben geführt werde. Die Verweigerung einer Nachschau deute auf das Gegenteil hin. Die Behörde nehme es daher als erwiesen an, dass sich der Beschwerdeführer zwar gelegentlich in der Wohnung der Ehegattin aufhalte, dass dieser aber ein gemeinsames Familienleben in der Zeit, in der er sich bisher in Österreich aufgehalten, geführt habe, sei nicht glaubhaft, da der Beschwerdeführer ansonsten bei der Wohnungsüberprüfung aktiv an der Sachverhaltsfeststellung mitgewirkt hätte. Die oben zitierten widersprüchlichen Angaben bei der Befragung des Beschwerdeführers würden die Annahme bestätigen, dass ein gemeinsames Familienleben bisher nicht geführt worden und dies zumindest aus der Sicht des Beschwerdeführers auch nicht beabsichtigt sei. Fragen nach dem Geburtsdatum, nach früheren Ehen und nach dem Beruf der Ehegattin seinen nicht mit Überzeugung, sondern mit der Einleitung „Ich glaube“ begonnen worden. Zudem seien die Antworten sehr unkonkret gewesen. Das Wissen um das Geburtsdatum des Ehepartners, früherer Ehen oder dem Beruf sei nach der allgemeinen Lebenserfahrung unter Ehepartnern gegeben. Das Gleiche gelte für Fragen nach Kindern und Eltern des Ehepartners. Wenn die Ehegattin des Beschwerdeführers keinen Kontakt mehr zu diesen Personen habe, wäre naheliegend gewesen, dies anzugeben. Die Behörde komme aufgrund obiger Ausführungen zu den Ergebnis, dass es sich bei der zwischen dem Beschwerdeführer und Frau *** (nunmehr ***) geschlossenen Ehe um eine Aufenthaltsehe handle, da ein gemeinsames Familienleben bislang nicht geführt worden und das Bestehen einer dahingehenden Absicht von Seiten des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sei. Vielmehr habe der Beschwerdeführer die Ehe geschlossen, um in den Besitz eines Aufenthaltstitels zu kommen, nachdem seine bisherigen Versuche, ein Aufenthaltsrecht zu erlangen, erfolglos geblieben seien. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer eine Ehe auch nach muslimischen Ritus geschlossen habe und die Aussagen der Trauzeugen mögen für sich genommen für eine Ehe mit Absicht auf ein gemeinsames Familienleben sprechen. In Abwägung aller Umstände sei die Behörde jedoch davon überzeugt, dass eine Aufenthaltsehe vorliege. Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht eine nunmehr als Beschwerde zu behandelnde Berufung erhoben und darin ausgeführt wie folgt: „In oben bezeichneter Rechtssache gibt der Berufungswerber [BW] bekannt, dass er Frau ***, Rechtsanwältin in ***, ***, Vollmacht erteilt und sie mit seiner Vertretung beauftragt hat. Sämtliche Zustellungen sind zu Handen der ausgewiesenen Vertreterin vorzunehmen. Der BW erhebt durch seine ausgewiesene rechtsfreundliche Vertreterin gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, durch Hinterlegung zugestellt am ***, zur Zahl ***, mit welchem der gem. § 47 Abs. 2 NAG gestellte Antrag des BW vom *** auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 11 Abs. 1 Z. 4 iV, § 30 Abs. 1 NAG abgewiesen wird, binnen offener Frist das Rechtsmittel der Der BW erhebt durch seine ausgewiesene rechtsfreundliche Vertreterin gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, durch Hinterlegung zugestellt am ***, zur Zahl ***, mit welchem der gem. Paragraph 47, Absatz 2, NAG gestellte Antrag des BW vom *** auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, iV, Paragraph 30, Absatz eins, NAG abgewiesen wird, binnen offener Frist das Rechtsmittel der BERUFUNG, mit welcher der Bescheid dem gesamten Umfang nach bekämpft wird. Der bekämpfte Bescheid der erstinstanzlichen Behörde wird damit begründet, dass es sich bei der zwischen dem BW und seiner Ehegattin geschlossenen Ehe um eine Aufenthaltsehe handle, da ein gemeinsames Familienleben bislang nicht geführt worden wäre und das Bestehen einer dahingehenden Absicht nicht glaubhaft sei. Vielmehr habe der BW die Ehe geschlossen, um in den Besitz eines Aufenthaltstitels zu kommen, nachdem seine bisherigen Versuche, ein Aufenthaltsrecht zu erlangen, erfolglos geblieben seien. In Abwägung aller Umstände sei die Behörde davon überzeugt, dass eine Aufenthaltsehe vorliege. Der BW ist Staatsangehöriger von Ghana. Nachdem er sich zwischen den Jahren *** und *** auf Grundlage eines Asylantrages in Österreich aufgehalten hatte, begab sich der BW nach Spanien. Während seines Aufenthaltes in ***/Spanien lernte der BW im Jahr *** per Internet seine erste Ehegattin, Fr. ***, kennen. Im April *** trafen sich die späteren Eheleute in ***, wo sie am *** heirateten. Auf Grundlage dieser Ehe wurde dem BW in Spanien eine Aufenthaltskarte mit Gültigkeitsdauer bis zum *** ausgestellt. Am *** beantragte der BW bei der Bezirkshauptmannschaft Y die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“. Diese Verfahren konnte vordergründig deswegen nicht positiv abgeschlossen werden, da die Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG nicht erfüllt war. In diesem Zusammenhang ist noch festzuhalten, dass der BW damals behördlicherseits nicht zu den nötigen Verfahrenshandlungen angeleitet wurde. Wäre ihm seitens der Behörde mitgeteilt worden, dass die Sicherung des Lebensunterhaltes durch einen Arbeitsvorvertrag hätte nachgewiesen werden können, so wäre es dem BW damals möglich gewesen, einen Aufenthaltstitel zu erhalten. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom ***, zur Zl. *** abgewiesen. Nach dem Spruch dieses Bescheides wird die Abweisung auf § 30 Abs. 1 NAG gestützt und damit begründet, dass der Zweck „Familienangehöriger“ durch Aufgabe des Willens, ein gemeinsames Ehe- und Familienleben zu führen, und die beabsichtigte Scheidung weggefallen sei. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Der BW ist Staatsangehöriger von Ghana. Nachdem er sich zwischen den Jahren *** und *** auf Grundlage eines Asylantrages in Österreich aufgehalten hatte, begab sich der BW nach Spanien. Während seines Aufenthaltes in ***/Spanien lernte der BW im Jahr *** per Internet seine erste Ehegattin, Fr. ***, kennen. Im April *** trafen sich die späteren Eheleute in ***, wo sie am *** heirateten. Auf Grundlage dieser Ehe wurde dem BW in Spanien eine Aufenthaltskarte mit Gültigkeitsdauer bis zum *** ausgestellt. Am *** beantragte der BW bei der Bezirkshauptmannschaft Y die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“. Diese Verfahren konnte vordergründig deswegen nicht positiv abgeschlossen werden, da die Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, NAG nicht erfüllt war. In diesem Zusammenhang ist noch festzuhalten, dass der BW damals behördlicherseits nicht zu den nötigen Verfahrenshandlungen angeleitet wurde. Wäre ihm seitens der Behörde mitgeteilt worden, dass die Sicherung des Lebensunterhaltes durch einen Arbeitsvorvertrag hätte nachgewiesen werden können, so wäre es dem BW damals möglich gewesen, einen Aufenthaltstitel zu erhalten. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom ***, zur Zl. *** abgewiesen. Nach dem Spruch dieses Bescheides wird die Abweisung auf Paragraph 30, Absatz eins, NAG gestützt und damit begründet, dass der Zweck „Familienangehöriger“ durch Aufgabe des Willens, ein gemeinsames Ehe- und Familienleben zu führen, und die beabsichtigte Scheidung weggefallen sei. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Die Ehe des BW mit Frau *** wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom ***, zur Zahl *** geschieden. Der BW lernte kurze Zeit nach Zerrüttung seiner Ehe im Herbst *** seine nunmehrige Ehegattin in *** im Tanzlokal „***“ kennen. Das Paar beschloss zunächst, die Ehe nach moslemischem Ritus zu schließen, welche am *** stattfand. Am *** erfolgte die standesamtliche Trauung der Eheleute. Ab Mitte April *** führte die Stadtpolizei *** im Auftrag des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung Erhebungen hinsichtlich der Unterkunft der Eheleute durch. Der Grund dieser Erhebungen ist dem BW jedoch nicht bekannt. Am *** stellt der BW den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“. Am *** beauftragte die Niederlassungsbehörde das Bezirkspolizeikommando *** mit Erhebungen auf Grund des Verdachtes der Aufenthaltsehe. Am *** suchten Beamten der Polizeiinspektion *** die eheliche Wohnung auf und begleiteten den BW und seine Gattin zwecks Einvernahme auf die Polizeiinspektion ***. Am *** verfasste diese Behörde ihren Abschlussbericht, welcher am *** bei der Niederlassungsbehörde einging. Der polizeiliche Bericht betreffend den Verdacht der Aufenthaltsehe wurde auch an die Staatsanwaltschaft *** weiter geleitet, welche das Verfahren sowohl gegen den BW als auch gegen seine Ehegattin in weiterer Folge am *** einstellte. Mit behördlicher Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom ***, zugestellt am ***, wurde dem BW Parteiengehör gewährt. Der BW, vertreten durch seine Ehegattin, nahm dazu mit Eingabe vom *** Stellung. Am *** wurde der bekämpfte Bescheid zur Zahl ***, durch Hinterlegung zugestellt am ***, mit welchem der gem. § 47 Abs. 2 NAG gestellte Antrag des BW vom *** auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 11 Abs. 1 Z 4 iVm § 30 Abs. 1 NAG abgewiesen wird, erlassen. Am *** wurde der bekämpfte Bescheid zur Zahl ***, durch Hinterlegung zugestellt am ***, mit welchem der gem. Paragraph 47, Absatz 2, NAG gestellte Antrag des BW vom *** auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 30, Absatz eins, NAG abgewiesen wird, erlassen. Die Behörde vertritt auf Seite 13 des bekämpften Bescheides hinsichtlich der ersten Ehe des BF die Rechtsauffassung, dass die „vorläufige“ Beurteilung der BH Y nicht verbiete, die Umstände, wie diese Ehe zu Stande gekommen ist und beendet wurde, in einer neuer abweichenden Beurteilung dem nunmehr bekämpften Bescheid zugrunde zu legen. Diese Rechtsansicht der Behörde ist verfehlt. Wie bereits oben ausgeführt, erwuchs der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom ***, zur Zl. *** in Rechtskraft. Unter „Rechtskraft“ wird sowohl die formelle, als auch materielle Rechtskraft eines Bescheides verstanden. Aus der materiellen Rechtskraft eines Bescheides erfließt auch dessen Verbindlichkeit bzw. Bindungswirkung. Das Rechtsschutzsystem der österreichischen Bundesverfassung sieht ua. die Rechtssatzform des Bescheides vor. Damit ist nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die Erledigung einer Verwaltungsbehörde gemeint, mit der ein individuelles Rechtsverhältnis festgestellt oder gestaltet wird [VfSlg 12.145/2004], bzw. die gegenüber individuell bestimmten Personen eine Verwaltungsangelegenheit in einer der Rechtskraft fähigen Weise normativ regelt, also für den Einzelfall bindend die Gestaltung oder Feststellung von Rechtsverhältnissen zum Inhalt hat [VfSlG 13.750/1994 und 14.197/1995]. Bescheide haben als individuelle Verwaltungsakte bzw. Rechtsnormen also rechtsgestaltende Funktion in jenem Sinn, dass sie die Rechtssphäre der Adressaten verändern, in dem sie Rechte und Pflichten verbindlich feststellen, begründen, verändern oder aufheben [siehe VwGH in 2003/05/0142 vom 16.09.2003]. Eben diese Normativität des Bescheides wird als Verbindlichkeit des Bescheides bezeichnet. Die Behörden haben den Bescheidinhalt als maßgebend zu betrachten und sich daran zu halten [res iudicata ius facit], der rechtliche Inhalt des Bescheides muss im gesamten Bereich der Rechtsordnung anerkannt und beachtet werden. Das Rechtsschutzsystem der österreichischen Bundesverfassung sieht ua. die Rechtssatzform des Bescheides vor. Damit ist nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die Erledigung einer Verwaltungsbehörde gemeint, mit der ein individuelles Rechtsverhältnis festgestellt oder gestaltet wird [VfSlg 12.145/2004], bzw. die gegenüber individuell bestimmten Personen eine Verwaltungsangelegenheit in einer der Rechtskraft fähigen Weise normativ regelt, also für den Einzelfall bindend die Gestaltung oder Feststellung von Rechtsverhältnissen zum Inhalt hat [VfSlG 13.750 aus 1994, und 14.197/1995]. Bescheide haben als individuelle Verwaltungsakte bzw. Rechtsnormen also rechtsgestaltende Funktion in jenem Sinn, dass sie die Rechtssphäre der Adressaten verändern, in dem sie Rechte und Pflichten verbindlich feststellen, begründen, verändern oder aufheben [siehe VwGH in 2003/05/0142 vom 16.09.2003]. Eben diese Normativität des Bescheides wird als Verbindlichkeit des Bescheides bezeichnet. Die Behörden haben den Bescheidinhalt als maßgebend zu betrachten und sich daran zu halten [res iudicata ius facit], der rechtliche Inhalt des Bescheides muss im gesamten Bereich der Rechtsordnung anerkannt und beachtet werden. Selbst, wenn Rechtsansicht der Behörde zulässig wäre, ist festzuhalten, dass im bei der BH Y geführten Verfahren lediglich die Mitteilung der damaligen Ehegattin des BW an die Behörde vorlag, der BW habe sie nur benutzt, um an einen Aufenthaltstitel zu kommen. Diese subjektive Angabe ist keineswegs ausreichend, um die Annahme des Bestehens einer Aufenthaltsehe rechtfertigen zu können. Wie bereits anlässlich der Stellungnahme vom *** vorgebracht, übergeht die erstinstanzliche Behörde geflissentlich die Feststellung der Polizeiinspektion *** anlässlich des Berichts vom ***, wonach eine Scheinehe ausgeschlossen wird. Im bekämpften Bescheid wird nicht begründet, warum ein Beweismittel dem anderen vorgezogen wird. Somit belastet die erstinstanzliche Behörde in diesem Punkt den bekämpften Bescheid mit einem wesentlichen Begründungsmangel. Dies ist der erstinstanzlichen Behörde auch vorzuwerfen, wenn sie auf Seite 9 des bekämpften Bescheides meint, sie sei als nach dem NAG zuständige Behörde nicht an die Verfahrenseinstellung der Staatsanwaltschaft gebunden und es obliege ihr vielmehr, im Rahmen der durchzuführenden freien Beweiswürdigung zu beurteilen, ob eine Aufenthaltsehe vorliege. Dieser Rechtsansicht ist zwar im Hinblick auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zuzustimmen, dies bedeutet jedoch keinesfalls, dass die Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft nicht als Beweis einer Würdigung zu unterziehen ist. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung enthebt nämlich die Behörde nicht der verfahrensrechtlichen Verpflichtung zur amtswegigen Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens sowie zur ausreichenden Begründung des Bescheides [vgl. VwGH in 89/09/0114 vom 18.01.1990 und in 94/012/0279 vom 29.03.2000]. Darüber hinaus hat die Behörde gem. § 58 Abs. 2 iVm § 60 AVG in der Bescheidbegründung ihre im Zuge der Beweiswürdigung angestellten Gedankengänge für die Partei nachvollziehbar darzulegen und aufzuzeigen, auf Grund welcher Erwägungen sie zur Ansicht gelangt ist, dass gerade der von ihr angenommene Sachverhalt vorliegt [vgl. VwGH in 99/09/0260 vom 16.10.2001]. Die Behörde hat im Einzelnen zu begründen, warum sie den inneren Wahrheitsgehalt [Beweiswert] des einen Beweisergebnisses höher einschätzt, was sie also dazu veranlasst hat, bestimmte Tatsachen als erwiesen anzunehmen und die gegenteiligen Behauptungen als bedeutungslos oder unzutreffend zu erachten [vgl. VwGH in 99/12/0254 vom 17.08.2000]. Dabei muss nachvollziehbar sein, dass die Ausgangsgrundlagen des gedanklichen Verfahrens in einem einwandfreien Verfahren gewonnen wurden, sowie, welche Schlüsse in welcher Gedankenfolge mit welchem Ergebnis hieraus gezogen wurden [vgl. VwGH in 99/12/0254 vom 17.08.2000 und in 2002/09/0055 vom 03.09.2002]. Aus der Begründung des Bescheides muss darüber hinaus hervorgehen, ob die gezogenen Schlüsse den Gesetzen folgerichtigen Denkens entsprechen [VwGH in 89/06/0182 vom 20.09.1990; 99/12/0254 vom 17.08.2000; 2002/09/0055 03.09.2002]. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung enthebt nämlich die Behörde nicht der verfahrensrechtlichen Verpflichtung zur amtswegigen Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens sowie zur ausreichenden Begründung des Bescheides [vgl. VwGH in 89/09/0114 vom 18.01.1990 und in 94/012/0279 vom 29.03.2000]. Darüber hinaus hat die Behörde gem. Paragraph 58, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 60, AVG in der Bescheidbegründung ihre im Zuge der Beweiswürdigung angestellten Gedankengänge für die Partei nachvollziehbar darzulegen und aufzuzeigen, auf Grund welcher Erwägungen sie zur Ansicht gelangt ist, dass gerade der von ihr angenommene Sachverhalt vorliegt [vgl. VwGH in 99/09/0260 vom 16.10.2001]. Die Behörde hat im Einzelnen zu begründen, warum sie den inneren Wahrheitsgehalt [Beweiswert] des einen Beweisergebnisses höher einschätzt, was sie also dazu veranlasst hat, bestimmte Tatsachen als erwiesen anzunehmen und die gegenteiligen Behauptungen als bedeutungslos oder unzutreffend zu erachten [vgl. VwGH in 99/12/0254 vom 17.08.2000]. Dabei muss nachvollziehbar sein, dass die Ausgangsgrundlagen des gedanklichen Verfahrens in einem einwandfreien Verfahren gewonnen wurden, sowie, welche Schlüsse in welcher Gedankenfolge mit welchem Ergebnis hieraus gezogen wurden [vgl. VwGH in 99/12/0254 vom 17.08.2000 und in 2002/09/0055 vom 03.09.2002]. Aus der Begründung des Bescheides muss darüber hinaus hervorgehen, ob die gezogenen Schlüsse den Gesetzen folgerichtigen Denkens entsprechen [VwGH in 89/06/0182 vom 20.09.1990; 99/12/0254 vom 17.08.2000; 2002/09/0055 03.09.2002]. Die Beweiswürdigung sowie die Begründung des angefochtenen Bescheides vermögen diesen Erfordernissen nicht zu entsprechen. Weiters hält die Behörde auf Seite 12 des bekämpften Bescheides fest, dass die Tatsache, der BW hätte im Jahr *** unter Verwendung falscher Identitätsdaten einen Asylantrag gestellt, welchem der Erfolg versagt blieb, im Niederlassungsverfahren berücksichtigt werden könne. In welcher Form diese „Berücksichtigung“ erfolgte, ist jedoch der Begründung des bekämpften Bescheides nicht zu entnehmen. Sollte diese Tatsache im Rahmen einer Gesamtbetrachtung in die Ermessungsausübung der Behörde eingeflossen sein, dann wäre die Behörde angehalten gewesen, dies in der Begründung des Bescheides auszuführen. In diesem Zusammenhang sollte ebenso das rechtskonforme Verhalten des BW; die Zeit seines rechtmäßigen Aufenthaltes, welcher ihm durch seinen spanischen Aufenthaltstitel ermöglicht wurde; sowie die Tatsache, dass er sich nachweislich nach seinem jeweils rechtlich zulässigen Aufenthalt im Bundesgebiet wiederum nach Spanien begab bzw. weiterhin regelmäßig begibt, gewürdigt werden. Es wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die Behörde nach Art. 130 Abs. 2 B-VG vom besagten Ermessen „im Sinne des Gesetzes“ Gebrauch zu machen hat. Sie hat hierbei in Erwägung zu ziehen, ob und zutreffendenfalls welche Umstände im Einzelfall vor dem Hintergrund der gesamten Rechtsordnung gegen die Erlassung einer Aufenthaltsbeendigung sprechen, und sich hierbei insbesondere von den Vorschriften des NAG leiten zu lassen. Dabei hat die Behörde den für ihre Ermessungsentscheidung maßgeblichen Sachverhalt festzustellen und in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessenübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit anzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes auf seine Übereinstimmung mit dem Gesetz erforderlich ist [vgl. in diesem Zusammenhang aus der ständigen Judikatur etwa VwGH vom 18.05.2006, zu den Zlen. 2006/18/0034 bis 0036, mwN]. Es wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die Behörde nach Artikel 130, Absatz 2, B-VG vom besagten Ermessen „im Sinne des Gesetzes“ Gebrauch zu machen hat. Sie hat hierbei in Erwägung zu ziehen, ob und zutreffendenfalls welche Umstände im Einzelfall vor dem Hintergrund der gesamten Rechtsordnung gegen die Erlassung einer Aufenthaltsbeendigung sprechen, und sich hierbei insbesondere von den Vorschriften des NAG leiten zu lassen. Dabei hat die Behörde den für ihre Ermessungsentscheidung maßgeblichen Sachverhalt festzustellen und in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessenübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit anzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes auf seine Übereinstimmung mit dem Gesetz erforderlich ist [vgl. in diesem Zusammenhang aus der ständigen Judikatur etwa VwGH vom 18.05.2006, zu den Zlen. 2006/18/0034 bis 0036, mwN]. Der bekämpfte Bescheid mag diese Anforderungen nicht zu erfüllen. Die erstinstanzliche Behörde vermeint auf Seite 10 des bekämpften Bescheides, dass der Untersuchungsbericht des BKA, welcher den Verdacht der Behörde widerlegt, dass der BW einen gefälschten Reisepass vorgelegt hätte, für die Frage, ob eine Aufenthaltsehe vorliege, keine Bedeutung hätte. Dies ist insofern rechtsirrig, weil das Untersuchungsergebnis die Glaubwürdigkeit des BW unterstreicht. Dies ist im gegenständlichen Fall insofern von Bedeutung, als die erstinstanzliche Behörde selber den Angaben des BW die Glaubwürdigkeit abspricht [siehe Seite 14 des bekämpften Bescheides]. Aus diesem Grund hätte dieser Tatsachenbeweis im gegenständlichen Verfahren Berücksichtigung finden müssen. Laut dem mit *** datierten Aktenvermerk versuchte die Stadtpolizei *** am *** im Auftrag des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung die Unterkunft der Eheleute zu überprüfen, wobei diese nicht angetroffen werden konnten. Anlässlich dieser Amtshandlung habe ein namentlich nicht näher bekannter Nachbar die Auskunft gegeben, dass der BW ganz selten nach Hause komme. Richtig sei, dass der BW, um eine Verwaltungsübertretung iSd § 120 FPG zu vermeiden, gezwungen ist, immer wieder nach Spanien ausreist und sich so etwa auch in der Zeit vom *** bis zum *** dort aufhielt. Diese angebliche Auskunft des ungenannt bleibenden Nachbarn, deren Beweiswert nicht nachvollziehbar und einer Überprüfung nicht zugänglich ist, lässt jedoch keinesfalls den Schluss zu, der BW hielte sich nur gelegentlich in der Wohnung seiner Ehegattin auf. Laut dem mit *** datierten Aktenvermerk versuchte die Stadtpolizei *** am *** im Auftrag des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung die Unterkunft der Eheleute zu überprüfen, wobei