← Österreich

LVwG-AB-14-0551

Obsah (4)§ 28Art. 133§ 4§ 25a

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum13.10.2014 GeschäftszahlLVwG-AB-14-0551 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durc

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) keine Folge gegeben und diese abgewiesen.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) keine Folge gegeben und diese abgewiesen. Die ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig.Die ordentliche Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig.

Entscheidungsgründe: Mit Bescheid vom ***, ***, ordnete der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz an, dass die bestehenden Bauwerke in ***, ***, auf der Parzelle Nr. *** (EZ ***, KG ***) vom Eigentümer abzutragen bzw. zu beseitigen sind. Die Frist für die Erfüllung des Demolierungsauftrages wurde mit *** festgesetzt und bei Nichteinhaltung eine Ersatzvornahme durch die Baubehörde in Aussicht gestellt. Begründet wurde dieser Ausspruch damit, dass im Zuge einer baubehördlichen Überprüfung festgestellt worden sei, dass sich ein Lagergebäude aus Metall, welches größer als 6 m2 sei, auf dem gegenständlichen Grundstück befinde. Weiters befinde sich auf dem Grundstück ein aufgebockter und an Kanal, Wasser und Strom fix angeschlossener Wohnwagen mit fix angebautem Wohnwagenvorzelt. Auf der Grundgrenze zur Gemeindestraße befinden sich ein straßenseitiges Einfriedungstor bestehend aus zwei Stahlbetonpfeilern und einem dazwischen liegenden Stahltor sowie die notwendige Stahlbetonfundamentierung. Unterhalb der transportablen Steinschlichtungsmauer befinde sich über die gesamte straßenseitige Parzellenlänge ein Betonfundament. Bezüglich einer nicht genehmigten straßenseitigen Aufschüttung bzw. der straßenseitigen Steinschlichtungsmauer sei jedoch die Bezirkshauptmannschaft X zuständig. Das Grundstück (Parzelle Nr. ***) sei im Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde *** als Grünland (Land- und Forstwirtschaft) ausgewiesen. Da die fixe Aufstellung des Wohnwagens sowie des straßenseitigen Einfahrtstors (insbesondere die Stahlbetonpfeiler und das Stahlbetonfundament) bewilligungspflichte Bauvorhaben nach der NÖ Bauordnung 1996 seien, diesen jedoch die Flächenwidmung entgegenstehe, seien die Bauwerke unzulässig und daher ein Abbruch bzw. die Beseitigung unverzüglich anzuordnen.Mit Bescheid vom ***, ***, ordnete der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde römisch eins. Instanz an, dass die bestehenden Bauwerke in ***, ***, auf der Parzelle Nr. *** (EZ ***, KG ***) vom Eigentümer abzutragen bzw. zu beseitigen sind. Die Frist für die Erfüllung des Demolierungsauftrages wurde mit *** festgesetzt und bei Nichteinhaltung eine Ersatzvornahme durch die Baubehörde in Aussicht gestellt. Begründet wurde dieser Ausspruch damit, dass im Zuge einer baubehördlichen Überprüfung festgestellt worden sei, dass sich ein Lagergebäude aus Metall, welches größer als 6 m2 sei, auf dem gegenständlichen Grundstück befinde. Weiters befinde sich auf dem Grundstück ein aufgebockter und an Kanal, Wasser und Strom fix angeschlossener Wohnwagen mit fix angebautem Wohnwagenvorzelt. Auf der Grundgrenze zur Gemeindestraße befinden sich ein straßenseitiges Einfriedungstor bestehend aus zwei Stahlbetonpfeilern und einem dazwischen liegenden Stahltor sowie die notwendige Stahlbetonfundamentierung. Unterhalb der transportablen Steinschlichtungsmauer befinde sich über die gesamte straßenseitige Parzellenlänge ein Betonfundament. Bezüglich einer nicht genehmigten straßenseitigen Aufschüttung bzw. der straßenseitigen Steinschlichtungsmauer sei jedoch die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn zuständig. Das Grundstück (Parzelle Nr. ***) sei im Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde *** als Grünland (Land- und Forstwirtschaft) ausgewiesen. Da die fixe Aufstellung des Wohnwagens sowie des straßenseitigen Einfahrtstors (insbesondere die Stahlbetonpfeiler und das Stahlbetonfundament) bewilligungspflichte Bauvorhaben nach der , NÖ Bauordnung 1996 seien, diesen jedoch die Flächenwidmung entgegenstehe, seien die Bauwerke unzulässig und daher ein Abbruch bzw. die Beseitigung unverzüglich anzuordnen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung und führte aus, über seinen Antrag auf Erteilung der Baubewilligung vom *** habe keine Verhandlung stattgefunden und sei nicht bescheidmäßig entschieden worden. Vor Anordnung des Abbruches sei über den Bauwilligungsantrag zu entscheiden und daher werde der Antrag gestellt, den Abbruchbescheid aufzuheben und über das Ansuchen zu entscheiden. Die Berufung