diese nicht angetroffen werden konnten. Anlässlich dieser Amtshandlung habe ein namentlich nicht näher bekannter Nachbar die Auskunft gegeben, dass der BW ganz selten nach Hause komme. Richtig sei, dass der BW, um eine Verwaltungsübertretung iSd Paragraph 120, FPG zu vermeiden, gezwungen ist, immer wieder nach Spanien ausreist und sich so etwa auch in der Zeit vom *** bis zum *** dort aufhielt. Diese angebliche Auskunft des ungenannt bleibenden Nachbarn, deren Beweiswert nicht nachvollziehbar und einer Überprüfung nicht zugänglich ist, lässt jedoch keinesfalls den Schluss zu, der BW hielte sich nur gelegentlich in der Wohnung seiner Ehegattin auf. Am *** fand eine weitere Amtshandlung statt. Bei dieser Unterkunftsüberprüfung wurde die Ehegattin des BW in der Wohnung angetroffen, wobei der BW sich zu diesem Zeitpunkt in *** aufhielt. Die Beamten kündigten eine erneute Überprüfung für denselben Tag um 17 Uhr an, welche auch stattfand. Die Ehegattin verweigerte den Beamten zunächst den Zutritt in die eheliche Wohnung, da sie den Grund der Amtshandlung nicht kannte. Eine Überprüfung dessen, ob eine Aufenthaltsehe vorliegt, konnte seitens der Ehegattin des BW aus dem Grund ausgeschlossen werden, da ein Verfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ zu diesem Zeitpunkt gar nicht anhängig war, weil der entsprechende Antrag erst am *** gestellt wurde. Schließlich erhielte die Beamten Zutritt in die eheliche Wohnung. Der amtshandelnde Beamte, ***, hielt in seinem Aktenvermerk vom *** fest, einiges deutet darauf hin, dass beide Personen an dieser Adresse wohnen würden. Zu dieser Feststellung wird seitens der erstinstanzlichen Behörde im bekämpften Bescheid die Ansicht vertreten, der Umstand, dass beide Ehepartner an einer Adresse auch tatsächlich wohnen, bedeute für sich genommen noch nicht, dass auch ein gemeinsames Familienleben geführt werde, und schließe eine Aufenthaltsehe nicht aus. Eine nähere Begründung dieser Rechtsansicht vermag die Erstbehörde in ihrem Bescheid nicht darzulegen. Es geht aus der Vernehmung der Eheleute vom *** aufgrund der übereinstimmenden Angaben hervor, dass sie die körperlichen Merkmale des Ehepartners bzw. der Ehepartnerin kennen, sodass zu schließen ist, dass eine Geschlechtsgemeinschaft der Eheleute besteht. Ebenso wurde das Bestehen einer Wirtschaftsgemeinschaft bejaht. Im Bericht der Stadtpolizei *** wird das Bestehen der Wohngemeinschaft bejaht. Somit liegen alle Elemente einer ehelichen Lebensgemeinschaft vor, sodass für die im bekämpften Bescheid vorgenommene Beurteilung über das Vorliegen einer Aufenthaltsehe kein Raum verbleibt. Die Behörde stellt auf der Seite 5 des bekämpften Bescheides fest, dass weitere Erhebungen am *** ergeben hätten, der BW halte sich nur gelegentlich an der Adresse der Ehegattin auf. Dies ist auf den Abschlussbericht der Polizeiinspektion *** vom *** zurückzuführen. Es wird jedoch darin in keinster Weise festgehalten, welche Erhebungen in diesem Zusammenhang geführt wurden und wie die Polizeiinspektion ***, genauer ***, welcher diesen Bericht verfasste, zu diesem Schluss gelangte. Zur Klärung dieses entscheidungsrelevanten Sachverhaltselementes wäre die Einvernahme des Genannten notwendig. Die erstinstanzliche Behörde meint, dass die Ehegattin des BW einer Wohnungsbesichtigung nicht zugestimmt hätte und versucht daraus zu folgern, der BW halte sich nur gelegentlich an der Adresse der Ehegattin auf [Seite 15 des Bescheides]. Die Behörde begründet spekulativ, es hätte der Ehegattin des BW aufgrund dessen, dass sie bereits zum vierten Mal mit einem Drittstaatsangehörigen verheiratet war, welcher einer Aufenthaltstitel beantragte, bekannt sein müssen, dass Überprüfungen auch im Hinblick auf ein gemeinsames Wohnen stattfinden, sodass für die Behörde viel weniger nachvollziehbar erscheine, warum einer Nachschau in der Wohnung nicht zugestimmt wurde, wenn tatsächlich ein gemeinsames Familienleben geführt wird. Die Behörde folgert daraus, dass die Verweigerung einer Nachschau auf das Gegenteil hindeute. Es könnte jedoch genauso spekulativ argumentiert werden, dass es genau aus dem Grund, dass die Ehegattin des BW bereits zum vierten Mal mit einem Drittstaatsangehörigen verheiratet war, welcher einen Aufenthaltstitel beantragte, zu erwarten gewesen wäre, dass die Eheleute einer Wohnungsbesichtigung zustimmen, wenn es sich bei der Ehe des BW um eine Aufenthaltsehe gehandelt hätte, um jedweden Verdacht aus der Welt zu räumen. Aus der bloßen Weigerung, einer Wohnungsbesichtigung zuzustimmen, kann daher nicht gefolgert werden, der BW halte sich nur gelegentlich an der Adresse der Ehegattin auf. Es ist jedoch festzuhalten, dass eine Weigerung der Wohnungsbesichtigung gar nicht gegeben war. Es war vielmehr so, dass für die Ehegattin des BW die Amtshandlung am *** nicht verständlich war, da bereits eine Wohnungsbesichtigung stattgefunden hatte. Soweit noch erinnerlich, fragte die Ehegattin des BW die Beamten nach dem Grund der Amtshandlung. Die Beamten meinten, dass der BW und seine Ehegattin einvernommen werden müssten und boten an, diese gleich zur Behörde zu begleiten oder einen Termin zu vereinbaren. Die Eheleuten stimmten einer sofortigen Einvernahme zu. Die Amtshandlung am Wochenende frühmorgens statt. Die eheliche Wohnung war nicht aufgeräumt. Die Ehegattin des BW hatte daher – vor dem Hintergrund, dass die Wohnung bereits anlässlich der Besichtigung am *** unordentlich gewesen war, was den amtshandelnden Beamten in dessen Bericht zu unqualifizierten Mutmaßungen über den psychischen Zustand der Ehegattin veranlasst hatte – Bedenken, die Besichtigung der nicht aufgeräumten Wohnung zu gestatten, weshalb sie zunächst nach dem Grund der Besichtigung fragte. Eine dezitierte Verweigerung einer Wohnungsbesichtigung erfolgte seitens der Ehefrau des BW jedoch nicht. Die erstinstanzliche Behörde versucht im bekämpften Bescheid vermeintliche Widersprüche bzw. Ungereimtheiten bei der Einvernahme der Eheleute am *** aufzugreifen. In diesem Zusammenhang darf festgehalten werden, dass die Eheleute auf die das gemeinsame Familienleben und die Ehe betreffenden Fragen keine unterschiedlichen Angaben getätigt haben. Dies findet jedoch im bekämpften Bescheid keine Berücksichtigung. Vielmehr verabsäumte die erstinstanzliche Behörde im bekämpften Bescheid gänzlich, sich mit dem Akteninhalt, soweit diese für das Vorliegen einer Ehe sprach, auseinanderzusetzen. In seinen rezenten Erkenntnis vom 22.05.2013 zur Zahl 2012/18/0069 judizierte der Verwaltungsgerichtshof dazu wie folgt aus: „Die Beschwerde bestreitet das Vorliegen einer solchen Aufenthaltsehe und wendet sich gegen die dieser behördlichen Annahme zu Grunde liegende Beweiswürdigung. Sie ist damit im Recht. Die behördliche Beweiswürdigung ist der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof zwar nur dahin unterworfen, ob der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde und ob die dabei angestellten Erwägungen schlüssig sind, was dann der Fall ist, wenn sie den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut nicht widersprechen, ohne dass es dem Gerichtshof zukäme, die vorgenommene Beweiswürdigung der belangten Behörde darüber hinaus auf ihre Richtigkeit hin zu prüfen. Eine Beweiswürdigung ist aber ferner nur dann mängelfrei, wenn [u.a.] alle zum Beweis strittiger Tatsachen nach der Aktenlage objektiv geeigneten Umständen berücksichtigt wurden. Diesen Anforderungen wird die behördliche Beweiswürdigung nicht gerecht. Soweit die belangte Behörde die Ergebnisse der Hauserhebungen heranzog, ist ihr zunächst vorzuwerfen, dass sie sich mit deren Inhalt nur insoweit auseinandersetzte, als sie für das Vorliegen einer Aufenthaltsehe sprachen. Mit gegenteiligen Erhebungsergebnissen setzte sie sich nicht auseinander. So lässt dem Bericht vom *** entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei Hauserhebungen persönliche Gegenstände seiner Ehefrau in der Wohnung vorzeigen konnte. So soll er konkret ein Abteil des Kastens im Wohnzimmer gezeigt haben, wo Kleidung seiner Ehefrau für jede Jahreszeit [Röcke, Mäntel, Blusen, …] aufbewahrt worden sei. In der Küche habe sich ein Regal mit Frauenschuhen befunden, welche nach seiner Auskunft seiner Ehefrau gehören würden. Die – zumindest gelegentliche – Anwesenheit einer Frau in der Wohnung des Beschwerdeführers wurde zudem vom Wohnungsnachbarn bestätigt, der aussagte, dass er regelmäßig einen Mann [offenbar den Beschwerdeführer] bei der Nachbarwohnung sehe; “hin und wieder komme und gehe auch eine ältere Frau“. Um welche andere Frau als um E es sich gehandelt haben könnte, stellte die belangte Behörde nicht dar. Auch die Aussage der Ehefrau des Beschwerdeführers wurde von der belangten Behörde nur bruchstückhaft gewürdigt. Zwar führte diese – worauf sich die belangte Behörde stützte – aus, dass sie mit dem Beschwerdeführer nicht in einem gemeinsamen Haushalt lebe. Sie erklärte dies aber in der Folge damit, dass sie mit ihrem Gatten vor der Eheschließung vereinbart habe, dass sie solange getrennt lebten, bis ihr ältester Sohn aus ihrer Wohnung ausziehe. Diesem habe sie nämlich verheimlicht, dass sie im Jänner *** geheiratet habe. Den Beschwerdeführer habe sie im Dezember *** in einem Cafe in ***, ***, kennen gelernt. Sie hätten einander danach immer wieder getroffen und es so eine Beziehung entstanden. Ein paar Monate nach dem Kennenlernen sei eine intime Beziehung zwischen ihnen entstanden. Damals habe der Beschwerdeführer mit anderen türkischen Männern und teilweise bei seinem Onkel gewohnt. In diesen Wohnungen sei sie nie gewesen. Wenn sie mit dem Beschwerdeführer habe allein sein wollen, seien sie manchmal in ein Hotel gegangen. Über Nachfrage konnte E weiters den Weg vom Hauseingang zur aktuellen Wohnung des Beschwerdeführers beschreiben. Damit hat sich die belangte Behörde nicht auseinandergesetzt. Im Übrigen gaben die vom Beschwerdeführer namhaft gemachten Zeugen weiters übereinstimmend an, den Beschwerdeführer und seine Ehefrau gemeinsam am Gang gesehen zu haben. Auch wenn diese Zeugen, bei welchen es sich um Wohnungsnachbarn des Beschwerdeführers handelte, weder selbst bei den Eheleuten in der Wohnung waren noch von diesen besucht worden waren, ging die belangte Behörde in ihrer Beweiswürdigung auf diese Erhebungsergebnisse nicht ein und setzte sich mit diesen Aussagen nicht argumentativ auseinander. Es hätte sich in diesem Zusammenhang doch die Frage gestellt, weshalb Wohnungsnachbarn diese Darstellung gegenüber der Behörde abgaben bzw. aus welchem Grund E – wenn es sich um eine bloße Aufenthaltsehe gehandelt haben soll – mehrfach und von verschiedenen Personen mit dem Beschwerdeführer in unmittelbarer Nähe zu seiner Wohnung gesehen worden war. Aber auch die Schwester der Ehefrau des Beschwerdeführers verneinte zwar die direkte Frage, ob sie ein “Eheleben“ bestätigen könne. Sie sagte in der Folge jedoch weiter aus, dass ihre Schwester zwei- bis dreimal im Monat mit dem