wurde vom Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** mit Bescheid vom ***, ***, als unbegründet abgewiesen. Begründet wurde der Ausspruch damit, dass dem geplanten Bauvorhaben die im Flächenwidmungsplan festgelegte Widmung entgegenstehe. Der Begründung ist auch zu entnehmen, dass bereits im Abbruchbescheid vom *** darauf hingewiesen worden sei, dass die Projektunterlagen mangelhaft seien und das Ansuchen um Baubewilligung somit abzuweisen sei. Dagegen richtete sich die vom Beschwerdeführer erhobene Vorstellung vom ***, in der er ergänzend ausführte, dass das Bau- und Abbruchsverfahren mangelhaft sei, die abzutragenden Bauwerke im Abbruchbescheid vom *** gar nicht ordentlich bezeichnet seien und nicht nachvollziehbar sei, warum die von ihm eingereichten Unterlagen mangelhaft seien. Die Widmung Grünland stehe der Erteilung einer Baubewilligung nicht entgegen, es sei ihm keine Frist zur Einreichung und Verbesserung der Unterlagen seitens der Marktgemeinde *** gesetzt worden. Mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom ***, ***, wurde die Vorstellung als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass es unstrittig gewesen sei, dass das verfahrensgegenständliche Grundstück im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde *** als Grünland (Land- und Forstwirtschaft) gewidmet sei. Es seien ausreichende Feststellung darüber vorhanden, welche Bauvorhaben auf der Liegenschaft als bewilligungspflichtig angesehen worden seien. Es gebe sogar im Akt einliegende Fotos. Gegen die Bestimmtheit des Abbruchauftrages bestünden keine Bedenken, zumal die vom Abbruchauftrag umfassten Bauwerke hinsichtlich ihrer Ausgestaltung eindeutig umschrieben seien, sodass für den Eigentümer zweifelsfrei erkennbar sei, welche Verpflichtung ihm auferlegt worden sei. Es bestünde weiters keine Verpflichtung, das Abbruchverfahren bis zur Entscheidung über den Bewilligungsantrag auszusetzen, sondern war im Hinblick auf die Widmungskonformität bereits im Abbruchverfahren von der Unzulässigkeit der Bauvorhaben auszugehen. Es gebe keine rechtliche Notwendigkeit, eine Entscheidung über einen anhängigen Bewilligungsantrag vor Erlassung des Bauauftrages abzuwarten. Der Vollständigkeit halber werde darauf hingewiesen, dass die Baubehörde verpflichtet sei, auch dann über einen Antrag auf Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung abzusprechen, wenn diese Frage schon im Auftragsverfahren geprüft worden sei. Außerdem sei bei Anhängigkeit eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens die Vollstreckung des Bauauftrages unzulässig. Mit Schreiben vom *** beantragte der Beschwerdeführer bei der Marktgemeinde *** eine baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Einfamilienhauses samt Doppelgarage und Solaranlage sowie straßenseitiger Einfriedung und Gerätehütte auf Grundstück Nr. ***, KG ***. Über Nachfragen der Marktgemeinde *** erklärte der Beschwerdeführer, dass das Bauansuchen vom *** hinfällig sei und nunmehr eine Baugenehmigung für das Einfamilienhaus und den genannten Zusatzbauten gewünscht werde. Mit Bescheid vom ***, ***, wies der Bürgermeister der Marktgemeinde *** den Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung ab und führte dazu aus, dass dem Bauvorhaben die Widmung des Grundstückes im Flächenwidmungsplan entgegenstehe und daher ohne Bauverhandlung spruchgemäß zu entscheiden war. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer binnen offener Frist Berufung und führte im Wesentlichen aus, dass er das gegenständliche Grundstück im Hinblick auf eine Zusage des damaligen Bürgermeisters, dort ein Ferienhaus errichten zu können, gekauft habe. Nach der Vermessung durch den Geometer sei es mit einem Zaun und einem Steinwall eingefriedet worden. Der Bürgermeister sei über die vorgenommenen Umgestaltungen informiert worden und sei er betreffend der mündlichen Baubewilligung immer vertröstet worden. Mit Bescheid vom ***, ***, wurde die Berufung vom Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** abgewiesen. Auch die dagegen erhobene Vorstellung vom *** wurde mit Bescheid vom ***, ***, seitens der NÖ Landesregierung abgewiesen. Nachdem der Beschwerdeführer dem baupolizeilichen Auftrag vom ***, ***, nicht nachgekommen war, ersuchte die Marktgemeinde *** nun mit Schreiben vom *** die Bezirkshauptmannschaft X um Vollstreckung des Abbruchauftrages.Nachdem der Beschwerdeführer dem baupolizeilichen Auftrag vom ***, ***, nicht nachgekommen war, ersuchte die Marktgemeinde *** nun mit Schreiben vom *** die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn um Vollstreckung des Abbruchauftrages. Mit Schreiben vom *** räumte die Bezirkshauptmannschaft X als Vollstreckungsbehörde dem Beschwerdeführer