Beschwerdeführer zu ihr in die Wohnung gekommen sei. Der Umstand, dass sie den Eheleuten dabei ihr Schlafzimmer nicht zur Verfügung gestellt habe, stellt kein taugliches Argument für das Vorliegen einer Aufenthaltsehe dar. Sie gab in diesem Zusammenhang vielmehr auch an, dass sie gemeinsam – mit dem Beschwerdeführer – oft “Domino“ gespielt hätten. Auch mit diesem Umstand, der für das Vorliegen eines Familienlebens sprechen könnte, setzte sich die belangte Behörde beweiswürdigend nicht auseinander. Der von der Behörde angenommene Widerspruch, dass nach dem Berufungsvorbringen die Ehefrau des Beschwerdeführers vor ihrem Sohn behauptet habe, ihre Schwester zu besuchen, während diese angegeben habe, dass E zwei- bis dreimal im Monat zu ihr in die Wohnung gekommen sei, liegt tatsächlich nicht vor. Vielmehr ergibt sich aus der Darstellung dieser Zeugin – wie die belangte Behörde an anderer Stelle selbst ausführt -, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers ihrem Sohn immer gesagt habe, dass sie bei ihrer Schwester sei, während sie ihrer Schwester gesagt habe, dass sie zu ihrem Ehemann in die Wohnung gehe. Nach der weiteren Aussage dieser Zeugin soll die Ehefrau des Beschwerdeführers für diesen aber auch gekocht, seine Wohnung zusammengeräumt und die Wäsche gemacht haben. Bei Anrufen am Handy habe E ihr zudem gesagt, dass sie beim Beschwerdeführer in der Wohnung sei. Auch auf diese Angaben ging die belangte Behörde in ihrer Beweiswürdigung nicht näher ein. Soweit die belangte Behörde auf die dem Sohn der E verliehene österreichische Staatsbürgerschaft abstellte, um es auszuschließen, dass dieser “allfälligen türkischen Traditionen nachhängt“, und deshalb die Darstellung des Beschwerdeführers, dass die Ehe vor ihm geheim gehalten worden sei, weil er eine neuerliche Ehe seiner Mutter abgelehnt habe, als “letztklassig“ bezeichnete, sind diese Argumente nicht schlüssig. Zudem überging sie in diesem Zusammenhang, dass gerade diese Angaben sowohl von der Schwester der vormaligen Ehefrau des Beschwerdeführers als auch von dieser selbst bestätigt wurden. Schließlich ging sie auf das in der Stellungnahme vom *** enthaltene Vorbringen, dass der Beschwerdeführer nach wie vor mit E in nicht ehelicher Lebensgemeinschaft zusammenlebe, nicht ein. Die belangte Behörde hat sich somit mehrfach über für die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und damit für das Vorliegen eines Familienlebens sprechende Umstände ohne nachvollziehbare Begründung hinweggesetzt. Schon deshalb vermag ihre Beweiswürdigung auch nach dem Prüfungsmaßstab des Verwaltungsgerichtshofes keinen Bestand zu haben. Dass die belangte Behörde begründungslos von der beantragten Einvernahme des Beschwerdeführers Abstand nahm, sei abschließend nur der Vollständigkeit halber angeführt.“ „Die Beschwerde bestreitet das Vorliegen einer solchen Aufenthaltsehe und wendet sich gegen die dieser behördlichen Annahme zu Grunde liegende Beweiswürdigung. Sie ist damit im Recht. , , Die behördliche Beweiswürdigung ist der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof zwar nur dahin unterworfen, ob der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde und ob die dabei angestellten Erwägungen schlüssig sind, was dann der Fall ist, wenn sie den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut nicht widersprechen, ohne dass es dem Gerichtshof zukäme, die vorgenommene Beweiswürdigung der belangten Behörde darüber hinaus auf ihre Richtigkeit hin zu prüfen. Eine Beweiswürdigung ist aber ferner nur dann mängelfrei, wenn [u.a.] alle zum Beweis strittiger Tatsachen nach der Aktenlage objektiv geeigneten Umständen berücksichtigt wurden. , , Diesen Anforderungen wird die behördliche Beweiswürdigung nicht gerecht. , , Soweit die belangte Behörde die Ergebnisse der Hauserhebungen heranzog, ist ihr zunächst vorzuwerfen, dass sie sich mit deren Inhalt nur insoweit auseinandersetzte, als sie für das Vorliegen einer Aufenthaltsehe sprachen. Mit gegenteiligen Erhebungsergebnissen setzte sie sich nicht auseinander. So lässt dem Bericht vom *** entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei Hauserhebungen persönliche Gegenstände seiner Ehefrau in der Wohnung vorzeigen konnte. So soll er konkret ein Abteil des Kastens im Wohnzimmer gezeigt haben, wo Kleidung seiner Ehefrau für jede Jahreszeit [Röcke, Mäntel, Blusen, …] aufbewahrt worden sei. In der Küche habe sich ein Regal mit Frauenschuhen befunden, welche nach seiner Auskunft seiner Ehefrau gehören würden. Die – zumindest gelegentliche – Anwesenheit einer Frau in der Wohnung des Beschwerdeführers wurde zudem vom Wohnungsnachbarn bestätigt, der aussagte, dass er regelmäßig einen Mann [offenbar den Beschwerdeführer] bei der Nachbarwohnung sehe; “hin und wieder komme und gehe auch eine ältere Frau“. Um welche andere Frau als um E es sich gehandelt haben könnte, stellte die belangte Behörde nicht dar. , , Auch die Aussage der Ehefrau des Beschwerdeführers wurde von der belangten Behörde nur bruchstückhaft gewürdigt. Zwar führte diese – worauf sich die belangte Behörde stützte – aus, dass sie mit dem Beschwerdeführer nicht in einem gemeinsamen Haushalt lebe. Sie erklärte dies aber in der Folge damit, dass sie mit ihrem Gatten vor der Eheschließung vereinbart habe, dass sie solange getrennt lebten, bis ihr ältester Sohn aus ihrer Wohnung ausziehe. Diesem habe sie nämlich verheimlicht, dass sie im Jänner *** geheiratet habe. Den Beschwerdeführer habe sie im Dezember *** in einem Cafe in ***, ***, kennen gelernt. Sie hätten einander danach immer wieder getroffen und es so eine Beziehung entstanden. Ein paar Monate nach dem Kennenlernen sei eine intime Beziehung zwischen ihnen entstanden. Damals habe der Beschwerdeführer mit anderen türkischen Männern und teilweise bei seinem Onkel gewohnt. In diesen Wohnungen sei sie nie gewesen. Wenn sie mit dem Beschwerdeführer habe allein sein wollen, seien sie manchmal in ein Hotel gegangen. Über Nachfrage konnte E weiters den Weg vom Hauseingang zur aktuellen Wohnung des Beschwerdeführers beschreiben. Damit hat sich die belangte Behörde nicht auseinandergesetzt. , , Im Übrigen gaben die vom Beschwerdeführer namhaft gemachten Zeugen weiters übereinstimmend an, den Beschwerdeführer und seine Ehefrau gemeinsam am Gang gesehen zu haben. Auch wenn diese Zeugen, bei welchen es sich um Wohnungsnachbarn des Beschwerdeführers handelte, weder selbst bei den Eheleuten in der Wohnung waren noch von diesen besucht worden waren, ging die belangte Behörde in ihrer Beweiswürdigung auf diese Erhebungsergebnisse nicht ein und setzte sich mit diesen Aussagen nicht argumentativ auseinander. Es hätte sich in diesem Zusammenhang doch die Frage gestellt, weshalb Wohnungsnachbarn diese Darstellung gegenüber der Behörde abgaben bzw. aus welchem Grund E – wenn es sich um eine bloße Aufenthaltsehe gehandelt haben soll – mehrfach und von verschiedenen Personen mit dem Beschwerdeführer in unmittelbarer Nähe zu seiner Wohnung gesehen worden war. , , Aber auch die Schwester der Ehefrau des Beschwerdeführers verneinte zwar die direkte Frage, ob sie ein “Eheleben“ bestätigen könne. Sie sagte in der Folge jedoch weiter aus, dass ihre Schwester zwei- bis dreimal im Monat mit dem Beschwerdeführer zu ihr in die Wohnung gekommen sei. Der Umstand, dass sie den Eheleuten dabei ihr Schlafzimmer nicht zur Verfügung gestellt habe, stellt kein taugliches Argument für das Vorliegen einer Aufenthaltsehe dar. Sie gab in diesem Zusammenhang vielmehr auch an, dass sie gemeinsam – mit dem Beschwerdeführer – oft “Domino“ gespielt hätten. Auch mit diesem Umstand, der für das Vorliegen eines Familienlebens sprechen könnte, setzte sich die belangte Behörde beweiswürdigend nicht auseinander. , , Der von der Behörde angenommene Widerspruch, dass nach dem Berufungsvorbringen die Ehefrau des Beschwerdeführers vor ihrem Sohn behauptet habe, ihre Schwester zu besuchen, während diese angegeben habe, dass E zwei- bis dreimal im Monat zu ihr in die Wohnung gekommen sei, liegt tatsächlich nicht vor. Vielmehr ergibt sich aus der Darstellung dieser Zeugin – wie die belangte Behörde an anderer Stelle selbst ausführt -, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers ihrem Sohn immer gesagt habe, dass sie bei ihrer Schwester sei, während sie ihrer Schwester gesagt habe, dass sie zu ihrem Ehemann in die Wohnung gehe. Nach der weiteren Aussage dieser Zeugin soll die Ehefrau des Beschwerdeführers für diesen aber auch gekocht, seine Wohnung zusammengeräumt und die Wäsche gemacht haben. Bei Anrufen am Handy habe E ihr zudem gesagt, dass sie beim Beschwerdeführer in der Wohnung sei. Auch auf diese Angaben ging die belangte Behörde in ihrer Beweiswürdigung nicht näher ein. , , Soweit die belangte Behörde auf die dem Sohn der E verliehene österreichische Staatsbürgerschaft abstellte, um es auszuschließen, dass dieser “allfälligen türkischen Traditionen nachhängt“, und deshalb die Darstellung des Beschwerdeführers, dass die Ehe vor ihm geheim gehalten worden sei, weil er eine neuerliche Ehe seiner Mutter abgelehnt habe, als “letztklassig“ bezeichnete, sind diese Argumente nicht schlüssig. Zudem überging sie in diesem Zusammenhang, dass gerade diese Angaben sowohl von der Schwester der vormaligen Ehefrau des Beschwerdeführers als auch von dieser selbst bestätigt wurden. Schließlich ging sie auf das in der Stellungnahme vom *** enthaltene Vorbringen, dass der Beschwerdeführer nach wie vor mit E in nicht ehelicher Lebensgemeinschaft zusammenlebe, nicht ein. , , Die belangte Behörde hat sich somit mehrfach über für die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und damit für das Vorliegen eines Familienlebens sprechende Umstände ohne nachvollziehbare Begründung hinweggesetzt. Schon deshalb vermag ihre Beweiswürdigung auch nach dem Prüfungsmaßstab des Verwaltungsgerichtshofes keinen Bestand zu haben. , , Dass die belangte Behörde begründungslos von der beantragten Einvernahme des Beschwerdeführers Abstand nahm, sei abschließend nur der Vollständigkeit halber angeführt.“ Genau dieselben Verfahrensmängel sind der erstinstanzlichen Behörde im gegenständlichen Verfahren anzulasten. Bei der Ehe des BW mit seiner Ehegattin handelt es sich um eine echte Ehe. Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens legte der BW ein mit *** datiertes Schreiben des Herrn ***, welcher auch Trauzeuge bei der Trauung war, vor, welcher das Führen des Ehelebens durch die Eheleute bestätigt. Ob dieses einer Würdigung unterzogen wurde und bejahendenfalls in welcher Art und Weise diese erfolgte, geht aus dem bekämpften Bescheid nicht hervor. Herr *** könnte dazu als Zeuge befragt werden. Ein weiterer Trauzeuge, Herr ***, steht ebenfalls für eine zeugenschaftliche Einvernahme zur Verfügung. *** per Adresse, ***, in ***; *** Adresse lautet ***, in ***. Nunmehr wird ein Schreiben der Nachbarin der Eheleute, Frau ***, als Beweis vorgelegt, in welchem diese die Anwesenheit des BW in der ehelichen Wohnung bestätigt. Frau *** steht der Berufungsbehörde für eine zeugenschaftliche Einvernahme zur Verfügung. Ein weiterer Nachbar der Eheleute, Herr ***, bestätigt mit seinem Schreiben vom ***, welches als Beweis vorgelegt wird, das Zusammenleben der Eheleute. Herr *** steht der Berufungsbehörde für eine zeugenschaftliche Einvernahme zur Verfügung. Weiters wird als Beweis ein Schreiben der ehemaligen Arbeitskollegin der Ehegattin des BW, Frau ***, vorgelegt, aus welchem das tatsächlich geführte Eheleben des BW und seiner Ehegattin hervorgeht. Es wird auch ein Foto des Ehepaares mit Frau ***, welches anlässlich des Sommerfestes der damaligen Arbeitsstelle der Ehegattin des BW im Jahr *** aufgenommen wurde als Beweis. Frau ***, steht der Berufungsbehörde für eine zeugenschaftliche Einvernahme zur Verfügung. Darüber hinaus kann auch die ehemalige Arbeitgeberin der Ehegattin des BW, Frau ***, Rechtsanwältin in ***, über das Bestehen eines tatsächlichen Ehelebens der Eheleute konkrete Angaben machen. Frau *** steht der Berufungsbehörde für eine zeugenschaftliche Einvernahme zur Verfügung. Abschließend darf festgehalten werden, dass nach Lehre und Rechtsprechung alle Tatsachen, auf die eine behördliche Entscheidung gestützt werden soll, eines Beweises bedürfen und soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt wird, hierbei der volle Beweis erbracht werden muss. Für die Annahme, eine Tatsache sei erwiesen, ist erforderlich, dass eine Möglichkeit gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende bzw. an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit an sich hat. [vgl. dazu VwGH vom 26.04.1995, zur Zl. 94/08/0033; vom 19.11.2003, zur Zl. 2000/04/0175] Die von der Behörde veranlassten Erhebungen bzw. deren Ergebnisse zum Bestehen einer Aufenthaltsehe sind in keiner Weise geeignet, die oben dargestellten Kriterien zu erfüllen, sodass die behördliche Entscheidung darauf nicht gestützt werden kann. In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass, die Behörde dann grundsätzlich von deren Nichtvorliegen auszugehen hat, wenn eine Tatsache sich nicht feststellen lässt. [vgl. VwGH vom 16.06.1992, zur Zl. 92/08/0062] Der BW stellt den ANTRAG auf Vernehmung der nachstehenden ZeugInnen zum Beweis des Zusammenlebens der Eheleute bzw. Führen des Ehelebens: - ***, p.A. *** in *** - ***, *** in *** - ***, ***, *** - ***, ***, *** - ***, ***, *** - ***, Rechtsanwältin, ***, *** Der BW behält sich vor, weitere ZeugInnen namhaft zu machen. Darüber hinaus werden aus den oben genannten Gründen gestellt die ANTRÄGE, die Berufungsbehörde möge ● den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, zur Zahl ***, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit beheben und der BW einen Aufenthaltstitel mit Gültigkeit von drei Jahren erteilen, in eventu:  den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, zur Zahl ***, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit beheben und der BW einen Aufenthaltstitel mit Gültigkeit von drei Jahren erteilen, in eventu: ● den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, zur Zahl ***, beheben und zur neuerlichen Entscheidung nach Durchführung eines rechtskonformen Verwaltungsverfahrens an die Behörde erster Instanz zurückverweisen.  den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, zur Zahl ***, beheben und zur neuerlichen Entscheidung nach Durchführung eines rechtskonformen Verwaltungsverfahrens an die Behörde erster Instanz zurückverweisen. ***“ Anlässlich dieser Beschwerde hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am *** eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft X, Zl. *** sowie den gegenständlichen Akt des Landesverwaltungsgerichts, auf deren Verlesung verzichtet wurde.Anlässlich dieser Beschwerde hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am *** eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn, Zl. *** sowie den gegenständlichen Akt des Landesverwaltungsgerichts, auf deren Verlesung verzichtet wurde. Von der Vertreterin des Beschwerdeführers wurden eine Einstellungszusage der *** mit Sitz in ***, ***, ***, ***, eine Bestätigung der NÖ Gebietskrankenkasse vom *** über den Krankenversicherungsschutz betreffend die Person des Beschwerdeführers aufgrund der Mitversicherung mit Frau *** und eine Erklärung der Schwester von Frau ***, Frau ***, vom ***, vorgelegt. Diese Dokumente wurden zum Akt genommen. Weiters wurde Beweis erhoben durch Einvernahme des Beschwerdeführers sowie der Zeugen Frau ***, ***, *** und ***. Der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Verhandlung ausgesagt wie folgt: „Es ist richtig, dass ich vor der Ehe mit Frau *** mit Frau *** verheiratet war. Die Eheschließung erfolgte am *** in Spanien. Ich bin ca. fünf Wochen nach der Eheschließung mit Frau *** nach Österreich gekommen. Ich habe die ganze Zeit, während meines Aufenthalts in Österreich, bei Frau *** gewohnt. Ich habe mich in dieser Zeit nur in *** aufgehalten. Drei Monate, nachdem ich nach Österreich gekommen bin, bin ich nach Spanien ausgereist. Während meines Aufenthalts in Spanien hat meine damalige Ehefrau die Scheidung beantragt. Ich weiß es nicht mehr genau, aber ich glaube, dass ich meine Frau erst nach meiner Scheidung im Jahr *** kennengelernt habe. Ich bin mir sicher, Frau *** *** kennengelernt zu haben. Ich habe Frau *** noch nicht gekannt, als ich noch mit Frau *** verheiratet war. Ich habe Frau *** in einem Lokal in *** kennengelernt. Der Name des Lokals ist „***“. Zu dieser Zeit habe ich bei Frau *** gewohnt. Ich habe Frau *** am *** geheiratet. Ich weiß nicht mehr genau, ob es zwei oder drei Monate nach unserem Kennenlernen war, dass ich Frau *** gefragt habe, ob sie mich heiraten möchte. Diese Frage bezog sich auf die Eheschließung in der Moschee. Nach der Eheschließung nach muslimischem Ritus sind wir übereingekommen, dass wir die Ehe auch nach dem österreichischen Recht schließen sollten. Dies war eine gemeinsame Entscheidung. Nach unserer Eheschließung in der Moschee bin ich erst zu Frau *** gezogen. Ich musste Österreich nach drei Monaten wieder für drei Monate verlassen und wir haben nach meiner Rückkehr nach Österreich am Standesamt geheiratet. Trauzeugen waren damals Herr *** und Herr ***. Es handelt sich dabei um die heute hier anwesenden Zeugen. Wir treffen uns regelmäßig mit der Schwester und dem Bruder meiner Ehefrau sowie dem Schwager meiner Ehefrau. Wir sehen uns so ca. einmal in einem halben Jahr und verbringen Weihnachten gemeinsam. Die Familie meiner Frau war nicht bei der Hochzeit, weil die einerseits immer sehr beschäftigt sind und wir andererseits auch keine große Hochzeit wollten. Wir haben auch nicht viel Geld, um eine große Hochzeitfeier auszurichten. Die Geschwister meiner Frau heißen *** und ***. Ich weiß den Namen der Mutter meiner Frau, der fällt mir jedoch im Moment nicht ein. Wenn ich in Österreich bei meiner Frau bin, führe ich den Haushalt, d.h. ich koche und räume die Wohnung auf. Die Freizeit verbringen wir zusammen indem wir Radfahren gehen oder auch Spaziergänge unternehmen. Die Freizeit verbringen wir immer nur zu zweit. Freunde laden wir zu uns nach Hause nicht ein. Meine Frau liebt Kaffee und isst sehr gerne Gemüse. Ich koche meistens Reis, Gemüseeintopf und Suppen. Fleisch esse ich sehr gerne, meine Frau isst sehr wenig Fleisch. Wir waren bisher einmal gemeinsam in Spanien, als mich meine Frau dort besucht hat. Bei dem vorgelegten Foto handelt es sich um eine Firmenfeier. Die Frau am Bild links neben mir ist Frau ***, sie ist die Assistentin von Frau ***. Ich habe meine Frau bisher nicht gefragt, was sie beruflich macht. Ich glaube aber, dass sie Sekretärin bei einem Anwalt ist. Wenn meine Frau nach Hause kommt, erzählt sie mir von ihrem Arbeitstag. Über genaueres Nachfragen, was sie da erzählt, gab der BF an: zB., dass sie mit ihren Kolleginnen Kaffee getrunken hat. Meine Frau erzählt mir auch, wenn sie länger arbeiten muss. Meine Frau verlässt die Wohnung in der Früh so gegen 07:00 Uhr, manchmal aber auch erst um 09:00 Uhr. Derzeit arbeitet meine Frau in der ***. Meine Frau arbeitet jetzt auch als eine Art Sekretärin. In meiner Freizeit spiele ich gerne Fußball. Dies tue ich auf der *** mit Freunden. Wir spielen dort jeden Sonntag von halb fünf bis zur Dunkelheit. Im Sommer also meistens bis neun Uhr. Meine Frau liebt Sport. Sie fährt sehr gerne Fahrrad und hat daher für mich und für sich selbst eines gekauft. Sie hat auch einen Heimtrainer auf dem sie fährt. Meine Frau liest auch sehr gerne Zeitungen. Wir hatten einmal geplant, uns ein Konzert von Jimmy Cliff im *** anzusehen. Ich musste dies jedoch absagen, weil ich ein Treffen in der Ghana Community hatte. Mein bester Freund ist Herr ***. Er ist immerzu beschäftigt und war deshalb noch nie zu Besuch bei mir. Fußball gespielt hat er mit mir bisher erst ein einziges Mal und das ist schon lange her. Den Hochzeitstag haben wir heuer nicht gefeiert. Ich habe meiner Frau auch nichts geschenkt. Ich schenke ihr immer wieder Blumen. Allerdings nicht zu bestimmten Zeitpunkten. Auch meine Frau schenkt mir manchmal Blumen.“ Frau Mag. ***, geb. am ***, p.A. ***, ***, verheiratet mit dem Beschwerdeführer, gab nach Wahrheitserinnerung, Belehrung über die Entschlagungsrechte und die Folgen einer falschen Zeugenaussage an wie folgt: „Ich habe Herrn *** im Herbst *** kennengelernt. Wir haben uns schon vom Sehen zuvor gekannt. Das erste Mal miteinander gesprochen haben wir in einem Lokal das „***“ heißt. Wir haben uns auch schon davor in anderen Lokalen in *** gesehen. Wir haben uns in diesem Lokal gesehen, sind aufeinander zugegangen und haben begonnen, uns miteinander zu unterhalten. Wir haben uns danach des Öfteren in *** getroffen, um gemeinsam Kaffee zu trinken, spazieren zu gehen. Wir haben uns telefonisch verabredet oder auch schon beim Treffen das Nächste vereinbart. Wir haben uns wechselseitig angerufen. Ich kann nicht mehr genau sagen, wer wen angerufen hat. Als ich Herrn *** kennengelernt habe, war dieser noch verheiratet, aber schon getrennt lebend. Herr *** hat zu dieser Zeit in *** bei einem Freund gelebt. Er hat bei Herrn *** gewohnt. Mein Mann ist aufgrund eines Scheidungstermines wieder nach Österreich gekommen und wurde die Scheidung letztendlich dann im Februar *** vollzogen. Wir haben uns während seines Aufenthaltes des Öfteren getroffen und haben uns ineinander verliebt. Wir haben festgestellt, dass wir aufgrund gemeinsamer Interessen, wozu auf jeden Fall Musik gehört, aber auch das politische Tagesgeschehen und der Wunsch nach einem friedlichen Zusammenleben, zusammen sein wollten. Wir haben im Gespräch darüber, wie wir uns die gemeinsame Zukunft vorstellen, gemeinsam beschlossen, heiraten zu wollen. Der Vorschlag in der Moschee zu heiraten ist von meinem Mann gekommen. Ich glaube, einige Monate vor der Hochzeit in der Moschee. Der Tagesablauf hat sich bis im Juli vergangenen Jahres, bis zu diesem Zeitpunkt