§ 4

VVG zur Herstellung des bescheidmäßigen Zustandes eine Frist bis zum *** ein und drohte gleichzeitig an, die mangelnde Leistung im Falle der Nichtbefolgung der Aufforderung auf seine Kosten und seine Gefahr durch jemand anderen erbringen zu lassen.Mit Schreiben vom *** räumte die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn als Vollstreckungsbehörde dem Beschwerdeführer

Paragraph 4, VVG zur Herstellung des bescheidmäßigen Zustandes eine Frist bis zum *** ein und drohte gleichzeitig an, die mangelnde Leistung im Falle der Nichtbefolgung der Aufforderung auf seine Kosten und seine Gefahr durch jemand anderen erbringen zu lassen. Am *** wurde seitens des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers ein Antrag auf Fristerstreckung bis zumindest *** bei der Bezirkshauptmannschaft X eingebracht und angemerkt, dass der gegenständliche Wohnwagen bereits entfernt worden sei und im Übrigen bereits zahlreiche Maßnahmen gesetzt worden seien, um nachträgliche Genehmigungen für die vom Abbruchbescheid erfassten Einrichtungen zu erlangen. Bewilligungsverfahren seien noch keine anhängig, da die dafür nötigen Unterlagen noch nicht vollständig seien.Am *** wurde seitens des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers ein Antrag auf Fristerstreckung bis zumindest *** bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn eingebracht und angemerkt, dass der gegenständliche Wohnwagen bereits entfernt worden sei und im Übrigen bereits zahlreiche Maßnahmen gesetzt worden seien, um nachträgliche Genehmigungen für die vom Abbruchbescheid erfassten Einrichtungen zu erlangen. Bewilligungsverfahren seien noch keine anhängig, da die dafür nötigen Unterlagen noch nicht vollständig seien. Mit Schreiben vom *** ersuchte die Bezirkshauptmannschaft X den Bürgermeister der Marktgemeinde *** um Bekanntgabe, ob der Beschwerdeführer die ihm auferlegten Verpflichtungen (teilweise) erfüllt habe und ob Verfahren zur Erteilung einer entsprechenden baubehördlichen Bewilligung eingeleitet worden seien.Mit Schreiben vom *** ersuchte die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn den Bürgermeister der Marktgemeinde *** um Bekanntgabe, ob der Beschwerdeführer die ihm auferlegten Verpflichtungen (teilweise) erfüllt habe und ob Verfahren zur Erteilung einer entsprechenden baubehördlichen Bewilligung eingeleitet worden seien. Mit E-Mail vom *** erklärte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** gegenüber der Bezirkshauptmannschaft X, dass der Wohnwagen mit Wohnwagenzelt bereits entfernt sei, allerdings das Lagergebäude aus Metall, die straßenseitige Einfriedung und die Steinschlichtungsmauer noch vorhanden seien. Weiters sei anstelle des Wohnwagens ein nicht genehmigtes Gebäude errichtet worden und gäbe es keine anhängigen Verfahren zur Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung.Mit E-Mail vom *** erklärte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** gegenüber der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn, dass der Wohnwagen mit Wohnwagenzelt bereits entfernt sei, allerdings das Lagergebäude aus Metall, die straßenseitige Einfriedung und die Steinschlichtungsmauer noch vorhanden seien. Weiters sei anstelle des Wohnwagens ein nicht genehmigtes Gebäude errichtet worden und gäbe es keine anhängigen Verfahren zur Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung. Mit Bescheid vom ***, Zl. ***, ordnete die Bezirkshauptmannschaft X als Vollstreckungsbehörde sodann die mit Schreiben vom *** angedrohte Ersatzvornahme, also den Abbruch des Lagergebäudes aus Metall mit einer Grundrissfläche von mehr als 6 m2 und der straßenseitigen Einfriedung an. Dem Antrag vom *** auf neuerliche Fristerstreckung wurde keine Folge gegeben. Mit Bescheid vom ***, Zl. ***, ordnete die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn als Vollstreckungsbehörde sodann die mit Schreiben vom *** angedrohte Ersatzvornahme, also den Abbruch des Lagergebäudes aus Metall mit einer Grundrissfläche von mehr als 6 m2 und der straßenseitigen Einfriedung an. Dem Antrag vom *** auf neuerliche Fristerstreckung wurde keine Folge gegeben. Begründend führte die Bezirkshauptmannschaft X aus, dass entgegen den Ausführungen im Fristerstreckungsantrag vom *** nicht nur keine Schritte zur nachträglichen Genehmigung der konsenslos errichteten Bauwerke gesetzt worden seien, sondern vielmehr neuerlich ohne entsprechende baubehördliche Bewilligung ein weiteres Bauwerk errichtet worden sei.Begründend führte die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn aus, dass entgegen den Ausführungen im Fristerstreckungsantrag vom *** nicht nur keine Schritte zur nachträglichen Genehmigung der konsenslos errichteten Bauwerke gesetzt worden seien, sondern vielmehr neuerlich ohne entsprechende baubehördliche Bewilligung ein weiteres Bauwerk errichtet worden sei. In seiner dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde vom *** führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass die erstbehördlichen Feststellungen unrichtig seien und die Behörde ihrer Wahrheitserforschungspflicht nicht nachgekommen sei. Es fehle der Vorschreibung der Ersatzvornahme an sämtlichen objektiven Voraussetzungen und die Grundlage für die Anordnung sei dem Akt nicht zu entnehmen. Der von der Bezirkshauptmannschaft X genannte Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom ***, GZ: ***, sowie des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom *** zur GZ: *** und auch der Bescheid der Landesregierung vom *** zur GZ: *** seien nicht exekutierbar bzw. vollstreckbar, da es diesen Bescheiden diesbezüglich an jeder Bestimmtheit und Konkretheit mangle. Im zu Grunde liegenden Bescheid finde sich lediglich die Formulierung „bestehende Bauwerke“ seien abzutragen und zu beseitigen ohne Konkretisierung wie auch immer gearteter Bauwerke. Es handle sich daher um einen nicht exekutierbaren Nichtbescheid, der daher nicht Grundlage für die Anordnung einer Ersatzvornahme sein könne. Es dürfe nicht im Nachhinein durch Anordnung der Ersatzvornahme eine Konkretisierung erfolgen. Die angeordnete Ersatzvornahme könne auch nicht mit angeblich weiteren errichteten Bauwerken – welche nicht Bestandteil des Bescheides vom *** seien – begründet werden und als Grundlage für die Anordnung dienen. Im Übrigen handle es sich dabei auch nicht um Bauwerke im Sinne der NÖ Bauordnung 1996.In seiner dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde vom *** führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass die erstbehördlichen Feststellungen unrichtig seien und die Behörde ihrer Wahrheitserforschungspflicht nicht nachgekommen sei. Es fehle der Vorschreibung der Ersatzvornahme an sämtlichen objektiven Voraussetzungen und die Grundlage für die Anordnung sei dem Akt nicht zu entnehmen. Der von der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn genannte Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom ***, GZ: ***, sowie des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom *** zur GZ: *** und auch der Bescheid der Landesregierung vom *** zur GZ: *** seien nicht exekutierbar bzw. vollstreckbar, da es diesen Bescheiden diesbezüglich an jeder Bestimmtheit und Konkretheit mangle. Im zu Grunde liegenden Bescheid finde sich lediglich die Formulierung „bestehende Bauwerke“ seien abzutragen und zu beseitigen ohne Konkretisierung wie auch immer gearteter Bauwerke. Es handle sich daher um einen nicht exekutierbaren Nichtbescheid, der daher nicht Grundlage für die Anordnung einer Ersatzvornahme sein könne. Es dürfe nicht im Nachhinein durch Anordnung der Ersatzvornahme eine Konkretisierung erfolgen. Die angeordnete Ersatzvornahme könne auch nicht mit angeblich weiteren errichteten Bauwerken – welche nicht Bestandteil des Bescheides vom *** seien – begründet werden und als Grundlage für die Anordnung dienen. Im Übrigen handle es sich dabei auch nicht um Bauwerke im Sinne der NÖ Bauordnung 1996. Weiters habe der Beschwerdeführer gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X zur GZ: *** vom ***, mit welchem ihm die Nichteinhaltung der bescheidmäßigen Vorlagen vorgeworfen werde, Berufung erhoben und sei dieses Verfahren noch anhängig. Es sei daher überhaupt noch nicht rechtswirksam festgestellt, dass er eine Verwaltungsübertretung begangen habe und er daher zum Abbruch der bestehenden Bauwerke verpflichtet sei, sodass auch keine Ersatzvornahme bescheidmäßig verordnet werden könne. Vor rechtskräftiger Erledigung sei dies nicht möglich. Weiters habe der Beschwerdeführer gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn zur GZ: *** vom ***, mit welchem ihm die Nichteinhaltung der bescheidmäßigen Vorlagen vorgeworfen werde, Berufung erhoben und sei dieses Verfahren noch anhängig. Es sei daher überhaupt noch nicht rechtswirksam festgestellt, dass er eine Verwaltungsübertretung begangen habe und er daher zum Abbruch der bestehenden Bauwerke verpflichtet sei, sodass auch keine Ersatzvornahme bescheidmäßig verordnet werden könne. Vor rechtskräftiger Erledigung sei dies nicht möglich. Die Erstbehörde gehe auch völlig zu Unrecht davon aus, dass sich auf dem gegenständlichen Grundstück Nr. ***, inneliegend in EZ ***, KG ***, Bauwerke im Sinne der NÖ Bauordnung 1996 befinden. Der Wohnwagen befinde sich überhaupt nicht mehr auf der Liegenschaft, was die Bezirkshauptmannschaft X auch festgestellt habe, er sei nie fix mit dem gegenständlichen Grundstück verbunden gewesen, sei daher nie ein Bauwerk im Sinne der NÖ Bauordnung 1996 gewesen und könne er das auch gar nicht gewesen sein auf Grund ständiger Mobilität. Gegenständlicher Wohnwagen sei bereits am *** an *** und *** verkauft worden. Ein anderer Wohnwagen oder andere Bauwerke seien vom gegenständlichen Bescheid jedenfalls nicht umfasst und könne daher dies auch nicht Inhalt eines Bescheids über die Anordnung einer Ersatzvornahme seien. Das im Bescheid genannte Lagergebäude sei ein abgestellter Container ohne Fundament und ohne Verbindung zum Boden, welcher sohin kein gemauertes Fundament besitze oder sonstige Eigenschaften eines Bauwerks im Sinne der NÖ Bauordnung 1996 aufweise. Das Abstellen einer solchen mobilen Gartenhütte in Form eines Containers sei nicht verboten. Bezüglich der angeführten straßenseitigen Einfriedung handle es sich auch nicht um ein Bauwerk im Sinn der NÖ Bauordnung 1996 und könne niemandem verboten werden, einen Gartenzaun samt Einfahrtstor zu haben. Die Erstbehörde gehe auch völlig zu Unrecht davon aus, dass sich auf dem gegenständlichen Grundstück Nr. ***, inneliegend in EZ ***, KG ***, Bauwerke im Sinne der NÖ Bauordnung 1996 befinden. Der Wohnwagen befinde sich überhaupt nicht mehr auf der Liegenschaft, was die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn auch festgestellt habe, er sei nie fix mit dem gegenständlichen Grundstück verbunden gewesen, sei daher nie ein Bauwerk im Sinne der NÖ Bauordnung 1996 gewesen und könne er das auch gar nicht gewesen sein auf Grund ständiger Mobilität. Gegenständlicher Wohnwagen sei bereits am *** an *** und *** verkauft worden. Ein anderer Wohnwagen oder andere Bauwerke seien vom gegenständlichen Bescheid jedenfalls nicht umfasst und könne daher dies auch nicht Inhalt eines Bescheids über die Anordnung einer Ersatzvornahme seien. Das im Bescheid genannte Lagergebäude sei ein abgestellter Container ohne Fundament und ohne Verbindung zum Boden, welcher sohin kein gemauertes Fundament besitze oder sonstige Eigenschaften eines Bauwerks im Sinne der NÖ Bauordnung 1996 aufweise. Das Abstellen einer solchen mobilen Gartenhütte in Form eines Containers sei nicht verboten. Bezüglich der angeführten straßenseitigen Einfriedung handle es sich auch nicht um ein Bauwerk im Sinn der NÖ Bauordnung 1996 und könne niemandem verboten werden, einen Gartenzaun samt Einfahrtstor zu haben. Es werde darauf hingewiesen, dass mangels Bauwerkseigenschaft eine Abtragung nicht vorzunehmen sei, die Marktgemeinde *** das gegenständliche Gebiet aufgeschlossen habe, insbesondere ein Kanal auf Kosten des Beschwerdeführers errichtet worden sei, sodass jedenfalls eine zumindest konkludente Zustimmung zur Errichtung bestünde und daher eine Ersatzvornahme auch aus diesem Grund rechtswidrig sei. Die Behörde habe all das nicht geprüft und auf Grund eines unbestimmten Bescheides eine Ersatzvornahme angeordnet. Dabei beziehe sie sich auf einen baurechtlichen Bescheid der Gemeinde ***, welcher ohne jegliche Überprüfung und ohne Fälligkeit als Grundlage heranzogen worden sei. Die NÖ Bauordnung 1996 sei auf die angeführten mobilen Gegenstände nicht anwendbar, was zur völligen Haltlosigkeit des Bescheides führe. Die Abweisung des Antrages auf Fristerstreckung sei ebenfalls unzulässig, da die dem Beschwerdeführer im Schreiben vom *** eingeräumte Frist von zwei Monaten in Anbetracht der Wintermonate viel zu gering bemessen sei. Die Ausführungen des Beschwerdeführers seien nicht überprüft worden und hätte der Behörde bei Überprüfung auffallen müssen, dass der nunmehrige Beschwerdeführer bereits Maßnahmen zur Erlangung einer nachträglichen Genehmigung gesetzt habe und sohin Fristerstreckung zu gewähren wäre. Es sei die gegenständliche Liegenschaft von einem Sachverständigen vermessen worden und ein Landschaftsplaner mit der Projektabwicklung beauftragt worden. Die Vollstreckung des Abbruchbescheides würden die enormen Aufwendungen des Beschwerdeführers frustrieren und würde ihm ein unverhältnismäßiger Nachteil drohen. Da eine neuerliche Vermessung notwendig geworden sei, seien die Unterlagen noch nicht komplett und liegen der Marktgemeinde *** noch keine Anträge auf Bewilligung vor. Im Hinblick auf den alsbaldigen Antrag müsse die Frist jedenfalls erstreckt werden und müsse berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer auf die Unternehmen angewiesen sei und eine sofortige Erledigung auf Grund deren Auslastung nicht möglich sei. Weiters werde ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gestellt, der damit begründet werde, dass dem Beschwerdeführer auf Grund der Durchführung der Ersatzvornahme erhebliche Kosten entstehen würden und die Kosten für die Erlangung der nachträglichen Genehmigung frustriert würden. Im Fall des Obsiegens würde der Beschwerdeführer Abbruchkosten, Planungskosten und neuerliche Errichtungskosten zu tragen haben, was den Rechtsschutz des gegenständlichen Verfahrens vereiteln würde, da die Nachteile nicht wieder gut zu machen wären. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kämen nur zwingende öffentliche Interesse in Betracht, die über das übliche bei jeder Verwaltungsmaßnahme vorhandene öffentliche Interesse hinausgehen, um diesen Antrag ablehnen zu können. Zwingende öffentliche Interessen stünden der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen, da dem Beschwerdeführer keine Handlungen vorzuwerfen seien, die die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährden könnten. Bei der gebotenen Abwägung wägen die Interessen des Beschwerdeführers stärker. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass die Behörde selbst jahrelang keinerlei wie immer geartete Handlungen gesetzt habe und somit nun eine Frist von zwei Monaten jedenfalls zu kurz bemessen sei, insbesondere weil der Beschwerdeführer bereits Schritte gesetzt habe, um eine nachträgliche Bewilligung zu erhalten. Auch die Güterabwägung gehe zu Gunsten des Beschwerdeführers aus, da keiner dritten Person Schäden durch die Bewilligung der aufschiebenden Wirkung erwachsen würden. Er habe daher auf die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einen Rechtsanspruch. Hierzu hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erwogen:

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Rechtssache durch Erkenntnisse zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Rechtssache durch Erkenntnisse zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. § 4 Abs. 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 lautet:Paragraph 4, Absatz eins, Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 lautet: „Wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, so kann die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden.“ § 10 Abs. 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 lautet:Paragraph 10, Absatz 2, Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 lautet: „Die Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen die Vollstreckungsverfügung hat keine aufschiebende Wirkung.“ Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens die Frage der Rechtmäßigkeit des in Rechtskraft erwachsenen Titelbescheides nicht mehr aufgeworfen werden kann (vgl. VwGH 13.12.1988, Zl. 88/05/0141). Insofern gehen sämtliche Behauptungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der mangelnden Bauwerkeigenschaft des Wohnwagens, der Lagerhalle und der straßenseitigen Einfriedigung ins Leere. Diese Frage ist mit Rechtskraft des Titelbescheids abschließend geklärt. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens die Frage der Rechtmäßigkeit des in Rechtskraft erwachsenen Titelbescheides nicht mehr aufgeworfen werden kann vergleiche VwGH 13.12.1988, Zl. 88/05/0141). Insofern gehen sämtliche Behauptungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der mangelnden Bauwerkeigenschaft des Wohnwagens, der Lagerhalle und der straßenseitigen Einfriedigung ins Leere. Diese Frage ist mit Rechtskraft des Titelbescheids abschließend geklärt. Der Beschwerdeführer behauptet darüber hinaus, dass der Titelbescheid zu unbestimmt sei bzw. ein Nichtbescheid sei und daher einer Vollstreckung gar nicht zugänglich wäre. Dazu ist auszuführen, dass, wie im Sachverhalt erwähnt, seitens der NÖ Landesregierung mit Bescheid vom ***, ***, ausgesprochen worden ist, dass im gegenständlichen Titelbescheid die vom Abbruchauftrag umfassten Bauwerke hinsichtlich ihrer Ausgestaltung eindeutig umschrieben sind, sodass für den Eigentümer zweifelsfrei erkennbar ist, welche Verpflichtung ihm auferlegt worden ist. Diese Ansicht teilt auch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dürfen die Bestimmtheitsanforderungen nicht überspannt werden; als maßgebliches Kriterium für die Rechtmäßigkeit eines verwaltungspolizeilichen Auftrags ist die Erkennbarkeit für Verpflichteten und Vollstreckungsbehörde, welche Maßnahmen zu setzen sind, anzusehen (vgl. VwGH 19.03.2002, 2000/10/0015).Der Beschwerdeführer behauptet darüber hinaus, dass der Titelbescheid zu unbestimmt sei bzw. ein