war ich bei Frau *** in ***, in einer Anwaltskanzlei vollzeitbeschäftigt, so abgespielt, dass ich in der Früh so gegen 08:00 Uhr das Haus verlassen habe und am Abend zurückgekehrt bin. Meistens hat mein Mann schon gekocht gehabt. Manchmal habe auch ich gekocht. Die Wochenenden haben wir dann gemeinsam verbracht. Mein Mann kocht sehr gerne Eintöpfe mit Fleisch und Reis. Wobei der Gemüseanteil geringer ist als der Fleisch- und Kohlehydratanteil. Ich selber esse weniger Fleisch und würde für mich selbst auch keines kochen. Ich esse, wenn mein Mann es kocht, ein wenig davon. In unserer Freizeit gehen wir spazieren, unterhalten uns und fahren mit dem Fahrrad zum Fluss. Wir gehen auch in die Innenstadt, um Einzukaufen oder Kaffee zu trinken. In Tanzlokale gehen wir selten, da aufgrund der belastenden Situation dies nicht zu unserer Stimmung passt. Mein Hobby ist Musik. Ich würde sagen eines der Hobbies meines Mannes ist Nachrichten hören. Ein anderes ist Fußball spielen, welches er nicht in einem Verein, sondern mit Freunden gemeinsam ausübt. Er spielt mit ihnen auf der ***. Am Samstag finden immer Treffen von Freunden bzw. Personen aus Ghana in *** statt, an denen mein Mann manchmal teilnimmt. Die Fußballspiele finden immer am Sonntag statt. Diese Treffen der Community habe ich bisher nicht besucht. Ins Kino gehen wir eigentlich nicht gemeinsam, weil wir uns immer unterhalten wollen und sind daher immer in ein Kaffeehaus gegangen oder in ein sonstiges Lokal bzw. an einen öffentlichen Ort. Mein Mann ist im November *** zu mir gezogen und hat sich in der Zeit, in der er sich legal in Österreich aufhalten durfte, immer bei mir gewohnt. Wir haben, ich würde es nennen, einen gemeinsamen Bekanntenkreis, den man beim Fortgehen hin und wieder trifft. Freunde laden wir zu uns nach Hause nicht ein, da sich der Bekanntenkreis in *** befindet. Immer, wenn ich zu Hause war, war keiner der Freunde meines Mannes bei uns zu Hause. Unseren Hochzeitstag haben wir nicht besonders gefeiert. Ich habe auch keine Blumen von meinem Mann bekommen. Er schenkt mir manchmal Blumen oder ich ihm, wir schenken uns dann meistens gegenseitig rote Rosen. Es hat aber nichts mit einem besonderen Termin zu tun, sondern dann, wenn wir uns freuen, dass wir zusammen sind. Wir treffen uns auch manchmal mit meiner Familie und zwar, um zB Geburtstage oder Weihnachten zu feiern. Ich habe zwei Geschwister und zwar Frau *** und Herrn ***. Die Familie von Herrn *** habe ich bisher aufgrund der Distanz nicht kennenlernen können. Mein Mann hat vier Brüder und zwei Schwestern. Er ist eines der mittleren Kinder, aber ich weiß nicht genau, welches. Unter Vorhalt der Aussage des BF, wonach dieser die Zeugin definitiv erst nach seiner Scheidung von Frau *** kennengelernt habe, gab diese an: Ich kann mir das nur so erklären, dass dieser aufgrund der Aufregung etwas Falsches zu sagen und aufgrund der Tatsache, dass er aufgrund des islamischen Kalenders ein anderes Zeitgefühl hat, nicht mehr genau die Zeiten einordnen kann. Ich habe ihn definitiv im Herbst *** kennengelernt, weil ich ihm auch im Verfahren betreffend seines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vor der Bezirkshauptmannschaft Y geholfen habe, Informationen zu erlangen. Ich kann nicht mehr genau sagen, zu welchem Zeitpunkt mein Mann bei Herrn *** bzw. bei Frau *** gewohnt hat, in der Zeit, in der wir uns kennengelernt haben.“ Zur Frage des Einkommens legte Frau *** eine Gehaltsabrechnungen der Monate Februar bis Mai ***, einen Dienstvertrag abgeschlossen zwischen der Zeugin und dem *** in ***, jeweils für die Monate Februar bis Juli *** vor. Weiters wurde vorgelegt das Deckblatt Kollektivvertrag für Angestellte im Hotel- und Gastgewerbe in Bezug auf die Einstellungszusage des BF, ein Kontoauszug vom *** zum Nachweis des Gehaltsbezuges, eine Bestätigung der Wiener Gebietskrankenkasse über die geringfügige Beschäftigung der Zeugin, eine Bestätigung des Arbeitsmarktservice *** vom *** über den Bezug von Arbeitslosengeld im Zeitraum Jänner bis Juni ***, sowie eine Rechnung der *** über den Strombezug des Zeitraumes *** bis ***. Die Zeugin, Frau ***, geb. am ***, wohnhaft ***, ***, fremd zum BF, gab nach Wahrheitserinnerung und Belehrung über die Folgen einer falschen Zeugenaussage sowie über die Entschlagungsrechte an wie folgt: „Ich bin vor ziemlich genau 2 Jahren, im Juli ***, in die Wohnung *** gezogen. Bei meinem Einzug habe ich meinen Nachbarn, der mit Vornamen *** hieß, seinen Nachnamen weiß ich nicht mehr, gefragt, wer in diesem Haus noch so aller wohnt. Er hat mir gesagt, dass u.a. Frau ***, welche damals noch Frau *** geheißen hat, mit ihrem jüngeren schwarzen Freund hier lebt. Weiters haben in dem Haus noch Herr *** sowie der ehemalige Vermieter Herr *** gewohnt. Er hat mir damals noch gesagt, dass es ihm nicht recht sei, dass Frau *** ihren schwarzen Freund bei sich wohnen hat. Ich hatte keinen näheren Kontakt zu Herrn und Frau ***, außer, dass wir uns eben begegnet, gegrüßt und wechselseitig gefragt haben, wie es uns geht. Mir ist damals aufgefallen, dass ich Herrn *** über Wochen hinweg öfters gesehen habe und dann wieder wochenweise gar nicht. Frau *** hat mir dann erklärt, dass das daran liege, dass sich Herr *** immer nur eine begrenzte Zeit in Österreich aufhalten dürfe. Ich habe Herrn und Frau *** auch gemeinsam beim Weggehen gesehen. Ich hatte schon den Eindruck, dass Herr *** in dieser Wohnung übernachtet, da ich ihn am Abend kommen gesehen und in der Früh weggehen gesehen habe. Ich habe betreffend Herrn und Frau *** in meiner Zeit in der ich dort gewohnt habe, das war bis März ***, keine besonderen Auffälligkeiten wahrnehmen können. Ich hatte schon den Eindruck, dass es sich bei den beiden um ein Paar handelt, weil nach meiner Wahrnehmung Herr *** in dieser Wohnung gewohnt hat und diese auch gemeinsam öfters weggehen gesehen habe. Außerdem hat mir Frau *** ihre schwierige Situation geschildert. Frau *** hat mir erzählt, dass Herr *** alle drei Monate für drei Monate Österreich verlassen muss und nach Spanien fliegt. Sie hat mir auch erzählt, dass sie es nun endlich geschafft hätten zu heiraten, er habe jedoch trotzdem nicht hier bleiben können. Über die Beziehung selbst bzw. darüber, wie sie sich kennengelernt haben, hat mir Frau *** nichts erzählt. Ich glaube nur mich erinnern zu können, dass sie mir erzählt hat, dass sie sich seit Jänner *** kennen. Dass Frau und Herr *** Besuch empfangen hätten, konnte ich nicht wahrnehmen.“ Mit Schreiben vom *** hat die Ehegattin des Beschwerdeführers, Frau ***, einen Ausdruck aus dem elektronischen Datensammelsystem der Sozialversicherungsträger für die Wiener Gebietskrankenkasse vorgelegt, aus dem hervorgeht, dass sei ab *** als Angestellte bei der *** für 30 Stunden pro Woche zu einem Gehalt von 1.875 Euro brutto monatlich zur Sozialversicherung angemeldet wurde. Mit Schreiben vom *** wurde auch der, dieser Meldung zugrunde liegende Dienstvertrag dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übermittelt, wonach das Dienstverhältnis mit *** begonnen hat und sich ab dem dritten Monat auf 40 Stunden pro Woche erhöht, wobei das erste Monat als Probemonat im Sinn des § 19 Abs. 2 Angestelltengesetzes vereinbart wurde, während dessen das Dienstverhältnis von jedem Vertragsteil jederzeit gelöst werden kann, vereinbart wurde.Mit Schreiben vom *** wurde auch der, dieser Meldung zugrunde liegende Dienstvertrag dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übermittelt, wonach das Dienstverhältnis mit *** begonnen hat und sich ab dem dritten Monat auf 40 Stunden pro Woche erhöht, wobei das erste Monat als Probemonat im Sinn des Paragraph 19, Absatz 2, Angestelltengesetzes vereinbart wurde, während dessen das Dienstverhältnis von jedem Vertragsteil jederzeit gelöst werden kann, vereinbart wurde. Laut Mitteilung der Wiener Gebietskrankenkasse vom *** ist Frau *** noch immer beim Dienstgeber *** versichert. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens wird folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt als erwiesen festgestellt: Herr ***, geb. ***, Staatsangehörigkeit: Ghana, ist am *** illegal mit dem Zug in das österreichische Bundesgebiet eingereist und hat noch am selben Tag einen Asylantrag bei dem Bundesasylamt, Außenstelle *** unter der Verwendung des Namens ***, geb. ***, gestellt. Dieser Asylantrag wurde rechtskräftig mit *** abgewiesen und gleichzeitig die Ausweisung aus dem Bundesgebiet verfügt. Vom *** bis *** wurde der Beschwerdeführer in Schubhaft angehalten. Mangels Erlangung eines Heimreisezertifikates wurde der nunmehrige Beschwerdeführer aus der über ihn zuvor verhängten Schubhaft entlassen. Nach der Entlassung aus der Schubhaft ist der Beschwerdeführer nach Spanien ausgereist und hat dort via Internet Frau ***, geb. ***, damals wohnhaft *** in ***, kennengelernt, welche er am *** in Spanien geheiratet hat. Am *** stellte der nunmehrige Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“. Aufgrund dieses Antrags führte die Bezirkshauptmannschaft Y ein Ermittlungsverfahren durch, wobei diverse Urkunden auf ihre Echtheit überprüft bzw. von der damaligen Ehegattin Nachweise über deren Einkommens- und Vermögensverhältnisse angefordert wurden. Weiters wurde durch die Polizeiinspektion *** am *** eine Befragung von Frau *** und Herrn *** durchgeführt, wobei zusammenfassend festgestellt wurde, dass eine Schein- bzw. Gefälligkeitsehe aufgrund der Erhebungen ausgeschlossen werde. In dem vor der Bezirkshauptmannschaft Y damals durchgeführten Ermittlungsverfahren wurde im Rahmen des Parteienverkehrs mitgeteilt, dass bei der Berechnung des gesicherten Lebensunterhalts ein Minusbetrag ermittelt worden sei. Der fehlende Betrag müsse abgedeckt werden und wurden zwei Wochen Frist nach Erhalt des Schreibens eingeräumt, um gegebenenfalls entsprechende fehlende Unterlagen nachzureichen.In dem vor der Bezirkshauptmannschaft Y damals durchgeführten Ermittlungsverfahren wurde im Rahmen des Parteienverkehrs mitgeteilt, dass bei der Berechnung des gesicherten Lebensunterhalts ein Minusbetrag ermittelt worden sei. Der fehlende Betrag müsse abgedeckt werden und wurden zwei Wochen , Frist nach Erhalt des Schreibens eingeräumt, um gegebenenfalls entsprechende fehlende Unterlagen nachzureichen. Dieses Schreiben ist datiert mit ***. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Y vom *** wurde angeboten, die Frist für die Vorlage entsprechender Unterlagen nötigenfalls gegeben zu erstrecken. Daraufhin hat Frau *** mit Schreiben vom *** mitgeteilt, dass Herr *** nicht willig sei, sich eine Arbeit zu suchen und keinen Aufenthaltstitel mehr benötige. Sie habe die einvernehmliche Scheidung beantragt. Er lebe derzeit in ***. Frau *** habe dabei den Verdacht geäußert, dass der nunmehrige Beschwerdeführer sie nur ausgenutzt habe, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom ***, Zl. ***, wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“