Nichtbescheid sei und daher einer Vollstreckung gar nicht zugänglich wäre. Dazu ist auszuführen, dass, wie im Sachverhalt erwähnt, seitens der NÖ Landesregierung mit Bescheid vom ***, ***, ausgesprochen worden ist, dass im gegenständlichen Titelbescheid die vom Abbruchauftrag umfassten Bauwerke hinsichtlich ihrer Ausgestaltung eindeutig umschrieben sind, sodass für den Eigentümer zweifelsfrei erkennbar ist, welche Verpflichtung ihm auferlegt worden ist. Diese Ansicht teilt auch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dürfen die Bestimmtheitsanforderungen nicht überspannt werden; als maßgebliches Kriterium für die Rechtmäßigkeit eines verwaltungspolizeilichen Auftrags ist die Erkennbarkeit für Verpflichteten und Vollstreckungsbehörde, welche Maßnahmen zu setzen sind, anzusehen vergleiche VwGH 19.03.2002, 2000/10/0015). Nun hat der Beschwerdeführer selbst in Ansehung des baubehördlichen Auftrages den gegenständlichen Wohnwagen entfernt und bringt dies auch zu seiner Entlastung vor. Weiters ist klar ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bereits vor Erlassung der Anordnung der Ersatzvornahme erkannt hat, dass die Lagerhalle und die Einfriedung nach dem Abbruchbescheid zu entfernen sind, hat er doch ein auch darauf gerichtetes Bauansuchen datiert mit *** an die Gemeinde gerichtet. Auch für die Bezirkshauptmannschaft X als Vollstreckungsbehörde war aus dem Titelbescheid klar erkennbar, welche Bauwerke abzutragen bzw. abzubrechen sind, da sie diese im verfahrensgegenständlichen Bescheid auch genau bezeichnet und umschreibt. Zweifel über die vom Beschwerdeführer zu setzenden Maßnahmen und der vom gegenständlichen Abbruchauftrag umfassten Bauwerke können daher nicht aufgeworfen werden. Diesbezüglich ist auch der Spruch in Zusammenschau mit der Begründung des Bescheides zweifelsfrei und konkret. Der Titelbescheid ist daher im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich bestimmt genug, um einer Vollstreckung durch die Bezirkshauptmannschaft X zugänglich zu sein. Nun hat der Beschwerdeführer selbst in Ansehung des baubehördlichen Auftrages den gegenständlichen Wohnwagen entfernt und bringt dies auch zu seiner Entlastung vor. Weiters ist klar ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bereits vor Erlassung der Anordnung der Ersatzvornahme erkannt hat, dass die Lagerhalle und die Einfriedung nach dem Abbruchbescheid zu entfernen sind, hat er doch ein auch darauf gerichtetes Bauansuchen datiert mit *** an die Gemeinde gerichtet. Auch für die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn als Vollstreckungsbehörde war aus dem Titelbescheid klar erkennbar, welche Bauwerke abzutragen bzw. abzubrechen sind, da sie diese im verfahrensgegenständlichen Bescheid auch genau bezeichnet und umschreibt. Zweifel über die vom Beschwerdeführer zu setzenden Maßnahmen und der vom gegenständlichen Abbruchauftrag umfassten Bauwerke können daher nicht aufgeworfen werden. Diesbezüglich ist auch der Spruch in Zusammenschau mit der Begründung des Bescheides zweifelsfrei und konkret. Der Titelbescheid ist daher im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich bestimmt genug, um einer Vollstreckung durch die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn zugänglich zu sein. Das gegen den Beschwerdeführer anhängige Verwaltungsstrafverfahren hindert die Vollstreckung des gegenständlichen Bescheides in keiner Weise, da dieses Strafverfahren gerade erst auf Grund des rechtskräftigen Titelbescheides und der Nichterfüllung durch den Beschwerdeführer geführt wird. Im Übrigen ist die für das Verwaltungsstrafverfahren zuständige Behörde an den rechtskräftigen Titelbescheid gebunden und kann daher die Frage der Bauwerksqualität keiner neuerlichen Überprüfung unterzogen werden. Bezüglich des vom Beschwerdeführer in Aussicht gestellten nachträglichen Antrages auf Bewilligung der Bauwerke wird darauf hingewiesen, dass, wie der Beschwerdeführer selbst vorbringt, solche Anbringen noch gar nicht an die Baubehörde erster Instanz herangetragen worden sind. Eine Aussetzung der Vollstreckung kommt alleine aus diesem Grund schon nicht in Frage. Dazu sei aber auch noch festgehalten, dass zwar nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei einem anhängigen Baubewilligungsverfahren die Vollstreckung des Abbruchauftrages unzulässig ist und erst nach rechtskräftiger Abweisung oder Zurückweisung des Bauansuchens der Abbruchbescheid vollstreckt werden darf (vgl. VwGH 28.03.2000, 99/05/0254 u.a., allerdings hat der Beschwerdeführer bereits oben dargelegtes nachträgliches Bewilligungsverfahren für die im Titelbescheid genannten