§ 30Abs.

1 NAG abgewiesen.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom ***, Zl. ***, wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“

Paragraph 30, Absatz eins, NAG abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Aufenthaltsstatus als „Familienangehöriger“ durch die Aufgabe des Willens, ein gemeinsames Ehe- und Familienleben zu führen und mit der Absicht auf Scheidung seitens der Ehegattin weggefallen sei. Mit Schreiben des Beschwerdeführers an die Bezirkshauptmannschaft Y vom *** wird erstmals ausgeführt, dass Frau ***, eine Bekannte, dem Beschwerdeführer den Inhalt des Telefongespräches von diesem Tag übersetzt habe. Mit Beschluss des Bezirksgerichts *** vom ***, ***, wurde

§ 55a

Ehegesetz die Ehe zwischen Frau *** und *** geschieden.Mit Beschluss des Bezirksgerichts *** vom ***, ***, wurde

Paragraph 55 a, Ehegesetz die Ehe zwischen Frau *** und *** geschieden. Am *** heiratete der Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerin Frau *** (nunmehr ***), welche er ca. zwei Jahre vor der Trauung in *** in einen Lokal namens „***“ kennengelernt hat. Am *** schlossen Herr *** und Frau *** auch eine Ehe nach muslimischem Ritus. Am *** stellte der Beschwerdeführer gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“. Mit Bericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom ***, GZ: ***, wurde der Bezirkshauptmannschaft X mitgeteilt, dass der vom Beschwerdeführer vorgelegte ghanaische Reisepass als echt befunden wurde.Mit Bericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom ***, GZ: ***, wurde der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn mitgeteilt, dass der vom Beschwerdeführer vorgelegte ghanaische Reisepass als echt befunden wurde. Weiters wurde von der Staatsanwaltschaft *** mit Benachrichtigung vom ***, ***, dem Landespolizeikommando Niederösterreich in der Strafsache gegen *** wegen des Verdachts einer strafbaren Handlung

§ 117Abs.

1 FPG mitgeteilt, dass das Ermittlungsverfahren gegen Frau *** und Herrn ***

§ 190Abs. 2 St

PO eingestellt worden sei, weil kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung bestanden habe.Weiters wurde von der Staatsanwaltschaft *** mit Benachrichtigung vom ***, ***, dem Landespolizeikommando Niederösterreich in der Strafsache gegen *** wegen des Verdachts einer strafbaren Handlung

Paragraph 117, Absatz eins, FPG mitgeteilt, dass das Ermittlungsverfahren gegen Frau *** und Herrn ***

Paragraph 190, Absatz 2, StPO eingestellt worden sei, weil kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung bestanden habe. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren eine Einstellungszusage der ***, ***, ***, ***, über die Beschäftigung des Beschwerdeführers nach Vorlage eines Aufenthaltstitels und des Nachweises des rechtmäßigen Zugangs zum Arbeitsmarkt als Küchenhilfe mit kollektivvertraglichem Gehalt für 40 Stunden in der Woche, vorgelegt. Frau *** ist seit *** bei der *** beschäftigt und bezieht aus dieser Beschäftigung ein monatliches Entgelt in der Höhe von € 1875,-. Beweiswürdigend ist auszuführen, dass der festgestellte Sachverhalt im Wesentlichen unbestritten ist und sich darüber hinaus aus dem vorliegenden Akteninhalt ergibt. Insoweit die Beschäftigung von Frau *** von der Bezirkshauptmannschaft X in Zweifel gezogen wird ist auszuführen, dass nach Ablauf des Probemonats Frau *** noch immer bei der *** als Vollzeitbeschäftigte gemeldet ist.Insoweit die Beschäftigung von Frau *** von der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn in Zweifel gezogen wird ist auszuführen, dass nach Ablauf des Probemonats Frau *** noch immer bei der *** als Vollzeitbeschäftigte gemeldet ist. Es besteht für das erkennende Gericht kein Hinweis darauf, dass dieses Beschäftigungsverhältnis aktuell nicht bzw. künftig nicht bestehen sollte. Rechtlich ist der festgestellte Sachverhalt wie folgt zu würdigen: § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG bestimmen:Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG bestimmen: „

(1)Absatz eins,Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Absatz 2,Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1.Ziffer eins der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2.Ziffer 2 die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“ § 81 Abs. 26 NAG in der geltenden Fassung bestimmt:Paragraph 81, Absatz 26, NAG in der geltenden Fassung bestimmt: „Alle mit Ablauf des

  1. Dezember 2013 beim Bundesminister für Inneres anhängigen Berufungsverfahren und Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (§ 73 AVG) nach diesem Bundesgesetz, sind ab
  2. Jänner 2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen.“„Alle mit Ablauf des
  3. Dezember 2013 beim Bundesminister für Inneres anhängigen Berufungsverfahren und Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Paragraph 73, AVG) nach diesem Bundesgesetz, sind ab
  4. Jänner 2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zu Ende zu führen.“

§ 47Abs.

2 NAG in der Fassung vor Inkrafttreten des BGBl. I Nr. 87/2012 ist Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von Zusammenführenden sind, ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des ersten Teiles erfüllen.

Paragraph 47, Absatz 2, NAG in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, ist Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von Zusammenführenden sind, ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des ersten Teiles erfüllen.

§ 47Abs.

1 leg. cit. sind Zusammenführende im Sinn der Absätze 2 bis 4 Österreicher oder EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen aufgrund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben.

Paragraph 47, Absatz eins, leg. cit. sind Zusammenführende im Sinn der Absätze 2 bis 4 Österreicher oder EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen aufgrund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben.

§ 2Abs.

1 Z 6 NAG in der Fassung vor Inkrafttreten des BGBl. I Nr. 87/2012 ist Drittstaatsangehöriger ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, NAG in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, ist Drittstaatsangehöriger ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.

Ziffer 9 leg. cit. ist Familienangehöriger, wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben. § 11 Abs. 1, 2, 4 und 5 NAG in der Fassung vor Inkrafttreten des BGBl. I Nr. 87/2012 bestimmen:Paragraph 11, Absatz eins, 2, 4 und 5 NAG in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, bestimmen: „

(1)Absatz eins,Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn 1.Ziffer eins gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG besteht;gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG besteht; 2.Ziffer 2 gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht; 3.Ziffer 3 (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,) 4.Ziffer 4 eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt; 5.Ziffer 5 eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt odereine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, vorliegt oder 6.Ziffer 6 er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

(2)Absatz 2,Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn 1.Ziffer eins der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet; 2.Ziffer 2 der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird; 3.Ziffer 3 der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist; 4.Ziffer 4 der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte; 5.Ziffer 5 durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und 6.Ziffer 6 der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 14a

rechtzeitig erfüllt hat.der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 14 a, rechtzeitig erfüllt hat.