Bauwerke in Kombination mit einem Einfamilienhaus in allen Instanzen durchlaufen. Sein Antrag ist auf Grund der entgegenstehenden Flächenwidmung abgewiesen worden. Auch seinem Ansinnen, ihm sei vom damaligen Bürgermeister eine mündliche Baubewilligung erteilt worden und daher die Errichtung der Bauwerke rechtmäßig, ist nicht Folge gegeben worden. An dieser Situation hat sich nichts geändert, weshalb davon auszugehen ist, dass auch jede weitere Antragsstellung für die vom Abbruch betroffenen Bauwerke keine Aussicht auf Erfolg haben wird, solange im Flächenwidmungsplan Grünland (Land- und Forstwirtschaft) ausgewiesen ist. Gegebenenfalls wäre bei neuerlicher Antragsstellung von der Gemeinde *** als zuständige Baubehörde auch zu prüfen, ob nicht bereits res iudicata vorliegt, womit das neue Bauansuchen in jedem Fall kein Vollstreckungshindernis mehr darstellen könnte (vgl. VwGH 28.03.2000, 99/05/0254).Dazu sei aber auch noch festgehalten, dass zwar nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei einem anhängigen Baubewilligungsverfahren die Vollstreckung des Abbruchauftrages unzulässig ist und erst nach rechtskräftiger Abweisung oder Zurückweisung des Bauansuchens der Abbruchbescheid vollstreckt werden darf vergleiche VwGH 28.03.2000, 99/05/0254 u.a., allerdings hat der Beschwerdeführer bereits oben dargelegtes nachträgliches Bewilligungsverfahren für die im Titelbescheid genannten Bauwerke in Kombination mit einem Einfamilienhaus in allen Instanzen durchlaufen. Sein Antrag ist auf Grund der entgegenstehenden Flächenwidmung abgewiesen worden. Auch seinem Ansinnen, ihm sei vom damaligen Bürgermeister eine mündliche Baubewilligung erteilt worden und daher die Errichtung der Bauwerke rechtmäßig, ist nicht Folge gegeben worden. An dieser Situation hat sich nichts geändert, weshalb davon auszugehen ist, dass auch jede weitere Antragsstellung für die vom Abbruch betroffenen Bauwerke keine Aussicht auf Erfolg haben wird, solange im Flächenwidmungsplan Grünland (Land- und Forstwirtschaft) ausgewiesen ist. Gegebenenfalls wäre bei neuerlicher Antragsstellung von der Gemeinde *** als zuständige Baubehörde auch zu prüfen, ob nicht bereits res iudicata vorliegt, womit das neue Bauansuchen in jedem Fall kein Vollstreckungshindernis mehr darstellen könnte vergleiche VwGH 28.03.2000, 99/05/0254). Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, durch die auf seine Kosten erfolgte Anschließung des Grundstückes an das Kanalsystem der Gemeinde *** sei ihm einen konkludente Zustimmung zur Bauführung erteilt worden, ist festzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Baubewilligung nur schriftlich erteilt werden kann. Jede andere wie auch immer geartete Handlung der Gemeinde im Hinblick auf ein Bauvorhaben stellt keine rechtsgültige Baubewilligung dar (vgl. VwGH 31.03.2005, 2004/05/0014).Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, durch die auf seine Kosten erfolgte Anschließung des Grundstückes an das Kanalsystem der Gemeinde *** sei ihm einen konkludente Zustimmung zur Bauführung erteilt worden, ist festzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Baubewilligung nur schriftlich erteilt werden kann. Jede andere wie auch immer geartete Handlung der Gemeinde im Hinblick auf ein Bauvorhaben stellt keine rechtsgültige Baubewilligung dar vergleiche VwGH 31.03.2005, 2004/05/0014). Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da es hier um die Lösung reiner Rechtsfragen ging, insbesondere um die Beurteilung, ob der gegenständliche Titelbescheid bestimmt genug ist, um vollstreckt zu werden und somit die Anordnung der Ersatzvornahme durch die Bezirkshauptmannschaft X zu Recht erfolgt ist. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da es hier um die Lösung reiner Rechtsfragen ging, insbesondere um die Beurteilung, ob der gegenständliche Titelbescheid bestimmt genug ist, um vollstreckt zu werden und somit die Anordnung der Ersatzvornahme durch die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn zu Recht erfolgt ist. Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde vor dem Landesverwaltungsgericht stand § 10 Abs. 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 entgegen. Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde vor dem Landesverwaltungsgericht stand Paragraph 10, Absatz 2, Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 entgegen. Zur Nichtzulassung der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist. Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Absatz 4, B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.AB.14.0551

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.