(4)Absatz 4,Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wennDer Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Absatz 2, Ziffer eins,), wenn 1.Ziffer eins sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder 2.Ziffer 2 der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.
(5)Absatz 5,Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Abs. 2 Z 15 oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum

§ 291ader Exekutionsordnung (EO), RGBl.

Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.“Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Absatz 2, Ziffer 15, oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum

Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.“ § 7 Abs. 1 und 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV) bestimmen:Paragraph 7, Absatz eins und 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV) bestimmen: „

(1)Absatz eins,Dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 1) sind – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den §§ 8 und 9 – folgende Urkunden und Nachweise anzuschließen:Dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (Paragraph eins,) sind – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Paragraphen 8 und 9 – folgende Urkunden und Nachweise anzuschließen: 1.Ziffer eins gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG); 2.Ziffer 2 Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument (nur bei Erstanträgen); 3.Ziffer 3 Lichtbild des Antragstellers

§ 2a

;Lichtbild des Antragstellers

Paragraph 2 a,; 4.Ziffer 4 erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde; 5.Ziffer 5 Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft, insbesondere Miet- oder Untermietverträge, bestandrechtliche Vorverträge oder Eigentumsnachweise; 6.Ziffer 6 Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, insbesondere durch eine entsprechende Versicherungspolizze, sofern kein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung bestehen wird oder besteht (§ 11 Abs. 2 Z 3 NAG);Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, insbesondere durch eine entsprechende Versicherungspolizze, sofern kein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung bestehen wird oder besteht (Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, NAG); 7.Ziffer 7 Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts, insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, arbeitsrechtliche Vorverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweise über das Investitionskapital, Nachweis eigenen Vermögens in ausreichender Höhe oder in den bundesgesetzlich vorgesehenen Fällen eine Haftungserklärung.

(2)Absatz 2,Beruft sich der Antragsteller betreffend Abs. 1 Z 5, 6 oder 7 auf Leistungen oder die Leistungsfähigkeit eines verpflichteten Dritten, so ist darüber jeweils ein Nachweis anzuschließen.“Beruft sich der Antragsteller betreffend Absatz eins, Ziffer 5, 6, oder 7 auf Leistungen oder die Leistungsfähigkeit eines verpflichteten Dritten, so ist darüber jeweils ein Nachweis anzuschließen.“ § 9b NAV-DV bestimmt: Paragraph 9 b, NAV-DV bestimmt: „
(1)Kenntnisse der deutschen Sprache zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau im Sinne des § 21a Abs. 1 NAG entsprechen dem A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen: lernen, lehren, beurteilen, Berlin u.a., Langenscheidt 2001).„
(1)Kenntnisse der deutschen Sprache zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau im Sinne des Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG entsprechen dem A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen: lernen, lehren, beurteilen, Berlin u.a., Langenscheidt 2001).
(2)Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des § 21a Abs. 1 NAG gelten allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse von folgenden Einrichtungen:
(2)Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG gelten allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse von folgenden Einrichtungen: 1. Österreichisches Sprachdiplom Deutsch; 2. Goethe-Institut e.V.; 3. Telc GmbH; 4. Österreichischer Integrationsfonds.
(3)Aus dem Sprachdiplom oder Kurszeugnis muss hervorgehen, dass der Fremde über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest auf A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt. Andernfalls gilt der Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse als nicht erbracht.“ Von der Bezirkshauptmannschaft X wurde im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen der Versagungsgrund des § 11 Abs. 1 Z 4 NAG zur Abweisung des gegenständlichen Antrages herangezogen.Von der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn wurde im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen der Versagungsgrund des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, NAG zur Abweisung des gegenständlichen Antrages herangezogen. Dazu ist auszuführen wie folgt: Eine "Aufenthaltsehe" iSd § 30 Abs 1 NAG 2005 liegt dann vor, wenn sich ein Fremder für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels auf eine von ihm geschlossene Ehe beruft, er in diesem Zeitpunkt jedoch kein gemeinsames Familienleben mit seinem Ehegatten iS Art. 8 MRK führt (VwGH 19.09.2012, Zl. 2008/22/0243).Eine "Aufenthaltsehe" iSd Paragraph 30, Absatz eins, NAG 2005 liegt dann vor, wenn sich ein Fremder für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels auf eine von ihm geschlossene Ehe beruft, er in diesem Zeitpunkt jedoch kein gemeinsames Familienleben mit seinem Ehegatten iS Artikel 8, MRK führt (VwGH 19.09.2012, Zl. 2008/22/0243). Zunächst ist auszuführen, dass im Hinblick auf die erste Ehe des Beschwerdeführers mit einer österreichischen Staatsbürgerin, Frau ***, in dem vor der Bezirkshauptmannschaft Y geführten Verfahren wegen Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ ausdrücklich festgestellt wurde, dass es sich bei dieser Ehe um keine Aufenthaltsehe gehandelt hat. Wie sich aus dem Akteninhalt ergibt, ist das Ermittlungsverfahren schon so weit abgeschlossen, dass die dem Antragsteller bzw. seiner damaligen Ehegattin im Wege des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht wurde, dass im Hinblick auf das notwendige Einkommen eine Lücke bestehe und entsprechende Nachweise vorzulegen seien, damit ein gesichertes Einkommen nachgewiesen werde. Erst danach ist es offensichtlich zu einer Zerrüttung in der Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner damaligen Ehefrau gekommen. Wie dies Frau *** in einem Schreiben ausgeführt hat, hat sich der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt in *** aufgehalten. Wie sich aus dem durchgeführten Beweisverfahren ergeben hat, haben sich der Beschwerdeführer und seine nunmehrige Ehefrau zu diesem Zeitpunkt bereits gekannt. Wesentlich in dem Zusammenhang ist, dass es für den Beschwerdeführer, hätte er die Ehe mit Frau *** allein zur Erlangung eines Aufenthaltstitels geschlossen, sehr viel einfacher gewesen wäre, sich einen entsprechenden Nachweis über den fehlenden Einkommensbetrag in der Höhe von 831,14 Euro zu beschaffen, als jemanden neu kennen zu lernen, der bereit ist, die Ehe mit dem Beschwerdeführer zu schließen und der auch über entsprechendes Einkommen verfügt. Der Beschwerdeführer konnte schließlich auch im gegenständlichen Verfahren eine Einstellungszusage vorlegen. Schon aus diesem Grund erscheint der Vorwurf nicht schlüssig, der Beschwerdeführer habe mit Frau *** die Ehe lediglich dazu geschlossen, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen. Weiter spricht gegen diese Annahme auch, dass die Staatsanwaltschaft *** mit Benachrichtigung vom *** zur Zl. ***, das Verfahren wegen § 117 Abs. 1 FPG gegen Frau *** und Herrn ***

§ 190Z 2 St

PO eingestellt hat, weil kein Grund zur weiteren Verfolgung bestand.Weiter spricht gegen diese Annahme auch, dass die Staatsanwaltschaft *** mit Benachrichtigung vom *** zur Zl. ***, das Verfahren wegen Paragraph 117, Absatz eins, FPG gegen Frau *** und Herrn ***

Paragraph 190, Ziffer 2, StPO eingestellt hat, weil kein Grund zur weiteren Verfolgung bestand. Richtig ist natürlich, dass die Behörde und auch das nunmehr erkennende Gericht an eine derartige Entscheidung der Staatsanwaltschaft rechtlich in nicht gebunden ist. Wenn jedoch schon die Strafverfolgungsbehörden keinen Grund zur weiteren Verfolgung der dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin zur Last gelegten strafbaren Handlung nach § 117 Abs. 1 FPG bei gleicher Informationslage sieht, müssen schon schwerwiegende, das Gegenteil begründende Umstände hinzukommen, warum das nunmehr erkennende Gericht eine abweichende Beurteilung des Sachverhaltes vornehmen sollte.Wenn jedoch schon die Strafverfolgungsbehörden keinen Grund zur weiteren Verfolgung der dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin zur Last gelegten strafbaren Handlung nach Paragraph 117, Absatz eins, FPG bei gleicher Informationslage sieht, müssen schon schwerwiegende, das Gegenteil begründende Umstände hinzukommen, warum das nunmehr erkennende Gericht eine abweichende Beurteilung des Sachverhaltes vornehmen sollte. Wesentliche widersprüchliche Angaben des Beschwerdeführers und seiner Gattin sowohl in deren Vernehmung vom *** als auch in der mündlichen Verhandlung vom *** konnten nicht festgestellt werden. Ungenauigkeiten bzw. mangelndes Faktenwissen lassen jedoch aus der Sicht des erkennenden Gerichts die Aussagen der Personen eher glaubhaft als aufeinander abgestimmt und abgesprochen erscheinen. Im Hinblick auf die Gestaltung der gemeinsamen Lebens- und Haushaltsführung erschienen die Aussagen überaus stimmig, schlüssig und nachvollziehbar. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin kann zweifellos auf ein gemeinsames Familienleben im Sinne der oben zitierten VwGH-Judikatur geschlossen werden. Darüber hinaus machten sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Gattin, welche als Zeugin unter Wahrheitspflicht einvernommen wurde, einen überaus glaubhaften Eindruck. Diesen Eindruck dürfte auch Herr ***, Landespolizeidirektion Niederösterreich, bei der Vernehmung vom *** gehabt haben, da dieser in seinem Bericht vom *** ausführte, dass seitens des vernehmenden Beamten keine zusätzlichen Hinweise für den Verdacht des Vorliegens einer Aufenthaltsehe haben gewonnen werden können, obwohl die Beschuldigte ***, laut eigenen Angaben, bereits das vierte Mal verheiratet sei und der Beschuldigte *** auch bereits mehrmals verheiratet gewesen sei. Wenn die Bezirkshauptmannschaft X nunmehr den Focus auf den Ausdruck „zusätzliche“ Hinweise legt, so muss dem entgegen gehalten werden, dass eben in den nächsten beiden Halbsätzen im genannten Bericht ein „obwohl“ mit Bezug auf die Vorehen des Beschwerdeführers und seiner nunmehrigen Ehefrau steht. Wenn die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn nunmehr den Focus auf den Ausdruck „zusätzliche“ Hinweise legt, so muss dem entgegen gehalten werden, dass eben in den nächsten beiden Halbsätzen im genannten Bericht ein „obwohl“ mit Bezug auf die Vorehen des Beschwerdeführers und seiner nunmehrigen Ehefrau steht. Weiters wurde auch in den bereits oben zitierten Polizeiberichten festgestellt, dass Kleidung des Beschuldigten in der Wohnung seiner Ehegattin aufgefunden werden konnte. Auch dies spricht für das Bestehen einer häuslichen Lebensgemeinschaft. Dass der Beschwerdeführer nicht jedes Mal angetroffen werden konnte bzw. Erhebungen ergeben hätten, dass dieser sich nur selten an der Wohnadresse aufhalte, schmälert diesen Eindruck jedoch nicht, zumal die Quellen dieser Erhebungen nicht angegeben worden sind und daher nicht überprüfbar waren. Dem entgegen wurde in der öffentlichen mündlichen Verhandlung die ehemalige Nachbarin des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau vernommen, welche durchaus glaubhaft angegeben hat, dass sich der Beschwerdeführer ihre

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